{"id":"bgbl1-2019-44-10","kind":"bgbl1","year":2019,"number":44,"date":"2019-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/44#page=103","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-44-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_44.pdf#page=103","order":10,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister  Fachrichtung Printmedien oder Geprüfte Industriemeisterin  Fachrichtung Printmedien (Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung  IMPMedFPrV)","law_date":"2019-11-27T00:00:00Z","page":1975,"pdf_page":103,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019                  1975\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister – Fachrichtung Printmedien\noder Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien\n(Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung – IMPMedFPrV)\nVom 27. November 2019\nDas Bundesministerium für Bildung und Forschung                                        Abschnitt 3\nverordnet auf Grund\nPrüfungsteil\n– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des                         „Handlungsspezifische Qualifikationen“\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I\nS. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436           § 13 Handlungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte\nNummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Au-              § 14 Gliederung des Prüfungsteils\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im          § 15 Schriftlicher Teil\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-             § 16 Mündliche Ergänzungsprüfung\nschaft und Energie nach Anhörung des Hauptaus-               § 17 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medien-\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung und                produktion“\n§ 18 Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der\n– des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom                   Print- und Digitalmedienproduktion“\n23. März 2005 (BGBl. I S. 931) nach Anhörung des             § 19 Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druck und Druck-\nHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-                  veredelung“\nbildung:                                                     § 20 Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druckweiterver-\narbeitung“\nInhaltsübersicht\n§ 21 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung\nAbschnitt 1                               und Organisation“\n§ 22 Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanagement“\nAllgemeines\n§ 23 Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und Geschäftspro-\n§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsab-             zesse“\nschlusses                                                § 24 Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanagement“\n§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses                           § 25 Projektarbeit\n§ 3 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogi-\nschen Qualifikationen\nAbschnitt 4\n§ 4 Gliederung der Prüfung\n§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung in den                       Bewerten der Prüfungsleistungen,\nPrüfungsteilen                                                    Gesamtnote, Zeugnisse und Wiederholung\nAbschnitt 2                          § 26 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nPrüfungsteil                         § 27 Bewerten der Prüfungsleistungen und der Projektarbeit\n„Grundlegende Qualifikationen“                 § 28 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote\n§ 29 Zeugnisse\n§  6   Prüfungsbereiche                                         § 30 Wiederholung der Prüfung\n§  7   Prüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer\n§  8   Mündliche Ergänzungsprüfung\nAbschnitt 5\n§  9   Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“\n§ 10   Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“                              Schlussvorschriften\n§ 11   Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Informa-\ntion, Kommunikation und Planung“                         § 31 Übergangsvorschriften\n§ 12 Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“                § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten","1976           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\nAbschnitt 1                                legen und Umsetzen von Qualifizierungsmaßnah-\nAllgemeines                                 men; Verantworten der betrieblichen Ausbildung.\n(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Num-\n§1                               mer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis\nnach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsab-\nZiel der Prüfung\nschluss „Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung\nund Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses\nPrintmedien“ oder „Geprüfte Industriemeisterin – Fach-\n(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs-         richtung Printmedien“.\nabschluss „Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung\nPrintmedien“ oder „Geprüfte Industriemeisterin – Fach-                                    §2\nrichtung Printmedien“ soll die auf einen beruflichen\nTeile des Fortbildungsabschlusses\nAufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-\nlungsfähigkeit nachgewiesen werden.                              Für den anerkannten Fortbildungsabschluss „Ge-\nprüfter Industriemeister – Fachrichtung Printmedien“\n(2) Durch die Erweiterung der beruflichen Hand-\noder „Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Print-\nlungsfähigkeit soll der „Geprüfte Industriemeister –\nmedien“ ist Folgendes erforderlich:\nFachrichtung Printmedien“ oder die „Geprüfte Indus-\ntriemeisterin – Fachrichtung Printmedien“ in der Lage         1. das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Ver-\nsein, in Unternehmen unterschiedlicher Größe sowie in             ordnung geregelten Prüfung zum „Geprüften Indus-\nverschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines               triemeister – Fachrichtung Printmedien“ oder zur\nUnternehmens                                                      „Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Print-\nmedien“ sowie\n1. Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahr-\nzunehmen,                                                2. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeits-\npädagogischen Qualifikationen nach § 3.