{"id":"bgbl1-2019-41-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":41,"date":"2019-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/41#page=100","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_41.pdf#page=100","order":3,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679","law_date":"2019-11-20T00:00:00Z","page":1724,"pdf_page":100,"num_pages":20,"content":["1724             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur\nAnpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679*\nVom 20. November 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                        j) Die folgenden Angaben werden angefügt:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                      „Fünfter Abschnitt\nAnwendbarkeit des\nArtikel 1\nBundesdatenschutzgesetzes\nÄnderung der\n§ 500 Entsprechende Anwendung“.\nStrafprozessordnung\n2. § 81f Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,                        a) In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffenen“\n1319), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom                       durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-\n15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden                        setzt.\nist, wird wie folgt geändert:                                           b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                         „Ist der Sachverständige eine nichtöffentliche\na) Die Angaben zu den §§ 477 bis 480 werden wie                      Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung\nfolgt gefasst:                                                    (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz\n„§ 477 Datenübermittlung von Amts wegen                           natürlicher Personen bei der Verarbeitung per-\n§ 478 Form der Datenübermittlung                                  sonenbezogener Daten, zum freien Datenver-\nkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG\n§ 479 Übermittlungsverbote und Verwendungs-\n(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom\nbeschränkungen\n4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;\n§ 480 Entscheidung über die Datenübermitt-                        L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und des Bundes-\nlung“.                                                 datenschutzgesetzes auch dann Anwendung,\nb) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Achten                       wenn die personenbezogenen Daten nicht auto-\nBuches wird wie folgt gefasst:                                    matisiert verarbeitet und die Daten nicht in\neinem Dateisystem gespeichert sind oder ge-\n„Zweiter Abschnitt                             speichert werden sollen.“\nRegelungen über die Datenverarbeitung“.                3. In § 97 Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter\nc) In der Angabe zu § 486 wird das Wort „Dateien“                 „Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 2\ndurch das Wort „Dateisysteme“ ersetzt.                         Satz 2“ ersetzt.\nd) In der Angabe zu § 487 werden die Wörter „aus               4. § 100f wird wie folgt geändert:\neiner Datei“ gestrichen.                                       a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Betroffenen“\ne) Die Angabe zu § 489 wird wie folgt gefasst:                       durch die Wörter „der betroffenen Personen“ er-\nsetzt.\n„§ 489 Löschung und Einschränkung der Verar-\nbeitung von Daten“.                                 b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nf) In der Angabe zu § 490 wird das Wort „Dateien“                       „(4) § 100d Absatz 1 und 2 sowie § 100e Ab-\ndurch das Wort „Dateisysteme“ ersetzt.                            satz 1, 3, 5 Satz 1 gelten entsprechend.“\n5. § 100g wird wie folgt geändert:\ng) In der Angabe zu § 491 wird das Wort „Betroffe-\nne“ durch die Wörter „betroffene Personen“ er-                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                                            aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil nach Num-\nh) In der Angabe zu § 494 wird das Wort „Sper-                            mer 2 nach dem Wort „Telekommunikations-\nrung“ durch die Wörter „Einschränkung der Ver-                         gesetzes“ die Wörter „und § 2a Absatz 1 des\narbeitung“ ersetzt.                                                    Gesetzes über die Errichtung einer Bundes-\nanstalt für den Digitalfunk der Behörden und\ni) In der Angabe zu § 495 wird das Wort „Betroffe-\nOrganisationen mit Sicherheitsaufgaben“ ein-\nne“ durch die Wörter „betroffene Personen“ er-\ngefügt.\nsetzt.\nbb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-\n* Die Artikel 1, 10, 13 und 15 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung             setzt:\nder Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei\n„Die Erhebung gespeicherter (retrograder)\nder Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen                Standortdaten ist nach diesem Absatz nur\nBehörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder                unter den Voraussetzungen des Absatzes 2\nVerfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum               zulässig. Im Übrigen ist die Erhebung von\nfreien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlus-\nses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89; L 127              Standortdaten nur für künftig anfallende Ver-\nvom 23.5.2018, S. 9).                                                         kehrsdaten oder in Echtzeit und nur im Fall","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019             1725\ndes Satzes 1 Nummer 1 zulässig, soweit sie            b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\nfür die Erforschung des Sachverhalts oder                 sätze 3 und 4.\ndie Ermittlung des Aufenthaltsortes des Be-       14. In § 163d Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil\nschuldigten erforderlich ist.“                        nach Nummer 2 die Wörter „einer Datei“ durch die\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „Erbringer öffent-           Wörter „einem Dateisystem“ ersetzt.\nlich zugänglicher Telekommunikationsdienste“           15. Dem § 163f Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ndurch die Wörter „Erbringer von Telekommuni-\nkationsdiensten“ ersetzt.                                  „§ 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.“\n6. § 100h wird wie folgt geändert:                           16. In § 406d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die\nWörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der be-\na) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1\ntroffenen Person“ ersetzt.\nwerden die Wörter „der Betroffenen“ durch die\nWörter „der betroffenen Personen“ ersetzt.             17. § 406e Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                          „§ 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“\n„(4) § 100d Absatz 1 und 2 gilt entspre-            18. In § 475 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort\nchend.“                                                    „kann“ das Komma gestrichen und werden die\nWörter „der Vorschrift des § 406e,“ durch die\n7. In § 100j Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „der\nWörter „des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes“\nBetroffene“ durch die Wörter „die betroffene Per-\nersetzt.\nson“ ersetzt.\n19. § 476 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\n8. In § 101 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „der\nBetroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen                   „(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stel-\nPersonen“ und die Wörter „sie sind entsprechend               le, finden die Vorschriften der Verordnung (EU)\nzu sperren“ durch die Wörter „ihre Verarbeitung ist           2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes\nentsprechend einzuschränken“ ersetzt.                         auch dann Anwendung, wenn die personenbezoge-\nnen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden\n9. In § 101b Absatz 4 Nummer 8 werden die Wörter\nund nicht in einem Dateisystem gespeichert sind\n„der Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\noder gespeichert werden.“\nPersonen“ ersetzt.\n10. Dem § 110a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:         20. Die §§ 477 bis 480 werden wie folgt gefasst:\n„§ 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.“                                           „§ 477\n11. In § 119 Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 werden nach                          Datenübermittlung von Amts wegen\ndem Wort „dem“ die Wörter „oder der“ eingefügt                   (1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene\nund wird die Angabe „§ 38“ durch die Angabe                   Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehör-\n„§ 40“ ersetzt.                                               den und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfol-\n12. § 155b wird wie folgt geändert:                               gung sowie den zuständigen Behörden und Ge-\nrichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungs-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          widrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und nutzen“               aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür er-\ngestrichen und werden die Wörter „des Be-             forderlich sind.\ntroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\n(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermitt-\nPerson“ ersetzt.\nlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus\n„Sie darf personenbezogene Daten nur ver-             der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist\narbeiten, soweit dies für die Durchführung            für\ndes Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Scha-             1. die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnah-\ndenswiedergutmachung erforderlich ist und                 men im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des\ndie betroffene Person eingewilligt hat.“                  Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln\noder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugend-\n„(3) Ist die beauftragte Stelle eine nichtöffent-\ngerichtsgesetzes,\nliche Stelle, finden die Vorschriften der Verord-\nnung (EU) 2016/679 und des Bundesdaten-                    2. den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnah-\nschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn                       men oder\ndie personenbezogenen Daten nicht automati-                3. Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere\nsiert verarbeitet werden und nicht in einem                    über die Strafaussetzung zur Bewährung oder\nDateisystem gespeichert sind oder gespeichert                  deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnaden-\nwerden.“                                                       sachen.\n13. § 161 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                                       § 478\nfügt:                                                                   Form der Datenübermittlung\n„(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung                  Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Daten-\npersonenbezogener Daten ausdrücklich ange-                 übermittlungen von Amts wegen nach § 477 kön-\nordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdaten-            nen auch durch Überlassung von Kopien aus den\nschutzgesetzes nicht anzuwenden.“                          Akten erfolgen.","1726         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\n§ 479                               3. bei verwertbaren, durch eine Maßnahme nach\nÜbermittlungsverbote und                          § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g\nVerwendungsbeschränkungen                            Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2, erlangten\npersonenbezogenen Daten nur zur Abwehr von\n(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten                  konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit\nist unzulässig, wenn ihr Zwecke des Strafverfah-                 einer Person oder für den Bestand des Bundes\nrens, auch die Gefährdung des Untersuchungs-                     oder eines Landes (§ 113c Absatz 1 Nummer 2\nzwecks in einem anderen Strafverfahren, oder be-                 des Telekommunikationsgesetzes).\nsondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche\nSind die Daten im Falle des Satzes 1 zur Abwehr\nVerwendungsregelungen entgegenstehen.\nder Gefahr oder für eine vorgerichtliche oder ge-\n(2) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur              richtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr\nbei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so gilt         getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich,\nfür die Verwendung der auf Grund einer solchen               so sind Aufzeichnungen über diese Daten von der\nMaßnahme erlangten Daten in anderen Strafverfah-             für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unver-\nren § 161 Absatz 3 entsprechend. Darüber hinaus              züglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig\ndürfen verwertbare personenbezogene Daten, die               zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine\ndurch eine Maßnahme der nach Satz 1 bezeichne-               etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprü-\nten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der           fung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für\nvon der Maßnahme betroffenen Personen nur ver-               diesen Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung\nwendet werden                                                ist entsprechend einzuschränken.\n1. zu Zwecken der Gefahrenabwehr, soweit sie da-                (4) Wenn in den Fällen der §§ 474 bis 476\nfür durch eine entsprechende Maßnahme nach               1. der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung\nden für die zuständige Stelle geltenden Geset-               des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfah-\nzen erhoben werden könnten,                                  ren eingestellt wurde oder\n2. zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder              2. die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis\nFreiheit einer Person oder für die Sicherheit oder           für Behörden aufgenommen wird und seit der\nden Bestand des Bundes oder eines Landes                     Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei\noder für bedeutende Vermögenswerte, wenn                     Jahre verstrichen sind,\nsich aus den Daten im Einzelfall jeweils konkrete\ndürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht\nAnsätze zur Abwehr einer solchen Gefahr erken-\nan nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden,\nnen lassen,\nwenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der\n3. für Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18           Information glaubhaft gemacht ist und der frühere\ndes Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig             Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der\nist, sowie                                               Versagung hat.