{"id":"bgbl1-2019-42-7","kind":"bgbl1","year":2019,"number":42,"date":"2019-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/42#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-42-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_42.pdf#page=37","order":7,"title":"Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung  HZAZustV)","law_date":"2019-11-18T00:00:00Z","page":1781,"pdf_page":37,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019            1781\nVerordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten auf\nHauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter\n(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV)\nVom 18. November 2019\nAuf Grund des § 12 Absatz 3 des Finanzverwaltungs-       § 21    Hauptzollamt   Kiel\ngesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b          § 22    Hauptzollamt   Koblenz\ndes Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)         § 23    Hauptzollamt   Köln\ngeändert worden ist, und des § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3    § 24    Hauptzollamt   Krefeld\nsowie des § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Ab-          § 25    Hauptzollamt   Landshut\nsatz 2 Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der Fassung       § 26    Hauptzollamt   Lörrach\nder Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I             § 27    Hauptzollamt   Magdeburg\nS. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundesministerium      § 28    Hauptzollamt   München\nder Finanzen:                                               § 29    Hauptzollamt   Münster\n§ 30    Hauptzollamt   Nürnberg\nInhaltsübersicht                          § 31    Hauptzollamt   Oldenburg\n§ 32    Hauptzollamt   Osnabrück\nAbschnitt 1\n§ 33    Hauptzollamt   Potsdam\nAllgemeine Vorschriften                   § 34    Hauptzollamt   Regensburg\n§ 1    Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen              § 35    Hauptzollamt   Rosenheim\n§ 36    Hauptzollamt   Saarbrücken\nAbschnitt 2                        § 37    Hauptzollamt   Schweinfurt\nZuständigkeitsübertragungen                 § 38    Hauptzollamt   Singen\n§  2   Hauptzollamt Aachen                                  § 39    Hauptzollamt   Stuttgart\n§  3   Hauptzollamt Augsburg                                § 40    Hauptzollamt   Ulm\n§  4   Hauptzollamt Berlin\nAbschnitt 3\n§  5   Hauptzollamt Bielefeld\n§  6   Hauptzollamt Braunschweig                                                  Schlussbestimmungen\n§  7   Hauptzollamt Bremen                                  § 41    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§  8   Hauptzollamt Darmstadt\n§  9   Hauptzollamt Dresden                                                         Abschnitt 1\n§ 10   Hauptzollamt Duisburg\nAllgemeine Vorschriften\n§ 11   Hauptzollamt Düsseldorf\n§ 12   Hauptzollamt Erfurt\n§1\n§ 13   Hauptzollamt Frankfurt am Main\n§ 14   Hauptzollamt Frankfurt (Oder)                                             Anwendungsbereich,\n§ 15   Hauptzollamt Gießen                                                      Begriffsbestimmungen\n§ 16   Hauptzollamt Hamburg                                    (1) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-\n§ 17   Hauptzollamt Hannover                                ten Zuständigkeitsübertragungen für die Festsetzung\n§ 18   Hauptzollamt Heilbronn                               und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer schließen\n§ 19   Hauptzollamt Itzehoe                                 die Zuständigkeit für das gerichtliche und das außer-\n§ 20   Hauptzollamt Karlsruhe                               gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren mit ein. Satz 1 gilt","1782         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019\nnicht für die Festsetzung und die Erhebung der Kraft-           (12) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-\nfahrzeugsteuer mittels Steuerkarte durch die Zollämter       ten Zuständigkeitsübertragungen für den Aufgabenbe-\nund die Kontrolleinheiten der Sachgebiete C in folgen-       reich Vollstreckung umfassen\nden Fällen:                                                  1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\n1. bei vorübergehendem Aufenthalt ausländischer Fahr-            Erzwingung von Sicherheiten, sofern diese Aufga-\nzeuge im Inland,                                             ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\n2. bei einer widerrechtlichen Benutzung ausländischer            obliegen, sowie\nFahrzeuge nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Kraftfahr-        2. die Anforderung von Säumniszuschlägen durch die\nzeugsteuergesetzes sowie                                     Vollstreckungsbehörden, einschließlich der Verwer-\n3. bei der Bearbeitung dazu eingehender Erstattungs-             tung beweglicher Sachen.\nanträge durch das jeweilige Sachgebiet B.\nAbschnitt 2\n(2) Die Übertragung der Zuständigkeit für Prüfungen\numfasst weder die Zuständigkeit für die Anordnung von                Zuständigkeitsübertragungen\nPrüfungen noch für die sich aus den Feststellungen er-\ngebenden Maßnahmen.                                                                      §2\n(3) Zollprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf                          Hauptzollamt Aachen\ndem Gebiet des Zollrechts, einschließlich der Prüfung           Dem Hauptzollamt Aachen werden die Zuständigkei-\ndes Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren            ten übertragen für\noder Marktordnungswaren über die Grenzen der Euro-\npäischen Union.                                              1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\n(4) Präferenzprüfungen sind nachträgliche Prüfungen           von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\nder Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen auf Grund               bung in Suchverfahren,\nvölkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des Rechts\nder Europäischen Union.                                          a) der Hauptzollämter Bielefeld, Dortmund, Duis-\nburg, Düsseldorf, Köln, Krefeld und Münster,\n(5) Außenprüfungen sind nachträgliche Prüfungen\nauf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und der Ver-                 b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\nkehrsteuern.                                                        