{"id":"bgbl1-2019-39-8","kind":"bgbl1","year":2019,"number":39,"date":"2019-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/39#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-39-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_39.pdf#page=37","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben","law_date":"2019-11-08T00:00:00Z","page":1581,"pdf_page":37,"num_pages":19,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019                          1581\nVerordnung\nzur Änderung der Markscheider-Bergverordnung\nsowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben\nVom 8. November 2019\nEs verordnet auf Grund                                         nach dem Wort „Bodenbewegungen“ die Wörter\n„nach § 125 des Bundesberggesetzes“ gestrichen.\n– des § 57c Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2\ndes Bundesberggesetzes vom 13. August 1980                  2. § 2 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1310) sowie in Verbindung mit § 1 Ab-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi-                   aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. S. 374), von\n„Die Regeln der DIN 21901 (Ausgabe Feb-\ndenen § 57c Satz 1 zuletzt durch Artikel 303 Num-\nruar 1984)* und die in deren Rahmen vom\nmer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nDeutschen Institut für Normung aufgestell-\nS. 1474) geändert worden ist, das Bundesministe-\nten technischen Normen sind grundsätzlich\nrium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen\nzu beachten.“\nmit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund nukleare Sicherheit,                                            bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:\n– des § 68 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3                          „Sie müssen begründet und dokumentiert\nNummer 3, auch in Verbindung mit § 63 Absatz 1                           werden.“\nSatz 3 und Absatz 2 Satz 2, § 67, § 126 Absatz 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 und Absatz 3, der §§ 128 und 129 Absatz 1\ndes Bundesberggesetzes vom 13. August 1980                          aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Instru-\n(BGBl. I S. 1310), von denen § 68 Absatz 2 und 3                         mente“ das Wort „und“ durch ein Komma\nNummer 3 zuletzt durch Artikel 303 Nummer 3 Buch-                        ersetzt und nach dem Wort „Geräte“ die\nstabe a und b der Verordnung vom 31. August 2015                         Wörter „sowie Berechnungs- und Auswerte-\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden sind und § 67                          verfahren“ eingefügt.\ndurch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und b des\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wör-\nGesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1962) ge-\nter „Instrumente und Geräte“ ersetzt.\nändert worden ist, das Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Energie für den Bereich des Festlandso-             c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „richtig“\nckels und der Küstengewässer im Einvernehmen mit                    die Angabe „nachvollziehbar,“ eingefügt.\ndem Bundesministerium für Verkehr und digitale In-\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nfrastruktur,\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n– des § 125 Absatz 4 des Bundesberggesetzes vom\n13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), dessen Satz 1 zu-                     „Anerkannte Markscheider und anerkannte\nletzt durch Artikel 303 Nummer 4 der Verordnung vom                      Personen im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 2\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden                        des Bundesberggesetzes haben sicherzu-\nist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:                   stellen, dass ihre Arbeiten richtig, nachvoll-\nziehbar, genau und vollständig sind.“\nArtikel 1                                     bb) In Satz 3 wird nach den Wörtern „Eintragun-\nÄnderung der                                         gen in“ das Wort „Niederschriften“ durch\ndas Wort „Dokumentationen“ ersetzt.\nMarkscheider-Bergverordnung\ne) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort „sowie“\nDie Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezem-\ndas Wort „erforderliche“ gestrichen.\nber 1986 (BGBl. I S. 2631), die durch Artikel 4 der Ver-\nordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) geän-           3. § 3 wird wie folgt gefasst:\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n* Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772\n1. In § 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „von“ das              Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert\nWort „bergbaubedingten“ eingefügt und werden              niedergelegt.","1582          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019\n„§ 3                                  liche Unterlagen zu verwenden. Für den Bereich\nGeobasisdaten                                der Küstengewässer dürfen darüber hinaus auch\ndie Seekarten oder topographischen Karten des\n(1) Den Arbeiten nach § 1 Nummer 1 sind die                   Seegrundes der für die Herausgabe von Seekar-\naktuellen Geobasisdaten des amtlichen Vermes-                    ten zuständigen Behörden verwendet werden.\nsungswesens und die von diesen Geobasisdaten                     Diese Karten sind für den Bereich des Festland-\nabgeleiteten Produkte zugrunde zu legen. Risswer-                sockels ausschließlich zu verwenden.“\nke, welche auf der Grundlage nicht mehr gebräuch-\nlicher Geobasisdaten angefertigt wurden, dürfen               b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „anderen“ das\nfortgeführt werden, wenn die dann verwendeten                    Wort „Sonderverfahren“ durch das Wort „Ver-\nGeobasisdaten den vorgeschriebenen Geobasisda-                   fahren“ ersetzt.\nten zugeordnet werden können.                                 c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n(2) Im Bereich des Festlandsockels und der Küs-                  „(4) Übernommene fremde Unterlagen sind\ntengewässer sind die aktuellen Geobasisdaten der                 auf Plausibilität zu prüfen und als solche zu\nfür die Herausgabe von Seekarten zuständigen Be-                 kennzeichnen.“\nhörden und die von diesen Geobasisdaten abgelei-           8. § 9 wird wie folgt geändert:\nteten Produkte zugrunde zu legen. Für die Küsten-\ngewässer dürfen auch Geobasisdaten nach Ab-                   a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Ab-\nsatz 1 verwendet werden, wenn eine Zuordnung                     sätze 1 bis 3 ersetzt:\nzu den Geobasisdaten nach Satz 1 gegeben ist.“                      „(1) Zum Risswerk gehören die in Anlage 3\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                     Teil 1 aufgeführten Bestandteile. Für Form und\nInhalt des Risswerks ist Anlage 3 Teil 2 maßge-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             bend. Für die Anfertigung der Bestandteile sind\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „an“ die                  zweckentsprechende haltbare Zeichengrund-\nWörter „sichere Festpunkte der Landesver-               stoffe zu verwenden. Das Risswerk kann auf\nmessung oder des Liegenschaftskatasters“                Antrag und nach schriftlicher Zustimmung der\ndurch die Wörter „die amtlichen Netze“ er-              zuständigen Behörde auch in elektronischer\nsetzt.                                                  Form nach den Grundsätzen der digitalen\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                  Langzeitarchivierung vorgehalten oder mit Zei-\nchengrundstoffen geringerer Haltbarkeit angefer-\ncc) Im neuen Satz 2 wird das Wort „Festpunkte“               tigt werden. Die Zustimmung zu Anträgen kann\ndurch die Wörter „amtlichen Netze“ ersetzt.             befristet werden. Bei Abschluss des Risswerks\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „an“                  entscheidet die zuständige Behörde, ob das ab-\ndie Wörter „Festpunkte der Landesvermessung“                 geschlossene Risswerk in elektronischer Form\ndurch die Wörter „amtliche Netze“ und nach dem               eingereicht werden kann.\nWort „Hilfe“ die Wörter „der nichtnavigatorischen               (2) In die risslichen Darstellungen sind Hö-\nFunkortung oder der Satellitengeodäsie“ durch                hen- und Tiefenangaben in einer dem Zweck\ndie Wörter „geeigneter Messverfahren“ ersetzt.               entsprechenden Anzahl einzutragen. Als Grund-\n5. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            lage für die Angaben sind die Geobasisdaten\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „an“ die Wörter                nach § 3 zu verwenden.