{"id":"bgbl1-2019-41-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":41,"date":"2019-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/41#page=95","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_41.pdf#page=95","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen","law_date":"2019-11-20T00:00:00Z","page":1719,"pdf_page":95,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019            1719\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen\nVom 20. November 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            f) In Nummer 18 werden die Wörter „Artikel 2 Ab-\nsatz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013\nArtikel 1                                   (BGBl. I S. 3154)“ durch die Wörter „Artikel 13\nÄnderung des                                   des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I\nGesetzes über Energiedienstleistungen                         S. 1966)“ ersetzt.\nund andere Energieeffizienzmaßnahmen                   2. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „in kurzer\nDas Gesetz über Energiedienstleistungen und an-               Zeit zu“ durch die Wörter „zu nachhaltigen“ ersetzt.\ndere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November                3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\n„(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt\nsatz 8 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I\nauf ihrer Internetseite Informationen über verfüg-\nS. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbare Energiedienstleistungsverträge im Bereich\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                 Energie-Contracting oder über Musterklauseln, die\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                          in solchen Verträgen verwendet werden können,\n„3. Energie: alle handelsüblichen Formen von              zur Verfügung. Die Informationen müssen verständ-\nEnergieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wär-            lich und leicht zugänglich sein. Für die Richtigkeit\nme, Energie aus erneuerbaren Quellen und             und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten\nElektrizität, ausgenommen Flugzeugtreib-             Informationen wird nicht gehaftet.“\nstoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt;“.    4. § 8 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 5 werden die Wörter „in Einrichtun-             a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\ngen oder Räumlichkeiten eines Endkunden“ ge-                     „(1) Alle Unternehmen im Sinne des § 1 Num-\nstrichen.                                                     mer 4 sind verpflichtet, ein Energieaudit nach\nc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                              Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen.\n„6. Energiedienstleistung: jede durch Dritte                  Gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des\nvertraglich erbrachte Tätigkeit, durch wel-              ersten Energieaudits ist mindestens alle vier\nche die Umsetzung von Energieeffizienz-                  Jahre ein weiteres Energieaudit nach Maßgabe\nmaßnahmen vorbereitet, unterstützt, ge-                  dieses Gesetzes durchzuführen.\nplant oder durchgeführt wird;“.                             (2) Unternehmen, die nach dem 5. Dezember\nd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:                             2015 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nden Status eines Unternehmens nach § 1 Num-\n„12. Energielieferant: jede natürliche oder juris-\nmer 4 erlangt haben, müssen das erste Energie-\ntische Person, die Energie an Endkunden\naudit spätestens 20 Monate nach dem Inkraft-\nverkauft, es sei denn, die verkaufte Energie-\ntreten dieses Gesetzes durchgeführt haben.\nmenge liegt entweder unter dem Äquivalent\nUnternehmen, die nach dem Inkrafttreten dieses\nvon 75 Gigawattstunden an Energie pro\nGesetzes den Status eines Unternehmens nach\nJahr oder diese beschäftigt weniger als\n§ 1 Nummer 4 erlangen, müssen das erste Ener-\nzehn Personen und ihr Jahresumsatz oder\ngieaudit spätestens 20 Monate nach dem Zeit-\nihre Jahresbilanz liegt unter 2 Millionen\npunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben,\nEuro;“.\ndurchgeführt haben.“\ne) In Nummer 17 wird das Wort „entspricht“ durch\ndie Wörter „oder November 2018, entspricht;               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nZertifikate nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe                    aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-\nDezember 2011, verlieren ab dem 21. August                         gabe „Absatz 1“ durch die Wörter „den Ab-\n2021 ihre Gültigkeit“ ersetzt.                                     sätzen 1 und 2“ ersetzt.","1720         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\nbb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „ein-                Durchführung ihres ersten Energieaudits nach\ngerichtet haben“ die Wörter „oder mit der               § 8 Absatz 1 nach dem 26. November 2019 beim\nEinrichtung begonnen haben“ eingefügt.                  Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\ncc) In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 517/2013                zu registrieren und dabei die Erfüllung der Anfor-\n(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1)“ durch                 derungen gemäß Absatz 1 Satz 2 nachzuweisen.\ndie Angabe „2018/2026 (ABl. L 325 vom                   Die Registrierungspflicht nach Satz 1 ist nicht für\n20.12.2018, S. 18)“ ersetzt und werden nach             bereits nach § 7 Absatz 3 registrierte Personen\nden Wörtern „eingerichtet haben“ die Wörter             anzuwenden.\n„oder mit der Einrichtung begonnen haben“                  (3) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erfor-\neingefügt.                                              