Hauptzollamt Aachen als erstes mit dem Such-\nverfahren befasst ist,\n(6) Außenwirtschaftsprüfungen sind nachträgliche\nPrüfungen der Einhaltung                                     2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts\nKöln sowie\n1. des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem\nGesetz erlassenen Rechtsverordnungen und Anord-          3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\nnungen sowie                                                 amts Köln, mit Ausnahme des Oberbergischen Krei-\nses, des Rheinisch-Bergischen Kreises und der\n2. von Rechtsakten des Rates oder der Kommission\nKreisfreien Stadt Leverkusen.\nder Europäischen Union im Bereich des Außenwirt-\nschaftsrechts.\n§3\n(7) Marktordnungsprüfungen sind nachträgliche Prü-\nfungen der Einhaltung                                                         Hauptzollamt Augsburg\n1. unmittelbar geltender Regelungen im Sinne des § 1            Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständig-\nAbsatz 2 des Marktorganisationsgesetzes hinsicht-        keiten übertragen für\nlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen so-         1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nwie                                                          zeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim,\n2. dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes         2. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der\nerlassenen Rechtsverordnungen.                               Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\n(8) Überwachungsmaßnahmen sind durch den Prü-                 Landshut, München und Rosenheim sowie\nfungsdienst vorgenommene Maßnahmen der zollamt-              3. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\nlichen, der außenwirtschafts- und der marktordnungs-             Landshut, München und Rosenheim.\nrechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht.\n(9) Sonderprüfungen sind Prüfungen der Selbstkos-                                     §4\nten nach § 9 des Zollverwaltungsgesetzes und Prüfun-                            Hauptzollamt Berlin\ngen der wirtschaftlichen Lage.\nDem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständigkei-\n(10) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-      ten übertragen für\nten Zuständigkeitsübertragungen für die Finanzkon-\ntrolle Schwarzarbeit umfassen die Wahrnehmung der            1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Ener-\nden Behörden der Zollverwaltung übertragenen Aufga-              giesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Ener-\nben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der                       giesteuer-Durchführungsverordnung aller Hauptzoll-\nSchwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.                   ämter bundesweit,\n(11) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-      2. die Überwachung der Kontingente und Bezugsmen-\nten Zuständigkeitsübertragungen für Straf- und Buß-              gen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen\ngeldsachen umfassen weder die Ermittlung von Straf-              von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit,\ntaten noch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-          3. die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Haupt-\nwidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit.            zollämter bundesweit,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019           1783\n4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Au-           begrenzt von der Bundesstraße 75, der Bundesau-\nßenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen,             tobahn 28 und Bundesautobahn 1 bis an die Lan-\neinschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der                desgrenze der Freien Hansestadt Bremen,\nHauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie         3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des\n5. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts               Hauptzollamts Oldenburg für den Bereich der Unter-\nPotsdam.                                                     weser, beginnend ab der Landesgrenze Bremen in\nBremerhaven weserabwärts bis hin zur Wesermün-\n§5                                   dung in der Nordsee,\nHauptzollamt Bielefeld                       4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nDem Hauptzollamt Bielefeld wird die Zuständigkeit            Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nfür den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-            maßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg für die\namts Münster, mit Ausnahme des Kreises Borken,                  Landkreise Cuxhaven und Stade, für die Stadt Bre-\nübertragen.                                                     mervörde, die Gemeinde Gnarrenburg sowie die\nSamtgemeinden Geestequelle, Selsingen, Sittensen,\n§6                                   Tarmstedt und Zeven des Landkreises Rotenburg\n(Wümme),\nHauptzollamt Braunschweig\n5. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der\nDem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zu-                 Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\nständigkeiten übertragen für                                    Braunschweig, Hannover, Magdeburg, Oldenburg\n1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-           und Osnabrück,\ngen und die Anforderung von Säumniszuschlägen\n6. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-\ndes Hauptzollamts Hannover, sofern der Zollzahl-\namts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Ro-\nstelle des Hauptzollamts Hannover die Überwa-\ntenburg (Wümme) und Stade sowie\nchung des Zahlungseingangs obliegt,\n7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\n2. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\nOldenburg und Osnabrück.\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\n§8\nbung in Suchverfahren,\nHauptzollamt Darmstadt\na) der Hauptzollämter Bremen, Hannover, Magde-\nburg, Oldenburg und Osnabrück,                            Dem Hauptzollamt Darmstadt werden die Zuständig-\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt-       keiten übertragen für\nzollamt Braunschweig als erstes mit dem Suchver-       1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege\nfahren befasst ist,                                       des Hauptzollamts Frankfurt am Main,\n3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-           2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den                Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nLandkreis Gifhorn,                                           maßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main\n4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege              für die Stadt Frankfurt am Main, mit Ausnahme der\ndes Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Ha-            Stadtteile westlich der Flüsse Main und Nidda,\nmeln-Pyrmont und Holzminden,                              3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der\n5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die            Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-             Frankfurt am Main und Gießen sowie\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Hannover für den             4. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt\nLandkreis Holzminden,                                        am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken.\n6. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-\namts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont                                      §9\nund Holzminden,                                                           Hauptzollamt Dresden\n7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter              Dem Hauptzollamt Dresden werden die Zuständig-\nHannover und Magdeburg sowie                              keiten übertragen für\n8. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-          1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\namts Hannover.                                               sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\n§7                                   bung in Suchverfahren,\nHauptzollamt Bremen                            a) des Hauptzollamts Erfurt,\nDem Hauptzollamt Bremen werden die Zuständigkei-             b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\nten übertragen für                                                 Hauptzollamt Dresden als erstes mit dem Such-\n1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege                 verfahren befasst ist,\ndes Hauptzollamts Oldenburg,                              2. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des\n2. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum           Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der\ndes Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise               Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-\nCuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade und des                zollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am Main, Gie-\nHauptzollamts Osnabrück für die Gemeinde Stuhr,              ßen, Hamburg, Heilbronn, Itzehoe, Karlsruhe, Kiel,","1784         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019\nKoblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen, Stralsund,         1. die Bewilligung von Versandvereinfachungen im\nStuttgart und Ulm,                                           Luftverkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e\n3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-              der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen\nzeugsteuer des Hauptzollamts Erfurt für die Land-            Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur\nkreise Meißen und Mittelsachsen sowie                        Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom\n10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90;\n4. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der               L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die\nÜberwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfun-                 Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom\ngen des Hauptzollamts Erfurt.                                25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der jeweils\ngeltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 199 der\n§ 10                                   Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kom-\nHauptzollamt Duisburg                           mission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Ver-\nordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parla-\nDem Hauptzollamt Duisburg werden die Zuständig-              ments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisie-\nkeiten übertragen für                                           rung von Bestimmungen des Zollkodex der Union\n1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-           (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom\ngen und die Anforderung von Säumniszuschlägen                2.4.2016, S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101\ndes Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle         vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt durch die Dele-\ndes Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des               gierte Verordnung (EU) 2019/1143 (ABl. L 181 vom\nZahlungseingangs obliegt,                                    5.7.2019, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-              geltenden Fassung und Artikel 46 in Verbindung\nzeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis           mit Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung\nWesel,                                                       (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezem-\nber 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)\n3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege              Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und\ndes Hauptzollamts Düsseldorf,                                des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen\n4. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-             für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union,\namts Krefeld für die Städte Kamp-Lintfort, Moers,            für den Fall, dass die entsprechenden elektro-\nNeukirchen-Vluyn und Rheinberg sowie die Ge-                 nischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind,\nmeinde Alpen des Kreises Wesel sowie                         und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU)\n2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1; L 101\n5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-             vom 16.4.2016, S. 33; L 101 vom 13.4.2017, S. 177;\namts Krefeld, mit Ausnahme des Rhein-Kreises                 L 281 vom 31.10.2017, S. 34) in der jeweils gelten-\nNeuss, und des Hauptzollamts Münster für den                 den Fassung aller Hauptzollämter bundesweit sowie\nKreis Borken.\n2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts\n§ 11                                   Gießen.\nHauptzollamt Düsseldorf                                                 § 14\nDem Hauptzollamt Düsseldorf werden die Zustän-                        Hauptzollamt Frankfurt (Oder)\ndigkeiten übertragen für\nDem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden die Zu-\n1. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der         ständigkeiten übertragen für\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aa-\nchen, Duisburg, Köln und Krefeld,                         1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des\nEnergiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der\n2. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Aachen,               Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-\nBielefeld, Dortmund, Duisburg, Köln, Krefeld und             zollämter Aachen, Berlin, Bielefeld, Braunschweig,\nMünster sowie                                                Bremen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Hanno-\n3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-             ver, Köln, Krefeld, Magdeburg, Münster, Oldenburg,\namts Köln für den Oberbergischen Kreis, den Rhei-            Osnabrück und Potsdam sowie\nnisch-Bergischen Kreis und die Kreisfreie Stadt Le-       2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nverkusen und des Hauptzollamts Krefeld für den               zeugsteuer der Hauptzollämter Berlin, Potsdam und\nRhein-Kreis Neuss.                                           des Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der Land-\nkreise Mittelsachsen und Meißen.\n§ 12\nHauptzollamt Erfurt                                                   § 15\nDem Hauptzollamt Erfurt wird die Zuständigkeit für                         Hauptzollamt Gießen\ndie Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der               Dem Hauptzollamt Gießen werden die Zuständigkei-\nÜberwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dres-               ten übertragen für\nden übertragen.\n1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\n§ 13                                   von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\nHauptzollamt Frankfurt am Main                       bung in Suchverfahren,\nDem Hauptzollamt Frankfurt am Main werden die Zu-            a) der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am\nständigkeiten übertragen für                                       Main, Koblenz und Saarbrücken,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019           1785\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das                    sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden\nHauptzollamt Gießen als erstes mit dem Suchver-            Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom\nfahren befasst ist,                                        Hauptzollamt Hamburg bewilligten laufenden Zah-\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-                 lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,\nzeugsteuer des Hauptzollamts Frankfurt am Main               8. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nund des Hauptzollamts Darmstadt für den Main-                   zeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für das\nTaunus-Kreis,                                                   Stadtgebiet Hamburg,\n3. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die            9. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-                Überwachungsmaßnahmen der Hauptzollämter Itze-\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main                  hoe, Kiel und Stralsund,\nfür die Stadtteile der Stadt Frankfurt am Main west-\nlich der Flüsse Main und Nidda,                             10. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Bremen,\nItzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund sowie\n4. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter                   11. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\nDarmstadt und Frankfurt am Main,                                amts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg.\n5. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-\nämter Darmstadt und Frankfurt am Main,                                                 § 17\n6. die Vollstreckung von Geldforderungen nach dem                               Hauptzollamt Hannover\nLuftverkehrsteuergesetz gegen ausländische Luft-\nDem Hauptzollamt Hannover werden die Zuständig-\nverkehrsunternehmen aller Hauptzollämter bundes-\nkeiten übertragen für\nweit, wenn\na) die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8              1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs\ndes Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen                der Hauptzollämter Berlin, Bielefeld, Braunschweig,\nsteuerlichen Beauftragten benannt haben oder              Dresden, Frankfurt (Oder), Magdeburg, Osnabrück\nund Potsdam,\nb) eine Beitreibung der Forderungen bei ihrem steu-\nerlichen Beauftragten erfolglos war sowie              2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nund den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-\n7. die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherhei-\noder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die\nten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen\nVollstreckung der daraus resultierenden Geldforde-\nder Bundespolizei gegen ausländische Luftverkehrs-\nrungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll-\ngesellschaften aller Hauptzollämter bundesweit.\namt Hannover bewilligten laufenden Zahlungsauf-\nschub aller Hauptzollämter bundesweit,\n§ 16\n3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nHauptzollamt Hamburg\nzeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg für den\nDem Hauptzollamt Hamburg werden die Zuständig-                 Landkreis Rotenburg (Wümme),\nkeiten übertragen für\n4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege\n1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-               des Hauptzollamts Braunschweig für die Stadt Gif-\nrungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-               horn, die Gemeinde Sassenburg und die Samtge-\ngen des Hauptzollamts Itzehoe für das Zollamt                meinden Boldecker Land, Brome, Isenbüttel, Mei-\nHamburg-Flughafen für vor dem 1. Mai 2016 regis-             nersen und Papenteich des Landkreises Gifhorn,\ntrierte Vorgänge, sofern der Zollzahlstelle des\nHauptzollamts Hamburg die Überwachung des                 5. die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen\nZahlungseingangs obliegt,                                    aller Hauptzollämter bundesweit sowie\n2. die Einnahme und die Buchung der Zuckerabgaben             6. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\naller Hauptzollämter bundesweit,                             Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\n3. die Auszahlung und die Buchung der Produktions-               Braunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg\nerstattungen für die Verwendung von Zucker aller             und Osnabrück.