{"id":"bgbl1-2019-39-5","kind":"bgbl1","year":2019,"number":39,"date":"2019-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/39#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-39-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_39.pdf#page=23","order":5,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik oder Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik (Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung  VTMFPrV)","law_date":"2019-10-25T00:00:00Z","page":1567,"pdf_page":23,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019                1567\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Meister für Veranstaltungstechnik oder Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik\n(Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung – VTMFPrV)\nVom 25. Oktober 2019\nEs verordnen                                                                             Abschnitt 3\n– das Bundesministerium für Bildung und Forschung                                          Prüfungsteil\nauf Grund                                                                      „Betriebliches Management“\n§ 11   Prüfungsbereiche\n– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2\n§ 12   Prüfungsinstrumente und Bearbeitungsdauer\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005\n§ 13   Mündliche Ergänzungsprüfung\n(BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch\n§ 14   Prüfungsbereich „Betriebsorganisation“\nArtikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung\n§ 15   Prüfungsbereich „Personalorganisation“\nvom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) geändert\nworden ist, im Einvernehmen mit dem Bundes-              § 16   Prüfungsbereich „Personalführung“\nministerium für Wirtschaft und Energie nach An-\nAbschnitt 4\nhörung des Hauptausschusses des Bundesinsti-\ntuts für Berufsbildung,                                                              Prüfungsteil\n„Veranstaltungsprojekt“\n– des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes\n§ 17   Gegenstand des Prüfungsteils\nvom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) nach Anhörung\n§ 18   Projektantrag\ndes Hauptausschusses des Bundesinstituts für\n§ 19   Bestandteile des Prüfungsteils\nBerufsbildung und\n§ 20   Qualifikationsinhalte\n– des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der\nHandwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                                          Abschnitt 5\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;                         Bewerten der Prüfungsleistungen,\n2006 I S. 2095), dessen Absatz 1 zuletzt durch                      Gesamtnote, Zeugnisse und Wiederholung\nArtikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015           § 21   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einver-\n§ 22   Bewerten der Prüfungsleistungen\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\n§ 23   Bestehen der Prüfung, Gesamtnote\nund Energie nach Anhörung des Hauptausschus-\n§ 24   Zeugnisse\nses des Bundesinstituts für Berufsbildung,\n§ 25   Wiederholung der Prüfung\n– das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nauf Grund des § 22b Absatz 4 der Handwerksord-                                           Abschnitt 6\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                          Schlussvorschriften\n24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095),\n§ 26 Übergangsvorschriften\nder durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August\n§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nach\nAnhörung des Hauptausschusses des Bundesinsti-\nAbschnitt 1\ntuts für Berufsbildung:\nAllgemeines\nInhaltsübersicht\n§1\nAbschnitt 1\nZiel der Prüfung\nAllgemeines\nund Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses\n§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsab-\nschlusses                                                  (1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs-\n§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses                          abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik\n§ 3 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogi-      oder Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ soll\nschen Qualifikationen                                   die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweite-\n§ 4 Gliederung der Prüfung                                     rung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen\n§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung in den       werden.\nPrüfungsteilen\n(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle\ndurchgeführt.