{"id":"bgbl1-2019-44-9","kind":"bgbl1","year":2019,"number":44,"date":"2019-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/44#page=91","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-44-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_44.pdf#page=91","order":9,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt oder Geprüfte Medienfachwirtin (Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung  MFFPrV)","law_date":"2019-11-27T00:00:00Z","page":1963,"pdf_page":91,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019                    1963\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Medienfachwirt oder Geprüfte Medienfachwirtin\n(Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung – MFFPrV)\nVom 27. November 2019\nDas Bundesministerium für Bildung und Forschung              § 11 Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Informa-\nverordnet auf Grund                                                  tion, Kommunikation und Planung“\n§ 12 Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“\n– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                                      Abschnitt 3\nS. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436                                     Prüfungsteil\nNummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom                                 „Handlungsspezifische Qualifikationen“\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden\nist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für           § 13 Handlungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte\nWirtschaft und Energie nach Anhörung des Haupt-              § 14 Gliederung des Prüfungsteils\nausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung            § 15 Schriftlicher Teil\nund                                                          § 16 Mündliche Ergänzungsprüfung\n§ 17 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medien-\n– des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom                   produktion“\n23. März 2005 (BGBl. I S. 931) nach Anhörung des             § 18 Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der\nHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-                  Print- und Digitalmedienproduktion“\nbildung:                                                     § 19 Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Printmedien“\n§ 20 Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Digitalmedien“\nInhaltsübersicht\n§ 21 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung\nAbschnitt 1                               und Organisation“\n§ 22 Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanagement“\nAllgemeines                          § 23 Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und Geschäftspro-\nzesse“\n§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsab-\nschlusses                                                § 24 Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanagement“\n§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses                           § 25 Projektarbeit\n§ 3 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogi-\nschen Qualifikationen                                                              Abschnitt 4\n§ 4 Gliederung der Prüfung                                                     Bewerten der Prüfungsleistungen,\n§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung in den                 Gesamtnote, Zeugnisse und Wiederholung\nPrüfungsteilen\n§ 26 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\n§ 27 Bewerten der Prüfungsleistungen und der Projektarbeit\nAbschnitt 2\n§ 28 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote\nPrüfungsteil                         § 29 Zeugnisse\n„Grundlegende Qualifikationen“                  § 30 Wiederholung der Prüfung\n§   6  Prüfungsbereiche\nAbschnitt 5\n§   7  Prüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer\nSchlussvorschriften\n§   8  Mündliche Ergänzungsprüfung\n§   9  Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“                § 31 Übergangsvorschriften\n§ 10   Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“       § 32 Inkrafttreten","1964          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\nAbschnitt 1                                legen und Umsetzen von Qualifizierungsmaßnah-\nAllgemeines                                 men; Verantworten der betrieblichen Ausbildung.\n(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Num-\n§1                               mer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis\nnach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsab-\nZiel der Prüfung\nschluss „Geprüfter Medienfachwirt“ oder „Geprüfte\nund Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses\nMedienfachwirtin“.\n(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs-\nabschluss „Geprüfter Medienfachwirt“ oder „Geprüfte                                      §2\nMedienfachwirtin“ soll die auf einen beruflichen Auf-\nstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-                      Teile des Fortbildungsabschlusses\nlungsfähigkeit nachgewiesen werden.                             Für den anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüf-\n(2) Durch die Erweiterung der beruflichen Hand-           ter Medienfachwirt“ oder „Geprüfte Medienfachwirtin“\nlungsfähigkeit soll der „Geprüfte Medienfachwirt“ oder       ist Folgendes erforderlich:\ndie „Geprüfte Medienfachwirtin“ in der Lage sein, in         1. das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser\nUnternehmen unterschiedlicher Größe sowie in ver-                Verordnung geregelten Prüfung zum „Geprüften\nschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unter-          Medienfachwirt“ oder zur „Geprüften Medienfach-\nnehmens                                                          wirtin“ sowie\n1. Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahr-          2. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeits-\nzunehmen,                                                    pädagogischen Qualifikationen nach § 3.\n2. sich einzustellen auf\n§3\na) Änderungen von Methoden und Systemen in der\nProduktion,                                                          Nachweis des Erwerbs der\nberufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen\nb) neue Strukturen der Arbeitsorganisation und\n(1) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-\nc) neue Methoden der Organisationsentwicklung\nschen Qualifikationen ist von der zu prüfenden Person\nund des Personalmanagements sowie\nnachzuweisen durch\n3. den technisch-organisatorischen Wandel im Unter-\nnehmen mitzugestalten.                                   