{"id":"bgbl1-2019-44-5","kind":"bgbl1","year":2019,"number":44,"date":"2019-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/44#page=76","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-44-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_44.pdf#page=76","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften","law_date":"2019-11-30T00:00:00Z","page":1948,"pdf_page":76,"num_pages":8,"content":["1948           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\nGesetz\nzur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nund anderer Rechtsvorschriften\nVom 30. November 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                 b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                  Wort „und“ ersetzt.\nInhaltsübersicht                             c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nArtikel  1   Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch             „7. die Regelungen zur Anrechnung von Aufträ-\nArtikel  2   Änderung des Bundesteilhabegesetzes                          gen auf die Ausgleichsabgabe und zur be-\nArtikel  3   Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch                vorzugten Vergabe von Aufträgen durch die\nArtikel  4   Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes                         öffentliche Hand sind nicht anzuwenden.“\nArtikel  5   Änderung des Bundesversorgungsgesetzes\n3. In § 71 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-\nArtikel  6   Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes\nzum Jahr 2020\nter „§ 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ durch die\nArtikel  7   Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nWörter „§ 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1“ ersetzt.\nArtikel  8   Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch       4. Dem § 113 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nArtikel  9   Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge\n„(5) In besonderen Wohnformen des § 42a\nArtikel 10   Änderung der Werkstättenverordnung\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften\nArtikel 11   Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsab-\nBuches werden Aufwendungen für Wohnraum\ngabeverordnung\noberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a\nArtikel 12   Änderung des Wohn- und Betreuungsvertragsge-\nsetzes                                               Absatz 6 des Zwölften Buches übernommen, so-\nArtikel 13   Inkrafttreten                                        fern dies wegen der besonderen Bedürfnisse des\nMenschen mit Behinderungen erforderlich ist. Kapi-\nArtikel 1                              tel 8 ist anzuwenden.“\nÄnderung des                          5. In § 115 werden die Wörter „für einen oder mehrere\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch                        Anbieter über Tag und Nacht“ durch die Wörter „bei\neinem oder mehreren Anbietern über Tag und\nDas Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation              Nacht“ ersetzt.\nund Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom\n23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch         6. § 136 wird wie folgt geändert:\nArtikel 130 des Gesetzes vom 20. November 2019                    a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Eltern oder\n(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt                 des Elternteils im Haushalt lebenden Eltern oder\ngeändert:                                                             des Elternteils“ durch die Wörter „der im Haus-\n1. In § 49 Absatz 8 Satz 2 und 4 wird jeweils die An-                halt lebenden Eltern oder des im Haushalt leben-\ngabe „§ 185 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 185 Ab-                den Elternteils“ ersetzt.\nsatz 5“ ersetzt.                                             b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n2. § 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            „Wird das Einkommen im Sinne des § 135 über-\na) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende                       wiegend aus anderen Einkunftsarten erzielt, ist\ndurch ein Komma ersetzt.                                     Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019              1949\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „für       12. In § 197 Absatz 2 werden die Wörter „§ 193 Ab-\njedes unterhaltsberechtigte Kind“ die Wörter „im           satz 2 Nummer 4 und 5“ durch die Wörter „§ 193 Ab-\nHaushalt“ eingefügt.                                       satz 2 Nummer 2 und 3“ ersetzt.\n7. § 137 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 136 Ab-\nÄnderung des\nsatz 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 136 Absatz 2\nBundesteilhabegesetzes\nbis 5“ ersetzt.\nDas Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016\nb) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-\n„Die in Satz 1 genannten Personen haben dem           zes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530) geändert wor-\nTräger der Eingliederungshilfe die Aufwendungen       den ist, wird wie folgt geändert:\nim Umfang des Beitrages zu ersetzen; mehrere          1. Artikel 13 Nummer 15 und 39 wird aufgehoben.\nVerpflichtete haften als Gesamtschuldner.“\n2. Artikel 15 wird wie folgt gefasst:\n8. § 138 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„Artikel 15\na) Vor dem Wort „Eltern“ und vor dem Wort „Eltern-\nWeitere Änderung\nteil“ wird jeweils das Wort „unterhaltspflichtigen“\ndes Bundesversorgungsgesetzes\neingefügt.