{"id":"bgbl1-2019-42-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":42,"date":"2019-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_42.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)","law_date":"2019-11-22T00:00:00Z","page":1746,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1746          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019\nDrittes Gesetz\nzur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie\n(Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)\nVom 22. November 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                     gesetzten Zahlungsmittels zusammen mit den\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              Daten nach Satz 1 zu speichern.“\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1\n„(4) Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen\nÄnderung des                                 haben die ausgefüllten Meldescheine vom Tag\nBundesmeldegesetzes                               der Abreise der beherbergten Person an ein Jahr\nDas Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I                   aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten\nS. 1084), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom             nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernich-\n20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden                 ten. Wird die Meldepflicht elektronisch erfüllt, gel-\nist, wird wie folgt geändert:                                       ten für die Speicherung und Löschung der nach\n§ 29 Absatz 5 erhobenen Daten die Fristen nach\n1. § 29 wird wie folgt geändert:                                    Satz 1. Den nach Landesrecht bestimmten Be-\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:             hörden und den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1\nbis 5 und 9 bis 11 genannten Behörden sind zur\n„(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die\nErfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen\nMeldepflicht mit Zustimmung der beherbergten\nPerson auch dadurch erfüllt werden, dass die in              1. die nach § 29 Absatz 2 Satz 1 handschriftlich\n§ 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch er-                   unterschriebenen Meldescheine zur Einsicht-\nhoben werden und die beherbergte Person deren                    nahme vorzulegen und\nRichtigkeit und Vollständigkeit am Tag der An-               2. die nach § 29 Absatz 5 elektronisch erhobe-\nkunft bestätigt, indem die beherbergte Person                    nen Daten maschinenlesbar zur Verfügung zu\n1. einen kartengebundenen Zahlungsvorgang mit                    stellen.“\neiner starken Kundenauthentifizierung im Sinne         d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\ndes § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteauf-\n„(5) Sofern das Meldeverfahren elektronisch\nsichtsgesetzes auslöst, bei dem die zweck-\ndurchgeführt wird, haben die nach Absatz 1 ver-\ngebundene Zuordnungsnummer des einge-\npflichteten Personen durch geeignete technische\nsetzten Zahlungsmittels erhoben wird,\nund organisatorische Maßnahmen nach den Arti-\n2. den elektronischen Identitätsnachweis nach                keln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679\n§ 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12               sicherzustellen, dass die in Absatz 2 bezeichne-\ndes eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Ab-                 ten Daten nur nach Maßgabe von Absatz 4 und\nsatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erbringt oder              § 29 Absatz 5 verarbeitet werden.“\n3. ihren Personalausweis nach § 18a des Perso-         3. § 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnalausweisgesetzes, ihre eID-Karte nach § 13           a) In Nummer 9 wird nach der Angabe „Absatz 1“\ndes eID-Karte-Gesetzes oder ihren Aufenthalts-            die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\ntitel nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgeset-\nzes zum Vor-Ort-Auslesen verwendet.“                   b) Die Nummern 10 und 11 werden wie folgt ge-\nfasst:\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\n„10. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1, auch in Ver-\n2. § 30 wird wie folgt geändert:                                          bindung mit Satz 2, einen Meldeschein nicht\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                   oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt\noder Daten nicht oder nicht mindestens ein\n„(1) Die Leiter der Beherbergungsstätten oder                   Jahr speichert,\nder Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben be-\nsondere Meldescheine bereitzuhalten. Sie kön-                11. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3 einen Melde-\nnen zusätzlich technische Vorrichtungen zur elek-                  schein nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt\ntronischen Erfüllung der Meldepflicht nach § 29                    oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur\nAbsatz 5 vorhalten. Sie haben darauf hinzuwir-                     Verfügung stellt,“.