{"id":"bgbl1-2019-4-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":4,"date":"2019-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/4#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_4.pdf#page=16","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin (Orgelbauerausbildungsverordnung  OrgBAusbV)","law_date":"2019-02-11T00:00:00Z","page":92,"pdf_page":16,"num_pages":18,"content":["92                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin\n(Orgelbauerausbildungsverordnung – OrgBAusbV)*\nVom 11. Februar 2019\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-                                       Unterabschnitt 2\nsetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Ver-                                 Fachrichtung Orgelbau\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-                § 11  Prüfungsbereiche\ndert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1            § 12  Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung\nder Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283\n§ 13  Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\n§ 14  Prüfungsbereich Planen und Konstruieren\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\n§ 15  Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nfür Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem\n§ 16  Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                             das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung\n§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung\nInhaltsübersicht\nUnterabschnitt 3\nAbschnitt 1\nFachrichtung Pfeifenbau\nGegenstand, Dauer und\n§ 18  Prüfungsbereiche\nGliederung der Berufsausbildung\n§ 19  Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                  § 20  Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung                                     § 21  Prüfungsbereich Planen und Konstruieren\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-            § 22  Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nmenplan\n§ 23  Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                 das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung\n§ 5 Ausbildungsplan                                                § 24 Mündliche Ergänzungsprüfung\nAbschnitt 2                                                       Abschnitt 4\nZwischenprüfung                                                 Schlussvorschriften\n§ 6 Ziel und Zeitpunkt                                             § 25 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n§ 7 Inhalt                                                         § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 8 Prüfungsbereich                                                Anlage:  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nOrgelbauer und zur Orgelbauerin\nAbschnitt 3\nAbschnitt 1\nAbschluss- oder Gesellenprüfung\nGegenstand, Dauer und\nUnterabschnitt 1                                     Gliederung der Berufsausbildung\nAllgemeines\n§1\n§ 9 Ziel und Zeitpunkt\n§ 10 Inhalt                                                                                  Staatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des     Der Ausbildungsberuf des Orgelbauers und der Or-\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-    gelbauerin wird staatlich anerkannt nach\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- 1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-\nschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers    2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das\nveröffentlicht.                                                     Gewerbe „Orgel- und Harmoniumbauer“ nach An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019              93\nlage B Abschnitt 1 Nummer 44 der Handwerksord-            11. Stimmen von Orgelpfeifen,\nnung.\n12. Intonieren von Orgelpfeifen,\n§2                                 13. Pflegen, Warten und Reparieren von Orgeln und\nDauer der Berufsausbildung                          Harmonien,\nDie Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.             14. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen\nsowie\n§3                                 15. Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.\nGegenstand der                              (3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan                 den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-           Fachrichtung Orgelbau sind:\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\n1. Bauen von Windladen und Windversorgungssyste-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\nmen,\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\ndungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen               2. Herstellen von Spieltischen,\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-             3. Installieren von elektrischen und elektronischen\nderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\nBauteilen,\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\n4. Herstellen von Gehäusen,\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-       5. Anfertigen und Montieren von Trakturteilen sowie\ntelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche\n6. Montieren und Einregulieren von Orgeln.\nHandlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-\ndungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-                (4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,         den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der\nDurchführen und Kontrollieren ein.                            Fachrichtung Pfeifenbau sind:\n1. Herstellen von Platten für Metallpfeifen,\n§4\nStruktur der                           2. Herstellen von labialen Metallpfeifen,\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild               3. Herstellen von lingualen Metallpfeifen,\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:                 4. Kröpfen von Metallpfeifen sowie\n1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer-        5. Reparieren und Ergänzen von Metallpfeifen.\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\n(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-\n2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\ngreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,\nFähigkeiten in der Fachrichtung\nKenntnisse und Fähigkeiten sind:\na) Orgelbau oder\n1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,\nb) Pfeifenbau sowie\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit-\ntelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.          3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in            sowie\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-       4. Umweltschutz.\ndes gebündelt.