\nzum Jahr 2020\nb) Die Angabe „32,08 Euro“ wird durch die Angabe                § 27d Absatz 3 Satz 1 des Bundesversorgungs-\n„34,44 Euro“ ersetzt.                                     gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n9. Dem § 139 wird folgender Satz angefügt:                      22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch\n„Die Eingliederungshilfe darf ferner nicht vom Ein-          Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. November\nsatz oder von der Verwertung eines Vermögens ab-             2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird\nhängig gemacht werden, soweit dies für den, der              durch die folgenden Sätze ersetzt:\ndas Vermögen einzusetzen hat, und für seine unter-           „Für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behin-\nhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten            derungen nach Absatz 1 Nummer 3 gilt Teil 2 Kapitel 1\nwürde.“                                                      bis 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ent-\nsprechend, soweit dieses Gesetz nichts Abweichen-\n10. Dem § 141 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ndes bestimmt. Für die übrigen Hilfen in besonderen\n„Dies gilt nicht für bürgerlich-rechtliche Unterhalts-       Lebenslagen nach Absatz 1 gelten die §§ 47, 49\nansprüche.“                                                  bis 52, das Achte Kapitel und die §§ 72, 74\n11. § 142 wird wie folgt geändert:                               und 88 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetz-\nbuch entsprechend. Die Leistungen nach Absatz 1\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Nacht“ die              sind unter Berücksichtigung der Lage der Beschä-\nWörter „oder über Tag“ eingefügt.                         digten oder Hinterbliebenen zu erbringen. ““\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 3\n„In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten\nder erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere                              Änderung des\nVerpflichtete haften als Gesamtschuldner.“                       Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                         Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Ar-\ntikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I\n„(3) Bei Leistungen, denen Vereinbarungen          S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 133 des Ge-\nnach § 134 Absatz 4 zugrunde liegen, geht der         setzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) ge-\nnach bürgerlichem Recht bestehende Unter-             ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nhaltsanspruch einer volljährigen Person gegen-\nüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem             1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu\nDritten Kapitel des Zwölften Buches zusammen               § 139 folgende Angabe eingefügt:\nmit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch            „§ 140 Übergangsregelung zur Verhinderung einer\nnur in Höhe von bis zu 26,49 Euro monatlich auf                     Zahlungslücke“.\nden Träger der Eingliederungshilfe über. § 94           2. § 27a Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 des Zwölf-\nten Buches gilt entsprechend.“                             a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe nach\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n§ 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 anzu-\n„(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,              erkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht an-\nwenn                                                          wendbar.“\n1. volljährige Leistungsberechtigte Leistungen             b) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nzur Schulbildung nach § 112 Absatz 1 Num-                 „Für Leistungsberechtigte, die in einer Unter-\nmer 1 sowie Leistungen zur schulischen Aus-               kunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2\nbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1               und Satz 3 leben und denen Aufwendungen für\nNummer 2 erhalten und                                     Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5\n2. diese Leistungen in besonderen Ausbildungs-                und 6 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1\nstätten über Tag und Nacht für Menschen mit               nicht anwendbar für Bedarfe, die durch einen\nBehinderungen erbracht werden.“                           Vertrag über die Überlassung von Wohnraum","1950           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\nnach § 42a Absatz 5 Satz 6 Nummer 1, 3 und 4                 nigen Nutzung überlassen wird, und zusätzliche\ngedeckt werden. Für Leistungsberechtigte, de-                Räumlichkeiten sind Räume, die Leistungsbe-\nnen Bedarfe nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und Ab-                rechtigten zusammen mit weiteren Personen\nsatz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1                  zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen\nNummer 1 nicht anwendbar. Für Leistungsbe-                   werden.“\nrechtigte, denen ein Mehrbedarf nach § 42b Ab-            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsatz 2 anzuerkennen ist, ist Satz 1 für die da-\ndurch abgedeckten Aufwendungen nicht an-                     aa) In Satz 1 werden im Teilsatz nach Nummer 2\nwendbar.“                                                         die Wörter „nach den Sätzen 3 bis 5“ durch\ndie Wörter „nach den Sätzen 2 bis 5“ ersetzt.