\n4. nach Maßgabe des § 476.                                      (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der\n§ 100i Absatz 2 Satz 2 und § 108 Absatz 2 und 3              Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Abwei-\nbleiben unberührt.                                           chend hiervon trägt in den Fällen der §§ 474 bis 476\nder Empfänger die Verantwortung für die Zulässig-\n(3) Die Verwendung von durch eine Maßnahme                keit der Übermittlung, sofern dieser eine öffentliche\nnach den §§ 100b, 100c oder 100g Absatz 2, auch              Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. Die übermittelnde\nin Verbindung mit § 100g Absatz 1 oder 3 Satz 2,             Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermitt-\nerlangten personenbezogenen Daten ist ohne die               lungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Emp-\nEinwilligung der von der Maßnahme betroffenen                fängers liegt, es sei denn, dass ein besonderer An-\nPerson neben den in Absatz 2 Satz 1 genannten                lass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässig-\nZwecken nur zulässig:                                        keit der Übermittlung vorliegt.\n1. bei durch eine Maßnahme nach den §§ 100b                     (6) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt mit folgenden\noder 100c erlangten personenbezogenen Daten,             Maßgaben entsprechend:\nauch solchen nach § 100d Absatz 5 Satz 1 zwei-\n1. Eine Verwendung der nach den §§ 474 und 475\nter Halbsatz, nur zur Abwehr einer im Einzelfall\nerlangten personenbezogenen Daten für andere\nbestehenden Lebensgefahr, einer dringenden\nZwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder\nGefahr für Leib oder Freiheit einer Person oder\nAkteneinsicht gewährt werden dürfte und im\nfür die Sicherheit oder den Bestand des Bundes\nFalle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder\noder eines Landes oder einer dringenden Gefahr\nAkteneinsicht gewährt hat, zustimmt;\nfür Gegenstände von bedeutendem Wert, die\nder Versorgung der Bevölkerung dienen, die               2. eine Verwendung der nach § 477 erlangten per-\nvon kulturell herausragendem Wert sind oder                  sonenbezogenen Daten für andere Zwecke ist\ndie in § 305 Absatz 1 des Strafgesetzbuches                  zulässig, wenn dafür eine Übermittlung nach\ngenannt sind,                                                § 477 erfolgen dürfte.\n2. bei verwertbaren, durch eine Maßnahme nach                                        § 480\nden §§ 100b oder 100c erlangten personenbe-\nzogenen Daten neben den in Nummer 1 genann-                    Entscheidung über die Datenübermittlung\nten Zwecken auch zur Abwehr einer im Einzelfall             (1) Über die Übermittlungen nach den §§ 474\nbestehenden dringenden Gefahr für sonstige be-           bis 477 entscheidet im vorbereitenden Verfahren\ndeutende Vermögenswerte und                              und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfah-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019               1727\nrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vor-                      b) der Maßnahme, wegen der die Daten er-\nsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.                           hoben wurden, sowie der Rechtsgrund-\nDie Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung                            lage der Erhebung und\nder öffentlichen Klage befugt, personenbezogene                       c) der Straftat, zu deren Aufklärung die Daten\nDaten zu übermitteln. Die Staatsanwaltschaft kann                        erhoben wurden,\ndie Behörden des Polizeidienstes, die die Ermittlun-\ngen geführt haben oder führen, ermächtigen, in den                2. die Zugriffsberechtigungen,\nFällen des § 475 Akteneinsicht und Auskünfte zu                   3. die Fristen zur Prüfung, ob gespeicherte Da-\nerteilen. Gegen deren Entscheidung kann die Ent-                      ten zu löschen sind sowie die Speicherungs-\nscheidung der Staatsanwaltschaft eingeholt wer-                       dauer der Daten.“\nden. Die Übermittlung personenbezogener Daten                 b) In Absatz 3 werden die Wörter „einer Datei“\nzwischen Behörden des Polizeidienstes oder eine                   durch die Wörter „einem Dateisystem“ ersetzt\nentsprechende Akteneinsicht ist ohne Entschei-                    und werden die Wörter „und Nutzung“ ge-\ndung nach Satz 1 zulässig, sofern keine Zweifel                   strichen.\nan der Zulässigkeit der Übermittlung oder der\n24. § 484 wird wie folgt geändert:\nAkteneinsicht bestehen.\na) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Num-\n(2) Aus beigezogenen Akten, die nicht Akten-                   mer 5 die Wörter „Dateien speichern, verändern\nbestandteil sind, dürfen Übermittlungen nur mit                   und nutzen“ durch die Wörter „Dateisystemen\nZustimmung der Stelle erfolgen, um deren Akten                    verarbeiten“ ersetzt.\nes sich handelt; Gleiches gilt für die Akteneinsicht.\nIn den Fällen der §§ 474 bis 476 sind Auskünfte und           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAkteneinsicht nur zulässig, wenn der Antragsteller                aa) In Satz 1 werden die Wörter „Dateien nur\ndie Zustimmung nachweist.                                              speichern, verändern und nutzen“ durch die\nWörter „Dateisystemen nur verarbeiten“ er-\n(3) In den Fällen des § 475 kann gegen die Ent-                     setzt.\nscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1\ngerichtliche Entscheidung durch das nach § 162                    bb) In Satz 2 werden die Wörter „Speicherung,\nzuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297                        Veränderung und Nutzung“ durch das Wort\nbis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten                        „Verarbeitung“ und die Wörter „der Betroffe-\nentsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist                        ne“ durch die Wörter „die betroffene Person“\nunanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht                      ersetzt.\nabgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden               c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Dateien“\nnicht mit Gründen versehen, soweit durch deren                    durch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.\nOffenlegung der Untersuchungszweck gefährdet                  d) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Verwendung“\nwerden könnte.                                                    durch das Wort „Verarbeitung“ und werden die\n(4) Die übermittelnde Stelle hat die Übermittlung              Wörter „in Dateien“ durch das Wort „von“ er-\nund deren Zweck aktenkundig zu machen.“                           setzt.\n25. § 485 wird wie folgt gefasst:\n21. In § 481 Absatz 3 wird die Angabe „§ 478“ durch\ndie Angabe „§ 480“ ersetzt.                                   a) In Satz 1 werden die Wörter „Dateien speichern,\nverändern und nutzen“ durch die Wörter „Datei-\n22. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Achten                 systemen verarbeiten“ ersetzt.\nBuches wird wie folgt gefasst:\nb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Zweiter Abschnitt                             „§ 483 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 ist entspre-\nRegelungen über die Datenverarbeitung“.                     chend anwendbar.“\n23. § 483 wird wie folgt geändert:                            26. § 486 wird wie folgt gefasst:\n„§ 486\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nGemeinsame Dateisysteme\n„(1) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden ein-\nDie personenbezogenen Daten können für die in\nschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungs-\nden §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemein-\nhelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und\nsamen Dateisystemen gespeichert werden. Dies\ndie Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Da-\ngilt für Fälle des § 483 Absatz 1 Satz 2, auch in\nten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies\nVerbindung mit § 485 Satz 4, entsprechend.“\nfür Zwecke des Strafverfahrens erforderlich\nist. Die Polizei darf unter der Voraussetzung         27. § 487 wird wie folgt geändert:\ndes Satzes 1 personenbezogene Daten auch in               a) In der Überschrift werden die Wörter „aus einer\neinem Informationssystem verarbeiten, welches                 Datei“ gestrichen.\nnach Maßgabe eines anderen Gesetzes errichtet\nb) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 477 Ab-\nist. Für dieses Informationssystem wird mindes-\nsatz 2“ durch die Wörter „§ 479 Absatz 1 und 2“\ntens festgelegt:\nersetzt.\n1. die Kennzeichnung der personenbezogenen                c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nDaten durch die Bezeichnung\n„(2) Außerdem kann, unbeschadet des § 57\na) des Verfahrens, in dem die Daten erhoben               des Bundesdatenschutzgesetzes, Auskunft er-\nwurden,                                                teilt werden, soweit nach den Vorschriften","1728           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\ndieses Gesetzes Akteneinsicht oder Auskunft                   und ihre Speicherung nicht nach § 485 zulässig\naus den Akten gewährt werden könnte. Entspre-                 ist, und\nchendes gilt für Mitteilungen nach den §§ 477             3. die nach § 485 gespeicherten Daten, sobald ihre\nund 481 Absatz 1 Satz 2 sowie für andere                      Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr\nbesondere gesetzliche Bestimmungen, die die                   erforderlich ist.\nÜbermittlung personenbezogener Daten aus\nStrafverfahren anordnen oder erlauben.“                      (2) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledi-\ngung bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern die\n28. § 488 wird wie folgt geändert:                                öffentliche Klage erhoben wurde, bei Gericht. Ist\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Be-              eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet\ntroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen              worden, so ist der Abschluss der Vollstreckung\nPersonen“ ersetzt.                                        oder der Erlass maßgeblich. Wird das Verfahren\neingestellt und hindert die Einstellung die Wieder-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naufnahme der Verfolgung nicht, so ist das Verfah-\naa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-             ren mit Eintritt der Verjährung als erledigt anzu-\nsetzt:                                               sehen.\n„Bei der Festlegung zur Einrichtung eines               (3) Der Verantwortliche prüft nach festgesetzten\nautomatisierten Abrufverfahrens haben die            Fristen, ob gespeicherte Daten zu löschen sind.\nbeteiligten Stellen zu gewährleisten, dass           Die Frist zur Überprüfung der Notwendigkeit der\ndie Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrol-        Speicherung nach § 75 Absatz 4 des Bundesdaten-\nliert werden kann. Hierzu haben sie Folgen-          schutzgesetzes beträgt für die nach § 484 gespei-\ndes schriftlich festzulegen:                         cherten Daten\n1. den Anlass und den Zweck des Abrufver-            1. bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das acht-\nfahrens,                                             zehnte Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre,\n2. die Dritten, an die übermittelt wird,             2. bei Jugendlichen fünf Jahre,\n3. die Art der zu übermittelnden Daten und           3. in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs,\n4. die nach § 64 des Bundesdatenschutz-                  der unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung\ngesetzes erforderlichen technischen und              des Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufi-\norganisatorischen Maßnahmen.“                        gen Verfahrenseinstellung drei Jahre,\n4. bei nach § 484 Absatz 1 gespeicherten Daten\nbb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Diese“\nzu Personen, die zur Tatzeit nicht strafmündig\ndurch die Wörter „Die Festlegung“ ersetzt.\nwaren, zwei Jahre.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(4) Der Verantwortliche kann in der Errichtungs-\naa) In Satz 3 werden die Wörter „zumindest                anordnung nach § 490 kürzere Prüffristen fest-\ndurch geeignete Stichprobenverfahren“ ge-            legen.\nstrichen.\n(5) Die Fristen nach Absatz 3 beginnen mit dem\nbb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:           Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das\n„Im Rahmen der Protokollierung nach § 76             zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht\ndes Bundesdatenschutzgesetzes hat sie                vor\nergänzend zu den dort in Absatz 2 aufge-             1. Entlassung der betroffenen Person aus einer\nführten Daten die abgerufenen Daten, die                 Justizvollzugsanstalt oder\nKennung der abrufenden Stelle und das                2. Beendigung einer mit Freiheitsentziehung ver-\nAktenzeichen des Empfängers zu protokol-                 bundenen Maßregel der Besserung und Siche-\nlieren. Die Protokolldaten sind nach zwölf               rung.\nMonaten zu löschen.“\n(6) § 58 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                          Bundesdatenschutzgesetzes gilt für die Löschung\n„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für das auto-          nach Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus ist\nmatisierte Anfrage- und Auskunftsverfahren ent-           an Stelle der Löschung personenbezogener Daten\nsprechend.“                                               deren Verarbeitung einzuschränken, soweit die Da-\nten für laufende Forschungsarbeiten benötigt wer-\n29. § 489 wird wie folgt gefasst:\nden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist\n„§ 489                              ferner einzuschränken, soweit sie nur zu Zwecken\nLöschung und                            der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle\nEinschränkung der Verarbeitung von Daten                gespeichert sind. Daten, deren Verarbeitung nach\nden Sätzen 1 oder 2 eingeschränkt ist, dürfen nur\n(1) Zu löschen sind, unbeschadet der anderen,              zu dem Zweck verwendet werden, für den ihre Lö-\nin § 75 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes                schung unterblieben ist. Sie dürfen auch verwendet\ngenannten Gründe für die Pflicht zur Löschung,\nwerden, soweit dies zur Behebung einer bestehen-\n1. die nach § 483 gespeicherten Daten mit der Er-             den Beweisnot unerlässlich ist.