{"id":"bgbl1-2019-4-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":4,"date":"2019-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/4#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_4.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung  HZAZustV)","law_date":"2019-02-11T00:00:00Z","page":82,"pdf_page":6,"num_pages":10,"content":["82            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019\nVerordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nauf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter\n(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV)\nVom 11. Februar 2019\nAuf Grund des § 12 Absatz 3 des Finanzverwal-            §  38   Hauptzollamt   Schweinfurt\ntungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 Buch-           §  39   Hauptzollamt   Singen\nstabe b des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I          §  40   Hauptzollamt   Stuttgart\nS. 2178) geändert worden ist, und des § 387 Absatz 2        §  41   Hauptzollamt   Ulm\nSatz 1 bis 3 sowie des § 409 Satz 2 in Verbindung mit\n§ 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der                                   Abschnitt 3\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002                                     Schlussbestimmungen\n(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundes-       § 42    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nministerium der Finanzen:\nAbschnitt 1\nInhaltsübersicht\nAllgemeine Vorschriften\nAbschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften                                                    §1\n§ 1   Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen                     Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 2                            (1) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten\nZuständigkeitsübertragungen                 Zuständigkeitsübertragungen für die Festsetzung und\ndie Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer schließen die Zu-\n§  2  Hauptzollamt Aachen\nständigkeit für das gerichtliche und das außergericht-\n§  3  Hauptzollamt Augsburg\nliche Rechtsbehelfsverfahren mit ein. Satz 1 gilt nicht\n§  4  Hauptzollamt Berlin\nfür die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeug-\n§  5  Hauptzollamt Bielefeld                                steuer mittels Steuerkarte durch die Zollämter und die\n§  6  Hauptzollamt Braunschweig                             Kontrolleinheiten der Sachbiete C in folgenden Fällen:\n§  7  Hauptzollamt Bremen\n§  8  Hauptzollamt Darmstadt                                1. bei vorübergehendem               Aufenthalt ausländischer\n§  9  Hauptzollamt Dresden                                       Fahrzeuge im Inland,\n§ 10  Hauptzollamt Duisburg                                 2. bei einer widerrechtlichen Benutzung ausländischer\n§ 11  Hauptzollamt Düsseldorf                                    Fahrzeuge nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Kraftfahr-\n§ 12  Hauptzollamt Erfurt                                        zeugsteuergesetzes sowie\n§ 13  Hauptzollamt Frankfurt am Main                        3. bei der Bearbeitung dazu eingehender Erstattungs-\n§ 14  Hauptzollamt Frankfurt (Oder)                              anträge durch das jeweilige Sachgebiet B.\n§ 15  Hauptzollamt Gießen\n§ 16  Hauptzollamt Hamburg\n(2) Die Übertragung der Zuständigkeit für Prüfungen\n§ 17  Hauptzollamt Hamburg-Jonas\numfasst weder die Zuständigkeit für die Anordnung von\nPrüfungen noch für die sich aus den Feststellungen\n§ 18  Hauptzollamt Hannover\nergebenden Maßnahmen.\n§ 19  Hauptzollamt Heilbronn\n§ 20  Hauptzollamt Itzehoe                                      (3) Zollprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf\n§ 21  Hauptzollamt Karlsruhe                                dem Gebiet des Zollrechts, einschließlich der Prüfung\n§ 22  Hauptzollamt Kiel                                     des Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren\n§ 23  Hauptzollamt Koblenz                                  oder Marktordnungswaren über die Grenzen der Euro-\n§ 24  Hauptzollamt Köln                                     päischen Union.\n§ 25  Hauptzollamt Krefeld                                      (4) Präferenzprüfungen sind nachträgliche Prüfun-\n§ 26  Hauptzollamt Landshut                                 gen der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen auf\n§ 27  Hauptzollamt Lörrach                                  Grund völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des\n§ 28  Hauptzollamt Magdeburg                                Rechts der Europäischen Union.\n§ 29  Hauptzollamt München\n(5) Außenprüfungen sind nachträgliche Prüfungen\n§ 30  Hauptzollamt Münster\nauf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und der Ver-\n§ 31  Hauptzollamt Nürnberg\nkehrsteuern.\n§ 32  Hauptzollamt Oldenburg\n§ 33  Hauptzollamt Osnabrück                                    (6) Außenwirtschaftsprüfungen sind nachträgliche\n§ 34  Hauptzollamt Potsdam                                  Prüfungen der Einhaltung\n§ 35  Hauptzollamt Regensburg                               1. des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem\n§ 36  Hauptzollamt Rosenheim                                     Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und Anord-\n§ 37  Hauptzollamt Saarbrücken                                   nungen sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019              83\n2. von Rechtsakten des Rates oder der Kommission                 ses, des Rheinisch-Bergischen Kreises und der\nder Europäischen Union im Bereich des Außenwirt-             Kreisfreien Stadt Leverkusen.\nschaftsrechts.\n(7) Marktordnungsprüfungen sind nachträgliche Prü-                                   §3\nfungen der Einhaltung                                                         Hauptzollamt Augsburg\n1. unmittelbar geltender Regelungen im Sinne des § 1             Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständig-\nAbsatz 2 des Marktorganisationsgesetzes hinsicht-         keiten übertragen für\nlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie        1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\n2. dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes             zeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim,\nerlassenen Rechtsverordnungen.                            2. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über-\n(8) Überwachungsmaßnahmen sind durch den Prü-                 wachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Landshut,\nfungsdienst vorgenommene Maßnahmen der zollamt-                  München und Rosenheim sowie\nlichen, der außenwirtschafts- und der marktordnungs-          3. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\nrechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht.                Landshut, München und Rosenheim.\n(9) Sonderprüfungen sind Prüfungen der Selbstkos-\nten nach § 9 des Zollverwaltungsgesetzes und Prüfun-                                    §4\ngen der wirtschaftlichen Lage.                                                  