{"id":"bgbl1-2019-44-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":44,"date":"2019-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/44#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_44.pdf#page=57","order":3,"title":"Gesetz über die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)","law_date":"2019-11-30T00:00:00Z","page":1929,"pdf_page":57,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019                      1929\nGesetz\nüber die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen\nin der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen\n(Gaststaatgesetz)\nVom 30. November 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             § 16  Einreise, Aufenthaltstitel\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                § 17  Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen,\nReisedokumente anderer internationaler Organisationen\nArtikel 1                             § 18  Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen\n§ 19  Soziale Sicherheit\nGaststaatgesetz                            § 20  Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige\nsowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen\nInhaltsübersicht\nan Hausangestellte\nTeil 1                              § 21  Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen\nAllgemeine Bestimmungen                                  Organisation ausscheiden\n§ 1    Anwendungsbereich                                        § 22  Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen\nder Vertreter der Mitglieder\n§ 2    Begriffsbestimmungen\n§ 23  Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen\nfür Bedienstete der internationalen Organisation\nTeil 2\nInternationale Organisationen                                                    Kapitel 3\nKapitel 1                                                  Weitere Vorrechte,\nAllgemeine Bestimmungen                             Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen\n§ 3    Internationale Organisationen                            § 24  Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar\n§ 4    Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit                       der Stufe P-4 der Vereinten Nationen\n§ 5    Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen                 § 25  Sachverständige im Auftrag\n§ 26  Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen\nKapitel 2\nUnmittelbar geltende Vorrechte,                                              Teil 3\nImmunitäten, Befreiungen und Erleichterungen\nWeitere internationale Einrichtungen\n§ 6    Unverletzlichkeit des Sitzgeländes\n§ 7    Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen                                          Kapitel 1\n§ 8    Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der\nInternationale Institutionen\ninternationalen Organisation\n§ 9    Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung              § 27  Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung\n§ 10   Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Gut- § 28  Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen\nhaben und sonstige Vermögenswerte\n§ 11   Befreiung von direkten Steuern                                                       Kapitel 2\n§ 12   Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer\nQuasizwischenstaatliche Organisationen\n§ 13   Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Ver-\nbrauchsteuern                                            § 29  Quasizwischenstaatliche Organisationen; Verordnungs-\n§ 14   Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen               ermächtigung\n§ 15   Erleichterungen im Nachrichtenverkehr                    § 30  Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen","1930           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\nKapitel 3                            1. „Allgemeines VN-Übereinkommen“ das Überein-\nSonstige internationale Einrichtungen                 kommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte\n§ 31    Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungser-\nund Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl.\nmächtigung                                                  1980 II S. 941);\n§ 32    Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen  2. „Abkommen VN-Sonderorganisationen“ das Ab-\nkommen vom 21. November 1947 über die Vor-\nTeil 4                                 rechte und Befreiungen der Sonderorganisationen\nInternationale                               der Vereinten Nationen (BGBl. 1954 II S. 639);\nNichtregierungsorganisationen                         3. „Wiener Übereinkommen“ das Wiener Übereinkom-\n§ 33    Internationale Nichtregierungsorganisationen                men vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-\n§ 34    Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemein-        hungen (BGBl. 1964 II S. 957);\nnützigkeit\n4. „Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiun-\n§ 35    Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittel-\nbare Angehörige                                             gen der Europäischen Union“, das dem Vertrag\nüber die Europäische Union und dem Vertrag über\nTeil 5                                 die Arbeitsweise der Europäischen Union beige-\nfügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Be-\nSchlussbestimmungen\nfreiungen der Europäischen Union vom 8. April\n§ 36    Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zu-           1965 (BGBl. 1965 II S. 1482);\nständigen Behörden\n§ 37    Beilegung von Streitigkeiten                             5. „Sitzabkommen“ das von der Bundesrepublik\n§ 38    Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und      Deutschland mit einer internationalen Organisation\nErleichterungen; Maßnahmen bei Missbrauch                   geschlossene Abkommen mit Regelungen für ihre\n§ 39    Verhältnis zu bestehenden Abkommen                          Tätigkeit in Deutschland, in Ergänzung zu den Be-\nstimmungen dieses Gesetzes;\nTeil 1                             6. „Sitzgelände“ ungeachtet der Eigentumsverhält-\nnisse die Gebäude und Bauten (Räumlichkeiten),\nAllgemeine Bestimmungen\nAusstattung und sonstige Einrichtungen und An-\nlagen sowie die umgebenden Flächen, die nach\n§1\neinem Abkommen mit der Bundesregierung oder\nAnwendungsbereich                               einem sonstigen Rechtsakt von der internationalen\n(1) Dieses Gesetz regelt                                         Organisation oder der weiteren internationalen Ein-\nrichtung in Deutschland in Besitz genommen und\n1. die unmittelbar geltenden Vorrechte, Immunitäten,                genutzt werden;\nBefreiungen und Erleichterungen für internationale\nOrganisationen in Deutschland;                               7. „Vertreter der Mitglieder“ die Vertreter der Staaten\nund der internationalen Organisationen, die Mitglie-\n2. die Voraussetzungen für die Gewährung von weiteren               der oder anerkannte Beobachter der internationalen\nVorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichte-             Organisation oder der weiteren internationalen Ein-\nrungen an internationale Organisationen in Deutsch-             richtung sind;\nland;\n8. „Leiter der internationalen Organisation“ oder „Lei-\n3. die Voraussetzungen für die Gewährung von Vor-                   ter der weiteren internationalen Einrichtung“ die ge-\nrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterun-             mäß den Statuten zur rechtswirksamen Vertretung\ngen an weitere internationale Einrichtungen in                  der internationalen Organisation oder weiteren in-\nDeutschland und                                                 ternationalen Einrichtung befugte Person;\n4. die Gewährung von Vorrechten und Erleichterungen              9. „Bedienstete der internationalen Organisation“ oder\nan internationale Nichtregierungsorganisationen in              „Bedienstete der weiteren internationalen Einrich-\nDeutschland.                                                    tung“ der Leiter und die sonstigen Amtsträger der\n(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die                 internationalen Organisation oder weiteren inter-\nEU, die Organe der EU, die Einrichtungen und sons-                  nationalen Einrichtung, ungeachtet ihrer Staats-\ntigen Stellen der EU, soweit auf sie das dem Vertrag                angehörigkeit;\nüber die EU und dem Vertrag über die Arbeitsweise               10. „Unmittelbare Angehörige“ von Bediensteten der\nder EU beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte                internationalen Organisation oder der weiteren inter-\nund Befreiungen der EU Anwendung findet.                            nationalen Einrichtung die in ihrem Haushalt leben-\n(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die                 den\nVereinten Nationen, ihre Organe, Sonderorganisationen               a) Ehegatten, gleichgeschlechtliche Lebenspart-\nund sonstigen Einrichtungen.                                            ner;\n(4) Die unionsrechtlichen und deutschen Vorschrif-               b) Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,\nten zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche                      oder, wenn sie unterhaltsberechtigt sind, bis zur\nund der Terrorismusfinanzierung werden durch dieses                     Vollendung des 25. Lebensjahres und\nGesetz nicht berührt.