{"id":"bgbl1-2019-42-6","kind":"bgbl1","year":2019,"number":42,"date":"2019-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/42#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-42-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_42.pdf#page=34","order":6,"title":"Verordnung zur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden (FKS-Datenverordnung  FKSDVO)","law_date":"2019-11-18T00:00:00Z","page":1778,"pdf_page":34,"num_pages":3,"content":["1778          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019\nVerordnung\nzur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen\nInformationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden\n(FKS-Datenverordnung – FKSDVO)\nVom 18. November 2019\nAuf Grund des § 16 Absatz 2 Satz 2 des Schwarz-                b) Kundennummer der Träger nach dem Zweiten\narbeitsbekämpfungsgesetzes, der durch Artikel 1 Num-                  oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und\nmer 11 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399)\nc) Steueridentifikationsnummer.\nneu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministe-\nrium der Finanzen:                                               (2) Darüber hinaus können zu den in Absatz 1 ge-\nnannten Personen folgende Daten zu ihren Tätigkeiten\n§1                                zum Zwecke der Wahrnehmung der in § 2 Absatz 1 des\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüf-\nSpeicherung von Daten\naufträge gespeichert werden, sofern dies zur Aufga-\nzu Personen, die tätig oder scheinbar tätig sind\nbenerfüllung erforderlich ist:\n(1) Über Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,\nSelbstständige, scheinbar tätige sowie scheinbar              1. Daten zum Arbeitslohn und zu Arbeitszeiten für den\nselbstständige Personen, die von Prüfungen nach § 2               Zeitraum, den die Prüfung umfasst,\nAbsatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes be-            2. Arbeitsorte,\ntroffen sind, können im zentralen Informationssystem\nfür die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende perso-         3. folgende Status von beschäftigten oder selbststän-\nnenbezogene Daten gespeichert werden, sofern dies                 digen Personen:\nzur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:                           a) Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin,\n1. Alias-Personalien,                                             b) Bezieher oder Bezieherin von Leistungen nach\n2. Personenbeziehungen zu                                             dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialge-\nsetzbuch,\na) Verwandten in gerader Linie bis zum dritten Grad\noder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad,              c) Arbeitsloser oder Arbeitslose ohne Leistungsbe-\nzug,\nb) Verschwägerten in gerader Linie bis zum ersten\nGrad oder in der Seitenlinie bis zum zweiten               d) Beamter oder Beamtin,\nGrad und\ne) Soldat oder Soldatin,\nc) Verlobten, Ehegatten oder geschiedenen Ehegat-\nten,                                                       f) Hausmann oder Hausfrau,\nsoweit diese Personen bereits im zentralen Informa-           g) Praktikant oder Praktikantin,\ntionssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit             h) Rentner oder Rentnerin wegen Alters oder wegen\nerfasst sind,                                                     Erwerbsminderung,\n3. eines der folgenden Kontaktdaten:                              i) Schüler oder Schülerin,\na) Telefonnummer,                                             j) Student oder Studentin,\nb) Mobiltelefonnummer oder\nk) Selbstständiger oder Selbstständige oder\nc) E-Mail-Adresse,\nl) selbstständiger Landwirt oder selbstständige\n4. Orte von Unterkünften zur Prüfung nach § 2 Absatz 1                Landwirtin,\nNummer 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,\n4. Meldedaten nach § 28a des Vierten Buches Sozial-\n5. zur Überprüfung des gesetzlichen Entgeltanspruchs              gesetzbuch für den Zeitraum, den die Prüfung um-\noder der Höhe der abzuführenden Sozialabgaben:                fasst,\na) Steuerklasse,\n5. einzelne Mitgliedschaften bei einer oder mehreren\nb) Steuerfreibetrag,                                          konkret benannten gesetzlichen Krankenkassen für\nc) Anzahl der Kinder und                                      den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,\nd) etwaiges Bestehen und Höhe einer Kirchensteuer-        6. Höhe und Zeitraum eines Leistungsbezuges nach\npflicht und                                                dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetz-\nbuch sowie Angaben zu Hinzuverdiensten für den\n6. folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammen-                      Zeitraum, den die Prüfung umfasst,\narbeitsbehörden:\n7. Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft und\na) AZR-Nummer bis zur Erteilung einer Nieder-\nlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Dauer-      8. vertragliche, handelsrechtliche, gesellschaftsrecht-\naufenthalt-EU,                                             liche oder gewerberechtliche Beziehungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019             1779\n§2                                4. Rechtsstellung oder Angaben, die zur Feststellung\nSpeicherung von Daten                            dieser Rechtsstellung erforderlich sind:\nzu Arbeitgebern, Entleihern und Auftraggebern                    a) Arbeitgeber oder Arbeitgeberin,\n(1) Über Arbeitgeber, Entleiher und Auftraggeber, die            b) Auftraggeber oder Auftraggeberin,\nvon Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeits-                 c) Auftragnehmer oder Auftragnehmerin,\nbekämpfungsgesetzes betroffen sind, können im zen-\ntralen Informationssystem für die Finanzkontrolle                   d) Entleiher oder Entleiherin,\nSchwarzarbeit folgende personenbezogene Daten ge-                   e) Verleiher oder Verleiherin,\nspeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung er-\nf) Generalunternehmer oder Generalunternehmerin,\nforderlich ist:\ng) Nachunternehmer oder Nachunternehmerin,\n1. Unternehmensbezeichnungen,\nh) Mieter oder Mieterin,\n2. Alias-Personalien,\ni) Vermieter oder Vermieterin und\n3. Personenbeziehungen zu\nj) Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsa-\na) Verwandten in gerader Linie bis zum dritten Grad\nmen Ausführung eines Auftrags,\noder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad,\nb) Verschwägerten in gerader Linie bis zum ersten         5. Angaben zur Herstellung oder Nutzung unrichtiger\nRechnungen, die geeignet sind, Schwarzarbeit oder\nGrad oder in der Seitenlinie bis zum zweiten\nillegale Beschäftigung zu verschleiern oder zu finan-\nGrad und\nzieren,\nc) Verlobten, Ehegatten oder geschiedenen Ehe-\ngatten,                                               6. Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung\noder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwe-\nsoweit diese Personen bereits im zentralen Infor-             cken oder bewirken, sofern diese atypisch sind und\nmationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzar-              vom üblichen Geschäftsablauf abweichen,\nbeit erfasst sind,\n7. Orte der Betriebsstätten oder der Arbeitsstätten und\n4. eines der folgenden Kontaktdaten:\n8. Daten zu Betriebsübertragung und Betriebsüber-\na) Telefonnummer,                                             gang.\nb) Mobiltelefonnummer oder\nc) E-Mail-Adresse,                                                                    §3\n5. Internetadressen,                                                  Speicherung von Daten zu Unternehmen\n6. Orte, an denen Geschäftsunterlagen aufbewahrt                 (1) Zu Unternehmen können die in den §§ 1 und 2\nwerden, soweit diese von der Meldeanschrift oder          genannten Daten auch dann im zentralen Informations-\ndem Betriebssitz abweichen,                               system für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespei-\nchert werden, wenn es sich um Daten gemäß § 67 Ab-\n7. Höhe und Zeitraum eines Leistungsbezuges nach\nsatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\ndem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetz-\nhandelt und dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.\nbuch sowie Angaben zu Hinzuverdiensten für den\nZeitraum, den die Prüfung umfasst,                           (2) Personenbezogene Daten zu Mitgliedern von Ge-\nnossenschaften oder von Vereinen oder zu Gesell-\n8. Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft,\nschaftern, die in den §§ 1 und 2 genannt sind, können\n9. vertragliche, handelsrechtliche, gesellschaftsrecht-       ebenfalls im zentralen Informationssystem für die\nliche oder gewerberechtliche Beziehungen,                 Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden,\n10. Fahrzeugdaten und Halterdaten der betrieblich ge-           wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.\nnutzten Kraftfahrzeuge und                                   (3) Zu Personen, die zur Vertretung der Unterneh-\n11. folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammen-                   men berechtigt sind, können im zentralen Informations-\narbeitsbehörden:                                          system für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die Daten\nnach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gespeichert werden,\na) Kundennummer der Träger nach dem Zweiten\nwenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.\noder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und\nb) Steueridentifikationsnummer, Wirtschafts-Identi-          (4) Sofern gegen vertretungsberechtigte Organe\nfikationsnummer oder Umsatzsteuer-Identifika-         oder faktisch Vertretende des Unternehmens straf-\ntionsnummer.                                          