1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Aus-\nbilder-Eignungsverordnung oder\n(3) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit\ngehören im Einzelnen folgende Aufgaben:                      2. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prü-\nfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-\n1. Bewerten, Organisieren, Steuern und Optimieren                ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen\nvernetzter Prozesse zur Herstellung von Print-,              Prüfungsausschuss.\nDigital- und intermedialen Medienprodukten; Mit-\nwirken bei der Entwicklung innovativer Print- und           (2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und\nDigitalmedienprodukte; Vorbereiten von Investi-          arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn\ntionsentscheidungen; Planen, Einleiten und Über-         des letzten Prüfungsbestandteils vorzulegen.\nprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der\nArbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und                                       §4\ndes Umweltschutzes;                                                       Gliederung der Prüfung\n2. Beurteilen, Planen und Optimieren von Gestaltungs-           Die Prüfung nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in zwei\nund Produktionsprozessen der Print- und Digital-         aufeinander aufbauende Prüfungsteile:\nmedienproduktion unter Berücksichtigung interme-\ndialer Gesichtspunkte; Auswählen und Einsetzen           1. Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach\nvon Produktionsmitteln; Beurteilen von Produktions-          § 6 und\nergebnissen; Durchführen qualitätssichernder Maß-        2. Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\nnahmen;                                                      nach § 13.\n3. Entwickeln und Realisieren von Vertriebsstrategien;\nBeraten von Kunden; Einleiten von Maßnahmen zur                                      §5\nSicherstellung definierter Qualitätsziele; Vor- und                          Voraussetzungen\nNachbereiten sowie Begleiten von Audits; Beachten        für die Zulassung zur Prüfung in den Prüfungsteilen\nrechtlicher Vorschriften;\n(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Quali-\n4. Planen, Erfassen und Beurteilen von Maßnahmen             fikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:\nzum bewussten Umgang mit Ressourcen; Anwen-\n1. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesel-\nden von Kalkulationsverfahren und Methoden der\nlenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,\nZeitwirtschaft; Überwachen und Einhalten von Bud-\nder der Druck- und Medienwirtschaft zugeordnet ist,\ngets und Projektkosten; Erstellen und Auswerten der\nBetriebsabrechnung;                                      2. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesel-\n5. Ermitteln des Personalbedarfs, Sicherstellen des              lenprüfung in einem sonstigen anerkannten Aus-\nPersonaleinsatzes und einer systematischen Perso-            bildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung\nnalentwicklung; Einschätzen der Entwicklungspo-              folgende mindestens einjährige Berufspraxis oder\ntenziale von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Fest-    3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019              1965\n(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezi-          2. in keinem der Prüfungsbereiche nach § 6 die\nfische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer                       Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet wor-\n1. den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ab-            den ist.\ngelegt hat und                                              (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur in\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 zusätzlich           dem Prüfungsbereich beantragt werden, in dem die\nmindestens ein Jahr Berufspraxis nachweisen kann         Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet worden ist.\nund in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3\njeweils mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis           (4) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergän-\nnachweisen kann.                                         zungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die münd-\nliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minuten\nDie Prüfung zum Prüfungsteil „Grundlegende Qua-               dauern.\nlifikationen“ darf nicht länger als fünf Jahre vor der\nZulassung zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische                 (5) Das bisherige Ergebnis der schriftlichen Prüfungs-\nQualifikationen“ abgelegt worden sein.                        leistung und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungs-\nprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses für den\n(3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3\nPrüfungsbereich im Verhältnis 2:1 zu gewichten.\nund Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 soll wesentliche Bezüge\nzu den Aufgaben eines Geprüften Medienfachwirts\noder einer Geprüften Medienfachwirtin nach § 1 Ab-                                        §9\nsatz 2 und 3 aufweisen.\nPrüfungsbereich\n(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist zur                         „Rechtsbewusstes Handeln“\nPrüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeug-\nnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertig-            (1) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben,         soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der\ndie der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar           Lage ist, einschlägige Rechtsvorschriften zu berück-\nsind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.             sichtigen. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der\nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrecht-\nAbschnitt 2                             lichen Aspekten zu gestalten sowie die Arbeitssicher-\nheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz\nPrüfungsteil\nnach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten und die\n„Grundlegende Qualifikationen“\nZusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen\nsicherzustellen.