\nledigung des Verfahrens, soweit ihre Speiche-                (7) Anstelle der Löschung der Daten sind die\nrung nicht nach den §§ 484 und 485 zulässig ist,          Datenträger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit\n2. die nach § 484 gespeicherten Daten, soweit die             besondere archivrechtliche Regelungen dies vor-\ndortigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen             sehen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019               1729\n30. § 490 wird wie folgt geändert:                                     mit; der Verantwortliche trägt die Verantwortung\na) In der Überschrift wird das Wort „Dateien“ durch                für die Richtigkeit und Aktualität der Daten.\ndas Wort „Dateisysteme“ ersetzt.                                   (2) Die Daten sind zu löschen, sobald sich\nb) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                 aus dem Bundeszentralregister ergibt, dass in\ndem Strafverfahren, aus dem die Daten über-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                    mittelt worden sind, eine nach § 20 des Bun-\nWörter „Die speichernde Stelle“ durch die                 deszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige\nWörter „Der Verantwortliche“ und die Wörter               gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der\n„jede automatisierte Datei“ durch die Wörter              Strafverfolgungsbehörde ergangen ist. Wird der\n„jedes automatisierte Dateisystem“ ersetzt.               Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die\nbb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die                  Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unan-\nWörter „der Datei“ durch die Wörter „des                  fechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur\nDateisystems“ ersetzt.                                    vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei\ncc) In den Nummern 3 und 6 werden jeweils die                  Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu\nWörter „der Datei“ durch die Wörter „dem                  löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungs-\nDateisystem“ ersetzt.                                     frist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung\nin das Verfahrensregister mitgeteilt. In diesem\nc) In Satz 2 wird das Wort „Dateien“ durch das                     Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle\nWort „Dateisysteme“ ersetzt und werden vor                     Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen\ndem Punkt die Wörter „, und Informations-                      vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt der Regis-\nsysteme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2“ einge-                    terbehörde unverzüglich den Eintritt der Lö-\nfügt.                                                          schungsvoraussetzungen oder den Beginn der\n31. § 491 wird wie folgt gefasst:                                      Löschungsfrist nach Satz 2 mit.“\n„§ 491                                 c) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 7 und 8“\ndurch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.\nAuskunft an betroffene Personen\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n(1) Ist die betroffene Person bei einem gemein-\nsamen Dateisystem nicht in der Lage, den Verant-                   aa) In Nummer 3 werden die Wörter „der Datei“\nwortlichen festzustellen, so kann sie sich zum                           durch die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt.\nZweck der Auskunft nach § 57 des Bundesdaten-                      bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 9“ durch\nschutzgesetzes an jede beteiligte speicherungs-                          die Wörter „den §§ 64, 71 und 72“ ersetzt.\nberechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer\n35. § 495 wird wie folgt geändert:\nAuskunft entscheidet die ersuchte speicherungs-\nberechtigte Stelle im Einvernehmen mit dem Ver-                a) In der Überschrift wird das Wort „Betroffene“\nantwortlichen.                                                     durch die Wörter „betroffene Personen“ ersetzt.\n(2) Für den Auskunftsanspruch betroffener Per-              b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsonen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.“                    „Der betroffenen Person ist entsprechend § 57\n32. In § 492 Absatz 4a Satz 2 werden die Wörter „den                   des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft aus\nBetroffenen“ durch die Wörter „die betroffene                      dem Verfahrensregister zu erteilen; § 491 Ab-\nPerson“ ersetzt.                                                   satz 2 gilt entsprechend.“\n33. § 493 wird wie folgt geändert:                                 c) In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene“\ndurch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n36. In § 496 Absatz 3 wird das Wort „Dateien“ durch\n„Bei der Festlegung zur Einrichtung eines auto-            das Wort „Dateisysteme“ ersetzt.\nmatisierten Abrufverfahrens gilt § 488 Absatz 2\nSatz 1 und 2 entsprechend.“                            37. Dem Achten Buch wird folgender Fünfter Abschnitt\nangefügt:\nb) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:\n„Fünfter Abschnitt\n„Im Rahmen der Protokollierung nach § 76 des\nBundesdatenschutzgesetzes hat sie ergänzend                                      Anwendbarkeit\nzu den dort in Absatz 2 aufgeführten Daten die                         des Bundesdatenschutzgesetzes\nabgerufenen Daten, die Kennung der abrufen-\nden Stelle und das Aktenzeichen des Empfän-                                          § 500\ngers zu protokollieren. Die Protokolldaten sind                           Entsprechende Anwendung\nnach sechs Monaten zu löschen.“                               (1) Soweit öffentliche Stellen der Länder im\n34. § 494 wird wie folgt geändert:                                 Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbe-\na) In der Überschrift wird das Wort „Sperrung“                 zogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundes-\ndurch die Wörter „Einschränkung der Verarbei-              datenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.\ntung“ ersetzt.                                                (2) Absatz 1 gilt\nb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:               1. nur, soweit nicht in diesem Gesetz etwas ande-\n„(1) In den Fällen des § 58 Absatz 1 und des                res bestimmt ist, und\n§ 75 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgeset-                  2. nur mit der Maßgabe, dass die Landesbeauf-\nzes teilt der Verantwortliche insbesondere der                 tragte oder der Landesbeauftragte an die Stelle\nRegisterbehörde die Unrichtigkeit unverzüglich                 der oder des Bundesbeauftragten tritt.“","1730           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\nArtikel 2                                 cc) Im Satzteil nach Nummer 5 Buchstabe b\nwerden die Wörter „der Betroffene ihm“ durch\nÄnderung des\ndie Wörter „die betroffene Person ihr“ ersetzt.\nEinführungsgesetzes zur Strafprozessordnung\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-\nmer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das                      nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-\nzuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. November                     son“ ersetzt.\n2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird                     bb) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch\nfolgender § 17 angefügt:                                                  das Wort „verarbeitet“ ersetzt.\n„§ 17                              2. § 14 wird wie folgt geändert:\nÜbergangsregelung                            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie                    aa) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter\n(EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur                        „der Betroffene wegen seines“ durch die\nAnpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen                          Wörter „die betroffene Person wegen ihres“\nan die Verordnung (EU) 2016/679 und zu § 76                        ersetzt.\ndes Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017\nbb) In Nummer 5 Buchstabe a und den Num-\n(1) Für vor dem 6. Mai 2016 eingerichtete automati-                   mern 6 und 7 werden jeweils die Wörter „der\nsierte Verarbeitungssysteme sind die durch das Gesetz                     Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene\nzur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Straf-                      Person“ ersetzt.\nverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Be-\nBestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom\ntroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\n20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) neu gefassten\nPerson“ und wird jeweils das Wort „ihm“ durch\nVorgaben zur Protokollierung in den §§ 488 und 493\ndas Wort „ihr“ ersetzt.\nder Strafprozessordnung sowie in § 76 des Bundesda-\ntenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097)          3. In § 18 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „des\nerst ab dem 6. Mai 2023 anzuwenden. Bis zum 5. Mai                Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\n2023 sind für vor dem 6. Mai 2016 eingerichtete auto-             Person“ ersetzt.\nmatisierte Abrufverfahren die Vorschriften zur Protokol-       4. § 19 wird wie folgt geändert:\nlierung des § 488 Absatz 3 der Strafprozessordnung in\nder bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur             aa) In Satz 1 wird das Wort „verwendet“ durch\nAnpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an                          das Wort „verarbeitet“ ersetzt.\ndie Verordnung (EU) 2016/679 geltenden Fassung\nanzuwenden.                                                          bb) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch\ndas Wort „Verarbeitung“ ersetzt.\n(2) Für die IT-Anwendungen der Staatsanwaltschaf-\nten und Gerichte zur Verarbeitung und Verwaltung von              b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Verwendung“\nVerfahrensdaten (Fachverfahren) tritt an die Stelle des              durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.\n6. Mai 2023 in Absatz 1 Satz 1 der 6. Mai 2026 und an          5. § 20 wird wie folgt geändert:\ndie Stelle des 5. Mai 2023 in Absatz 1 Satz 2 der 5. Mai\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den\n2026.“\nBetroffenen“ durch die Wörter „die betroffene\nPerson“ ersetzt.\nArtikel 3\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „des Betroffenen“\nÄnderung des Einführungs-                            durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-\ngesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz                       setzt.\nDas Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsge-           6. § 21 wird wie folgt geändert:\nsetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndas zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „Dem Betroffe-\nvom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden                     nen“ durch die Wörter „Der betroffenen\nist, wird wie folgt geändert:                                             Person“ ersetzt.\n1. § 13 wird wie folgt geändert:                                     bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 durch die Wörter „die betroffene Person“ er-\nsetzt.\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „der Be-\ntroffene“ durch die Wörter „die betroffene            b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nPerson“ ersetzt.                                         „Die betroffene Person ist gleichzeitig mit der\nÜbermittlung personenbezogener Daten über\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „des Be-\nden Inhalt und den Empfänger zu unterrichten.“\ntroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\nPerson“, wird das Wort „er“ durch das Wort            c) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „des\n„sie“ und das Wort „seine“ durch das Wort                Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\n„ihre“ ersetzt.                                          Person“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019              1731\nd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                            „Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Bundes-\n„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht im An-              verfassungsgerichts kann gewährt werden\nwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679                 1. öffentlichen Stellen, soweit dies für Zwecke\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                   der Rechtspflege erforderlich ist oder die in\n27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen                  § 23 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Bundes-\nbei der Verarbeitung personenbezogener Daten,                   datenschutzgesetzes genannten Vorausset-\nzum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der                   zungen vorliegen oder soweit dies zur Durch-\nRichtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-                   führung wissenschaftlicher Forschung erfor-\nnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom                 derlich ist, das wissenschaftliche Interesse an\n22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2).“                 der Durchführung des Forschungsvorhabens\ndas Interesse des Betroffenen an dem Aus-\n7. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:\nschluss der Zweckänderung erheblich über-\n„§ 21a                                     wiegt und der Zweck der Forschung auf an-\nBei verfahrensübergreifenden Mitteilungen von                   dere Weise nicht oder nur mit unverhältnis-\nAmts wegen im Sinne dieses Abschnitts gelten für                   mäßigem Aufwand erreicht werden kann,\nRechte und Pflichten nach den Artikeln 12 bis 15                2. Privatpersonen und anderen nichtöffentlichen\nund 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 die                     Stellen einschließlich früherer Beteiligter nach\nBestimmungen des § 21 Absatz 3 bis 5 entspre-                      Abschluss ihres Verfahrens, soweit sie ein be-\nchend. Rechte nach den Artikeln 18 und 21 der Ver-                 rechtigtes Interesse darlegen und die daten-\nordnung (EU) 2016/679 bestehen bei verfahrens-                     schutzrechtlichen Belange Dritter gewahrt blei-\nübergreifenden Mitteilungen von Amts wegen im                      ben.