{"id":"bgbl1-2019-43-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":43,"date":"2019-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/43#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_43.pdf#page=59","order":3,"title":"Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021  ZensG 2021)","law_date":"2019-11-26T00:00:00Z","page":1851,"pdf_page":59,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019                    1851\nGesetz\nzur Durchführung des Zensus im Jahr 2021\n(Zensusgesetz 2021 – ZensG 2021)\nVom 26. November 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                       Abschnitt 4\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                        Maßnahmen zur Sicherung\nder Qualität der Zensusergebnisse\nInhaltsübersicht\n§ 21 Mehrfachfallprüfung\nAbschnitt 1                        § 22 Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung\nAllgemeine Regelungen\n§ 1 Art, Stichtag, Quellen und Zwecke des Zensus                                      Abschnitt 5\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                           Auskunftspflicht\n§ 23 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung\nAbschnitt 2                        § 24 Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszäh-\nErhebungen                               lung\n§ 25 Auskunftspflichtige für die Haushaltebefragung auf Stich-\nUnterabschnitt 1                            probenbasis\nBevölkerungszählung                     § 26 Auskunftspflichtige für die Erhebungen an Anschriften mit\n§  3  Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung                   Sonderbereichen\n§  4  Gebietsstand und Bevölkerungsfortschreibung\nAbschnitt 6\n§  5  Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden\n§  6  Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale                                Datenschutz und Datenverarbeitung\n§  7  Übermittlungen von Daten durch oberste Bundesbehörden  § 27 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit\n§  8  Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für     § 28 Befugnisse zur Verarbeitung der zentral gespeicherten\nArbeit                                                       Daten\n§ 29 Aufgaben des Statistischen Bundesamts bei der Verarbei-\nUnterabschnitt 2                            tung der Daten nach § 28\nGebäude- und Wohnungszählung                  § 30 Verarbeitung der Hilfsmerkmale zur Merkmalsgenerierung\n§ 31 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale\n§ 9 Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung\n§ 32 Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste\n§ 10 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Gebäude- und\nBundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der\nWohnungszählung\nGemeinden und Gemeindeverbände\n§ 33 Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Woh-\nUnterabschnitt 3                            nungs- und Bevölkerungsstichproben\nHaushaltebefragung auf Stichprobenbasis            § 34 Bereitstellung der Zensusdaten für die statistischen Ämter\n§ 11 Zwecke und Umfang der Haushaltebefragung auf Stich-           der Länder\nprobenbasis\n§ 12 Auswahleinheiten der Haushaltebefragung auf Stichpro-                            Abschnitt 7\nbenbasis                                                                    Schlussvorschriften\n§ 13 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Haushalte-\nbefragung auf Stichprobenbasis                         § 35 Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt\n§ 36 Finanzzuweisung\nUnterabschnitt 4                      § 37 Inkrafttreten\nErhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen\nAbschnitt 1\n§ 14 Umfang und Zuständigkeiten bei den Erhebungen an\nAnschriften mit Sonderbereichen                                         Allgemeine Regelungen\n§ 15 Erhebungsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit\nSonderbereichen\n§1\n§ 16 Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonder-\nbereichen                                                 Art, Stichtag, Quellen und Zwecke des Zensus\n§ 17 Durchführung der Haushaltebefragung auf Stichproben-       (1) Die statistischen Ämter des Bundes und der\nbasis bei Anschriften mit Sonderbereichen\nLänder führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Woh-\n§ 18 Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung bei\nAnschriften mit Sonderbereichen                        nungszählung (Zensus) mit Stand vom 16. Mai 2021\n(Zensusstichtag) als Bundesstatistik durch.\nAbschnitt 3                           (2) Die benötigten Daten werden erhoben im Wege\nOrganisation                        von:\n§ 19 Weitere Erhebungsstellen                                1. Datenübermittlungen der nach Landesrecht für das\n§ 20 Erhebungsbeauftragte                                        Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden)","1852           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019\nund Datenübermittlungen oberster Bundesbehörden           anstelle des üblichen Aufenthaltsortes der Staat des\nnach den §§ 5 und 7,                                      Aufenthaltes maßgeblich.\n2. Erhebungen zur Gewinnung von Gebäude- und                     (3) Sonderbereiche sind insbesondere Gemein-\nWohnungsdaten nach § 9,                                   schaftsunterkünfte und Wohnheime. Gemeinschafts-\n3. Stichprobenerhebungen zur Erfassung ergänzender            unterkünfte sind Einrichtungen, die bestimmungsge-\nAngaben über die Bevölkerung und zur Sicherung            mäß der längerfristigen Unterbringung und Versorgung\nder Datenqualität nach § 11,                              von Personen dienen und in denen Personen in der\nRegel keinen eigenen Haushalt führen. Wohnheime\n4. Erhebungen von Daten zu Bewohnerinnen und Be-              sind Einrichtungen, die dem Wohnen bestimmter\nwohnern an Anschriften mit Sonderbereichen nach           Bevölkerungskreise dienen und eine eigene Haushalts-\n§ 14,                                                     führung ermöglichen.\n5. Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung               (4) Wohnungen sind nach außen abgeschlossene,\nnach § 22.                                                zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammen-\n(3) Der Zensus dient:                                      liegende Räume, die die Führung eines eigenen Haus-\n1. der Erfüllung der Berichtspflichten nach der Verord-       halts ermöglichen und die zum Zensusstichtag nicht\nnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parla-            vollständig für gewerbliche Zwecke genutzt werden.\nments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks-             (5) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemein-\nund Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008,          sam wohnen. Wer allein wohnt, bildet einen eigenen\nS. 14) in Verbindung mit der Verordnung (EU)              Haushalt.