{"id":"bgbl1-2019-41-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":41,"date":"2019-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_41.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU  2. DSAnpUG-EU)","law_date":"2019-11-20T00:00:00Z","page":1626,"pdf_page":2,"num_pages":93,"content":["1626            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\nZweites Gesetz\nzur Anpassung des Datenschutzrechts\nan die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680\n(Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU)*\nVom 20. November 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  Artikel 39 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungs-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                gesetzes\nArtikel 40 Änderung des Kulturgutschutzgesetzes\nArtikel 41 Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes\nInhaltsübersicht\nArtikel 42 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes\nArtikel    1    Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes            Artikel 43 Änderung des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes\nArtikel    2    Änderung des Gesetzes zur Regelung von Vermö-        Artikel 44 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungs-\ngensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet            gesetzes\nArtikel    3    Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes         Artikel 45 Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-\nArtikel    4    Änderung des Antiterrordateigesetzes                            rungsgesetzes\nArtikel    5    Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes        Artikel 46 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes\nArtikel    6    Änderung des VIS-Zugangsgesetzes                     Artikel 47 Änderung des AZR-Gesetzes\nArtikel    7    Änderung des Waffengesetzes                          Artikel 48 Änderung des Asylgesetzes\nArtikel    8    Änderung des BDBOS-Gesetzes                          Artikel 49 Änderung des Aufenthaltsgesetzes\nArtikel    9    Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes           Artikel 50 Änderung des Visa-Warndateigesetzes\nArtikel   10    Änderung des Beamtenstatusgesetzes                   Artikel 51 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen\nDienst\nArtikel   11    Änderung des Bundesbeamtengesetzes\nArtikel 52 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes\nArtikel   12    Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes\nArtikel 53 Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung des\nArtikel   13    Änderung des BSI-Gesetzes                                       Bundeszentralregistergesetzes\nArtikel   14    Änderung des De-Mail-Gesetzes                        Artikel 54 Änderung des Eurojust-Gesetzes\nArtikel   15    Änderung des E-Government-Gesetzes                   Artikel 55 Änderung des Hohe-See-Zusammenarbeitsge-\nArtikel   16    Änderung des Bundesmeldegesetzes                                setzes\nArtikel   17    Änderung des Personenstandsgesetzes                  Artikel 56 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes\nArtikel   18    Änderung des Arzneimittelgesetzes                    Artikel 57 Änderung des Prostituiertenschutzgesetzes\nArtikel   19    Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung           Artikel 58 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes\narzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften     Artikel 59 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-\nArtikel   20    Änderung des Transfusionsgesetzes                               gesetzes\nArtikel   21    Änderung des Gentechnikgesetzes                      Artikel 60 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes\nArtikel   22    Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes          Artikel 61 Änderung des Börsengesetzes\nArtikel   23    Änderung des Gendiagnostikgesetzes                   Artikel 62 Änderung des Strafgesetzbuches\nArtikel   24    Änderung des Transplantationsgesetzes                Artikel 63 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsge-\nArtikel   25    Änderung des Anti-Doping-Gesetzes                               setzes\nArtikel   26    Änderung des Weingesetzes                            Artikel 64 Änderung des Soldatengesetzes\nArtikel   27    Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes                  Artikel 65 Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleich-\nArtikel   28    Änderung des Lebensmittel- und Futtermittel-                    stellungsgesetzes\ngesetzbuches                                         Artikel 66 Änderung des Zivildienstgesetzes\nArtikel   29    Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes        Artikel 67 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nArtikel   30    Änderung des Infektionsschutzgesetzes                Artikel 68 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken\nArtikel   31    Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes               Artikel 69 Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes\nArtikel   32    Änderung des Suchdienstedatenschutzgesetzes          Artikel 70 Änderung der Abgabenordnung\nArtikel   33    Änderung des Abfallverbringungsgesetzes              Artikel 71 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-\nArtikel   34    Änderung des Seeversicherungsnachweisgesetzes                   ordnung\nArtikel   35    Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes       Artikel 72 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\nArtikel   36    Änderung des Hilfetelefongesetzes                    Artikel 73 Änderung des Steuerberatungsgesetzes\nArtikel   37    Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes        Artikel 74 Änderung des Einkommensteuergesetzes\nArtikel   38    Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes           Artikel 75 Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nArtikel 76 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Artikel 77 Änderung der Bundeshaushaltsordnung\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum       Artikel 78 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungs-\nSchutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener            gesetzes\nDaten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung,\nErmittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der     Artikel 79 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung\nStrafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung\nArtikel 80 Änderung des Energiestatistikgesetzes\ndes Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom\n4.5.2016, S. 89; L 127 vom 23.5.2018, S. 9).                       Artikel 81 Änderung der Gewerbeordnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019                   1627\nArtikel 82  Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung   Artikel 135   Änderung des Postgesetzes\ndes Rechts der Industrie- und Handelskammern     Artikel 136   Aufhebung der Postdienste-Datenschutzverordnung\nArtikel 83  Änderung des Medizinproduktegesetzes             Artikel 137   Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nArtikel 84  Änderung der Handwerksordnung                    Artikel 138   Änderung des Fahrpersonalgesetzes\nArtikel 85  Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksge-       Artikel 139   Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes\nsetzes                                           Artikel 140   Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes\nArtikel  86 Änderung des Nationales-Waffenregister-Gesetzes  Artikel 141   Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes\nArtikel  87 Änderung des Mess- und Eichgesetzes              Artikel 142   Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungs-\nArtikel  88 Änderung des Strahlenschutzgesetzes                            gesetzes\nArtikel  89 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes          Artikel 143 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes\nArtikel  90 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes         Artikel 144 Änderung des Mautsystemgesetzes\nArtikel  91 Änderung des Kreditwesengesetzes                 Artikel 145 Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes\nArtikel  92 Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes       Artikel 146 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes\nArtikel  93 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-   Artikel 147 Änderung des Seeaufgabengesetzes\nsetzes                                           Artikel 148 Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-\nArtikel  94 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes                  Gesetzes\nArtikel  95 Änderung des Einlagensicherungsgesetzes          Artikel 149 Änderung des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-\nArtikel  96 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches                         Gesetzes\nArtikel  97 Änderung des Pfandbriefgesetzes                  Artikel 150 Änderung des Schiffsunfalldatenbankgesetzes\nArtikel  98 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes      Artikel 151 Änderung des Seearbeitsgesetzes\nArtikel  99 Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arznei-   Artikel 152 Änderung des Luftverkehrsgesetzes\nmittel                                           Artikel 153 Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes\nArtikel 100 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes             Artikel 154 Änderung des Luftsicherheitsgesetzes\nArtikel 101 Änderung des Tierschutzgesetzes                  Artikel 154a Änderung des Gesetzes zur Einführung einer Karte\nArtikel 102 Änderung des Fleischgesetzes                                   für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen\nArtikel 103 Änderung des Marktorganisationsgesetzes                        Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen\nIdentitätsnachweis sowie zur Änderung des Per-\nArtikel 104 Änderung des Gesetzes über Meldungen über\nsonalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften\nMarktordnungswaren\nArtikel 155 Inkrafttreten\nArtikel 105 Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungs-\ngesetzes\nArtikel 106 Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes                               Artikel 1\nArtikel 107 Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informa-                           Änderung des\ntionen-Gesetzes                                                Staatsangehörigkeitsgesetzes\nArtikel 108 Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes\nDas Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-\nArtikel 109 Änderung des Agrarstatistikgesetzes\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, ver-\nArtikel 110 Änderung des Seefischereigesetzes\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 111 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\nArtikel 44 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I\nArtikel 112 Änderung des Heimarbeitsgesetzes\nS. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 113 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes\nArtikel 114 Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungs-  1. § 31 wird wie folgt geändert:\ngesetzes                                             a) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, speichern,\nArtikel 115 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes               verändern und nutzen“ durch das Wort „verarbei-\nArtikel 116 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung           ten“ ersetzt.\nder Landwirte\nArtikel 117 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-\nb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\nversicherung der Landwirte                               „Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung\nArtikel 118 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeit-           nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)\ngesetzes                                                 2016/679 des Europäischen Parlaments und des\nArtikel 119 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch              Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher\nArtikel 120 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch             Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-\nArtikel 121 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch             ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-\nArtikel 122 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch             hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-\nArtikel 123 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch             Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;\nArtikel 124 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes                  L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom\nArtikel 125 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch            23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung\nArtikel 126 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-          untersagt ist, dürfen verarbeitet werden, soweit\nrungsgesetzes                                            die personenbezogenen Daten gemäß § 37 Ab-\nArtikel 127 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsver-            satz 2 Satz 2 zur Ermittlung von Ausschlussgrün-\nordnung                                                  den nach § 11 von den Verfassungsschutzbehör-\nArtikel 128 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch             den an die Einbürgerungsbehörden übermittelt\nArtikel 129 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch              worden sind oder die Verarbeitung sonst im\nEinzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.\nArtikel 130 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nDies gilt im Rahmen der Entscheidung über die\nArtikel 131 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nStaatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2\nArtikel 132 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch              des Grundgesetzes auch in Bezug auf Daten,\nArtikel 133 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch            die sich auf die politischen, rassischen oder reli-\nArtikel 134 Änderung des Wohngeldgesetzes                            giösen Gründe beziehen, wegen derer zwischen","1628          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\ndem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die                22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in\ndeutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden               der jeweils geltenden Fassung nicht eröffnet ist.“\nist.“                                                   6. In Absatz 10 Satz 4 wird die Angabe „§ 67d Abs. 1“\n2. In § 32 Absatz 2 wird das Wort „Verwendungsrege-              durch die Angabe „§ 67b Absatz 1“ ersetzt.\nlungen“ durch das Wort „Verarbeitungsregelungen“\nersetzt.                                                                           Artikel 3\n3. § 33 wird wie folgt geändert:                                                   Änderung des\na) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des                        Sicherheitsüberprüfungsgesetzes\nBetroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen             Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April\nPerson“ ersetzt.                                        1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:              Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n„Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 zu\nForschungszwecken ist nur in anonymisierter             1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie\nForm oder dann zulässig, wenn das wissen-                  folgt gefasst:\nschaftliche Interesse an der Durchführung des              „§ 22 Berichtigen, Löschen und Einschränken der\nForschungsvorhabens das Interesse der betroffe-                    Verarbeitung personenbezogener Daten“.\nnen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung           2. In § 19 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „sind die\nerheblich überwiegt.“                                      Daten zu sperren“ durch die Wörter „ist die Verarbei-\n4. In § 37 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwen-                tung der Daten einzuschränken“ ersetzt.\ndungsregelungen“ durch das Wort „Verarbeitungs-            3. § 22 wird wie folgt geändert:\nregelungen“ ersetzt.\na) In der Überschrift wird das Wort „Sperren“ durch\nArtikel 2                                   die Wörter „Einschränken der Verarbeitung“ er-\nsetzt.\nÄnderung des\nGesetzes zur Regelung                           b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die\nvon Vermögensfragen der                             Daten zu sperren“ durch die Wörter „ist die Ver-\nSozialversicherung im Beitrittsgebiet                      arbeitung der Daten einzuschränken“ ersetzt.\n§ 7 des Gesetzes zur Regelung von Vermögens-                                       Artikel 4\nfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom\n20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2313), das zuletzt durch                             Änderung des\nArtikel 17 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I                           Antiterrordateigesetzes\nS. 968) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:            Das Antiterrordateigesetz vom 22. Dezember 2006\n1. In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „verarbeiten          (BGBl. I S. 3409), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-\nund nutzen“ durch die Wörter „speichern, verändern,        setzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert\nnutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung ein-          worden ist, wird wie folgt geändert:\nschränken“ ersetzt.                                        1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\n2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:                             buchstabe rr wird das Wort „Dateien“ durch das\nWort „Dateisystemen“ ersetzt.\na) In Satz 1 wird das Wort „verwendet“ durch die\nWörter „gespeichert, verändert, genutzt, übermit-       2. In § 5 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „zu sper-\ntelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt“ er-           ren“ durch die Wörter „in ihrer Verarbeitung einzu-\nsetzt.                                                     schränken“ ersetzt.\n3. In § 8 Absatz 2 wird das Wort „sperren“ durch die\nb) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch das\nWort „Verarbeitung“ ersetzt.                               Wörter „in ihrer Verarbeitung einschränken“ ersetzt.\n4. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 9“ durch die\n3. In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Verwendung“\nAngabe „§ 64“ ersetzt.\ndurch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\n4. In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „Dateien“ durch\ndas Wort „Dateisystemen“ ersetzt.                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n5. Absatz 9 wird wie folgt gefasst:                                 aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1“ durch\ndie Angabe „§ 9 Absatz 1“ ersetzt und wer-\n„(9) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle,\nden nach dem Wort „Bundesdatenschutz-\nso überwachen die Aufsichtsbehörden der Länder\ngesetz“ die Wörter „der oder“ eingefügt.\ndie Anwendung der Vorschriften über den Daten-\nschutz gemäß § 40 Absatz 1 des Bundesdaten-                      bb) In Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wör-\nschutzgesetzes auch insoweit, als der Anwendungs-                    ter „Die oder der“ ersetzt.\nbereich nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU)           b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 19“ durch\n2016/679 des Europäischen Parlaments und des                     die Angabe „§ 57“ ersetzt.\nRates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher\nPersonen bei der Verarbeitung personenbezogener            6. § 11 wird wie folgt geändert:\nDaten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung              a) In der Überschrift wird das Wort „Sperrung“\nder Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-                durch die Wörter „Einschränkung der Verarbei-\nnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom                  tung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019             1629\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             bb) In Satz 2 wird das Wort „Gesperrte“ durch die\naa) In Satz 1 wird das Wort „Sperrung“ durch die                   Wörter „In der Verarbeitung eingeschränkte“\nWörter „Einschränkung der Verarbeitung“ er-                    ersetzt.\nsetzt.                                             7. § 13 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Gesperrte“ durch die          a) In der Überschrift wird das Wort „Errichtungsan-\nWörter „In der Verarbeitung eingeschränkte“               ordnung“ durch die Wörter „Festlegungen für die\nersetzt.                                                  gemeinsame Datei“ ersetzt.\n7. § 12 wird wie folgt geändert:                                 b) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1\ndie Wörter „in einer Errichtungsanordnung“ ge-\na) In der Überschrift wird das Wort „Errichtungsan-              strichen.\nordnung“ durch die Wörter „Festlegungen für die\ngemeinsame Datei“ ersetzt.                                 c) In Satz 2 werden die Wörter „Die Errichtungsan-\nordnung bedarf“ durch die Wörter „Die Fest-\nb) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1                 legungen bedürfen“ ersetzt.\ndie Wörter „in einer Errichtungsanordnung“ gestri-\nd) In Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wörter\nchen.\n„Die oder der“ und werden die Wörter „Erlass der\nc) In Satz 2 werden die Wörter „Die Errichtungsan-               Errichtungsanordnung“ durch die Wörter „den\nordnung bedarf“ durch die Wörter „Die Fest-                   Festlegungen“ ersetzt.\nlegungen bedürfen“ ersetzt.\nd) In Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wörter                                  Artikel 6\n„Die oder der“ und werden die Wörter „Erlass der                             Änderung des\nErrichtungsanordnung“ durch die Wörter „den                              VIS-Zugangsgesetzes\nFestlegungen“ ersetzt.                                    In § 4 Absatz 1 Satz 1 des VIS-Zugangsgesetzes\nvom 6. Mai 2009 (BGBl. I S. 1034; 2013 I S. 3212),\nArtikel 5                            das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli\nÄnderung des                            2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird die\nRechtsextremismus-Datei-Gesetzes                    Angabe „§ 24“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.\nDas Rechtsextremismus-Datei-Gesetz vom 20. Au-\nArtikel 7\ngust 2012 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 11\ndes Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202)                                 Änderung des\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                     Waffengesetzes\n1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-                 Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I\nbuchstabe oo wird das Wort „Dateien“ durch das            S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Arti-\nWort „Dateisystemen“ ersetzt.                             kel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. In § 5 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „zu sper-\nren“ durch die Wörter „in ihrer Verarbeitung einzu-       1. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter „der Betroffene“\nschränken“ ersetzt.                                           durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.\n2. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „dem Betroffe-\n3. In § 9 Absatz 2 wird das Wort „sperren“ durch die\nnen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“\nWörter „in ihrer Verarbeitung einschränken“ ersetzt.\nund die Wörter „auf seine Kosten“ durch die Wörter\n4. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „§ 9“ durch die              „auf Kosten der betroffenen Person“ ersetzt.\nAngabe „§ 64“ ersetzt.\n3. In § 20 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Betroffenen“\n5. § 11 wird wie folgt geändert:                                 durch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      4. In § 28 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die\nWörter „Speicherung und“ gestrichen.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 24“ durch die\nAngabe „§ 9“ ersetzt und werden nach dem           5. In § 41 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Be-\nWort „Bundesdatenschutzgesetz“ die Wörter              troffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“\n„der oder“ eingefügt.                                  und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wör-       6. In § 43 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „des\nter „Die oder der“ ersetzt.                            Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\nPerson“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 19“ durch\ndie Angabe „§ 57“ ersetzt.                             7. § 45 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n6. § 12 wird wie folgt geändert:                                 a) In Satz 1 werden die Wörter „ein Betroffener“\ndurch die Wörter „eine betroffene Person“ und\na) In der Überschrift wird das Wort „Sperrung“                   das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Einschränkung der Verarbei-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene“\ntung“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Die betroffene Person“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      8. In § 46 Absatz 4 Satz 2 erster Teilsatz werden die\naa) In Satz 1 wird das Wort „Sperrung“ durch die           Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der\nWörter „Einschränkung der Verarbeitung“ er-            betroffenen Person“ ersetzt und nach dem Wort\nsetzt.                                                 „diese“ wird das Wort „Wohnung“ eingefügt.","1630          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\n9. In § 56 Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen“                                     § 19\ndurch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.                                  Verarbeitung\nvon Verkehrsdaten durch die Bundesanstalt\nArtikel 8\n(1) Die Bundesanstalt darf Verkehrsdaten ver-\nÄnderung des                              arbeiten, soweit dies zum Betreiben des Digitalfunk\nBDBOS-Gesetzes                              BOS und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit\nDas BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I                des Digitalfunk BOS erforderlich ist. Die Verarbei-\nS. 2039), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes              tung ist insbesondere zulässig:\nvom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,         1. zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von\nwird wie folgt geändert:                                            Störungen oder Fehlern und\n1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                      2. zum technischen Kapazitäts- und Verfügbarkeits-\nmanagement im Rahmen der Einsatzvorberei-\n„§ 2a\ntung, -durchführung und -nachbereitung im Digi-\nBegriffsbestimmungen                             talfunk BOS.\n(1) Verkehrsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind              (2) Wenn der Bundesanstalt tatsächliche Anhalts-\nDaten, die bei der Erbringung eines Telekommunika-           punkte für eine rechtswidrige Inanspruchnahme des\ntionsdienstes im Digitalfunk BOS im Zuständigkeits-          Digitalfunk BOS vorliegen, darf sie Verkehrsdaten\nbereich der Bundesanstalt entstehen. Die Verkehrs-           auch verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um\ndaten umfassen                                               die rechtswidrige Inanspruchnahme des Digitalfunk\nBOS festzustellen und zu unterbinden; die tatsäch-\n1. die Gerätenummer zur Identifikation eines Endge-\nlichen Anhaltspunkte sind aktenkundig zu machen\nrätes,\nund der behördliche Datenschutzbeauftragte ist\n2. den Identifizierungsdatensatz der im Endgerät             über die beabsichtigte Verarbeitung zu informieren.\nbefindlichen Sicherheitskarte oder Teile davon,             (3) Soweit es zur Weiterentwicklung des Digital-\n3. die Gruppenkennung,                                       funk BOS erforderlich ist, darf die Bundesanstalt\nVerkehrsdaten auch für die folgenden Zwecke weiter-\n4. die Basisstationskennung,\nverarbeiten:\n5. für jedes Endgerät Datum und Uhrzeit der Ein-\n1. zur bedarfsgerechten Gestaltung von Diensten,\nbuchung und Ausbuchung aus einer Basisstation\nsowie erfolgloser Einbuchungsversuche,                   2. zur Optimierung von Netzkapazitäten,\n6. den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbin-            3. zur Verbesserung der Funkqualität und\ndung nach Datum und Uhrzeit sowie                        4. zur Einführung von neuen Leistungsmerkmalen.\n7. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung             Die Verkehrsdaten von Gesprächsteilnehmern außer-\nder Dienste im Digitalfunk BOS notwendige Daten.         halb des Digitalfunk BOS sind unverzüglich zu ano-\nnymisieren. Im Übrigen ist von den Möglichkeiten\n(2) Zuständige Stelle für den Betrieb des Digital-\nder Pseudonymisierung und Anonymisierung zum\nfunk BOS im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige\nfrühestmöglichen Zeitpunkt Gebrauch zu machen.\nStelle eines Landes oder des Bundes, die in ihrem\nZuständigkeitsbereich die zentrale Schnittstelle zwi-           (4) Zur Sicherstellung, dass die Zwecke der Ab-\nschen der Betriebsorganisation der Bundesanstalt             sätze 1 bis 3 erfüllt werden können, dürfen Verkehrs-\nund der einsatztaktischen Nutzung des Digitalfunk            daten nach ihrem Entstehen 75 Tage gespeichert\nBOS ist.“                                                    werden. Nach Ablauf dieser Frist, sind die Verkehrs-\ndaten zu löschen oder zu anonymisieren, es sei\n2. § 15b wird wie folgt geändert:                               denn, ihre weitere Speicherung ist zu den in den Ab-\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-             sätzen 1 bis 3 genannten Zwecken erforderlich. Die\nfügt:                                                    weitere Speicherung ist zu begründen und zu doku-\nmentieren. In Abständen von drei Monaten ist zu\n„(2a) Das Bundesministerium des Innern, für\nüberprüfen, ob eine weitere Speicherung der Ver-\nBau und Heimat bestimmt durch Rechtsverord-\nkehrsdaten für die in den Absätzen 1 bis 3 genann-\nnung diejenige Stelle des Bundes, die für den\nten Zwecke erforderlich ist. Wird im Rahmen der\nBund Zuständige Stelle für den Betrieb des Digi-\nÜberprüfung festgestellt, dass eine weitere Speiche-\ntalfunk BOS ist.“\nrung der Verkehrsdaten nicht erforderlich ist, sind\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „1 und 2“ durch             die Verkehrsdaten unverzüglich zu löschen oder zu\ndie Wörter „1, 2 und 2a“ ersetzt.                        anonymisieren.\n3. Die §§ 18 bis 20 werden durch die folgenden §§ 18\nbis 24 ersetzt:                                                                        § 20\nÜbermittlung\n„§ 18\nvon Verkehrsdaten\nAnwendbarkeit des                                         an die Zuständigen Stellen\nBundesdatenschutzgesetzes                                 für den Betrieb des Digitalfunk BOS\nFür die Verarbeitung personenbezogener Daten                 (1) Verkehrsdaten dürfen von der Bundesanstalt\ndurch die Bundesanstalt gelten die Teile 1 und 2             an die Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digi-\ndes Bundesdatenschutzgesetzes, soweit die §§ 19              talfunk BOS übermittelt und von diesen verarbeitet\nbis 22 keine abweichende Regelung treffen.                   werden, soweit dies erforderlich ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019            1631\n1. zu den in § 19 Absatz 1 genannten Zwecken und              des Vermieters der für einen Standort genutzten\n2. für die Überprüfung der Zuordnung von Endgerä-             Liegenschaft und seiner Beschäftigten oder Beauf-\nten zu Nutzern.                                           tragten. Die Zuständigen Stellen für den Betrieb des\nDigitalfunk BOS sowie die Bundesanstalt sind be-\n(2) Um das Wiederauffinden eines abhanden-                 rechtigt, Daten im automatisierten Verfahren in das\ngekommenen Endgerätes zu unterstützen, darf auf               Dateisystem einzugeben und, soweit es zur jeweili-\nAntrag eines Nutzers die Bundesanstalt an die für             gen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, aus dem\ndiesen Nutzer verantwortliche Zuständige Stelle für           Dateisystem abzurufen.\nden Betrieb des Digitalfunk BOS folgende Daten\nübermitteln:                                                      (2) Die Bundesanstalt legt im Einvernehmen mit\nden Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digital-\n1. die Kennung der Basisstationen, an denen sich              funk BOS fest, welche Personalien und welche Daten\ndas Endgerät seit dem Abhandenkommen einge-               zur Erreichbarkeit von Ansprechpartnern von Ver-\nbucht oder einzubuchen versucht hat, und                  mietern der für Standorte genutzten Liegenschaften,\n2. den Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Standort-              von Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digital-\ninformation erfasst wurde.                                funk BOS sowie von sonstigen Vertragspartnern ver-\nDer Antrag ist durch den Nutzer über die für ihn ver-         arbeitet werden. Die Verantwortung einer Stelle im\nantwortliche Zuständige Stelle für den Betrieb des            Sinne der allgemeinen Vorschriften des Datenschutz-\nDigitalfunk BOS zu stellen und hat Angaben zur                rechts trägt jede der in Absatz 1 genannten Stellen\nIdentifizierung des Endgerätes zu enthalten.                  nur für die von ihr eingegebenen Daten. Die ein-\ngebende Stelle muss feststellbar sein.\n(3) Empfänger, an die Verkehrsdaten nach den\nAbsätzen 1 und 2 übermittelt werden, dürfen diese                 (3) Die Bundesanstalt trifft für das gemeinsame\nnur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung            Dateisystem zur Verwaltung der Standorte des Digi-\nsie ihnen übermittelt werden.                                 talfunk BOS die technischen und organisatorischen\nMaßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der\n§ 21                                 Verordnung (EU) 2016/679.\nÜbermittlung                                (4) Die Bundesanstalt hat für Zwecke der Daten-\nvon Verkehrsdaten                          schutzkontrolle bei jedem Zugriff den Zeitpunkt des\nan Strafverfolgungs- und Polizeibehörden               Abrufs und die abrufenden Stelle sowie die Anga-\nben, die die Feststellung der abgerufenen Daten-\nDie Bundesanstalt übermittelt Gerichten und\nsätze ermöglichen, zu protokollieren. Die protokol-\nStrafverfolgungsbehörden zu Zwecken der Strafver-\nlierten Daten dürfen nur für Zwecke der Daten-\nfolgung sowie den Polizeibehörden des Bundes und\nschutzkontrolle oder der Datensicherung oder zur\nder Länder zu Zwecken der Gefahrenabwehr Ver-\nSicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs\nkehrsdaten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung\nder Datenverarbeitungsanlage verwendet werden.\nder Aufgaben dieser Gerichte und Behörden erfor-\nDie Protokolldaten sind spätestens am Ende des\nderlich ist und die Empfänger zu der Erhebung der\nKalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung\nVerkehrsdaten berechtigt sind. Vor der Übermittlung\nfolgt, zu löschen.\nhaben die in Satz 1 genannten Gerichte und Behör-\nden die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erhe-\nbung der Verkehrsdaten gegenüber der Bundesan-                                         § 24\nstalt nachzuweisen.                                                      Einschränkung eines Grundrechts\nDurch die §§ 19 bis 22 wird das Grundrecht des\n§ 22                                 Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundge-\nWeitere Vorschriften                        setzes) eingeschränkt.“\nzur Übermittlung von Verkehrsdaten\n(1) Sind mit Verkehrsdaten, die übermittelt wer-                                Artikel 9\nden dürfen, weitere Verkehrsdaten von Nutzern oder                               Änderung des\nDritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder                      Informationsfreiheitsgesetzes\nnur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist\nauch die Übermittlung dieser Daten zulässig; eine             Das Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September\nVerarbeitung dieser Daten durch den Empfänger ist          2005 (BGBl. I S. 2722), das durch Artikel 2 Absatz 6\nunzulässig.                                                des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(2) Die Übermittlung von Verkehrsdaten ist akten-\nkundig zu machen.                                          1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Beson-\ndere Arten personenbezogener Daten im Sinne des\n§ 23                                 § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch\ndie Wörter „Besondere Kategorien personenbezoge-\nDateisystem zur Verwaltung                      ner Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Ver-\nder Standorte des Digitalfunk BOS                   ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-\n(1) Die Bundesanstalt führt zur Erfüllung ihrer Auf-       ments und des Rates vom 27. April 2016 zum\ngaben ein Dateisystem zur Verwaltung der Standorte            Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung\ndes Digitalfunk BOS. In diesem Dateisystem können             personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr\nauch personenbezogene Daten verarbeitet werden,               und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-\ninsbesondere Angaben zu Mietverhältnissen zu den              schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,\nStandorten des Digitalfunk BOS sowie Kontaktdaten             S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom","1632         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\n23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“           c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.                                                            „(3) Personalaktendaten dürfen ohne Einwilli-\n2. In § 12 Absatz 3 werden nach dem Wort „Bundes-                   gung der Beamtin oder des Beamten nur für\ndatenschutzgesetzes“ die Wörter „in der am 24. Mai               Zwecke der Personalverwaltung oder der Perso-\n2018 geltenden Fassung“ eingefügt.                               nalwirtschaft verarbeitet werden.“\n3. § 107 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 10                                „(2) Den mit Angelegenheiten der Innenrevision\nÄnderung des                              beauftragten Beschäftigten ist Einsicht in die Per-\nBeamtenstatusgesetzes                           sonalakte zu gewähren, soweit sie die zur Erfüllung\nihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nicht\n§ 50 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008\ndurch eine in sonstiger Weise erteilte Auskunft aus\n(BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nder Personalakte gewinnen können. Jede Einsicht-\nzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert\nnahme nach Satz 1 ist zu dokumentieren.“\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n4. § 108 wird wie folgt geändert:\n1. Satz 4 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der\nBeamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Per-                    „(2) Personenbezogene Daten dürfen ohne\nsonalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet              Einwilligung für Beihilfezwecke verarbeitet wer-\nwerden.“                                                         den, soweit die Daten für diese Zwecke erforder-\nlich sind; Näheres regelt die Rechtsverordnung\n2. In Satz 5 wird das Wort „Verwendung“ durch das                   nach § 80 Absatz 6. Für andere Zwecke dürfen\nWort „Verarbeitung“ ersetzt.                                     personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte\nverarbeitet werden, wenn sie erforderlich sind\nArtikel 11                                 1. für die Einleitung oder Durchführung eines be-\nÄnderung des                                      hördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, das\nBundesbeamtengesetzes                                   im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag\nsteht, oder\nDas Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009\n(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes          2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Ge-\nvom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert                        meinwohl, zur Abwehr einer sonst unmittelbar\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                    drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit\noder zur Abwehr einer schwerwiegenden Be-\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den\neinträchtigung der Rechte einer anderen Per-\n§§ 109 bis 111a durch die folgenden Angaben er-\nson.“\nsetzt:\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der betrof-\n„§ 109 Anhörung                                                  fenen Person“ gestrichen.\n§ 110    Auskunft                                         5. Die Überschrift des § 109 wird wie folgt gefasst:\n§ 111    Übermittlung von Personalaktendaten und                                      „§ 109\nAuskünfte an Dritte\nAnhörung“.\n§ 111a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auf-        6. § 110 wird wie folgt gefasst:\ntrag\n„§ 110\n§ 111b Aufgabenübertragung“.\nAuskunft\n2. § 106 wird wie folgt geändert:                                  (1) Das Recht der Beamtin oder des Beamten auf\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)\n2016/679 umfasst auch das Recht auf Einsicht in\n„Sie ist vertraulich zu behandeln und durch tech-\ndie vollständige Personalakte. Dies gilt auch nach\nnische und organisatorische Maßnahmen nach\nBeendigung des Beamtenverhältnisses. Soweit keine\nden Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)\ndienstlichen Gründe entgegenstehen, werden Kopien\n2016/679 des Europäischen Parlaments und des\noder Ausdrucke aus der Personalakte angefertigt.\nRates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher\nDer Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen\nPersonen bei der Verarbeitung personenbezogener\nein Ausdruck der Personalaktendaten zu überlassen,\nDaten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-\ndie zu ihrer oder seiner Person automatisiert gespei-\nbung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-\nchert sind.\nGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,\nS. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom                 (2) Die Beamtin oder der Beamte hat ein Recht\n23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung         auf Auskunft auch über personenbezogene Daten\nvor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.“                über sie oder ihn, die in anderen Akten enthalten\nsind und für ihr oder sein Dienstverhältnis verarbeitet\nb) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nwerden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt\n„Wird die Personalakte weder vollständig in               ist. Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht\nSchriftform noch vollständig elektronisch geführt,        auf Einsicht in die Akten. Keine Einsicht wird ge-\nso muss sich aus dem Verzeichnis nach Satz 4              währt, soweit die anderen Akten personenbezogene\nergeben, welche Teile der Personalakte in welcher         Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftige nicht\nForm geführt werden.“                                     personenbezogene Daten enthalten, die mit den Da-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019                1633\nten der Beamtin oder des Beamten derart verbunden             ten durch die Auftragsverarbeiterin oder den Auf-\nsind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unver-            tragsverarbeiter regelmäßig zu kontrollieren.\nhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Nicht der                (2) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt\nAuskunft unterliegen Sicherheitsakten.                        werden, wenn\n(3) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beam-\n1. bei der personalverwaltenden Behörde sonst\nten ist Auskunft aus der Personalakte zu erteilen,\nStörungen im Geschäftsablauf auftreten können\nsoweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.\noder die Auftragsverarbeiterin oder der Auftrags-\nDas Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht\nverarbeiter die übertragenen Aufgaben erheblich\nauf Einsicht in die vollständige Personalakte. Ent-\nkostengünstiger erledigen kann und\nsprechendes gilt für Hinterbliebene der Beamtin oder\ndes Beamten und für Bevollmächtigte der Hinter-               2. die bei der Auftragsverarbeiterin oder dem Auf-\nbliebenen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft               tragsverarbeiter zur Verarbeitung der Personal-\ngemacht wird.                                                      aktendaten befugten Personen besonders auf\n(4) Für Fälle der Einsichtnahme bestimmt die                    den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet\naktenführende Behörde, wo die Einsicht gewährt                     sind.\nwird.“\n§ 111b\n7. § 111 wird wie folgt geändert:\nAufgabenübertragung\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 111                                  (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,\ndarf die personalverwaltende Behörde mit Zustim-\nÜbermittlung von                         mung der obersten Bundesbehörde Aufgaben, die\nPersonalaktendaten und Auskünfte an Dritte“.            ihr gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern, Beam-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          tinnen und Beamten sowie gegenüber ehemaligen\naa) In Satz 1 wird das Wort „vorzulegen“ durch            Beamtinnen und Beamten obliegen, auf eine andere\ndie Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.                  öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 und 3\ndes Bundesdatenschutzgesetzes übertragen. Die\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Vorlage“ durch das           oberste Bundesbehörde kann die Zuständigkeit für\nWort „Übermittlung“ ersetzt.                          die Entscheidung über die Zustimmung auf die\ncc) In Satz 3 wird das Wort „vorgelegt“ durch das         oberste Dienstbehörde übertragen.\nWort „übermittelt“ ersetzt.\n(2) Soweit es zur Erfüllung der übertragenen Auf-\ndd) In Satz 5 wird das Wort „Vorlage“ durch das           gaben erforderlich ist, darf die personalverwaltende\nWort „Übermittlung“ ersetzt.                          Stelle der Stelle, der sie Aufgaben übertragen hat,\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  1. personenbezogene Daten von Bewerberinnen\nd) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Sätze 1 und 2                    und Bewerbern sowie Personalaktendaten von\nwerden wie folgt gefasst:                                      Beamtinnen und Beamten und ehemaligen Beam-\n„Auskünfte an Dritte dürfen ohne Einwilligung der              tinnen und Beamten übermitteln und\nBeamtin oder des Beamten erteilt werden, wenn             2. die Führung der Personalakte übertragen.\ndies zwingend erforderlich ist\n(3) Auf Vereinigungen des privaten Rechts von\n1. für die Abwehr einer erheblichen Beeinträchti-         öffentlichen Stellen des Bundes dürfen Aufgaben\ngung des Gemeinwohls oder                              nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde\n2. für den Schutz berechtigter, höherrangiger             und nur dann übertragen werden, wenn die Vereini-\nInteressen der oder des Dritten.                       gungen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 3 Satz 1\nIn diesen Fällen wird keine Akteneinsicht ge-             des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllen. § 2 Ab-\nwährt.“                                                   satz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt insoweit\nnicht.“\n8. § 111a wird durch die folgenden §§ 111a und 111b\nersetzt:                                                                             Artikel 12\n„§ 111a\nÄnderung des\nVerarbeitung von                                        Bundesdatenschutzgesetzes\nPersonalaktendaten im Auftrag\nDas Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017\n(1) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung       (BGBl. I S. 2097) wird wie folgt geändert:\nvon Personalaktendaten einschließlich der Inan-\nspruchnahme einer weiteren Auftragsverarbeiterin            1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-\noder eines weiteren Auftragsverarbeiters im Sinne               fügt:\ndes Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 ist                „§ 86 Verarbeitung personenbezogener Daten für\nnur zulässig, wenn                                                       Zwecke staatlicher Auszeichnungen und\n1. die dort genannten Voraussetzungen vorliegen                          Ehrungen“.\nund                                                     2. § 1 wird wie folgt geändert:\n2. die oberste Dienstbehörde der Auftragserteilung              a) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe\nzugestimmt hat.                                                  „(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom\nDie personalverwaltende Behörde hat die Einhaltung                   22.11.2016, S. 72)“ durch die Wörter „(ABl. L 119\nder beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschrif-                   vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;","1634          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\nL 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gelten-          c) Die Wörter „und soweit die Interessen des Ver-\nden Fassung“ ersetzt.                                           antwortlichen an der Datenverarbeitung in den\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und die                    Fällen der Nummer 1 Buchstabe d und der Num-\nSchweiz“ gestrichen.                                            mer 2 die Interessen der betroffenen Person\nüberwiegen.“ werden angefügt.\n3. In § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5\nwerden jeweils die Wörter „der Betroffenen“ durch           8. In § 26 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „bedarf\ndie Wörter „der betroffenen Personen“ ersetzt.                 der Schriftform“ durch die Wörter „hat schriftlich\noder elektronisch zu erfolgen“ ersetzt.\n4. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die oder der Bundesbeauftragte ist zuständig für           9. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zehn“ durch\ndie Aufsicht über die öffentlichen Stellen des                 die Angabe „20“ ersetzt.\nBundes, auch soweit sie als öffentlich-rechtliche         10. Folgender § 86 wird angefügt:\nUnternehmen am Wettbewerb teilnehmen, sowie\nüber Unternehmen, soweit diese für die geschäfts-                                       „§ 86\nmäßige Erbringung von Telekommunikationsdienst-\nleistungen Daten von natürlichen oder juristischen                                  Verarbeitung\nPersonen verarbeiten und sich die Zuständigkeit                         personenbezogener Daten für Zwecke\nnicht bereits aus § 115 Absatz 4 des Telekommuni-                    staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen\nkationsgesetzes ergibt.“                                           (1) Zur Vorbereitung und Durchführung staatlicher\n5. § 16 wird wie folgt geändert:                                  Verfahren bei Auszeichnungen und Ehrungen dür-\nfen sowohl die zuständigen als auch andere öffent-\na) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter\nliche und nichtöffentliche Stellen die dazu erforder-\n„von öffentlichen Stellen des Bundes“ durch die\nlichen personenbezogenen Daten, einschließlich\nWörter „von ihrer oder seiner Aufsicht unter-\nbesonderer Kategorien personenbezogener Daten\nliegenden Stellen“ ersetzt.\nim Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                  (EU) 2016/679, auch ohne Kenntnis der betroffenen\n„Für nichtöffentliche Stellen besteht die Ver-             Person verarbeiten. Für nichtöffentliche Stellen gilt\npflichtung des Satzes 1 Nummer 1 nur während               insoweit § 1 Absatz 8 entsprechend. Eine Verarbei-\nder üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten.“               tung der personenbezogenen Daten nach Satz 1 für\nandere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betrof-\n6. Dem § 19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nfenen Person zulässig.\n„Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbe-\nauftragten gibt die Aufsichtsbehörde, bei der eine                 (2) Soweit eine Verarbeitung ausschließlich für\nBeschwerde eingereicht wurde, diese, sofern eine               die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erfolgt,\nAbgabe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, an               sind die Artikel 13 bis 16, 19 und 21 der Verordnung\nden Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauf-                   (EU) 2016/679 nicht anzuwenden.\ntragte ab.“                                                        (3) Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien\n7. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                           Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sieht der\nVerantwortliche angemessene und spezifische\naa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ am                 Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der betroffe-\nEnde gestrichen.                                      nen Person gemäß § 22 Absatz 2 vor.“\nbb) In Buchstabe c wird nach dem Komma am\nEnde das Wort „oder“ eingefügt.                                            Artikel 13\ncc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:\nÄnderung des\n„d) aus Gründen eines erheblichen öffent-                                BSI-Gesetzes\nlichen Interesses zwingend erforderlich\nist,“.                                         Das BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I\nS. 2821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                       vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden\n„2. durch öffentliche Stellen, wenn sie               ist, wird wie folgt geändert:\na) zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für       1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „oder Übertra-\ndie öffentliche Sicherheit erforderlich ist,      gung“ gestrichen.\nb) zur Abwehr erheblicher Nachteile für das\n2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nGemeinwohl oder zur Wahrung erheb-\nlicher Belange des Gemeinwohls zwingend           a) Nach dem Wort „folgende“ werden die Wörter\nerforderlich ist oder                                 „wichtige im öffentlichen Interesse liegende“ ein-\nc) aus zwingenden Gründen der Verteidigung               gefügt.\noder der Erfüllung über- oder zwischen-           b) In Nummer 7 werden die Wörter „oder Übertra-\nstaatlicher Verpflichtungen einer öffent-             gung“ gestrichen.\nlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet\nder Krisenbewältigung oder Konfliktver-           c) In Nummer 13 Satz 1 Buchstabe b werden die\nhinderung oder für humanitäre Maßnah-                 Wörter „Gesetz über den Militärischen Abschirm-\nmen erforderlich ist“.                                dienst“ durch das Wort „MAD-Gesetz“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019            1635\n3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                      d) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Ab-\n„§ 3a                                   satz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch\ndie Wörter „Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung\nVerarbeitung personenbezogener Daten                     (EU) 2016/679“ ersetzt.\n(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten              e) In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „§ 24 des\ndurch das Bundesamt ist zulässig, wenn die Verar-                Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter\nbeitung zur Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse           „§ 16 des Bundesdatenschutzgesetzes“ ersetzt.\nliegenden Aufgaben erforderlich ist.\n5. § 5a Absatz 3 Satz 6 wird aufgehoben.\n(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten\ndurch das Bundesamt zu anderen Zwecken als dem-           6. § 6 wird wie folgt gefasst:\njenigen, zu dem die Daten ursprünglich erhoben                                         „§ 6\nwurden, ist unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 der\nVerordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-                                 Beschränkungen\nments und des Rates vom 27. April 2016 zum                              der Rechte der betroffenen Person\nSchutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung                Für die Rechte der betroffenen Person gegen das\npersonenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr             Bundesamt gelten ergänzend zu den in der Verord-\nund zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-            nung (EU) 2016/679 enthaltenen Ausnahmen die\nschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,            nachfolgenden Beschränkungen. Soweit dieses\nS. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom                 Gesetz keine oder geringere Beschränkungen der\n23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung            Rechte der betroffenen Person enthält, gelten für\nund von § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes zu-               die Beschränkungen im Übrigen die Regelungen\nlässig, wenn                                                 des Bundesdatenschutzgesetzes ergänzend.“\n1. die Verarbeitung erforderlich ist                      7. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6f einge-\na) zur Sammlung, Auswertung oder Untersuchung            fügt:\nvon Informationen über Sicherheitsrisiken oder                                 „§ 6a\nSicherheitsvorkehrungen für die Informations-\ntechnik oder                                                             Informationspflicht\nbei Erhebung von personenbezogenen Daten\nb) zur Unterstützung, Beratung oder Warnung in\nFragen der Sicherheit in der Informationstechnik         (1) Die Pflicht zur Information gemäß den Arti-\nund                                                   keln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 be-\nsteht ergänzend zu den in Artikel 13 Absatz 4 und\n2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass das\nArtikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679\nschutzwürdige Interesse der betroffenen Person\ngenannten Ausnahmen nicht, wenn\nan dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.\n1. die Informationserteilung die ordnungsgemäße\n(3) Eine Verarbeitung von besonderen Kategorien\nErfüllung der in der Zuständigkeit des Bundes-\npersonenbezogener Daten durch das Bundesamt ist\namtes liegenden Aufgaben gefährden würde oder\nabweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung\n(EU) 2016/679 und unbeschadet des § 22 Absatz 1              2. die Informationserteilung die öffentliche Sicher-\ndes Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, wenn                     heit oder Ordnung oder die Gewährleistung der\n1. die Verarbeitung erforderlich ist zur Abwehr einer            Netz- und Informationssicherheit auf sonstige\nerheblichen Gefahr für die Netz-, Daten- oder                Weise gefährden oder sonst dem Wohl des\nInformationssicherheit,                                      Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten\nwürde\n2. ein Ausschluss dieser Daten von der Verarbeitung\ndie Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes               und deswegen das Interesse der betroffenen Person\nunmöglich machen oder diese erheblich gefähr-            an der Informationserteilung zurücktreten muss.\nden würde und                                               (2) Unterbleibt eine Information der betroffenen\n3. kein Grund zu der Annahme besteht, dass das               Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift das\nschutzwürdige Interesse der betroffenen Person           Bundesamt geeignete Maßnahmen zum Schutz der\nan dem Ausschluss dieser Daten von der Verar-            berechtigten Interessen der betroffenen Person, ein-\nbeitung überwiegt.                                       schließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Ab-\nsatz 1 und 2 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Ver-\n(4) Das Bundesamt sieht angemessene und spezi-\nordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für\nfische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der\ndie Öffentlichkeit in präziser, transparenter, ver-\nbetroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des\nständlicher und leicht zugänglicher Form in einer\nBundesdatenschutzgesetzes vor.“\nklaren und einfachen Sprache. Das Bundesamt hält\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                 schriftlich fest, aus welchen Gründen es von einer\na) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.                          Information der betroffenen Person abgesehen hat.\nb) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird der Punkt am\n§ 6b\nEnde durch ein Komma ersetzt.\nAuskunftsrecht der betroffenen Person\nc) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter\n„Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst“            (1) Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Ab-\ndurch das Wort „MAD-Gesetzes“ ersetzt und wird           satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht\nder Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.               nicht, wenn und soweit","1636          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\n1. die Auskunftserteilung die ordnungsgemäße Er-                                           § 6e\nfüllung der Aufgaben gefährden würde, die in                       Recht auf Einschränkung der Verarbeitung\nder Zuständigkeit des Bundesamtes liegen,\nDie Pflicht des Bundesamtes zur Einschränkung\n2. die Auskunftserteilung                                       der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buch-\na) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder             stabe a der Verordnung (EU) 2016/679 besteht für\ndie Gewährleistung der Netz- und Informa-               die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit der per-\ntionssicherheit gefährden würde oder                    sonenbezogenen Daten nicht, wenn\nb) sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes              1. die Verarbeitung oder Weiterverarbeitung durch\nNachteile bereiten würde oder                              dieses Gesetz ausdrücklich geregelt ist oder\n2. die Einschränkung der Verarbeitung die Abwehr\n3. die Auskunftserteilung strafrechtliche Ermittlun-\nvon Gefahren für die Sicherheit in der Informa-\ngen oder die Verfolgung von Straftaten gefährden\ntionstechnik gefährden würde\nwürde\nund deswegen das Interesse der betroffenen Person\nund deswegen das Interesse der betroffenen Person               an der Einschränkung zurücktreten muss.\nan der Auskunftserteilung zurücktreten muss.\n(2) § 34 Absatz 2 bis 4 des Bundesdatenschutz-                                          § 6f\ngesetzes gilt entsprechend.                                                       Widerspruchsrecht\nDas Recht der betroffenen Person auf Wider-\n§ 6c\nspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung\nRecht auf Berichtigung                         (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn\n(1) Das Recht der betroffenen Person auf Berich-             1. an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches\ntigung und Vervollständigung gemäß Artikel 16 der                  Interesse besteht, das die Interessen der betrof-\nVerordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und                   fenen Person überwiegt, oder\nsoweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Per-            2. eine Rechtsvorschrift das Bundesamt zur Verar-\nson die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zu-                    beitung verpflichtet.\nständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben\ngefährden würde und deswegen das Interesse der                  Darüber hinaus darf das Bundesamt die personen-\nbetroffenen Person an der Ausübung dieser Rechte                bezogenen Daten ergänzend zu Artikel 21 Absatz 1\nzurücktreten muss.                                              Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 so lange ver-\narbeiten, bis das Bundesamt geprüft hat, ob zwin-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat die betrof-             gende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung\nfene Person einen Anspruch darauf, den Daten für                bestehen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten\ndie Dauer der Verarbeitung eine Gegendarstellung                der betroffenen Person überwiegen.“\nbeizufügen, sofern dies für eine faire und trans-\n8. § 8b Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nparente Verarbeitung erforderlich ist.\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 6d                                     aa) Nach dem Wort „Daten“ wird das Wort „erho-\nben,“ gestrichen.\nRecht auf Löschung\nbb) Nach dem Wort „verarbeitet“ werden die\n(1) Im Fall der nicht automatisierten Verarbeitung                    Wörter „oder genutzt“ gestrichen.\nbesteht die Pflicht des Bundesamtes zur Löschung\npersonenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1                  cc) Nach dem Wort „Verarbeitung“ werden die\nund 2 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu                          Wörter „und Nutzung“ gestrichen.\nden in Artikel 17 Absatz 3 genannten Ausnahmen                  b) Satz 3 wird aufgehoben.\nnicht, wenn\n1. eine Löschung wegen der besonderen Art der                                         Artikel 14\nSpeicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig                               Änderung des\nhohem Aufwand möglich ist und                                                De-Mail-Gesetzes\n2. das Interesse der betroffenen Person an der                 Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I\nLöschung als gering anzusehen ist.                      S. 666), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Geset-\nzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden\nIn diesem Fall tritt an die Stelle der Löschung eine\nist, wird wie folgt geändert:\nEinschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18\nder Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2               1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsind nicht anzuwenden, wenn die personenbezoge-                  a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nnen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.\n„Soweit die Anschrift von natürlichen Personen\n(2) Ist die Löschung lediglich für eine etwaige                   nicht durch Verfahren nach Satz 1 Nummer 1\ngerichtliche Überprüfung von Maßnahmen nach § 5                      Buchstabe a bis e überprüft werden kann, ist\nAbsatz 3 zurückgestellt, dürfen die Daten ohne Ein-                  sie anhand behördlicher Dokumente zu überprü-\nwilligung der betroffenen Person nur zu diesem                       fen, die zum Zweck der Anschriftsbescheinigung\nZweck verwendet werden; sie sind für andere Zwecke                   ausgestellt worden sind; sofern keine behörd-\nin der Verarbeitung einzuschränken. § 5 Absatz 7                     lichen Dokumente beigebracht werden können,\nbleibt unberührt.                                                    