\nSinne dieses Abschnitts nicht. Die Sätze 1 und 2                Einer Unterrichtung des Betroffenen von der\ngelten entsprechend für Bestimmungen des Arti-                  Übermittlung seiner Daten bedarf es nicht; die\nkels 5 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit sie                 Erteilung der Auskunft und die Gewährung der\nden Rechten und Pflichten nach den in den Sätzen 1              Akteneinsicht sind in der Akte zu vermerken.“\nund 2 genannten Artikeln der Verordnung (EU)\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“\n2016/679 entsprechen.“\ndurch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“\n8. § 22 wird wie folgt geändert:                                   und die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch die Wörter\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem                    „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.\nBetroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen         3. In § 35c wird das Wort „nutzen“ durch das Wort\nPerson“ ersetzt.                                          „verarbeiten“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Verwendung“\ndurch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.                                          Artikel 5\nÄnderung der\nArtikel 4                                        Vorsorgeregister-Verordnung\nÄnderung des                               Die Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar\nBundesverfassungsgerichtsgesetzes                   2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) geändert\nDas Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fas-           worden ist, wird wie folgt geändert:\nsung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-       1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\nsetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert           „Datensicherheit“ die Wörter „nach den Artikeln 24,\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 27. April\n1. § 35a wird wie folgt geändert:                               2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-\na) Die Wörter „die Vorschriften des Bundesdaten-             arbeitung personenbezogener Daten, zum freien\nschutzgesetzes“ werden durch die Wörter „die              Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie\nallgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften“          95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.\nersetzt.                                                  L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,\nS. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)“ eingefügt.\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n2. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Übermittelt das Bundesverfassungsgericht einer\nöffentlichen Stelle auf deren Ersuchen personen-          „Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt\nbezogenen Daten, so trägt die öffentliche Stelle          unberührt.“\ndie Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-       3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 10\nmittlung. In diesem Fall prüft das Bundesverfas-          Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die\nsungsgericht nur, ob das Übermittlungsersuchen            Wörter „zu den technischen und organisatorischen\nim Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle             Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes\nliegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur            und der Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25\nPrüfung der Zulässigkeit der Übermittlung be-             und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.\nsteht.“                                                4. § 8 wird aufgehoben.\n2. § 35b wird wie folgt geändert:                            5. § 9 wird § 8.\na) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze         6. § 10 wird § 9 und in Satz 2 wird die Angabe „9“\nersetzt:                                                  durch die Angabe „8“ ersetzt.","1732          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\nArtikel 6                                                   Artikel 10\nÄnderung der                                                 Änderung der\nTestamentsregister-Verordnung                                      Zivilprozessordnung\nDie Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli                Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\n2011 (BGBl. I S. 1386), die zuletzt durch Artikel 6 Ab-       kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;\nsatz 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396)        2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 5\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 Absatz 26 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I\n1. In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „(§ 19 des Bun-          S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndesdatenschutzgesetzes)“ durch die Wörter „nach            1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nden datenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.             § 882h folgende Angabe eingefügt:\n2. § 12 wird wie folgt geändert:                                  „§ 882i Rechte der Betroffenen“.\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                               2. In § 755 Absatz 3 und § 802d Absatz 1 Satz 3 wird\nb) Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 2 werden die            jeweils das Wort „nutzen“ durch das Wort „verar-\nWörter „den Anforderungen von Absatz 1“ durch              beiten“ ersetzt.\ndie Wörter „den datenschutzrechtlichen Anforde-         3. § 802k wird wie folgt geändert:\nrungen“ ersetzt.\na) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die jewei-\nc) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:                 ligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen“\n„(2) Die Registerbehörde erstellt ein Sicher-              durch die Wörter „die datenschutzrechtlichen\nheitskonzept, in welchem die einzelnen techni-                Vorschriften“ und wird das Wort „anzuwenden“\nschen und organisatorischen Maßnahmen festge-                 durch die Wörter „zu beachten“ ersetzt.\nlegt werden, die den Datenschutz und die Daten-\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nsicherheit sowie die Umsetzung der Vorgaben\ndieser Verordnung gewährleisten.“                                 „(5) Macht eine betroffene Person das Aus-\nkunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 der Ver-\nArtikel 7                                  ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 27. April 2016\nÄnderung der Rechtsanwalts-\nzum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-\nverzeichnis- und -postfachverordnung\nbeitung personenbezogener Daten, zum freien\nIn § 18 Absatz 2 Satz 3 der Rechtsanwaltsverzeich-                Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-\nnis- und -postfachverordnung vom 23. September                       linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)\n2016 (BGBl. I S. 2167), die durch Artikel 19 des Ge-                 (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom\nsetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert                   22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)\nworden ist, werden die Wörter „die für dessen Führung                in Bezug auf personenbezogene Daten geltend,\nverantwortliche Stelle“ durch die Wörter „den für des-               die in den von den zentralen Vollstreckungsge-\nsen Führung Verantwortlichen“ ersetzt.                               richten nach Absatz 1 verwalteten Vermögens-\nverzeichnissen enthalten sind, so sind der be-\nArtikel 8                                  troffenen Person im Hinblick auf die Empfänger,\nÄnderung des                                  denen die personenbezogenen Daten offenge-\nRechtsdienstleistungsgesetzes                           legt worden sind oder noch offengelegt werden,\nnur die Kategorien berechtigter Empfänger\n§ 18 Absatz 3 Satz 2 des Rechtsdienstleistungs-                   mitzuteilen. Das Widerspruchsrecht gemäß Arti-\ngesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840),                    kel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in\ndas zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai                 Bezug auf die personenbezogenen Daten, die in\n2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird auf-                den von den zentralen Vollstreckungsgerichten\ngehoben.                                                             nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeich-\nnissen enthalten sind, keine Anwendung.“\nArtikel 9\n4. In § 802l Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zu\nÄnderung der                               sperren“ durch die Wörter „deren Verarbeitung ein-\nRechtsdienstleistungsverordnung                       zuschränken“ ersetzt.\nDie Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni            5. In § 850k Absatz 8 Satz 5 werden die Wörter „Er-\n2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch Artikel 7 des           hebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das\nGesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert              Wort „Verarbeitung“ ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n6. In § 882f Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „verwen-\n1. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Daten\ndet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.\ndabei und während der Veröffentlichung unversehrt,\nvollständig und aktuell bleiben sowie jederzeit ihrem      7. In § 882g Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 38“\nUrsprung nach zugeordnet werden können“ durch                 durch die Angabe „§ 40“ ersetzt und werden die\ndie Wörter „die Herkunft der Daten jederzeit nach-            Wörter „und Nutzung“ gestrichen.\nvollziehbar ist“ ersetzt.                                  8. § 882h Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    a) In Satz 3 Nummer 4 wird das Wort „Datenver-\n„Verantwortlich für die Zulässigkeit des Abrufs ist die          wendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“\nabrufende Behörde.“                                              ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019             1733\nb) In Satz 4 wird das Wort „verwendet“ durch das                                 Artikel 12\nWort „verarbeitet“ ersetzt.                                                Änderung der\n9. Nach § 882h wird folgender § 882i eingefügt:                    Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung\n„§ 882i                             Die Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung vom\n26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1658), die durch Artikel 7 des\nRechte der Betroffenen\nGesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591)\n(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nund das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15\n1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird in\nBezug auf die personenbezogenen Daten, die im               a) In Nummer 3 werden die Wörter „und Nutzung“\nSchuldnerverzeichnis und in den an das zentrale                gestrichen.\nVollstreckungsgericht übermittelten Anordnungen             b) In Nummer 4 werden die Wörter „oder nutzt“ ge-\nder Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ent-                strichen.\nhalten sind, dadurch gewährt, dass die betroffene\nPerson Einsicht in das Schuldnerverzeichnis über         2. § 4 wird wie folgt geändert:\ndie zentrale und länderübergreifende Abfrage im             a) In Absatz 1 werden die Wörter „erhoben und“ ge-\nInternet nach § 882h Absatz 1 Satz 2 nehmen kann.              strichen.\nEine Information der betroffenen Person über kon-\nkrete Empfänger, gegenüber denen die in Satz 1              b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dazu er-\ngenannten personenbezogenen Daten offengelegt                  hoben, verarbeitet und genutzt“ durch das Wort\nwerden, erfolgt nur insoweit, als Daten zu diesen              „verarbeitet“ ersetzt.\nEmpfängern nach den Vorschriften für Zwecke der          3. In § 6 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-\nDatenschutzkontrolle zu speichern sind.                     den die Wörter „der anzuwendenden Vorschriften\n(2) Hinsichtlich der im Schuldnerverzeichnis ent-        der Datenschutzgesetze“ durch die Wörter „der\nhaltenen personenbezogenen Daten kann das                   datenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.\nRecht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verord-       4. In § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die\nnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen            Wörter „erhoben, verarbeitet und genutzt“ durch\nausgeübt werden, die in § 882e für Löschungen von           das Wort „verarbeitet“ ersetzt.\nEintragungen oder die Änderung fehlerhafter Eintra-\n5. § 17 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngungen vorgesehen sind.\n„Der Bezieher von Abdrucken, der Einzelauskünfte\n(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der\nim automatisierten Abrufverfahren erteilt (Auskunfts-\nVerordnung (EU) 2016/679 gilt nicht in Bezug auf\nstelle), hat gemäß den Artikeln 24, 25 und 32 der\ndie personenbezogenen Daten, die im Schuldner-\nVerordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-\nverzeichnis und in den an das zentrale Vollstre-\nments und des Rates vom 27. April 2016 zum\nckungsgericht übermittelten Anordnungen der Ein-\nSchutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung\ntragung in das Schuldnerverzeichnis enthalten\npersonenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr\nsind.“\nund zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-\n10. In § 947 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zu              schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,\nsperren oder zu löschen“ durch die Wörter „zu lö-           S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom\nschen oder ist deren Verarbeitung einzuschränken“           23.5.2018, S. 2) geeignete technische und organisa-\nersetzt.                                                    torische Maßnahmen zu treffen.“\n6. § 18 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 11\na) In Nummer 1 wird das Wort „verwendet“ durch\nÄnderung der                                 das Wort „verarbeitet“ ersetzt.\nSchuldnerverzeichnisführungsverordnung\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „genutzt, insbe-\nDie Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom                  sondere weitergegeben“ durch das Wort „verar-\n26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654), die zuletzt durch Artikel 5       beitet“ ersetzt.