{"id":"bgbl1-2019-40-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":40,"date":"2019-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/40#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_40.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung","law_date":"2019-11-15T00:00:00Z","page":1604,"pdf_page":4,"num_pages":18,"content":["1604             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019\nGesetz\nzur Reform der Psychotherapeutenausbildung\nVom 15. November 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                 Abschnitt 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                        Anerkennung von\naußerhalb des Geltungsbereichs\nInhaltsübersicht                                      des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen\nArtikel 1      Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und        § 11 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten\ndes Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz –       § 12 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mit-\nPsychThG)                                                    gliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestell-\nArtikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                      ten Staaten\nArtikel 3 Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsver-           § 13 Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außer-\nträge mit Ärzten in der Weiterbildung                        halb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen\nArtikel 4 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes                           Berufsqualifikationen\nArtikel 5 Änderung des Nutzungszuschlags-Gesetzes\nAbschnitt 4\nArtikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch                                 Erbringen von Dienstleistungen\nArtikel 8 Änderung des Strafgesetzbuches                              § 14 Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in\neinem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat\nArtikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozess-\noder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind\nordnung\n§ 15 Dienstleistungserbringung in Deutschland\nArtikel 10 Änderung der Strafprozessordnung\n§ 16 Rechte und Pflichten\nArtikel 11 Änderung der Abgabenordnung\n§ 17 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die\nArtikel 11a Änderung des DRK-Gesetzes\nzuständige Behörde\nArtikel 11b Änderung der Bundespflegesatzverordnung\n§ 18 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde\nArtikel 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 19 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung\nArtikel 1                                                         Abschnitt 5\nGesetz                                                  Verordnungsermächtigungen\nüber den Beruf der                              § 20 Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation\nPsychotherapeutin und                              § 21 Regelungen über Gebühren\ndes Psychotherapeuten                                                        Abschnitt 6\n(Psychotherapeutengesetz – PsychThG)*\nAufgaben und Zuständigkeiten\nInhaltsübersicht                               § 22  Zuständigkeit von Behörden\n§ 23  Unterrichtungspflichten, Prüfpflichten, Mitteilungspflichten\nAbschnitt 1                             § 24  Warnmitteilung durch die zuständige Behörde\nApprobation, Erlaubnis                         § 25  Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnach-\nzur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung                    weise\n§   1   Berufsbezeichnung, Berufsausübung                                                       Abschnitt 7\n§   2   Erteilung der Approbation\nÜbergangsvorschriften, Bestandsschutz\n§   3   Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung\n§ 26 Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen\n§   4   Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung\n§ 27 Abschluss begonnener Ausbildungen\n§   5   Rücknahme, Widerruf und Ruhen\n§ 28 Weitergelten der staatlichen Anerkennung von Ausbil-\n§   6   Verzicht\ndungsstätten\nAbschnitt 2                                                     Abschnitt 1\nStudium, das Voraussetzung für                                  Approbation, Erlaubnis\ndie Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin\nzur vorübergehenden oder\noder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung\npartiellen Berufsausübung\n§ 7 Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung\neiner Approbation als Psychotherapeutin oder Psycho-                                        §1\ntherapeut ist\n§ 8 Wissenschaftlicher Beirat                                                   Berufsbezeichnung, Berufsausübung\n§ 9 Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums                        (1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeich-\n§ 10 Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die           nung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“\nErteilung der Approbation                                     ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychothera-\npeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des     Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befriste-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005         ten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig.\nüber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom\n30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer\n2017/2113 (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119), geändert worden ist.  nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019               1605\nAusübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung                                            §2\n„Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über                          Erteilung der Approbation\ndie Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von\nanderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psycholo-            (1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder\ngischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen             Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die\nPsychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichen-            antragstellende Person\npsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichen-           1. das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung ei-\npsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen                ner Approbation als Psychotherapeutin oder Psycho-\nund Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder               therapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die\n„ärztlicher“ verwenden.                                          psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden\nhat,\n(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses\nGesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter         2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,\nund anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder             aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässig-\nMethoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenom-                   keit zur Ausübung des Berufs ergibt,\nmene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linde-         3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des\nrung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen                 Berufs ungeeignet ist und\nPsychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psycho-        4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen\ntherapeutischen Behandlung ist eine somatische Ab-               Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.\nklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Auf-\narbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder              (2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt wer-\nsonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegen-           den, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2\nstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psycho-          oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vor-\ntherapie.                                                    liegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetz-\nliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der\n(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psycho-        Entscheidung zu hören.\ntherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die            (3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des\nBeratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung,       Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit\nFörderung und Wiederherstellung der psychischen Ge-          oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs er-\nsundheit der Bevölkerung.                                    geben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die\n(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist        Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der\nberechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden       Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren\nist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt wor-    beendet ist.\nden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psycho-\ntherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern                                        §3\nführen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie                                 Erlaubnis zur\nihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zu-                      vorübergehenden Berufsausübung\nsätzlichen Hinweis\n(1) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsaus-\n1. auf den Namen dieses Staates und                          übung ist auf Antrag Personen zu erteilen, wenn die\nantragstellende Person\n2. auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die\n1. eine abgeschlossene Qualifikation im Beruf der\ndie Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.\nPsychotherapeutin oder des Psychotherapeuten\n(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,               (Berufsqualifikation) nachweist,\ndie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-         2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,\npäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Ver-           aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässig-\ntragsstaates des Abkommens über den Europäischen                 keit zur Ausübung des Berufs ergibt,\nWirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne\nApprobation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1            3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des\noder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter              Berufs ungeeignet ist und\nFührung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“            4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,\noder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses                 die für die Ausübung des Berufs im Rahmen der Er-\nGesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufs-            laubnis zur vorübergehenden Berufsausübung erfor-\ntätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche               derlich sind.\nDienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages           (2) Eine Person mit einer Berufsqualifikation, die in\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt.        einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertrags-\nSie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und        staat oder in einem gleichgestellten Staat erworben\nder Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.         worden ist, darf, wenn sie einen Antrag auf Anerken-\n(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeu-        nung ihrer Berufsqualifikation nach § 12 gestellt hat,\ntinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige           nicht auf eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufs-\neines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der An-    ausübung verwiesen werden.\nerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht              (3) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsaus-\nder Europäischen Union eine Gleichstellung der Staats-       übung darf nur auf Widerruf erteilt oder verlängert wer-\nangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten)    den. Sie ist zu befristen. Sie darf höchstens für eine\nmit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines       Gesamtdauer von zwei Jahren erteilt werden. Nur im\nVertragsstaates ergibt.                                      besonderen Einzelfall oder aus Gründen der psycho-","1606           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019\ntherapeutischen Versorgung darf die Erlaubnis zur              Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psycho-\nvorübergehenden Berufsausübung für mehr als zwei               therapeut“.\nJahre erteilt werden.                                             (5) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung, die\n(4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsaus-           nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes in\nübung kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäfti-            der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt\ngungsstellen beschränkt werden.                                worden ist, bleibt wirksam.\n(5) Personen mit einer Erlaubnis zur vorübergehen-\nden Berufsausübung haben die gleichen Rechte und                                           §5\nPflichten wie eine Person mit einer Approbation als                        Rücknahme, Widerruf und Ruhen\n„Psychotherapeutin“ oder als „Psychotherapeut“.                   (1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei\n(6) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsaus-          ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1\nübung, die nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeuten-            Nummer 1 nicht vorgelegen hat. Die Approbation kann\ngesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden              zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die\nFassung erteilt worden ist, bleibt wirksam.                    Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Num-\nmer 3 nicht vorgelegen hat. Im Übrigen bleiben die dem\n§4                               § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen-\nden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.\nErlaubnis zur partiellen Berufsausübung\n(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nach-\n(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist\nträglich\nauf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person\n1. die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2\n1. eine abgeschlossene Qualifikation im Bereich der\nwegfällt oder\nPsychotherapie nachweist,\n2. dauerhaft die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1\n2. diese Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat,\nNummer 3 wegfällt.\neinem anderen Vertragsstaat oder einem gleichge-\nstellten Staat erworben hat,                              Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsver-\nfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vor-\n3. mit dieser Qualifikation in dem jeweiligen Mitglied-\nschriften unberührt.\nstaat, dem jeweiligen Vertragsstaat oder dem gleich-\ngestellten Staat Zugang zu einer Berufstätigkeit hat,        (3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet\nwerden, wenn\na) die der Tätigkeit einer Psychotherapeutin oder ei-\nnes Psychotherapeuten nach diesem Gesetz nur           1. gegen die betreffende Person wegen des Verdachts\npartiell entspricht, und                                   einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder\nUnzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben\nb) die sich objektiv von den anderen Tätigkeiten\nwürde, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist,\ntrennen lässt, die den Beruf der Psychotherapeu-\ntin oder des Psychotherapeuten nach diesem Ge-         2. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Be-\nsetz prägen,                                               rufs voraussichtlich nur vorübergehend wegfällt,\n4. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,           3. Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der betref-\naus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässig-             fenden Person bestehen, die Person sich aber wei-\nkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,                          gert, sich einer von der zuständigen Behörde ange-\nordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung\n5. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des\nzu unterziehen,\nBerufs ungeeignet ist und\n4. sich erweist, dass die betreffende Person nicht über\n6. über die für die partielle Ausübung des Berufs erfor-           die für die Ausübung des Berufs erforderlichen\nderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.           Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder\n(2) Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist zu     5. sich ergibt, dass die betreffende Person nicht aus-\nversagen, wenn die Versagung                                       reichend gegen die sich aus ihrer Berufsausübung\n1. zum Schutz von Patientinnen und Patienten oder                  ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, so-\nzum Schutz der öffentlichen Gesundheit zwingend               fern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts\nerforderlich ist und                                          eine Pflicht zur Versicherung besteht.\n2. geeignet ist, diese Ziele in angemessener Form zu           Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuhe-\nerreichen.                                                ben, sobald die Voraussetzung für die Anordnung nicht\nZur Vermeidung einer Versagung kann die Erlaubnis mit          mehr vorliegt.\nAuflagen versehen werden.                                         (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Per-\n(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist       sonen mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufs-\nauf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu be-           ausübung oder einer Erlaubnis zur partiellen Berufsaus-\nschränken, in denen die antragstellende Person eine            übung.\nabgeschlossene Qualifikation im Bereich der Psycho-\ntherapie nachgewiesen hat. Die Erteilung erfolgt unbe-                                     §6\nfristet.                                                                                Verzicht\n(4) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Be-           (1) Auf die Approbation, die Erlaubnis zur vorüber-\nrufsausübung haben im Umfang der Erlaubnis die glei-           gehenden Berufsausübung und die Erlaubnis zur\nchen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer            partiellen Berufsausübung kann durch schriftliche Er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019              1607\nklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet         1. Störungen mit Krankheitswert, bei denen psycho-\nwerden.                                                          therapeutische Versorgung indiziert ist, festzustellen\nund entweder zu behandeln oder notwendige wei-\n(2) Nicht wirksam ist ein Verzicht, wenn er unter einer\ntere Behandlungsmaßnahmen durch Dritte zu veran-\nBedingung erklärt wird.\nlassen,\n(3) Die Erklärung des Verzichts kann nicht widerrufen     2. das eigene psychotherapeutische Handeln im Hin-\nwerden. Hierauf soll vor Abgabe der Verzichtserklärung           blick auf die Entwicklung von Fähigkeiten zur Selbst-\nhingewiesen werden.                                              regulation zu reflektieren und Therapieprozesse\nunter Berücksichtigung der dabei gewonnenen Er-\nAbschnitt 2                                 kenntnisse sowie des aktuellen Forschungsstandes\nweiterzuentwickeln,\nStudium, das Voraussetzung\nfür die Erteilung einer                        3. Maßnahmen zur Prüfung, Sicherung und weiteren\nApprobation als Psychotherapeutin                            Verbesserung der Versorgungsqualität umzusetzen\noder Psychotherapeut ist,                              und dabei eigene oder von anderen angewandte\npsychotherapeutische Prüfung                              Maßnahmen der psychotherapeutischen Versorgung\nzu dokumentieren und zu evaluieren,\n§7                               4. Patientinnen und Patienten, andere beteiligte oder\nZiel des Studiums, das Voraus-                       andere noch zu beteiligende Personen, Institutionen\nsetzung für die Erteilung einer Approbation                 oder Behörden über behandlungsrelevante Erkennt-\nals Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist                 nisse zu unterrichten, und dabei indizierte psycho-\ntherapeutische und unterstützende Behandlungs-\n(1) Das Studium, das Voraussetzung für die Ertei-             möglichkeiten aufzuzeigen sowie über die aus einer\nlung einer Approbation als Psychotherapeutin oder                Behandlung resultierenden Folgen aufzuklären,\nPsychotherapeut ist, vermittelt entsprechend dem all-\ngemein anerkannten Stand psychotherapiewissen-               5. gutachterliche Fragestellungen, die insbesondere\nschaftlicher, psychologischer, pädagogischer, medizi-            die psychotherapeutische Versorgung betreffen, ein-\nnischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Er-                schließlich von Fragestellungen zu Arbeits-, Berufs-\nkenntnisse die grundlegenden personalen, fachlich-               oder Erwerbsfähigkeit sowie zum Grad der Behinde-\nmethodischen, sozialen und umsetzungsorientierten                rung oder der Schädigung auf der Basis einer eige-\nKompetenzen, die für eine eigenverantwortliche, selb-            nen Anamnese, umfassender diagnostischer Be-\nständige und umfassende psychotherapeutische Ver-                funde und weiterer relevanter Informationen zu be-\nsorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstu-          arbeiten,\nfen und unter Berücksichtigung der Belange von Men-          6. auf der Basis von wissenschaftstheoretischen Grund-\nschen mit Behinderungen mittels der wissenschaftlich             lagen wissenschaftliche Arbeiten anzufertigen, zu be-\nanerkannten psychotherapeutischen Verfahren und                  werten und deren Ergebnisse in die eigene psycho-\nMethoden erforderlich sind. Zugleich befähigt es die             therapeutische Tätigkeit zu integrieren,\nPsychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, an der\n7. berufsethische Prinzipien im psychotherapeutischen\nWeiterentwicklung von psychotherapeutischen Verfah-\nHandeln zu berücksichtigen,\nren oder von psychotherapeutischen Methoden mitzu-\nwirken sowie sich eigenverantwortlich und selbständig        8. aktiv und interdisziplinär mit den verschiedenen im\nfort- und weiterzubilden und dabei auf der Basis von             Gesundheitssystem tätigen Berufsgruppen zu kom-\nKenntnissen über psychotherapeutische Versorgungs-               munizieren und patientenorientiert zusammenzu-\nsysteme auch Organisations- und Leitungskompeten-                arbeiten.\nzen zu entwickeln.\n§8\n(2) Psychotherapeutische Versorgung im Sinne des\nAbsatzes 1 umfasst insbesondere die individuellen und                        Wissenschaftlicher Beirat\npatientenbezogenen psychotherapeutischen, präventi-\nDie zuständige Behörde stellt die wissenschaftliche\nven und rehabilitativen Maßnahmen zur Gesundheits-\nAnerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens\nförderung, die der Feststellung, Erhaltung, Förderung\noder einer psychotherapeutischen Methode fest. Sie\noder Wiedererlangung der psychischen und physischen\nstützt ihre Entscheidung dabei in Zweifelsfällen auf ein\nGesundheit von Patientinnen und Patienten aller Alters-\nGutachten des Wissenschaftlichen Beirats Psycho-\nstufen dienen. Sie findet im Einzel- und Gruppensetting\ntherapie, der gemeinsam von der Bundespsychothera-\nsowie mit anderen zu beteiligenden Personen statt und\npeutenkammer und der Bundesärztekammer errichtet\nbezieht Risiken und Ressourcen, die konkrete Lebens-\nworden ist.\nsituation, den sozialen, kulturellen oder religiösen Hin-\ntergrund, die sexuelle Orientierung, die jeweilige Le-\nbensphase der Patientinnen und Patienten sowie Kom-                                      §9\npetenzen zum Erkennen von Anzeichen für sexuelle                                  Dauer, Struktur\nGewalt und deren Folgen mit ein. Dabei werden die in-                    und Durchführung des Studiums\nstitutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmen-\n(1) Das Studium gemäß § 7 darf nur an Hochschulen\nbedingungen berücksichtigt, die Selbständigkeit der\nangeboten werden. Hochschulen im Sinne dieses Ge-\nPatientinnen und Patienten unterstützt sowie deren\nsetzes sind Universitäten oder Hochschulen, die Uni-\nRecht auf Selbstbestimmung geachtet.\nversitäten gleichgestellt sind. Das Studium gemäß § 7\n(3) Das Studium befähigt insbesondere dazu,               dauert in Vollzeit fünf Jahre.","1608         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019\n(2) Für den gesamten Arbeitsaufwand des Studiums          ven oder rehabilitativen Bereichen der psychotherapeu-\ngemäß § 7 sind nach dem Europäischen System zur              tischen Versorgung.\nÜbertragung und Akkumulierung 300 Leistungspunkte\n(9) Das Masterstudium umfasst berufspraktische Ein-\n(ECTS Punkte) zu vergeben. Diese ECTS Punkte ent-\nsätze, für die insgesamt 25 ECTS Punkte zu vergeben\nsprechen einem Arbeitsaufwand von 9 000 Stunden.\nsind, was einem Arbeitsaufwand von 750 Stunden ent-\n(3) Das Studium gemäß § 7 unterteilt sich in einen        spricht. Sie dienen dem Erwerb vertiefter praktischer\nBachelorstudiengang, der polyvalent ausgestaltet sein        Erfahrungen sowie zur Entwicklung von anwendungs-\nkann, sowie einen darauf aufbauenden Masterstudien-          orientierten Kompetenzen in der Grundlagen- und An-\ngang. Bei erfolgreichem Abschluss der Studiengänge           wendungsforschung der Psychotherapie sowie in kura-\nverleiht die Hochschule den jeweiligen akademischen          tiven Bereichen der psychotherapeutischen Versorgung.\nGrad.\n(10) Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung\n(4) Bei den Studiengängen gemäß Absatz 3 Satz 1           für die Koordination und Durchführung des Studiums.\nmuss es sich um Studiengänge handeln, die nach dem           Soweit sie die Durchführung der berufspraktischen\nHochschulrecht der Länder akkreditiert sind. Die nach        Einsätze nicht an der Hochschule sicherstellen kann,\nLandesrecht für Gesundheit zuständige Stelle stellt die      schließt sie im Einvernehmen mit der nach Landesrecht\nEinhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen fest.       für Gesundheit zuständigen Stelle Kooperationen mit\nIm Verfahren der Akkreditierung des Bachelorstudien-         dafür geeigneten Einrichtungen ab.\ngangs wirkt sie hierzu über die Vertreterin oder den Ver-\ntreter der Berufspraxis mit. Im Verfahren der Akkreditie-\n§ 10\nrung des Masterstudiengangs entscheidet sie über die\nEinhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen. Die                      Psychotherapeutische Prüfung\nberufsrechtliche Anerkennung des Masterstudiengangs          als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation\nsetzt voraus, dass der Zugang zum Masterstudiengang             (1) Die psychotherapeutische Prüfung dient der\nnur nach einem Bachelorabschluss, bei dem die Einhal-        Feststellung der für eine Tätigkeit in der Psychotherapie\ntung der berufsrechtlichen Voraussetzungen festge-           erforderlichen Handlungskompetenzen.