\nHauptzollämter bundesweit,\n4. die Einnahme und die Buchung der Abgaben im                                           § 18\nMilchsektor,                                                               Hauptzollamt Heilbronn\n5. die Festsetzung und die Erhebung von Ausfuhrab-               Dem Hauptzollamt Heilbronn werden die Zuständig-\ngaben für Marktordnungswaren nach dem Marktor-            keiten übertragen für\nganisationsgesetz aller Hauptzollämter bundesweit;\ndavon unberührt bleibt die Zuständigkeit für die          1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\nEntgegennahme der Anmeldung und des Antrags                  sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\nauf Abfertigung, für die die Ausfuhrzollstelle zustän-       von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\ndig ist,                                                     bung in Suchverfahren,\n6. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs               a) der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen,\nder Hauptzollämter Bremen und Oldenburg,                         Stuttgart und Ulm,\n7. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung               b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\nund den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-                    Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Such-\nzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen                    verfahren befasst ist,","1786        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-                                    § 21\nzeugsteuer des Hauptzollamts Stuttgart für den\nHauptzollamt Kiel\nLandkreis Ludwigsburg,\nDem Hauptzollamt Kiel werden die Zuständigkeiten\n3. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des\nübertragen für\nHauptzollamts Karlsruhe für den Neckar-Odenwald-\nKreis,                                                    1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\nrungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-\n4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\ngen des Hauptzollamts Itzehoe, sofern der Zollzahl-\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nstelle des Hauptzollamts Kiel die Überwachung des\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Stuttgart,\nZahlungseingangs obliegt,\n5. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-\n2. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs\nnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nder Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,\nmaßnahmen, der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm,\n3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\n6. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Karlsruhe,\nund den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-\nLörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,\nzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen\n7. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-             sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden\nämter Stuttgart und Ulm sowie                                Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom\nHauptzollamt Kiel bewilligten laufenden Zahlungs-\n8. den Aufgabenbereich Vollstreckung aller Hauptzoll-           aufschub aller Hauptzollämter bundesweit,\nämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe\nauf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwi-         4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nschenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alkoholhal-           zeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für den Kreis\ntige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuerver-            Rendsburg-Eckernförde,\nfahrens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts          5. das Konsultationsverfahren und den weiteren\nStuttgart zum Soll gestellt wurde.                           Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwal-\ntung und den Verwaltungen der übrigen Mitglied-\n§ 19                                  staaten der Europäischen Union im Zusammen-\nHauptzollamt Itzehoe                           hang mit Anträgen von Schifffahrtsgesellschaften\nauf Erteilung einer Bewilligung zur Einrichtung eines\nDem Hauptzollamt Itzehoe werden die Zuständigkei-            Linienverkehrs oder auf Bewilligung vereinfachter\nten übertragen für                                              gemeinschaftlicher Versandverfahren im Seever-\n1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-             kehr aller Hauptzollämter bundesweit,\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme         6. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-             des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des\nbung in Suchverfahren,                                       Stadtgebiets Hamburg,\na) der Hauptzollämter Hamburg, Kiel und Stralsund,        7. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das                 Hauptzollamts Itzehoe für die Küstengewässer der\nHauptzollamt Itzehoe als erstes mit dem Such-             Ostsee und die Aufgaben einer Kontrolleinheit\nverfahren befasst ist,                                    Grenznaher Raum von der Ostseeküste bis ein-\nschließlich zur Bundesautobahn 7,\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nzeugsteuer des Hauptzollamts Kiel für die Kreise          8. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Au-\nHerzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Sege-              ßenprüfungen und die Marktordnungsprüfungen,\nberg und Stormarn, des Hauptzollamts Oldenburg               einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der\nfür die Stadt Wilhelmshaven und die Landkreise               Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,\nAmmerland, Cuxhaven, Friesland, Stade, Weser-             9. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der\nmarsch und des Hauptzollamts Bremen für den                  Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts\nLandkreis Cuxhaven sowie                                     Hamburg sowie\n3. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts           10. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\nKiel.                                                        amts Itzehoe, mit Ausnahme des Hamburger Stadt-\ngebiets.\n§ 20\n§ 22\nHauptzollamt Karlsruhe\nHauptzollamt Koblenz\nDem Hauptzollamt Karlsruhe werden die Zuständig-\nkeiten übertragen für                                          Dem Hauptzollamt Koblenz werden die Zuständig-\nkeiten übertragen für\n1. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-\nnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-         1. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über-\nmaßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und Sin-              wachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Saar-\ngen sowie                                                   brücken sowie\n2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter          2. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\nLörrach und Singen.                                         amts Saarbrücken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019            1787\n§ 23                               3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\nHauptzollamt Köln                             amts Karlsruhe und Singen.\nDem Hauptzollamt Köln wird die Zuständigkeit für                                     § 27\ndie Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Au-\nHauptzollamt Magdeburg\nßenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaß-\nnahmen, des Hauptzollamts Aachen übertragen.                    Dem Hauptzollamt Magdeburg wird die Zuständig-\nkeit für die Sonderprüfungen der Hauptzollämter\n§ 24                               Braunschweig, Hannover und Osnabrück übertragen.\nHauptzollamt Krefeld                                                   § 28\nDem Hauptzollamt Krefeld werden die Zuständigkei-                         Hauptzollamt München\nten übertragen für\nDem Hauptzollamt München werden die Zuständig-\n1. die Zollprüfungen und die Präferenzprüfungen, ein-        keiten übertragen für\nschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des                1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs\nHauptzollamts Duisburg,                                      der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosen-\n2. die Außenprüfungen, einschließlich der Überwa-               heim,\nchungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg              2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nund Düsseldorf,                                              und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-\n3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der               oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aa-                Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforde-\nchen, Duisburg, Düsseldorf und Köln sowie                    rungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll-\namt München bewilligten laufenden Zahlungsauf-\n4. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\nschub aller Hauptzollämter bundesweit,\nDuisburg und Düsseldorf.\n3. die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamt-\n§ 25                                  bürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheits-\nleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Verordnung\nHauptzollamt Landshut                           (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48 bis 61 der\nDem Hauptzollamt Landshut werden die Zuständig-              Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsa-\nkeiten übertragen für                                           mes Versandverfahren der Hauptzollämter Augs-\nburg, Landshut und Rosenheim sowie\n1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des\nEnergiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der         4. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-             Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\nzollämter Augsburg, München und Rosenheim,                   Augsburg, Landshut und Rosenheim.\n2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die                                    § 29\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Rosenheim sowie                               Hauptzollamt Münster\nDem Hauptzollamt Münster werden die Zuständig-\n3. den Aufgabenbereich Vollstreckung, mit Ausnahme\nkeiten übertragen für\ndes Verwertungsverfahrens, des Hauptzollamts\nAugsburg und des Hauptzollamts München für die            1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs\nStädte Garching bei München und Unterschleißheim             der Hauptzollämter Aachen, Dortmund, Duisburg,\nsowie die Gemeinden Aschheim, Ismaning, Kirch-               Düsseldorf, Frankfurt am Main, Gießen, Köln und\nheim bei München, Oberschleißheim und Unterföh-              Krefeld,\nring des Landkreises München und das Gebiet des           2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nFlughafens München.                                          und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-\noder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die\n§ 26                                  Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforde-\nHauptzollamt Lörrach                           rungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll-\namt Münster bewilligten laufenden Zahlungsauf-\nDem Hauptzollamt Lörrach werden die Zuständigkei-            schub aller Hauptzollämter bundesweit,\nten übertragen für\n3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\n1. die Bewilligung einer Gesamtsicherheit nach Arti-            zeugsteuer der Hauptzollämter Aachen und Düssel-\nkel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013             dorf, des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme der\nfür Zollanmelder mit Sitz in der Schweiz oder Liech-         kreisfreien Stadt Köln, und des Hauptzollamts Biele-\ntenstein, die nach Artikel 110 Buchstabe b der Ver-          feld für den Kreis Warendorf,\nordnung (EU) Nr. 952/2013 laufenden Zahlungsauf-          4. die Erfassung, die Auswertung, die Ergänzung und\nschub in Anspruch nehmen, der Hauptzollämter Sin-            die Weiterleitung aller ein- und ausgehenden Nach-\ngen und Ulm,                                                 prüfungsersuchen von Präferenznachweisen und\n2. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der          Echtheitsbescheinigungen oder Echtheitszeugnis-\nSchweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel-         sen sowie die Mitteilung von Prüfungsergebnissen\nlen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm               außerhalb förmlicher Nachprüfungsersuchen an die\nZollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben ha-               Zollbehörden der Einfuhrstaaten aller Hauptzolläm-\nben, sowie                                                   ter bundesweit,","1788         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019\n5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die            sowie der Samtgemeinden Geestequelle, Selsingen,\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-             Sittensen, Tarmstedt und Zeven des Landkreises\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Dortmund,                       Rotenburg (Wümme),\n6. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-           3. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-\nnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-             amts Hannover für den Landkreis Nienburg und für\nmaßnahmen, der Hauptzollämter Bielefeld und Dort-            die Samtgemeinden Bruchhausen-Vilsen und Sie-\nmund sowie                                                   denburg des Landkreises Diepholz sowie\n7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter           4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-\nBielefeld und Dortmund.                                      ämter Bremen und Oldenburg.\n§ 30                                                          § 33\nHauptzollamt Nürnberg                                         Hauptzollamt Potsdam\nDem Hauptzollamt Nürnberg werden die Zuständig-              Dem Hauptzollamt Potsdam werden die Zuständig-\nkeiten übertragen für                                        keiten übertragen für\n1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-        1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\ngen und die Anforderung von Säumniszuschlägen                sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\ndes Hauptzollamts Schweinfurt, sofern der Zollzahl-          von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\nstelle des Hauptzollamts Nürnberg die Überwa-                bung in Suchverfahren,\nchung des Zahlungseingangs obliegt,\na) der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),\n2. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs\nder Hauptzollämter Erfurt, Regensburg und                    b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\nSchweinfurt,                                                    Hauptzollamt Potsdam als erstes mit dem Such-\nverfahren befasst ist,\n3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nund den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-         2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegen-\noder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die            heiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der\nVollstreckung der daraus resultierenden Geldforde-           Europäischen Union der Hauptzollämter Berlin und\nrungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll-                Frankfurt (Oder),\namt Nürnberg bewilligten laufenden Zahlungsauf-           3. die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfun-\nschub aller Hauptzollämter bundesweit,                       gen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen,\n4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-              der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),\nzeugsteuer des Hauptzollamts Schweinfurt für den          4. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\nLandkreis Forchheim,                                         amts Frankfurt (Oder), mit Ausnahme des Verwer-\n5. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der               tungsverfahrens, sowie\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Re-             5. die Vollstreckung in bewegliche Sachen gegen im\ngensburg und Schweinfurt sowie                               Ausland ansässige Schuldner im Inland nach dem\n6. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg,             Grenzausschreibungsverfahren aller Hauptzollämter\nLandshut, München, Regensburg, Rosenheim und                 bundesweit.\nSchweinfurt.\n§ 34\n§ 31                                              Hauptzollamt Regensburg\nHauptzollamt Oldenburg                           Dem Hauptzollamt Regensburg werden die Zustän-\nDem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit         digkeiten übertragen für\nfür die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-       1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des\ngen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des               Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der\nHauptzollamts Bremen übertragen, sofern der Zollzahl-           Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-\nstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung              zollämter Nürnberg und Schweinfurt,\ndes Zahlungseingangs obliegt.\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\n§ 32                                   zeugsteuer des Hauptzollamts Landshut und des\nHauptzollamts München für das Gebiet des Flugha-\nHauptzollamt Osnabrück                           fens München,\nDem Hauptzollamt Osnabrück werden die Zustän-\n3. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\ndigkeiten übertragen für\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\n1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-              Nürnberg und Schweinfurt sowie\nzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den\n4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-\nLandkreis Diepholz und des Hauptzollamts Olden-\nämter Nürnberg und Schweinfurt.\nburg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland,\n2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die                                   § 35\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit                              Hauptzollamt Rosenheim\nAusnahme der Landkreise Cuxhaven und Stade,                  Dem Hauptzollamt Rosenheim werden die Zustän-\nder Stadt Bremervörde, der Gemeinde Gnarrenburg           digkeiten übertragen für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019            1789\n1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-              ben und die sich aus den Zollprüfungen ergebende\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme             Festsetzung und Erhebung von Einfuhrabgaben, so-\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-              wie\nbung in Suchverfahren,\n3. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der\na) der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und                  Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel-\nMünchen,                                                  len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das                  Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben ha-\nHauptzollamt Rosenheim als erstes mit dem                 ben.