\nc) Kinder ohne Rücksicht auf ihr Alter, wenn sie als\nbehinderte Menschen auf den Unterhalt des Be-\n§2                                       diensteten angewiesen sind.\nBegriffsbestimmungen                             Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind auch Perso-\nIm Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:                          nen, die auf Grund nationaler oder internationaler","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019              1931\nRechtsvorschriften als Kinder des Bediensteten                                      §5\ngelten.                                                      Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen\n11. „Sachverständige im Auftrag“ Personen mit Aus-               Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansied-\nnahme der Bediensteten, die Aufträge für die inter-      lung einer internationalen Organisation in der Bundes-\nnationale Organisation oder weiteren internatio-         republik Deutschland erfolgt durch Rechtsverordnung.\nnalen Einrichtung durchführen und die, soweit sie        Die Bundesregierung setzt darin das erforderliche Sitz-\nfür die Vereinten Nationen tätig sind, in den Gel-       abkommen in Kraft und gewährt die in Teil 2 Kapitel 2\ntungsbereich der Artikel VI und VII des Allgemeinen      vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen\nVN-Übereinkommens fallen.                                und Erleichterungen. Darüber hinaus können die in\nTeil 2 Kapitel 3 vorgesehenen, weiteren Vorrechte, Im-\nTeil 2                              munitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt\nwerden. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung\nInternationale Organisationen                    des Bundesrates.\nKapitel 1                                                    Kapitel 2\nAllgemeine Bestimmungen                                          Unmittelbar geltende\nVorrechte, Immunitäten,\n§3                                     Befreiungen und Erleichterungen\nInternationale Organisationen\n§6\n(1) Eine internationale Organisation im Sinne dieses                  Unverletzlichkeit des Sitzgeländes\nGesetzes liegt vor, wenn sie von mindestens zwei Völ-\nkerrechtssubjekten durch völkerrechtlichen Vertrag               (1) Das Sitzgelände ist unverletzlich. Die zuständigen\noder ein anderes völkerrechtliches Instrument errichtet       deutschen Behörden betreten das Sitzgelände zur\nwurde und Rechtsfähigkeit nach Völkerrecht besitzt.           Wahrnehmung einer Amtspflicht nur mit ausdrücklicher\nDie Ansiedlung einer internationalen Organisation in          Zustimmung der internationalen Organisation. Gericht-\nDeutschland erfordert die Zustimmung der Bundes-              liche Maßnahmen und die Zustellung oder Vollstre-\nregierung. Die Zustimmung setzt voraus, dass                  ckung gerichtlicher Verfügungen einschließlich der\nPfändung von Privateigentum können auf dem Sitzge-\n1. die Bundesrepublik Deutschland die internationale          lände nur mit Zustimmung der internationalen Organi-\nOrganisation anerkannt hat; einer Anerkennung der         sation erfolgen.\ninternationalen Organisation durch die Bundesrepu-\n(2) Die zuständigen deutschen Behörden haben alle\nblik Deutschland steht es gleich, wenn dies durch\nerforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzu-\ndie EU anerkannt worden ist;\nstellen, dass der internationalen Organisation der Be-\n2. die internationale Organisation sich überwiegend aus       sitz an dem Sitzgelände oder irgendeinem Teil dessel-\nHaushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert;        ben nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung ent-\nzogen wird. Das Vermögen, die Gelder und die Gutha-\n3. die internationale Organisation über ein adäquates\ninternes Rechtsschutzsystem verfügt oder, wie etwa        ben der internationalen Organisation, gleichviel, wo und\nin wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsu-\nim Falle einer Neugründung, die Organisation nach\nchung, Pfändung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteig-\nder Überzeugung der Bundesregierung adäquate\nnung und jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch\nGewähr dafür bietet, dieses bis zur effektiven Auf-\nnahme ihrer Tätigkeit zu schaffen;                        die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder\ndie Gesetzgebung entzogen.\n4. die internationale Organisation sich zum Abschluss\n(3) Bei Feuer oder einem anderen Unglücksfall, der\neines Sitzabkommens verpflichtet, in dem zumindest\nsofortige Schutzmaßnahmen erforderlich macht, oder\ndie Modalitäten einer verbindlichen Streitbeilegung\nin dem Fall, dass die zuständigen Behörden triftige\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nGründe zu der Annahme haben, dass auf dem Sitz-\ninternationalen Organisation geregelt werden.\ngelände ein solcher Unglücksfall eingetreten ist oder\n(2) Der Ansiedlung einer internationalen Organisa-         bevorsteht, wird die Zustimmung der internationalen\ntion steht die Ansiedlung ihrer Organisationseinheiten        Organisation zu jedem notwendigen Betreten des Sitz-\nwie zum Beispiel Büros oder Sekretariate gleich.              geländes vermutet.\n(4) Vorbehaltlich der Absätze 1, 2 und 3 ergreifen die\n§4                                zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen\nRechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit               zum Schutz des Sitzgeländes vor Feuer oder anderen\nUnglücksfällen.\n(1) Eine internationale Organisation im Sinne von § 3\n(5) Die internationale Organisation kann Personen\nbesitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann\nwegen Verletzung ihrer Vorschriften des Sitzgeländes\n1. Verträge schließen;                                        verweisen oder ihnen das Betreten desselben verbieten.\n2. über bewegliches und unbewegliches Vermögen                   (6) Die Bundesregierung wird darauf hinwirken, dass\nverfügen und                                              sich die internationale Organisation in dem gemäß § 3\nAbsatz 1 Nummer 4 abzuschließenden Sitzabkommen\n3. vor Gericht klagen und verklagt werden.\nverpflichtet, dass das Sitzgelände für Personen, gegen\n(2) Die rechtswirksame Vertretung der internationa-        die ein strafrechtliches Urteil ergangen ist oder die ver-\nlen Organisation richtet sich nach ihren Statuten.            folgt werden, nachdem sie auf frischer Tat betroffen","1932          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\nwurden, oder gegen die von den zuständigen Behörden          geländes zu gewährleisten und sicherzustellen, dass\nein Haftbefehl, eine Auslieferungsanordnung oder ein         die Tätigkeit der internationalen Organisation nicht\nAusweisungs- oder Abschiebungsbeschluss erlassen             durch das Eindringen von Personen oder Gruppen von\nworden ist, keine Zuflucht vor der Justiz wird.              außen oder durch Unruhen in der unmittelbaren Umge-\n(7) Jeder Standort innerhalb Deutschlands, der zeit-      bung des Sitzgeländes beeinträchtigt wird. Die zustän-\nweilig für Tagungen der internationalen Organisation         digen Behörden stellen für das Sitzgelände den gege-\noder der in § 3 Absatz 2 genannten Einrichtungen ge-         benenfalls erforderlichen angemessenen Schutz zur\nnutzt werden kann, gilt mit Zustimmung der Bundes-           Verfügung.\nregierung für die Dauer derartiger Tagungen als zum             (2) Auf Ersuchen des Leiters der internationalen\nSitzgelände gehörend.                                        Organisation stellen die zuständigen Behörden bei\nErfordernis Polizeikräfte zur Wahrung von Recht und\n§7                               Ordnung auf dem Sitzgelände oder in seiner unmittel-\nAuf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen                baren Umgebung sowie zur Entfernung von Personen\nvom Sitzgelände bereit.\n(1) Das Sitzgelände untersteht der Autorität und\nKontrolle der internationalen Organisation.                                             § 10\n(2) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgese-                             Immunität der\nhen ist, gelten auf dem Sitzgelände die Gesetze und\ninternationalen Organisation, Gelder,\nsonstigen Vorschriften der Bundesrepublik Deutsch-                  Guthaben und sonstige Vermögenswerte\nland.\n(1) Die internationale Organisation, ihre Gelder, Gut-\n(3) Die internationale Organisation ist befugt, Vor-\nhaben und sonstigen Vermögenswerte, gleichviel, wo\nschriften zu erlassen, die auf dem gesamten Sitzge-\nund in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Im-\nlände gelten, um dort die Bedingungen festzulegen,\nmunität von der Gerichtsbarkeit, soweit nicht im Einzel-\ndie in jeder Hinsicht zur vollen Wahrnehmung ihrer Auf-\nfall die internationale Organisation ausdrücklich darauf\ngaben erforderlich sind. Diese Vorschriften müssen zur\nverzichtet hat. Ein solcher Verzicht umfasst nicht Voll-\nDurchführung ihrer Maßnahmen und Tätigkeiten in Er-\nstreckungsmaßnahmen.\nfüllung ihres Mandats sowie zur Schaffung der für die\nWahrnehmung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer              (2) Das Vermögen und die Guthaben der internatio-\nZwecke erforderlichen Bedingungen notwendig sein.            nalen Organisation sind von Beschränkungen, Rege-\nDie zuständigen Behörden werden darauf hinwirken,            lungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art\ndass sie von der internationalen Organisation umge-          befreit.