{"id":"bgbl1-2019-44-11","kind":"bgbl1","year":2019,"number":44,"date":"2019-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/44#page=115","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-44-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_44.pdf#page=115","order":11,"title":"Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk (Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordung  KfzTechMstrV)","law_date":"2019-11-28T00:00:00Z","page":1987,"pdf_page":115,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019              1987\nVerordnung\nüber die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk\n(Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung – KfzTechMstrV)\nVom 28. November 2019\nAuf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung              j) der Ressourceneffizienz und\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Septem-\nk) technologischer sowie gesellschaftlicher Entwick-\nber 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt\nlungen, insbesondere digitaler Technologien,\ndurch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das          2. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be-\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein-             triebs- und Lagerausstattung sowie für logistische\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und              Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und\nForschung:                                                       umsetzen,\n3. Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene\n§1                                   Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ab-\nGegenstand                                leiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten,\nDiese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufs-            Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und\nbild sowie die in der Prüfung in den Teilen I und II der         Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Ange-\nMeisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk zu             bote erstellen sowie Verträge schließen,\nstellenden Anforderungen.                                     4. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbrin-\ngung planen, organisieren und überwachen,\n§2\n5. Leistungen erbringen, insbesondere\nMeisterprüfungsberufsbild\na) Fahrzeuge, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und\nIn den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahr-           Karosseriebauteile sowie verknüpfte Fahrzeug-\nzeugtechniker-Handwerk hat der Prüfling den Teil sei-                systeme anhand von standardisierten Merkma-\nner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen,                     len identifizieren, überprüfen und instand halten,\nder sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes\nund die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse              b) mechanische, pneumatische, hydraulische, elek-\nbezieht. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten                  trische, elektronische und mechatronische Sys-\nund Kenntnisse:                                                      teme, insbesondere Antriebs-, Brems-, Steue-\nrungs-, Fahrwerks-, Sicherheits-, Komfort-, Assis-\n1. einen Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk\ntenz- und Zusatzsysteme, überprüfen, instand\nführen und organisieren und dabei technische,\nhalten, nachrüsten und vernetzen,\nkaufmännische und personalwirtschaftliche Ent-\nscheidungen treffen und begründen, insbesondere             c) Karosserie-, Struktur- und Lackschäden beurtei-\nunter Berücksichtigung                                          len und instand setzen sowie\na) der Kostenstrukturen,                                    d) Softwarestände ermitteln, zwischenspeichern und\nb) der Wettbewerbssituation,                                    aktualisieren sowie Fahrzeugbauteile codieren\nund kalibrieren,\nc) der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,\nd) der Betriebsorganisation,                             6. technische, organisatorische und rechtliche Ge-\nsichtspunkte bei der Leistungserbringung berück-\ne) des Qualitätsmanagements,                                sichtigen, insbesondere\nf) des Arbeitsschutzrechtes,\na) die Fahrzeugtechnologien sowie vernetzten\ng) des Datenschutzes,                                           Kommunikations- und Informationstechnologien,\nh) der Datenverarbeitung,                                   b) die Diagnose-, Überprüfungs- und Instandhal-\ni) des Umweltschutzes,                                          tungstechniken,","1988           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\nc) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und                hand von standardisierten Merkmalen identifizieren\ntechnischen Normen,                                       und überprüfen, den Kunden beraten, einen Kosten-\nd) die allgemein anerkannten Regeln der Technik,             voranschlag erstellen und erläutern, einen Werk-\nstattauftrag erstellen und den Instandsetzungsweg\ne) das Fachpersonal und Material sowie die Geräte,           vorgeben,\nMaschinen und Werkzeuge sowie\nf) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubil-           2. Fehler und Schäden an einem Fahrzeug mit seinen\ndenden,                                                   Fahrzeugsystemen diagnostizieren, beurteilen und\nbeheben, Fahrzeugsysteme einstellen, abschlie-\n7. Hersteller- und Produktinformationen beachten,               ßende Mess- und Prüfprotokolle erstellen, bewerten\n8. fahrzeugbezogene Dokumente, insbesondere Pläne,              und erläutern, den Kundenauftrag auf Erweiterungen\nZeichnungen, Protokolle sichten, anfertigen, be-             prüfen und diese mit abwickeln sowie\nwerten und anwenden,\n3. die Qualitätskontrolle durchführen, eine Rechnung\n9. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und             erstellen und dem Kunden erläutern sowie dem Kun-\nverarbeitenden Materialien berücksichtigen,                  den das Fahrzeug übergeben.\n10. Unteraufträge, unter Berücksichtigung von Qualität           (3) Die auftragsbezogenen Anforderungen an das\nund Rechtsvorschriften, vergeben und deren Aus-          Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom\nführung kontrollieren,                                   Meisterprüfungsausschuss festgelegt.