{"id":"bgbl1-2019-42-5","kind":"bgbl1","year":2019,"number":42,"date":"2019-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/42#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-42-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_42.pdf#page=15","order":5,"title":"Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz  HebRefG)","law_date":"2019-11-22T00:00:00Z","page":1759,"pdf_page":15,"num_pages":19,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019                        1759\nGesetz\nzur Reform der Hebammenausbildung\nund zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n(Hebammenreformgesetz – HebRefG)*\nVom 22. November 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                         Unterabschnitt 3\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                 Der hochschulische Teil des Studiums\nArtikel 1                                § 19  Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstal-\ntungen\nGesetz                                  § 20  Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitung\nüber das Studium\nund den Beruf von Hebammen                                                    Unterabschnitt 4\n(Hebammengesetz – HebG)                                                 Durchführung des Studiums\nInhaltsübersicht                               § 21  Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarun-\nTeil 1                                      gen\n§ 22  Gesamtverantwortung\nAllgemeines\n§ 1       Hebammenberuf\nUnterabschnitt 5\n§ 2       Begriffsbestimmungen\nAbschluss des Studiums\nTeil 2\n§ 23  Abschluss des Studiums\nErlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung                    § 24  Staatliche Prüfung\n§  3      Berufsbezeichnung                                           § 25  Durchführung der staatlichen Prüfung\n§  4      Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten                   § 26  Vorsitz\n§  5      Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\n§  6      Rücknahme der Erlaubnis                                                            Abschnitt 2\n§  7      Widerruf der Erlaubnis\nVertrag zur\n§  8      Ruhen der Erlaubnis\nakademischen Hebammenausbildung\nTeil 3                                § 27  Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung;\nSchriftformerfordernis\nHebammenstudium und\nVertrag zur akademischen Hebammenausbildung                     § 28  Inhalt des Vertrages\n§ 29  Wirksamkeit des Vertrages\nAbschnitt 1                                § 30  Vertragsschluss bei Minderjährigen\nStudium                                  § 31  Anwendbares Recht\n§ 32  Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung\nUnterabschnitt 1\n§ 33  Pflichten der Studierenden\nStudienziel, Zugang, Dauer und                      § 34  Vergütung\nStruktur sowie Akkreditierung von Studiengängen\n§ 35  Überstunden\n§  9      Studienziel                                                 § 36  Probezeit\n§ 10      Zugangsvoraussetzungen                                      § 37  Ende des Vertragsverhältnisses\n§ 11      Dauer und Struktur des Studiums                             § 38  Beendigung durch Kündigung\n§ 12      Akkreditierung von Studiengängen                            § 39  Wirksamkeit der Kündigung\n§ 40  Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis\nUnterabschnitt 2                            § 41  Nichtigkeit von Vereinbarungen\nDer berufspraktische Teil des Studiums                  § 42  Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Ab-\n§ 13      Praxiseinsätze                                                    schnitts\n§ 14      Praxisanleitung\n§ 15      Die verantwortliche Praxiseinrichtung                                                   Teil 4\n§ 16      Durchführung des berufspraktischen Teils; Praxisplan                 Anerkennung von Berufsqualifikationen\n§ 17      Praxisbegleitung\n§ 18      Nachweis- und Begründungspflicht                                                   Abschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005         § 43  Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungs-\nüber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom            bereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung\n30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008,   § 44  Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation\nS. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die\nzuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 (ABl. L 317  § 45  Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststel-\nvom 1.12.2017, S. 119) geändert worden ist.                               lungsgesetz","1760         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019\nAbschnitt 2                                                          Teil 9\nAutomatisch                                                  Übergangsvorschriften\nanerkannte Berufsqualifikationen\n§ 73     Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-\n§ 46  Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen                     nung\n§ 47  Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten         § 74     Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger\n§ 48  Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der        § 75     Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen\nfrüheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion,\ndem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten             § 76     Anwendung von Vorschriften über die fachschulische\nAusbildung und die Ausbildung in der Form von Modell-\n§ 49  Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen                 vorhaben\nRechten\n§ 77     Abschluss begonnener fachschulischer Ausbildungen\n§ 50  Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen\nRechten                                                 § 78     Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Mo-\ndellvorhaben\n§ 51  Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroa-\ntien erworbenen Rechten                                 § 79     Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebam-\nmenschulen\n§ 52  Bekanntmachung\n§ 80     Evaluierung\n§ 53  Europäischer Berufsausweis\nAbschnitt 3                                                         Teil 1\nWeitere Berufsqualifikationen                                              Allgemeines\n§ 54  Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleich-\nwertigkeit\n§1\n§ 55  Wesentliche Unterschiede\n§ 56  Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfah-                         Hebammenberuf\nrung oder lebenslanges Lernen\nDer Hebammenberuf umfasst insbesondere die selb-\n§ 57  Anpassungsmaßnahmen\nständige und umfassende Beratung, Betreuung und\n§ 58  Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang\nBeobachtung von Frauen während der Schwanger-\n§ 59  Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang\nschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und\nwährend der Stillzeit, die selbständige Leitung von phy-\nTeil 5\nsiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege\nErbringen von Dienstleistungen                  und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen.\nAbschnitt 1\nErbringen                                                            §2\nvon Dienstleistungen\nBegriffsbestimmungen\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes\n§ 60  Dienstleistungserbringende Personen                        (1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein\n§ 61  Meldung der Dienstleistungserbringung                   Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitglied-\n§ 62  Meldung wesentlicher Änderungen                         staaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesre-\npublik Deutschland.\nAbschnitt 2\n(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein\nDienstleistungserbringung                        Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nin anderen Mitgliedstaaten,                       Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Ver-\nin anderen Vertragsstaaten oder\ntragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.\nin anderen gleichgestellten Staaten\n§ 63  Bescheinigung der zuständigen Behörde                      (3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat,\nder weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.\nTeil 6\n(4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes\nZuständigkeiten und Aufgaben der Behörden               ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerken-\n§ 64  Zuständige Behörde                                      nung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der\n§ 65  Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten               Europäischen Union eine Gleichstellung mit einem Mit-\n§ 66  Warnmitteilung durch die zuständige Behörde             gliedstaat ergibt.\n§ 67  Unterrichtung über Änderungen\n(5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist der\n§ 68  Löschung einer Warnmitteilung\nandere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der\n§ 69  Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnach-\ngleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation er-\nweise\nworben worden ist.\n§ 70  Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbrin-\ngung                                                       (6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes ist der\nandere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der\nTeil 7                             gleichgestellte Staat, in dem eine Hebamme niederge-\nVerordnungsermächtigung                      lassen ist oder Dienstleistungen erbringt.\n§ 71  Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungs-       (7) Hochschule im Sinne dieses Gesetzes ist eine\nverordnung\nstaatliche oder staatlich anerkannte Hochschule oder\nTeil 8\neine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsakade-\nmie, die einen Bachelorabschluss verleiht, der dem von\nBußgeldvorschriften\nHochschulen verliehenen Bachelorabschluss gleichge-\n§ 72  Bußgeldvorschriften                                     stellt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019              1761\nTeil 2                              1. die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2\nwegfällt oder\nErlaubnis zum\nFühren der Berufsbezeichnung                            2. die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3\ndauerhaft wegfällt.\n§3                                   (2) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungs-\nverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen\nBerufsbezeichnung\nVorschriften unberührt.\n(1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die\nBerufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf.                                                  §8\n(2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle                             Ruhen der Erlaubnis\nBerufsangehörigen.\n(1) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet wer-\nden, wenn\n§4\n1. gegen die Person, der die Erlaubnis erteilt worden\nGeburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten                  ist, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen\n(1) Zur Leistung von Geburtshilfe sind außer Ärztin-           des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Un-\nnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis nach              würdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung\ndiesem Gesetz berechtigt. Dies gilt nicht für Notfälle.           des Berufs ergeben würde,\n(2) Geburtshilfe umfasst                                   2. die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, in\n1. die Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn                 gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr\nder Wehen an,                                                 zur Ausübung des Berufs geeignet ist, oder nach-\nträglich Zweifel an der gesundheitlichen Eignung\n2. die Hilfe bei der Geburt und                                   dieser Person bestehen und sich die Person weigert,\n3. die Überwachung des Wochenbettverlaufs.                        sich einer von der zuständigen Behörde angeordne-\nten amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung\n(3) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, dafür Sorge\nzu unterziehen,\nzu tragen, dass bei einer Geburt eine Hebamme zuge-\nzogen wird.                                                   3. die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, nicht\nüber die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,\n§5                                    die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind,\noder\nErlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\n4. die Person nicht ausreichend gegen die sich aus der\n(1) Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen\nAusübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtge-\nwill, bedarf der Erlaubnis.\nfahren versichert ist, soweit eine Versicherungs-\n(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die an-        pflicht besteht.\ntragstellende Person                                             (2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist auf-\n1. das nach Teil 3 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vorge-         zuheben, sobald die Voraussetzung für die Anordnung\nschriebene Studium erfolgreich absolviert und die         nicht mehr vorliegt.