\nAbschnitt 2\n(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Hand-\nPrüfungsteil\n„Veranstaltungsprozesse“                   lungsfähigkeit soll der Geprüfte Meister für Veranstal-\ntungstechnik oder die Geprüfte Meisterin für Veran-\n§  6   Prüfungsbereiche\nstaltungstechnik in der Lage sein, in Betrieben unter-\n§  7   Prüfungsinstrument und Bearbeitungsdauer\nschiedlicher Art und mit unterschiedlicher Aufgaben-\n§  8   Mündliche Ergänzungsprüfung\nstellung für verschiedene Veranstaltungsformen\n§  9   Prüfungsbereich „Konzeption und Planung veranstaltungs-\ntechnischer Projekte“                                   1. die technische Umsetzung von Veranstaltungen zu\n§ 10 Prüfungsbereich „Technische Leitung und Umsetzung             konzipieren, zu planen, zu leiten und zu evaluieren\nveranstaltungstechnischer Projekte“                         sowie","1568           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019\n2. die Betriebsorganisation mitzugestalten und Füh-                e) Beobachten und Bewerten der Entwicklung der\nrungsaufgaben wahrzunehmen.                                       Veranstaltungsmärkte, insbesondere der Technik,\n(4) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit                 der Veranstaltungs- und Darstellungsformen so-\ngehören folgende Aufgaben:                                            wie des Verhaltens von Wettbewerbern am Markt.\n1. Realisieren veranstaltungstechnischer Projekte:                (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Ab-\nsatz 1 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrach-\na) Erstellen, Kommunizieren und Präsentieren von\nten Nachweis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 zum an-\ntechnischen Veranstaltungskonzepten zur Um-\nerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Meister\nsetzung der Veranstaltungsintention unter Be-\nfür Veranstaltungstechnik“ oder „Geprüfte Meisterin\nrücksichtigung der künstlerischen, gestalterischen,\nfür Veranstaltungstechnik“.\ntechnischen, wirtschaftlichen sowie rechtlichen\nAnforderungen und unter Einbeziehung der Be-\n§2\nteiligten sowie aktueller fachlicher Entwicklungen,\nTeile des Fortbildungsabschlusses\nb) verantwortliches Planen der Umsetzung eines\ntechnischen Veranstaltungskonzeptes aus tech-              Für den anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter\nnischer, organisatorischer, wirtschaftlicher und        Meister für Veranstaltungstechnik oder Geprüfte Meis-\nrechtlicher Sicht in Zusammenarbeit mit den Be-         terin für Veranstaltungstechnik“ ist Folgendes erfor-\nteiligten und unter Berücksichtigung des Arbeits-       derlich:\nschutzes und der Sicherheit,                            1. das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Ver-\nc) Leiten der Umsetzung der technischen Planun-                ordnung geregelten Prüfung zum anerkannten Fort-\ngen in allen Veranstaltungsphasen, insbesondere             bildungsabschluss „Geprüfter Meister für Veranstal-\nbei Aufbau, Durchführung und Abbau, mit dem                 tungstechnik oder Geprüfte Meisterin für Veran-\nZiel, die Vorgaben zu erfüllen, die Sicherheit der          staltungstechnik“ sowie\nBeteiligten zu erreichen sowie die Motivation und       2. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeits-\nArbeitsbereitschaft der Beteiligten zu fördern,             pädagogischen Qualifikationen nach § 3.\nunter Berücksichtigung sich ändernder Gegeben-\nheiten,                                                                             §3\nd) Abschließen von technischen Veranstaltungs-                            Nachweis des Erwerbs der\nprojekten durch Nachbereiten, Evaluieren und             berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen\nDokumentieren der technischen, organisatori-\nschen und wirtschaftlichen Abläufe,                        (1) Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-\nschen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nach-\n2. Gestalten der Betriebs- und Unternehmensorga-               zuweisen durch\nnisation:\n1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Aus-\na) Steuern, Überwachen und Optimieren der be-                  bilder-Eignungsverordnung oder\ntrieblichen Abläufe, dabei die Qualitätssicherung\nberücksichtigen und Unternehmensziele verfol-           2. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prü-\ngen; Analysieren von betrieblichen Bedarfen und             fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-\nRisiken, Planen von Einnahmen, Ausgaben und                 ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen\nInvestitionen sowie Begleiten unternehmerischer             Prüfungsausschuss.\nEntscheidungsprozesse,                                     (2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeits-\nb) Organisieren der Arbeitssicherheit und des Ge-          pädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn des letz-\nsundheitsschutzes im Betrieb, einschließlich Si-        ten Prüfungsbestandteils vorzulegen.