\nstellt wurde, oder nach einem gleichwertigen Studien-\nabschluss gewährt wird. Ein gleichwertiger Studienab-           (2) Die psychotherapeutische Prüfung ist eine staat-\nschluss liegt vor, wenn dessen Lernergebnisse inhalt-        liche Prüfung und steht unter der Aufsicht und Ver-\nlich den Anforderungen dieses Gesetzes und den An-           antwortung des staatlichen Prüfungsamtes. Die nach\nforderungen der auf Grund des § 20 erlassenen Rechts-        Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle hat den\nverordnung entsprechen.                                      Prüfungsvorsitz. Sie kann die Hochschule beauftragen,\nden Vorsitz für sie wahrzunehmen.\n(5) Auf Antrag ist Studierenden, die über einen\ngleichwertigen Studienabschluss verfügen, durch die             (3) Die psychotherapeutische Prüfung wird nicht vor\nnach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle            dem letzten Semester des Masterstudiums durchgeführt.\nein gesonderter Bescheid darüber zu erteilen, dass ihre         (4) Die psychotherapeutische Prüfung besteht aus\nLernergebnisse inhaltlich die Anforderungen dieses Ge-       den folgenden beiden Teilen:\nsetzes und die Anforderungen der auf Grund des § 20\nerlassenen Rechtsverordnung erfüllen.                        1. einer mündlich-praktischen Fallprüfung, der ein von\nder oder dem Studierenden erstelltes schriftliches\n(6) Die für die Approbation als „Psychotherapeutin“\nSitzungsprotokoll zugrunde liegt, im Rahmen eines\noder „Psychotherapeut“ maßgeblichen Bestandteile\narbeitsplatzbasierten Assessments und\ndes Studiums sind:\n1. die hochschulische Lehre und                              2. einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung in\nfünf Kompetenzbereichen.\n2. die berufspraktischen Einsätze.\nFür diese Bestandteile sind über den Studienverlauf                               Abschnitt 3\nvon Bachelor- und Masterstudium insgesamt 180\nECTS Punkte zu vergeben, was einem Arbeitsaufwand                                Anerkennung\nvon 5 400 Stunden entspricht.                                                 von außerhalb des\nGeltungsbereichs des Gesetzes\n(7) Die hochschulische Lehre dient der Vermittlung             erworbenen Berufsqualifikationen\nvon Kompetenzen, die zur Ausübung des Berufs der\nPsychotherapeutin und des Psychotherapeuten erfor-\n§ 11\nderlich sind. Für die hochschulische Lehre sind fol-\ngende ECTS Punkte zu vergeben:                                                  Anerkennung von\n1. im Bachelorstudium 82 ECTS Punkte, was einem                        Berufsqualifikationen aus Drittstaaten\nArbeitsaufwand von 2 460 Stunden entspricht, und            (1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\n2. im Masterstudium 54 ECTS Punkte, was einem Ar-            setzes und außerhalb eines Mitgliedstaates, eines ande-\nbeitsaufwand von 1 620 Stunden entspricht.               ren Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates\nerworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt\n(8) Das Bachelorstudium umfasst berufspraktische\ndie Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn\nEinsätze, für die insgesamt 19 ECTS Punkte zu verge-\nben sind, was einem Arbeitsaufwand von 570 Stunden           1. diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie\nentspricht. Sie dienen dem Erwerb erster praktischer             erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu\nErfahrungen in der Grundlagen- und Anwendungs-                   einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des\nforschung der Psychologie, in allgemeinen Bereichen              Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforder-\ndes Gesundheitswesens sowie in kurativen, präventi-              lich ist und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019              1609\n2. die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifika-                                   § 12\ntion mit der Berufsqualifikation einer Psychothera-\nAnerkennung\npeutin oder eines Psychotherapeuten gegeben ist.\nvon Berufsqualifikationen aus\n(2) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleich-                  anderen Mitgliedstaaten, anderen\nwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unter-              Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten\nschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die          (1) Eine in einem Mitgliedstaat, einem anderen Ver-\nin diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlas-         tragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworbene\nsenen Rechtsverordnung geregelt ist. Wesentliche Un-          abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraus-\nterschiede liegen vor, wenn                                   setzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn\n1. die von der antragstellenden Person erworbene Be-          1. diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie\nrufsqualifikation hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit      erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu\nBestandteile umfasst, die sich wesentlich von denen           einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des\nunterscheiden, die nach diesem Gesetz und der auf             Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforder-\nGrund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung vor-               lich ist und\ngeschrieben sind, oder                                    2. die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifika-\n2. in dem Staat, in dem die antragstellende Person ihre           tion mit der Berufsqualifikation einer Psychothera-\nBerufsqualifikation erworben hat, eine oder mehrere           peutin oder eines Psychotherapeuten gegeben ist.\nTätigkeiten des in diesem Gesetz oder in der auf          Zum Nachweis der Berufsqualifikation kann die antrag-\nGrund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung ge-            stellende Person einen Europäischen Berufsausweis\nregelten Berufs der Psychotherapeutin oder des            oder einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem her-\nPsychotherapeuten nicht Bestandteil der Tätigkeit         vorgeht, dass sie eine Berufsqualifikation erworben hat,\ndes Berufs ist oder sind, der dem der Psychothera-        die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu ei-\npeutin oder des Psychotherapeuten entspricht, und         nem dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psycho-\nwenn sich dadurch die von der antragstellenden            therapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist.\nPerson erworbene Berufsqualifikation oder einzelne        Ausbildungsnachweise im Sinne dieses Gesetzes sind\nBestandteile ihrer Berufsqualifikation wesentlich von\n1. Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1\nder Berufsqualifikation nach diesem Gesetz und\nBuchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-\nnach der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsver-\npäischen Parlaments und des Rates vom 7. Septem-\nordnung unterscheiden.\nber 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika-\nEinzelne Bestandteile unterscheiden sich wesentlich,              tionen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt\nwenn die von der antragstellenden Person erworbene                durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113\nBerufsqualifikation wesentliche Abweichungen hin-                 (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119) geändert worden\nsichtlich der Art und Weise der Ausbildungsvermittlung            ist, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b\noder wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich            der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau ent-\nder Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine we-             sprechen und denen eine Bescheinigung über das\nsentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs               Ausbildungsniveau von dem Mitgliedstaat, dem an-\nder Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten in               deren Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat\nDeutschland sind.                                                 beigefügt ist, in dem die antragstellende Person ihre\nBerufsqualifikation erworben hat,\n(3) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 2 Satz 2\n2. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von\nkönnen ganz oder teilweise durch Kenntnisse und\nAusbildungsnachweisen, die\nFähigkeiten ausgeglichen werden, die die antragstel-\nlende Person im Rahmen ihrer tatsächlichen und recht-             a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen\nmäßigen Ausübung des Berufs, der dem der Psycho-                      Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder\ntherapeutin oder des Psychotherapeuten entspricht, in                 einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden\nVoll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen er-                sind,\nworben hat. Die Anerkennung von Kenntnissen und                   b) den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifi-\nFähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben                   kation bescheinigen, die\nwurden, setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem\njeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig                aa) in einem anderen Mitgliedstaat, einem ande-\nanerkannt wurden. Es ist nicht entscheidend, in wel-                      ren Vertragsstaat oder einem gleichgestellten\nchem Staat die jeweiligen Kenntnisse und Fähigkeiten                      Staat auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen\nerworben worden sind.                                                     formaler oder nichtformaler Ausbildungspro-\ngramme erworben worden ist,\n(4) Ist die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufs-\nbb) von dem anderen Mitgliedstaat, dem anderen\nqualifikation nicht gegeben oder kann sie nur mit unan-\nVertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat,\ngemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand fest-\nder die Ausbildungsnachweise ausgestellt hat,\ngestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen oder\nals gleichwertig anerkannt wurde und\nNachweise aus Gründen, die die antragstellende Per-\nson nicht zu vertreten hat, von dieser nicht vorgelegt                cc) zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der\nwerden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand                       Psychotherapeutin und des Psychotherapeu-\nnachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kennt-                      ten berechtigt oder auf die Ausübung des Be-\nnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der psycho-                  rufs der Psychotherapeutin und des Psycho-\ntherapeutischen Prüfung nach § 10 Absatz 1 erstreckt.                     therapeuten vorbereitet, oder","1610          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019\n3. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von              diese Berufsqualifikation gleichwertig ist mit der Berufs-\nAusbildungsnachweisen, die                                qualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1. Erst nach\na) von einer zuständigen Behörde in einem anderen         Feststellung der Gleichwertigkeit sollen die Vorausset-\nMitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder        zungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft wer-\neinem gleichgestellten Staat ausgestellt worden        den. Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein ge-\nsind und                                               sonderter Bescheid über die Feststellung der Gleich-\nwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.\nb) den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifi-\nkation bescheinigen, die                                  (2) Die Erteilung einer Approbation als Psychothera-\npeutin oder Psychotherapeut ist ausgeschlossen, wenn\naa) in diesem anderen Mitgliedstaat, anderen           antragstellende Personen nur über einen Ausbildungs-\nVertragsstaat oder gleichgestellten Staat auf      nachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a\nVoll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler        der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht.\noder nichtformaler Ausbildungsprogramme er-\nworben worden ist, und                                (3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz fin-\ndet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikations-\nbb) zwar nicht den Erfordernissen der Rechts-          feststellungsgesetzes bei der Anerkennung von Berufs-\noder Verwaltungsvorschriften dieses anderen        qualifikationen nach diesem Gesetz keine Anwendung.\nMitgliedstaats, anderen Vertragsstaats oder\ngleichgestellten Staats für die Aufnahme oder         (4) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufga-\nAusübung des Berufs der Psychotherapeutin          ben nach diesem Abschnitt von einem anderen Land\nund des Psychotherapeuten entspricht, ge-          oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen\nmäß dessen Rechts- und Verwaltungsvor-             werden.\nschriften ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber\njedoch die Befugnis zur Aufnahme oder Aus-                               Abschnitt 4\nübung des Berufs der Psychotherapeutin und                Erbringen von Dienstleistungen\ndes Psychotherapeuten in diesem anderen\nMitgliedstaat, anderem Vertragsstaat oder\n§ 14\ngleichgestellten Staat auf Grund von erwor-\nbenen Rechten verleiht.                                                