\nstaatliche Prüfung nach § 24 bestanden hat,\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,                                    Teil 3\naus dem sich ihre Unwürdigkeit oder ihre Unzuver-           Hebammenstudium und Vertrag zur\nlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,                akademischen Hebammenausbildung\n3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des\nBerufs ungeeignet ist und                                                         Abschnitt 1\n4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,                                   Studium\ndie für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.\nUnterabschnitt 1\n§6\nStudienziel, Zugang,\nRücknahme der Erlaubnis                                   Dauer und Struktur sowie\n(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer            Akkreditierung von Studiengängen\nErteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 1\noder Nummer 2 nicht vorgelegen hat.                                                       §9\n(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden,                                      Studienziel\nwenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Ab-           (1) Das Hebammenstudium vermittelt die fachlichen\nsatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 nicht vorgelegen hat.           und personalen Kompetenzen, die für die selbständige\n(3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwal-            und umfassende Hebammentätigkeit im stationären\ntungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesge-              sowie im ambulanten Bereich erforderlich sind. Die Ver-\nsetzlichen Vorschriften unberührt.                            mittlung erfolgt auf wissenschaftlicher Grundlage und\nnach wissenschaftlicher Methodik. Lebenslanges Ler-\n§7                                nen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen\nBiographie verstanden und die fortlaufende persönliche\nWiderruf der Erlaubnis                       und fachliche Weiterentwicklung als notwendig aner-\n(1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich     kannt.","1762           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019\n(2) Die Hebammentätigkeit erfolgt entsprechend                  g) Frauen und Familien bei Totgeburten und Fehl-\ndem allgemein anerkannten Stand hebammenwissen-                        geburten sowie bei Abbrüchen von Schwanger-\nschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissen-                 schaften nach der zwölften Schwangerschafts-\nschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer Berufs-                  woche zu betreuen und zu begleiten,\nethik. Die Hebamme beachtet die besonderen Belange                 h) während der Geburt Frauen zu betreuen und das\nvon Menschen mit Behinderungen und chronischen                         ungeborene Kind mit Hilfe geeigneter klinischer\nErkrankungen. Sie berücksichtigt die konkrete Lebens-                  und technischer Mittel zu überwachen,\nsituation, den sozialen, biographischen, kulturellen und\nreligiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie            i) physiologisch verlaufende Geburten bei Schädel-\ndie Lebensphase der zu betreuenden Frauen und Fami-                    lage durchzuführen,\nlien. Sie unterstützt deren Selbständigkeit und achtet             j) im Dringlichkeitsfall Steißgeburten durchzufüh-\nderen Recht auf Selbstbestimmung.                                      ren,\n(3) Das Hebammenstudium soll dazu befähigen,                    k) die Frau und das Neugeborene fachgerecht in die\n1. hochkomplexe Betreuungsprozesse einschließlich                      ärztliche Weiterbehandlung zu übergeben,\nMaßnahmen der Prävention und Gesundheitsförde-                 l) Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen unter Fortsetzung\nrung im Bereich der Hebammentätigkeit auf der                      der Hebammenhilfe zu leisten,\nGrundlage wissenschaftsbasierter und wissen-\nschaftsorientierter Entscheidungen zu planen, zu               m) im Notfall und bei Abwesenheit einer Ärztin oder\nsteuern und zu gestalten,                                          eines Arztes die medizinisch erforderlichen Maß-\nnahmen, insbesondere die manuelle Ablösung\n2. sich Forschungsgebiete der Hebammenwissen-                          der Plazenta, an die sich gegebenenfalls eine\nschaft auf dem neuesten Stand der gesicherten                      manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter an-\nErkenntnisse erschließen und forschungsgestützte                   schließt, einzuleiten und durchzuführen sowie\nProblemlösungen wie auch neue Technologien in\ndas berufliche Handeln übertragen zu können sowie              n) im Notfall die Wiederbelebungsmaßnahmen bei\nberufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu                  der Frau und dem Neugeborenen durchzuführen,\nerkennen,                                                      o) das Neugeborene und die Mutter nach der Geburt\n3. sich kritisch-reflexiv und analytisch sowohl mit theo-              und im Wochenbett zu untersuchen, zu pflegen\nretischem als auch praktischem Wissen auseinander-                 und deren Gesundheitszustand zu überwachen,\nsetzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungs-            p) über Fragen der Familienplanung angemessen\nansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen                    aufzuklären und zu beraten,\nHandlungsfeld entwickeln und implementieren zu\nkönnen und                                                     q) die angewendeten Maßnahmen, den Schwanger-\nschaftsverlauf, die Geburt und das Wochenbett\n4. an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkon-                      zu dokumentieren,\nzepten, Risikomanagementkonzepten, Leitlinien und\nExpertenstandards mitzuwirken.                             2. ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig\ndurchzuführen, insbesondere Maßnahmen der Erst-\n(4) Das Hebammenstudium soll darüber hinaus ins-                versorgung von Mutter und Neugeborenem nach ge-\nbesondere dazu befähigen,\nburtshilflichen Eingriffen und Operationen,\n1. die folgenden Aufgaben selbständig auszuführen:\n3. interprofessionell mit anderen Berufsgruppen fach-\na) eine Schwangerschaft festzustellen,                         lich zu kommunizieren und effektiv zusammenzuar-\nb) die physiologisch verlaufende Schwangerschaft               beiten und bei der Zusammenarbeit individuelle,\ndurch Durchführung der hierfür erforderlichen Un-          multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen\ntersuchungen zu beobachten und zu überwachen,              vor allem für regelwidrige Schwangerschafts-, Ge-\nburts- und Wochenbettverläufe zu entwickeln und\nc) Frauen und Familien auf die Geburt, das Wochen-\nteamorientiert umzusetzen.\nbett und die Elternschaft vorzubereiten sowie zur\nErnährung, Pflege, Hygiene und Versorgung des\nNeugeborenen und des Säuglings anzuleiten und                                       § 10\nzu beraten,                                                              Zugangsvoraussetzungen\nd) belastende Lebenssituationen und psychosoziale             (1) Das Hebammenstudium darf nur absolvieren, wer\nProblemlagen bei Frauen und deren Familien zu\n1. mindestens einen der folgenden Abschlüsse nach-\nerkennen und gegebenenfalls auf erforderliche\nweist:\nMaßnahmen zur Unterstützung hinzuwirken,\na) den Abschluss einer mindestens zwölfjährigen\ne) über die Untersuchungen aufzuklären, die für eine\nallgemeinen Schulausbildung oder\nmöglichst frühzeitige Feststellung von Risiko-\nschwangerschaften oder Regelwidrigkeiten und               b) den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Be-\nKomplikationen in der Schwangerschaft erforder-                rufsausbildung\nlich sind,                                                     aa) zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder\nf) Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche                  zum Gesundheits- und Krankenpfleger auf\nBehandlung erforderlich machen, in der Schwan-                      der Grundlage des Krankenpflegegesetzes\ngerschaft, bei der Geburt, während des Wochen-                      vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zu-\nbetts und während der Stillzeit zu erkennen und                     letzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom\ndie im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen                       15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert\nfür eine ärztliche Behandlung zu ergreifen,                         worden ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019             1763\nbb) zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin            (3) Die für die Erlaubnis maßgeblichen Teile des Heb-\noder zum Gesundheits- und Kinderkranken-           ammenstudiums umfassen mindestens 4 600 Stunden.\npfleger auf der Grundlage des Krankenpflege-       Davon entfallen mindestens 2 200 Stunden auf den be-\ngesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442),      rufspraktischen Teil und mindestens 2 200 Stunden auf\ndas zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes          den hochschulischen Teil.\nvom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geän-           (4) Den Inhalt der für die Erteilung der Erlaubnis\ndert worden ist,                                   maßgeblichen Bestandteile des Hebammenstudiums\ncc) zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin         regelt die Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71.\noder zum Gesundheits- und Kinderkranken-\npfleger auf der Grundlage des Pflegeberufe-                                    § 12\ngesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581),\nAkkreditierung von Studiengängen\ndas zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes\nvom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geän-           (1) Das einem Studiengang zugrunde liegende Kon-\ndert worden ist,                                   zept wird durch die zuständige Landesbehörde in ei-\nnem Akkreditierungsverfahren überprüft.\ndd) zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann\nauf der Grundlage des Pflegeberufegesetzes            (2) Die zuständige Landesbehörde überprüft, ob die\nvom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zu-       berufsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, insbe-\nletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom            sondere, ob der Studiengang so konzipiert ist, dass\n15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert         das Studienziel erreicht werden kann.\nworden ist, oder                                      (3) Wesentliche Änderungen des Konzeptes nach\nee) zur für die allgemeine Pflege verantwortlichen      Abschluss des Akkreditierungsverfahrens werden\nKrankenschwester oder zum für die allge-           durch die zuständige Landesbehörde überprüft.\nmeine Pflege verantwortlichen Krankenpfle-\nger, für den der Nachweis belegt, dass die                           Unterabschnitt 2\nAusbildung\nDer berufspraktische Teil des Studiums\naaa) den Mindestanforderungen des Arti-\nkels 31 in Verbindung mit dem Anhang V                                   § 13\nNummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG\nPraxiseinsätze\ndes Europäischen Parlaments und des\nRates vom 7. September 2005 über die            (1) Der berufspraktische Teil umfasst Praxiseinsätze\nAnerkennung von Berufsqualifikationen        1. in Krankenhäusern, die zur Versorgung nach § 108\n(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271          des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen\nvom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom                  sind, und\n4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009,\nS. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115),        2. bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten\ndie zuletzt durch den Delegierten Be-            hebammengeleiteten Einrichtungen, welche die im\nschluss (EU) 2017/2113 (ABl. L 317               Vertrag nach § 134a Absatz 1 des Fünften Buches\nvom 1.12.2017, S. 119) geändert wor-             Sozialgesetzbuch geregelten Qualitätsanforderun-\nden ist, in der jeweils geltenden Fas-           gen erfüllen.\nsung entspricht und                          Praxiseinsätze nach Satz 1 Nummer 2 können auch in\nbbb) in einem anderen Mitgliedstaat, in einem      weiteren zur berufspraktischen Ausbildung von Heb-\nanderen Vertragsstaat oder in einem          ammen geeigneten Einrichtungen stattfinden.\ngleichgestellten Staat erworben worden          (2) Die Praxiseinsätze dürfen nur in Krankenhäusern,\nist,                                         bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebam-\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus       mengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtun-\ndem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur       gen durchgeführt werden, die sicherstellen, dass die\nAbsolvierung des Hebammenstudiums ergibt,                  studierende Person während eines Praxiseinsatzes\ndurch eine praxisanleitende Person im Umfang von\n3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung\nmindestens 25 Prozent der von der studierenden Per-\ndes Hebammenstudiums ungeeignet ist und\nson während eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden\n4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,          Stundenanzahl angeleitet wird. Abweichend von Satz 1\ndie für das Hebammenstudium erforderlich sind.             können die Länder bis zum Jahr 2030 einen geringeren\n(2) Die Länder können den Zugang zum Hebammen-              Umfang für die Praxisanleitung vorsehen, jedoch nicht\nstudium von weiteren Voraussetzungen abhängig ma-              unter 15 Prozent der von der studierenden Person wäh-\nchen.                                                          