Hauptzollamt Berlin\n(10) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-          Dem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständigkei-\nten Zuständigkeitsübertragungen für die Finanzkon-            ten übertragen für\ntrolle Schwarzarbeit umfassen die Wahrnehmung der             1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des\nden Behörden der Zollverwaltung übertragenen Auf-                Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der\ngaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der                     Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-\nSchwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.                   zollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam,\n(11) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-       2. die Überwachung der Kontingente und Bezugsmen-\nten Zuständigkeitsübertragungen für Straf- und Buß-              gen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen\ngeldsachen umfassen weder die Ermittlung von Straf-              von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit,\ntaten noch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-           3. die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Haupt-\nwidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit.            zollämter bundesweit,\n(12) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-       4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Au-\nten Zuständigkeitsübertragungen für den Aufgabenbe-              ßenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen,\nreich Vollstreckung umfassen                                     einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der\n1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die               Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie\nErzwingung von Sicherheiten, sofern diese Aufga-          5. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden               Potsdam.\nobliegen, sowie\n2. die Anforderung von Säumniszuschlägen durch die                                      §5\nVollstreckungsbehörden, einschließlich der Verwer-                        Hauptzollamt Bielefeld\ntung beweglicher Sachen.\nDem Hauptzollamt Bielefeld wird die Zuständigkeit\nfür den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\nAbschnitt 2                             amts Münster, mit Ausnahme des Kreises Borken,\nZuständigkeitsübertragungen                          übertragen.\n§2                                                         §6\nHauptzollamt Aachen                                      Hauptzollamt Braunschweig\nDem Hauptzollamt Aachen werden die Zuständigkei-              Dem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zu-\nten übertragen für                                            ständigkeiten übertragen für\n1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-           1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme            gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-             des Hauptzollamts Hannover, sofern der Zollzahl-\nbung in Suchverfahren,                                       stelle des Hauptzollamts Hannover die Überwa-\nchung des Zahlungseingangs obliegt,\na) der Hauptzollämter Bielefeld, Dortmund, Duis-\n2. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\nburg, Düsseldorf, Köln, Krefeld und Münster,\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das                 von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\nHauptzollamt Aachen als erstes mit dem Such-             bung in Suchverfahren,\nverfahren befasst ist,\na) der Hauptzollämter Bremen, Hannover, Magde-\n2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts                   burg, Oldenburg und Osnabrück,\nKöln sowie                                                   b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\n3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-                 Hauptzollamt Braunschweig als erstes mit dem\namts Köln, mit Ausnahme des Oberbergischen Krei-                Suchverfahren befasst ist,","84            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019\n3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-          2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den               Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nLandkreis Gifhorn,                                          maßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main\n4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege             für die Stadt Frankfurt am Main, mit Ausnahme der\ndes Hauptzollamts Hannover für die Landkreise               Stadtteile westlich der Flüsse Main und Nidda,\nHameln-Pyrmont und Holzminden,                           3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Über-\n5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die           wachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-            am Main und Gießen sowie\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Hannover für den            4. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt\nLandkreis Holzminden,                                       am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken.\n6. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-\namts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont                                     §9\nund Holzminden,                                                          Hauptzollamt Dresden\n7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter             Dem Hauptzollamt Dresden werden die Zuständig-\nHannover und Magdeburg sowie                             keiten übertragen für\n8. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-         1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\namts Hannover.                                              sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\n§7                                   bung in Suchverfahren,\nHauptzollamt Bremen                            a) des Hauptzollamts Erfurt,\nDem Hauptzollamt Bremen werden die Zuständigkei-            b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\nten übertragen für\nHauptzollamt Dresden als erstes mit dem Such-\n1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege                verfahren befasst ist,\ndes Hauptzollamts Oldenburg,\n2. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des\n2. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum          Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der\ndes Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise              Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-\nCuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade und des               zollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am Main, Gie-\nHauptzollamts Osnabrück für die Gemeinde Stuhr,             ßen, Hamburg, Heilbronn, Itzehoe, Karlsruhe, Kiel,\nbegrenzt von der Bundesstraße 75, der Bundes-               Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen, Stralsund,\nautobahn 28 und Bundesautobahn 1 bis an die Lan-            Stuttgart und Ulm,\ndesgrenze der Freien Hansestadt Bremen,\n3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\n3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des             zeugsteuer des Hauptzollamts Erfurt für die Land-\nHauptzollamts Oldenburg für den Bereich der Unter-          kreise Meißen und Mittelsachsen sowie\nweser, beginnend ab der Landesgrenze Bremen in\n4. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der\nBremerhaven weserabwärts bis hin zur Wesermün-\ndung in der Nordsee,                                        Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfun-\ngen des Hauptzollamts Erfurt.\n4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-                                   § 10\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg für die\nLandkreise Cuxhaven und Stade, für die Stadt Bre-                        Hauptzollamt Duisburg\nmervörde, die Gemeinde Gnarrenburg sowie die                Dem Hauptzollamt Duisburg werden die Zuständig-\nSamtgemeinden Geestequelle, Selsingen, Sittensen,        keiten übertragen für\nTarmstedt und Zeven des Landkreises Rotenburg\n(Wümme),                                                 1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-\ngen und die Anforderung von Säumniszuschlägen\n5. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der              des Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter                   des Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des\nBraunschweig, Hannover, Magdeburg, Oldenburg                Zahlungseingangs obliegt,\nund Osnabrück,\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\n6. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts         zeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis\nOldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg            Wesel,\n(Wümme) und Stade sowie\n3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege\n7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter             des Hauptzollamts Düsseldorf,\nOldenburg und Osnabrück.\n4. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-\n§8                                   amts Krefeld für die Städte Kamp-Lintfort, Moers,\nNeukirchen-Vluyn und Rheinberg sowie die Ge-\nHauptzollamt Darmstadt                          meinde Alpen des Kreises Wesel sowie\nDem Hauptzollamt Darmstadt werden die Zuständig-         5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\nkeiten übertragen für                                          amts Krefeld, mit Ausnahme des Rhein-Kreises\n1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege             Neuss, und des Hauptzollamts Münster für den\ndes Hauptzollamts Frankfurt am Main,                        Kreis Borken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019              85\n§ 11                                   dass die entsprechenden elektronischen Systeme\nHauptzollamt Düsseldorf                          noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung\nder Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl.\nDem Hauptzollamt Düsseldorf werden die Zustän-               L 69 vom 15.3.2016, S. 1; L 101 vom 16.4.2016,\ndigkeiten übertragen für                                        S. 33; L 101 vom 13.4.2017, S. 177; L 281 vom\n1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 59 des           31.10.2017, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung\nEnergiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der            aller Hauptzollämter bundesweit sowie\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-          3. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts\nzollämter Duisburg und Krefeld,                              Gießen.\n2. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter                                            § 14\nAachen, Duisburg, Köln und Krefeld,\nHauptzollamt Frankfurt (Oder)\n3. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Aachen,\nDem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden die Zu-\nBielefeld, Dortmund, Duisburg, Köln, Krefeld und\nständigkeiten übertragen für\nMünster sowie\n1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des\n4. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\nEnergiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der\namts Köln für den Oberbergischen Kreis, den Rhei-\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-\nnisch-Bergischen Kreis und die Kreisfreie Stadt\nzollämter Aachen, Berlin, Bielefeld, Braunschweig,\nLeverkusen und des Hauptzollamts Krefeld für den\nBremen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Hanno-\nRhein-Kreis Neuss.\nver, Köln, Krefeld, Magdeburg, Münster, Oldenburg,\nOsnabrück und Potsdam sowie\n§ 12\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nHauptzollamt Erfurt\nzeugsteuer der Hauptzollämter Berlin, Potsdam und\nDem Hauptzollamt Erfurt wird die Zuständigkeit für           des Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der Land-\ndie Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Über-         kreise Mittelsachsen und Meißen.\nwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dresden\nübertragen.                                                                             § 15\nHauptzollamt Gießen\n§ 13\nHauptzollamt Frankfurt am Main                       Dem Hauptzollamt Gießen werden die Zuständigkei-\nten übertragen für\nDem Hauptzollamt Frankfurt am Main werden die Zu-\nständigkeiten übertragen für                                 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\n1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des                von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\nEnergiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der            bung in Suchverfahren,\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-\nzollämter Darmstadt und Gießen,                              a) der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am\nMain, Koblenz und Saarbrücken,\n2. die Bewilligung von Versandvereinfachungen im Luft-\nverkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e der           b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\nVerordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen                    Hauptzollamt Gießen als erstes mit dem Suchver-\nParlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013                     fahren befasst ist,\nzur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269        2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nvom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90;           zeugsteuer des Hauptzollamts Frankfurt am Main\nL 267 vom 30.9.2016, S. 2), die durch die Verord-            und des Hauptzollamts Darmstadt für den Main-\nnung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom 23.12.2016,              Taunus-Kreis,\nS. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\n3. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nFassung in Verbindung mit Artikel 199 der Delegier-\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main\nvom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung\nfür die Stadtteile der Stadt Frankfurt am Main west-\n(EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments\nlich der Flüsse Main und Nidda,\nund des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung\nvon Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl.            4. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\nL 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016,               Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\nS. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom                 Darmstadt und Frankfurt am Main,\n13.4.2017, S. 164), die zuletzt durch die Delegierte      5. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-\nVerordnung (EU) 2018/1118 (ABl. L 204 vom                    ämter Darmstadt und Frankfurt am Main,\n13.8.2018, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils\ngeltenden Fassung und Artikel 46 in Verbindung mit        6. die Vollstreckung von Geldforderungen nach dem\nArtikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)          Luftverkehrsteuergesetz gegen ausländische Luft-\n2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015                verkehrsunternehmen aller Hauptzollämter bundes-\nzur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013               weit, wenn\ndes Europäischen Parlaments und des Rates hinsicht-          a) die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8\nlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte                     des Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen\nVorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall,              steuerlichen Beauftragten benannt haben oder","86             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019\nb) eine Beitreibung der Forderungen bei ihrem steu-           zollamts Hamburg-Jonas, sofern diese durch Ver-\nerlichen Beauftragten erfolglos war sowie                 waltungsakte des Hauptzollamts Hamburg-Jonas\n7. die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherhei-           erhoben werden.\nten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen\nder Bundespolizei gegen ausländische Luftverkehrs-                                    § 17\ngesellschaften aller Hauptzollämter bundesweit.                        Hauptzollamt Hamburg-Jonas\nDem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden die Zu-\n§ 16                               ständigkeiten übertragen für\nHauptzollamt Hamburg                        1. die Einnahme und die Buchung der Zuckerabgaben\nDem Hauptzollamt Hamburg werden die Zuständig-               aller Hauptzollämter bundesweit,\nkeiten übertragen für                                        2. die Auszahlung und die Buchung der Produktions-\n1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-          erstattungen für die Verwendung von Zucker aller\ngen und die Anforderung von Säumniszuschlägen               Hauptzollämter bundesweit,\ndes Hauptzollamts Itzehoe für das Zollamt Ham-           3. die Einnahme und die Buchung der Abgaben im\nburg-Flughafen für vor dem 1. Mai 2016 registrierte         Milchsektor sowie die Erfassung und Auswertung\nVorgänge, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzoll-          der Abrechnungsdaten aller Hauptzollämter bundes-\namts Hamburg die Überwachung des Zahlungsein-               weit auf der Grundlage folgender unionsrechtlicher\ngangs obliegt,                                              Vorgaben:\n2. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs             a) dem Muster in Anhang I der Verordnung (EG)\nder Hauptzollämter Bremen und Oldenburg,                        Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004\n3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung                 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung\nund den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-                   (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung\nzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen                   einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 94 vom\nsowie die Vollstreckung der daraus resultierenden               31.3.2004, S. 22), die zuletzt durch die Durchfüh-\nGeldforderungen im Zusammenhang mit dem vom                     rungsverordnung (EU) 2015/517 (ABl. L 82 vom\nHauptzollamt Hamburg bewilligten laufenden Zah-                 27.3.2015, S. 73) geändert worden ist, in der\nlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,                  jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit\n4. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des               b) Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung\nEnergiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104                   (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments\nder Energiesteuer-Durchführungsverordnung der                   und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine\nHauptzollämter Bremen, Itzehoe, Kiel, Oldenburg                 gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaft-\nund Stralsund,                                                  liche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verord-\nnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)\n5. die im Stadtgebiet Hamburg ansässigen konsulari-\nNr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347\nschen Vertretungen als überwachende Zollstelle;\nvom 20.12.2013, S. 671; L 130 vom 19.5.2016,\ndie Übertragung gilt nicht für Waren, die Bezugs-\nS. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41), die zuletzt durch\nmengen unterliegen, und für das Führen der Kon-\ndie Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom\ntingents-Überwachungsblätter für Konsulargut des\n29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, in der je-\nHauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Ham-\nweils geltenden Fassung sowie\nburg,\n4. die Erhebung von Ausfuhrabgaben aller Hauptzoll-\n6. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nämter bundesweit; davon unberührt bleibt die Zu-\nzeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für das\nständigkeit für die Entgegennahme der Anmeldung\nStadtgebiet Hamburg,\nund des Antrags auf Abfertigung, für die die Ausfuhr-\n7. die Aufgaben eines Sachgebiets Kontrollen des               zollstelle zuständig ist.\nHauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Ham-\nburg, mit Ausnahme des Geländes des Flughafens                                       § 18\nHamburg und der Luftwerft,\nHauptzollamt Hannover\n8. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der           Dem Hauptzollamt Hannover werden die Zuständig-\nÜberwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfun-\nkeiten übertragen für\ngen der Hauptzollämter Itzehoe, Kiel und Stralsund,\n1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs\n9. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-            der Hauptzollämter Berlin, Bielefeld, Braunschweig,\namts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg, mit               Dresden, Frankfurt (Oder), Magdeburg, Osnabrück\nAusnahme des Geländes des Flughafens Hamburg                und Potsdam,\nund der Luftwerft,\n2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\n10. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts              und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-\nItzehoe für das Stadtgebiet Hamburg, mit Aus-               oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die\nnahme des Geländes des Flughafens Hamburg                   Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforde-\nund der Luftwerft,                                          rungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll-\n11. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-            amt Hannover bewilligten laufenden Zahlungsauf-\namts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg sowie              schub aller Hauptzollämter bundesweit,\n12. die Vollstreckung von Geldforderungen, einschließ-       3. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des\nlich der Erzwingung von Sicherheiten, des Haupt-            Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019                 87\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-          1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\nzollämter Braunschweig, Magdeburg und Osna-                  sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\nbrück,                                                       von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\n4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-              bung in Suchverfahren,\nzeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg für den               a) der Hauptzollämter Hamburg, Kiel und Stralsund,\nLandkreis Rotenburg (Wümme),\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt-\n5. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege                 zollamt Itzehoe als erstes mit dem Suchverfahren\ndes Hauptzollamts Braunschweig für die Stadt Gif-               befasst ist,\nhorn, die Gemeinde Sassenburg und die Samt-\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\ngemeinden Boldecker Land, Brome, Isenbüttel, Mei-\nzeugsteuer des Hauptzollamts Kiel für die Kreise\nnersen und Papenteich des Landkreises Gifhorn,\nHerzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Sege-\n6. die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen              berg und Stormarn, des Hauptzollamts Oldenburg\naller Hauptzollämter bundesweit sowie                        für die Stadt Wilhelmshaven und die Landkreise Am-\n7. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der            merland, Cuxhaven, Friesland, Stade, Wesermarsch\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter                    und des Hauptzollamts Bremen für den Landkreis\nBraunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg und               Cuxhaven sowie\nOsnabrück.                                                3. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts\nKiel.\n§ 19\nHauptzollamt Heilbronn                                                § 21\nDem Hauptzollamt Heilbronn werden die Zuständig-                          Hauptzollamt Karlsruhe\nkeiten übertragen für                                           Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden die Zuständig-\n1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-          keiten übertragen für\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme         1. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-             nungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nbung in Suchverfahren,                                       maßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und Singen\na) der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen,            sowie\nStuttgart und Ulm,                                    2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das                 Lörrach und Singen.\nHauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Such-\nverfahren befasst ist,                                                          § 22\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-                              Hauptzollamt Kiel\nzeugsteuer des Hauptzollamts Stuttgart für den               Dem Hauptzollamt Kiel werden die Zuständigkeiten\nLandkreis Ludwigsburg,                                    übertragen für\n3. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des         1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-\nHauptzollamts Karlsruhe für den Neckar-Odenwald-              gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen\nKreis,                                                        des Hauptzollamts Itzehoe, sofern der Zollzahlstelle\n4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die             des Hauptzollamts Kiel die Überwachung des Zah-\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-              lungseingangs obliegt,\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Stuttgart,                    2. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs\n5. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-               der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,\nnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-           3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nmaßnahmen, der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm,              und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-\n6. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Karlsruhe,             zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen\nLörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,                           sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden\nGeldforderungen im Zusammenhang mit dem vom\n7. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-\nHauptzollamt Kiel bewilligten laufenden Zahlungs-\nämter Stuttgart und Ulm sowie\naufschub aller Hauptzollämter bundesweit,\n8. den Aufgabenbereich Vollstreckung aller Hauptzoll-\n4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe\nzeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für den Kreis\nauf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwi-\nRendsburg-Eckernförde,\nschenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alkoholhal-\ntige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuer-             5. das Konsultationsverfahren und den weiteren\nverfahrens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts           Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwal-\nStuttgart zum Soll gestellt wurde.                            tung und den Verwaltungen der übrigen Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union im Zusammen-\n§ 20                                  hang mit Anträgen von Schifffahrtsgesellschaften\nauf Erteilung einer Bewilligung zur Einrichtung eines\nHauptzollamt Itzehoe                           Linienverkehrs oder auf Bewilligung vereinfachter\nDem Hauptzollamt Itzehoe werden die Zuständigkei-             gemeinschaftlicher Versandverfahren im Seever-\nten übertragen für                                               kehr aller Hauptzollämter bundesweit,","88             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019\n6. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege                                   § 26\ndes Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des                              Hauptzollamt Landshut\nStadtgebiets Hamburg,\nDem Hauptzollamt Landshut werden die Zuständig-\n7. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des          keiten übertragen für\nHauptzollamts Itzehoe für die Küstengewässer der         1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des\nOstsee und die Aufgaben einer Kontrolleinheit               Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der\nGrenznaher Raum von der Ostseeküste bis ein-                Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-\nschließlich zur Bundesautobahn 7,                           zollämter Augsburg, München und Rosenheim,\n8. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Au-       2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nßenprüfungen und die Marktordnungsprüfungen,                Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\neinschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der               maßnahmen, des Hauptzollamts Rosenheim sowie\nHauptzollämter Itzehoe und Stralsund,\n3. den Aufgabenbereich Vollstreckung, mit Ausnahme\n9. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der              des Verwertungsverfahrens, des Hauptzollamts\nÜberwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts                    Augsburg und des Hauptzollamts München für die\nHamburg sowie                                               Städte Garching bei München und Unterschleißheim\nsowie die Gemeinden Aschheim, Ismaning, Kirch-\n10. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-            heim bei München, Oberschleißheim und Unterföh-\namts Itzehoe, mit Ausnahme des Hamburger Stadt-             ring des Landkreises München und das Gebiet des\ngebiets.\nFlughafens München.\n§ 23                                                        § 27\nHauptzollamt Koblenz                                        Hauptzollamt Lörrach\nDem Hauptzollamt Koblenz werden die Zuständig-               Dem Hauptzollamt Lörrach werden die Zuständigkei-\nkeiten übertragen für                                        ten übertragen für\n1. die Bewilligung einer Gesamtsicherheit nach Arti-\n1. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der\nkel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013\nÜberwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts\nfür Zollanmelder mit Sitz in der Schweiz oder Liech-\nSaarbrücken sowie\ntenstein, die nach Artikel 110 Buchstabe b der\n2. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-             Verordnung (EU) Nr. 952/2013 laufenden Zahlungs-\namts Saarbrücken.                                            aufschub in Anspruch nehmen, der Hauptzollämter\nSingen und Ulm,\n§ 24                               2. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des\nEnergiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der\nHauptzollamt Köln\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung des Haupt-\nDem Hauptzollamt Köln werden die Zuständigkeiten             zollamts Singen,\nübertragen für                                               3. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der\n1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des                Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel-\nEnergiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der            len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung des Haupt-             Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben ha-\nzollamts Aachen sowie                                        ben, sowie\n4. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\n2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\namts Karlsruhe und Singen.\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Aachen.\n§ 28\n§ 25                                              Hauptzollamt Magdeburg\nDem Hauptzollamt Magdeburg wird die Zuständig-\nHauptzollamt Krefeld\nkeit für die Sonderprüfungen der Hauptzollämter\nDem Hauptzollamt Krefeld werden die Zuständigkei-         Braunschweig, Bremen, Hannover, Oldenburg und Os-\nten übertragen für                                           nabrück übertragen.\n1. die Zollprüfungen und die Präferenzprüfungen, ein-                                 § 29\nschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des\nHauptzollamts Duisburg,                                                   Hauptzollamt München\nDem Hauptzollamt München werden die Zuständig-\n2. die Außenprüfungen, einschließlich der Überwa-\nkeiten übertragen für\nchungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg\nund Düsseldorf,                                           1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs\nder Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosen-\n3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der               heim,\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\n2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nAachen, Duisburg, Düsseldorf und Köln sowie\nund den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-\n4. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter              oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die\nDuisburg und Düsseldorf.                                     Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforde-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019              89\nrungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll-                                      § 31\namt München bewilligten laufenden Zahlungsauf-                           Hauptzollamt Nürnberg\nschub aller Hauptzollämter bundesweit,\nDem Hauptzollamt Nürnberg werden die Zuständig-\n3. die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamt-         keiten übertragen für\nbürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheits-\nleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Verordnung       1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-\n(EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48 bis 61 der             gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen\nAnlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsa-                des Hauptzollamts Schweinfurt, sofern der Zollzahl-\nmes Versandverfahren der Hauptzollämter Augs-                stelle des Hauptzollamts Nürnberg die Überwachung\nburg, Landshut und Rosenheim,                                des Zahlungseingangs obliegt,\n2. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs\n4. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des\nder Hauptzollämter Erfurt, Regensburg und\nEnergiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der\nSchweinfurt,\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-\nzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim sowie          3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nund den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-\n5. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der            oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter                    Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforde-\nAugsburg, Landshut und Rosenheim.                            rungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll-\namt Nürnberg bewilligten laufenden Zahlungsauf-\n§ 30                                 schub aller Hauptzollämter bundesweit,\nHauptzollamt Münster                        4. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des\nEnergiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der\nDem Hauptzollamt Münster werden die Zuständig-               Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-\nkeiten übertragen für                                           zollämter Regensburg und Schweinfurt,\n1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs           5. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nder Hauptzollämter Aachen, Dortmund, Duisburg,               zeugsteuer des Hauptzollamts Schweinfurt für den\nDüsseldorf, Frankfurt am Main, Gießen, Köln und              Landkreis Forchheim,\nKrefeld,\n6. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der\n2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung              Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Re-\nund den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-            gensburg und Schweinfurt sowie\noder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die         7. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg,\nVollstreckung der daraus resultierenden Geldforde-           Landshut, München, Regensburg, Rosenheim und\nrungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll-                Schweinfurt.\namt Münster bewilligten laufenden Zahlungsaufschub\naller Hauptzollämter bundesweit,\n§ 32\n3. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des                            Hauptzollamt Oldenburg\nEnergiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-             Dem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit\nzollämter Bielefeld und Dortmund,                         für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-\ngen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des\n4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-           Hauptzollamts Bremen übertragen, sofern der Zollzahl-\nzeugsteuer der Hauptzollämter Aachen und Düssel-          stelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung\ndorf, des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme der            des Zahlungseingangs obliegt.\nkreisfreien Stadt Köln, und des Hauptzollamts Biele-\nfeld für den Kreis Warendorf,                                                      § 33\n5. die Erfassung, die Auswertung, die Ergänzung und                         Hauptzollamt Osnabrück\ndie Weiterleitung aller ein- und ausgehenden Nach-\nDem Hauptzollamt Osnabrück werden die Zustän-\nprüfungsersuchen von Präferenznachweisen und\ndigkeiten übertragen für\nEchtheitsbescheinigungen oder Echtheitszeugnis-\nsen sowie die Mitteilung von Prüfungsergebnissen          1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\naußerhalb förmlicher Nachprüfungsersuchen an die             zeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den\nZollbehörden der Einfuhrstaaten aller Hauptzolläm-           Landkreis Diepholz und des Hauptzollamts Olden-\nter bundesweit,                                              burg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland,\n6. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die         2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-             Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Dortmund,                       maßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit\nAusnahme der Landkreise Cuxhaven und Stade,\n7. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-              der Stadt Bremervörde, der Gemeinde Gnarrenburg\nnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-             sowie der Samtgemeinden Geestequelle, Selsingen,\nmaßnahmen, der Hauptzollämter Bielefeld und Dort-            Sittensen, Tarmstedt und Zeven des Landkreises\nmund sowie                                                   Rotenburg (Wümme),\n8. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter           3. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-\nBielefeld und Dortmund.                                      amts Hannover für den Landkreis Nienburg und für","90             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019\ndie Samtgemeinden Bruchhausen-Vilsen und Sie-                b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\ndenburg des Landkreises Diepholz sowie                           Hauptzollamt Rosenheim als erstes mit dem\n4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-                 Suchverfahren befasst ist,\nämter Bremen und Oldenburg.                               2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegen-\nheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der\n§ 34                                  Europäischen Union des Hauptzollamts München,\nHauptzollamt Potsdam                         3. Tätigkeiten als Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrzoll-\nDem Hauptzollamt Potsdam werden die Zuständig-               stelle des Hauptzollamts Landshut für den Landkreis\nkeiten übertragen für                                           Rottal-Inn,\n1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-          4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme            des Hauptzollamts München sowie\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-          5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\nbung in Suchverfahren,                                       amts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck\na) der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),           und München sowie die Stadt München, einschließ-\nlich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt-          Augsburg, Landshut und München, sofern nicht die\nzollamt Potsdam als erstes mit dem Suchverfah-            in § 26 Nummer 3 genannten Städte und Gemeinden\nren befasst ist,                                          betroffen sind.\n2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegen-\nheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der                                   § 37\nEuropäischen Union der Hauptzollämter Berlin und\nHauptzollamt Saarbrücken\nFrankfurt (Oder),\nDem Hauptzollamt Saarbrücken werden die Zustän-\n3. die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfun-\ndigkeiten übertragen für\ngen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen,\nder Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),           1. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\nÜberwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Ko-\n4. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\nblenz sowie\namts Frankfurt (Oder), mit Ausnahme des Verwer-\ntungsverfahrens, sowie                                    2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\nDarmstadt und Koblenz.\n5. die Vollstreckung in bewegliche Sachen gegen im\nAusland ansässige Schuldner im Inland nach dem\n§ 38\nGrenzausschreibungsverfahren aller Hauptzollämter\nbundesweit.                                                              