\n2017/712 der Kommission vom 20. April 2017 zur\nFestlegung des Bezugsjahrs und des Programms                                      Abschnitt 2\nder statistischen Daten und Metadaten für Volks-\nund Wohnungszählungen gemäß der Verordnung                                       Erhebungen\n(EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments\nund des Rates (ABl. L 105 vom 21.4.2017, S. 1),                            Unterabschnitt 1\nder Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der                           Bevölkerungszählung\nKommission vom 22. März 2017 zur Festlegung der\nRegeln für die Anwendung der Verordnung (EG)                                          §3\nNr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und                  Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung\ndes Rates über Volks- und Wohnungszählungen in\nBezug auf die technischen Spezifikationen für die            (1) Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung sind\nThemen sowie für deren Untergliederungen (ABl.            Personen und Haushalte.\nL 78 vom 23.3.2017, S. 13) und der Durchführungs-            (2) Zur Bevölkerung zählen\nverordnung (EU) 2017/881 der Kommission vom               1. die Einwohner der Gemeinden und\n23. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG)\nNr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des          2. die im Ausland tätigen Angehörigen des Auswär-\nRates über Volks- und Wohnungszählungen in Be-                tigen Dienstes, der Bundeswehr und der Polizei-\nzug auf die Modalitäten und die Struktur der Quali-           behörden des Bundes und der Länder sowie ihre\ntätsberichte sowie das technische Format der Da-              dort ansässigen Familien.\ntenübermittlung und zur Änderung der Verordnung              (3) Personen mit mehreren Wohnungen werden an\n(EU) Nr. 1151/2010 (ABl. L 135 vom 24.5.2017, S. 6),      jedem Wohnort mit der jeweiligen Angabe zur alleinigen\n2. der Feststellung der Einwohnerzahlen von Bund,             Wohnung, Hauptwohnung oder Nebenwohnung (Woh-\nLändern und Gemeinden und der Bereitstellung der          nungsstatus) erfasst. Für die Ermittlung der Einwohner-\nGrundlage für die Fortschreibung der Einwohnerzah-        zahl ist nur die alleinige Wohnung oder die Hauptwoh-\nlen für die Zeit zwischen zwei Volkszählungen sowie       nung maßgeblich.\n3. der Gewinnung von Grunddaten für das Gesamtsys-                                        §4\ntem der amtlichen Statistik sowie von Strukturdaten\nüber die Bevölkerung als Datengrundlage insbeson-                             Gebietsstand und\ndere für politische Entscheidungen von Bund, Län-                      Bevölkerungsfortschreibung\ndern und Gemeinden auf den Gebieten Bevölkerung,             (1) Sofern Erhebungen auf Kreise, Gemeindever-\nWirtschaft, Soziales, Wohnungswesen, Raumord-             bände unterhalb der Kreisebene und Gemeinden sowie\nnung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt.                   Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebiets-\nstand und die in § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes\n§2                                geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom\nBegriffsbestimmungen                        31. Dezember 2019 zugrunde gelegt.\n(1) Einwohner einer Gemeinde sind alle Personen, die          (2) Von der Regelung nach Absatz 1 kann abgewi-\nihren üblichen Aufenthaltsort in der Gemeinde haben.          chen werden, wenn und soweit es innerhalb der Länder\nbis zur Stichprobenziehung zu Gebietsreformen kommt.\n(2) Der übliche Aufenthaltsort einer Person ist der\nOrt, an dem sie nach den melderechtlichen Vorschriften                                    §5\nmit nur einer alleinigen Wohnung oder mit ihrer Haupt-\nwohnung gemeldet sein sollte. Bei den im Ausland                                  Übermittlung von\ntätigen Angehörigen des Auswärtigen Dienstes, der                        Daten durch die Meldebehörden\nBundeswehr und der Polizeibehörden des Bundes und                (1) Zur Aktualisierung des Steuerungsregisters nach\nder Länder sowie bei ihren dort ansässigen Familien ist       § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 vom 3. März","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019             1853\n2017 (BGBl. I S. 388) und zur Vorbereitung und Durch-         3. zum Zensusstichtag für jede gemeldete Person die\nführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den              Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1\nstatistischen Ämtern der Länder nach Maßgabe von                  bis 23, 27 und 28,\nAbsatz 2 für jede Person elektronisch die Daten zu fol-       4. zum Stichtag 15. August 2021 für jede gemeldete\ngenden Merkmalen:                                                 Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1\n1. Ordnungsmerkmal im Melderegister,                            Nummer 1 bis 23, 27 und 28 und für jede abgemel-\n2. Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vor-               dete Person, die am Zensusstichtag gemeldet war,\nnamen vor Änderung, Doktorgrad,                              jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits verzogen oder\nverstorben war oder die weder am Zensusstichtag\n3. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und An-                 noch drei Monate nach dem Zensusstichtag gemel-\nschriftenzusätze, Vorname und Name des Woh-                  det, jedoch zum Zensusstichtag Einwohner oder\nnungsinhabers,                                               Einwohnerin der Gemeinde war, die Daten nach Ab-\n4. Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeinde-                satz 1 Nummer 1 bis 28.\nschlüssel,                                                  (3) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen\n5. Geburtsdatum,                                            innerhalb von acht Wochen nach dem jeweiligen Stich-\ntag der Datenübermittlungen nach Absatz 2 und der\n6. Geburtsort,\nBereitstellung der für die Aufbereitung erforderlichen\n7. bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,                  technischen Infrastruktur die übermittelten Daten auf\n8. Geschlecht,                                              Schlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit.\n9. Staatsangehörigkeiten,                                      (4) Zur Klärung eventueller Rückfragen sind die\nübermittelten Daten bei den Meldebehörden aufzube-\n10. Familienstand,                                            wahren und vier Wochen nach der Überprüfung gemäß\n11. Wohnungsstatus,                                           Absatz 3 zu löschen.\n12. Anschrift in der Gemeinde, aus der die Person\nzugezogen ist,                                                                      §6\n13. Datum des Beziehens der Wohnung,                                 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale\n(1) Die nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 übermit-\n14. Datum des Zuzugs in die Gemeinde,\ntelten Daten werden als Hilfsmerkmale für die Vorberei-\n15. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,                 tung der Durchführung des Zensus erfasst.\n16. Datum der Anmeldung,                                         (2) Von den nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 übermit-\n17. Datum des Wohnungsstatuswechsels,                         telten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach\n§ 5 Absatz 1 Nummer 4, 6 bis 11, 13 bis 17, 27 und 28\n18. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Ge-                 als Erhebungsmerkmale und die Daten zu den Merk-\nschlecht und Ordnungsmerkmal des Ehegatten\nmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 sowie 18\noder des Lebenspartners,                                 bis 23 als Hilfsmerkmale erfasst. Vom Geburtsdatum\n19. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Ge-                 nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 werden die Angaben\nschlecht und Ordnungsmerkmal der minderjährigen          des Monats und des Jahres als Erhebungsmerkmale\nKinder,                                                  und die Angabe des Tages als Hilfsmerkmal erfasst.\n20. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ord-                (3) Von den nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 übermit-\nnungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter,                 telten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach\n21. Datum der letzten Eheschließung oder Begründung           § 5 Absatz 1 Nummer 4, 6 bis 11, 13 bis 17 sowie 24\nder letzten Lebenspartnerschaft,                         bis 28 als Erhebungsmerkmale und die Daten zu den\nMerkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12\n22. Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letz-        sowie 18 bis 23 als Hilfsmerkmale erfasst. Vom Ge-\nten Lebenspartnerschaft,                                 burtsdatum nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 werden die\n23. Information über freiwillige Anmeldung im Melde-          Angaben des Monats und des Jahres als Erhebungs-\nregister,                                                merkmale und die Angabe des Tages als Hilfsmerkmal\nerfasst.\n24. Sterbedatum,\n25. Datum des Auszugs aus der Wohnung,                                                   §7\n26. Datum der Abmeldung,                                                         Übermittlungen von\n27. Zuzugsdatum – Bund –,                                             Daten durch oberste Bundesbehörden\n28. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-recht-          (1) Für die in das Ausland entsandten\nlichen Religionsgesellschaft.                            1. Angehörigen des Auswärtigen Dienstes mit Aus-\n(2) Die Meldebehörden übermitteln jeweils innerhalb            nahme der in den Nummern 2 und 3 genannten Per-\nvon vier Wochen nach den genannten Zeitpunkten:                   sonen,\n1. zum Stichtag 2. Februar 2020 für jede gemeldete            2. Angehörigen der Bundeswehr,\nPerson die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1           3. Angehörigen der Polizeibehörden des Bundes und\nNummer 1 bis 17, 23 und 27,                                   der Länder,\n2. zum Stichtag 15. November 2020 für jede gemeldete          sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht ge-\nPerson die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1           meldeten Familienangehörigen sind dem Statistischen\nNummer 1 bis 23 und 27,                                   Bundesamt durch die zuständigen obersten Bundes-","1854          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019\nbehörden innerhalb von zwölf Wochen nach dem Zen-               (3) Ausgenommen von der Gebäude- und Woh-\nsusstichtag elektronisch die Daten zu den Merkmalen          nungszählung sind Kasernen und vergleichbare Unter-\nnach den Absätzen 2 und 3 zu übermitteln.                    künfte ausländischer Streitkräfte sowie Dienstwoh-\n(2) Erhebungsmerkmale sind                                nungen, die ausschließlich dem Wohnen Bediensteter\ninternationaler Organisationen oder diplomatischer oder\n1. Geschlecht,                                               berufskonsularischer Vertretungen anderer Staaten\n2. Monat und Jahr der Geburt,                                vorbehalten sind.\n3. Geburtsort,\n§ 10\n4. Staat des gegenwärtigen Aufenthalts,\nErhebungsmerkmale und\n5. Datum des Beginns des Auslandsaufenthaltes der            Hilfsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung\nentsandten Person.                                          (1) Erhebungsmerkmale sind\n(3) Hilfsmerkmale sind                                    1. für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unter-\n1. Familienname, Geburtsname, Vornamen,                          künfte:\n2. Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe.                 a) Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeinde-\nschlüssel,\n(4) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Num-\nmer 1 ist das Auswärtige Amt zuständig, für die                  b) Art des Gebäudes,\nDatenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 2 ist das                 c) Eigentumsverhältnisse,\nBundesministerium der Verteidigung zuständig und für\nd) Gebäudetyp,\ndie Datenübermittlung nach Absatz 1 Nummer 3 das\nBundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.                e) Baujahr,\n(5) Das Statistische Bundesamt überprüft die Daten            f) Heizungsart und Energieträger,\ninnerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung auf              g) Zahl der Wohnungen,\nSchlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit.           2. für Wohnungen:\na) Art der Nutzung,\n§8\nb) Leerstandsgründe,\nÜbermittlung von\nDaten durch die Bundesagentur für Arbeit                   c) Leerstandsdauer,\nDie Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statis-          d) Fläche der Wohnung,\ntischen Bundesamt für Zwecke der Hochrechnung zu                 e) Zahl der Räume,\ndem Stichtag, der dem Zensusstichtag am nächsten                 f) Nettokaltmiete.\nliegt, elektronisch bis spätestens sieben Monate nach\ndem Stichtag die folgenden statistischen Auswertun-             (2) Hilfsmerkmale sind:\ngen aus ihrem Datenbestand:                                  1. Familienname, frühere Namen, Vornamen und An-\n1. Anzahl der sozialversicherungspflichtig beschäftig-           schrift der Auskunftspflichtigen,\nten Personen,                                            2. Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer\nanderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung\n2. Anzahl der geringfügig entlohnt Beschäftigten,\nsteht,\n3. Anzahl der als arbeitslos oder arbeitsuchend gemel-\n3. Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die\ndeten oder nicht zu aktivierenden Personen sowie\ndie Wohnung nutzen,\n4. Anzahl der Personen, die als Teilnehmerinnen oder\n4. Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen,\nTeilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförde-\nrung geführt werden.                                     5. Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der\nWohnung.\nDie Daten sind getrennt für jede Wohnsitz-Gemeinde\nund untergliedert nach Geschlecht und Altersklassen                            Unterabschnitt 3\nzu übermitteln. Die Daten sind auch zu übermitteln, so-\nfern Einzelangaben, welche Betroffenen zugeordnet                           Haushaltebefragung\nwerden können, enthalten sind.                                              auf Stichprobenbasis\nUnterabschnitt 2                                                       § 11\nZwecke und Umfang\nGebäude- und Wohnungszählung\nder Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis\n§9                                   (1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum\nZensusstichtag Befragungen der Haushalte auf Stich-\nErhebungseinheiten\nprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebun-\nder Gebäude- und Wohnungszählung\ngen dienen\n(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum         1. in allen Gemeinden sowie in Städten mit mindestens\nZensusstichtag eine Gebäude- und Wohnungszählung                 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durch-\ndurch.                                                           schnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Feststel-\n(2) Erhebungseinheiten der Gebäude- und Woh-                  lung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet\nnungszählung sind Gebäude mit Wohnraum, bewohnte                 sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob\nUnterkünfte und Wohnungen.                                       an einer Anschrift mit Wohnraum Personen wohnen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019           1855\ndie nicht in den Melderegistern verzeichnet sind, und        (4) Die Feststellung nach Absatz 1 umfasst nicht die\ndamit der Ermittlung der Einwohnerzahl,                   Berichtigung der aus den Melderegistern übernomme-\n2. in allen Kreisen, in Gemeinden mit mindestens              nen Daten zur Person.\n10 000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens            (5) Werden bei der Haushaltsstichprobe Erhebungs-\n400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durch-         beauftragte eingesetzt, haben diese die Befragung\nschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung          innerhalb von zwölf Wochen nach dem Zensusstichtag\nvon Daten zu Zensusmerkmalen, die nicht aus Ver-          abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Aus-\nwaltungsregistern gewonnen werden können.                 nahmefällen abgewichen werden.\nAls Gemeinden nach Satz 2 gelten\n§ 12\n1. in Mecklenburg-Vorpommern neben den kreisfreien\nStädten, amtsfreien Gemeinden und amtsangehöri-                            Auswahleinheiten der\ngen Gemeinden mit mindestens 2 000 Einwohnern                   Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis\nauch die innerhalb eines Amtes zusammengefassten             (1) Auswahleinheiten der Haushaltsstichprobe sind,\namtsangehörigen Gemeinden mit weniger als 2 000           unbeschadet des § 17 Satz 1, Anschriften mit Wohn-\nEinwohnern,                                               raum aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zen-\n2. in Niedersachsen neben den übrigen kreisangehöri-          susvorbereitungsgesetzes 2021 zum Stand nach Ab-\ngen Gemeinden auch Samtgemeinden für ihre Mit-            schluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Num-\ngliedsgemeinden,                                          mer 1. Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen\nStichprobenziehung und Abschluss der Aktualisierung\n3. in Rheinland-Pfalz neben den verbandsfreien Städ-          des Steuerungsregisters nach § 5 Absatz 2 Nummer 2\nten und Gemeinden auch Verbandsgemeinden,                 neu ins Steuerungsregister aufgenommen worden sind,\n4. in Schleswig-Holstein neben den kreisfreien Städ-          wird eine ergänzende Stichprobe gezogen. Die nach\nten, amtsfreien Gemeinden und amtsangehörigen             der Ziehung nach Satz 2 stichtagsrelevant neu ins\nGemeinden mit mindestens 2 000 Einwohnern auch            Steuerungsregister aufgenommenen Anschriften mit\ndie innerhalb eines Amtes zusammengefassten               Wohnraum fließen in die Ermittlung der Einwohnerzah-\namtsangehörigen Gemeinden mit weniger als 2 000           len ein, ohne dass Korrekturen auf Grund von Feststel-\nEinwohnern und                                            lungen im Rahmen der Haushaltsstichprobe nach § 11\n5. in Thüringen neben den Städten und Gemeinden, die          erfolgen.\nkeiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, auch               (2) Die Auswahl der Anschriften mit Wohnraum er-\nVerwaltungsgemeinschaften.                                folgt durch das Statistische Bundesamt geschichtet\nnach Anschriftengrößenklassen nach einem mathema-\nDie Gemeinden nach Satz 3 Nummer 1 bis 5 umfassen\ntisch-statistischen Verfahren auf der Grundlage des\nalle zugehörigen oder nach Maßgabe von Satz 3 Num-\nSteuerungsregisters.\nmer 1 und 4 zusammengefassten Gemeinden. Für jede\nGemeinde, die einer Zusammenfassung oder einem\n§ 13\nZusammenschluss angehört, ist eine Einwohnerzahl\nzu ermitteln.                                                        Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale\nder Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis\n(2) Für die Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 Num-\nmer 1 sind bei der Auswahl der Stichprobeneinheiten              (1) Erhebungsmerkmale sind:\nfolgende Genauigkeiten anzustreben:                             1. Wohnungsstatus,\n1. in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern                2. Geschlecht,\nein einfacher relativer Standardfehler von höchstens        3. Staatsangehörigkeiten,\n0,5 Prozent;\n4. Monat und Jahr der Geburt,\n2. in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern\nund mindestens 1 000 Einwohnern mithilfe einer Prä-         5. Familienstand,\nzisionszielfunktion ein gleitender Übergang zu einem        6. nichteheliche Lebensgemeinschaften,\neinfachen absoluten Standardfehler von 15 Perso-            7. für Personen, die nach dem 31. Dezember 1955\nnen bei Gemeinden von 1 000 Einwohnern;                        nach Deutschland zugezogen sind: Jahr der An-\n3. in Gemeinden mit weniger als 1 000 Einwohnern ein               kunft in Deutschland,\neinfacher absoluter Standardfehler von 15 Personen.         8. Anzahl der Personen im Haushalt,\nBei Nichterreichen der angestrebten Präzisionsziele             9. Geburtsstaat,\nsind nachträgliche erneute Stichprobenziehungen aus-\n10. Erwerbsstatus in der Woche des Zensusstichtags,\ngeschlossen.