\n„Festpunkte der Landesvermessung“ durch die                     (3) Der Inhalt eines Risses muss in mehrere\nWörter „die amtlichen Netze“ ersetzt.                        Teile aufgegliedert werden, wenn Übersichtlich-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „genaueste Verfah-                keit und Lesbarkeit es erfordern. Der Inhalt von\nren nach § 4 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter                 zwei oder mehr Rissen darf in einem Riss zu-\n„geeignete Messverfahren“ ersetzt.                           sammengefasst werden, wenn Übersichtlichkeit\nund Lesbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt wer-\n6. § 7 wird wie folgt gefasst:                                      den.“\n„§ 7                               b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\nDokumentationspflicht                            sätze 4 und 5.\nMessungen und Berechnungen sind gemäß An-                  c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in des-\nlage 2 zu dokumentieren. Dies ist nicht für geophy-              sen Satz 3 werden nach der Angabe „Teil 2“ die\nsikalische Messungen und andere Verfahren anzu-                  Wörter „Nr. 16.1 bis 16.3, 16.5 und 16.6“ durch\nwenden.“                                                         die Wörter „Nummer 17 Buchstabe a bis c, e\n7. § 8 wird wie folgt geändert:                                     und f“ ersetzt.\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:           9. § 10 wird wie folgt geändert:\n„(1) Für Arbeiten nach § 1 Nummer 1 dürfen             a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nVermessungsergebnisse und aktuelle Karten                    aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\namtlicher Stellen verwendet werden. Vermes-                       „2. das Risswerk bis zum Ende der Bergauf-\nsungsergebnisse und Karten nichtamtlicher                             sicht vollständig nachgetragen und ab-\nStellen dürfen erst nach Überprüfung durch die                        geschlossen wird; soweit die Bergauf-\nrisswerkführende Person verwendet werden.                             sicht über Teile des Betriebes endet, kann\n(2) Für die rissliche Darstellung der Tagessi-                     für diese auf Antrag des Unternehmers\ntuation sind als Grundlage die Geobasisdaten                          und Zustimmung der zuständigen Be-\nnach § 3 Absatz 1 oder andere geeignete amt-                          hörde entsprechend verfahren werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019                1583\nbb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:                  1. bei einem übertägigen Gewinnungsbetrieb\n„Satz 1 Nummer 2 ist nicht für Betriebe an-                   anstelle des Tagerisses eine besondere riss-\nzuwenden, bei denen bis zum Inkrafttreten                     liche Darstellung anfertigen und nachtragen\ndieser Verordnung das Risswerk vollständig                    zu lassen, in der die Angaben nach Anlage 3\nnachgetragen und abgeschlossen wurde.                         Teil 2 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuch-\nDer zuständigen Behörde hat er auf Verlan-                    stabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe e, Num-\ngen zusätzliche Unterlagen einzureichen, so-                  mer 2 Buchstabe f, Nummer 3 Buchstabe a\nweit sie für die Nachvollziehbarkeit des Riss-                Doppelbuchstabe bb, cc, ee, ff und hh, Num-\nwerks erforderlich sind.“                                     mer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii, Num-\nmer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                   bis dd und Nummer 7 Buchstabe b Satz 2\n„(3) Die zuständige Behörde kann die Fristen                    einzutragen sind,\nnach Anlage 4 Teil 1 in Einzelfällen verkürzen oder            2. bei einem Aufsuchungs- oder Gewinnungsbe-\nverlängern, wenn, auch unter Berücksichtigung                      trieb mit Bohrungen von über Tage oder bei\ndes Abbaufortschritts, dies erfordert oder zulässt:                einem Porenspeicher eine besondere rissliche\na) der Schutz Beschäftigter oder Dritter vor Ge-                   Darstellung anfertigen und nachtragen zu las-\nfahren im Betrieb,                                              sen, in die die Angaben nach Anlage 3 Teil 2\nb) der Schutz der Oberfläche im Interesse der                      Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa\npersönlichen Sicherheit oder des öffentlichen                   bis ff, Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 2\nVerkehrs oder                                                   Buchstabe f, Nummer 10 Buchstabe b bis f\nund Nummer 14 Buchstabe a einzutragen sind,\nc) die Durchführung der Bergaufsicht.“\n3. bei einem Betrieb zur Gewinnung in alten Hal-\n10. § 11 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                 den eine besondere rissliche Darstellung an-\n„1. die Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1                             fertigen und nachtragen zu lassen, in die die\nAngaben nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 2\na) rechtzeitig die Mitteilungen und Unterlagen\nBuchstabe c Doppelbuchstabe aa bis ff, Num-\nerhalten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben er-\nmer 2 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe f\nforderlich sind, und\nund Nummer 13 Buchstabe a einzutragen sind.\nb) auch vor Aufnahme der bergbaulichen Tätig-\nDie besondere rissliche Darstellung ist in diesem\nkeit insbesondere einbezogen werden bei\nFall ein Bestandteil der sonstigen Unterlagen\nder Erstellung der Unterlagen für\ndes Risswerkes.“\naa) die Zulassung von Betriebsplänen,\n12. § 13 wird wie folgt gefasst:\nbb) die Risswerkführung oder\n„§ 13\ncc) Betriebsanlagen und Betriebseinrichtun-\ngen, die für die Sicherheit bedeutsam                          Anerkennung anderer Personen\nsind,“.                                              (1) Die zuständige Behörde kann zur Anfertigung\n11. § 12 wird wie folgt geändert:                                 und Nachtragung sonstiger Unterlagen nach § 63\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesberggeset-\na) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort                  zes für die in Anlage 3 Teil 1 Nummer 1.2.1, 1.2.2,\n„einen“ die Wörter „Aufsuchungs- oder“ einge-              1.3, 2.1.1 und 2.3 genannten Betriebe Personen,\nfügt.                                                      die keine anerkannten Markscheider sind, im Sinne\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          des § 64 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes\naa) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „An-                 auf Antrag anerkennen.\nlage 3 Teil 2“ die Angabe „Nr. 14“ durch die             (2) Die Anerkennung setzt voraus, dass der An-\nAngabe „Nummer 15“ ersetzt.                           tragsteller\nbb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch               1. körperlich geeignet ist und keine Tatsachen vor-\nein Komma ersetzt.                                        liegen, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig\ncc) Folgende Nummern 7 und 8 werden ange-                      erscheinen lassen,\nfügt:                                                 2. eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen\n„7. die technische Ausführung und Komple-                 Union, einem Vertragsstaat des Europäischen\nxität der Betriebsanlagen und Betriebs-               Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannte\neinrichtungen in Verbindung mit der Si-               Abschlussprüfung in einer markscheiderischen\ncherheit der Oberfläche es zulassen,                  oder vermessungstechnischen Fachrichtung an\neiner Universität, Technischen Hochschule,\n8. Einträge von Stoffen aus Halden,                       Technischen Fachhochschule oder Techniker-\nSchlamm- und Klärteichen in den Boden                 schule erfolgreich abgelegt oder eine als gleich-\noder das Grundwasser, die zu schädli-                 wertig anerkannte Berufsqualifikation im Ausland\nchen Boden- oder Gewässerveränderun-                  erworben oder in anderer Weise, insbesondere\ngen führen können, nicht stattgefunden                durch eine einschlägige, als gleichwertig aner-\nhaben und nicht zu besorgen sind.