\ncherstellen der Einhaltung der Arbeitsschutz-\nvorschriften, Erstellen von Gefährdungsbeurtei-                                     §4\nlungen und Umsetzen daraus resultierender Maß-                           Gliederung der Prüfung\nnahmen,\nDie Prüfung nach § 2 gliedert sich in drei Prüfungs-\nc) Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und        teile:\nZuordnen von Aufgaben unter Berücksichtigung\n1. Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“ nach den §§ 6\nihrer individuellen Voraussetzungen und betrieb-\nbis 10,\nlicher Vorgaben; Anleiten von Mitarbeitern und\nMitarbeiterinnen zu selbstständigem, verantwort-        2. Prüfungsteil „Betriebliches Management“ nach den\nlichem Handeln, Fördern der Motivation von Mit-             §§ 11 bis 16 sowie\narbeitern und Mitarbeiterinnen, Beteiligen der          3. Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ nach den §§ 17\nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Entschei-               bis 20.\ndungsprozessen; Vorbereiten und Organisieren\nder Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter                                   §5\nund Mitarbeiterinnen,\nVoraussetzungen für die\nd) Organisieren der Prüfung und Instandhaltung von              Zulassung zur Prüfung in den Prüfungsteilen\nAnlagen und Arbeitsmitteln zur Gewährleistung\nder Sicherheit und Funktionsbereitschaft, insbe-           (1) Zur Prüfung in den Prüfungsteilen „Veranstal-\nsondere bei sicherheitstechnischen Einrichtun-          tungsprozesse“ und „Betriebliches Management“ ist\ngen; Überwachen der Verfügbarkeit der Arbeits-          zuzulassen, wer Folgendes nachweist:\nmittel und des Materials sowie von deren Be-            1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung zur\nschaffung, Transport, Lagerung und Entsorgung,              Fachkraft für Veranstaltungstechnik und eine auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019             1569\ndie Berufsausbildung folgende mindestens einjäh-            (2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-\nrige Berufspraxis,                                       gaben in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 soll je\n2. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesel-         Prüfungsbereich mindestens 180 Minuten und höchs-\nlenprüfung in einem sonstigen anerkannten Aus-           tens 240 Minuten betragen.\nbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung fol-\ngende mindestens zweijährige Berufspraxis oder                                      §8\nMündliche Ergänzungsprüfung\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.\n(1) Die zu prüfende Person kann für eine der beiden\n(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Veranstaltungs-\nschriftlichen Situationsaufgaben nach § 7 Absatz 1 eine\nprojekt“ ist zuzulassen, wer nachweist, dass er oder sie\nmündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n1. den Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“ abgelegt           (2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn\nhat und\n1. höchstens eine der Situationsaufgaben nach § 7 Ab-\n2. über die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen                satz 1 mit „mangelhaft“ bewertet worden ist und\nhinaus mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis\n2. keine der Situationsaufgaben nach § 7 Absatz 1 mit\nerworben hat.\n„ungenügend“ bewertet worden ist.\n(3) Alle Prüfungsteile müssen innerhalb von fünf Jah-\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur für\nren ab Beginn des ersten Prüfungsbestandteils abge-\nden Prüfungsbereich beantragt werden, in dem die\nlegt werden. Wird im Einzelfall die Frist des Satzes 1\nSituationsaufgabe mit „mangelhaft“ bewertet worden ist.\nnicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle\nzu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist          (4) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergän-\nzu Ende zu führen.                                           zungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die münd-\nliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minu-\n(4) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll       ten dauern.\nwesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines „Geprüften\nMeisters für Veranstaltungstechnik“ oder einer „Geprüf-         (5) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung\nten Meisterin für Veranstaltungstechnik“ nach § 1 Ab-        für den Prüfungsbereich, für den die mündliche Ergän-\nsatz 4 aufweisen. Im Fall der Zulassung nach Absatz 1        zungsprüfung durchgeführt wurde, und das Ergebnis\nNummer 2 und 3 soll zusätzlich nachgewiesen werden,          der mündlichen Ergänzungsprüfung sind bei der Ermitt-\ndass die zu prüfende Person Tätigkeiten ausgeübt hat,        lung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich im Ver-\nfür die die berufliche Handlungsfähigkeit einer Fach-        hältnis von 2 : 1 zu gewichten.