\nken, dass die betroffenen Personen                     4. § 56 wird wie folgt geändert:\n1. die Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 oder            a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\ndie Vorgaben des gewählten elektronischen                    „(2) Das Bundesministerium des Innern, für\nVerfahrens nach Absatz 5 erfüllen sowie                   Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechts-\n2. die Verpflichtungen nach § 29 Absatz 3 und 4              verordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nSatz 3 erfüllen.“                                         desrates bedarf, die Einzelheiten der elektroni-\nschen Speicherung nach § 29 Absatz 5 und\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                   § 30 Absatz 4, insbesondere die bei der Speiche-\n„Im Fall des § 29 Absatz 5 Nummer 1 ist die                  rung der Daten einzuhaltenden Datenformate, zu\nzweckgebundene Zuordnungsnummer des ein-                     regeln. Es hat dabei die technischen und wirt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019              1747\nschaftlichen Belange der nach § 30 Absatz 1                   innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Ka-\nSatz 1 verpflichteten Beherbergungsstätten und                lendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche\nEinrichtungen zu berücksichtigen.“                            Entscheidung erlassen wurde,\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                      2. die Angaben der Amtsgerichte zu § 3 Absatz 2\nNummer 1 bis 8: bis zum 31. März für alle Verfah-\nArtikel 2                                   ren, für die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 für\nÄnderung des                                   das vorangegangene Kalenderjahr Angaben zu\nInsolvenzstatistikgesetzes                           melden waren,\nDas Insolvenzstatistikgesetz vom 7. Dezember 2011             3. die Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter\n(BGBl. I S. 2582, 2589) wird wie folgt geändert:                     oder Treuhänder mit Ausnahme der Angaben zu\n§ 2 Nummer 4 Buchstabe b bis e: innerhalb von\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\nsechs Wochen nachdem das Insolvenzverfahren\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                    eingestellt oder aufgehoben wurde,\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                          4. die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treu-\n„(2) Hilfsmerkmale für die Vollzähligkeitsprü-             händer zu § 2 Nummer 4 Buchstabe b bis e:\nfung der nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu über-                  innerhalb von sechs Wochen nach Rechtskraft\nmittelnden Angaben sind:                                      der Entscheidung.\n1. Nummer und Name des Amtsgerichts,                         (4) Für die Übermittlung der Angaben der Insol-\n2. Name oder Firma des Schuldners,                        venzverwalter, Sachwalter und Treuhänder gilt § 11a\nAbsatz 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes ent-\n3. Art der vom Insolvenzverwalter, Sachwalter\nsprechend. Die statistischen Ämter prüfen unter Mit-\noder Treuhänder abzugebenden Meldung,\nhilfe der zuständigen Amtsgerichte die Vollzähligkeit\n4. ursprüngliches Aktenzeichen,                           der durch die Insolvenzverwalter, Treuhänder und\n5. Datum des Eröffnungsbeschlusses,                       Sachwalter übermittelten Angaben.“\n6. Verfahrens-Identifikationsnummer,                   3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\n7. Kalenderjahr, für das die Meldung erfolgen                                       „§ 5a\nmusste,\nNutzung der\n8. Name, Anschrift, Rufnummer und E-Mail-                              Insolvenzbekanntmachungen\nAdresse des Insolvenzverwalters, Sachwalters\noder Treuhänders,                                         Der Betreiber des elektronischen Informations-\nund Kommunikationssystems für öffentliche Be-\n9. Name, Rufnummer und E-Mail-Adresse einer               kanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet\nAnsprechperson im Amtsgericht.“                        nach § 9 Absatz 1 der Insolvenzordnung darf im\n2. § 4 wird wie folgt gefasst:                                   Rahmen der technischen Möglichkeiten den statisti-\n„§ 4                                schen Ämtern jeweils für ihren Zuständigkeitsbe-\nreich Daten über die öffentlichen Bekanntmachun-\nAuskunftspflicht und Erteilung der Auskunft             gen übermitteln. Die Übermittlung kann auch in ei-\n(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die         nem Abrufverfahren erfolgen. Die übermittelten Da-\nAngaben zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2                 ten dürfen nur für Zwecke der Plausibilisierung der\nNummer 9 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind             Insolvenzstatistiken sowie zur Erfüllung von anderen\ngesetzlich festgelegten Aufgaben der amtlichen\n1. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 1 und 2\nStatistik verwendet werden. Personenbezogene Da-\nsowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7\nten, die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht erfor-\nsowie Absatz 2 Nummer 1 bis 8: die zuständigen\nderlich sind, sind nach dem Empfang der Daten zu\nAmtsgerichte,\nlöschen.“\n2. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 3 und 4\nsowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7:                                    Artikel 3\ndie zuständigen Insolvenzverwalter, Sachwalter\noder Treuhänder.                                                              