{"id":"bgbl1-2019-42-4","kind":"bgbl1","year":2019,"number":42,"date":"2019-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/42#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_42.pdf#page=12","order":4,"title":"Gesetz für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz)","law_date":"2019-11-22T00:00:00Z","page":1756,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["1756         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019\nGesetz\nfür bessere Löhne in der Pflege\n(Pflegelöhneverbesserungsgesetz)\nVom 22. November 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  einer Kommission werden etwaige Mängel im Zu-\nsen:                                                                sammenhang mit deren Anhörung geheilt.“\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 1\n„Soweit der Geltungsbereich der Rechtsverord-\nÄnderung des                                  nung die Pflegebranche erfasst, umfasst die Ge-\nArbeitnehmer-Entsendegesetzes                            legenheit zur Stellungnahme insbesondere auch\nDas Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April                    die Frage, inwieweit eine Erstreckung der Rechts-\n2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 115                normen des Tarifvertrages geeignet ist, die in\ndes Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)                § 11 Absatz 2 genannten Gesetzesziele zu erfül-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       len.“\n1. § 7a wird wie folgt geändert:                             2. § 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-             „Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich\nfügt:                                                     bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit\noder der Fähigkeiten aufweisen, deshalb vorüberge-\n„Eine Rechtsverordnung, deren Geltungsbereich\nhend oder auf Dauer der Hilfe durch andere bedürfen\ndie Pflegebranche (§ 10) erfasst, erlässt das Bun-\nund körperliche, kognitive oder psychische Beein-\ndesministerium für Arbeit und Soziales im Einver-\nträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belas-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Gesund-\ntungen oder Anforderungen nicht selbständig kom-\nheit ohne Zustimmung des Bundesrates. Im Fall\npensieren oder bewältigen können.“\neiner Rechtsverordnung nach Satz 2 sind auch\ndie in Absatz 1a genannten Voraussetzungen zu          3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nerfüllen und die in § 11 Absatz 2 genannten Ge-           a) Nach dem Wort „von“ wird das Wort „einer“\nsetzesziele zu berücksichtigen.“                              durch das Wort „der“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-             b) Die Angabe „§ 12 Abs. 4“ wird durch die Angabe\nfügt:                                                         „§ 12a Absatz 2“ ersetzt.\n„(1a) Vor Abschluss eines Tarifvertrages nach       4. § 12 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1, dessen Geltungsbereich die Pflege-\nbranche erfasst, gibt das Bundesministerium für                                    „§ 12\nArbeit und Soziales auf gemeinsame Mitteilung                           Berufung der Kommission\nder Tarifvertragsparteien bekannt, dass Verhand-\nlungen über einen derartigen Tarifvertrag aufge-             (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\nnommen worden sind. Religionsgesellschaften,              les beruft eine ständige Kommission, die über Emp-\nin deren Bereichen paritätisch besetzte Kommis-           fehlungen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen\nsionen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen              nach § 12a Absatz 2 beschließt.\nauf der Grundlage kirchlichen Rechts für den Be-             (2) Die Kommission wird für die Dauer von fünf\nreich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche        Jahren berufen. Das Bundesministerium für Arbeit\ngebildet sind, können dem Bundesministerium für           und Soziales kann die Dauer der Berufung verlän-\nArbeit und Soziales innerhalb von drei Wochen ab          gern, wenn die Kommission bereits Beratungen über\nder Bekanntmachung jeweils eine in ihrem Be-              neue Empfehlungen begonnen, jedoch noch keinen\nreich gebildete Kommission benennen, die von              Beschluss über diese Empfehlungen gefasst hat. Die\nden Tarifvertragsparteien zu dem voraussicht-             neue Berufung erfolgt in diesem Fall unverzüglich\nlichen Inhalt des Tarifvertrages angehört wird.           nach der Beschlussfassung, spätestens jedoch drei\nDie Anhörung erfolgt mündlich, wenn dies die je-          Monate nach Ablauf der fünfjährigen Dauer der Be-\nweilige Kommission verlangt oder die Tarifver-            rufung.\ntragsparteien verlangen. Der Antrag nach Ab-\n(3) Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern.\nsatz 1 erfordert die schriftliche Zustimmung von\nDie Mitglieder nehmen ihre Tätigkeit in der Kommis-\nmindestens zwei nach Satz 2 benannten Kom-\nsion ehrenamtlich wahr. Sie sind an Weisungen nicht\nmissionen. Diese Kommissionen müssen in den\ngebunden.