{"id":"bgbl1-2019-44-4","kind":"bgbl1","year":2019,"number":44,"date":"2019-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/44#page=70","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-44-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_44.pdf#page=70","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze","law_date":"2019-11-30T00:00:00Z","page":1942,"pdf_page":70,"num_pages":6,"content":["1942          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche\nStreitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze\nVom 30. November 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         3. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1\n„Die Festlegung und die Änderung der Zustän-\nÄnderung des                                   digkeit der Verbraucherschlichtungsstelle, die\nVerbraucherstreitbeilegungsgesetzes                         Aufstellung und Änderung der Verfahrensord-\nDas Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Feb-               nung sowie die Bestellung und Abberufung eines\nruar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039) wird wie folgt geändert:           Streitmittlers bedürfen der Beteiligung eines\n1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                              Verbraucherverbands, wenn der Träger der Ver-\nbraucherschlichtungsstelle\n„Für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle\nmuss ein vom Haushalt des Trägers getrennter,                   1. ein Unternehmerverband ist oder\nzweckgebundener und ausreichender Haushalt zur                  2. ausschließlich oder überwiegend finanziert\nVerfügung stehen, wenn der Träger                                  wird\n1. Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteres-                  a) von einem Unternehmerverband oder\nsen wahrnimmt oder                                              b) von einem Unternehmer oder mehreren\n2. ausschließlich oder überwiegend wie folgt finan-                    Unternehmern.“\nziert wird:                                               b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) von einem eingetragenen Verein, der Unter-\n„Ist der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle\nnehmerinteressen wahrnimmt (Unternehmer-\nein Verbraucherverband oder wird der Träger der\nverband), oder\nVerbraucherschlichtungsstelle von einem Ver-\nb) von einem eingetragenen Verein, der Ver-                  braucherverband ausschließlich oder überwie-\nbraucherinteressen wahrnimmt (Verbraucher-                gend finanziert, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 mit der\nverband), oder                                            Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ver-\nc) von einem Unternehmer oder mehreren Un-                   braucherverbands ein Unternehmerverband tritt.“\nternehmern.“                                        4. § 14 wird wie folgt geändert:\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein\nfügt:                                                             Komma ersetzt.\n„(1a) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann              bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\nihre Zuständigkeit beschränken                                    eingefügt:\n1. auf bestimmte Wirtschaftsbereiche,                             „3. der streitige Anspruch oder das Rechts-\n2. auf bestimmte Vertragstypen,                                       verhältnis des Verbrauchers, das den\n3. auf bestimmte Unternehmer oder                                     Gegenstand des Streitbeilegungsverfah-\nrens bildet, zum Klageregister nach\n4. auf Unternehmer, deren Niederlassung sich in                       § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung\neinem bestimmten Land befindet.“                                   angemeldet ist und die Musterfeststel-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.                                      lungsklage noch rechtshängig ist, oder“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019               1943\ncc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                                            „§ 30\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „an-                            Zuständigkeit und Verfahren\nhängig“ durch das Wort „rechtshängig“ ersetzt.                der Universalschlichtungsstelle des Bundes“.\n5. § 26 wird wie folgt gefasst:                                 b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-\nstellt:\n„§ 26\n„(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bun-\nWiderruf der Anerkennung\ndes führt auf Antrag eines Verbrauchers Verfah-\n(1) Erfüllt die Verbraucherschlichtungsstelle die            ren zur außergerichtlichen Beilegung folgender\nfür ihre Anerkennung notwendigen Voraussetzun-                  Streitigkeiten durch:\ngen nicht mehr oder verstößt sie bei ihrer Tätigkeit\n1. Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag\nsystematisch gegen gesetzliche Vorschriften oder\nnach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Ge-\nihre eigene Verfahrensordnung, so hat die zustän-\nsetzbuchs oder über das Bestehen eines sol-\ndige Behörde den Träger der Verbraucherschlich-\nchen Vertragsverhältnisses;\ntungsstelle in Textform aufzufordern, die notwen-\ndigen Maßnahmen zu treffen, um die Widerrufs-                   2. Streitigkeiten, zu welchen in einem rechts-\ngründe innerhalb von drei Monaten nach Zugang                       kräftigen Urteil über eine Musterfeststellungs-\nder Aufforderung zu beseitigen.                                     klage nach § 613 Absatz 1 Satz 1 der Zivil-\nprozessordnung oder einem Vergleich nach\n(2) Die zuständige Behörde hat die Anerkennung\n§ 611 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bin-\nzu widerrufen, wenn der Träger die Widerrufs-\ndende Feststellungen getroffen wurden und zu\ngründe innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt.\ndenen die streitgegenständlichen Ansprüche\n(3) Wird die Anerkennung widerrufen, ist die                     oder Rechtsverhältnisse des Verbrauchers\nEintragung der Verbraucherschlichtungsstelle in                     nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung\nder Liste der Verbraucherschlichtungsstellen nach                   zum Klageregister wirksam angemeldet waren.\n§ 33 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes zu                 Dies gilt nicht, wenn es sich um arbeitsvertrag-\nlöschen.“                                                       liche Streitigkeiten oder um Streitigkeiten, für\n6. Die Überschrift des Abschnittes 6 wird wie folgt ge-            deren Beilegung Verbraucherschlichtungsstellen\nfasst:                                                          nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt, be-\n„Abschnitt 6                              auftragt oder eingerichtet werden, handelt oder\nwenn eine Verbraucherschlichtungsstelle, die\nUniversalschlichtungsstelle des Bundes“.                 eine einschränkende Zuständigkeitsregelung ge-\n7. § 29 wird wie folgt geändert:                                   mäß § 4 Absatz 1a Nummer 1 bis 3 getroffen\nhat, für die außergerichtliche Beilegung der in\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 genannten Streitigkeiten zuständig ist.“\n„§ 29\nc) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wird\nErrichtung der                           wie folgt geändert:\nUniversalschlichtungsstelle des Bundes“.                aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                  Wörter „des Landes“ durch die Wörter „des\n„(1) Der Bund errichtet eine ergänzende                       Bundes“ ersetzt.\nVerbraucherschlichtungsstelle (Universalschlich-            bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-\ntungsstelle des Bundes).“                                        fasst:\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                                         „1. eine andere Verbraucherschlichtungs-\nstelle mit einer einschränkenden Zustän-\nd) Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 1 wird wie folgt\ndigkeitsregelung gemäß § 4 Absatz 1a\ngeändert:\nNummer 1 bis 3 oder einer vorrangigen\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                           Zuständigkeit gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1\nWörter „Die Länder können“ durch die Wör-                        Nummer 2 für die Beilegung der Streitig-\nter „Der Bund kann“ ersetzt.                                     keit zuständig ist,\nbb) In Nummer 1 wird das Wort „einrichten“                       2. sich die Niederlassung des Unterneh-\ndurch das Wort „errichten“ ersetzt.                              mers nicht im Inland befindet,“.\ne) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:           cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch\n„(3) Das Bundesamt für Justiz ist für die Be-                 die Angabe „Satz 1“ ersetzt.\nleihung und die Beauftragung einer geeigneten               dd) In Nummer 4 wird die Angabe „5 000“ durch\nanerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit                    die Angabe „50 000“ ersetzt.\nder Aufgabe einer bundesweiten Universal-                   ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5\nschlichtung zuständig. Es hat die Rechts- und                    eingefügt:\nFachaufsicht über die behördliche Universal-\nschlichtungsstelle des Bundes oder die nach                      „5. der streitige Anspruch oder das Rechts-\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 2 beliehene Verbrau-                           verhältnis des Verbrauchers, das den\ncherschlichtungsstelle.“                                              Gegenstand des Streitbeilegungsverfah-\nrens bildet, zum Klageregister einer Mus-\n8. § 30 wird wie folgt geändert:                                             terfeststellungsklage nach § 608 der Zivil-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                prozessordnung angemeldet ist oder","1944           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\nwährend des Streitbeilegungsverfahrens           a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Satz 2\nwirksam angemeldet wird und die Mus-                und 3“ durch die Wörter „Satz 1 und 2“ ersetzt.\nterfeststellungsklage noch rechtshängig          b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nist,“.\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Einrichtung“\nff) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die                     durch das Wort „Errichtung“ ersetzt und\nNummern 6 und 7.                                             werden die Wörter „eine behördliche Ver-\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die                       braucherschlichtungsstelle nach § 29 Ab-\nWörter „des Landes“ werden durch die Wörter                       satz 3 Satz 1 Nummer 1 ist als Universal-\n„des Bundes“ ersetzt.                                             schlichtungsstelle des Landes auszuweisen;“\ne) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-                      gestrichen.\nsätze 4 und 5 und werden wie folgt gefasst:                  bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Die Universalschlichtungsstelle des Bun-                  „2. die für die Eintragung der behördlichen\ndes teilt dem Verbraucher im Fall des Absatzes 2                       Verbraucherschlichtungsstelle in die Liste\nNummer 1 mit der Ablehnungsentscheidung eine                           der Verbraucherschlichtungsstellen (§ 33\nzuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit, an                       Absatz 1) erforderlichen Angaben.“\ndie er sich wenden kann.                                  c) Absatz 4 wird aufgehoben.\n(5) Die Universalschlichtungsstelle des Bun-           d) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:\ndes kann einen Schlichtungsvorschlag nach\nAktenlage unterbreiten, wenn der Unternehmer,                   „(4) Änderungen der Angaben nach den Ab-\nder zur Teilnahme am Verfahren der Universal-                sätzen 2 und 3 sind der Zentralen Anlaufstelle\nschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist, zu          für Verbraucherschlichtung unverzüglich mitzu-\ndem Antrag des Verbrauchers keine Stellung-                  teilen.