Bescheinigungen,\ndie zur Dienstleistungs-\n(2) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleich-\nerbringung in einem anderen\nwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unter-\nMitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat\nschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die\noder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind\nin diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 er-\nlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. § 11 Absatz 2            (1) Üben deutsche Staatsangehörige, Staatsange-\nSatz 3 und 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.                  hörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen\nVertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates\n(3) Antragstellende Personen mit einer Berufsqualifi-\nden Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychothe-\nkation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen\nrapeuten in Deutschland aufgrund einer Approbation\nVertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat haben\nals Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aus, so\neinen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu\nwird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt,\nabsolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen,\nmit der sie die Möglichkeit haben, in ihrem Beruf in ei-\nwenn ihre erworbene Berufsqualifikation wesentliche\nnem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertrags-\nUnterschiede gegenüber der Berufsqualifikation auf-\nstaat oder einem gleichgestellten Staat eine vorüber-\nweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des\ngehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne\n§ 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Für die\ndes Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise\nPrüfung wesentlicher Unterschiede gilt § 11 Absatz 2\nder Europäischen Union auszuüben.\nund 3 entsprechend. Die antragstellenden Personen\nhaben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang                 (2) Die Bescheinigung hat die folgenden Angaben zu\nund der Eignungsprüfung zu wählen.                            enthalten:\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für antragstel-        1. die Angabe, dass die antragstellende Person als\nlende Personen, die über eine abgeschlossene Berufs-              Psychotherapeutin oder Psychotherapeut rechtmä-\nqualifikation verfügen, die in einem anderen als den in           ßig in Deutschland niedergelassen ist,\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Staaten erworben wurde\n2. die Angabe, dass der antragstellenden Person die\nund die einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten            Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin oder\nanerkannt hat.\nPsychotherapeut nicht, auch nicht vorübergehend,\nuntersagt ist und\n§ 13\n3. die Angabe, dass die antragstellende Person über\nAllgemeine                                die berufliche Qualifikation verfügt, die für die Aus-\nRegelungen bei der Anerkennung                         übung des Berufs als Psychotherapeutin oder Psy-\nvon außerhalb des Geltungsbereichs                       chotherapeut in Deutschland erforderlich ist.\ndes Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen\n(1) Wird die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Num-                                      § 15\nmer 1 auf eine Berufsqualifikation gestützt, die außer-\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben                  Dienstleistungserbringung in Deutschland\nworden ist, so soll bei der Entscheidung über die Er-            (1) Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistun-\nteilung der Approbation zunächst geprüft werden, ob           gen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019              1611\nArbeitsweise der Europäischen Union darf im Geltungs-         bergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne\nbereich dieses Gesetzes ausüben, wer Staatsangehöri-          des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der\nger eines Mitgliedstaates, eines anderen Vertrags-            Europäischen Union zu erbringen, hat dies der in\nstaates oder eines gleichgestellten Staates ist und           Deutschland zuständigen Behörde vorher schriftlich zu\n1. zur Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin              melden.\noder Psychotherapeut in einem anderen Mitglied-             (2) Bei der erstmaligen Meldung hat die dienstleis-\nstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem            tungserbringende Person vorzulegen:\ngleichgestellten Staat berechtigt ist sowie in diesem    1. einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit,\nMitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleich-\ngestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist oder      2. einen Nachweis der beruflichen Qualifikation, die für\ndie Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin\n2. den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psycho-               oder Psychotherapeut in dem anderen Mitgliedstaat,\ntherapeuten während der vorhergehenden zehn                  dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestell-\nJahre mindestens ein Jahr in einem oder mehreren             ten Staat, in dem sie niedergelassen ist, erforderlich\nanderen Mitgliedstaaten, in einem oder mehreren              ist,\nanderen Vertragsstaaten oder in einem oder mehre-\nren gleichgestellten Staaten, in dem oder denen sie      3. einen der beiden folgenden Nachweise:\noder er niedergelassen war, rechtmäßig ausgeübt              a) eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass\nhat, sofern der Beruf der Psychotherapeutin oder                 zum Zeitpunkt ihrer Vorlage die dienstleistungs-\ndes Psychotherapeuten oder die Qualifikation zu                  erbringende Person rechtmäßig in einem anderen\ndiesem Beruf in diesem Staat oder diesen Staaten                 Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat\nnicht reglementiert ist.                                         oder in einem gleichgestellten Staat als Psycho-\nDer vorübergehende und gelegentliche Charakter der                    therapeutin oder Psychotherapeut niedergelas-\nDienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt.               sen ist, oder\nIn die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige            b) einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass\nWiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzu-                  die dienstleistungserbringende Person den Beruf\nbeziehen.                                                             der Psychotherapeutin oder des Psychothera-\npeuten während der vorhergehenden zehn Jahre\n(2) Die für die Ausübung der Dienstleistung erforder-\nmindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren\nlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vor-\nanderen Mitgliedstaaten, in einem oder mehreren\nhanden sein.\nanderen Vertragsstaaten oder in einem oder meh-\n(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen keine vorüber-                 reren gleichgestellten Staaten rechtmäßig aus-\ngehenden und gelegentlichen Dienstleistungen im Sinne                 geübt hat,\ndes Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der\n4. eine Bescheinigung, dass der dienstleistungserbrin-\nEuropäischen Union im Geltungsbereich dieses Geset-\ngenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit nicht,\nzes im Beruf als Psychotherapeutin oder Psychothera-\nauch nicht vorübergehend, untersagt ist und dass\npeut ausgeübt werden, wenn die jeweilige Person sich\ndie dienstleistungserbringende Person nicht vorbe-\neines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich\nstraft ist,\ndie Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung\ndieses Berufs ergibt, oder sie in gesundheitlicher Hin-       5. eine Erklärung der dienstleistungserbringenden Per-\nsicht zur Ausübung dieses Berufs ungeeignet ist.                  son, dass sie über die zur Erbringung der Dienst-\nleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen\n§ 16                                Sprache verfügt.\nRechte und Pflichten                          (3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die\ndienstleistungserbringende Person zudem Auskunft\nStaatsangehörige eines Mitgliedstaates, eines ande-       über einen bestehenden Versicherungsschutz im Rah-\nren Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates,      men einer Berufshaftpflicht zu erteilen und erforderli-\ndie in Deutschland im Beruf der Psychotherapeutin             chenfalls geeignete Nachweise vorzulegen.\noder des Psychotherapeuten vorübergehend und gele-\ngentlich Dienstleistungen erbringen, haben dabei die             (4) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Per-\ngleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer          son nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung\nApprobation nach § 1 Absatz 1. Sie können den berufs-         erneut vorübergehende und gelegentliche Dienstleis-\nständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen         tungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbrin-\nBerufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmun-          gen, ist die Meldung zu erneuern.\ngen unterworfen werden. Zu diesen Bestimmungen ge-               (5) Die dienstleistungserbringende Person ist ver-\nhören etwa Regelungen über die Definition des Berufs,         pflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich jede\ndas Führen von Titeln oder über schwerwiegende be-            Änderung zu melden, die sich in Bezug auf eine oder\nrufliche Fehler, die in unmittelbarem und speziellem Zu-      mehrere Tatsachen ergibt, die den nach Absatz 2 Num-\nsammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der              mer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen oder Nach-\nVerbraucher stehen.                                           weisen zugrunde liegen.\n§ 17                                                        § 18\nMeldung der dienstleistungs-                                        Prüfen der Angaben\nerbringenden Person an die zuständige Behörde                             durch die zuständige Behörde\n(1) Wer beabsichtigt, in Deutschland im Beruf der            (1) Im Fall der erstmaligen Meldung der Dienstleis-\nPsychotherapeutin oder des Psychotherapeuten vorü-            tungserbringung prüft die zuständige Behörde den","1612          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019\nnach § 17 Absatz 2 Nummer 2 vorgelegten Nachweis              die Urkunden für die Approbation nach § 1 Absatz 1,\nder beruflichen Qualifikation.                                die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung\n(2) Ergeben sich bei der Prüfung wesentliche Unter-        nach § 3 und die Erlaubnis zur partiellen Berufsaus-\nschiede zwischen der beruflichen Qualifikation der            übung nach § 4 enthalten.\ndienstleistungserbringenden Person und der Berufs-               (2) In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus Fol-\nqualifikation, die nach diesem Gesetz und der auf             gendes zu regeln:\nGrund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung gefor-             1. die Durchführung und der Inhalt der Kenntnisprüfung\ndert ist, darf der Ausgleich der wesentlichen Unter-              nach § 11 Absatz 4 Satz 2 sowie des Anpassungs-\nschiede nur gefordert werden, wenn diese so groß sind,            lehrgangs oder der Eignungsprüfung nach § 12 Ab-\ndass ohne ihren Ausgleich die öffentliche Gesundheit              satz 3 Satz 1,\ngefährdet wäre. Soweit dies für die Beurteilung der\nFrage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, erfor-          2. das Verfahren zur Erteilung und Verlängerung der\nderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zustän-          Berufserlaubnis nach § 3,\ndigen Behörde des Niederlassungsstaates Informatio-           3. das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des\nnen über die Ausbildungsgänge der dienstleistungs-                § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 einschließlich der von\nerbringenden Person anfordern. § 11 Absatz 2 Satz 2               der antragstellenden Person vorzulegenden Nach-\nund 3 gilt entsprechend.                                          weise und die von der zuständigen Behörde ent-\n(3) Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und                 sprechend Artikel 50 Absatz 1, 2 und 3a in Verbin-\nFähigkeiten ist durch eine Eignungsprüfung nachzu-                dung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG durch-\nweisen.                                                           zuführenden Ermittlungen,\n4. die Pflicht von Berufsqualifikationsinhabern, nach\n§ 19                                   Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie\nVerwaltungszusammenarbeit                           2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahme-\nbei Dienstleistungserbringung                       mitgliedstaates zu führen und deren etwaige Ab-\nkürzung zu verwenden,\n(1) Wird gegen die Pflichten nach § 16 verstoßen, so\nhat die zuständige Behörde unverzüglich die zustän-           5. die Fristen für die Erteilung der Approbation,\ndige Behörde des Niederlassungsstaates dieser dienst-         6. das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen für die\nleistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten.            Erbringung von Dienstleistungen nach Abschnitt 4,\n(2) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für          7. das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen\njede Dienstleistungserbringung von den zuständigen                Berufsausweises.\nBehörden des Niederlassungsstaates Informationen\nüber die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie da-              (3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2\nrüber anzufordern, ob berufsbezogene disziplinarische         sowie von den in der auf Grund der Absätze 1 und 2\noder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.                    erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen\ndes Verwaltungsverfahrensrechts durch Landesrecht\n(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines         sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können\nMitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder           die Länder Abweichungen von den durch Rechtsver-\neines gleichgestellten Staates haben die zuständigen          ordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes er-\nBehörden in Deutschland nach den Artikeln 8 und 56            lassenen Fristenregelungen vorsehen.\nder Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde\nFolgendes zu übermitteln:                                                                § 21\n1. alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der                           Regelungen über Gebühren\nNiederlassung sowie\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-\n2. Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndisziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen\ndes Bundesrates die Entgelte für psychotherapeutische\nvorliegen.\nTätigkeiten von Psychotherapeutinnen und Psycho-\ntherapeuten bei Privatbehandlung zu regeln.\nAbschnitt 5\n(2) In der Rechtsverordnung sind Mindest- und\nVerordnungsermächtigungen\nHöchstsätze für die psychotherapeutischen Leistungen\nfestzusetzen. Dabei ist sowohl den berechtigten Inte-\n§ 20\nressen der leistungserbringenden Personen als auch\nRegelungen über                          den berechtigten Interessen der zur Zahlung der Ent-\nAusbildung, Prüfung und Approbation                  gelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                                    Abschnitt 6\ndes Bundesrates die Mindestanforderungen an das                       Aufgaben und Zuständigkeiten\nStudium nach § 9 einschließlich der Inhalte der hoch-\nschulischen Lehre sowie der berufspraktischen Ein-                                       § 22\nsätze und das Nähere über die psychotherapeutische\nPrüfung nach § 10 zu regeln. Die als Approbationsord-                       Zuständigkeit von Behörden\nnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeu-                (1) Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 trifft die\nten auszugestaltende Rechtsverordnung soll auch Vor-          zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstel-\nschriften über die für die Erteilung der Approbation          lende Person die psychotherapeutische Prüfung abge-\nnach § 2 Absatz 1 notwendigen Nachweise und über              legt hat. Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019            1613\nPsychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August              der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten\n2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 27 trifft             auswirken kann,\ndie zuständige Behörde des Landes, in dem die antrag-\n2. die Approbation, die Erlaubnis zur vorübergehenden\nstellende Person die staatliche Prüfung nach § 5 Ab-\nBerufsausübung oder die Erlaubnis zur partiellen\nsatz 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der\nBerufsausübung zurückgenommen oder widerrufen\nbis zum 31. August 2020 geltenden Fassung abgelegt\nworden ist oder das Ruhen der Approbation, der Er-\nhat.\nlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder\n(2) Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 in Verbin-           der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ange-\ndung mit § 11 oder § 12, nach § 3 oder nach § 4 trifft           ordnet worden ist oder\ndie zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf\n3. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die\nder Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten\neine der in Nummer 2 genannten Maßnahmen recht-\nausgeübt werden soll.\nfertigen würden.\n(3) Die Bescheinigungen zur Erteilung eines Euro-\npäischen Berufsausweises für Personen, die ihre Be-             (2) Erhalten die zuständigen Behörden der Länder\nrufsqualifikation in Deutschland erworben haben oder         Auskünfte der zuständigen Behörden von Mitgliedstaa-\ndie in Deutschland niedergelassen sind, stellt die zu-       ten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten, in\nständige Behörde des Landes aus, in dem der Beruf            denen die betroffene Person als Psychotherapeutin oder\nder Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten             Psychotherapeut niedergelassen war oder Dienstleis-\nausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.              tungen erbracht hat (Aufnahmemitgliedstaaten), die\nsich auf die Ausübung des Berufs der Psychotherapeu-\n(4) Die Entscheidungen nach § 5 trifft die zuständige     tin oder des Psychotherapeuten in Deutschland aus-\nBehörde des Landes, in dem der Beruf der Psycho-             wirken könnten, so überprüfen sie die Richtigkeit der\ntherapeutin oder des Psychotherapeuten ausgeübt              Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durch-\nwird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Diese Behörde         zuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahme-\nnimmt auch die Verzichtserklärung nach § 6 entgegen.         mitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den\n(5) Für die Aufgaben nach § 9 Absatz 4 Satz 2 bis 4       übermittelten Auskünften zu ziehen sind.\nsowie nach § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist die nach              (3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für\nLandesrecht für Gesundheit zuständige Stelle des Lan-        Gesundheit mit, welche Behörden für die Anerkennung\ndes zuständig, in dem die jeweilige Hochschule ihren         von Berufsqualifikationen nach § 12, die Entgegennahme\nSitz hat.                                                    der Meldung über eine Dienstleistungserbringung nach\n(6) Die Meldung nach § 17 Absatz 1 nimmt die zu-          § 15 oder sonstige Entscheidungen, die im Zusammen-\nständige Behörde des Landes entgegen, in dem die             hang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen, zuständig\nDienstleistung erbracht werden soll. Sie fordert die In-     sind. Das Bundesministerium für Gesundheit unterrich-\nformationen nach § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2 Satz 2         tet die anderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertrags-\nund § 19 Absatz 2 an. Die Bescheinigung nach § 14            staaten, die gleichgestellten Staaten und die Euro-\nAbsatz 1 stellt die zuständige Behörde des Landes aus,       päische Kommission unverzüglich über die Benennung\nin dem der Beruf der Psychotherapeutin oder des              dieser Behörden.\nPsychotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausge-\n(4) Die nach Absatz 3 von den Ländern benannten\nübt worden ist. Die Unterrichtung des Niederlassungs-\nBehörden übermitteln dem Bundesministerium für Ge-\nstaates gemäß § 19 Absatz 1 erfolgt durch die zustän-\nsundheit statistische Aufstellungen zu ihren Entschei-\ndige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung\ndungen über Anträge auf Anerkennung der Berufs-\nerbracht worden ist oder erbracht wird. Die Unterrich-\nqualifikation nach § 12, die die Europäische Kommis-\ntung nach § 19 Absatz 3 erfolgt durch die zuständige\nsion für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie\nBehörde des Landes, in dem der Beruf der Psycho-\n2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt. Das Bun-\ntherapeutin oder des Psychotherapeuten ausgeübt\ndesministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittel-\nwird oder zuletzt ausgeübt worden ist.\nten statistischen Aufstellungen an die Europäische\n(7) Für Entscheidungen nach § 28 Absatz 2 ist die         Kommission weiter.\nzuständige Behörde des Landes zuständig, in dem die\nAnerkennung nach § 6 des Psychotherapeutengeset-                                        § 24\nzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung\nausgesprochen wurde.                                                              Warnmitteilung\ndurch die zuständige Behörde\n§ 23                                  (1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem der\nUnterrichtungspflichten,                     Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychothera-\nPrüfpflichten, Mitteilungspflichten               peuten ausgeübt wird, unterrichtet die zuständigen Be-\nhörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Ver-\n(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine\ntragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über\nPerson den Beruf der Psychotherapeutin oder des\nPsychotherapeuten ausübt oder zuletzt ausgeübt hat,          1. den Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung\nunterrichtet die zuständigen Behörden des Staates, in            des Ruhens der Approbation als Psychotherapeutin\ndem die Person die Berufsqualifikation erworben hat,             oder Psychotherapeut, sofern der Widerruf, die\nunter Einhaltung der Vorschriften zum Schutz perso-              Rücknahme oder die Anordnung sofort vollziehbar\nnenbezogener Daten, wenn                                         oder unanfechtbar ist,\n1. sich diese Person eines Verhaltens schuldig ge-           2. den Verzicht auf die Approbation als Psychothera-\nmacht hat, das sich auf die Ausübung des Berufs              peutin oder Psychotherapeut,","1614          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019\n3. den Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung             hörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warn-\ndes Ruhens der Erlaubnis zur vorübergehenden Be-          mitteilung um einen entsprechenden Hinweis.\nrufsausübung, sofern der Widerruf, die Rücknahme             (5) Ändert sich der Zeitraum, in dem eine in Absatz 1\noder die Anordnung sofort vollziehbar oder unan-          genannte Entscheidung gilt oder für den ein Verzicht\nfechtbar ist,                                             wirkt, so unterrichtet die Behörde, die die Warnmittei-\n4. den Verzicht auf die Erlaubnis zur vorübergehenden         lung getätigt hat, die zuständigen Behörden der anderen\nBerufsausübung,                                           Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der\n5. den Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung             gleichgestellten Staaten im Binnenmarkt-Informations-\ndes Ruhens der Erlaubnis zur partiellen Berufsaus-        system unverzüglich über den geänderten Zeitraum.\nübung, sofern der Widerruf, die Rücknahme oder die           (6) Wird eine in Absatz 1 genannte Entscheidung auf-\nAnordnung sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,       gehoben oder wird nach einem Verzicht eine Approba-\n6. den Verzicht auf die Erlaubnis zur partiellen Berufs-      tion, eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsaus-\nausübung,                                                 übung oder eine Erlaubnis zur partiellen Berufsaus-\nübung neu erteilt, so unterrichtet die Behörde, die die\n7. die Einschränkung der Ausübung des Berufs der              Warnmitteilung getätigt hat, unverzüglich die zuständi-\nPsychotherapeutin oder des Psychotherapeuten,             gen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der ande-\nsofern die Einschränkung sofort vollziehbar oder un-      ren Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten\nanfechtbar ist,                                           über die Aufhebung oder die Neuerteilung. In der Unter-\n8. das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vor-        richtung ist auch das Datum anzugeben, an dem die\nläufige Verbot, den Beruf der Psychotherapeutin           Entscheidung aufgehoben worden ist oder an dem die\noder des Psychotherapeuten auszuüben, oder                Neuerteilung der Approbation, der Erlaubnis zur vorüber-\n9. das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung          gehenden Berufsausübung oder der Erlaubnis zur par-\ngetroffene Verbot, den Beruf der Psychotherapeutin        tiellen Berufsausübung erfolgt ist. Die Behörde, die die\noder des Psychotherapeuten auszuüben.                     Warnmitteilung getätigt hat, löscht die Warnmitteilung\nim Binnenmarkt-Informationssystem unverzüglich oder\n(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)\nspätestens drei Tage nach der Aufhebung der Ent-\nenthält folgende Angaben:\nscheidung oder spätestens drei Tage nach Neuertei-\n1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erfor-      lung der Approbation, der Erlaubnis zur vorübergehen-\nderlichen Angaben, insbesondere                           den Berufsausübung oder der Erlaubnis zur partiellen\na) ihren Namen und Vornamen,                              Berufsausübung.\nb) ihr Geburtsdatum und\n§ 25\nc) ihren Geburtsort,\nUnterrichtung über\n2. den Beruf der betroffenen Person,                                 gefälschte Berufsqualifikationsnachweise\n3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die                (1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei\noder das die Entscheidung getroffen hat,                  ihrem Antrag auf Erteilung der Approbation, auf Fest-\n4. Angaben zum Umfang der Entscheidung und                    stellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation,\n5. die Angabe des Zeitraums, in dem die Entscheidung          auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Be-\ngilt oder ab dem der Verzicht wirkt.                      rufsausübung oder auf Erteilung der Erlaubnis zur par-\ntiellen Berufsausübung gefälschte Berufsqualifikations-\n(3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätes-       nachweise verwendet hat, so unterrichtet die zustän-\ntens jedoch drei Tage                                         dige Behörde die zuständigen Behörden der anderen\n1. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung      Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der\nnach Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 7 oder Nummer 9,            gleichgestellten Staaten über\n2. nach Bekanntgabe der Entscheidung nach Absatz 1            1. die Identität dieser Person, insbesondere über\nNummer 8 oder                                                 a) ihren Namen und Vornamen,\n3. nach einem Verzicht nach Absatz 1 Nummer 2, 4                  b) ihr Geburtsdatum,\noder Nummer 6.