\nBereichen von Religionsgesellschaften gebildet\nsein, in deren Bereichen insgesamt mindestens                (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\nzwei Drittel aller in der Pflegebranche im Bereich        les benennt acht geeignete Personen als ordentliche\nvon Religionsgesellschaften beschäftigten Arbeit-         Mitglieder sowie acht geeignete Personen als deren\nnehmer beschäftigt sind. Mit der Zustimmung               Stellvertreter unter Berücksichtigung von Vorschlä-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019              1757\ngen vorschlagsberechtigter Stellen. Vorschlagsbe-             nach der Zahl der in der Pflegebranche beschäftig-\nrechtigte Stellen sind                                        ten Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber Mitglieder der\n1. Tarifvertragsparteien in der Pflegebranche, wobei          jeweiligen Vereinigung von Arbeitgebern sind und\nnach der Art ihrer Mitgliedschaft tarifgebunden sein\na) in der Pflegebranche tarifzuständige Gewerk-           können. Die Repräsentativität eines Zusammen-\nschaften oder Zusammenschlüsse von Ge-                 schlusses von Vereinigungen von Arbeitgebern be-\nwerkschaften sowie                                     urteilt sich nach der Zahl der in der Pflegebranche\nb) in der Pflegebranche tarifzuständige Vereini-          beschäftigten Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber\ngungen von Arbeitgebern oder Zusammen-                 1. Mitglieder des Zusammenschlusses sind und\nschlüsse von Vereinigungen von Arbeitgebern                nach der Art ihrer Mitgliedschaft tarifgebunden\njeweils für zwei ordentliche Mitglieder und zwei              sein können oder\nStellvertreter vorschlagsberechtigt sind, und\n2. Mitglieder der diesem Zusammenschluss ange-\n2. die Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite                 hörenden Vereinigungen von Arbeitgebern sind\nparitätisch besetzter Kommissionen, die auf der               und nach der Art ihrer Mitgliedschaft sowie der\nGrundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingun-                 Mitgliedschaft der jeweiligen Vereinigung von Ar-\ngen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in                beitgebern tarifgebunden sein können.\nder Pflegebranche festlegen, wobei\nBei gemeinsamen Vorschlägen im Sinne des Absat-\na) die Dienstnehmerseite sowie                            zes 4 Satz 3 sind die auf die vorschlagsberechtigten\nb) die Dienstgeberseite                                   Stellen entfallenden maßgeblichen Arbeitnehmer-\nzahlen zu addieren.\njeweils für zwei ordentliche Mitglieder und zwei\nStellvertreter vorschlagsberechtigt sind.                    (7) Scheidet ein ordentliches Mitglied oder ein\nStellvertreter aus, benennt das Bundesministerium\nVorschlagsberechtigte Stellen, die derselben der in\nfür Arbeit und Soziales eine andere geeignete Per-\nSatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis Nummer 2 Buch-\nson. War das Bundesministerium für Arbeit und\nstabe b genannten Gruppen angehören, können ge-\nSoziales mit der Benennung des ausgeschiedenen\nmeinsame Vorschläge abgeben.\nordentlichen Mitglieds oder des Stellvertreters dem\n(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-            Vorschlag einer vorschlagsberechtigten Stelle oder,\nles fordert innerhalb einer von ihm zu bestimmenden           im Falle eines gemeinsamen Vorschlags nach Ab-\nangemessenen Frist zur Abgabe von Vorschlägen                 satz 4 Satz 3, vorschlagsberechtigter Stellen ge-\nauf. Nach Fristablauf zugehende Vorschläge sind               folgt, so erfolgt auch die neue Benennung unter Be-\nnicht zu berücksichtigen. Das Bundesministerium               rücksichtigung deren Vorschlags. Schlägt die Stelle\nfür Arbeit und Soziales prüft die Vorschläge und              oder schlagen die Stellen innerhalb einer von dem\nkann verlangen, dass für die Prüfung relevante Um-            Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu be-\nstände innerhalb einer von ihm zu bestimmenden                stimmenden angemessenen Frist keine geeignete\nangemessenen Frist mitgeteilt und glaubhaft ge-               Person vor, so entscheidet das Bundesministerium\nmacht werden. Nach Fristablauf mitgeteilte oder               für Arbeit und Soziales über die Benennung. Absatz 5\nglaubhaft gemachte Umstände sind nicht zu berück-             Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\nsichtigen.\n(8) Klagen gegen die Benennung von Mitgliedern\n(6) Überschreitet die Zahl der Vorschläge die Zahl         durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\nder auf die jeweilige in Absatz 4 Satz 2 genannte             les haben keine aufschiebende Wirkung.“\nGruppe entfallenden Sitze in der Kommission, ent-\nscheidet das Bundesministerium für Arbeit und So-          5. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:\nziales, welchen Vorschlägen zu folgen ist. Bei dieser                                 „§ 12a\nEntscheidung sind zu berücksichtigen                                   Empfehlung von Arbeitsbedingungen\n1. im Falle mehrerer Vorschläge von in der Pflege-               (1) Auf Antrag einer vorschlagsberechtigten Stelle\nbranche tarifzuständigen Gewerkschaften oder              im Sinne des § 12 Absatz 4 Satz 2 nimmt die Kom-\nZusammenschlüssen von Gewerkschaften: deren               mission Beratungen auf. Hat das Bundesministerium\nRepräsentativität,                                        für Arbeit und Soziales bekannt gegeben, dass Ver-\n2. im Falle mehrerer Vorschläge von in der Pflege-            handlungen über einen Tarifvertrag im Sinne des\nbranche tarifzuständigen Vereinigungen von Ar-            § 7a Absatz 1a Satz 1 aufgenommen worden sind,\nbeitgebern oder Zusammenschlüssen von Verei-              so können drei Viertel der Mitglieder der Gruppen\nnigungen von Arbeitgebern: die Abbildung der              nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a\nVielfalt von freigemeinnützigen, öffentlichen und         und b gemeinsam verlangen, dass Beratungen über\nprivaten Trägern sowie gleichermaßen die Reprä-           neue Empfehlungen frühestens vier Monate nach\nsentativität der jeweiligen Vereinigung bzw. des          Ablauf der Frist für die Benennung von Kommissio-\njeweiligen Zusammenschlusses.                             nen nach § 7a Absatz 1a Satz 2 aufgenommen oder\nDie Repräsentativität einer Gewerkschaft oder eines           fortgesetzt werden.\nZusammenschlusses von Gewerkschaften beurteilt                   (2) Die Kommission beschließt Empfehlungen zur\nsich nach der Zahl der als Arbeitnehmer in der Pfle-          Festlegung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1\ngebranche beschäftigten Mitglieder der jeweiligen             Nummer 1 oder 2. Dabei berücksichtigt die Kommis-\nGewerkschaft oder des jeweiligen Zusammen-                    sion die in den §§ 1 und 11 Absatz 2 genannten Ziele.\nschlusses und der diesem Zusammenschluss ange-                Empfohlene Mindestentgeltsätze sollen nach der Art\nhörenden Gewerkschaften. Die Repräsentativität                der Tätigkeit oder der Qualifikation der Arbeitnehmer\neiner Vereinigung von Arbeitgebern beurteilt sich             differenzieren. Empfehlungen sollen sich auf eine","1758         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019\nDauer von mindestens 24 Monaten beziehen. Die                  Rechtsverordnungen überschneiden. Unbeschadet\nKommission kann eine Ausschlussfrist empfehlen,                des Satzes 1 steht eine Rechtsverordnung nach\ndie den Anforderungen des § 9 Satz 3 entspricht.               § 11 für die Anwendung der §§ 8 und 9 sowie der\nEmpfehlungen sind schriftlich zu begründen.                    Abschnitte 5 und 6 einer Rechtsverordnung nach § 7\n(3) Ein Beschluss der Kommission kommt zu-                  gleich.“\nstande, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder        7. § 25 wird wie folgt gefasst:\n1. der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1                                      „§ 25\nBuchstabe a und b,\n2. der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2                                Übergangsregelung\nBuchstabe a und b,                                            Auf eine vor dem 29. November 2019 berufene\n3. der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1              Kommission sind § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 bis 6\nBuchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie                 und § 12a nicht anwendbar. § 12 Absatz 8 ist nur\ninsoweit anwendbar, als die jeweiligen Mitglieder\n4. der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1\nab dem 29. November 2019 ausscheiden und nach\nBuchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b\n§ 12 Absatz 7 benannt werden. Auf diese Kommis-\nanwesend sind und zustimmen. Ordentliche Mitglie-              sion sind § 11 Absatz 1 und § 12 in der bis zum\nder können durch ihre jeweiligen Stellvertreter ver-           Ablauf des 28. November 2019 geltenden Fassung\ntreten werden.                                                 anwendbar.“\n(4) Die Sitzungen der Kommission werden von\neinem oder einer nicht stimmberechtigten Beauf-                                     Artikel 2\ntragten des Bundesministeriums für Arbeit und So-\nÄnderung des\nziales geleitet. Sie sind nicht öffentlich. Der Inhalt\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\nihrer Beratungen ist vertraulich. Die Kommission\nzieht regelmäßig nicht stimmberechtigte Vertreter             In § 89 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\ndes Bundesministeriums für Arbeit und Soziales             – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nund des Bundesministeriums für Gesundheit zu               24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch\nden Sitzungen hinzu. Näheres ist in der Geschäfts-         Artikel 121 des Gesetzes vom 20. November 2019\nordnung der Kommission zu regeln.“                         (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird die Angabe\n6. § 13 wird wie folgt gefasst:                               „2019“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.\n„§ 13\nArtikel 3\nRechtsfolgen\nInkrafttreten\nDie Regelungen einer Rechtsverordnung nach\n§ 7a gehen den Regelungen einer Rechtsverordnung              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nnach § 11 vor, soweit sich die Geltungsbereiche der        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. November 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}