\nkraft für Veranstaltungstechnik notwendig ist.\n§9\n(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist zur\nPrüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeug-                              Prüfungsbereich\nnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertig-                        „Konzeption und Planung\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben,                  veranstaltungstechnischer Projekte“\ndie der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar             (1) Im Prüfungsbereich „Konzeption und Planung\nsind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.            veranstaltungstechnischer Projekte“ soll die Fähigkeit\nnachgewiesen werden, Veranstaltungskonzepte hin-\nAbschnitt 2                             sichtlich der räumlichen, technischen und sicherheits-\ntechnischen Realisierbarkeit bewerten zu können,\nPrüfungsteil\nLösungen für die Umsetzung und Alternativen ent-\n„Veranstaltungsprozesse“                          wickeln zu können sowie technische Planungsunter-\nlagen erstellen zu können. Dabei sollen unterschiedliche\n§6                                Veranstaltungsformen, rechtliche Rahmenbedingungen,\nPrüfungsbereiche                         Projektabläufe und Kosten berücksichtigt werden.\nIm Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“ werden              (2) In diesem Prüfungsbereich können folgende\nfolgende Prüfungsbereiche geprüft:                           Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n1. Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer            1. Bewerten von Konzepten und Entwickeln von\nProjekte (§ 9) und                                            Varianten,\n2. Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungs-            2. Beurteilen des Veranstaltungsortes für die Durch-\ntechnischer Projekte (§ 10).                                  führung von Veranstaltungen, insbesondere im Hin-\nblick auf baurechtliche und sicherheitstechnische\nAnforderungen,\n§7\n3. Erarbeiten von Lösungen zur technischen Umset-\nPrüfungsinstrument\nzung von Veranstaltungskonzepten und der künst-\nund Bearbeitungsdauer\nlerischen Idee,\n(1) Es wird je eine Situationsaufgabe zu den Prü-           4. Projektieren von nicht stationären elektrischen An-\nfungsbereichen „Konzeption und Planung veranstal-                 lagen der Veranstaltungstechnik,\ntungstechnischer Projekte“ und „Technische Leitung\nund Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte“              5. Erstellen von Planungsskizzen für Bühnen- und\ngestellt. Die zu prüfende Person hat die Aufgaben                 Szenenaufbauten, Beleuchtungs-, Beschallungs-\nschriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. Dabei sollen            und Medientechnik,\nauch Dokumente erstellt und erläutert werden, die der          6. Festlegen von Anforderungen an Lastaufnahme-\nberuflichen Praxis entsprechen.                                   einrichtungen, Anschlagmittel und Hebezeuge so-","1570          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019\nwie an Bühnen- und Szenenaufbauten, Veranlassen          11. Leiten des Aufbaus, der Inbetriebnahme und des\nund Bewerten statischer Nachweise,                            Abbaus sowie Überwachen von szenentechnischen\n7. Bewerten von Bühnen-, Beleuchtungs-, Beschal-                  und veranstaltungstechnischen Einrichtungen, tem-\nlungs- und Medienkonzepten sowie von besonde-                 porären Bauten sowie von Traversensystemen,\nren szenischen Vorgängen und Effekten hinsichtlich       12. Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen sowie Ab-\nihres Zusammenwirkens und ihrer Realisierbarkeit,             leiten und Durchsetzen notwendiger Maßnahmen,\n8. Ermitteln des Bedarfs an internen und externen                 insbesondere von Sicherheitsunterweisungen,\nLeistungen, Abschätzen und Kalkulieren des Auf-          13. Beurteilen von technischen Einrichtungen hinsicht-\nwandes, insbesondere an Zeit, Personaleinsatz,                lich ihrer Sicherheit sowie Veranlassen von tech-\nMaterial, Dienstleistungen und Logistik von Veran-            nischen Prüfungen und von Funktions- und Sicher-\nstaltungen,                                                   heitsprüfungen,\n9. Ermitteln anzeige- und genehmigungspflichtiger            14. Überwachen von maschinentechnischen Einrich-\nVorgänge und                                                  tungen, ihren Antrieben und ihren Sicherheitsein-\n10. Erstellen von Kostenschätzungen.                               