{"id":"bgbl1-2019-4-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":4,"date":"2019-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung","law_date":"2019-02-06T00:00:00Z","page":78,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["78             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung\nVom 6. Februar 2019\nAuf Grund des § 14 der Wirtschaftsprüferordnung,            3. § 2 wird wie folgt geändert:\nder zuletzt durch Artikel 255 Nummer 1 der Verordnung            a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-                  fügt:\nden ist, und des § 131l der Wirtschaftsprüferordnung,\nder zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März                   „(2) Die an der Durchführung der mündlichen\n2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, verordnet                 Prüfung nach § 15 mitwirkenden Mitglieder der\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:                    Prüfungskommission sind ein vorsitzendes Mit-\nglied und ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt-\nArtikel 1                                   schaftsprüferin sowie zusätzlich\nÄnderung der                                   1. im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungs-\nWirtschaftsprüferprüfungsverordnung                             wesen, Unternehmensbewertung und Berufs-\nrecht ein Vertreter oder eine Vertreterin der\nDie Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 20. Juli\nWirtschaft und ein weiterer Wirtschaftsprüfer\n2004 (BGBl. I S. 1707), die zuletzt durch Artikel 2 der\noder eine weitere Wirtschaftsprüferin,\nVerordnung vom 6. Juli 2016 (BGBl. I S. 1615) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 2. im Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirt-\nschaftslehre, Volkswirtschaftslehre ein Hoch-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nschullehrer oder eine Hochschullehrerin der\na) Die Angabe zu § 4a wird gestrichen.                               Betriebswirtschaftslehre und ein Vertreter\nb) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:                        oder eine Vertreterin der Wirtschaft,\n„§ 17 Modulgesamtnote“.                                      3. im Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht ein Mit-\nglied mit der Befähigung zum Richteramt und\nc) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:\n„§ 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der                4. im Prüfungsgebiet Steuerrecht ein Vertreter\nPrüfung“.                                                 oder eine Vertreterin der Finanzverwaltung.\nd) Nach der Angabe zu § 35 werden folgende An-                   Eine prüfende Person muss die Befähigung zum\ngaben angefügt:                                              Richteramt haben.“\n„Dritter Teil                         b) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Ab-\nsätze 3 bis 8.\nÜbergangsregelungen\n4. § 4a wird aufgehoben.\n§ 36   Behandlung schwebender Verfahren\n5. § 5 wird wie folgt gefasst:\n§ 37   Verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirt-\nschaftsprüferordnung“.                                                      „§ 5\n2. § 1 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3                              Gliederung der Prüfung\nund 4 ersetzt:                                                  (1) Die Prüfung gliedert sich in vier Module, die\n„(3) Anträge, Nachweise, Bescheinigungen, Auf-            jeweils ein Prüfungsgebiet nach § 4 Absatz 1 um-\nsichtsarbeiten und Prüfungsniederschriften sind von          fassen. In jedem Modul ist eine Prüfung (Modulprü-\nder Prüfungsstelle nach Abschluss des Prüfungsver-           fung) abzulegen. In einem Prüfungstermin nach § 2\nfahrens aufzubewahren. Im Fall des § 21 Absatz 4             Absatz 8 können eine oder mehrere Modulprüfun-\nsind Aufsichtsarbeiten hiervon ausgenommen. Auf-             gen abgelegt werden. Jede Modulprüfung besteht\nsichtsarbeiten sollen nach Ablauf von drei Jahren            aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prü-\nnach Abschluss des Prüfungsverfahrens vernichtet             fung. Jede schriftliche Modulprüfung besteht aus\nwerden. Für die übrigen Unterlagen beträgt die Auf-          ein oder zwei unter Aufsicht anzufertigenden Arbei-\nbewahrungsfrist 70 Jahre; nach Ablauf der Frist sind         ten (Aufsichtsarbeiten).\nalle Unterlagen zu vernichten. Unterlagen können                (2) Für jede Modulprüfung ist eine schriftliche\nauch in elektronischer Form aufbewahrt werden.               oder elektronische Anmeldung bei der Prüfungs-\n(4) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 8           stelle erforderlich. Mit dem Antrag auf Zulassung\nkann auch nach der Zulassung zur Prüfung abge-               nach § 1 muss die Anmeldung zu mindestens einer\ngeben werden, solange die Anmeldung zu einem                 Modulprüfung erklärt werden. Zum Zeitpunkt der\nModul, um das die Prüfung verkürzt werden soll,              Anmeldung zu weiteren Modulprüfungen darf die\nnicht nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2                Zulassung zur Prüfung nicht länger als sechs Jahre\nSatz 1 ausgeschlossen ist.“                                  zurückliegen. Ein außerhalb der Frist des Satzes 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019                 79\nliegender Prüfungstermin darf nur gewählt werden,                 nen, für den ihr eine halbe Stunde vorher drei\nwenn es sich um den nächstmöglichen handelt.