{"id":"bgbl1-2019-42-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":42,"date":"2019-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/42#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_42.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes","law_date":"2019-11-22T00:00:00Z","page":1752,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["1752         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019\nGesetz\nzur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher\nVorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der\nehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes\nVom 22. November 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    bb) In Satz 2 wird die Angabe „300“ durch die\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                  Angabe „330“ ersetzt.\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nArtikel 1\n„Das Bundesministerium der Justiz und für\nÄnderung des                                       Verbraucherschutz überprüft im Einverneh-\nStrafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes                         men mit dem Bundesministerium der Finan-\nDas Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der                    zen in einem Abstand von fünf Jahren, erst-\nFassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember                             mals im Jahr 2025, die Höhe der monatlichen\n1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 44                    besonderen Zuwendung für Haftopfer.“\ndes Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Das monatliche Einkommen ist entspre-\n„(3) § 25 Absatz 1 gilt entsprechend.“                            chend § 82 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2\n2. In § 7 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die                  Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften\nWörter „bis zum 31. Dezember 2019“ gestrichen.                       Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit\nder Verordnung zur Durchführung des § 82\n3. § 10 wird wie folgt geändert:                                        des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu er-\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:                  mitteln; Renten wegen Alters, verminderter\nErwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufs-\n„(3) Es wird vermutet, dass die Anordnung der\nkrankheit sowie wegen Todes oder vergleich-\nUnterbringung in einem Heim für Kinder oder Ju-\nbare Leistungen, Arbeitsförderungsgeld und\ngendliche der politischen Verfolgung oder sonst\nKindergeld bleiben unberücksichtigt.“\nsachfremden Zwecken diente, wenn eine Einwei-\nsung in ein Spezialheim oder in eine vergleich-              bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Absatz 2“\nbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umer-                   die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\nziehung erfolgte, stattfand. Darüber hinaus wird       6. § 18 wird wie folgt geändert:\nvermutet, dass die Anordnung der Unterbringung\nin einem Heim für Kinder oder Jugendliche der             a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „180“ durch\npolitischen Verfolgung oder sonst sachfremden                die Angabe „90“ ersetzt.\nZwecken diente, soweit gleichzeitig mit der               b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Bun-\nUnterbringung freiheitsentziehende Maßnahmen                 desministerien des Innern und der Finanzen“\ngegen die Eltern oder Elternteile aufgrund von               durch die Wörter „dem Bundesministerium des\nEntscheidungen, die im Wege der Rehabilitierung              Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesmi-\nfür rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben                nisterium der Finanzen“ ersetzt.\nworden sind, vollstreckt wurden. Eine gleichzei-          c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\ntige Vollstreckung freiheitsentziehender Maßnah-\nmen liegt vor, wenn zwischen der Unterbringung                  „(4) Ein Antragsteller, der in einem Heim für\nin einem Heim und der Vollstreckung der frei-                Kinder oder Jugendliche untergebracht war, er-\nheitsentziehenden Maßnahmen ein Sach- und                    hält auch Unterstützungsleistungen, wenn\nZeitzusammenhang besteht.“                                   1. die Unterbringung angeordnet wurde, weil\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-                   zeitgleich mit dieser eine freiheitsentziehende\nsätze 4 und 5.                                                  Maßnahme, die mit wesentlichen Grundsätzen\neiner freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung\n4. § 17 wird wie folgt geändert:                                      unvereinbar ist, an Eltern, Elternteilen oder ei-\na) Absatz 4 wird aufgehoben.                                       ner Person vollstreckt wurde, die ihn nicht nur\nvorübergehend in ihren Haushalt aufgenom-\nb) Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 4 wird aufgeho-\nmen und dort gepflegt, erzogen und beauf-\nben.\nsichtigt hat,\n5. § 17a wird wie folgt geändert:\n2. er in seiner wirtschaftlichen Lage besonders\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               beeinträchtigt ist,\naa) In Satz 1 wird die Angabe „180“ durch die                3. er einen Antrag auf Rehabilitierung gestellt hat,\nAngabe „90“ ersetzt.                                       der rechtskräftig abgelehnt worden ist, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019               1753\n4. die Person nach Nummer 1 infolge der frei-                 „(2) Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit\nheitsentziehenden Maßnahme nach § 1 auch               einer Maßnahme im Sinne des § 1a, die Gewährung\nin Verbindung mit § 2 rehabilitiert worden ist,        der einmaligen Leistung nach § 1a Absatz 2 Satz 1\nfür sie eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4          und die Entscheidung über die Ausschließungs-\nSatz 1 des Häftlingshilfegesetzes ausgestellt          gründe nach § 2 Absatz 2 und 4 Satz 9 obliegen\nworden ist oder für sie festgestellt worden ist,       der Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen\ndass die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1             Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die\ndes Häftlingshilfegesetzes vorliegen.                  Maßnahme ergangen ist.“\nAbsatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entspre-\nchend.“                                                                          Artikel 3\nd) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-                                 Änderung des\nsätze 5 und 6.                                                   Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes\n7. § 25 Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.                   Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I\nS. 1625), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes\nArtikel 2\nvom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert\nÄnderung des                           worden ist, wird wie folgt geändert:\nVerwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes\n1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil nach\nDas Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz in           Nummer 5 nach dem Wort „Zweiten“ die Wörter\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997                  „und Dritten“ eingefügt.\n(BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 45 des Ge-\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\nsetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. § 1a wird wie folgt geändert:                                    aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach § 1 Abs. 1“\ngestrichen und wird die Angabe „214“ durch\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                   die Angabe „240“ ersetzt.\n„(2) Ist die Rechtsstaatswidrigkeit wegen einer            bb) In Satz 2 wird die Angabe „153“ durch die\nMaßnahme, die mit dem Ziel der Zersetzung er-                      Angabe „180“ ersetzt.\nfolgte, festgestellt worden, erhält der Betroffene\nauf Antrag eine einmalige Leistung in Höhe von                cc) Folgender Satz wird angefügt:\n1 500 Euro. Der Anspruch auf die Leistung nach                     „Das Bundesministerium der Justiz und für\nSatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht                 Verbraucherschutz überprüft im Einverneh-\nvererbbar. Die Leistung nach Satz 1 bleibt bei So-                 men mit dem Bundesministerium der Finan-\nzialleistungen, deren Zahlung von anderen Ein-                     zen in einem Abstand von fünf Jahren, erst-\nkommen abhängig ist, als Einkommen unberück-                       mals im Jahr 2025, die Höhe der Ausgleichs-\nsichtigt.“                                                         leistungen nach den Sätzen 1 und 2.“\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. Dem § 2 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                   aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-\n„Abweichend von Satz 1 ist der Folgeanspruch nach                     mer 1 die Wörter „sowie Absatz 2“ durch ein\n§ 1a Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossen, wenn auf                         Komma und die Wörter „Absatz 2 Satz 1 und\nGrund desselben Sachverhalts Ausgleichsleistungen                     Absatz 7 Satz 1 bis 3“ ersetzt.\ngewährt wurden oder zukünftig gewährt werden.“                   bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                                          den Sätze ersetzt:\n„Bei der Einkommensermittlung bleibt Ar-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nbeitsförderungsgeld unberücksichtigt. Bei\n„(2) Der Antrag nach § 1a Absatz 1 kann von                     nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten\neiner natürlichen Person, die durch die Maß-                       ist das Einkommen beider Ehegatten zu be-\nnahme unmittelbar betroffen ist, und nach deren                    rücksichtigen. Für Personen, die eine Lebens-\nTod von demjenigen, der ein berechtigtes Inte-                     partnerschaft führen oder in eheähnlicher\nresse an der Rehabilitierung des unmittelbar Be-                   oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemein-\ntroffenen hat, gestellt werden. Der Antrag nach                    schaft leben, gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-\n§ 1a Absatz 2 kann von einer natürlichen Person,                   chend.“\ndie durch die Maßnahme unmittelbar betroffen\n3. § 20 wird wie folgt gefasst:\nist, gestellt werden.“\n„§ 20\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAntrag\naa) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum Ablauf\ndes 31. Dezember 2019“ gestrichen.                       Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung\nnach § 17 Absatz 1 kann von dem Verfolgten gestellt\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                werden und nach dessen Tod von seinen Hinterblie-\n4. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 2            benen, wenn diese ein rechtliches Interesse an der\nund 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2, 3                 Antragstellung haben. Der Antrag ist schriftlich bei\nund 5“ ersetzt.                                               der Rehabilitierungsbehörde zu stellen.“\n5. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                      4. § 23 wird aufgehoben.","1754        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019\nArtikel 4                                   setzbuch mit der Maßgabe, dass Daten, die für die\nÄnderung des                                   Adoptionsvermittlung und für andere Zwecke dieses\nBundeszentralregistergesetzes                           Gesetzes erhoben worden sind, nur für folgende\nZwecke verarbeitet werden dürfen:\n§ 64b Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundeszentral-\nregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                  1. für die Adoptionsvermittlung oder Adoptionsbe-\nvom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I                         gleitung,\nS. 195), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 3 des Ge-              2. für die Anerkennung, Zulassung oder Beaufsich-\nsetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) ge-                      tigung von Adoptionsvermittlungsstellen,\nändert worden ist, wird durch folgenden Satz ersetzt:\n3. für die Überwachung von Vermittlungsverboten,\n„Die nach § 64a Absatz 1 gespeicherten Eintragungen\nund Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Straf-                 4. für die Verfolgung von Verbrechen oder anderen\nregister der Deutschen Demokratischen Republik dür-                     Straftaten von erheblicher Bedeutung,\nfen den für die Rehabilitierung zuständigen Stellen für             5. für die internationale Zusammenarbeit auf diesen\nZwecke der Rehabilitierung übermittelt werden.“                         Gebieten oder\n6. für die Durchführung bestimmter wissenschaftli-\nArtikel 5\ncher Vorhaben zur Erforschung möglicher poli-\nÄnderung des                                       tisch motivierter Adoptionsvermittlung in der\nAdoptionsvermittlungsgesetzes                                DDR.\n§ 9d des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fas-               In den Fällen des Satzes 1 Nummer 6 dürfen die be-\nsung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001                       troffenen Personen nicht kontaktiert werden.“\n(BGBl. 2002 I S. 354), das zuletzt durch Artikel 8 des\nGesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert            2. Absatz 5 wird aufgehoben.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 6\n1. Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-\nsetzt:                                                                               Inkrafttreten\n„Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndas Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialge-               Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. November 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nDr. F r a n z i s k a G i f f e y"]}