ist die Anschrift anhand sonstiger geeigneter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019             1637\nVerfahren zur Überprüfung der postalischen                   L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gelten-\nErreichbarkeit zu überprüfen.“                               den Fassung.“\nb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „oder            8. § 16 wird wie folgt geändert:\nnutzen“ gestrichen.\na) Absatz 4 wird aufgehoben.\n2. In § 6 Absatz 3 wird das Wort „Sperrung“ durch die\nWörter „Einschränkung der Verarbeitung“ ersetzt.             b) Die Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 4 bis 7.\n3. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:               9. § 18 wird wie folgt geändert:\n„Der akkreditierte Diensteanbieter hat eine De-Mail-         a) In Absatz 2 Satz 3 werden vor dem Wort „Bun-\nAdresse, ein Identitätsdatum oder die für die                   desbeauftragten“ die Wörter „oder der“ einge-\nVerschlüsselung von Nachrichten an den Nutzer                   fügt.\nnotwendigen Informationen unverzüglich aus dem\nVerzeichnisdienst zu löschen, wenn                           b) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n1. der Nutzer dies verlangt,                                    „4. die Erfüllung der datenschutzrechtlichen An-\nforderungen an das Datenschutzkonzept für\n2. die Daten aufgrund falscher Angaben ausgestellt\ndie eingesetzten Verfahren und die einge-\nwurden,\nsetzten informationstechnischen Einrichtun-\n3. der Diensteanbieter seine Tätigkeit beendet und                  gen durch Vorlage geeigneter Nachweise;\ndiese nicht von einem anderen akkreditierten                     der Nachweis wird dadurch geführt, dass\nDiensteanbieter fortgeführt wird oder                            der antragstellende Diensteanbieter ein Zerti-\n4. die zuständige Behörde die Löschung aus dem                      fikat des oder der Bundesbeauftragten für\nVerzeichnisdienst anordnet.“                                     den Datenschutz und die Informationsfreiheit\nvorlegt; der oder die Bundesbeauftragte für\n4. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nden Datenschutz und die Informationsfreiheit\n„Der akkreditierte Diensteanbieter hat den Nutzer                   erteilt auf schriftlichen Antrag des Dienste-\nvor der erstmaligen Nutzung des De-Mail-Kontos                      anbieters ein Zertifikat, wenn die daten-\nüber die Rechtsfolgen und Kosten der Nutzung                        schutzrechtlichen Kriterien erfüllt sind; die\nvon De-Mail-Diensten, insbesondere der Nutzung                      Erfüllung der datenschutzrechtlichen Krite-\ndes Postfach- und Versanddienstes nach § 5, des                     rien wird nachgewiesen durch ein Gutach-\nVerzeichnisdienstes nach § 7 und der Dokumenten-                    ten, welches von einer vom Bund oder einem\nablage nach § 8, über die Rechtsfolgen und Kosten                   Land anerkannten oder öffentlich bestellten\nder Sperrung und Auflösung des De-Mail-Kontos                       oder beliehenen sachverständigen Stelle für\nnach § 10, der Einstellung der Tätigkeit nach § 11                  Datenschutz erstellt wurde; der oder die\nund der Vertragsbeendigung nach § 12 sowie über                     Bundesbeauftragte für den Datenschutz\ndie Maßnahmen zu informieren, die notwendig sind,                   und die Informationsfreiheit kann ergän-\num einen unbefugten Zugang zum De-Mail-Konto                        zende Angaben anfordern; die datenschutz-\nzu verhindern.“                                                     rechtlichen Kriterien sind in einem Kriterien-\n5. § 10 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        katalog definiert, der in der Verantwortung\n„Der akkreditierte Diensteanbieter hat ein De-Mail-                 des oder der Bundesbeauftragten für den\nKonto unverzüglich aufzulösen, wenn                                 Datenschutz und die Informationsfreiheit\nliegt und durch ihn oder sie im Bundesan-\n1. der Nutzer dies verlangt oder                                    zeiger und zusätzlich im Internet oder in\n2. die zuständige Behörde die Auflösung anordnet.“                  sonstiger geeigneter Weise veröffentlicht\n6. § 13 Absatz 3 wird aufgehoben.                                      wird; dem Bundesamt für Sicherheit in der\nInformationstechnik wird Gelegenheit zur\n7. § 15 wird wie folgt geändert:                                       Stellungnahme gegeben, sofern Fragen der\na) Der Wortlaut wird wie folgt gefasst:                             IT-Sicherheit berührt sind.“\n„Der akkreditierte Diensteanbieter darf per-          10. In § 22 Satz 2 werden vor dem Wort „Bundesbeauf-\nsonenbezogene Daten des Nutzers eines De-                 tragte“ die Wörter „oder die“ eingefügt.\nMail-Kontos nur verarbeiten, soweit dies zur\nBereitstellung der De-Mail-Dienste und deren          11. § 23 wird wie folgt geändert:\nDurchführung erforderlich ist; im Übrigen gelten          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Regelungen des Telemediengesetzes, des\nTelekommunikationsgesetzes und des Bundes-                   aa) In Nummer 5 werden nach der Angabe\ndatenschutzgesetzes.“                                            „Satz 1“ die Wörter „Nummer 2 oder 4“ ein-\ngefügt.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nbb) In Nummer 6 wird nach den Wörtern „Ab-\n„Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieser\nsatz 4 Satz 1“ die Angabe „Nummer 2“ ein-\nGesetze gelten ergänzend zu der Verordnung\ngefügt.\n(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz                  cc) In Nummer 12 wird das Komma durch das\nnatürlicher Personen bei der Verarbeitung per-                   Wort „oder“ ersetzt.\nsonenbezogener Daten, zum freien Datenver-\ndd) Die Nummern 13 und 14 werden aufgeho-\nkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG\nben.\n(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom\n4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;                 ee) Nummer 15 wird Nummer 13.","1638          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 5, 6, 13                meinsamen Verfahrens zu regeln, welche dieser\nund 14“ durch die Wörter „Nummer 5 und 6“ er-                 Datenschutzvorschriften angewendet werden.“\nsetzt.                                                    f) Absatz 6 wird aufgehoben.\nArtikel 15                                                    Artikel 16\nÄnderung des                                                  Änderung des\nE-Government-Gesetzes                                           Bundesmeldegesetzes\nDas E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I            Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I\nS. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-      S. 1084), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nsatz 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)        4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist,\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 wird wie folgt geändert:\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              „§ 9    (weggefallen)“.\n„Die zuständige Behörde kann erforderliche              b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:\nNachweise, die von einer deutschen öffent-\nlichen Stelle stammen, mit der Einwilligung                „§ 10 Auskunftsrecht der betroffenen Person“.\nder am Verfahren beteiligten betroffenen Per-           c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:\nson direkt bei der ausstellenden öffentlichen              „§ 12 Recht auf Berichtigung“.\nStelle elektronisch einholen.“\nd) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „erheben, ver-\narbeiten und nutzen“ durch das Wort „ver-                  „§ 31 Verarbeitungsbeschränkungen“.\narbeiten“ ersetzt.                                      e) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                       „§ 58 (weggefallen)“.\n2. § 11 wird wie folgt geändert:                               2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            a) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbei-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „mehreren                       ten oder nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“\nverantwortlichen Stellen im Sinne des Bun-                 ersetzt.\ndesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter                b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„mehreren Verantwortlichen im Sinne des                    „Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen\nArtikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679                   nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Per-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                  son in die Datenverarbeitung eingewilligt hat.“\nvom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher\nPersonen bei der Verarbeitung personen-             3. § 4 wird wie folgt geändert:\nbezogener Daten, zum freien Datenverkehr                a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Maß-\nund zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG                  nahmen“ die Wörter „nach den Artikeln 24, 25\n(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119                  und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-\nvom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,                  päischen Parlaments und des Rates vom 27. April\nS. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der je-               2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der\nweils geltenden Fassung“ ersetzt.                          Verarbeitung personenbezogener Daten, zum\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                     freien Datenverkehr und zur Aufhebung der\nRichtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Betroffenen“                  nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314\ndurch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.                vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                       S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ einge-\nd) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:              fügt.\n„(3) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Än-            b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „und ge-\nderung eines gemeinsamen Verfahrens schließen                   nutzt“ gestrichen.\ndie Verantwortlichen eine Vereinbarung nach Maß-             c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „verwenden“\ngabe des Artikels 26 Absatz 1 und 2 der Verord-                 durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.\nnung (EU) 2016/679. In dieser Vereinbarung kön-          4. § 5 wird wie folgt geändert:\nnen auch Verantwortliche bestimmt werden, die\nandere Stellen mit der Verarbeitung personen-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbezogener Daten für das gemeinsame Verfahren                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder nutzen“\ngemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679                        gestrichen.\nbeauftragen dürfen.“                                            bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Maßnah-\ne) Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt                     men“ die Wörter „nach den Artikeln 24, 25\ngefasst:                                                             und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ ein-\n„Soweit für die beteiligten Stellen ungeachtet                       gefügt und werden die Wörter „oder ge-\nder Verordnung (EU) 2016/679 unterschiedliche                        nutzt“ gestrichen.\nbundes- oder landesrechtliche Datenschutzvor-                b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder ge-\nschriften gelten, ist vor der Einrichtung eines ge-             nutzt“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019               1639\n5. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von Amts                1. soweit der betroffenen Person die Einsicht in\nwegen“ durch die Wörter „nach Artikel 5 Absatz 1                      ein Personenstandsregister nach § 63 Ab-\nBuchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679“ und                         satz 1 und 3 des Personenstandsgesetzes\nwird das Wort „ergänzen“ durch das Wort „vervoll-                     nicht gestattet werden darf,\nständigen“ ersetzt.                                               2. wenn Fälle des § 1758 des Bürgerlichen Ge-\n6. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „zu erheben, zu                     setzbuches vorliegen,\nverarbeiten oder zu nutzen“ durch die Wörter „zu                  3. soweit es sich um Daten zum gesetzlichen\nverarbeiten“ ersetzt.                                                 Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu\n7. In § 8 werden jeweils die Wörter „Erhebung, Ver-                      minderjährigen Kindern handelt und für die-\narbeitung oder Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-                     sen Personenkreis eine Auskunftssperre nach\ntung“ ersetzt.                                                        § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach\n§ 52 gespeichert ist oder\n8. § 9 wird aufgehoben.\n4. wenn das Interesse der betroffenen Person\n9. § 10 wird wie folgt geändert:\nan der Auskunftserteilung zurücktreten muss,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                            weil\n„§ 10                                       a) die Auskunft die ordnungsgemäße Erfül-\nAuskunftsrecht der betroffenen Person“.                          lung der Aufgaben im Sinne des Artikels 23\nAbsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU)\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                      2016/679, die in der Zuständigkeit der\n„(1) Vor der Erteilung der Auskunft an die be-                     Meldebehörde liegen, gefährden würde,\ntroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung                     b) die Auskunft die öffentliche Sicherheit\n(EU) 2016/679 hat die Meldebehörde die Identität                      oder Ordnung gefährden oder sich sonst\nder betroffenen Person zu überprüfen.“                                nachteilig auf das Wohl des Bundes oder\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                      eines Landes auswirken würde,\n„(2) Sofern die Auskunft elektronisch durch                     c) die Auskunft strafrechtliche Ermittlungen\nDatenübertragung über das Internet erteilt wird,                      gefährden würde oder\nist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den                       d) die Daten oder die Tatsache ihrer Speiche-\nArtikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)                            rung nach einer Rechtsvorschrift oder\n2016/679 auch im Bereich der Verschlüsselungs-                        ihrem Wesen nach, insbesondere wegen\ntechnik und der Authentifizierung getroffen wer-                      der überwiegenden berechtigten Interes-\nden, um den Datenschutz und die Datensicherheit                       sen eines Dritten, geheim gehalten werden\nzu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf                        müssen.“\ndie Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der             b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „der\nDaten, die im Melderegister gespeichert sind                   verantwortlichen Stelle“ durch die Wörter „des\nund an die betroffene Person übermittelt wer-\nVerantwortlichen“ und es wird das Wort „diese“\nden.“                                                          durch das Wort „dieser“ ersetzt.\n10. § 11 wird wie folgt geändert:                             11. § 12 wird wie folgt gefasst:\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                                        „§ 12\n„(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen                              Recht auf Berichtigung\nPerson über die Kategorien der übermittelten\nDaten und über die Empfänger der Daten nach                   Hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der\nArtikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und c der Ver-             betroffenen Person nach Artikel 16 der Verordnung\nordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn                  (EU) 2016/679 berichtigt oder vervollständigt, so\ngilt § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Für die\n1. eine nicht automatisierte Melderegisteraus-             Dauer der Prüfung der Richtigkeit ist die Verarbei-\nkunft nach den §§ 46 und 50 Absatz 1 bis 3             tung der Daten nicht nach Artikel 18 Absatz 1\nerfolgt ist,                                           Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 einge-\n2. eine nicht automatisierte Datenübermittlung             schränkt.“\nnach § 34 oder eine nicht automatisierte           12. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDatenweitergabe nach § 37 Absatz 1 erfolgt\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Maßnahmen“\nist oder\ndie Wörter „nach Artikel 24, 25 und 32 der Ver-\n3. die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4              ordnung (EU) 2016/679“ eingefügt.\nSatz 1 genannten Behörden ist.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „oder genutzt“ ge-\nAuskunft über automatisierte Melderegisteraus-                 strichen.\nkünfte und über Datenübermittlungen im auto-               c) Satz 4 wird wie folgt geändert:\nmatisierten Abrufverfahren durch öffentliche\nStellen wird nur innerhalb der Frist zur Aufbe-                aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nwahrung der Protokolldaten nach § 40 Absatz 4                       „1. die betroffene Person in die Verarbeitung\nerteilt.                                                                 der Daten eingewilligt hat oder“.\n(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen                  bb) In Nummer 2 werden in dem Satzteil vor\nPerson nach Artikel 15 der Verordnung (EU)                          Buchstabe a die Wörter „oder Nutzung“ ge-\n2016/679 besteht nicht,                                             strichen.","1640         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\n13. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ einge-\n„(3) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisier-           fügt.\nter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art               b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und ge-\nder Speicherung nicht oder nur mit unverhältnis-                nutzt“ gestrichen.\nmäßig hohem Aufwand möglich und ist das Inte-            24. In § 40 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „und\nresse der betroffenen Person an der Löschung als             genutzt“ gestrichen.\ngering anzusehen, besteht das Recht der betroffe-\nnen Person auf Löschung personenbezogener Da-            25. § 41 wird wie folgt geändert:\nten und die Pflicht der Meldebehörde zur Löschung            a) In Satz 1 wird das Wort „Datenempfänger“ durch\npersonenbezogener Daten nach Artikel 17 Absatz 1                das Wort „Empfänger“ ersetzt und werden die\nder Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in                Wörter „oder nutzen“ gestrichen.\nArtikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679\ngenannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an           b) In Satz 2 werden die Wörter „oder Nutzung“ ge-\ndie Stelle einer Löschung die Einschränkung der                 strichen.\nVerarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU)         26. § 42 wird wie folgt geändert:\n2016/679.“                                                   a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz einge-\n14. In § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und                  fügt:\nnutzen“ gestrichen.\n„§ 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“\n15. In § 18 Absatz 4 werden nach der Angabe „2“ die\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Datenempfän-\nWörter „Nummer 1 bis 3“ eingefügt.\nger“ durch das Wort „Empfänger“ ersetzt.\n16. § 19 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n27. § 44 wird wie folgt geändert:\n„Sofern die Meldebehörde weitere Formen der Au-\na) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nthentifizierung des Wohnungsgebers vorsieht, ist\nsicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Arti-                     „(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegis-\nkeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679                 terauskunft ist nur zulässig, wenn\ngetroffen werden.“                                              1. die Identität der Person, über die eine Aus-\n17. § 31 wird wie folgt geändert:                                       kunft begehrt wird, eindeutig festgestellt wer-\nden kann auf Grund der in der Anfrage mitge-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nteilten Angaben über\n„§ 31\na) den Familiennamen,\nVerarbeitungsbeschränkungen“.\nb) den früheren Namen,\nb) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter\nc) die Vornamen,\n„und genutzt“ gestrichen.\n18. In § 33 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“                    d) das Geburtsdatum,\ngestrichen.                                                         e) das Geschlecht oder\n19. § 34 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              f) eine Anschrift und\na) In Satz 3 werden nach dem Wort „Maßnahmen“                   2. die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder\ndie Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der                  des Adresshandels verwendet werden und\nVerordnung (EU) 2016/679“ eingefügt.                             die Auskunft verlangende Person oder Stelle\nb) In Satz 4 wird das Wort „Dateien“ durch das Wort                 dies erklärt.\n„Dateisystemen“ ersetzt.                                        (4) Es ist verboten, Daten aus einer Meldere-\n20. § 36 wird wie folgt geändert:                                   gisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne\ndass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der\na) In Absatz 1 wird das Wort „Datenempfänger“                   Anfrage angegeben wurde.“\ndurch das Wort „Empfänger“ ersetzt.\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nb) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nfügt:                                                           „(5) § 45 Absatz 2 gilt entsprechend.“\n„Bei einem Widerspruch hat die betroffene Per-        28. § 45 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nson gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf                 „(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen\nunentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungs-           Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Ver-\nsperre.“                                                  ordnung (EU) 2016/679 durch den Empfänger der\n21. In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort                 erweiterten Melderegisterauskunft besteht ergän-\n„Maßnahmen“ die Wörter „nach den Artikeln 24,                zend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung\n25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ einge-               (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn\nfügt.                                                        durch ihre Erfüllung ein rechtliches Interesse, ins-\nbesondere die Geltendmachung von Rechtsan-\n22. In § 38 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Datenemp-             sprüchen, beeinträchtigen würde, sofern nicht das\nfänger“ durch das Wort „Empfänger“ ersetzt.                  berechtigte Interesse der betroffenen Person an der\n23. § 39 wird wie folgt geändert:                                Erfüllung der Informationspflicht überwiegt.“\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Maß-         29. In § 49 Absatz 6 wird die Angabe „Satz 2“ gestri-\nnahmen“ die Wörter „nach den Artikeln 24, 25              chen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019             1641\n30. Dem § 50 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:          2. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:\n„§ 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“                                             „§ 68a\n31. In § 51 Absatz 1 wird nach dem Wort „wegen“ das                                   Rechte der\nWort „unentgeltlich“ eingefügt.                                               betroffenen Person\n32. In § 52 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1             (1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1\nnach dem Wort „richtet“ das Wort „unentgeltlich“            und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15\neingefügt.                                                  Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-\n33. § 54 wird wie folgt geändert:                               päischen Parlaments und des Rates vom 27. April\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-\narbeitung personenbezogener Daten, zum freien Da-\n„(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen             tenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG\n§ 19 Absatz 6 eine Wohnanschrift anbietet oder           (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom\nzur Verfügung stellt.“                                   4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „oder den              sung werden dadurch gewährleistet, dass die\nAuszug“ gestrichen.                                 betroffene Person nach § 62 Einsicht in das Perso-\nnenstandsregister und in die zum Personenstands-\nbb) In Nummer 10 wird das Komma am Ende                  eintrag geführten Sammelakten nehmen sowie eine\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                      Auskunft aus dem Personenstandseintrag oder der\ncc) In Nummer 11 wird das Komma am Ende                  Sammelakte erhalten kann. Soweit die Auskunft zu\ndurch einen Punkt ersetzt.                          den verarbeiteten personenbezogenen Daten nach\ndd) Die Nummern 12 und 13 werden aufgeho-                Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679\nben.                                                durch eine gebührenfreie Kopie des amtlichen For-\nmulars einer Personenstandsurkunde erfolgt, ist die-\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „der Absätze 1             ses nicht vom Standesbeamten zu unterschreiben,\nund 2 Nummer 12 und 13“ durch die Wörter „des            zu siegeln oder zu beglaubigen. Das Recht auf Aus-\nAbsatzes 1“ ersetzt.                                     kunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 Ab-\n34. § 55 wird wie folgt geändert:                               satz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679\na) In Absatz 1 werden die Wörter „erhoben, verar-           ist beschränkt auf die Kategorien von Empfängern,\nbeitet und genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“         gegenüber denen die im Personenstandsregister\nersetzt.                                                 oder in den zum Registereintrag geführten Sammel-\nakten enthaltenen personenbezogenen Daten offen-\nb) In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort            gelegt worden sind oder noch offengelegt werden.\n„Datenempfänger“ durch das Wort „Empfänger“\nersetzt.                                                    (2) Hinsichtlich der in den Personenstandsregistern\nenthaltenen personenbezogenen Daten kann das\nc) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                  Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verord-\n„Sofern bestimmt wird, dass der Datenabruf               nung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen\ninnerhalb eines Landes abweichend von § 39               der §§ 47 bis 53 ausgeübt werden.\nAbsatz 3 über landesinterne Netze erfolgt, ist\n(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der\nsicherzustellen, dass Maßnahmen nach den\nVerordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im\nArtikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)\nPersonenstandsregister beurkundeten Daten und\n2016/679 getroffen werden.“\ndie in den Sammelakten enthaltenen Dokumente\n35. § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      keine Anwendung.“\na) In Nummer 1 werden die Wörter „oder Berichti-\ngung“ gestrichen.                                                             Artikel 18\nb) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch                                    Änderung des\ndas Wort „und“ ersetzt.                                                 Arzneimittelgesetzes\nc) Nummer 4 wird aufgehoben.                                Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-\nd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.                 machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August\n36. § 58 wird aufgehoben.\n2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 17\nÄnderung des                            1. § 40 wird wie folgt geändert:\nPersonenstandsgesetzes                          a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c wer-\nDas Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007                    den nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder\n(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-            elektronisch“ eingefügt und werden die Wörter\nzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert                „Erhebung und“ gestrichen.\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 68             aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung und\nfolgende Angabe eingefügt:                                           Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“\n„§ 68a    Rechte der betroffenen Person“.                            ersetzt.","1642          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                            Zwecke, und der Art, des Umfangs und der An-\naaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                     forderungen an die Daten.“\n8. § 68 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n„2. sie die Einwilligung nach Absatz 1\nSatz 3 Nummer 3 Buchstabe c jeder-              „(6) In den Fällen des Absatzes 4 unterbleibt die\nzeit widerrufen kann,“.                      Übermittlung personenbezogener Daten, soweit\nschutzwürdige Interessen der betroffenen Personen\nbbb) In Nummer 3 werden im Satzteil vor der\nüberwiegen.“\nAufzählung die Wörter „Absatz 1 Satz 3\nNr. 3 Buchstabe b“ durch die Wörter\nArtikel 19\n„Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b\noder Buchstabe c“ ersetzt und wird das                              Änderung des\nWort „verwendet“ durch das Wort „ver-                      Vierten Gesetzes zur Änderung\narbeitet“ ersetzt.                             arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3          In Artikel 2 Nummer 11 des Vierten Gesetzes zur\nNr. 3 Buchstabe b“ durch die Wörter „Ab-          Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschrif-\nsatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b oder           ten vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048), das\nBuchstabe c“ ersetzt.                             durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. August\n2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird § 40b\n2. § 42 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:              Absatz 6 wie folgt geändert:\na) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                        1. In Satz 1 werden die Wörter „schriftlich und ausdrück-\n„6. die Befugnisse zur Verarbeitung personen-              lich“ durch die Wörter „ausdrücklich und entweder\nbezogener Daten, soweit diese für die Durch-          schriftlich oder elektronisch“ ersetzt und werden die\nführung und Überwachung der klinischen                Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch\nPrüfung erforderlich sind; dies gilt auch für         das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.\ndie Verarbeitung von Daten, die nicht in einem    2. In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung und Verwen-\nDateisystem gespeichert sind oder gespei-             dung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.\nchert werden sollen,“.\n3. In Satz 3 Nummer 2 wird im Satzteil vor der Aufzäh-\nb) In Nummer 7 Buchstabe a werden die Wörter                   lung das Wort „verwendet“ durch das Wort „ver-\n„Erhebung und Verwendung“ durch das Wort                   arbeitet“ ersetzt.\n„Verarbeitung“ ersetzt.\n3. In § 42b Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „nach                                    Artikel 20\n§ 4a des Bundesdatenschutzgesetzes einwilligender                                 Änderung des\nPrüfärzte“ durch die Wörter „Prüfärzten, deren Ein-                           Transfusionsgesetzes\nwilligung vorliegt,“ ersetzt.\nDas Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekannt-\n4. In § 58a Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „nach           machung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das\nMaßgabe des § 10 des Datenschutzgesetzes“ ge-              zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. August\nstrichen.                                                  2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie\n5. In § 58c Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach           folgt geändert:\nMaßgabe des § 10 des Bundesdatenschutzgeset-               1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzes“ gestrichen.                                               a) In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verar-\n6. § 58f wird wie folgt geändert:                                     beitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-\na) In Satz 1 werden die Wörter „und genutzt“ ge-                   tung“ ersetzt.\nstrichen.                                                  b) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die\nWörter „oder elektronisch“ eingefügt.\nb) In Satz 4 werden die Wörter „und nutzen“ ge-\nstrichen.                                              2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\n„Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das\n7. § 67a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nWort „Verarbeitung“ ersetzt und werden vor dem\n„Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-             Wort „bestätigt“ die Wörter „oder elektronisch“ ein-\nnehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für               gefügt.\nBau und Heimat und dem Bundesministerium für\n3. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erheben,\nWirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung\nverarbeiten und nutzen,“ durch das Wort „verarbei-\nmit Zustimmung des Bundesrates\nten,“ ersetzt.\n1. Befugnisse zur Erhebung von Daten für die Zwecke        4. In § 14 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „erheben,\ndes Absatzes 2 und Befugnisse zur sonstigen                verarbeiten und nutzen,“ durch das Wort „verarbei-\nVerarbeitung von Daten für die Zwecke der Ab-              ten,“ ersetzt.\nsätze 1 und 2 einzuräumen und\n5. In § 21 Absatz 1a Satz 2 werden im Satzteil vor der\n2. Regelungen zu treffen hinsichtlich der Übermitt-            Aufzählung nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter\nlung von Daten durch Behörden des Bundes und               „oder elektronischen“ eingefügt.\nder Länder an das Deutsche Institut für Medizi-\nnische Dokumentation und Information, einschließ-      6. § 21a wird wie folgt geändert:\nlich der personenbezogenen und betriebsbezoge-             a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „genutzt“ durch\nnen Daten für die in diesem Gesetz geregelten                  das Wort „verarbeitet“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019            1643\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur\naa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort                   Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-\n„schriftlichen“ die Wörter „oder elektroni-              Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,\nschen“ eingefügt.                                        S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom\n23.5.2018, S. 2) sowie § 34 des Bundesdaten-\nbb) In Satz 6 werden die Wörter „und Nutzung“                 schutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung\ngestrichen.                                              gelten für juristische Personen entsprechend.“\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                       3. § 28a wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung,                 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nVerarbeitung und Nutzung“ durch das Wort\naa) In Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene“\n„Verarbeitung“ ersetzt.\ndurch die Wörter „die betroffene Person“ und\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“                   die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wör-\ndie Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.                     ter „der betroffenen Person“ ersetzt.\ncc) In Satz 5 werden nach dem Wort „schriftlich“              bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene“\ndie Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.                     durch die Wörter „die betroffene Person“ er-\nd) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „oder ge-                     setzt.\nnutzt“ gestrichen.                                         b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Betroffenen“\ndurch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.\nArtikel 21                           4. § 29 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                              a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ihm erho-\nGentechnikgesetzes                               ben oder ihm“ durch die Wörter „ihr erhoben oder\nDas Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekannt-                 ihr“ ersetzt und werden die Wörter „und zu nut-\nmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066),                    zen“ gestrichen.\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli            b) In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „und die\n2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird wie                nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erfor-\nfolgt geändert:                                                     derlichen technischen und organisatorischen\n1. In § 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 17“ durch die An-               Maßnahmen“ durch die Wörter „und die erforder-\ngabe „§ 19“ ersetzt.                                             lichen technischen und organisatorischen Maß-\n2. § 16a wird wie folgt geändert:                                   nahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Ver-\nordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.\na) In Absatz 5 werden die Wörter „der Antragsteller“\ndurch die Wörter „die antragstellende Person“              c) In Absatz 3 werden die Wörter „und genutzt“ ge-\nund die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter              strichen.\n„die betroffene Person“ ersetzt.\nArtikel 22\nb) Absatz 5a wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\naa) Die Wörter „; § 10 Abs. 2 bis 5 des Bundes-                    Grundstoffüberwachungsgesetzes\ndatenschutzgesetzes ist anzuwenden“ wer-\n§ 10 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom\nden gestrichen.\n11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch Arti-\nbb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2            kel 9 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I\nbis 6 angefügt:                                    S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Die Verantwortung für die Zulässigkeit des        1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neinzelnen Abrufs trägt die Stelle, an die die\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nDaten übermittelt werden. Die speichernde\nStelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur,            „Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-\nwenn dazu Anlass besteht. Die speichernde                produkte trifft geeignete technische und organi-\nStelle hat zu gewährleisten, dass die Über-              satorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25\nmittlung personenbezogener Daten zumin-                  und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-\ndest durch geeignete Stichprobenverfahren                päischen Parlaments und des Rates vom 27. April\nfestgestellt und überprüft werden kann. Wird             2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der\nein Gesamtbestand personenbezogener Da-                  Verarbeitung personenbezogener Daten, zum\nten abgerufen oder übermittelt, so bezieht               freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-\nsich die Gewährleistung der Feststellung und             linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)\nÜberprüfung nur auf die Zulässigkeit des Ab-             (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom\nrufes oder der Übermittlung des Gesamtbe-                22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in\nstandes. § 29 Absatz 1a Satz 2 und 4 gilt ent-           der jeweils geltenden Fassung.“\nsprechend.“                                           b) Satz 3 wird aufgehoben.\nc) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                        2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(7) Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 1           „(2) Die Einrichtung von automatisierten Verfah-\nBuchstabe a, c und g der Verordnung (EU)                   ren, die die Übermittlung der Daten nach Absatz 1\n2016/679 des Europäischen Parlaments und des               durch Abruf ermöglichen, ist zulässig, soweit diese\nRates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher            Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdi-\nPersonen bei der Verarbeitung personenbezoge-              gen Interessen der betroffenen Personen und der","1644         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\nAufgaben der beteiligten Stellen im Sinne des Absat-              „schriftlich“ die Wörter „oder in elektronischer\nzes 1 Satz 1 angemessen sind. Die beteiligten Stellen             Form“ eingefügt.\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben zu gewähr-               b) In Absatz 2 wird das Wort „Sperrung“ durch die\nleisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert werden              Wörter „Einschränkung der Verarbeitung“ ersetzt.\nkann. Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzu-\nlegen:                                                    4. § 26 wird wie folgt gefasst:\n1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,                                                „§ 26\n2. Dritte, an die Daten übermittelt werden,                                     Bußgeldvorschriften\n3. Art der zu übermittelnden Daten und                           (1) Ordnungswidrig handelt, wer\n4. die erforderlichen technischen und organisato-             1.   entgegen § 7 Absatz 1 oder 2, auch in Verbin-\nrischen Maßnahmen nach Maßgabe der Arti-                       dung mit § 17 Absatz 4 Satz 2, oder entgegen\nkel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679.                § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Num-\nmer 1 eine genetische Untersuchung oder Ana-\nDie erforderlichen Festlegungen können auch von\nlyse vornimmt,\nden Fachaufsichtsbehörden getroffen werden. Das\nBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte           1a. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2,\nunterrichtet den Bundesbeauftragten für den Daten-                 jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5,\nschutz und die Informationsfreiheit über die Einrich-              eine genetische Probe verwendet,\ntung des automatisierten Abrufverfahrens und über             1b. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbin-\ndie getroffenen Festlegungen. Die Verantwortung für                dung mit § 17 Absatz 5, eine genetische Probe\ndie Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte,            nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,\nan den die Daten übermittelt werden. Das Bundes-\ninstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte prüft           2.   entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 mit einer gene-\ndie Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass                  tischen Reihenuntersuchung beginnt oder\nbesteht. Es hat zu gewährleisten, dass die Übermitt-          3.   einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer\nlung personenbezogener und sonstiger Daten                         vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-\nzumindest durch geeignete Stichprobenverfahren                     chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\nfestgestellt und überprüft werden kann. Wird ein                   die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-\nGesamtbestand dieser Daten abgerufen oder über-                    bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nmittelt, so bezieht sich die Gewährleistung der Fest-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nstellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit\nbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\ndes Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbe-\nstandes. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht für den Abruf            (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,\nallgemein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich            soweit die Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-\nsind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach              päischen Parlaments und des Rates vom 27. April\nvorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung              2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der\neines Entgelts, nutzen kann.“                                 Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien\nDatenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie\n3. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-\n95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119\nnen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-\nvom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;\nsetzt.\nL 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden\nFassung unmittelbar gilt.“\nArtikel 23\nÄnderung des                                                      Artikel 24\nGendiagnostikgesetzes\nÄnderung des\nDas Gendiagnostikgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I                          Transplantationsgesetzes\nS. 2529, 3672), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des\nDas Transplantationsgesetz in der Fassung der\nGesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) ge-\nBekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nS. 2206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\n1. In § 8 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3         vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 352) geändert worden\neingefügt:                                                ist, wird wie folgt geändert:\n„Die Einwilligung nach Satz 1 umfasst auch die Ein-         1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie\nwilligung in die Verarbeitung genetischer Daten.“              folgt gefasst:\n2. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          „§ 7    Datenverarbeitung, Auskunftspflicht“.\n„(3) Die verantwortliche ärztliche Person darf das       2. § 2 wird wie folgt geändert:\nErgebnis der genetischen Untersuchung oder Ana-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nlyse anderen nur mit ausdrücklicher und schriftlich\noder in elektronischer Form vorliegender Einwilli-                 aa) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein\ngung der betroffenen Person mitteilen.“                                Komma und werden die Wörter „und nur zu\n3. § 12 wird wie folgt geändert:                                          diesem Zweck nach Absatz 4 oder Absatz 4a\nübermittelt werden“ eingefügt.\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „zu sper-\nren“ durch die Wörter „in der Verarbeitung einzu-              bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:\nschränken“ ersetzt und werden nach dem Wort                        aaa) Nummer 3 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019             1645\nbbb) Die Nummern 4 bis 6 werden die Num-          5. § 13 wird wie folgt geändert:\nmern 3 bis 5.\na) In Absatz 2 wird das Wort „verwenden“ durch\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            das Wort „verarbeiten“ und das Wort „weiter-\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:               geben“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.\n„Zur Prüfung der Zulässigkeit der Anfragen           b) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.\nan das Register und der Auskünfte aus             6. § 14 wird wie folgt geändert:\ndem Register sind die Auskünfte sowie de-\nren Anlass und Zweck aufzuzeichnen.“                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „weiter-               aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngegeben“ durch das Wort „übermittelt“ er-                   „Ist die Koordinierungsstelle, die Vermitt-\nsetzt.                                                      lungsstelle oder die Gewebeeinrichtung eine\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                    nicht-öffentliche Stelle im Geltungsbereich\nfügt:                                                            dieses Gesetzes, so überwachen die Auf-\nsichtsbehörden der Länder die Anwendung\n„(4a) Die Auskunft nach Absatz 4 Satz 1 kann\nder Vorschriften über den Datenschutz ge-\nin einem automatisierten Abrufverfahren über-\nmäß § 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutz-\nmittelt werden. Das automatisierte Abrufver-\ngesetzes auch in den Fällen, die nicht in den\nfahren darf nur eingerichtet werden, sofern die\nAnwendungsbereich der Verordnung (EU)\nbeteiligten Stellen die technischen und organisa-\n2016/679 nach Artikel 2 Absatz 1 der Ver-\ntorischen Maßnahmen getroffen haben, die nach\nordnung (EU) 2016/679 fallen.“\nden Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)\n2016/679 des Europäischen Parlaments und des                 bb) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch\nRates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher                  das Wort „Verarbeitung“ ersetzt, werden die\nPersonen bei der Verarbeitung personenbezoge-                    Wörter „an die nach § 2 Abs. 4“ durch die\nner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-                  Wörter „denen nach § 2 Absatz 4 Satz 1\nhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-                     oder Absatz 4a Satz 1“ und die Wörter „die\nGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,                       Auskunft weitergegeben“ durch die Wörter\nS. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom                     „nach § 2 Absatz 4 Satz 4 die Auskunft über-\n23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-                   mittelt“ ersetzt.\nsung erforderlich sind. Die Verantwortung für\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der\nErklärende oder der von einem Krankenhaus                    aa) In Satz 1 wird das Wort „Weitergabe“ durch\ndem Register als auskunftsberechtigt benannte                    das Wort „Übermittlung“ ersetzt, wird die\nArzt. Die Stelle, der nach Absatz 3 Satz 1 die                   Angabe „§ 2 Abs. 4“ durch die Wörter „§ 2\nAufgabe übertragen wurde, die Erklärungen zur                    Absatz 4 oder Absatz 4a“ ersetzt und wer-\nOrgan- oder Gewebespende zu speichern und                        den die Wörter „erheben, verarbeiten oder\ndarüber Auskunft zu erteilen, überprüft die Zu-                  nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ er-\nlässigkeit der Abrufe durch geeignete Stichpro-                  setzt.\nbenverfahren und im Übrigen nur, wenn dazu\nbb) In den Sätzen 3 und 4 wird das Wort „ver-\nAnlass besteht.“\nwendet“ jeweils durch das Wort „verarbeitet“\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                        ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      cc) Satz 5 wird aufgehoben.\n„§ 7                              c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\nDatenverarbeitung, Auskunftspflicht“.                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Ärzte und anderes wissenschaftliches Perso-\naa) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden                    nal des Entnahmekrankenhauses, des Trans-\ndie Wörter „Erhebung und Verwendung“                        plantationszentrums, der Koordinierungsstelle\ndurch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt und                   nach § 11 und der Vermittlungsstelle nach\nwerden die Wörter „und die Übermittlung                     § 12 dürfen personenbezogene Daten, die\ndieser Daten an die nach Absatz 3 Satz 1                    von dem jeweiligen Entnahmekrankenhaus,\nauskunftsberechtigten Personen“ gestrichen.                 dem jeweiligen Transplantationszentrum oder\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                der jeweiligen Stelle nach § 11 oder § 12 im\nRahmen der Organ- und Spendercharakteri-\n„Die Übermittlung dieser Daten ist nur an die               sierung beim Organ- oder Gewebespender\nnach Absatz 3 Satz 1 auskunftsberechtigten                  oder im Rahmen der Organ- oder Gewebe-\nPersonen zulässig.“                                         übertragung beim Organ- oder Gewebeemp-\nc) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe                      fänger erhoben oder an diese übermittelt wor-\n„§ 2 Abs. 4“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 oder                 den sind, abweichend von Absatz 2 Satz 3 für\nAbsatz 4a“ ersetzt.                                              eigene wissenschaftliche Forschungsvorha-\nben verarbeiten.“\n4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter\n„Erhebung und Verwendung“ durch das Wort „Ver-                  bb) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch\narbeitung“ ersetzt.                                                 das Wort „verarbeitet“ ersetzt.","1646         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\n7. In § 15 Absatz 1 und 2 wird vor der Angabe „30 Jah-                               Artikel 25\nre“ jeweils das Wort „mindestens“ gestrichen.                                  Änderung des\n8. § 15b wird wie folgt geändert:                                             Anti-Doping-Gesetzes\nDas Anti-Doping-Gesetz vom 10. Dezember 2015\na) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2210), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „Erhebung,          des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) ge-\nVerarbeitung und Übermittlung“ durch das         ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nWort „Verarbeitung“ ersetzt.                     1. In § 9 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wör-\nbb) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 14 Ab-              ter „erheben, zu verarbeiten und zu nutzen“ durch\nsatz 2 Satz 5“ durch die Wörter „den Arti-          das Wort „verarbeiten“ ersetzt.\nkeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)           2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor\n2016/679“ ersetzt.                                  Nummer 1 die Wörter „erheben, zu verarbeiten und\nzu nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n„(7) Die Transplantationsregisterstelle unter-                              Artikel 26\nliegt der Aufsicht der oder des Bundesbeauf-                                Änderung des\ntragten für den Datenschutz und die Informa-                                Weingesetzes\ntionsfreiheit. § 16 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des\nDas Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-\nBundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwen-\nchung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt\nden.“\ndurch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I\n9. § 15c wird wie folgt geändert:                           S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Weitergabe“         1. In der Inhaltsübersicht werden in der § 34 betreffen-\ndurch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.                   den Zeile das Wort „Verwendung“ durch das Wort\n„Verarbeitung“ und das Wort „Weitergabe“ durch\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                         das Wort „Übermittlung“ ersetzt.\n„(6) Die Vertrauensstelle unterliegt der Auf-      2. § 34 wird wie folgt geändert:\nsicht der oder des Bundesbeauftragten für den            a) In der Überschrift werden das Wort „Verwen-\nDatenschutz und die Informationsfreiheit. § 16              dung“ durch das Wort „Verarbeitung“ und das\nAbsatz 1 Satz 2 bis 4 des Bundesdatenschutz-                Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermitt-\ngesetzes ist nicht anzuwenden.“                             lung“ ersetzt.\n10. § 15f Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 3 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2                  aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nSatz 5“ durch die Wörter „den Artikeln 24, 25                    „Die erhebenden Behörden sind berechtigt,\nund 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.                    Einzelangaben in Erklärungen, die nach den\nfür den Weinbau und die Weinwirtschaft un-\nb) In Satz 7 werden die Wörter „und nutzen“ gestri-\nmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der\nchen.\nEuropäischen Gemeinschaft oder der Euro-\n11. § 15g wird wie folgt geändert:                                      päischen Union, nach diesem Gesetz oder\nnach Rechtsverordnungen auf Grund dieses\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                Gesetzes vorgesehenen Flächenerhebungen,\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Form“ die                    Erntemeldungen, Weinerzeugungsmeldungen\nWörter „zur Verwendung“ gestrichen und                      und Bestandsmeldungen abzugeben sind, an\nwerden nach dem Wort „Forschungszweck“                      die zuständigen Bundes- und Landesbehör-\ndie Wörter „die Verwendung“ durch die Wör-                  den für behördliche Maßnahmen zu übermit-\nter „die Verarbeitung“ ersetzt.                             teln, soweit dies zur Durchführung der\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft,\nbb) In Satz 6 werden die Wörter „oder genutzt“                   der §§ 27 bis 33 dieses Gesetzes oder der\ngestrichen.                                                 auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „erheben und“                      Rechtsverordnungen erforderlich ist.“\ngestrichen.                                                 bb) In Satz 2 wird das Wort „weitergegeben“\ndurch das Wort „übermittelt“ ersetzt.\n12. In § 15h Absatz 2 wird das Wort „Verwendung“\ndurch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.                      c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „der Antrag-\n13. § 19 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsteller“ durch die Wörter „die antragstellende\na) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die                   Person“ und die Wörter „der Betroffene“\nAngabe „Satz 4“ ersetzt und wird das Wort                        durch die Wörter „die betroffene Person“ er-\n„weitergibt“ durch das Wort „übermittelt“ er-                    setzt.\nsetzt.                                                      bb) Folgender Satz wird angefügt:\nb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort                     „Die antragstellende Person verpflichtet sich\n„verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ er-                     gegenüber der für die Führung der Weinbau-\nsetzt.                                                           kartei zuständigen Stelle, die Daten nur für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019               1647\nden Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfül-                                  Artikel 29\nlung sie ihr übermittelt werden.“\nÄnderung des\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes\nArtikel 27\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung\nÄnderung des                            der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I\nTabakerzeugnisgesetzes                       S. 886), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes\nvom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist,\n§ 22 Absatz 5 des Tabakerzeugnisgesetzes vom               wird wie folgt geändert:\n4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 514) geändert         1. In § 17c Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „wenn\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              der Versicherte hierzu schriftlich seine Einwilligung,\ndie jederzeit widerrufen werden kann,“ durch die\n1. In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesdaten-                  Wörter „wenn der Versicherte hierzu seine Einwilli-\nschutzgesetz sowie den weiteren Vorschriften zum               gung“ ersetzt.\nSchutz personenbezogener Daten erheben, verar-\nbeiten oder nutzen“ durch die Wörter „den einschlä-        2. In § 28 Absatz 4 wird in dem Satzteil vor der Aufzäh-\ngigen Vorschriften zum Schutz personenbezogener                lung das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Ver-\nDaten verarbeiten“ ersetzt.                                    arbeitung“ ersetzt.\n2. In Satz 3 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet                                   Artikel 30\noder genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.\nÄnderung des\nInfektionsschutzgesetzes\nArtikel 28\nDas Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I\nÄnderung des                            S. 1045), das zuletzt durch Artikel 18a des Gesetzes\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches               vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden\nDas Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der        ist, wird wie folgt geändert:\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013                   1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1a ge-\n(BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-         strichen.\nzes vom 24. April 2019 (BGBl. I S. 498) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                             2. § 1a wird aufgehoben.\n3. In § 10 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „verarbei-\n1. In § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c wer-\ntet und genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ er-\nden die Wörter „sofern diese in die damit verbun-\nsetzt.\ndene Datenübermittlung an die nach § 25 Absatz 1\ndes Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde            4. § 13 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nschriftlich eingewilligt haben,“ gestrichen.                   „Daten, die eine Identifizierung der in die Unter-\n2. § 49 Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze            suchung einbezogenen Personen erlauben, dürfen\nersetzt:                                                       nicht erhoben werden.“\n„Die Daten nach Satz 1 können auch durch ein auto-         5. § 14 wird wie folgt geändert:\nmatisiertes Abrufverfahren übermittelt werden, sofern          a) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor der Auf-\ndie beteiligten Stellen gewährleisten, dass das Abruf-             zählung die Wörter „verarbeitet und genutzt“\nverfahren kontrolliert werden kann und die techni-                 durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.\nschen und organisatorischen Maßnahmen, die nach\nder Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen                  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nParlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum                    aa) In Nummer 2 werden die Wörter „verarbeiten\nSchutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung                       und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ er-\npersonenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr                       setzt.\nund zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-\nbb) In Nummer 4 wird das Semikolon und werden\nschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,\ndie Wörter „§ 1a bleibt unberührt“ gestrichen.\nS. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom\n23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung er-          c) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 wird nach der\nforderlich sind, schriftlich festgelegt sind. Die Ver-             Angabe „§ 10 Absatz 1“ die Angabe „und 2“ ein-\nantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs               gefügt.\nträgt die abrufende Stelle. Die speichernde Stelle\n6. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und\nprüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu An-\ngenutzt“ gestrichen.\nlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewähr-\nleisten, dass die Übermittlung personenbezogener           7. In § 23a Satz 1 werden die Wörter „erheben, ver-\nDaten zumindest durch geeignete Stichprobenver-                arbeiten oder nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“\nfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird            ersetzt.\nein Gesamtbestand personenbezogener Daten ab-\n8. In § 25 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „und\ngerufen oder übermittelt, so bezieht sich die Ge-\ngenutzt“ gestrichen.\nwährleistung der Feststellung und Überprüfung nur\nauf die Zulässigkeit des Abrufs oder der Übermitt-         9. In § 30 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „und\nlung des Gesamtbestandes.“                                     genutzt“ gestrichen.","1648           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\nArtikel 31                            4. § 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                               a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Such-\nIGV-Durchführungsgesetzes                            dienste dürfen“ durch die Wörter „Der DRK-\nDas IGV-Durchführungsgesetz vom 21. März 2013                     Suchdienst darf“, die Wörter „des Betroffenen“\n(BGBl. I S. 566), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-             durch die Wörter „der betroffenen Person“ und\nzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert wor-                das Wort „ihrer“ durch das Wort „seiner“ ersetzt.\nden ist, wird wie folgt geändert:                                 b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Such-\n1. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                              dienste erhalten“ durch die Wörter „Der DRK-\nSuchdienst erhält“ und das Wort „ihrer“ durch\n2. § 12 wird wie folgt geändert:                                     das Wort „seiner“ ersetzt.\na) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                        5. § 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und nutzen“ ge-          a) Die Überschrift „Verwendung“ wird durch die\nstrichen.                                                