\nhend über die nach diesem Absatz erlassenen Vor-                (3) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Re-\nschriften unterrichtet werden. Soweit innerstaatlich gel-    gelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein,\ntendes Recht mit einer nach diesem Absatz zulässigen         kann die internationale Organisation\nVorschrift der internationalen Organisation unvereinbar      1. Mittel, Gold oder begebbare Wertpapiere jeder Art\nist, gilt auf dem Sitzgelände die Vorschrift der inter-          besitzen und verwenden, Konten in jeder Währung\nnationalen Organisation, falls ihre Anwendung nicht zu           unterhalten und verwalten sowie alle in ihrem Besitz\neinem Ergebnis führt, das mit den wesentlichen Grund-            befindlichen Devisen in jede andere Währung um-\nsätzen der deutschen Rechtsordnung, insbesondere                 wechseln,\nden Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist.\n2. ihre Mittel, ihr Gold oder ihre Devisen von einem\n(4) Gelangt die Bundesregierung zu der Auffassung,            Staat in einen anderen Staat oder innerhalb des\ndass eine Vorschrift der internationalen Organisation            Gaststaates frei an eine andere Organisation trans-\naus dem in Absatz 3 Satz 4 dargelegten Grund keine               ferieren.\nGeltung beanspruchen kann, hat sie diese Frage umge-\nhend dem im Sitzabkommen geregelten Streitschlich-                                      § 11\ntungsverfahren zuzuführen.\nBefreiung von direkten Steuern\n(5) Bei den Beschäftigungsbedingungen der Be-\ndiensteten der internationalen Organisationen sind die          Die internationale Organisation, ihre Guthaben, Ein-\nMindeststandards des Gastlandes im Bereich des Ar-           künfte und sonstigen Vermögenswerte genießen Be-\nbeits- und Arbeitsschutzrechts einzuhalten.                  freiung im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit von jeder\ndirekten Steuer. Die direkten Steuern umfassen insbe-\n§8                               sondere\nUnverletzlichkeit der Archive und                 1. Körperschaftsteuer,\naller Unterlagen der internationalen Organisation          2. Gewerbesteuer,\nAlle Unterlagen, Materialien und Archive, die der in-     3. Vermögensteuer,\nternationalen Organisation zur Verfügung gestellt wer-       4. Erbschaftsteuer,\nden, ihr gehören oder von ihr verwendet werden, sind\nunverletzlich, ungeachtet ihrer Form oder in wessen          5. Grundsteuer,\nBesitz sie sich befinden.                                    6. Grunderwerbsteuer und\n7. Kraftfahrzeugsteuer.\n§9\nDiese Befreiung umfasst auch die Besteuerung von\nSchutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung               Versicherungen der internationalen Organisation für\n(1) Die zuständigen Behörden haben die erforder-          Gebäude, deren Inventar und ihre Dienstfahrzeuge, so-\nliche Sorgfalt anzuwenden, um die Sicherheit des Sitz-       fern Deutschland Mitglied dieser Organisation ist und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019              1933\ndie Befreiung in einem mehrseitigen Übereinkommen                                       § 13\nzwischen den Mitgliedstaaten der Organisation oder in                             Befreiungen und\ndem Sitzabkommen festgelegt ist.                             Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern\n(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren können von der\n§ 12                              Verbrauchsteuer befreit werden, wenn sie für den amt-\nlichen Zweck einer internationalen Organisation im\nBefreiungen und                         Sinne des § 3 bestimmt sind. Die verbrauchsteuer-\nVergütungen von der Umsatzsteuer                   pflichtigen Waren sind nach Maßgabe der verbrauch-\n(1) Die Umsatzsteuer wird einer internationalen           steuerrechtlichen Bestimmungen zu beziehen.\nOrganisation im Sinne dieses Gesetzes vom Bundes-               (2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann einer interna-\nzentralamt für Steuern vergütet, wenn                        tionalen Organisation im Sinne des § 3 für ihre amtli-\nchen Zwecke die im Kaufpreis enthaltene Energiesteuer\n1. die internationale Organisation ihren Sitz in Deutsch-    für Benzin, Dieselkraftstoff, Heizöl und Erdgas sowie\nland hat,                                                die im Kaufpreis enthaltende Stromsteuer für elektri-\nschen Strom von der Bundesfinanzverwaltung vergütet\n2. die Grenzen und Bedingungen für eine Vergütung            werden, wenn\nder Umsatzsteuer an die internationale Organisation\nin einem mehrseitigen Übereinkommen zwischen             1. die Organisation ihren Sitz in Deutschland hat;\nden Mitgliedstaaten der Organisation oder dem Sitz-      2. die Grenzen und Bedingungen für eine Vergütung\nabkommen festgelegt und diese erfüllt sind,                  der Energie- oder Stromsteuer an die internationale\nOrganisation in einem mehrseitigen Übereinkommen\n3. es sich um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer            zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation oder\nhandelt, die der Organisation in Rechnung gestellt           dem Sitzabkommen festgelegt und diese erfüllt sind;\nund gesondert ausgewiesen wurde,\n3. der Steuerbetrag je Rechnung insgesamt 25 Euro\n4. es sich um Umsatzsteuer für Lieferungen und sons-             übersteigt und\ntige Leistungen handelt, die die internationale Orga-    4. die Steuer gezahlt wurde.\nnisation für ihren amtlichen Gebrauch in Anspruch\nMindert sich die Bemessungsgrundlage nachträglich,\ngenommen hat,\nhat die Organisation die Bundesfinanzverwaltung da-\n5. der Steuerbetrag je Rechnung insgesamt 25 Euro            von zu unterrichten und den zu viel vergüteten Steuer-\nübersteigt und                                           betrag zurückzuzahlen. Die Vergütung wird in Über-\neinstimmung mit den vom Bundesministerium der\n6. die Steuer gezahlt wurde.                                 Finanzen festgelegten förmlichen Voraussetzungen\nund Verfahren angewendet.\nDie Vergütung wird in Übereinstimmung mit den vom\n(3) Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren, die\nBundesministerium der Finanzen festgelegten förmli-\neine internationale Organisation im Sinne des § 3 für\nchen Voraussetzungen und Verfahren durchgeführt.\nihre amtlichen Zwecke erworben oder bezogen hat\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die von einer inter-   und für die ihr eine Befreiung oder Vergütung nach\nnationalen Organisation nach § 13b Absatz 5 Umsatz-          den Absätzen 1 oder 2 gewährt worden ist, an steuer-\nsteuergesetz geschuldete und von ihr entrichtete Um-         pflichtige Personen, die vollen Anspruch auf eine Steuer-\nsatzsteuer, wenn diese je Rechnung insgesamt 25 Euro         begünstigung im Sinne der verbrauchsteuerrechtlichen\nübersteigt. Mindert sich die Bemessungsgrundlage             Bestimmungen haben, an andere internationale Organi-\nnachträglich, hat die internationale Organisation das        sationen, die Anspruch auf Steuerbefreiung haben, oder\nBundeszentralamt für Steuern davon zu unterrichten           an andere Stellen, die Steuerbefreiung genießen, ab-\nund den zu viel vergüteten Steuerbetrag zurückzuzah-         gegeben, so ist keine Verbrauchsteuer zu zahlen. Die\nlen. Wird ein Gegenstand, den eine internationale Orga-      Abgabe ist der Bundesfinanzverwaltung anzuzeigen.\nnisation für ihre amtliche Tätigkeit erworben hat und für    Werden die genannten verbrauchsteuerpflichtigen Wa-\ndessen Erwerb eine Vergütung der Umsatzsteuer ge-            ren an andere als die zuvor genannten Personen oder\nwährt worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich abge-       Stellen abgegeben, so ist der Teil Verbrauchsteuer, der\ngeben, vermietet oder übertragen, ist der Teil der ver-      der Warenmenge entspricht, an die Bundesfinanzver-\ngüteten Umsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis              waltung abzuführen. Die Höhe des geschuldeten Steu-\noder bei unentgeltlicher Abgabe oder Übertragung             erbetrags wird auf der Grundlage des im tatsächlichen\ndem Zeitwert des Gegenstands entspricht, an das Bun-         Zeitpunkt des entsprechenden Rechtsgeschäfts gel-\ndeszentralamt für Steuern zu entrichten. Der zu entrich-     tenden Steuersatzes ermittelt.\ntende Steuerbetrag kann aus Vereinfachungsgründen               (4) Einzelheiten zur effektiven Durchführung der\ndurch Anwendung des im Zeitpunkt der Abgabe oder             Absätze 1 bis 3 werden in dem nach § 3 Absatz 2\nÜbertragung des Gegenstands geltenden Steuersatzes           Nummer 4 zu schließenden Sitzabkommen festgelegt.\nermittelt werden. Die Vergütung wird in Übereinstim-\nmung mit den vom Bundesministerium der Finanzen                                         § 14\nfestgelegten förmlichen Voraussetzungen und Verfah-\nBefreiungen von\nren angewendet.\nZöllen, Verboten, Beschränkungen\n(3) Einzelheiten zur effektiven Durchführung der             (1) Die internationale Organisation, ihre Gelder, Gut-\nAbsätze 1 und 2 werden in dem nach § 3 Absatz 1              haben und sonstigen Vermögenswerte sind von allen\nNummer 4 zu schließenden Sitzabkommen festgelegt.            Zöllen, Verboten und Beschränkungen hinsichtlich der","1934          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\nvon der internationalen Organisation für ihren amtlichen     fordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt in\nGebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände ein-             Deutschland befreit. § 27 Absatz 3 der Aufenthaltsver-\nschließlich einer angemessenen Anzahl an Kraftfahr-          ordnung gilt entsprechend.