richtungen,\n15. Freigeben der Szenenfläche sowie der technischen\n§ 10                                    Aufbauten und Einrichtungen, Überwachen und\nPrüfungsbereich                                Gewährleisten von veranstaltungstechnischen Ab-\n„Technische Leitung und                            läufen, Erkennen und Begrenzen von Risiken,\nUmsetzung veranstaltungstechnischer Projekte“               16. Unterweisen des technischen und des künstleri-\n(1) Im Prüfungsbereich „Technische Leitung und                  schen Personals hinsichtlich szenischer Abläufe und\nUmsetzung veranstaltungstechnischer Projekte“ soll            17. Einschätzen und Berücksichtigen des Verhaltens\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, Planungsvorga-                  von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Mitwirken-\nben auf Umsetzbarkeit bewerten zu können, Ausfüh-                  den sowie von Besuchern und Besucherinnen hin-\nrungsplanungen erstellen zu können, Abläufe steuern                sichtlich Sicherheit, Durchsetzen sicherheitsgerech-\nzu können, Arbeiten koordinieren und Zielerreichungs-              ten Verhaltens.\nplanung überwachen zu können. Dazu gehört, Kommu-\nnikation gewährleisten und Absprachen treffen zu kön-                               Abschnitt 3\nnen sowie das Sicherheitsmanagement zu beherr-\nPrüfungsteil\nschen, insbesondere die Einweisung der Beteiligten.\n„Betriebliches Management“\n(2) In diesem Prüfungsbereich können folgende\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                                                     § 11\n1. Auswerten von Planungsunterlagen und techni-                                  Prüfungsbereiche\nschen Vorgaben,\nIm Prüfungsteil „Betriebliches Management“ werden\n2. Beurteilen von Versammlungsstätten und von an-            folgende Prüfungsbereiche geprüft:\nderen Veranstaltungs- und Produktionsstätten hin-\nsichtlich rechtlicher, technischer und räumlicher        1. Betriebsorganisation (§ 14),\nVoraussetzungen,                                         2. Personalorganisation (§ 15) und\n3. Ermitteln von notwendigen Genehmigungen und               3. Personalführung (§ 16).\nAnzeigen,\n4. Ausarbeiten technischer Lösungen und Durchfüh-                                        § 12\nren notwendiger Berechnungen zur Umsetzung der                             Prüfungsinstrumente\nPlanung, insbesondere zur Beschallungs- und Be-                           und Bearbeitungsdauer\nleuchtungstechnik, zu temporären und szenischen\n(1) Im Prüfungsteil „Betriebliches Management“ wird\nAufbauten sowie zur Energieversorgung,\n1. eine Situationsaufgabe gestellt, die die zu prüfende\n5. Vorbereiten von Ausschreibungen, Einholen von\nPerson schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten hat,\nAngeboten sowie Auswertung dieser Angebote\nsowie\nunter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichts-\npunkten,                                                 2. die Simulation und die Reflexion eines Konfliktge-\nsprächs mit der zu prüfenden Person durchgeführt.\n6. Erstellen von Zeit- und Ablaufplänen unter Berück-\nsichtigung des Arbeitsrechts,                               (2) In der schriftlichen Situationsaufgabe nach Ab-\n7. Auswählen und Beauftragen von geeignetem Per-             satz 1 Nummer 1 ist der zu prüfenden Person eine Auf-\nsonal unter Beachtung des Vertrags-, des Arbeits-        gabe zu stellen, die Qualifikationsinhalte aus den Prü-\nund des Sozialrechts,                                    fungsbereichen „Betriebsorganisation“ und „Personal-\norganisation“ integrativ enthält. Die Bearbeitungsdauer\n8. Steuern der Abläufe, insbesondere Beauftragen,            für die schriftliche Situationsaufgabe soll mindestens\nVerfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen, Be-           180 Minuten und höchstens 240 Minuten betragen.\nrücksichtigen von Prioritäten, Budgets, Terminen\nund Qualitätszielen,                                        (3) Gegenstand der Simulation nach Absatz 1 Num-\nmer 2 ist ein Konfliktgespräch über eine komplexe\n9. Koordinieren der Arbeiten von eigenem Personal            betriebliche Situation mit den Qualifikationsinhalten\nund von Dienstleistern,                                  des Prüfungsbereichs „Personalführung“ nach § 16.\n10. Leiten der Errichtung, der Inbetriebnahme und des         Ziel des Konfliktgesprächs ist, den Konflikt zu lösen.