Überschrift „Verarbeitung“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                               b) In Absatz 1 werden die Wörter „Die vorgenannten\nb) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                              Suchdienste dürfen“ durch die Wörter „Der DRK-\nSuchdienst darf“, die Wörter „speichern, ver-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Reisenden“\nändern und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“\ndie Wörter „oder ihren möglichen Kontaktper-\nund das Wort „ihrer“ durch das Wort „seiner“ er-\nsonen“ eingefügt.\nsetzt.\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\nc) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 32                                  aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird die\nAngabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2“ durch\nÄnderung des\ndie Angabe „§ 2 Nummer 1“ und werden die\nSuchdienstedatenschutzgesetzes\nWörter „der Suchdienste“ durch die Wörter\nDas Suchdienstedatenschutzgesetz vom 2. April                         „des DRK-Suchdienstes“ ersetzt.\n2009 (BGBl. I S. 690), das zuletzt durch Artikel 8 des\nbb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1\nGesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) ge-\nNr. 1“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 1“ er-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsetzt.\n1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:\ncc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 15“ durch\n„Gesetz                                       die Angabe „§ 25 Absatz 1“ ersetzt.\nzur Regelung des Datenschutzes\nfür den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes               d) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Betrof-\n(DRK-Suchdienstdatenschutzgesetz – DRK-SDDSG)“.                   fene“ durch die Wörter „die betroffene Person“\nersetzt.\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:\ne) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Arten“ durch\n„§ 1                                   das Wort „Kategorien“ und werden die Wörter\nAnwendungsbereich des Gesetzes                         „(§ 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes)“\ndurch die Wörter „(Artikel 9 Absatz 1 der Verord-\n(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang des Such-\nnung (EU) 2016/679)“ ersetzt.\ndienstes des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-\nSuchdienst) mit personenbezogenen Daten, soweit             6. § 5 wird wie folgt gefasst:\nder DRK-Suchdienst im Auftrag der Bundesregie-                                         „§ 5\nrung tätig ist.\nBegrenzung der Verpflichtung zur Löschung\n(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht\nanzuwenden, soweit das Recht der Europäischen                     Die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Lö-\nUnion, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679              schung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                  Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679\n27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei             besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3\nder Verarbeitung personenbezogener Daten, zum                  der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnah-\nfreien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-               men nicht, wenn anzunehmen ist, dass durch die\nlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.             Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen\nL 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,                Person beeinträchtigt werden.“\nS. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gel-       7. § 6 wird aufgehoben.\ntenden Fassung, unmittelbar gilt.“\n8. § 7 wird § 6 und wird wie folgt gefasst:\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 6\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nAnwendung des Bundesdatenschutzgesetzes\n„§ 2\nSoweit in diesem Gesetz keine abweichenden\nAufgaben des DRK-Suchdienstes“.                   Regelungen getroffen sind, sind Teil 1 und Teil 2\nb) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.“\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                                9. § 8 wird § 7.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019             1649\nArtikel 33                                                     Artikel 37\nÄnderung des                                                  Änderung des\nAbfallverbringungsgesetzes                                 Bundesfreiwilligendienstgesetzes\n§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Abfallverbringungsgesetzes            In § 12 Satz 1 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes\nvom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch        vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I          Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644)\nS. 2452) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:         geändert worden ist, werden die Wörter „erheben,\n„Ohne deren Mitwirkung dürfen sie nur erhoben wer-            verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“\nden,                                                          ersetzt.\n1. wenn dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 ge-\nnannten Aufgaben erforderlich ist und                                              Artikel 38\n2. wenn                                                                             Änderung des\nAsylbewerberleistungsgesetzes\na) diese Aufgaben ihrer Art nach eine Erhebung bei\nanderen Personen oder Stellen erforderlich ma-            Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der\nchen oder                                              Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),\ndas zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Au-\nb) die Erhebung bei der betroffenen Person einen\ngust 2019 (BGBl. I S. 1294) geändert worden ist, wird\nunverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde\nwie folgt geändert:\nund keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass\nüberwiegende schutzwürdige Interessen der be-          1. § 5a wird wie folgt geändert:\ntroffenen Person beeinträchtigt werden.“                   a) In Absatz 5 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-\nmer 1 das Wort „erheben“ durch das Wort „ver-\nArtikel 34                                   arbeiten“ ersetzt.\nÄnderung des                                b) Dem Wortlaut des Absatzes 6 wird folgender Satz\nSeeversicherungsnachweisgesetzes                           vorangestellt:\n§ 10 des Seeversicherungsnachweisgesetzes vom\n„Die Maßnahmeträger dürfen die ihnen nach\n4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471, 1474), das zuletzt durch\nAbsatz 5 Satz 2 übermittelten Daten zu den\nArtikel 7 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I\nZwecken verarbeiten, zu denen sie ihnen über-\nS. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nmittelt wurden.“\n1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und genutzt“\ngestrichen.                                               2. In § 5b Absatz 3 wird in dem Satzteil vor Nummer 1\ndas Wort „erheben“ durch das Wort „verarbeiten“\n2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               ersetzt.\n„(3) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen             3. Dem § 12 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nnach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen muss\ndie Übermittlung personenbezogener Daten im Ein-                 „(8) Das Statistische Bundesamt und die statis-\nklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-              tischen Ämter der Länder dürfen an die obersten\npäischen Parlaments und des Rates vom 27. April               Bundes- und Landesbehörden Tabellen mit statis-\n2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der                  tischen Ergebnissen übermitteln, auch wenn Tabel-\nVerarbeitung personenbezogener Daten, zum freien              lenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die\nDatenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie                 übermittelten Tabellen dürfen nur gegenüber den\n95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.                  gesetzgebenden Körperschaften und nur für Zwecke\nL 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,               der Planung, jedoch nicht für die Regelung von\nS. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gel-         Einzelfällen verwendet werden.“\ntenden Fassung und mit den sonstigen allgemeinen\ndatenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgen.“                                     Artikel 39\n3. Absatz 4 wird aufgehoben.                                                        Änderung des\nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes\nArtikel 35                               In § 21 Absatz 3 Satz 1 des Aufstiegsfortbildungs-\nÄnderung des                            förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nJugendfreiwilligendienstegesetzes                 chung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450), das zuletzt\nIn § 12 Satz 1 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes       durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I\nvom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch          S. 1048) geändert worden ist, wird das Wort „Informa-\nArtikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644)       tionen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt und werden\ngeändert worden ist, werden die Wörter „erheben und“          jeweils die Wörter „des oder der Betroffenen“ durch\ngestrichen.                                                   die Wörter „der betroffenen Person oder der betroffe-\nnen Personen“ ersetzt.\nArtikel 36\nArtikel 40\nÄnderung des\nHilfetelefongesetzes                                              Änderung des\nIn § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hilfetelefongesetzes vom                         Kulturgutschutzgesetzes\n7. März 2012 (BGBl. I S. 448) werden die Wörter „erho-           Das Kulturgutschutzgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I\nben und“ gestrichen.                                          S. 1914), das durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes","1650          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\nvom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist,      3. § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:                                         a) Nach der Angabe „7.“ wird die Angabe „(weg-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 77 wie               gefallen)“ gestrichen und werden die Nummern 5\nfolgt gefasst:                                                    und 6 die Nummern 6 und 7.\n„§ 77 Verarbeitung von Informationen einschließlich           b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\npersonenbezogener Daten“.                                „5. Ernennung und Amtsenthebung des Beauf-\n2. § 77 wird wie folgt geändert:                                          tragten für den Datenschutz der Deutschen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                             Welle,“.\n„§ 77                           4. § 37 wird wie folgt geändert:\nVerarbeitung von Informationen                   a) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben und die\neinschließlich personenbezogener Daten“.                  Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 2 bis 7.\nb) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die            b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe\nWörter „erheben, verarbeiten und nutzen“ durch                „(weggefallen)“ durch die Wörter „Ernennung\ndas Wort „verarbeiten“ ersetzt.                               und Amtsenthebung des Beauftragten für den\nDatenschutz der Deutschen Welle.“ ersetzt.\n3. In § 78 Absatz 1 werden die Wörter „von § 2 des\nBundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Be-           5. Nach § 62 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:\nkanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66),                                   „Abschnitt 5\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                                        Datenschutz\n25. Februar 2015 (BGBl. I S. 162) geändert worden\nist,“ durch die Wörter „des § 2 des Bundesdaten-                                        § 63\nschutzgesetzes“ ersetzt.\nDatenverarbeitung zu journalistischen Zwecken\n4. § 79 wird wie folgt geändert:\n(1) Sofern die Deutsche Welle oder ein Hilfsunter-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 nehmen personenbezogene Daten zu journalis-\n„§ 16 Absatz 2 bleibt unberührt.“                         tischen Zwecken verarbeitet, sind bei der Verar-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Datenerhebung,              beitung dieser Daten nur die Pflichten des Artikels 5\nDatenverarbeitung und Datennutzung“ durch das             Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2,\nWort „Datenverarbeitung“ ersetzt.                         des Artikels 24 und des Artikels 32 der Verordnung\n(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Ab-             des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-\nsatz 5 Satz 2“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 4            licher Personen bei der Verarbeitung personenbe-\nSatz 2“ ersetzt.                                          zogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „verar-             Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-\nbeitet“ die Wörter „nach Maßgabe von Absatz 1“            Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;\neingefügt.                                                L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,\nS. 2) in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen.\ne) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 11 Absatz 4\nArtikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit\nSatz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 11 Ab-\nder Maßgabe, dass nur für unzureichende Maßnah-\nsatz 3 Satz 1“ ersetzt.\nmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24\n5. § 80 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                         und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaf-\ntet wird. Den betroffenen Personen stehen nur die in\nArtikel 41                              den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte zu.\nÄnderung des                                 (2) Führt die journalistischen Zwecken dienende\nDeutsche-Welle-Gesetzes                          Verarbeitung personenbezogener Daten durch die\nDas Deutsche-Welle-Gesetz in der Fassung der Be-              Deutsche Welle zur Verbreitung von Gegendar-\nkanntmachung vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90),                stellungen der betroffenen Person oder zu Verpflich-\ndas zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 29. März           tungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über\n2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie              die Unterlassung der Verbreitung oder über den\nfolgt geändert:                                                  Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Ge-\ngendarstellungen, diese Verpflichtungserklärungen,\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Ab-           diese Beschlüsse oder Urteile über die Unterlassung\nschnitt 4 folgende Angabe eingefügt:                          der Verbreitung oder diese Widerrufe\n§§            1. zu den Daten zu nehmen, die zu der betroffenen\n„Abschnitt 5:      Datenschutz               63–66“.              Person gespeichert sind, und dort für dieselbe\nZeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst\n2. § 20 wird wie folgt geändert:                                     sowie\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verar-            2. bei einer Übermittlung der Daten, die zu der be-\nbeitung oder Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-               troffenen Person gespeichert sind, gemeinsam\ntung“ ersetzt.                                                mit diesen zu übermitteln.\nb) In Absatz 2 Satz 1 und 3 und in Absatz 3 werden               (3) Wird jemand durch die Berichterstattung der\nnach den Wörtern „für den Datenschutz“ die Wör-           Deutschen Welle in seinen Rechten beeinträchtigt,\nter „der Deutschen Welle“ eingefügt.                      so kann die betroffene Person Auskunft verlangen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019             1651\nüber die der Berichterstattung zu Grunde liegenden,          unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er\nzu ihrer Person gespeicherten Daten. Die Auskunft            unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der\nkann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen             Dienstaufsicht des Verwaltungsrats untersteht er\nder Beteiligten verweigert werden, soweit                    nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Aus-\n1. von den Daten auf die Personen, die bei der               übung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt\nVorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von           wird.\nAngeboten mitwirken oder mitgewirkt haben, ge-              (5) Das Amt des Beauftragten für den Daten-\nschlossen werden kann,                                   schutz der Deutschen Welle kann neben anderen\n2. von den Daten auf die Einsenderin oder den                Aufgaben nur wahrgenommen werden, sofern diese\nEinsender oder die Gewährsträgerin oder den              mit dem Amt zu vereinbaren sind und die Unab-\nGewährsträger von Beiträgen, Unterlagen oder             hängigkeit des Beauftragten für den Datenschutz\nMitteilungen für den redaktionellen Teil geschlos-       der Deutschen Welle nicht gefährden.\nsen werden kann oder                                        (6) Das Amt des Beauftragten für den Daten-\n3. durch die Mitteilung von recherchierten oder              schutz der Deutschen Welle endet mit Ablauf der\nsonst erlangten Daten die Erfüllung der journalis-       Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen\ntischen Aufgabe der Deutschen Welle durch Aus-           des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertrag-\nforschung des Informationsbestandes beein-               liche Regelungen bleiben unberührt.\nträchtigt würde.                                            (7) Der Beauftragte für den Datenschutz der\n(4) Die betroffene Person kann die unverzügliche          Deutschen Welle kann seines Amtes nur enthoben\nBerichtigung unrichtiger personenbezogener Daten             werden, wenn er\noder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung\n1. eine schwere Verfehlung begangen hat oder\nvon angemessenem Umfang verlangen. Die weitere\nSpeicherung der personenbezogenen Daten ist                  2. die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner\nrechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts                Aufgaben nicht mehr erfüllt.\nauf freie Meinungsäußerung und Information oder              Die Amtsenthebung erfolgt durch Beschluss des\nzur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforder-            Rundfunkrats auf Vorschlag des Verwaltungsrats;\nlich ist.                                                    der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen\nWelle ist vor der Entscheidung über die Amtsent-\n§ 64                               hebung zu hören.\nDer Beauftragte                             (8) Die Deutsche Welle stellt dem Beauftragten\nfür den Datenschutz der Deutschen Welle               für den Datenschutz der Deutschen Welle die Aus-\n(1) Die Deutsche Welle ernennt einen Beauftrag-           stattung zur Verfügung, die für die Erfüllung seiner\nten für den Datenschutz der Deutschen Welle als              Aufgaben und für die Ausübung seiner Befugnisse\nAufsichtsbehörde, der im Bereich der Datenverarbei-          notwendig ist. Die Deutsche Welle weist die erfor-\ntung zu journalistischen Zwecken an die Stelle des           derlichen Mittel jährlich, öffentlich und gesondert\nBundesbeauftragten für den Datenschutz und die               im Wirtschaftsplan aus und weist sie dem Beauftrag-\nInformationsfreiheit tritt. Das Nähere, insbesondere         ten für den Datenschutz der Deutschen Welle im\ndie Grundsätze der Vergütung, beschließt der Rund-           Haushaltsvollzug zu. Der Beauftragte für den Daten-\nfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats in einer          schutz der Deutschen Welle unterliegt der Finanz-\nSatzung. Die Kapitel VI und VII der Verordnung (EU)          kontrolle durch den Verwaltungsrat nur, soweit seine\n2016/679 sind auf den Beauftragten für den Daten-            völlige Unabhängigkeit bei der Ausübung seines\nschutz der Deutschen Welle entsprechend anzu-                Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der Beauf-\nwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 6 und in                tragte für den Datenschutz der Deutschen Welle ist\n§ 65 keine abweichenden Regelungen getroffen                 in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. Diese unterstehen\nwerden.                                                      allein der Leitung des Beauftragten für den Daten-\n(2) Die Ernennung des Beauftragten für den                schutz der Deutschen Welle.\nDatenschutz der Deutschen Welle erfolgt durch den\nRundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats.                                       § 65\nDer Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen                                  Aufgaben\nWelle wird für die Dauer von fünf Jahren ernannt.                       und Befugnisse des Beauftragten\nEine zweimalige Wiederernennung ist zulässig.                      für den Datenschutz der Deutschen Welle\n(3) Der Beauftragte für den Datenschutz der\n(1) Der Beauftragte für den Datenschutz der\nDeutschen Welle muss verfügen über die für die\nDeutschen Welle beaufsichtigt die Einhaltung der\nErfüllung seiner Aufgaben und für die Ausübung\nDatenschutzvorschriften, soweit die Deutsche Welle\nseiner Befugnisse erforderliche\noder ein Hilfsunternehmen personenbezogene Daten\n1. Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlos-         zu journalistischen Zwecken verarbeitet. Der Beauf-\nsenes Hochschulstudium,                                  tragte für den Datenschutz der Deutschen Welle hat\n2. Erfahrung und                                             die Aufgaben und Befugnisse entsprechend Arti-\nkel 57 und Artikel 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung\n3. Sachkunde, insbesondere im Bereich des Schut-             (EU) 2016/679. Nur soweit die Zuständigkeit des\nzes personenbezogener Daten.                             Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen\n(4) Der Beauftragte für den Datenschutz der               Welle nicht gegeben ist, obliegt die Aufsicht über\nDeutschen Welle ist in der Ausübung seines Amtes             die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen dem","1652        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\nBundesbeauftragten für den Datenschutz und die                Sinne der §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzge-\nInformationsfreiheit.                                         setzes. Auf diesen sind die §§ 5 bis 7 des Bundes-\n(2) Der Beauftragte für den Datenschutz der                datenschutzgesetzes anzuwenden. Der Datenschutz-\nDeutschen Welle hat bei der Zusammenarbeit mit                beauftragte wird von dem Intendanten mit Zustim-\nanderen Aufsichtsbehörden den Informantenschutz               mung des Verwaltungsrats benannt.“\nzu wahren.\nArtikel 42\n(3) Der Beauftragte für den Datenschutz der\nDeutschen Welle darf gegenüber der Deutschen                                    Änderung des\nWelle und Hilfsunternehmen keine Geldbußen ver-                        Wohnraumförderungsgesetzes\nhängen.                                                      § 32 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsge-\n(4) Stellt der Beauftragte für den Datenschutz der     setzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das\nDeutschen Welle Verstöße gegen Vorschriften über          zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 4. August\nden Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Ver-         2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie\narbeitung personenbezogener Daten fest, so bean-          folgt gefasst:\nstandet er dies gegenüber dem Intendanten oder            „Die zuständige Stelle darf Daten hinsichtlich\nden für das Hilfsunternehmen Verantwortlichen und         1. Wohnungen,\nfordert den Intendanten oder die für das Hilfsunter-\nnehmen Verantwortlichen auf, innerhalb einer ange-        2. der Nutzung von Wohnungen,\nmessenen Frist Stellung zu nehmen. Gleichzeitig mit       3. der jeweiligen Mieter und Vermieter,\nder Beanstandung unterrichtet der Beauftragte für         4. der Belegungsrechte und\nden Datenschutz der Deutschen Welle den Verwal-\ntungsrat über diese. Der Intendant oder die für das       5. der höchstzulässigen Mieten\nHilfsunternehmen Verantwortlichen sollen in ihrer         verarbeiten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbe-\nStellungnahme gegenüber dem Beauftragten für              stimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestim-\nden Datenschutz der Deutschen Welle die Maßnah-           mungen der Förderzusage erforderlich ist.“\nmen darstellen, die aufgrund der Beanstandung ge-\ntroffen worden sind. Gleichzeitig leiten der Intendant                            Artikel 43\noder die für das Hilfsunternehmen Verantwortlichen\nÄnderung des\ndem Verwaltungsrat eine Abschrift der Stellung-\nZweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes\nnahme zu.\n§ 7 Absatz 1 des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes\n(5) Von einer Beanstandung kann abgesehen              vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1546), das zuletzt durch\nwerden, wenn                                              Artikel 2 des Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I\n1. es sich um unerhebliche Mängel handelt oder            S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n2. sichergestellt ist, dass die Mängel unverzüglich          „(1) Personenbezogene Daten, einschließlich Anga-\nbehoben werden.                                       ben über die Gesundheit, dürfen nur verarbeitet wer-\n(6) Im Tätigkeitsbericht des Beauftragten für den      den, sofern dies zur Durchführung dieses Gesetzes\nDatenschutz der Deutschen Welle sind auch An-             erforderlich ist. § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes\ngaben über die Verwendung der Sach- und Perso-            ist nicht anzuwenden. § 76 Absatz 1 des Zehnten Bu-\nnalmittel zu machen, die dem Beauftragten für den         ches Sozialgesetzbuch und § 200 Absatz 2 des Siebten\nDatenschutz der Deutschen Welle zur Verfügung             Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“\nstehen. Dabei sind die Betriebs- und Geschäfts-\ngeheimnisse der Deutschen Welle sowie personen-                                   Artikel 44\nbezogene Daten der Beschäftigten der Deutschen                                  Änderung des\nWelle und von Hilfsunternehmen zu schützen. Der                  Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes\nBeauftragte für den Datenschutz der Deutschen                § 25a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes\nWelle hat den Tätigkeitsbericht zusätzlich zu den in      in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezem-\nArtikel 59 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679            ber 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1\ngenannten Institutionen auch an die Organe der            des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408)\nDeutschen Welle sowie an den Bundesbeauftragten           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nfür den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu\nübermitteln. Die Übermittlung kann in schriftlicher       1. In der Überschrift werden die Wörter „Verwendung\noder elektronischer Form erfolgen. Um den Bericht             personenbezogener“ durch die Wörter „Verarbeitung\ngemäß Artikel 59 Satz 3 der Verordnung (EU)                   von personenbezogenen“ ersetzt.\n2016/679 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,         2. In dem Wortlaut werden die Wörter „verarbeitet und\nist eine Veröffentlichung im Online-Angebot der               genutzt werden“ durch die Wörter „verarbeitet wer-\nDeutschen Welle ausreichend.                                  den“ ersetzt.\n§ 66                                                    Artikel 45\nDer Datenschutzbeauftragte im Sinne                             Änderung des Verwaltungs-\nder §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes                    rechtlichen Rehabilitierungsgesetzes\nNeben dem Beauftragten für den Datenschutz der            § 11 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsge-\nDeutschen Welle als Aufsichtsbehörde benennt die          setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli\nDeutsche Welle einen Datenschutzbeauftragten im           1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 2 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019             1653\nGesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) ge-                  „sie“ und das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          ersetzt.\n1. In der Überschrift werden die Wörter „Verwendung               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\npersonenbezogener“ durch die Wörter „Verarbeitung\nvon personenbezogenen“ ersetzt.                                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-\nnen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-\n2. In dem Wortlaut werden die Wörter „verarbeitet und                     son“ ersetzt.\ngenutzt werden“ durch die Wörter „verarbeitet wer-\nden“ ersetzt.                                                    bb) In Satz 3 wird das Wort „personenbezogene“\ndurch die Wörter „die Verarbeitung perso-\nArtikel 46                                        nenbezogener“ ersetzt.\nÄnderung des                                c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der\nBeruflichen Rehabilitierungsgesetzes                       Betroffene“ durch die Wörter „Die betroffene\n§ 19 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der              Person“, wird das Wort „seiner“ durch das Wort\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I                 „ihrer“ und das Wort „seine“ durch das Wort\nS. 1625), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom               „ihre“ ersetzt.\n28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden               d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des Be-\nist, wird wie folgt geändert:                                        troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\n1. In der Überschrift werden die Wörter „Verwendung                  Person“ und die Wörter „seinen Willen“ durch\npersonenbezogener“ durch die Wörter „Verarbeitung                die Wörter „Willen der betroffenen Person“ er-\nvon personenbezogenen“ ersetzt.                                  setzt.\n2. In dem Wortlaut werden die Wörter „verarbeitet und          4. § 5 wird wie folgt geändert:\ngenutzt werden“ durch die Wörter „verarbeitet wer-\nden“ ersetzt.                                                 a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Betroffene“\ndurch die Wörter „die betroffene Person“ und\nArtikel 47                                   wird das Wort „sein“ durch das Wort „ihr“ er-\nsetzt.\nÄnderung des\nAZR-Gesetzes                                b) In Absatz 2 werden die Wörter „den Betroffenen“\ndurch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.\nDas AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I\nS. 2265), das zuletzt durch Artikel 52a des Gesetzes           5. § 8 wird wie folgt geändert:\nvom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aktualität“\ndie Wörter „nach Artikel 5 Absatz 1 Buch-\na) In der Angabe zu § 24a werden die Wörter „und\nstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 des\nNutzen“ gestrichen.\nEuropäischen Parlaments und des Rates\nb) In der Angabe zu Kapitel 4 werden die Wörter                      vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher\n„des Betroffenen“ durch die Wörter „der betrof-                  Personen bei der Verarbeitung personen-\nfenen Person“ ersetzt.                                           bezogener Daten, zum freien Datenverkehr\nc) In der Angabe zu § 34 werden die Wörter „den                      und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG\nBetroffenen“ durch die Wörter „die betroffene                    (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119\nPerson“ ersetzt.                                                 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,\nS. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der\nd) Die Angabe zu Kapitel 5 wird wie folgt gefasst:\njeweils geltenden Fassung“ eingefügt.\n„Kapitel 5\nbb) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „der\nBerichtigung von Daten, Löschung von                         Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene\nDaten und Einschränkung der Verarbeitung“.                     Person“ ersetzt.\ne) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\n„§ 37 Einschränkung der Verarbeitung“.                      „Aktualität“ die Wörter „nach Artikel 5 Absatz 1\nf) Der Angabe zu § 38 werden die Wörter „und der                Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679“\nbetroffenen Person“ angefügt.                               eingefügt.\n2. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:               6. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet die ge-                a) In Satz 1 werden die Wörter „den Betroffenen\nspeicherten Daten im Auftrag und nach Weisung                   nach § 34 und für die Unterrichtung über die\ndes Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge,                  Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Da-\nsoweit das Bundesamt für Migration und Flücht-                  ten nach § 38“ durch die Wörter „die betroffene\nlinge die Daten nicht selbst verarbeitet.“                      Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU)\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                    2016/679 in Verbindung mit § 34“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des                 b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Zwecke\nBetroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen              der“ die Wörter „Mitteilung nach Artikel 19 der\nPerson“, wird das Wort „er“ durch das Wort                  Verordnung (EU) 2016/679,“ eingefügt.","1654          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des                      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nBetroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen                     Wörter „speichern, verändern und nutzen“\nPerson“ ersetzt.                                                   durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „zum                      bb) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter „der\nBetroffenen“ durch die Wörter „zur betroffenen                     Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffe-\nPerson“ ersetzt.                                                   nen Personen“ ersetzt.\n8. § 12 wird wie folgt geändert:                                 c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und nut-\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter                  zen“ gestrichen.\n„der Betroffenen“ durch die Wörter „der betrof-            d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nfenen Personen“ ersetzt.\naa) Satz 2 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gruppen-\nauskunft“ die Wörter „die Bundesbeauftragte                    bb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Sie“\noder“ und nach dem Wort „Datenschutz“ die                          durch die Wörter „Merkmale, mit denen ein\nWörter „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.                   Personenbezug hergestellt werden kann,“\nersetzt.\n9. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den\nBetroffenen nach § 34, für die Unterrichtung über             e) In Absatz 4 werden die Wörter „Speicherung,\ndie Berichtigung, Löschung oder Sperrung von                      Veränderung und Nutzung“ durch das Wort\nDaten“ durch die Wörter „die betroffene Person                    „Verarbeitung“ ersetzt und die Wörter „und Nut-\nnach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in                   zung“ gestrichen.\nVerbindung mit § 34 sowie für die Mitteilung nach             f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nArtikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 und“ er-\nsetzt.                                                            aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n10. In § 15 Absatz 1 Satz 1, § 17 Absatz 2, § 18 Ab-                      aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das\nsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 19 Absatz 2                              Wort „Nutzung“ durch das Wort „Ver-\nwerden jeweils die Wörter „des Betroffenen“ durch                           wendung“ ersetzt und werden die Wör-\ndie Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.                                ter „der Betroffenen“ durch die Wörter\n„der betroffenen Personen“ ersetzt.\n11. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den\nBetroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Per-                    bbb) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter\nson“ ersetzt.                                                               „der Betroffenen“ durch die Wörter\n„der betroffenen Personen“ ersetzt.\n12. In § 21 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „zum\nBetroffenen“ durch die Wörter „zur betroffenen Per-               bb) In Satz 5 werden die Wörter „und nutzen“\nson“ ersetzt.                                                         gestrichen.\n13. § 22 wird wie folgt geändert:                             15. In § 25 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Per-\nson“ und werden die Wörter „dessen Daten“ durch\naa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-            die Wörter „die Daten der betroffenen Person“ er-\nden die Wörter „des Betroffenen“ durch die            setzt.\nWörter „der betroffenen Person“ ersetzt und\ndie Wörter „(§ 10 Abs. 1 des Bundesdaten-         16. In § 26 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende\nschutzgesetzes)“ gestrichen.                          Sätze ersetzt:\nbb) In Satz 2 werden das Semikolon und die                 „An Behörden von Staaten, die nach § 1 Absatz 6\nWörter „§ 10 Abs. 3 Satz 2 des BDSG ist               Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes als Dritt-\nnicht anzuwenden“ gestrichen.                         staaten gelten, und an über- oder zwischenstaat-\nliche Stellen können personenbezogene Daten über-\ncc) In Satz 3 werden nach dem Wort „hat“ die               mittelt werden. Bei der Übermittlung sind Kapitel V\nWörter „die Bundesbeauftragte oder“ einge-            der Verordnung (EU) 2016/679 und § 14 Absatz 1\nfügt, werden nach dem Wort „Datenschutz“              Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 anzuwenden. Für\ndie Wörter „und die Informationsfreiheit“ ein-        eine Übermittlung an Behörden von Mitgliedstaaten\ngefügt und werden die Wörter „§ 9 des Bun-            der Europäischen Union und von Staaten im Sinne\ndesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter              des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Bundesdatenschutz-\n„den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung            gesetzes findet auch § 15 entsprechende Anwen-\n(EU) 2016/679“ ersetzt.                               dung.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der\n17. § 27 wird wie folgt geändert:\nBetroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\nPersonen“ und die Wörter „§ 9 des Bundes-                  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des\ndatenschutzgesetzes“ durch die Wörter „den                     Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\nArtikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)                     Person“ ersetzt.\n2016/679“ ersetzt.                                         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n14. § 24a wird wie folgt geändert:                                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Be-\na) In der Überschrift werden die Wörter „und Nut-                     troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\nzen“ gestrichen.                                                   Person“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019               1655\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des Be-               21. In § 34a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „24“\ntroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen          durch die Angabe „9“ ersetzt.\nPerson“ ersetzt.\n22. Die Überschrift des Kapitels 5 wird wie folgt ge-\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene“           fasst:\ndurch die Wörter „die betroffene Person“\nersetzt.                                                                     „Kapitel 5\n18. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                              Berichtigung\nvon Daten, Löschung von Daten\na) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen“                      und Einschränkung der Verarbeitung“.\ndurch die Wörter „der betroffenen Person“\nersetzt.                                               23. In § 35 werden nach den Wörtern „gespeicherten\nDaten“ die Wörter „nach Artikel 5 Absatz 1 Buch-\nb) In Satz 6 werden die Wörter „zum Betroffenen“\nstabe d der Verordnung (EU) 2016/679“ eingefügt.\ndurch die Wörter „zur betroffenen Person“\nersetzt.                                               24. In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der\nBetroffene“ durch die Wörter „die betroffene Per-\n19. In der Überschrift des Kapitels 4 werden die Wörter\nson“ ersetzt, werden die Wörter „seiner Daten“\n„des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffe-\ndurch die Wörter „der Daten der betroffenen Per-\nnen Person“ ersetzt.\nson“ ersetzt und wird das Wort „er“ durch das Wort\n20. § 34 wird wie folgt geändert:                                 „sie“ ersetzt.\na) In der Überschrift werden die Wörter „den              25. § 37 wird wie folgt geändert:\nBetroffenen“ durch die Wörter „die betroffene\nPerson“ ersetzt.                                           a) Die Überschrift des § 37 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                                      „§ 37\n„(1) In dem Antrag auf Auskunft nach Arti-                           Einschränkung der Verarbeitung“.\nkel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 muss die\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbetroffene Person ihre Grundpersonalien ange-\nben.“                                                             „(1) Ergänzend zu Artikel 18 der Verordnung\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Auskunfts-                 (EU) 2016/679 schränkt die Registerbehörde die\nerteilung unterbleibt“ durch die Wörter „Das                  Verarbeitung personenbezogener Daten ein,\nRecht auf Auskunft der betroffenen Person nach                wenn die Daten nur zu Zwecken der Datensiche-\nArtikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht               rung oder Datenschutzkontrolle gespeichert\ndann nicht“ und die Wörter „des Betroffenen“                  sind.“\ndurch die Wörter „der betroffenen Person“ er-              c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Gesperrte“ durch\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Be-                       die Wörter „In der Verarbeitung einge-\ntroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen                        schränkte“ ersetzt.\nPerson“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                   nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffe-                      son“ ersetzt und werden die Wörter „oder\nnen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-                    genutzt“ gestrichen.\nson“ ersetzt.\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „Nach Absatz 1\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                  Nr. 1 gesperrte“ durch die Wörter „In der Ver-\n„Die betroffene Person ist darauf hinzu-                       arbeitung eingeschränkte“ ersetzt.\nweisen, dass sie sich an die Bundesbeauf-         26. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sperrung“\ntragte oder den Bundesbeauftragten für den            durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung\nDatenschutz und die Informationsfreiheit              nach den §§ 35 bis 37“ und werden die Wörter „des\nwenden kann.“                                         Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\nf) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          Person“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffe-         27. § 40 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nnen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-           a) In Buchstabe d werden die Wörter „Sperrung\nson“ ersetzt und werden nach dem Wort                    von Daten“ durch die Wörter „Einschränkung\n„sein“ die Wörter „oder ihr“, nach dem Wort              der Verarbeitung“ und werden die Wörter „den\n„Verlangen“ die Wörter „die oder“ und nach               Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene\ndem Wort „Datenschutz“ die Wörter „und die               Person“ ersetzt.\nInformationsfreiheit“ eingefügt und werden\ndie Wörter „des Betroffenen“ durch die Wör-           b) In Buchstabe e wird das Wort „Nutzung“ durch\nter „der betroffenen Person“ ersetzt.                    das Wort „Verwendung“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mittei-            28. In § 41 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Der“ durch\nlung“ die Wörter „der oder“ eingefügt und             die Wörter „Die oder der“ ersetzt und werden nach\nwerden die Wörter „den Betroffenen“ durch             dem Wort „Datenschutz“ die Wörter „und die Infor-\ndie Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.           mationsfreiheit“ eingefügt.","1656          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\nArtikel 48                              e) In Absatz 3 Satz 1 bis 3 werden jeweils die Wörter\nÄnderung des                                  „und genutzt“ gestrichen.\nAsylgesetzes                              f) In Absatz 4 werden die Wörter „Übermittlung\nDas Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung                  und“ gestrichen, wird das Wort „erfassten“ durch\nvom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt                 das Wort „erhobenen“, das Wort „sind“ durch das\ndurch Artikel 45 des Gesetzes vom 15. August 2019                    Wort „ist“ und das Wort „dies“ durch die Wörter\n(BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt                „die Verarbeitung dieser Daten“ ersetzt.\ngeändert:                                                        g) Absatz 6 wird aufgehoben.\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                               3. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    a) In Absatz 2 wird das Wort „Informationen“ durch\n„Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung                    das Wort „Daten“ ersetzt.\nnach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)                b) In Absatz 4 wird das Wort „verwendet“ durch das\n2016/679 des Europäischen Parlaments und des                   Wort „verarbeitet“ ersetzt.\nRates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher         4. In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „bis 8“\nPersonen bei der Verarbeitung personenbezoge-              durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.\nner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-\nhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-            5. § 16 wird wie folgt geändert:\nGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,                 a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „aufbewahrt“\nS. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom                   durch das Wort „gespeichert“ ersetzt.\n23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung          b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „verwenden“\nuntersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies              durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.\nim Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich\nc) Absatz 3a wird wie folgt geändert:\nist.“\naa) In Satz 4 wird das Wort „genutzt“ durch das\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nWort „verarbeitet“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Betroffe-\nbb) In Satz 6 Nummer 2 wird das Wort „Nutzung“\nnen“ durch die Wörter „bei der betroffenen\ndurch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.\nPerson“ ersetzt.\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und Nutzung“\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden\ngestrichen.\ndie Wörter „des Betroffenen“ durch die\nWörter „der betroffenen Person“ ersetzt.            bb) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch\ndas Wort „verarbeitet“ ersetzt.\nbbb) In Nummer 2 werden die Wörter „des\nBetroffenen“ durch die Wörter „der be-       6. In § 44 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „ver-\ntroffenen Person“, wird das Wort „er“           ändern und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“\ndurch das Wort „sie“ und das Wort               ersetzt.\n„seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.\nArtikel 49\nccc) In den Nummern 3 und 5 werden die\nWörter „des Betroffenen“ durch die                                  Änderung des\nWörter „der betroffenen Person“ ersetzt.                        Aufenthaltsgesetzes\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „des Be-                   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-\ntroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen       machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das\nPerson“ ersetzt.                                   zuletzt durch Artikel 54 Absatz 2 des Gesetzes vom\n15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist,\n2. § 8 wird wie folgt geändert:                               wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Verwendungsregelun-           1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 88\ngen“ durch das Wort „Verarbeitungsregelungen“                das Wort „Verwendungsregelungen“ durch das\nersetzt und werden die Wörter „des Betroffenen“              Wort „Verarbeitungsregelungen“ ersetzt.\ndurch die Wörter „der betroffenen Person dem“\nersetzt.                                                 2. In § 43 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort\n„Kostentragung“ ein Komma eingefügt und werden\nb) In Absatz 1a in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-               die Wörter „die erforderliche Datenübermittlung\nden die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wör-              zwischen den beteiligten Stellen und“ und „durch\nter „die betroffene Person“ ersetzt.                         das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ ge-\nc) Absatz 1b wird wie folgt geändert:                           strichen.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Informationen“ durch        3. In § 45a Absatz 3 wird nach dem Wort „Kostentra-\ndas Wort „Daten“ ersetzt.                               gung“ ein Komma eingefügt und werden die Wörter\nbb) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch                „die erforderliche Datenübermittlung zwischen den\ndas Wort „verarbeitet“ ersetzt.                         beteiligten Stellen und“ und „durch das Bundesamt\nfür Migration und Flüchtlinge“ gestrichen.\nd) In Absatz 1c Satz 2 wird das Wort „Informa-\ntionen“ durch die Wörter „personenbezogenen              4. § 48 Absatz 3a Satz 8 wird aufgehoben.\nDaten“ und das Wort „genutzt“ durch das Wort             5. In § 48a Absatz 1 wird das Wort „Nutzung“ durch\n„verarbeitet“ ersetzt.                                       das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019             1657\n6. § 56a wird wie folgt geändert:                                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung und\na) In Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird                     Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“\ndas Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbei-                    und wird das Wort „dürfen“ durch das Wort\ntet“ ersetzt.                                                     „darf“ ersetzt.\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                            bb) In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung und\nVerwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „gegen                      ersetzt.\nunbefugte Kenntnisnahme besonders zu\nsichern“ die Wörter „unbeschadet der Arti-        11. § 78a wird wie folgt geändert:\nkel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)                 a) In Absatz 3 werden die Wörter „speichern, über-\n2016/679 des Europäischen Parlaments                     mitteln und nutzen“ durch das Wort „verarbei-\nund des Rates vom 27. April 2016 zum                     ten“ ersetzt.\nSchutz natürlicher Personen bei der Ver-              b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort\narbeitung personenbezogener Daten, zum                   „Form“ die Wörter „nach Maßgabe der Artikel 24,\nfreien Datenverkehr und zur Aufhebung der                25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ einge-\nRichtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-                  fügt.\nverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;\nL 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom            12. In § 82 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und\n23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden             genutzt“ gestrichen.\nFassung“ eingefügt.                               13. § 86 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch             „Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach\ndas Wort „verarbeitet“ ersetzt.                       Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679\nuntersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies\ncc) In Satz 5 wird das Wort „verwertet“ durch\nim Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.“\ndas Wort „verarbeitet“ ersetzt.\n14. In der Überschrift und in Absatz 1 des § 88 wird\nc) In Absatz 6 Nummer 2 bis 5 wird jeweils das\njeweils das Wort „Verwendungsregelungen“ durch\nWort „weiterzugeben“ durch das Wort „über-\ndas Wort „Verarbeitungsregelungen“ ersetzt.\nmitteln“ ersetzt.\n15. § 88a wird wie folgt geändert:\n7. In § 68 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „verwenden“\ndurch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n8. § 72a wird wie folgt geändert:                                  aa) In Satz 3 werden die Wörter „an Ausländer-\nbehörden, die Bundesagentur für Arbeit, Trä-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nger der Grundsicherung für Arbeitsuchende\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Datei im                     oder Träger der Leistungen nach dem Asyl-\nSinne von § 1 Absatz 1 des Antiterrordatei-                   bewerberleistungsgesetz und Staatsange-\ngesetzes (Antiterrordatei)“ durch die Wörter                  hörigkeitsbehörden weitergeben“ durch die\n„Antiterrordatei (§ 1 Absatz 1 des Antiterror-                Wörter „den Ausländerbehörden, der Bundes-\ndateigesetzes)“ ersetzt.                                      agentur für Arbeit, den Trägern der Grund-\nbb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „tech-                      sicherung für Arbeitsuchende oder den Trä-\nnische und organisatorische Maßnahmen“                        gern der Leistungen nach dem Asylbewer-\ndie Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32                   berleistungsgesetz und den Staatsange-\nder Verordnung (EU) 2016/679“ eingefügt.                      hörigkeitsbehörden übermitteln“ ersetzt und\nwerden nach dem Wort „Eingliederungsver-\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „speichern\neinbarung“ ein Komma und die Wörter „zur\nund nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ er-\nIntegration in den Arbeitsmarkt“ eingefügt.\nsetzt.\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „und Nutzung\nc) In Absatz 7 werden nach den Wörtern „tech-\nvon personenbezogenen“ durch das Wort\nnische und organisatorische Maßnahmen“ die\n„dieser“ ersetzt.\nWörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Ver-\nordnung (EU) 2016/679“ eingefügt.                         b) In Absatz 1a wird jeweils das Wort „Nutzung“\ndurch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.\n9. In § 73 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 3a Satz 4 wer-\nden jeweils die Wörter „speichern und nutzen“                c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „an die\ndurch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.                           Ausländerbehörde, die Bundesagentur für Arbeit,\nden Träger der Grundsicherung für Arbeit-\n10. § 78 wird wie folgt geändert:                                   suchende und die Staatsangehörigkeitsbehör-\na) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern                   den weitergeben“ durch die Wörter „den Auslän-\n„Die gespeicherten Daten sind“ die Wörter                    derbehörden, der Bundesagentur für Arbeit, den\n„durch geeignete technische und organisato-                  Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende\nrische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25                    und den Staatsangehörigkeitsbehörden übermit-\nund 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ einge-                  teln“ ersetzt und werden nach dem Wort „Ein-\nfügt.                                                        gliederungsvereinbarung“ ein Komma und die\nb) In den Absätzen 6 und 7 Satz 1 werden jeweils                Wörter „zur Integration in den Arbeitsmarkt“ ein-\ndie Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen“                 gefügt.\ndurch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.                 16. § 89 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                         a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:","1658         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\naa) In Satz 4 wird das Wort „genutzt“ durch das             „§ 10 Zweckbindung und weitere Verarbeitung\nWort „verarbeitet“ ersetzt.                                      der Daten“.\nbb) In Satz 6 Nummer 2 wird das Wort „Nut-               b) In der Angabe zu § 12 werden die Wörter „den\nzung“ durch das Wort „Verarbeitung“ er-                 Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene\nsetzt.                                                  Person“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\n„Datensicherheit“ die Wörter „nach den Artikeln 24,\naa) In Satz 1 wird das Wort „Nutzung“ durch das\n25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-\nWort „Verarbeitung“ ersetzt.\npäischen Parlaments und des Rates vom 27. April\nbb) In Satz 2 wird das Wort „überlassen“ durch           2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der\ndas Wort „bereitgestellt“ ersetzt.                   Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien\n17. In § 90c Absatz 2 werden die Wörter „erhoben, ver-          Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie\narbeitet oder genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“         95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.\nersetzt.                                                    L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,\nS. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gel-\n18. § 91 wird wie folgt geändert:                               tenden Fassung“ eingefügt.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:               3. § 8 wird wie folgt geändert:\n„Die Daten über die Ausweisung, Zurückschie-             a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbung und Abschiebung sind zehn Jahre nach\nAblauf der in § 11 Absatz 2 bezeichneten Frist              aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Be-\nzu löschen.“                                                     troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\nPerson“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „zum Be-\n19. In § 91a Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „den                     troffenen“ durch die Wörter „zur betroffenen\nBetroffenen und die Sperrung“ durch die Wörter                      Person“ersetzt.\n„die betroffene Person und für die Einschränkung\nb) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „zum\nder Verarbeitung“ ersetzt.\nBetroffenen“ durch die Wörter „zur betroffenen\n20. In § 91b Nummer 3 werden das Komma und die                     Person“ ersetzt.\nWörter „wenn bei diesen Stellen ein angemessenes\nc) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Datensicher-\nDatenschutzniveau nach § 4b Absatz 3 des Bundes-\nheit“ die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32\ndatenschutzgesetzes gewährleistet ist“ durch die\nder Verordnung (EU) 2016/679“ eingefügt.\nWörter „nach Maßgabe des Kapitels V der Verord-\nnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen         4. § 9 wird wie folgt geändert:\ndatenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.               a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 9 des\n21. In § 91d Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „nutzen“                Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter\ndurch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.                          „Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)\n2016/679“ ersetzt.\n22. In § 91g Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „nutzen“\ndurch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.                       b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Betroffenen“\ndurch die Wörter „der betroffenen Personen“ er-\n23. § 99 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         setzt.\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „unterrichtet“\naa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die               die Wörter „die Bundesbeauftragte oder“ einge-\nWörter „eine Datei“ durch die Wörter „ein               fügt.\nDateisystem“ ersetzt.                                d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „zum\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „eine sons-               Betroffenen“ durch die Wörter „zur betroffenen\ntige zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-             Person“ ersetzt.\nliche Datei“ durch die Wörter „ein sonstiges      5. § 10 wird wie folgt geändert:\nzur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches\nDateisystem“ ersetzt.                                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 10\nb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „richtet sich\nnach“ die Wörter „der Verordnung (EU) 2016/679                                 Zweckbindung\nund nach“ eingefügt.                                                und weitere Verarbeitung der Daten“.\nb) In Satz 1 wird das Wort „verwenden“ durch das\nArtikel 50                                 Wort „verarbeiten“ ersetzt.\nÄnderung des                            6. § 12 wird wie folgt geändert:\nVisa-Warndateigesetzes\na) In der Überschrift werden die Wörter „den Betrof-\nDas Visa-Warndateigesetz vom 22. Dezember 2011                  fenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“\n(BGBl. I S. 3037), das zuletzt durch Artikel 84 des Ge-            ersetzt.\nsetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert              b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n„(1) In dem Antrag auf Auskunft nach Artikel 15\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   der Verordnung (EU) 2016/679 muss die betrof-\na) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:                   fene Person ihre Grundpersonalien angeben.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019                 1659\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Auskunftser-          9. In § 15 wird in Nummer 7 das Wort „Sperrung“ durch\nteilung unterbleibt“ durch die Wörter „Das Recht           die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung“ er-\nauf Auskunft der betroffenen Person nach Arti-             setzt.\nkel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht\ndann nicht“ und die Wörter „des Betroffenen“                                       Artikel 51\ndurch die Wörter „der betroffenen Person“ er-                                   Änderung des\nsetzt.                                                          Gesetzes über den Auswärtigen Dienst\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           Das Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom\naa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffe-          30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch\nnen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-        Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I\nson“ ersetzt.                                      S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „Der Betroffene“        1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „Die betroffene Person“,                                    „Inhaltsübersicht\nwird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ er-\nsetzt und werden nach dem Wort „sich“ die                                       Abschnitt 1\nWörter „die Beauftragte oder“ eingefügt.                                    Aufgaben, Stellung\nund Organisation des Auswärtigen Dienstes\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n§  1   Aufgaben\naa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffe-             §  2   Auswärtiger Dienst\nnen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-           §  3   Auslandsvertretungen\nson“, wird das Wort „sein“ durch das Wort             §  4   Gemeinsame Auslandsvertretungen mit anderen\n„ihr“ ersetzt und werden nach dem Wort „Ver-                 Staaten\nlangen“ die Wörter „der oder“ eingefügt.\nAbschnitt 2\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitteilung“\ndie Wörter „der Beauftragten oder“ eingefügt                              Einsatz, Arbeitsweise\nund Ausstattung des Auswärtigen Dienstes\nund werden die Wörter „den Betroffenen“\ndurch die Wörter „die betroffene Person“ er-          §  5   Personaleinsatz\nsetzt.                                                §  6   Personalreserve\n§  7   Organisation und Ausstattung\n7. In § 13 Absatz 1 werden nach dem Wort „unverzüg-\n§  8   Inspektion\nlich“ die Wörter „nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d\n§  9   Kurier- und Fernmeldeverbindungen\nder Verordnung (EU) 2016/679“ eingefügt.\n§ 10   Politisches Archiv\n8. § 14 wird wie folgt geändert:\nAbschnitt 3\na) Die Überschrift des § 14 wird wie folgt gefasst:\nRechtsverhältnisse\n„§ 14                                       der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes\nEinschränkung der Verarbeitung“.                 § 11 Rechtsverhältnisse\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            § 12 Auswahl und Ausbildung der Beamten\n§ 13 Personalaustausch\n„(1) Ergänzend zu Artikel 18 der Verordnung\n(EU) 2016/679 tritt an die Stelle der Löschung                                       Abschnitt 4\ndie Einschränkung der Verarbeitung, wenn Grund                           Rechte und Pflichten der Beamten\nzu der Annahme besteht, dass durch die Lö-\nschung schutzwürdige Interessen der betroffenen            § 14   Besondere Pflichten im Auswärtigen Dienst\nPerson oder einer betroffenen Organisation be-             § 15   Fürsorge und Schutz\neinträchtigt würden. Das Bundesverwaltungsamt              § 16   Erkrankungen und Unfälle im Ausland\nunterrichtet die betroffene Person über die Ein-           § 17   Gesundheitsdienst und soziale Betreuung\nschränkung der Verarbeitung, es sei denn, die              § 18   Urlaub der in das Ausland entsandten Beamten\nUnterrichtung erweist sich als unmöglich oder\nwürde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfor-                                       Abschnitt 5\ndern.“                                                                    Fürsorge für Familienangehörige\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           § 19 Unterstützung der Familienangehörigen\n§ 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben\naa) Satz 1 wird aufgehoben.\n§ 21 Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbil-\nbb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       dung der Kinder\n§ 22 Unfälle und Erkrankungen von Familienangehörigen\n„Daten, die nur eingeschränkt verarbeitet wer-\n§ 23 Reisebeihilfen in besonderen Fällen\nden, sind mit einem entsprechenden Vermerk\n§ 24 Berufsausübung der Ehegatten\nzu versehen.“\ncc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „des                                       Abschnitt 6\nBetroffenen“ durch die Wörter „der betroffe-                             Fürsorge in Krisenfällen\nnen Person“ ersetzt und die Wörter „oder ge-                    und bei außergewöhnlichen Belastungen\nnutzt“ gestrichen.                                    § 25 Maßnahmen der Krisenfürsorge\ndd) Satz 3 wird aufgehoben.                                § 26 Schadensausgleich","1660          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\nAbschnitt 7                           langen. Die Daten dürfen außer zur Prüfung der\nWohnungsfürsorge und Umzüge                     Richtigkeit und außer in den Fällen des Absatzes 3\n§ 27 Wohnsitz und Wohnung\nSatz 1 ohne Einwilligung der betroffenen Person\nnicht verarbeitet werden. Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt\n§ 28 Auslandsumzüge und Auslandstrennungsgeld\nentsprechend.“\nAbschnitt 8                        4. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „der Betroffenen“\nAuslandsbezogene Leistungen                    durch die Wörter „der betroffenen Personen“\nersetzt.\n§ 29 Auslandsbesoldung des Auswärtigen Dienstes\n§ 30 Fremdsprachenförderung                                 5. § 21a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „verwen-\nAbschnitt 9                              deten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.\nRechtsverhältnisse                       b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und zur\nder nichtentsandten Beschäftigten\nDatenschutzkontrolle verwendet“ durch ein\n§ 31 Nichtentsandte Beschäftigte                                  Komma und die Wörter „zur Datenschutzkon-\n§ 32 Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsange-            trolle und zur Auskunft aus Protokolldaten ent-\nhörigkeit                                                   sprechend Absatz 3 verarbeitet“ ersetzt.\n§ 33 Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörig-\nkeit                                                     c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„(3) Soweit sich das Auskunftsrecht der be-\nAbschnitt 10                             troffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung\nSchlussvorschriften                         (EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer\nStelle nach den §§ 31 und 41 erteilt wurden, ent-\n§ 34  (weggefallen)\nscheidet die Registerbehörde über die Be-\n§ 35  Allgemeine Verwaltungsvorschriften\nschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe\n§ 36  Übergangsregelung\ndes Bundesdatenschutzgesetzes im Einverneh-\n§ 37  Inkrafttreten“.\nmen mit dieser Stelle. Für die Antragsberech-\n2. Die Abschnitte und Paragrafen des Gesetzes er-                    tigung und das Verfahren gilt § 30 entsprechend.\nhalten jeweils die Bezeichnung, die sich aus der                  Wird mit der Protokolldatenauskunft eine Selbst-\nInhaltsübersicht ergibt.                                          auskunft nach § 42 beantragt, gilt § 42 Satz 2\n3. § 34 wird aufgehoben.                                             bis 5 entsprechend.“\n6. § 42 wird wie folgt geändert:\nArtikel 52                             a) In der Überschrift werden die Wörter „die Betrof-\nÄnderung des                                fenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“\nBundeszentralregistergesetzes                           ersetzt.\nDas Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der             b) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nBekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I                       „Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1\nS. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-             der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch\nsatz 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)               gewährleistet, dass der betroffenen Person mit-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        geteilt wird, welche Eintragungen über sie im\n1. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des                  Register enthalten sind. Für die Antragsberech-\nBetroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen                   tigung und das Verfahren gilt § 30 Absatz 1 ent-\nPerson“ ersetzt.                                                 sprechend.“\n2. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „den Be-                   c) In Satz 7 werden die Wörter „der Betroffenen“\ntroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“              durch die Wörter „der betroffenen Personen“ er-\nersetzt.                                                         setzt.\n3. § 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                      7. § 42a wird wie folgt geändert:\n„(2) Legt die betroffene Person schlüssig dar,             a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndass eine Eintragung unrichtig ist, so hat die Regis-            aa) In Satz 1 wird das Wort „verwendet“ durch\nterbehörde die Eintragung mit einem Sperrvermerk                      das Wort „verarbeitet“ ersetzt.\nzu versehen, solange sich weder die Richtigkeit\nnoch die Unrichtigkeit der Eintragung feststellen                bb) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch\nlässt. Die betroffene Person kann nur in diesem Fall                  das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.\nabweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a                b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Verwendung“\nder Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen                    durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.\nParlaments und des Rates vom 27. April 2016                   c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nzum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei-\ntung personenbezogener Daten, zum freien Daten-                     „(7) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche\nverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG                Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung\n(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom                    (EU) 2016/679 auch Anwendung für die nicht-\n4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127               automatisierte Verarbeitung personenbezogener\nvom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden                    Daten, die nicht in einem Dateisystem gespei-\nFassung die Einschränkung der Verarbeitung der                   chert sind oder gespeichert werden sollen.“\ngespeicherten Daten von der Registerbehörde ver-           8. § 57 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019             1661\n„Die Übermittlung personenbezogener Daten muss           (BGBl. I S. 417) geändert worden ist, werden die Wörter\nim Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU)            „erheben, verarbeiten und nutzen“ durch das Wort\n2016/679 und den sonstigen allgemeinen daten-            „verarbeiten“ ersetzt.\nschutzrechtlichen Vorschriften stehen.“\n9. In der Überschrift des § 64 werden die Wörter „des                                 Artikel 56\nBetroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen                                  Änderung des\nPerson“ ersetzt.                                                    Justizverwaltungskostengesetzes\n10. § 64b wird wie folgt geändert:                               In Nummer 1132 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Verwendung“         Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013\ndurch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.                (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert\nb) Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Betroffener“\nworden ist, wird im Gebührentatbestand die Angabe\ndurch die Wörter „betroffener Personen“ ersetzt.\n„§ 150“ durch die Angabe „§ 150 Absatz 1 Satz 1“\n11. § 69 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                     ersetzt.\n„(5) § 21 Satz 2 in der ab dem 29. Juli 2017\ngeltenden Fassung ist erst ab dem 1. Mai 2018 an-                                 Artikel 57\nzuwenden. Bis zum 30. April 2018 ist § 21a Satz 2                               Änderung des\nin der am 20. November 2015 geltenden Fassung                          Prostituiertenschutzgesetzes\nweiter anzuwenden.“\nDas Prostituiertenschutzgesetz vom 21. Oktober\nArtikel 53                            2016 (BGBl. I S. 2372) wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                            1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 34 wie\nSiebten Gesetzes zur Änderung                        folgt gefasst:\ndes Bundeszentralregistergesetzes                      „§ 34 Datenverarbeitung; Datenschutz“.\nDas Siebte Gesetz zur Änderung des Bundeszentral-          2. § 34 wird wie folgt geändert:\nregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732, 3431)\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nwird wie folgt geändert:\n1. Artikel 2 Nummer 4 wird aufgehoben.                                                      „§ 34\n2. Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 wird                          Datenverarbeitung; Datenschutz“.\naufgehoben.                                                   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. In Artikel 6 Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 2                aa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben,\nNummer 4, Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b, Num-                       verarbeiten und nutzen“ durch das Wort\nmer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b Doppel-                      „verarbeiten“ ersetzt.\nbuchstabe cc und Nummer 5“ durch die Wörter\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung,\n„Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4\nVerarbeitung und Nutzung“ durch das Wort\nBuchstabe b Doppelbuchstabe cc“ ersetzt.\n„Verarbeitung“ ersetzt.\nArtikel 54                                c) In Absatz 2 wird das Wort „verwendet“ durch das\nWort „verarbeitet“ ersetzt.\nÄnderung des\nEurojust-Gesetzes                              d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n§ 8 Absatz 2 des Eurojust-Gesetzes vom 12. Mai                    aa) In Satz 1 wird das Wort „weitergegeben“\n2004 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 166                     durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                 bb) In Satz 2 werden die Wörter „Übermittlung,\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort\n1. In Satz 1 werden die Wörter „gilt § 19 Abs. 1 Satz 1                  „Verarbeitung“ ersetzt.\nbis 3 und Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes                e) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „oder\nentsprechend“ durch die Wörter „gelten § 57 Ab-                  nutzen“ gestrichen.\nsatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3\nsowie § 59 Absatz 3 Satz 1 des Bundesdatenschutz-             f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „erhoben,\ngesetzes entsprechend“ ersetzt.                                  verarbeitet und genutzt“ durch das Wort „verar-\nbeitet“ ersetzt.\n2. In Satz 3 werden die Wörter „gilt § 20 Abs. 1 bis 4, 6\nund 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entspre-              3. In § 35 Absatz 4 werden die Wörter „und genutzt“\nchend“ durch die Wörter „gilt § 58 Absatz 1 bis 3             gestrichen.\ndes Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend“ er-\nsetzt.                                                                             Artikel 58\nÄnderung des\nArtikel 55                                           Wertpapierhandelsgesetzes\nÄnderung des                               Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der\nHohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes                     Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nIn § 7 Satz 1 des Hohe-See-Zusammenarbeitsgeset-           S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095), das              vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist,\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. März 2017                wird wie folgt geändert:","1662         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\n1. In § 11 Satz 2 wird das Wort „Betroffenen“ durch die                  tionen muss im Einklang mit Kapitel V der\nWörter „betroffenen Personen“ ersetzt.                                Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen\n2. In § 17 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „verwendet“                     Parlaments und des Rates vom 27. April\ndurch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.                                 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei\nder Verarbeitung personenbezogener Daten,\n3. § 18 wird wie folgt geändert:                                         zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „verwenden“                       der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-\ndurch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.                              verordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;\nb) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                  L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom\n23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-\naa) In Satz 5 wird das Wort „verwenden“ durch                      sung und mit den sonstigen allgemeinen\ndas Wort „verarbeiten“ ersetzt.                                datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen.“\nbb) In Satz 7 wird das Wort „Verwendung“ durch             b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder\ndas Wort „Verarbeitung“ ersetzt.                           genutzt“ gestrichen.\nc) Absatz 10 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch                                    Artikel 60\ndas Wort „verarbeitet“ ersetzt.                                           Änderung des\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                    Wertpapierprospektgesetzes\n„Die Übermittlung personenbezogener Daten             Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005\nmuss im Einklang mit Kapitel V der Verord-         (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-         zes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden\nments und des Rates vom 27. April 2016 zum         ist, wird wie folgt geändert:\nSchutz natürlicher Personen bei der Ver-           1. In § 26 Absatz 7 wird das Wort „verwenden“ durch\narbeitung personenbezogener Daten, zum                 das Wort „verarbeiten“ ersetzt.\nfreien Datenverkehr und zur Aufhebung der\n2. In § 28 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „verwenden“\nRichtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver-\ndurch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.\nordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;\nL 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom\nArtikel 61\n23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden\nFassung und mit den sonstigen allgemeinen                                 Änderung des\ndatenschutzrechtlichen Vorschriften stehen.“                             Börsengesetzes\n4. In § 83 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „erheben,          Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I\nverarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verarbei-         S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-\nten“ ersetzt.                                             setzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n5. In § 110 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Betroffe-\nnen“ durch die Wörter „betroffenen Personen“ er-          1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nsetzt.                                                        § 22a folgende Angabe eingefügt:\n„§ 22b Verarbeitung personenbezogener Daten“.\nArtikel 59\n2. § 3b wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erheben,\nWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes\nzu verarbeiten, zu nutzen und zu speichern,“\nDas Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom                    durch das Wort „verarbeiten,“ ersetzt.\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zustimmung“\nArtikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I\ndurch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.\nS. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n3. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt:\n1. § 7 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 22b\n„Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist\n§ 25 Absatz 1 und 3 des Bundesdatenschutzgeset-                      Verarbeitung personenbezogener Daten\nzes anzuwenden.“                                                 (1) Die Börsenaufsichtsbehörde, der Börsenrat,\n2. § 8 wird wie folgt geändert:                                  die Geschäftsführung, die Handelsüberwachungs-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          stelle und der Sanktionsausschuss sind befugt, per-\nsonenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies\naa) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch              zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforder-\ndas Wort „verarbeitet“ ersetzt.                        lich ist. Verarbeiten die in Satz 1 genannten Stellen\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „oder genutzt“             personenbezogene Daten im Zuge einer Maßnahme\ngestrichen.                                            zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem\ncc) In Satz 5 werden die Wörter „des Be-                   Gesetz, stehen den betroffenen Personen die\ntroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen           Rechte aus den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22\nPerson“ ersetzt.                                       der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                          Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung\n„Die Übermittlung personenbezogener Daten              personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr\nan Drittländer und internationale Organisa-            und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019              1663\nschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,          2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie\nS. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom               folgt geändert:\n23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung          1. In § 203 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Beauf-\nnicht zu, soweit die Erfüllung der Rechte der betrof-         tragter für den Datenschutz“ durch das Wort „Daten-\nfenen Personen Folgendes gefährden würde:                     schutzbeauftragter“ ersetzt.\n1. die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte der      2. § 355 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nBundesrepublik Deutschland oder eines oder\nmehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirt-               „(1) Wer unbefugt\nschaftsraums,                                             1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm\n2. den Zweck der Maßnahme,                                        als Amtsträger\n3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen öf-               a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rech-\nfentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutsch-                 nungsprüfungsverfahren oder einem gericht-\nland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten                     lichen Verfahren in Steuersachen,\ndes Europäischen Wirtschaftsraums, insbeson-                  b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuer-\ndere ein wichtiges wirtschaftliches oder finanziel-               straftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen\nles Interesse, oder                                               einer Steuerordnungswidrigkeit,\n4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfol-             c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer\ngung von Straftaten oder die Strafvollstreckung,                  Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vor-\neinschließlich des Schutzes vor und der Abwehr                    geschriebene Vorlage eines Steuerbescheids\nvon Gefahren für die öffentliche Sicherheit.                      oder einer Bescheinigung über die bei der Be-\nUnter diesen Voraussetzungen sind die Börsenauf-                      steuerung getroffenen Feststellungen\nsichtsbehörde, der Börsenrat, die Geschäftsführung,               bekannt geworden sind, oder\ndie Handelsüberwachungsstelle und der Sanktions-              2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,\nausschuss auch von den Pflichten nach den Arti-                   das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1\nkeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU)                  genannten Verfahren bekannt geworden ist,\n2016/679 befreit.\noffenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis\n(2) Die jeweils betroffene Person ist über das             zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Per-\nEnde der Beschränkung in geeigneter Form zu                   sonenbezogene Daten eines anderen oder fremde\nunterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Be-             Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem\nschränkung abträglich ist.                                    Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1\n(3) Soweit der betroffenen Person in den Fällen            Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden,\ndes Absatzes 1 keine Auskunft erteilt wird, ist die           wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zu-\nAuskunft auf Verlangen der betroffenen Person der             gang hatte und die er unbefugt abgerufen hat.\nnach Landesrecht für den Datenschutz zuständigen              Informationen, die sich auf identifizierte oder iden-\nAufsichtsbehörde zu erteilen, soweit nicht im Einzel-         tifizierbare verstorbene natürliche Personen oder\nfall festgestellt wird, dass dadurch die öffentliche          Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechts-\nSicherheit des Bundes oder eines Landes oder die              fähige Personenvereinigungen oder Vermögens-\nStabilität und Integrität der Finanzmärkte gefährdet          massen beziehen, stehen personenbezogenen Da-\nwürde. Die Mitteilung der nach Landesrecht für den            ten eines anderen gleich.“\nDatenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde an die\nbetroffene Person über das Ergebnis der daten-                                        Artikel 63\nschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse                                 Änderung des\nauf den Erkenntnisstand der genannten Stellen zu-                    Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes\nlassen, sofern diese nicht einer weitergehenden\nAuskunft zustimmen.                                           Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli\n2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 49 des\n(4) Soweit Personen oder Unternehmen personen-          Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geän-\nbezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Ab-         dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsatz 1 an die Börsenaufsichtsbehörde, den Börsenrat,\ndie Geschäftsführung, die Handelsüberwachungs-             1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter\nstelle oder den Sanktionsausschuss übermitteln oder           „verantwortliche Stelle“ durch das Wort „Verant-\ndiese von dort erhoben werden, bestehen die Pflicht           wortliche“ ersetzt.\nzur Information der betroffenen Person nach Artikel 13     2. § 5 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU)          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2016/679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen\nPerson nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679               aa) In Satz 4 wird das Wort „Weiterleitung“ durch\nnicht.“                                                                 das Wort „Übermittlung“ ersetzt.\nbb) In Satz 5 wird das Wort „weitergeleitet“ durch\nArtikel 62                                        das Wort „übermittelt“ ersetzt.\nÄnderung des                              b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des\nStrafgesetzbuches                                Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-                 Person“ ersetzt.\nchung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das            3. In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Datenbestände“\nzuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. November            durch das Wort „Dateisysteme“ ersetzt.","1664          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\n4. § 6a wird wie folgt geändert:                                    aa) Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                  Sätze ersetzt:\naa) In Satz 1 wird das Wort „verwendet“ durch                     „Den mit Angelegenheiten der Innenrevision\ndas Wort „verarbeitet“ ersetzt.                               beauftragten Beschäftigten ist Einsicht in die\nPersonalakte zu gewähren, soweit sie die zur\nbb) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch                     Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Er-\ndas Wort „verarbeitet“ ersetzt.                               kenntnisse nicht durch eine in sonstiger\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                Weise erteilte Auskunft aus der Personalakte\ngewinnen können. Jede Einsichtnahme nach\n„Bedingungen, die der übermittelnde Staat\nSatz 3 ist zu dokumentieren.“\nfür die Verarbeitung der Daten stellt, sind zu\nbeachten.“                                               bb) In Satz 10 wird das Wort „Betroffenen“ durch\ndie Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.\nb) In Absatz 6 wird das Wort „verwendet“ durch das\nWort „verarbeitet“ ersetzt.                               d) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n5. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des                   „Die personenbezogenen Daten sind zu anonymi-\nBetroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen                   sieren, sobald dies nach dem Forschungszweck\nPerson“ ersetzt.                                                 möglich ist; § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3 des\nBundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.“\n6. § 16 wird wie folgt geändert:\ne) Die Absätze 7 und 8 werden durch folgenden\na) In Absatz 1 wird das Wort „erforderlichen“ durch\nAbsatz 7 ersetzt:\ndie Wörter „erhobenen und übermittelten“ er-\nsetzt.                                                          „(7) § 110 des Bundesbeamtengesetzes gilt\nentsprechend.“\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „und genutzt“\ngestrichen.                                               f) Absatz 9 wird Absatz 8.\nc) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter           2. In § 58c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils\n„der verantwortlichen Stelle“ durch die Wörter            das Wort „Betroffenen“ durch die Wörter „be-\n„des Verantwortlichen“ ersetzt.                           troffenen Personen“ ersetzt.\n3. § 78 wird wie folgt geändert:\nArtikel 64\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\naa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „das\nSoldatengesetzes\nsie zu dem in Absatz 1 genannten Zweck an\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-                        die Auslandsvertretungen weiterübermittelt,“\nmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zu-                      gestrichen.\nletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „speichern und\n(BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt\nnutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.\ngeändert:\ncc) In den Sätzen 4 und 6 werden jeweils die\n1. § 29 wird wie folgt geändert:\nWörter „des Betroffenen“ durch die Wörter\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  „der betroffenen Person“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsetzt:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „einen\n„Über jeden Soldaten ist eine Personalakte zu                 Betroffenen“ durch die Wörter „eine betrof-\nführen. Sie ist vertraulich zu behandeln und                  fene Person“ ersetzt.\ndurch technische und organisatorische Maß-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des\nnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der\nBetroffenen“ durch die Wörter „der betroffe-\nVerordnung (EU) 2016/679 des Europäischen\nnen Person“ ersetzt.\nParlaments und des Rates vom 27. April 2016\nzum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-       4. In § 89 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des\narbeitung personenbezogener Daten, zum                Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\nfreien Datenverkehr und zur Aufhebung der             Person“ ersetzt.\nRichtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver-\nordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;                                   Artikel 65\nL 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom                            Änderung des Soldatinnen-\n23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-              und Soldatengleichstellungsgesetzes\nsung vor unbefugter Einsichtnahme zu schüt-\nzen.“                                                 Das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz\nvom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt\nbb) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „verwen-         durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. August 2019\ndet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.         (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt\ncc) Der neue Satz 7 wird aufgehoben.                   geändert:\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „erheben und ver-         1. In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach § 4a\nwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.             des Bundesdatenschutzgesetzes“ gestrichen.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                       2. § 20 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019                1665\nArtikel 66                          § 26  Achtung der demokratischen Grundordnung\nÄnderung des                           § 27  Grundpflichten\nZivildienstgesetzes                       § 28  Verschwiegenheit\n§ 29  Politische Betätigung\nDas Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-\n§ 30  Dienstliche Anordnungen\nmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301),\n§ 30a Pflichten der Vorgesetzten\ndas zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 4. Au-\n§ 31  Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung\ngust 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird\n§ 32  Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb\nwie folgt geändert:\n§ 32a Verwendung bei Arbeitskämpfen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:                § 33  Nebentätigkeit\n„Inhaltsübersicht                    § 34  Haftung\n§ 35  Fürsorge; Geld- und Sachbezüge; Reisekosten; Urlaub\nAbschnitt 1                       § 36  Personalakten und Beurteilungen\nAufgaben und Organisation des Zivildienstes          § 36a (weggefallen)\n§ 1 Aufgaben des Zivildienstes                              § 37  Beteiligung der Dienstleistenden\n§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivil- § 38  Seelsorge\ndienstes                                             § 39  Ärztliche Untersuchung\n§ 2 Organisation des Zivildienstes                          § 40  Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe\n§ 2a Beirat für den Zivildienst                             § 41  Anträge und Beschwerden\n§ 3 Dienststellen                                           § 41a Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst\n§ 4 Anerkennung von Beschäftigungsstellen\n§ 5 Aufstellung der Dienstgruppen                                                    Abschnitt 5\n§ 5a Übertragung von Verwaltungsaufgaben                                Ende des Zivildienstes; Versorgung\n§ 6 Kosten\n§ 42  Ende des Zivildienstes\nAbschnitt 2                       § 43  Entlassung\n§ 44  Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes\nTauglichkeit, Zivildienstausnahmen\n§ 45  Ausschluss\n§  7   Tauglichkeit                                         § 45a Mitteilungen in Strafsachen\n§  8   Zivildienstunfähigkeit                               § 46  Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis\n§  9   Ausschluss vom Zivildienst                           § 47  Versorgung\n§ 10   Befreiung vom Zivildienst                            § 47a Versorgung in besonderen Fällen\n§ 11   Zurückstellung vom Zivildienst                       § 47b Unfallschutz in besonderen Fällen\n§ 12   Befreiungs- und Zurückstellungsanträge               § 48  Heilbehandlung in besonderen Fällen\n§ 13   Verfahren bei der Zurückstellung                     § 49  Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen\n§ 14   Zivilschutz oder Katastrophenschutz                  § 50  Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen\n§ 14a  Entwicklungsdienst                                   § 51  Durchführung der Versorgung\n§ 14b  Andere Dienste im Ausland                            § 51a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung\n§ 14c  Freiwilliges Jahr                                          der Einheit Deutschlands\n§ 15   Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivoll-\nzugsdienstes                                                                  Abschnitt 6\n§ 15a Freies Arbeitsverhältnis                                     Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften\n§ 16 Unabkömmlichstellung\n§ 52  Eigenmächtige Abwesenheit\n§ 17 Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen\n§ 53  Dienstflucht\n§ 18 Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall\n§ 54  Nichtbefolgen von Anordnungen\nAbschnitt 3                       § 55  Teilnahme\nHeranziehung zum Zivildienst                § 56  Ausschluss der Geldstrafe\n§ 57  Ordnungswidrigkeiten\n§ 19 Einberufung                                            § 58  Dienstvergehen\n§ 19a Verlegung des ständigen Aufenthaltes                  § 58a Ahndung von Dienstvergehen\n§ 20 Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachver-          § 58b Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und\nständigen                                                  Ordnungsmaßnahmen\n§ 21 Widerruf des Einberufungsbescheides                    § 58c Förmliche Anerkennungen\n§ 22 Anrechnung anderen Dienstes                            § 59 Disziplinarmaßnahmen\n§ 22a Anrechnung von Wehr- und Zivildienst anderer Staaten  § 60 Inhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen\n§ 23 Zivildienstüberwachung                                 § 61 Disziplinarvorgesetzte\n§ 23a Zuführung                                             § 62 Ermittlungen\n§ 62a Aussetzung des Verfahrens\nAbschnitt 4\n§ 62b Anhörung\nRechtsstellung der Dienstpflichtigen\n§ 63 Einstellung des Verfahrens\n§ 24   Dauer des Zivildienstes                              § 64 Verhängung der Disziplinarmaßnahme\n§ 25   Beginn des Zivildienstes                             § 65 Disziplinarverfügung; Beschwerde\n§ 25a  Einweisung in der Dienststelle                       § 66 Anrufung des Verwaltungsgerichts\n§ 25b  Einführung und Begleitung                            § 67 Aufhebung der Disziplinarverfügung\n§ 25c  Staatsbürgerliche Rechte                             § 68 Vollstreckung","1666           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\n§ 69 Auskünfte                                                        2. für die Einleitung und Durchführung eines\n§ 69a Tilgung                                                            Verfahrens zur Rücknahme oder zum\n§ 70 Gnadenrecht                                                         Widerruf der Anerkennung als Kriegs-\ndienstverweigerer.\nAbschnitt 7\nSatz 5 gilt auch für die Verarbeitung von Per-\nBesondere Verfahrensvorschriften                        sonalaktendaten in Dateisystemen.“\n§ 71   Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustel-     b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nlungen\n§ 72   Widerspruch                                               aa) In Satz 3 wird das Wort „Dateien“ durch das\n§ 73   Anfechtung des Einberufungsbescheides\nWort „Dateisystemen“ ersetzt.\n§ 74   Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Wider-          bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nspruchs und der Klage\n§ 75   Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungs-\n„§ 12 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Kriegsdienst-\ngerichts                                                       verweigerungsgesetzes bleibt unberührt.“\n§ 76   Rechte des gesetzlichen Vertreters                     c) Die Absätze 6 bis 8 werden durch die folgenden\n§ 77   Anwendungsbereich                                         Absätze 6 bis 9 ersetzt:\nAbschnitt 8                                 „(6) Das Recht des Dienstpflichtigen auf Aus-\nkunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)\nSchlussvorschriften\n2016/679 umfasst auch das Recht auf Einsicht\n§ 78   Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschrif-         in die vollständige Personalakte. Dies gilt auch\nten                                                       nach Beendigung des Zivildienstverhältnisses.\n§ 79 Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungs-         Soweit keine dienstlichen Gründe entgegenste-\nfall                                                      hen, werden Kopien oder Ausdrucke aus der Per-\n§ 80 Einschränkung von Grundrechten                              sonalakte angefertigt. Dem Dienstpflichtigen ist\n§ 81 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsände-          auf Verlangen ein Ausdruck der Personalakten-\nrungsgesetzes 2010                                        daten zu überlassen, die zu seiner Person auto-\n§ 81a Weitere Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehr-           matisiert gespeichert sind.\nrechtsänderungsgesetzes 2010\n§ 82 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsände-             (7) Der Dienstpflichtige hat ein Recht auf Aus-\nrungsgesetzes 2008                                        kunft auch über personenbezogene Daten über\n§ 83 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur             ihn, die in anderen Akten enthalten sind und für\nEinführung eines Bundesfreiwilligendienstes“.             sein Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit\n2. Die Abschnitte und Paragrafen des Gesetzes erhal-                gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das\nten jeweils die Bezeichnung, die sich aus der In-                Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf\nhaltsübersicht ergibt.                                           Einsicht in die Akten. Keine Einsicht wird gewährt,\nsoweit die anderen Akten personenbezogene\n3. § 36 wird wie folgt geändert:                                    Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftige\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             nicht personenbezogene Daten enthalten, die\nmit den Daten des Dienstpflichtigen derart ver-\naa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-                 bunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur\nsetzt:                                                   mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich\n„Über jeden Dienstpflichtigen ist eine Perso-            ist.\nnalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu be-               (8) Bevollmächtigten des Dienstpflichtigen ist\nhandeln und durch technische und organisa-               Auskunft aus der Personalakte zu erteilen, soweit\ntorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25              dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das\nund 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des                  Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf\nEuropäischen Parlaments und des Rates                    Einsicht in die vollständige Personalakte. Ent-\nvom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher                sprechendes gilt für Hinterbliebene des Dienst-\nPersonen bei der Verarbeitung personen-                  pflichtigen und für Bevollmächtigte der Hinterblie-\nbezogener Daten, zum freien Datenverkehr                 benen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft\nund zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG                gemacht wird.\n(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119\nvom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,                   (9) Das Bundesministerium für Familie, Senio-\nS. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der je-             ren, Frauen und Jugend bestimmt durch Rechts-\nweils geltenden Fassung vor unbefugter Ein-              verordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nsichtnahme zu schützen.“                                 desrates bedarf, nähere Einzelheiten über\nbb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Dateien“               1. die Anlage und Führung der Personalakte des\ndurch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.                      Dienstpflichtigen, auch für die Zeit nach der\nBeendigung des Zivildienstverhältnisses,\ncc) Der neue Satz 5 wird durch die folgenden\nSätze ersetzt:                                           2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung\nund Vernichtung oder den Verbleib der Perso-\n„Personalaktendaten dürfen ohne Einwilli-\nnalakten einschließlich der Übermittlung und\ngung des Dienstpflichtigen nur verarbeitet\nLöschung oder des Verbleibs der in Datei-\nwerden:\nsystemen gespeicherten Informationen sowie\n1. für die Durchführung dieses Gesetzes,                     die hieran beteiligten Stellen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019              1667\n3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter      2. Absatz 6a wird wie folgt geändert:\nDateisysteme einschließlich der Zugriffsmög-            a) In Satz 5 wird das Wort „verwenden“ durch das\nlichkeiten auf die gespeicherten Informationen,             Wort „verarbeiten“ ersetzt.\n4. die Erteilung von Auskünften aus der Perso-              b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\nnalakte oder aus einem automatisierten Datei-\nsystem und                                                  „§ 2a Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung gilt\nentsprechend.“\n5. die Befugnis von Personen im Sinne des § 203\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2 des Strafgesetz-                                     Artikel 69\nbuches, die im Rahmen der unentgeltlichen\nÄnderung des\närztlichen Versorgung des Dienstpflichtigen\nZIS-Ausführungsgesetzes\ntätig werden, vom Dienstherrn mit der Unter-\nsuchung des Dienstpflichtigen oder mit der Er-         § 3 des ZIS-Ausführungsgesetzes vom 31. März\nstellung von Gutachten über ihn beauftragt          2004 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 8 Ab-\nworden sind, dem Arztgeheimnis unterliegende        satz 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I\npersonenbezogene Daten zu offenbaren.“              S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. In § 69 Absatz 2 werden die Wörter „oder nutzen“            1. In Absatz 1 werden die Wörter „in das Zollinforma-\ngestrichen.                                                    tionssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI sowie\nnach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 im auto-\nArtikel 67                               matisierten Verfahren eingeben“ durch die Wörter\n„im Zollinformationssystem nach dem Beschluss\nÄnderung des                               2009/917/JI sowie nach der Verordnung (EG)\nFinanzverwaltungsgesetzes                          Nr. 515/97 im automatisierten Verfahren erfassen“\nDas Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der                  ersetzt.\nBekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,              2. In Absatz 2 wird das Wort „eingegeben“ durch das\n1202), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom               Wort „erfasst“ ersetzt.\n17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                                           Artikel 70\n1. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                      Änderung der\na) Nummer 18 wird wie folgt geändert:                                           Abgabenordnung\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-\naa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 10 Ab-\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I\nsatz 2a und 4b des Einkommensteuergeset-\nS. 61), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom\nzes“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a, 2b\n15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden\nund 4b des Einkommensteuergesetzes“ er-\nist, wird wie folgt geändert:\nsetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nbb) In Buchstabe e werden die Wörter „§ 10 Ab-\nsatz 2a und 4b“ durch die Wörter „§ 10 Ab-              a) Die Angabe zu § 211 wird wie folgt gefasst:\nsatz 2a, 2b und 4b“ ersetzt.                               „§ 211 Pflichten der betroffenen Person“.\nb) In Nummer 36 werden die Wörter „der bei Vor-                  b) In der Angabe zu § 364 wird das Wort „Mittei-\nliegen der Einwilligung nach § 10 Absatz 2 Satz 3                lung“ durch das Wort „Offenlegung“ ersetzt.\ndes Einkommensteuergesetzes zu übermitteln-               2. In § 2a Absatz 3 wird nach der Angabe „L 314\nden Daten“ durch die Wörter „der nach § 10 Ab-                vom 22.11.2016, S. 72“ die Angabe „; L 127 vom\nsatz 2b des Einkommensteuergesetzes zu über-                  23.5.2018, S. 2“ eingefügt.\nmittelnden Daten“ ersetzt.\n3. § 27 wird wie folgt geändert:\n2. In § 20a Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe\n„L 314 vom 22.11.2016, S. 72“ die Angabe „; L 127                a) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „der\nvom 23.5.2018, S. 2“ eingefügt.                                     Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene\nPerson“ ersetzt.\nArtikel 68                                 b) In Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen“\ndurch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.\nÄnderung des\nGesetzes über Steuerstatistiken                        c) In Satz 4 werden die Wörter „Der Betroffene“\ndurch die Wörter „Die betroffene Person“ er-\n§ 7 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Ok-                  setzt.\ntober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch\nArtikel 13 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I             4. § 30 wird wie folgt geändert:\nS. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:               a) In Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „der\n1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                    Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene\nPerson“ ersetzt.\na) In Satz 7 wird das Wort „verwenden“ durch das\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „des Betroffenen“\nWort „verarbeiten“ ersetzt.\ndurch die Wörter „der betroffenen Person“ er-\nb) Satz 8 wird wie folgt gefasst:                                   setzt.\n„§ 2a Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung gilt                  c) In Absatz 10 wird die Angabe „5 oder“ durch die\nentsprechend.“                                                   Angabe „5 und“ ersetzt.","1668          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\n5. § 31 wird wie folgt geändert:                                  b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Be-\ntroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\na) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 werden jeweils\nPersonen“ ersetzt.\ndie Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter\n„der betroffenen Person“ ersetzt.                      13. In § 108 Absatz 2 werden die Wörter „dem Betrof-\nfenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter                ersetzt.\n„des Betroffenen“ durch die Wörter „der betrof-\nfenen Person“ und die Wörter „der Betroffene“          14. In § 119 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der\ndurch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.           Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Per-\nson“ ersetzt.\n6. In § 31a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden je-\nweils die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter       15. In § 128 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den\n„der betroffenen Person“ ersetzt.                              Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Per-\nson“ ersetzt.\n7. In § 31b Absatz 1 werden die Wörter „des Betrof-\n16. In § 210 Absatz 3 Satz 2 und 4 werden jeweils die\nfenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“\nWörter „Die Betroffenen“ durch die Wörter „Die be-\nersetzt.\ntroffenen Personen“ ersetzt.\n8. In § 32a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter              17. Die Überschrift zu § 211 wird wie folgt gefasst:\n„den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene\nPerson“ ersetzt.                                                                       „§ 211\nPflichten der betroffenen Person“.\n9. § 32f wird wie folgt geändert:\n18. In § 216 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „gilt Ab-              Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffenen Per-\nsatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend“ durch die                 sonen“ ersetzt.\nWörter „gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entspre-\nchend“ ersetzt.                                        19. In § 361 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den\nBetroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Per-\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „gilt Absatz 1 ent-           son“ ersetzt.\nsprechend“ durch die Wörter „gilt Absatz 2 ent-\nsprechend“ ersetzt.                                    20. § 364 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Mitteilung“\n10. In § 82 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Der\ndurch das Wort „Offenlegung“ ersetzt.\nBetroffene“ durch die Wörter „Die betroffene Per-\nson“ ersetzt.                                                  b) In der Vorschrift wird das Wort „mitzuteilen“\ndurch das Wort „offenzulegen“ ersetzt.\n11. § 93 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                                               Artikel 71\naa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den                                Änderung des\nBetroffenen“ durch die Wörter „die betrof-               Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\nfene Person“ ersetzt.                                In Artikel 97 § 26 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Einfüh-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „der in § 93b          rungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember\nAbsatz 1 und 1a bezeichneten Daten, aus-          1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch\ngenommen die Identifikationsnummer nach           Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018\n§ 139b,“ durch die Wörter „der in § 93b Ab-       (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, werden jeweils\nsatz 1 bezeichneten Daten“ ersetzt.               die Wörter „und Absatz 8“ gestrichen.\ncc) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die                                    Artikel 72\nWörter „die in § 93b Absatz 1 bezeichneten\nÄnderung des\nDaten“ durch die Wörter „die in § 93b Ab-\nSolidaritätszuschlaggesetzes 1995\nsatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausge-\nnommen die Identifikationsnummer nach                In § 1 Absatz 2 des Solidaritätszuschlaggesetzes\n§ 139b,“ ersetzt.                                 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ok-\ntober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 5\ndd) In Satz 3 werden die Wörter „der in § 93b          des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210)\nAbsatz 1 bezeichneten Daten“ durch die            geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nWörter „der in § 93b Absatz 1 und 1a be-\nzeichneten Daten, ausgenommen die Identi-         „Wird die Einkommen- oder Körperschaftsteuer im\nfikationsnummer nach § 139b,“ ersetzt.            Wege des Steuerabzugs erhoben, so dürfen die zu die-\nsem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten\nb) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „der Be-          auch für die Erhebung des Solidaritätszuschlags im\ntroffene“ durch die Wörter „die betroffene Per-        Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden.“\nson“ ersetzt.\n12. § 93a wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 73\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wer-                                 Änderung des\nden die Wörter „den Betroffenen“ durch die                             Steuerberatungsgesetzes\nWörter „die betroffene Person“ und die Wörter             § 11 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung\n„dem Betroffenen“ durch die Wörter „der betrof-        der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I\nfenen Person“ ersetzt.                                 S. 2735), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019              1669\n30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist,               son nicht identisch, sind zusätzlich die\nwird wie folgt gefasst:                                               Identifikationsnummer und der Tag der Geburt\ndes Versicherungsnehmers anzugeben. Satz 1\n„§ 11                                    gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektroni-\nVerarbeitung personenbezogener Daten                         schen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1\nSatz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a\nSoweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem                   Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.\nGesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene Da-                  § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. Zuständige\nten verarbeitet werden. Personenbezogene Daten dür-                   Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4\nfen auch für Zwecke künftiger Verfahren nach diesem                   und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung\nGesetz verarbeitet werden. § 83 dieses Gesetzes und                   ist das Bundeszentralamt für Steuern. Wird in\n§ 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.“                   den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenord-\nnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge\nArtikel 74                                  übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Pro-\nÄnderung des                                   zent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzu-\nEinkommensteuergesetzes                               setzen.“\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                d) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,              2. § 10a wird wie folgt geändert:\n3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist,              a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „verwenden“\nwird wie folgt geändert:                                              durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.\n1. § 10 wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 2a wird aufgehoben.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          c) Absatz 5 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            „Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung\nhat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle\n„Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Num-                 auch unter Angabe der Vertragsdaten die Höhe\nmer 2 Buchstabe b werden nur berücksich-                 der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichti-\ntigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Ver-             genden Altersvorsorgebeiträge sowie die Zulage-\ntrags geleistet wurden, der nach § 5a des                oder die Versicherungsnummer nach § 147 des\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-             Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die zen-\nzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung           trale Stelle zu übermitteln. § 22a Absatz 2 gilt\nGrundlagenbescheid im Sinne des § 171 Ab-                entsprechend.“\nsatz 10 der Abgabenordnung ist.“\n3. In § 22a Absatz 2 Satz 8 wird das Wort „verwen-\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\nden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.\nb) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:\n4. In § 32b Absatz 5 wird das Wort „verwendet“ durch\n„(2a) Bei Vorsorgeaufwendungen nach Ab-                 das Wort „verarbeitet“ ersetzt.\nsatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter\n5. § 39 wird wie folgt geändert:\nals mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe\ndes § 93c der Abgabenordnung und unter An-                 a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\ngabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten                   „(8) Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers\ndie Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleiste-             und soweit gesetzlich nichts anderes zugelas-\nten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an                 sen ist, darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerab-\ndie zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln. § 22a              zugsmerkmale nur für die Einbehaltung der\nAbsatz 2 gilt entsprechend. § 72a Absatz 4 und                Lohn- und Kirchensteuer verarbeiten.“\n§ 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden\nb) Absatz 9 wird aufgehoben.\nkeine Anwendung.“\n6. § 39e wird wie folgt geändert:\nc) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-\nfügt:                                                      a) Absatz 4 Satz 7 wird wie folgt gefasst:\n„(2b) Bei Vorsorgeaufwendungen nach Ab-                    „Für die Verarbeitung der elektronischen Lohn-\nsatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunter-                   steuerabzugsmerkmale gilt § 39 Absatz 8 ent-\nnehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken-                  sprechend.“\nund Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse            b) Absatz 6 Satz 6 Nummer 1 Satz 3 erster Halb-\noder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2                 satz wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mittei-\nlungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c                 „Für die Verarbeitung der Wirtschafts-Identifika-\nder Abgabenordnung und unter Angabe der Ver-                  tionsnummer gilt § 39 Absatz 8 entsprechend;“.\ntrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe                c) In Absatz 10 wird das Wort „verwendet“ durch\nder im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und er-            das Wort „verarbeitet“ ersetzt.\nstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1          7. § 41b wird wie folgt geändert:\nNummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung\ngenannten Daten mit der Maßgabe, dass inso-                a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „erheben,\nweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person             bilden, verarbeiten oder verwenden“ durch die\ngilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln;           Wörter „verarbeiten oder bilden“ ersetzt.\nsind Versicherungsnehmer und versicherte Per-              b) Absatz 2a wird aufgehoben.","1670          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                      13. In § 68 Absatz 4 wird das Wort „übermitteln“ durch\ndas Wort „bereitstellen“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „verwendet“ durch\ndas Wort „verarbeitet“ ersetzt.                                           Artikel 75\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „erhoben, abge-                             Änderung des\nrufen, verarbeitet und genutzt“ durch das                          Umsatzsteuergesetzes\nWort „verarbeitet“ ersetzt.                          Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-\n8. In § 44a Absatz 2a Satz 7 wird das Wort „verwen-          kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),\nden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.                das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. De-\nzember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist,\n9. In § 45d Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der           wird wie folgt geändert:\nBetroffene“ durch die Wörter „die betroffene Per-         1. § 18a wird wie folgt geändert:\nson“ ersetzt.\na) In Absatz 5 Satz 6 wird das Wort „verwendet“\n10. § 48b wird wie folgt geändert:                                   durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                 b) In Absatz 12 Satz 2 Nummer 5 werden das Wort\n„Erhebung“ sowie die Wörter „und Übermittlung“\n„Der Antragsteller ist über die Verarbeitung der             gestrichen.\nin Satz 1 genannten Daten durch das Bundes-\n2. In § 27a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder\nzentralamt für Steuern gemäß Absatz 6 zu infor-\ngenutzt“ gestrichen.\nmieren.“\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                              Artikel 76\nÄnderung des\naa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-\nRennwett- und Lotteriegesetzes\nstellt:\nIn § 26 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im\n„Das Bundeszentralamt für Steuern spei-           Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14,\nchert die Daten nach Absatz 3 Satz 1.“            veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 236 der Verordnung vom 31. August 2015\nbb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Das\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter\nBundeszentralamt für Steuern“ durch das\n„Verhältnisse des Betroffenen“ durch die Wörter „per-\nWort „Es“ ersetzt.\nsonenbezogenen Daten der betroffenen Person“ er-\ncc) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.             setzt.\n11. § 50f Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                                      Artikel 77\n„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                                 Änderung der\noder leichtfertig entgegen § 22a Absatz 1 Satz 1                          Bundeshaushaltsordnung\ndort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder            Dem § 95 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. Au-\nnicht rechtzeitig übermittelt oder eine dort ge-          gust 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 11\nnannte Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht     des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)\nrechtzeitig macht.                                        geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-           „(3) Die Vorlage- und Auskunftspflicht nach den Ab-\nbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“         sätzen 1 und 2 umfasst auch elektronisch gespeicherte\nDaten sowie deren automatisierten Abruf.“\n12. § 51a wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                                     Artikel 78\nÄnderung des\n„Wird Einkommensteuer im Wege des Steuerab-                    Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes\nzugs erhoben, dürfen die zu diesem Zweck ver-\narbeiteten personenbezogenen Daten auch für              Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom\ndie Erhebung einer Zuschlagsteuer im Wege             10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch\ndes Steuerabzugs verarbeitet werden.“                 Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 8. Juli 2019\n(BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt\nb) Absatz 2c wird wie folgt geändert:                     geändert:\naa) In Satz 8 wird das Wort „verwenden“ durch         1. § 4 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „verarbeiten“ ersetzt.                       a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) Satz 10 wird wie folgt gefasst:                             „(2) Der Schutz personenbezogener Daten nach\nder Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen\n„Ohne Einwilligung der oder des Kirchen-                 Parlaments und des Rates vom 27. April 2016\nsteuerpflichtigen und soweit gesetzlich nichts           zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-\nanderes zugelassen ist, dürfen der Kirchen-              beitung personenbezogener Daten, zum freien\nsteuerabzugsverpflichtete und die beteiligte             Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie\nFinanzbehörde die Daten nach Satz 8 nicht                95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.\nfür andere Zwecke verarbeiten.“                          L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019            1671\nS. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils                               Artikel 79\ngeltenden Fassung und nach dem Bundesdaten-                                  Änderung der\nschutzgesetz sowie der Schutz des geistigen                            Wirtschaftsprüferordnung\nEigentums bleiben unberührt, soweit die Ab-\nsätze 3 bis 6 nicht etwas anderes regeln.“                Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),\nb) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3           die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Okto-\nbis 6 angefügt:                                        ber 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\n„(3) Werden personenbezogene Daten im Rah-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36a wie\nmen der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde oder\nfolgt gefasst:\nder Abwicklungsbehörde aufgrund dieses Geset-\nzes oder aufgrund der Verordnung (EU) 806/2014            „§ 36a Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht,\nverarbeitet, stehen den betroffenen Personen die                    Datenübermittlung“.