rend eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stunden-\nanzahl. Im Fall von Rechtsverstößen kann die zustän-\n§ 11                              dige Landesbehörde einem Krankenhaus, einer freibe-\nruflichen Hebamme, einer ambulanten hebammengelei-\nDauer und Struktur des Studiums                    teten Einrichtung oder einer weiteren Einrichtung die\n(1) Das Hebammenstudium dauert in Vollzeit mindes-          Durchführung der Praxiseinsätze untersagen.\ntens sechs Semester und höchstens acht Semester.                  (3) Welche Krankenhäuser, freiberuflichen Hebam-\n(2) Das Hebammenstudium ist ein duales Studium              men, ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen\nund besteht aus einem berufspraktischen Studienteil            oder weiteren Einrichtungen für die Durchführung von\nund einem hochschulischen Studienteil.                         Praxiseinsätzen im Hebammenstudium geeignet sind,","1764         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019\nbestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen          barungszeitraum geplante erstmalige Weiterqualifizie-\nRegelungen.                                                  rungen zur praxisanleitenden Person vor.\n(2) Das Nähere, insbesondere zum Zeitpunkt der\n§ 14                              Vorlage nach Absatz 1, wird in den Vereinbarungen\nPraxisanleitung                         nach § 16 Absatz 2 Satz 2 festgelegt.\nDie praxisanleitende Person führt die Studierenden\nschrittweise an die Wahrnehmung der im Hebammen-                              Unterabschnitt 3\nberuf anfallenden Aufgaben heran und begleitet die            Der hochschulische Teil des Studiums\nStudierenden während ihres Lernprozesses im jeweili-\ngen Praxiseinsatz. Sie ist während des jeweiligen Pra-                                 § 19\nxiseinsatzes Ansprechpartnerin für die verantwortliche\nPraxiseinrichtung und für die jeweilige Hochschule.                         Hochschule; theoretische\nund praktische Lehrveranstaltungen\n§ 15                                 (1) Der hochschulische Studienteil findet an einer\nDie verantwortliche Praxiseinrichtung                Hochschule statt. Er umfasst theoretische und prakti-\nsche Lehrveranstaltungen.\n(1) Eine Praxiseinrichtung übernimmt die Verantwor-\ntung für die Durchführung des berufspraktischen Teils           (2) Die theoretischen und praktischen Lehrveranstal-\ngegenüber der studierenden Person (verantwortliche           tungen erfolgen auf der Grundlage eines modularen\nPraxiseinrichtung). Sie schließt mit der studierenden        Curriculums, das von der Hochschule zu erstellen ist.\nPerson für die Dauer des Studiums einen Vertrag nach\nAbschnitt 2 dieses Teils.                                                              § 20\n(2) Verantwortliche Praxiseinrichtung im Sinne von                      Qualifikation der Lehrenden\nAbsatz 1 kann nur ein Krankenhaus nach § 13 Absatz 1                       und der Studiengangsleitung\nSatz 1 Nummer 1 sein.                                           (1) Die theoretischen und praktischen Lehrveranstal-\ntungen an den Hochschulen dürfen nur von Lehrenden\n§ 16                              durchgeführt werden, die mindestens den akademi-\nDurchführung des                          schen Grad erlangt haben, der mit Abschluss des Heb-\nberufspraktischen Teils; Praxisplan                ammenstudiums verliehen wird.\n(1) Der berufspraktische Teil wird auf der Grundlage         (2) Leiterin oder Leiter des Studiengangs an der\neines Praxisplans durchgeführt, der von der verant-          Hochschule darf nur sein, wer zusätzlich zur Vorausset-\nwortlichen Praxiseinrichtung für jede studierende Per-       zung nach Absatz 1 selbst über die Erlaubnis nach § 5\nson zu erstellen ist. In dem Praxisplan sind die Praxis-     oder die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\neinsätze zeitlich und sachlich so zu gliedern, dass das      nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis\nStudienziel erreicht werden kann. Die Vorgaben der           zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügt.\nStudien- und Prüfungsverordnung nach § 71 sind zu\nberücksichtigen.                                                              Unterabschnitt 4\n(2) Die verantwortliche Praxiseinrichtung hat sicher-               Durchführung des Studiums\nzustellen, dass alle Praxiseinsätze auf der Grundlage\ndes Praxisplans durchgeführt werden können. Dazu                                       § 21\nhat die verantwortliche Praxiseinrichtung Vereinbarun-\ngen abzuschließen mit den anderen Krankenhäusern,                               Durchführung des\nfreiberuflichen Hebammen oder ambulanten hebam-                      Studiums; Kooperationsvereinbarungen\nmengeleiteten Einrichtungen, in oder bei denen die stu-         (1) Die berufspraktischen Einsätze und die theoreti-\ndierende Person Praxiseinsätze absolviert.                   schen und praktischen Lehrveranstaltungen erfolgen\ninhaltlich und zeitlich eng miteinander verzahnt und\n§ 17                              aufeinander abgestimmt.\nPraxisbegleitung                            (2) Die Hochschule schließt Kooperationsvereinba-\n(1) Die Hochschule unterstützt die berufspraktische       rungen mit den verantwortlichen Praxiseinrichtungen,\nAusbildung der Studierenden, indem sie eine Praxisbe-        um die Durchführung des Studiums sicherzustellen.\ngleitung in angemessenem Umfang gewährleistet.\n§ 22\n(2) Die Praxisbegleitung betreut und beurteilt die\nStudierenden während ihrer Praxiseinsätze fachlich                            Gesamtverantwortung\nund unterstützt die Praxisanleitung.                            (1) Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung\nfür die Koordination der theoretischen und praktischen\n§ 18                              Lehrveranstaltungen mit den berufspraktischen Praxis-\nNachweis- und Begründungspflicht                   einsätzen.\n(1) Die ambulanten hebammengeleiteten Einrichtun-            (2) Die Hochschule prüft, ob der Praxisplan für den\ngen und freiberuflichen Hebammen nach § 13 Absatz 1          berufspraktischen Teil den Anforderungen des modula-\nSatz 1 Nummer 2 legen der jeweiligen verantwortlichen        ren Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist die\nPraxiseinrichtung rechtzeitig vor den Verhandlungen          verantwortliche Praxiseinrichtung verpflichtet, den Pra-\nnach § 17a Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungs-            xisplan so anzupassen, dass der Praxisplan dem mo-\ngesetzes Nachweise und Begründungen für im Verein-           dularen Curriculum entspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019              1765\nUnterabschnitt 5                                                      § 28\nAbschluss des Studiums                                              Inhalt des Vertrages\n(1) Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbil-\n§ 23                              dung muss mindestens folgende Regelungen enthalten:\nAbschluss des Studiums                       1. den Beginn des Studiums,\nDas Hebammenstudium schließt mit der Verleihung           2. den Praxisplan, den die verantwortliche Praxisein-\ndes akademischen Grades durch die Hochschule ab.                 richtung für die studierende Person erstellt hat,\n§ 24                              3. die Verpflichtung der studierenden Person, an den\nanwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrver-\nStaatliche Prüfung                            anstaltungen teilzunehmen,\n(1) Die hochschulische Prüfung umfasst die staat-         4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchent-\nliche Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die              lichen berufspraktischen Ausbildungszeit und\nErteilung der Erlaubnis nach § 5 ist.\n5. die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Vergü-\n(2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die        tung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbe-\nstudierende Person das Studienziel erreicht hat.                 züge.\n(2) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informa-\n§ 25                              tionen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder\nDurchführung der staatlichen Prüfung                 dem Vertrag beigefügt werden:\n(1) Die staatliche Prüfung wird in den im akkreditier-    1. die dem Studium zugrunde liegende Studien- und\nten Konzept des Studiengangs in Vollzeit vorgesehe-              Prüfungsverordnung nach § 71 in der jeweils gelten-\nnen letzten beiden Studiensemestern nach Maßgabe                 den Fassung,\nder Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 durch-         2. die Dauer der Probezeit,\ngeführt.\n3. die Dauer des Urlaubs,\n(2) Die Hochschule legt mit Zustimmung der zustän-\ndigen Landesbehörde die Module des Studiengangs              4. die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag ge-\nfest, mit denen das Erreichen des Studienziels im Rah-           kündigt werden kann,\nmen der staatlichen Prüfung überprüft wird.\n5. der Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,\n§ 26                              6. der Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlän-\ngerung nach § 37 Absatz 2,\nVorsitz\n7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die\n(1) Die Prüfung nach § 24 Absatz 2 wird unter dem             dem Vertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden\ngemeinsamen Vorsitz von Hochschule und zuständiger               tariflichen Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen\nLandesbehörde durchgeführt.                                      oder Dienstvereinbarungen und\n(2) Die zuständige Landesbehörde kann die Hoch-           8. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die\nschule beauftragen, den Vorsitz auch für die zuständige          Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach\nLandesbehörde wahrzunehmen.                                      § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach § 4\ndes Bundespersonalvertretungsgesetzes.\nAbschnitt 2\n§ 29\nVertrag zur\nakademischen Hebammenausbildung                                      Wirksamkeit des Vertrages\nDer Vertrag zur akademischen Hebammenausbil-\n§ 27                              dung wird erst wirksam, wenn die studierende Person\nVertrag zur akademischen                      der verantwortlichen Praxiseinrichtung eine schriftliche\nHebammenausbildung; Schriftformerfordernis               Studienplatzzusage einer Hochschule, mit der die ver-\nantwortliche Praxiseinrichtung eine Kooperationsverein-\n(1) Zwischen dem Inhaber oder Träger der verant-          barung nach § 21 Absatz 2 abgeschlossen hat, vorlegt.\nwortlichen Praxiseinrichtung und der studierenden Per-\nson ist ein Vertrag zur akademischen Hebammenaus-                                       § 30\nbildung nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu\nschließen.                                                               Vertragsschluss bei Minderjährigen\n(2) Der Abschluss und jedes Rechtsgeschäft zur Än-           Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbil-\nderung des Vertrages zur akademischen Hebammen-              dung ist bei Minderjährigen gemeinsam von dem Min-\nausbildung bedürfen der Schriftform. Die schriftliche        derjährigen und deren gesetzlichen Vertretern zu schlie-\nForm kann nicht durch die elektronische Form ersetzt         ßen. Eine Vertragsurkunde ist der studierenden Person\nwerden.                                                      und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.","1766          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019\n§ 31                               5. die Rechte der zu betreuenden Frauen und Familien\nAnwendbares Recht                             zu achten.\nAuf den Vertrag zur akademischen Hebammenaus-                                        § 34\nbildung sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck\nsowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für                               Vergütung\nArbeitsverhältnisse geltenden Rechtsvorschriften und             (1) Die verantwortliche Praxiseinrichtung hat der stu-\nRechtsgrundsätze anzuwenden.                                  dierenden Person vom Beginn des Studiums bis zum\nEnde des Vertragsverhältnisses eine angemessene mo-\n§ 32                               natliche Vergütung zu zahlen.\nPflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung               (2) Sachbezüge können in Höhe der Werte, die\n(1) Die verantwortliche Praxiseinrichtung ist insbe-       durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1\nsondere verpflichtet,                                         Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch be-\nstimmt sind, angerechnet werden. Der Wert der Sach-\n1. den berufspraktischen Teil des Studiums in einer           bezüge darf 75 Prozent der Bruttovergütung nicht über-\ndurch ihren Zweck gebotenen Form auf der Grund-           schreiten. Die Anrechnung von Sachbezügen ist nur\nlage des Praxisplans durchzuführen,                       zulässig, soweit dies im Vertrag zur akademischen\n2. zu gewährleisten, dass die im Praxisplan vorgegebe-        Hebammenausbildung vereinbart ist. Kann die studie-\nnen Praxiseinsätze des berufspraktischen Teils des        rende Person aus berechtigtem Grund Sachbezüge\nStudiums durchgeführt werden können,                      nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugs-\nwerten abzugelten.\n3. sicherzustellen, dass die studierende Person im Um-\nfang von mindestens 25 Prozent der während eines\n§ 35\nPraxiseinsatzes zu leistenden Stundenanzahl von\neiner praxisanleitenden Person angeleitet wird,                                Überstunden\n4. der studierenden Person kostenlos die Fachbücher,             Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder\nInstrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen,        wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäf-\ndie für die Absolvierung des berufspraktischen Teils      tigung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie ist geson-\ndes Studiums und für das Ablegen der staatlichen          dert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.\nPrüfung erforderlich sind,\n§ 36\n5. die studierende Person für die Teilnahme an hoch-\nschulischen Lehrveranstaltungen und für die Teil-                                 Probezeit\nnahme an Prüfungen freizustellen und                         (1) Die ersten sechs Monate ab Beginn des Studi-\n6. bei der Gestaltung der Praxiseinsätze auf die erfor-       ums sind die Probezeit.\nderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht            (2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen,\nzu nehmen.                                                sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine an-\n(2) Der studierenden Person dürfen nur Aufgaben            dere Dauer ergibt.\nübertragen werden, die dem Zweck des Studiums und\ndem Bildungs- und Praxisstand der studierenden Per-                                     § 37\nson entsprechen. Die übertragenen Aufgaben müssen\nEnde des Vertragsverhältnisses\nden physischen und psychischen Kräften der studie-\nrenden Person angemessen sein.                                   (1) Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des letz-\nten im akkreditierten Konzept des Studiengangs fest-\n§ 33                               gelegten Semesters. Der Zeitpunkt der Beendigung ist\nunabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung.\nPflichten der Studierenden\n(2) Besteht die studierende Person die staatliche\n(1) Die studierende Person hat sich zu bemühen, die        Prüfung nicht oder kann die staatliche Prüfung ohne\nin § 9 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erfor-          eigenes Verschulden nicht vor Ablauf des letzten Stu-\nderlich sind, um das Studienziel zu erreichen.                diensemesters abgelegt werden, so verlängert sich das\n(2) Die studierende Person ist insbesondere ver-           Vertragsverhältnis auf schriftlichen Antrag gegenüber\npflichtet,                                                    der verantwortlichen Praxiseinrichtung bis zur nächst-\nmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch\n1. an den vorgeschriebenen anwesenheitspflichtigen\num ein Jahr.\nhochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,\n2. die ihr im Rahmen des berufspraktischen Teils des                                    § 38\nStudiums übertragenen Aufgaben sorgfältig auszu-\nführen,                                                                Beendigung durch Kündigung\n3. einen Nachweis über die Tätigkeitsschwerpunkte                (1) Während der Probezeit kann das Vertragsverhält-\ndes berufspraktischen Studienteils zu führen,             nis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhal-\ntung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.\n4. die für die Beschäftigten in den Einrichtungen und\nfür freiberufliche Hebammen nach § 13 Absatz 1               (2) Außerhalb der Probezeit kann das Vertragsver-\nSatz 1 Nummer 1 und 2 geltenden Bestimmungen              hältnis nur gekündigt werden\nüber die Schweigepflicht einzuhalten und über Be-         1. von jedem Vertragspartner ohne Kündigungsfrist bei\ntriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und                Vorliegen eines wichtigen Grundes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019              1767\n2. von der studierenden Person mit einer Kündigungs-                                    Teil 4\nfrist von vier Wochen zum Monatsende.\nAnerkennung\nvon Berufsqualifikationen\n§ 39\nWirksamkeit der Kündigung                                             Abschnitt 1\n(1) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.                             Allgemeine Vorschriften\n(2) Bei einer Kündigung durch die verantwortliche\n§ 43\nPraxiseinrichtung ist zuvor das Benehmen der Hoch-\nschule herzustellen.                                                         Erlaubnis für Personen mit\neiner außerhalb des Geltungsbereichs\n(3) Bei Kündigung aus wichtigem Grund nach § 38                   dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung\nAbsatz 2 Nummer 1 ist der Kündigungsgrund anzuge-\nben.                                                             (1) Beantragt eine Person, die außerhalb des Gel-\ntungsbereichs dieses Gesetzes eine Ausbildung absol-\n(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirk-         viert hat, eine Erlaubnis nach § 5, ist die Voraussetzung\nsam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der            nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 nach den Maßgaben die-\nkündigungsberechtigten Person länger als zwei Wo-             ses Teils vor den Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2\nchen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren         Nummer 2 bis 4 zu prüfen.\nvor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird         (2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nbis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist nach              setzes erworbene Berufsqualifikation erfüllt die Voraus-\nSatz 1 gehemmt.                                               setzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, wenn diese\nBerufsqualifikation\n§ 40\n1. nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt\nBeschäftigung im                              wird oder\nAnschluss an das Vertragsverhältnis                2. nach Abschnitt 3 dieses Teils anerkannt wird.\nWird die studierende Person im Anschluss an das\nerfolgreich absolvierte Studium als Hebamme beschäf-                                     § 44\ntigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart                            Bescheid über die\nworden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbe-                     Feststellung der Berufsqualifikation\nstimmte Zeit als begründet.                                      Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein ge-\nsonderter Bescheid über die Feststellung der Gleich-\n§ 41                              wertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.\nNichtigkeit von Vereinbarungen\n§ 45\n(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der studie-\nGemeinsame Einrichtung;\nrenden Person von den §§ 27 bis 40 abweicht, ist nichtig.\nBerufsqualifikationsfeststellungsgesetz\n(2) Eine Vereinbarung, durch die die studierende              (1) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufga-\nPerson für die Zeit nach Beendigung des Vertragsver-          ben nach diesem Teil von einem anderen Land oder\nhältnisses zur akademischen Hebammenausbildung in             einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen wer-\nder Ausübung der beruflichen Tätigkeit beschränkt             den.\nwird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die studierende\nPerson innerhalb der letzten drei Monate des Vertrags-           (2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz fin-\nverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein         det mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikations-\nArbeitsverhältnis eingeht.                                    feststellungsgesetzes keine Anwendung.\n(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über                                       Abschnitt 2\n1. die Verpflichtung, dass die studierende Person für            Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen\ndie berufspraktische Ausbildung eine Entschädigung\nzu zahlen hat,                                                                       § 46\n2. Vertragsstrafen,                                              Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen\n3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha-                (1) Eine Berufsqualifikation wird automatisch aner-\ndensersatzansprüchen und                                  kannt, wenn die antragstellende Person\n4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes            1. in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Ver-\nin Pauschalbeträgen.                                          tragsstaat oder einem gleichgestellten Staat eine\nAusbildung oder ein Studium abgeschlossen hat,\n§ 42                              2. den erfolgreichen Abschluss durch die Vorlage ei-\nnes im Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie\nAusschluss der Geltung                           2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufge-\nvon Vorschriften dieses Abschnitts                    führten Ausbildungsnachweises belegt, der nach dem\nDie §§ 27 bis 41 sind nicht anzuwenden auf Studie-             dort genannten Stichtag ausgestellt worden ist, und\nrende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mit-          3. die Ausbildung oder das Studium folgenden Anfor-\nglieder geistlicher Gemeinschaften sind.                          derungen entspricht:","1768           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019\na) eine in Vollzeit mindestens dreijährige Hebam-             a) nicht den Mindestanforderungen an die Ausbil-\nmenausbildung, die aus mindestens 4 600 Stun-                 dung nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG\nden theoretischer und praktischer Ausbildung                  entspricht und die antragstellende Person eine\nbesteht, mit mindestens einem Drittel der Min-                Bescheinigung vorlegt, dass sie in den letzten\ndestausbildungsdauer in Form klinisch-praktischer             fünf Jahren vor Ausstellung dieser Bescheinigung\nAusbildung,                                                   mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung tat-\nb) eine in Vollzeit mindestens zweijährige Hebam-                sächlich und rechtmäßig den Hebammenberuf\nmenausbildung, die aus mindestens 3 600 Stun-                 ausgeübt hat, oder\nden besteht und die den Besitz eines der im An-            b) den Mindestanforderungen an die Ausbildung\nhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG                 nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG ent-\nin der jeweils geltenden Fassung aufgeführten                 spricht und die antragstellende Person\nAusbildungsnachweise der Krankenschwester                     aa) eine Ausbildung nach § 46 Absatz 1 Num-\nund des Krankenpflegers, die für die allgemeine                   mer 3 Buchstabe c nachweist,\nPflege verantwortlich sind, voraussetzt oder\nbb) eine Bescheinigung nach § 46 Absatz 3 vor-\nc) eine in Vollzeit mindestens 18-monatige Hebam-                    legt und\nmenausbildung, die aus mindestens 3 000 Stun-\ncc) die antragstellende Person eine Bescheini-\nden besteht und die den Besitz eines der im An-\ngung vorlegt, dass sie in den letzten fünf Jah-\nhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG\nren vor Ausstellung dieser Bescheinigung\nin der jeweils geltenden Fassung aufgeführten\nmindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung\nAusbildungsnachweise der Krankenschwester\ntatsächlich und rechtmäßig den Hebammen-\nund des Krankenpflegers, die für die allgemeine\nberuf ausgeübt hat.\nPflege verantwortlich sind, voraussetzt, nach de-\nren Abschluss eine einjährige Berufserfahrung er-         (2) Eine Berufsqualifikation wird automatisch aner-\nworben wird.                                           kannt, wenn\n(2) Entspricht die Bezeichnung in dem Ausbildungs-         1. die antragstellende Person einen Ausbildungsnach-\nnachweis nach Absatz 1 Nummer 2 nicht der im An-                   weis vorlegt, der in einem anderen Mitgliedstaat,\nhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der               einem anderen Vertragsstaat oder einem gleich-\njeweils geltenden Fassung aufgeführten Bezeichnung,                gestellten Staat ausgestellt worden ist,\nist eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des be-          2. die nachgewiesene Ausbildung vor dem 18. Januar\ntreffenden Staates vorzulegen, dass die Berufsqualifi-             2016 begonnen worden ist und\nkation den Mindestanforderungen des Artikels 40 in\n3. die antragstellende Person\nVerbindung mit Anhang V Nummer 5.5.2 der Richt-\nlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung ent-             a) eine spezielle Ausbildung zur Hebamme nach-\nspricht und den für diesen Staat im Anhang V Num-                     weist, die\nmer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils gel-               aa) theoretischen und praktischen Unterricht von\ntenden Fassung aufgeführten Nachweisen gleichsteht.                       