{"id":"bgbl1-2019-43-6","kind":"bgbl1","year":2019,"number":43,"date":"2019-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/43#page=74","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-43-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_43.pdf#page=74","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung","law_date":"2019-11-27T00:00:00Z","page":1866,"pdf_page":74,"num_pages":1,"content":["1866          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019\nVerordnung\nzur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung\nVom 27. November 2019\nAuf Grund des § 14 Absatz 1 des Bundesumzugs-                      Person die berechtigte Person an deren neuen\nkostengesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I                         Dienstort begleitet und ein Haushalt am bishe-\nS. 2682) sowie des § 82 Absatz 3 und des § 83 Absatz 4                rigen Dienst- oder Wohnort nicht mehr geführt\ndes Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009                         wird.“\n(BGBl. I S. 160), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2     3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationser-            a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), verordnet das             „1. für die berechtigte Person:\nAuswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem                        a) im Fall des § 4 Absatz 1 mit einem Betrag\nBundesministerium der Verteidigung und dem Bundes-                        in Höhe von 20 Prozent des Auslands-\nministerium der Finanzen:                                                 zuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des\nBundesbesoldungsgesetzes am bisherigen\nArtikel 1                                        Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag\nanzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach\nÄnderung der                                       § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes und\nAuslandstrennungsgeldverordnung\nb) im Fall des § 4 Absatz 2 mit einem Betrag\nDie Auslandstrennungsgeldverordnung vom 27. Juni\nin Höhe von 10 Prozent des Auslands-\n2018 (BGBl. I S. 891) wird wie folgt geändert:\nzuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des\n1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort                            Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen\n„Haushaltsführung“ die Wörter „oder für das Bei-                       Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag\nbehalten der Wohnung am bisherigen Dienst- oder                        anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach\nWohnort“ eingefügt.                                                    § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes,“.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                 b) In Nummer 2 werden die Wörter „stehen am\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter                neuen Dienstort Zahlungen nach § 53 Absatz 4\n„die im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähig              und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes für diese\nsind“ durch die Wörter „für die der berechtigten             Personen zu, so sind diese anzurechnen“ durch\nPerson Kindergeld nach dem Einkommensteuer-                  die Wörter „diese Zahlungen sind auf die Besol-\ngesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz                  dung anzurechnen, wenn für diese Person am\nzusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64                  neuen Dienstort Zahlungen nach § 53 Absatz 4\noder des § 65 des Einkommensteuergesetzes                    und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen“\noder des § 3 oder des § 4 des Bundeskindergeld-              ersetzt.\ngesetzes zustünde“ ersetzt.\nc) Folgender Satz wird angefügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Erhält eine berücksichtigungsfähige Person selbst\n„(2) Behält die berechtigte Person eine Woh-              einen Auslandszuschlag oder wird der Auslands-\nnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort bei                  zuschlag für eine berücksichtigungsfähige Person\nund wird eine dienstliche Maßnahme nach § 2                  bereits an eine andere Person gezahlt, so ist die\nAbsatz 1 mit eingeschränkter oder ohne Zusage                Zahlung eines auslandstrennungsbedingten Mehr-\nder Umzugskostenvergütung angeordnet oder                    aufwands für die berücksichtigungsfähige Person\nbesteht am neuen Dienstort Wohnungsmangel,                   ausgeschlossen.“\nso wird Auslandstrennungsgeld nur gewährt,\nwenn die berechtigte Person                            4. § 14 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.\n1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1\nArtikel 2\nnicht erfüllt oder\n2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2                                  Inkrafttreten\nnicht erfüllt, weil eine berücksichtigungsfähige       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.\nBerlin, den 27. November 2019\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nHeiko Maas"]}