“                    kannte Berufsausbildung, eine vergleichbare\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               überdurchschnittliche Fachkunde erworben hat,\n„(3) In den Fällen, in denen eine Ausnahme-             3. die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten\nbewilligung erteilt wird, hat der Unternehmer                  für die Tätigkeit nachweist.","1584         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019\nDer Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 kann insbe-                   (2) Für die Messungen sind die §§ 2 bis 4 und 6\nsondere durch eine mindestens dreijährige fach-              bis 8 entsprechend anzuwenden. § 70 Absatz 1\nspezifische Berufstätigkeit in dem Bergbauzweig              bis 3 des Bundesberggesetzes ist entsprechend\nerbracht werden, für den der Antragsteller die An-           anzuwenden.\nerkennung beantragt hat.\n(3) Messungen nach § 125 Absatz 1 des Bun-\n(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden,\ndesberggesetzes sind nach Art, Umfang und zeitli-\nwenn Arbeiten nach § 1 Nummer 1 wiederholt oder\nchem Abstand so durchzuführen, dass\ngröblich nicht entsprechend dieser Verordnung\nausgeführt werden.                                           1. eine zuverlässige Vorhersage über Ausdehnung,\n(4) Für das Anerkennungsverfahren gilt § 42a                  Größe und zeitlichen Ablauf zu erwartender Ein-\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Anerken-                  wirkungen auf die Oberfläche durch Bergbaube-\nnungsverfahren nach Absatz 1 kann über eine ein-                 triebe und ihre Auswirkungen auf bauliche Anla-\nheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Ver-                gen ermöglicht wird und\nwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.“\n2. eingetretene Einwirkungen dieser Art in gleicher\n13. § 15 wird wie folgt gefasst:                                     Hinsicht zuverlässig beobachtet werden kön-\n„§ 15                                   nen.\nAnforderungen\nEntsprechend sind auch die Ergebnisse der Mes-\nan Messungen von\nsungen darzustellen.“\nbergbaubedingten Bodenbewegungen\n(1) Für Messungen zur Erfassung von bergbau-          14. In § 16 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1\nbedingten Bodenbewegungen sind nur Verfahren                 die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 15 Ab-\nzulässig, die für diesen Zweck geeignet sind.                satz 3“ ersetzt.\n15. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 6)\nMessgenauigkeiten\n1          Vermessungen über Tage\n1.1        Anschlussmessungen\nAnschlussmessungen an das amtliche Netz sind so durchzuführen, dass bei allen Punkten eine Lage-\ngenauigkeit von ± 50 mm und eine Höhengenauigkeit von ± 30 mm eingehalten wird.\n1.2        Messungen im Festpunktnetz\nBei Lage- und Höhenmessungen ist eine Genauigkeit von mindestens ± 300 mm einzuhalten.\n1.3        Höhenfestpunktriss\nMessungen für den Höhenfestpunktriss sind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen\nvon bergbaubedingten Bodenbewegungen in der Klasse II anzuwenden ist (siehe Nummern 3.4\nund 3.5).\n1.4        Bestimmung des Einwirkungswinkels, Grenzwinkels oder Einwirkungs-\nbereichs nach der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung\nMessungen für die Festlegung eines Grenzwinkels gemäß § 2 Absatz 4 oder eines Einwirkungs-\nbereichs oder eines Einwirkungswinkels nach § 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung\nsind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen\nin der Klasse II anzuwenden ist (siehe Nummer 3).\n2          Vermessungen unter Tage\n2.1        Punktlageübertragung\nNach Abseigerung ist für den Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes eine innere Punkt-\nlagegenauigkeit von ± 100 mm einzuhalten.\n2.2        Richtungsübertragungen\nRichtungsübertragungen sind so genau durchzuführen, dass die Differenz zwischen zwei unabhän-\ngigen Richtungsbestimmungen den Betrag von 10 mgon nicht überschreitet.\n2.3        Winkel- und Längenmessungen\n2.3.1      Hauptzugnetz\n2.3.1.1    Im Hauptzugnetz darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswin-\nkels den Betrag von 3 mgon nicht überschreiten.\n2.3.1.2    Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht\nüberschreiten:\nd = 20 mm + s * 20 mm/km\nHierbei ist s die Messstrecke in km.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019            1585\n2.3.1.3   Wenn ein Hauptzug eine Gesamtlänge von 4 km, gemessen vom Anfangspunkt des untertägigen\nHauptzugnetzes, überschreitet, sind am Anfangspunkt und nach den in der folgenden Tabelle fest-\ngelegten Entfernungen weitere Richtungsbestimmungen durchzuführen:\nGesamtlänge des                                  Richtungsbestimmungen\nHauptzuges bis                                         zwischen\nkm           1 km und 2 km    2 km und 3 km    3 km und 4 km   5 km und 6 km    7 km und 8 km\n5                                 x\n6                                 x\n7                 x                                x\n8                 x                                x               x\n9                 x                                x               x\n10                  x                                x               x                x\n2.3.1.4   Bei der Fortführung des Hauptzugnetzes darf die Differenz der Kontrollwinkel und der Kontrolllängen\nzu der früheren Messung die Beträge nach den Nummern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 nicht überschreiten.\n2.3.2     Nebenzüge\n2.3.2.1   In Nebenzügen darf die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Messung eines Brechungs-\nwinkels den Betrag von 20 mgon nicht überschreiten.\n2.3.2.2   Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht\nüberschreiten:\nd = 40 mm + s * 40 mm/km\nHierbei ist s die Messstrecke in km.\n2.3.2.3   Bei der Fortführung eines Nebenzuges darf die Differenz der Kontrollwinkel zu der früheren Messung\ndie folgenden Beträge nicht überschreiten:\nvoraussichtliche Gesamtlänge                                                      Betrag\nbis   330 m                                                                      40 mgon\nbis   600 m                                                                      30 mgon\nbis 1 000 m                                                                      20 mgon\nDie Gesamtlänge ist vom Anschlusspunkt an das Hauptzugnetz zu bestimmen.\n2.3.2.4   Die Differenz der Kontrolllängen zu der früheren Messung darf den Betrag nach Nummer 2.3.2.2\nnicht überschreiten.\n2.4       Teufenmessungen\nBei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen\nMessungen den folgenden Betrag nicht überschreiten:\nd = 5 mm + L * 125 mm/km\nHierbei ist L die Messstrecke in km.\n2.5       Höhenmessungen\nBei Höhenmessungen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachste-\nhend aufgeführten Zwecke die folgenden Beträge nicht überschreiten:\nMesszweck                                                                         Betrag\nHöhenfestpunktnetz                                                          d = 75 · √R [mm]\nHöhenmessungen allgemeiner Art                                              d = 300 · √R [mm]\nHierbei ist R der einfache Messweg in km.\n2.6       Vermessungen in untertägigen Gewinnungsbetrieben geringer Ausdehnung\nDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den\nNummern 2.1 bis 2.5 betragen, wenn die Entfernung der Grubenbaue vom Anfangspunkt des unter-\ntägigen Hauptzugnetzes nicht mehr als 1 km beträgt.\n2.7       Punktgenauigkeiten\nEs ist sicherzustellen, dass eine äußere Genauigkeit in der Lage und Höhe von ± 500 mm einge-\nhalten wird.","1586   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019\n3     Genauigkeiten für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen\n3.1   Nivellitische Höhenmessungen\nDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen\ndarf die folgenden Beträge nicht überschreiten:\nKlasse                                                         Betrag\nI                                      d = 2 · √R [mm]\nII                                      d = 3 · √R [mm]\nIII                                      d = 10 · √R [mm]\nHierbei ist R der einfache Messweg in km.\n3.2   Längenmessungen\nDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen\ndarf die folgenden Beträge nicht überschreiten:\nKlasse                                                         Betrag\nI                                 d = 1 mm + s * 10 mm/km\nII                                 d = 3 mm + s * 20 mm/km\nIII                                 d = 5 mm + s * 40 mm/km\nHierbei ist s die Messstrecke in km.