“                     Themen zur Wahl gestellt werden. Die Dauer des\n6. In § 6 wird nach der Angabe „§ 5“ die Angabe                      Vortrags soll zehn Minuten nicht überschreiten.\n„Absatz 1“ eingefügt.                                             Im Übrigen sind in den mündlichen Modulprü-\nfungen Fragen zu stellen, die mit der Berufs-\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                      arbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprü-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              ferinnen zusammenhängen.“\naa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „verlän-            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngert werden;“ die Wörter „die Verlängerung\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfung“\nsoll zwei Stunden nicht überschreiten.“ ein-\ndurch die Wörter „eines Prüfungsabschnitts“\ngefügt.\nund die Wörter „zwei Stunden“ durch die An-\nbb) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz                      gabe „15 Minuten“ ersetzt.\neingefügt:\nbb) Satz 2 wird gestrichen.\n„Die Prüfungsstelle soll im Fall des Satzes 2\ndie Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses      12. § 16 wird wie folgt geändert:\nverlangen.“                                          a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „von“ die\ncc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden gestri-               Wörter „den an der mündlichen Prüfung mitwir-\nchen.                                                    kenden Mitgliedern“ eingefügt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           b) In Absatz 3 wird das Wort „Prüfung“ durch die\nWörter „Modulprüfung im Prüfungsgebiet Wirt-\n„(3) In den Modulprüfungen der Prüfungs-                   schaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbe-\ngebiete nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4                   wertung und Berufsrecht“ ersetzt.\nsind jeweils zwei, in der Modulprüfung des Prü-\nfungsgebiets nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 ist           13. § 17 wird wie folgt gefasst:\neine Aufsichtsarbeit anzufertigen. Es ist jeweils                                   „§ 17\neine Aufsichtsarbeit an einem Tag zu bearbeiten.“\nModulgesamtnote\n8. In § 8 Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 3 und 4“\nAus der Gesamtnote oder Note der schriftlichen\ndurch die Wörter „Absätze 4 und 5“ ersetzt.\nModulprüfung und der Gesamtnote oder Note der\n9. § 13 wird wie folgt geändert:                                 mündlichen Modulprüfung ist eine Modulgesamt-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch das              note zu bilden. Sie wird errechnet, indem die Ge-\nWort „Modulprüfung“ ersetzt und werden nach               samtnote oder Note der schriftlichen Modulprüfung\ndem Wort „wird“ ein Komma und die Wörter „so-             mit 6 und die Gesamtnote oder Note der münd-\nfern zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen sind,“           lichen Modulprüfung mit 4 vervielfältigt werden\neingefügt.                                                und sodann die Summe durch 10 geteilt wird.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      14. § 18 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch das           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nWort „Modulprüfung“ ersetzt und werden                      „(1) Die an der mündlichen Prüfung mitwir-\nnach der Angabe „Gesamtnote 5,00“ die                    kenden Mitglieder der Prüfungskommission ent-\nWörter „oder, sofern nur eine Aufsichtsarbeit            scheiden im Anschluss an eine mündliche Mo-\nanzufertigen war, nicht mindestens die Note              dulprüfung, ob die Modulprüfung bestanden\n5,00“ eingefügt.                                         oder nicht bestanden ist. Die Modulprüfung ist\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Prüfung“ durch das               bestanden, wenn eine unter entsprechender An-\nWort „Modulprüfung“ ersetzt.                             wendung des § 17 Satz 2 mindestens mit der\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                      Note 4,00 bewertete Leistung erbracht wurde.“\n10. In § 14 werden dem Wort „Prüfungskommission“                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „an der mündlichen Prüfung mitwirken-                  aa) In Satz 1 werden dem Wort „Prüfungskom-\nden Mitglieder der“ vorangestellt.                                     mission“ die Wörter „an der mündlichen Prü-\n11. § 15 wird wie folgt geändert:                                          fung mitwirkenden Mitglieder der“ vorange-\nstellt und wird das Wort „Prüfung“ durch das\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nWort „Modulprüfung“ ersetzt.\n„(1) Die mündliche Modulprüfung im Prüfungs-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Prüfung“ durch das\ngebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unter-\nWort „Modulprüfung“ ersetzt.\nnehmensbewertung und Berufsrecht besteht\naus einem kurzen Vortrag und zwei Prüfungs-               c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nabschnitten. Die mündlichen Modulprüfungen in                 fügt:\nden übrigen Prüfungsgebieten bestehen aus je-                    „(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle\nweils einem Prüfungsabschnitt.                                nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen\n(2) Die mündliche Modulprüfung im Prüfungs-                Modulprüfungen nach Absatz 1 bestanden wor-\ngebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unter-                 den sind.“\nnehmensbewertung und Berufsrecht beginnt                  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nmit einem kurzen Vortrag der zu prüfenden Per-\nson über einen Gegenstand aus der Berufsarbeit        15. § 19 wird wie folgt geändert:\nder Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferin-            a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:","80              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019\n„(1) Hat die geprüfte Person in der Modulprü-           b) In Absatz 2 werden die Wörter „der vorsitzenden\nfung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prü-                   Person der Prüfungskommission“ durch die\nfungswesen, Unternehmensbewertung und Be-                      Wörter „dem vorsitzenden Mitglied der Prü-\nrufsrecht in der zweiten Wiederholungsprüfung                  fungskommission, das an der mündlichen Prü-\neine Modulgesamtnote von mindestens 4,15                       fung mitgewirkt hat,“ ersetzt.\nerzielt und in allen weiteren Prüfungsgebieten         17. § 21 wird wie folgt geändert:\ndie Modulprüfung bestanden, kann sie eine\nmündliche Ergänzungsprüfung auf diesem Ge-                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbiet ablegen. § 15 Absatz 1 Satz 1 gilt entspre-               aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfung“\nchend. Das Prüfungsergebnis in der mündlichen                       durch die Wörter „einer Modulprüfung“ und\nErgänzungsprüfung ersetzt das Ergebnis der                          die Wörter „gesamte Prüfung“ durch das\nmündlichen Prüfung der zweiten Wiederholungs-                       Wort „Modulprüfung“ ersetzt.\nprüfung.                                                       bb) In Satz 2 wird das Wort „Prüfung“ durch das\n(2) Hat die geprüfte Person in der Modulprü-                     Wort „Modulprüfung“ ersetzt und werden die\nfung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prü-                        Wörter „oder sich nicht innerhalb der Frist\nfungswesen, Unternehmensbewertung und Be-                           des § 19 Abs. 3 zur Ablegung der Ergän-\nrufsrecht in der zweiten Wiederholungsprüfung                       zungsprüfung meldet“ gestrichen.\neine Modulgesamtnote von mindestens 4,30 er-               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzielt und in allen weiteren Prüfungsgebieten die\naa) In Satz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch das\nModulprüfung bestanden, kann sie eine Ergän-\nWort „Modulprüfung“ ersetzt.\nzungsprüfung auf diesem Gebiet ablegen. Dies\ngilt nicht, wenn keine der Aufsichtsarbeiten im                bb) In Satz 4 wird das Wort „kann“ durch das\nPrüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen,                      Wort „soll“ ersetzt.\nUnternehmensbewertung und Berufsrecht min-                 c) In Absatz 3 wird das Wort „Prüfung“ jeweils\ndestens mit der Note 4,00 bewertet worden ist.                 durch das Wort „Modulprüfung“ ersetzt.\n§ 7 Absatz 3 und § 15 Absatz 1 Satz 1 gelten               d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nentsprechend. Das Prüfungsergebnis in der\nschriftlichen und mündlichen Ergänzungsprü-                       „(4) Erklärt die zu prüfende Person gegenüber\nfung ersetzt das Ergebnis der zweiten Wiederho-                der Prüfungsstelle den Rücktritt von der gesam-\nlungsprüfung.“                                                 ten Prüfung, so gilt die gesamte Prüfung als\nnicht bestanden.“\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „über Ausnahmen\n18. § 22 wird wie folgt gefasst:\nentscheidet die Prüfungsstelle“ durch die Wörter\n„§ 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß“ er-                                       „§ 22\nsetzt.                                                                        Wiederholung einer\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                       Modulprüfung und der Prüfung\n(1) Eine Modulprüfung kann zweimal wiederholt\n„(4) Die geprüfte Person hat im Fall des Ab-\nwerden. Für die Wiederholung der Modulprüfung ist\nsatzes 1 unter Berücksichtigung der Ergän-\neine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich;\nzungsprüfung oder im Fall des Absatzes 2 in\n§ 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\nder Ergänzungsprüfung eine mindestens mit\nder Gesamtnote 4,00 bewertete Leistung zu er-                 (2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.\nbringen; andernfalls hat sie die Modulprüfung              Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute\nnicht bestanden.“                                          Zulassung erforderlich. Wird der Antrag auf erneute\nZulassung gestellt, sind nur die in § 1 Absatz 1\n16. § 20 wird wie folgt geändert:                                 Satz 2 Nummer 1, 3 und 8 genannten Unterlagen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für\nAnträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die\naa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Prü-           Zulassung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor\nfung“ durch das Wort „Modulprüfung“ er-               dem 1. Januar 2004 erfolgt ist.\nsetzt.