\n§6\nPrüfungsbereiche                             (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\ntionsinhalte geprüft werden:\nIm Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ wer-\nden folgende Prüfungsbereiche geprüft:                        1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und\n1. Rechtsbewusstes Handeln nach § 9,                              Bestimmungen bei der Gestaltung individueller\nArbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mit-\n2. Betriebswirtschaftliches Handeln nach § 10,                    arbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter\n3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu-                  Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des\nnikation und Planung nach § 11 und                           Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarun-\ngen,\n4. Zusammenarbeit im Betrieb nach § 12.\n2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-\n§7                                    fassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-\nPrüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer                      rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe,\n(1) Der zu prüfenden Person werden anwendungs-            3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-\nbezogene Aufgaben gestellt. Sie hat die Aufgaben                  lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung so-\nschriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten.                         wie der Arbeitsförderung,\n(2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-      4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-\ngaben in den Prüfungsbereichen nach § 6 soll insge-               heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in\nsamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je Prü-            Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieb-\nfungsbereich mindestens 90 Minuten betragen.                      lichen Institutionen,\n§8                                5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,\ninsbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Boden-\nMündliche Ergänzungsprüfung\nschutzes, der Kreislaufwirtschaft, der Luftreinhal-\n(1) Die zu prüfende Person kann in höchstens einem            tung, der Lärmvermeidung und des Lärmschutzes,\nder Prüfungsbereiche nach § 6 eine mündliche Ergän-               des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefähr-\nzungsprüfung beantragen.                                          lichen Stoffen und\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn                     6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher\n1. in höchstens einem der Prüfungsbereiche nach § 6               Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-\ndie Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet wor-          sichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-\nden ist und                                                  tung sowie des Datenschutzes.","1966          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\n§ 10                                                          § 12\nPrüfungsbereich                                              Prüfungsbereich\n„Betriebswirtschaftliches Handeln“                               „Zusammenarbeit im Betrieb“\n(1) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches              (1) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Be-\nHandeln“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass        trieb“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass\nsie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichts-       sie in der Lage ist, Zusammenhänge des Sozialverhal-\npunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen zu               tens zu erkennen, die Auswirkungen dieser Zusammen-\nberücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammen-           hänge auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch\nhänge aufzuzeigen sowie Unternehmensformen darzu-            angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte, effi-\nstellen. Weiterhin sollen die Fähigkeiten nachgewiesen       ziente und vertrauensvolle Zusammenarbeit hinzuwir-\nwerden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Ge-       ken. Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der Mitar-\nsichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu         beiter und Mitarbeiterinnen fördern sowie betriebliche\nkönnen.                                                      Probleme und soziale Konflikte lösen zu können. Es soll\nferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Führungs-\n(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-         grundsätze berücksichtigen und angemessene Füh-\nonsinhalte geprüft werden:                                   rungstechniken anwenden zu können.\n1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin-               (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks-         tionsinhalte geprüft werden:\nwirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer              1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung\nWirkungen,                                                    des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Be-\n2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-              rufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher\nbau- und Ablauforganisation,                                  und sozialer Gegebenheiten,\n2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses der\n3. Anwenden von Methoden der Organisationsentwick-\nArbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes auf das\nlung,\nSozialverhalten des Einzelnen und auf das Betriebs-\n4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und                   klima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Ver-\nder kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung und           besserung,\n5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und        3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf\nKostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsver-             das Gruppenverhalten und auf die Zusammenarbeit\nfahren.                                                       sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,\n4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem\n§ 11                                   Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrund-\nsätzen,\nPrüfungsbereich\n„Anwenden von Methoden                       5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken\nder Information, Kommunikation und Planung“                   einschließlich Vereinbaren entsprechender Hand-\nlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und\n(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden                  Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterin-\nder Information, Kommunikation und Planung“ soll die              nen zu fördern, und\nzu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage          6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch\nist, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen              Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher\nund transparent zu machen. Dazu gehört, Daten auf-                Probleme und sozialer Konflikte.\nbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie ent-\nsprechende Planungstechniken einsetzen zu können.                                  Abschnitt 3\nWeiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\nangemessene Präsentationstechniken anwenden zu                                    Prüfungsteil\nkönnen.                                                      „Handlungsspezifische Qualifikationen“\n(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-                                     § 13\nonsinhalte geprüft werden:\nHandlungsbereiche\n1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-                     und Qualifikationsschwerpunkte\nund Produktionsdaten mittels Informationstechnik-            (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-\nSystemen und Bewerten visualisierter Daten,              kationen“ umfasst die folgenden Handlungsbereiche:\n2. Bewerten von Planungstechniken und Analyseme-             1. Medienproduktion und\nthoden sowie von deren Anwendungsmöglichkeiten,\n2. Führung und Organisation.\n3. Anwenden von Präsentationstechniken,                          (2) Der Handlungsbereich „Medienproduktion“ ent-\n4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,          hält\nStatistiken, Tabellen und Diagrammen,                    1. den Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Pro-\nzesse der Print- und Digitalmedienproduktion“,\n5. Anwenden von Projektmanagementmethoden und\n2. die Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkte\n6. Auswählen und Anwenden von Informations- und\nKommunikationsformen sowie von Informations-                  a) Printmedien und\nund Kommunikationsmitteln.                                    b) Digitalmedien.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019             1967\nDie zu prüfende Person bestimmt den Wahlpflichtquali-        für den Handlungsbereich im Verhältnis 2:1 zu gewich-\nfikationsschwerpunkt nach Satz 1 Nummer 2, in dem sie        ten.\ngeprüft werden soll.\n(3) Der Handlungsbereich „Führung und Organisa-                                       § 17\ntion“ enthält die Qualifikationsschwerpunkte                                Situationsaufgabe aus dem\n1. Personalmanagement,                                                 Handlungsbereich „Medienproduktion“\n(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-\n2. Vertriebs- und Geschäftsprozesse und\nreich „Medienproduktion“ bildet der von der zu prüfen-\n3. Kostenmanagement.                                         den Person nach § 13 Absatz 2 Satz 2 gewählte Wahl-\npflichtqualifikationsschwerpunkt „Printmedien“ oder\n§ 14                             „Digitalmedien“ den Kern. Darüber hinaus ist der Qua-\nGliederung des Prüfungsteils                    lifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der\nPrint- und Digitalmedienproduktion“ in die Situations-\nDer Prüfungsteil besteht aus                              aufgabe einzubeziehen. Die in der Situationsaufgabe\n1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und        zu prüfenden Qualifikationsinhalte bestimmen sich\n2. einer Projektarbeit nach § 25.                            nach den §§ 18 bis 20.\n(2) Die Situationsaufgabe soll außerdem Qualifika-\n§ 15                             tionsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des\nHandlungsbereichs „Führung und Organisation“ einbe-\nSchriftlicher Teil\nziehen. Die einbezogenen Qualifikationsinhalte sollen\n(1) Der schriftliche Teil besteht aus                     dann nicht Bestandteil der Situationsaufgabe aus dem\n1. einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich          Handlungsbereich „Führung und Organisation“ sein.\n„Medienproduktion“ nach § 17 und\n§ 18\n2. einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich\n„Führung und Organisation“ nach § 21.                                    Qualifikationsschwerpunkt\n„Produkte und Prozesse\nDie Situationsaufgaben sollen jeweils auch Inhalte aus                der Print- und Digitalmedienproduktion“\ndem Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach\n§ 6 berücksichtigen.                                             (1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und\nProzesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ soll\n(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt                         die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der\n1. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-            Lage ist, vernetzte Prozesse zur Herstellung von Print-\nreich „Medienproduktion“ nach § 17 mindestens            und Digitalmedienprodukten zu bewerten, zu organisie-\n270 Minuten und                                          ren und zu steuern. Dazu gehört, Zusammenhänge und\nOptimierungsmöglichkeiten erkennen und Maßnahmen\n2. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-\neinleiten zu können.\nreich „Führung und Organisation“ nach § 21 mindes-\ntens 240 Minuten.                                            (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\ntionsinhalte geprüft werden:\n(3) Beide Situationsaufgaben sollen insgesamt nicht\nmehr als 10 Stunden dauern.                                  1. Analysieren und Bewerten von Print- und Digitalme-\ndienprodukten und von deren Produktionsprozessen,\n§ 16                             2. Analysieren von Auftragsanforderungen unter Berück-\nMündliche Ergänzungsprüfung                          sichtigung von Wirtschaftlichkeit und Produktspezi-\nfikationen sowie Umsetzen dieser Auftragsanforde-\n(1) Die zu prüfende Person kann in höchstens einem             rungen in die Planung von Produktionsprozessen,\nder Handlungsbereiche nach § 13 Absatz 1 eine münd-\nliche Ergänzungsprüfung beantragen.                          3. Optimieren von vernetzten Prozessen,\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn                     4. Mitwirken bei der Entwicklung von innovativen Print-\nund Digitalmedienprodukten unter Berücksichtigung\n1. in höchstens einem der Handlungsbereiche nach                  intermedialer Gesichtspunkte,\n§ 15 Absatz 1 die Prüfungsleistung mit „mangelhaft“\n5. Vorbereiten von Investitionsentscheidungen und\nbewertet worden ist und\n6. Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen\n2. in keinem der Handlungsbereiche nach § 15 Absatz 1\nzur Verbesserung der Arbeitssicherheit, des Ge-\ndie Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet\nsundheitsschutzes und des Umweltschutzes.\nworden ist.\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur für                                      § 19\nden Handlungsbereich beantragt werden, in dem die Si-\nWahlpflichtqualifikationsschwerpunkt\ntuationsaufgabe mit „mangelhaft“ bewertetet worden ist.\n„Printmedien“\n(4) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergän-             (1) Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Print-\nzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die                medien“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass\nmündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20         sie in der Lage ist, Gestaltungskonzepte zu beurteilen\nMinuten dauern.                                              und zu kommunizieren, Gestaltungs- und Produktions-\n(5) Das bisherige Ergebnis der schriftlichen Prü-         prozesse für Printmedien zu planen, zu steuern und zu\nfungsleistung und das Ergebnis der mündlichen Ergän-         optimieren. Dazu gehört das auftrags- und prozessbe-\nzungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses         zogene Auswählen und Einsetzen von Hard- und Soft-","1968          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\nware sowie die prozessbegleitende Qualitätsbeurtei-                                     § 21\nlung und -sicherung.\nSituationsaufgabe aus dem\n(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-              Handlungsbereich „Führung und Organisation“\ntionsinhalte geprüft werden:                                    (1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-\n1. Analysieren von Kundenanforderungen zur Entwick-          reich „Führung und Organisation“ sollen mindestens\nlung von Gestaltungskonzepten für Printprodukte          zwei der Qualifikationsschwerpunkte „Personalma-\nund intermediale Medienprodukte,                         nagement“, „Vertriebs- und Geschäftsprozesse“ und\n„Kostenmanagement“ den Kern bilden. Die zu prüfen-\n2. projektbezogenes Beraten von Kunden unter Be-             den Qualifikationsschwerpunkte werden von der zustän-\nrücksichtigung von Marketingkonzepten,                   digen Stelle bestimmt. Die in den Qualifikationsschwer-\n3. Planen und Organisieren von Produktionsabläufen           punkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte bestimmen\nzur Herstellung von Printmedienprodukten in              sich nach den §§ 22 bis 24.\nAbstimmung mit Kunden und nachgelagerten Pro-               (2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Quali-\nduktionsstufen,                                          fikationsinhalte aus dem Qualifikationsschwerpunkt\n4. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Hard- und         „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedien-\nSoftware,                                                produktion“ des Handlungsbereichs „Medienproduk-\ntion“ einbeziehen. Die einbezogenen Qualifikationsin-\n5. Beurteilen und Optimieren von Gestaltungs- und            halte sollen dann nicht Bestandteil der Situationsauf-\nProduktionsprozessen, auch unter Berücksichtigung        gabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“\nintermedialer Konzepte,                                  sein.\n6. Beurteilen von Produktionsergebnissen, auch unter\nBerücksichtigung der Anforderungen nachgelagerter                                   § 22\nProzesse, und                                                           Qualifikationsschwerpunkt\n7. Durchführen von spezifischen qualitätssichernden                           „Personalmanagement“\nMaßnahmen.                                                  (1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanage-\nment“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie\n§ 20                              in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln, den\nPersonaleinsatz entsprechend den Anforderungen\nWahlpflichtqualifikationsschwerpunkt\nsicherzustellen und eine systematische Personalent-\n„Digitalmedien“\nwicklung durchzuführen. Dazu gehört, die Mitarbeiter\n(1) Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Digital-     und Mitarbeiterinnen zielgerichtet zu verantwortlichem\nmedien“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass         Handeln hinzuführen. Weiterhin soll die Fähigkeit nach-\nsie in der Lage ist, Gestaltungs-, Struktur- und Funk-       gewiesen werden, Entwicklungspotenziale von Mit-\ntionskonzepte zu beurteilen und zu kommunizieren so-         arbeitern und Mitarbeiterinnen einzuschätzen, Qualifi-\nwie Gestaltungs- und Produktionsprozesse für Digital-        zierungsziele festzulegen und durch zielgerichtete\nmedien zu planen, zu steuern und zu optimieren. Dazu         Maßnahmen sicherzustellen.\ngehört das auftrags- und prozessbezogene Auswählen              (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nund Einsetzen von Hard- und Software sowie die pro-          tionsinhalte geprüft werden:\nzessbegleitende Qualitätsbeurteilung und -sicherung.\n1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quan-\n(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-                titativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung\ntionsinhalte geprüft werden:                                      technischer und organisatorischer Veränderungen\n1. Analysieren von Kundenanforderungen zur Entwick-               sowie Planen von Maßnahmen zur Personalgewin-\nlung von Gestaltungs-, Struktur- und Funktionskon-            nung,\nzepten für digitale und intermediale Medienproduk-         2. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-\nte,                                                           gen und Stellenbeschreibungen sowie von Funk-\n2. projektbezogenes Beraten von Kunden unter Be-                  tionsbeschreibungen,\nrücksichtigung von Marketingkonzepten,                     3. Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach\n3. Planen und Organisieren von Produktionsabläufen                vorgegebenen Kriterien sowie Beurteilen von Mitar-\nzur Herstellung von Digitalmedienprodukten in Ab-             beitern und Mitarbeiterinnen,\nstimmung mit Kunden und nachgelagerten Produk-             4. Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mit-\ntionsstufen,                                                  arbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persön-\n4. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Hard- und              lichen Daten, ihrer Eignung und ihrer Interessen\nSoftware,                                                     sowie der betrieblichen Anforderungen, dabei\nBerücksichtigung von rechtlichen und organisato-\n5. Beurteilen und Optimieren von Gestaltungs- und                 rischen Rahmenbedingungen, auch beim Einsatz\nProduktionsprozessen, auch unter Berücksichtigung             von Fremdpersonal und Fremdfirmen,\nintermedialer Konzepte, und\n5. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur\n6. Testen und Implementieren von Digitalmedien-                   zielgerichteten Motivation unter Berücksichtigung\nprodukten sowie Durchführen spezifischer qualitäts-           des betrieblichen Bedarfs und des Arbeitsklimas\nsichernder Maßnahmen, auch unter Berücksich-                  sowie der Interessen der Mitarbeiter und Mitarbei-\ntigung der Anforderungen nachgelagerter Prozesse.             terinnen, Lösen von Problemen und Konflikten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019             1969\n6. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits-         nisieren und überwachen zu können. Ferner soll die\nund Projektgruppen, Delegieren von Aufgaben und         Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren\nder damit verbundenen Verantwortung, Fördern der        und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und orga-\nKommunikations- und Kooperationsbereitschaft,           nisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer\n7. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an      Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berück-\nkontinuierlichen Verbesserungsprozessen,                sichtigen zu können.\n8. Ermitteln des quantitativen und qualitativen Perso-        (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nnalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der       tionsinhalte geprüft werden:\ngegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen,            1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von\n9. Planen, Durchführen, Veranlassen und Überprüfen             Kosten,\nvon Maßnahmen der Personalentwicklung unter             2. Überwachen und Einhalten von Budgets und Pro-\nBerücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und              jektkosten,\nder Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,    3. Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Be-\nVerantworten der betrieblichen Ausbildung und               rücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und\n10. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern           bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,\nund Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen     4. Anwenden von Kalkulationsverfahren einschließlich\nEntwicklung.                                                der Deckungsbeitragsrechnung,\n§ 23                              5. Beurteilen und Anwenden von Methoden der Zeit-\nwirtschaft,\nQualifikationsschwerpunkt\n„Vertriebs- und Geschäftsprozesse“                 6. Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung\ndurch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kosten-\n(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und              trägerrechnung,\nGeschäftsprozesse“ soll die zu prüfende Person nach-\nweisen, dass sie in der Lage ist, Vertriebsstrategien zu     7. Optimieren von Kosten, insbesondere unter Berück-\nentwickeln und zu realisieren, Qualitätsziele zu definie-        sichtigung alternativer Fertigungskonzepte und\nren und mit geeigneten Maßnahmen die Zielerreichung              bedarfsgerechter Lagerwirtschaft, und\nsicherzustellen sowie die für die Medienwirtschaft rele-     8. Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter\nvanten rechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.              und Mitarbeiterinnen.\n(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\ntionsinhalte geprüft werden:                                                            § 25\n1. Erkennen von Marktpotenzialen für Produkte und                                   Projektarbeit\nDienstleistungen, Entwickeln und Umsetzen von               (1) Die Projektarbeit umfasst\nVertriebsstrategien und -zielen sowie Auswählen          1. eine schriftliche Hausarbeit, in der eine praxisorien-\nvon Vertriebskanälen,                                        tierte Gesamtplanung anzufertigen ist,\n2. Interpretieren von Ergebnissen der Marktforschung         2. eine mündliche Präsentation der Gesamtplanung\nfür die Kundenberatung,                                      und\n3. Definieren betrieblicher Prozesse und ihrer Anforde-      3. ein Fachgespräch.\nrungen im Rahmen des Qualitätsmanagements,\n(2) Das Thema der Hausarbeit wird unter Berück-\n4. Anwenden von Methoden zur Sicherung und konti-            sichtigung des Wahlpflichtqualifikationsschwerpunktes\nnuierlichen Verbesserung der Qualität, insbesondere      nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Prüfungs-\nder Produktqualität, und zur Steigerung der Kunden-      ausschuss gestellt. Hierzu kann die zu prüfende Person\nzufriedenheit,                                           Themenvorschläge unterbreiten. Der Prüfungsaus-\n5. Vor- und Nachbereiten sowie Begleiten von Audits,         schuss soll eine höchstzulässige Seitenanzahl festle-\n6. Berücksichtigen der Vorschriften des Presse-, Per-        gen und Formatvorgaben bestimmen.\nsönlichkeits-, Urheber- und Wettbewerbsrechts,              (3) Die schriftliche Hausarbeit soll mindestens Fol-\n7. Berücksichtigen der Vorschriften des Vertrags-,           gendes aufweisen:\nHandels- und Steuerrechts und                            1. Projekt-, Produkt- und Produktionsplanung,\n8. Berücksichtigen von Aspekten der IT-Sicherheit und        2. Arbeitsablauf-, Termin- und Personalplanung,\nder Vorschriften des Datenschutzes.                      3. Material- und Kostenplanung einschließlich Produkt-\nkalkulation,\n§ 24\n4. marketing-, vertriebs- und medienrechtliche Aspekte,\nQualifikationsschwerpunkt\n„Kostenmanagement“                         5. Kosten- und Qualitätsmanagement.