\n3.3   Winkelmessungen\nDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels bei den nachste-\nhend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:\nKlasse                                                         Betrag\nI                                           1 mgon\nII                                           3 mgon\nIII                                          10 mgon\n3.4   Punktbestimmungen\nBei der unmittelbaren Bestimmung der Punktlage oder Punkthöhe ist die folgende innere Genau-\nigkeit einzuhalten:\nKlasse                                                     Lage oder Höhe\nBetrag\nI                                            5 mm\nII                                           10 mm\nIII                                           40 mm\n3.5   Bestimmungen von Lage- und Höhenänderungen\nBei der unmittelbaren Bestimmung von Änderungen der Lage oder Höhe ist die folgende innere\nGenauigkeit einzuhalten:\nKlasse                                                     Lage oder Höhe\nBetrag\nI                                            3 mm\nII                                            5 mm\nIII                                           20 mm\n3.6   Zuordnung der Messungen zu Klassen\nFür die Zuordnung der Messungen zu den Klassen I bis III ist die Genauigkeit maßgebend, mit der\nVeränderungen der Lage und Höhe, die durch Einwirkungen auf die Oberfläche entstehen und Aus-\nwirkungen auf bauliche Anlagen haben, in Abhängigkeit von deren Empfindlichkeit zu erfassen sind.\nIm Einzelnen ist Folgendes anzuwenden:\nMessungen insbesondere für                                                     Klasse\nräumlich eng begrenzte und besonders empfindliche bauliche Anlagen                 I\nempfindliche bauliche Anlagen                                                     II\nräumlich ausgedehnte und weniger empfindliche bauliche Anlagen                   III","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019      1587\nAnlage 2\n(zu § 7)\nDokumentationspflicht\n1         Form und Inhalt der Dokumentation\n1.1       Messungs- und Berechnungsdokumentationen sind so zu gestalten, dass sie in allen Teilen von\nfachkundigen Personen nachvollzogen werden können.\n1.2       Messungs- und Berechnungsdokumentationen dürfen in elektronischer Form angefertigt und ge-\nspeichert werden.\n1.3       Bei den nach Nummer 1.2 angefertigten und gespeicherten Dokumentationen ist die Möglichkeit des\nunverzüglichen Ausdruckens bis zum Ende der Bergaufsicht zu gewährleisten.\n1.4       Die zuständige Behörde kann im Einzelfall festlegen, dass Messungs- und Berechnungsdokumen-\ntationen in dauerhafter analoger Form anzufertigen sind.\n1.5       Für die dauerhafte analoge Form von Messungs- und Berechnungsdokumentationen sind Vordrucke\nzu verwenden oder entsprechende Ausdrucke aus den in elektronischer Form vorhandenen Doku-\nmentationen anzufertigen.\n1.6       Die nach Nummer 1.5 angefertigten Vordrucke und Ausdrucke sind mit laufenden Seitenzahlen oder\nMessungsnummern zu versehen und in Büchern oder Heftern nach Vermessungsarten oder Ver-\nmessungsbereichen zusammenzufassen.\n1.7       Jedem der nach Nummer 1.6 angefertigten Buch oder Hefter sind folgende Angaben voranzustellen:\n1.7.1     der Name des Betriebes,\n1.7.2     die Vermessungsart oder der Vermessungsbereich,\n1.7.3     die laufende Nummer des Buches oder Hefters,\n1.7.4     der Vermessungs- oder Berechnungszeitraum,\n1.7.5     die Anzahl der Seiten oder die Messungsnummern des abgeschlossenen Buches oder Hefters.\n2         Inhalt\n2.1       Messungsdokumentationen\nDie Messungsdokumentationen müssen folgende Angaben enthalten:\n2.1.1     den Namen des Betriebes,\n2.1.2     den Ort, Zweck und Tag der Messung,\n2.1.3     die Namen der Ausführenden,\n2.1.4     die Instrumente und Geräte mit Angabe des Herstellers und der Fabrikationsnummer,\n2.1.5     die zu berücksichtigenden gerätebezogenen Konstanten und Korrekturwerte,\n2.1.6     die gemessenen Werte und die erforderlichen Erläuterungen nach Nummer 3,\n2.1.7     die Angaben über den Anschluss und den Abschluss der Messung,\n2.1.8     die Angaben über Umstände, die das Messungsergebnis beeinflussen können, wie Witterung, Tem-\nperatur, Wetterzug, Traufwasser,\n2.1.9     die Hinweise auf die Berechnungsdokumentation und die Übernahme in rissliche Darstellungen,\n2.1.10    bei selbstrechnenden Vermessungsinstrumenten sind zusätzlich zu dokumentieren:\n2.1.10.1  die Programmbezeichnung,\n2.1.10.2  die Einstellwerte,\n2.1.10.3  die Eingabewerte,\n2.1.10.4  die Angaben nach den Nummern 2.2.5 bis 2.2.8.\n2.2       Berechnungsdokumentationen\nDie Berechnungsdokumentationen müssen folgende Angaben enthalten:\n2.2.1     den Namen des Betriebes,\n2.2.2     den Ort, Zweck und Tag der Messung,\n2.2.3     die Namen der Berechnenden und der Kontrollierenden, bei Verwendung elektronischer Datenver-\narbeitungsanlagen auch die Software- und Versionsbezeichnungen, die Namen der Datenerfasser,\n2.2.4     die Eingabewerte aus der Messungsdokumentation,\n2.2.5     die Anschluss- und Abschlusswerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen,\n2.2.6     die berechneten Werte,\n2.2.7     die Angaben über Messungsdifferenzen, ihre Verteilung oder Ausgleichung sowie über die Genauig-\nkeit, wenn der Zweck der Messung es erfordert,","1588     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019\n2.2.8   Hinweise auf die Messungsdokumentation nach Nummer 2.2.4,\n2.2.9   die Hinweise auf die Übernahme der Berechnungen in rissliche Darstellungen.\n3       Gemessene Werte\nGemessene Werte sind die Werte, die von Messgeräten, Messinstrumenten oder Messeinrichtungen\nunmittelbar abgelesen werden oder von ihnen angezeigt bzw. gespeichert werden.\nBei Messverfahren, bei denen die gesuchten Größen nicht direkt bestimmt werden, sind als gemes-\nsene Werte im Sinne dieser Verordnung diejenigen Werte anzusehen, die erst durch spezifische\nVerfahrensschritte aus den tatsächlich gemessenen Werten bestimmt werden. Die tatsächlich ge-\nmessenen Werte werden als Rohdaten, die aus den spezifischen Verfahrensschritten abgeleiteten\nWerte als Reindaten bezeichnet.\nIn den Erläuterungen zu den gemessenen Werten ist anzugeben, ob die Werte tatsächlich gemessen\nwurden oder ob es sich um Reindaten handelt. Die Erzeugung der Reindaten ist zu erläutern. Der-\nartige Erläuterungen können auch Verweise auf entsprechende technische Dokumentationen sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019                   1589\nAnlage 3\n(zu den §§ 9, 12 und 13)\nTeil 1\nGliederung des Risswerks\n1       Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe\n1.1     Untertägige Aufsuchungs- und untertägige Gewinnungsbetriebe\nGrubenbild                                        Sonstige Unterlagen\nBestandteil                 Inhalt                    Bestandteil                  Inhalt\nTitelblatt                    Teil 2 Nummer 2        Bohrlochbild                    Teil 2 Nummer 14\nTageriss                      Teil 2 Nummer 3        Verzeichnis über\nSohlenriss/Zwischen-          Teil 2 Nummer 4        a) Standwasserbereiche          Teil 2 Nummer 17\nsohlenriss                                                                           Buchstabe a\nGewinnungsriss                Teil 2 Nummer 5        b) Brandherde, Brandfelder Teil 2 Nummer 17\nBuchstabe b\nSchnittriss                   Teil 2 Nummer 6        c) Dämme zum Abschluss Teil 2 Nummer 17\nvon Grubenbauen            Buchstabe c\nHöhenfestpunktriss mit        Teil 2 Nummer 9        d) Durchörterungen der          Teil 2 Nummer 17\nHöhenverzeichnis                                          Lagerstätte, wenn          Buchstabe d\nnicht im Sohlen-\noder Gewinnungsriss\ndargestellt\ne) Austritt- oder Aus-          Teil 2 Nummer 17\nbruchstellen von           Buchstabe e\nGasen, Laugen\noder Schlämmen\nf)   Gebirgsschlagstellen       Teil 2 Nummer 17\nBuchstabe f\ng) Hohlraumvermessungen Teil 2 Nummer 17\nund -volumen               Buchstabe g\n1.2     Übertägige Aufsuchungs- und übertägige Gewinnungsbetriebe\n1.2.1   Übertägige Aufsuchungsbetriebe\nGrubenbild                                        Sonstige Unterlagen\nBestandteil                 Inhalt                    Bestandteil                  Inhalt\nBohrlochbild                    Teil 2 Nummer 14\n1.2.2   Übertägige Gewinnungsbetriebe\nGrubenbild                                        Sonstige Unterlagen\nBestandteil                 Inhalt                    Bestandteil                  Inhalt\nTitelblatt                    Teil 2 Nummer 2        Tageriss                        Teil 2 Nummer 3\nGewinnungsriss                Teil 2 Nummer 7        Bohrlochbild                    Teil 2 Nummer 14\nWiedernutzbarmachungs-          Teil 2 Nummer 15\nriss\nZusätzlich\nbei Gewinnungsbetrieben                              bei Braunkohlen-\nmit weiträumiger                                     gewinnungsbetrieben:\nGrundwasserabsenkung:\nGrundwasserriss               Teil 2 Nummer 8        Geologischer Riss               Teil 2 Nummer 16\nHöhenfestpunktriss mit        Teil 2 Nummer 9\nHöhenverzeichnis","1590        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019\n1.3         Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage\nGrubenbild                                     Sonstige Unterlagen\nBestandteil                 Inhalt                 Bestandteil                  Inhalt\nTitelblatt                    Teil 2 Nummer 2        Geologischer Riss            Teil 2 Nummer 16\nBohrlochriss                  Teil 2 Nummer 14\nBetriebsgrundriss             Teil 2 Nummer 10\nFür Betriebe, bei denen ein Einwirkungsbereich gemäß § 2 Absatz 1 oder\n§ 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung ausgewiesen wurde, zusätzlich:\nHöhenfestpunktriss mit        Teil 2 Nummer 9\nHöhenverzeichnis\nFür Aussolungsbetriebe zusätzlich:\nKavernenriss für Sole-        Teil 2 Nummer 11       Verzeichnis über             Teil 2 Nummer 17\ngewinnungskavernen                                   Hohlraumvermessungen         Buchstabe g\nund -volumen\n2           Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen\n2.1         Untergrundspeicherung\n2.1.1       Kavernen- und Porenspeicher\nGrubenbild                                     Sonstige Unterlagen\nBestandteil                 Inhalt                 Bestandteil                  Inhalt\nTitelblatt                    Teil 2 Nummer 2\nBetriebsgrundriss             Teil 2 Nummer 10       Geologischer Riss            Teil 2 Nummer 16\nBohrlochriss                  Teil 2 Nummer 14\nFür Kavernenspeicher zusätzlich:\nKavernenriss                  Teil 2 Nummer 11       Verzeichnis über             Teil 2 Nummer 17\nHohlraumvermessungen         Buchstabe g\nund -volumen\nHöhenfestpunktriss mit        Teil 2 Nummer 9\nHöhenverzeichnis\n2.1.2       Speicherbergwerke\nGrubenbild                                     Sonstige Unterlagen\nBestandteil                 Inhalt                 Bestandteil                  Inhalt\nTitelblatt                    Teil 2 Nummer 2        Bohrlochbild                 Teil 2 Nummer 14\nTageriss                      Teil 2 Nummer 3        Geologischer Riss            Teil 2 Nummer 16\nSohlenriss/Zwischen-          Teil 2 Nummer 4        Verzeichnis über Dämme       Teil 2 Nummer 17\nsohlenriss                                           zum Abschluss von Gru-       Buchstabe c\nbenbauen\nSpeicherriss                  Teil 2 Nummer 12\nSchnittriss                   Teil 2 Nummer 6\nHöhenfestpunktriss mit        Teil 2 Nummer 9\nHöhenverzeichnis\n2.2         Versuchsgruben\nWie untertägige Gewinnungsbetriebe nach Nummer 1.1\n2.3         Gewinnung in alten Halden\nGrubenbild                                     Sonstige Unterlagen\nBestandteil                 Inhalt                 Bestandteil                  Inhalt\nTitelblatt                    Teil 2 Nummer 2                     ./.                        ./.\nGewinnungsriss für alte       Teil 2 Nummer 13\nHalden\nTeil 2\nInhalt und Form des Risswerks\n1. Titel\nDer Titel jedes Bestandteils des Risswerks muss enthalten:\na) den Namen des Betriebes,\nb) die Bezeichnung des aufzusuchenden oder zu gewinnenden Bodenschatzes oder die Angabe einer\nanderen Tätigkeit als Aufsuchen oder Gewinnen,\nc) die Bezeichnung des Risses oder der sonstigen Unterlage,\nd) bei risslichen Darstellungen zusätzlich den Maßstab und die Blattbezeichnung entsprechend der Blatt-\neinteilung des Risswerks.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019          1591\n2. Titelblatt\nDas Titelblatt muss enthalten:\na) den Ort des Betriebes,\nb) die Bezeichnung der Bergbauberechtigung,\nc) eine amtliche Karte der Landesvermessung, des Liegenschaftskatasters oder der für die Herausgabe\nvon Seekarten zuständigen Behörden, jeweils in der neuesten Ausgabe, mit folgenden Eintragungen:\naa) die Grenzen der Länder, Regierungsbezirke, Landkreise, Gemeinden, der Küstengewässer, des\nFestlandsockels und der Bergaufsichtsbezirke,\nbb) die Grenzen, Art und Namen der Bergbauberechtigung, erforderlichenfalls in einer gesonderten\nDarstellung,\ncc) andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Betriebsplangrenzen und Sicherheits-\nlinien, erforderlichenfalls in einer gesonderten Darstellung,\ndd) die Koordinaten der Eckpunkte der Grenzlinien nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb\nund cc, soweit festgelegt,\nee) Art und Namen angrenzender oder überdeckender Bergbauberechtigungen oder -betriebe, bei letz-\nteren auch deren Grenzen,\nff) Schutzzonen, Schutzbereiche, Schutzgebiete,\nd) einen Schnitt der normalen Schichtenfolge (Hauptschichtenschnitt), wenn er zur Übersicht über die\nLagerstätte und die sie umgebenden Gebirgsschichten erforderlich ist,\ne) ein Verzeichnis der Bestandteile des Risswerks und eine Blatteinteilung mit den Hauptschnittlinien,\nwenn das Risswerk aus mehreren Teilen besteht,\nf) chronologische Auflistung bedeutsamer Betriebsereignisse.\n3. Tageriss\na) Der Tageriss muss enthalten:\naa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und cc,\nbb) die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Absatz 2,\ncc) die Gegenstände, auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muss,\ndd) die übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen einschließlich Halden, Schlamm- und\nKlärteiche,\nee) die Tagesöffnungen des Grubengebäudes,\nff) die Ansatzpunkte der Bohrungen mit ihren Bezeichnungen, soweit sie nicht zur engräumigen Unter-\nsuchung einer oberflächennahen Lagerstätte dienen,\ngg) bergbaubedingte Tagesbrüche und Unstetigkeiten,\nhh) den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrissebenen,\nii)  das Ausgehende der Lagerstätte, der Leitschichten und der Gebirgsstörungen, wenn diese Eintra-\ngungen für die Sicherheit des Betriebes und der Tagesoberfläche von Bedeutung sind,\njj)  Gasaustrittsstellen.\nb) Bei untertägigen Gewinnungs- und Aufsuchungsbetrieben sowie bei Speicherbergwerken ist der Tage-\nriss nur im Bereich von übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen sowie im Bereich von\nuntertägigen Grubenbauen anzufertigen.\nc) Der Tageriss für übertägige Gewinnungsbetriebe muss die Tagessituation nur zum Zeitpunkt des Be-\ntriebsbeginns enthalten; er ist nicht nachzutragen.\n4. Sohlenriss/Zwischensohlenriss\na) Der Sohlenriss/Zwischensohlenriss muss enthalten:\naa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen\nauf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2\nBuchstabe c Doppelbuchstabe cc,\nbb) die Bezeichnung der Sohle,\ncc) den Stand der Grubenbaue in Sohlenhöhe und der sonstigen zur Erschließung der Lagerstätte auf-\ngefahrenen Grubenbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,\ndd) die Ansätze der Grubenbaue, die von den nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc dar-\nzustellenden Grubenbauen ausgehen,\nee) die Lagerstättenaufschlüsse, sonstigen Gebirgsschichten, Gebirgsstörungen, Mulden- und Sattellinien,\nff) die Grubenbaue für die Wasserhaltung,\ngg) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6,","1592        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019\nhh) die Standwasserbereiche, Brandherde, Brandfelder, Dämme zum Abschluss von Grubenbauen,\nAustritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, Gebirgsschlagstellen,\nii) betriebliche Sicherheitspfeiler und Schutzbezirke,\njj) die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung,\naaa) die von über Tage aus niedergebracht sind,\nbbb) mit denen Standwasser, wasser- oder laugenführende Schichten erbohrt worden sind,\nccc) die der Bewetterung, Fahrung, Förderung oder Energieversorgung dienen,\nddd) die der untertägigen Untersuchung der Gebirgsschichten, auch außerhalb des Sohlenniveaus,\ndienen, soweit sie nicht unmittelbar zur Vorbereitung und Durchführung der Gewinnung her-\ngestellt werden,\nkk) den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrissebenen,\nll) die Vermerke über Genehmigungen zum Herstellen von Grubenbauen in betrieblichen Sicherheits-\npfeilern und Schutzbezirken.\nb) Falls geneigte Grubenbaue außerhalb der Lagerstätte nicht in einem Zwischensohlenriss dargestellt\nwerden, sind sie in voller Länge in den Sohlenrissen der angeschnittenen Sohlen einzutragen, wenn\nsie mehrere Sohlen miteinander verbinden.\n5. Gewinnungsriss unter Tage\na) Der Gewinnungsriss unter Tage muss enthalten:\naa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen\nauf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2\nBuchstabe c Doppelbuchstabe cc,\nbb) den Stand folgender Grubenbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das\nRisswerk: Grubenbaue, die\naaa) innerhalb der Lagerstätte aufgefahren worden sind mit den Ansätzen der zugehörenden Aus-\nrichtungsbaue,\nbbb) die Lagerstätte durchörtern,\nccc) weniger als 20 m von der Lagerstätte entfernt sind, mit Ausnahme abgebauter Flächen,\ncc) den Stand der Gewinnung und des Versatzes unter Kennzeichnung der Versatzart, Angaben zur\nVersatzmenge mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,\ndd) die Ausbildung und den Verlauf der Lagerstätte unter Angabe der anstehenden und der gebauten\nMächtigkeit,\nee) die Eintragungen nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg bis kk und die Vermerke nach\nNummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ll.