\n(3) Im Fall der Wiederholung der Prüfung verfal-\nbb) In Nummer 1 wird das Wort „Besetzung“                  len zuvor bestandene Modulprüfungen.“\ndurch die Wörter „an der Modulprüfung mit-\n19. § 23 wird wie folgt gefasst:\nwirkenden Mitglieder“ ersetzt.\n„§ 23\ncc) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das\nWort „Prüfung“ durch das Wort „Modulprü-                        Mitteilung des Prüfungsergebnisses\nfung“ ersetzt.                                           Die Prüfungsstelle teilt der geprüften Person das\nPrüfungsergebnis mit.“\ndd) In Nummer 4 wird das Wort „Prüfungsge-\nsamtnote“ durch das Wort „Modulgesamt-            20. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnote“ ersetzt.                                        a) In Satz 1 werden dem Wort „Prüfung“ die Wörter\nee) In Nummer 5 werden dem Wort „Prüfungs-                     „Modulprüfung oder der gesamten“ vorange-\nkommission“ die Wörter „an der mündlichen                 stellt.\nPrüfung mitwirkenden Mitglieder der“ voran-           b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Prüfung“ ein\ngestellt und wird das Wort „Prüfung“ durch                Semikolon und die Wörter „die Entscheidung\ndas Wort „Modulprüfung“ ersetzt.                          wird von den an der mündlichen Prüfung mitwir-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2019               81\nkenden Mitgliedern der Prüfungskommission ge-             geschlossen sind, werden auf Antrag der zu prüfen-\ntroffen“ angefügt.                                        den Person nach der ab dem 16. Februar 2019\n21. In § 26 Absatz 2 wird die Angabe „2 bis 7“ durch              geltenden Fassung dieser Verordnung fortgeführt;\ndie Angabe „3 bis 8“ ersetzt.                                 § 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall einer\nFortführung eines nicht abgeschlossenen Prüfungs-\n22. § 29 wird wie folgt geändert:                                 verfahrens nach der ab dem 16. Februar 2019 gel-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          tenden Fassung gelten Prüfungsgebiete, in denen\naa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „verlän-            in entsprechender Anwendung des § 17 Satz 2 die-\ngert werden;“ die Wörter „die Verlängerung           ser Verordnung in der bis zum 15. Februar 2019\nsoll zwei Stunden nicht überschreiten.“ ein-         geltenden Fassung dieser Verordnung eine mindes-\ngefügt.                                              tens mit der Note 4,00 bewertete Leistung erbracht\nwurde, als bestandene Modulprüfung gemäß § 18\nbb) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz\nAbsatz 1 Satz 2 dieser Verordnung in der ab dem\neingefügt:\n16. Februar 2019 geltenden Fassung. Wird kein An-\n„Die Prüfungsstelle soll im Fall des Satzes 2        trag nach Satz 1 gestellt, werden nicht abgeschlos-\ndie Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses          sene Prüfungsverfahren nach der bis zum 15. Feb-\nverlangen.“                                          ruar 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung\ncc) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden aufge-            fortgeführt. Für Anträge auf Zulassung zur Prüfung\nhoben.                                               gilt diese Verordnung in der ab dem 16. Februar\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-               2019 geltenden Fassung, auch wenn der Antrag\nfügt:                                                     nach § 7 der Wirtschaftsprüferordnung vor dem\n16. Februar 2019 gestellt worden ist.\n„(3) Es sind zu bearbeiten je eine Aufgabe aus\ndem Gebiet des Wirtschaftsrechts (§ 27 Absatz 1              (2) Wurde die Prüfung nach Maßgabe dieser\nNummer 1) und des Steuerrechts I (§ 27 Absatz 1           Verordnung in der bis zum 15. Februar 2019 gelten-\nNummer 2), und zwar jeweils eine Aufgabe an               den Fassung einmal nicht bestanden, kann sie\nje einem Tag. Für die Aufgaben können zwei                noch zweimal wiederholt werden. Wurde die Prü-\nThemen zur Wahl gestellt werden. § 10 gilt ent-           fung nach Maßgabe dieser Verordnung in der bis\nsprechend.“                                               zum 15. Februar 2019 geltenden Fassung zweimal\nnicht bestanden, kann sie noch einmal wiederholt\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                      werden.\n23. In § 30 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“\ndurch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.                                                    § 37\n24. In § 31 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ durch                            Verkürzte Prüfung\ndie Wörter „Absatz 2 und 4“ ersetzt.                                nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung\n25. Nach § 35 wird folgender Dritter Teil angefügt:                  Für die verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirt-\n„Dritter Teil                           schaftsprüferordnung gilt diese Verordnung in der\nÜbergangsregelungen                          bis zum 15. Februar 2019 geltenden Fassung.“\n§ 36                                                     Artikel 2\nBehandlung schwebender Verfahren                                      Inkrafttreten\n(1) Prüfungsverfahren nach dem Ersten Teil die-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nser Verordnung, die am 16. Februar 2019 nicht ab-         in Kraft.\nBerlin, den 6. Februar 2019\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}