{"id":"bgbl1-2019-44-12","kind":"bgbl1","year":2019,"number":44,"date":"2019-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/44#page=121","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-44-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_44.pdf#page=121","order":12,"title":"Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land und Forstwirtschaft für das Jahr 2020 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2020  AELV 2020)","law_date":"2019-11-29T00:00:00Z","page":1993,"pdf_page":121,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019               1993\nVerordnung\nzur Ermittlung des Arbeitseinkommens\naus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2020\n(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2020 – AELV 2020)\nVom 29. November 2019\nAuf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters-            2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem\nsicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438             Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)               dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver-\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium               vielfältigt wird und\nfür Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem\n3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-\nBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:\nniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen\nwird.\n§1\nDer sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.\nErmittlung des Arbeitseinkommens\n(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden\n(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen\nWirtschaftswert von mehr als 36 000 Deutsche Mark\nfür das Jahr 2020 maßgebende Arbeitseinkommen aus\nergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und\nLand- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von\nForstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unter-\nBeziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus\nnehmens\n1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch-\nschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der           1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6\nBundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen             Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-\nTestbetriebe und                                               rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich\naus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert ver-\n2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord-                  vielfältigt wird und\nnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember\n1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem                2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6\nEuro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die                Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-\nden Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998,                 rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich\nS. 1).                                                         aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert ver-\nvielfältigt wird.\n(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-\nschaft ergibt sich, indem der Wirtschaftswert des Un-          Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-\nternehmens, der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Geset-           schaftswert über 36 000 Deutsche Mark und unter\nzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu         500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den\nlegen ist                                                      Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeits-\neinkommen ermittelt, indem\n1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-         1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert\nrung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich               und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der An-\naus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert ver-                lage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächst-\nvielfältigt wird und                                           höheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren\nWirtschaftswert der Anlage dividiert wird,\n2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-         2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem\nrung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich               nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das\naus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert ver-                dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage ent-\nvielfältigt wird.                                              spricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-\nkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-\nFür Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu\nwert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und\n25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschafts-\nwert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für         3. dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeits-\neinen Wirtschaftswert, der nicht in den Anlagen 1 und 2            einkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-\naufgeführt wird und der nicht unter Absatz 3 fällt, ist zu         wert der Anlage entspricht, addiert wird.\nermitteln, indem                                               Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts-\n1. der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und          wert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits-\ndem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage           einkommen das 0,1994fache des Wirtschaftswerts. Für\ndurch den Wert 1 000 dividiert wird,                       Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert","1994           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\nüber 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitsein-                mitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße\nkommen das 0,1643fache des Wirtschaftswerts.                      dieses Jahres dividiert wird,\n(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab-          3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeits-\nsatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters-              einkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 verviel-\nsicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das                 fältigt wird und\nArbeitseinkommen ermittelt, indem\n4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen\n1. zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absät-                  wird.\nzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung\n(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-\ndes Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und\nwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.\nbei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeits-\neinkommen 2) ergeben würden,\n§2\n2. dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbe-\ntrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen                                 Inkrafttreten\ndes Unternehmers und einem Sechstel der Bezugs-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu er-         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 29. November 2019\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019 1995\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)\nWirtschaftswert                           Beziehungswert\nin DM\nbis 25 000                                1,1433\n26 000                                    1,1351\n27 000                                    1,1263\n28 000                                    1,1169\n29 000                                    1,1071\n30 000                                    1,0970\n31 000                                    1,0868\n32 000                                    1,0763\n33 000                                    1,0658\n34 000                                    1,0554\n35 000                                    1,0449\n36 000                                    1,0344\nAnlage 2\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)\nWirtschaftswert                           Beziehungswert\nin DM\nbis 25 000                                0,7289\n26 000                                    0,7331\n27 000                                    0,7358\n28 000                                    0,7372\n29 000                                    0,7376\n30 000                                    0,7372\n31 000                                    0,7360\n32 000                                    0,7341\n33 000                                    0,7318\n34 000                                    0,7290\n35 000                                    0,7258\n36 000                                    0,7224","1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\nAnlage 3\n(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)\nWirtschaftswert                          Beziehungswert\nin DM\n36 000                                   1,0344\n100 000                                   0,6149\n150 000                                   0,4741\n200 000                                   0,3898\n250 000                                   0,3330\n300 000                                   0,2919\n350 000                                   0,2607\n400 000                                   0,2360\n450 000                                   0,2160\n500 000                                   0,1994\nAnlage 4\n(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)\nWirtschaftswert                          Beziehungswert\nin DM\n36 000                                   0,7224\n100 000                                   0,4781\n150 000                                   0,3764\n200 000                                   0,3130\n250 000                                   0,2695\n300 000                                   0,2375\n350 000                                   0,2130\n400 000                                   0,1935\n450 000                                   0,1776\n500 000                                   0,1643"]}