\n2. sich einzustellen auf\na) Änderungen von Methoden und Systemen in der                                       §3\nProduktion,                                                          Nachweis des Erwerbs der\nb) neue Strukturen der Arbeitsorganisation und            berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen\nc) neue Methoden der Organisationsentwicklung               (1) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-\nund des Personalmanagements sowie                     schen Qualifikationen ist von der zu prüfenden Person\nnachzuweisen durch\n3. den technisch-organisatorischen Wandel im Unter-\nnehmen mitzugestalten.                                   1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Aus-\nbilder-Eignungsverordnung oder\n(3) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit\ngehören im Einzelnen folgende Aufgaben:                       2. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prü-\nfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-\n1. Bewerten, Organisieren, Steuern und Optimieren\nten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen\nvernetzter Prozesse zur Herstellung von Print- und\nPrüfungsausschuss.\nDigitalmedienprodukten; Mitwirken bei der Entwick-\nlung innovativer Print- und Digitalmedienprodukte;          (2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und ar-\nVorbereiten von Investitionsentscheidungen; Planen,      beitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn des\nEinleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Ver-          letzten Prüfungsbestandteils vorzulegen.\nbesserung der Arbeitssicherheit, des Gesundheits-\nschutzes und des Umweltschutzes;                                                     §4\n2. Beurteilen, Planen und Optimieren von Produktions-                          Gliederung der Prüfung\nprozessen der Printmedienproduktion; Auswählen              Die Prüfung nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in zwei\nund Einsetzen von Produktionsmitteln, Werk-, Hilfs-      aufeinander aufbauende Prüfungsteile:\nund Betriebsstoffen; Beurteilen von Produktionser-       1. Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach\ngebnissen; Durchführen qualitätssichernder Maß-              § 6 und\nnahmen;\n2. Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\n3. Entwickeln und Realisieren von Vertriebsstrategien;            nach § 13.\nBeraten von Kunden; Einleiten von Maßnahmen zur\nSicherstellung definierter Qualitätsziele; Vor- und                                  §5\nNachbereiten sowie Begleiten von Audits; Beachten\nrechtlicher Vorschriften;                                                    Voraussetzungen\nfür die Zulassung zur Prüfung in den Prüfungsteilen\n4. Planen, Erfassen und Beurteilen von Maßnahmen\nzum bewussten Umgang mit Ressourcen; Anwen-                 (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Quali-\nden von Kalkulationsverfahren und Methoden der           fikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:\nZeitwirtschaft; Überwachen und Einhalten von Bud-        1. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesel-\ngets und Projektkosten; Erstellen und Auswerten der          lenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,\nBetriebsabrechnung;                                          der der Druck- und Medienwirtschaft zugeordnet ist,\n5. Ermitteln des Personalbedarfs, Sicherstellen des           2. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesel-\nPersonaleinsatzes und einer systematischen Perso-            lenprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbil-\nnalentwicklung; Einschätzen der Entwicklungspo-              dungsberuf und eine auf die Berufsausbildung\ntenziale von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Fest-        folgende mindestens einjährige Berufspraxis oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019            1977\n3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.                  2. in keinem der Prüfungsbereiche nach § 6 die Prü-\n(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifi-            fungsleistung mit „ungenügend“ bewertet worden\nsche Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer                         ist.\n1. den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ab-           (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur in\ngelegt hat und                                           dem Prüfungsbereich beantragt werden, in dem die\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 zusätzlich           Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet worden ist.\nmindestens ein Jahr Berufspraxis nachweisen kann            (4) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergän-\nund in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3          zungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die\njeweils mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis        mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20\nnachweisen kann.                                         Minuten dauern.\nDie Prüfung zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifika-\ntionen“ darf nicht länger als fünf Jahre vor der Zulassung       (5) Das bisherige Ergebnis der schriftlichen Prü-\nzum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-          fungsleistung und das Ergebnis der mündlichen Ergän-\nnen“ abgelegt worden sein.                                    zungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses\nfür den Prüfungsbereich im Verhältnis 2:1 zu gewich-\n(3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3\nten.\nund Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 soll wesentliche Bezüge\nzu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters –\nFachrichtung Printmedien oder einer Geprüften Indus-                                      §9\ntriemeisterin – Fachrichtung Printmedien nach § 1 Ab-\nPrüfungsbereich\nsatz 2 und 3 aufweisen.\n„Rechtsbewusstes Handeln“\n(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist zur\nPrüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeug-             (1) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“\nnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertig-         soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben,         Lage ist, einschlägige Rechtsvorschriften zu berück-\ndie der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar           sichtigen. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der\nsind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.             Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrecht-\nlichen Aspekten zu gestalten sowie die Arbeitssicher-\nAbschnitt 2                             heit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz\nnach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten und die\nPrüfungsteil\nZusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen\n„Grundlegende Qualifikationen“\nsicherzustellen.