{"id":"bgbl1-2019-44-8","kind":"bgbl1","year":2019,"number":44,"date":"2019-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/44#page=86","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-44-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_44.pdf#page=86","order":8,"title":"Vierzehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften","law_date":"2019-11-26T00:00:00Z","page":1958,"pdf_page":86,"num_pages":5,"content":["1958             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\nVierzehnte Verordnung\nzur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften1\nVom 26. November 2019\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale                      des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten In-\nInfrastruktur verordnet auf Grund des                                   frastrukturen“ ersetzt.\n– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 10, 12 bis 14 jeweils              2. § 2 wird wie folgt geändert:\nin Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen\nEisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I                     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nS. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Ab-                      „Schuld- oder Haftungsfragen sind nicht Gegen-\nsatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch                    stand der Untersuchung.“\nArtikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\ndes Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824),                      b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\n§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zuletzt durch Artikel 1                      „(2) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfall-\nNummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli                          untersuchung (Untersuchungsstelle) hat nach\n2009 (BGBl. I S. 2497), § 26 Absatz 1 Satz 1 Num-                       schweren Unfällen gemäß Artikel 3 Nummer 12\nmer 10, 12 bis 14 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 15                     der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen\nBuchstabe c des Gesetzes vom 29. August 2016                            Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016\n(BGBl. I S. 2082) geändert worden sind und § 26 Ab-                     über Eisenbahnsicherheit (Neufassung) (ABl.\nsatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c                     L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191)                        7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141)\nneu gefasst worden ist und                                              in der jeweils geltenden Fassung Untersuchun-\n– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in Verbindung mit                         gen durchzuführen. In den übrigen Fällen gefähr-\nAbsatz 1a, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 Satz 1 des                      licher Ereignisse im Sinne von § 5b Absatz 1 des\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember                          Allgemeinen Eisenbahngesetzes kann sie Unter-\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von                       suchungen durchführen. Die Entscheidung nach\ndenen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil                     Satz 2 trifft die Untersuchungsstelle nach\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Dop-                       pflichtgemäßem Ermessen und der Maßgabe\npelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015                           des Artikels 20 Absatz 2 der Richtlinie (EU)\n(BGBl. I S. 824), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8                         2016/798 unverzüglich, spätestens innerhalb\nzuletzt durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe c des                       von zwei Monaten nach dem Eingang der Mel-\nGesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082),                         dung des gefährlichen Ereignisses.\n§ 26 Absatz 1a und Absatz 3 Satz 6 zuletzt durch                           (3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen und\nArtikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I                       Eisenbahnverkehrsunternehmen haben der Un-\nS. 2804) geändert worden sind sowie § 26 Absatz 5                       tersuchungsstelle gemäß Anlage unverzüglich\nSatz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des                        sämtliche gefährliche Ereignisse im Eisenbahn-\nGesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) neu                        betrieb nach Maßgabe des Artikels 3 Nummer 11\ngefasst worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-                        bis 13 der Richtlinie (EU) 2016/798 zu melden.\ndesministerium der Finanzen und dem Bundesminis-                        Die Untersuchungsstelle kann eine bestimmte\nterium für Wirtschaft und Energie:                                      Form der Meldung vorschreiben. Die nach Satz 1\nVerpflichteten haben der Untersuchungsstelle\nArtikel 1                                    fehlende oder zum Zeitpunkt der Abgabe der\nÄnderung der                                    Meldung noch nicht verfügbare Informationen\nEisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung                              nach der Anlage unverzüglich nachzureichen\nDie Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung vom                        und auf dem neuesten Stand zu halten.