\nc) ihren Geburtsort, und\nFür die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Informa-\ntionssystem zu verwenden, das eingerichtet worden             2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufs-\nist durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Euro-             qualifikationsnachweise verwendet hat.\npäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober                (2) Die Unterrichtung über die Verwendung gefälsch-\n2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe             ter Berufsqualifikationsnachweise erfolgt unverzüglich,\ndes Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-            spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der\nbung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission               gerichtlichen Feststellung. Für die Unterrichtung über die\n(„IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1),         Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl.         ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.\nL 295 vom 21.11.2018, S. 1) geändert worden ist.                 (3) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Ver-\n(4) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet       wendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise un-\ndie Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die         terrichtet die Behörde, die die Unterrichtung über die\nbetroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung         Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise\nund ihren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine Rechts-      vorgenommen hat, die betroffene Person schriftlich\nbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf            über die Unterrichtung über die Verwendung gefälsch-\ngegen die Warnmitteilung eingelegt, so ergänzt die Be-        ter Berufsqualifikationsnachweise und deren Inhalt. Der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019              1615\nUnterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung bei-        psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutenge-\nzufügen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Unterrichtung        setz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung\nüber die Verwendung gefälschter Berufsqualifikations-         noch bis zum 1. September 2032 absolvieren. Schließen\nnachweise eingelegt, so ergänzt die Behörde, die die          sie diese Ausbildung spätestens zum 1. September\nUnterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufs-         2032 erfolgreich ab, so erhalten sie die Approbation\nqualifikationsnachweise vorgenommen hat, die Unter-           nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in\nrichtung über die Verwendung gefälschter Berufsquali-         der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, so-\nfikationsnachweise um einen entsprechenden Hinweis.           fern auch die anderen Voraussetzungen nach § 2 Ab-\nsatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum\nAbschnitt 7                             31. August 2020 geltenden Fassung erfüllt sind.\nÜbergangsvorschriften,                              (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bestim-\nBestandsschutz                              men, dass eine Ausbildung abweichend von Absatz 2\nauch noch nach dem 1. September 2032 abgeschlos-\n§ 26                               sen werden kann, wenn\nWeiterführen                           1. ein besonderer Härtefall vorliegt und\nder alten Berufsbezeichnungen                    2. davon auszugehen ist, dass die Ausbildung spätes-\nPsychologische Psychotherapeutinnen und Psycho-                tens am 31. August 2035 erfolgreich abgeschlossen\nlogische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugend-              sein wird.\nlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugend-               (4) Wer sich nach dem 31. August 2020 in einer Aus-\nlichenpsychotherapeuten, die eine Approbation nach            bildung zum Beruf der Psychologischen Psychothera-\ndem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. Au-            peutin, des Psychologischen Psychotherapeuten, der\ngust 2020 geltenden Fassung besitzen, führen weiter-          Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder des\nhin ihre jeweilige Berufsbezeichnung und dürfen die           Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem\nPsychotherapie nach § 1 Absatz 2 ausüben. Die Be-             Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August\nrechtigung zur Ausübung des Berufs der Kinder- und            2020 geltenden Fassung befindet, erhält vom Träger\nJugendlichenpsychotherapeutin und des Kinder- und             der Einrichtung, in der die praktische Tätigkeit nach\nJugendlichenpsychotherapeuten erstreckt sich auf              § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Ausbildungs- und\nPatientinnen und Patienten, die das 21. Lebensjahr            Prüfungsverordnung für Psychologische Psychothera-\nnoch nicht vollendet haben. Ausnahmen von Satz 2              peuten oder nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der\nsind zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs         Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und\neine gemeinsame psychotherapeutische Behandlung               Jugendlichenpsychotherapeuten absolviert wird, für die\nvon Kindern und Jugendlichen mit Erwachsenen erfor-           Dauer der praktischen Tätigkeit eine monatliche Ver-\nderlich ist oder bei Jugendlichen eine zuvor mit Mitteln      gütung in Höhe von mindestens 1 000 Euro, sofern die\nder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begon-             praktische Tätigkeit in Vollzeitform abgeleistet wird.\nnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Voll-          Wird die praktische Tätigkeit in Teilzeitform abgeleistet,\nendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden              reduziert sich die Vergütung entsprechend.\nkann. Im Übrigen haben Personen nach Satz 1 die glei-\nchen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer              (5) Personen, denen eine Approbation nach den Ab-\nApprobation nach § 1 Absatz 1.                                sätzen 1, 2 oder 3 erteilt worden ist, führen die ihrer\njeweiligen Ausbildung entsprechende Berufsbezeich-\n§ 27                               nung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeu-\ntengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden\nAbschluss begonnener Ausbildungen                    Fassung. Sie dürfen die Psychotherapie nach § 1 Ab-\n(1) Ist eine Ausbildung zur Psychologischen Psycho-        satz 2 ausüben und haben die gleichen Rechte und\ntherapeutin, zum Psychologischen Psychotherapeuten,           Pflichten wie eine Person mit einer Approbation nach\nzur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder            § 1 Absatz 1.\nzum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vor\ndem 1. September 2020 begonnen worden, so wird                                          § 28\nsie nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis\nWeitergelten der\nzum 31. August 2020 geltenden Fassung abgeschlos-\nstaatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten\nsen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antrag-\nstellende Person die Approbation nach § 2 Absatz 1               (1) Ausbildungsstätten, die nach § 6 des Psycho-\ndes Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. Au-          therapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020\ngust 2020 geltenden Fassung, sofern auch die anderen          geltenden Fassung staatlich anerkannt sind, gelten\nVoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 des Psychothera-            weiterhin als staatlich anerkannt, solange sie Ausbil-\npeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 gelten-         dungen zum Beruf der Psychologischen Psychothera-\nden Fassung erfüllt sind.                                     peutin und des Psychologischen Psychotherapeuten\n(2) Personen, die vor dem 1. September 2020 ein            oder zum Beruf der Kinder- und Jugendlichenpsycho-\nStudium, das in § 5 Absatz 2 des Psychotherapeuten-           therapeutin und des Kinder- und Jugendlichenpsycho-\ngesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden             therapeuten durchführen.\nFassung genannt ist, begonnen oder abgeschlossen                 (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, sobald\nhaben, können die Ausbildung zum Beruf der Psycho-            eine der Voraussetzungen für die Anerkennung als Aus-\nlogischen Psychotherapeutin, des Psychologischen              bildungsstätte nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 des\nPsychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichen-              Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August\npsychotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichen-          2020 geltenden Fassung wegfällt.","1616         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019\nArtikel 2                                 2. sächliche und personelle Anforderungen an die\nKrebsberatungsstellen,\nÄnderung des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                           3. Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließ-\nlich Dokumentation, Qualitätsmanagement so-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                      wie Fortbildung und\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n4. das Nähere zu Verteilung und Auszahlung der\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\nFördermittel sowie der Umgang mit nicht abge-\ndurch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. August 2019\nrufenen und zurückgezahlten Fördermitteln.\n(BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                         Die für die Wahrnehmung der Interessen der ambu-\nlanten Krebsberatungsstellen auf Bundesebene\n1. Dem § 13 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:               maßgeblichen Organisationen sind zu beteiligen.\n„Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die             Für bereits am 1. Januar 2020 bestehende Krebs-\ndurch einen Psychotherapeuten erbracht werden,               beratungsstellen sind im Hinblick auf die Erfüllung\nsind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraus-             der Fördervoraussetzungen nach Satz 1 Über-\nsetzungen des § 95c erfüllt.“                                gangsregelungen vorzusehen.\n2. § 28 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     (3) Die Förderung erfolgt auf Antrag und wird\njeweils für eine Dauer von drei Jahren vergeben.\n„Die psychotherapeutische Behandlung einer\nKrankheit wird durch Psychologische Psychothera-                (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\npeuten und Kinder- und Jugendlichenpsycho-                   sen erhebt zur Finanzierung der Fördermittel nach\ntherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psycho-                Absatz 1 Satz 1 von den Krankenkassen eine Um-\ntherapeutengesetzes und durch Psychotherapeu-                lage gemäß dem Anteil ihrer Versicherten an der\nten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychothera-                Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen.\npeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie               Das Nähere zum Umlageverfahren bestimmt der\nzur psychotherapeutischen Behandlung zugelas-                Spitzenverband Bund der Krankenkassen.\nsen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend                (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nden Richtlinien nach § 92 durchgeführt.“                     sen berichtet im Benehmen mit dem Verband der\n2a. Nach § 65d wird folgender § 65e eingefügt:                   Privaten Krankenversicherung dem Bundesminis-\nterium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2022\n„§ 65e                                über die Erfahrungen mit der Umsetzung der För-\nAmbulante Krebsberatungsstellen                     derung.“\n(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-           3. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsen fördert ab dem 1. Juli 2020 mit Wirkung vom              a) In Satz 2 wird das Komma und die Angabe „8“\n1. Januar 2020 ambulante Krebsberatungsstellen                   gestrichen.\nmit einem Gesamtbetrag von jährlich bis zu                   b) In Satz 4 wird nach dem Wort „von“ das Wort\n21 Millionen Euro. Die privaten Krankenversiche-                 „Ergotherapie,“ eingefügt.\nrungsunternehmen beteiligen sich ab dem 1. Juli\n2020 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 mit einem                c) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\nAnteil von 7 Prozent an der Förderung nach                       „Satz 1 Nummer 8 gilt für Psychotherapeuten\nSatz 1. Der Spitzenverband Bund der Kranken-                     in Bezug auf die Verordnung von Leistungen\nkassen und der Verband der Privaten Krankenver-                  der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege.“\nsicherung mit Wirkung für die privaten Kranken-          3a. In § 75 Absatz 1a Satz 14 werden nach dem Wort\nversicherungsunternehmen vereinbaren bis zum                 „Behandlungstermine“ die Wörter „sowie hinsicht-\n1. Juli 2020 das Nähere zur gemeinsamen Förde-               lich der Vermittlung eines Termins im Rahmen der\nrung nach den Sätzen 1 und 2, insbesondere über              Versorgung nach § 92 Absatz 6b“ eingefügt.\nZahlung, Rückzahlung und Abrechnung des Finan-\nzierungsanteils der privaten Krankenversiche-            4. § 79b Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nrungsunternehmen. Ab dem Jahr 2023 erhöht sich               „Der Ausschuss besteht aus sechs Psychothera-\nder Betrag nach Satz 1 jährlich entsprechend der             peuten, von denen einer Kinder- und Jugend-\nprozentualen Veränderung der Bezugsgröße nach                lichenpsychotherapeut oder Psychotherapeut mit\n§ 18 Absatz 1 des Vierten Buches.                            