{"id":"bgbl1-2019-39-6","kind":"bgbl1","year":2019,"number":39,"date":"2019-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/39#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-39-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_39.pdf#page=34","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung","law_date":"2019-10-29T00:00:00Z","page":1578,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["1578           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019\nVerordnung\nzur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung\nVom 29. Oktober 2019\nAuf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1, 2 Nummer 1, 2, 3             1. ein Hochschulstudium abgeschlossen haben mit\nund 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes, von denen                       a) einem Bachelor oder\nSatz 2 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober\n2016 (BGBl. I S. 2362) eingefügt worden ist, sowie des                  b) einem gleichwertigen Abschluss in einem\n§ 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes                           Studiengang, in dem informationstechnische,\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bun-                    ingenieurwissenschaftliche oder naturwissen-\ndesregierung:                                                              schaftliche Inhalte überwiegen, und\n2. eine kriminalpolizeifachliche Qualifizierung abge-\nArtikel 1                                    schlossen haben.\nÄnderung der                                   (2) Nicht zugelassen werden Bewerberinnen und\nKriminallaufbahnverordnung                         Bewerber, die bei Beginn der kriminalpolizeifach-\nDie Kriminallaufbahnverordnung vom 18. September                lichen Qualifizierung das 43. Lebensjahr vollendet\n2009 (BGBl. I S. 3042) wird wie folgt geändert:                    haben. Für Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze\ngilt § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden                                              § 6b\nAngaben eingefügt:\nKriminalpolizeifachliche Qualifizierung\n„§ 6a Voraussetzungen für die Einstellung für eine Ver-\nwendung im Bereich Cyberkriminalität                    (1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung kann\n§ 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung               nach bestandenem Auswahlverfahren von dem in\n§ 6c Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine      § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Personenkreis\nVerwendung im Bereich Cyberkriminalität“.           absolviert werden. Sie erfolgt in einem Angestellten-\nverhältnis.\nb) Die Angaben zu den §§ 12 bis 14 werden gestri-\nchen.                                                          (2) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung dauert\n20 Monate. Sie besteht aus einer fachtheoretischen\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\nAusbildung und einer mit dieser eng verzahnten be-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             rufspraktischen Tätigkeit.\n„(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt            (3) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt am\nwerden, wer                                                Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule des\n1. bei der Einstellung als Kriminalkommissar-              Bundes für öffentliche Verwaltung.\nanwärterin oder Kriminalkommissaranwärter                   (4) Die berufspraktische Tätigkeit erfolgt in Orga-\ndas 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,            nisationseinheiten des Bundeskriminalamtes, die mit\n2. bei der Einstellung als Kriminalratanwärterin           Cyberkriminalität befasst sind. Sie dauert zehn Mo-\noder Kriminalratanwärter das 43. Lebensjahr             nate. Nach ihrer Schwierigkeit muss sie der Tätigkeit\nnoch nicht vollendet hat.“                              einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen\nKriminaldienstes entsprechen.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„(3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskrimi-               (5) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung\nnalamt.“                                                   schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung besteht\naus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.\n3. In § 6 Satz 1 wird das Wort „Fachhochschule“ durch\ndas Wort „Hochschule“ ersetzt.                                                              § 6c\n4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c einge-                      Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst\nfügt:                                                             für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität\n„§ 6a                                   Wer in den gehobenen Kriminaldienst für eine\nVoraussetzungen für die Einstellung                  Verwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt\nfür eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität              wird, kann in das Amt der Kriminaloberkommissarin\n(1) Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes             oder des Kriminaloberkommissars eingestellt wer-\nfür eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität                den, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht\nkönnen abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2                    entgegenstehen.“\ndes Bundesbeamtengesetzes Bewerberinnen und                  5. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort\nBewerber zugelassen werden, die                                 „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019                 1579\n6. Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:              c) Die Angabe „Besoldungsgruppe A 13*“ wird durch\ndie Angabe „Besoldungsgruppe A 131“ ersetzt.\n„Als Qualifizierung kann auch die kriminalpolizei-\nfachliche Qualifizierung absolviert werden, wenn             d) Die Fußnote wird durch die folgenden Fußnoten\ndas Bundeskriminalamt dies so festgelegt hat.“                  ersetzt:\n„1 Eingangsamt.\n7. Die §§ 12 bis 14 werden aufgehoben.                             2\nAuch als Eingangsamt für eine Verwendung im Bereich\nCyberkriminalität.“\n8. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe „Besoldungsgruppe A 9*“ wird durch                                        Artikel 2\ndie Angabe „Besoldungsgruppe A 91“ ersetzt.                                      Inkrafttreten\nb) Nach der Angabe „Besoldungsgruppe A 10“ wird              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndie Angabe „2“ eingefügt.                              in Kraft.\nBerlin, den 29. Oktober 2019\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}