“\n5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 1319) wird wie folgt ge-                 c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nändert:                                                                    fügt:\n1. In § 1 werden die Wörter „, soweit diese dem Bund\n„(4) Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass\nobliegt“ durch die Wörter „auf den in § 5b Absatz 1\neine Meldung nicht abgegeben worden ist, infor-\n1\nDie Artikel 1 und 2 dieser Verordnung dienen der teilweisen Umset-\nmiert sie unverzüglich die Untersuchungsstelle.“\nzung der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und     d) Der Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter „den\ndes Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung)\n(ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110       Untersuchungsbehörden“ werden durch die\nvom 30.4.2018, S. 141).                                                  Wörter „der Untersuchungsstelle“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019               1959\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:                                      die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom\n10.7.2014, S. 9) geändert worden ist, und ent-\n„§ 3\nhält, soweit erforderlich, die im Zusammenhang\nZusammenarbeit                                mit der Untersuchung ausgesprochenen Sicher-\nmit anderen Mitgliedstaaten                         heitsempfehlungen.“\nund der Agentur sowie Unterrichtung der Länder\nc) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\n(1) Wenn ein Eisenbahnverkehrsunternehmen\n„(4) Die Untersuchungsstelle kann\nmit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder ein in\neinem anderen Mitgliedstaat registriertes oder dort              1. schriftlich die betroffenen Eisenbahnen, Halter,\ninstand gehaltenes Fahrzeug an einem gefährlichen                    Hersteller, die Sicherheitsbehörde, die Agentur\nEreignis beteiligt ist, kann die Untersuchungsstelle                 sowie die beteiligten Rettungsdienste und\ndieses Mitgliedstaates von der Untersuchungsstelle               2. durch Bekanntmachung auf ihrer Internetseite\nhinzugezogen werden. In diesem Fall ist ihr die Mit-                 Unfallopfer und deren Angehörige sowie\nwirkung an der Untersuchung zu ermöglichen, so-                      Eigentümer beschädigter Sachen, einschließ-\nweit Gegenseitigkeit nach § 5d Absatz 3 des Allge-                   lich ihrer bevollmächtigten Vertreter,\nmeinen Eisenbahngesetzes besteht. Im Übrigen\nkann eine Mitwirkung der Untersuchungsstelle                     darauf hinweisen, dass sie den Entwurf des\neines anderen Mitgliedstaates an einer Untersu-                  Untersuchungsberichts, mit Ausnahme des ge-\nchung erfolgen, wenn das gefährliche Ereignis nicht              sonderten Berichtsteils im Sinne des Absatzes 3,\neindeutig dem Inland oder Ausland zugeordnet                     schriftlich anfordern und sich zu den für die\nwerden kann oder an der Grenze eingetreten ist.                  Ursachenfeststellung maßgeblichen Tatsachen\ninnerhalb einer von der Untersuchungsstelle\n(2) Führt die Untersuchungsstelle eine Untersu-               festgelegten angemessenen Frist schriftlich\nchung durch, so teilt sie dies der Eisenbahnagentur              äußern können. Die Untersuchungsstelle hält\nder Europäischen Union (Agentur) innerhalb von                   die nach Satz 1 Nummer 2 genannten Personen\nsieben Tagen nach Beginn der Untersuchung mit.                   auf deren Verlangen und bei berechtigtem Inte-\nDiese Mitteilung muss Datum, Uhrzeit und Ort des                 resse über den Fortgang der Untersuchung auf\ngefährlichen Ereignisses sowie Art und Folgen in                 dem Laufenden.\nBezug auf Todesopfer, Verletzte und Sachschäden\nenthalten.                                                          (5) Die Untersuchungsstelle erstellt und ver-\nöffentlicht den Untersuchungsbericht nach Ab-\n(3) Auf Einladung der Untersuchungsstelle eines               satz 2 unverzüglich und leitet ihn der Agentur\nanderen Mitgliedstaates darf sich die Unter-                     und im Fall des § 3 Absatz 4 der zuständigen\nsuchungsstelle an Untersuchungen in diesem Mit-                  Genehmigungsbehörde des Landes zu. Jegliche\ngliedstaat beteiligen.                                           Art der Veröffentlichung erfolgt ohne den geson-\n(4) Hat sich ein gefährliches Ereignis auf einer              derten Berichtsteil. Auch den Betroffenen im\nnichtbundeseigenen Eisenbahninfrastruktur ereig-                 Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 wird\nnet, wird die zuständige Genehmigungsbehörde                     der Untersuchungsbericht ohne den gesonder-\ndes Landes unverzüglich hierüber unterrichtet.“                  ten Berichtsteil zugeleitet. Die Veröffentlichung\ndes Untersuchungsberichts soll nicht später als\n4. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zustän-                zwölf Monate nach dem gefährlichen Ereignis\ndigen Untersuchungsbehörde“ durch das Wort                       erfolgen. Kann der Untersuchungsbericht nicht\n„Untersuchungsstelle“ ersetzt.                                   innerhalb von zwölf Monaten veröffentlicht wer-\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                     den, gibt die Untersuchungsstelle mindestens zu\njedem Jahrestag des gefährlichen Ereignisses\na) In Absatz 1 werden die Wörter „für die Untersu-               einen Zwischenbericht heraus, in dem der Unter-\nchung schwerer Unfälle zuständige Untersu-                   suchungsfortgang und etwaige aufgetretene\nchungsbehörde“ durch das Wort „Untersu-                      Sicherheitsprobleme dargelegt werden.“\nchungsstelle“ ersetzt.\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Untersuchungsstelle erstellt einen\nUntersuchungsbericht. Der Untersuchungsbe-                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „für die Unter-\nricht berücksichtigt die Vorgaben des Anhangs V                    suchung schwerer Unfälle zuständige Unter-\nder Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen                         suchungsbehörde“ durch das Wort „Unter-\nParlaments und des Rates vom 29. April 2004                        suchungsstelle“ ersetzt.\nüber Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft                 bb) In Satz 2 werden die Wörter „schwerer Un-\nund zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des                       fälle“ durch die Wörter „gefährlicher Ereig-\nRates über die Erteilung von Genehmigungen                         nisse“ ersetzt.\nan Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrweg-\nkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Ent-                  „(2) Die Sicherheitsempfehlungen sind an die\ngelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruk-              Sicherheitsbehörde und, sofern es die Art der\ntur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie            Empfehlung erfordert, an die Agentur und an-\nüber die Eisenbahnsicherheit“) (ABl. L 164 vom               dere Stellen oder Behörden oder an andere Mit-\n30.4.2004, S. 44; L 220 vom 21.6.2004, S. 16;                gliedstaaten der Europäischen Union zu richten.\nL 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch               Die Sicherheitsbehörde stellt im Rahmen ihrer","1960            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\nBefugnisse sicher, dass die an sie gerichteten          9. § 9 wird § 8 und wie folgt gefasst:\nSicherheitsempfehlungen, auch solche anderer                                        „§ 8\nMitgliedstaaten, beachtet und, soweit erforder-\nlich, umgesetzt werden. Die Adressaten von                                 Ordnungswidrigkeiten\nSicherheitsempfehlungen unterrichten die Un-                  Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Num-\ntersuchungsstelle regelmäßig, spätestens bis               mer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahnge-\nzum 31. August jeden Jahres über die auf Grund             setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nder Sicherheitsempfehlungen ergriffenen oder               1. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 eine Meldung\ngeplanten Maßnahmen. Im Fall einer Sicher-                    nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\nheitsempfehlung, die durch einen anderen Mit-                 der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-\ngliedstaat ausgesprochen worden ist, gilt Satz 3              tig macht,\nmit der Maßgabe, dass die Sicherheitsbehörde\n2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 3 eine Information\ndiesen unterrichtet.“\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n7. In § 7 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „für              rechtzeitig nachreicht oder nicht auf dem neues-\ndie Untersuchung schwerer Unfälle zuständige                      ten Stand hält oder\nUntersuchungsbehörde“ durch das Wort „Unter-                   3. entgegen § 4 Absatz 2 eine Unfallstelle, eine Un-\nsuchungsstelle“ ersetzt.                                          fallspur, ein Fahrzeug, ein Fahrzeugteil oder\n8. § 8 wird aufgehoben.                                              sonstigen Inhalt eines Fahrzeugs verändert.“\n10. Nach § 8 wird folgende Anlage eingefügt:\n„Anlage\n(zu § 2 Absatz 3)\nInhalt der Meldung im Fall von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb\nI.    Die Meldung umfasst\n1. den Namen und die Anschrift der meldenden Eisenbahn unter Angabe eines Ansprechpartners,\n2. die Benennung der Ereignisart,\n3. den Ereignistag und die Uhrzeit,\n4. Angaben zu\na) dem Ereignisort, aufgeführt nach\naa) dem Bundesland,\nbb) der Betriebsstelle und den benachbarten Betriebsstellen und\ncc) der Streckennummer und des Streckenkilometers,\nb) der Zugsicherungseinrichtung,\nc) dem Zugfunk,\nd) dem Betriebsverfahren und\ne) einem erteilten Nothaltauftrag,\n5. die Benennung der beteiligten Eisenbahnen,\n6. die Angabe der Zugnummern und der Zuggattungen der beteiligten Züge,\n7. Angaben zum Hergang des gefährlichen Ereignisses,\n8. Angaben über die Folgen, dargestellt nach Personenschäden, Sachschäden und der Beteiligung von\nGefahrgut, und\n9. Angaben zur Ursache des gefährlichen Ereignisses und, soweit die Ursache nicht eindeutig bestimmbar\nist, über die vermutete Ursache des gefährlichen Ereignisses.