{"id":"bgbl1-2019-40-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":40,"date":"2019-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_40.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten (Paketboten-Schutz-Gesetz)","law_date":"2019-11-15T00:00:00Z","page":1602,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1602          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019\nGesetz\nzur Einführung einer Nachunternehmerhaftung\nin der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten\n(Paketboten-Schutz-Gesetz)\nVom 15. November 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Ex-\npress- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag\nArtikel 1                                eines anderen Unternehmers Pakete befördern,“\nÄnderung des                                eingefügt und folgender Satz angefügt:\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                       „Die Pflicht nach Satz 1 ruht für einen Unternehmer\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame                  im Speditions-, Transport- und damit verbundenen\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung          Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Ex-\nder Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I                 press- und Paketdienste tätig ist, solange er eine\nS. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti-            Präqualifikation oder eine Unbedenklichkeitsbe-\nkel 46 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I                  scheinigung im Sinne von § 28e Absatz 3f Satz 1\nS. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:            und 2 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung\nnach § 150 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches\n1. Nach § 28e Absatz 3f werden die folgenden Ab-\nvorlegen kann.“\nsätze 3g und 3h eingefügt:\n„(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-,                                      Artikel 2\nTransport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,\nder im Bereich der Kurier-, Express- und Paket-                              Weitere Änderung des\ndienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer                   Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nmit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten            Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\ndie Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend.         Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\nAbsatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maß-            der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I\ngabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung          S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1\nerfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amt-            dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt\nlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine          geändert:\nZertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen      1. § 28e Absatz 3g und 3h wird aufgehoben.\ndes Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar          2. In § 28f Absatz 1a werden die Wörter „oder durch\n2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur              Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit\nAufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94                 verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der\nvom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Dele-             Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und\ngierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom               im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete be-\n19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entspre-               fördern,“ gestrichen.\nchen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines\nanderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Ab-                                     Artikel 3\nsatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im                                 Änderung des\nSinne dieses Buches ist                                               Siebten Buches Sozialgesetzbuch\na) die Beförderung adressierter Pakete mit einem              In § 150 Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozial-\nEinzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit          gesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1\ndiese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen         des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),\nGesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,           das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai\nb) die stationäre Bearbeitung von adressierten Pa-         2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, werden die\nketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der             Wörter „und für“ durch das Wort „, für“ ersetzt und wer-\nBearbeitung im Filialbereich.                          den nach den Wörtern „§ 116a des Vierten Buches“ die\nWörter „und für die Beitragshaftung bei der Ausführung\n(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteili-\neines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer\ngung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember\nim Speditions-, Transport- und damit verbundenen Lo-\n2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haf-\ngistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und\ntung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unter-\nPaketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen\nnehmer im Speditions-, Transport- und damit verbun-\nUnternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e\ndenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-,\nAbsatz 3g des Vierten Buches“ eingefügt.\nExpress- und Paketdienste tätig sind und einen ande-\nren Unternehmer mit der Beförderung von Paketen\nbeauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistel-                                Artikel 4\nlung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.“                                   Weitere Änderung des\n2. In § 28f Absatz 1a werden nach den Wörtern „im                        Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nBaugewerbe“ die Wörter „oder durch Unternehmer                In § 150 Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches So-\nim Speditions-, Transport- und damit verbundenen           zialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Ar-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2019          1603\ntikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I            Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e\nS. 1254), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes       Absatz 3g des Vierten Buches“ gestrichen.\ngeändert worden ist, wird das Wort „, für“ durch die\nWörter „und für“ ersetzt und werden die Wörter „und                                Artikel 5\nfür die Beitragshaftung bei der Ausführung eines\nInkrafttreten\nDienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im\nSpeditions-, Transport- und damit verbundenen Logis-           Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\ntikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und        Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 4\nPaketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen        treten am 1. Januar 2026 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. November 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}