\n3. In § 27c Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe\n„Nummer 2“ durch die Wörter „Nummer 1 und 2“                    bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach Satz 1“\nersetzt.                                                             durch die Wörter „nach Satz 2“ ersetzt.\n4. § 32 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                        c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „in einem\nangemessen Verhältnis“ durch die Wörter „in\n„(1) Angemessene Beiträge für eine Kranken-                  einem angemessenen Verhältnis“ ersetzt.\nund Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerken-\nnen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus             d) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:\neigenem Einkommen tragen können. Leistungsbe-                      „(5) Für leistungsberechtigte Personen, die in\nrechtigte können die Beiträge so weit aus eigenem               Räumlichkeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2\nEinkommen tragen, wie diese im Wege der Einkom-                 leben, werden die tatsächlichen Aufwendungen\nmensbereinigung nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Num-                  für die Unterkunft, soweit sie angemessen sind,\nmer 2 und 3 abzusetzen sind. Der Bedarf nach                    als Bedarf berücksichtigt für\nSatz 1 erhöht sich entsprechend, wenn bei der Ein-              1. den persönlichen Wohnraum in voller Höhe,\nkommensbereinigung für das Einkommen geltende                       wenn er allein bewohnt wird, und jeweils hälf-\nAbsetzbeträge nach § 82 Absatz 2 Satz 2 und Ab-                     tig, wenn er von zwei Personen bewohnt wird,\nsatz 3 bis 6 zu berücksichtigen sind.“\n2. einen Zuschlag für den persönlichen Wohn-\n5. Dem § 35 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz vo-                    raum, der vollständig oder teilweise möbliert\nrangestellt:                                                        zur Nutzung überlassen wird, in der sich da-\n„Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft                     raus ergebenden Höhe,\nnach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3,                 3. die Räumlichkeiten, die vorrangig zur gemein-\nsind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung                        schaftlichen Nutzung der leistungsberechtig-\nnach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen.“                            ten Person und anderer Bewohner bestimmt\n6. In § 42 Nummer 1 werden die Wörter „Satz 1 und 2“                   sind (Gemeinschaftsräume), mit einem Anteil,\ngestrichen.                                                         der sich aus der Anzahl der vorgesehenen\n7. § 42a wird wie folgt geändert:                                      Nutzer bei gleicher Aufteilung ergibt.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             Für die tatsächlichen Aufwendungen für die Hei-\nzung werden die auf den persönlichen Wohn-\n„(2) Für die Anerkennung von Bedarfen für                 raum und die auf die Gemeinschaftsräume ent-\nUnterkunft und Heizung bei                                   fallenden Anteile als Bedarf anerkannt, soweit\n1. Leistungsberechtigten, die in einer Wohnung               sie angemessen sind. Tatsächliche Aufwendun-\nnach Satz 2 leben, gelten die Absätze 3                  gen für Unterkunft und Heizung nach den Sät-\nund 4,                                                   zen 1 und 2 gelten als angemessen, wenn sie\n2. Leistungsberechtigten, die nicht in einer Woh-            die Höhe der durchschnittlichen angemessenen\nnung nach Nummer 1 leben, weil ihnen zur                 tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete\nErbringung von Leistungen nach Teil 2 des                von Einpersonenhaushalten nicht überschreiten.\nNeunten Buches allein oder zu zweit ein per-             Maßgeblich ist die Höhe der sich nach Satz 3\nsönlicher Wohnraum und zusätzliche Räum-                 ergebenden durchschnittlichen Warmmiete im\nlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung                Zuständigkeitsbereich desjenigen Trägers, der\nnach Satz 3 zu Wohnzwecken überlassen                    für die Ausführung des Gesetzes nach diesem\nwerden, gelten die Absätze 5 und 6,                      Kapitel für in Wohnungen lebende Leistungs-\nberechtigte, die zur gleichen Zeit keine Leistun-\n3. Leistungsberechtigten, die weder in einer                 gen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel oder\nWohnung nach Nummer 1 noch in einem per-                 nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten,\nsönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räum-                zuständig ist (örtlicher Träger) und in dessen\nlichkeiten nach Nummer 2 untergebracht sind              örtlichem Zuständigkeitsbereich die Räumlich-\nund für die § 42 Nummer 4 Buchstabe b nicht              keiten nach Satz 1 liegen. Hat ein zuständiger\nanzuwenden ist, gilt Absatz 7.                           