\nzeugen befreit, soweit dies mit dem Recht der Europä-\nischen Union vereinbar und in einem mehrseitigen\n§ 17\nÜbereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Or-\nganisation oder dem Sitzabkommen festgelegt ist. Die\nPassierschein\ndemgemäß zollfrei eingeführten oder gekauften Gegen-\nund Bescheinigung der\nstände dürfen jedoch in Deutschland nur zu den mit der\nVereinten Nationen, Reisedokumente\nBundesregierung vereinbarten Bedingungen und unter\nanderer internationaler Organisationen\nZahlung der anzuwendenden Zölle verkauft, entgeltlich\noder unentgeltlich abgegeben oder in anderer Weise               (1) Der von den Vereinten Nationen ausgestellte\nveräußert werden.                                            Passierschein mit der Bezeichnung Laissez-Passer wird\n(2) Die internationale Organisation genießt im Rah-       als gültiger Reiseausweis, der einem Pass gleichwertig\nmen des Rechts der EU Befreiungen von Ein- und Aus-          ist, anerkannt und entgegengenommen. Vorbehaltlich\nfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich ihrer          unionsrechtlicher Bestimmungen werden bei Vorlage\nVeröffentlichungen und ihrer audiovisuellen Materialien.     eines Passierscheins der Vereinten Nationen die etwa\nerforderlichen Visa kostenlos und so rasch wie möglich\n§ 15                             ausgestellt. Satz 2 gilt ebenfalls für Sachverständige\nund sonstige Personen, die ohne im Besitz eines Pas-\nErleichterungen im Nachrichtenverkehr\nsierscheins der Vereinten Nationen zu sein, Inhaber\n(1) Die internationale Organisation ist hinsichtlich der  einer Bescheinigung darüber sind, dass sie für die\nBehandlung ihres amtlichen Nachrichtenverkehrs und           Organisation reisen, und über ein anerkanntes und gül-\nihrer amtlichen Korrespondenz den diplomatischen             tiges Reisedokument verfügen.\nMissionen in Deutschland gleichgestellt. Dies gilt für\nEinrichtung und Betrieb sowie Prioritäten, Tarife und            (2) Dasselbe gilt für in Anlage 5 Teil III des Leitfadens\nGebühren in Bezug auf Postsendungen und Kabeltele-           für Grenzschutzbeamte („Schengen-Handbuch“) aufge-\ngramme, Fernschreib-, Fax-, Telefon-, elektronische          listete Reisedokumente anderer internationaler Organi-\nDaten- und andere Nachrichtenverbindungen sowie              sationen, die von der Bundesrepublik Deutschland als\nfür Tarife für Informationen an Presse und Rundfunk.         visierfähig anerkannt sind.\n(2) Der amtliche Nachrichtenverkehr und die amtliche\nKorrespondenz der internationalen Organisation sind                                       § 18\nunverletzlich. Sie unterliegen nicht der Zensur.\n(3) Die internationale Organisation ist berechtigt,                       Mitteilung zum Personal,\nVerschlüsselungen zu verwenden sowie ihre Korres-                           Ausstellung von Ausweisen\npondenz durch Kurier oder in Behältern zu versenden\nund zu empfangen, für welche dieselben Immunitäten               (1) Die internationale Organisation unterrichtet das\nund Vorrechte gelten wie für diplomatische Kuriere und       Auswärtige Amt über den Dienstantritt der Bedienste-\ndiplomatisches Kuriergepäck.                                 ten und deren Ausscheiden aus dem Dienst. Sie über-\nmittelt einmal im Jahr eine Aufstellung über die Be-\n(4) Die internationale Organisation ist berechtigt, im    diensteten und ihre unmittelbaren Angehörigen und\nVerkehr zwischen ihren Dienststellen innerhalb und           gibt dabei in jedem einzelnen Fall an, ob die betref-\naußerhalb Deutschlands Funk- und andere Telekom-             fende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.\nmunikationsgeräte auf den für die internationale Orga-       Eine weitere Aufstellung, die zusätzlich die sowohl von\nnisation eingetragenen sowie auf den ihr von der Bun-        aktiven Bediensteten als auch von Empfängern von Al-\ndesregierung zugeteilten Frequenzen zu betreiben.            tersbezügen im jeweils vorhergehenden Kalenderjahr\nvon der internationalen Organisation erhaltenen Zah-\n§ 16                             lungen und die Adresse der betreffenden Personen be-\nEinreise, Aufenthaltstitel                  inhaltet, ist von der internationalen Organisation an das\nBundesministerium der Finanzen zu übermitteln.\n(1) Die Einreise nach und Ausreise aus Deutschland\nsowie Freizügigkeit und freier Aufenthalt von Bediens-           (2) Das Auswärtige Amt stellt den Bediensteten der\nteten der internationalen Organisation und deren unmit-      internationalen Organisation und den unmittelbaren An-\ntelbaren Angehörigen in Deutschland richten sich nach        gehörigen einen Ausweis aus, in dem Familienname,\neuropäischem und nationalem Recht. Erforderliche             Vorname, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit,\nVisa, Einreiseerlaubnisse und -genehmigungen werden          gegebenenfalls Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Num-\nkostenlos und so rasch wie möglich erteilt. Dies gilt        mer des Reisepasses oder Personalausweises angege-\nauch für Bewerberinnen und Bewerber für die inter-           ben sind. Der Ausweis ist mit Lichtbild und der Unter-\nnationale Organisation, wenn die internationale Organi-      schrift des Inhabers zu versehen. Dieser Ausweis dient\nsation darum ersucht. Personen, die sich bereits in          nicht als Identitätsausweis, sondern dokumentiert allein\nDeutschland aufhalten, müssen für die Aufnahme der           die Zugehörigkeit des Inhabers zur internationalen\nBeschäftigung bei der internationalen Organisation als       Organisation beziehungsweise seine Eigenschaft als\nBedienstete über einen gültigen Aufenthaltstitel für den     unmittelbarer Angehöriger und seinen Status. Auf Ver-\nAufenthalt in Deutschland verfügen.                          langen und spätestens bei Beendigung des Dienst-\n(2) Die Bediensteten der internationalen Organisa-        verhältnisses ist der Ausweis an das Auswärtige Amt\ntion und deren unmittelbare Angehörige sind vom Er-          zurückzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019              1935\n§ 19                              Vorschriften zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen\nKranken- und sozialen Pflegeversicherung führen würde.\nSoziale Sicherheit\n(3) Die Vorschriften über die Versicherungspflicht in\n(1) Die deutschen Vorschriften über die Versiche-          der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des\nrungspflicht in der gesetzlichen und privaten Kranken-        Absatzes 1 finden nur dann keine Anwendung, wenn\nversicherung, der gesetzlichen Unfall- und Rentenver-         der Bedienstete damit einverstanden ist. Erklärt der Be-\nsicherung, der sozialen und privaten Pflegeversiche-          dienstete innerhalb von drei Monaten nach Beschäfti-\nrung sowie die Versicherungs- und Umlagepflicht nach          gungsbeginn das Einverständnis gegenüber dem Träger\ndem Recht der Arbeitsförderung finden vorbehaltlich           der Rentenversicherung, entfällt die Versicherungspflicht\nder Absätze 3 und 4 auf internationale Organisationen         rückwirkend zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns.\nund ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäf-          Andernfalls finden die Vorschriften über die Versiche-\ntigten Bediensteten keine Anwendung in Bezug auf              rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung\ndiese Beschäftigung,                                          weiterhin Anwendung. Wird das Einverständnis später\n1. soweit diese Bediensteten einem System der sozia-          erklärt, finden die Vorschriften über die Versicherungs-\nlen Sicherheit einer internationalen Organisation an-     pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem\ngehören und                                               Folgemonat der Einverständniserklärung keine Anwen-\ndung mehr. Die Frist wird auch gewahrt, wenn die\n2. sofern seitens der Bundesrepublik Deutschland\nErklärung gegenüber einem unzuständigen Träger der\nnach Konsultation mit der Organisation dieser ge-\nRentenversicherung abgegeben wird. Die Erklärung ist\ngenüber erklärt wird, dass die sozialen Leistungen\nunwiderruflich. Für Bedienstete, die zum Zeitpunkt der\ndes Organisationssystems ausreichend sind und\nVeröffentlichung der Erklärung der Bundesrepublik\ndie Befreiung von den deutschen Vorschriften nach\nDeutschland nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bereits\ndieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Inte-\nbei der internationalen Organisation beschäftigt sind,\nressen der internationalen Organisation und ihrer\nist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Drei-\nBediensteten sowie unter Berücksichtigung des Ab-\nmonatsfrist mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der\nsatzes 5 Satz 2 gerechtfertigt ist. Hierzu prüft das\nErklärung beginnt.\nBundesministerium für Arbeit und Soziales federfüh-\nrend, ob bei einer Gesamtbetrachtung des Systems             (4) Der Befreiung nach den Absätzen 1 und 3 gehen\ndie Absicherung der durch die deutsche Sozialver-         die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der\nsicherung erfassten Risiken insgesamt auf einem           Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetz-\nvergleichbaren Niveau gewährleistet ist. Die Prüfung      lichen Rentenversicherung vor.