\n§6                                   (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nPrüfungsbereiche                          tionsinhalte geprüft werden:\nIm Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ wer-       1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und\nden folgende Prüfungsbereiche geprüft:                            Bestimmungen bei der Gestaltung individueller\n1. Rechtsbewusstes Handeln nach § 9,                              Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mit-\narbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter\n2. Betriebswirtschaftliches Handeln nach § 10,\nBerücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des\n3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu-                  Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarun-\nnikation und Planung nach § 11 und                           gen,\n4. Zusammenarbeit im Betrieb nach § 12.\n2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-\nfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-\n§7\nrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe,\nPrüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer\n(1) Der zu prüfenden Person werden anwendungs-            3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-\nbezogene Aufgaben gestellt. Sie hat die Aufgaben                  lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung so-\nschriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten.                         wie der Arbeitsförderung,\n(2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-      4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-\ngaben in den Prüfungsbereichen nach § 6 soll ins-                 heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in\ngesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je               Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieb-\nPrüfungsbereich mindestens 90 Minuten betragen.                   lichen Institutionen,\n§8                                5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,\ninsbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Boden-\nMündliche Ergänzungsprüfung                         schutzes, der Kreislaufwirtschaft, der Luftreinhal-\n(1) Die zu prüfende Person kann in höchstens einem            tung, der Lärmvermeidung und des Lärmschutzes,\nder Prüfungsbereiche nach § 6 eine mündliche Ergän-               des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefähr-\nzungsprüfung beantragen.                                          lichen Stoffen und\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn                     6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher\n1. in höchstens einem der Prüfungsbereiche nach § 6               Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-\ndie Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet wor-          sichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-\nden ist und                                                  tung sowie des Datenschutzes.","1978          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\n§ 10                                                         § 12\nPrüfungsbereich                                             Prüfungsbereich\n„Betriebswirtschaftliches Handeln“                              „Zusammenarbeit im Betrieb“\n(1) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-        (1) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“\ndeln“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie       soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der\nin der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte      Lage ist, Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu er-\nim Rahmen praxisbezogener Handlungen zu berück-              kennen, die Auswirkungen dieser Zusammenhänge auf\nsichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge             die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch angemes-\naufzuzeigen sowie Unternehmensformen darzustellen.           sene Maßnahmen auf eine zielorientierte, effiziente und\nWeiterhin sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden,        vertrauensvolle Zusammenarbeit hinzuwirken. Dazu ge-\nbetriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichts-         hört, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mit-\npunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu kön-          arbeiterinnen fördern sowie betriebliche Probleme und\nnen.                                                         soziale Konflikte lösen zu können. Es soll ferner die\nFähigkeit nachgewiesen werden, Führungsgrundsätze\n(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-           berücksichtigen und angemessene Führungstechniken\ntionsinhalte geprüft werden:                                 anwenden zu können.\n1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin-              (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks-         tionsinhalte geprüft werden:\nwirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wir-         1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung\nkungen,                                                      des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Be-\n2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-             rufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher\nbau- und Ablauforganisation,                                 und sozialer Gegebenheiten,\n3. Anwenden von Methoden der Organisationsentwick-           2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses der\nArbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes auf das\nlung,\nSozialverhalten des Einzelnen und auf das Betriebs-\n4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und                  klima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Ver-\nder kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung und          besserung,\n5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und        3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf\nKostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsver-            das Gruppenverhalten und auf die Zusammenarbeit\nfahren.                                                      sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,\n4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-\n§ 11                                  rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen,\nPrüfungsbereich                         5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken\n„Anwenden von Methoden                           einschließlich Vereinbaren entsprechender Hand-\nder Information, Kommunikation und Planung“                  lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-\nsammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\n(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden                 zu fördern, und\nder Information, Kommunikation und Planung“ soll die\nzu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage          6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch\nist, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen             Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher\nund transparent zu machen. Dazu gehört, Daten auf-               Probleme und sozialer Konflikte.\nbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie ent-\nsprechende Planungstechniken einsetzen zu können.                                 Abschnitt 3\nWeiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, ange-                          Prüfungsteil\nmessene Präsentationstechniken anwenden zu können.           „Handlungspezifische Qualifikationen“\n(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\ntionsinhalte geprüft werden:                                                            § 13\nHandlungsbereiche\n1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-\nund Qualifikationsschwerpunkte\nund Produktionsdaten mittels Informationstechnik-\nSystemen und Bewerten visualisierter Daten,                 (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Quali-\nfikationen“ umfasst die folgenden Handlungsbereiche:\n2. Bewerten von Planungstechniken und Analyseme-\nthoden sowie von deren Anwendungsmöglichkeiten,          1. Medienproduktion und\n3. Anwenden von Präsentationstechniken,                      2. Führung und Organisation.\n(2) Der Handlungsbereich „Medienproduktion“ enthält\n4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,\nStatistiken, Tabellen und Diagrammen,                    1. den Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Pro-\nzesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ und\n5. Anwenden von Projektmanagementmethoden und\n2. die Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkte\n6. Auswählen und Anwenden von Informations- und\na) Druck und Druckveredelung und\nKommunikationsformen sowie von Informations-\nund Kommunikationsmitteln.                                   b) Druckweiterverarbeitung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019           1979\nDie zu prüfende Person bestimmt den Wahlpflichtquali-        für den Handlungsbereich im Verhältnis 2:1 zu gewich-\nfikationsschwerpunkt nach Satz 1 Nummer 2, in dem            ten.\nsie geprüft werden soll.\n(3) Der Handlungsbereich „Führung und Organisa-                                      § 17\ntion“ enthält die Qualifikationsschwerpunkte                                Situationsaufgabe aus dem\n1. Personalmanagement,                                               Handlungsbereich „Medienproduktion“\n2. Vertriebs- und Geschäftsprozesse und                         (1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-\nbereich „Medienproduktion“ bildet der von der zu prü-\n3. Kostenmanagement.                                         fenden Person nach § 13 Absatz 2 Satz 2 gewählte\nWahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druck und Druck-\n§ 14                             veredelung“ oder „Druckweiterverarbeitung“ den Kern.\nGliederung des Prüfungsteils                    Darüber hinaus ist der Qualifikationsschwerpunkt „Pro-\nDer Prüfungsteil besteht aus                              dukte und Prozesse der Print- und Digitalmedienpro-\nduktion“ in die Situationsaufgabe einzubeziehen. Die\n1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und        in der Situationsaufgabe zu prüfenden Qualifikations-\n2. einer Projektarbeit nach § 25.                            inhalte bestimmen sich nach den §§ 18 bis 20.\n(2) Die Situationsaufgabe soll außerdem Qualifika-\n§ 15                             tionsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des\nSchriftlicher Teil                      Handlungsbereichs „Führung und Organisation“ einbe-\nziehen. Die einbezogenen Qualifikationsinhalte sollen\n(1) Der schriftliche Teil besteht aus\ndann nicht Bestandteil der Situationsaufgabe aus dem\n1. einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich          Handlungsbereich „Führung und Organisation“ sein.\n„Medienproduktion“ nach § 17 und\n2. einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich                                     § 18\n„Führung und Organisation“ nach § 21.                                   Qualifikationsschwerpunkt\nDie Situationsaufgaben sollen jeweils auch Inhalte aus                     „Produkte und Prozesse der\ndem Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach                   Print- und Digitalmedienproduktion“\n§ 6 berücksichtigen.                                            (1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und\n(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt                         Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ soll\ndie zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der\n1. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-\nLage ist, vernetzte Prozesse zur Herstellung von Print-\nreich „Medienproduktion“ nach § 17 mindestens\nund Digitalmedienprodukten zu bewerten, zu organisie-\n270 Minuten und\nren und zu steuern. Dazu gehört, Zusammenhänge und\n2. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-            Optimierungsmöglichkeiten erkennen und Maßnahmen\nreich „Führung und Organisation“ nach § 21 mindes-       einleiten zu können.\ntens 240 Minuten.\n(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\n(3) Beide Situationsaufgaben sollen insgesamt nicht       tionsinhalte geprüft werden:\nmehr als 10 Stunden dauern.\n1. Analysieren und Bewerten von Print- und Digital-\nmedienprodukten und von deren Produktionspro-\n§ 16\nzessen,\nMündliche Ergänzungsprüfung\n2. Analysieren von Auftragsanforderungen unter Be-\n(1) Die zu prüfende Person kann in höchstens einem            rücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Produkt-\nder Handlungsbereiche nach § 13 Absatz 1 eine münd-              spezifikationen sowie Umsetzen dieser Auftrags-\nliche Ergänzungsprüfung beantragen.                              anforderungen in die Planung von Produktionspro-\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn                         zessen,\n1. in höchstens einem der Handlungsbereiche nach             3. Optimieren von vernetzten Prozessen,\n§ 15 Absatz 1 die Prüfungsleistung mit „mangelhaft“      4. Mitwirken bei der Entwicklung von innovativen Print-\nbewertet worden ist und                                      und Digitalmedienprodukten unter Berücksichtigung\n2. in keinem der Handlungsbereiche nach § 15 Absatz 1            intermedialer Gesichtspunkte,\ndie Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet           5. Vorbereiten von Investitionsentscheidungen und\nworden ist.                                              6. Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur für              zur Verbesserung der Arbeitssicherheit, des Ge-\nden Handlungsbereich beantragt werden, in dem die                sundheitsschutzes und des Umweltschutzes.\nSituationsaufgabe mit „mangelhaft“ bewerteten worden\nist.                                                                                    § 19\n(4) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergän-                  Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt\nzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die münd-                       „Druck und Druckveredelung“\nliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minu-          (1) Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druck\nten dauern.                                                  und Druckveredelung“ soll die zu prüfende Person\n(5) Das bisherige Ergebnis der schriftlichen Prü-         nachweisen, dass sie in der Lage ist, Produktionspro-\nfungsleistung und das Ergebnis der mündlichen Ergän-         zesse des Drucks und der Druckveredelung zu beurtei-\nzungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses         len, zu planen und zu optimieren. Dazu gehört das auf-","1980          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\ntragsbezogene Auswählen und Einsetzen von Produk-                                        § 21\ntionsmitteln und von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen\nSituationsaufgabe aus dem\nsowie die Qualitätsbeurteilung und -sicherung über den\nHandlungsbereich „Führung und Organisation“\ngesamten Herstellungsprozess hinweg.\n(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-\n(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nbereich „Führung und Organisation“ sollen mindestens\ntionsinhalte geprüft werden:\nzwei der Qualifikationsschwerpunkte „Personalmana-\n1. Beurteilen von Produktionsergebnissen der Druck-          gement“, „Vertriebs- und Geschäftsprozesse“ und\nvorstufe hinsichtlich der Umsetzbarkeit von Aufträ-      „Kostenmanagement“ den Kern bilden. Die zu prüfen-\ngen in Druck, Druckveredelung und Druckweiterver-        den Qualifikationsschwerpunkte werden von der zu-\narbeitung,                                               ständigen Stelle bestimmt. Die in den Qualifikations-\n2. Planen und Organisieren von Produktionsabläufen           schwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte be-\nder Druck- und Druckveredelungsprozesse,                 stimmen sich nach den §§ 22 bis 24.\n3. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Produk-              (2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Quali-\ntionsmitteln sowie von Werk-, Hilfs- und Betriebs-       fikationsinhalte aus dem Qualifikationsschwerpunkt\nstoffen für Druck- und Druckveredelungsprozesse,         „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedien-\nproduktion“ des Handlungsbereichs „Medienproduk-\n4. Beurteilen und Optimieren von Druck- und Druckver-        tion“ einbeziehen. Die einbezogenen Qualifikations-\nedelungsprozessen,                                       inhalte sollen dann nicht Bestandteil der Situationsauf-\n5. Beurteilen von Produktionsergebnissen, auch unter         gabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“\nBerücksichtigung der Anforderungen nachgelagerter        sein.\nProzesse,\n§ 22\n6. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Logistik-\nsystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt-                           Qualifikationsschwerpunkt\nund Materialdisposition, und                                              „Personalmanagement“\n7. Durchführen von spezifischen qualitätssichernden             (1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanage-\nMaßnahmen in Druck und Druckveredelung.                  ment“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie\nin der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln, den\n§ 20                              Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen\nsicherzustellen und eine systematische Personalent-\nWahlpflichtqualifikationsschwerpunkt                wicklung durchzuführen. Dazu gehört, die Mitarbeiter\n„Druckweiterverarbeitung“                     und Mitarbeiterinnen zielgerichtet zu verantwortlichem\n(1) Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druck-       Handeln hinzuführen. Weiterhin soll die Fähigkeit nach-\nweiterverarbeitung“ soll die zu prüfende Person nach-        gewiesen werden, Entwicklungspotenziale von Mitar-\nweisen, dass sie in der Lage ist, Produktionsprozesse        beitern und Mitarbeiterinnen einzuschätzen, Qualifizie-\nder Druckweiterverarbeitung zu beurteilen, zu planen         rungsziele festzulegen und durch zielgerichtete Maß-\nund zu optimieren. Dazu gehört das auftragsbezogene          nahmen sicherzustellen.\nAuswählen und Einsetzen von Produktionsmitteln und              (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nvon Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie die Quali-       tionsinhalte geprüft werden:\ntätsbeurteilung und -sicherung über den gesamten\nHerstellungsprozess hinweg.                                    1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und\nquantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti-\n(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-                gung technischer und organisatorischer Verände-\ntionsinhalte geprüft werden:                                      rungen sowie Planen von Maßnahmen zur Perso-\n1. Beurteilen von Produktionsergebnissen der vorge-               nalgewinnung,\nlagerten Prozesse hinsichtlich der Umsetzbarkeit           2. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-\nvon Aufträgen in der Druckweiterverarbeitung,                 gen und Stellenbeschreibungen sowie von Funk-\n2. Planen und Organisieren von Produktionsabläufen                tionsbeschreibungen,\nder Druckweiterverarbeitungsprozesse,                      3. Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vor-\n3. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Produk-                gegebenen Kriterien sowie Beurteilen von Mitarbei-\ntionsmitteln sowie von Werk-, Hilfs- und Betriebs-            tern und Mitarbeiterinnen,\nstoffen für Druckweiterverarbeitungsprozesse,              4. Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mit-\n4. Beurteilen und Optimieren von Druckweiterverarbei-             arbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persön-\ntungsprozessen,                                               lichen Daten, ihrer Eignung und ihrer Interessen so-\nwie der betrieblichen Anforderungen, dabei Berück-\n5. Beurteilen von Produktionsergebnissen, auch unter\nsichtigung von rechtlichen und organisatorischen\nBerücksichtigung der Anforderungen nachgelagerter\nRahmenbedingungen, auch beim Einsatz von\nProzesse,\nFremdpersonal und Fremdfirmen,\n6. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Logistik-\n5. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur\nsystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt-\nzielgerichteten Motivation unter Berücksichtigung\nund Materialdisposition, und\ndes betrieblichen Bedarfs und des Arbeitsklimas\n7. Durchführen von spezifischen qualitätssichernden               sowie der Interessen der Mitarbeiter und Mitarbei-\nMaßnahmen der Druckweiterverarbeitung.                        terinnen, Lösen von Problemen und Konflikten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019               1981\n6. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits-         nisieren und überwachen zu können. Ferner soll die\nund Projektgruppen, Delegieren von Aufgaben und         Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren\nder damit verbundenen Verantwortung, Fördern der        und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und organi-\nKommunikations- und Kooperationsbereitschaft,           satorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer\n7. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an      Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berück-\nkontinuierlichen Verbesserungsprozessen,                sichtigen zu können.\n8. Ermitteln des quantitativen und qualitativen Perso-        (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nnalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der       tionsinhalte geprüft werden:\ngegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen,            1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von\n9. Planen, Durchführen, Veranlassen und Überprüfen             Kosten,\nvon Maßnahmen der Personalentwicklung unter             2. Überwachen und Einhalten von Budgets und Projekt-\nBerücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und              kosten,\nder Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,\n3. Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Be-\nVerantworten der betrieblichen Ausbildung und\nrücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und\n10. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern           bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,\nund Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen\nEntwicklung.                                            4. Anwenden von Kalkulationsverfahren einschließlich\nder Deckungsbeitragsrechnung,\n§ 23                              5. Beurteilen und Anwenden von Methoden der Zeit-\nQualifikationsschwerpunkt                         wirtschaft,\n„Vertriebs- und Geschäftsprozesse“                 6. Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung\n(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und              durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kosten-\nGeschäftsprozesse“ soll die zu prüfende Person nach-             trägerrechnung,\nweisen, dass sie in der Lage ist, Vertriebsstrategien zu     7. Optimieren von Kosten, insbesondere unter Berück-\nentwickeln und zu realisieren, Qualitätsziele zu definie-        sichtigung alternativer Fertigungskonzepte und be-\nren und mit geeigneten Maßnahmen die Zielerreichung              darfsgerechter Lagerwirtschaft, und\nsicherzustellen sowie die für die Medienwirtschaft rele-\n8. Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter\nvanten rechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.\nund Mitarbeiterinnen.\n(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\ntionsinhalte geprüft werden:                                                             § 25\n1. Erkennen von Marktpotenzialen für Produkte und                                    Projektarbeit\nDienstleistungen, Entwickeln und Umsetzen von\nVertriebsstrategien und -zielen sowie Auswählen             (1) Die Projektarbeit umfasst\nvon Vertriebskanälen,                                    1. eine schriftliche Hausarbeit, in der eine praxisorien-\n2. Interpretieren von Ergebnissen der Marktforschung             tierte Gesamtplanung anzufertigen ist,\nfür die Kundenberatung,                                  2. eine mündliche Präsentation der Gesamtplanung\n3. Definieren betrieblicher Prozesse und ihrer Anforde-          und\nrungen im Rahmen des Qualitätsmanagements,               3. ein Fachgespräch.\n4. Anwenden von Methoden zur Sicherung und konti-               (2) Das Thema der Hausarbeit wird unter Berück-\nnuierlichen Verbesserung der Qualität, insbesondere      sichtigung des Wahlpflichtqualifikationsschwerpunktes\nder Produktqualität, und zur Steigerung der Kunden-      nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Prüfungs-\nzufriedenheit,                                           ausschuss gestellt. Hierzu kann die zu prüfende Person\n5. Vor- und Nachbereiten sowie Begleiten von Audits,         Themenvorschläge unterbreiten. Der Prüfungsaus-\n6. Berücksichtigen der Vorschriften des Presse-, Per-        schuss soll eine höchstzulässige Seitenanzahl fest-\nsönlichkeits-, Urheber- und Wettbewerbsrechts,           legen und Formatvorgaben bestimmen.\n7. Berücksichtigen der Vorschriften des Vertrags-,              (3) Die schriftliche Hausarbeit soll mindestens Folgen-\nHandels- und Steuerrechts und                            des aufweisen:\n8. Berücksichtigen von Aspekten der IT-Sicherheit und        1. Projekt-, Produkt- und Produktionsplanung,\nder Vorschriften des Datenschutzes.                      2. Arbeitsablauf-, Termin- und Personalplanung,\n3. Material- und Kostenplanung einschließlich Produkt-\n§ 24\nkalkulation,\nQualifikationsschwerpunkt\n4. marketing-, vertriebs- und medienrechtliche Aspekte\n„Kostenmanagement“\nund\n(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanage-\nment“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass           5. Kosten- und Qualitätsmanagement.\nsie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammen-          (4) Mit der in der Hausarbeit erstellten praxisorien-\nhänge sowie kostenrelevante Einflussfaktoren von             tierten Gesamtplanung soll die zu prüfende Person\nDruck- und Medienunternehmen zu erfassen und zu              nachweisen, dass sie in der Lage ist, als betriebliche\nbeurteilen. Dazu gehört, Möglichkeiten der Kostenbe-         Führungskraft komplexe, praxisorientierte Aufgaben-\neinflussung aufzeigen zu können und Maßnahmen                stellungen zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und\nzum bewussten Umgang mit Ressourcen planen, orga-            zu lösen.","1982           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\n(5) In der Präsentation soll die zu prüfende Person        Bewertung das arithmetische Mittel berechnet. Aus\nnachweisen, dass sie in der Lage ist, die Gesamtpla-          dieser zusammengefassten Bewertung und der Bewer-\nnung auch mündlich darzustellen. Die Form der Präsen-         tung der schriftlichen Hausarbeit wird wiederum das\ntation und der Medieneinsatz stehen der zu prüfenden          arithmetische Mittel berechnet. Das Ergebnis ist die zu-\nPerson frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prü-         sammengefasste Bewertung für die Projektarbeit.