\n11. Hauptstatus in der Woche des Zensusstichtags,\n(3) Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\nfinden wie folgt statt:                                       12. Stellung im Beruf,\n1. in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern              13. ausgeübter Beruf,\nbei allen nach Maßgabe von Absatz 2 Nummer 1              14. Wirtschaftszweig des Betriebs,\nausgewählten Anschriften,                                 15. Anschrift des Betriebs, nur Postleitzahl und Ge-\n2. in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern                  meinde,\nals Unterstichprobe der nach Maßgabe von Absatz 2         16. höchster allgemeiner Schulabschluss,\nNummer 2 und 3 ausgewählten Anschriften bei ma-\nximal 8 Prozent der Gesamteinwohnerzahl dieser            17. höchster beruflicher Bildungsabschluss,\nGemeinden.                                                18. aktueller Schulbesuch.","1856          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019\n(2) Hilfsmerkmale sind:                                                              § 17\n1. Familienname und Vornamen,                                                   Durchführung der\nHaushaltebefragung auf Stichprobenbasis\n2. Anschrift der Wohnung und Lage der Wohnung im\nbei Anschriften mit Sonderbereichen\nGebäude,\n(1) An Anschriften mit Sonderbereichen mit Gemein-\n3. Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,             schaftsunterkünften darf keine Haushaltsstichprobe\n4. Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer          nach § 11 durchgeführt werden. Aus den Anschriften\nanderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden           mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschafts-\nPerson.                                                  unterkünfte bestehen, wird eine Stichprobe gezogen,\ndie maximal 8 Prozent der dort wohnenden Personen\nUnterabschnitt 4                            erfasst. Maßgeblich für die Auswahleinheiten ist das\nSteuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungs-\nErhebungen an                              gesetzes 2021 zum Stand nach Abschluss der Aktuali-\nAnschriften mit Sonderbereichen                         sierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1.\n(2) Die Personen, die an den nach Absatz 1 Satz 2\n§ 14\nund 3 ausgewählten Anschriften wohnhaft sind, werden\nUmfang und                            zu den Erhebungsmerkmalen nach § 13 Absatz 1 Num-\nZuständigkeiten bei den                      mer 6, 7, 10 bis 18 sowie zu dem Hilfsmerkmal nach\nErhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen               § 13 Absatz 2 Nummer 4 befragt.\nDie statistischen Ämter der Länder stellen für alle\nAnschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden                                      § 18\nPersonen fest. Für die Liegenschaften der Bundespoli-                           Durchführung der\nzei mit Unterkunft und die Kasernen der Bundeswehr                      Gebäude- und Wohnungszählung\nerfolgt die hierfür erforderliche Datenlieferung an das               bei Anschriften mit Sonderbereichen\nStatistische Bundesamt.                                         An Anschriften mit reinen Gemeinschaftsunterkünf-\nten darf keine Gebäude- und Wohnungszählung nach\n§ 15                               § 9 durchgeführt werden.\nErhebungsmerkmale der\nErhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen                                     Abschnitt 3\n(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen                            Organisation\nwohnende Person werden Daten zu folgenden Erhe-\nbungsmerkmalen erhoben:                                                                 § 19\n1. Monat und Jahr der Geburt,                                               Weitere Erhebungsstellen\n2. Geschlecht,                                                  (1) Zur Durchführung der Erhebungen nach den\n§§ 9, 11, 14, 22, 24 Absatz 4 und § 29 Absatz 1 Satz 3\n3. Familienstand,                                            können die Länder neben den statistischen Ämtern der\n4. Staatsangehörigkeiten,                                    Länder weitere Erhebungsstellen einrichten. Diesen\nErhebungsstellen können auch Aufgaben übertragen\n5. Art des Sonderbereichs,                                   werden, die nach diesem Gesetz von den statistischen\n6. Geburtsstaat.                                             Ämtern der Länder zu erfüllen sind.\n(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderberei-             (2) Diese Erhebungsstellen sind räumlich, organisa-\nchen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft woh-        torisch und personell von anderen Verwaltungsstellen\nnen, werden zusätzlich die Anzahl der Personen im            zu trennen. Es ist sicherzustellen, dass die erhobenen\nHaushalt und der Wohnungsstatus erhoben.                     Angaben nicht für andere Aufgaben verwendet werden.\n(3) Die in diesen Erhebungsstellen tätigen Personen\n§ 16                               sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis\nHilfsmerkmale der                         zu wahren und auch solche Erkenntnisse über Aus-\nErhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen               kunftspflichtige geheim zu halten, die gelegentlich ihrer\nTätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch\n(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen       nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstel-\nwohnende Person werden Daten zu folgenden Hilfs-             len.\nmerkmalen erhoben:\n1. Familienname, Geburtsname, Vornamen,                                                 § 20\n2. Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,                              Erhebungsbeauftragte\n(1) Für die Erhebungen können Erhebungsbeauf-\n3. Geburtsort,\ntragte eingesetzt werden. Sie sind von den Erhebungs-\n4. Anschrift.                                                stellen auszuwählen und zu bestellen. Erhebungsbe-\n(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderberei-          auftragte dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer\nchen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft woh-        Wohnung eingesetzt werden.\nnen, wird zusätzlich die Lage der Wohnung im Gebäude            (2) Bund und Länder benennen den Erhebungsstel-\nerfasst.                                                     len auf deren Ersuchen Bedienstete und stellen sie für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019              1857\ndie Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebens-                                     § 22\nwichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht       Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung\nunterbrochen werden. Die Benannten sind verpflichtet,\ndie Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu übernehmen.           (1) Zur Prüfung der Qualität der in der Haushalts-\nZu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesund-       stichprobe und den Erhebungen an Anschriften mit\nheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zuge-        Sonderbereichen ermittelten Einwohnerzahl sind reprä-\nmutet werden kann. Die Möglichkeit der Verpflichtung         sentative Wiederholungsbefragungen durch das zu-\nweiterer Bürger und Bürgerinnen zur Übernahme der            ständige statistische Landesamt durchzuführen. Aus-\nTätigkeit als Erhebungsbeauftragte kann durch Landes-        wahleinheiten sind die nach § 12 ausgewählten An-\nrecht vorgesehen werden.                                     schriften und die nach § 14 erfassten Anschriften mit\nSonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunter-\n(3) Sofern die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich         künfte bestehen. Es ist ein Auswahlsatz von höchstens\neingesetzt werden, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine      4 Prozent der an den nach § 12 ausgewählten Anschrif-\nAufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigun-             ten und den nach § 14 erfassten Wohnheime wohnen-\ngen der Erhebungsbeauftragten nach diesem Gesetz             den Personen zugrunde zu legen.\nunterliegen nicht der Besteuerung nach dem Einkom-\n(2) Zu den nach Absatz 1 ausgewählten Anschriften\nmensteuergesetz.\nwerden für jede dort wohnende Person Daten zu den\n(4) Den Erhebungsbeauftragten kann zur Unterstüt-         folgenden Merkmalen erhoben:\nzung ihrer Tätigkeit bei den Erhebungen für jede an den\n1. Erhebungsmerkmale:\nbetreffenden Anschriften gemeldete Person eine Zu-\nsammenstellung von Daten zu den folgenden Merkma-                a) Monat und Jahr der Geburt,\nlen ausgehändigt werden:                                         b) Geschlecht,\n1. Familienname, frühere Namen, Vornamen, Namens-                c) Wohnungsstatus,\nzusatz,                                                  2. Hilfsmerkmale:\n2. Geschlecht,                                                   a) Familienname und Vornamen,\n3. Geburtsdatum,                                                 b) Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,\n4. Staatsangehörigkeiten sowie                                   c) Anschrift der Wohnung und Lage der Wohnung\n5. Anschrift.                                                       im Gebäude.\n(5) Die Erhebungsbeauftragten sind verpflichtet, alle\nUnterlagen, die sie in Ausführung ihrer Tätigkeit erhal-                           Abschnitt 5\ntenen haben, unverzüglich den Erhebungsstellen aus-                              Auskunftspflicht\nzuhändigen, sobald sie die Unterlagen nicht mehr für\ndie Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.                                                § 23\nAuskunftspflicht und\nAbschnitt 4                                          Form der Auskunftserteilung\nMaßnahmen zur Sicherung                           (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die\nder Qualität der Zensusergebnisse                   Auskunftserteilung erfolgt grundsätzlich elektronisch.\nBei elektronischer Auskunftserteilung sind die Angaben\n§ 21                              über das den Auskunftspflichtigen zur Verfügung ge-\nstellte Verfahren zu erteilen. § 11a des Bundesstatistik-\nMehrfachfallprüfung\ngesetzes bleibt unberührt. Im Fall der schriftlichen Aus-\n(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der           kunftserteilung können die ausgefüllten Erhebungsvor-\nnach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 übermittelten            drucke gebührenfrei übersendet werden, wenn sie sich\nDaten, ob Personen für mehr als eine alleinige Woh-          in amtlichen hierfür vorgesehenen Umschlägen befin-\nnung oder Hauptwohnung oder nur für Nebenwoh-                den. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versen-\nnungen gemeldet sind, und bereinigt die Daten erfor-         dungsform hat der Absender den die jeweils gültige\nderlichenfalls.                                              Briefgebühr übersteigenden Betrag zu tragen.\n(2) Das Statistische Bundesamt gleicht die nach § 7          (2) Soweit in diesem Gesetz eine Auskunftspflicht\nübermittelten Daten mit den nach § 5 Absatz 2 Num-           über Daten anderer Personen angeordnet ist, erstreckt\nmer 3 und 4 übermittelten und gemäß Absatz 1 geprüf-         sich diese nur auf Daten, die der auskunftspflichtigen\nten Daten ab. Dabei wird festgestellt, ob und gegebe-        Person bekannt sind.\nnenfalls an welchem Ort die Personen nach § 7 Absatz 1\nfür die Zwecke der Bevölkerungszählung als wohnhaft                                      § 24\nanzusehen sind.                                                               Auskunftspflichtige für\n(3) Das Statistische Bundesamt gleicht die Daten                   die Gebäude- und Wohnungszählung\naus den Erhebungen nach § 14 mit den nach § 5                   (1) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 9 sind\nAbsatz 2 Nummer 3 und 4 übermittelten und gemäß              die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Verwalterin-\nAbsatz 1 geprüften Daten ab. Es wird festgestellt, wo        nen und Verwalter sowie die sonstigen Verfügungs-\nPersonen, die an Anschriften mit Sonderbereichen             und Nutzungsberechtigten der Gebäude oder Wohnun-\nwohnen, dort aber nicht gemeldet sind, mit Hauptwoh-         gen. Als Eigentümerinnen und Eigentümer gelten auch\nnung oder Nebenwohnung zu zählen sind.                       die Personen, denen die Gebäude und Wohnungen\n(4) Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist un-         nach § 39 Absatz 2 der Abgabenordnung wirtschaftlich\nzulässig.                                                    zuzurechnen sind.","1858          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019\n(2) Verwaltungen, die Angaben nach § 10 Ab-               weit die Auskunftspflichtigen ihre Einwilligung erteilt\nsatz 1 oder 2 nicht machen können, sind verpflichtet,        haben.\nAngaben zu den Namen und Anschriften der Eigen-\ntümerinnen und Eigentümer zu erteilen.                                                  § 26\n(3) Gehört eine nach § 12 Absatz 1 des Zensusvor-                        Auskunftspflichtige für die\nbereitungsgesetzes 2021 ermittelte auskunftspflichtige         Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen\nPerson auf Grund eines zum Zensusstichtag bei den               (1) Personen an Anschriften mit Sonderbereichen,\nStellen nach § 8 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 des Zen-        die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen,\nsusvorbereitungsgesetzes 2021 noch nicht nachvoll-           sind entsprechend § 25 Absatz 1 bis 3 auskunftspflich-\nzogenen Eigentümerwechsels nicht mehr zum Kreis              tig. § 25 Absatz 4 gilt entsprechend.\nder Auskunftspflichtigen nach Absatz 1, hat sie dem\nzuständigen statistischen Amt die Namen und Anschrif-           (2) Für Personen, die nicht selbst Auskunft ertei-\nten der Erwerber mitzuteilen. Verfügt die zur Auskunft       len können, ist nachrangig zu § 25 Absatz 2 und 3\nherangezogene Person nicht über die nötigen Informa-         die Leitung der Einrichtung ersatzweise auskunfts-\ntionen, hat sie eine Person nach Absatz 1 zu benennen,       pflichtig.