\n(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-                                   §5\ngreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-                              Ausbildungsplan\nnisse und Fähigkeiten sind:\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\n1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-\n2. Erstellen und Anwenden von Unterlagen,                   plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-\n3. Auswählen, Handhaben und Warten von Werkzeu-             dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\ngen, Geräten und Maschinen,\n4. Be- und Verarbeiten von Holz, Metallen, Kunst-                                 Abschnitt 2\nstoffen und sonstigen Werkstoffen sowie von Hilfs-                         Zwischenprüfung\nstoffen,\n5. Behandeln und Gestalten von Oberflächen,                                            §6\n6. Planen von Windversorgungsanlagen,                                          Ziel und Zeitpunkt\n7. Bauen von Schleifwindladen,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n8. Herstellen von Holzpfeifen,                              Zwischenprüfung durchzuführen.\n9. Anfertigen von offenen, zylindrischen Labialpfeifen         (2) Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbil-\naus Metall,                                             dungshalbjahr statt. Den Zeitrahmen legt der zustän-\n10. Vormontieren von Orgeln,                                  dige Prüfungsausschuss fest.","94              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019\n§7                                  (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am\nInhalt                             Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.\nDie Zwischenprüfung erstreckt sich auf                                                § 10\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-                                   Inhalt\nnate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten sowie                                                 Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich\nauf\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-         1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten             ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nentspricht.                                               2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n§8                                   nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.\nPrüfungsbereich\n(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich                            Unterabschnitt 2\nArbeitsauftrag statt.\nFachrichtung Orgelbau\n(2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag hat der Prüf-\nling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,                                              § 11\n1. Arbeitsaufträge zu erfassen sowie Arbeitsschritte                            Prüfungsbereiche\nzu planen und festzulegen,\nDie Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der\n2. Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaf-       Fachrichtung Orgelbau in den folgenden Prüfungsbe-\nten auszuwählen und zu bearbeiten,                       reichen statt:\n3. Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen              1. Entwurf und Fertigung,\nund einzusetzen,\n2. Durchführen von Teilarbeiten,\n4. Messungen durchzuführen,\n3. Planen und Konstruieren sowie\n5. Maße zu übertragen,                                      4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n6. Verbindungen vorzubereiten und herzustellen,\n7. Einzelteile zu Orgelteilen zusammenzufügen,                                         § 12\n8. Verfahren der Oberflächenbehandlung festzulegen                               Prüfungsbereich\nund anzuwenden,                                                            Entwurf und Fertigung\n9. Stimmwerkzeuge auszuwählen,                                 (1) Im Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung hat\nder Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\n10. labiale und linguale Orgelpfeifen zu stimmen,\n1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen,\n11. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum            2. Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,\nUmweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-          3. Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,\nschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu be-         4. den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbedarf\nrücksichtigen und                                            zu ermitteln,\n12. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-         5. Mechaniken und Schaltungen herzustellen und zu\nhensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu            regulieren,\nbegründen.\n6. Einzelteile von Orgeln herzustellen, zusammenzu-\n(3) Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzufüh-            bauen, zu verbinden und zu regulieren,\nren. Weiterhin hat der Prüfling Aufgaben, die sich auf\n7. Funktionsprüfungen durchzuführen,\ndie zwei Arbeitsproben beziehen, schriftlich zu bearbei-\nten.                                                          8. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum\n(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der\nUmweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-\nzwei Arbeitsproben fünf Stunden. Die Bearbeitungszeit\nschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück-\nfür die schriftlichen Aufgaben beträgt 150 Minuten.\nsichtigen und\nAbschnitt 3                            9. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-\nhensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu\nAbschluss- oder Gesellenprüfung                        begründen.\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der fol-\nUnterabschnitt 1\ngenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:\nAllgemeines\n1. Gestalten und Herstellen eines Portativs,\n§9                               2. Anfertigen einer Tremolosteuerung mit Stoßbalg,\nZiel und Zeitpunkt                        3. Herstellen einer Windlade oder\n(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist          4. Herstellen eines Magazinbalges mit Doppelfalte.\nfestzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-      Der Prüfling wählt aus, welche Tätigkeit zugrunde ge-\nfähigkeit erworben hat.                                       legt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019               95\n(3) Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt anzufertigen       1. Orgeln und Harmonien nach historischen Merkma-\nund mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.               len zu bestimmen und Bauweisen zu unterschei-\nNach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auf-               den,\ntragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungspro-              2. physikalische Prinzipien beim Orgelbau zu berück-\ndukt geführt. Vor der Anfertigung hat der Prüfling einen          sichtigen,\nEntwurf für das Prüfungsprodukt zu erstellen und dem\nPrüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.                  3. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von\nMaterialeigenschaften und Verwendungszweck\n(4) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prü-              auszuwählen und einzusetzen,\nfungsprodukts und für die Dokumentation beträgt zu-\n4. materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen\nsammen 24 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das\ndurchzuführen,\nauftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minu-\nten.                                                           5. Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Pro-\nduktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und\n§ 13                                  technische Unterlagen zu erstellen,\nPrüfungsbereich                           6. Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen\nDurchführen von Teilarbeiten                        und unter Einhaltung der Arbeitssicherheit einzu-\nsetzen,\n(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten\n7. Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwen-\nhat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\nden,\n1. Arbeitsschritte zu planen,                                  8. elektrische und elektronische Bauteile auszuwählen\n2. Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,                        und zu verbinden,\n3. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen, zu bearbeiten            9. klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,\nund zu verarbeiten,                                      10. Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Einhal-\n4. Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindun-                tung des Gesundheits- und Umweltschutzes aus-\ngen herzustellen,                                             zuwählen und anzuwenden,\n5. Teilarbeiten zur Herstellung einer spielfertigen Orgel    11. Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu\ndurchzuführen,                                                ermitteln und Maßnahmen zur Behebung der Fehler\nund Störungen zu ergreifen sowie\n6. Stimmsysteme zu unterscheiden und gleichstufig\n12. Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten\ntemperierte Stimmung anzuwenden,\nzur Umsetzung der Kundenanforderungen zu er-\n7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit              greifen und Serviceleistungen anzubieten.\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum               (2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbei-\nUmweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-          ten.\nschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück-\nsichtigen und                                               (3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.\n8. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-                                    § 15\nhensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu\nPrüfungsbereich\nbegründen.\nWirtschafts- und Sozialkunde\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nfolgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:\nkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der\n1. Legen einer gleichstufig temperierten Stimmung,           Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-\n2. Einbauen und Verkabeln von Registerschaltungen,           liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar-\nzustellen und zu beurteilen.\n3. Herstellen eines Rollventils und\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\n4. Herstellen gezinkter Eckverbindungen.                     sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear-\nDer Prüfungsausschuss legt fest, welche beiden Tätig-        beiten.\nkeiten zugrunde gelegt werden.                                  (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n(3) Der Prüfling hat zu jeder der beiden festgelegten\n§ 16\nTätigkeiten eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während\nder Durchführung wird mit dem Prüfling ein situatives                            Gewichtung der\nFachgespräch zu jeder Arbeitsprobe geführt.                                   Prüfungsbereiche und\nAnforderungen für das Bestehen\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stun-                der Abschluss- oder Gesellenprüfung\nden. Die beiden situativen Fachgespräche dauern zu-\nsammen höchstens zehn Minuten.                                  (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nsind in der Fachrichtung Orgelbau wie folgt zu gewich-\n§ 14                             ten:\n1. Entwurf und Fertigung mit                 40 Prozent,\nPrüfungsbereich\nPlanen und Konstruieren                      2. Durchführen von Teilarbeiten mit          20 Prozent,\n(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren hat        3. Planen und Konstruieren mit         30 Prozent sowie\nder Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,          4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit          10 Prozent.","96             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019\n(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-        8. Pfeifen zu kröpfen,\nden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet           9. Oberflächen zu bearbeiten,\nworden sind:\n10. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,                und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum\n2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-               Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-\ntens „ausreichend“ und                                        schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu be-\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.                    rücksichtigen und\n11. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-\n§ 17                                   hensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu\nMündliche Ergänzungsprüfung                          begründen.\n(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine          (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der\nmündliche Ergänzungsprüfung beantragen.                      folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn                     1. Herstellen einer verkürzten Acht-Fuß-Pfeife nach\ndem William-E.-Haskell-Patent,\n1. er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt\nworden ist:                                              2. Herstellen eines trichterförmigen Schallbechers und\nVerkürzen des Schallbechers nach Höhenangabe\na) „Planen und Konstruieren“ oder\ndurch einen Posthornkropf,\nb) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,\n3. Herstellen einer ziselierten Vier-Fuß-Prospektpfeife\n2. der genannte Prüfungsbereich schlechter als mit               mit eingelötetem Labium und\n„ausreichend“ bewertet worden ist und\n4. Herstellen fehlender Pfeifen einer gegebenen Pfei-\n3. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen              fenreihe.\nder Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag\nDer Prüfling wählt aus, welche beiden Tätigkeiten zu-\ngeben kann.\ngrunde gelegt werden.\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem\nPrüfungsbereich durchgeführt werden.                            (3) Der Prüfling hat zu jeder der beiden gewählten\nTätigkeiten ein Prüfungsprodukt anzufertigen und je-\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-         weils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.