\nb) Auf die Darstellung nach Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb kann\nverzichtet werden, wenn das betreffende Blatt des Gewinnungsrisses außer den Eintragungen nach\nNummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,\naa) sonst keine weiteren Eintragungen oder Vermerke enthalten würde,\nbb) Grubenbaue auf einem benachbarten Blatt mehr als 100 m von der Durchörterungsstelle entfernt\nsind,\ncc) die Lage der Durchörterungsstelle in dem Verzeichnis nach Nummer 17 Buchstabe d erfasst wird.\nc) Der Gewinnungsriss ist als Grundriss zu führen und bei stark geneigter oder steiler Lagerung durch\nSeigerrisse zu ergänzen.\nd) Bei stark geneigter oder steiler Lagerung dürfen im Grundriss bis zu drei Gewinnungssohlen dargestellt\nwerden, wenn die Übersichtlichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Bei Mehrfachlagerung stark ge-\nneigter oder steiler Lagerstättenteile können anstelle eines Seigerrisses Gewinnungssohlenrisse geführt\nwerden.\n6. Schnittriss\na) Der Schnittriss muss enthalten:\naa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen\nauf dieselben Bodenschätze nur die äußeren Grenzen der Berechtigungen, sowie die Eintragungen\nnach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii,\nbb) die in der Schnittebene befindlichen Grubenbaue, Bohrungen nach Nummer 4 Buchstabe a Doppel-\nbuchstabe jj und geologischen Aufschlüsse,\ncc) die Tagesoberfläche,\ndd) die Spuren kreuzender Schnitte oder Seigerrissebenen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019         1593\nb) Schnittrisse sind in dem Umfang, der zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse oder der Lage\nder Grubenbaue erforderlich ist, anzufertigen.\nc) Für Schächte ist ein besonderer Schnittriss als Schachtbild anzufertigen. Dieser muss enthalten:\naa) die Bezeichnung des Schachtes,\nbb) die Lageangaben (Koordinaten, auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogene Höhen)\nsowie den Schachtdurchmesser,\ncc) die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten,\ndd) die Wasseraustrittsstellen und andere Bereiche, die für die Sicherheit bedeutsam sind,\nee) den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Abteufarbeiten,\nff) die Art des Abteufverfahrens,\ngg) die Teufe, Art und Wandstärke des Ausbaus,\nhh) die Sicherungsmaßnahmen nach der Stilllegung mit Lage- und Zeitangaben.\n7. Gewinnungsriss über Tage\na) Der Gewinnungsriss über Tage muss enthalten:\naa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen\nauf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, die Eintragungen nach Nummer 2 Buch-\nstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii sowie betriebliche\nSicherheitsabstände,\nbb) den Stand der Gewinnung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,\ncc) den Stand des Abraums und der Verkippung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen\nfür das Risswerk, wenn diese Eintragungen für die Sicherheit des Betriebes oder für Gegenstände,\nauf die der Betrieb Rücksicht nehmen muss, von Bedeutung sind,\ndd) die ortsfesten Betriebseinrichtungen und Betriebsanlagen einschließlich Schlamm- und Klärteiche,\nVersorgungs- und Entsorgungsleitungen, Entwässerungsleitungen,\nee) die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf das aktuelle amtliche Höhenbe-\nzugssystem bezogenen Höhe des Bohrlochansatz- und Bohrlochendpunktes und, soweit ermittelt,\ndes Bohrlochverlaufs, wenn die Bohrungen nicht zur engräumigen Untersuchung einer oberflächen-\nnahen Lagerstätte dienen,\nff) die geologischen Aufschlüsse, die aus Sicherheitsgründen von Bedeutung sind,\ngg) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6, sonstige Hohlräume, frühere An-\nschüttungen und Ablagerungen,\nhh) den Verlauf von Schnittlinien,\nii) die Anbindung an das öffentliche Verkehrswegenetz.\nb) Der Gewinnungsriss hat sich auf den Bereich der übertägigen Gewinnung einschließlich Abraum und\nVerkippung sowie das Betriebsgelände zu erstrecken. Darüber hinaus muss er die Tagessituation in\neinem mindestens 50 m, bei Gewinnung von Braunkohle in einem mindestens 200 m breiten Streifen um\ndas Betriebsgelände enthalten.\nc) Der Gewinnungsriss ist als Grundriss zu führen. Soweit es zur Veranschaulichung der Lagerungsverhält-\nnisse erforderlich ist, sind Schnittrisse anzufertigen.\nd) Bei der Gewinnung unter Wasser (Nasstagebau) ist die Morphologie unterhalb des Wasserspiegels dar-\nzustellen und, soweit notwendig, eine ausreichende Anzahl zweckmäßig gelegter Schnitte zu erstellen.\n8. Grundwasserriss\na) Der Grundwasserriss muss enthalten:\naa) die Linien gleicher Veränderungen des Grundwasserstandes, getrennt nach den maßgeblichen\nGrundwasserleitern,\nbb) die dazugehörende Tagessituation.\nb) Der Grundwasserriss darf als Deckriss zu einem anderen Riss oder zu einer geeigneten amtlichen topo-\ngraphischen Karte geführt werden.\n9. Höhenfestpunktriss mit Höhenverzeichnis\na) Der Höhenfestpunktriss muss enthalten:\naa) die Lage der Höhenfestpunkte,\nbb) die dazugehörende Tagessituation,\ncc) die Eintragung der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogenen Höhen und ihrer Än-\nderungen sowohl einzeln als auch insgesamt.\nb) Der Höhenfestpunktriss darf als Deckriss zu einem anderen Riss oder zu einer geeigneten amtlichen\ntopographischen Karte geführt werden.","1594        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019\nc) Die Höhenänderungen sind in ein Höhenverzeichnis einzutragen, wenn es zur Übersichtlichkeit erfor-\nderlich ist.\nd) Bei übertägigen Gewinnungsbetrieben mit weiträumiger Grundwasserabsenkung muss der Höhenfest-\npunktriss zusätzlich zu den Inhalten aus Nummer 9 Buchstabe a den Verlauf bekannter hydraulisch\nwirksamer Störungen, die für die Sicherheit bedeutsam sind, und die Lage bekannter sonstiger geo-\nlogischer Besonderheiten, die für die Sicherheit bedeutsam sind, enthalten.\n10. Betriebsgrundriss\nDer Betriebsgrundriss muss enthalten:\na) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf\ndieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buch-\nstabe c Doppelbuchstabe cc,\nb) die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Absatz 2,\nc) die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogenen\nHöhe oder Tiefe des Bohrlochansatz- und Bohrlochendpunktes, des Bohrlochverlaufs, soweit ermittelt,\nund des jeweiligen Zustandes,\nd) die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, auch unterirdische, sofern sie nicht innerhalb von zwei\nJahren wieder entfernt werden, Schlammgruben sowie unterirdisch verlegte Leitungen und Kabel außer-\nhalb der Betriebsplätze,\ne) die betrieblichen Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie in der Tagessituation\nnoch nicht eingetragene Gegenstände und Flächen, von denen Bohrungen sowie andere Betriebsanlagen\noder Betriebseinrichtungen einen vorgeschriebenen Abstand haben müssen,\nf) die Freileitungen, erdverlegten Versorgungs- und Entsorgungsleitungen fremder Betreiber, auf die der\nBetrieb Rücksicht nehmen muss,\ng) im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer zusätzlich Schifffahrtswege, Verkehrstren-\nnungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken,\nSeezeichen sowie seeverlegte Rohrleitungen und Kabel fremder Betreiber,\nh) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6,\ni) den Verlauf von Schnittlinien.\n11. Kavernenriss\na) Der Kavernenriss muss enthalten:\naa) in der grundrisslichen Darstellung:\naaa) die Bezeichnung der Kaverne,\nbbb) den Grundriss der Kaverne als Umhüllende aller auf die Grundrissebene projizierten Horizon-\ntalschnitte aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung, wobei die Bohrlochabweichung zu\nberücksichtigen ist,\nccc) den Horizontalschnitt der Hohlraumvermessung, der die größte ausgesolte Einzelfläche um-\nfasst, unter Angabe seiner Teufenlage und der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem\nbezogenen Höhe,\nddd) bei unregelmäßiger Ausbildung der Kaverne zusätzlich die Horizontalschnitte in den Teufenla-\ngen, die zur Überprüfung des geringsten Abstandes zu Nachbarkavernen heranzuziehen sind,\neee) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6;\nbb) in der schnittrisslichen Darstellung:\naaa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechti-\ngungen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach\nNummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc,\nbbb) die Bezeichnung der Kaverne,\nccc) die auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogene Höhe des Ansatzpunktes der\nKavernenbohrung,\nddd) die obere Begrenzung der geologischen Formation, in der die Kaverne angelegt ist, die Kaver-\nnenfirste und -sohle aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung sowie die Bohrlochsohle\nunter Angabe ihrer Teufenlage und der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezo-\ngenen Höhe,\neee) die Unterkante der festen Verrohrung und der Sicherheitsschwebe,\nfff)  die Umrisse der Kaverne in den Schnittebenen aus den Ergebnissen der Hohlraumvermes-\nsung,\nggg) die Umrisse unregelmäßiger Hohlraumerweiterungen, die der Schnittebene benachbart sind,\nals Projektionen auf die Schnittebene,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019        1595\nhhh) die Lage der nach Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und\nddd darzustellenden Horizontalschnitte unter Angabe ihrer Teufen und der auf das aktuelle\namtliche Höhenbezugssystem bezogenen Höhen,\niii)  die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6.