Änderung der\nAbgabenordnung\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden den sta-\ntistischen Ämtern von den Auskunftspflichtigen aus            Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-\nden vorhandenen Unterlagen übermittelt. Die Anga-          machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I\nben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 mit Ausnahme             S. 61), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 8 des Geset-\nder Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8               zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert\nwerden von den statistischen Ämtern monatlich er-          worden ist, wird wie folgt geändert:\nfasst. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2\nund nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 werden von            1. § 138 wird wie folgt geändert:\nden statistischen Ämtern jährlich erfasst.                    a) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:\n(3) Die Angaben sind innerhalb der folgenden                      „(1b) Sofern Steuerpflichtige gemäß Absatz 1\nFristen zu übermitteln:                                           Satz 1 bis 3 verpflichtet sind, eine Betriebseröff-\n1. die Angaben der Amtsgerichte mit Ausnahme                      nung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätig-\nder Angaben zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8:                   keit mitzuteilen, haben sie dem in Absatz 1 be-","1748            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019\nzeichneten Finanzamt weitere Auskünfte über             das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 20. No-\ndie für die Besteuerung erheblichen rechtlichen         vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,\nund tatsächlichen Verhältnisse zu erteilen. Die         wird wie folgt geändert:\nAuskünfte im Sinne des Satzes 1 sind nach amt-\nlich vorgeschriebenem Datensatz über die amt-           1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 157b folgende\nlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Auf            Angabe eingefügt:\nAntrag kann das Finanzamt zur Vermeidung un-                „§ 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2“.\nbilliger Härten auf eine Übermittlung gemäß Satz 2\nverzichten; in diesem Fall sind die Auskünfte im        2. § 4 Nummer 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nSinne des Satzes 1 nach amtlich vorgeschriebe-              a) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 3 Nr. 12, 26\nnem Vordruck zu erteilen.“                                      oder 26a“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 12, 26,\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                 26a oder 26b“ ersetzt.\n„(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1, 1a               b) In Buchstabe c Satz 1 wird das Wort „dreizehn-\nund 1b sind innerhalb eines Monats nach dem                     tausend“ durch das Wort „achtzehntausend“ und\nmeldepflichtigen Ereignis zu erstatten.“                        das Wort „sechsundzwanzigtausend“ durch das\n2. Dem § 147 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                     Wort „sechsunddreißigtausend“ ersetzt.\n„Sofern noch nicht mit einer Außenprüfung begon-            3. § 23 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nnen wurde, ist es im Fall eines Wechsels des Daten-\nverarbeitungssystems oder im Fall der Auslagerung               „1. die Eröffnung, die Schließung sowie die Ände-\nvon aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen                      rung der Anschrift einer Beratungsstelle;“.\nDaten aus dem Produktivsystem in ein anderes\n4. In § 31 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Eröff-\nDatenverarbeitungssystem ausreichend, wenn der\nSteuerpflichtige nach Ablauf des fünften Kalender-              nung und Schließung“ durch die Wörter „Eröffnung,\njahres, das auf die Umstellung oder Auslagerung                 der Schließung sowie der Änderung einer Anschrift“\nersetzt.\nfolgt, diese Daten ausschließlich auf einem maschi-\nnell lesbaren und maschinell auswertbaren Daten-            5. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nträger vorhält.“\na) In Nummer 1 wird das Wort „zehn“ durch das\nArtikel 4                                    Wort „acht“ und das Wort „sieben“ durch das\nWort „sechs“ ersetzt.\nÄnderung des\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung                       b) In Nummer 2 wird das Wort „sieben“ durch das\nArtikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-                   Wort „sechs“ ersetzt.\nnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I             6. Nach § 157b wird folgender § 157c eingefügt:\nS. 667), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom\n20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden                                        „§ 157c\nist, wird wie folgt geändert:\nAnwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2\n1. § 19b wird wie folgt geändert:\n§ 36 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 5 des\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nGesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746)\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            ist erstmals auf Prüfungen anzuwenden, die nach\n„(2) § 147 Absatz 6 Satz 6 der Abgabenord-              dem 31. Dezember 2020 beginnen.