örtlicher Träger innerhalb seines örtlichen Zu-\nWohnung ist die Zusammenfassung mehrerer                     ständigkeitsbereiches mehr als eine Angemes-\nRäume, die von anderen Wohnungen oder                        senheitsgrenze festgelegt, so können die sich\nWohnräumen baulich getrennt sind und die in                  daraus ergebenden örtlichen Abgrenzungen für\nihrer Gesamtheit alle für die Führung eines                  die Durchschnittsbildung nach Satz 3 zu Grunde\nHaushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstat-                gelegt werden. Überschreiten die tatsächlichen\ntungen und Räumlichkeiten umfassen. Persönli-                Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze\ncher Wohnraum ist ein Wohnraum, der Leis-                    nach Satz 3, sind um bis zu 25 Prozent höhere\ntungsberechtigten allein oder zu zweit zur allei-            als die angemessenen Aufwendungen anzuer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019                1951\nkennen, wenn die leistungsberechtigte Person                   2. die Aufwendungen zusätzliche haushaltsbe-\ndie höheren Aufwendungen durch einen Vertrag                      zogene Aufwendungen beinhalten, die an-\nmit gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kos-                     sonsten über die Regelbedarfe abzudecken\nten nachweist für                                                 wären.“\n1. Zuschläge nach Satz 1 Nummer 2,                      8. Dem § 45 wird folgender Satz angefügt:\n2. Wohn- und Wohnnebenkosten, sofern diese                 „In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stel-\nKosten im Verhältnis zu vergleichbaren                 lungnahme des Fachausschusses bei Durch-\nWohnformen angemessen sind,                            führung eines Teilhabeplanverfahrens nach den\n§§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine ent-\n3. Haushaltsstrom, Instandhaltung des persön-              sprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren\nlichen Wohnraums und der Räumlichkeiten                ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamt-\nzur gemeinschaftlichen Nutzung sowie die               planverfahren nach den §§ 117 bis 121 des Neun-\nAusstattung mit Haushaltsgroßgeräten oder              ten Buches durchgeführt wird.“\n4. Gebühren für Telekommunikation sowie Ge-             9. § 46b Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbühren für den Zugang zu Rundfunk, Fernse-             a) In Satz 1 werden die Wörter „Sätzen 2 und 3“\nhen und Internet.                                          durch die Wörter „Sätzen 2 bis 5“ ersetzt.\nDie zusätzlichen Aufwendungen nach Satz 6                  b) In Satz 4 werden die Wörter „Sechsten bis“\nNummer 2 bis 4 sind nach der Anzahl der in                     durch die Wörter „Siebten und“ ersetzt.\neiner baulichen Einheit lebenden Personen zu               c) Folgender Satz wird angefügt:\ngleichen Teilen aufzuteilen.\n„Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach\n(6) Übersteigen die Aufwendungen für die                    Teil 2 des Neunten Buches und Leistungen nach\nUnterkunft nach Absatz 4 den der Besonderheit                  diesem Kapitel gleichzeitig zu erbringen sind, ist\ndes Einzelfalles angemessenen Umfang und hat                   § 98 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.“\nder für die Ausführung des Gesetzes nach die-          10. § 82 wird wie folgt geändert:\nsem Kapitel zuständige Träger Anhaltspunkte\ndafür, dass ein anderer Leistungsträger diese              a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern\nAufwendungen ganz oder teilweise zu überneh-                   „steuerfrei sind“ die Wörter „oder die als Taschen-\nmen verpflichtet ist, wirkt er auf eine sachdien-              geld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligen-\nliche Antragstellung bei diesem Leistungsträger                dienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 3\nhin. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendun-                  des Jugendfreiwilligendienstegesetzes gezahlt\ngen die Angemessenheitsgrenze nach Absatz 5                    werden“ eingefügt.\nSatz 3 um mehr als 25 Prozent, umfassen die                b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nLeistungen nach Teil 2 des Neunten Buches                         „(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe\nauch diese Aufwendungen.                                       zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der\n(7) Lebt eine leistungsberechtigte Person in                Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch er-\neiner sonstigen Unterkunft nach Absatz 2 Satz 1                halten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des\nNummer 3 allein, so sind höchstens die durch-                  Einkommens aus selbständiger und nichtselb-\nschnittlichen angemessenen tatsächlichen Auf-                  ständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten\nwendungen für die Warmmiete eines Einper-                      abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der\nsonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeits-                   Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.“\nbereich des für die Ausführung des Gesetzes            11. § 136a wird wie folgt gefasst:\nnach diesem Kapitel zuständigen Trägers als\n„§ 136a\nBedarf anzuerkennen. Lebt die leistungsberech-\ntigte Person zusammen mit anderen Bewohnern                               Erstattung des Barbetrags\nin einer sonstigen Unterkunft, so sind höchstens                     durch den Bund ab dem Jahr 2020\ndie angemessenen tatsächlichen Aufwendungen                   (1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten\nals Bedarf anzuerkennen, die die leistungsbe-              Kapitel, die zugleich Leistungen in einer stationären\nrechtigte Person nach der Zahl der Bewohner                Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Ländern\nanteilig an einem entsprechenden Mehrperso-                ab dem Jahr 2020 je Kalendermonat einen Betrag,\nnenhaushalt zu tragen hätte. Höhere als die