in Vollzeit mindestens drei Jahren umfasst,\n(3) Zum Nachweis der einjährigen Berufserfahrung                  bb) mindestens das im Anhang V Nummer 5.5.1\nnach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c ist eine von                           der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils gel-\nder zuständigen Stelle des Herkunftsstaates der an-                       tenden Fassung aufgeführte Ausbildungspro-\ntragstellenden Person ausgestellte Bescheinigung vor-                     gramm beinhaltet und\nzulegen, die bescheinigt, dass die betreffende Person                 cc) als Zulassungsvoraussetzung eine zehnjährige\nnach Erhalt des Ausbildungsnachweises ein Jahr lang                       allgemeine Schulausbildung oder ein gleich-\nin zufriedenstellender Weise alle mit dem Beruf einer                     wertiges Ausbildungsniveau vorausgesetzt\nHebamme verbundenen Tätigkeiten in einem Kranken-                         hat, oder\nhaus oder in einer Einrichtung des Gesundheitswesens,\ndie im Hinblick auf diesen Zweck anerkannt ist, ausge-             b) eine spezielle Ausbildung zur Hebamme nach-\nübt hat.                                                              weist, die\naa) in Vollzeit mindestens 18 Monate umfasst,\n§ 47                                      bb) mindestens das im Anhang V Nummer 5.5.1\nAutomatische                                      der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils gel-\nAnerkennung bei erworbenen Rechten                              tenden Fassung aufgeführte Ausbildungspro-\ngramm beinhaltet, das nicht Gegenstand\n(1) Eine Berufsqualifikation wird automatisch aner-\neines gleichwertigen Unterrichts im Rahmen\nkannt, wenn\nder Ausbildung zur Krankenschwester und\n1. die antragstellende Person einen im Anhang V Num-                      zum Krankenpfleger, die für die allgemeine\nmer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils                   Pflege verantwortlich sind, war, und\ngeltenden Fassung aufgeführten Ausbildungsnach-                  cc) die antragstellende Person durch einen im\nweis aus einem anderen Mitgliedstaat, einem ande-                    Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie\nren Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat                  2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung\nvorlegt, der vor dem im Anhang V Nummer 5.5.2 der                    aufgeführten Ausbildungsnachweis nachweist,\nRichtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fas-                  dass sie vor Beginn der Hebammenausbildung\nsung aufgeführten Stichtag ausgestellt worden ist,                   eine Ausbildung zur Krankenschwester oder\nund                                                                  zum Krankenpfleger, die für die allgemeine\n2. die nachgewiesene Ausbildung                                           Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019             1769\n§ 48                                                           § 50\nAutomatische Anerkennung                                      Automatische Anerkennung\nbei in den Gebieten der früheren                           bei in Rumänien erworbenen Rechten\nTschechoslowakei, der früheren Sowjetunion,                  Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt,\ndem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten                wenn\nEine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt,      1. die antragstellende Person einen Nachweis der Aus-\nwenn die antragstellende Person                                  bildung zum asistent medical obstetrică-ginecologie\noder zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger\n1. einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der\nfür Frauenheilkunde und Geburtshilfe vorlegt, der in\na) von der früheren Tschechoslowakei verliehen                Rumänien vor dem 1. Januar 2007 verliehen worden\nworden ist und die Aufnahme des Hebammenbe-                ist,\nrufs gestattet,                                        2. die nachgewiesene Ausbildung den Mindestanfor-\nb) eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall der            derungen nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG\nTschechischen Republik und der Slowakei vor                nicht entspricht und\ndem 1. Januar 1993 aufgenommen worden ist,             3. die antragstellende Person eine Bescheinigung bei-\nc) von der früheren Sowjetunion verliehen worden              fügt, dass sie die Tätigkeiten einer Hebamme in den\nist und die Aufnahme des Hebammenberufs ge-                sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung\nstattet,                                                   mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung in Ru-\nmänien tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.\nd) eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall Est-\nlands vor dem 20. August 1991, im Fall Lettlands                                   § 51\nvor dem 21. August 1991 und im Fall Litauens vor\nAusschluss der automatischen\ndem 11. März 1990 aufgenommen worden ist,\nAnerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten\ne) vom früheren Jugoslawien verliehen worden ist             Eine Berufsqualifikation wird nicht automatisch aner-\nund die Aufnahme des Hebammenberufs gestat-            kannt, da die antragstellende Person keine Rechte für\ntet oder                                               die Tätigkeit als Hebamme erworben hat, hinsichtlich\nf) eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall Slo-       der Ausbildungsnachweise mit den folgenden kroati-\nweniens vor dem 25. Juni 1991 und im Fall Kroa-        schen Bezeichnungen, wenn die Nachweise in Kroatien\ntiens vor dem 8. Oktober 1991 aufgenommen              vor dem 1. Juli 2013 erworben worden sind:\nworden ist,                                            1. viša medicinska sestra ginekološko-ops tetričkog\n2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des                smjera,\njeweiligen Mitgliedstaates vorlegt, dass die antrag-      2. medicinska sestra ginekološko-opstetričkog smjera,\nstellende Person in den letzten fünf Jahren vor Aus-      3. viša medicinska sestra primaljskog smjera,\nstellung dieser Bescheinigung mindestens drei\nJahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmä-         4. medicinska sestra primaljskog smjera,\nßig den Hebammenberuf ausgeübt hat, und                   5. ginekološko-opstetrička primalja und\n3. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des            6. primalja.\njeweiligen Mitgliedstaates vorlegt, dass der vorge-\nlegte Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Auf-                                       § 52\nnahme und Ausübung des Hebammenberufs in ih-                                  Bekanntmachung\nrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hat\nwie der von ihnen verliehene Ausbildungsnachweis.            Das Bundesministerium für Gesundheit macht die je-\nweils aktuelle Fassung des Anhangs V Nummer 5.5.2\nder Richtlinie 2005/36/EG im Bundesanzeiger bekannt.\n§ 49\nAutomatische Anerkennung                                                   § 53\nbei in Polen erworbenen Rechten                                 Europäischer Berufsausweis\nEine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt,         Für den Fall einer Einführung eines Europäischen\nwenn                                                         Berufsausweises für den Hebammenberuf gelten die\n1. die antragstellende Person einen Ausbildungsnach-         Regelungen über die Anerkennung von Berufsqualifika-\nweis vorlegt, der in Polen verliehen worden ist,          tionen dieses Teils entsprechend.\n2. die nachgewiesene Ausbildung vor dem 1. Mai 2004                                 Abschnitt 3\nabgeschlossen worden ist und nicht den Mindest-\nanforderungen nach Artikel 40 der Richtlinie                           Weitere Berufsqualifikationen\n2005/36/EG entspricht und\n§ 54\n3. die antragstellende Person ein Bakkalaureat-Diplom\nbeifügt, das auf der Grundlage eines Aufstiegs-                          Anerkennung von weiteren\nfortbildungsprogramms, das in den in Artikel 43 Ab-                Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit\nsatz 4 Buchstabe b Ziffer i und Ziffer ii der Richtlinie     (1) Eine Berufsqualifikation, die nicht nach Ab-\n2005/36/EG genannten Gesetzen enthalten ist, er-          schnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird, wird\nworben worden ist.                                        anerkannt, wenn","1770           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019\n1. sie mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqua-                                      § 57\nlifikation gleichwertig ist oder                                            Anpassungsmaßnahmen\n2. die antragstellende Person die erforderliche Anpas-\n(1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden\nsungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.\nPerson nicht mit der in diesem Gesetz geregelten Be-\n(2) Eine Berufsqualifikation ist der in diesem Gesetz       rufsqualifikation gleichwertig, ist für eine Anerkennung\ngeregelten Berufsqualifikation gleichwertig, wenn              eine Anpassungsmaßnahme nach § 58 oder § 59\n1. sie sich nicht wesentlich von der in diesem Gesetz          durchzuführen.\nund in der Studien- und Prüfungsverordnung nach               (2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertig-\n§ 71 geregelten Berufsqualifikation unterscheidet oder     keit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person\n2. wesentliche Unterschiede vollständig durch den              nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen\nNachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kom-             Aufwand festgestellt werden kann, weil die erforder-\npetenzen nach § 56 ausgeglichen werden.                    lichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die\ndie antragstellende Person nicht zu vertreten hat, nicht\n§ 55                              vorgelegt werden können.\nWesentliche Unterschiede\n§ 58\n(1) Die Berufsqualifikation der antragstellenden Per-\nEignungsprüfung oder Anpassungslehrgang\nson unterscheidet sich wesentlich, wenn\n1. das von der antragstellenden Person absolvierte                (1) Die antragstellende Person hat als Anpassungs-\nStudium oder die Ausbildung hinsichtlich der beruf-        maßnahme eine Eignungsprüfung, die sich auf die fest-\nlichen Tätigkeit Themenbereiche oder berufsprak-           gestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, oder\ntische Bestandteile umfasst, die sich inhaltlich we-       einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu\nsentlich von denen unterscheiden, die nach diesem          absolvieren, wenn sie\nGesetz und nach der Studien- und Prüfungsverord-           1. einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der\nnung nach § 71 vorgeschrieben sind, oder                       a) in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen\n2. eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten des in die-                Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat\nsem Gesetz und in der Studien- und Prüfungsver-                   erworben worden ist und\nordnung nach § 71 geregelten Hebammenberufs\nb) eine Berufsqualifikation nachweist, die nicht au-\nnicht Bestandteil des im Herkunftsstaat der antrag-\ntomatisch anerkannt wird,\nstellenden Person entsprechend reglementierten\nBerufs ist oder sind und wenn das Hebammenstu-             2. einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung\ndium nach diesem Gesetz und nach der Studien-                  vorlegt, der\nund Prüfungsverordnung nach § 71 Themenbereiche                a) in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat\noder berufspraktische Bestandteile umfasst, die sich              oder in einem gleichgestellten Staat erworben\ninhaltlich wesentlich von denen unterscheiden, die                worden ist und\nvon der Berufsqualifikation der antragstellenden\nPerson abgedeckt sind.                                         b) nach einer Ausbildung zum Erwerb einer der in An-\nhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG\n(2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichungen nach                in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2 müssen sich auf Themen-                       Bezeichnungen ausschließlich zum Zwecke der\nbereiche oder berufspraktische Bestandteile beziehen,                 Anerkennung der betreffenden Spezialisierung er-\nderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine                    worben worden ist,\nwesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Heb-\nammenberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.           