“\nnahme abgibt.“                                        11. § 34 wird wie folgt geändert:\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird              a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nwie folgt geändert:\n„Die Universalschlichtungsstelle des Bundes\naa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Universal-            übermittelt ihren Bericht an die Zentrale Anlauf-\nschlichtungsstelle“ durch die Wörter „der               stelle für Verbraucherschlichtung.“\nUniversalschlichtungsstelle des Bundes“ er-\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.\nsetzt.\n12. In § 35 Absatz 2 werden die Wörter „sowie die nach\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des Landes“\nMaßgabe von § 29 Absatz 4 zuständigen Behör-\ndurch die Wörter „des Bundes“ ersetzt.\nden“ gestrichen.\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „Die Universal-\n13. In § 40 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe\nschlichtungsstelle“ durch die Wörter „Die\n„Absatz 2“ die Angabe „und 4“ eingefügt.\nUniversalschlichtungsstelle des Bundes“\nund die Wörter „einer beauftragten Univer-       14. § 42 wird wie folgt geändert:\nsalschlichtungsstelle“ durch die Wörter „der         a) In Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe\nbeauftragten Universalschlichtungsstelle des            „und 5“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt.\nBundes“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n9. § 31 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Das Bundesministerium der Justiz und\n„§ 31                                 für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\nGebühr                                 Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\ndes Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:\n(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes\nnach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhebt                  1. die Einzelheiten der Organisation und des\nfür die Durchführung des Streitbeilegungsverfah-                     Verfahrens der Universalschlichtung, insbe-\nrens vom Unternehmer, der zur Teilnahme am                           sondere die Höhe der Gebühr, die von dem\nStreitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet                   an einem Schlichtungsverfahren beteiligten\nist, eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr richtet sich                   Unternehmer durch eine behördliche Univer-\nnach der Höhe des Streitwerts oder dem tatsäch-                      salschlichtungsstelle des Bundes oder eine\nlichen Aufwand des Schlichtungsverfahrens.                           mit der Aufgabe der Universalschlichtungs-\nstelle des Bundes einschließlich der Befugnis,\n(2) Erkennt der Unternehmer den geltend ge-                       für die Durchführung des Streitbeilegungsver-\nmachten Anspruch sofort vollständig an, kann die                     fahrens Gebühren zu erheben, beliehene ge-\nGebühr ermäßigt werden; die Gebühr entfällt im Fall                  eignete anerkannte Verbraucherschlichtungs-\nder Ablehnung der weiteren Durchführung des Streit-                  stelle zu erheben ist, sowie die weiteren\nbeilegungsverfahrens nach § 14 Absatz 5 Satz 2.                      Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung\n(3) Vom Verbraucher, der die Durchführung ei-                     durch eine solche Stelle,\nnes Streitbeilegungsverfahrens beantragt hat, kann               2. die Voraussetzungen für eine Beendigung der\neine Gebühr nur erhoben werden, wenn der Antrag                      Beleihung oder der Beauftragung einer geeig-\nunter Berücksichtigung der gesamten Umstände                         neten anerkannten Verbraucherschlichtungs-\nals missbräuchlich anzusehen ist.“                                   stelle mit der Aufgabe der Universalschlich-\n10. § 32 wird wie folgt geändert:                                        tungsstelle durch den Bund.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019              1945\n15. In § 43 Absatz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die                                Artikel 6\nAngabe „Satz 1“ ersetzt.                                                       Änderung des\nPostgesetzes\nArtikel 2                               § 18 Absatz 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember\nÄnderung des                            1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 135\nVersicherungsvertragsgesetzes                    des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 214 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. No-        1. In Satz 4 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 254)“\nvember 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Arti-           ein Komma und die Wörter „das durch Artikel 1 des\nkel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I                 Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942)\nS. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\n1. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:              sung“ eingefügt.\n2. In Satz 5 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe\n„(5) Nach Absatz 1 anerkannte Schlichtungsstel-\n„und 4“ ersetzt.\nlen haben die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-\ntungsaufsicht über die ihnen bei ihrer Schlichtungs-\nArtikel 7\ntätigkeit bekannt gewordenen Geschäftspraktiken\nvon Unternehmern zu unterrichten, wenn die Ge-                                  Änderung des\nschäftspraktiken die Interessen einer Vielzahl von                     Telekommunikationsgesetzes\nVerbrauchern erheblich beeinträchtigen können.“              § 47a Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes\nvom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch\n2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\nArtikel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I\nS. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\n1. In Satz 2 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 254)“\nÄnderung der                               ein Komma und die Wörter „das durch Artikel 1 des\nVerbraucherstreitbeilegungs-                       Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942)\nInformationspflichtenverordnung                      geändert worden ist,“ eingefügt.\n2. In Satz 3 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe\nIn § 1 Nummer 5 Buchstabe b der Verbraucher-\n„und 4“ ersetzt.\nstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung vom\n28. Februar 2016 (BGBl. I S. 326) werden die Wörter\nArtikel 8\n„Satz 2 oder 3“ durch die Wörter „Satz 1 oder 2“ ersetzt.\nÄnderung des\nEU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes\nArtikel 4\n§ 6 Absatz 3 des EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-\nÄnderung der                            Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2547), das durch\nBundesrechtsanwaltsordnung                      Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I\n§ 191f Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung in          S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer          1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt         „Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017                bedarf der Anerkennung nach dem Verbraucherstreit-\n(BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt            beilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I\ngeändert:                                                        S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n1. In Satz 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 254)“           30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert wor-\nein Komma und die Wörter „das durch Artikel 1 des            den ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das\nGesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942)             Bundesamt für Justiz.“\ngeändert worden ist,“ eingefügt.                          2. In Satz 3 werden die Wörter „und der Zentralen An-\nlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Ab-\n2. In Satz 3 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe            satz 2 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset-\n„und 4“ ersetzt.                                             zes mitzuteilen“ gestrichen.\nArtikel 5                                                     Artikel 9\nÄnderung des                                                  Änderung der\nEnergiewirtschaftsgesetzes                                   Eisenbahn-Verkehrsordnung\n§ 11 Absatz 2 der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der\nIn § 111b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsge-        Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999\nsetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das          (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November         nung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479) geändert wor-\n2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist, wird die          den ist, wird wie folgt geändert:\nAngabe „und 5“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt und\nwerden nach der Angabe „(BGBl. I S. 254)“ ein Komma           1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nund die Wörter „das durch Artikel 1 des Gesetzes vom             „Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1\n30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden              bedarf der Anerkennung nach dem Verbraucherstreit-\nist,“ eingefügt.                                                 beilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I","1946          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\nS. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom                        „3. der streitige Anspruch oder das Rechts-\n30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert wor-                         verhältnis des Fluggastes, das den Ge-\nden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das                      genstand des Streitbeilegungsverfahrens\nBundesamt für Justiz.“                                                    bildet, zum Klageregister einer Muster-\nfeststellungsklage nach § 608 der Zivilpro-\n2. In Satz 3 werden die Wörter „und der Zentralen An-                        zessordnung wirksam angemeldet ist,“.\nlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Ab-\nsatz 2 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset-               cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und\nzes mitzuteilen“ gestrichen.                                         die Angabe „Nummer 5“ wird durch die An-\ngabe „Nummer 6“ ersetzt.\nArtikel 10                                  dd) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die\nNummern 5 bis 7.\nÄnderung des                               b) In Satz 2 werden die Wörter „anhängig gemacht\nEU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes                       wird“ durch die Wörter „rechtshängig gemacht\n§ 6 Absatz 3 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-                  wird oder der streitige Anspruch oder das\nGesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454),                    Rechtsverhältnis des Fluggastes, das den Ge-\ndas zuletzt durch Artikel 149 des Gesetzes vom 20. No-              genstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet,\nvember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,                  zum Klageregister einer rechtshängigen Muster-\nwird wie folgt geändert:                                            feststellungsklage nach § 608 der Zivilprozess-\nordnung wirksam angemeldet wird“ ersetzt.\n1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            4. In § 57c Absatz 3 wird die Angabe „Nummer 6“\n„Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1              durch die Angabe „Nummer 7“ ersetzt.\nbedarf der Anerkennung nach dem Verbraucherstreit-\nbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I                                      Artikel 12\nS. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom                                     Änderung der\n30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert wor-                            Bundesnotarordnung\nden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das         § 116 Absatz 1 der Bundesnotarordnung in der im\nBundesamt für Justiz.“                                    Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,\n2. In Satz 3 werden die Wörter „und der Zentralen An-        veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Ab-       Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I\nsatz 2 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset-        S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nzes mitzuteilen“ gestrichen.                              1. Satz 4 wird aufgehoben.\n2. In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 5“ durch\nArtikel 11                               die Angabe „Satz 4“ ersetzt.\nÄnderung des                                                     Artikel 13\nLuftverkehrsgesetzes\nÄnderung des\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-                          Beurkundungsgesetzes\nmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt          § 76 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August\ndurch Artikel 152 des Gesetzes vom 20. November              1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 10\n2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie         des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639)\nfolgt geändert:                                              geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n1. § 57 wird wie folgt geändert:\n„§ 76\na) In Absatz 5 Satz 10 wird die Angabe „Nummer 6“                           Übergangsvorschrift zur\ndurch die Angabe „Nummer 7“ ersetzt.                       Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs\nb) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „und 5“ durch          (1) Für Beurkundungen und sonstige Amtshandlun-\ndie Angabe „und 4“ ersetzt.                            gen, die vor dem 1. Januar 2022 vorgenommen worden\nsind, sind die §§ 55 und 56 nicht anzuwenden. Abwei-\n2. § 57a wird wie folgt geändert:                            chend von § 49 Absatz 4 ist auf der Urschrift zu ver-\na) In Absatz 4 Satz 6 wird die Angabe „Nummer 6“          merken, wem und an welchem Tag eine Ausfertigung\ndurch die Angabe „Nummer 7“ ersetzt.                   erteilt worden ist. Zusätze und Änderungen sind nach\nden vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen\nb) In Absatz 6 wird die Angabe „und 5“ durch die          vorzunehmen.\nAngabe „und 4“ ersetzt.                                   (2) Die Urkundensammlung und die Erbvertrags-\n3. § 57b Absatz 2 wird wie folgt geändert:                   sammlung für Urkunden, die vor dem 1. Januar 2022\nerrichtet wurden, werden von dem Notar nach Maß-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                        gabe der vor dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschrif-\nten geführt und verwahrt. Zusätze und Änderungen\naa) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „anhän-          sind nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Be-\ngig“ durch das Wort „rechtshängig“ ersetzt.        stimmungen vorzunehmen.\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3                  (3) Für Verwahrungsmassen, die der Notar vor dem\neingefügt:                                         1. Januar 2022 entgegengenommen hat, findet § 59a","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019                1947\nkeine Anwendung. Für diese Verwahrungsmassen wer-                   „(5) In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 35 der Bundes-\nden die Verwahrungsbücher, die Massenbücher, die                  notarordnung am 1. Januar 2020 in Kraft.“\nNamensverzeichnisse zum Massenbuch und die An-\nderkontenlisten nach den vor dem 1. Januar 2022 gel-                                    Artikel 15\ntenden Bestimmungen geführt und verwahrt.\nÄnderung der\n(4) Die Urkundenrollen, die Erbvertragsverzeichnisse                           Grundbuchordnung\nund die Namensverzeichnisse zur Urkundenrolle für Ur-\nkunden, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurden,             Dem § 133 Absatz 2 der Grundbuchordnung in der\nwerden von dem Notar nach Maßgabe der vor dem                 Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994\n1. Januar 2022 geltenden Vorschriften geführt und ver-        (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 15 des Ge-\nwahrt.“                                                       setzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) ge-\nändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 14                             „Satz 3 Nummer 1 gilt nicht für die Erteilung der Ge-\nÄnderung des                             nehmigung für Notare.“\nGesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung\nvon Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des                                       Artikel 16\nElektronischen Urkundenarchivs bei der Bundes-\nnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze                                       Inkrafttreten\nDas Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von                (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nNotariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektroni-        und 3 am 1. Januar 2020 in Kraft.\nschen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer                  (2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:\nsowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 1. Juni 2017\n(BGBl. I S. 1396) wird wie folgt geändert:                    1. Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b,\n1. Artikel 2 Nummer 36 wird aufgehoben.                       2. die Artikel 2, 12, 14 und 15.\n2. Artikel 11 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                   (3) Artikel 13 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. November 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}