{"id":"bgbl1-2019-43-5","kind":"bgbl1","year":2019,"number":43,"date":"2019-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/43#page=73","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-43-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_43.pdf#page=73","order":5,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung","law_date":"2019-11-26T00:00:00Z","page":1865,"pdf_page":73,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019              1865\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Beschäftigungsverordnung\nVom 26. November 2019\nAuf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Aufent-                                    Artikel 2\nhaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                Weitere Änderung der\nvom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verordnet das                         Beschäftigungsverordnung\nBundesministerium für Arbeit und Soziales:\n§ 26 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung, die\nArtikel 1                           zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert wor-\nden ist, wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der\nBeschäftigungsverordnung                         „(3) Für britische Staatsangehörige, die am Tag vor\ndem Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs\nDem § 26 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni         Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen\n2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 51 des     Union ein Aufenthaltsrecht nach dem Gesetz über die\nGesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) ge-           allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern für das\nändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:         Bundesgebiet besitzen, bedarf die Erteilung eines Auf-\n„(3) Für britische Staatsangehörige, die am Tag vor       enthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung unab-\ndem Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs            hängig vom Sitz des Arbeitgebers keiner Zustimmung.\nGroßbritannien und Nordirland aus der Europäischen           Tag des Austritts ist der Tag, an dem der Austritt des\nUnion ein Aufenthaltsrecht nach dem Gesetz über die          Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nallgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern für das           aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis\nBundesgebiet besitzen, bedarf die Erteilung eines Auf-       zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne\nenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung unab-        von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die\nhängig vom Sitz des Arbeitgebers keiner Zustimmung.          Europäische Union in Kraft getreten ist. Britische Staats-\nFür alle übrigen britischen Staatsangehörigen bedarf die     angehörige sind Staatsangehörige des Vereinigten\nErteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer         Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne\nBeschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers           der Neuen Erklärung der Regierung des Vereinigten\nkeiner Zustimmung, wenn die Beschäftigung im Bun-            Königreichs Großbritannien und Nordirland vom 31. De-\ndesgebiet bis zum Ablauf des 14. Monats nach dem             zember 1982 über die Bestimmung des Begriffs „Staats-\nTag des Austritts aufgenommen wird; danach kann              angehörige“ in Verbindung mit der Erklärung Nr. 63 im\nihnen die Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäf-             Anhang der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf\ntigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers mit Vor-         der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde.“\nrangprüfung erteilt werden, wenn die Beschäftigung bis\nzum Ablauf des 26. Monats nach dem Tag des Austritts                                   Artikel 3\nim Bundesgebiet aufgenommen wird. Tag des Austritts                                  Inkrafttreten\nist der Tag, an dem der Austritt des Vereinigten König-\nreichs Großbritannien und Nordirland aus der Euro-              (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\npäischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem            zes 2 an dem Tag in Kraft, an dem der Austritt des\nZeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von                Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nArtikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Euro-      aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis\npäische Union in Kraft getreten ist. Britische Staatsan-     zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne\ngehörige sind Staatsangehörige des Vereinigten König-        von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die\nreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne der            Europäische Union in Kraft getreten ist. Das Bundes-\nNeuen Erklärung der Regierung des Vereinigten König-         ministerium für Arbeit und Soziales gibt den Tag des\nreichs Großbritannien und Nordirland vom 31. Dezember        Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt\n1982 über die Bestimmung des Begriffs „Staatsange-           bekannt.\nhörige“ in Verbindung mit der Erklärung Nr. 63 im               (2) Artikel 2 tritt am ersten Tag des sechsundzwan-\nAnhang der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf          zigsten Monats, der auf den Kalendermonat folgt, in\nder der Vertrag von Lissabon angenommen wurde.“              dem Absatz 1 in Kraft getreten ist, in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. November 2019\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}