\nder sozialen Leistungen des Organisationssystems             (5) Sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenver-\nsetzt voraus, dass die internationale Organisation        sicherung für einen Zeitraum entrichtet worden, für den\naussagekräftige und umfassende Unterlagen zum             eine Versicherungspflicht auf Grund dieses Paragra-\nUmfang der eigenen Leistung der sozialen Sicher-          phen nicht besteht, so sind diese Beiträge nach Maß-\nheit beibringt. Die Befreiung von den deutschen Vor-      gabe der Vorschriften für zu Unrecht entrichtete Bei-\nschriften tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung    träge zu erstatten. Sie sind, soweit eine Erstattung\nder Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik           geltend gemacht wird, nach Konsultation mit der inter-\nDeutschland im Bundesanzeiger ein. Besteht für            nationalen Organisation gemäß Absatz 1 Satz 1 Num-\ndie Bediensteten bei Eintritt in den Ruhestand wei-       mer 2 vorrangig zur Begründung oder Auffüllung von\nterhin ein Anspruch auf eine Absicherung im Krank-        Anwartschaften des Bediensteten im Versorgungssys-\nheitsfall über das System der internationalen Orga-       tem der internationalen Organisation an diese auszu-\nnisation oder machen sie von der Möglichkeit einer        zahlen. Mit der Auszahlung an die Organisation gemäß\nWeiterversicherung in dem System der internatio-          Satz 2 gilt der Erstattungsanspruch des Beschäftigten\nnalen Organisation Gebrauch, werden sie nicht auf         und seines Arbeitgebers als erfüllt.\nGrund eines ständigen Aufenthaltes oder Wohnsit-\n(6) Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und\nzes in Deutschland in der gesetzlichen und privaten\nUnfallversicherung, zur sozialen und privaten Pflege-\nKrankenversicherung und sozialen und privaten\nversicherung sowie Beiträge und Umlagen nach dem\nPflegeversicherung versicherungspflichtig.\nRecht der Arbeitsförderung, die für die Zeit vor Inkraft-\n(2) Auf die unmittelbaren Angehörigen von Bediens-         treten dieses Gesetzes entrichtet worden sind, werden\nteten sowie die Kinder von Kindern Bediensteter finden        nicht erstattet.\ndie deutschen Vorschriften über die Versicherungs-               (7) Die für einzelne internationale Organisationen\npflicht in der gesetzlichen und privaten Kranken- sowie       geltenden besonderen innerstaatlichen sowie über-\nsozialen und privaten Pflegeversicherung keine Anwen-         und zwischenstaatlichen Regelungen gehen den Ab-\ndung, solange sie über den Bediensteten im System             sätzen 1 bis 6 vor.\nder sozialen Sicherheit der internationalen Organisation\nberücksichtigungsfähig sind und eine ausreichende Ab-                                    § 20\nsicherung im Krankheitsfall wie der Bedienstete haben;\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt sinngemäß. Die Befrei-                         Zugang zum Arbeitsmarkt\nung von der Versicherungspflicht nach Satz 1 gilt nicht,                    für unmittelbare Angehörige\nwenn der unmittelbare Angehörige oder ein Kind vom                        sowie Ausstellung von Visa und\nKind des Bediensteten im Geltungsbereich dieses Ge-                Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte\nsetzes eine mehr als geringfügige unselbständige Be-             (1) Unmittelbare Angehörige eines Bediensteten einer\nschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt oder           internationalen Organisation haben unbeschränkten Zu-\nLeistungen der deutschen sozialen Sicherheit bezieht,         gang zum Arbeitsmarkt in Deutschland. Für volljährige\nwenn der Bezug dieser Leistungen nach den deutschen           Kinder gilt dies nur insoweit, als durch eine eventuelle","1936          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\nberufliche Tätigkeit keine wirtschaftliche Selbständigkeit   Übereinkommens vorgesehen sind. Unter anderem ge-\noder Auflösung der Haushaltszugehörigkeit des Kindes         nießen sie\nbedingt ist.\n1. Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der\n(2) Die Erteilung von Visa für Hausangestellte eines          von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenom-\nBediensteten einer internationalen Organisation richtet          menen Handlungen (einschließlich ihrer mündlichen\nsich nach europäischem und nationalem Recht. Sie                 und schriftlichen Äußerungen); diese Immunität\nerhalten einen Ausweis im Sinne von § 18 Absatz 2,               bleibt auch nach Beendigung der Beschäftigung\nder sie zum Aufenthalt und zur Aufnahme der Beschäf-             bei der internationalen Organisation bestehen;\ntigung als Hausangestellte berechtigt. Für die Dauer         2. Befreiung von allen Steuern auf die von der interna-\nihrer Beschäftigung als Hausangestellte sind sie vom             tionalen Organisation gezahlten Bezüge aus dem ak-\nErfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Personen,           tiven Dienstverhältnis von dem Zeitpunkt an, an dem\ndie sich bereits in Deutschland aufhalten, müssen für            die Bezüge einer von der Organisation für eigene\ndie Aufnahme der Beschäftigung im Haushalt des Be-               Rechnung erhobenen Steuer unterworfen werden\ndiensteten bei der internationalen Organisation über             und unter dem Vorbehalt der Einbeziehung dieser\neinen gültigen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in            Einkünfte bei der Bemessung des Steuersatzes auf\nDeutschland verfügen.                                            andere steuerpflichtige Einkünfte; dies gilt nur, sofern\nsich alle Mitgliedstaaten der Organisation zu einer\n§ 21                                  Steuerbefreiung dieser Bezüge verpflichtet haben;\nPersonen, die aus dem Dienst                    3. Befreiung von jeder nationalen Dienstleistung;\nbei der internationalen Organisation ausscheiden           4. für sich selbst und ihre unmittelbaren Angehörigen\nDie Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Be-           Befreiung von der Ausländermeldepflicht;\ndienstete der internationalen Organisation und ihre un-      5. in Bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vor-\nmittelbaren Angehörigen nach dem Ausscheiden des                 rechte wie die in vergleichbarem Rang stehenden\nBediensteten aus dem aktiven Dienst bei der interna-             Mitglieder der in Deutschland errichteten diplomati-\ntionalen Organisation nach einer Dienstzeit mit Aufent-          schen Missionen;\nhalt in Deutschland von fünf Jahren richtet sich nach\neuropäischem und nationalem Recht.                           6. für sich selbst und ihre unmittelbaren Angehörigen in\nZeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterun-\ngen bezüglich der Heimschaffung wie Diplomaten;\n§ 22\n7. das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe im\nVorrechte, Immunitäten, Befreiungen                     Rahmen des Rechts der EU bei ihrem ersten Amts-\nund Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder               antritt in Deutschland frei von Zöllen und Steuern mit\n(1) Die Vertreter der Mitglieder der internationalen          Ausnahme der Zahlungen für Dienstleistungen ein-\nOrganisation, die in Deutschland wohnen und die nicht            zuführen; eingeschlossen sind eine angemessene\ndie deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in                Anzahl an Kraftfahrzeugen, die sich vor dem ersten\nDeutschland ständig ansässig sind, genießen die Vor-             Amtsantritt des Bediensteten in Deutschland min-\nrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen,            destens sechs Monate in dessen Besitz befunden\ndie den in vergleichbarem Rang stehenden Diplomaten              haben und von ihm genutzt wurden; dies gilt auch\nder in Deutschland akkreditierten diplomatischen Mis-            für geleaste Fahrzeuge, wenn der Bedienstete durch\nsionen nach dem Wiener Übereinkommen gewährt wer-                den Leasingvertrag nachweist, dass das Leasingver-\nden. Für steuerliche Privilegien gilt dies nur, sofern in        hältnis bereits sechs Monate vor seinem ersten\neinem alle Mitglieder der Organisation bindenden mehr-           Amtsantritt in Deutschland bestanden hat; die Über-\nseitigen Übereinkommen eine entsprechende Regelung               führung der Möbel und persönlichen Habe nach\nenthalten ist.                                                   Deutschland kann innerhalb eines Zeitraums von\nzwölf Monaten seit dem ersten Amtsantritt des Be-\n(2) Die Vertreter der Mitglieder, die nicht in Deutsch-       diensteten erfolgen.\nland ständig ansässig sind, genießen bei der Erfüllung\nihrer Pflichten und während der Wahrnehmung ihrer               (2) In Ergänzung des Absatzes 1 genießen der Leiter\nAufgaben die in Artikel IV des Allgemeinen VN-Überein-       der internationalen Organisation sowie andere Bediens-\nkommens beschriebenen Vorrechte und Immunitäten.             tete der internationalen Organisation, soweit sie eine\nder Stufe P-5 der Vereinten Nationen oder einer höhe-\n(3) Zoll- und umsatzsteuerrechtliche Privilegien kön-     ren Stufe vergleichbare Stellung innehaben, die nicht\nnen nur gewährt werden, soweit dies im Recht der             die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in\nEuropäischen Union vorgesehen und zugelassen ist.            