“\nnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes\n7. In § 162 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „die\nvom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) gilt für\nEröffnung oder Schließung“ durch die Wörter „die\naufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Da-\nEröffnung, die Schließung oder die Änderung der\nten, deren Aufbewahrungsfrist bis zum 1. Januar\nAnschrift“ ersetzt.\n2020 noch nicht abgelaufen ist.“\n2. Dem § 27 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nArtikel 6\n„(4) Den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung\ndes § 138 Absatz 1b Satz 2 der Abgabenordnung                                     Änderung des\nin der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung be-                             Einkommensteuergesetzes\nstimmt das Bundesministerium der Finanzen im Ein-              Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der               kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\nLänder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffent-         3862), das zuletzt durch Artikel 74 des Gesetzes vom\nlichendes Schreiben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind           20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden\ndie Auskünfte im Sinne des § 138 Absatz 1b Satz 1           ist, wird wie folgt geändert:\nder Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebe-\nnem Vordruck zu erteilen.“                                  1. In § 3 Nummer 34 wird die Angabe „500 Euro“ durch\ndie Angabe „600 Euro“ ersetzt.\nArtikel 5\n2. In § 22 Nummer 5 Satz 7 wird der Punkt am Ende\nÄnderung des                               durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter\nSteuerberatungsgesetzes                           „mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die\nDas Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-                 Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden.“ ange-\nkanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),                fügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019              1749\n3. In § 39 Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „einmalig“                        oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalen-\ngestrichen.                                                             derjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer\ndes laufenden Kalenderjahres maßgebend.“\n4. § 40a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe                  b) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:\n„72 Euro“ durch die Angabe „120 Euro“ ersetzt.                  „Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.“\nb) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „12 Euro“           2. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „17 500 Euro“\ndurch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.                          durch die Angabe „22 000 Euro“ ersetzt.\nc) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\n„(7) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf                                   Artikel 8\nden Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugs-                                  Änderung des\nmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) die Lohn-                                   Gesetzes über die\nsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland                     Statistik im Produzierenden Gewerbe\nausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichti-\nger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Be-               Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Ge-\ntriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind,        werbe in der Fassung der Bekanntmachung vom\nmit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des            21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Ar-\nArbeitslohns erheben. Eine kurzfristige Tätigkeit        tikel 271 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nim Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die im         S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nInland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende           1. In § 3 Buchstabe B wird die Angabe „18 000“ durch\nArbeitstage nicht übersteigt.“                               die Angabe „12 000“ ersetzt.\n5. In § 40b Absatz 3 wird die Angabe „62 Euro“ durch           2. § 4 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „100 Euro“ ersetzt.\na) In Buchstabe A wird die Angabe „20 000“ durch\n6. In § 94 Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt am Ende                     die Angabe „15 000“ ersetzt.\ndurch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter\n„mit Einverständnis des Zulageberechtigten kann die             b) In Buchstabe C Abschnitt I wird die Angabe „9 000“\nBescheinigung elektronisch bereitgestellt werden.“                 durch die Angabe „14 000“ ersetzt.\nangefügt.