\n11. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel\n(4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling\nund Störungen analysieren und beseitigen, Ergeb-\nein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag ein-\nnisse bewerten und dokumentieren sowie\nschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfs-\n12. erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren         planung. Das Umsetzungskonzept hat er vor der\nund übergeben sowie Nachkalkulationen durchfüh-          Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meis-\nren, Auftragsabwicklung auswerten und Protokolle         terprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.\nerläutern.                                               Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umset-\nzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen\n§3                               entspricht.\nZiel und Gliederung der Prüfung in Teil I\n(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts\n(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfäng-      stehen dem Prüfling vier Stunden zur Verfügung.\nliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu\nlösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche                (6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts\nTätigkeiten des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks meis-        werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:\nterhaft verrichtet.                                           1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterla-\n(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prü-       gen, bestehend aus Kalkulation und Werkstattauf-\nfungsbereiche:                                                    trag, mit 30 Prozent,\n1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf         2. die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und\nbezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie\n3. die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten an-\n2. eine Situationsaufgabe nach § 6.                               hand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus\nMess- und Prüfprotokollen sowie Prüfberichten, mit\n§4                                   20 Prozent.\nMeisterprüfungsprojekt\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch-                                 §5\nzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das                                   Fachgespräch\nMeisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durch-\nführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.                 (1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen,\ndass er in der Lage ist,\n(2) Als Meisterprüfungsprojekt sind Arbeiten an einem\nFahrzeug durchzuführen, das in mindestens zwei der            1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die\nnachfolgenden vernetzten Systeme mindestens jeweils               dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,\neinen Fehler aufweist:\n2. Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf\n1. Antriebssystem,                                                den jeweiligen Kundenwunsch; dabei hat der Prüf-\n2. Bremssystem,                                                   ling wirtschaftliche Aspekte sowie rechtliche und\n3. Steuerungssystem,                                              technische Anforderungen in das Beratungsgespräch\neinzubeziehen,\n4. Fahrwerkssystem,\n3. sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung\n5. Sicherheitssysteme,\ndes Meisterprüfungsprojekts zu begründen und\n6. Komfortsysteme,\n4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-\n7. Assistenzsysteme oder                                          bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-\n8. Zusatzsysteme.                                                 stellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Kraft-\nDabei sind die folgenden Arbeitsschritte durchzuführen:           fahrzeugtechniker-Handwerk zu berücksichtigen.\n1. ein Fahrzeug vom Kunden annehmen, dessen Anlie-               (2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten\ngen aufnehmen und analysieren, das Fahrzeug an-           dauern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019             1989\n§6                                  (2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfel-\nSituationsaufgabe                        der mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbei-\nten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.\n(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem         Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen\nKundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der            der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend\nberuflichen Handlungskompetenz für die Meisterprü-            verknüpft werden.\nfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk.\n(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.\n(2) Der Meisterprüfungsausschuss legt eine Situa-\n(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem\ntionsaufgabe fest, die zu keinem der im Meister-\nPrüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Ver-\nprüfungsprojekt ausgewählten Systeme Bezug hat.\nfügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an ei-\nFür diese Situationsaufgabe wählt er aus den drei fol-\nnem Tag darf nicht überschritten werden.\ngenden Arbeiten zwei Arbeiten aus:\n1. Fehler und Schäden an einer Baugruppe diagnosti-                                        §9\nzieren,\nHandlungsfeld\n2. eine Baugruppe instand setzen oder                                    „Anforderungen von Kunden eines\n3. die Systeme einer Baugruppe einstellen.                        Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk\nanalysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“\n(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen\ndem Prüfling zwei Stunden zur Verfügung.                         (1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden\neines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk\n(4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3        analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat\nwird jeweils gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung          der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in\nder Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen           einem Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk An-\nMittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach         forderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert,\nAbsatz 2.                                                     auch unter Anwendung von Informations- und Kommu-\nnikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu\n§7                               planen und anzubieten. Dabei hat er wirtschaftliche,\nGewichtung;                           ökologische und ressourceneffiziente Gesichtspunkte\nBestehen der Prüfung in Teil I                  sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik\nzu berücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufgabenstel-\n(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch           lung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifi-\nund die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.          kationen verknüpft werden.\nFür das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der\nMeisterprüfung werden zunächst die Bewertung des                 (2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden\nMeisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fach-           eines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk\ngesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend           analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ be-\nwird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung          steht aus folgenden Qualifikationen:\nder Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.            1. Kundenwünsche und auftragsbezogene Rahmen-\n(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung be-         bedingungen zu deren Erfüllung analysieren und be-\nstanden, wenn                                                     werten und daraus Anforderungen ableiten; hierzu\nzählen insbesondere\n1. das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und\ndie Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punk-         a) Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der\nten bewertet worden ist und                                      Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogenen\nRahmenbedingungen erläutern und bewerten,\n2. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus-                   insbesondere unter Berücksichtigung von Fakto-\nreichend“ ist.                                                   ren für eine zielorientierte Gesprächsführung,\nb) mechanische, pneumatische, hydraulische, elek-\n§8\ntrische, elektronische und mechatronische Sys-\nZiel und Gliederung der Prüfung in Teil II                    teme, insbesondere Antriebs-, Brems-, Steue-\n(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling um-            rungs-, Fahrwerks-, Sicherheits-, Komfort-,\nfängliche und zusammenhängende berufliche Aufga-                     Assistenz- und Zusatzsysteme, überprüfen und\nben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die er-                 analysieren,\nforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Kraftfahr-           c) Mess- und Prüfverfahren zur Feststellung der\nzeugtechniker-Handwerk anwendet. Grundlage für den                   Kundenbeanstandungen an Fahrzeugen erläutern\nNachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden                 und bewerten sowie\nHandlungsfeldern:\nd) Ergebnisse dokumentieren und bewerten, daraus\n1. nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden                    Anforderungen für die Umsetzung ableiten,\neines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk\n2. Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und be-\nanalysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,\ngründen; hierzu zählen insbesondere\n2. nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Betriebs               a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes\nim Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk erbringen kon-                von Materialien, Bauteilen, Maschinen, Werkzeu-\ntrollieren und übergeben“ und                                    gen, Geräten und Personal, auch unter Berück-\n3. nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Kraftfahr-                sichtigung von Fahrzeugtechnologien, Diagnose-,\nzeugtechniker-Handwerk führen und organisieren“.                 Überprüfungs- und Instandhaltungstechniken so-","1990           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\nwie Kommunikations- und Informationstechno-                   dabei unter Berücksichtigung einzusetzender\nlogien, entwickeln, erläutern und begründen,                  Diagnose- und Instandsetzungsverfahren den\nb) Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken                Einsatz von Personal, Material, Geräten, Maschi-\nbewerten und Konsequenzen ableiten,                           nen und Werkzeugen planen,\nc) Hersteller- und Produktinformationen, Schalt-              b) mögliche Fehler und Störungen, auch in der Zu-\npläne und technische Dokumentationen anwen-                   sammenarbeit mit anderen Gewerben, vorherse-\nden und bewerten,                                             hen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen\nentwickeln,\nd) Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen fest-\nlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von             c) Anwendungshinweise, Hersteller- und Produkt-\nQualität und Rechtsvorschriften, sowie Angebote               informationen für Fahrzeuge, Geräte, Maschinen,\nbewerten und                                                  Werkzeuge sowie Bauteile, Materialien und Be-\ntriebs-, Hilfs- und Gefahrstoffe auswerten und er-\ne) Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmög-                  läutern sowie\nlichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, kosten-\nbezogene, technische, rechtliche sowie sicher-             d) Schaltpläne und technische Dokumentationen\nheitsrelevante Gesichtspunkte erläutern und ab-               anwenden und bewerten,\nwägen; Lösung auswählen sowie Auswahl be-              2. die Leistungen erbringen; hierzu zählen insbesondere\ngründen und                                                a) berufsbezogene Rechtsvorschriften und techni-\n3. Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie               sche Normen sowie allgemein anerkannte Regeln\nLeistungen mit dem Kunden vereinbaren; hierzu                    der Technik anwenden und beurteilen,\nzählen insbesondere                                           b) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -be-\na) Personal-, Material- und Geräteaufwand auf der                seitigung erläutern und Folgen ableiten,\nGrundlage der Planungen kalkulieren,                       c) Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistun-\nb) auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglich-                gen erläutern sowie Maßnahmen zur Beseitigung\nkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu                    ableiten und\nAngebotspaketen zusammenfassen, Preise kalku-              d) Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen,\nlieren,                                                       insbesondere die Instandhaltung von Antriebs-,\nc) Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von                Brems-, Steuerungs-, Fahrwerks-, Sicherheits-,\nHaftungsbestimmungen formulieren und beurtei-                 Komfort-, Assistenz- und Zusatzsystemen unter\nlen,                                                          Berücksichtigung von Diagnose- und Instandset-\nzungsverfahren, erläutern und begründen sowie\nd) Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote er-\nstellen und                                            3. die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, über-\ngeben und abrechnen; hierzu zählen insbesondere\ne) Angebotspositionen und Vertragsbedingungen dem\nKunden erläutern und begründen.                            a) Kriterien zur Feststellung der Qualität der er-\nbrachten Leistungen erläutern,\n§ 10                                  b) Leistungen dokumentieren,\nHandlungsfeld                              c) Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und\n„Leistungen eines Betriebs                            bewerten,\nim Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk                      d) Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen er-\nerbringen, kontrollieren und übergeben“                      läutern und Kunden über Handhabung, Pflege\n(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im                und Wartung informieren,\nKraftfahrzeugtechniker-Handwerk erbringen, kontrollie-            e) Leistungen abrechnen,\nren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen,\ndass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im             f) auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen\nKraftfahrzeugtechniker-Handwerk erfolgs-, kunden-                    und Konsequenzen ableiten,\nund qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von In-             g) Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufrie-\nformations- und Kommunikationstechnologien, zu er-                   denheit und der Kundenbindung erläutern und\nbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat                beurteilen sowie\ner wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente,            h) Auftragserweiterung und Serviceleistungen erläu-\nsicherheitsrelevante und ergonomische Gesichtspunkte                 tern und bewerten.\nsowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu\nberücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung                                      § 11\nsollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikatio-\nnen verknüpft werden.                                                                Handlungsfeld\n„Einen Betrieb im Kraftfahrzeug-\n(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im            techniker-Handwerk führen und organisieren“\nKraftfahrzeugtechniker-Handwerk erbringen, kontrollie-\nren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifika-              (1) Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Kraftfahr-\ntionen:                                                       zeugtechniker-Handwerk führen und organisieren“ hat\nder Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Auf-\n1. die Erbringung der Leistungen vorbereiten; hierzu          gaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisa-\nzählen insbesondere                                       tion in einem Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Hand-\na) Methoden der Arbeitsplanung und -organisation          werk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften,\nerläutern, auswählen und Auswahl begründen;            auch unter Anwendung von Informations- und Kommu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019               1991\nnikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er                    bahnkonzepts im Kraftfahrzeugtechniker-Hand-\nden Nutzen inner- und zwischenbetrieblicher Koopera-                 werk planen sowie\ntionen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifen-\n5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe\nder Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. Bei\nplanen; hierzu zählen insbesondere\nder jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in\nAbsatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.              a) Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung er-\nläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,\n(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Kraftfahr-\nzeugtechniker-Handwerk führen und organisieren“ be-               b) Ausstattung des Betriebes im Kraftfahrzeugtech-\nsteht aus folgenden Qualifikationen:                                 niker-Handwerk und der Fahrzeuge sowie be-\n1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preis-                triebsspezifische Maßnahmen, insbesondere un-\ngestaltung und Effizienzsteigerung nutzen; hierzu                ter Berücksichtigung der Vorschriften der Unfall-\nzählen insbesondere                                              verhütung, des Arbeitsschutzes, der Gefahrstoffe,\ndes Gefahrgutes, der Ressourceneffizienz sowie\na) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-            des Umweltschutzes, planen und begründen,\nschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\nc) Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschi-\nb) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,\nnen und Fahrzeugen planen und dokumentieren\nc) betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,            unter Beachtung von Wartungs-und Prüffristen,\nd) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und             d) Betriebsabläufe planen und verbessern unter Be-\ne) Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebe-                    rücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen\nner Kostenstrukturen berechnen,                               Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material\n2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und                        und Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahr-\n-pflege erarbeiten; hierzu zählen insbesondere                   zeugen sowie\na) Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher,            e) Betriebs-, Lager-, Fahrzeug- und Werkstattaus-\nrechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen              stattung unter Berücksichtigung logistischer\nsowie veränderter Kundenanforderungen auf das                 Aspekte planen.\nLeistungsangebot darstellen und begründen,\nb) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-                                    § 12\nlen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewin-                                   Gewichtung;\nnung und -pflege entwickeln,                                        Bestehen der Prüfung in Teil II\nc) Informationen über Produkte und über das Leis-            (1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der\ntungsspektrum des Betriebs im Kraftfahrzeug-           Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewer-\ntechniker-Handwerk erstellen sowie                     tungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu\nd) informations- und kommunikationsgestützte Ver-         bilden.\ntriebswege ermitteln und bewerten,\n(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungs-\n3. betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln; hierzu       felder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte\nzählen insbesondere                                       erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine\na) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage-           mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden,\nments darstellen und beurteilen,                       wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der\nMeisterprüfung ausschlaggebend ist.\nb) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und\nbeurteilen,                                               (3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung be-\nc) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation              standen, wenn\nder Leistungen erläutern, begründen und bewer-         1. jedes der Handlungsfelder mit mindestens 30 Punk-\nten, insbesondere unter Berücksichtigung von               ten bewertet worden ist,\nQualitätsstandards, Rechtsvorschriften und tech-\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Ab-\nnischen Normen,\nsatz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als\nd) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung                50 Punkten bewertet worden ist und\nvon Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen\nund bewerten sowie                                     3. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus-\nreichend“ ist.\ne) Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von Produk-\nten erläutern,\n§ 13\n4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifi-\nscher Bedingungen planen und anleiten, Personal-                            Allgemeine Prüfungs-\nentwicklung planen; hierzu zählen insbesondere                           und Verfahrensregelungen,\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung\na) Einsatz von Personal disponieren,\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-\nb) Einsatz von Auszubildenden auf der Grundlage\nverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)\ndes betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,\nin der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.\nc) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-\nd) Qualifikationsbedarfe ermitteln und                    prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-\ne) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, ins-       prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I\nbesondere unter Berücksichtigung des Berufslauf-       S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.","1992          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\n§ 14                              2022 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, kön-\nÜbergangsvorschrift                        nen auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach\nden bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 geltenden Vor-\n(1) Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 begonne-         schriften ablegen.\nnen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen\nVorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung\n§ 15\nzur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020,\nso sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndes 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften weiter anzu-          Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.\nwenden.                                                      Gleichzeitig tritt die Kraftfahrzeugtechnikermeisterver-\n(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ab-       ordnung vom 10. August 2000 (BGBl. I S. 1286), die\nlauf des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften nicht be-      durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November\nstanden haben und sich bis zum Ablauf des 30. Juni           2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 28. November 2019\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum"]}