\nfungsausschuss zu überlassen.\n(6) Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person                                       § 28\nnachweisen, dass sie in der Lage ist, Fragestellungen                    Bestehen der Prüfung, Gesamtnote\nzur dargestellten Gesamtplanung sowie damit im Zu-               (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung\nsammenhang stehende weiterführende Fragestellun-              in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindes-\ngen zu beantworten.                                           tens 50 Punkte erreicht worden sind:\n(7) Als Bearbeitungszeit für die Hausarbeit stehen         1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grund-\n30 aufeinanderfolgende Kalendertage zur Verfügung.                legende Qualifikationen“,\nDie Prüfungszeit für die Präsentation und das daran an-\nschließende Fachgespräch beträgt insgesamt höchs-             2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-\ntens 30 Minuten. Die Präsentation soll nicht länger als           nen“\n15 Minuten dauern. Die Präsentation und das Fachge-               a) in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufga-\nspräch sind nur durchzuführen, wenn die Hausarbeit                    ben und\nmindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde.                      b) im Rahmen der Projektarbeit in der schriftlichen\nHausarbeit sowie in der zusammengefassten Be-\nAbschnitt 4                                     wertung für die Präsentation und das Fachge-\nBewerten der                                     spräch.\nPrüfungsleistungen, Gesamtnote,                             (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgen-\nZeugnisse und Wiederholung                           den Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nZahl gerundet:\n§ 26\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende\nBefreiung von                               Qualifikationen“,\neinzelnen Prüfungsbestandteilen\n2. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des             mündliche Ergänzungsprüfung nach § 16 durchge-\nBerufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner                 führt wurde,\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungs-\nbestandteile für die Anwendung der §§ 27 und 28 außer         3. die zusammengefasste Bewertung für die Präsen-\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen            tation und das Fachgespräch sowie\nsich die Anteile nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28          4. die zusammengefasste Bewertung für die Projektar-\nAbsatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zuei-               beit nach § 27 Absatz 4 Satz 3.\nnander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Ent-          (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grund-\nscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu               legende Qualifikationen“, den Bewertungen jeder der\nlegen.                                                        beiden schriftlichen Situationsaufgaben des Prüfungs-\nteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sowie der\n§ 27                              zusammengefassten Bewertung der Projektarbeit des\nBewerten der                            Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“\nPrüfungsleistungen und der Projektarbeit               ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der An-         zuzuordnen.\nlage 1 mit Punkten zu bewerten.                                  (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamt-\n(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“         punktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nsind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich         rechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt ge-\ngesondert zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertun-            wichtet:\ngen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithme-       1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende\ntische Mittel zu berechnen.                                       Qualifikationen“ mit 30 Prozent,\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-       2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-\ntionen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:                  nen“\n1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 17,                  a) die Bewertung für die Situationsaufgabe nach\n2. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 21 und                   § 17 mit 15 Prozent,\n3. die Bestandteile der Projektarbeit:                            b) die Bewertung für die Situationsaufgabe nach\n§ 21 mit 15 Prozent und\na) schriftliche Hausarbeit nach § 25 Absatz 1 Num-\nmer 1,                                                     c) die Bewertung für die Projektarbeit nach § 25 mit\n40 Prozent.\nb) Präsentation nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 und\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze\nc) Fachgespräch nach § 25 Absatz 1 Nummer 3.              Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird\n(4) Für die Bewertung der Projektarbeit wird zu-           nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note\nnächst aus der Bewertung der Präsentation und der             in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Ge-\nBewertung des Fachgesprächs als zusammengefasste              samtnote.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019             1983\n§ 29                             Fachgespräch schlechter als „ausreichend“, so ist in\nZeugnisse                            der Wiederholungsprüfung auch eine neue Gesamtpla-\nnung anzufertigen.\n(1) Wer die Prüfung nach § 28 Absatz 1 bestanden\nhat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nAbschnitt 5\nnach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2                       Schlussvorschriften\nTeil B sind die Bewertungen mit Punkten, die Noten als\nDezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Ge-                                    § 31\nsamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle                            Übergangsvorschriften\nund in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 26\nist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgre-              Vor Ablauf des 30. Dezember 2019 angemeldete\nmiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.          