\nII. Zusätzlich zu den Angaben nach I. melden Eisenbahninfrastrukturunternehmen:\n1. Angaben zu der Bezeichnung und Nummer der betroffenen Gleise, Weichen und Gleissperren,\n2. Angaben zu der Signalbezeichnung,\n3. Angaben zu der Bezeichnung und Bauform der beteiligten Stellwerke,\n4. den Bahnübergang, die Art der Sicherung des Bahnübergangs und der Überwachung des Bahnüber-\ngangs und dessen Bauform und\n5. die örtlich aktuell zugelassene Geschwindigkeit.\nIII. Zusätzlich zu den Angaben nach I. melden Eisenbahnverkehrsunternehmen:\n1. die europäische Fahrzeugnummer der beteiligten Fahrzeuge,\n2. die Art der beteiligten Fahrzeuge und\n3. das Abfertigungsverfahren.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019                1961\nArtikel 2                              planten Veröffentlichung der Sicherheitsvorschrift\nÄnderung der                             zur Prüfung vorzulegen.\nEisenbahn-Sicherheitsverordnung                          (3) Die Sicherheitsbehörde notifiziert der Kom-\nDie Eisenbahn-Sicherheitsverordnung vom 5. Juli                mission und der Eisenbahnagentur der Europä-\n2007 (BGBl. I S. 1305, 1318), die zuletzt durch Artikel 3         ischen Union (Agentur) spätestens drei Monate vor\nder Verordnung vom 19. November 2015 (BGBl. I                     der geplanten Veröffentlichung im Einvernehmen mit\nS. 2105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:            dem Bundesministerium für Verkehr und digitale In-\nfrastruktur\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\n1. die Entwürfe von Sicherheitsvorschriften nach\n„§ 1                                   Absatz 2 und\nAnwendungsbereich\n2. die Entwürfe von Sicherheitsvorschriften, die die\n(1) Diese Verordnung gilt für das öffentliche Ei-               Sicherheitsbehörde selbst erlässt.\nsenbahnsystem im übergeordneten Netz nach § 2b\n(4) Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht die Lis-\ndes Allgemeinen Eisenbahngesetzes.\nten der zu notifizierenden Sicherheitsvorschriften auf\n(2) Diese Verordnung gilt nicht                             ihrer Internetseite. Sie ändert bei Bedarf nach Anhö-\n1. für Eisenbahnen, die auf Eisenbahninfrastrukturen           rung der betroffenen Wirtschaftskreise die Liste der\nnach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allge-               zu notifizierenden Sicherheitsvorschriften.\nmeinen Eisenbahngesetzes bis in einen Über-                   (5) Bei dringlichen Präventionsmaßnahmen kön-\ngangsbahnhof des übergeordneten Netzes ohne                nen Sicherheitsvorschriften sofort angewendet wer-\nSicherheitsbescheinigung am Eisenbahnbetrieb               den. Bei Sicherheitsvorschriften nach Absatz 2 be-\nteilnehmen,                                                darf es der Zustimmung der Sicherheitsbehörde. Die\n2. für Eisenbahnen, die ausschließlich Fahrzeuge für           Sicherheitsbehörde notifiziert die Sicherheitsvor-\nhistorische oder touristische Zwecke nutzen, und           schrift umgehend nach Erlass und begründet deren\nDringlichkeit. Das Bundesministerium für Verkehr\n3. für Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2\nund digitale Infrastruktur erhält die notifizierte Si-\ndes Eisenbahnregulierungsgesetzes.\ncherheitsvorschrift zur Kenntnis.“\nAbweichend von Satz 1 Nummer 3 gilt die Verord-\n3. § 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nnung für Schienenwege der Serviceeinrichtungen\nnach Anlage 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und b                a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „Richtlinie\ndes Eisenbahnregulierungsgesetzes.“                                2004/49/EG“ die Wörter „des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 29. April 2004 über\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:\nEisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur\n„§ 3                                   Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über\nSicherheitsvorschriften                         die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahn-\nunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über\n(1) Sicherheitsvorschriften dürfen nur dann erlas-\ndie Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisen-\nsen oder herausgegeben werden,\nbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung\n1. wenn die Sicherheitsvorschrift noch nicht abge-                 von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbe-\ndeckt ist durch                                                scheinigung („Richtlinie über die Eisenbahn-\na) eine Technische Spezifikation für die Interope-             sicherheit“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44;\nrabilität,                                                 L 220 vom 21.6.2004, S. 16; L 103 vom 22.4.2015,\nS. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU\nb) eine gemeinsame Sicherheitsmethode oder                     (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9) geändert worden\nc) die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen                  ist,“ eingefügt.