Hauptzollamt Schweinfurt\nDem Hauptzollamt Schweinfurt werden die Zustän-\n§ 35                               digkeiten übertragen für\nHauptzollamt Regensburg                        1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\nDem Hauptzollamt Regensburg werden die Zustän-               sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\ndigkeiten übertragen für                                        von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\nbung in Suchverfahren,\n1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des\nEnergiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der            a) der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg,\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-             b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\nzollämter Nürnberg und Schweinfurt,                              Hauptzollamt Schweinfurt als erstes mit dem\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-                  Suchverfahren befasst ist, sowie\nzeugsteuer des Hauptzollamts Landshut und des             2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\nHauptzollamts München für das Gebiet des Flugha-             Nürnberg und Regensburg.\nfens München,\n3. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der                                   § 39\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter                                   Hauptzollamt Singen\nNürnberg und Schweinfurt sowie\nDem Hauptzollamt Singen werden die Zuständigkei-\n4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-          ten übertragen für\nämter Nürnberg und Schweinfurt.\n1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\n§ 36                                  zeugsteuer des Hauptzollamts Lörrach,\nHauptzollamt Rosenheim                        2. die Anordnung von Zollprüfungen von Zollanmeldern\nmit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei\nDem Hauptzollamt Rosenheim werden die Zustän-                den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach und Ulm\ndigkeiten übertragen für                                        Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben\n1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-             haben und die sich aus den Zollprüfungen ergeben-\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme            de Festsetzung und Erhebung von Einfuhrabgaben,\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-             sowie\nbung in Suchverfahren,                                    3. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der\na) der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und                 Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel-\nMünchen,                                                  len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019              91\nZollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben ha-                                      § 41\nben.\nHauptzollamt Ulm\n§ 40                                  Dem Hauptzollamt Ulm werden die Zuständigkeiten\nHauptzollamt Stuttgart                       übertragen für\nDem Hauptzollamt Stuttgart werden die Zuständig-          1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nkeiten übertragen für                                           zeugsteuer des Hauptzollamts Koblenz und des\n1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs              Hauptzollamts Stuttgart, mit Ausnahme des Land-\nder Hauptzollämter Darmstadt, Heilbronn, Karlsruhe,          kreises Ludwigsburg,\nKoblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen und Ulm,            2. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des\n2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung              Hauptzollamts Augsburg\nund der Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-\noder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die            a) für den Landkreis Neu-Ulm, mit Ausnahme der\nVollstreckung der daraus resultierenden Geldforde-              Gemeinden Altenstadt, Kellmünz an der Iller,\nrungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzoll-                   Oberroth, Osterberg und Unterroth sowie\namt Stuttgart bewilligten laufenden Zahlungsauf-             b) für die Städte Burgau, Günzburg und Leipheim\nschub aller Hauptzollämter bundesweit,                          sowie die Gemeinden Bibertal, Bubesheim, Bur-\n3. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des                   tenbach, Dürrlauingen, Gundremmingen, Halden-\nEnergiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der               wang, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach, Kam-\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-                meltal, Kötz, Landensberg, Offingen, Rettenbach,\nzollämter Heilbronn und Ulm,                                    Röfingen, Waldstetten und Winterbach des Land-\n4. die Erteilung von Brenngenehmigungen sowie die                  kreises Günzburg,\nAnnahme von Anzeigen über die Verwendung von              3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum\nBrenngeräten zu anderen Zwecken als der Alkohol-             für den Bodensee und im grenznahen Raum zur\ngewinnung, soweit diese Anzeige auf der Abfin-               Schweiz des Hauptzollamts Augsburg,\ndungsanmeldung erfolgt, aller Hauptzollämter bun-\ndesweit,                                                  4. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der\nSchweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel-\n5. die Festsetzung und die Erhebung der Alkoholsteuer           len der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm\nauf Abfindungsalkohol aller Hauptzollämter bundes-           Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben ha-\nweit,                                                        ben, sowie\n6. die Erteilung von Erlaubnissen zur Gewinnung, La-\ngerung und Beförderung von Alkohol in einer Abfin-        5. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\ndungsbrennerei unter Steueraussetzung aller Haupt-           Heilbronn und Stuttgart und des Hauptzollamts\nzollämter bundesweit,                                        Augsburg für den Bodensee und den grenznahen\nRaum zur Schweiz.\n7. die Auskunftserteilung und die Datenübermittlung an\ndie land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossen-\nschaften aller Hauptzollämter bundesweit,                                      Abschnitt 3\n8. die Erhebung von Säumniszuschlägen aller Haupt-                        Schlussbestimmungen\nzollämter bundesweit, sofern eine rückständige Ab-\ngabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein,                                   § 42\nZwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alko-\nholhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauch-                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Haupt-           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde, sowie         2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptzollamtszu-\n9. die Überwachung der allgemein zugelassenen Steu-          ständigkeitsverordnung vom 16. Januar 2018 (BGBl. I\nerbürgen der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm.            S. 158) außer Kraft.\nBerlin, den 11. Februar 2019\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}