sich           dessen Höhe sich nach den in Satz 2 genannten\nnach Satz 1 oder 2 ergebenden Aufwendungen                 Anteilen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage\nkönnen im Einzelfall als Bedarf anerkannt wer-             zu § 28 bemisst. Die Anteile an der Regelbedarfs-\nden, wenn                                                  stufe 1 belaufen sich\n1. eine leistungsberechtigte Person voraus-                1. für das Jahr 2020 auf 5,2 Prozent,\nsichtlich innerhalb von sechs Monaten ab               2. für das Jahr 2021 auf 5,0 Prozent,\nder erstmaligen Anerkennung von Bedarfen\nnach Satz 1 oder Satz 2 in einer angemesse-            3. für das Jahr 2022 auf 4,9 Prozent,\nnen Wohnung untergebracht werden kann                  4. für das Jahr 2023 auf 4,7 Prozent,\noder, sofern dies als nicht möglich erscheint,         5. für das Jahr 2024 auf 4,6 Prozent und\nvoraussichtlich auch keine hinsichtlich Aus-\nstattung und Größe sowie Höhe der Aufwen-              6. für das Jahr 2025 auf 4,4 Prozent.\ndungen angemessene Unterbringung in einer                 (2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für\nsonstigen Unterkunft verfügbar ist oder                Arbeit und Soziales für jedes Kalenderjahr (Melde-","1952           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\nzeitraum) von 2020 bis 2025 jeweils bis zum 30. Juni              a) bei einer Leistungsberechtigung nach dem\ndes Folgejahres für jeden Träger, der für die Aus-                    Dritten Kapitel nach § 27a,\nführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zustän-                  b) bei einer Leistungsberechtigung nach dem\ndig ist, die Zahl der Leistungsberechtigten mit, die                  Vierten Kapitel nach § 42 Nummer 1 bis 3, 4\nin einem Kalendermonat des Meldezeitraums für                         Buchstabe a und Nummer 5\nmindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhal-\nten haben.                                                        ergebenden notwendigen Lebensunterhalt und\n(3) Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermo-             3. denen ab dem Monat Januar 2020 eine Rente\nnat im Meldezeitraum errechnet sich aus der Anzahl                aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu-\nder jeweils gemeldeten Leistungsberechtigten mul-                 fließt,\ntipliziert mit dem Betrag, der sich aus dem sich für           erhalten im Umstellungsmonat einen Zuschuss. Für\ndas jeweilige Jahr ergebenden Anteil nach Ab-                  den Umstellungsmonat gilt Absatz 1 Satz 2 ent-\nsatz 1 Satz 2 an dem jeweils geltenden Betrag der              sprechend; dies gilt auch, sofern die Rente bereits\nRegelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 ergibt.            vor Januar 2020 zugeflossen ist und letztmalig für\nDer Erstattungsbetrag für den jeweiligen Meldezeit-            Dezember 2019 als eigene Mittel für den Lebens-\nraum ergibt sich aus der Summe der Erstattungs-                unterhalt einzusetzen war. Die Höhe des Zuschus-\nbeträge je Kalendermonat nach Satz 1.                          ses ergibt sich aus den zu Beginn des Umstel-\n(4) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 3 Satz 2              lungsmonats nicht gedeckten Aufwendungen für\nist zum 31. August des Kalenderjahres zu zahlen,               den Lebensunterhalt nach Satz 1 Nummer 2; die\ndas auf den jeweiligen Meldezeitraum folgt.“                   Höhe des Zuschusses ist begrenzt auf die Höhe\nder zufließenden Rente. Der Zuschuss nach den\n12. Nach § 139 wird folgender § 140 eingefügt:\nSätzen 1 bis 3 gilt\n„§ 140\n1. als Geldleistung nach dem Vierten Kapitel für\nÜbergangsregelung zur                             Personen,\nVerhinderung einer Zahlungslücke\na) die unabhängig von der jeweiligen Arbeits-\n(1) Leistungsberechtigte,                                          marktlage voll erwerbsgemindert im Sinne\n1. die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach                           des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind\ndem Sechsten Kapitel und ab dem 1. Januar                         und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die\n2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Bu-                       volle Erwerbsminderung behoben werden\nches beziehen,                                                    kann oder\n2. die nach dem Dritten oder Vierten Kapitel leis-                b) die in einer Werkstatt für behinderte Men-\ntungsberechtigt sind und deren notwendiger                        schen nach § 56 des Neunten Buches oder\nLebensunterhalt sich am 31. Dezember 2019                         bei einem anderen Leistungsanbieter nach\nnach § 27b ergibt und für die sich ab dem 1. Ja-                  § 60 des Neunten Buches tätig sind oder\nnuar 2020 der notwendige Lebensunterhalt                      c) die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 er-\na) bei einer Leistungsberechtigung nach dem                       reicht oder überschritten haben,\nDritten Kapitel nach § 27a ergibt,\n2. als Leistung nach dem Dritten Kapitel für Perso-\nb) bei einer Leistungsberechtigung nach dem                   nen, bei denen die Voraussetzungen der Num-\nVierten Kapitel nach § 42 Nummer 1 bis 3, 4               mer 1 nicht vorliegen.