\nSuchverfahren befasst ist,\n2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegen-                                     § 39\nheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der                           Hauptzollamt Stuttgart\nEuropäischen Union des Hauptzollamts München,\nDem Hauptzollamt Stuttgart werden die Zuständig-\n3. die Tätigkeiten als Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhr-      keiten übertragen für\nzollstelle des Hauptzollamts Landshut für den Land-\nkreis Rottal-Inn,                                          1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs\nder Hauptzollämter Darmstadt, Heilbronn, Karlsruhe,\n4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege\nKoblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen und Ulm,\ndes Hauptzollamts München sowie\n5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-           2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\namts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck              und der Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-\nund München sowie die Stadt München, einschließ-              oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die\nlich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter             Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforde-\nAugsburg, Landshut und München, sofern nicht die              rungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll-\nin § 25 Nummer 3 genannten Städte und Gemeinden               amt Stuttgart bewilligten laufenden Zahlungsauf-\nbetroffen sind.                                               schub aller Hauptzollämter bundesweit,\n3. die Erteilung von Brenngenehmigungen sowie die\n§ 36                                   Annahme von Anzeigen über die Verwendung von\nHauptzollamt Saarbrücken                          Brenngeräten zu anderen Zwecken als der Alkohol-\ngewinnung, soweit diese Anzeige auf der Abfin-\nDem Hauptzollamt Saarbrücken werden die Zustän-\ndungsanmeldung erfolgt, aller Hauptzollämter bun-\ndigkeiten übertragen für\ndesweit,\n1. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\nÜberwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Ko-               4. die Festsetzung und die Erhebung der Alkoholsteuer\nblenz sowie                                                   auf Abfindungsalkohol aller Hauptzollämter bundes-\nweit,\n2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\nDarmstadt und Koblenz.                                     5. die Erteilung von Erlaubnissen zur Gewinnung, La-\ngerung und Beförderung von Alkohol in einer Abfin-\n§ 37                                   dungsbrennerei unter Steueraussetzung aller Haupt-\nzollämter bundesweit,\nHauptzollamt Schweinfurt\n6. die Auskunftserteilung und die Datenübermittlung an\nDem Hauptzollamt Schweinfurt werden die Zustän-\ndie land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossen-\ndigkeiten übertragen für\nschaften aller Hauptzollämter bundesweit,\n1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme          7. die Erhebung von Säumniszuschlägen aller Haupt-\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-              zollämter bundesweit, sofern eine rückständige Ab-\nbung in Suchverfahren,                                        gabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein,\nZwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alko-\na) der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg,                holhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauch-\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das                  steuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Haupt-\nHauptzollamt Schweinfurt als erstes mit dem               zollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde, sowie\nSuchverfahren befasst ist, sowie\n8. die Überwachung der allgemein zugelassenen Steu-\n2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter               erbürgen der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm.\nNürnberg und Regensburg.\n§ 40\n§ 38\nHauptzollamt Ulm\nHauptzollamt Singen\nDem Hauptzollamt Singen werden die Zuständigkei-              Dem Hauptzollamt Ulm werden die Zuständigkeiten\nten übertragen für                                            übertragen für\n1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-            1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nzeugsteuer des Hauptzollamts Lörrach,                         zeugsteuer des Hauptzollamts Koblenz und des\nHauptzollamts Stuttgart, mit Ausnahme des Land-\n2. die Anordnung von Zollprüfungen von Zollanmeldern\nkreises Ludwigsburg,\nmit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei\nden Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach und Ulm         2. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des\nZollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben ha-                Hauptzollamts Augsburg","1790        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019\na) für den Landkreis Neu-Ulm, mit Ausnahme der           5. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\nGemeinden Altenstadt, Kellmünz an der Iller,              Heilbronn und Stuttgart und des Hauptzollamts\nOberroth, Osterberg und Unterroth sowie                   Augsburg für den Bodensee und den grenznahen\nb) für die Städte Burgau, Günzburg und Leipheim              Raum zur Schweiz.\nsowie die Gemeinden Bibertal, Bubesheim, Bur-\ntenbach, Dürrlauingen, Gundremmingen, Halden-                              Abschnitt 3\nwang, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach, Kam-\nSchlussbestimmungen\nmeltal, Kötz, Landensberg, Offingen, Rettenbach,\nRöfingen, Waldstetten und Winterbach des Land-\nkreises Günzburg,                                                               § 41\n3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nfür den Bodensee und im grenznahen Raum zur\nSchweiz des Hauptzollamts Augsburg,                         (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\nzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die\n4. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der      Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 11. Feb-\nSchweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel-     ruar 2019 (BGBl. I S. 82) außer Kraft.\nlen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm\nZollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben ha-              (2) § 16 Nummer 2 bis 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juni\nben, sowie                                               2019 in Kraft.\nBerlin, den 18. November 2019\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}