\nten dauern.                                                  Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling zu jedem\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-       Prüfungsprodukt ein auftragsbezogenes Fachgespräch\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-         geführt. Vor der Anfertigung der Prüfungsprodukte hat\ngebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-          der Prüfling einen Entwurf für jedes Prüfungsprodukt zu\nnis 2:1 zu gewichten.                                        erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmi-\ngung vorzulegen.\nUnterabschnitt 3                               (4) Die Prüfungszeit für die Anfertigung der beiden\nFachrichtung Pfeifenbau                          Prüfungsprodukte und für die Dokumentationen beträgt\nzusammen 24 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauern\n§ 18                              die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche zusam-\nPrüfungsbereiche                         men höchstens 20 Minuten.\nDie Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der                                   § 20\nFachrichtung Pfeifenbau in den folgenden Prüfungsbe-\nreichen statt:                                                                   Prüfungsbereich\nDurchführen von Teilarbeiten\n1. Entwurf und Fertigung,\n(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten\n2. Durchführen von Teilarbeiten,\nhat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\n3. Planen und Konstruieren sowie\n1. Arbeitsschritte zu planen,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n2. Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,\n§ 19                               3. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen, zu bearbeiten\nund zu verarbeiten,\nPrüfungsbereich\nEntwurf und Fertigung                        4. Verbindungstechniken auszuwählen und Verbin-\ndungen herzustellen,\n(1) Im Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung hat\nder Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,           5. labiale und linguale Metallpfeifen herzustellen,\n1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen,          6. Pfeifenteile zu bearbeiten,\n2. Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,          7. Oberflächen zu gestalten und zu bearbeiten,\n3. Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,                     8. labiale und linguale Metallpfeifen zu intonieren und\n4. Mensuren festzulegen,                                         zu stimmen,\n5. den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbe-           9. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit\ndarf zu ermitteln,                                           und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum\nUmweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-\n6. Pfeifenteile herzustellen,                                    schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu be-\n7. Kropfsegmente zu berechnen und zu trennen,                    rücksichtigen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019               97\n10. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-            (2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbei-\nhensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu        ten.\nbegründen.                                                  (3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der fol-\ngenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:                                                   § 22\n1. Herstellen und Intonieren von lingualen Metallpfeifen                          Prüfungsbereich\nin Zwei-Fuß-Größe,                                                     Wirtschafts- und Sozialkunde\n2. Herstellen und Intonieren von offenen zylindrischen           (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nLabialpfeifen und halbgedeckten Pfeifen,                  kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der\nLage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-\n3. Herstellen und Intonieren einer ziselierten zylindri-\nliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar-\nschen offenen zweizweidrittel-Fuß-polierten Pro-\nzustellen und zu beurteilen.\nspektpfeife,\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\n4. Herstellen und Intonieren von Vier-Fuß-Streicher-          sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear-\npfeifen mit Ansprachehilfen oder                          beiten.\n5. Reparieren von defekten Pfeifen.                              (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nDer Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zu-\ngrunde gelegt wird.                                                                     § 23\n(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen.                          Gewichtung der\nWährend der Durchführung wird mit dem Prüfling ein                             Prüfungsbereiche und\nsituatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.                   Anforderungen für das Bestehen\nder Abschluss- oder Gesellenprüfung\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stun-\nden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens                 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nzehn Minuten.                                                 sind in der Fachrichtung Pfeifenbau wie folgt zu ge-\nwichten:\n§ 21                               1. Entwurf und Fertigung mit                 40 Prozent,\nPrüfungsbereich                           2. Durchführen von Teilarbeiten mit          20 Prozent,\nPlanen und Konstruieren                       3. Planen und Konstruieren mit        30 Prozent sowie\n(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren hat         4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit          10 Prozent.\nder Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\n(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-\n1. Orgeln und Harmonien nach historischen Merkma-            den, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet\nlen zu bestimmen und Bauweisen zu unterschei-            worden sind:\nden,\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2. physikalische Prinzipien beim Pfeifenbau zu be-\n2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-\nrücksichtigen,\ntens „ausreichend“ und\n3. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von          3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\nMaterialeigenschaften und Verwendungszweck\nauszuwählen und einzusetzen,\n§ 24\n4. materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen                        Mündliche Ergänzungsprüfung\ndurchzuführen,\n(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine\n5. Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Pro-        mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\nduktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und\ntechnische Unterlagen zu erstellen,                         (2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn\n6. Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen               1. er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt\nund unter Einhaltung der Arbeitssicherheit einzu-            worden ist:\nsetzen,                                                      a) „Planen und Konstruieren“ oder\n7. Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwen-                 b) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,\nden,                                                     2. der genannte Prüfungsbereich schlechter als mit\n8. klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,                „ausreichend“ bewertet worden ist und\n9. Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Einhal-         3. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\ntung des Gesundheits- und Umweltschutzes aus-                der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag\nzuwählen und anzuwenden,                                     geben kann.\n10. Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu           Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem\nermitteln und Maßnahmen zur Behebung der Fehler          Prüfungsbereich durchgeführt werden.\nund Störungen zu ergreifen sowie                            (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-\n11. Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten            ten dauern.\nzur Umsetzung der Kundenanforderungen zu er-                (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-\ngreifen und Serviceleistungen anzubieten.                fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-","98            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019\ngebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-         Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der\nnis 2:1 zu gewichten.                                       bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,\nwenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\nAbschnitt 4\nSchlussvorschriften                                                  § 26\n§ 25                                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBestehende                                Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.\nBerufsausbildungsverhältnisse                   Gleichzeitig tritt die Orgelbauer-Ausbildungsverord-\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten     nung vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1566) außer\ndieser Verordnung bereits bestehen, können nach den         Kraft.\nBerlin, den 11. Februar 2019\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019                99\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin\nAbschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n1   Planen und Vorbereiten von     a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen,\nArbeitsabläufen                   Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und eigenen Ar-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)           beitsumfang abschätzen\nb) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-\nlevanten Gesichtspunkten einrichten und unterhalten\nund dabei betriebliche Vorgaben und Arbeitsauftrag\nberücksichtigen\nc) Informationen aus analogen und digitalen Medien\nbeschaffen, bewerten und nutzen\nd) Informationen auch aus fremdsprachigen Dokumen-\nten entnehmen und nutzen\n3\ne) Materialien, Betriebs-, Arbeitsmittel und Hilfsstoffe\nauswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen,\nbereitstellen und lagern\nf) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieb-\nlichen Abläufen, Materialeigenschaften, Materialaus-\nnutzung, gestalterischen Aspekten, Bearbeitungs-\nmethoden und Verwendungszweck festlegen, Ar-\nbeitsschritte dokumentieren\ng) Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergeb-\nnisse auswählen\nh) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen\nund festlegen und dabei technologische, wirtschaft-\nliche, ökologische, terminliche und sicherheitstech-\nnische Gesichtspunkte, betriebliche Prozesse sowie\nvor- und nachgelagerte Bereiche und gewerkeüber-\ngreifende Leistungen berücksichtigen\ni) informationstechnische Systeme zur Auftragspla-\nnung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung an-\nwenden\nj) Regeln des Datenschutzes beachten, Daten pflegen\nund sichern\nk) Zeitaufwand und Materialbedarf ermitteln\n2\nl) Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck\nauswählen und dabei wirtschaftliche und ökologi-\nsche Aspekte berücksichtigen, betriebliche und ge-\nsetzliche Vorgaben beachten\nm) Produkte für die Auslieferung vorbereiten, kenn-\nzeichnen, verpacken und lagern\nn) Transportmittel festlegen, Maßnahmen zur Ladungs-\nsicherheit sowie zum Schutz des Ladungsgutes\ndurchführen\no) Zwischen- und Endkontrollen durchführen und Er-\ngebnisse dokumentieren","100            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n2   Erstellen und Anwenden von     a) Orgeln und Harmonien nach Bauweisen, Konstruk-\nUnterlagen                        tionsmerkmalen, Funktionsweisen, Funktionszusam-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)           menhängen und historischen Gesichtspunkten unter-\nscheiden\nb) Schaltpläne erstellen und anwenden\nc) auftragsbezogene und technische Unterlagen, insbe-\nsondere unter Zuhilfenahme von Standardsoftware,\nerstellen\nd) Fertigungs- und Entwurfszeichnungen, Schnitte und\nSkizzen, jeweils auch rechnergestützt, anfertigen,\nauswerten, darstellen und umsetzen und hierbei his-        2\ntorische, funktionale, ergonomische und technische\nGesichtspunkte berücksichtigen\ne) Unterlagen auf technische und wirtschaftliche Um-\nsetzbarkeit prüfen\nf) Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabs-\ngerecht übertragen\ng) Fertigungsvorschriften, Bedienungshinweise sowie\nBetriebsanleitungen und berufsbezogene Vorschrif-\nten beachten\n3   Auswählen, Handhaben und       a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Ver-\nWarten von Werkzeugen,            wendungszweck auswählen, prüfen und einstellen\nGeräten und Maschinen\nb) Werkzeuge und Geräte vorbereiten und handhaben,\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\ninsbesondere Werkzeuge schärfen\nc) Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und war-\nten\nd) Ursachen von Fehlern und Störungen an Werkzeu-             2\ngen, Geräten und Maschinen feststellen und Maß-\nnahmen zur Beseitigung ergreifen\ne) Leitern und Gerüste auswählen und auf Verwendbar-\nkeit und Betriebssicherheit prüfen sowie Arbeitsge-\nrüste auf- und abbauen\nf) Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen\n4   Be- und Verarbeiten von Holz, a) Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe\nMetallen, Kunststoffen und        sowie Hilfsstoffe nach Arten und Eigenschaften un-\nsonstigen Werkstoffen sowie       terscheiden\nvon Hilfsstoffen\nb) Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nsowie Hilfsstoffe nach Verwendungszweck auswäh-\nlen und dabei akustische, optische, physikalische\nund mechanische Eigenschaften berücksichtigen\nc) Krankheiten