\nBuchstabe a und Nummer 5 ergibt und\nBei Personen, für die Satz 4 Nummer 1 gilt, ist § 44\n3. denen ab dem Monat Januar 2020 erstmals eine                Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. Die Sätze 1\nRente aus der gesetzlichen Rentenversicherung              bis 5 gelten entsprechend für alle laufend gezahlten\nzufließt,                                                  und am Monatsende zufließenden Einkommen. Der\nhaben abweichend von § 82 die zufließende Rente                Zuschuss nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht als\nim Umstellungsmonat nicht für ihren notwendigen                Leistung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6\nLebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Ka-              des Wohngeldgesetzes.“\npitel einzusetzen. Umstellungsmonat nach Satz 1\nist der Kalendermonat im ersten Quartal des Jahres                                  Artikel 4\n2020, in dem die Rente der leistungsberechtigten                                 Änderung des\nPerson erstmals zufließt. Die Sätze 1 und 2 gelten                          Arbeitsgerichtsgesetzes\nentsprechend für alle laufend gezahlten und am\nMonatsende zufließenden Einkommen.                           § 17 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I\n(2) Personen,                                          S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des\n1. die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach               Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert\ndem Sechsten Kapitel und ab dem 1. Januar             worden ist, wird wie folgt gefasst:\n2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Bu-              „(1) Die zuständige oberste Landesbehörde be-\nches beziehen,                                        stimmt die Zahl der Kammern. Die Landesregierung\n2. die ihren sich am 31. Dezember 2019 nach § 27b         kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die\nergebenden notwendigen Lebensunterhalt nach           Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeits-\ndem Dritten oder Vierten Kapitel ebenso aus ei-       gerichts übertragen. Vor Bestimmung der Zahl der\ngenen Mitteln bestreiten können wie ihren sich        Kammern sind die in § 14 Absatz 5 genannten Ver-\nab dem 1. Januar 2020                                 bände zu hören.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019                 1953\nArtikel 5                           1. Dem § 25d Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung des                              „Von dem Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des\nBundesversorgungsgesetzes                         Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Ab-\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der               satz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstege-\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),             setzes ist anstelle der Beträge nach Satz 1 Num-\ndas zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni         mer 2 bis 4 ein Betrag von bis zu 200 Euro monatlich\n2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie             abzusetzen.“\nfolgt geändert:                                              2. § 26c Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „27j“                   „(5) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze\ndurch die Angabe „27l“ ersetzt.                              tritt an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Ab-\n2. § 25c Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      satz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag\na) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                            1. in Höhe von 4,25 Prozent des Bemessungsbetra-\n„In den Fällen der Eingliederungshilfe in Einrich-           ges bei\ntungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a                a) der Hilfe zur Pflege in einer stationären oder\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch in Ver-                       teilstationären Einrichtung, wenn diese Hilfe\nbindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 oder Num-                     voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist,\nmer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt                    sowie\nSatz 2 nur für die Vergütung der Leistungen der\nEingliederungshilfe im Sinne des § 125 Absatz 1              b) der häuslichen Pflege von Pflegebedürftigen\nNummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1                       der Pflegegrade 2 und 3,\nNummer 1 bis 5 des Neunten Buches Sozialge-              2. in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetra-\nsetzbuch.“                                                   ges beim Pflegegeld für Pflegebedürftige der\nb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Maßnahme-                     Pflegegrade 4 oder 5.\npauschale“ die Wörter „im Sinne des § 76 Ab-             Der Familienzuschlag beträgt 40 Prozent des Grund-\nsatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches               betrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1. In den\nSozialgesetzbuch“ eingefügt.                             Fällen des Satzes 1 Nummer 2 beträgt der Familien-\n3. In § 25d Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe              zuschlag für den nicht getrennt lebenden Ehegatten\n„§ 253“ die Wörter „oder nach § 844 Absatz 3“ ein-           oder Lebenspartner die Hälfte des Grundbetrages\ngefügt.                                                      nach Satz 1 Nummer 1, wenn beide Ehegatten oder\n4. In § 26e Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 58“              Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen\ndurch die Angabe „§ 144“ ersetzt.                            