rechtliche Ermittlungen geführt werden, können im zen-\ntralen Informationssystem für die Finanzkontrolle\n(2) Darüber hinaus können zu den in Absatz 1 ge-             Schwarzarbeit folgende Daten zu Unternehmen gespei-\nnannten Personen folgende Daten zu ihrer betrieblichen          chert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erfor-\nTätigkeit gespeichert werden, sofern dies zur Aufga-            derlich ist:\nbenerfüllung erforderlich ist:\n1. Art und Höhe von Vermögenswerten für die Zwecke\n1. Daten zu Tätigkeitsfeldern des Betriebes,                        von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nach den\n2. Anzahl der Beschäftigten sowie Angaben zu deren                  §§ 111b bis 111q der Strafprozessordnung sowie\nBeschäftigungsumfang oder Anzahl der beauftrag-                 Einziehungsmaßnahmen in den Fällen des § 73b\nten Personen,                                                   des Strafgesetzbuches und\n3. Daten zu Betriebsvermögen, Betriebsmitteln, Mate-            2. Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung\nrialkosten, Lohnkosten, Fremdleistungen, Fremdar-               oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwe-\nbeiten, Gewinnen oder Verlusten,                                cken oder bewirken.","1780          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019\n§4                                3. Daten zu strafprozessualen Maßnahmen, insbeson-\nSpeicherung von Daten aus Hinweisen                     dere zur Vorbereitung und Durchführung von Durch-\nsuchungen, Beschlagnahmen sowie Sicherstellun-\nAus Hinweisen, welche der Finanzkontrolle Schwarz-            gen von beweglichen und unbeweglichen Sachen,\narbeit zu Sachverhalten und etwaigen Verstößen mitge-            zur Vorbereitung und Durchführung von vorläufigen\nteilt werden, können im zentralen Informationssystem             Sicherungsmaßnahmen sowie zur Vorbereitung und\nfür die Finanzkontrolle Schwarzarbeit personenbezo-              Durchführung der Anordnung von Einziehungen und\ngene Daten oder dem Schutz nach § 67 Absatz 2 Satz 2             zur Durchführung von Beschlagnahmen von Vermö-\ndes Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterliegende                gen,\nDaten gespeichert werden. Die Daten müssen zur Auf-\ngabenerfüllung erforderlich sein und den in § 16 Ab-          4. Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung\nsatz 2 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset-                oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwe-\nzes oder den in den §§ 1 bis 3 oder in den §§ 5 bis 7            cken oder bewirken,\ndieser Rechtsverordnung genannten Daten entspre-              5. Art und Höhe von Vermögenswerten,\nchen.\n6. folgende Kommunikationsmittel, sofern diese bei der\n§5                                   Tat verwendet wurden oder werden:\nSpeicherung von weiteren Ortsangaben                     a) Telefonnummern,\nIm Rahmen von Prüfungen können im zentralen In-               b) Mobiltelefonnummern,\nformationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit\nneben den nach den §§ 1 bis 4 speicherbaren Daten                c) Telefaxnummern und\nauch Angaben zu Orten einer Prüfung nach § 2 Absatz 1            d) E-Mail-Adressen,\nNummer 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes\ngespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung         7. Aufenthaltsorte und\nerforderlich ist.                                             8. staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Aktenzei-\nchen.\n§6\nSpeicherung von Daten                                                  §7\nzu Beschuldigten und Betroffenen\nSpeicherung von Daten zu Zeugen\nNeben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 3 speicher-\nbaren Daten können im zentralen Informationssystem für           Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 spei-\ndie Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Beschuldigten im         cherbaren Daten können im zentralen Informations-\nRahmen von strafrechtlichen Ermittlungen und zu Be-           system für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Zeu-\ntroffenen sowie Beteiligten im Ordnungswidrigkeitenver-       gen folgende Daten gespeichert werden, sofern dies\nfahren folgende Daten gespeichert werden, sofern dies         zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:\nzur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:                       1. eines der folgenden Kontaktdaten:\n1. Angaben zum Gegenstand des Vorwurfs:\na) Telefonnummer,\na) die Bezeichnung der Straftaten oder der Ord-\nnungswidrigkeiten, deren sie verdächtig sind,             b) Mobiltelefonnummer oder\nb) der dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende             c) E-Mail-Adresse und\nSachverhalt, insbesondere Angaben zu Tatört-           2. der Aufenthaltsort.\nlichkeit, Tatmittel, erlangtem oder erstrebtem\nGut und Beteiligten und\n§8\nc) die Tatbegehungsweisen,\nInkrafttreten\n2. Zeitpunkt und Art der Erledigung von Ordnungswid-\nrigkeitenverfahren durch die Behörden der Zollver-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nwaltung,                                                  in Kraft.\nBerlin, den 18. November 2019\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}