\nRechte nach den Artikeln 15 bis 18 und den Arti-       2. In der Überschrift des § 36a werden die Wörter\nkeln 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679               „Übermittlung personenbezogener Daten“ durch\nnicht zu, soweit eine Gefährdung des Erfolgs der          das Wort „Datenübermittlung“ ersetzt.\njeweiligen Maßnahmen nicht ausgeschlossen\n3. § 57 Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nwerden kann. Unter diesen Voraussetzungen sind\ndie Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbe-               „Die Übermittlung personenbezogener Daten muss\nhörde auch von den Pflichten nach den Artikeln 5,         im Einklang stehen mit\n12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679         1. Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 des\nbefreit.                                                      Europäischen Parlaments und des Rates vom\n27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen\n(4) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungs-              bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,\nbehörde informieren die von den Beschränkungen                zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der\nnach Absatz 3 Satz 1 betroffenen Personen in ge-              Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-\neigneter Form über das Ende der Beschränkung,                 nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom\nsofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung                  22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in\nabträglich ist.                                               der jeweils geltenden Fassung und\n(5) Soweit die Aufsichtsbehörde oder die Ab-           2. den sonstigen allgemeinen datenschutzrecht-\nwicklungsbehörde der betroffenen Person keine                 lichen Vorschriften.“\nAuskunft erteilt, ist die Auskunft auf Verlangen\nder betroffenen Person dem Bundesbeauftragten                                  Artikel 80\nfür den Datenschutz und die Informationsfreiheit                             Änderung des\nzu erteilen. Dies gilt nur, soweit die jeweilige Be-                    Energiestatistikgesetzes\nhörde nicht im Einzelfall festgestellt hat, dass da-\ndurch die öffentliche Sicherheit des Bundes oder          Das Energiestatistikgesetz vom 6. März 2017 (BGBl. I\neines Landes oder die Finanzmarktstabilität ge-        S. 392) wird wie folgt geändert:\nfährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauf-         1. In § 12 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „be-\ntragten für den Datenschutz und die Informa-              sondere Arten personenbezogener Daten nach § 3\ntionsfreiheit an die betroffene Person über das           Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch\nErgebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf          die Wörter „besondere Kategorien personenbezoge-\nkeine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der            ner Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung\njeweiligen Behörde zulassen, sofern diese nicht           (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und\neiner weitergehenden Auskunft zustimmt.                   des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-\nlicher Personen bei der Verarbeitung personenbe-\n(6) Soweit Institute, Unternehmen oder inlän-          zogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur\ndische Unionszweigstellen gemäß § 1 personen-             Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-\nbezogene Daten für Zwecke nach diesem Gesetz              Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;\noder nach der Verordnung (EU) 806/2014 über-              L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,\nmitteln, bestehen die Pflicht zur Information der         S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.\nbetroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und\n2. § 13 wird wie folgt geändert:\nArtikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016 /679\nund das Recht auf Auskunft der betroffenen Per-           a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „gespei-\nson nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679              chert und genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“\nnicht.“                                                       ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „gespei-\n2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nchert, verarbeitet und genutzt“ durch das Wort\na) In Nummer 2 wird das Wort „verwendet“ durch                   „verarbeitet“ ersetzt.\ndas Wort „verarbeitet“ ersetzt.\nArtikel 81\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                             Änderung der\n„3. personenbezogene Daten werden nur unter                                Gewerbeordnung\nden Voraussetzungen des Kapitels V der Ver-          Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nordnung (EU) 2016/679 übermittelt.“               machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die","1672          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\nzuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom                   S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom\n21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird             23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-\nwie folgt geändert:                                                  sung“ eingefügt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:              3. § 11a wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:                      a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Be-\n„§ 11     Verarbeitung personenbezogener Daten“.              troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\nb) Die Angabe zu § 150 wie folgt gefasst:                        Person“ ersetzt.\n„§ 150 Auskunft auf Antrag der betroffenen Per-            b) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 3a Satz 3 werden\nson“.                                               jeweils die Wörter „dem Betroffenen“ durch die\nWörter „der betroffenen Person“ ersetzt.\n2. § 11 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3b Satz 2 werden die Wörter „des Be-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ntroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\n„§ 11                                 Person“ ersetzt.\nVerarbeitung personenbezogener Daten“.              4. § 14 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „geschütz-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            ten Verhältnisse“ durch die Wörter „geschützten\n„Die zuständige öffentliche Stelle erhebt per-           Daten“ ersetzt.\nsonenbezogene Daten des Gewerbetreiben-               b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „verwendet“\nden und solcher Personen, auf die es für die             durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.\nEntscheidung ankommt, soweit die Daten\nzur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der           c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nübrigen Berufszulassungs- und -ausübungs-                aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird\nkriterien bei der Durchführung gewerberecht-                  das Wort „darf“ durch die Wörter „übermit-\nlicher Vorschriften und Verfahren erforderlich                telt, sofern die empfangsberechtigte Stelle\nsind.“                                                        auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Verwendungsrege-                      verzichtet hat,“ ersetzt und wird das Wort\nlungen“ durch das Wort „Verarbeitungsrege-                    „übermitteln“ gestrichen.\nlungen“ ersetzt.                                         bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Sind die Daten derart verbunden, dass ihre\naa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Betroffe-                    Trennung nach erforderlichen und nicht er-\nnen“ durch die Wörter „bei der betroffenen                    forderlichen Daten nicht oder nur mit unver-\nPerson“ ersetzt.                                              hältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                                auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe\ninnerhalb der datenverarbeitenden Stelle\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das\nund die Übermittlung der Daten, die nicht\nWort „seine“ durch das Wort „ihre“ er-\nzur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erfor-\nsetzt.\nderlich sind, zulässig, soweit nicht schutz-\nbbb) In Nummer 2 werden die Wörter „beim                      würdige Belange der betroffenen Personen\nBetroffenen“ durch die Wörter „bei der                 oder Dritter überwiegen. Die nicht erforder-\nbetroffenen Person“ ersetzt.                           lichen Daten unterliegen insoweit einem Ver-\nccc) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden                     wertungsverbot.“\ndie Wörter „des Betroffenen“ durch die         d) Absatz 11 wird wie folgt geändert:\nWörter „der betroffenen Person“ er-\nsetzt.                                            aa) In Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Verwen-\ndungszweck“ durch das Wort „Verarbei-\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                   tungszweck“ ersetzt.\n„(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 erhobe-\nbb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort\nnen Daten dürfen für Zwecke des Absatzes 1\n„Verwendungszwecke“ durch das Wort\nverarbeitet werden.“\n„Verarbeitungszwecke“ ersetzt.\ne) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „nur für\nden Zweck verarbeiten oder nutzen“ durch die                  cc) In Satz 6 wird das Wort „verwendet“ durch\nWörter „für den Zweck verarbeiten“ ersetzt.                        das Wort „verarbeitet“ ersetzt.\nf) In Absatz 6 wird das Wort „Sperren“ durch die              e) In Absatz 12 wird das Wort „verwenden“ durch\nWörter „Einschränken der Verarbeitung“ ersetzt                das Wort „verarbeiten“ ersetzt.\nund werden nach dem Wort „gelten“ die Wörter            5. In § 31 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „verwenden“\n„unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679                  durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-          6. § 150 wird wie folgt geändert:\nsonen bei der Verarbeitung personenbezogener               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nDaten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-\n„§ 150\nbung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-\nGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,                      Auskunft auf Antrag der betroffenen Person“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019                1673\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:            12. § 153 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n„Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verord-            a) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen“\nnung (EU) 2016/679 wird dadurch gewährleistet,                durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-\ndass die Registerbehörde der betroffenen Per-                 setzt.\nson einen formlosen kostenfreien Auszug über               b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Betrof-\nden sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt.“           fene“ durch die Wörter „die betroffene Person“\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „den Betroffenen“               ersetzt.\ndurch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.\nArtikel 82\nd) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.\nÄnderung des\n7. § 150a wird wie folgt geändert:                                     Gesetzes zur vorläufigen Regelung\na) Absatz 5 wird aufgehoben.                                des Rechts der Industrie- und Handelskammern\nb) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.          Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der\nIndustrie- und Handelskammern in der im Bundes-\n8. § 150b wird wie folgt geändert:                          gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffent-\na) In Absatz 2 werden die Wörter „des Betroffenen“       lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 93\ndurch die Wörter „der betroffenen Person“ er-         des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) ge-\nsetzt.                                                ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                      1. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n„(5) Die Übermittlung für Forschungsarbeiten\nDritter im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der                   „(3) Soweit personenbezogene Daten in den\nVerordnung (EU) 2016/679 richtet sich nach                   Wählerlisten für die Wahl zur Vollversammlung\nden Absätzen 1 bis 4 und bedarf der Zustim-                  verarbeitet werden, bestehen das Recht auf Aus-\nmung der Registerbehörde.“                                   kunft der betroffenen Person nach Artikel 15 Ab-\nsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679\nc) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Verwendung“\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\ndurch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.\n27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen\nd) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:                             bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,\nzum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der\n„(9) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche\nRichtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-\nStelle, finden die Vorschriften der Verordnung\nnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314\n(EU) 2016/679 auch Anwendung für die nicht-\nvom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,\nautomatisierte Verarbeitung personenbezogener\nS. 2) in der jeweils geltenden Fassung und die\nDaten, die nicht in einem Dateisystem gespei-\nMitteilungspflicht der verantwortlichen Stelle nach\nchert sind oder gespeichert werden sollen.“\nArtikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 in\n9. Dem § 150c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:               der jeweils geltenden Fassung nicht. Das Recht\nauf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3\n„Die Übermittlung personenbezogener Daten muss                  der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils gel-\nim Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU)\ntenden Fassung wird dadurch erfüllt, dass die\n2016/679 und den sonstigen allgemeinen daten-\nbetroffene Person Einsicht in die Wählerlisten\nschutzrechtlichen Vorschriften stehen.“                         nehmen kann.“\n10. § 150d wird wie folgt geändert:                              b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und zur         2. § 9 wird wie folgt geändert:\nDatenschutzkontrolle verwendet“ durch ein\nKomma und die Wörter „zur Datenschutzkon-                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntrolle und zur Auskunft aus Protokolldaten ent-              aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgen-\nsprechend Absatz 3 verarbeitet“ ersetzt.                          den Sätze ersetzt:\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                 „Die Industrie- und Handelskammern erheben\ndie Daten nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Num-\n„(3) Soweit sich das Auskunftsrecht der be-\nmer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Gewerbe-\ntroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung\nordnung sowie der Rechtsverordnung nach\n(EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer\n§ 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung bei\nStelle nach § 150a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2\nden Kammerzugehörigen oder öffentlichen\nerteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde\nStellen, soweit diese Daten ihnen nicht von\nüber die Beschränkung des Auskunftsrechts\nder zuständigen Behörde übermittelt worden\nnach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes\nsind. Bei nichtöffentlichen Stellen und aus all-\nim Einvernehmen mit dieser Stelle. Für die An-\ngemein zugänglichen Quellen dürfen Indus-\ntragsberechtigung und das Verfahren gilt § 150\ntrie- und Handelskammern die Daten nach\nAbsatz 2 bis 4 entsprechend.“\n§ 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbin-\n11. In § 151 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2                      dung mit Satz 2 der Gewerbeordnung sowie\nwerden die Wörter „dem Betroffenen“ durch die                        der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14\nWörter „der betroffenen Person“ ersetzt.                             der Gewerbeordnung erheben, wenn","1674         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\n1. die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer           gestellt und überprüft werden kann. Wird ein\nArt nach oder im Einzelfall eine solche Er-         Gesamtbestand dieser Daten abgerufen oder\nhebung erforderlich macht,                          übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich\n2. die Erhebung bei der betroffenen Person              die Gewährleistung der Feststellung und Über-\neinen unverhältnismäßigen Aufwand erfor-            prüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder\ndern würde oder keinen Erfolg verspricht            der Übermittlung des Gesamtbestandes.\noder                                                   (5) Die Industrie- und Handelskammern dürfen\n3. es sich um Daten aus allgemein zugäng-               zur Förderung von Geschäftsabschlüssen und\nlichen Quellen handelt.                             zu anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden\nDie Sätze 1 und 2 gelten für Daten über an-             Zwecken die in Absatz 1 genannten Daten an\ngebotene Waren und Dienstleistungen sowie               nicht-öffentliche Stellen übermitteln, sofern der\nüber die Betriebsgrößen entsprechend.“                  betroffene Kammerzugehörige der Übermittlung\nnicht widersprochen hat und der Empfänger der\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Auskunftspflich-            Daten sich gegenüber der übermittelnden öffent-\ntig sind“ durch die Wörter „Werden die Daten            lichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den\nbei den Kammerzugehörigen erhoben, sind                 Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie\nauskunftspflichtig“ ersetzt.                            ihm übermittelt werden. Auf die Möglichkeit, der\nb) Die Absätze 2 bis 6 werden durch die folgenden               Übermittlung der Daten an nicht-öffentliche Stellen\nAbsätze 2 bis 6 ersetzt:                                     zu widersprechen, sind die Kammerzugehörigen\n„(2) Die Industrie- und Handelskammern und                unbeschadet der weiteren Vorgaben der Verord-\nihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche             nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-\nStellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundes-                ments und des Rates vom 27. April 2016 zum\ndatenschutzgesetzes sind, erheben zur Fest-                  Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung\nstellung der Kammerzugehörigkeit und zur Fest-               personenbezogener Daten, zum freien Datenver-\nsetzung der Beiträge der Kammerzugehörigen                   kehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG\nAngaben zur Gewerbesteuerveranlagung, wie sie                (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom\nauch zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit                4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;\nim Sinne des § 2 Absatz 1 erforderlich sind, sowie           L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gelten-\ndie nach § 3 Absatz 3 erforderlichen Bemessungs-             den Fassung vor der ersten Übermittlung schrift-\ngrundlagen bei den Finanzbehörden.                           lich oder elektronisch hinzuweisen. Daten über\nZugehörige anderer Kammern hat die Industrie-\n(3) Die Industrie- und Handelskammern und                 und Handelskammer nach Übermittlung an die\nihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche             nicht-öffentliche Stelle unverzüglich zu löschen,\nStellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundes-                soweit sie nicht zur Erfüllung der ihr nach diesem\ndatenschutzgesetzes sind, verarbeiten die in den             Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.\nAbsätzen 1 und 2 genannten Daten, soweit dies\nzur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz über-                (6) An Bewerber und Kandidaten für die Wahl\ntragenen Aufgaben erforderlich ist. Andere als die           zur Vollversammlung nach § 5 dürfen zum Zweck\nin Satz 1 genannten Daten verarbeiten sie nur,               der Wahlbewerbung durch die Bewerber und der\nsoweit eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt             Wahlwerbung durch die Kandidaten Name, Firma,\noder anordnet.                                               Anschrift, E-Mail-Adresse und Wirtschaftszweig\n(4) Die Industrie- und Handelskammern über-               über Wahlberechtigte aus ihrer jeweiligen Wahl-\nmitteln die in Absatz 1 genannten Daten an andere            gruppe übermittelt werden, sofern der Empfänger\nIndustrie- und Handelskammern auf Ersuchen                   der Daten sich gegenüber der übermittelnden öf-\noder durch automatisiertes Abrufverfahren, so-               fentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für\nweit dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem            den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung\nGesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.               sie ihm übermittelt werden. Bewerber und Kandi-\nDie beteiligten Industrie- und Handelskammern                daten haben die übermittelten Daten nach der\nhaben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit                Durchführung der Wahl unverzüglich zu löschen.“\ndes Abrufverfahrens kontrolliert werden kann.             c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nHierzu haben sie schriftlich festzulegen:\n1. den Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,                    „(7) Für das Verändern, Einschränken der Ver-\narbeitung oder Löschen der nach den Absätzen 1\n2. die Stelle, an die übermittelt wird,                      und 2 erhobenen Daten sowie die Übermittlung\n3. die Art der zu übermittelnden Daten,                      der Daten nach Absatz 1 an öffentliche Stellen gel-\n4. die erforderlichen technischen und organisato-            ten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679\nrischen Maßnahmen nach Maßgabe der daten-                die Datenschutzgesetze der Länder.“\nschutzrechtlichen Vorschriften.\nDie Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-                             Artikel 83\nnen Abrufs trägt die Stelle, an die übermittelt                              Änderung des\nwird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit                   Medizinproduktegesetzes\nder Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie\nhat zu gewährleisten, dass die Übermittlung               Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Be-\npersonenbezogener und sonstiger Daten zumin-            kanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146),\ndest durch geeignete Stichprobenverfahren fest-         das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Au-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019               1675\ngust 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird                    über das Ergebnis unterrichtet, soweit dies\nwie folgt geändert:                                                      zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“\n1. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und Nut-              bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „verarbei-\nzung“ und wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1“ gestri-                    ten“ die Wörter „oder nutzen“ gestrichen.\nchen.\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n2. § 20 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            aa) Das Wort „dürfen“ wird durch das Wort\n„unterrichten“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert;\nbb) Die Wörter „unterrichten, auch“ werden durch\naaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird\ndas Wort „und“ ersetzt.\ndie Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch die\nWörter „Absatz 1 Satz 4 Nummer 2“ er-       2. § 6 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbbb) In Nummer 2 wird das Wort „schriftlich“\ndurch die Wörter „entweder schriftlich            aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene“\noder elektronisch“ ersetzt.                            durch die Wörter „die betroffene Person“ er-\nsetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Im Fall des Widerrufs der nach Absatz 1                bb) In Satz 4 werden die Wörter „der Gewerbe-\nSatz 4 Nummer 2 erklärten Einwilligung dür-                  treibende“ durch die Wörter „die betroffene\nfen die gespeicherten Daten weiterhin verar-                 Person“ ersetzt.\nbeitet werden, soweit dies erforderlich ist, um         cc) In Satz 5 werden die Wörter „die Gewerbetrei-\n1. die Ziele der klinischen Prüfung zu verwirk-              benden“ durch die Wörter „die betroffenen\nlichen oder nicht ernsthaft zu beeinträchti-              Personen unbeschadet der Verordnung (EU)\ngen oder                                                  2016/679 des Europäischen Parlaments und\n2. sicherzustellen, dass schutzwürdige Inte-                 des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz\nressen der betroffenen Person nicht beein-                natürlicher Personen bei der Verarbeitung\nträchtigt werden.“                                        personenbezogener Daten, zum freien Daten-\nverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie\nb) In Absatz 4 Nummer 4 Satz 3 werden nach dem                       95/46/EG      (Datenschutz-Grundverordnung)\nWort „schriftliche“ die Wörter „oder elektroni-                   (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom\nsche“ eingefügt.                                                  22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,\n3. In § 25 Absatz 5 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 5 und                     S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ er-\n§ 30 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „und                  setzt.\nNutzung“ gestrichen.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n4. § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(4) Die Übermittlung von Daten durch öffent-\na) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wör-               liche Stellen an nicht-öffentliche Stellen ist zu-\nter „und Nutzung“ gestrichen.                                lässig, wenn der Empfänger sich gegenüber der\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „und Nutzung                   übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat,\nvon Daten“ durch die Wörter „von Daten nach                  die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu\n§ 29 Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.                               dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.\n5. § 37 wird wie folgt geändert:                                    Öffentliche Stellen dürfen die ihnen übermittelten\nDaten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen\na) In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter „erfasst,\nErfüllung sie ihnen übermittelt wurden.“\nverarbeitet und genutzt“ durch das Wort „ver-\narbeitet“ ersetzt.                                        c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Erhebung,                 „(5) Für das Verändern und das Einschränken\nVerarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Ver-               der Verarbeitung der Daten in der Handwerksrolle\narbeitung“ ersetzt.                                          gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679\ndie Datenschutzgesetze der Länder.“\nArtikel 84\n3. § 13 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\nHandwerksordnung                             a) In Satz 1 werden die Wörter „in einer gesonderten\nDie Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                 Datei“ durch die Wörter „in einem gesonderten\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;                    Dateisystem“ ersetzt.\n2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes        b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nvom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                       „Eine Einzelauskunft aus diesem Dateisystem ist\njedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse\n1. § 5a wird wie folgt geändert:                                    glaubhaft darlegt, soweit die betroffene Person\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           der Übermittlung hat.“\n„Öffentliche Stellen, die in Verfahren auf Grund     c) In Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 bis 6“ durch\ndieses Gesetzes zu beteiligen sind, werden              die Angabe „§ 6 Absatz 3 bis 5“ ersetzt.","1676          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\n4. § 28 wird wie folgt geändert:                                 Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie\na) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:              95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.\nL 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,\n„(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten              S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gel-\nsind an öffentliche Stellen und an nicht-öffent-           tenden Fassung“ eingefügt.\nliche Stellen zu übermitteln, soweit dies zu den\nin Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist.         2. § 19 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nWerden Daten an nicht-öffentliche Stellen über-            a) In Satz 1 werden die Wörter „dürfen die Daten\nmittelt, so ist die jeweils betroffene Person unbe-           nach Absatz 1 nur nutzen“ durch die Wörter „ver-\nschadet der Verordnung (EU) 2016/679 hiervon                  arbeiten die Daten nach Absatz 1“ ersetzt.\nzu benachrichtigen, es sei denn, dass sie von\nder Übermittlung auf andere Weise Kenntnis er-             b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nlangt.                                                        „Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch\n(3) Die Übermittlung von Daten durch öffent-               werden an die zuständige Behörde übermittelt,\nliche Stellen an nicht-öffentliche Stellen ist zu-            wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben\nlässig, wenn der jeweilige Empfänger sich gegen-              dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich\nüber der übermittelnden öffentlichen Stelle ver-              ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stel-\npflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu ver-            len übermittelt, soweit das Landesrecht dies zu-\narbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt             lässt.“\nwerden. Öffentliche Stellen dürfen die ihnen über-         c) Folgender Satz wird angefügt:\nmittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu\ndessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.                „Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.“\n(4) Für das Verändern und das Einschränken\nder Verarbeitung der Daten in der Lehrlings-                                    Artikel 86\nrolle gelten unbeschadet der Verordnung (EU)                                  Änderung des\n2016/679 die Datenschutzgesetze der Länder.“                      Nationales-Waffenregister-Gesetzes\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „in einer             Das Nationales-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni\ngesonderten Datei“ durch die Wörter „in einem           2012 (BGBl. I S. 1366), das zuletzt durch Artikel 11 Ab-\ngesonderten Dateisystem“ ersetzt.                       satz 37 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I\nc) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                       S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                      1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\naaa) Das Wort „darf“ wird durch das Wort               a) Die Angabe zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:\n„übermittelt“ ersetzt.\n„Kapitel 2\nbbb) Das Wort „übermitteln“ wird gestrichen.\nDatenübermittlungen, Verantwortliche“.\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Daten-\nsicherheit“ die Wörter „nach den Artikeln 24,          b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:\n25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“                   „§ 8    Datenpflege durch andere als die Verant-\neingefügt.                                                        wortlichen“.\n5. § 113 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:\na) Satz 8 wird durch folgenden Satz ersetzt:\n„§ 16 Protokollierungspflicht bei der Daten-\n„Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschafts-                          übermittlung“.\neinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des\n§ 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes                  d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:\nsind, erheben zur Festsetzung der Beiträge                     „§ 17 Zweckbindung bei der Datenverarbeitung“.\ndie genannten Bemessungsgrundlagen bei den\nFinanzbehörden.“                                            e) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:\nb) In Satz 12 werden die Wörter „gespeichert und                  „§ 19    Auskunftsrecht der betroffenen Person“.\ngenutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.              f) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe\neingefügt:\nArtikel 85\n„§ 19a Mitteilungspflicht im Zusammenhang\nÄnderung des                                           mit der Berichtigung oder Löschung\nSchornsteinfeger-Handwerksgesetzes                                    personenbezogener Daten oder der Ein-\nDas Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. No-                           schränkung der Verarbeitung“.\nvember 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Arti-\n2. In § 1 Absatz 4 wird das Wort „verwendet“ durch\nkel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495)\ndas Wort „verarbeitet“ ersetzt.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort                 3. Die Überschrift von Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:\n„Datensicherheit“ die Wörter „nach den Artikeln 24,                                  „Kapitel 2\n25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-\nDatenübermittlungen, Verantwortliche“.\npäischen Parlaments und des Rates vom 27. April\n2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der                4. In § 5 wird das Wort „Änderung“ durch das Wort\nVerarbeitung personenbezogener Daten, zum freien               „Veränderung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019             1677\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                                  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 8                                       „Die abrufende Stelle trägt die Verantwor-\nDatenpflege                                   tung für die Zulässigkeit des Abrufs.“\ndurch andere als die Verantwortlichen“.                  bb) In Satz 4 wird das Wort „Verwendungs-\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                          zweck“ durch das Wort „Verarbeitungs-\nzweck“ ersetzt.\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\n11. § 14 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „als speichernde\nStelle“ gestrichen.                                        „Die abrufende Stelle trägt die Verantwortung für\ndie Zulässigkeit des Abrufs.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n12. § 16 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In der Überschrift werden die Wörter „auf\n„Die protokollierten Daten dürfen nur für die\nErsuchen und im automatisierten Abrufverfah-\nfolgenden Zwecke verarbeitet werden:\nren“ gestrichen.\n1. Auskunftserteilung an die betroffene Per-\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor\nson,\nNummer 1 die Wörter „auf Ersuchen nach den\n2. Datenschutzkontrolle und Datensicherung                §§ 10 bis 12 sowie bei Datenübermittlungen im\nsowie                                                  automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 13\n3. Sicherstellung eines ordnungsgemäßen                   und 14“ gestrichen.\nBetriebes des Registers.“                      13. § 17 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch                                       „§ 17\ndas Wort „Verarbeitung“ ersetzt.\nZweckbindung bei der Datenverarbeitung\n7. In § 10 Nummer 7 werden die Wörter „den Betrof-\nDie Verarbeitung personenbezogener Daten\nfenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ er-\ndurch die ersuchende oder abrufende Stelle zu\nsetzt.\neinem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                                 die Daten übermittelt wurden, ist zulässig, soweit\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Verwendungs-             die Daten dieser Stelle auch zu diesem anderen\nzweck“ durch das Wort „Verarbeitungszweck“                 Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.“\nersetzt.                                               14. § 19 wird wie folgt gefasst:\nb) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.                                               „§ 19\n9. § 12 wird wie folgt geändert:                                        Auskunftsrecht der betroffenen Person\na) In Absatz 2 werden die Angaben „, 6 und 7“ ge-                (1) Die betroffene Person hat bei der Geltendma-\nstrichen.                                                  chung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Ver-\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  ordnung (EU) 2016/679 ihre Identität durch Vorlage\neiner amtlich beglaubigten Ausweiskopie oder amt-\n10. § 13 wird wie folgt geändert:\nlich beglaubigten Unterschrift nachzuweisen. Die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Registerbehörde sendet die Ausweiskopie auf Ver-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                       langen der betroffenen Person nach Auskunfts-\nerteilung an diese zurück. Im Übrigen hat die\n„1. die beantragende Stelle mitteilt, dass\nRegisterbehörde die Ausweiskopie spätestens ein\nsie die technischen und organisatori-\nJahr nach Auskunftserteilung zu vernichten.\nschen Maßnahmen getroffen hat, die\nnach den Artikeln 24, 25 und 32 der                  (2) Über die Beschränkung des Auskunftsrechts\nVerordnung (EU) 2016/679 des Euro-                nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes\npäischen Parlaments und des Rates                 entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit\nvom 27. April 2016 zum Schutz natür-              der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat.\nlicher Personen bei der Verarbeitung                 (3) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder un-\npersonenbezogener Daten, zum freien               vollständig, so hat die Registerbehörde der zustän-\nDatenverkehr und zur Aufhebung der                digen Waffenbehörde unverzüglich einen entspre-\nRichtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-           chenden Hinweis zu übermitteln.“\nverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,\nS. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72,             15. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:\nL 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils                                 „§ 19a\ngeltenden Fassung erforderlich sind,“.                               Mitteilungspflicht\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „des Betrof-                   im Zusammenhang mit der Berichtigung\nfenen“ durch die Wörter „der betroffenen                       oder Löschung personenbezogener\nPerson“ ersetzt.                                        Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „un-                  Die Pflicht des Verantwortlichen zur Unterrich-\nterrichtet“ die Wörter „die Bundesbeauftragte              tung der betroffenen Person nach Artikel 19 Satz 2\noder“ eingefügt.                                           der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, sofern","1678          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\ndas Auskunftsrecht der betroffenen Person be-                  nach dem Tod der betroffenen Personen sind\nschränkt ist.“                                                 die Bestimmungen des Bundesdatenschutzge-\n16. § 20 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                           setzes und der Verordnung (EU) 2016/679 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\n„5. zu spezifischen technischen und organisatori-              27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen\nschen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25                   bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,\nund 32 der Verordnung (EU) 2016/679.“                      zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der\nRichtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-\nArtikel 87                                  nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314\nÄnderung des                                  vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,\nMess- und Eichgesetzes                              S. 2) in der jeweils geltenden Fassung einzuhal-\n§ 11 Absatz 4 des Mess- und Eichgesetzes vom                     ten.“\n25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch         c) Absatz 8 wird Absatz 7 und wird wie folgt geän-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I                  dert:\nS. 718) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\naa) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort\n„(4) Die anerkennende Stelle übermittelt die ihr zu-                  „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“\ngänglichen Informationen auf Anforderung den folgenden                   ersetzt.\nStellen, soweit diese die Informationen für ihre Aufga-\nbenerfüllung benötigen:                                             bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n1. der Akkreditierungsstelle,                                            „Soweit besondere Kategorien von Daten im\nSinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung\n2. der zuständigen Marktüberwachungsbehörde und\n(EU) 2016/679 übermittelt werden, sind ange-\n3. den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mit-                        messene und spezifische Maßnahmen zur\ngliedstaaten der Europäischen Union, soweit es sich                   Wahrung der Interessen der betroffenen Per-\num Informationen im Zusammenhang mit notifizier-                      son gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-\nten Konformitätsbewertungsstellen handelt.“                           datenschutzgesetzes zu treffen.“\nd) Absatz 9 wird Absatz 8 und wird wie folgt geän-\nArtikel 88\ndert:\nÄnderung des\nStrahlenschutzgesetzes                             aa) In Satz 1 werden die Wörter „Auskunft über\npersonenbezogene“ durch die Wörter „Über-\nDas Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I                   mittlung personenbezogener“, die Wörter\nS. 1966), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni                  „eine schriftliche“ durch das Wort „die“ und\n2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie                     das Wort „beizufügen“ durch das Wort „nach-\nfolgt geändert:                                                          zuweisen“ ersetzt.\n1. In § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe\nbb) In Satz 2 werden das Wort „Auskunft“ durch\n„§ 170 Absatz 10“ durch die Angabe „§ 170 Ab-\ndas Wort „Übermittlung“, die Wörter „Absatz 8\nsatz 9“ ersetzt.\nSatz 2“ durch die Wörter „Absatz 7 Satz 2“,\n2. In § 76 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 werden die Wör-                     die Wörter „Absatz 8 Satz 3“ durch die Wörter\nter „und Weitergabe“ durch die Wörter „, Weitergabe                   „Absatz 7 Satz 3“ und das Wort „Verwen-\nund Übermittlung“ ersetzt.                                            dung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.\n3. § 85 wird wie folgt geändert:                                    cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort                            „Besondere Kategorien von Daten im Sinne\n„Weitergabe“ die Wörter „oder Übermittlung“ ein-                  von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)\ngefügt.                                                           2016/679 dürfen nur für die Forschungsarbeit\nb) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem                        verarbeitet werden, für die sie übermittelt\nWort „Weitergabe“ die Wörter „und Übermittlung“                   worden sind; die Verarbeitung für andere For-\neingefügt.                                                        schungsarbeiten oder die Übermittlung rich-\n4. In § 88 Absatz 6 Nummer 3 wird das Wort „Sper-                        tet sich nach den Sätzen 1 und 2 und bedarf\nrung“ durch die Wörter „Einschränkung der Verar-                      der Zustimmung des Bundesamtes für Strah-\nbeitung“ ersetzt.                                                     lenschutz.“\n5. § 170 wird wie folgt geändert:                                e) Absatz 10 wird Absatz 9.\na) Absatz 6 wird aufgehoben.                               6. Nach § 182 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-\nb) Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:         gefügt:\n„(6) Die Übermittlung der im Strahlenschutz-           „Soweit es sich um personenbezogene Daten han-\nregister gespeicherten personenbezogenen Da-              delt, richten sich die Maßnahmen nach den Artikeln\nten zu Zwecken der wissenschaftlichen For-                24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679.“\nschung (Forschungszwecken) an Dritte ist nur un-       7. In § 193 Absatz 2 wird das Wort „verwenden“ durch\nter den Voraussetzungen der Absätze 7 und 8 zu-           das Wort „verarbeiten“ ersetzt.\nlässig. Soweit die betroffenen Personen nicht in\n8. § 194 wird wie folgt geändert:\ndie Veröffentlichung der sie betreffenden Daten\neingewilligt haben, dürfen Forschungsergebnisse           a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die An-\nnur anonymisiert veröffentlicht werden. Auch                 gabe „§ 170 Absatz 10 Nummer 2 oder 3“ durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019             1679\ndie Angabe „§ 170 Absatz 9 Nummer 2 oder 3“                   bb) In Buchstabe a werden die Wörter „des Da-\nersetzt.                                                          tenverantwortlichen“ durch die Wörter „des\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                 Übermittelnden“ ersetzt.\n„(4) Für einen Verstoß gegen eine Bestimmung            b) In Nummer 7 Buchstabe c werden die Wörter\nnach Absatz 1 ist, soweit sie dem Schutz perso-               „Übernahme der Datenverantwortung“ durch die\nnenbezogener Daten dient, abweichend von den                  Wörter „Übernahme der Verantwortung für die\nAbsätzen 1 bis 3 ausschließlich Artikel 83 der                Richtigkeit der Daten“ und die Wörter „ohne vor-\nVerordnung (EU) 2016/679 anzuwenden.“                         herige Übermittlung des Datenverantwortlichen“\ndurch die Wörter „ohne ihre vorherige Übermitt-\nArtikel 89                                  lung“ ersetzt.\nÄnderung des                               c) In Nummer 10 werden die Wörter „der Datenver-\nEnergiewirtschaftsgesetzes                           antwortlichen“ durch die Wörter „der für die Über-\nmittlung der Daten Verantwortlichen“ ersetzt.\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des\nArtikel 90\nGesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                               Änderung des\nMessstellenbetriebsgesetzes\n1. In § 13h Absatz 1 Nummer 21 wird das Wort „Daten-\nverantwortlicher“ durch das Wort „Verantwortlicher“          Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August\nersetzt.                                                   2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 7 des\nGesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert\n2. In § 15a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „zu er-         worden ist, wird wie folgt geändert:\nheben, zu verarbeiten und zu nutzen“ durch die Wör-\nter „zu verarbeiten“ ersetzt.                               1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n3. In § 68 Absatz 7 werden die Wörter „speichern, ver-            a) In der Angabe zu Teil 3 Kapitel 1 werden die\nändern und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“                   Wörter „Datenerhebung, -verarbeitung und -nut-\nersetzt.                                                          zung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ er-\nsetzt.\n4. In § 68a Satz 2 wird das Wort „Betroffenen“ durch\ndie Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.                     b) In der Angabe zu § 49 werden die Wörter „Erhe-\nbung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das\n5. In § 111c Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach                 Wort „Verarbeitung“ ersetzt.\nMaßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes“ gestri-\nchen.                                                          c) In der Angabe zu § 50 werden die Wörter „Erhe-\nbung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das\n6. § 111e Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           Wort „Verarbeitung“ ersetzt.\n„(3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Errich-             d) In der Angabe zu § 51 werden die Wörter „Erhe-\ntung und bei dem Betrieb des Marktstammdaten-                     bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch die\nregisters                                                         Wörter „die Verarbeitung“ ersetzt.\n1. europarechtliche und nationale Regelungen hin-              e) In der Angabe zu § 53 wird das Wort „Informa-\nsichtlich der Vertraulichkeit, des Datenschutzes               tionsrechte“ durch das Wort „Auskunftsrechte“\nund der Datensicherheit beachten sowie                         ersetzt.\n2. die erforderlichen technischen und organisatori-            f) In der Angabe zu Teil 3 Kapitel 3 werden die\nschen Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten-                  Wörter „und -nutzung“ gestrichen.\nschutz und Datensicherheit ergreifen, und zwar\ng) In der Angabe zu § 62 wird das Wort „Messwert-\na) unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der               nutzung“ durch das Wort „Messwertverarbei-\nVerordnung (EU) 2016/679 des Europäischen                  tung“ ersetzt.\nParlaments und des Rates vom 27. April 2016\nzum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-            h) In der Angabe zu § 66 wird das Wort „Messwert-\narbeitung personenbezogener Daten, zum                     nutzung“ durch das Wort „Messwertverarbei-\nfreien Datenverkehr und zur Aufhebung der                  tung“ ersetzt.\nRichtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver-              i) In der Angabe zu § 67 wird das Wort „Messwert-\nordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;                   nutzung“ durch das Wort „Messwertverarbei-\nL 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom                     tung“ ersetzt.\n23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-          j) In der Angabe zu § 68 wird das Wort „Messwert-\nsung und                                                   nutzung“ durch das Wort „Messwertverarbei-\nb) unter Berücksichtigung der einschlägigen                    tung“ ersetzt.\nStandards und Empfehlungen des Bundesam-                k) In der Angabe zu § 69 wird das Wort „Messwert-\ntes für Sicherheit in der Informationstechnik.“            nutzung“ durch das Wort „Messwertverarbei-\n7. § 111f wird wie folgt geändert:                                   tung“ ersetzt.\na) Nummer 6 wird wie folgt geändert:                           l) In der Angabe zu § 70 wird das Wort „Messwert-\naa) In dem Satzteil vor der Gliederung werden die              nutzung“ durch das Wort „Messwertverarbei-\nWörter „als Datenverantwortlicher“ gestrichen             tung“ ersetzt.\nund werden die Wörter „ohne Übermittlung            2. In § 1 Nummer 6 werden die Wörter „Erhebung,\ndes Datenverantwortlichen“ durch die Wörter            Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verar-\n„ohne ihre Übermittlung“ ersetzt.                      beitung“ ersetzt.","1680         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\n3. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                       9. § 50 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 11 werden die Wörter „Erhebung,                 a) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung,\nVerarbeitung und Übermittlung“ durch das Wort                 Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort\n„Verarbeitung“ ersetzt.                                       „Verarbeitung“ ersetzt.\nb) In Nummer 16 wird das Wort „verwendet“ durch              b) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Num-\ndas Wort „verarbeitet“ ersetzt.                               merierung die Wörter „Erhebung, Verarbeitung\nund Nutzung“ durch das Wort „Verarbeitung“ er-\n4. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „Datenerhe-\nsetzt.\nbung, -verarbeitung und -nutzung“ durch das Wort\n„Datenverarbeitung“ ersetzt.                             10. § 51 wird wie folgt geändert:\n5. In § 21 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Er-             a) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung,\nhebung, Verarbeitung, Übermittlung, Protokollie-                 Verarbeitung und Nutzung“ durch die Wörter\nrung, Speicherung und Löschung“ durch die Wörter                 „die Verarbeitung“ ersetzt.\n„Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Übermitt-              b) In Absatz 1 werden die Wörter „Erhebung, Ver-\nlung, Protokollierung, Speicherung und Löschung,“                arbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verar-\nersetzt.                                                         beitung“ ersetzt.\n6. In § 22 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Er-             c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des je-\nhebung, Zeitstempelung, Verarbeitung, Übermitt-                  weiligen Berechtigten die“ die Wörter „Erhe-\nlung, Speicherung und Löschung“ durch die Wörter                 bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das\n„Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Zeitstem-                  Wort „Verarbeitung“ ersetzt.\npelung, Übermittlung, Speicherung und Löschung,“\n11. In § 52 Absatz 3 wird das Wort „Verwendungs-\nersetzt.\nzweck“ durch das Wort „Verarbeitungszweck“ er-\n7. In der Überschrift von Teil 3 Kapitel 1 werden die           setzt.\nWörter „Datenerhebung, -verarbeitung und -nut-\n12. § 53 wird wie folgt gefasst:\nzung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.\n„§ 53\n8. § 49 wird wie folgt geändert:\nAuskunftsrechte des Anschlussnutzers\na) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung,\nVerarbeitung und Nutzung“ durch das Wort                     Unbeschadet des Artikels 15 in Verbindung mit\n„Verarbeitung“ ersetzt.                                   Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679\nhat der Messstellenbetreiber dem Anschlussnutzer\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         auf Verlangen auch Einsicht in die im elektroni-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „erhoben, ver-            schen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespei-\narbeitet und genutzt“ durch das Wort „verar-         cherten auslesbaren Daten zu gewähren, soweit\nbeitet“ ersetzt.                                     diese Daten nicht personenbezogen sind.“\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Übermittlung,        13. In § 56 Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne von\nNutzung oder Beschlagnahme“ durch das                § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes“ ge-\nWort „Verarbeitung“ ersetzt.                         strichen.\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     14. § 59 wird wie folgt gefasst:\naa) Die Wörter „Zum Umgang mit diesen“ wer-                                       „§ 59\nden durch die Wörter „Zur Verarbeitung die-                         Weitere Datenerhebung\nser“ ersetzt.\nUnbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterab-\nbb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                      satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679\n„7. jede Stelle, die über eine Einwilligung          ist eine Datenerhebung über die §§ 55 bis 58\ndes Anschlussnutzers verfügt, die den            hinaus mittels einer Messeinrichtung, einer moder-\nAnforderungen des Artikels 7 der Verord-         nen Messeinrichtung, eines Messsystems, eines\nnung (EU) 2016/679 des Europäischen              intelligenten Messsystems oder mit deren Hilfe nur\nParlaments und des Rates vom 27. April           zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten\n2016 zum Schutz natürlicher Personen             erhoben werden.“\nbei der Verarbeitung personenbezogener       15. In der Überschrift von Teil 3 Kapitel 3 werden die\nDaten, zum freien Datenverkehr und               Wörter „und -nutzung“ gestrichen.\nzur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG        16. In § 62 wird in der Überschrift das Wort „Messwert-\n(Datenschutz-Grundverordnung)       (ABl.        nutzung“ durch das Wort „Messwertverarbeitung“\nL 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom              ersetzt.\n22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,\nS. 2) in der jeweils geltenden Fassung       17. § 65 wird wie folgt gefasst:\ngenügt.“                                                                 „§ 65\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                       Weitere Datenübermittlung\n„(3) Die berechtigten Stellen können die Ver-             Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterab-\narbeitung auch von personenbezogenen Daten                satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679\ndurch einen Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 28          ist eine Datenübermittlung über die §§ 60 bis 64\nder Verordnung (EU) 2016/679 durchführen las-             hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezoge-\nsen.“                                                     nen Daten übermittelt werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019               1681\n18. § 66 wird wie folgt geändert:                                  b) In Nummer 8 werden die Wörter „Datenerhe-\na) In der Überschrift wird das Wort „Messwertnut-                  bung, -verarbeitung und -nutzung“ durch das\nzung“ durch das Wort „Messwertverarbeitung“                    Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt und wird nach\nersetzt.                                                       den Wörtern „zu Zwecken der zulässigen“ das\nWort „Datenverwendung“ durch das Wort „Da-\nb) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Numme-                 tenverarbeitung“ ersetzt.\nrierung das Wort „verwenden“ durch das Wort\n„verarbeiten“ ersetzt.                                     c) In Nummer 9 werden die Wörter „zum Datenum-\ngang“ durch die Wörter „zur Datenverarbeitung“\n19. § 67 wird wie folgt geändert:                                      ersetzt.\na) In der Überschrift wird das Wort „Messwertnut-         26. In § 77 Absatz 4 wird das Wort „verwenden“ durch\nzung“ durch das Wort „Messwertverarbeitung“                das Wort „verarbeiten“ ersetzt.\nersetzt.\nb) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Numme-                                  Artikel 91\nrierung das Wort „verwenden“ durch das Wort\nÄnderung des\n„verarbeiten“ ersetzt.\nKreditwesengesetzes\n20. § 68 wird wie folgt geändert:\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\na) In der Überschrift wird das Wort „Messwertnut-         machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\nzung“ durch das Wort „Messwertverarbeitung“           das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli\nersetzt.                                              2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie\nb) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Numme-        folgt geändert:\nrierung das Wort „verwenden“ durch das Wort           1. § 7 wird wie folgt geändert:\n„verarbeiten“ ersetzt.\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n21. § 69 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 4 wird das Wort „verwendet“ durch\na) In der Überschrift wird das Wort „Messwertnut-                      das Wort „verarbeitet“ ersetzt.\nzung“ durch das Wort „Messwertverarbeitung“\nersetzt.                                                     bb) In Satz 7 werden die Wörter „Bestimmungen\ndes Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die\nb) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Numme-\nWörter „allgemeinen datenschutzrechtlichen\nrierung das Wort „verwenden“ durch das Wort\nVorschriften“ ersetzt.\n„verarbeiten“ ersetzt.\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n22. § 70 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bun-\n„§ 70\ndesbank können gemeinsame Dateisysteme ein-\nMesswertverarbeitung auf Veranlassung                     richten. Jede der beiden Stellen darf nur die von\ndes Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch                  ihr eingegebenen Daten verändern oder löschen\nUnbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterab-                  oder ihre Verarbeitung einschränken und ist nur\nsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679                  hinsichtlich der von ihr eingegebenen Daten Ver-\nist eine Messwertverarbeitung oder ein Datenaus-                 antwortlicher. Hat eine der beiden Stellen An-\ntausch über die §§ 66 bis 69 hinaus nur zulässig,                haltspunkte dafür, dass von der anderen Stelle\nsoweit keine personenbezogenen Daten verarbeitet                 eingegebene Daten unrichtig sind, teilt sie dies\nwerden.“                                                         der anderen Stelle unverzüglich mit. Bei der Er-\nrichtung eines gemeinsamen Dateisystems ist\n23. § 73 wird wie folgt geändert:                                    festzulegen, welche Stelle die technischen und\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       organisatorischen Maßnahmen nach den Arti-\n„Zur Sicherung ihres Entgeltanspruchs darf sie               keln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679\ndie Bestandsdaten und Verkehrsdaten verarbei-                des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nten, die erforderlich sind, um die rechtswidrige             27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen\nInanspruchnahme nach Satz 1 aufzudecken und                  bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,\nzu unterbinden.“                                             zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der\nRichtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-\nb) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „berechtigte                nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom\nStelle darf für die“ das Wort „Verwendung“                   22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in\ndurch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt und wird               der jeweils geltenden Fassung zu treffen hat. Die\nder Angabe „Satz 1“ die Angabe „Absatz 1“                    nach Satz 4 bestimmte Stelle hat sicherzustellen,\nvorangestellt.                                               dass die Beschäftigten Zugang zu personenbe-\n24. In § 74 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Er-              zogenen Daten nur in dem Umfang erhalten, der\nhebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das                      zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“\nWort „Verarbeitung“ ersetzt.                              2. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n25. § 75 wird wie folgt geändert:                                „Vorbehaltlich der allgemeinen datenschutzrecht-\na) In dem Satzteil vor der Nummerierung werden               lichen Vorschriften, insbesondere des § 25 Absatz 1\ndie Wörter „Datenerhebung, -verarbeitung und             des Bundesdatenschutzgesetzes, tauschen die Bun-\n-nutzung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“             desanstalt und die Deutsche Bundesbank mit den\nersetzt.                                                 zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschafts-","1682          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\nraum alle zweckdienlichen und grundlegenden Infor-             b) In Absatz 4 werden die Wörter „des § 4b des\nmationen aus, die für die Durchführung der Aufsicht                Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter\nerforderlich sind.“                                                „der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vor-\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                                       schriften“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       6. § 24c wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Bestimmungen               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die\naa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-\nWörter „allgemeinen datenschutzrechtlichen\nmer 1 die Wörter „eine Datei zu führen, in der“\nVorschriften“ ersetzt.\ndurch die Wörter „ein Dateisystem zu führen,\nbb) In Satz 7 wird das Wort „verwenden“ durch                       in dem“ ersetzt.\ndas Wort „verarbeiten“ ersetzt.\nbb) In Satz 5 werden die Wörter „der Datei“ durch\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „ist das Bundes-                      die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt.\ndatenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fas-\nsung“ durch die Wörter „sind die allgemeinen                b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der Datei“\ndatenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.                   durch die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt.\n4. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                  aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-\n„Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer                      mer 1 die Wörter „der Datei“ durch die Wörter\nKunden, von Personen, mit denen sie Vertrags-                       „dem Dateisystem“ ersetzt.\nverhandlungen über Adressenausfallrisiken be-                   bb) In Satz 2 wird das Wort „Dateien“ durch das\ngründende Geschäfte aufnehmen, sowie von Per-                       Wort „Dateisystemen“ ersetzt.\nsonen, die für die Erfüllung eines Adressenaus-\nfallrisikos einstehen sollen, für die Zwecke der                cc) In Satz 5 werden die Wörter „der Datei“ durch\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach Ab-                       die Wörter „dem Dateisystem“ und die Wörter\nsatz 1 Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung                       „des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes“\nverarbeiten, soweit                                                 durch die Wörter „der allgemeinen daten-\nschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.