Deutschland ständig ansässig sind, mit Ausnahme\nsteuerlicher und zollrechtlicher Privilegien die Vorrech-\n§ 23                              te, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, wel-\nche die Bundesregierung in vergleichbarem Rang ste-\nVorrechte, Immunitäten,                      henden Mitgliedern des diplomatischen Personals der\nBefreiungen und Erleichterungen                   bei ihr akkreditierten Missionen gewährt. Der Name des\nfür Bedienstete der internationalen Organisation           Leiters der internationalen Organisation wird in die Di-\nplomatenliste aufgenommen.\n(1) Die Bediensteten der internationalen Organisa-\ntion genießen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die          (3) Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Er-\nVorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterun-        leichterungen genießen die Bediensteten der internatio-\ngen, die in den Artikeln V und VII des Allgemeinen VN-       nalen Organisation im Interesse der internationalen Or-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019              1937\nganisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil. Das      die in Satz 3 genannten Vorrechte, Immunitäten, Befrei-\nRecht und die Pflicht, die Immunität im Einzelfall aufzu-    ungen und Erleichterungen gewährt werden, sofern\nheben, wenn sie ohne Schädigung der Interessen der           ihnen diese auf Grundlage dieses Gesetzes nicht bereits\ninternationalen Organisation aufgehoben werden kann,         zustehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bundes-\nliegen beim Leiter der internationalen Organisation.         regierung ausdrücklich der in Satz 1 erwähnten Veran-\nstaltung zugestimmt hat. Folgende Vorrechte, Immuni-\nKapitel 3                             täten, Befreiungen und Erleichterungen können ihnen\ngewährt werden:\nWeitere Vorrechte, Immunitäten,\nBefreiungen und Erleichterungen                         1. Immunität von Festnahme oder Haft und in Bezug\nauf ihr persönliches Gepäck dieselben Vorrechte,\n§ 24                                  Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen wie\nDiplomaten;\nBedienstete der internationalen Organisation\nvergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen          2. Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der\nIn begründeten, einzelnen Ausnahmefällen können               von ihnen während ihrer Aufgabenwahrnehmung vor-\nauf Antrag Bediensteten der internationalen Organisa-            genommenen Handlungen, einschließlich ihrer münd-\ntion, soweit sie eine der Stufe P-4 der Vereinten Na-            lichen und schriftlichen Äußerungen, wobei diese\ntionen vergleichbare Stellung innehaben und ihre                 Immunität bestehen bleibt, auch wenn die teilneh-\nAufgaben dies rechtfertigen, die gleichen Vorrechte,             mende Person ihren Auftrag für die Organisation\nImmunitäten und Erleichterungen mit Ausnahme steuer-             oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 beendet hat;\nlicher Privilegien gewährt werden wie Bediensteten der\nStufe P-5 der Vereinten Nationen und darüber. Entspre-       3. Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke;\nchende Anträge sind vom Leiter der internationalen Or-\nganisation beim Auswärtigen Amt zu stellen. Zoll und         4. das Recht, für ihren Verkehr mit der Organisation\numsatzsteuerrechtliche Privilegien können nur gewährt            oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 Verschlüs-\nwerden, soweit dies im Recht der Europäischen Union              selungen zu verwenden sowie Papiere und Korres-\nvorgesehen und zugelassen ist.                                   pondenz durch Kurier oder in versiegelten Behältern\nzu empfangen;\n§ 25\n5. in Bezug auf Währungs- oder Devisenbeschränkun-\nSachverständige im Auftrag                        gen dieselben Erleichterungen wie Vertretern aus-\n(1) Sachverständigen im Auftrag können ungeachtet             ländischer Regierungen in vorübergehendem amt-\nihrer Staatsangehörigkeit die Vorrechte, Immunitäten,            lichen Auftrag.\nBefreiungen und Erleichterungen gewährt werden, die\nin den Artikeln VI und VII des Allgemeinen VN-Überein-          (2) Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Er-\nkommens vorgesehen sind. Ihnen können durch Verein-          leichterungen werden der teilnehmenden Person nur im\nbarung zwischen der internationalen Organisation und         Interesse ihrer Organisation oder Einrichtung im Sinne\nder Bundesregierung zusätzliche Vorrechte, Immunitä-         von Absatz 1 und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil\nten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden.         gewährt. Die zur Vertretung der Organisation oder Ein-\nrichtung im Sinne von Absatz 1 befugte Person ist be-\n(2) Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Er-       rechtigt und verpflichtet, die einer teilnehmenden Person\nleichterungen werden den Sachverständigen im Auftrag         gewährte Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen\nim Interesse der internationalen Organisation und nicht      sie nach Auffassung der zur rechtlichen Vertretung be-\nzu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Vorrechte,        fugten Person verhindern würde, dass der Gerechtigkeit\nImmunitäten, Befreiungen und Erleichterungen bezie-          Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung\nhen sich nicht auf eine Befreiung oder Vergütung von         der Interessen der Organisation oder Einrichtung im\nSteuern. Der Leiter der internationalen Organisation hat     Sinne von Absatz 1 aufgehoben werden kann.\ndas Recht und die Pflicht, die Immunität eines Sach-\nverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie           (3) Absatz 1 gilt für Deutsche im Sinne des Grund-\nohne Schädigung der Interessen der internationalen           gesetzes, die Inhaber eines von einer deutschen Be-\nOrganisation aufgehoben werden kann.                         hörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von\n(3) Zoll- und umsatzsteuerrechtliche Privilegien kön-     einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellten gül-\nnen nur gewährt werden, soweit dies im Recht der             tigen Reisepasses oder Personalausweises sind, nur\nEuropäischen Union vorgesehen und zugelassen ist.            hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 4\ngenannten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und\nErleichterungen. Die Immunität von der Gerichtsbarkeit\n§ 26                              nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt nicht im Falle eines\nKongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen             Verstoßes gegen die Vorschriften über den Straßenver-\nkehr durch eine teilnehmende Person im Fall von Schä-\n(1) Personen, die im Geltungsbereich dieses Geset-        den, die durch ein Motorfahrzeug verursacht wurden,\nzes an Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veran-           das einer teilnehmenden Person gehört oder von ihr\nstaltungen teilnehmen, die von internationalen Organi-       gesteuert wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für sol-\nsationen nach Teil 2 oder von weiteren internationalen       che teilnehmenden Personen, die im Geltungsbereich\nEinrichtungen nach Teil 3 ausgerichtet werden, können        dieses Gesetzes ständig ansässig sind.","1938           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\nTeil 3                                 (2) Der internationalen Institution können darüber\nhinaus die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und\nWeitere internationale Einrichtungen                Erleichterungen gewährt werden gemäß\nKapitel 1                             1. § 10, sofern die internationale Institution über ein\nadäquates Rechtsschutzsystem verfügt oder, im\nInternationale Institutionen                            Falle einer Neugründung, die Organisation nach der\nÜberzeugung der Bundesregierung adäquate Ge-\n§ 27                                   währ dafür bietet, dieses bis zur effektiven Auf-\nInternationale                              nahme ihrer Tätigkeit zu schaffen. Darüber hinaus\nInstitutionen; Verordnungsermächtigung                    ist es erforderlich, dass in einem bindenden recht-\nlichen Instrument die Einrichtung und die Modalitä-\n(1) Eine internationale Institution im Sinne dieses            ten eines verbindlichen Streitbeilegungsmechanis-\nGesetzes liegt vor, wenn                                          mus zwischen der Bundesrepublik Deutschland\n1. ihre Mitglieder ausschließlich Staaten, internationale         und der internationalen Institution geregelt werden,\nOrganisationen oder andere Völkerrechtssubjekte           2. den §§ 12 bis 14 unter der zusätzlichen Vorausset-\nsind;                                                         zung, dass die internationale Institution sich über-\n2. sie über ähnliche Strukturen in ihrer inneren Ver-             wiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten\nfasstheit verfügt wie eine internationale Organisa-           finanziert, unter den Grenzen und Bedingungen, die\ntion, das heißt in der Lage ist, auf Grund ihrer Bin-         in einem mehrseitigen Übereinkommen zwischen\nnenstruktur einen eigenständigen Willen zu bilden             den Mitgliedern oder dem Sitzabkommen festgelegt\nund diesen zu äußern;                                         sind und vorbehaltlich einer im Bereich der Euro-\npäischen Union harmonisierten Regelung zu den in\n3. sie innerhalb der internationalen Rechtsordnung                den §§ 12 bis 14 genannten Rechtsbereichen.