\nb) Die grundrissliche Darstellung ist als Deckriss zum Betriebsgrundriss nach Nummer 10 zu führen.\nc) Die Schnittrisse sind bei Kavernenanlagen als durchgehende Längsschnitte über die einander benach-\nbarten Kavernen anzufertigen.\n12. Speicherriss\na) Der Speicherriss muss enthalten:\naa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen\nauf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2\nBuchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii mit Ausnahme\nvorübergehend festgesetzter betrieblicher Sicherheitspfeiler oder Schutzbezirke,\nbb) den Stand der im Speicherbereich aufgefahrenen Grubenbaue und ihre Anschlüsse an die Ausrich-\ntungsbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,\ncc) die Vermerke nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ll,\ndd) die innerhalb des Speicherbereichs verlaufenden Bohrungen mit ihrer Bezeichnung, wenn sie nicht\nals Vorbohrungen für anschließend aufzufahrende Grubenbaue dienen,\nee) die Angaben über den Beginn der Speicherung oder Lagerung in einem Grubenbau oder einer\nBohrung nach Monat und Jahr und über Art und Aggregatzustand des gespeicherten oder einge-\nlagerten Stoffes,\nff) den Stand der Speicherung oder Lagerung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für\ndas Risswerk sowie mit Kennzeichnung, ob zusätzliche Stoffe zum Verfüllen eingebracht worden sind,\ngg) die Angaben über die Beendigung der Speicherung oder Lagerung nach Monat und Jahr und über\ndie Menge des gespeicherten oder eingelagerten Stoffes,\nhh) die Darstellung des Abschlusses eines Grubenbaues oder einer Bohrung,\nii) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6.\nb) Der Speicherriss ist als Grundriss zu führen und je nach Lage der Grubenbaue durch Seigerrisse zu\nergänzen.\n13. Gewinnungsriss für alte Halden\na) Der Gewinnungsriss für alte Halden muss enthalten:\naa) die Darstellung der Halde und die Tagessituation bis zu einer Entfernung von mindestens 200 m\nvom Haldenfuß,\nbb) den Stand der Gewinnung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,\ncc) die Darstellung der wiedernutzbar gemachten Fläche mit Angabe über Größe, Art und Zeitpunkt der\nWiedernutzbarmachung,\ndd) die Anbindung an das öffentliche Verkehrswegenetz.\nb) Der Gewinnungsriss ist als Grundriss zu führen. Soweit es zur Veranschaulichung erforderlich ist, sind\nSchnittrisse anzufertigen.\n14. Bohrlochbild oder Bohrlochriss\na) Das Bohrlochbild oder der Bohrlochriss müssen enthalten:\naa) folgende Angaben:\naaa) die Bezeichnung der Bohrung,\nbbb) die Koordinaten und die auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogene Höhe oder Tiefe des An-\nsatzpunktes und, soweit ermittelt, des Endpunktes der Bohrung,\nccc) den Zweck der Bohrung,\nddd) die Art des Bohrverfahrens,\neee) den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Bohrarbeiten,\nfff)  den Zeitpunkt der Verfüllung,\nggg) ein Verzeichnis der getätigten Vermessungen und Bohrlochlogs,\nhhh) eine Übersicht über den Bezugspunkt und die dazugehörigen Messpunkte aus geometrischen\nBohrpfadvermessungen unter Angabe der relativen oder absoluten Messgenauigkeiten.","1596       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019\nbb) eine schnittrissliche Darstellung des Bohrloches mit folgenden Eintragungen:\naaa) die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten und, soweit angetroffen,\nAngaben über geologische Horizonte, die für die Sicherheit besonders bedeutsam sind,\nbbb) den Bohrlochdurchmesser sowie den Rohrdurchmesser, die Wandstärke, den Werkstoff, die\nEinbauteufe der Verrohrung sowie den Verlust und Verbleib von Ausrüstungsgegenständen\nund Werkzeugen,\nccc) die Teufenlage der Zementations- und Perforationsstrecken sowie der Lagerstättenabschlüsse,\nddd) den Rohrdurchmesser, die Einbauteufe und die Verkiesung von Filterstrecken,\neee) die Bereiche mit Wasser- oder Laugenzuflüssen, Spülungsverlusten, Öl- oder Gasspuren und\nandere Bereiche, die für die Sicherheit bedeutsam sind, sowie Grundwasserleiter,\nfff)  den Verlauf des Bohrloches, das Einfallen der Gebirgsschichten und deren geologische Stel-\nlung, Ablenkbereiche,\nggg) die Art der Verfüllung mit der Darstellung der Verfüllstrecken unter Angabe des Verfüllmaterials.\ncc) Bei technisch komplexen und in Bezug zur Sicherheit bedeutsamen Bohrungen kann die Behörde\nverlangen, dass das Bohrlochbild oder der Bohrlochriss folgende zusätzliche Elemente in der\nschnittrisslichen Darstellung enthalten:\naaa) die Einbauteufe der verbauten Komplettierung,\nbbb) die Angabe der wichtigsten Parameter des Verfüllmaterials zum Nachweis der Beständigkeit\nunter Angabe der Bezugsnorm,\nccc) eine Darstellung des Bohrlochkopfes mit Angaben zur Druckstufe.\nb) Ein Bohrlochbild oder Bohrlochriss ist nicht erforderlich für Bohrungen,\naa) die der Herstellung von Grubenbauen, der Gewinnung oder der Speicherung in Betrieben nach Teil 1\nNummer 1.1, Nummer 1.2.2 oder Nummer 2.1.2 dienen, soweit mit diesen Bohrungen keine weit-\nräumige Erkundung der Gebirgsschichten verbunden ist,\nbb) die nicht mehr als 100 m in den Boden eindringen.\nc) Zum Bohrlochbild ist eine rissliche Darstellung der Tagessituation und der zu der Bohrung gehörenden\nBetriebsanlagen und Betriebseinrichtungen einschließlich Schlammgruben anzufertigen. Dies ist nicht\nerforderlich, wenn die Tagessituation und die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen in anderen\nBestandteilen des Risswerks ein- und nachgetragen werden.\n15. Wiedernutzbarmachungsriss\na) Der Wiedernutzbarmachungsriss muss enthalten:\naa) die rissliche Darstellung der wieder nutzbar gemachten Fläche im Zusammenhang mit der betrieb-\nlichen und der übrigen Tagessituation,\nbb) Angaben über:\naaa) Größe, Art und Zeitpunkt der Wiedernutzbarmachung,\nbbb) Art des Materials an der Oberfläche der Rohkippe,\nccc) Mächtigkeit und Art des aufgebrachten kulturfähigen Bodenmaterials.\nb) Der Wiedernutzbarmachungsriss darf als Deckriss zu einem anderen Riss oder zu einer geeigneten\ntopographischen Karte geführt werden.\n16. Geologischer Riss\na) Der geologische Riss muss enthalten:\naa) die Gebirgsstörungen,\nbb) bei übertägigen Braunkohlengewinnungsbetrieben die Grenzflächen, die für die Gewinnung und die\nVerkippung bedeutsam sind, einschließlich der Tagebauoberkante,\ncc) bei Gewinnungsbetrieben mit Bohrungen von über Tage die Grenzflächen der Lagerstätte und an-\ndere geologische Gegebenheiten, die für die Gewinnung bedeutsam sind,\ndd) bei Betrieben zur Untergrundspeicherung die Grenzflächen der für die Speicherung oder Lagerung\ngenutzten Schicht und der den Untergrundspeicher abdichtenden Schichten sowie andere geologi-\nsche Gegebenheiten, die für die Speicherung oder Lagerung bedeutsam sind.\nb) Der geologische Riss darf als Deckriss zum Sohlenriss oder Zwischensohlenriss nach Nummer 4, zum\nGewinnungsriss über Tage nach Nummer 7, zum Betriebsgrundriss nach Nummer 10 oder zum Spei-\ncherriss nach Nummer 12 geführt werden. Er ist entsprechend den durch neue Aufschlüsse gewonne-\nnen Erkenntnissen nachzutragen.\nc) Der geologische Riss ist durch eine zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse ausreichende\nAnzahl von Schnittrissen zu ergänzen, in denen die Angaben nach Nummer 16 Buchstabe a hervor-\nzuheben sind. Die in der Schnittebene befindlichen Grubenbaue und Bohrungen sind darzustellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019        1597\n17. Verzeichnisse\na) Das Verzeichnis über die Standwasserbereiche muss enthalten:\naa) die Bezeichnung der Standwasserbereiche mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,\nbb) das Datum der Festlegung der Standwasserbereiche und den Vermerk über die Eintragung in die\nBestandteile des Risswerks,\ncc) den Vermerk über die Art und den Zeitpunkt der Lösung des Standwassers sowie über die Eintra-\ngung in die Bestandteile des Risswerks.