\n1. diese Daten unter Zugrundelegung eines\nwissenschaftlich anerkannten mathematisch-          7. In § 25i Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Dateien“\nstatistischen Verfahrens nachweisbar für die            durch das Wort „Dateisysteme“ ersetzt.\nBestimmung und Berücksichtigung von Adres-          8. § 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsenausfallrisiken erheblich sind,\na) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\n2. diese Daten zum Aufbau und Betrieb ein-\nschließlich der Entwicklung und Weiterentwick-              „9. entgegen § 24c Absatz 1 Satz 1 oder § 25i\nlung von internen Ratingsystemen für die                        Absatz 3 Satz 1 ein Dateisystem nicht, nicht\nSchätzung von Risikoparametern des Adres-                       richtig oder nicht vollständig führt,“.\nsenausfallrisikos des Kreditinstituts oder der\nb) Nummer 11e wird aufgehoben.\nWertpapierfirma erforderlich sind und\n3. es sich nicht um Angaben zur Staatsange-             9. In § 64h Absatz 5 wird das Wort „verwenden“ durch\nhörigkeit oder um besondere Kategorien per-             das Wort „verarbeiten“ ersetzt.\nsonenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1\nder Verordnung (EU) 2016/679 handelt.“                                        Artikel 92\nb) In Satz 3 werden die Wörter „erhoben und ver-                                  Änderung des\nwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.                        Anlegerentschädigungsgesetzes\nc) Satz 4 wird wie folgt geändert:                            Das Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998\naa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die           (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nWörter „des Betroffenen“ durch die Wörter          zes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden\n„der betroffenen Person“ ersetzt.                  ist, wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „den Betrof-          1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 13\nfenen“ durch die Wörter „die betroffene Per-           folgende Angabe eingefügt:\nson“ ersetzt.\n„§ 13a Verarbeitung personenbezogener Daten“.\ncc) In Nummer 4 werden die Wörter „des Betrof-\n2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:\nfenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-\nson“ ersetzt.                                                                   „§ 13a\nd) In Satz 5 Nummer 1 werden die Wörter „beim Be-                     Verarbeitung personenbezogener Daten\ntroffenen“ durch die Wörter „bei der betroffenen\nPerson“ ersetzt.                                               (1) Die Entschädigungseinrichtung ist befugt,\npersonenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit\n5. § 14 wird wie folgt geändert:                                  dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erfor-\na) In Absatz 2 Satz 12 wird das Wort „Verwendung“              derlich ist. Verarbeitet die Entschädigungseinrichtung\ndurch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.                      im Zuge einer Maßnahme zur Durchführung ihrer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019             1683\nAufgaben nach diesem Gesetz personenbezogene                                        Artikel 93\nDaten, stehen den betroffenen Personen die Rechte                                 Änderung des\naus den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verord-               Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz                   Das      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz    vom\nnatürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-        22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-\nbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur           tikel 14 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017\nAufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-            (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt\nGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;           geändert:\nL 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,          1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4d\nS. 2) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu,              folgende Angabe eingefügt:\nsoweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Per-          „§ 4e Vorschriften über die Verarbeitung personen-\nsonen Folgendes gefährden würde:                                       bezogener Daten“.\n1. die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte der      2. § 4d wird wie folgt geändert:\nBundesrepublik Deutschland oder eines oder\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\nmehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirt-\nschaftsraums,                                             b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zustimmung“\ndurch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.\n2. den Zweck der Maßnahme,\n3. Nach § 4d wird folgender § 4e eingefügt:\n3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen öf-                                     „§ 4e\nfentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutsch-\nland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des                             Vorschriften über\nEuropäischen Wirtschaftsraums, insbesondere ein                 die Verarbeitung personenbezogener Daten\nwichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Inte-           (1) Die Bundesanstalt ist befugt, personenbezo-\nresse, oder                                               gene Daten zu verarbeiteten, soweit dies zur Erfül-\nlung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.\n4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Ver-\nVerarbeitet die Bundesanstalt im Zuge einer auf-\nfolgung von Straftaten oder die Strafvollstre-\nsichtsrechtlichen Maßnahme im Rahmen ihrer ge-\nckung, einschließlich des Schutzes vor und der\nsetzlichen Zuständigkeit nach den maßgeblichen\nAbwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher-\nAufsichtsgesetzen personenbezogene Daten, ste-\nheit.\nhen den betroffenen Personen die Rechte nach den\nUnter diesen Voraussetzungen ist die Entschädi-               Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU)\ngungseinrichtung auch von den Pflichten nach den              2016/679 des Europäischen Parlaments und des\nArtikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU)          Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher\n2016/679 befreit.                                             Personen bei der Verarbeitung personenbezogener\nDaten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung\n(2) Die jeweils betroffene Person ist über das             der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-\nEnde der Beschränkung in geeigneter Form zu un-               nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom\nterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Be-               22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in\nschränkung abträglich ist.                                    der jeweils geltenden Fassung nicht zu, soweit die\n(3) Soweit die Entschädigungseinrichtung der be-           Erfüllung dieser Rechte der betroffenen Personen\ntroffenen Person in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1          Folgendes gefährden würde:\nund 2 keine Auskunft erteilt, ist die Auskunft auf Ver-       1. die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte der\nlangen der betroffenen Person dem Bundesbeauf-                    Bundesrepublik Deutschland oder eines oder\ntragten für den Datenschutz und die Informations-                 mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirt-\nfreiheit zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall festge-          schaftsraums,\nstellt wird, dass dadurch die öffentliche Sicherheit\n2. den Zweck der Maßnahme,\ndes Bundes oder eines Landes oder die Stabilität\nund Integrität der Finanzmärkte gefährdet würde.              3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen öf-\nDie Mitteilung des Bundesbeauftragten für den Da-                 fentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutsch-\ntenschutz und die Informationsfreiheit an die betrof-             land oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des\nfene Person über das Ergebnis der datenschutz-                    Europäischen Wirtschaftsraums, insbesondere ein\nrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf                   wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Inte-\nden Erkenntnisstand der Entschädigungseinrichtung                 resse, oder\nzulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden             4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Ver-\nAuskunft zustimmt.                                                folgung von Straftaten oder die Strafvollstre-\n(4) Soweit Personen und Unternehmen personen-                  ckung, einschließlich des Schutzes vor und der\nbezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach                    Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher-\nAbsatz 1 an die Entschädigungseinrichtung übermit-                heit.\nteln oder diese von dort erhoben werden, bestehen             Unter diesen Voraussetzungen ist die Bundesanstalt\ndie Pflicht zur Information der betroffenen Person            auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, 12\nnach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4              bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 be-\nder Verordnung (EU) 2016/679 und das Recht auf                freit. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Per-\nAuskunft der betroffenen Person nach Artikel 15               sonen und Einrichtungen, derer sich die Bundesan-\nder Verordnung (EU) 2016/679 nicht.“                          stalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient,","1684          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\nsowie für die Deutsche Bundesbank. § 4 Absatz 3                                    Artikel 95\nbis 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes                                   Änderung des\nbleibt unberührt.                                                        Einlagensicherungsgesetzes\n(2) Die jeweils betroffene Person ist über das\nDas Einlagensicherungsgesetz vom 28. Mai 2015\nEnde der Beschränkung in geeigneter Form zu\n(BGBl. I S. 786), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 36\nunterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Be-\ndes Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge-\nschränkung abträglich ist.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(3) Wird der betroffenen Person in den Fällen des\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie\nAbsatzes 1 Satz 2 bis 4 keine Auskunft erteilt, so ist\nfolgt gefasst:\nauf ihr Verlangen dem Bundesbeauftragten für den\nDatenschutz und die Informationsfreiheit die Aus-             „§ 21 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz“.\nkunft zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall festge-      2. § 21 wird wie folgt geändert:\nstellt wird, dass dadurch die öffentliche Sicherheit\ndes Bundes oder eines Landes oder die Stabilität              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nund Integrität der Finanzmärkte gefährdet würde.                                        „§ 21\nDie Mitteilung der oder des Bundesbeauftragen an\nVerschwiegenheitspflicht und Datenschutz“.\ndie betroffene Person über das Ergebnis der daten-\nschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse             b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Erhebung,\nauf den Erkenntnisstand der Bundesanstalt, der Per-              Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Ver-\nsonen und Einrichtungen, deren sich die Bundesan-                arbeitung“ und die Wörter „Vorschriften des Bun-\nstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient,               desdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter „all-\nsowie der Deutschen Bundesbank zulassen, sofern                  gemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften“\ndiese nicht einer weitergehenden Auskunft zustim-                ersetzt.\nmen.                                                          c) Die folgenden Absätze 4 bis 7 werden angefügt:\n(4) Soweit Personen, Institute und Unternehmen                  „(4) Die Einlagensicherungssysteme sind be-\npersonenbezogene Daten für aufsichtsrechtliche                   fugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten,\nZwecke an die Bundesanstalt, die Personen und                    soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-\nEinrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der              gaben erforderlich ist. Verarbeiten die Einlagen-\nDurchführung ihrer Aufgaben bedient, oder die Deut-              sicherungssysteme personenbezogene Daten\nsche Bundesbank übermitteln oder diese von dort                  im Zuge einer Maßnahme zur Durchführung ihrer\nvon Personen, Instituten und Unternehmen erhoben                 Aufgaben nach diesem Gesetz, stehen den\nwerden, bestehen die Pflichten dieser Personen,                  betroffenen Personen die Rechte aus den Arti-\nInstitute und Unternehmen zur Information der be-                keln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU)\ntroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Arti-              2016/679 des Europäischen Parlaments und des\nkel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und                 Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher\ndas Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach               Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-\nArtikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht.“                  ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-\nhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-\nArtikel 94                               Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,\nÄnderung des                               S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes                        23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung\nDas Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli                  nicht zu, soweit die Erfüllung der Rechte der be-\n2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das durch Ar-               troffenen Personen Folgendes gefährden würde:\ntikel 9 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357)             1. die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          der Bundesrepublik Deutschland oder eines\n1. § 27 wird wie folgt geändert:                                       oder mehrerer Mitgliedstaaten des Euro-\npäischen Wirtschaftsraums,\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter\n„erheben und verwenden“ durch das Wort „verar-              2. den Zweck der Maßnahme,\nbeiten“ ersetzt.                                            3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Datei“                 öffentlichen Interesses der Bundesrepublik\ndurch die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt.                    Deutschland oder eines oder mehrerer Mit-\ngliedstaaten des Europäischen Wirtschafts-\n2. In § 59 Absatz 2 werden die Wörter „abrufen, verar-\nraums, insbesondere ein wichtiges wirtschaft-\nbeiten und speichern“ durch das Wort „verarbeiten“\nliches oder finanzielles Interesse, oder\nersetzt.\n3. § 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder\nVerfolgung von Straftaten oder die Strafvoll-\na) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                                 streckung, einschließlich des Schutzes vor\n„7. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung                und der Abwehr von Gefahren für die öffent-\nmit § 24c Absatz 1 Satz 1 oder § 25i Absatz 3              liche Sicherheit.\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes ein Datei-               Unter diesen Voraussetzungen sind die Einlagen-\nsystem nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-        sicherungssysteme auch von den Pflichten nach\ndig führt,“.                                            den Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verord-\nb) Nummer 10 wird aufgehoben.                                    nung (EU) 2016/679 befreit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019             1685\n(5) Die jeweils betroffene Person ist über das              bezogener Daten sind dies insbesondere tech-\nEnde der Beschränkung in geeigneter Form zu                     nische und organisatorische Maßnahmen nach\nunterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der                   den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)\nBeschränkung abträglich ist.                                    2016/679;“.\n(6) Soweit das Einlagensicherungssystem der\nbetroffenen Person in den Fällen des Absatzes 4                                 Artikel 97\nkeine Auskunft erteilt, ist die Auskunft auf Verlan-                          Änderung des\ngen der betroffenen Person dem Bundesbeauf-                                 Pfandbriefgesetzes\ntragten für den Datenschutz und die Informa-\ntionsfreiheit zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall      In § 31 Absatz 9 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes vom\nfestgestellt wird, dass dadurch die öffentliche         22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Arti-\nSicherheit des Bundes oder eines Landes oder            kel 7 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357)\ndie Stabilität und Integrität der Finanzmärkte          geändert worden ist, werden die Wörter „erheben und\ngefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbe-           verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.\nauftragten für den Datenschutz und die Informa-\ntionsfreiheit an die betroffene Person über das                                 Artikel 98\nErgebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf\nÄnderung des\nkeine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der\nVersicherungsaufsichtsgesetzes\nEinlagensicherungssysteme zulassen, sofern diese\nnicht einer weitergehenden Auskunft zustimmen.             Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015\n(7) Soweit Personen und Unternehmen per-            (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-\nsonenbezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben          zes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden\nnach Absatz 4 an die Einlagensicherungssysteme          ist, wird wie folgt geändert:\nübermitteln oder diese von dort erhoben werden,         1. § 276 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nbestehen die Pflicht zur Information der betroffe-\n„(3) Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vor-\nnen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Arti-\nschriften bleiben unberührt.“\nkel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679\nund das Recht auf Auskunft der betroffenen              2. § 309 Absatz 11 wird wie folgt gefasst:\nPerson nach Artikel 15 der Verordnung (EU)\n„(11) Die allgemeinen datenschutzrechtlichen\n2016/679 nicht.“\nVorschriften bleiben unberührt.“\nArtikel 96\nArtikel 99\nÄnderung des\nKapitalanlagegesetzbuches                                            Änderung des\nGesetzes über Rabatte für Arzneimittel\nDas Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013\n(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 14         In § 3 Satz 4 des Gesetzes über Rabatte für Arznei-\ndes Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geän-         mittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275),\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                     das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai\n1. § 9 wird wie folgt geändert:                               2017 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, werden\ndie Wörter „und nutzen“ gestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „gilt § 4b\ndes Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wör-\nArtikel 100\nter „gelten die allgemeinen datenschutzrecht-\nlichen Vorschriften“ ersetzt.                                                 Änderung des\nb) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                 Tiergesundheitsgesetzes\n„Für die Zwecke der Richtlinie 2011/61/EU kann             Das Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der\ndie Bundesanstalt Daten und Datenauswertungen           Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I\nan zuständige Stellen in Drittstaaten übermitteln,      S. 1938) wird wie folgt geändert:\nsoweit die Anforderungen des Kapitels V der Ver-        1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 27. April 2016 zum                  a) Die Angabe zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:\nSchutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung                                  „Abschnitt 7\npersonenbezogener Daten, zum freien Datenver-\nkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG                                 Datenverarbeitung“.\n(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom               b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:\n4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;\nL 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gelten-              „§ 23 Datenverarbeitung“.\nden Fassung und die sonstigen allgemeinen da-           2. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „und\ntenschutzrechtlichen Vorschriften erfüllt sind.“            Nutzung“ gestrichen.\n2. § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt ge-           3. Die Überschrift des Abschnitts 7 wird wie folgt ge-\nfasst:                                                         fasst:\n„5. angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkeh-\n„Abschnitt 7\nrungen für den Einsatz der elektronischen Daten-\nverarbeitung; für die Verarbeitung personen-                               Datenverarbeitung“.","1686           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\n4. Die Überschrift des § 23 wird wie folgt gefasst:               Im öffentlichen Bereich können die Festlegungen\n„§ 23                               auch von den Fachaufsichtsbehörden getroffen wer-\nden.“\nDatenverarbeitung“.\n2. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „erforderlichen\n5. § 41 wird wie folgt geändert:                                  Erhebungen und Verwendungen“ durch die Wörter\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.               „erforderliche Verarbeitung“ ersetzt.\nb) In Satz 1 wird das Wort „insoweit“ gestrichen.                                 Artikel 103\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                    Änderung des\nMarktorganisationsgesetzes\nArtikel 101\nDas Marktorganisationsgesetz in der Fassung der\nÄnderung des                            Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I\nTierschutzgesetzes                         S. 3746), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\n§ 16 Absatz 6 Satz 5 des Tierschutzgesetzes in der          vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist,\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006                    wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 1 des       1. § 34b wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2586) ge-\na) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung,\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nVerarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Ver-\n„Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679                     arbeitung“ ersetzt.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nb) In dem Wortlaut werden die Wörter „erhebt, ver-\n27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen\narbeitet und nutzt“ durch das Wort „verarbeitet“\nbei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum\nersetzt.\nfreien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie\n95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119             2. § 34d wird wie folgt geändert:\nvom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;                  a) In Absatz 1 werden die Wörter „erhoben, verar-\nL 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutz-                   beitet oder genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“\ngesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der                  ersetzt.\njeweils geltenden Fassung unberührt.“\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Sperrung“ durch die\nWörter „Einschränkung der Verarbeitung“ ersetzt.\nArtikel 102\n3. § 34e wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nFleischgesetzes                             a) In der Überschrift wird das Wort „Nutzung“ durch\ndas Wort „Verarbeitung“ ersetzt.\nDas Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714,\n1025), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom               b) In Satz 2 werden die Wörter „und nutzt“ gestri-\n18. Januar 2019 (BGBl. I S. 31) geändert worden ist,                 chen.\nwird wie folgt geändert:                                       4. In § 34f Absatz 1 werden die Wörter „Datenerhe-\n1. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          bung, der Datenverarbeitung und der Datennutzung“\ndurch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.\n„(4) Die Einrichtung von automatisierten Verfahren,\ndie die Übermittlung der Daten aus den Registern                                  Artikel 104\nnach den Absätzen 2 und 3 durch Abruf ermög-\nlichen, ist zulässig, soweit diese Verfahren unter Be-                          Änderung des\nrücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der                          Gesetzes über Meldungen\nbetroffenen Personen und der Aufgaben oder Ge-                            über Marktordnungswaren\nschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen              Das Gesetz über Meldungen über Marktordnungs-\nsind. Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten,      waren in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndass das Abrufverfahren kontrolliert werden kann.          26. November 2008 (BGBl. I S. 2260), das zuletzt durch\nHierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen:        Artikel 402 der Verordnung vom 31. August 2015\n1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,                   (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n2. Dritte, an die die Daten übermittelt werden sollen,\n1. § 15 wird wie folgt geändert:\n3. die Art der zu übermittelnden Daten,\na) Absatz 6 Satz 4 wird aufgehoben.\n4. die erforderlichen technischen und organisato-\nb) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:\nrischen Maßnahmen nach Maßgabe der Artikel 24,\n25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des                      „(7) Die beteiligten Stellen haben zu gewähr-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                    leisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert wer-\n27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen               den kann. Hierzu haben sie Folgendes schriftlich\nbei der Verarbeitung personenbezogener Daten,                festzulegen:\nzum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der                1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,\nRichtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-\nnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom              2. Dritte, an die die Einzelangaben übermittelt\n22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in                 werden sollen,\nder jeweils geltenden Fassung.                               3. die Art der zu übermittelnden Einzelangaben,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019               1687\n4. die erforderlichen technischen und organi-              c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nsatorischen Maßnahmen nach Maßgabe der                     aa) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch\nArtikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)                      das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.\n2016/679 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 27. April 2016 zum Schutz na-                bb) Folgender Satz wird angefügt:\ntürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-                 „Das Friedrich-Loeffler-Institut darf die Daten\nnenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr                    nicht an Dritte übermitteln.“\nund zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG           2. Dem § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119\nvom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,              „Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-\nS. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der je-           päischen Parlaments und des Rates vom 27. April\nweils geltenden Fassung.                               2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-\narbeitung personenbezogener Daten, zum freien Da-\nDie Festlegungen können auch von den Fachauf-              tenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG\nsichtsbehörden getroffen werden.                           (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom\n(8) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des          4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127\neinzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den die Ein-         vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-\nzelgaben übermittelt werden. Die speichernde               sung bleibt unberührt.“\nStelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn      3. § 5 wird wie folgt gefasst:\ndazu Anlass besteht. Sie hat zu gewährleisten,\ndass die Übermittlung von Einzelangaben zumin-                                       „§ 5\ndest durch geeignete Stichprobenverfahren fest-                Technische und organisatorische Maßnahmen\ngestellt und überprüft werden kann. Wird ein Ge-              (1) Hinsichtlich der technischen und organisatori-\nsamtbestand dieser Einzelangaben abgerufen                 schen Maßnahmen sind die Artikel 24, 25 und 32 der\noder übermittelt, so bezieht sich die Gewährleis-          Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.\ntung der Feststellung und Überprüfung nur auf\ndie Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermitt-               (2) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten,\nlung des Gesamtbestandes.“                                 dass die Übermittlung personenbezogener Daten\ndurch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt\n2. § 15a wird wie folgt geändert:                                und überprüft werden kann.“\na) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 106\n„3. das öffentliche Interesse an dem Forschungs-\nvorhaben das schutzwürdige Interesse der                                 Änderung des\nbetroffenen Person an dem Ausschluss der                      Rindfleischetikettierungsgesetzes\nÜbermittlung erheblich überwiegt.“                    § 3a des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                       26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Der Empfänger verpflichtet sich vor der           1. In der Überschrift werden die Wörter „und Nutzung“\nÜbermittlung gegenüber der Bundesanstalt,             gestrichen.\ndie Einzelangaben nur für das Forschungs-\nvorhaben zu verarbeiten, für das sie ihm über-     2. In Absatz 1 werden die Wörter „zu erheben, zu ver-\nmittelt worden sind.“                                 arbeiten und zu nutzen“ durch die Wörter „zu verar-\nbeiten“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch\ndas Wort „Verarbeitung“ und das Wort „Wei-         3. In Absatz 3 werden die Wörter „und -nutzung“ ge-\ntergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ er-            strichen.\nsetzt.\nArtikel 107\nc) Absatz 6 wird aufgehoben.\nÄnderung des Agrar- und\nFischereifonds-Informationen-Gesetzes\nArtikel 105\nDas Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Ge-\nÄnderung des\nsetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), das\nRinderregistrierungsdurchführungsgesetzes\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2015\nDas Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der         (BGBl. I S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004                  ändert:\n(BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\n1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                a) In Satz 1 werden die Wörter „insbesondere die\nnach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erfor-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nderlichen, von der Bundesanstalt zu treffenden\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        technischen und organisatorischen Maßnahmen\n„§ 2                                   umfasst“ durch die Wörter „den nach den Arti-\nkeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679\nVerarbeitung von Daten“.                         des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und Nut-                 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen\nzung“ gestrichen.                                              bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,","1688         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\nzum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der                 bb) In den Nummern 2, 3 und 4 wird jeweils das\nRichtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-                       Wort „nutzt“ durch das Wort „verwendet“ er-\nnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom                     setzt.\n22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in           c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nder jeweils geltenden Fassung erforderlichen\ntechnischen und organisatorischen Maßnahmen                       „(4) Für den Zweck des Absatzes 1 Nummer 3\nentspricht“ ersetzt.                                          speichert, verwendet, verändert und beschränkt\ndie zuständige Fachüberwachungsbehörde die\nb) In Satz 2 werden die Wörter „spätestens sechs                 ihr von der Zahlstelle nach Absatz 3 übermittelten\nMonate nach Verkündung dieses Gesetzes zu er-\nBetriebsdaten. Sie erhebt, speichert, verwendet,\nstellen und“ gestrichen.                                      verändert und beschränkt die Prüfergebnisse, die\n2. § 2a wird wie folgt geändert:                                    bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       sind, als weitere Betriebsdaten. Die Fachüberwa-\nchungsbehörden übermitteln der Zahlstelle die für\n„§ 2a                                 jeden Begünstigten festgestellten Kontrollergeb-\nDatenverarbeitung“.                           nisse zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 3 ge-\nb) In Absatz 1 wird das Wort „nutzen“ durch das                  nannten Zwecken.“\nWort „verwenden“ ersetzt.                                  d) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.\nc) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:               4. § 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird das Wort „genutzt“ durch              a) In Satz 1 werden die Wörter „erhebt, speichert\ndas Wort „verwendet“ ersetzt.                            und nutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „genutzt                 b) Satz 4 wird aufgehoben.\noder weitergegeben“ durch die Wörter „ver-\nwendet oder übermittelt“ ersetzt.                     c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „bis 3“\ndurch die Angabe „und 2“ ersetzt.\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\n„3.missbräuchlich gegenüber dem von der\nVeröffentlichung betroffenen Empfänger             a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nvon Zahlungen verwendet werden.“                   b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.\n3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         c) In dem neuen Absatz 1 werden die Wörter „in Ab-\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem                  satz 1 genannten Daten“ durch das Wort „Be-\nWort „Maßnahmen“ die Wörter „im Sinne des § 2                 triebsdaten“ ersetzt.\nAbsatz 3 Satz 1“ eingefügt.                                d) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 2 wird das Wort „Sperrung“ durch die                aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\nWörter „Einschränkung der Verarbeitung“ ersetzt.                    „Sperrung“ durch die Wörter „Einschränkung\n4. § 3a wird aufgehoben.                                                  der Verarbeitung“ ersetzt.\nbb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die\nArtikel 108                                       Wörter „in Absatz 1 genannten Daten“ durch\nÄnderung des                                         das Wort „Betriebsdaten“ ersetzt.\nInVeKoS-Daten-Gesetzes                        6. § 8 wird wie folgt gefasst:\nDas InVeKoS-Daten-Gesetz vom 2. Dezember 2014                                            „§ 8\n(BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 2 der\nVerordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 452) geändert                            Abweichendes Landesrecht\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                Die Länder können die Betriebsdaten nach Maß-\n1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Wörter             gabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere\n„und Nutzung“ gestrichen.                                     Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwa-\nchungsbehörden verarbeiten lassen.“\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\n7. In § 9 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1\na) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 3\ndie Wörter „Datenerhebung, -verarbeitung und -nut-\nund in Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Erhe-\nzung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.\nbung, Verarbeitung oder Nutzung“ durch das\nWort „Verarbeitung“ ersetzt.                           8. In Nummer 1 Buchstabe h der Anlage wird das Wort\n„genutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Erhebung, Verar-\nbeitung oder sonstige Nutzung“ durch das Wort\n„Verarbeitung“ ersetzt.                                                          Artikel 109\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                                      Änderung des\nAgrarstatistikgesetzes\na) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung,\nVerarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Ver-            In § 94a Nummer 1 Buchstabe b des Agrarstatistik-\narbeitung“ ersetzt.                                    gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1034)\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die            geändert worden ist, werden die Wörter „oder beson-\nWörter „und nutzt“ gestrichen.                    dere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Absatz 9","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019                1689\ndes Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter                ter „verwendet sowie in Datenverarbeitungssystemen\n„oder besondere Kategorien personenbezogener Daten             gespeichert oder“ gestrichen.\nim Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)\n2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates                                    Artikel 114\nvom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen\nbei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum                                    Änderung des\nfreien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie                  Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes\n95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119\n§ 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes\nvom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L\nvom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt\n127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2019\nsung“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel 110\n1. In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „des Euro-\nÄnderung des\npäischen Parlaments und des Rates vom 7. Septem-\nSeefischereigesetzes\nber 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika-\nIn § 20 Absatz 2 Satz 1 des Seefischereigesetzes in             tionen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom\nder Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998                    16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33\n(BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 17           vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Verord-\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geän-              nung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009,\ndert worden ist, werden die Wörter „nach Maßgabe von               S. 11) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden\n§ 4b des Bundesdatenschutzgesetzes“ gestrichen.                    Fassung“ gestrichen.\n2. In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter „Arten\nArtikel 111\npersonenbezogener Daten nach § 3 Absatz 9 des\nÄnderung des                                 Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter „Ka-\nFünften Vermögensbildungsgesetzes                        tegorien personenbezogener Daten nach Artikel 9\nDas Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-                  Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-\nsung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I                  päischen Parlaments und des Rates vom 27. April\nS. 406), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom              2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-\n18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird          arbeitung personenbezogener Daten, zum freien Da-\nwie folgt geändert:                                                tenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG\n(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom\n1. § 15 Absatz 1 Satz 4 bis 6 wird aufgehoben.                     4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127\n2. Dem § 17 wird folgender Absatz 16 angefügt:                     vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-\nsung“ ersetzt.\n„(16) Zur Abwicklung von Verträgen, die vor dem\n25. Mai 2018 unter den Voraussetzungen des § 15\nArtikel 115\nAbsatz 1 Satz 4 in der am 30. Juni 2013 geltenden\nFassung abgeschlossen wurden, sind das Unterneh-                                 Änderung des\nmen, das Institut oder der in § 3 Absatz 3 genannte                    Arbeitnehmer-Entsendegesetzes\nGläubiger verpflichtet, die Daten nach Maßgabe des\n§ 15 Absatz 1 Satz 1 zu übermitteln, es sei denn, der         In § 17 Satz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes\nArbeitnehmer hat der Datenübermittlung schriftlich         vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch\nwidersprochen.“                                            Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I\nS. 1066) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 67\nAbs. 2 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 67 Absatz 3 Num-\nArtikel 112\nmer 4“ ersetzt.\nÄnderung des\nHeimarbeitsgesetzes                                                Artikel 116\nDas Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt\nÄnderung des Gesetzes\nTeil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten be-\nüber die Alterssicherung der Landwirte\nreinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4g des Ge-\nsetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geän-              Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                      vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt\n1. § 6 Satz 2 und 4 wird aufgehoben.                           durch Artikel 4a des Gesetzes vom 18. Dezember 2018\n(BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie folgt\n2. § 7 Satz 2 wird aufgehoben.                                 geändert:\nArtikel 113                            1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 62 wie\nfolgt gefasst:\nÄnderung des\nArbeitsschutzgesetzes                            „§ 62 Dateisysteme der landwirtschaftlichen Sozial-\nversicherung“.\nIn § 23 Absatz 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes\nvom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch        2. In § 40 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 74\nArtikel 427 der Verordnung vom 31. August 2015                     Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b“ durch die Wörter „§ 74\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wör-             Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.","1690          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\n3. § 62 wird wie folgt geändert:                                  nach Beendigung der Nutzung des Internetportals\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     unverzüglich zu löschen.“\n„§ 62                                                   Artikel 119\nDateisysteme                                               Änderung des\nder landwirtschaftlichen Sozialversicherung“.                   Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nb) In dem Wortlaut wird das Wort „Dateien“ durch              In § 35 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialge-\ndas Wort „Dateisysteme“ ersetzt.                      setzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes\nvom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt\nArtikel 117                           durch Artikel 5 Absatz 18 des Gesetzes vom 21. Juni\nÄnderung des                            2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, werden die\nZweiten Gesetzes über die                     Wörter „(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom\nKrankenversicherung der Landwirte                  22.11.2016, S. 72)“ durch die Wörter „(ABl. L 119 vom\n4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom\n§ 9 Absatz 5 des Zweiten Gesetzes über die Kran-\n23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ er-\nkenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember\nsetzt.\n1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Arti-\nkel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646)\nArtikel 120\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\n1. In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung, Verarbei-\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch\ntung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbeitung“\nersetzt und werden nach dem Wort „schriftlicher“              Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-\njeweils die Wörter „oder elektronischer“ eingefügt.        rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das\n2. In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die\nzuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2019\nWörter „oder elektronisch“ eingefügt.\n(BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel 118\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nBundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes                   a) Die Angabe zu Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:\nDas Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der                                       „Kapitel 6\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015                                        Datenverarbeitung\n(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9                   und datenschutzrechtliche Verantwortung“.\ndes Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) ge-\nb) Die Angabe zu § 50a wird wie folgt gefasst:\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 50a Speicherung, Veränderung, Nutzung,\n1. In § 24a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und\nÜbermittlung, Einschränkung der Verar-\nNutzung“ gestrichen.\nbeitung oder Löschung von Daten für\n2. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:                                 die Ausbildungsvermittlung“.\n„§ 24b                                c) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:\nElektronische Unterstützung bei der Antragstellung               „§ 51    Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-\n(1) Zur elektronischen Unterstützung bei der An-                       öffentliche Stellen“.\ntragstellung kann der Bund ein Internetportal ein-             d) Die Angabe zu § 51b wird wie folgt gefasst:\nrichten und betreiben. Das Internetportal ermöglicht\n„§ 51b Verarbeitung von Daten durch die Träger\ndas elektronische Ausfüllen der Antragsformulare\nder Grundsicherung für Arbeitsuchende“.\nder Länder sowie die Übermittlung der Daten aus\ndem Antragsformular an die nach § 12 zuständige                e) Die Angaben zu den §§ 63a und 63b werden wie\nBehörde. Zuständig für Einrichtung und Betrieb des                folgt gefasst:\nInternetportals ist das Bundesministerium für Fami-               „§§ 63a und 63b      (weggefallen)“.\nlie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Ausführung\n2. Die Überschrift von Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:\ndieses Gesetzes durch die nach § 12 zuständigen\nBehörden bleibt davon unberührt.                                                      „Kapitel 6\n(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,                             Datenverarbeitung\nFrauen und Jugend ist für das Internetportal daten-                 und datenschutzrechtliche Verantwortung“.\nschutzrechtlich verantwortlich. Für die elektronische      3. § 50 wird wie folgt geändert:\nUnterstützung bei der Antragstellung darf das\nBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen                a) In Absatz 2 werden die Wörter „verantwortliche\nund Jugend die zur Beantragung von Elterngeld                     Stelle“ durch das Wort „Verantwortliche“, die\nerforderlichen personenbezogenen Daten sowie die                  Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“\nin § 22 genannten statistischen Erhebungsmerkmale                 durch das Wort „Verarbeitung“ und wird die An-\nverarbeiten, sofern der Nutzer in die Verarbeitung                gabe „§ 67 Absatz 9“ durch die Angabe „§ 67\neingewilligt hat. Die statistischen Erhebungsmerk-                Absatz 4“ ersetzt.\nmale einschließlich der zur Beantragung von Eltern-            b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Verant-\ngeld erforderlichen personenbezogenen Daten sind                  wortliche Stelle“ durch das Wort „Verantwort-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019              1691\nliche“ und wird die Angabe „§ 67 Absatz 9“ durch              fung bei den Arbeitgebern geführten Dateisys-\ndie Angabe „§ 67 Absatz 4“ ersetzt.                           tems“ ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          b) In Absatz 4 zweiter Halbsatz wird das Wort „Zu-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            leitung“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.\n„Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die       8. Die §§ 63a und 63b werden aufgehoben.\ngemeinsame Einrichtung ist nur unter den Vor-\naussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679                                   Artikel 121\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                                 Änderung des\nvom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher                     Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nPersonen bei der Verarbeitung personen-\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförder-\nbezogener Daten, zum freien Datenverkehr\nung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nund zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2a des\n(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119\nGesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geän-\nvom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nS. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der je-\nweils geltenden Fassung sowie des Zweiten           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nKapitels des Zehnten Buches und der übrigen            a) Die Angabe zu § 282b wird wie folgt gefasst:\nBücher des Sozialgesetzbuches zulässig.“\n„§ 282b Speicherung, Veränderung, Nutzung,\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 24“ durch die                             Übermittlung, Einschränkung der Ver-\nWörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.                                 arbeitung oder Löschung von Daten\n4. § 50a wird wie folgt geändert:                                                für die Ausbildungsvermittlung durch\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                    die Bundesagentur“.\n„§ 50a                               b) Die Angabe zu § 394 wird wie folgt gefasst:\nSpeicherung,                               „§ 394      Verarbeitung von Sozialdaten durch\nVeränderung, Nutzung,                                       die Bundesagentur“.\nÜbermittlung, Einschränkung                      c) Die Angabe zu § 395 wird wie folgt gefasst:\nder Verarbeitung oder Löschung\n„§ 395      Datenübermittlung an Dritte; Verar-\nvon Daten für die Ausbildungsvermittlung“.\nbeitung von Sozialdaten durch nicht-\nb) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1                              öffentliche Stellen“.\ndie Wörter „verarbeiten und nutzen“ durch die\n2. § 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nWörter „speichern, verändern, nutzen, übermit-\nteln oder in der Verarbeitung einschränken“ er-             a) In Satz 2 wird das Wort „Betroffenen“ durch die\nsetzt.                                                         Wörter „betroffenen Person“ ersetzt.\n5. § 51 wird wie folgt gefasst:                                   b) In Satz 3 wird das Wort „Betroffenen“ durch die\nWörter „Der betroffenen Person“ ersetzt.\n„§ 51\n3. In § 41 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „erhe-\nVerarbeitung\nben“ ein Komma und das Wort „speichern“ einge-\nvon Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen\nfügt.\nDie Träger der Leistungen nach diesem Buch dür-\nfen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten                4. In § 281 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „verwendet“\nBuches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem                durch die Wörter „gespeichert, verändert, genutzt,\nBuch einschließlich der Erbringung von Leistungen              übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder\nzur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von                 gelöscht“ ersetzt.\nLeistungsmissbrauch nicht-öffentliche Stellen mit           5. § 282 wird wie folgt geändert:\nder Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.“                 a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „genutzt\n6. § 51b wird wie folgt geändert:                                    und verarbeitet“ durch die Wörter „gespeichert,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verar-\nbeitung eingeschränkt“ ersetzt.\n„§ 51b\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nVerarbeitung von\nDaten durch die Träger                           aa) In Satz 1 werden die Wörter „die nach den\nder Grundsicherung für Arbeitsuchende“.                        § 28a“ durch die Wörter „die nach § 28a“\nund die Wörter „in einer besonders ge-\nb) In Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1                     schützten Datei“ durch die Wörter „in einem\ndie Wörter „verarbeitet und genutzt“ durch die                      besonders geschützten Dateisystem“ er-\nWörter „gespeichert, verändert, genutzt, übermit-                   setzt.\ntelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder ge-\nlöscht“ ersetzt.                                               bb) In Satz 2 werden die Wörter „dieser Datei“\ndurch die Wörter „diesem Dateisystem“ und\n7. § 52 wird wie folgt geändert:                                          die Wörter „verarbeitet und genutzt“ durch\na) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „der bei ihr                  die Wörter „gespeichert, verändert, genutzt,\nfür die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten                      übermittelt oder in der Verarbeitung einge-\nDatei“ durch die Wörter „des bei ihr für die Prü-                   schränkt“ ersetzt.","1692         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\n6. § 282a wird wie folgt geändert:                          11. § 395 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2b Satz 3 wird das Wort „verwendet“             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „gespeichert, verändert, ge-\n„§ 395\nnutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung einge-\nschränkt“ ersetzt.                                                      Datenübermittlung an Dritte;\nVerarbeitung von Sozialdaten\nb) In Absatz 4 wird das Wort „Verwendung“ durch\ndurch nicht-öffentliche Stellen“.\ndie Wörter „Speicherung und für die Nutzung“\nersetzt.                                                  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n7. § 282b wird wie folgt geändert:                                    „(2) Die Bundesagentur darf abweichend von\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung\nihrer Aufgaben nach diesem Buch nicht-öffent-\n„§ 282b                                liche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialda-\nSpeicherung,                              ten beauftragen.“\nVeränderung, Nutzung,                   12. § 397 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nÜbermittlung, Einschränkung der Verarbei-\ntung oder Löschung von Daten für die Aus-              „Die übrigen Daten dürfen nur für die in Absatz 1\nbildungsvermittlung durch die Bundesagentur“.            genannten Zwecke und für die Verfolgung von\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zu-\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „verarbeiten und            sammenhang mit der Beantragung oder dem Be-\nnutzen“ durch die Wörter „speichern, verändern,           zug von Leistungen stehen, gespeichert, verändert,\nnutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung ein-         genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung einge-\nschränken“ ersetzt.                                       schränkt werden.“\n8. § 298 wird wie folgt geändert:                           13. § 404 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 12 wird aufgehoben.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, ver-\nb) In Nummer 13 wird die Angabe „oder 4“ und\narbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-\nwerden die Wörter „oder Daten nicht oder nicht\nbeiten“ ersetzt.\nrechtzeitig löscht“ gestrichen.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „erhoben, ver-\narbeitet oder genutzt“ durch das Wort „ver-                              Artikel 122\narbeitet“ ersetzt und werden die Wörter\n„oder der Betroffene im Einzelfall nach Maß-                           Änderung des\ngabe des § 4a des Bundesdatenschutzge-                      Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nsetzes eingewilligt hat“ durch die Wörter           Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\n„betroffene Person im Einzelfall eingewilligt    Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\nhat; § 67b Absatz 2 und 3 des Zehnten Bu-        der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I\nches gilt entsprechend“ ersetzt.                 S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „verarbeiten          des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1602)\noder nutzen“ durch die Wörter „speichern,        geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nverändern, nutzen, übermitteln oder in der        1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nVerarbeitung einschränken“ ersetzt.\na) Die Angabe zum Ersten Abschnitt Fünfter Titel\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Betroffenen“ durch                                 „Fünfter Titel\ndie Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.\nVerarbeitung der Versicherungsnummer“.\nbb) In Satz 5 wird nach dem Wort „Betroffene“\nb) Die Angabe zu § 18f wird wie folgt gefasst:\ndas Wort „Personen“ eingefügt.\n9. § 319 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         „§ 18f   Zulässigkeit der Verarbeitung“.\na) In Satz 1 wird das Wort „Dateien“ durch das               c) Die Angabe zu § 18m wird wie folgt gefasst:\nWort „Dateisystemen“ ersetzt.                                „§ 18m Verarbeitung der Betriebsnummer“.\nb) In Satz 4 werden die Wörter „und genutzt“ ge-             d) Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird wie\nstrichen.                                                    folgt gefasst:\n10. § 394 wird wie folgt geändert:                                                  „Sechster Abschnitt\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                         Verarbeitung\n„§ 394                                             von elektronischen Daten\nin der Sozialversicherung“.\nVerarbeitung von\nSozialdaten durch die Bundesagentur“.               e) Die Angabe zum Sechsten Abschnitt Zweiter\nTitel wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben,\nverarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-                                  „Zweiter Titel\nbeiten“ ersetzt.                                                                Verarbeitung\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch                              der Daten der Arbeitgeber\ndas Wort „Verarbeitung“ ersetzt.                                   durch die Sozialversicherungsträger“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019            1693\nf) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:            4. In § 18g Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Ver-\n„§ 102 Annahme, Prüfung und Weiterleitung                 arbeitung oder Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-\nder Daten zum Lohnnachweisverfah-                 tung“ ersetzt.\nren“.                                          5. In § 18i Absatz 6 werden die Wörter „einer elektro-\ng) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:               nischen Datei“ durch die Wörter „einem elektroni-\nschen Dateisystem“ ersetzt.\n„§ 119 (weggefallen)“.\n6. § 18m wird wie folgt geändert:\n2. Die Angabe zum Ersten Abschnitt Fünfter Titel wird\nwie folgt gefasst:                                           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Fünfter Titel                                                   „§ 18m\nVerarbeitung der Versicherungsnummer“.                            Verarbeitung der Betriebsnummer“.\n3. § 18f wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „der Datei“ durch\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt und wer-\n„§ 18f                                den die Wörter „und Nutzung“ gestrichen.\nZulässigkeit der Verarbeitung“.                  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            aa) In Satz 1 werden die Wörter „verarbeiten,\naa) In Satz 1 werden im ersten Halbsatz die                      nutzen und übermitteln“ durch die Wörter\nWörter „erheben, verarbeiten oder nutzen“                    „speichern, verändern, nutzen, übermitteln\nsowie im zweiten Halbsatz die Wörter „erhe-                  und in der Verarbeitung einschränken“ er-\nben, verarbeiten und nutzen“ jeweils durch                   setzt.\ndas Wort „verarbeiten“ ersetzt.                          bb) In Satz 2 werden die Wörter „verarbeiten,\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Dateien“ durch das                  nutzen oder übermitteln“ durch die Wörter\nWort „Dateisysteme“ und werden die Wörter                    „speichern, verändern, nutzen, übermitteln\n„erhoben, verarbeitet oder genutzt“ durch                    oder in der Verarbeitung einschränken“ er-\ndas Wort „verarbeitet“ ersetzt.                              setzt.\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „erhoben, ver-         7. In § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die\narbeitet oder genutzt“ durch das Wort „ver-           Wörter „jeder Datei“ durch die Wörter „jedes Datei-\narbeitet“ ersetzt.                                    systems“ ersetzt.\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erheben,         8. § 28p wird wie folgt geändert:\nverarbeiten oder nutzen“ durch das Wort „verar-\nbeiten“ ersetzt.                                          a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 2a werden die Wörter „erheben, verar-              aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbeiten oder nutzen“ durch das Wort „verarbei-\naaa) In dem ersten Halbsatz werden die\nten“ ersetzt.\nWörter „eine Datei, in der“ durch die\ne) In Absatz 2b werden die Wörter „erheben, ver-                          Wörter „ein Dateisystem, in dem“ er-\narbeiten oder nutzen“ durch das Wort „verarbei-                        setzt.\nten“ ersetzt.\nbbb) In dem zweiten Halbsatz werden die\nf) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                      Wörter „dieser Datei“ durch die Wörter\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                    „diesem Dateisystem“ ersetzt und wer-\nden die Wörter „und nutzen“ gestri-\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden\nchen.\ndie Wörter „erheben, verarbeiten oder\nnutzen“ durch das Wort „verarbeiten“               bb) In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter\nersetzt.                                               „die Datei“ durch die Wörter „das Dateisys-\nbbb) In Nummer 1 werden die Wörter „oder                     tem“ ersetzt.\nNutzung“ gestrichen.                               cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine Datei, in\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „verarbeitet                     der“ durch die Wörter „ein Dateisystem, in\noder genutzt“ durch die Wörter „gespeichert,                 dem“ ersetzt.\nverändert, genutzt, übermittelt oder in der              dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nVerarbeitung eingeschränkt“ ersetzt.\n„Sie darf die Daten der Stammsatzdatei\ng) In Absatz 4 werden die Wörter „verarbeitet oder“\nnach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten\ngestrichen.\nBuches sowie die Daten des Dateisystems\nh) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches\naa) Die Angabe „2 oder 3“ wird durch die An-                     und der Stammdatendatei nach § 101 für die\ngabe „2 bis 3“ ersetzt.                                      Prüfung bei den Arbeitgebern speichern,\nverändern, nutzen, übermitteln oder in der\nbb) Die Wörter „oder nutzen“ werden gestrichen.                  Verarbeitung einschränken; dies gilt für die\ncc) Das Wort „Dateien“ wird durch das Wort                       Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfun-\n„Dateisysteme“ ersetzt.                                      gen nach § 212a des Sechsten Buches.“","1694          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\nee) Satz 5 wird wie folgt geändert:                       a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „verarbeiten“\naaa) In Nummer 1 wird das Wort „Dateien“                 durch die Wörter „speichern, verändern“ ersetzt.\ndurch das Wort „Dateisystemen“ er-               b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „abrufen,“\nsetzt.                                              die Wörter „speichern, verändern“ eingefügt.\nbbb) In dem Satzteil nach Nummer 5 werden         16. § 102 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „zu erheben, zu verarbeiten           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nund zu nutzen“ durch die Wörter „zu\nverarbeiten“ ersetzt.                                                     „§ 102\nb) Absatz 9 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                    Annahme, Prüfung\nund Weiterleitung der Daten\n„3. den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8                          zum Lohnnachweisverfahren“.