Prüfungen zum anerkannten Abschluss „Geprüfter In-\ndustriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung\n(3) Die Zeugnisse können zusätzlich nicht amtliche\nDigital- und Printmedien“ nach der Medien-Fortbil-\nBemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-\ndungsverordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I\nten, insbesondere\nS. 2894), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung\n1. über den erworbenen Abschluss oder                        vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder         ist, sowie zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Indus-\nanlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder      triemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-       Buchbinderei“ nach der Verordnung über die Prüfung\nten.                                                     zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Industriemeis-\nter/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Buch-\n§ 30                             binderei“ vom 10. Juni 1988, die zuletzt durch Artikel 24\nWiederholung der Prüfung                      der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)\ngeändert worden ist, werden bis zum Ablauf des 31. Mai\n(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei-        2023 nach den Vorschriften zu Ende geführt, die zum\nmal wiederholt werden.                                       Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung galten.\n(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungs-\nprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.                                      § 32\n(3) Mit dem Antrag auf Wiederholung eines Prü-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nfungsteils wird die zu prüfende Person von einzelnen\nPrüfungsbestandteilen befreit, wenn                              Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2019 in\n1. die darin in einer vorangegangenen Prüfung er-            Kraft. Gleichzeitig treten die Medien-Fortbildungsver-\nbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind          ordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2894, 3538),\nund                                                      die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom\n26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, so-\n2. die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jah-       wie die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nren, gerechnet vom Tag der Beendigung des nicht          Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-\nbestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungs-         triemeisterin – Fachrichtung Buchbinderei vom 10. Juni\nprüfung angemeldet hat.                                  1988 (BGBl. I S. 756), die zuletzt durch Artikel 24 der\n(4) Ist im Prüfungsbereich „Projektarbeit“ die zusam-     Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geän-\nmengefasste Bewertung für die Präsentation und das           dert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 27. November 2019\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnja Karliczek","1984         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\nAnlage\n(zu den §§ 27 und 28)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                 Note\nPunkte                                                                        Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n100                 1,0\n98 und 99              1,1\n96 und 97              1,2                               eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem\nsehr gut\nMaß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                 1,5\n90                 1,6\n89                 1,7\n88                 1,8\n87                 1,9\ngut           eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n85 und 86              2,0\n84                 2,1\n83                 2,2\n82                 2,3\n81                 2,4\n79 und 80              2,5\n78                 2,6\n77                 2,7\n75 und 76              2,8\n74                 2,9\neine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73              3,0                               nen entspricht\n71                 3,1\n70                 3,2\n68 und 69              3,3\n67                 3,4\n65 und 66              3,5\n63 und 64              3,6\n62                 3,7\n60 und 61              3,8\n58 und 59              3,9\neine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57              4,0                               Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55                 4,1\n53 und 54              4,2\n51 und 52              4,3\n50                 4,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019           1985\nNote                 Note\nPunkte                                                                       Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n48 und 49              4,5\n46 und 47              4,6\n44 und 45              4,7\n42 und 43              4,8\n40 und 41              4,9                               eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft        spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-\n38 und 39              5,0                               kenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37              5,1\n34 und 35              5,2\n32 und 33              5,3\n30 und 31              5,4\n25 bis 29              5,5\n20 bis 24              5,6\n15 bis 19              5,7                               eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14              5,8                               spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9               5,9\n0 bis 4               6,0","1986         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\nAnlage 2\n(zu § 29)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Be-\nrücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note sowie\nb) Benennung der vier Prüfungsbereiche und die jeweilige Bewertung in Punkten,\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils,\nb) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe nach § 17 und Bewertung in Punkten und als Note,\nc) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe nach § 21 und Bewertung in Punkten und als Note,\nd) Benennung der Projektarbeit nach § 25 und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note; Angabe\ndes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmten Wahlpflichtqualifikationsschwerpunktes,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 26,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3\nAbsatz 2."]}