\nb) Das Verzeichnis über Brandherde und Brandfelder muss enthalten:\naa) die Bezeichnung der Brandherde und Brandfelder mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Gruben-\nbauen,\nbb) das Datum der Festlegung der Brandherde und Brandfelder und den Vermerk über die Eintragung in\ndie Bestandteile des Risswerks,\ncc) den Vermerk über die Art und den Zeitpunkt der Löschung des Brandes sowie über die Eintragung in\ndie Bestandteile des Risswerks.\nc) Das Verzeichnis über Dämme zum Abschluss von Grubenbauen muss enthalten:\naa) die Bezeichnung der Dämme mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,\nbb) das Datum der Errichtung sowie Angaben über Abmessungen, Aufbau und über etwaige Einbauten\nder Dämme,\ncc) den Vermerk über die Eintragung der Dämme in die Bestandteile des Risswerks sowie den Zeitpunkt\nder Öffnung.\nd) Das Verzeichnis über Durchörterungen der Lagerstätte muss die Art und die Bezeichnung der Gruben-\nbaue oder der Bohrungen mit Angabe der Durchörterungsstellen und des Zeitpunkts ihrer Herstellung\nenthalten.\ne) Das Verzeichnis über Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen muss ent-\nhalten:\naa) die Bezeichnung der Austritt- oder Ausbruchstellen mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Gru-\nbenbauen,\nbb) die Art und Menge des Austritt- oder Ausbruchmaterials,\ncc) das Datum des Auftretens und des Verschlusses der Austritt- oder Ausbruchstellen, die Art des\nVerschlusses sowie den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Risswerks.\nf) Das Verzeichnis über Gebirgsschlagstellen muss enthalten:\naa) die Bezeichnung der Gebirgsschlagstellen mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,\nbb) die Auswurfmenge,\ncc) das Datum der Gebirgsschläge sowie den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des\nRisswerks.\ng) Das Verzeichnis über Hohlraumvermessungen und -volumen muss enthalten:\naa) bei Solegewinnungs- oder Speicherkavernen die laufenden Nummern und die Daten der Hohlraum-\nvermessungen, unter Hervorhebung der für die Nachtragung des Kavernenrisses nach Nummer 11\nzugrunde gelegten Hohlraumvermessung, sowie\nbb) eine Gegenüberstellung des durch die Hohlraumvermessungen bestimmten Kavernenvolumens und\ndes aus der chemisch-analytischen Überwachung des Solbetriebs oder aus den Mengenmessun-\ngen errechneten Kavernenvolumens,\ncc) bei sonstigen Aussolungen die während des vorangegangenen Nachtragungszeitraums gewonnene\nSolemenge und die in ihr enthaltene Salzmenge sowie die Summen dieser Mengen über die Betriebs-\nzeit.","1598       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019\nAnlage 4\n(zu § 10)\nTeil 1\nRegelmäßige Nachtragungs- und Einreichungsfristen\nFristen\nin Monaten\n1         Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe\n1.1       Untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe\nSteinkohle                                                                                  3\nHöhenfestpunktriss                                                                      24\nHalden                                                                                  12\nBraunkohle                                                                                  6\nHöhenfestpunktriss                                                                      24\nHalden                                                                                  12\nErze, Salze                                                                                 6\nHöhenfestpunktriss                                                                      48\nHalden                                                                                  12\nSole, sonstige Bodenschätze                                                               12\n1.2       Übertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe\n1.2.1     Übertägige Aufsuchungsbetriebe\nNach Fertigstellung der Bohrung oder bei Änderungen innerhalb von                           6\n1.2.2     Übertägige Gewinnungsbetriebe\nSteinkohle                                                                                12\nBraunkohle                                                                                12\nHöhenfestpunktriss                                                                      24\nBasaltlava, Feldspat, Quarz und Quarzit, mit Ausnahme quarzitischer Sande                 48\nSonstige Bodenschätze                                                                     24\n1.3       Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von\nüber Tage\nNach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebs-\nanlagen oder Bohrungen innerhalb von                                                        6\nnach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung\noder Höhenmessung                                                                  unverzüglich\nKohlenwasserstoffe                                                                        24\nErdwärme                                                                                  48\nSolegewinnungskavernen                                                                    24\nSonstige Aussolungen                                                                      24\n2         Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen\n2.1       Untergrundspeicherung\n2.1.1     Kavernenspeicher\nNach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebs-\nanlagen oder Bohrungen innerhalb von                                                        6\nnach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung\noder Höhenmessung                                                                  unverzüglich\n2.1.2     Porenspeicher                                                                             12\n2.1.3     Speicherbergwerke                                                                           6\nHalden                                                                                  12\n2.2       Versuchsgruben                                                                            24\n2.3       Gewinnung in alten Halden                                                                 24","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019        1599\nTeil 2\nUnverzüglich in das Risswerk einzutragende Angaben:\n1   die Grenzen der Bergbau- oder sonstigen Berechtigung sowie andere für den Betrieb festgesetzte\nGrenzen einschließlich Sicherheitslinien,\n2   betriebliche Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie Quellenschutzgebiete,\nWasserschutzgebiete, Einflugschneisen,\n3   bei Betrieben in Küstengewässern oder im Bereich des Festlandsockels über die Angaben nach den\nNummern 1 und 2 hinaus Schifffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter\nbesonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie Rohrleitungen und Ka-\nbel,\n4   Standwasserbereiche, Wasserdämme, Abschlussdämme,\n5   Brandherde, Brandfelder, Branddämme,\n6   Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, wasser-, laugen- oder gasfüh-\nrende Schichten oder Klüfte,\n7   Gebirgsschlagstellen,\n8   geotechnische Ereignisse wie beispielsweise Böschungsrutschungen, Grundbrüche oder Last- und\nDruckbrüche, sofern diese die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit im Betrieb oder andere\nSchutzgüter von besonderer Bedeutung gefährden.“\nArtikel 2\nÄnderung der Verordnung über die\nUmweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben\n§ 1 Satz 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbau-\nlicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 2\nAbsatz 24 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „des Einzelfalls nach § 3c\nSatz 1“ durch die Wörter „nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1“\nersetzt.\n2. Nummer 10 wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe a werden die Wörter „des Einzelfalls nach § 3c Satz 1“ durch\ndie Wörter „nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1“ ersetzt.\nb) In Buchstabe b werden die Wörter „des Einzelfalls nach § 3c Satz 2“ durch\ndie Wörter „nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1“ ersetzt.\n3. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, Nummer 5, 6 und 6a Buch-\nstabe a Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb\nund cc werden die Wörter „des Einzelfalls nach § 3c“ jeweils durch die Wör-\nter „nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1“ ersetzt.\nArtikel 3\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der\nMarkscheider-Bergverordnung in der ab dem 21. November 2019 geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDie Artikel 1 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in Kraft. Artikel 2\ntritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 8. November 2019\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}