\nAbsatz 16 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I\nS. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           c) In Nummer 5 werden die Wörter „und Nutzung“\ngestrichen.\n1. In § 6 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Datenschutz-\nkontrolle“ durch das Wort „Datenschutzaufsicht“ er-\nArtikel 13\nsetzt.\nÄnderung der\n2. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „verwendet“\nVerordnung über den Betrieb des Zentralen\ndurch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.\nStaatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters\n3. § 10 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung über den Betrieb des Zentralen\na) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort          Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters        vom\n„Datenverwendung“ durch das Wort „Datenverar-          23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch\nbeitung“ ersetzt.                                      Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2017\n(BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt\nb) In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Sperrung“\ngeändert:\ndurch die Wörter „Einschränkung der Verarbei-\ntung“ ersetzt.                                         1. § 5 wird wie folgt gefasst:","1734          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\n„§ 5                                h) Der Angabe zu § 186 werden die Wörter „und zur\nBerichtigung, Löschung und                          Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen\nEinschränkung der Verarbeitung                        Ausschusses zur Verhütung von Folter und un-\nmenschlicher oder erniedrigender Behandlung\nDie Berichtigung, Löschung und Einschränkung                   oder Strafe“ angefügt.\nder Verarbeitung der gespeicherten Daten bestim-\ni) Die Angabe zu § 187 wird wie folgt gefasst:\nmen sich nach § 494 Absatz 1 bis 3 der Straf-\nprozessordnung.“                                                  „§ 187 (weggefallen)“.\n2. § 9 wird wie folgt gefasst:                                 2. § 86 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 9                                „Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur\nfür die in Absatz 1 und § 87 Absatz 2 genannten\nAuskunft an betroffene Personen                     Zwecke und zur Verhinderung oder Verfolgung\n(1) Für den Auskunftsanspruch betroffener Perso-            von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Ver-\nnen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.                   folgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche\n(2) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet             die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet\ndie Registerbehörde im Einvernehmen mit der Stelle,            werden, verarbeitet werden.“\nwelche die in die Auskunft aufzunehmenden perso-            3. In § 88 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „bei\nnenbezogenen Daten mitgeteilt hat.                             Nacht“ durch die Wörter „auch mit optisch-elektro-\n(3) Wird gemäß § 57 Absatz 4 des Bundesdaten-               nischen Einrichtungen“ ersetzt.\nschutzgesetzes von der Auskunft abgesehen, so               4. In § 130 werden die Wörter „(§§ 3 bis 119, 120\nwird dem Antragsteller mitgeteilt, dass keine Daten            bis 126 sowie 179 bis 187)“ durch die Wörter „(§§ 3\nverarbeitet werden, über die Auskunft erteilt werden           bis 119 sowie 120 bis 126)“ ersetzt.\nkann. Der Antragsteller ist unabhängig davon, ob            5. § 166 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nVerfahren gegen ihn geführt werden, auf diese\n„(2) § 186 Absatz 1 gilt entsprechend.“\nRegelung und auf die Rechtsschutzmöglichkeit des\n§ 57 Absatz 7 Satz 2 des Bundesdatenschutz-                 6. In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden\ngesetzes hinzuweisen.“                                         nach dem Wort „Datenschutz“ die Wörter „beim\nVollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und\nArtikel 14                               Erzwingungshaft“ eingefügt.\nÄnderung des                            7. In § 167 Satz 1 werden die Wörter „(§§ 2 bis 121,\nStrafvollzugsgesetzes                           179 bis 187)“ durch die Angabe „(§§ 2 bis 121)“\nersetzt.\nDas Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I\nS. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 1      8. In § 171 werden die Wörter „(§§ 3 bis 49, 51 bis 121,\ndes Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geän-             179 bis 187)“ durch die Wörter „(§§ 3 bis 49 sowie\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                         51 bis 121)“ ersetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:              9. Die Überschrift des Fünften Titels wird wie folgt ge-\nfasst:\na) In der Angabe zu dem Fünften Abschnitt werden\n„Fünfter Titel\nnach dem Wort „Datenschutz“ die Wörter „beim\nVollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs-                    Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-,\nund Erzwingungshaft“ eingefügt.                              Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft“.\nb) Die Angabe zu dem Fünften Titel des Fünften            10. § 179 wird wie folgt geändert:\nAbschnitts wird wie folgt gefasst:                        a) In Absatz 1 wird das Wort „Freiheitsstrafe“ durch\n„Fünfter Titel                            die Wörter „Haft nach § 171“ ersetzt.\nDatenschutz beim Vollzug von Ordnungs-,                b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nSicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft“.                 und 2a ersetzt:\nc) In der Angabe zu § 180 werden die Wörter „und                     „(2) Personenbezogene Daten sind bei der\nNutzung“ gestrichen.                                         betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mit-\nwirkung dürfen sie nur erhoben werden,\nd) Die Angaben zu den §§ 181 und 182 werden wie\nfolgt gefasst:                                               1. wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder\nzwingend voraussetzt oder\n„§ 181 Zweckbindung bei Übermittlungen\n2. wenn\n§ 182 Schutz besonderer Kategorien perso-\na) die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach\nnenbezogener Daten“.\neine Erhebung bei anderen Personen oder\ne) In der Angabe zu § 183 wird das Wort „Dateien“                        Stellen erforderlich macht oder\ndurch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.\nb) die Erhebung bei der betroffenen Person\nf) In der Angabe zu § 184 wird das Wort „Sper-                           einen unverhältnismäßigen Aufwand erfor-\nrung“ durch die Wörter „Einschränkung der Ver-                       dern würde\narbeitung“ ersetzt.                                              und keine Anhaltspunkte dafür bestehen,\ng) In der Angabe zu § 185 werden die Wörter „den                     dass überwiegende schutzwürdige Interes-\nBetroffenen“ durch die Wörter „die betroffene                    sen der betroffenen Person beeinträchtigt\nPerson“ ersetzt.                                                 werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019             1735\n(2a) Werden personenbezogene Daten bei                    „Über die in Absatz 1 und § 23 des Bundes-\nder betroffenen Person auf Grund einer Rechts-               datenschutzgesetzes genannten Zwecke hinaus\nvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet,           dürfen zuständigen öffentlichen Stellen perso-\noder ist die Erteilung der Auskunft Vorausset-               nenbezogene Daten übermittelt werden, soweit\nzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen,                  dies für folgende Zwecke erforderlich ist:\nso ist die betroffene Person hierauf, sonst auf\n1. gesetzlich angeordnete        Statistiken   der\ndie Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.\nRechtspflege,\nSoweit nach den Umständen des Einzelfalls er-\nforderlich oder auf Verlangen, ist sie über die              2. Entscheidungen über Leistungen, die mit der\nRechtsvorschrift und über die Folgen der Ver-                    Aufnahme in einer Justizvollzugsanstalt ent-\nweigerung von Angaben aufzuklären. Werden                        fallen oder sich mindern,\npersonenbezogene Daten statt bei der betroffe-\nnen Person bei einer nicht-öffentlichen Stelle er-           3. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Ange-\nhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift,               hörige (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Straf-\ngesetzbuches) des Gefangenen,\ndie zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Frei-\nwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.“                       4. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im\nc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „für“ die                       Zusammenhang mit der Aufnahme und Ent-\nWörter „die Behandlung eines Gefangenen,“ ge-                    lassung von Soldaten,\nstrichen und werden die Wörter „einer Freiheits-             5. ausländerrechtliche Maßnahmen oder\nstrafe“ durch die Wörter „der Haft nach § 171“\nund wird das Wort „Betroffenen“ durch die                    6. die Durchführung der Besteuerung.“\nWörter „betroffenen Personen“ ersetzt.                    f) Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 2 wird aufge-\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             hoben.\n„(4) Die Rechte und Pflichten nach den Arti-           g) Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird nach\nkeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679                  den Wörtern „befugten Stellen“ das Komma\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                    durch das Wort „sowie“ und werden die Wörter\nvom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-               „strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und straf-\nsonen bei der Verarbeitung personenbezogener                 rechtliche Entscheidungen“ durch das Wort\nDaten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-                  „Haftentscheidungen“ ersetzt.\nhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-              h) Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7\nGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,                   und werden wie folgt gefasst:\nS. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom\n23.5.2018, S. 2) bestehen ergänzend zu den                      „(6) Sind mit personenbezogenen Daten, die\nin diesen Vorschriften genannten Ausnahmen                   nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelt werden\nnicht, wenn                                                  dürfen, weitere personenbezogene Daten der\nbetroffenen Person oder eines Dritten in Akten\n1. bei der Erhebung personenbezogener Daten\nso verbunden, dass eine Trennung nicht oder\nohne Kenntnis der betroffenen Person andern-\nnur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so\nfalls der Vollzug der Haft nach § 171 gefähr-\nist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig,\ndet wird oder\nsoweit nicht berechtigte Interessen der betroffe-\n2. bei der Erhebung der Daten bei anderen                    nen Person oder eines Dritten an deren Geheim-\nPersonen oder Stellen die Daten nach einer               haltung offensichtlich überwiegen; eine Verar-\nRechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach,                  beitung dieser Daten durch den Empfänger ist\nnamentlich wegen des überwiegenden be-                   unzulässig.\nrechtigten Interesses eines Dritten, geheim\n(7) Personenbezogene Daten, die bei der\ngehalten werden müssen.“\nÜberwachung der Besuche oder des Schrift-\n11. § 180 wird wie folgt geändert:                                  wechsels sowie bei der Überwachung des Inhal-\na) In der Überschrift werden die Wörter „und Nut-               tes von Paketen bekanntgeworden sind, dürfen\nzung“ gestrichen.                                            nur für die in § 23 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des\nBundesdatenschutzgesetzes aufgeführten Zwe-\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und                    cke, für das gerichtliche Verfahren nach den\nnutzen“ gestrichen und werden die Wörter „der                §§ 109 bis 121 oder zur Wahrung der Sicherheit\nFreiheitsstrafe“ durch die Wörter „der Haft nach             oder Ordnung der Anstalt verarbeitet werden.“\n§ 171“ ersetzt.\ni) Absatz 9 wird Absatz 8 und die Wörter „Absatz 2\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             Nr. 1 bis 3“ werden durch die Wörter „§ 23\n„(2) Für die Verarbeitung personenbezogener               Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Bundesdaten-\nDaten zu einem anderen Zweck als zu dem-                     schutzgesetzes“ ersetzt und nach dem Wort\njenigen, zu dem die Daten erhoben wurden,                    „verarbeitet“ werden die Wörter „oder genutzt“\nfindet § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes                    gestrichen.\nAnwendung.“                                               j) Absatz 10 wird Absatz 9.\nd) Absatz 3 wird aufgehoben.\nk) Absatz 11 wird Absatz 10 und in Satz 3 werden\ne) Absatz 4 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt             die Wörter „Absätze 8 bis 10“ durch die Wörter\ngefasst:                                                     „Absätze 7 bis 9“ ersetzt.","1736           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\nl) Folgender Absatz 11 wird angefügt:                                  bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 186“\ndurch die Angabe „§ 186 Absatz 1“ er-\n„(11) Die Unterrichtungspflicht nach Artikel 19\nsetzt.\nSatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht\nnicht, soweit durch eine solche Unterrichtung                      ccc) In Nummer 4 wird das Wort „Freiheits-\nder Zweck der Übermittlung der Daten gefährdet                           strafe“ durch die Wörter „Haft nach\nwürde.“                                                                  § 171“ ersetzt.\n12. § 181 wird wie folgt gefasst:                                     bb) In Satz 2 wird das Wort „Freiheitsstrafe“\ndurch die Wörter „Haft nach § 171“ und\n„§ 181\nwerden die Wörter „der Betroffene“ durch\nZweckbindung bei Übermittlungen                             die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.\n(1) Von der Vollzugsbehörde an eine öffentliche             d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „gesperr-\nStelle übermittelte personenbezogene Daten dürfen                 ten Daten“ durch die Wörter „der eingeschränk-\nnur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen                    ten Verarbeitung unterliegenden Daten“ ersetzt.