\nSatz 1 hinsichtlich der für die Planung der\nPrüfungen bei Arbeitgebern und der für die            b) In Absatz 3 wird das Komma und werden die\nPrüfung bei Einzugsstellen erforderlichen                Wörter „zur Weiterleitung und zur Nutzung der\nDaten, über den Aufbau und die Aktualisie-               Daten“ gestrichen.\nrung dieses Dateisystems sowie über den           17. In § 106 Absatz 1 Satz 2 und § 107 Absatz 1 Satz 4\nUmfang der Daten aus diesem Dateisystem,              wird jeweils das Wort „verarbeiten“ durch das Wort\ndie von den Einzugsstellen und der Bundes-            „speichern“ ersetzt.\nagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abge-      18. § 111 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nrufen werden können.“\na) Nummer 1 wird aufgehoben.\n9. § 28q wird wie folgt geändert:\nb) In den Nummern 2b und 2c wird jeweils nach der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Angabe „§ 28c“ die Angabe „Absatz 1“ gestri-\naa) In Satz 3 werden die Wörter „der in § 28p                chen.\nAbsatz 8 Satz 1 genannten Datei“ durch die            c) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 28c Num-\nWörter „dem in § 28p Absatz 8 Satz 1 ge-                 mer 3 bis 5, 7 oder 8“ durch die Wörter „§ 28c\nnannten Dateisystem“ ersetzt.                            Nummer 3 bis 5 oder 7“ ersetzt und wird nach\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „verarbeiten und             der Angabe „§ 28n“ die Angabe „Satz 1“ gestri-\nnutzen“ durch die Wörter „speichern, verän-              chen.\ndern, nutzen, übermitteln oder in der Verar-      19. § 119 wird aufgehoben.\nbeitung einschränken“ ersetzt.\ncc) In Satz 5 werden die Wörter „der Datei“                                  Artikel 123\ndurch die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt                             Änderung des\nund werden die Wörter „zu verarbeiten, zu                   Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nnutzen und“ gestrichen.\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nb) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Arbeitgeber-         Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\ndateien“ durch das Wort „Arbeitgeberdateisys-         20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\nteme“ ersetzt.                                        durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2019\n10. Dem § 88 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:           (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n„Die Vorlage- und Auskunftspflicht umfasst auch\nelektronisch gespeicherte Daten sowie deren auto-          1. § 20 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nmatisierten Abruf durch die Aufsichtsbehörde.“                a) In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlicher“\n11. Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird wie folgt                 jeweils die Wörter „oder elektronischer“ einge-\ngefasst:                                                         fügt und werden die Wörter „erheben, verarbei-\nten und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“\n„Sechster Abschnitt\nersetzt.\nVerarbeitung von\nb) Satz 4 wird aufgehoben.\nelektronischen Daten in der Sozialversicherung“.\n2. § 25a wird wie folgt geändert:\n12. Die Angabe zum Sechsten Abschnitt Zweiter Titel\nwird wie folgt gefasst:                                       a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter\n„Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch\n„Zweiter Titel\ndas Wort „Verarbeitung“ ersetzt und werden die\nVerarbeitung                                Wörter „die verantwortliche Stelle“ durch die\nder Daten der Arbeitgeber                          Wörter „den Verantwortlichen“ ersetzt.\ndurch die Sozialversicherungsträger“.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n13. In § 96 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „abzu-                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „zu erheben, zu\nrufen und zu verarbeiten“ durch die Wörter „elek-                    verarbeiten und zu nutzen“ durch die Wörter\ntronisch abzurufen, zu speichern und zu nutzen“                      „zu verarbeiten“ ersetzt.\nersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „erhoben, ver-\n14. In § 97 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und                       arbeitet und genutzt“ durch das Wort „verar-\nNutzung“ gestrichen.                                                 beitet“ ersetzt und wird das Wort „verwen-\n15. § 101 wird wie folgt geändert:                                       det“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019           1695\ncc) In Satz 4 wird das Wort „verwendet“ durch             b) In Absatz 5 Satz 3 werden das Semikolon und\ndas Wort „verarbeitet“ ersetzt.                         die Wörter „personenbezogene Daten, die in Ab-\ndd) In Satz 5 werden die Wörter „Datenerhebun-               weichung von den Regelungen des Zehnten Ka-\ngen, -verarbeitungen und -nutzungen“ durch              pitels dieses Buches erhoben, verarbeitet oder\ndas Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.                 genutzt worden sind, sind unverzüglich nach\nAbschluss des Modellvorhabens zu löschen“\nee) In Satz 6 werden nach dem Wort „schriftlich“             gestrichen.\ndie Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.\n10. § 65c Absatz 9 wird wie folgt geändert:\n3. § 27 Absatz 1a wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die\na) In Satz 10 wird die Angabe „Satz 7“ durch die\nWörter „oder elektronisch“ eingefügt.\nAngabe „Satz 9“ ersetzt und werden die Wörter\n„und genutzt“ gestrichen.                                 b) Satz 3 wird aufgehoben.\nb) In Satz 11 werden die Wörter „und Nutzung“ ge-        11. In § 65d Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Erhe-\nstrichen und werden die Wörter „Sätzen 7 und 8“           bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort\ndurch die Wörter „Sätzen 9 und 10“ ersetzt.               „Verarbeitung“ ersetzt.\n4. In § 31 Absatz 6 Satz 6 werden die Wörter „und           12. In § 66 Satz 3 wird das Wort „verwendet“ durch das\nnutzen“ gestrichen.                                          Wort „verarbeitet“ ersetzt.\n5. In § 31a Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und          13. § 77 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nNutzung“ gestrichen.                                         a) In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung, Verar-\n6. § 39 Absatz 1a wird wie folgt geändert:                         beitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-\na) In Satz 13 werden die Wörter „Erhebung, Verar-               tung“ und die Wörter „verantwortliche Stelle\nbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-               nach § 67 Absatz 9 Satz 1 des Zehnten Buches“\ntung“ ersetzt.                                               durch das Wort „Verantwortliche“ ersetzt.\nb) Satz 14 wird aufgehoben.                                  b) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die\nAngabe „Absatz 1“ ersetzt und wird das Wort\nc) Der neue Satz 14 wird wie folgt gefasst:                     „Auftragnehmer“ durch das Wort „Auftragsverar-\n„Die Information sowie die Einwilligung müssen               beiter“ ersetzt.\nschriftlich oder elektronisch erfolgen.“              14. § 81a Absatz 3a wird wie folgt geändert:\n7. § 39b Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      a) In Satz 1 werden die Wörter „weitergegeben\na) In Satz 7 werden die Wörter „Erhebung, Verar-                oder“ gestrichen.\nbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-            b) In Satz 2 werden die Wörter „und nutzen“ gestri-\ntung“ ersetzt und werden nach dem Wort                       chen.\n„schriftlicher“ jeweils die Wörter „oder elektroni-\nscher“ eingefügt.                                     15. § 87 Absatz 3f wird wie folgt geändert:\nb) Satz 8 wird aufgehoben.                                   a) In Satz 4 werden die Wörter „Erhebung und“ ge-\nstrichen.\n8. § 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nb) Satz 5 wird aufgehoben.\na) Satz 2 werden die Wörter „Erhebung, Verarbei-\ntung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-           16. In § 91 Absatz 5a werden die Wörter „Erhebung,\ntung“ ersetzt und werden nach dem Wort                    Verarbeitung oder Nutzung“ durch das Wort „Ver-\n„schriftlicher“ jeweils die Wörter „oder elektroni-       arbeitung“ ersetzt und werden die Wörter „oder\nscher“ eingefügt.                                         personenbeziehbarer“ gestrichen.\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die      17. In § 106c Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 78a\nWörter „oder elektronisch“ eingefügt.                     des Zehnten Buches“ durch die Wörter „den Arti-\nkeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“\n9. § 63 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) Absatz 3a wird wie folgt geändert:\n18. In § 126 Absatz 1a Satz 7 werden die Wörter „er-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Datenverwendung“             heben, verarbeiten und nutzen“ durch das Wort\ndurch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt           „verarbeiten“ ersetzt.\nund werden die Wörter „Erhebung, Verarbei-\ntung und Nutzung“ durch das Wort „Verar-         19. In § 127 Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter „nach\nbeitung“ ersetzt.                                    vorheriger Information“ gestrichen und werden\nnach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elek-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung, Ver-           tronisch“ eingefügt.\narbeitung und Nutzung“ durch das Wort\n„Verarbeitung“ ersetzt und werden nach           20. In § 137a Absatz 11 Satz 2 werden die Wörter „und\ndem Wort „schriftlicher“ die Wörter „oder            Nutzung“ und die Wörter „und genutzt“ gestrichen.\nelektronischer“ eingefügt.                       21. § 137f wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „Erhebung, Ver-           a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort\narbeitung und Nutzung“ durch das Wort                   „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“\n„Verarbeitung“ ersetzt und werden das Se-               eingefügt und werden die Wörter „Erhebung,\nmikolon und die Wörter „die Einwilligung                Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort\nkann widerrufen werden“ gestrichen.                     „Verarbeitung“ ersetzt.\ndd) Satz 5 wird aufgehoben.                               b) Absatz 6 wird aufgehoben.","1696          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\n22. In § 140a Absatz 5 werden die Wörter „Erhebung,           32. In § 275b Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zu\nVerarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verar-              erheben, zu verarbeiten und zu nutzen“ durch die\nbeitung“ ersetzt.                                             Wörter „zu verarbeiten“ ersetzt.\n23. § 197a Absatz 3a wird wie folgt geändert:                 33. § 276 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „weitergegeben                 a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder ge-\noder“ gestrichen.                                            nutzt“ gestrichen.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „und nutzen“ gestri-           b) In Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „zu erhe-\nchen.                                                        ben, zu verarbeiten und zu nutzen“ durch die\nWörter „zu verarbeiten“ ersetzt.\n24. § 202 wird wie folgt geändert:\n34. In der Überschrift des Ersten Titels des Ersten Ab-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          schnitts des Zehnten Kapitels wird das Wort „Da-\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Ausfüllhilfen“          tenverwendung“ durch das Wort „Datenverarbei-\ndas Wort „zu“ eingefügt.                              tung“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „zu überneh-          35. § 284 wird wie folgt geändert:\nmen,“ und die Wörter „und zu nutzen“ gestri-          a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.\nchen.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „oder genutzt“\naa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „dürfen                     gestrichen.\ndie“ die Wörter „ihnen von den Zahlstellen               bb) In Satz 2 werden die Wörter „und genutzt“\nzur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe                      und die Wörter „und Nutzung“ gestrichen.\nnach diesem Buch übermittelten“ eingefügt\nund werden die Wörter „nutzen und übermit-            c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nteln,“ gestrichen.                                       aa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, ver-\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                arbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-\nbeiten“ ersetzt, werden die Wörter „des Be-\n„Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dür-                   troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\nfen die Zahlstellennummern verarbeiten, so-                   Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder\nfern sie nach anderen gesetzlichen Vor-                       Nutzung“ gestrichen.\nschriften zu deren Erhebung befugt sind\nbb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\nund soweit dies für die Erfüllung einer ge-\nsetzlichen Aufgabe einer der in Satz 3 ge-               cc) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter „Da-\nnannten Stellen erforderlich ist.“                            tenerhebung, Verarbeitung und Nutzung“\ndurch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.\n25. In § 217f Absatz 7 werden die Wörter „und nutzen“\ngestrichen.                                               36. § 285 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n26. § 219d Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:                a) In Satz 1 werden die Wörter „oder genutzt“ ge-\nstrichen.\n„Soweit es zur Bearbeitung der Anfrage erforderlich\nist, darf die nationale Kontaktstelle die von dem an-         b) In Satz 7 werden nach den Wörtern „§ 77 Ab-\nfragenden Versicherten übermittelten personenbe-                 satz 6 Satz 2“ die Wörter „dieses Buches“ einge-\nzogenen Daten verarbeiten; eine Übermittlung darf                fügt.\nnur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung    37. § 286 wird wie folgt geändert:\ndes Versicherten erfolgen.“\na) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.\n27. § 251 Absatz 5 wird wie folgt geändert:                       b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 6 werden die Wörter „und nutzen“ gestri-              aa) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestri-\nchen.                                                             chen.\nb) Satz 7 wird aufgehoben.                                       bb) In Nummer 4 werden das Komma und die\nc) In Satz 8 werden die Wörter „Datenerhebung,                        Wörter „insbesondere der Maßnahmen nach\nVerarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Da-                     der Anlage zu § 78a des Zehnten Buches“\ntenverarbeitung“ ersetzt.                                         gestrichen.\n28. § 267 wird wie folgt geändert:                            38. § 291a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 6 Satz 5 wird aufgehoben.                           a) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „und Nut-\nzung“ gestrichen.\nb) In Absatz 9 Nummer 3 werden die Wörter „Erhe-\nb) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nbung und“ gestrichen.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n29. In § 268 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder\ngenutzt“ gestrichen.                                             aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor der Auf-\nzählung die Wörter „das Erheben, Verarbei-\n30. In § 269 Absatz 3d Satz 3 wird das Wort „Nutzung“\nten und Nutzen“ durch die Wörter „die Ver-\ndurch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.\narbeitung“ ersetzt und werden in dem Satz-\n31. In § 273 Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „oder                      teil nach der Aufzählung die Wörter „und\ngenutzt“ gestrichen.                                                  Nutzung“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019             1697\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „zu erhebenden,                   über Rabatte für Arzneimittel genannten\nzu verarbeitenden oder zu nutzenden“ durch                    Zwecke verarbeitet werden.“\ndie Wörter „zu verarbeitenden“ ersetzt.               c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\ncc) Satz 4 wird aufgehoben.                                   aa) In Satz 8 werden die Wörter „das Verzeichnis\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des Erhe-                   nicht verwenden“ durch die Wörter „die in\nbens, Verarbeitens oder Nutzens“ durch die                        dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht\nWörter „der Verarbeitung“ ersetzt.                                verarbeiten“ ersetzt.\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                             bb) In Satz 9 werden die Wörter „verwenden und\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Erheben,                     nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ er-\nVerarbeiten und Nutzen“ durch die Wörter                      setzt.\n„Die Verarbeitung“ ersetzt und werden die                 cc) In Satz 10 Nummer 4 wird jeweils das Wort\nWörter „dem Einverständnis“ durch das                         „Verwendung“ durch das Wort „Verarbei-\nWort „Einwilligung“ ersetzt.                                  tung“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Einverständnis“          41. In § 295 Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort „Wei-\ndurch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.                terleitung“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.\ncc) In Satz 10 werden die Wörter „Erhebung,           42. § 295a wird wie folgt geändert:\nVerarbeitung oder Nutzung“ durch das Wort             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Verarbeitung“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nf) Absatz 5a wird wie folgt geändert:\n„Für die Abrechnung der im Rahmen von\naa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor der Auf-                 Verträgen nach den §§ 73b, 132e, 132f\nzählung die Wörter „des Erhebens, Verarbei-                   und 140a erbrachten Leistungen sind die an\ntens oder Nutzens“ durch die Wörter „der                      diesen Versorgungsformen teilnehmenden\nVerarbeitung“ ersetzt.                                        Leistungserbringer befugt, die nach den Vor-\nbb) In Satz 2 wird in dem Satzteil vor der Auf-                   schriften dieses Kapitels erforderlichen An-\nzählung das Wort „Einverständnis“ durch                       gaben an den Vertragspartner auf Leistungs-\ndas Wort „Einwilligung“ ersetzt.                              erbringerseite als Verantwortlichen oder an\neine nach Absatz 2 beauftragte andere Stelle\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „Sperren oder“\nzu übermitteln; für den Vertragspartner auf\ndurch die Wörter „zur Einschränkung der\nLeistungserbringerseite gilt § 35 des Ersten\nVerarbeitung oder zum“ ersetzt.\nBuches entsprechend.“\ndd) In Satz 5 werden die Wörter „das Erheben,\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „und nutzen“\nVerarbeiten und Nutzen“ durch die Wörter\ngestrichen.\n„die Verarbeitung“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ng) In Absatz 5b Satz 2 wird das Wort „Zustim-\nmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Ver-\narbeitung und Nutzung“ durch das Wort\nh) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und Nut-\n„Verarbeitung“ ersetzt.\nzung“ gestrichen und wird das Wort „bleiben“\ndurch das Wort „bleibt“ ersetzt.                              bb) In Satz 2 werden die Wörter „und dass ab-\nweichend von dessen Absatz 5 die Beauftra-\ni) In Absatz 7 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter                     gung einer nichtöffentlichen Stelle auch zu-\n„im Falle des Erhebens, Verarbeitens und Nut-                     lässig ist, soweit die Speicherung der Daten\nzens“ durch die Wörter „im Fall der Verarbei-                     den gesamten Datenbestand erfasst; Auf-\ntung“ ersetzt.                                                    traggeber und Auftragnehmer unterliegen\n39. In § 291d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum                     der Aufsicht der nach § 38 des Bundesda-\nErheben, Verarbeiten und Nutzen“ durch die Wörter                    tenschutzgesetzes zuständigen Aufsichts-\n„zur Verarbeitung“ ersetzt.                                          behörde“ gestrichen.\n40. § 293 wird wie folgt geändert:                                   cc) In Satz 3 wird das Wort „Auftragnehmer“\na) In Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter „das Ver-                    durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt\nzeichnis nicht verwenden“ durch die Wörter „die                   und werden die Wörter „nach § 78a des\nin dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht                      Zehnten Buches“ durch die Wörter „nach\nverarbeiten“ ersetzt.                                             den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung\n(EU) 2016/679“ ersetzt.\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 5 werden die Wörter „das Verzeichnis\nnicht verwenden“ durch die Wörter „die in                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Ver-\ndem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht                     arbeitung und Nutzung“ durch das Wort\nverarbeiten“ ersetzt.                                         „Verarbeitung“ ersetzt, werden nach dem\nWort „schriftlich“ die Wörter „oder elektro-\nbb) In Satz 6 wird das Wort „weitergeben“ durch                   nisch“ eingefügt und wird das Wort „Daten-\ndas Wort „übermitteln“ ersetzt.                               weitergabe“ durch das Wort „Datenübermitt-\ncc) Satz 7 wird wie folgt gefasst:                                lung“ ersetzt.\n„Die in dem Verzeichnis enthaltenen Anga-                 bb) In Satz 2 wird das Wort „Auftragnehmer“\nben dürfen nur für die in § 2 des Gesetzes                    durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt","1698         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\nund werden die Wörter „und nutzen“ gestri-                stelle gespeicherten Daten können von folgen-\nchen.                                                     den Institutionen verarbeitet und genutzt“ durch\n43. § 299 wird wie folgt geändert:                                   die Wörter „von der Datenaufbereitungsstelle\nnach § 303d Absatz 1 übermittelten oder nach\na) In der Überschrift werden die Wörter „Datener-                Absatz 3 Satz 3 bereitgestellten Daten können\nhebung, -verarbeitung und -nutzung“ durch das                 von folgenden Institutionen verarbeitet“ ersetzt.\nWort „Datenverarbeitung“ ersetzt.\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Aufzählung die Wörter „Daten insbesondere\naa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, ver-                für folgende Zwecke verarbeiten und nutzen“\narbeiten oder nutzen“ durch das Wort „ver-                durch die Wörter „nach § 303d Absatz 1 über-\narbeiten“ ersetzt.                                        mittelten oder die nach Absatz 3 Satz 3 bereit-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „zu erheben, zu               gestellten Daten insbesondere für folgende Zwe-\nverarbeiten oder zu nutzen“ durch die Wörter              cke verarbeiten“ ersetzt.\n„zu verarbeiten“ ersetzt.                             d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und Nut-\ncc) In Satz 8 werden die Wörter „Erhebung, Ver-               zung“ gestrichen.\narbeitung und Nutzung“ durch das Wort             50. § 304 wird wie folgt geändert:\n„Verarbeitung“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 1a Satz 1 und 2 werden die Wörter\n„oder zu nutzen“ jeweils gestrichen.                          aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nd) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „erhobe-                     „Die für Aufgaben der gesetzlichen Kranken-\nnen, verarbeiteten und genutzten“ durch das                        versicherung bei Krankenkassen, Kassen-\nWort „verarbeiteten“ ersetzt.                                      ärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstel-\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                  len der Prüfungsausschüsse gespeicherten\nSozialdaten sind nach folgender Maßgabe\naa) In Satz 5 werden die Wörter „erheben und“                      zu löschen:\ngestrichen.\n1. die Daten nach § 292 spätestens nach\nbb) Satz 8 wird wie folgt gefasst:                                    zehn Jahren,\n„Die Daten nach Satz 7 sind von der Versen-\n2. die Daten nach § 295 Absatz 1a, 1b und 2\ndestelle spätestens sechs Monate nach Ver-\nsowie die Daten, die für die Prüfungsaus-\nsendung der Fragebögen zu löschen.“\nschüsse und ihre Geschäftsstellen für die\nf) In Absatz 5 werden die Wörter „zu erheben, zu                         Prüfungen nach den §§ 106 bis 106c er-\nverarbeiten und zu nutzen“ durch die Wörter „zu                       forderlich sind, spätestens nach vier Jah-\nverarbeiten“ ersetzt.                                                 ren und die Daten, die auf Grund der nach\n44. § 300 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            § 266 Absatz 7 Satz 1 erlassenen Rechts-\nverordnung für die Durchführung des Ri-\n„Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu über-\nsikostrukturausgleichs nach den §§ 266\nmittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte\nund 267 erforderlich sind, spätestens\nZwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausge-\nnach den in der Rechtsverordnung ge-\nrichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von\nnannten Fristen.“\neiner berechtigten Stelle beauftragt worden sind;\nanonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwe-                  bb) In Satz 3 werden die Wörter „zu sperren“\ncke verarbeitet werden.“                                              durch die Wörter „in der Verarbeitung einzu-\n45. § 302 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                         schränken“ ersetzt.\n„Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu über-             b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 84 Abs. 2 und 6“\nmittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte                durch die Angabe „§ 84 Absatz 6“ ersetzt.\nZwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausge-          51. In § 305 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „schrift-\nrichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von             lich in verständlicher Form“ durch die Wörter „in\neiner berechtigten Stelle beauftragt worden sind;            verständlicher Form entweder schriftlich oder elek-\nanonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwe-              tronisch“ ersetzt.\ncke verarbeitet werden.“\n52. In § 305a Satz 3 werden die Wörter „und nutzen“\n46. In § 303 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Spei-            gestrichen.\ncherung, Verarbeitung und Nutzung der“ durch die\nWörter „Verarbeitung mit Ausnahme des Erhebens                                    Artikel 124\nvon“ ersetzt.\nÄnderung des\n47. In § 303c Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und\nKrankenhausentgeltgesetzes\nNutzung“ gestrichen.\nDas Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002\n48. § 303d Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4 des\n49. § 303e wird wie folgt geändert:                          Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604)\na) In der Überschrift werden die Wörter „und -nut-       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nzung“ gestrichen.                                     1. In § 17 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „des Be-\nb) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Auf-          troffenen, die jederzeit widerrufen werden kann,“\nzählung die Wörter „bei der Datenaufbereitungs-          durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019             1699\n2. § 21 wird wie folgt geändert:                                  c) In Absatz 2 werden die Wörter „einer gemein-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             samen Datei“ durch die Wörter „einem gemein-\nsamen Dateisystem“ ersetzt.\naa) In Satz 7 wird das Wort „verwenden“ durch\ndas Wort „verarbeiten“ ersetzt.                       d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 9 werden die Wörter „und Nutzungen“               aa) In Satz 1 wird das Wort „Dateien“ durch das\ngestrichen.                                                   Wort „Dateisystemen“ ersetzt.\nb) In Absatz 3a Satz 2 wird das Wort „weitergeben“               bb) In Satz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das\ndurch das Wort „übermitteln“ ersetzt.                              Wort „Absatz“ ersetzt.\ne) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „einer\nArtikel 125                                Datei“ durch die Wörter „eines Dateisystems“\nÄnderung des                                 ersetzt.\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                    7. § 150 wird wie folgt geändert:\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                a) In der Überschrift wird das Wort „Dateien“ durch\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-                     das Wort „Dateisysteme“ ersetzt.\nmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder\n3384), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom\nNutzung“ gestrichen.\n15. November 2019 (BGBl. I S. 1565) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst:                       „Das Identifikationsmerkmal des Arbeit-\nnehmers oder der Arbeitnehmerin ist die Ver-\n„§ 148 Datenverarbeitung beim Rentenversiche-\nsicherungsnummer.“\nrungsträger“.\nbb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:\nb) Die Angabe zu § 150 wird wie folgt gefasst:\n„Das Identifikationsmerkmal des Unter-\n„§ 150 Dateisysteme bei der Datenstelle“.\nnehmens im Inland ist die Betriebsnummer.“\nc) Die Angabe zu § 274 wird wie folgt gefasst:\ncc) In Satz 9 werden die Wörter „erhebt, ver-\n„§ 274 Dateisysteme bei der Datenstelle hin-                      arbeitet und nutzt“ durch das Wort „verar-\nsichtlich    der    Verordnung   (EWG)                  beitet“ ersetzt.\nNr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni\n1971“.                                          d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 109 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 74 Nr. 2               „(4) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich\nBuchstabe b“ durch die Wörter „§ 74 Absatz 1                    bestimmten Dateisystemen jeweils ein weiteres\nSatz 1 Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.                           Dateisystem geführt werden, soweit dies erfor-\nderlich ist, um die Ausführung des Datenschut-\n3. In § 120c Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „§ 74               zes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe b“ durch die Wörter „§ 74                der Dateisysteme, zu gewährleisten.“\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.\ne) In Absatz 5 Satz 1 und 3 werden die Wörter „eine\n4. In § 127a Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „personen-              Datei“ jeweils durch die Wörter „ein Datei-\nbezogenen“ durch das Wort „personenbezogene“                    system“ ersetzt.\nund werden die Wörter „erheben, verarbeiten und\nnutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.             8. In § 151 Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das\nWort „Absatz“ ersetzt.\n5. § 145 wird wie folgt geändert:\n9. In § 151a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 78a\na) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.                          des Zehnten Buches“ durch die Wörter „den Arti-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „eine Datei mit             keln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679\nSozialdaten, die“ durch die Wörter „ein Datei-            des Europäischen Parlaments und des Rates\nsystem mit Sozialdaten, das“ und werden die               vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-\nWörter „dieser Datei“ durch die Wörter „dieses            sonen bei der Verarbeitung personenbezogener\nDateisystems“ ersetzt.                                    Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung\n6. § 148 wird wie folgt geändert:                               der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-\nnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in\n„§ 148                            der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.\nDatenverarbeitung                   10. § 212a wird wie folgt geändert:\nbeim Rentenversicherungsträger“.                  a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „in der\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Datei“ durch die Wörter „im Dateisystem“ er-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben,                    setzt.\nverarbeiten und nutzen“ durch das Wort               b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„verarbeiten“ ersetzt.                                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine Datei, in\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „verarbeiten                      der“ durch die Wörter „ein Dateisystem, in\nund“ gestrichen.                                             dem“ ersetzt.","1700          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „dieser Datei“        (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 11 des Geset-\ndurch die Wörter „diesem Dateisystem“ und        zes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert\nwird das Wort „verwenden“ durch das Wort         worden ist, wird wie folgt geändert:\n„verarbeiten“ ersetzt.\n1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 10\ncc) Satz 3 wird wie folgt geändert:                      Absatz 2a und 4b“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a,\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden            2b und 4b“ ersetzt.\ndie Wörter „eine Datei, in der“ durch      2. In § 2 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „§ 10\ndie Wörter „ein Dateisystem, in dem“          Absatz 2a und 4b“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a,\nersetzt.                                      2b und 4b“ ersetzt.\nbbb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden        3. § 5 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „der Dateien“ durch die\nWörter „der Dateisysteme“ und wird            a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Ab-\ndas Wort „verwenden“ durch die                   satz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes“\nWörter „speichern, verändern, nutzen,            durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b\nübermitteln oder in der Verarbeitung             des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.\neinschränken“ ersetzt.                        b) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2a\ndd) Satz 4 wird wie folgt geändert:                         und 4b“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a, 2b\nund 4b“ ersetzt.\naaa) In Nummer 1 wird das Wort „Dateien“\ndurch das Wort „Dateisystemen“ er-         4. In § 23 werden jeweils die Wörter „§ 10 Absatz 2a\nsetzt.                                        und 4b des Einkommensteuergesetzes“ durch die\nWörter „§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommen-\nbbb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden\nsteuergesetzes“ ersetzt.\ndie Wörter „zu erheben und zu verwen-\nden“ durch die Wörter „zu verarbeiten“\nersetzt.                                                          Artikel 128\nee) In Satz 7 wird die Angabe „Abs.“ durch das                              Änderung des\nWort „Absatz“ ersetzt.                                     Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nc) In Absatz 6 Nummer 3 werden die Wörter „der              Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nDatei“ durch die Wörter „des Dateisystems“ und        Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-\nwerden die Wörter „dieser Datei“ durch die Wör-       gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6\nter „dieses Dateisystems“ ersetzt.                    des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n11. Die Überschrift zu § 274 wird die folgt gefasst:\n„§ 274                           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nDateisysteme bei der Datenstelle                  a) Die Angabe zu § 199 wird wie folgt gefasst:\nhinsichtlich der Verordnung (EWG)                     „§ 199 Verarbeitung von Daten durch die Un-\nNr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971“.                           fallversicherungsträger“.\nb) Die Angabe zum Achten Kapitel Zweiter Ab-\nArtikel 126\nschnitt wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes                                    „Zweiter Abschnitt\n§ 11 Absatz 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-                      Datenverarbeitung durch Ärzte“.\nrungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322),          c) Die Angabe zu § 201 wird wie folgt gefasst:\ndas zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. De-\nzember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, wird              „§ 201 Erhebung, Speicherung und Übermitt-\nwie folgt gefasst:                                                           lung von Daten durch Ärzte und Psy-\nchotherapeuten“.\n„(4) Sofern personenbezogene Daten verarbeitet\nwerden, gelten vorbehaltlich des Rechts der Euro-                 d) Die Angabe zum Achten Kapitel Dritter Abschnitt\npäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU)                     wird wie folgt gefasst:\n2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates                                    „Dritter Abschnitt\nvom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen\nDateisysteme“.\nbei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum\nfreien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie              e) Die Angabe zu § 204 wird wie folgt gefasst:\n95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119                   „§ 204 Errichtung eines Dateisystems für meh-\nvom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;                             rere Unfallversicherungsträger“.\nL 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden\nFassung, die Vorschriften der Abgabenordnung.“                    f) Die Angabe zu § 206 wird wie folgt gefasst:\n„§ 206 Verarbeitung von Daten für die For-\nArtikel 127                                        schung zur Bekämpfung von Berufs-\nÄnderung der                                         krankheiten“.\nAltersvorsorge-Durchführungsverordnung                     g) In der Angabe zu § 207 werden die Wörter\nDie Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der                 „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005                      das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019             1701\n2. § 9 Absatz 9 wird wie folgt geändert:                           „Für die Unterrichtung des Versicherten auf-\na) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbei-              grund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15\nten oder nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“                der Verordnung (EU) 2016/679 über die von\nersetzt.                                                     den Ärzten und den Psychotherapeuten über-\nmittelten Angaben zu seinen gesundheitlichen\nb) In Satz 2 werden die Wörter „verarbeitet oder                Verhältnissen gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten\ngenutzt“ durch die Wörter „gespeichert, verän-               Buches entsprechend.“\ndert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbei-\ntung eingeschränkt“ ersetzt.                          10. § 202 Satz 2 wird aufgehoben.\n3. In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor       11. § 203 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nNummer 1 die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und                 „(2) Für die Unterrichtung des Versicherten auf-\nNutzung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.              grund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der\n4. In § 34 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Dem               Verordnung (EU) 2016/679 über die von den Ärzten\nBundesbeauftragten für den Datenschutz“ durch                und den Zahnärzten an den Unfallversicherungsträ-\ndie Wörter „Dem oder der Bundesbeauftragten für              ger übermittelten Angaben über gesundheitliche\nden Datenschutz und die Informationsfreiheit“ und            Verhältnisse des Versicherten gilt § 25 Absatz 2\nwerden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung oder               des Zehnten Buches entsprechend.“\nNutzung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.          12. Die Angabe zum Achten Kapitel Dritter Abschnitt\n5. In § 188 werden die Sätze 3 und 4 durch folgenden            wird wie folgt gefasst:\nSatz ersetzt:                                                                   „Dritter Abschnitt\n„Für die Unterrichtung des Versicherten aufgrund                                  Dateisysteme“.\nseines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verord-       13. § 204 wird wie folgt geändert:\nnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments\na) Die Überschrift zu § 204 wird wie folgt gefasst:\nund des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz na-\ntürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-                                       „§ 204\nbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur                           Errichtung eines Dateisystems\nAufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-                       für mehrere Unfallversicherungsträger“.\nGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nL 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,\nS. 2) in der jeweils geltenden Fassung über die von             aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nden Krankenkassen an den Unfallversicherungs-                        Wörter „einer Datei“ durch die Wörter „eines\nträger übermittelten Angaben über gesundheitliche                    Dateisystems“ ersetzt.\nVerhältnisse des Versicherten gilt § 25 Absatz 2 des            bb) In Nummer 1 sowie in den Nummern 3 bis 6\nZehnten Buches entsprechend.“                                        werden jeweils die Wörter „zu verarbeiten,\n6. § 199 wird wie folgt geändert:                                       zu nutzen“ jeweils durch die Wörter „zu ver-\narbeiten“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ncc) In Nummer 2 werden die Wörter „Vorsorge-\n„§ 199                                     dateien zu erheben, zu verarbeiten oder zu\nVerarbeitung von Daten                               nutzen“ durch die Wörter „Vorsorgedatei-\ndurch die Unfallversicherungsträger“.                      systemen zu verarbeiten“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „verarbeitet                 aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-\noder genutzt“ durch die Wörter „verändert,                   mer 1 die Wörter „In den Dateien“ durch die\ngenutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung                Wörter „Für die Dateisysteme“ ersetzt und\neingeschränkt“ ersetzt.                                      werden das Komma und die Wörter „verar-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch                    beitet oder genutzt“ gestrichen.\ndas Wort „Verarbeitung“ ersetzt.                        bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die\n7. In § 200 Absatz 2 werden die Wörter „der Betroffe-                   Wörter „In Dateien“ durch die Wörter „Für\nne“ durch die Wörter „die betroffene Person“ und                     die Aufnahme in Dateisysteme“ ersetzt und\nwird das Wort „sein“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.                   werden jeweils die Wörter „verarbeitet oder\ngenutzt“ durch das Wort „erhoben“ ersetzt.\n8. Die Angabe zum Achten Kapitel Zweiter Abschnitt\nwird wie folgt gefasst:                                         cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n„Zweiter Abschnitt                                 „Die Speicherung der Sozialdaten eines Ver-\nsicherten in Dateisystemen nach Absatz 1\nDatenverarbeitung durch Ärzte“.                           Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur zulässig,\n9. § 201 wird wie folgt geändert:                                       wenn die betroffene Person vorher über die\na) Die Überschrift zu § 201 wird wie folgt gefasst:                  Art der gespeicherten Daten, die spei-\nchernde Stelle und den Zweck des Dateisys-\n„§ 201                                     tems durch den Unfallversicherungsträger\nErhebung, Speicherung und Übermittlung                        schriftlich unterrichtet wird. Dabei ist auf\nvon Daten durch Ärzte und Psychotherapeuten“.                     § 83 des Zehnten Buches hinzuweisen.“\nb) In Absatz 1 werden die Sätze 3 bis 5 durch fol-           d) In Absatz 3 werden die Wörter „einer Datei“\ngenden Satz ersetzt:                                         durch die Wörter „eines Dateisystems“ ersetzt.","1702          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                 beauftragte für den Datenschutz“ durch die\naa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Datei“                     Wörter „die nach Landesrecht für die Kon-\ndurch die Wörter „eines Dateisystems“ und                    trolle des Datenschutzes zuständige Stelle“\nwerden die Wörter „eine gemeinsame Datei“                    ersetzt.\ndurch die Wörter „ein gemeinsames Datei-              c) In Absatz 3 werden die Wörter „erhoben, ver-\nsystem“ ersetzt.                                         arbeitet oder genutzt“ durch das Wort „verarbei-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            tet“ ersetzt.\n„In dem Dateisystem nach Satz 1 dürfen            15. In der Überschrift zu § 207 werden die Wörter „Er-\npersonenbezogene Daten nur verarbeitet                hebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das\nwerden, soweit der Zweck des Dateisystems             Wort „Verarbeitung“ ersetzt.\nohne die Verarbeitung dieser Daten nicht\nerreicht werden kann.“                                                   Artikel 129\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „der Datei“                                 Änderung des\ndurch die Wörter „dem Dateisystem“ und                       Achten Buches Sozialgesetzbuch\nwerden die Wörter „verarbeitet oder genutzt“         Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und\ndurch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.             Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung\ndd) In Satz 4 werden die Wörter „der Datei“            vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt\ndurch die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt.       durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. November 2019\nf) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                      (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die Datei“\ndurch die Wörter „das Dateisystem“ ersetzt.       1. In § 61 werden jeweils in den Absätzen 1 bis 3 die\nWörter „Erhebung und Verwendung“ durch das Wort\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Datei“               „Verarbeitung“ ersetzt.\ndurch die Wörter „dem Dateisystem“ und\nwird das Wort „dateiführenden“ durch das          2. § 62 wird wie folgt geändert:\nWort „dateisystemführenden“ ersetzt.                 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ng) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                             aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Betroffe-\n„(6) Der Unfallversicherungsträger oder der                   nen“ durch die Wörter „bei der betroffenen\nVerband, der das Dateisystem errichtet, hat                      Person“ ersetzt.\ndem oder der Bundesbeauftragten für den                      bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort\nDatenschutz und die Informationsfreiheit oder                    „Sie“ und werden die Wörter „Erhebung und\nder nach Landesrecht für die Kontrolle des                       Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“\nDatenschutzes zuständigen Stelle rechtzeitig                     ersetzt.\ndie Errichtung eines Dateisystems nach Ab-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 oder 4 vorher schriftlich oder elektronisch\nanzuzeigen.“                                                 aa) Im ersten Satzteil werden die Wörter „des Be-\ntroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\nh) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nPerson“ ersetzt.\n„(7) Verantwortlicher für die Erfüllung der In-\nformationspflicht nach Artikel 13 der Verordnung             bb) In Nummer 2 werden die Wörter „beim Betrof-\n(EU) 2016/679 ist der Unfallversicherungsträger,                 fenen“ durch die Wörter „bei der betroffenen\nder für den Versicherten zuständig ist.“                         Person“ ersetzt.\n14. § 206 wird wie folgt geändert:                                  cc) In Nummer 3 werden die Wörter „beim Betrof-\nfenen“ durch die Wörter „bei der betroffenen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          Person“ und werden die Wörter „des Betrof-\n„§ 206                                    fenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-\nVerarbeitung von                               son“ ersetzt.\nDaten für die Forschung                       dd) In Nummer 4 werden die Wörter „bei dem Be-\nzur Bekämpfung von Berufskrankheiten“.                       troffenen“ durch die Wörter „bei der betroffe-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                nen Person“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-             c) In Absatz 4 werden die Wörter „der Betroffene“\nmer 1 die Wörter „erheben, verarbeiten und              durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.\nnutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ er-          3. In § 64 Absatz 2a werden die Wörter „der verant-\nsetzt.                                               wortlichen Stelle nicht“ durch die Wörter „nicht\nbb) In Satz 1 Nummer 2 und in Satz 2 werden               dem Verantwortlichen“ ersetzt.\njeweils die Wörter „Erhebung, Verarbeitung        4. § 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-\ntung“ ersetzt.                                       a) In Satz 1 werden nach dem Wort „weitergege-\nben“ die Wörter „oder übermittelt“ eingefügt.\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „der Bundesbe-\nauftragte für den Datenschutz“ durch die             b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nWörter „der oder die Bundesbeauftragte für              „Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem\nden Datenschutz und die Informations-                   Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er\nfreiheit“ und werden die Wörter „der Landes-            sie befugt erhalten hat.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019               1703\n5. § 68 wird wie folgt geändert:                                       „(1) Der für die Durchführung des Teilhabe-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             planverfahrens verantwortliche Rehabilitations-\nträger ist bei der Erstellung des Teilhabeplans\naa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben und                  und bei der Durchführung der Teilhabeplankonfe-\nverwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ er-             renz Verantwortlicher für die Verarbeitung von\nsetzt.                                                  Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Bu-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             ches sowie Stelle im Sinne von § 35 Absatz 1 des\n„Die Informationspflichten nach Artikel 13              Ersten Buches.“\nund 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nEuropäischen Parlaments und des Rates                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „die nach Ab-\nvom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher                    satz 1 verantwortliche Stelle“ durch die Wör-\nPersonen bei der Verarbeitung personenbe-                    ter „der nach Absatz 1 Verantwortliche“ und\nzogener Daten, zum freien Datenverkehr und                   werden die Wörter „erhoben, verarbeitet oder\nzur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Da-                   genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.\ntenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119\nvom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,               bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nS. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der je-                 „Nach Durchführung der Teilhabeplankonfe-\nweils geltenden Fassung bestehen nur, so-                    renz ist die Speicherung, Veränderung, Nut-\nweit die Erteilung der Informationen                         zung, Übermittlung oder Einschränkung der\n1. mit der Wahrung der Interessen der min-                   Verarbeitung von Sozialdaten im Sinne von\nderjährigen Person vereinbar ist und                      Satz 1 nur zulässig, soweit dies für die Erstel-\nlung des Teilhabeplans erforderlich ist.“\n2. nicht die Erfüllung der Aufgaben gefährdet,\ndie in der Zuständigkeit des Beistands,        2. § 96 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndes Amtspflegers oder des Amtsvormun-             a) In Satz 1 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet\ndes liegen.“                                         oder genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ er-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              setzt.\n„(2) § 84 des Zehnten Buches gilt entspre-             b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nchend.“\nArtikel 131\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„(3) Das Recht auf Auskunft der betroffenen\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch\nPerson gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)\n2016/679 besteht nicht, soweit die betroffene              Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-\nPerson nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu informieren        tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung\nist oder durch die Auskunftserteilung berechtigte       der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I\nInteressen Dritter beeinträchtigt würden. Einer         S. 130), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes\nPerson, die unter Beistandschaft, Amtspfleg-            vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert wor-\nschaft oder Amtsvormundschaft gestanden und             den ist, wird wie folgt geändert:\nihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann       1. In § 67 Absatz 1 werden die Wörter „(ABl. L 119 vom\nAuskunft erteilt werden, soweit sie die erforder-          4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72)“ durch\nliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und          die Wörter „(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314\ndie Auskunftserteilung nicht nach Satz 1 ausge-            vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)\nschlossen ist. Nach Beendigung einer Beistand-             in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.\nschaft hat darüber hinaus der Elternteil, der die\n2. § 67b wird wie folgt geändert:\nBeistandschaft beantragt hat, einen Anspruch\nauf Kenntnis der gespeicherten Daten, solange              a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nder junge Mensch minderjährig ist, der Elternteil             gefügt:\nantragsberechtigt ist und die Auskunftserteilung              „Die Einwilligung zur Verarbeitung von gene-\nnicht nach Satz 1 ausgeschlossen ist.“                        tischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten\nd) In Absatz 4 wird das Wort „verwenden“ durch die               oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen hat\nWörter „speichern und nutzen“ und wird das Wort               schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit\n„weitergegeben“ durch das Wort „übermittelt“ er-              nicht wegen besonderer Umstände eine andere\nsetzt.                                                        Form angemessen ist.“\nArtikel 130                             b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-\nÄnderung des                                 fügt:\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch                          „Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung\nDas Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation                liegt ein besonderer Umstand im Sinne des Ab-\nund Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom                   satzes 2 Satz 2 auch dann vor, wenn durch die\n23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch              Einholung einer schriftlichen oder elektronischen\nArtikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025)           Einwilligung der Forschungszweck erheblich be-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       einträchtigt würde. In diesem Fall sind die Gründe,\naus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung\n1. § 23 wird wie folgt geändert:                                    des Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzu-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              halten.“","1704         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\n3. In § 67c Absatz 4 wird das Wort „verwendet“ durch                               Artikel 132\ndie Wörter „verändert, genutzt und in der Verarbei-                            Änderung des\ntung eingeschränkt“ ersetzt.                                         Elften Buches Sozialgesetzbuch\n4. In § 68 Absatz 1a wird die Angabe „Absatz 2“ durch           Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-\ndie Angabe „Absatz 3“ ersetzt.                            versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\n5. § 71 wird wie folgt geändert:                             1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-\nkel 10c des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach den         S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§§ 2 und 5 des Bundesarchivgesetzes oder“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „des Bundes nach § 1 Nummer 8\nund 9, § 3 Absatz 4, nach den §§ 5 bis 7 sowie             a) Die Angabe zum Ersten Titel des Ersten Ab-\nnach den §§ 10 bis 13 des Bundesarchivgesetzes                schnitts des Neunten Kapitels wird wie folgt ge-\noder nach“ ersetzt.                                           fasst:\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                         „Erster Titel\naa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende                         Grundsätze der Datenverarbeitung“.\ngestrichen.                                            b) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch                  „§ 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbe-\nein Komma ersetzt.                                               zogener Daten“.\ncc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden an-            2. In § 7a Absatz 6 wird in dem Satzteil nach der Auf-\ngefügt:                                                zählung das Wort „erheben,“ und werden die Wör-\nter „und nutzen“ gestrichen.\n„5. für die Erfüllung der in § 32 Absatz 1\nSatz 1 und 2 des Staatsangehörigkeitsge-       3. § 7b wird wie folgt geändert:\nsetzes bezeichneten Mitteilungspflichten          a) In Absatz 2a Satz 4 wird das Wort „Erhebung,“\noder                                                 und werden die Wörter „und Nutzung“ gestri-\nchen.\n6. für die Erfüllung der nach § 8 Absatz 1c\ndes Asylgesetzes bezeichneten Mittei-             b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „erheben,“ und\nlungspflichten der Träger der Grundsiche-            werden die Wörter „und nutzen“ gestrichen.\nrung für Arbeitsuchende.“                      4. In § 7c Absatz 5 wird in dem Satzteil nach der Auf-\n6. § 75 wird wie folgt geändert:                                 zählung das Wort „erheben,“ und werden die Wör-\nter „und nutzen“ gestrichen.\na) In Absatz 3 wird das Wort „verwendet“ durch das\n5. In § 38a Absatz 2 werden in dem Satzteil vor der\nWort „verarbeitet“ ersetzt.\nAufzählung die Wörter „zu erheben,“ und die Wörter\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          „und zu nutzen“ gestrichen.\naa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Versi-           6. In § 44 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und\ncherungsträgern nach § 1 Absatz 1 Satz 1               nutzen“ gestrichen.\ndes Vierten Buches“ die Wörter „oder von de-        7. § 47a Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nren Verbänden“ eingefügt.\na) In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils die Wörter\nbb) In Satz 5 wird das Wort „verwendet“ durch                 „weitergegeben oder“ gestrichen.\ndas Wort „verarbeitet“ ersetzt.\nb) In den Sätzen 3 und 5 werden jeweils die Wörter\nc) In Absatz 4a Satz 1 wird das Wort „Verwendung“                „und nutzen“ gestrichen.\ndurch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.                  8. Der Erste Titel des Ersten Abschnitts des Neunten\n7. § 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        Kapitels wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 1 werden die Wörter „speichern, verän-                                 „Erster Titel\ndern, nutzen, übermitteln, in der Verarbeitung ein-                Grundsätze der Datenverarbeitung“.\nschränken oder löschen“ durch das Wort „verar-          9. § 93 wird wie folgt gefasst:\nbeiten“ ersetzt.\n„§ 93\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Sozialdaten“\ndie Wörter „nach den §§ 68 bis 77 oder nach                            Anzuwendende Vorschriften\neiner anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetz-              Für den Schutz personenbezogener Daten bei\nbuch“ und werden nach den Wörtern „nicht-                  der Verarbeitung in der Pflegeversicherung gelten\nöffentliche Stelle“ die Wörter „auf deren Ersuchen         § 35 des Ersten Buches, die §§ 67 bis 84 und\nhin“ eingefügt.                                            § 85a des Zehnten Buches sowie die Vorschriften\ndieses Buches.“\n8. Dem § 80 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n10. § 94 wird wie folgt geändert:\n„Dies gilt nicht, wenn Dienstleister in der Informa-\ntionstechnik, deren absolute Mehrheit der Anteile             a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor der\noder deren absolute Mehrheit der Stimmen dem                     Aufzählung das Wort „erheben,“ und werden die\nBund oder den Ländern zusteht, mit vorheriger Ge-                Wörter „und nutzen“ gestrichen.\nnehmigung der obersten Dienstbehörde des Verant-              b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder ge-\nwortlichen beauftragt werden.“                                   nutzt“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019             1705\n11. In § 95 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Auf-       22. In § 114a Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „Erhe-\nzählung das Wort „erheben,“ und werden die Wör-               bung,“ und werden die Wörter „und Nutzung“ ge-\nter „und nutzen“ gestrichen.                                  strichen.\n12. § 96 wird wie folgt geändert:\nArtikel 133\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„§ 96                                     Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nGemeinsame Verarbeitung                      Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –\npersonenbezogener Daten“.                  (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I\nS. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „dürfen“\nvom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029) geändert worden ist,\ndas Wort „erhobene“ eingefügt und werden die\nwird wie folgt geändert:\nWörter „und nutzen“ gestrichen.\n1. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „Erhebung, Ver-\n13. § 97 wird wie folgt geändert:                               arbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        tung“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „erheben,“ und wer-       2. In § 36 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „verwendet“\nden die Wörter „und nutzen“ gestrichen.             durch die Wörter „gespeichert, verändert, genutzt,\nübermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt“\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       ersetzt.\n„Nach Satz 1 erhobene Daten dürfen für an-       3. § 118 wird wie folgt geändert:\ndere Zwecke nur verarbeitet werden, soweit\na) In Absatz 1a wird das Wort „Rentenversiche-\ndies durch Rechtsvorschriften des Sozialge-\nrungsträger“ durch das Wort „Rentenversiche-\nsetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.“\nrung“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „erhebt,“, werden die\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der bei ihr\nWörter „oder nutzt“ und die Wörter „oder nut-\nfür die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten\nzen“ gestrichen.\nDatei (§ 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches)“\n14. In § 97a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zu                  durch die Wörter „des bei ihr für die Prüfung bei\nerheben,“ und die Wörter „und zu nutzen“ gestri-                den Arbeitgebern geführten Dateisystems (§ 28p\nchen.                                                           Absatz 8 Satz 2 des Vierten Buches)“ ersetzt.\n15. In § 97b werden die Wörter „und zu nutzen“ gestri-       4. In § 120 Nummer 2 werden nach den Wörtern „die\nchen.                                                       Verfahren“ die Wörter „und die Kosten“ eingefügt.\n16. In § 97d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zu           5. § 128h Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nerheben,“ und die Wörter „und zu nutzen“ gestri-            a) In Satz 1 werden die Wörter „Verarbeitung und\nchen.                                                           Nutzung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.\n17. In § 102 Satz 1 wird das Wort „aufzuzeichnen“               b) In Satz 3 wird das Wort „verwendet“ durch die\ndurch die Wörter „zu speichern“ ersetzt.                        Wörter „gespeichert, verändert, genutzt, übermit-\ntelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt“ er-\n18. § 104 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) In Absatz 1 wird in dem Satzteil nach der Auf-\nzählung das Wort „aufzuzeichnen“ durch die                                   Artikel 134\nWörter „zu speichern“ ersetzt.\nÄnderung des\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                         Wohngeldgesetzes\n„(3) Trägervereinigungen dürfen die ihnen             § 33 des Wohngeldgesetzes vom 24. September\nnach Absatz 2 oder § 115 Absatz 1 Satz 2 über-        2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 43\nmittelten personenbezogenen Daten verarbei-           des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)\nten, soweit dies für ihre Beteiligung an Qualitäts-   geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nprüfungen oder Maßnahmen der Qualitätssiche-          1. In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Betroffenen“\nrung nach diesem Buch erforderlich ist.