und Schädlingsbefall an Holz erkennen\nund Maßnahmen zur Behebung ergreifen\nd) Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe\nsowie Hilfsstoffe transportieren und lagern und dabei\nVorschriften und Lagerkriterien einhalten\ne) Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, Lacke und Bei-\nzen, nach Verwendungszweck unterscheiden und an-\n12\nwenden\nf) Holz manuell und maschinell be- und verarbeiten,\ninsbesondere durch Sägen, Hobeln, Fräsen, Bohren\nund Schleifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019              101\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                    4\ng) Metalle und Kunststoffe manuell und maschinell be-\nund verarbeiten, insbesondere durch Sägen, Feilen,\nBohren, Biegen und Schneiden\nh) Leder und Textilien nach Verwendungszweck aus-\nwählen, manuell zurichten und verarbeiten\ni) Verbindungsarten und Befestigungsmittel zwischen\ngleichen und unterschiedlichen Materialien, insbe-\nsondere Holz-, Klebe- und Schraubverbindungen,\nauswählen und Verbindungen herstellen und dabei\nVorschriften zum Gesundheitsschutz, zum Umwelt-\nschutz und zur Verarbeitung beachten\nj) Holzfeuchte bestimmen\nk) Holzeinschnitt und Holzfehler sowie Schwind- und\nQuellmaß beachten\nl) Furnierklebetechniken unterscheiden und auswählen                      2\nm) Furniere unter Beachtung des Furnierbildes auswäh-\nlen, fügen und zusammensetzen\n5   Behandeln und Gestalten       a) Oberflächen, insbesondere Metall- und Holzoberflä-\nvon Oberflächen                  chen, hinsichtlich der Bearbeitung und Nutzung be-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)          urteilen\nb) Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auf-\ntragstechniken unterscheiden\nc) Oberflächenbehandlungsverfahren festlegen und\nOberflächenbehandlungsmittel und Beschichtungs-\nmittel auswählen und für die Verarbeitung vorberei-\nten\nd) Oberflächenteile vorbereiten und vorbehandeln\ne) Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbe-\nhandlungsmitteln, insbesondere von Beizen und La-\ncken, unterscheiden\nf) Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, Grun-\ndieren, Beizen, Lackieren und Polieren, bearbeiten         5\ng) Oberflächen vor Beschädigungen schützen\nh) Oberflächenfehler und -schäden feststellen und be-\nheben\ni) Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen\nj) Korrosionsschutzmittel und Konservierungsschutz-\nmittel auftragen\nk) Oberflächenbeschichtungsmittel, Hilfs- und Rest-\nstoffe lagern und der Entsorgung zuführen\nl) kontaminierte Oberflächen erkennen und Maßnah-\nmen zur Behebung ergreifen\nm) Gefährdungen durch Gefahrstoffe erkennen und\nMaßnahmen zum Gesundheitsschutz, zum Umwelt-\nschutz und zum Arbeitsschutz ergreifen\n6   Planen von                    a) Windversorgungsanlagen und Tremulanten von Or-\nWindversorgungsanlagen           geln nach Bauarten, Historie und Verwendung unter-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)          scheiden\nb) Bälge, insbesondere Magazinbälge, Ladenbälge und\n5\nAusgleichsbälge, unterscheiden und auswählen","102            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                       4\nc) Tremulanten verschiedener Bauformen nach Verwen-\ndungszweck unterscheiden und auswählen\nd) Windregulierungseinrichtungen zuordnen\ne) Winddruck messen und abwiegen\n7   Bauen von Schleifwindladen     a) Arten, Bauformen und Funktionsweisen von Wind-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)           ladensystemen und Trakturen unterscheiden\nb) Materialien beim Bau unterscheiden und nach Ver-\nwendungszweck auswählen\nc) Kanzellenkorpusse und Windkästen herstellen und\nmit Spunddeckeln verschließen\nd) Pfeifenstöcke, Rasterbretter, Schleifen und Dämme\nherstellen und auf Kanzellenkorpusse befestigen so-            8\nwie Höhenabstand austarieren\ne) Ventilkonstruktionen unterscheiden, Ventile und Zu-\nbehör herstellen, Schlitze für Ventile fräsen sowie\nQuerschnitte der Kanzellen und der Ventile beachten\nf) Dichtungs- und Dämpfungsmaterialien nach Eigen-\nschaften und Verarbeitung unterscheiden\ng) Schleifwindladen auf Dichtigkeit prüfen\n8   Herstellen von Holzpfeifen     a) Holzpfeifen hinsichtlich Materialien, Konstruktions-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)           formen, Klang, Tonhöhe und Mensuren unterschei-\nden\nb) Materialien auswählen und verwenden\nc) Maße für die Pfeifenklänge festlegen und dabei Maß-\nverhältnisse zwischen Längen und Querschnitten der\nPfeifen berücksichtigen\nd) Register nach Ton- und Fußlage, Frequenz und\nKlangfarbe einordnen\ne) Aufschnitthöhen festlegen und dabei Proportionie-\nrungen berücksichtigen                                         6\nf) Oberlabien in die Pfeifenkörper stemmen und dabei\nLabienbreite sowie Dicke und Form der Oberlabien-\nkanten beachten\ng) Pfeifenfüße, Kerne, Vorschläge und Pfeifenkörper an-\nbringen\nh) Kernspalten anbringen\ni) Stimmvorrichtungen, insbesondere             Stöpsel  und\nSchieber, herstellen und anbringen\nj) Holzpfeifen kröpfen\n9   Anfertigen von offenen,        a) Metallpfeifen       hinsichtlich     Konstruktionsformen,\nzylindrischen Labialpfeifen       Klang, Tonhöhe und Mensuren unterscheiden\naus Metall\nb) Materialien und Legierungen beim Herstellen von\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)\nPfeifen auswählen und verwenden\nc) Register nach Ton- und Fußlage, Frequenz und\nKlangfarbe einordnen\nd) Maße für Pfeifenklänge festlegen und dabei Maßver-\nhältnisse zwischen Länge und Durchmesser der Pfei-\nfen berücksichtigen\ne) zylindrische Pfeifenkörper und Pfeifenfüße aus Me-\ntallplatten zuschneiden und dabei Länge und Durch-            12\nmesser der Pfeifenkörper berücksichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019              103\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                    4\nf) Labienbreite und Labienhöhe festlegen und dabei\nProportionierungen berücksichtigen\ng) Pfeifenfüße, Pfeifenkerne und Pfeifenkörper herstel-\nlen sowie Oberlabien und Unterlabien drücken\nh) Pfeifenkerne auflöten sowie Pfeifenfüße und Pfeifen-\nkörper zusammensetzen\ni) Aufschnitte und Stimmvorrichtungen nach Vorgaben\nanbringen\n10 Vormontieren von Orgeln         a) Vorgehen beim Auf- und Abbau von Orgeln und Or-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)         gelteilen unterscheiden und dabei optische und funk-\ntionale Gegebenheiten beachten\nb) Orgelteile, insbesondere Windladen, Trakturen und\nWindversorgung, auf Funktion und Maßgenauigkeit\nprüfen, zusammenbauen und montieren\n10\nc) mechanische und statische Verbindungen auf Funk-\ntionen prüfen\nd) Pfeifen einbauen\ne) Orgelteile demontieren, kennzeichnen, verpacken,\nlagern und für den Versand vorbereiten\n11 Stimmen von Orgelpfeifen        a) Orgelstimmungen und die gleichstufig temperierte\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)         Stimmung unterscheiden\nb) Stimmwerkzeuge festlegen                                   7\nc) labiale und linguale Orgelpfeifen stimmen und dabei\nRaumtemperatur berücksichtigen\nd) Stimmsysteme unterscheiden\ne) gleichstufig