\nErfüllung sie übermittelt worden sind. Der Empfän-\nger darf die Daten für andere Zwecke nur verarbei-             e) In Absatz 4 werden die Wörter „des Betroffenen“\nten, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten                  durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-\nübermittelt werden dürfen.                                        setzt.\n(2) Die Übermittlung an eine nicht-öffentliche              f) Absatz 5 wird aufgehoben.\nStelle ist nur zulässig, wenn diese sich gegenüber         16. § 185 wird wie folgt geändert:\nder übermittelnden Vollzugsbehörde verpflichtet\na) In der Überschrift werden die Wörter „den\nhat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten,\nBetroffenen“ durch die Wörter „die betroffene\nzu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine\nPerson“ ersetzt.\nVerarbeitung dieser Daten für andere Zwecke ist\nzulässig, wenn die Daten auch für diese Zwecke                 b) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\nhätten übermittelt werden dürfen und die übermit-                 „Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person\ntelnde Vollzugsbehörde zugestimmt hat.“                           gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679\n13. § 182 wird wie folgt geändert:                                    besteht nicht, soweit die Voraussetzungen einer\nAusnahme nach § 34 Absatz 1 des Bundesda-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ntenschutzgesetzes vorliegen. Steht der betroffe-\n„§ 182                                  nen Person ein Recht auf Auskunft zu, erhält sie\nSchutz besonderer                             Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die\nKategorien personenbezogener Daten“.                    Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht\nausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme\nb) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 180 Abs. 8               angewiesen ist.“\nbis 10“ durch die Wörter „§ 180 Absatz 7 bis 9“\nersetzt.                                                   c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „des\nBundesbeauftragten für den Datenschutz in\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder ge-                 § 19 Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutzgeset-\nnutzt“ gestrichen.                                            zes tritt der Landesbeauftragte für den Daten-\n14. § 183 wird wie folgt geändert:                                    schutz“ durch die Wörter „der oder des Bundes-\nbeauftragten in § 34 Absatz 3 des Bundesdaten-\na) In der Überschrift wird das Wort „Dateien“ durch               schutzgesetzes tritt die oder der Landesbeauf-\ndas Wort „Dateisystemen“ ersetzt.                             tragte für den Datenschutz“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       17. § 186 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Dateien“ durch das            a) Der Überschrift werden die Wörter „und zur\nWort „Dateisysteme“ ersetzt und werden                   Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen\nnach dem Wort „sind“ die Wörter „nach                    Ausschusses zur Verhütung von Folter und un-\nden Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung                menschlicher oder erniedrigender Behandlung\n(EU) 2016/679“ eingefügt.                                oder Strafe“ angefügt.\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                                b) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n15. § 184 wird wie folgt geändert:                                 c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\na) In der Überschrift wird das Wort „Sperrung“                       „(2) Den Mitgliedern einer Delegation des\ndurch die Wörter „Einschränkung der Verarbei-                 Europäischen Ausschusses zur Verhütung von\ntung“ ersetzt.                                                Folter und unmenschlicher oder erniedrigender\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Dateien“                     Behandlung oder Strafe wird während des Be-\ndurch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.                       suchs in der Anstalt Einsicht in die Gefangenen-\npersonalakten, Gesundheitsakten und Kranken-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nblätter gewährt oder Auskunft aus diesen Akten\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                           erteilt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufga-\nben des Ausschusses unbedingt erforderlich\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden\nist.“\ndie Wörter „übermittelt oder genutzt“\ndurch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.        18. § 187 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019            1737\nArtikel 15                            3. In § 131 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auto-\nÄnderung der                               matisierte Datei“ durch die Wörter „automatisiertes\nGrundbuchordnung                              Dateisystem“ ersetzt.\n4. § 133 wird wie folgt geändert:\nDie Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-              a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nletzt durch Artikel 11 Absatz 18 des Gesetzes vom                    aa) Satz 1 wird aufgehoben.\n18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist,\nbb) In dem neuen Satz 1 werden die Wörter „Un-\nwird wie folgt geändert:\nabhängig hiervon ist dem Eigentümer des\n1. Nach § 12c wird folgender § 12d eingefügt:                            Grundstücks oder dem Inhaber eines grund-\n„§ 12d                                       stücksgleichen Rechts“ durch die Wörter\n„Dem Eigentümer des Grundstücks oder\nAnwendung der Verordnung (EU) 2016/679                          dem Inhaber eines grundstücksgleichen\n(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1                    Rechts ist“ ersetzt.\nund das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15          b) Absatz 6 wird aufgehoben.\nAbsatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europä-             c) Absatz 7 wird Absatz 6.\nischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016\nzum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei-          5. In § 134a Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\ntung personenbezogener Daten, zum freien Daten-               „Verfügung stellen“ das Semikolon und die Wörter\nverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG             „im Übrigen gelten das Bundesdatenschutzgesetz\n(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom                 und die Datenschutzgesetze der Länder“ gestrichen.\n4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127         6. Die Anlage wird aufgehoben.\nvom 23.5.2018, S. 2) werden dadurch gewährt, dass\ndie betroffene Person                                                              Artikel 16\n1. nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 und den                                  Änderung der\ndazu erlassenen Vorschriften der Grundbuchver-                           Grundbuchverfügung\nfügung in der jeweils geltenden Fassung Einsicht          Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Be-\nin das Grundbuch, die Urkunden, auf die im             kanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114),\nGrundbuch zur Ergänzung einer Eintragung               die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai\nBezug genommen ist, sowie in die noch nicht er-        2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie\nledigten Eintragungsanträge nehmen und eine            folgt geändert:\nAbschrift verlangen kann,\n1. § 46a Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\n2. in die nach § 12a Absatz 1 Satz 1 geführten             2. In § 80 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach\nweiteren Verzeichnisse Einsicht nehmen kann.              § 133 Abs. 6 der Grundbuchordnung“ gestrichen\nEine Information über Empfänger, gegenüber denen              und wird das Wort „verwenden“ durch das Wort\ndie im Grundbuch oder in den Grundakten enthalte-             „verarbeiten“ ersetzt.\nnen personenbezogenen Daten offengelegt werden,\nerfolgt nur zu Gunsten der Eigentümer des betroffe-                                Artikel 17\nnen Grundstücks oder dem Inhaber eines grund-                                    Änderung der\nstücksgleichen Rechts innerhalb der von § 12 Ab-                            Schiffsregisterordnung\nsatz 4 Satz 2 bis 4 und der Grundbuchverfügung\ngesetzten Grenzen.                                            Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133),\n(2) Hinsichtlich der im Grundbuch enthaltenen           die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 5. Juli\npersonenbezogenen Daten kann das Recht auf                 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie\nBerichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU)           folgt geändert:\n2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt\n1. Nach § 96 wird folgender § 97 eingefügt:\nwerden, die in den §§ 894 bis 896 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs sowie in den §§ 22 bis 25 und 27 die-                                      „§ 97\nses Gesetzes für eine Berichtigung oder Löschung                 (1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1\nvorgesehen sind.                                              und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15\n(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der             Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europä-\nVerordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im           ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016\nGrundbuch und in den Grundakten enthaltenen per-              zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei-\nsonenbezogenen Daten keine Anwendung.“                        tung personenbezogener Daten, zum freien Daten-\nverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG\n2. § 126 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom\na) In Satz 1 werden die Wörter „automatisierte                4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127\nDatei“ durch die Wörter „automatisiertes Datei-           vom 23.5.2018, S. 2) werden dadurch gewährt, dass\nsystem“ ersetzt.                                          die betroffene Person nach Maßgabe der §§ 8 und 65\nund den dazu erlassenen Vorschriften der Verord-\nb) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung\n„3. die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Ver-          in der jeweils geltenden Fassung Einsicht in das\nordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Anfor-           Schiffsregister, die Urkunden, auf die im Schiffs-\nderungen erfüllt sind.“                               register zur Ergänzung einer Eintragung Bezug ge-","1738         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\nnommen ist, sowie in die noch nicht erledigten                                      „Abschnitt 1\nEintragungsanträge nehmen und eine Abschrift ver-                             Allgemeine Regelungen“.\nlangen kann. Eine Information über Empfänger,\ngegenüber denen die im Schiffsregister, in Bekannt-          b) Nach der Angabe zu § 77b werden die folgenden\nmachungen der Eintragungen oder in den Register-                 Angaben eingefügt:\nakten enthaltenen personenbezogenen Daten offen-                                    „Abschnitt 2\ngelegt werden, erfolgt nicht.                                                Schutz personenbezogener\n(2) Hinsichtlich der im Schiffsregister enthaltenen                       Daten im Rechtshilfeverkehr\npersonenbezogenen Daten kann das Recht auf                       § 77c Anwendungsbereich\nBerichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU)\n2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt                  § 77d Übermittlung personenbezogener Daten\nwerden, die in § 18 des Gesetzes über Rechte an                  § 77e Prüf-, Informations- und Protokollierungs-\neingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie                        pflichten der übermittelnden Stelle\nin den §§ 24, 31 und 35 dieses Gesetzes für eine                 § 77f   Verfahren bei Fehlen eines Angemessen-\nBerichtigung oder Löschung vorgesehen sind.                              heitsbeschlusses\n(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der                § 77g Zustimmung zur Weiterleitung personen-\nVerordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im                      bezogener Daten\nSchiffsregister und in den Registerakten enthaltenen\npersonenbezogenen Daten keine Anwendung.“                        § 77h Verwendung von übermittelten personen-\nbezogenen Daten“.\n2. Der bisherige § 97 wird § 98.\nc) Nach der Angabe zu § 97 werden die folgenden\nArtikel 18                                  Angaben eingefügt:\nÄnderung der Verordnung                                                „Elfter Teil\nzur Durchführung der Schiffsregisterordnung                                Schutz personenbezogener\nDie Verordnung zur Durchführung der Schiffsregis-                            Daten im Rechtshilfeverkehr\nterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                            innerhalb der Europäischen Union\n30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die                und mit den Schengen-assoziierten Staaten\nzuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 5. Juli 2017              § 97a Anwendungsbereich\n(BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt\n§ 97b Übermittlung personenbezogener Daten\ngeändert:\n§ 97c Prüf-, Informations- und Protokollierungs-\n1. In § 58 werden die Wörter „Anlage zu § 126 Abs. 1\npflichten der übermittelnden Stelle“.\nSatz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung“ durch die\nWörter „Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)            d) Die Angabe zum bisherigen Elften Teil wird die\n2016/679“ ersetzt.                                               Angabe zum Zwölften Teil.\n2. In § 68 Satz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit       2. Vor § 73 wird folgende Überschrift eingefügt:\n§ 133 Abs. 6 der Grundbuchordnung“ gestrichen                                      „Abschnitt 1\nund wird das Wort „verwenden“ durch das Wort\nAllgemeine Regelungen“.\n„verarbeiten“ ersetzt.\n3. Nach § 77b wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:\nArtikel 19                                                    „Abschnitt 2\nÄnderung der                                            Schutz personenbezogener\nHandelsregisterverordnung                                      Daten im Rechtshilfeverkehr\n§ 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Handelsregister-\nverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die                                       § 77c\nzuletzt durch Artikel 11 Absatz 20 des Gesetzes vom                                Anwendungsbereich\n18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird\nDie Vorschriften dieses Abschnitts sind auf perso-\nwie folgt gefasst:\nnenbezogene Daten anzuwenden, die im Rechts-\n„3. die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung          hilfeverkehr übermittelt oder empfangen werden.