\nanerkannt ist, insbesondere auf Grund eines völker-\nrechtlichen Vertrags, einer Resolution einer interna-                             Kapitel 2\ntionalen Organisation oder eines von einer Staaten-\ngruppe verabschiedeten politischen Dokuments,                                Quasizwischen-\nunabhängig davon, ob ihr von Staaten Völkerrechts-                   staatliche Organisationen\nsubjektivität zuerkannt wird oder nicht;\n§ 29\n4. ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und\nder Erfüllung überstaatlicher Aufgaben dient.                              Quasizwischenstaatliche\nOrganisationen; Verordnungsermächtigung\n(2) Die Zustimmung der Bundesregierung zur An-\n(1) Eine quasizwischenstaatliche Organisation im\nsiedlung der internationalen Institution erfolgt durch\nSinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn\nRechtsverordnung. Darin erkennt die Bundesregierung\nder internationalen Institution Rechtspersönlichkeit zu.      1. die Initiative zur Gründung der Organisation mit Be-\nIn der Rechtsverordnung kann die Bunderegierung die               teiligung von Staaten, staatlichen Stellen oder inter-\nin § 28 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befrei-              nationalen Organisationen erfolgte;\nungen und Erleichterungen gewähren. Die Rechtsver-            2. zu den Mitgliedern der Organisation Staaten, inter-\nordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.                    nationale oder öffentlich-rechtliche Organisationen\noder Einrichtungen gehören, die öffentliche Aufga-\n§ 28                                   ben erfüllen;\nVorrechte, Immunitäten,                      3. sie in der Lage ist, auf Grund ihrer Statuten einen ei-\nBefreiungen und Erleichterungen                       genständigen Willen zu bilden und diesen zu äußern;\n(1) Einer internationalen Institution, die ihren Haupt-    4. die beteiligten Staaten, internationale oder öffent-\nsitz oder einen Zweigsitz in Deutschland nimmt, kön-              lich-rechtliche Organisationen oder Einrichtungen\nnen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleich-              über die entscheidende Mehrheit der Stimmen bei\nterungen gemäß den §§ 6 bis 9 und 15 unter den dort               der Willensbildung der Organisation verfügen und\ngenannten Voraussetzungen gewährt werden. Den Be-                 an der Finanzierung substantiell beteiligt sind;\ndiensteten einer internationalen Institution können die       5. sie in mindestens zwei Staaten tätig ist und\nin den §§ 16 bis 21 sowie in den §§ 23 und 24 vor-\ngesehenen und den Vertretern der Mitglieder im Sinne          6. ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, im\ndes § 2 Nummer 7 die in § 22 vorgesehenen Vorrechte,              Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen steht\nImmunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt              und der Erfüllung einer überstaatlichen Aufgabe zur\nwerden. Steuerliche Vergünstigungen gemäß § 11 und                Erreichung eines Gemeinwohlzieles der internationa-\n§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nur gewährt,                 len Staatengemeinschaft dient.\nwenn sich die internationale Institution überwiegend             (2) Die Zustimmung der Bundesregierung zur An-\naus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert.        siedlung der internationalen Institution in der Bundes-\nBei der Entscheidung über die Gewährung von Vor-              republik Deutschland erfolgt durch Rechtsverordnung.\nrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen         Darin erkennt die Bundesregierung der internationalen\nist neben den internationalen Gepflogenheiten und der         Institution Rechtspersönlichkeit zu. Die Bundesregie-\nBedeutung der Aufgabe der Institution im Rahmen der           rung kann in der Rechtsverordnung die in § 30 vor-\ninternationalen Beziehungen das außenpolitische Inte-         gesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und\nresse an der Präsenz der Institution in der Bundesrepu-       Erleichterungen gewähren. Die Rechtsverordnung be-\nblik Deutschland zu berücksichtigen.                          darf der Zustimmung des Bundesrates.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019               1939\n§ 30                             verordnung die in § 32 vorgesehenen Vorrechte, Immu-\nVorrechte, Immunitäten,                     nitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren.\nBefreiungen und Erleichterungen                  Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des\nBundesrates.\n(1) Einer quasizwischenstaatlichen Organisation, die\nihren Hauptsitz oder einen Zweigsitz in Deutschland                                      § 32\nnimmt, können Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen\nund Erleichterungen gemäß den §§ 6 bis 9 und 15 ge-                           Vorrechte, Immunitäten,\nwährt werden. Den Bediensteten einer quasizwischen-                      Befreiungen und Erleichterungen\nstaatlichen Organisation können die in den §§ 16 und 17         (1) Einer sonstigen internationalen Einrichtung, die\nsowie den §§ 20 und 21 dieses Gesetzes genannten             ihren Hauptsitz oder einen Zweigsitz in Deutschland\nVorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterun-        nimmt, können Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen\ngen gewährt werden. Für die Organisation ergeben sich        und Erleichterungen gemäß den §§ 6 bis 9 und 15 ge-\nsteuerliche Vergünstigungen ausschließlich nach Maß-         währt werden. Den Bediensteten einer sonstigen inter-\ngabe der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und der             nationalen Einrichtung können Vorrechte, Immunitäten,\ndarauf Bezug nehmenden Vorschriften der Einzelsteuer-        Befreiungen und Erleichterungen gemäß den §§ 16\ngesetze.                                                     und 17 sowie den §§ 20 und 21 gewährt werden. Bei\n(2) Bei der Entscheidung über die Gewährung von           der Entscheidung über die Gewährung von Vorrechten,\nVorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichte-          Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ist ne-\nrungen ist neben den internationalen Gepflogenheiten         ben den internationalen Gepflogenheiten und der\nund der Bedeutung der Aufgabe der Organisation im            Bedeutung der Aufgabe der Einrichtung im Rahmen\nRahmen der internationalen Beziehungen das außen-            der internationalen Beziehungen das außenpolitische\npolitische Interesse an der Präsenz der Organisation         Interesse an der Präsenz der Einrichtung in der Bun-\nin der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.        desrepublik Deutschland zu berücksichtigen.\n(3) Es können darüber hinaus nach Maßgabe des                (2) Es können darüber hinaus nach Maßgabe des\nAbsatzes 2 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und           Absatzes 1 Satz 3 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen\nErleichterungen mit Ausnahme steuerlicher Privilegien        und Erleichterungen mit Ausnahme steuerlicher Privile-\nVertretern der Mitglieder im Sinne des § 2 Nummer 7          gien Vertretern der Mitglieder im Sinne des § 2 Num-\ngemäß § 22 und Bediensteten der quasizwischenstaat-          mer 7 gemäß § 22 und Bediensteten der sonstigen\nlichen Organisation, die von staatlichen Mitgliedern         internationalen Organisation, die von staatlichen Mit-\nentsandt worden sind, gemäß § 23 gewährt werden.             gliedern entsandt worden sind, gemäß § 23 gewährt\nwerden. Steuerliche Vergünstigungen ergeben sich\n(4) Soweit Erleichterungen nach § 16 gewährt wer-         ausschließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der\nden, findet § 18 dieses Gesetzes entsprechende Anwen-        Abgabenordnung und der darauf Bezug nehmenden\ndung auf eine quasizwischenstaatliche Organisation,          Vorschriften der Einzelsteuergesetze.\nwobei dies für § 18 Absatz 2 mit der Maßgabe gilt, dass\ndie Ausstellung eines Ausweises erst erfolgt, wenn eine         (3) Soweit Erleichterungen nach § 16 gewährt wer-\nKrankenvollversicherung nachgewiesen wurde.                  den findet § 18 entsprechende Anwendung auf eine\nsonstige internationale Einrichtung, wobei dies für\nKapitel 3                            § 18 Absatz 2 mit der Maßgabe gilt, dass die Ausstel-\nlung eines Ausweises erst erfolgt, wenn eine Kranken-\nSonstige internationale Einrichtungen                       vollversicherung nachgewiesen wurde.\n§ 31                                                        Teil 4\nSonstige internationale\nInternationale Nichtregierungsorganisationen\nEinrichtungen; Verordnungsermächtigung\n(1) Eine sonstige internationale Einrichtung im Sinne                                 § 33\ndieses Gesetzes liegt vor, wenn\nInternationale Nichtregierungsorganisationen\n1. sie für die Erfüllung von Aufgaben, die in der Regel\neiner internationalen Organisation, einer internatio-       (1) Einer internationalen nichtstaatlichen Organisation,\nnalen Institution oder Staaten obliegen, eng mit einer   die ihren Hauptsitz oder Zweigsitz in Deutschland hat\noder mehreren internationalen Organisationen oder        (internationale Nichtregierungsorganisation), kann, un-\ninternationalen Institutionen mit Sitz in Deutschland    beschadet der Rechtsform, in der sie errichtet wurde,\noder mit Staaten zusammenarbeitet;                       auf ihren Antrag die Rechtsstellung als internationale\nNichtregierungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes\n2. sie im Bereich der internationalen Beziehungen tätig      eingeräumt werden, wenn\nist;\n1. die Organisation nach deutschem Recht als rechts-\n3. ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und          fähig anerkannt wird;\nim Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen\nsteht.                                                   2. die Tätigkeit der Organisation auf Dauer angelegt ist\nund sich in mindestens drei Staaten auswirkt;\n(2) Die Zustimmung der Bundesregierung zur An-\nsiedlung der sonstigen internationalen Einrichtung in        3. der Organisation allein oder nebeneinander angehö-\nder Bundesrepublik Deutschland erfolgt durch Rechts-             ren:\nverordnung. Darin erkennt die Bundesregierung der                a) Organmitglieder und hauptamtlich Beschäftigte,\nsonstigen internationalen Einrichtung Rechtspersön-                  die nicht in der überwiegenden Mehrzahl deut-\nlichkeit zu. Die Bundesregierung kann in der Rechts-                 sche Staatsangehörige sind, sondern zu einem","1940            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\nwesentlichen Teil unterschiedliche Staatsangehö-                                   § 35\nrigkeiten aus mehreren Staaten besitzen,                              Zugang zum Arbeitsmarkt\nb) juristische Personen, die nach dem Recht ver-                für Bedienstete und unmittelbare Angehörige\nschiedener Staaten errichtet worden sind;                 Den Organmitgliedern und hauptamtlich Beschäftig-\n4. die Organisation keiner staatlichen Weisung unter-          ten einer internationalen Nichtregierungsorganisation,\nliegt und sie in erster Linie ein Gemeinwohlziel der       der die Rechtsstellung als internationale Nichtregie-\ninternationalen Staatengemeinschaft verfolgt, das          rungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes einge-\nden Interessen der Bundesrepublik Deutschland              räumt worden ist, ist nur die Ausübung einer Erwerbs-\ndient, und nicht der Verfolgung von überwiegend            tätigkeit bei der internationalen Nichtregierungsorgani-\nwirtschaftlichen Interessen der Organisation, ihrer        sation gestattet. In der Entscheidung nach § 33 können\nAngehörigen oder eines abgegrenzten Kreises Dritter;       aufenthaltsrechtliche Begünstigungen nach § 20 Ab-\nsatz 1 für die unmittelbaren Angehörigen von Organ-\n5. die Tätigkeit der Organisation sowie die von ihr ver-       mitgliedern und hauptamtlich Beschäftigten einer inter-\nfolgten Zwecke, Ziele und Aufgaben nicht im Wider-         nationalen Nichtregierungsorganisation, der die Rechts-\nspruch zur deutschen Rechtsordnung stehen.                 stellung als internationale Nichtregierungsorganisation\nim Sinne dieses Gesetzes eingeräumt worden ist, ge-\n(2) Über die Einräumung der Rechtsstellung der in-\nwährt werden.\nternationalen Nichtregierungsorganisationen im Sinne\nvon Absatz 1 entscheidet die Bundesregierung durch                                        Teil 5\nBeschluss. Bei dieser Entscheidung berücksichtigt sie,\nob und inwieweit sich die Tätigkeit der internationalen                         Schlussbestimmungen\nNichtregierungsorganisation sich günstig auf die Wahr-\nnehmung der Aufgaben der Bundesregierung, auf die                                          § 36\nPflege der internationalen Beziehungen und die Ver-                             Beachtung der Gesetze,\nwirklichung wesentlicher außenpolitischer Entschei-              Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden\ndungen auswirkt. Dies kann insbesondere dann ange-\nnommen werden, wenn die internationale Nichtregie-                (1) Alle Einrichtungen und Personen, die Vorrechte,\nrungsorganisation Konsultativstatus bei einer interna-         Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß\ntionalen Einrichtung genießt, der die Bundesrepublik           diesem Gesetz genießen, sind unbeschadet derselben\nDeutschland angehört, in unmittelbarem Zusammen-               verpflichtet, die in der Bundesrepublik Deutschland gel-\nhang mit deren Aufgaben tätig wird oder ihr sonst              tenden Gesetze und sonstigen Vorschriften zu beach-\nnahesteht. Zuständig für die Herbeiführung der Ent-            ten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren\nscheidung der Bundesregierung ist das Auswärtige               Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland ein-\nAmt in engem Zusammenwirken mit dem Bundesminis-               zumischen.\nterium, in dessen Zuständigkeit die satzungsmäßige                (2) Die Bundesregierung hat darauf hinzuwirken,\nTätigkeit der Organisation fällt, sowie den Bundes-            dass die internationale Organisation oder weitere inter-\nministerien des Innern, für Bau und Heimat und der Fi-         nationale Einrichtung jederzeit mit den zuständigen\nnanzen. Die Darlegung der Voraussetzungen für die              Behörden zusammenarbeitet, um eine geordnete\nEinräumung der Rechtsstellung sowie die Beibringung            Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung gefahrenab-\nerforderlicher Nachweise obliegt der Organisation.             wehrrechtlicher Vorschriften sicherzustellen und jeden\nMissbrauch im Zusammenhang mit den gemäß diesem\n(3) Die Rechtsstellung einer anerkannten internatio-        Gesetz gewährten Vorrechten, Immunitäten, Befreiun-\nnalen Nichtregierungsorganisation endet mit dem Weg-           gen und Erleichterungen zu verhindern.\nfall ihrer Tätigkeit in Deutschland. Die internationale\nNichtregierungsorganisation ist verpflichtet, alle Ände-\n§ 37\nrungen in den Verhältnissen, deren Vorliegen Voraus-\nsetzung für die Einräumung der Rechtsstellung war,                           Beilegung von Streitigkeiten\ndem Auswärtigen Amt anzuzeigen. Wenn die Voraus-                  (1) Streitigkeiten zwischen der internationalen Orga-\nsetzungen für die Zuerkennung einer anerkannten inter-         nisation und der Bundesrepublik Deutschland werden\nnationalen Nichtregierungsorganisation nicht mehr vor-         gemäß dem nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 abzu-\nliegen, wird diese Rechtsstellung durch Beschluss der          schließenden Sitzabkommen vereinbarten Mechanis-\nBundesregierung aberkannt. Das Auswärtige Amt führt            mus beigelegt.\nerforderlichenfalls die Entscheidung über die Aberken-\nnung der Rechtsstellung der internationalen Nichtregie-           (2) Beim Abschluss des Sitzabkommens mit einer\nrungsorganisation in engem Zusammenwirken mit dem              internationalen Organisation hat die Bundesregierung\nBundesministerium, in dessen Zuständigkeit die sat-            darauf hinzuwirken, dass die Organisation sich dazu\nzungsmäßige Tätigkeit der Organisation fällt, herbei.          verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, zur\nBeilegung:\n§ 34                               1. von Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen,\ninsbesondere auch arbeitsrechtlicher Natur, und von\nSteuerliche Vergünstigungen;                        anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, bei denen\nAnerkennung der Gemeinnützigkeit                        die internationale Organisation Streitpartei ist, und\nSteuerliche Vergünstigungen ergeben sich aus-               2. von Streitigkeiten, an denen ein Bediensteter der in-\nschließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der Ab-                  ternationalen Organisation beteiligt ist, der auf\ngabenordnung und der darauf Bezug nehmenden                        Grund seiner amtlichen Stellung Immunität genießt,\nVorschriften der Einzelsteuergesetze.                              sofern diese nicht aufgehoben worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019              1941\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend beim           werden die Bestimmungen des Wiener Übereinkom-\nAbschluss eines sonstigen rechtlich bindenden Instru-         mens herangezogen.\nments mit einer weiteren internationalen Institution aus\nTeil 3 dieses Gesetzes.                                                                § 39\nVerhältnis zu bestehenden Abkommen\n§ 38\nDie Rechte und Pflichten aus vor Inkrafttreten dieses\nEinhaltung der Vorrechte,                     Gesetzes bestehenden Abkommen, bei denen die Bun-\nImmunitäten, Befreiungen und                     desrepublik Deutschland Vertragspartei ist, mit Bezug\nErleichterungen; Maßnahmen bei Missbrauch                 auf Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichte-\n(1) Die Bundesregierung hat über das Fortbestehen          rungen, insbesondere aus Gründungsabkommen, all-\nder Voraussetzungen der gemäß diesem Gesetz ge-               gemeinen Privilegienabkommen, Sitzabkommen, dem\nwährten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und               Allgemeinen VN-Übereinkommen, dem Abkommen\nErleichterungen zu wachen und die erforderlichen Maß-         VN-Sonderorganisationen und dem Wiener Überein-\nnahmen zu treffen, wenn sie einen Missbrauch fest-            kommen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.\nstellt. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass\nein Missbrauch vorliegt, hat sie darauf hinzuwirken,                                 Artikel 2\ndie Frage gemäß § 39 zur Klärung zu bringen.                                       Inkrafttreten\n(2) Im Falle der Beendigung der Gewährung von Vor-            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. November 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nHeiko Maas"]}