“                 durch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.\n19. In § 106a Satz 1 wird das Wort „Einverständnis“          2. In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „der bei ihr für\ndurch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.                      die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei im\n20. In § 107 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor         Sinne des § 28p Abs. 8 Satz 3 des Vierten Buches\nder Aufzählung die Wörter „§ 84 des Zehnten                 Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „des bei ihr für\nBuches entsprechend mit der Maßgabe“ gestri-                die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei-\nchen.                                                       systems im Sinne des § 28p Absatz 8 Satz 3 des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\n21. § 113 Absatz 1b wird wie folgt geändert:\na) In Satz 3 wird das Wort „leitet“ durch das Wort                              Artikel 135\n„übermittelt“ ersetzt und wird das Wort „weiter“                            Änderung des\nund werden die Wörter „und nutzen“ gestrichen.                              Postgesetzes\nb) In Satz 4 wird das Wort „Weiterleitung“ durch            Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I\ndas Wort „Übermittlung“ ersetzt.                      S. 3294), das zuletzt durch Artikel 169 des Gesetzes","1706           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\nvom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden                nungsgemäße Zustellung der Postsendungen erfor-\nist, wird wie folgt geändert:                                     derlich ist. Sie dürfen im Einzelfall zur Gewähr-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  leistung einer ordnungsgemäßen Zustellung von\nPostsendungen personenbezogene Daten über be-\na) Nach der Angabe zu § 41 werden die folgenden               sondere bei der Zustellung an einen Adressaten zu\nAngaben eingefügt:                                       beachtende Umstände verarbeiten.\n„§ 41a Anschriften, Daten zum Zweck der Zu-                  (4) Diensteanbieter dürfen einem Dritten auf sein\nstellung                                         Verlangen Auskunft darüber erteilen, ob die ange-\n§ 41b   Ausweisdaten                                     gebene Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten\nrichtig ist, soweit die Anschriftenprüfung für Zwecke\n§ 41c   Fundbriefe“.\ndes Postverkehrs erforderlich ist. Schreibfehler und\nb) Die Angabe zu § 50 wird gestrichen.                        ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Angabe\n2. § 40 Satz 2 wird aufgehoben.                                   einer gegenwärtig bestehenden Anschrift dürfen\nvom Diensteanbieter berichtigt werden.\n3. § 41 wird durch die folgenden §§ 41, 41a, 41b und\n41c ersetzt:\n§ 41b\n„§ 41\nAusweisdaten\nDatenschutz\n(1) Diensteanbieter können von am Postverkehr\nFür Unternehmen und Personen, die geschäfts-              Beteiligten verlangen, sich über ihre Person durch\nmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung            Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Pas-\nsolcher Dienste mitwirken (Diensteanbieter), werden           ses oder durch Vorlage sonstiger amtlicher Ausweis-\ndie Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des                 papiere auszuweisen, um die ordnungsgemäße Aus-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                     führung des Postdienstes sicherzustellen.\n27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei\n(2) Besteht ein besonderes Beweissicherungs-\nder Verarbeitung personenbezogener Daten, zum\ninteresse, so können zum späteren Beweis der\nfreien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-\nordnungsgemäßen Ausführung des Postdienstes\nlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.\nfolgende Daten des Ausweispapiers gespeichert\nL 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,\nwerden:\nS. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gel-\ntenden Fassung durch die Regelungen der §§ 41a                1. die Art des Ausweises,\nbis 42 ergänzt.                                               2. die ausstellende Behörde,\n3. die Nummer des Ausweises sowie\n§ 41a\n4. das Ausstellungsdatum.\nAnschriften, Daten zum Zweck der Zustellung\n(3) Eine Verarbeitung der Daten ist zulässig, um\n(1) Diensteanbieter dürfen personenbezogene               einen Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung\nDaten, die sich auf die vorübergehende oder dauer-            des Postdienstes zu erbringen.\nhafte Änderung einer Anschrift beziehen, anderen\nDiensteanbietern übermitteln, soweit dies zu Zwe-                 (4) Die Daten sind spätestens sechs Monate nach\ncken des ordnungsgemäßen Auslieferns von Post-                Ablauf gesetzlicher oder vertraglicher Verjährungs-\nsendungen erforderlich ist. Die Anschrift umfasst             fristen zu löschen.\nden Namen, die Zustell- oder Abholangaben und\nden Bestimmungsort mit postalischen Leitangaben.                                       § 41c\nHat die betroffene Person bei der Erteilung eines                                    Fundbriefe\nNachsendeauftrags darin eingewilligt, dass die                    Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten\nAnschriftenänderung dem Absender einer mit einer              auch in den Fällen verarbeiten, in denen Postsen-\nunzutreffenden Anschrift der betroffenen Person               dungen in ihren Betriebsablauf gelangt sind, die\nversehenen Postsendung auf Verlangen zu Zwecken               nicht zur Beförderung durch sie bestimmt waren, so-\nder zutreffenden Adressierung künftiger Postsen-              weit die Verarbeitung dieser Daten zur Zustellung\ndungen mitgeteilt wird, dürfen die anderen Dienste-           oder Rückführung der Postsendungen oder zum\nanbieter die ihnen nach Satz 1 übermittelte Anschrif-         Zwecke der Entgeltabrechnung erforderlich ist.\ntenänderung ebenfalls dem Absender einer solchen              Diensteanbieter dürfen diese Postsendungen öffnen,\nSendung auf Verlangen zum Zwecke der zutreffen-               wenn weder hinreichende Absender- oder Empfän-\nden Adressierung künftiger Postsendungen mittei-              gerangaben auf dem Umschlag erkennbar sind noch\nlen.                                                          eine Übergabe der Postsendung an den vom Kun-\n(2) Diensteanbieter, die Postfachanlagen betrei-          den gewählten Diensteanbieter möglich ist.“\nben, dürfen auf Anfrage jeder Person die Postfach-         4. § 42 wird wie folgt geändert:\nadresse des Postfachinhabers mitteilen. Sie dürfen\nanderen Diensteanbietern Daten übermitteln, die im            a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nRahmen von deren Tätigkeit für die Zuführung von                   „Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen\nPostsendungen über diese Postfachanlagen erfor-                    treffen, um die Einhaltung der in den §§ 33, 39\nderlich sind.                                                      und 40 enthaltenen Pflichten sicherzustellen.“\n(3) Diensteanbieter dürfen personenbezogene               b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 33 und\nDaten der Empfänger und Ersatzempfänger von                        39 bis 41 sowie die auf Grund des § 41 Abs. 1\nPostsendungen verarbeiten, soweit dies für die ord-                ergangene Rechtsverordnung“ durch die Wörter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019             1707\n„in den §§ 33, 39 oder 40 enthaltenen Pflichten“         2. In § 2b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem\nersetzt.                                                    Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\nPerson“ ersetzt.\nc) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden\nAbätze 3 bis 5 ersetzt:                                  3. In § 4a Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 4\nBuchstabe a und b wird jeweils das Wort „genutzt“\n„(3) Soweit für das geschäftsmäßige Erbringen           durch das Wort „verwendet“ ersetzt.\nvon Postdienstleistungen personenbezogene Da-\nten verarbeitet werden, tritt bei den Unternehmen        4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nan die Stelle der Aufsicht nach § 40 des Bundes-            a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ndatenschutzgesetzes eine Aufsicht durch die                    aa) In Buchstabe d werden die Wörter „und Nut-\noder den Bundesbeauftragten für den Daten-                          zung“ gestrichen und werden die Wörter\nschutz und die Informationsfreiheit.                                „verantwortlichen Stellen oder Personen“\n(4) Durch Auskünfte und Überprüfungen dür-                      durch das Wort „Verantwortlichen“ ersetzt.\nfen die Regulierungsbehörde und die oder der                   bb) In Buchstabe k werden jeweils die Wörter\nBundesbeauftragte für den Datenschutz und die                       „und Nutzung“ gestrichen.\nInformationsfreiheit Kenntnis über die näheren                 cc) In Buchstabe n werden die Wörter „Erhe-\nUmstände des Postverkehrs bestimmter Perso-                         bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch\nnen erlangen, soweit dies zur Ausübung ihrer                        das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.\nKontrollaufgaben erforderlich ist. Das Postge-\nheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird                 dd) In Buchstabe p werden im zweiten Spiegel-\ninsoweit eingeschränkt.                                             strich die Wörter „und Nutzung“ gestrichen.\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n(5) Die Regulierungsbehörde und die oder der\nBundesbeauftragte für den Datenschutz und die                  aa) In Buchstabe p werden die Wörter „Erhe-\nInformationsfreiheit wirken auf eine einheitliche                   bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch\nAuslegung dieses Gesetzes hin. Sie haben sich                       das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.\ngegenseitig Beobachtungen und Feststellungen                   bb) In Buchstabe r werden die Wörter „und Nut-\nmitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen                 zung“ gestrichen.\nAufgaben von Bedeutung sind.“\n5. § 6g Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n5. Dem § 49 wird folgender Absatz 3 angefügt:                     a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36                      aa) In Nummer 8 Buchstabe b werden die Wör-\nAbsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-                          ter „einer Datei, die“ durch die Wörter „ei-\nwidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde. Die Befug-                   nem Dateisystem, das“ ersetzt.\nnisse der oder des Bundesbeauftragten für den\nbb) In Nummer 9 werden die Wörter „einer zen-\nDatenschutz und die Informationsfreiheit nach der\ntralen Datei“ durch die Wörter „eines zentra-\nVerordnung (EU) 2016/679 bleiben unberührt.“\nlen Dateisystems“ ersetzt.\n6. § 50 wird aufgehoben.                                          b) In Satz 2 werden das Wort „Die“ durch das Wort\n„Das“ und das Wort „Datenbank“ durch das\nArtikel 136                                  Wort „Dateisystem“ ersetzt.\nAufhebung der                             6. § 25 wird wie folgt geändert:\nPostdienste-Datenschutzverordnung                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDie Postdienste-Datenschutzverordnung vom 2. Juli                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Betroffe-\n2002 (BGBl. I S. 2494) wird aufgehoben.                                   nen“ durch die Wörter „die betroffene Per-\nson“, das Wort „er“ durch das Wort „sie“\nArtikel 137                                       und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ er-\nsetzt.\nÄnderung des\nStraßenverkehrsgesetzes                              bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Betroffe-\nnen“ durch die Wörter „die betroffene Per-\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-                       son“ ersetzt.\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),\nb) In den Absätzen 2a und 2b Satz 1 werden je-\ndas zuletzt durch Artikel 5 Absatz 21 des Gesetzes vom\nweils die Wörter „den Betroffenen“ durch die\n21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird\nWörter „die betroffene Person“ ersetzt.\nwie folgt geändert:\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Be-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                     troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\na) In Absatz 9 Satz 6 werden die Wörter „Anstelle                Person“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“\neiner Vernichtung der Unterlagen sind die darin              ersetzt.\nenthaltenen Daten zu sperren“ durch die Wörter            d) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „des Be-\n„Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist               troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\ndie Verarbeitung der darin enthaltenen Daten                 Person“ ersetzt.\neinzuschränken“ ersetzt.\ne) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 werden jeweils\nb) In Absatz 14 Satz 2 werden die Wörter „und nut-               die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter\nzen“ gestrichen.                                             „die betroffene Person“ ersetzt.","1708          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\n7. § 28 wird wie folgt geändert:                                        Personen bei der Verarbeitung personen-\na) In Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a werden die                       bezogener Daten, zum freien Datenverkehr\nWörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die                    und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG\nbetroffene Person“ ersetzt.                                       (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119\nvom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,\nb) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort                    S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der je-\n„genutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.                     weils geltenden Fassung zur Sicherstellung\nc) In Absatz 6 wird das Wort „Nutzung“ durch das                     des Datenschutzes und der Datensicherheit\nWort „Verwendung“ ersetzt.                                        getroffen werden und“.\n8. In § 28a Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-              b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nnen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-               aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „so-\nsetzt.                                                               weit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.\n9. § 29 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 1 wird das Wort „Betroffenen“\na) In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „des                       durch die Wörter „betroffenen Personen“ er-\nBetroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen                    setzt.\nPerson“ ersetzt.\ncc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n„2. der Empfängerstaat die Verordnung (EU)\naa) Satz 3 wird wie folgt geändert:                                    2016/679 anwendet.“\naaa) Im ersten Halbsatz wird das Wort „ge-        12. § 36 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nnutzt“ durch das Wort „verwendet“ er-\na) In Nummer 1 werden die Wörter „des Betroffe-\nsetzt.\nnen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“\nbbb) In Nummer 3 werden die Wörter „den                  ersetzt.\nBetroffenen“ durch die Wörter „die be-\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ntroffene Person“ ersetzt.\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „der Betroffene“              „2. die erforderlichen technischen und organisa-\ndurch die Wörter „die betroffene Person“ er-                 torischen Maßnahmen nach den Artikeln 24,\nsetzt.                                                       25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zur\nSicherstellung des Datenschutzes und der\nc) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                 Datensicherheit getroffen werden und“.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffe-         13. § 37 wird wie folgt geändert:\nnen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-\nson“ und das Wort „seinem“ durch das Wort             a) In Absatz 2 wird das Wort „genutzt“ durch das\n„ihrem“ ersetzt.                                         Wort „verwendet“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „ge-             b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Betroffenen“\nnutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.               durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-\nsetzt.\n10. § 30 wird wie folgt geändert:\n14. § 37a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\n„genutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.              a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\n„soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 1 wird das Wort „Betroffenen“ durch\naa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die\ndie Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.\nWörter „und nutzen“ gestrichen.\nc) In Nummer 2 werden die Wörter „Richtlinie\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „und Nutzung“\n95/46/EWG des Europäischen Parlaments und\ngestrichen.\ndes Rates vom 24. Oktober 1995 (ABl. EG\nc) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                             Nr. L 281 S. 31)“ durch die Wörter „Verordnung\naa) In Satz 2 werden die Wörter „oder genutzt“                (EU) 2016/679“ ersetzt.\ngestrichen.                                       15. § 38 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffe-             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nnen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-\n„§ 38\nson“ ersetzt.\nÜbermittlung\nd) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Dem Be-\nan und Verwendung durch den\ntroffenen“ durch die Wörter „Der betroffenen\nEmpfänger für wissenschaftliche Zwecke“.\nPerson“ und das Wort „ihn“ durch das Wort\n„sie“ ersetzt.                                             b) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „des\n11. § 30a wird wie folgt geändert:                                   Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\nPerson“ ersetzt.\na) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„1. die erforderlichen technischen und organisa-\ntorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24,                aa) In Satz 1 wird das Wort „genutzt“ durch das\n25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679                       Wort „verwendet“ ersetzt.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                bb) In Satz 2 wird das Wort „Weitergabe“ durch\nvom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher                    das Wort „Übermittlung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019             1709\nd) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Nutzung“                    aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die\ndurch das Wort „Verwendung“ ersetzt.                               Wörter „und nutzen“ gestrichen.\ne) Absatz 8 wird aufgehoben.                                     bb) In Satz 4 werden die Wörter „und Nutzung“\n16. § 38a wird wie folgt geändert:                                        gestrichen.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                21. § 44 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n22. In § 45 Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Ver-\n„§ 38a\narbeitung und sonstige Nutzung“ durch das Wort\nÜbermittlung an                          „Verarbeitung“ ersetzt und die Wörter „(anonymi-\nund Verwendung durch den                       sierte Daten)“ gestrichen.\nEmpfänger für statistische Zwecke“.\n23. In § 50 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Es“ durch die Wörter            Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\n„Für die Verwendung der Daten nach Absatz 1“               Person“ ersetzt.\nersetzt.\n24. § 53 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n17. § 38b wird wie folgt geändert:\n„1. die erforderlichen technischen und organisa-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        torischen Maßnahmen nach den Artikeln 24,\n„§ 38b                                   25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Si-\ncherstellung des Datenschutzes und der Daten-\nÜbermittlung an                              sicherheit getroffen werden und“.\nund Verwendung durch den\nEmpfänger für planerische Zwecke“.             25. § 55 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „der Betroffene“             a) In Absatz 2 werden die Wörter „oder genutzt“\ndurch die Wörter „die betroffene Person“ und die              gestrichen.\nWörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der             b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Betroffenen“\nbetroffenen Person“ ersetzt.                                  durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             setzt.\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „des Betrof-         26. § 56 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nfenen“ durch die Wörter „der betroffenen              a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\nPerson“ ersetzt.                                         „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „genutzt“ durch              b) In Nummer 1 wird das Wort „Betroffenen“ durch\ndas Wort „verwendet“ ersetzt.                            die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.\n18. § 41 wird wie folgt geändert:                                 c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 2 werden die Wörter „des Betroffenen“               „2. der Empfängerstaat die Verordnung (EU)\ndurch die Wörter „der betroffenen Person“, das                     2016/679 anwendet.“\nWort „er“ durch das Wort „sie“ und das Wort            27. § 57 wird wie folgt geändert:\n„seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„§ 57\naa) In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffe-                                  Übermittlung an\nnen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-                             und Verwendung durch\nson“ ersetzt.                                                  den Empfänger für wissenschaftliche,\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „dem Betroffe-                   statistische und gesetzgeberische Zwecke“.\nnen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-           b) Das Wort „Nutzung“ wird durch das Wort „Ver-\nson“ ersetzt.                                            wendung“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „dem Be-          28. § 59 wird wie folgt geändert:\ntroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\nPerson“ ersetzt.                                           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n19. § 42 wird wie folgt geändert:                                                           „§ 59\nDatenabgleich zur Beseitigung von Fehlern“.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\n„§ 42\n„genutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.\nDatenabgleich zur Beseitigung von Fehlern“.\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Nutzung“ durch das\nb) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort                Wort „Verwendung“ ersetzt.\n„genutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.\n29. § 60 wird wie folgt geändert:\n20. § 43 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                              „§ 60\n„§ 43                                                Allgemeine Vorschriften\nAllgemeine Vorschriften                                für die Datenübermittlung an und die\nfür die Datenübermittlung an und die                    Verarbeitung der Daten durch den Empfänger“.\nVerarbeitung der Daten durch den Empfänger“.              b) In Absatz 2 werden die Wörter „und Nutzung“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             gestrichen.","1710          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\n30. § 61 wird wie folgt geändert:                             5. § 10 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„des Betroffenen“ durch die Wörter „der betrof-             aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nfenen Person“ ersetzt.                                           Wörter „speichern, verändern und nutzen“\nb) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Betroffe-                     durch das Wort „verarbeiten“ und die Wörter\nnen“ durch die Wörter „betroffenen Personen“                     „der Betroffene“ durch die Wörter „die betrof-\nersetzt.                                                         fene Person“ ersetzt.\n31. In § 62 Absatz 3 werden die Wörter „des Betroffe-               bb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Betrof-\nnen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-                   fenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-\nsetzt.                                                               son“ ersetzt.\n32. In § 63a Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „genutzt“             b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „des Be-\ndurch das Wort „verwendet“ ersetzt.                             troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-\nson“ ersetzt.\nArtikel 138                              c) In Absatz 4 werden die Wörter „oder nutzen“ ge-\nÄnderung des                                  strichen.\nFahrpersonalgesetzes                           d) In Absatz 5 werden die Wörter „des Betroffenen“\nDas Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Be-                    durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-\nkanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640),                 setzt.\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai\ne) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „der Betrof-\n2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie\nfene“ durch die Wörter „die betroffene Person“\nfolgt geändert:\nersetzt.\n1. § 4 Absatz 3 Satz 12 wird wie folgt gefasst:\nf) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n„Im Falle der Datenfernübertragung sind die erfor-\n„(7) § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit\nderlichen technischen und organisatorischen Maß-\n§ 23 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Bundesda-\nnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verord-\ntenschutzgesetzes sowie die entsprechenden\nnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments\nVorschriften der Landesdatenschutzgesetze blei-\nund des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz\nben unberührt.“\nnatürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-\nbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur\nArtikel 139\nAufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-\nGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;                                Änderung des\nL 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,                    Kraftfahrsachverständigengesetzes\nS. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicher-            Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. De-\nstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit         zember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Arti-\nzu treffen.“                                               kel 4 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I\n2. Dem § 4b wird folgender Satz angefügt:                     S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-        1. In § 7 Absatz 2 Satz 3 und § 8 Absatz 3 werden\nnen Abrufs trägt die Stelle, an die die Daten über-           jeweils die Wörter „dem Betroffenen“ durch die Wör-\nmittelt werden.“                                              ter „der betroffenen Person“ ersetzt.\n3. § 4c wird wie folgt geändert:                              2. In § 11 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „und\nNutzung“ gestrichen.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n3. In § 22 Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter „den\naa) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch\nBetroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Per-\ndas Wort „verarbeitet“ ersetzt.\nson“ ersetzt.\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\n4. In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           ter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betrof-\n„(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des        fene Person“ ersetzt.\neinzelnen Abrufs tragen die Behörden und Stel-          5. § 26 wird wie folgt geändert:\nlen, an die die Daten übermittelt werden. Die für\ndas Fahrtenschreiberkartenregister zuständige              a) In Absatz 1 wird das Wort „mitzuteilen“ durch die\nStelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn            Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.\ndazu Anlass besteht. Die für das Fahrtenschrei-            b) In Absatz 3 wird das Wort „und“ durch die Wörter\nberkartenregister zuständige Stelle hat zu ge-                „mit und übermittelt“ ersetzt und werden nach\nwährleisten, dass die Übermittlung personen-                  dem Wort „haben“ das Komma und das Wort\nbezogener Daten zumindest durch geeignete                     „mit“ gestrichen.\nStichprobenverfahren festgestellt und überprüft         6. In § 27 Absatz 2 werden die Wörter „und Nutzung“\nwerden kann.“                                              gestrichen.\n4. § 8 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:             7. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Buchstabe g wird aufgehoben.                               a) In Satz 1 wird das Wort „teilt“ durch das Wort\nb) Die Buchstaben h bis j werden die Buchstaben g                „übermittelt“ ersetzt und wird das Wort „mit“ ge-\nbis i.                                                        strichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019               1711\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Personendaten des                     bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „des\nBetreffenden“ durch die Wörter „personenbezo-                            Betroffenen, seine“ durch die Wörter\ngenen Daten der betroffenen Person“ und das                              „der betroffenen Person, ihre“ ersetzt.\nWort „mitgeteilt“ durch das Wort „übermittelt“ er-            bb) In Satz 2 wird das Wort „nutzen“ durch das\nsetzt.                                                             Wort „verwenden“ ersetzt.\n8. In § 30 Satz 1 Nummer 5 und Satz 2 sowie § 31                b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „teilen“ durch\nAbsatz 2 werden jeweils die Wörter „des Betroffe-                das Wort „übermitteln“ ersetzt und wird das Wort\nnen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-               „mit“ gestrichen.\nsetzt.\nc) In Absatz 2a Satz 2 wird das Wort „teilen“ durch\ndas Wort „übermitteln“ ersetzt und wird das Wort\nArtikel 140\n„mit“ gestrichen.\nÄnderung des                               d) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „des\nGefahrgutbeförderungsgesetzes                            Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen\nDas Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung                   Person“ ersetzt.\nder Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774,           e) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Be-\n3975), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom                 troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-\n26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist,                son“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:\nf) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n1. § 9a wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-\na) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                  nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-\naa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-                      son“ ersetzt.\nmer 1 die Wörter „in Dateien“ gestrichen.                 bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder nutzen“\nbb) In Satz 2 wird das Wort „nutzen“ durch das                     gestrichen.\nWort „verwenden“ ersetzt.                             g) In Absatz 7 werden die Wörter „des Betroffenen“\nb) In Absatz 8 wird das Wort „genutzt“ durch das                 durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-\nWort „verwendet“ ersetzt.                                     setzt.\n5. § 17 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1 und 2\naa) In Satz 1 wird das Wort „Betroffenen“ durch\nsowie Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das\ndie Wörter „betroffenen Person“ ersetzt.\nWort „leitet“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt\nbb) In Satz 2 wird das Wort „mitgeteilt“ durch das            und wird jeweils das Wort „weiter“ gestrichen.\nWort „übermittelt“ ersetzt.                           b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Be-\n2. In § 10 Absatz 3 werden die Wörter „der Betroffene“              troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-\ndurch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.                son“ ersetzt.\nArtikel 141                                                    Artikel 142\nÄnderung des                                                   Änderung des\nGüterkraftverkehrsgesetzes                          Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes\nDas Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998               Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der\n(BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-    Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006\nzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) geändert          (BGBl. I S. 49), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes\nworden ist, wird wie folgt geändert:                         vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 14 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n1. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Wort „genutzt“ durch das Wort\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „erheben,\n„verwendet“ ersetzt.\nverarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                       beiten“ ersetzt.\n2. In § 15 Absatz 4 werden in dem Satzteil nach Num-            b) In Absatz 6 werden die Wörter „Erhebung, Verar-\nmer 6 die Wörter „und nutzen“ gestrichen.                        beitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-\n3. In § 15a Absatz 4 werden in dem Satzteil nach Num-               tung“ ersetzt.\nmer 5 die Wörter „und nutzen“ gestrichen.                 2. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „erheben und“\n4. § 16 wird wie folgt geändert:                                gestrichen.\n3. In § 11 Absatz 3 wird das Wort „nutzen“ durch das\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nWort „verwenden“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n4. § 12 wird wie folgt gefasst:\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden                                         „§ 12\ndie Wörter „desselben Betroffenen“\ndurch die Wörter „derselben betroffenen                            Bußgeldvorschriften\nPerson“ ersetzt und die Wörter „in Da-             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nteien“ gestrichen.                              fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit","1712          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\neiner Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1               b) In Satz 3 wird das Wort „genutzt“ durch das Wort\noder einer Genehmigung nach § 6 Absatz 1 die                     „verwendet“ ersetzt.\nMautgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet.\nc) In Satz 4 wird das Wort „Nutzung“ durch das\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-               Wort „Verwendung“ ersetzt.\nbuße geahndet werden.“\n5. § 28 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 143                              a) In Satz 1 wird das Wort „nutzen“ durch das Wort\nÄnderung des                                  „verwenden“ ersetzt.\nBundesfernstraßenmautgesetzes                        b) Satz 2 wird aufgehoben.\nDas Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli\n2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des                               Artikel 145\nGesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) ge-                                 Änderung des\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                Infrastrukturabgabengesetzes\n1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         Das Infrastrukturabgabengesetz vom 8. Juni 2015\na) In Satz 3 werden die Wörter „erheben, verarbeiten       (BGBl. I S. 904), das zuletzt durch Artikel 22 des Geset-\nund nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ er-           zes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert\nsetzt.                                                 worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 4 werden die Wörter „und genutzt“ gestri-       1. § 6 wird wie folgt geändert:\nchen.\na) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „erheben,\nc) In Satz 5 wird das Wort „Nutzung“ durch das                   verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-\nWort „Verwendung“ ersetzt.                                   beiten“ ersetzt.\n2. In § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 4f Absatz 2            b) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „nach § 9\nSatz 1 Nummer 6 wird jeweils das Wort „Sperrung“                 des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wör-\ndurch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung“                ter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verord-\nersetzt.                                                         nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-\n3. In § 4j Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „nutzen“ durch             ments und des Rates vom 27. April 2016 zum\ndas Wort „verwenden“ ersetzt.                                    Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                     personenbezogener Daten, zum freien Datenver-\nkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom\naa) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1              4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;\ndas Wort „nutzen“ durch das Wort „verwen-                L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gelten-\nden“ ersetzt.                                            den Fassung“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „und genutzt“             c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „abrufen,\ngestrichen.                                              verarbeiten und nutzen“ durch die Wörter „abru-\ncc) In Satz 3 wird das Wort „Nutzung“ durch das              fen und verwenden“ ersetzt.\nWort „Verwendung“ ersetzt.                            d) In Absatz 8 Satz 5 werden die Wörter „nach § 9\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und nut-                des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wör-\nzen“ gestrichen.                                             ter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verord-\nc) Absatz 3a wird wie folgt geändert:                            nung (EU) 2016/679“ ersetzt.\naa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 6b“ durch die            e) Absatz 10 wird wie folgt geändert:\nAngabe „§ 4“ ersetzt.                                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „erhoben, verar-\nbb) In Satz 3 wird das Wort „genutzt“ durch das                  beitet und genutzt“ durch das Wort „verarbei-\nWort „verwendet“ ersetzt.                                    tet“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Nutzung“ durch das\nArtikel 144                                     Wort „Verwendung“ ersetzt.\nÄnderung des                            2. § 11 wird wie folgt geändert:\nMautsystemgesetzes\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDas Mautsystemgesetz vom 5. Dezember 2014\n(BGBl. I S. 1980) wird wie folgt geändert:                          aa) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1\ndas Wort „nutzen“ durch das Wort „verwen-\n1. In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „nutzen“ durch\nden“ ersetzt.\ndas Wort „verwenden“ ersetzt.\n2. § 13 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.                            bb) In Satz 2 werden die Wörter „und genutzt“\ngestrichen.\n3. In § 21 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „nutzen“\ndurch das Wort „verwenden“ ersetzt.                           b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n4. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           aa) In Satz 2 wird das Wort „nutzen“ durch das\nWort „verwenden“ ersetzt.\na) In Satz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das\nWort „nutzen“ durch das Wort „verwenden“ er-                 bb) In Satz 3 wird das Wort „Nutzung“ durch das\nsetzt.                                                           Wort „Verwendung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019           1713\nc) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „erheben,               cc) In Satz 3 werden die Wörter „und genutzt“\nspeichern, verarbeiten und nutzen“ durch das                     gestrichen.\nWort „verarbeiten“ ersetzt.\n4. § 12 wird wie folgt geändert:\n3. In § 12 Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1\ndas Wort „nutzen“ durch das Wort „verwenden“ er-             a) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und ge-\nsetzt.                                                          nutzt“ gestrichen.\n4. § 13 wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-\nb) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.                  nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-\nson“ ersetzt.\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene“\nd) Absatz 6 wird Absatz 4.                                          durch die Wörter „die betroffene Person“ er-\nsetzt.\nArtikel 146\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „und genutzt“\nÄnderung des                                      gestrichen.\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes\n5. § 13 wird wie folgt geändert:\nDas Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I                a) In Absatz 2 wird das Wort „genutzt“ durch das\nS. 2026), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes                  Wort „verwendet“ ersetzt.\nvom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                    b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und ge-\nnutzt“ gestrichen.\n1. § 8 wird wie folgt geändert:\n6. § 14 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 2 werden die Wörter „erheben, verar-\n„§ 8\nbeiten und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“\nVerarbeitung von                            ersetzt.\nDaten im Binnenschiffsverkehr“.\nb) In Absatz 3 wird das Wort „genutzt“ durch das\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben,               Wort „verwendet“ ersetzt.\nverarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-\nbeiten“ ersetzt.\nArtikel 147\nc) In den Absätzen 2, 3, 4 und 5 wird jeweils das\nWort „nutzen“ durch das Wort „verwenden“ er-                                Änderung des\nsetzt.                                                                  Seeaufgabengesetzes\nd) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „und ge-             Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-\nnutzt“ gestrichen.                                     kanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489),\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni\ne) Absatz 12 wird wie folgt geändert:                     2017 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, wird wie\naa) In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „nut-      folgt geändert:\nzen“ durch das Wort „verwenden“ ersetzt.\n1. In § 1 Nummer 12 werden die Wörter „Erhebung,\nbb) In Satz 4 wird das Wort „nutzt“ durch das             Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verar-\nWort „verwendet“ ersetzt.                            beitung“ ersetzt.\n2. In § 9 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und ge-          2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach\nnutzt“ gestrichen.                                           dem Wort „erheben“ ein Komma und die Wörter\n„speichern und verwenden“ eingefügt.\n3. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „der            3. In § 9e Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor\nBetroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen            Nummer 1 nach dem Wort „erheben“ ein Komma\nPersonen“ ersetzt.                                        und die Wörter „speichern und verwenden“ ergänzt.\nb) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und ge-          4. In § 9f Absatz 5 werden die Wörter „oder genutzt“\nnutzt“ gestrichen.                                        gestrichen.\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nArtikel 148\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-\nnen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-                            Änderung des\nson“ ersetzt.                                            Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene“          Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in der\ndurch die Wörter „die betroffene Person“ er-      Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012\nsetzt.                                            (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 8","1714         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\ndes Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) ge-          (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  geändert:\n1. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „Erhebung, Ver-         1. In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c wird das\narbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-             Wort „nutzen“ durch das Wort „verwenden“ ersetzt.\ntung“ ersetzt.\n2. Absatz 3 wird aufgehoben.\n2. In § 17 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „des Bun-\ndesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter „der da-         3. Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.\ntenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.\n3. § 22 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                                    Artikel 150\na) In Nummer 5 werden die Wörter „Ansichnahme,                                 Änderung des\nVerarbeitung und Nutzung“ durch die Wörter „An-                    Schiffsunfalldatenbankgesetzes\nsichnahme und Verarbeitung“ ersetzt.                      Das Schiffsunfalldatenbankgesetz vom 7. August\nb) In Nummer 9 werden die Wörter „Erheben, Verar-         2013 (BGBl. I S. 3118), das zuletzt durch Artikel 23 des\nbeiten und Nutzen“ durch das Wort „Verarbeiten“        Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert\nersetzt.                                               worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. § 33 wird wie folgt geändert:                             1. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 33                                                        „§ 5\nVerarbeitung“.                                 Datenspeicherung und Datenverwendung“.\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben,            b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nverarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-\nbeiten“ ersetzt.                                             aa) In Satz 1 wird das Wort „nutzen“ durch das\nWort „verwenden“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 9 in Verbindung\nmit der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes“                bb) In Satz 2 wird das Wort „genutzt“ durch das\ndurch die Wörter „den Artikeln 24, 25 und 32 der                  Wort „verwendet“ ersetzt.\nVerordnung (EU) 2016/679 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 27. April 2016               c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\nzum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-                 „genutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.\narbeitung personenbezogener Daten, zum freien          2. § 6 wird wie folgt geändert:\nDatenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie\n95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.              a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „genutzt“ durch\nL 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,              das Wort „verwendet“ ersetzt.\nS. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „unter Beachtung\ngeltenden Fassung“ ersetzt.\ndes § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes und“\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.                                    und die Wörter „unter Beachtung des § 4c des\nBundesdatenschutzgesetzes“ gestrichen.\n5. § 35 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2                               Artikel 151\nwird jeweils das Wort „Betroffenen“ durch die\nWörter „betroffenen Personen“ ersetzt.                                      Änderung des\nSeearbeitsgesetzes\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nDas Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I\naa) In Satz 1 werden die Wörter „eines Betroffe-\nS. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des\nnen“ durch die Wörter „einer betroffenen Per-\nGesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. I S. 346) geändert\nson“ ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „und genutzt“\ngestrichen.                                        1. § 19 wird wie folgt geändert:\n6. In § 36 Absatz 2 werden die Wörter „Automatisiert            a) In Absatz 5 werden die Wörter „und genutzt“ ge-\nund nicht automatisiert in Dateien gespeicherte Da-             strichen.\nten“ durch die Wörter „In Dateisystemen gespei-              b) In Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 wird jeweils das\ncherte Daten“ ersetzt.                                          Wort „genutzt“ durch das Wort „verwendet“ er-\nsetzt.\nArtikel 149\nc) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nEU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes                      aa) In Satz 1 wird das Wort „genutzt“ durch das\nWort „verwendet“ ersetzt.\n§ 4 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes vom\n5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454), das zuletzt durch              bb) In Satz 2 werden die Wörter „und genutzt“\nArtikel 4 Absatz 131 des Gesetzes vom 18. Juli 2016                     gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019            1715\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffe-               bb) In Satz 2 wird das Wort „genutzt“ durch das\nnen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-                  Wort „verwendet“ ersetzt.\nson“ ersetzt.\n4. § 65 wird wie folgt geändert:\n2. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „genutzt\na) In Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „die Er-                und“ gestrichen.\nhebung, die Verarbeitung und die Nutzung“ durch\ndie Wörter „die Verarbeitung“ ersetzt.                    b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „dem je-                aa) Satz 1 wird aufgehoben.\nweiligen Stand der Technik entsprechende Maß-\nnahmen“ durch die Wörter „die erforderlichen                 bb) In dem neuen Satz 1 wird das Wort „Es“\ntechnischen und organisatorischen Maßnahmen                      durch die Wörter „Das Luftfahrt-Bundesamt“\nnach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung                   ersetzt.\n(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und\n5. § 65a wird wie folgt geändert:\ndes Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-\nlicher Personen bei der Verarbeitung personen-            a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „genutzt“ durch\nbezogener Daten, zum freien Datenverkehr                     das Wort „verwendet“ ersetzt.\nund zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG\n(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom             b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127\naa) Satz 1 wird aufgehoben.\nvom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden\nFassung“ ersetzt und werden die Wörter „, insbe-             bb) In dem neuen Satz 1 werden die Wörter „und\nsondere zum Schutz der Vertraulichkeit und der                   Nutzung“ gestrichen.\nUnversehrtheit der Daten“ gestrichen.\n6. § 65b wird wie folgt geändert:\n3. In § 109 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „genutzt“\ndurch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.                        a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Nutzung\nund“ gestrichen.\n4. In § 143 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „des\nBetroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-          b) In Absatz 7 Satz 4 werden nach den Wörtern\nson“ ersetzt.                                                   „durch Dritte“ die Wörter „nach den Artikeln 24,\n25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Eu-\nArtikel 152                                 ropäischen Parlaments und des Rates vom\n27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen\nÄnderung des                                  bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,\nLuftverkehrsgesetzes                              zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-               Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-\nmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt              nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom\ndurch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 20. Juli                 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in\n2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert worden               der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.\nist, wird wie folgt geändert:\n7. In § 66 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „genutzt\n1. § 27c Absatz 3 wird wie folgt geändert:                       und“ gestrichen.\na) In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verarbei-       8. In § 70 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben,\ntung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-               verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verarbei-\ntung“ ersetzt.                                            ten“ ersetzt.\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\nArtikel 153\n2. § 31d Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Auskünfte an die betroffene Person über die zu ih-                            Änderung des\nrer Person gespeicherten Daten sind unentgeltlich.“                Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes\n3. § 64 wird wie folgt geändert:                                 Das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz vom 26. Au-\ngust 1998 (BGBl. I S. 2470), das zuletzt durch Artikel 5\na) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „oder nut-        Absatz 9 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I\nzen“ gestrichen.                                       S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „oder ge-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie\nnutzt“ gestrichen.\nfolgt gefasst:\nc) Absatz 10 wird wie folgt geändert:\n„§ 25 Verarbeitung von Daten“.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Erhebung, Ver-\n„Die Verarbeitung von Daten nach Absatz 3             arbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-\nNummer 4 und 5 und Absatz 4 Nummer 5                  tung“ ersetzt.\nund 6 für allgemeine Auskünfte ist nach Ab-\nlauf von sechs Monaten nach Erlöschen der          3. In § 5 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und ge-\nVerkehrszulassung einzuschränken.“                    nutzt“ gestrichen.","1716          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\n4. In § 7 Satz 2 wird das Wort „aus“ durch das Wort              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„auch“ ersetzt.\n„§ 6\n5. In § 21 Absatz 1 wird das Wort „Betroffenen“ durch\nVerarbeitung personenbezogener Daten“.\ndie Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verar-\n6. § 25 wird wie folgt geändert:\nbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbei-\na) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung,              tung“ ersetzt.\nVerarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Ver-\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\narbeitung“ ersetzt.\na) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben,\nverarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verar-               aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-\nbeiten“ ersetzt.                                                 nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-\nson“ ersetzt.\nc) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Erklärungen“\ndie Wörter „und personenbezogene Daten“ ein-                 bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Be-\ngefügt und werden die Wörter „technische Maß-                    troffene“ durch die Wörter „die betroffene\nnahmen“ durch die Wörter „technische und                         Person“ ersetzt.\norganisatorische Maßnahmen nach den Artikeln\n24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679                   cc) In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffe-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                        nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-\nvom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-                   son“ ersetzt.\nsonen bei der Verarbeitung personenbezogener              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDaten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-\nbung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-\nGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,                       nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-\nS. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom                     son“ ersetzt.\n23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-\nbb) Satz 3 wird wie folgt geändert:\nsung“ ersetzt.\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „Der Betroffene“ durch die\n„(3) Die Daten nach Absatz 1 werden in einem                        Wörter „Die betroffene Person“ ersetzt.\nDateisystem gespeichert oder in Akten festgehal-\nbbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Daten-\nten.“\nerhebung, -verarbeitung und -nutzung“\n7. § 26 wird wie folgt geändert:                                              durch das Wort „Datenverarbeitung“ er-\nsetzt.\na) In Absatz 1 wird das Wort „Betroffenen“ durch die\nWörter „betroffenen Personen“ ersetzt.                       cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden\ndie Wörter „der Betroffene“ durch die\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-                         Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.\nnen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-\nson“ ersetzt.                                               bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „des\nBetroffenen“ durch die Wörter „der be-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Betroffenen“ durch                        troffenen Person“ ersetzt.\ndie Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.\nccc) In Nummer 2 wird das Wort „dieser“ ge-\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „und genutzt“                          strichen.\ngestrichen.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n8. In § 27 Absatz 2 wird das Wort „Dateien“ durch das\nWort „Dateisystemen“ ersetzt.                                   aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 1 werden die Wörter „des\nArtikel 154                                          Betroffenen“ durch die Wörter „der be-\ntroffenen Person“ ersetzt.\nÄnderung des\nLuftsicherheitsgesetzes                               bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Betroffe-\nDas Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005                              nen“ durch die Wörter „betroffenen Per-\nsonen“ und werden die Wörter „den\n(BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) geändert worden                         Betroffenen“ durch die Wörter „die be-\nist, wird wie folgt geändert:                                                 troffene Person“ ersetzt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie                   ccc) In Nummer 5 werden die Wörter „des\nfolgt gefasst:                                                            Betroffenen“ durch die Wörter „der be-\ntroffenen Person“ ersetzt.\n„§ 6    Verarbeitung personenbezogener Daten“.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene“\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                         durch die Wörter „Die betroffene Person“ und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019             1717\ndas Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ er-              bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-\nsetzt.                                                        nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-\nson“ und die Wörter „sind die Daten zu sper-\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „des Betroffenen“\nren“ durch die Wörter „ist die Verarbeitung\ndurch die Wörter „der betroffenen Person“ er-\nder Daten einzuschränken“ ersetzt.\nsetzt.\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                             cc) In Satz 3 werden das Wort „Gesperrte“ durch\ndie Wörter „In der Verarbeitung eingeschränk-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffe-                    te“, die Wörter „des Betroffenen“ durch die\nnen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-                   Wörter „der betroffenen Person“ und das\nson“ und wird das Wort „seiner“ durch das                     Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbei-\nWort „ihrer“ ersetzt.                                         tet“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Betroffene“       4. In § 9a Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „dem\ndurch die Wörter „Die betroffene Person“ er-          Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-\nsetzt.                                                son“ ersetzt.\ncc) In Satz 4 wird das Wort „Er“ durch das Wort        5. In § 10 Satz 2 werden die Wörter „dem Betroffenen“\n„Sie“ und das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“         durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.\nersetzt.\n6. In § 17 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Er-\ndd) In Satz 5 werden die Wörter „der Betroffene“\nhebung und Verwendung“ durch das Wort „Verar-\ndurch die Wörter „die betroffene Person“ er-\nbeitung“ ersetzt.\nsetzt.\n7. In § 17a Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „den\nf) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nBetroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Per-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-            son“ und die Wörter „seiner Person“ durch das Wort\nnen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-           „ihr“ ersetzt.\nson“, das Wort „diesem“ durch das Wort\n„dieser“, das Wort „er“ durch das Wort „sie“                               Artikel 154a\nund das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“\nersetzt.                                                                 Änderung des\nGesetzes zur Einführung\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-\neiner Karte für Unionsbürger\nnen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-\nund Angehörige des Europäischen Wirt-\nson“ und die Wörter „er die ihm“ durch die\nschaftsraums mit Funktion zum elektronischen\nWörter „sie die ihr“ ersetzt.\nIdentitätsnachweis sowie zur Änderung des\ng) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                      Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften\naa) In Satz 1 wird das Wort „verwenden“ durch             Das Gesetz zur Einführung einer Karte für Unions-\ndas Wort „verarbeiten“ ersetzt.                    bürger und Angehörige des Europäischen Wirtschafts-\nraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnach-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen,\nweis sowie zur Änderung des Personalausweisgeset-\ndessen“ durch die Wörter „die betroffene Per-\nzes und weiterer Vorschriften vom 21. Juni 2019 (BGBl. I\nson, deren“ ersetzt.\nS. 846) wird wie folgt geändert:\nh) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\n1. In Artikel 1 § 9 Absatz 5 werden die Wörter „eines\naa) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die              Ausweises“ durch die Wörter „einer eID-Karte“ er-\nWörter „des Betroffenen“ durch die Wörter             setzt.\n„der betroffenen Person“ ersetzt.\n2. Artikel 5 Absatz 14 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 4 wird das Wort „Betroffenen“ durch\ndie Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.               „(14) § 6 Absatz 2 Satz 2 der Luftverkehrssteuer-\nDurchführungsverordnung vom 22. August 2012\ni) Absatz 10 wird wie folgt geändert:                        (BGBl. I S. 1812), die durch Artikel 11 der Verord-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-            nung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84) geändert\nnen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-           worden ist, wird wie folgt gefasst:\nson“ ersetzt.\nZur Authentifizierung des Datenübermittlers kann\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene“          auch der elektronische Identitätsnachweis (eID) nach\ndurch die Wörter „die betroffene Person“ er-\nsetzt.                                                1. § 18 des Personalausweisgesetzes,\ncc) In Satz 4 wird das Wort „verwendet“ durch             2. § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder\ndas Wort „verarbeitet“ ersetzt.                       3. § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes\nj) Absatz 11 wird wie folgt geändert:\nin der jeweils geltenden Fassung genutzt werden,\naa) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die             sobald die organisatorischen und technischen Vo-\nWörter „den Betroffenen“ durch die Wörter             raussetzungen dafür bei der Zollverwaltung geschaf-\n„die betroffene Person“ ersetzt.                      fen sind.“","1718         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2019\n3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:                                                Artikel 155\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                              Inkrafttreten\n„(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab-           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nsätze 2 und 3 am 1. November 2020 in Kraft.“             und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                           (2) Artikel 67 Nummer 1, Artikel 74 Nummer 1 und 2\nBuchstabe b und c sowie Artikel 127 treten mit Wirkung\n„(3) Am 1. November 2019 treten in Kraft:\nvom 1. Januar 2019 in Kraft.\n1. in Artikel 1 § 25 des eID-Karte-Gesetzes,                (3) Artikel 70 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuch-\n2. Artikel 3.“                                           stabe cc und dd tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. November 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}