3. einen Ausbildungsnachweis vorlegt,\na) der in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter\n§ 56                                     Staat ist, erworben worden ist,\nAusgleich wesentlicher Unterschiede                      b) der bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in ei-\ndurch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen                      nem anderen Vertragsstaat oder in einem gleich-\n(1) Wesentliche Unterschiede nach § 55 können                      gestellten Staat anerkannt worden ist, und\nganz oder teilweise ausgeglichen werden durch Kennt-               c) dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die\nnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die an-                    antragstellende Person im Hoheitsgebiet des den\ntragstellende Person erworben hat                                     Ausbildungsnachweis anerkennenden Staates drei\n1. durch ihre Berufserfahrung im Rahmen der tatsäch-                  Jahre als Hebamme tätig war,\nlichen und rechtmäßigen Ausübung des Hebam-                4. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von\nmenberufs in Vollzeit oder Teilzeit oder                       Ausbildungsnachweisen vorlegt, die\n2. durch lebenslanges Lernen.                                      a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen\nDie nach Satz 1 Nummer 2 erworbenen Kenntnisse,                       Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat\nFähigkeiten und Kompetenzen werden nur anerkannt,                     oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt\nwenn sie von einer dafür im jeweiligen Staat zuständi-                worden sind,\ngen Stelle formal als gültig anerkannt worden sind.                b) den erfolgreichen Abschluss einer in einem ande-\n(2) Nicht entscheidend ist, in welchem Staat die                   ren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat\nKenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben                      oder in einem gleichgestellten Staat auf Vollzeit-\nworden sind.                                                          basis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019              1771\nnichtformaler Ausbildungsprogramme erworbe-                                     Teil 5\nnen Ausbildung bescheinigen und\nErbringen von Dienstleistungen\nc) von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wer-\nden und in Bezug auf die Aufnahme oder Aus-\nübung des Hebammenberufs dieselben Rechte                                     Abschnitt 1\nverleihen oder auf die Ausübung des Hebammen-\nberufs vorbereiten, oder                                           Erbringen von Dienstleistungen\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes\n5. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von\nAusbildungsnachweisen vorlegt, die\n§ 60\na) von einer zuständigen Behörde in einem anderen\nMitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat                    Dienstleistungserbringende Personen\noder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt          (1) Eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöri-\nworden sind,                                           ger eines Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates oder\nb) den erfolgreichen Abschluss einer in einem ande-       eines gleichgestellten Staates, darf als dienstleistungs-\nren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat      erbringende Person im Rahmen vorübergehender und\noder in einem gleichgestellten Staat auf Vollzeit-     gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57\nbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder       des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen\nnichtformaler Ausbildungsprogramme erworbe-            Union (konsolidierte Fassung) (ABl. C 326 vom\nnen Ausbildung bescheinigen und                        26.10.2012, S. 47) den Hebammenberuf im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes ausüben, wenn sie oder er\nc) zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder\nVerwaltungsvorschriften des Herkunftsstaates           1. zur Ausübung des Hebammenberufs in einem ande-\nfür die Aufnahme oder Ausübung des Hebam-                  ren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat\nmenberufs entsprechen, jedoch erworbene                    oder in einem gleichgestellten Staat berechtigt ist\nRechte gemäß diesen Vorschriften verleihen.                aufgrund\n(2) Legt die antragstellende Person                            a) einer in der Bundesrepublik Deutschland erwor-\nbenen Berufsqualifikation oder\n1. einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Arti-\nkel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG ge-              b) einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nnannten Niveau entspricht, hat sie den Anpassungs-                setzes erworbenen Berufsqualifikation, die nach\nlehrgang und die Eignungsprüfung zu absolvieren,                  § 46 automatisch anzuerkennen wäre,\n2. einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Arti-            2. während der Dienstleistungserbringung in einem an-\nkel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG ge-              deren Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat\nnannten Niveau entspricht, hat sie die Eignungsprü-           oder einem gleichgestellten Staat rechtmäßig nie-\nfung zu absolvieren, oder                                     dergelassen ist und\n3. einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Artikel 11       3. über die für die Ausübung der Dienstleistung erfor-\nBuchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG               derlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.\ngenannten Niveau entspricht, so kann die antrag-\nstellende Person zwischen der Eignungsprüfung                (2) Zur Ausübung des Hebammenberufs im Gel-\nund der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang             tungsbereich dieses Gesetzes ist im Rahmen vorüber-\nwählen.                                                   gehender und gelegentlicher Dienstleistungen jedoch\nnicht berechtigt, wer\n§ 59                              1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus\ndem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit\nKenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang\nzur Ausübung dieses Berufs ergibt, oder\n(1) Wenn die antragstellende Person eine Berufs-\n2. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung dieses\nqualifikation vorlegt, die in einem Drittstaat, der kein\nBerufs ungeeignet ist.\ngleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und nicht\nbereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem ande-           (3) Eine dienstleistungserbringende Person führt im\nren Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat        Rahmen der vorübergehenden und gelegentlichen\nanerkannt worden ist, hat sie folgende Maßnahme als           Dienstleistungserbringung im Geltungsbereich dieses\nAnpassungsmaßnahme zu absolvieren:                            Gesetzes die Berufsbezeichnung „Hebamme“ und darf\ndie vorbehaltene Tätigkeit der Geburtshilfe ausüben.\n1. eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der\nSie hat bei Dienstleistungserbringung im Geltungs-\nstaatlichen Prüfung des Hebammenstudiums er-\nbereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und\nstreckt, oder\nPflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis nach § 5.\n2. einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang,\nder mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpas-             (4) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter\nsungslehrgangs abschließt.                                der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beur-\nteilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regel-\n(2) Die antragstellende Person kann zwischen der           mäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung\nKenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang wählen.            einzubeziehen.","1772          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019\n§ 61                               5. die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht\nMeldung der Dienstleistungserbringung                     nicht mehr zur Ausübung des Hebammenberufs ge-\neignet ist.\n(1) Wer beabsichtigt, als dienstleistungserbringende\nPerson im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Heb-               (2) Mit der Meldung hat die dienstleistungserbrin-\nammenberuf auszuüben, ist verpflichtet, dies der in           gende Person der zuständigen Behörde die entspre-\nDeutschland zuständigen Behörde vor Dienstleistungs-          chenden Nachweise, Bescheinigungen oder Erklärun-\nerbringung schriftlich zu melden.                             gen vorzulegen.\n(2) Bei der erstmaligen Meldung hat die dienstleis-                               Abschnitt 2\ntungserbringende Person folgende Dokumente vorzule-\ngen:                                                                          Dienstleistungserbringung\n1. einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit,                                 in anderen Mitgliedstaaten,\nin anderen Vertragsstaaten oder\n2. einen Nachweis ihrer Berufsqualifikation,\nin anderen gleichgestellten Staaten\n3. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum\nZeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung                                               § 63\na) die dienstleistungserbringende Person im Heb-                  Bescheinigung der zuständigen Behörde\nammenberuf rechtmäßig in einem anderen Mit-\n(1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsan-\ngliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder\ngehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen\nin einem gleichgestellten Staat niedergelassen ist,\nVertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates den\nb) der dienstleistungserbringenden Person die Aus-        Hebammenberuf in Deutschland aufgrund einer Erlaub-\nübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorüber-      nis nach § 5 aus, so stellt ihnen die zuständige Behörde\ngehend, untersagt ist und                              auf Antrag eine Bescheinigung aus, damit sie die Mög-\nc) keine Vorstrafen der dienstleistungserbringenden       lichkeit haben, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem\nPerson vorliegen,                                      anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten\nStaat ihren Beruf als dienstleistungserbringende Per-\n4. eine Erklärung, dass die dienstleistungserbringende        son im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die\nPerson über die Kenntnisse der deutschen Sprache          Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend\nverfügt, die zur Erbringung der Dienstleistung erfor-     und gelegentlich auszuüben.\nderlich sind.\n(2) Die Bescheinigung hat zu enthalten,\n(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die\ndienstleistungserbringende Person zudem Auskunft              1. dass die antragstellende Person in der Bundesrepu-\nüber einen bestehenden Versicherungsschutz im Rah-                blik Deutschland als Hebamme rechtmäßig nieder-\nmen einer Berufshaftpflicht zu erteilen und erforder-             gelassen ist,\nlichenfalls geeignete Nachweise vorzulegen.                   2. dass der antragstellenden Person die Ausübung des\n(4) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Per-           Hebammenberufs nicht, auch nicht vorübergehend,\nson nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung             untersagt ist und\nerneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistun-         3. dass die antragstellende Person über die berufliche\ngen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen,              Qualifikation verfügt, die für die Ausübung des Heb-\nist die Meldung zu erneuern.                                      ammenberufs erforderlich ist.\n(5) Erbringt die dienstleistungserbringende Person in\neinem Dringlichkeitsfall oder in einem Notfall die                                      Teil 6\nDienstleistung, ohne dass es ihr vorher möglich ist, dies                       Zuständigkeiten\nder zuständigen Behörde rechtzeitig zu melden, so hat\nund Aufgaben der Behörden\nsie die Meldung unverzüglich nach der Dienstleistungs-\nerbringung nachzuholen.\n§ 64\n§ 62                                                  Zuständige Behörde\nMeldung wesentlicher Änderungen                       (1) Die Länder bestimmen die zur Durchführung die-\nses Gesetzes zuständigen Behörden.\n(1) Die dienstleistungserbringende Person ist ver-\npflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu               (2) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 trifft die\nmelden                                                        zuständige Behörde des Landes, in dem die antrag-\nstellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat.\n1. jede Änderung ihrer Staatsangehörigkeit,\n(3) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 in Verbin-\n2. den Verlust ihrer rechtmäßigen Niederlassung als           dung mit Teil 4 trifft die zuständige Behörde des Lan-\nHebamme in einem anderen Mitgliedstaat, in einem          des, in dem der Beruf der Hebamme ausgeübt werden\nanderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten      soll.\nStaat,\n(4) Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 1 nimmt die\n3. die Tatsache, dass ihr die Ausübung des Hebam-             zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die\nmenberufs untersagt ist, auch bei vorübergehender         Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht wor-\nUntersagung,                                              den ist. Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 2 nimmt die\n4. die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt,        zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die an-\noder                                                      tragstellende Person den Beruf der Hebamme ausübt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019             1773\n§ 65                              1. der Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung\nUnterrichtungs- und Überprüfungspflichten                  des Ruhens der Erlaubnis, sofern sie sofort vollzieh-\nbar oder unanfechtbar sind,\n(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine\n2. das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung\nPerson den Hebammenberuf ausübt oder zuletzt aus-\ngetroffene Verbot der Ausübung des Hebammen-\ngeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des\nberufs oder\nHerkunftsstaates, wenn\n3. das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vor-\n1. sich diese Person eines Verhaltens schuldig ge-\nläufige Berufsverbot.\nmacht hat, welches sich auf die Ausübung des Heb-\nammenberufs auswirken kann,                                 (2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:\n2. die Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückgenommen           1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erfor-\noder widerrufen worden ist oder das Ruhen der Er-            derlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname,\nlaubnis nach diesem Gesetz angeordnet worden ist,            Geburtsdatum und Geburtsort,\n2. den Beruf der betroffenen Person,\n3. dieser Person die Ausübung des Hebammenberufs\nuntersagt worden ist oder                                3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die\noder das die Entscheidung getroffen hat,\n4. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die\neine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Sank-          4. den Umfang der Entscheidung und\ntionen oder Maßnahmen rechtfertigen.                     5. den Zeitraum, in dem die Entscheidung gilt.\n(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Aus-          (3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätes-\nkünfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahme-           tens jedoch drei Tage\nstaates, die sich auf die Ausübung des Hebammen-             1. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entschei-\nberufs durch eine Person im Geltungsbereich dieses               dung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder\nGesetzes auswirken könnten, so hat sie\n2. nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Ab-\n1. die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu            satz 1 Nummer 3.\nüberprüfen,\n(4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Infor-\n2. zu entscheiden, ob und in welchem Umfang weitere          mationssystem zu verwenden, das eingerichtet worden\nÜberprüfungen durchzuführen sind, und                    ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Euro-\n3. die zuständige Behörde des Aufnahmestaates zu             päischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober\nunterrichten über die Konsequenzen, die aus den          2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe\nübermittelten Auskünften zu ziehen sind.                 des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-\nbung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission\n(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ge-       („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).\nsundheit mit, welche Behörden zuständig sind für\n(5) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet\n1. die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach            die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die\nTeil 4,                                                  betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung\n2. die Entgegennahme der Meldung über eine Dienst-           und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine\nleistungserbringung nach § 61 oder                       Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechts-\nbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die\n3. sonstige Entscheidungen, die im Zusammenhang\nBehörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warn-\nmit der Richtlinie 2005/36/EG stehen.\nmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.\nDas Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die\nanderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertragsstaaten,                                   § 67\ndie gleichgestellten Staaten und die Europäische Kom-                    Unterrichtung über Änderungen\nmission unverzüglich über die Benennung dieser Be-\nhörden.                                                         (1) Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung\ngetätigt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden\n(4) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz         der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaa-\nzuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem             ten und der gleichgestellten Staaten über\nBundesministerium für Gesundheit statistische Aufstel-\nlungen über die getroffenen Entscheidungen, die die          1. die Aufhebung einer in § 66 Absatz 1 genannten Ent-\nEuropäische Kommission für den nach Artikel 60 Ab-               scheidung und das Datum der Aufhebung,\nsatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht      2. die Änderung des Zeitraums, für den eine in § 66\nbenötigt. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet            Absatz 1 genannte Entscheidung gilt.\ndie ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die        (2) Für die Unterrichtung ist das Binnenmarkt-Infor-\nEuropäische Kommission weiter.                               mationssystem zu verwenden.\n§ 66                                                         § 68\nWarnmitteilung durch die zuständige Behörde                          Löschung einer Warnmitteilung\n(1) Die zuständige Behörde eines Landes übermittelt          Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung ge-\nden zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-           tätigt hat, löscht die Warnmitteilung im Binnenmarkt-\nten, der anderen Vertragsstaaten und der anderen             Informationssystem unverzüglich, spätestens jedoch\ngleichgestellten Staaten eine Warnmitteilung, wenn           drei Tage nach Aufhebung der in § 66 Absatz 1 genann-\neine der folgenden Entscheidungen getroffen worden ist:      ten Entscheidung.","1774          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019\n§ 69                               1. Informationen darüber, ob die Niederlassung der\ndienstleistenden Person im Hebammenberuf in der\nUnterrichtung über\nBundesrepublik Deutschland rechtmäßig ist,\ngefälschte Berufsqualifikationsnachweise\n2. Informationen über die gute Führung der dienstleis-\n(1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei\ntungserbringenden Person und\nihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 5 ge-\nfälschte Berufsqualifikationsnachweise vorgelegt hat,         3. Informationen darüber, ob berufsbezogene diszipli-\nunterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen               narische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.\nStellen der Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaa-\nten und der gleichgestellten Staaten über                                               Teil 7\n1. die Identität dieser Person, insbesondere über deren                 Verordnungsermächtigung\na) Namen und Vornamen,\nb) Geburtsdatum,                                                                      § 71\nc) Geburtsort und                                                         Ermächtigung zum Erlass\neiner Studien- und Prüfungsverordnung\n2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufs-\nqualifikationsnachweise vorgelegt hat.                       (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-\nmächtigt, in einer Studien- und Prüfungsverordnung,\n(2) Die Unterrichtung über die Fälschung erfolgt un-       die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgen-\nverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unan-            des zu regeln:\nfechtbarkeit der Feststellung. Für die Unterrichtung\nüber die Fälschung ist das Binnenmarkt-Informations-          1. die Mindestanforderungen an das Studium nach\nsystem zu verwenden.                                              Teil 3 einschließlich des berufspraktischen Teils\ndes Studiums,\n(3) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Fäl-\nschung unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung        2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 24,\nüber die Fälschung vorgenommen hat, die betroffene                insbesondere bundeseinheitliche Rahmenvorgaben\nPerson schriftlich über die Unterrichtung über die Fäl-           für die inhaltliche Ausgestaltung der staatlichen Prü-\nschung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine           fung, das Prüfungsformat und die Durchführung der\nRechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechts-               Prüfung,\nbehelf gegen die Unterrichtung über die Fälschung ein-        3. die Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Be-\ngelegt, so ergänzt die Stelle, die die Unterrichtung über         rufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1,\ndie Fälschung getätigt hat, die Unterrichtung über die\nFälschung um einen entsprechenden Hinweis.                    4. für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnach-\nweisen, die eine Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 in Ver-\nbindung mit Teil 4 dieses Gesetzes beantragen,\n§ 70\na) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,\nVerwaltungszusammenarbeit\nbei Dienstleistungserbringung                       b) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzun-\ngen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbeson-\n(1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im\ndere die von der antragstellenden Person vorzu-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes den Hebammenberuf\nlegenden Nachweise und die Ermittlung durch die\naus oder führt die Berufsbezeichnung „Hebamme“,\nzuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Ab-\nohne dass die Voraussetzungen nach Teil 5 vorliegen,\nsatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der\nunterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die\nRichtlinie 2005/36/EG,\nzuständige Behörde des Staates, in dem die dienstleis-\ntungserbringende Person niedergelassen ist, über den              c) die Pflicht von Inhabern anerkannter Berufsquali-\nVerstoß.                                                             fikationen, nach Maßgabe des Artikels 52 Ab-\nsatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-\n(2) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel\nzeichnung des Aufnahmestaates zu führen und\nan den von der dienstleistungsberechtigten Person vor-\nderen etwaige Abkürzung zu verwenden,\ngelegten Dokumenten, so ist sie berechtigt von der zu-\nständigen Behörde des Staates, in dem die dienstleis-             d) die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt\ntungserbringende Person niedergelassen ist, folgende                 der Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 58\nInformationen anzufordern:                                           und 59 dieses Gesetzes,\n1. Informationen darüber, ob die Niederlassung der                e) das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-\ndienstleistungserbringenden Person in diesem Staat               päischen Berufsausweises nach § 53,\nrechtmäßig ist, und\n5. das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzun-\n2. Informationen darüber, ob gegen die dienstleis-                gen der Dienstleistungserbringung.\ntungserbringende Person berufsbezogene diszipli-\n(2) Abweichungen durch Landesrecht von den Re-\nnarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.\ngelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf der\n(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines         Grundlage der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverord-\nanderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaa-          nung sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1\ntes oder eines gleichgestellten Staates übermitteln die       können die Länder Abweichungen von den durch\nzuständigen Behörden nach Artikel 56 der Richtlinie           Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthalts-\n2005/36/EG der anfordernden Behörde                           gesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019             1775\nTeil 8                              ser Grundlage ergangenen Rechtsverordnung fortge-\nsetzt oder begonnen werden.\nBußgeldvorschriften\n§ 77\n§ 72\nAbschluss begonnener\nBußgeldvorschriften                                    fachschulischer Ausbildungen\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                              (1) Eine Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbin-\n1. entgegen § 4 Absatz 1 Geburtshilfe leistet oder           dungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 begon-\n2. ohne Erlaubnis nach § 5 die Berufsbezeichnung             nen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2027 auf der\n„Hebamme“ führt.                                         Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in\nder bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ab-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße        geschlossen werden. Wer die Ausbildung erfolgreich\nbis zu dreitausend Euro geahndet werden.                     abgeschlossen hat und die weiteren Voraussetzungen\ndes § 2 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis\nTeil 9                              zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erfüllt, er-\nÜbergangsvorschriften                            hält auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Berufsbe-\nzeichnung nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes\n§ 73                              in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.\nDiese Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 5.\nFortgelten der Erlaubnis\nzum Führen der Berufsbezeichnung                      (2) Für die Finanzierung der Ausbildung nach Ab-\nsatz 1 Satz 1 gilt § 17a des Krankenhausfinanzierungs-\nEine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung           gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden\nnach dem Hebammengesetz in der bis zum 31. Dezem-            Fassung.\nber 2019 geltenden Fassung bleibt durch dieses Ge-\nsetz unberührt. Sie gilt als Erlaubnis nach § 5. Dies gilt                              § 78\nauch für eine Erlaubnis, die vor Wirksamwerden des\nBeitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demo-                          Abschluss begonnener\nkratischen Republik erteilt wurde.                                 Ausbildungen in Form von Modellvorhaben\nEine Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbin-\n§ 74                              dungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 auf der\nÜbergangsvorschriften für Entbindungspfleger              Grundlage des § 6 Absatz 3 des Hebammengesetzes in\nder bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in\n(1) Die außerhalb dieses Gesetzes für „Hebammen“          Form von Modellvorhaben begonnen wurde, kann bis\nbestehenden Rechtsvorschriften sind auch auf „Entbin-        zum 31. Dezember 2027 auf der Grundlage der Vor-\ndungspfleger“ anzuwenden.                                    schriften des Hebammengesetzes in der bis zum\n(2) Entbindungspfleger haben auf Antrag Anspruch          31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen\nauf Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 mit der Berufs-       werden. Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen\nbezeichnung „Hebamme“. In der Erlaubnis ist auf die          hat und die weiteren Voraussetzungen des § 2 Absatz 1\nihr zugrunde liegende Berufsqualifikation sowie das          des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember\nDatum der ursprünglichen Erteilung der Erlaubnis zum         2019 geltenden Fassung erfüllt, erhält die Erlaubnis\nFühren der Berufsbezeichnung hinzuweisen.                    zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1\ndes Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember\n§ 75                              2019 geltenden Fassung. Diese Erlaubnis gilt als Er-\nlaubnis nach § 5.\nKooperation von\nHochschulen mit Hebammenschulen\n§ 79\n(1) Hochschulen können bis zum 31. Dezember\nWeitergeltung der staatlichen\n2030 die praktischen Lehrveranstaltungen des Studi-\nAnerkennung von Hebammenschulen\nums und die Praxisbegleitung von Hebammenschulen\ndurchführen lassen.                                             Hebammenschulen, die am 31. Dezember 2019 nach\nden Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis\n(2) Die Hochschule schließt über die Zusammenar-\nzum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung staatlich\nbeit nach Absatz 1 eine Kooperationsvereinbarung mit\nanerkannt sind und deren Anerkennung nicht aufgeho-\nder Hebammenschule. Die Hochschule trägt die Ver-\nben wird, gelten weiterhin als staatlich anerkannt\nantwortung dafür, dass das Studienziel gemäß § 9 er-\nreicht wird.                                                 1. für die Durchführung der Ausbildung bis zum 31. De-\nzember 2027 und\n§ 76                              2. für die Durchführung der praktischen Lehrveranstal-\nAnwendung von Vorschriften                          tungen und der Praxisbegleitung im Rahmen von\nüber die fachschulische Ausbildung                     Kooperationen mit Hochschulen nach § 75 bis zum\nund die Ausbildung in der Form von Modellvorhaben                31. Dezember 2030.\nNach Maßgabe der §§ 77 und 78 kann die Ausbil-                                       § 80\ndung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger auch\nnach dem 31. Dezember 2019 auf der Grundlage der                                    Evaluierung\nVorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum                (1) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert\n31. Dezember 2019 geltenden Fassung und der auf die-         bis zum 31. Dezember 2035 auf wissenschaftlicher","1776          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019\nGrundlage die Wirkungen dieses Gesetzes. Die Evalu-              Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröf-\nierung soll sich insbesondere auf die Umsetzung der              fentlicht die Pauschalen auf seiner Internetseite; dies\nvollständigen Akademisierung der Hebammenausbil-                 gilt auch für eine Festlegung durch die Schiedsstelle\ndung beziehen. Dies umfasst beispielsweise die Ein-              gemäß Absatz 3 Satz 3.“\nrichtung von dualen Studiengängen und die Entwick-            2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nlung der Zahl der Hebammenstudierenden. Gegen-\nstand der Evaluierung ist insbesondere auch, wie die             a) In Satz 1 werden die Wörter „oder nicht bis zum\nLänder ihren Gestaltungsspielraum bei den Anforderun-                Ablauf der nach Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b\ngen an die Qualifikation der Lehrenden und der Studi-                Satz 3 und Absatz 1c vorgegebenen Fristen“ ge-\nengangsleitungen genutzt haben.                                      strichen.\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit berichtet            b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:\ndem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Eva-                   „Kommt im Fall des Absatzes 1d bis zum 31. De-\nluierung nach Absatz 1.                                              zember 2019 eine Vereinbarung nicht zustande,\nhaben die Vertragspartner nach Absatz 1 die\nArtikel 2                                  Schiedsstelle nach Absatz 4 hierüber unverzüg-\nlich zu informieren; diese hat von Amts wegen\nÄnderung des\nein Schiedsverfahren einzuleiten und innerhalb\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                            von sechs Wochen die Pauschalen nach Ab-\n§ 60 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                 satz 1d festzulegen. Für die nach dem erstma-\n– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-               ligen Zustandekommen einer Vereinbarung nach\nsetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),                Absatz 1d oder einer Schiedsstellenentscheidung\ndas zuletzt durch Artikel 123 des Gesetzes vom 20. No-               nach Satz 2 zu treffenden Folgeverträge gelten\nvember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,                   die Sätze 1 und 2.“\nwird wie folgt gefasst:\n„(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizini-                                   Artikel 4\nschen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73                                  Änderung des\nAbsatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes\nden Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden\nAngehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammen-               § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der\nhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40           Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991\nAbsatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von          (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 29 des Geset-\nPflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3             zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert\nwährend einer stationären Rehabilitation ihres pflegen-       worden ist, wird wie folgt geändert:\nden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des             1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nElften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflege-\na) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kosten der in\nbedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehö-\n§ 2 Nummer 1a“ durch die Wörter „Die Kosten\nrigen zu erstatten.“\nder in § 2 Nummer 1a Buchstabe a, b und d bis l“\nersetzt.\nArtikel 3\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nWeitere Änderung des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                            „Zu den Ausbildungsvergütungen nach Satz 1\ngehören auch die Vergütungen der Hebammen-\n§ 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-                  studierenden nach § 34 Absatz 1 des Hebam-\nsetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-                mengesetzes. Zu den Mehrkosten des Kranken-\nzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),                   hauses infolge der Ausbildung nach Satz 1 gehö-\ndas zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert                 ren auch die Kosten der berufspraktischen Aus-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 bildung von Hebammenstudierenden durch am-\n1. Nach Absatz 1c wird folgender Absatz 1d eingefügt:                bulante hebammengeleitete Einrichtungen oder\n„(1d) Die Vertragspartner vereinbaren in den Ver-             durch freiberufliche Hebammen nach § 13 Ab-\nträgen nach Absatz 1 Satz 1 Pauschalen, die im                   satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hebammengeset-\nVerfahren zur Finanzierung von Kosten für die Aus-               zes.“\nbildung von Hebammenstudierenden in ambulanten            2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nhebammengeleiteten Einrichtungen und bei freibe-             a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nruflichen Hebammen Bestandteil des nach § 17a\nAbsatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes                    „Bei ausbildenden Krankenhäusern, die nach § 15\nzu vereinbarenden Ausbildungsbudgets werden.                     des Hebammengesetzes für die Durchführung\nDie Pauschalen nach Satz 1 sind erstmals bis zum                 des berufspraktischen Teils des Hebammenstudi-\n31. Dezember 2019 mit Wirkung für diejenigen Heb-                ums verantwortlich sind, umfasst das Ausbil-\nammen und hebammengeleiteten Einrichtungen, die                  dungsbudget nach Satz 1 auch die nach § 134a\nsich zur berufspraktischen ambulanten Ausbildung                 Absatz 1d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nvon Hebammenstudierenden verpflichtet haben, zu                  vereinbarten Pauschalen.“\nvereinbaren. Für die Kosten der Weiterqualifizierung,        b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Sie stel-\ndie dazu dient, die Hebamme erstmals für die Pra-                len dabei“ durch die Wörter „Die Vertragsparteien\nxisanleitung nach § 14 des Hebammengesetzes zu                   nach § 18 Absatz 2 stellen bei der Vereinbarung\nqualifizieren, ist eine eigene Pauschale zu bilden.              des Ausbildungsbudgets“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019                  1777\nc) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satzes 6“                                      Artikel 5\ndurch die Angabe „Satzes 7“ ersetzt.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n3. In Absatz 4b Satz 1 wird die Angabe „Satz 6“ durch\ndie Angabe „Satz 7“ ersetzt.                                   (1) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in\nKraft.\n4. Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\n(2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in\n„Ein ausbildendes Krankenhaus, das nach § 15 des            Kraft.\nHebammengesetzes für die Durchführung des be-\nrufspraktischen Teils des Hebammenstudiums ver-                (3) In Artikel 1 tritt § 71 vorbehaltlich des Satzes 2\nantwortlich ist, leitet den Anteil, der von dem nach        am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 71 Absatz 2\nSatz 3 gemeldeten oder nach Satz 4 geschätzten              Satz 2 tritt am 1. März 2020 in Kraft.\nBetrag auf die Pauschalen nach § 134a Absatz 1d                (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch entfällt, mo-           in Kraft. Gleichzeitig tritt das Hebammengesetz vom\nnatlich an die jeweiligen ambulanten hebammen-              4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 36\ngeleiteten Einrichtungen oder an die jeweiligen frei-       des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)\nberuflichen Hebammen weiter.“                               geändert worden ist, außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. November 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}