des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialge-\nsetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind,\n5. § 88 wird wie folgt gefasst:                                 dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach\n„§ 88                               den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4 er-\nÜbergangsregelung                          hielten.“\nzur Verhinderung einer Zahlungslücke             3. In § 26e Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 144\nLeistungsberechtigte,                                     des Zwölften Buches“ durch die Wörter „§ 121 des\nNeunten Buches“ ersetzt.\n1. die am 31. Dezember 2019 in einer stationären\nEinrichtung leben und Leistungen der Eingliede-       4. § 27d Absatz 5 bis 7 wird wie folgt gefasst:\nrungshilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 bezie-               „(5) Für den Einsatz von Einkommen und Vermö-\nhen,                                                     gen bei der Erbringung der Leistungen der Einglie-\n2. die nach § 27a leistungsberechtigt sind und               derungshilfe für Menschen mit Behinderungen gel-\n3. denen im Monat Januar 2020 eine laufende Rente            ten anstelle des § 25c Absatz 1 und 2 sowie der\naus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt,        §§ 25d bis 25f die Bestimmungen von Teil 2 Kapitel 9\ndes Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Abwei-\nhaben dieses im Januar 2020 zufließende Einkom-              chend von § 136 Absatz 2 des Neunten Buches So-\nmen abweichend von § 25d nicht für die ergänzende            zialgesetzbuch ist ein Beitrag zu den Aufwendungen\nHilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a einzusetzen.            aufzubringen, wenn das Einkommen nach § 135 des\nEiner laufenden Rente aus der gesetzlichen Renten-           Neunten Buches Sozialgesetzbuch überwiegend\nversicherung stehen Renten und rentenähnliche\nDauerleistungen anderer Sozialleistungsträger gleich,        1. aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäf-\nsofern diese erst am Ende des laufenden Monats                   tigung oder aus einer selbständigen Tätigkeit\nfällig sind.“                                                    erzielt wird und 100 Prozent der jährlichen Be-\nzugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Bu-\nArtikel 6                                  ches Sozialgesetzbuch übersteigt,\nWeitere Änderung                            2. aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen\ndes Bundesversorgungsgesetzes                           Beschäftigung erzielt wird und 90 Prozent der\nzum Jahr 2020                                 jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt oder\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),             3. aus Renteneinkünften erzielt wird und 75 Prozent\ndas zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert                der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.","1954             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\nFür den Einsatz von Vermögen gilt § 25c Absatz 3                    Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auf-\nentsprechend.                                                       lage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Überein-\n(6) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze                    stimmung mit den nach § 134 des Neunten Bu-\ntritt bei der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Bu-               ches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften\nches Sozialgesetzbuch an die Stelle des Grundbe-                    Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestal-\ntrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1 ein Grund-                      ten.“\nbetrag in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungs-               2. § 81 wird wie folgt geändert:\nbetrages. Der Familienzuschlag beträgt 40 Prozent                a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-\ndes Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1.                     fügt:\nFür den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Le-\nbenspartner beträgt der Familienzuschlag 2,13 Pro-                  „2. Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-\nzent des Bemessungsbetrages, wenn beide Ehegat-                         mer 7 des Neunten Buches,“.\nten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraus-               b) Die bisherigen Nummern 2 bis 11 werden die\nsetzungen des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches                     Nummern 3 bis 12.\nSozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert           3. § 90 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nsind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage\n„Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“\nnach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4\nerhielten.\nArtikel 9\n(7) Für den Einsatz von Einkommen bei der Er-\nÄnderung der\nbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für\nVerordnung zur Kriegsopferfürsorge\nMenschen mit Behinderungen gilt § 150 des Neun-\nten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“                      In § 24 Absatz 6 der Verordnung zur Kriegsopferfür-\nsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt\nArtikel 7                             durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I\nS. 2541) geändert worden ist, wird das Wort „Sozialge-\nÄnderung des                            setzbuch“ gestrichen.