\n(EU) 2016/679 erforderlichen Anforderungen erfüllt\nsind, soweit es um personenbezogene Daten geht.“                                     § 77d\nÜbermittlung personenbezogener Daten\nArtikel 20\nÄnderung des Gesetzes                            (1) Personenbezogene Daten dürfen, soweit dies\nüber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen            gesetzlich vorgesehen ist und vorbehaltlich der\nRegelungen in den §§ 97a und 97b, an öffentliche\nDas Gesetz über die internationale Rechtshilfe in            Stellen anderer Staaten sowie an zwischen- oder\nStrafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom               überstaatliche Einrichtungen übermittelt werden,\n27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch              wenn\nArtikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I\nS. 3295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          1. dies für die Verhütung oder Verfolgung von Straf-\ntaten oder von Ordnungswidrigkeiten oder für die\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    Vollstreckung oder den Vollzug von strafrecht-\na) Der Angabe zu § 73 wird folgende Angabe voran-                lichen Sanktionen oder zur Abwehr von Gefahren\ngestellt:                                                    erforderlich ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019             1739\n2. die empfangende Stelle für eine der in Nummer 1              (4) Kann die nach Absatz 1 Nummer 3 erforder-\ngenannten Aufgaben zuständig ist,                        liche vorherige Zustimmung des betroffenen Mit-\ngliedstaates der Europäischen Union oder des be-\n3. in Fällen, in denen die personenbezogenen Daten\ntroffenen Schengen-assoziierten Staates nicht recht-\naus einem anderen Mitgliedstaat der Europä-\nzeitig eingeholt werden, so ist die Übermittlung von\nischen Union oder aus einem Schengen-assozi-\npersonenbezogenen Daten auch ohne Zustimmung\nierten Staat übermittelt wurden, dieser Staat der\nzulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist zur\nÜbermittlung zuvor zugestimmt oder auf das\nAbwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr\nZustimmungserfordernis ausdrücklich verzichtet\nhat,                                                     1. für die öffentliche Sicherheit eines Staates oder\n4. die Europäische Kommission nach Artikel 36 Ab-            2. für wesentliche Interessen eines Mitgliedstaates\nsatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europä-              der Europäischen Union oder eines Schengen-\nischen Parlaments und des Rates vom 27. April                assoziierten Staates.\n2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der             Die für die Erteilung der Zustimmung zuständige\nVerarbeitung personenbezogener Daten durch               Stelle des betroffenen Mitgliedstaates der Euro-\ndie zuständigen Behörden zum Zwecke der Ver-             päischen Union oder des Schengen-assoziierten\nhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung           Staates ist unverzüglich zu unterrichten.\nvon Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie\nzum freien Datenverkehr und zur Aufhebung                   (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der\ndes Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates              Übermittlung von personenbezogenen Daten trägt\n(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89; L 127 vom               die übermittelnde Stelle. Die Möglichkeit, die Über-\n23.5.2018, S. 9) einen Beschluss zum angemes-            mittlung personenbezogener Daten mit Bedingun-\nsenen Datenschutzniveau des Empfängerstaats              gen zu versehen, bleibt unberührt.\noder der empfangenden zwischen- oder über-                  (6) Mitgliedstaaten der Europäischen Union im\nstaatlichen Einrichtung gefasst hat (Angemessen-         Sinne dieser Vorschrift sind solche, für die die\nheitsbeschluss) oder die Voraussetzungen von             Richtlinie (EU) 2016/680 gilt; Schengen-assoziierte\n§ 77f erfüllt sind und                                   Staaten sind solche gemäß § 91 Absatz 3.\n5. die personenbezogenen Daten in Fällen, in denen\nsie zu einem anderen als dem der Übermittlung                                      § 77e\nzugrunde liegenden Zweck erhoben wurden, mit                             Prüf-, Informations- und\nvergleichbaren Mitteln auch für den Übermitt-             Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle\nlungszweck erhoben werden dürften.\n(1) Die übermittelnde Stelle\n(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten\nunterbleibt, auch unter Berücksichtigung eines be-           1. soll personenbezogene Daten vor deren Über-\nsonderen öffentlichen Interesses an der Datenüber-               mittlung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Ak-\nmittlung, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich            tualität überprüfen,\nangemessener und die elementaren Menschen-                   2. fügt bei der Übermittlung personenbezogener\nrechte wahrender Umgang mit den personenbezo-                    Daten nach Möglichkeit Informationen bei, die\ngenen Daten im Empfängerstaat oder bei der emp-                  es der empfangenden Stelle gestatten, Richtig-\nfangenden zwischen- oder überstaatlichen Einrich-                keit, Vollständigkeit, Aktualität und Zuverlässig-\ntung nicht hinreichend gesichert ist oder sonst                  keit der Daten zu beurteilen,\nschutzwürdige Interessen der betroffenen Person\nentgegenstehen.                                              3. weist die empfangende Stelle bei der Übermitt-\nlung ausdrücklich darauf hin, dass die übermittel-\n(3) Die Übermittlung von personenbezogenen                    ten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck\nDaten an andere als die in Absatz 1 Nummer 2 ge-                 verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt\nnannten zuständigen Stellen oder an nicht-öffent-                wurden,\nliche Stellen ist unter Einhaltung der übrigen Voraus-\nsetzungen des Absatzes 1 zulässig, wenn                      4. weist die empfangende Stelle ausdrücklich darauf\nhin, dass eine Weiterleitung an andere Staaten\n1. dies für die Erfüllung einer der übermittelnden               oder zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen\nStelle zugewiesenen Aufgabe unbedingt erforder-              der vorherigen Zustimmung der übermittelnden\nlich ist,                                                    Stelle bedarf,\n2. die Übermittlung an die zuständige Stelle wir-            5. weist die empfangende Stelle bei der Übermitt-\nkungslos oder ungeeignet wäre, insbesondere,                 lung auf Bedingungen hin, die nach deutschem\nweil die Übermittlung nicht rechtzeitig durchge-             Recht für die Verarbeitung der übermittelten per-\nführt werden könnte, und                                     sonenbezogenen Daten gelten und einzuhalten\n3. die empfangende Stelle auf den Zweck der                      sind,\nDatenübermittlung sowie darauf hingewiesen               6. unterrichtet die empfangende Stelle unverzüglich,\nwird, dass die personenbezogenen Daten nur                   wenn sich herausstellt, dass Daten nicht hätten\nverwendet werden dürfen, soweit dies zur Zwe-                übermittelt werden dürfen oder dass unrichtige\nckerreichung erforderlich ist.                               Daten übermittelt wurden,\nDie zuständige Stelle ist über die Übermittlung un-          7. unterrichtet die zuständige datenschutzrechtliche\nverzüglich zu unterrichten, es sei denn, die Unter-              Aufsichtsbehörde über Datenübermittlungen nach\nrichtung wäre wirkungslos oder ungeeignet.                       § 77d Absatz 3 und","1740          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\n8. dokumentiert jede Übermittlung von personen-                                         § 77h\nbezogenen Daten nach Maßgabe der innerstaat-\nVerwendung von\nlichen Vorschriften.\nübermittelten personenbezogenen Daten\n(2) Absatz 1 Nummer 5 gilt entsprechend, wenn\n(1) Personenbezogene Daten, die von öffent-\ndie übermittelnde Stelle die Daten von einem ande-\nlichen Stellen anderer Staaten oder von zwischen-\nren Staat oder von einer zwischen- oder überstaat-\noder überstaatlichen Einrichtungen übermittelt wur-\nlichen Einrichtung unter Bedingungen erhalten hat,\nden, dürfen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist,\ndie auch von der empfangenden Stelle einzuhalten\nfür andere Zwecke als diejenigen, für die sie über-\nsind.\nmittelt wurden, nur verwendet werden, wenn die\nübermittelnde Stelle zuvor zugestimmt hat. § 77d\n§ 77f\nAbsatz 4 gilt entsprechend.\nVerfahren bei Fehlen\n(2) Bedingungen für die Verwendung der perso-\neines Angemessenheitsbeschlusses\nnenbezogenen Daten, auf die die übermittelnde\n(1) Ohne Angemessenheitsbeschluss gemäß                    Stelle hingewiesen hat, sind zu beachten.\n§ 77d Absatz 1 Nummer 4 dürfen personenbezo-\n(3) Werden personenbezogene Daten ohne Er-\ngene Daten übermittelt werden, wenn\nsuchen übermittelt, prüft die empfangende Stelle\n1. in einem für den Empfängerstaat oder für die                unverzüglich, ob die Daten für den Zweck, für den\nempfangende zwischen- oder überstaatliche Ein-            sie übermittelt wurden, benötigt werden.“\nrichtung rechtsverbindlichen Instrument geeig-\nnete Garantien zum Schutz personenbezogener            4. § 83c Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nDaten vorgesehen sind oder                                „Ist die Einhaltung des Termins auf Grund von Um-\n2. die übermittelnde Stelle nach Bewertung aller               ständen unmöglich, die sich dem Einfluss der betei-\nrelevanten Umstände zu der Auffassung gelangt,            ligten Staaten entziehen, so ist ein neuer Termin zu\ndass geeignete Garantien zum Schutz der perso-            vereinbaren, nach dem die Übergabe innerhalb von\nnenbezogenen Daten bestehen.                              zehn Tagen zu erfolgen hat.“\n(2) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor und         5. Nach dem Zehnten Teil wird folgender Elfter Teil ein-\nbestehen keine geeigneten Garantien gemäß Ab-                  gefügt:\nsatz 1, so dürfen personenbezogene Daten im Ein-                                      „Elfter Teil\nzelfall nur übermittelt werden, wenn dies erforderlich\nist                                                                          Schutz personenbezogener\nDaten im Rechtshilfeverkehr\n1. zum Schutz lebenswichtiger Interessen der be-                          innerhalb der Europäischen Union\ntroffenen Person oder einer anderen Person,                     und mit den Schengen-assoziierten Staaten\n2. zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der be-\ntroffenen Person,                                                                  § 97a\n3. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen                                Anwendungsbereich\nGefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staa-\ntes,                                                          (1) Die Vorschriften dieses Teils sind anzuwen-\nden auf personenbezogene Daten, die an Mitglied-\n4. zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten                staaten der Europäischen Union, für die die Richt-\noder von Ordnungswidrigkeiten oder für die Voll-          linie (EU) 2016/680 gilt, oder an Organe, Einrichtun-\nstreckung oder den Vollzug von strafrechtlichen           gen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union\nSanktionen oder                                           übermittelt oder von diesen empfangen werden.\n5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidi-                     (2) Schengen-assoziierte Staaten stehen den in\ngung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang                 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten der Europä-\nmit den in Nummer 4 genannten Zwecken.                    ischen Union bei der Anwendung dieses Teils gleich.\n(3) Die übermittelnde Stelle unterrichtet die zu-              (3) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelun-\nständige datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde                gen enthält, sind die Bestimmungen des Abschnitts 2\nüber Fallgruppen von Übermittlungen nach Absatz 1              des Siebenten Teils anzuwenden.\nNummer 2.\n§ 97b\n§ 77g\nÜbermittlung personenbezogener Daten\nZustimmung zur\nWeiterleitung personenbezogener Daten                     Für die Übermittlung personenbezogener Daten\ngilt § 77d mit der Maßgabe, dass keine Anwendung\nWird die übermittelnde Stelle von der empfangen-\nfinden dessen\nden Stelle um eine Zustimmung zur Weiterleitung\nder übermittelten personenbezogenen Daten an an-               1. Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Ab-\ndere Staaten oder andere zwischen- oder überstaat-                  satz 3 und § 77e Absatz 1 Nummer 7,\nliche Einrichtungen gebeten, so kann die Zustim-\n2. Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Ab-\nmung erteilt werden, wenn eine entsprechende un-\nsatz 4 und § 77e Absatz 1 Nummer 4, und\nmittelbare Datenübermittlung gemäß § 77d zulässig\nwäre.                                                          3. Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 77f.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019              1741\n§ 97c                                                    Artikel 23\nPrüf-, Informations- und                                         Änderung des\nProtokollierungspflichten der übermittelnden Stelle                      Auslandsunterhaltsgesetzes\nZusätzlich zu den in § 77e genannten Pflichten             Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011\ngilt, dass der Stelle eines anderen Mitgliedstaates        (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-\nder Europäischen Union, von der oder an die perso-         zes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert\nnenbezogene Daten übermittelt wurden, bei einer            worden ist, wird wie folgt geändert:\nVerletzung des Schutzes der personenbezogenen              1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 19\nDaten unverzüglich die in § 65 Absatz 3 des Bundes-           die Wörter „und Löschung“ gestrichen.\ndatenschutzgesetzes genannten Informationen mit-\n2. In § 16 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden jeweils die\nzuteilen sind.“\nWörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der be-\n6. Der bisherige Elfte Teil wird der Zwölfte Teil.               troffenen Person“ ersetzt.\n3. § 19 wird wie folgt geändert:\nArtikel 21\na) In der Überschrift werden die Wörter „und Lö-\nÄnderung des                                   schung“ gestrichen.\nFünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nüber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen             b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nArtikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des               c) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch das\nGesetzes über die internationale Rechtshilfe in Straf-               Wort „verarbeitet“ ersetzt.\nsachen vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1414) wird wie               d) Absatz 2 wird aufgehoben.\nfolgt geändert:\n1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                                  Artikel 24\nÄnderung des\na) In Buchstabe a wird die Angabe „97“ durch die\nBürgerlichen Gesetzbuchs\nAngabe „97c“, werden die Wörter „Elfter Teil“\ndurch die Wörter „Zwölfter Teil“ und die Wörter           Das Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der\n„Elften Teils“ durch die Wörter „Zwölften Teils“       Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,\nersetzt.                                               2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des\nGesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert\nb) In Buchstabe b werden die Wörter „Elften Teil“\nworden ist, wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Zwölften Teil“ und die Wörter\n„Zwölften Teil“ durch die Wörter „Dreizehnten          1. § 55a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nTeil“ ersetzt.                                            a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch\n2. In Nummer 3 werden die Wörter „Zehnten und Elften                 das Wort „und“ ersetzt.\nTeil“ durch die Wörter „Zehnten und Zwölften Teil“            b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.                                                          „3. die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Ver-\n3. Nummer 4 wird aufgehoben.                                             ordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Anfor-\n4. In Nummer 5 werden die Wörter „Zehnten Teil“                          derungen erfüllt sind.“\ndurch die Wörter „Elften Teil“, jeweils die Wörter         2. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:\n„Elfter Teil“ durch die Wörter „Zwölfter Teil“ und die                                  „§ 79a\nWörter „Elften Teils“ durch die Wörter „Zwölften\nTeils“ ersetzt.                                                                   Anwendung der\nVerordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren\n5. In Nummer 6 werden die Wörter „Elfte Teil“ durch die\n(1) Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung\nWörter „Zwölfte Teil“ und die Wörter „Zwölfter Teil“\n(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und\ndurch die Wörter „Dreizehnter Teil“ ersetzt.\ndes Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-\nlicher Personen bei der Verarbeitung personenbe-\nArtikel 22\nzogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur\nÄnderung der                               Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-\nEurojust-Anlaufstellen-Verordnung                     Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;\nDie Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. De-             L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,\nzember 2004 (BGBl. I S. 3520), die zuletzt durch Arti-           S. 2) werden nach § 79 und den dazu erlassenen\nkel 167 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I              Vorschriften der Vereinsregisterverordnung durch\nS. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           Einsicht in das Register oder den Abruf von Regis-\nterdaten über das länderübergreifende Informations-\n1. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   und Kommunikationssystem gewährt. Das Register-\n„§ 64 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unbe-              gericht ist nicht verpflichtet, Personen, deren perso-\nrührt.“                                                       nenbezogene Daten im Vereinsregister oder in den\n2. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „§ 485 Satz 1,              Registerakten gespeichert sind, über die Offenle-\n§ 487 Abs. 6, § 489 Abs. 1 und 2 Satz 1, 2 Nr. 3              gung dieser Daten an Dritte Auskunft zu erteilen.\nsowie § 491 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung“                (2) Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16\ndurch die Wörter „§ 485 Satz 1, § 487 Absatz 6,               der Verordnung (EU) 2016/679 kann für personen-\n§ 489 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 491 der Strafpro-             bezogene Daten, die im Vereinsregister oder in den\nzessordnung“ ersetzt.                                         Registerakten gespeichert sind, nur unter den Voraus-","1742            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\nsetzungen und in dem Verfahren ausgeübt werden,                (4) In § 59 Absatz 1 Nummer 3 des IStGH-Gesetzes\ndie im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen          vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-             Artikel 13 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I\nrichtsbarkeit sowie der Vereinsregisterverordnung           S. 3202) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 477\nfür eine Löschung oder Berichtigung von Eintragun-          Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 479 Absatz 2\ngen geregelt sind.                                          Satz 1“ ersetzt.\n(3) Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der               (5) In § 17 Absatz 1 Satz 3 des Schwarzarbeits-\nVerordnung (EU) 2016/679 ist auf personenbezo-              bekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I\ngene Daten, die im Vereinsregister und in den Regis-        S. 1842), das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes\nterakten gespeichert sind, nicht anzuwenden.“               vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert\nworden ist, werden die Wörter „§ 478 Abs. 1 Satz 1\n3. § 1563 wird wie folgt geändert:\nund 2“ durch die Wörter „§ 480 Absatz 1 Satz 1 und 2“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                  ersetzt.\n„§ 1563                            (6) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der\nRegistereinsicht; Anwendung der               Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987\nVerordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren“.         (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 15\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geän-\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1.                              dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nc) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:           1. § 49a wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(EU) 2016/679 werden nach Absatz 1 durch Ein-                  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsicht in das Register gewährt. Das Registerge-\nricht ist nicht verpflichtet, Personen, deren perso-               aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 479\nnenbezogene Daten im Güterrechtsregister oder                            Abs. 2“ durch die Angabe „§ 477 Ab-\nin den Registerakten gespeichert sind, über die                          satz 2“ ersetzt.\nOffenlegung dieser Daten an Dritte Auskunft zu                     bbb) In dem Satzteil nach Nummer 3 wird die\nerteilen.                                                                Angabe „§ 478 Abs. 1“ durch die An-\n(3) Im Übrigen gilt § 79a Absatz 2 und 3 ent-                         gabe „§ 480 Absatz 1“ ersetzt.\nsprechend.“                                                    bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Die §§ 478, 479 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und\nArtikel 25                                      Absatz 6 sowie § 480 Absatz 1 und 2 der\nÄnderung der                                      Strafprozessordnung gelten sinngemäß.“\nLuftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung                     b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nIn § 11 Absatz 2 der Luftfahrzeugpfandrechtsregis-                  „§ 481 der Strafprozessordnung ist sinngemäß\nterverordnung vom 2. März 1999 (BGBl. I S. 279), die                   anzuwenden.“\nzuletzt durch Artikel 4 Absatz 12 des Gesetzes vom              2. § 49b wird wie folgt geändert:\n11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist,\nwerden die Wörter „Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3              a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe\nder Grundbuchordnung“ durch die Wörter „Artikel 24, 25                 „bis 478, 480, 481“ durch die Wörter „bis 476,\nund 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.                          478 bis 481“ ersetzt.\nb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 474 Abs. 2\nArtikel 26                                  Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 474 Absatz 2\nSatz 1 Nummer 1“ ersetzt.\nFolgeänderungen\nc) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 474\n(1) In § 28a Absatz 4 Satz 1 des Bundespolizei-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3“ das Komma und die\ngesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978,\nAngabe „§ 480“ gestrichen, die Angabe „§ 474\n2979), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3“ wird durch die Wörter\n5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wer-\n„§ 474 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.\nden die Wörter „§ 161 Absatz 2 und 3“ gestrichen.\nd) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 477 Abs. 2\n(2) In § 8 Absatz 2 Satz 1 des Anti-Doping-Gesetzes                 Satz 1“ durch die Angabe „§ 479 Absatz 1“ er-\nvom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210), das zuletzt                   setzt.\ndurch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. November 2019\n(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden die Wör-              e) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 477 Abs. 3 Nr. 2“\nter „§ 477 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 478 Absatz 1                      durch die Wörter „§ 479 Absatz 4 Nummer 2“ er-\nund 2“ durch die Wörter „Die §§ 478, 479 Absatz 2                      setzt.\nund 6 sowie § 480 Absatz 1 und 2“ ersetzt.                          f) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 478 Abs. 3\n(3) In § 20a Absatz 3 Satz 1 des Bundeszentral-                     Satz 1“ durch die Wörter „§ 480 Absatz 3 Satz 1“\nregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                     ersetzt.\nvom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195),        3. In § 49c Absatz 5 wird die Angabe „§ 489 Abs. 4\ndas zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 20. No-               Satz 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 489 Absatz 3 Satz 2\nvember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird             Nummer 1“ und werden die Wörter „§ 489 Abs. 4\nnach der Angabe „§ 494 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“                Satz 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 489 Absatz 3\ngestrichen.                                                         Satz 2 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019            1743\n(7) In § 3 Absatz 2 Satz 2 des ZIS-Ausführungs-                    bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die\ngesetzes vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 482), das zuletzt                   Angabe „§ 100b“ durch die Wörter „§ 100a\ndurch Artikel 69 des Gesetzes vom 20. November 2019                        Absatz 4 Satz 1“ und die Angabe „§ 20m“\n(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden die Wörter                   durch die Angabe „§ 52“ ersetzt.\n„§ 478 Absatz 1 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 480\nAbsatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.                                   c) In Nummer 15 wird die Angabe „den §§ 100a,\n100e“ durch die Wörter „§ 100a Absatz 1 Satz 1“\n(8) In § 334 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in                 und die Angabe „§ 20l“ durch die Angabe „§ 51\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober                         Absatz 1“ ersetzt.\n2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch\nArtikel 70 des Gesetzes vom 20. November 2019                  3. In der Überschrift des Teils 2 wird die Angabe „den\n(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden nach                §§ 100a, 100e“ durch die Wörter „§ 100a Absatz 1\nder Angabe „§§ 171 bis 175“ die Wörter „und 179                   Satz 1“ und die Angabe „§ 20l“ durch die Angabe\nbis 186“ eingefügt.                                               „§ 51 Absatz 1“ ersetzt.\n4. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „§ 20l Absatz 5\nArtikel 27\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 6 Satz 1“ er-\nÄnderung der                                setzt.\nTelekommunikations-Überwachungsverordnung\n5. In § 5 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird\nDie Telekommunikations-Überwachungsverordnung\ndie Angabe „den §§ 100a, 100e“ durch die Wörter\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017\n„§ 100a Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe „§ 20l“\n(BGBl. I S. 2316), die durch Artikel 16 des Gesetzes\ndurch die Angabe „§ 51 Absatz 1“ ersetzt.\nvom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                              6. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 100b\n1. In § 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter                  Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 100a Absatz 4\n„den §§ 100a und 100e“ durch die Wörter „§ 100a               Satz 1“ ersetzt.\nAbsatz 1 Satz 1“ ersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                                         Artikel 28\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                  Einschränkung eines Grundrechts\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 20l“ durch           Durch Artikel 1 Nummer 6 wird das Fernmeldege-\ndie Angabe „§ 51“ ersetzt.                          heimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 20m“\ndurch die Angabe „§ 52“ ersetzt.                                             Artikel 29\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten\naa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 20l Ab-\nsatz 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 6         Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nSatz 1“ ersetzt.                                    Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. November 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}