\n(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanage-              (4) Mit der in der Hausarbeit erstellten praxisorien-\nment“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass           tierten Gesamtplanung soll die zu prüfende Person\nsie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammen-       nachweisen, dass sie in der Lage ist, als betriebliche\nhänge sowie kostenrelevante Einflussfaktoren von             Führungskraft komplexe, praxisorientierte Aufgaben-\nDruck- und Medienunternehmen zu erfassen und zu              stellungen zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und\nbeurteilen. Dazu gehört, Möglichkeiten der Kosten-           zu lösen.\nbeeinflussung aufzeigen zu können und Maßnahmen                 (5) In der Präsentation soll die zu prüfende Person\nzum bewussten Umgang mit Ressourcen planen, orga-            nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Gesamtpla-","1970           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\nnung auch mündlich darzustellen. Die Form der Präsen-         arithmetische Mittel berechnet. Das Ergebnis ist die zu-\ntation und der Medieneinsatz stehen der zu prüfenden          sammengefasste Bewertung für die Projektarbeit.\nPerson frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prü-\nfungsausschuss zu überlassen.                                                            § 28\n(6) Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person                       Bestehen der Prüfung, Gesamtnote\nnachweisen, dass sie in der Lage ist, Fragestellungen\nzur dargestellten Gesamtplanung sowie damit im Zu-               (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung\nsammenhang stehende weiterführende Fragestellun-              in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindes-\ngen zu beantworten.                                           tens 50 Punkte erreicht worden sind:\n(7) Als Bearbeitungszeit für die Hausarbeit stehen 30      1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grund-\naufeinanderfolgende Kalendertage zur Verfügung. Die               legende Qualifikationen“,\nPrüfungszeit für die Präsentation und das daran an-\n2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-\nschließende Fachgespräch beträgt insgesamt höchs-\nnen“\ntens 30 Minuten. Die Präsentation soll nicht länger als\n15 Minuten dauern. Die Präsentation und das Fachge-               a) in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufga-\nspräch sind nur durchzuführen, wenn die Hausarbeit                   ben und\nmindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde.                      b) im Rahmen der Projektarbeit in der schriftlichen\nHausarbeit sowie in der zusammengefassten Be-\nAbschnitt 4                                    wertung für die Präsentation und das Fachge-\nBewerten der                                    spräch.\nPrüfungsleistungen, Gesamtnote,\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgen-\nZeugnisse und Wiederholung\nden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nZahl gerundet:\n§ 26\nBefreiung von                           1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende\neinzelnen Prüfungsbestandteilen                       Qualifikationen“,\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des         2. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine\nBerufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prü-            mündliche Ergänzungsprüfung nach § 16 durchge-\nfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbe-              führt wurde,\nstandteile für die Anwendung der §§ 27 und 28 außer           3. die zusammengefasste Bewertung für die Präsenta-\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen            tion und das Fachgespräch sowie\nsich die Anteile nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28\nAbsatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinan-        4. die zusammengefasste Bewertung für die Projektar-\nder. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entschei-         beit nach § 27 Absatz 4 Satz 3.\ndungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.                (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grundle-\ngende Qualifikationen“, den Bewertungen jeder der bei-\n§ 27                              den schriftlichen Situationsaufgaben des Prüfungsteils\nBewerten der                            „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sowie der zu-\nPrüfungsleistungen und der Projektarbeit               sammengefassten Bewertung der Projektarbeit des\nPrüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der An-\nist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl\nlage 1 mit Punkten zu bewerten.\nzuzuordnen.\n(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“\nsind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich            (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamt-\ngesondert zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertun-            punktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\ngen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithme-       rechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt ge-\ntische Mittel zu berechnen.                                   wichtet:\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-       1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende\ntionen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:                  Qualifikationen“ mit 30 Prozent,\n1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 17,              2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-\n2. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 21 und               nen“\n3. die Bestandteile der Projektarbeit:                            a) die Bewertung für die Situationsaufgabe nach\n§ 17 mit 15 Prozent,\na) schriftliche Hausarbeit nach § 25 Absatz 1 Num-\nmer 1,                                                     b) die Bewertung für die Situationsaufgabe nach\nb) Präsentation nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 und                  § 21 mit 15 Prozent und\nc) Fachgespräch nach § 25 Absatz 1 Nummer 3.                  c) die Bewertung für die Projektarbeit nach § 25 mit\n40 Prozent.\n(4) Für die Bewertung der Projektarbeit wird zu-\nnächst aus der Bewertung der Präsentation und der             Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze\nBewertung des Fachgesprächs als zusammengefasste              Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird\nBewertung das arithmetische Mittel berechnet. Aus             nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note\ndieser zusammengefassten Bewertung und der Bewer-             in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Ge-\ntung der schriftlichen Hausarbeit wird wiederum das           samtnote.