\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch\nDem § 7 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetz-                                    Artikel 10\nbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der                                     Änderung der\nFassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011                                      Werkstättenverordnung\n(BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 120\ndes Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)               Dem § 2 Absatz 1a der Werkstättenverordnung vom\ngeändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:              13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch\nArtikel 167 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I\n„Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von             S. 626) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-\nRäumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1               fügt:\nNummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entspre-\nchend.“                                                         „Dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren\ndurchgeführt wird.“\nArtikel 8\nArtikel 11\nÄnderung des\nÄnderung der Schwerbehinderten-\nAchten Buches Sozialgesetzbuch\nAusgleichsabgabeverordnung\nDas Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-\nIn § 26b der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-\ngendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom\nverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die\n11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt\nzuletzt durch Artikel 168 des Gesetzes vom 29. März\ndurch Artikel 129 des Gesetzes vom 20. November\n2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden nach\n2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie\nder Angabe „§ 151 Absatz 4“ die Wörter „des Neunten\nfolgt geändert:\nBuches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.\n1. § 45 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                                    Artikel 12\n„Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Ent-                                Änderung des\ngelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten                   Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes\nBuches oder nach § 76 des Zwölften Buches aus-             Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vom\nwirken kann, so ist der Träger der Eingliederungs-      29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), das zuletzt durch Arti-\nhilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen      kel 20 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016\nnach diesen Vorschriften bestehen, an der Bera-         (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt\ntung zu beteiligen.“                                    geändert:\nb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:               1. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergü-            „In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach\ntungen nach § 134 des Neunten Buches oder                   Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in An-\nnach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so ent-             spruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen\nscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung               des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialge-\ndes Trägers der Eingliederungshilfe oder der So-            setzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese\nzialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen               Leistungen als vereinbart und angemessen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019                1955\n2. § 8 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                      von Wohnraum geschuldete Entgelt durch Direkt-\n„Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind                 zahlung des Sozialhilfeträgers an den Unternehmer\nbesonders zu berücksichtigen.“                                   geleistet wird.“\n3. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 13\n„Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4\ngenannten Fälle.“                                                                   Inkrafttreten\n4. Dem § 10 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                 (1) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft\n„Bei Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des            1. Artikel 1 Nummer 1, 3 und 12,\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch neh-\n2. Artikel 2 Nummer 2,\nmen, steht der Kürzungsbetrag nach Absatz 1 bis\nzur Höhe der erbrachten Leistungen vorrangig dem             3. Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4 und 6, 7\nTräger der Eingliederungshilfe zu.“                              Buchstabe b und c sowie Nummer 9 Buchstabe a,\n5. Nach § 14 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-           4. Artikel 4,\ngefügt:\n5. Artikel 5,\n„Von Verbrauchern, die Leistungen nach dem Dritten\noder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialge-           6. Artikel 8 Nummer 3,\nsetzbuch erhalten und in einer besonderen Wohn-              7. Artikel 9 und\nform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und\n8. Artikel 11.\nSatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch le-\nben, kann der Unternehmer keine Sicherheiten nach               (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020\nAbsatz 1 verlangen, wenn das für die Überlassung             in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. November 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}