\n7. Nach § 95 Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz ein-                                    Artikel 9\ngefügt:                                                                            Änderung des\n„Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten den                               Entgeltfortzahlungsgesetzes\nStundungsantrag bereitzustellen; mit Einverständnis            Nach § 5 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes\ndes Zulageberechtigten kann der Antrag elektro-             vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt\nnisch bereitgestellt werden.“                               durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I\nS. 1211) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a\nArtikel 7                            eingefügt:\nÄnderung des                               „(1a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitneh-\nUmsatzsteuergesetzes                        mer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-               sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2\nkanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),            bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Ar-\ndas zuletzt durch Artikel 75 des Gesetzes vom 20. No-          beitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer\nvember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,             feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach\nwird wie folgt geändert:                                       Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. Die\nSätze 1 und 2 gelten nicht\n1. § 18 wird wie folgt geändert:\n1. für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nPrivathaushalten ausüben (§ 8a des Vierten Buches\naa) In Satz 5 werden die Wörter „Satz 4 gilt ent-            Sozialgesetzbuch), und\nsprechend in folgenden Fällen“ durch die\nWörter „Daneben ist im laufenden und folgen-       2. in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit\nden Kalenderjahr in folgenden Fällen Voran-            durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen\nmeldungszeitraum der Kalendermonat“ er-                Versorgung teilnimmt.“\nsetzt.\nArtikel 10\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nÄnderung des\n„Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026\nTeilzeit- und Befristungsgesetzes\nist abweichend von Satz 4 in den Fällen, in\ndenen der Unternehmer seine gewerbliche               In § 8 Absatz 5 Satz 1 bis 3 des Teilzeit- und Befris-\noder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil        tungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966),\ndes vorangegangenen Kalenderjahres ausge-          das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. De-\nübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jah-      zember 2018 (BGBl. I S. 2384) geändert worden ist,\nressteuer umzurechnen und in den Fällen, in        wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in\ndenen der Unternehmer seine gewerbliche            Textform“ ersetzt.","1750         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019\nArtikel 11                                  (2) Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der An-\nÄnderung des                               gaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeitsdaten\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                       nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften\nBuches und auf Grundlage von weiteren ihr vorlie-\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame                 genden Daten fest, dass die Entgeltfortzahlung im\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung         Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkran-\nder Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I                kungszeiten für einen Arbeitgeber ausläuft, so über-\nS. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti-           mittelt sie dem betroffenen Arbeitgeber eine Mel-\nkel 122 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I              dung mit den Angaben über die für ihn relevanten\nS. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           Vorerkrankungszeiten. Satz 1 gilt nicht für geringfü-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 gig Beschäftigte.\nDie Angaben zu den §§ 109 und 110 werden wie                     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäf-\nfolgt gefasst:                                                tigte nach den §§ 8a und 12.\n„§ 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorer-               (4) Das Nähere zu den Datensätzen und zum Ver-\nkrankungszeiten an den Arbeitgeber                   fahren regelt der Spitzenverband Bund der Kranken-\nkassen in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen\n§ 110    (weggefallen)“.\nder Genehmigung durch das Bundesministerium für\n2. § 28a wird wie folgt geändert:                                Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun-\na) In Absatz 3 Satz 1 wird nach Nummer 7 folgende             desministerium für Gesundheit und dem Bundesmi-\nNummer 7a eingefügt:                                      nisterium für Ernährung und Landwirtschaft; die\nBundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-\n„7a. die Krankenkasse, soweit sie nicht zustän-\nbände ist vor der Genehmigung anzuhören.“\ndige Einzugsstelle ist,“.\nb) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:                                       Artikel 12\n„Die Einzugsstelle leitet eine Kopie der Meldun-                              Änderung der\ngen an die Krankenkasse weiter, bei der der Be-         Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\nschäftigte versichert ist.