derlichen Fachkenntnisse sind durch regelmä-\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                            ßige Fortbildungen auf dem aktuellen Stand der\nTechnik zu halten. Dies ist dem Bundesamt für\n„(4) Bei Unternehmen, deren Gesamtenergie-\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle gegenüber re-\nverbrauch über alle Energieträger hinweg im\ngelmäßig nachzuweisen.“\nJahr 500 000 Kilowattstunden oder weniger be-\nträgt, steht die Erfüllung der Pflicht nach § 8c          c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.\nAbsatz 1 Satz 3 und 4 der Erfüllung der Pflicht\nnach den Absätzen 1 und 2 gleich. Maßgeblich           7. § 8c wird wie folgt geändert:\nfür die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs            a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-\nist dabei der Gesamtenergieverbrauch des letz-               stellt:\nten vollständigen Abrechnungszeitraums von\nzwölf Monaten, der dem Kalenderjahr, in dem                     „(1) Unternehmen sind verpflichtet, spätes-\nein Energieaudit durchgeführt werden müsste,                 tens zwei Monate nach der Durchführung eines\nvorausgeht.“                                                 Energieaudits gemäß § 8 Absatz 1 und 2 dieses\ngegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und\n5. § 8a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Ausfuhrkontrolle zu erklären. Hierfür haben sie\na) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:                folgende Angaben aus dem Energieauditbericht\n„3. eine eingehende Prüfung, Analyse und Do-                 an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nkumentation des Endenergieverbrauchs des                 kontrolle über eine dafür vorgesehene elektro-\nUnternehmens und von dessen Standorten,                  nische Eingabemaske zu übermitteln:\ninsbesondere von dessen Gebäuden oder                    1. Angaben zum Unternehmen,\nGebäudegruppen, Betriebsabläufen und An-\nlagen in der Industrie einschließlich der Be-            2. Angaben zur Person, die das Energieaudit\nförderung, mit einschließen,                                 durchgeführt hat,\n4. mindestens auf der Methode der Kapital-                   3. den Gesamtenergieverbrauch in Kilowatt-\nwertberechnung basieren und“.                                stunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach\nb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die                     Energieträgern,\nWörter „; dazu ist der Gesamtenergieverbrauch                4. die bestehenden Energiekosten in Euro pro\ndes Unternehmens zu ermitteln und es sind                        Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern,\nmindestens 90 Prozent des Gesamtenergiever-\nbrauchs des Unternehmens zu untersuchen.“ er-                5. die identifizierten und vorgeschlagenen Maß-\nsetzt.                                                           nahmen einschließlich der Angabe der Investi-\ntionskosten, der voraussichtlichen Nutzungs-\n6. § 8b wird wie folgt geändert:                                       dauer und der zu erwartenden Energieeinspa-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                rungen in Kilowattstunden pro Jahr und in\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Qualifizierung“                Euro pro Jahr und\ndas Wort „und“ durch das Wort „, ihrer“ er-             6. die Kosten des Energieaudits aufgeschlüsselt\nsetzt und werden nach dem Wort „Erfahrung“                  nach unternehmensinternen und unterneh-\ndie Wörter „und Fortbildungen“ eingefügt.                   mensexternen Kosten.\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 ist auch für Unternehmen anzuwenden,\naaa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das                   für die § 8 Absatz 4 gilt, mit der Maßgabe, dass\nWort „und“ am Ende durch ein Komma                die Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach\nersetzt.                                          dem gemäß § 8 Absatz 1 und 2 maßgeblichen\nbbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende                 Zeitpunkt zu erfolgen hat. Diese haben nur die\ndurch das Wort „, und“ ersetzt.                   Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 zu\nübermitteln.“\nccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n„3. die für die Erbringung von Energie-        b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und in\naudits nach DIN 16247-1 erforder-             Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 8 Absatz 3“\nlichen Fachkenntnisse.“                       durch die Wörter „§ 8 Absatz 3 und 4“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2              c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nund 3 eingefügt:                                          d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in\n„(2) Personen, die beabsichtigen, ein Ener-               Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die An-\ngieaudit durchzuführen, haben sich vor der                   gabe „Absatz 2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019             1721\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in                      oder ein gültiger Eintragungs- oder Verlän-\nSatz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die An-                  gerungsbescheid der zuständigen EMAS-\ngabe „Absatz 4“ ersetzt.                                         Registrierungsstelle vorgelegt werden. Bei\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                            Unternehmen mit mehreren Unternehmens-\nteilen oder mehreren Standorten ist es für\ng) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wird                    die Nachweisführung unschädlich, wenn für\nwie folgt geändert:                                              die einzelnen Unternehmensteile oder\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                              Standorte unterschiedliche Systeme nach\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden                     § 8 Absatz 3 betrieben werden.“\ndie Wörter „nach § 8 Absatz 3“ gestri-         h) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nchen.                                                „(8) Der Nachweis über das Vorliegen der Vo-\nbbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort                   raussetzungen für eine Freistellung nach § 8 Ab-\n„Zertifikat“ die Wörter „oder durch               satz 4 erfolgt durch geeignete Belege.“\neinen Nachweis über den Beginn der          8. § 8d wird wie folgt geändert:\nEinrichtung eines Energiemanagement-\nsystems“ eingefügt.                            a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\n„, Bau und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter\nccc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„und nukleare Sicherheit“ ersetzt.\n„2. im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 2\nb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende\nüber eine Erklärung des Unterneh-\ndurch ein Komma ersetzt.\nmens, dass dieses im EMAS-Re-\ngister eingetragen ist und diese          c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das\nEintragung mindestens 90 Prozent             Wort „und“ ersetzt.\ndes Gesamtenergieverbrauchs ab-           d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\ndeckt oder durch einen Nachweis\nüber den Beginn der Einrichtung              „4. den Angaben zur Nachweisführung nach\neines solchen Systems; das Bun-                  § 8c.“\ndesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-     9. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nkontrolle kann, soweit erforderlich,      a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\ndarüber hinaus weitere Nachweise\nanfordern.“                                  „4. Monitoring der Einsparwirkung von Energie-\neffizienzmechanismen und sonstiger strate-\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                        gischer Maßnahmen der öffentlichen Hand,\ncc) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:                    die Energieeinsparungen bei Endkunden be-\naaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie                     wirken sollen sowie die Aufbereitung dieser\nfolgt gefasst:                                        Einsparungen zur Berichterstattung im Rah-\nmen der nationalen und europäischen Ener-\n„Das Unternehmen hat für den Nach-                    gieeffizienz- und Einsparziele;“.\nweis über den Beginn der Einrichtung\neines Systems nach § 8 Absatz 3 durch          b) In Nummer 10 wird das Wort „Musterverträgen“\nden Geschäftsführer schriftlich oder              durch die Wörter „Informationen über Musterver-\nelektronisch die nachfolgenden Punkte             träge“ ersetzt.\nanzugeben:“.                                   c) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 8 Satz 2“\nbbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Arti-               durch die Angabe „§ 8a Absatz 3“ ersetzt.\nkel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2014          d) In Nummer 14 werden die Wörter „Artikel 5 des\n(BGBl. I S. 1042)“ durch die Wörter „Ar-          Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)“\ntikel 1 der Verordnung vom 26. Juni               durch die Wörter „Artikel 10 des Gesetzes vom\n2018 (BGBl. I S. 888)“ und die Wörter             12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151)“ ersetzt.\n„Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezem-\ne) Nach Nummer 14 werden die folgenden Num-\nber 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725)“ durch\nmern 15 bis 17 eingefügt:\ndie Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom\n27. August 2017 (BGBl. I S. 3299; 2018            „15. Unterstützung des Bundesministeriums für\nI S. 126)“ ersetzt.                                     Wirtschaft und Energie bei der Koordinie-\nrung von Maßnahmen im Bereich Energie-\nccc) In Nummer 2 Buchstabe a wird das\neffizienz zwischen Bund und Ländern;\nSemikolon am Ende durch die Wörter\n„oder November 2018; Zertifikate nach             16. Unterstützung des Bundesministeriums für\nDIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember                      Wirtschaft und Energie bei der Entwicklung,\n2011, verlieren am 20. August 2021                      inhaltlichen Konzeption und Weiterentwick-\nihre Gültigkeit;“ ersetzt.                              lung der Förderung im Bereich der Energie-\ndd) Die folgenden Sätze werden angefügt:                          effizienz;\n„Erfolgt die Nachweisführung nach Satz 1                17. Unterstützung des Bundesministeriums für\ndurch einen Nachweis über den Beginn der                      Wirtschaft und Energie bei der Verbesse-\nEinrichtung eines Systems nach § 8 Ab-                        rung der Datengrundlage im Gebäudebe-\nsatz 3, so muss spätestens nach zwei Jah-                     reich;“.\nren ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat         f) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 18.","1722           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\n10. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, Bau               serelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und an-\nund Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „und nu-               schließende Methanisierung hergestellt worden ist.“\nkleare Sicherheit“ ersetzt.                                2. Absatz 18 wird aufgehoben.\n11. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 1\nBuchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a“ ge-                                    Änderung des\nstrichen.                                                           Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nDas Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014\nb) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-\n(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-\nmern 2 und 3 eingefügt:\nzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden\n„2. entgegen § 8b Absatz 2 Satz 1 sich nicht,          ist, wird wie folgt geändert:\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht       1. § 61c wird wie folgt geändert:\nrechtzeitig registriert,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. entgegen § 8c Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „einer\nbindung mit Satz 3, ein Energieaudit nicht,\nKWK-Anlage“ die Wörter „mit einer installier-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nten Leistung in entsprechender Anwendung\nrechtzeitig erklärt,“.