einer Weiterbildung für die Behandlung von Kin-\ndern und Jugendlichen sein muss, sowie Vertre-\n(2) Gefördert werden ambulante Krebsbera-\ntern der Ärzte in gleicher Zahl, die von der Vertre-\ntungsstellen, soweit sie an Krebs erkrankten Per-\nterversammlung aus dem Kreis der Mitglieder ihrer\nsonen und ihren Angehörigen psychoonkologische\nKassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer und\nBeratung und Unterstützung anbieten. Der Spitzen-\ngeheimer Wahl gewählt werden.“\nverband Bund der Krankenkassen bestimmt bis\nzum 1. Juli 2020 Grundsätze zu den Vorausset-            4a. § 87 wird wie folgt geändert:\nzungen und zum Verfahren der Förderung. Er setzt             a) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:\nsich hierzu mit dem Verband der Privaten Kran-                   „Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärzt-\nkenversicherung ins Benehmen. In den Grund-                      liche Leistungen ist innerhalb von sechs Mona-\nsätzen sind insbesondere zu regeln:                              ten nach Inkrafttreten der Richtlinie des Gemein-\n1. Anforderungen an ein bedarfsgerechtes und                     samen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b\nwirtschaftliches Leistungsangebot der ambu-                  vom Bewertungsausschuss in der Zusammen-\nlanten Krebsberatungsstellen,                                setzung nach Absatz 5a anzupassen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019             1617\nb) Dem Absatz 2c werden die folgenden Sätze                     Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundes-\nangefügt:                                                    ausschuss kann dabei Regelungen treffen, die\ndiagnoseorientiert und leitliniengerecht den Be-\n„Bis zum 29. Februar 2020 ist im einheitlichen\nhandlungsbedarf konkretisieren. In der Richt-\nBewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen\nlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung\nein Zuschlag in Höhe von 15 Prozent auf die-                 des Übergangs von der stationären in die ambu-\njenigen psychotherapeutischen Leistungen vor-\nlante Versorgung zu treffen.“\nzusehen, die im Rahmen des ersten Therapie-\nblocks einer neuen Kurzzeittherapie erbracht          6. § 95 wird wie folgt geändert:\nwerden. Der Zuschlag ist auf die ersten zehn             a) Die Absätze 10 bis 12 werden aufgehoben.\nStunden dieser Leistungen zu begrenzen und\nb) In Absatz 13 Satz 1 werden nach den Wörtern\nfür Psychotherapeuten vorzusehen, die für die\n„Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ die\nin § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung\nWörter „oder ein Psychotherapeut mit einer\nfür Vertragsärzte festgelegten Mindestsprech-\nWeiterbildung für die Behandlung von Kindern\nstunden für gesetzlich Versicherte tatsächlich\nund Jugendlichen“ eingefügt.\nzur Verfügung stehen.“\n7. § 95c wird wie folgt gefasst:\n5. § 92 wird wie folgt geändert:\n„§ 95c\na) Absatz 6a wird wie folgt geändert:\nVoraussetzung für die Eintragung\naa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein                  von Psychotherapeuten in das Arztregister\nSemikolon und werden die Wörter „der                   (1) Bei Psychotherapeuten setzt die Eintragung\nGemeinsame Bundesausschuss kann da-                 in das Arztregister voraus:\nbei Regelungen treffen, die leitliniengerecht\nden Behandlungsbedarf konkretisieren“ ein-          1. die Approbation als Psychotherapeut nach § 2\ngefügt.                                                 des Psychotherapeutengesetzes und\n2. den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\na) für die Behandlung von Erwachsenen in ei-\n„Sofern sich nach einer Krankenhausbe-                      nem durch den Gemeinsamen Bundesaus-\nhandlung eine ambulante psychotherapeu-                     schuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten\ntische Behandlung anschließen soll, kön-                    Behandlungsverfahren,\nnen erforderliche probatorische Sitzungen\nbereits frühzeitig auch in den Räumen des               b) für die Behandlung von Kindern und Jugend-\nKrankenhauses durchgeführt werden; das                      lichen in einem durch den Gemeinsamen\nNähere regelt der Gemeinsame Bundes-                        Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a an-\nausschuss in den Richtlinien nach Satz 1                    erkannten Behandlungsverfahren oder\nund nach Absatz 6b.“                                    c) in einem anderen Fachgebiet mit der Befug-\nnis zum Führen einer entsprechenden Ge-\ncc) In den neuen Sätzen 3 und 4 werden je-\nbietsbezeichnung, sofern dem Fachgebiet\nweils nach dem Wort „Richtlinien“ die Wör-\nMethoden oder Techniken zugrunde liegen,\nter „nach Satz 1“ eingefügt.\ndie vom Gemeinsamen Bundesausschuss\ndd) Die folgenden Sätze werden angefügt:                         anerkannt worden sind.\n„Der Gemeinsame Bundesausschuss be-                 Ziel der Weiterbildung ist der Erwerb der in den\nschließt bis spätestens zum 31. Dezember            Weiterbildungsordnungen festgelegten Kenntnisse,\n2020 in einer Ergänzung der Richtlinien             Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss\nnach Satz 1 Regelungen zur weiteren För-            der Berufsausbildung besondere psychothera-\nderung der Gruppentherapie und der weite-           peutische Kompetenzen zu erlangen. Die Weiter-\nren Vereinfachung des Gutachterverfahrens;          bildung dient, orientiert an einer von der Bundes-\nfür Gruppentherapien findet ab dem 23. No-          psychotherapeutenkammer entwickelten Muster-\nvember 2019 kein Gutachterverfahren mehr            weiterbildungsordnung, der Sicherung der Quali-\nstatt. Der Gemeinsame Bundesausschuss               tät der psychotherapeutischen Berufsausübung.\nhat sämtliche Regelungen zum Antrags-               Sie wird durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung\nund Gutachterverfahren aufzuheben, sobald           abgeschlossen.\ner ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach           (2) Bei Psychotherapeuten, die ihre Approba-\n§ 136a Absatz 2a eingeführt hat.“                   tion nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes in\nder bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung\nb) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b ein-\noder nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes\ngefügt:\nin der bis zum 31. August 2020 geltenden Fas-\n„(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss                  sung erworben haben, setzt die Eintragung in\nbeschließt bis spätestens zum 31. Dezember               das Arztregister neben der Approbation nach § 2\n2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2            des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum\nNummer 1 Regelungen für eine berufsgruppen-              31. August 2020 geltenden Fassung oder nach\nübergreifende, koordinierte und strukturierte            § 12 des Psychotherapeutengesetzes in der bis\nVersorgung, insbesondere für schwer psy-                 zum 31. August 2020 geltenden Fassung den\nchisch kranke Versicherte mit einem komplexen            Fachkundenachweis voraus. Der Fachkundenach-\npsychiatrischen oder psychotherapeutischen               weis setzt voraus:","1618        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019\n1. für den nach § 2 Absatz 1 des Psychothera-                  bb) In Satz 7 werden nach der Angabe „§ 95\npeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020                    Abs. 11“ die Wörter „in der bis zum 31. Au-\ngeltenden Fassung approbierten Psychothera-                      gust 2020 geltenden Fassung“ eingefügt.\npeuten, dass der Psychotherapeut die vertiefte\n9a. In § 103 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden\nAusbildung gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 des\nnach dem Wort „Ärzte“ die Wörter „und die Ärzte,\nPsychotherapeutengesetzes in der bis zum\ndie in ermächtigten Einrichtungen tätig sind,“ ein-\n31. August 2020 geltenden Fassung in einem\ngefügt.\ndurch den Gemeinsamen Bundesausschuss\nnach § 92 Absatz 6a anerkannten Behand-             10. § 117 wird wie folgt geändert:\nlungsverfahren erfolgreich abgeschlossen hat;            a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. für den nach § 2 Absatz 2 und 3 des Psycho-                 „Absatz 1 gilt entsprechend für die Ermächti-\ntherapeutengesetzes in der bis zum 31. August               gung der Hochschulambulanzen\n2020 geltenden Fassung approbierten Psycho-\ntherapeuten, dass die der Approbation zu-                   1. an Psychologischen Universitätsinstituten\ngrunde liegende Ausbildung und Prüfung in ei-                  und\nnem durch den Gemeinsamen Bundesaus-                        2. an Universitätsinstituten, an denen das für\nschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten Be-                     die Erteilung einer Approbation als Psycho-\nhandlungsverfahren abgeschlossen wurden;                       therapeut notwendige Studium absolviert\n3. für den nach § 12 des Psychotherapeutenge-                     werden kann,\nsetzes in der bis zum 31. August 2020 gelten-               im Rahmen des für Forschung und Lehre erfor-\nden Fassung approbierten Psychotherapeuten,                 derlichen Umfangs sowie für solche Personen,\ndass er die für eine Approbation geforderte                 die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer\nQualifikation, Weiterbildung oder Behandlungs-              Erkrankung einer Untersuchung oder Behand-\nstunden, Behandlungsfälle und die theoretische              lung durch die Hochschulambulanzen bedürfen.“\nAusbildung in einem durch den Gemeinsamen\nBundesausschuss nach § 92 Absatz 1 Satz 2                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nNummer 1 anerkannten Behandlungsverfahren                   aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die\nnachweist.“                                                      Angabe „§ 28“ ersetzt.\n8. In § 95d Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Psycho-                 bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nlogischen“ und werden die Wörter „und Kinder-\nund Jugendlichenpsychotherapeuten“ gestrichen.              c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a\nbis 3c eingefügt:\n8a. In § 100 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden\nnach dem Wort „Ärzte“ die Wörter „und die Ärzte,                  „(3a) Die folgenden Ambulanzen im Sinne\ndie in ermächtigten Einrichtungen tätig sind,“ ein-            des Absatzes 3 bedürfen abweichend von Ab-\ngefügt.                                                        satz 3 einer Ermächtigung durch den Zulas-\nsungsausschuss:\n9. § 101 wird wie folgt geändert:\n1. Ambulanzen, die vor dem 26. September\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2019 nach § 6 des Psychotherapeutenge-\naa) Satz 1 Nummer 2b wird wie folgt gefasst:                   setzes in der bis zum 31. August 2020 gel-\n„2b. Regelungen, mit denen bei der Be-                     tenden Fassung staatlich anerkannt wurden,\nrechnung des Versorgungsgrades die                   aber noch keine Behandlungsleistungen zu\ndurch Ermächtigung an der vertrags-                  Lasten der gesetzlichen Krankenversiche-\närztlichen Versorgung teilnehmenden                  rung erbracht haben, weil das von ihnen an-\nÄrzte und die Ärzte, die in ermächtig-               gewandte psychotherapeutische Behand-\nten Einrichtungen tätig sind, berück-                lungsverfahren noch nicht vom Gemeinsa-\nsichtigt werden, einschließlich Vorga-               men Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a\nben zum Inhalt und zum Verfahren der                 anerkannt war, oder\nMeldungen der ermächtigten Einrich-               2. Ambulanzen, die nach dem 26. September\ntungen an die Kassenärztlichen Ver-                  2019 nach § 6 des Psychotherapeutenge-\neinigungen nach Satz 12,“.                           setzes in der bis zum 31. August 2020 gel-\nbb) Nach Satz 11 wird folgender Satz eingefügt:                tenden Fassung staatlich anerkannt werden.\n„Die Anzahl der in ermächtigten Einrichtun-             Eine Ermächtigung ist auf Antrag zu erteilen,\ngen tätigen Ärzte sowie geeignete Angaben               1. soweit sie notwendig ist, um eine ausrei-\nzur Ermittlung des auf den Versorgungs-                    chende Versorgung der Versicherten, insbe-\ngrad anzurechnenden Leistungsumfangs                       sondere in neuen vom Gemeinsamen Bun-\nwerden von den ermächtigten Einrichtun-                    desausschuss nach § 92 Absatz 6a aner-\ngen quartalsweise an die Kassenärztlichen                  kannten Psychotherapieverfahren, sicherzu-\nVereinigungen gemeldet und in den Be-                      stellen, und\ndarfsplänen gemäß § 99 erfasst.“\n2. sofern die Krankenbehandlung unter der\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              Verantwortung von Personen stattfindet, die\naa) In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 95                     die fachliche Qualifikation für die psycho-\nAbs. 10“ die Wörter „in der bis zum 31. Au-                therapeutische Behandlung im Rahmen der\ngust 2020 geltenden Fassung“ eingefügt.                    vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019             1619\n(3b) Ambulanzen an Einrichtungen, die nach              b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nLandesrecht für die Weiterbildung von Psycho-                 fügt:\ntherapeuten oder Ärzten in psychotherapeuti-\nschen Fachgebieten zugelassen sind, sind                         „(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss\nvom Zulassungsausschuss auf Antrag zur am-                    beschließt bis spätestens zum 31. Dezember\nbulanten psychotherapeutischen Behandlung                     2022 in einer Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1\nder Versicherten und der in § 75 Absatz 3 ge-                 ein einrichtungsübergreifendes sektorspezifi-\nnannten Personen in Behandlungsverfahren,                     sches Qualitätssicherungsverfahren für die\ndie vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach                      ambulante psychotherapeutische Versorgung.\n§ 92 Absatz 6a anerkannt sind, zu ermächtigen,                Er hat dabei insbesondere geeignete Indikato-\nren zur Beurteilung der Struktur-, Prozess- und\n1. soweit die Ermächtigung notwendig ist, um                  Ergebnisqualität sowie Mindestvorgaben für\neine ausreichende psychotherapeutische                    eine einheitliche und standardisierte Dokumen-\nVersorgung der Versicherten sicherzustellen,              tation, die insbesondere eine Beurteilung des\nund                                                       Therapieverlaufs ermöglicht, festzulegen. Der\nGemeinsame Bundesausschuss beschließt bis\n2. sofern die Krankenbehandlung unter der\nzum 31. Dezember 2022 zusätzlich Regelun-\nVerantwortung von Personen stattfindet, die\ngen, die eine interdisziplinäre Zusammenarbeit\ndie fachliche Qualifikation für die psycho-\nin der ambulanten psychotherapeutischen Ver-\ntherapeutische Behandlung im Rahmen der\nsorgung unterstützen.“\nvertragsärztlichen Versorgung erfüllen.\nDie Ermächtigung ist ohne Bedarfsprüfung zu          11. In § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das\nerteilen, wenn die jeweilige Ambulanz bereits              Komma und werden die Wörter „der Psychologi-\nnach Absatz 3 oder Absatz 3a zur ambulanten                schen Psychotherapeuten und der Kinder- und\npsychotherapeutischen Behandlung ermächtigt                Jugendlichenpsychotherapeuten“ durch die Wör-\nwar.                                                       ter „und der Psychotherapeuten“ ersetzt.\n(3c) Für die Vergütung der in den Ambulan-        12. § 317 wird aufgehoben.\nzen nach den Absätzen 3 bis 3b erbrachten\nLeistungen gilt § 120 Absatz 2 Satz 1 und 2                                   Artikel 3\nentsprechend mit der Maßgabe, dass\nÄnderung des\n1. dabei eine Abstimmung mit Entgelten für                                Gesetzes über\nvergleichbare Leistungen erfolgen soll und\nbefristete Arbeitsverträge\n2. ein Anteil an der Vergütung zu vereinbaren                   mit Ärzten in der Weiterbildung\nist, mit dem die von den Ausbildungs- oder\nWeiterbildungsteilnehmern geleistete Kran-          Dem § 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsver-\nkenbehandlung angemessen abgegolten wird;        träge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986\nder zu vereinbarende Anteil beträgt mindes-      (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 12\ntens 40 Prozent der Vergütung.                   des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) ge-\nändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:\nDie Ambulanzen sind verpflichtet, den Anteil\nnach Satz 1 Nummer 2 jeweils an die Ausbil-             „(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für die Beschäf-\ndungs- oder Weiterbildungsteilnehmer weiter-         tigung eines Psychotherapeuten im Rahmen einer zeit-\nzuleiten und dies den Krankenkassen nachzu-          lich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum\nweisen. Im Übrigen gilt § 120 Absatz 3 Satz 2        Fachpsychotherapeuten.“\nund 3 und Absatz 4 Satz 1 entsprechend.“\n10a. Dem § 120 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                                  Artikel 4\n„Die Vergütung der Leistungen der psychiatrischen                             Änderung des\nInstitutsambulanzen soll der Vergütung entspre-                      Krankenhausentgeltgesetzes\nchen, die sich aus der Anpassung des einheit-\nlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leis-              In § 17 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltge-\ntungen nach § 87 Absatz 2a Satz 26 ergibt.“              setzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das\nzuletzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom 6. Mai 2019\n10b. § 136a wird wie folgt geändert:                          (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, werden die Wörter\n„oder einer Psychologischen Psychotherapeutin oder\na) Nach Absatz 2 Satz 8 wird folgender Satz ein-\neinem Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder-\ngefügt:\nund Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder-\n„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat als              und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne von § 1\nnotwendige Anpassung der Mindestvorgaben             Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes“ durch die\nerstmals bis zum 30. September 2020 mit Wir-         Wörter „oder bei psychotherapeutischen Leistungen\nkung zum 1. Januar 2021 sicherzustellen, dass        von einer Psychotherapeutin oder einem Psychothera-\ndie Psychotherapie entsprechend ihrer Bedeu-         peuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin\ntung in der Versorgung psychisch und psycho-         oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder\nsomatisch Erkrankter durch bettenbezogene            von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin\nMindestvorgaben für die Zahl der vorzuhalten-        oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychothera-\nden Psychotherapeuten abgebildet wird.“              peuten“ ersetzt.","1620         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019\nArtikel 5                            1. Nach Buchstabe q wird folgender Buchstabe r ein-\ngefügt:\nÄnderung des\nNutzungszuschlags-Gesetzes                           „r) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,“.\nIn § 2 Absatz 1 des Nutzungszuschlags-Gesetzes            2. Die bisherigen Buchstaben r bis v werden die Buch-\nvom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720, 1724), das zuletzt           staben s bis w.\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015\n(BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, wird nach dem                                Artikel 10\nWort „Zahnärzte“ ein Komma und werden die Wörter                                  Änderung der\n„Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“ ein-                            Strafprozessordnung\ngefügt.\nIn § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozess-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nArtikel 6\n7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch\nÄnderung des                            Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch                     S. 1066) geändert worden ist, wird nach dem Wort\n„Zahnärzte,“ das Wort „Psychotherapeuten,“ eingefügt.\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nUnfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-\ngust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4                            Artikel 11\ndes Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1602)                              Änderung der\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                   Abgabenordnung\n1. In § 4 Absatz 3 wird nach dem Wort „Tierärzte,“ das          In § 102 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c der Abga-\nWort „Psychotherapeuten,“ eingefügt.                     benordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. In § 201 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern            1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die\n„Zahnärzte sowie“ das Wort „Psychotherapeuten,“          zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Juli 2019\neingefügt.                                               (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird nach dem\nWort „Zahnärzte,“ das Wort „Psychotherapeuten,“ ein-\nArtikel 7                            gefügt.\nÄnderung des                                                   Artikel 11a\nAchten Buches Sozialgesetzbuch\nÄnderung des\n§ 35a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Achten Buches                             DRK-Gesetzes\nSozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der\nFassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012               Dem § 2 des DRK-Gesetzes vom 5. Dezember 2008\n(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-       (BGBl. I S. 2346), das durch Artikel 9a des Gesetzes\nsetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert         vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                          ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„2. eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,            „(5) § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes gilt mit\neines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung         der Maßgabe, dass neben Einrichtungen nach § 7 Ab-\nfür die Behandlung von Kindern und Jugendlichen         satz 1 des Pflegeberufegesetzes auch vereinsrechtlich\noder“.                                                  organisierte Schwesternschaften vom Deutschen Roten\nKreuz e. V. Träger der praktischen Ausbildung sein kön-\nnen. In diesem Fall sind die vorgeschriebenen Einsätze\nArtikel 8                            der oder des Auszubildenden beim Träger der prakti-\nÄnderung des                            schen Ausbildung bei derjenigen Einrichtung nach § 7\nStrafgesetzbuches                          Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes durchzuführen, bei\nder der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung\nIn § 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches in         der oder des Auszubildenden stattfindet (durchfüh-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 13. November              rende Einrichtung der praktischen Ausbildung). Abwei-\n1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des      chend von § 8 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes gel-\nGesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 844) geändert         ten die Auszubildenden der Schwesternschaften vom\nworden ist, wird nach dem Wort „Arzt,“ das Wort              Deutschen Roten Kreuz e. V. für die gesamte Dauer\n„Psychotherapeut,“ eingefügt.                                der Ausbildung als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des\nBetriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bun-\nArtikel 9                            despersonalvertretungsgesetzes der durchführenden\nÄnderung des                            Einrichtung der praktischen Ausbildung. Diesen Auszu-\nbildenden sind mindestens die Ausbildungsbedingun-\nEinführungsgesetzes\ngen zu gewähren, die in der durchführenden Einrich-\nzur Strafprozessordnung                       tung der praktischen Ausbildung für vergleichbare Aus-\n§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsge-           zubildende gelten. Der für Auszubildende der Schwes-\nsetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundes-             ternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. gel-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröf-        tende Tarifvertrag findet für den Auszubildenden nur\nfentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch           Anwendung, wenn in der durchführenden Einrichtung\nArtikel 8 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I          der praktischen Ausbildung kein Tarifvertrag gilt. Ab-\nS. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:       weichend von § 16 Absatz 2 Nummer 11 des Pflege-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019            1621\nberufegesetzes ist den Auszubildenden ein Hinweis auf                    des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeuten-\ndie geltenden Betriebs- und Dienstvereinbarungen                         gesetzes in Höhe von 1 000 Euro pro Monat.“\ndurch die durchführende Einrichtung der praktischen          2. In Satz 5 werden die Wörter „der Tatbestand nach\nAusbildung zu erteilen; im Übrigen gilt § 16 Absatz 2            Satz 4 Nummer 5 dies erfordert“ durch die Wörter\nNummer 11 des Pflegeberufegesetzes entsprechend.“                „die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7 dies\nerfordern“ ersetzt.\nArtikel 11b\nÄnderung der                                                     Artikel 12\nBundespflegesatzverordnung                                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 3 Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung vom              (1) Artikel 1 § 20 und Artikel 2 Nummer 4a Buch-\n26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch      stabe b, Nummer 5, 10 Buchstabe b Doppelbuch-\nArtikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I        stabe bb und Buchstabe c sowie Nummer 10b treten\nS. 2394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:       am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n1. Satz 4 wird wie folgt geändert:                              (1a) Artikel 2 Nummer 2a und Artikel 11a treten am\n1. Januar 2020 in Kraft.\na) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein\n(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. September\nKomma ersetzt.\n2020 in Kraft.\nb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\n(3) Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998\n„7. für die Dauer der praktischen Tätigkeit die        (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 18 des Ge-\nVergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen        setzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert\nund Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe            worden ist, tritt am 31. August 2020 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. November 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}