\ndie die Auskünfte erteilen kann.                                (3) Werden Erhebungsbeauftragte an Anschriften\n(4) Im Falle von Antwortausfällen dürfen ersatzweise      mit Sonderbereichen eingesetzt, so sind ihnen für Per-\ndie Bewohnerinnen und Bewohner des Gebäudes oder             sonen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft woh-\nder Wohnung befragt werden. Unbeschadet der Ab-              nen, die Daten zu den Merkmalen nach § 15 Absatz 1\nsätze 1 bis 3 sind die in Satz 1 genannten Personen          Nummer 1 bis 4 und 6, § 15 Absatz 2, § 16 und nach\nnicht auskunftspflichtig.                                    § 22 Absatz 2 von den auskunftspflichtigen Personen\neines Haushalts für sich selbst und für andere in der-\nselben Wohnung wohnenden Personen auf Verlangen\n§ 25\nmündlich mitzuteilen. § 25 Absatz 5 Satz 3 gilt entspre-\nAuskunftspflichtige für die                   chend.\nHaushaltebefragung auf Stichprobenbasis                   (4) Für Personen in Gemeinschaftsunterkünften ist\n(1) Auskunftspflichtig für die Haushaltsstichprobe        die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig.\nnach § 11 und die Wiederholungsbefragungen nach\n§ 22 sind alle Volljährigen und alle einen eigenen\nHaushalt führenden Minderjährigen. Sie sind jeweils                                 Abschnitt 6\nauch auskunftspflichtig für minderjährige Haushalts-\nmitglieder, die unter den ausgewählten Anschriften                    Datenschutz und Datenverarbeitung\nwohnen.\n§ 27\n(2) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbeson-\ndere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht                   Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit\nselbst Auskunft geben können, ist jedes andere aus-             Datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Verar-\nkunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig.       beitung der zentral gespeicherten Daten ist das nach\nGibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushalts-         den Vorschriften dieses Gesetzes sowie nach den §§ 2\nmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person        und 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 für die\nein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser    Datenverarbeitung zuständige statistische Amt. Es hat\noder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in        insbesondere zu gewährleisten, dass die anderen sta-\nseinen oder ihren Aufgabenbereich fällt.                     tistischen Ämter ausschließlich zur Erfüllung ihrer Auf-\n(3) Benennt eine wegen einer Krankheit oder Behin-        gaben nach diesem Gesetz und dem Zensusvorberei-\nderung nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauens-         tungsgesetz 2021 im dort definierten Umfang auf die\nperson und erteilt diese die für sie erforderliche Aus-      Daten zugreifen können. Die Verantwortung für die Zu-\nkunft, erlischt die Auskunftspflicht nach den Absätzen 1     lässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt\nund 2.                                                       der Empfänger.\n(4) Soweit keine Anhaltspunkte entgegenstehen,\nwird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen                                  § 28\neines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die je-                           Befugnisse zur\nweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen.                Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten\n(5) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind             Soweit dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz und\nihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf         im Zensusvorbereitungsgesetz 2021 festgelegten Auf-\nVerlangen die Daten zu den Merkmalen nach § 13 Ab-           gaben erforderlich ist, dürfen die statistischen Ämter\nsatz 1 Nummer 1 bis 5 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 3         des Bundes und der Länder folgende Datensätze und\nsowie nach § 22 Absatz 2 mündlich mitzuteilen. Diese         Angaben, die auch personenbezogene Daten enthalten,\nAngaben sind den Erhebungsbeauftragten auch für              verarbeiten:\nandere in derselben Wohnung wohnende Personen\nauf Verlangen mündlich mitzuteilen. Die Erhebungs-           1. die Datensätze und Angaben aus dem Steuerungs-\nbeauftragten dürfen die Angaben selbst in die Erhe-              register nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes\nbungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen.            2021;\nDas gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhe-          2. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus\nbungsunterlagen oder elektronische Erfassungen, so-              den Erhebungen nach § 5;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019            1859\n3. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus              (3) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss\nden Erhebungen nach § 7;                                 der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre\n4. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus           nach dem Zensusstichtag, zu vernichten.\nden Erhebungen nach § 9;\n§ 32\n5. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus\nden Erhebungen nach den §§ 11 und 14;                                 Übermittlung von Tabellen und\nEinzelangaben an oberste Bundes-\n6. die Ergebnisse aus der Mehrfachfallprüfung nach                  und Landesbehörden sowie an Statistik-\n§ 21.                                                       stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände\n(1) Für die Verwendung gegenüber den gesetzge-\n§ 29\nbenden Körperschaften und für Zwecke der Planung,\nAufgaben des                           jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen\nStatistischen Bundesamts                      die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den\nbei der Verarbeitung der Daten nach § 28               obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit\n(1) Das Statistische Bundesamt gleicht die Daten          statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Ta-\nnach § 28 im Benehmen mit den statistischen Ämtern           bellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.\nder Länder ab und prüft sie erhebungsteilübergreifend.          (2) Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke\nHierbei festgestellte Unstimmigkeiten werden vom             dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der\nStatistischen Bundesamt nach den im Zusammenwir-             Länder den für statistische Aufgaben zuständigen Stel-\nken mit den statistischen Ämtern der Länder erstellten       len der Gemeinden und Gemeindeverbände (Statistik-\nRegeln aufgeklärt und vom Statistischen Bundesamt            stellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeitsbereich\ngegebenenfalls maschinell korrigiert. Sofern hierfür         Einzelangaben zu den Erhebungsmerkmalen sowie zu\nmanuelle Abgleiche oder gezielte Nacherhebungen der          den Hilfsmerkmalen „Straße“ und „Hausnummer“ oder\nnicht plausiblen Erhebungseinheiten erforderlich sind,       nach Blockseiten zusammengefasste Einzelangaben\nnehmen die statistischen Ämter der Länder diese für          übermitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn\nihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich vor und sind          das Statistikgeheimnis durch gesetzlich vorgeschrie-\ninsoweit datenschutzrechtlich verantwortlich im Sinne        bene Maßnahmen, insbesondere zur räumlichen, orga-\ndes § 27.                                                    nisatorischen und personellen Trennung der Statistik-\nstellen von den für nichtstatistische Aufgaben zustän-\n(2) Das Statistische Bundesamt gruppiert die Perso-\ndigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände,\nnendatensätze aus dem Datenbestand nach § 28 unter\ngewährleistet ist. Die Hilfsmerkmale sind zum frühest-\nRückgriff auf die in den Daten nach § 28 enthaltenen\nmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Jahre\nAngaben zu Haushalten und Familien und ordnet sie\nnach Übermittlung, zu löschen.\nungeachtet vom Wohnungsstatus der Personen Woh-\nnungen zu.\n§ 33\n(3) Zum Zwecke der Erstellung von Qualitätsberich-\nBereitstellung von\nten gleicht das Statistische Bundesamt die Ergebnisse\nAuswahlgrundlagen für Gebäude-,\nder Wiederholungsbefragungen nach § 22 mit den Da-\nWohnungs- und Bevölkerungsstichproben\nten nach § 28 ab.\n(1) Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und\n§ 30                               Bevölkerungsstichproben, die als Bundes- oder Lan-\ndesstatistiken durchgeführt werden, dürfen die statis-\nVerarbeitung der                         tischen Ämter des Bundes und der Länder die Zahl\nHilfsmerkmale zur Merkmalsgenerierung                 der Wohnungen und Personen, getrennt nach Woh-\nDie Hilfsmerkmale nach den §§ 6, 10 Absatz 2, § 13        nungsstatus, die Art des Sonderbereichs, die Anschrift\nAbsatz 2 und § 16 dürfen verwendet werden, um neue           des Gebäudes oder der Unterkunft sowie deren Geo-\nMerkmale zu Typ und Größe der Familie und des Haus-          koordinaten zur Ermittlung von Auswahlbezirken im\nhalts zu generieren und zu speichern.                        Geltungsbereich dieses Gesetzes nach mathema-\ntischen Zufallsverfahren nutzen. Diese Daten sind ge-\n§ 31                               sondert aufzubewahren. Die Auswahlbezirke für die\nStichproben werden auf 20 Prozent begrenzt. Die Da-\nTrennung und Löschung der Hilfsmerkmale\nten für diese Auswahlbezirke sind unverzüglich nach\n(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerk-         Zweckerfüllung zu löschen, spätestens am 31. Dezem-\nmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und          ber des Folgejahres, in dem entsprechende Auswahl-\ngesondert aufzubewahren oder gesondert zu spei-              grundlagen aus einer künftigen Zählung zur Verfügung\nchern. Sie sind, soweit sich nicht aus § 32 Absatz 2         stehen. Die Daten für die nicht benötigten 80 Prozent\nund § 33 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei        der Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Festlegung\nden statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhe-           der Auswahlbezirke nach Satz 3, spätestens vier Jahre\nbungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und          nach dem Zensusstichtag, zu löschen.\nVollständigkeit und die Merkmalsgenerierung nach                (2) Als Grundlage für Stichproben für Mietpreise dür-\n§ 30 abgeschlossen sind. Sie sind spätestens vier            fen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder\nJahre nach dem Zensusstichtag zu löschen.                    die Daten zu den Merkmalen nach § 10 Absatz 1 Num-\n(2) Für Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften        mer 1 und 2 in Verbindung mit den Daten zu den Merk-\nwohnen, werden die Hilfsmerkmale nach § 16 nach er-          malen nach § 4 Nummer 1 bis 6 und 8, § 5 Nummer 1\nfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht.                      und 5 bis 8 und § 7 des Zensusvorbereitungsgesetzes","1860           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019\n2021 zur Ermittlung von Auswahleinheiten im Geltungs-                                Abschnitt 7\nbereich dieses Gesetzes nach mathematisch-statisti-\nschen Verfahren nutzen. Diese Daten sind gesondert                             Schlussvorschriften\naufzubewahren. Die Auswahleinheiten des vorliegen-\nden Gesetzes, die als Grundlage für die Ziehung der                                     § 35\nMietenstichprobe gespeichert werden dürfen, werden                                   Kosten der\nauf 60 000 begrenzt. Die Daten für die Auswahleinhei-            Übermittlungen an das Statistische Bundesamt\nten sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu löschen,\nspätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem entsprechende                Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statis-\nAuswahlgrundlagen aus einer künftigen Zählung zur             tische Bundesamt werden nicht erstattet.\nVerfügung stehen.\n§ 36\n§ 34                                                 Finanzzuweisung\nBereitstellung der Zensusdaten                      Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der\nfür die statistischen Ämter der Länder               Kosten der Vorbereitung und der Durchführung des\nNach Abschluss aller Aufbereitungsschritte ist das         registergestützten Zensus am 1. Juli 2021 sowie am\nStatistische Bundesamt verpflichtet, auf Anfrage eines        1. Juli 2022 jeweils eine Finanzzuweisung in Höhe von\nstatistischen Landesamts für dessen Zuständigkeits-           150 Millionen Euro. Die Verteilung der Finanzzuweisung\nbereich eine Kopie der Zensusdaten aus der Auswer-            erfolgt nach dem jeweiligen Aufwand der Länder; sie ist\ntungsdatenbank sowie eine Kopie der Daten zu den              im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen\nMerkmalen nach § 4 Nummer 4 bis 6 des Zensusvor-              den Ländern bis spätestens 31. März 2020 festzulegen.\nbereitungsgesetzes 2021 aus den zentral im Statisti-\nschen Bundesamt gespeicherten Daten für ausschließ-                                     § 37\nlich statistische Zwecke des Landes im Rahmen des\nInkrafttreten\n§ 1 Absatz 3 Nummer 3 zu übermitteln. Es gilt die Lö-\nschungsfrist nach § 16 Absatz 1 des Zensusvorberei-              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ntungsgesetzes 2021.                                           Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1861\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. November 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}