\nvon § 3 Nummer 31 bis einschließlich 1 Mega-\nc) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die                           watt oder mehr als 10 Megawatt“ eingefügt.\nNummern 4 und 5.                                              bb) Folgender Satz wird angefügt:\nd) In der neuen Nummer 4 werden die Wörter „Ab-                        „§ 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-\nsatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2“                  Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend\nersetzt und wird das Wort „oder“ am Ende durch                     anzuwenden.“\nein Komma ersetzt.\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\ne) In der neuen Nummer 5 werden die Wörter „Ab-                      „(2) Für Strom aus KWK-Anlagen mit einer in-\nsatz 2 oder Absatz 6 Satz 4“ durch die Wörter                 stallierten Leistung in entsprechender Anwen-\n„Absatz 3 oder Absatz 7 Satz 2“ ersetzt und wird              dung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Mega-\nder Punkt am Ende durch das Wort „oder“ er-                   watt und bis einschließlich 10 Megawatt gilt Ab-\nsetzt.                                                        satz 1 entsprechend. § 2 Nummer 14 zweiter\nf) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                               Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\nist entsprechend anzuwenden.\n„6. entgegen § 13 einen Nachweis nicht, nicht\n(3) Für Strom aus KWK-Anlagen, mit einer\nrichtig, nicht vollständig oder nicht recht-\ninstallierten Leistung in entsprechender Anwen-\nzeitig erbringt.“\ndung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Mega-\n12. § 13 wird wie folgt gefasst:                                      watt und bis einschließlich 10 Megawatt gilt\nAbsatz 1 entsprechend, wenn Betreiber der\n„§ 13\nKWK-Anlage ein Unternehmen einer Branche\nÜbergangsvorschrift                            nach Anlage 4 Liste 1 ist. Die Branchenzuge-\nhörigkeit wird vom Bundesamt für Wirtschaft\n(1) Der erstmalige Nachweis über die Erfüllung\nund Ausfuhrkontrolle auf Antrag des KWK-Anla-\nder Anforderung im Sinne von § 8b Absatz 1 Satz 2\ngenbetreibers festgestellt.“\nNummer 3 ist von allen Personen, die beabsich-\ntigen ein Energieaudit durchzuführen, bis zum              2. § 61d wird wie folgt gefasst:\n26. November 2022 zu erbringen.                                                        „§ 61d\n(2) Für diejenigen Unternehmen, die ihr Energie-                         Verringerung der EEG-Umlage\naudit zwischen dem 26. November 2019 und dem                         bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen\n31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, ist die                    Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich\nPflicht nach § 8c Absatz 1 bis zum 31. März 2020               bei einer Eigenversorgung in einer KWK-Anlage, die\nzu erfüllen.“                                                  die Anforderungen nach § 61c Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 2 und 3 erfüllt, für die ersten 3 500 Vollbenut-\nArtikel 2                               zungsstunden zur Eigenversorgung auf 40 Prozent\nder EEG-Umlage für Strom, der nach dem 31. De-\nÄnderung des\nzember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 ver-\nEnergiewirtschaftsgesetzes\nbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letzt-\n§ 118 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli                verbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber\n2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Arti-              vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung ge-\nkel 89 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I                 nutzt wurde.“\nS. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         3. Dem § 61l Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n1. Absatz 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst:                         „Die Sätze 1 und 2 sind auf den nach Absatz 3 ver-\n„Die Sätze 2 und 3 sind nicht für Anlagen anzuwen-              ringerten Anspruch für die Kalenderjahre 2017 und\nden, in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff               2018 nicht anzuwenden.“\nerzeugt oder in denen Gas oder Biogas durch was-            4. § 100 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019             1723\na) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember        das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai\n2019“ durch die Angabe „31. Januar 2021“ er-            2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird aufge-\nsetzt.                                                  hoben.\nb) Absatz 2 Satz 5 und 7 wird aufgehoben.\n5. § 104 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 5\na) Absatz 3 Satz 7 wird aufgehoben.                                              Inkrafttreten\nb) Absatz 9 wird aufgehoben.                                  (1) Die Artikel 1, 2 Nummer 2, Artikel 3 Nummer 4\nc) In Absatz 11 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe            und 5 sowie Artikel 4 treten am Tag nach der Verkün-\n„1. Januar 2020“ durch die Angabe „1. Januar            dung in Kraft.\n2021“ ersetzt.\n(2) Artikel 3 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nnuar 2017 in Kraft.\nArtikel 4\nÄnderung des                                (3) Artikel 2 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 17. Mai\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes                       2019 in Kraft.\n§ 35 Absatz 17 und 18 des Kraft-Wärme-Kopplungs-              (4) Artikel 3 Nummer 1 und 2 tritt mit Wirkung vom\ngesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498),             1. Januar 2019 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. November 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}