{"id":"bgbl1-2019-44-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":44,"date":"2019-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/44#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_44.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung","law_date":"2019-11-30T00:00:00Z","page":1875,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019          1875\nGesetz\nzur Änderung des Grundsteuergesetzes\nzur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung\nVom 30. November 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          festsetzen. Baureife Grundstücke sind unbebaute\nGrundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungs-\nArtikel 1                             gesetzes, die nach Lage, Form und Größe und ihrem\nsonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffent-\nÄnderung des                             lich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden\nGrundsteuergesetzes                          könnten. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte\nDas Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I            Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die\nS. 965), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom           einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind un-\n26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden             beachtlich. Als städtebauliche Gründe kommen ins-\nist, wird wie folgt geändert:                                   besondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an\nWohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarfs-\n1. § 25 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4             und Folgeeinrichtungen, die Nachverdichtung beste-\nund 5 ersetzt:                                              hender Siedlungsstrukturen oder die Stärkung der\n„(4) Der Hebesatz muss vorbehaltlich des Absat-          Innenentwicklung in Betracht. Die Gemeinde hat\nzes 5 jeweils einheitlich sein                              den gesonderten Hebesatz auf einen bestimmten\nGemeindeteil zu beschränken, wenn nur für diesen\n1. für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der         Gemeindeteil die städtebaulichen Gründe vorliegen.\nLand- und Forstwirtschaft und                           Der Gemeindeteil muss mindestens 10 Prozent des\n2. für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke.         gesamten Gemeindegebiets umfassen und in dem\nGemeindeteil müssen mehrere baureife Grund-\nWerden Gemeindegebiete geändert, so kann die                stücke belegen sein. Die genaue Bezeichnung der\nLandesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle           baureifen Grundstücke, deren Lage sowie das Ge-\nfür die von der Änderung betroffenen Gebietsteile           meindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebe-\nfür eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zu-          satz bezieht, sind jeweils nach den Verhältnissen\nlassen.                                                     zu Beginn eines Kalenderjahres von der Gemeinde\n(5) Die Gemeinde kann aus städtebaulichen                zu bestimmen, in einer Karte nachzuweisen und im\nGründen baureife Grundstücke als besondere                  Wege einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt\nGrundstücksgruppe innerhalb der unbebauten                  zu geben. In der Allgemeinverfügung sind die\nGrundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungs-              städtebaulichen Erwägungen nachvollziehbar darzu-\ngesetzes bestimmen und abweichend von Absatz 4              legen und die Wahl des Gemeindegebiets, auf das\nSatz 1 Nummer 2 für die Grundstücksgruppe der               sich der gesonderte Hebesatz beziehen soll, zu be-","1876        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2019\ngründen. Hat eine Gemeinde die Grundstücks-               2. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ngruppe baureifer Grundstücke bestimmt und für die               „(3) § 25 Absatz 4 und 5 in der am 1. Januar 2025\nGrundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen            geltenden Fassung ist erstmals bei der Hauptveran-\ngesonderten Hebesatz festgesetzt, muss dieser                lagung auf den 1. Januar 2025 anzuwenden.“\nHebesatz für alle in der Gemeinde oder dem Ge-\nmeindeteil liegenden baureifen Grundstücke einheit-                               Artikel 2\nlich und höher als der einheitliche Hebesatz für die\nübrigen in der Gemeinde liegenden Grundstücke                                   Inkrafttreten\nsein.“                                                       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. November 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}