{"id":"bgbl1-2019-40-5","kind":"bgbl1","year":2019,"number":40,"date":"2019-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/40#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-40-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_40.pdf#page=24","order":5,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFWidVertrAnO)","law_date":"2019-11-08T00:00:00Z","page":1624,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["1624          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019\nBundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nG 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren\nund die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem\nBeamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen\n(BMFWidVertrAnO)\nVom 8. November 2019\nNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3             2. den in Absatz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Stellen\nSatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar                  für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener\n2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium               Dienst).\nder Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminis-               (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im\nterium des Innern, für Bau und Heimat an:                    Einzelfall die Zuständigkeit abweichend regeln oder\nselbst entscheiden.\n§1\n§2\nErlass von Widerspruchsbescheiden\nVertretung bei Klagen\n(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Wider-\nspruchsbescheiden auf den Gebieten des Besol-                   (1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland\ndungs-, Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten-,          bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leitern\nTrennungsgeld- und Beihilferechts wird folgenden Be-         der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit\nhörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachge-           diese nach § 1 für den Erlass von Widerspruchsbe-\nordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abge-           scheiden zuständig sind.\nlehnt haben:                                                    (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im\n1. der Generalzolldirektion,                                 Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder selbst\nübernehmen.\n2. dem Bundeszentralamt für Steuern,\n§3\n3. dem Informationstechnikzentrum Bund und\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n4. dem Bundesverwaltungsamt.\nDiese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffent-\n(2) In allen anderen beamtenrechtlichen Angelegen-        lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt\nheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass von Wider-      die Anordnung über die Übertragung von Zuständig-\nspruchsbescheiden folgenden Behörden übertragen,             keiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung\nsoweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die           der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem\nMaßnahme getroffen oder abgelehnt haben:                     Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich\n1. der Generalzolldirektion für die Besoldungsgruppen        des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Juni 2017\nA 2 bis A 16, W 2 und W 3,                               (BGBl. I S. 1879) außer Kraft.\nBerlin, den 8. November 2019\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}