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019              1971\n§ 29                              1. die darin in einer vorangegangenen Prüfung er-\nZeugnisse                                 brachten Leistungen mindestens ausreichend sind\nund\n(1) Wer die Prüfung nach § 28 Absatz 1 bestanden\nhat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse        2. die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jah-\nnach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.                          ren, gerechnet vom Tag der Beendigung des nicht\nbestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungs-\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2            prüfung angemeldet hat.\nTeil B sind die Bewertungen mit Punkten, die Noten als\nDezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die                 (4) Ist im Prüfungsbereich „Projektarbeit“ die zusam-\nGesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkomma-              mengefasste Bewertung für die Präsentation und das\nstelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach          Fachgespräch schlechter als „ausreichend“, so ist in\n§ 26 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungs-        der Wiederholungsprüfung auch eine neue Gesamtpla-\ngremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzuge-          nung anzufertigen.\nben.\nAbschnitt 5\n(3) Die Zeugnisse können zusätzlich nicht amtliche\nBemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-                           Schlussvorschriften\nten, insbesondere\n§ 31\n1. über den erworbenen Abschluss oder\nÜbergangsvorschriften\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder\nanlässlich der Fortbildung erworbene besondere              Vor Ablauf des 30. Dezember 2019 angemeldete\noder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-     Prüfungen zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Me-\nkeiten.                                                  dienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin“ nach der Me-\ndien-Fortbildungsverordnung vom 21. August 2009\n§ 30                              (BGBl. I S. 2894, 3538), die zuletzt durch Artikel 11\nder Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)\nWiederholung der Prüfung                      geändert worden ist, werden bis zum Ablauf des 31. Mai\n(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei-        2023 nach den Vorschriften zu Ende geführt, die zum\nmal wiederholt werden.                                       Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung galten.\n(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungs-\nprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.                                      § 32\n(3) Mit dem Antrag auf Wiederholung eines Prü-                                  Inkrafttreten\nfungsteils wird die zu prüfende Person von einzelnen            Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2019 in\nPrüfungsbestandteilen befreit, wenn                          Kraft.\nBonn, den 27. November 2019\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnja Karliczek","1972         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\nAnlage 1\n(zu den §§ 27 und 28)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                   Note\nPunkte                                                                        Definition\nals Dezimalzahl         in Worten\n100                  1,0\n98 und 99               1,1\n96 und 97               1,2                                eine Leistung, die den Anforderungen           in\nsehr gut\nbesonderem Maß entspricht\n94 und 95               1,3\n92 und 93               1,4\n91                  1,5\n90                  1,6\n89                  1,7\n88                  1,8\n87                  1,9\neine Leistung, die den Anforderungen voll\ngut\n85 und 86               2,0                                entspricht\n84                  2,1\n83                  2,2\n82                  2,3\n81                  2,4\n79 und 80               2,5\n78                  2,6\n77                  2,7\n75 und 76               2,8\n74                  2,9\neine Leistung, die den          Anforderungen im\nbefriedigend\n72 und 73               3,0                                Allgemeinen entspricht\n71                  3,1\n70                  3,2\n68 und 69               3,3\n67                  3,4\n65 und 66               3,5\n63 und 64               3,6\n62                  3,7\n60 und 61               3,8\n58 und 59               3,9\neine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57               4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55                  4,1\n53 und 54               4,2\n51 und 52               4,3\n50                  4,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019         1973\nNote                   Note\nPunkte                                                                       Definition\nals Dezimalzahl         in Worten\n48 und 49               4,5\n46 und 47               4,6\n44 und 45               4,7\n42 und 43               4,8\n40 und 41               4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft        spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39               5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37               5,1\n34 und 35               5,2\n32 und 33               5,3\n30 und 31               5,4\n25 bis 29               5,5\n20 bis 24               5,6\n15 bis 19               5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend         spricht und bei der selbst Grundkenntnisse feh-\n10 bis 14               5,8                                len\n5 bis 9                5,9\n0 bis 4                6,0","1974         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\nAnlage 2\n(zu § 29)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Be-\nrücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note sowie\nb) Benennung der vier Prüfungsbereiche und die jeweilige Bewertung in Punkten,\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils,\nb) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe nach § 17 und Bewertung in Punkten und als Note,\nc) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe nach § 21 und Bewertung in Punkten und als Note,\nd) Benennung der Projektarbeit nach § 25 und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note; Angabe\ndes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmten Wahlpflichtqualifikationsschwerpunktes,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 26,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3\nAbsatz 2."]}