\nParlaments und des Rates vom 23. Oktober               b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n2007 über die Zertifizierung von Triebfahr-\nzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Ei-               „4. Angaben über Mängel und Störungen im\nsenbahnsystem in der Gemeinschaft führen                        Eisenbahnbetrieb, bei denen die Betriebssi-\n(ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51), die zuletzt                  cherheit gefährdet war, und die infolgedessen\ndurch die Verordnung (EU) 2019/554 (ABl. L 97                   ergriffenen Maßnahmen.“\nvom 8.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der\njeweils geltenden Fassung oder                                                Artikel 3\n2. wenn es zur Gewährleistung oder Wiederherstel-                                   Änderung der\nlung der Eisenbahnsicherheit dringend erforder-                  Triebfahrzeugführerscheinverordnung\nlich ist.                                                  Die      Triebfahrzeugführerscheinverordnung        vom\nAusgenommen von den Anforderungen nach Satz 1               29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010), die zuletzt durch\nsind bereits notifizierte Sicherheitsvorschriften, die      Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I\naus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ange-            S. 3054) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\npasst werden müssen.                                        1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 2 Ab-\n(2) Eisenbahnen und Sektororganisationen haben              satz 3c Nummer 7 des Allgemeinen Eisenbahnge-\nder Sicherheitsbehörde den Entwurf einer Sicher-               setzes“ durch die Wörter „nach Anlage 2 Nummer 2\nheitsvorschrift einschließlich einer Begründung der            Satz 1 Buchstabe e und f des Eisenbahnregulie-\nNotwendigkeit spätestens vier Monate vor der ge-               rungsgesetzes“ ersetzt.","1962           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\n2. § 21 wird wie folgt gefasst:                                     malig einer Sicherheitsbescheinigung oder einer\n„§ 21                                  Sicherheitsgenehmigung bedürfen, und\nÜbergangsvorschriften                         2. Unternehmer, die auf Grund des § 7a oder des\n§ 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der\n(1) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangs-\nFassung vom 29. März 2019 (BGBl. I S. 347) erst-\nstrecken können bis zum 4. August 2020 abwei-\nmalig einer Sicherheitsbescheinigung oder einer\nchend von § 5 Absatz 2 Satz 3 die bis zum Ablauf\nSicherheitsgenehmigung bedürfen,\ndes 31. Dezember 2015 bestehenden örtlichen, zwi-\nschen den Eisenbahnen, den zuständigen Behörden               gelten die Verpflichtungen dieser Verordnung ab dem\noder den Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen               6. Dezember 2022. Triebfahrzeugführer, denen\nzur Nutzung der Sprache eines Nachbarstaates wei-             Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führer-\nter angewendet werden.                                        schein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Ver-\n(2) Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrberechti-        kehrsunternehmen erteilt worden sind, dürfen ihre\ngung oder ihre Erlaubnis nach der Eisenbahnfahr-              berufliche Tätigkeit auf Grund ihrer Erlaubnisse bis\nzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deut-              zum Ablauf des 6. Dezember 2022 weiter ausüben.\nscher Verkehrsunternehmen vor dem 1. Januar 2016              Die zuständige Behörde stellt für Triebfahrzeugfüh-\nerlangt haben, ist die Anlage 4 in der bis zum 31. De-        rer nach Satz 1 Nummer 1 die Erlaubnisse nach der\nzember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwen-                 Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Ver-\nden.                                                          bandes Deutscher Verkehrsunternehmen auf einen\nTriebfahrzeugführerschein nach dieser Verordnung\n(3) Für                                                    um, soweit bis zum Ablauf des 6. Dezember 2021\n1. Triebfahrzeugführer, die Triebfahrzeuge auf öf-            ein Antrag auf Umstellung gestellt wird. In den Fällen\nfentlichen Eisenbahninfrastrukturen für Eisenbah-         des Satzes 3 gilt die Frist nach § 8 Absatz 3 nicht.\nnen bewegen, die auf Grund des § 7a oder des              Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Ent-\n§ 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der             scheidung die gesamten beruflichen Befähigungen,\nFassung vom 29. März 2019 (BGBl. I S. 347) erst-          die der Triebfahrzeugführer erworben hat.“\nArtikel 4\nÄnderung der\nBundeseisenbahngebührenverordnung\nDer Anlage 1 Teil I Abschnitt 10 der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546),\ndie zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2018 (BGBl. I S. 1270) geändert worden ist, wird folgende\nNummer 10.7 angefügt:\nNr.                                 Gegenstand                                    Rechtsgrundlage          Gebühr\n„10.7 Umstellen einer Fahrerlaubnis auf einen Triebfahrzeugführerschein      § 21 Absatz 3 TfV           150 Euro“.\nArtikel 5\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. November 2019\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}