temperierte Stimmung anwenden                             2\n12 Intonieren von Orgelpfeifen     a) Intonationsarten, Intonationshilfen und Intonations-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)         stile unterscheiden\nb) Intonationshilfen und Intonationswerkzeuge festlegen\nc) Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewer-\ntung beurteilen und anwenden\nd) Labialpfeifen aufschneiden und dabei Aufschnitthöhe\nbeachten\ne) Zungenblätter zuschneiden, einpassen und aufwer-                       6\nfen\nf) Zungenregister und Labialregister auf der Intonier-\nlade vorstimmen\ng) Lautstärke, Klangcharakter und Ansprache von Pfei-\nfen intonieren\nh) Abweichungen innerhalb der Register ausgleichen\n13 Pflegen, Warten und             a) Bauweisen von Orgeln und Harmonien feststellen\nReparieren von Orgeln und        und dokumentieren und dabei Historie beachten\nHarmonien\nb) Zustand feststellen, beurteilen und dokumentieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)\nsowie Funktionsfähigkeit prüfen\nc) Orgeln und Harmonien pflegen, insbesondere Tasten,\nSpieltisch und Pedalboden reinigen, Traktur nachre-\ngulieren sowie Pfeifen gemäß Auftrag stimmen","104            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\nd) Harmoniumzungen auf Funktion prüfen und reinigen\ne) Orgeln und Harmonien warten, insbesondere Wind-           12\ndruck überprüfen, Ölstand am Gebläsemotor kontrol-\nlieren und Gehäuseresonanzen beheben\nf) Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen und\nReparaturauftrag mit Kunden absprechen\ng) Orgeln und Harmonien reparieren, insbesondere de-\nfekte Teile reparieren und ersetzen sowie abgenutzte\nTeile austauschen\nh) Ausreinigungen an Orgeln und Harmonien durchfüh-\nren\n14 Durchführen von                  a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah-\nqualitätssichernden               men unterscheiden\nMaßnahmen\nb) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)\nArbeitsbereich anwenden\nc) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität\nbeachten\nd) Möglichkeiten von systematischen und zufälligen\nMessfehlern berücksichtigen                                2\ne) Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unver-\nsehrtheit kontrollieren\nf) Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen über Störun-\ngen im Arbeitsablauf informieren und Lösungsvor-\nschläge aufzeigen\ng) Zwischenkontrollen und Endkontrollen durchführen\nh) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\ni) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-\ndenheit und Betriebserfolg berücksichtigen\nj) Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen\n2\nk) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations-\ngerecht und zielorientiert führen\nl) Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren\nUrsachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behe-\nbung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren\n15 Beraten von Kunden und           a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und\nAnbieten von Leistungen           zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)          tragen\nb) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen                      2\nc) produktspezifische, auch fremdsprachige, Informa-\ntionen beschaffen, nutzen und auswerten\nd) Gespräche situations- und adressatengerecht führen,\ninsbesondere kulturelle Identitäten und Verhaltens-\nweisen berücksichtigen\ne) Kunden über betriebliches Leistungsspektrum infor-\nmieren\nf) Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit\nprüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot\nvergleichen\ng) Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderun-                         2\ngen entwickeln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019             105\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                    4\nh) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan-\nforderungen optimieren und präsentieren\ni) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenori-\nentiert auswählen und anwenden\nj) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei-\nlen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen\nk) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-\ngen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit auf-\nzeigen\nAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Orgelbau\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                    4\n1   Bauen von Windladen und       a) Windladenkörper, insbesondere Ton- und Register-\nWindversorgungssystemen          kanzellenladen, anfertigen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) Ventiltechniken zum Anspielen von Tönen und zum\nEin- und Ausschalten von Registern berücksichtigen\nund anwenden\nc) Bohrungen und Fräsungen in Kanzellenkorpusse ein-\nbringen\nd) Taschen- und Kegelventile herstellen und montieren\ne) Kanzellen abdichten und auf Dichtigkeit prüfen\nf) Registerbetätigungen, insbesondere elektrische und\npneumatische, montieren\n15\ng) Einzelteile zu Windladen zusammenbauen\nh) Bälge, insbesondere Magazinbälge, Ladenbälge und\nAusgleichsbälge, herstellen und einbauen\ni) Windkanäle und Windverteiler anfertigen, montieren\nund abdichten\nj) Tremulanten herstellen, einbauen und regulieren\nk) Windregulierungseinrichtungen anfertigen, einbauen\nund einstellen\nl) Schallschutzkästen für Schleudergebläse herstellen\nund montieren\n2   Herstellen von Spieltischen   a) Spieltische nach Bauart, Konstruktionsmerkmalen,\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)          Normen und Funktionsweisen sowie hinsichtlich Er-\ngonomie, Ästhetik, Präzision und Optik unterschei-\nden\nb) Materialien für die Herstellung von Spieltischteilen\nauswählen und bereitstellen\nc) Gehäuse und Spieltischtragwerke herstellen\nd) Manualtasten und Pedaltasten anfertigen, montieren\nund regulieren\ne) Bedienelemente der Spielhilfen, insbesondere Kop-\npeln, Schweller, Fußtritte, Taster, Walzen und Schal-                 15\nter, anordnen und einbauen","106             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                              3                                   4\nf) Einzelteile für Spieltische, insbesondere Notenpulte,\nWellenbretter, Trakturteile und Abdeckungen, anferti-\ngen und in Spieltische einbauen\ng) Beleuchtungen in Spieltische einbauen\nh) Einzelteile in Gehäuse und Spieltischtragwerke ein-\nbauen\ni) Registerzüge, Registerknöpfe, Registerschalter und\nRegistersteuerungen auswählen und einbauen\n3   Installieren von elektrischen   a) elektrische und elektronische Bauteile nach Verwen-\nund elektronischen Bauteilen       dungszweck unterscheiden und auswählen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)\nb) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen und\nGeräten mit Niederspannung anwenden und dabei\nSicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften be-\nachten\nc) Bauteile, insbesondere Setzer- und Koppelanlagen,\nnach Konstruktionsvorgaben zusammenfügen und\ninstallieren und dabei Verkabelungsvorschriften be-                   10\nachten\nd) Schaltkreise