“\nIn § 1 Satz 1 der Datenerfassungs- und -übermitt-\n3. § 109 wird wie folgt gefasst:                             lungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\n„§ 109                           vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch\nArtikel 27 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I\nMeldung der                          S. 1147) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 108“\nArbeitsunfähigkeits- und                   durch die Angabe „§ 109“ ersetzt.\nVorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber\n(1) Die Krankenkasse hat nach Eingang der Ar-                                    Artikel 13\nbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1\nÄnderung des\nNummer 1 des Fünften Buches eine Meldung zum\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes\nAbruf für den Arbeitgeber zu erstellen, die insbeson-\ndere die folgenden Daten enthält:                            Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom\n26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch\n1. den Namen des Beschäftigten,\nArtikel 126 des Gesetzes vom 20. November 2019\n2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,        (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt\n3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Ar-          geändert:\nbeitsunfähigkeit und                                  1. Dem § 7a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung.             „Der Anbieter kann dem Vertragspartner mit dessen\nIn den Fällen, in denen die Krankenkasse die Ar-              Einverständnis die Informationen nach den Sätzen 1\nbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1             und 2 elektronisch bereitstellen.“\nNummer 1 des Fünften Buches für einen geringfügig         2. Dem § 7b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nbeschäftigten Versicherten erhält, hat sie die Daten\n„Der Anbieter kann dem Vertragspartner mit dessen\nnach Satz 1 am Tag des Eingangs für die zuständige\nEinverständnis die Informationen nach den Sätzen 1\nEinzugsstelle bei der Deutschen Rentenversicherung\nund 3 elektronisch bereitstellen.“\nKnappschaft-Bahn-See zum Abruf bereitzustellen.\nDie Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-\nArtikel 14\nBahn-See hat nach Anforderung durch den Arbeit-\ngeber diese Daten für den Arbeitgeber bei der zu-                                 Änderung des\nständigen Krankenkasse abzurufen und unverzüg-                        Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nlich an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Beauftragt           Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nder Arbeitgeber einen Dritten mit dem Abruf, darf         Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-\ndieser die Daten verarbeiten. Unberührt bleibt die        gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Arti-\nVerpflichtung des behandelnden Arztes, dem Versi-         kel 128 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I\ncherten eine ärztliche Bescheinigung über das Be-         S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nstehen der Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Absatz 2\nSatz 1 Nummer 9 des Fünften Buches in Verbindung          1. Dem § 192 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nmit § 5 Absatz 1a Satz 2 des Entgeltfortzahlungsge-           „Die Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn eine An-\nsetzes auszuhändigen.                                         zeige nach den §§ 14, 55c der Gewerbeordnung bin-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2019              1751\nnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens               worden ist, wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a\ngegenüber der zuständigen Stelle erstattet wurde.“         eingefügt:\n2. In § 195 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern            „1a. Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Er-\n„Einstellung der Unternehmen“ die Wörter „und bei                laubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlage-\nÄnderung oder Übernahme bestehender Unterneh-                    gesetzbuchs erteilt wurde,“.\nmen den bisher zuständigen Unfallversicherungs-\nträger und die Mitgliedsnummer/Unternehmens-                                        Artikel 16\nnummer“ eingefügt.                                                                Inkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nArtikel 15                             bis 4 am 1. Januar 2020 in Kraft.\nÄnderung der                                (2) Die Artikel 8 und 14 treten am 1. Juli 2020 in\nGewerbeordnung                             Kraft.\nIn § 34c Absatz 5 der Gewerbeordnung in der Fas-               (3) Die Artikel 2 und 7 Nummer 1 treten am 1. Januar\nsung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999                   2021 in Kraft.\n(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 81 des Geset-         (4) Die Artikel 9, 11 und 12 treten am 1. Januar 2022\nzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert           in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. November 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}