innerhalb des Orgelsystems verlegen\nund verbinden\ne) elektromechanische und elektrotechnische Funk-\ntionsprüfungen durchführen und Ergebnisse doku-\nmentieren\nf) Fehler und Störungen ermitteln und Maßnahmen zu\nderen Beseitigung ergreifen\n4   Herstellen von Gehäusen         a) Konstruktion, Funktion und Aufbau von Gehäusen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)            unterscheiden\nb) Gehäuseteile, insbesondere in Rahmen- und Fül-\nlungstechniken, herstellen\nc) Tragwerkteile anfertigen                                              10\nd) Schwellwerksgehäuseteile und Schwellertüren her-\nstellen\ne) Gehäuseeinzelteile zu Gehäusen montieren\n5   Anfertigen und Montieren        a) Arten und Eigenschaften von Ton- und Registertrak-\nvon Trakturteilen                  tursystemen, insbesondere von mechanischen und\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)            pneumatischen, unterscheiden\nb) mechanische Trakturteile, insbesondere Winkel, Wip-\npen, Wellen und Abstrakten, anfertigen\nc) pneumatische Trakturteile, insbesondere Bälgchen                      13\nund Ventile, herstellen und verbinden\nd) Trakturteile zwischen Spieltischen und Windladen\nmontieren\ne) Doppeltrakturen unterscheiden, einbauen und regu-\nlieren\n6   Montieren und Einregulieren     a) Örtlichkeiten zum Aufbau von Orgeln prüfen und ein-\nvon Orgeln                         messen sowie Baustelle einrichten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)\nb) Ständerwerk und Gehäuse vor Ort aufbauen, Wind-\nladen legen und Orgelteile montieren\nc) Windanlagen auf Dichtigkeit prüfen\nd) Trakturen regulieren                                                  15","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019              107\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\ne) technische Funktionstests durchführen\nf) Pfeifen einbauen und klanglich den akustischen Ge-\ngebenheiten der Räumlichkeiten anpassen\ng) Pfeifen stimmen\nh) klangliche Funktionstests durchführen\ni) Abschlussarbeiten durchführen und Übergabe an die\nKunden vorbereiten\nAbschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pfeifenbau\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n1   Herstellen von Platten für    a) Metalle und ihre Legierungen, insbesondere hinsicht-\nMetallpfeifen                    lich ihres Einflusses auf Statik, Optik und Klangbild,\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)          auswählen\nb) Legierungen hinsichtlich ihrer Zusammensetzungen,\nSchmelz- und Gießtemperaturen bestimmen und\nkontrollieren\nc) Platten in benötigten Stärken gießen\nd) Platten manuell und maschinell hobeln und abziehen\nsowie Späne nach Art der Legierungen sortieren und                     16\nlagern\ne) bearbeitete Oberflächen prüfen, schützen und auf\nStärke kontrollieren\nf) Platten nach Vorgaben lagern\ng) Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen sowie\nUnfallverhütungsvorschriften beim Umgang mit flüs-\nsigen Metallen beachten\n2   Herstellen von labialen       a) Bauformen, insbesondere offene, gedeckte und koni-\nMetallpfeifen                    sche, sowie Materialzusammensetzungen von labia-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)          len Pfeifen unterscheiden und nach Verwendungs-\nzweck auswählen\nb) Mensuren unterscheiden und beachten sowie Zu-\nschnittmaße ableiten\nc) Mensurentabellen für Labialpfeifen lesen und nach\nvorgegebenen Eckwerten erstellen\nd) Maße auf Metallplatten übertragen und zuschneiden\ne) Formen auswählen sowie Pfeifenkörper und Pfeifen-\nfüße aufrollen und richten\nf) Längsnähte vorbereiten und löten, insbesondere Löt-\ntemperatur beachten\ng) Pfeifenkörper und Pfeifenfüße rundieren, mit Labien,                   25\ninsbesondere mit eingelöteten und gedrückten La-\nbien, versehen und dabei die Labienformen beachten\nh) Pfeifenelemente, insbesondere Kerne, Deckel und\nBärte, herstellen\ni) Rundnähte für Pfeifenkörper und Pfeifenfüße vorbe-\nreiten und bestoßen","108           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                    4\nj) Kerne auflöten und dabei insbesondere Kernspalten-\nweite beachten sowie Pfeifenkörper und Pfeifenfüße\nzusammensetzen und Fußlochgröße bestimmen\nk) Intonations- und Stimmhilfen, insbesondere Bärte\nund Stimmrollen, anbringen\nl) Pfeifen waschen und Oberflächen behandeln, insbe-\nsondere durch Polieren\n3   Herstellen von lingualen      a) Bauformen und Materialzusammensetzungen von lin-\nMetallpfeifen                    gualen Pfeifen unterscheiden und nach Verwen-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)          dungszweck auswählen\nb) Mensurentabellen für Lingualpfeifen lesen und nach\nvorgegebenen Eckwerten erstellen\nc) Zungenpfeifenteile, insbesondere Zungenblatt, Kopf,\nStimmkrücke und Stiefel, herstellen\nd) Resonatoren, insbesondere trichterförmige, zylindri-\nsche und Sonderformen, herstellen                                     12\ne) Kehlen, insbesondere nach deutschen, englischen\nund französischen Bauarten, herstellen\nf) Resonatoren mit Kopf verbinden, insbesondere durch\nLöten\ng) Zungenpfeifenteile, insbesondere Kopf, Kehle, Zun-\ngenblatt, Keil und Stimmkrücke, zu Lingualpfeifen\nmontieren\nh) Stiefel auf die Kopfkonstruktionen anpassen\n4   Kröpfen von Metallpfeifen     a) Kropfformen unterscheiden und nach Vorgaben aus-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)          wählen\nb) Kropfsegmente unter Berücksichtigung der Pfeifen-\nlängen nach angegebenen Maßen berechnen und                           10\ntrennen\nc) Pfeifen im 45-Grad-Winkel, 90-Grad-Winkel, 180-\nGrad-Winkel und im 360-Grad-Winkel kröpfen\n5   Reparieren und Ergänzen       a) Pfeifen nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen,\nvon Metallpfeifen                Funktionszusammenhängen und historischen Ge-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)          sichtspunkten beurteilen\nb) Mensuren aufnehmen, dokumentieren und rekonstru-\nieren                                                                 15\nc) Materialzusammensetzungen und -stärken bestim-\nmen\nd) Pfeifen und Pfeifenteile nach Vorgaben reparieren\nund ergänzen\nAbschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                    4\n1   Berufsbildung sowie Arbeits-  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019             109\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                    4\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes         läutern\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-\nren\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nwährend\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\nder gesamten\n3   Sicherheit und                a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildung\nGesundheitsschutz                beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-\nbei der Arbeit                   dung der Gefährdung ergreifen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-\ngreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)       beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen"]}