\nAbbaus von nicht stationären elektrischen Anlagen,       Gegenstand der Reflexion nach Absatz 1 Nummer 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019            1571\nist die Beurteilung der Gesprächsführung der zu prü-          Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu ge-\nfenden Person im Konfliktgespräch und die Frage, ob           hört die Fähigkeit, Entwicklungspotenziale der Mit-\nund wie der Konflikt gelöst werden konnte. Der zu             arbeiter und Mitarbeiterinnen einschätzen zu können,\nprüfenden Person steht nach Übergabe der Aufgaben-            Qualifizierungsziele festlegen zu können sowie deren\nstellung eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minu-        Erreichen durch zielgerichtete Maßnahmen sicherstel-\nten zur Verfügung. Die Simulation und die Reflexion           len zu können.\nsollen insgesamt mindestens 20 Minuten und höchs-                (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\ntens 30 Minuten dauern.                                       tionsinhalte geprüft werden:\n§ 13                               1. Ermitteln des zukünftigen quantitativen und qualita-\ntiven Personalbedarfes sowie notwendiger Personal-\nMündliche Ergänzungsprüfung                          beschaffungs- und -entwicklungsmaßnahmen unter\n(1) Die zu prüfende Person kann für die schriftliche           Berücksichtigung von Fremdleistungen,\nSituationsaufgabe nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 eine            2. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-\nmündliche Ergänzungsprüfung beantragen.                           gen und -beschreibungen,\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die in der           3. Planen der Personalgewinnung und der Auswahl der\nSituationsaufgabe erbrachte Prüfungsleistung mit                  Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,\n„mangelhaft“, jedoch nicht schlechter, bewertet wor-\nden ist.                                                      4. Festlegen der Zuständigkeiten und Verantwortungs-\nbereiche, Übertragen von Aufgaben und Pflichten\n(3) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergän-              auf die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entspre-\nzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die münd-               chend ihrer persönlichen und fachlichen Eignung,\nliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minu-\nten dauern.                                                   5. Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und\n(4) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung        6. Planen von Schulungen und Einweisungen von Mit-\nund das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprü-                    arbeitern und Mitarbeiterinnen.\nfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses für die\nSituationsaufgabe im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.                                  § 16\nPrüfungsbereich\n§ 14                                                  „Personalführung“\nPrüfungsbereich                             (1) Im Prüfungsbereich „Personalführung“ soll die\n„Betriebsorganisation“                      Fähigkeit nachgewiesen werden, Führungsaufgaben\n(1) Im Prüfungsbereich „Betriebsorganisation“ soll         wahrnehmen zu können, das Verantwortungsbewusst-\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, Betriebs- und              sein von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen fördern zu\nArbeitsprozesse unter wirtschaftlichen, qualitativen          können sowie Konflikte lösen und das eigene Füh-\nund rechtlichen Aspekten organisieren zu können.              rungsverhalten reflektieren zu können.\n(2) In diesem Prüfungsbereich können folgende                 (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                         tionsinhalte geprüft werden:\n1. Planen und Bewerten betrieblicher Entwicklungen            1. Erfassen und Analysieren von Konflikten in betrieb-\nsowie notwendiger Investitionen unter Berücksich-             lichen Situationen und von deren Auswirkungen,\ntigung der Veranstaltungsmärkte,                          2. Vorbereiten und Strukturieren von Gesprächen mit\n2. Erarbeiten von Vorschlägen zur Organisation be-                Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,\ntrieblicher Prozesse und Arbeitsabläufe,                  3. zielgerichtetes Führen von Gesprächen mit Mitarbei-\n3. Mitwirken bei der Festlegung von Qualitätszielen und           tern und Mitarbeiterinnen und\nDurchführen von Maßnahmen zu ihrer Erreichung,            4. Reflektieren des eigenen Gesprächsverhaltens und\n4. Beurteilen der Sicherheit der Arbeitsstätten und Ab-           Ableiten von Schlussfolgerungen.\nleiten von notwendigen Maßnahmen, insbesondere\nvon Sicherheitsunterweisungen,                                                  Abschnitt 4\n5. Planen, Organisieren und Dokumentieren der Be-                                  Prüfungsteil\nschaffung, Instandhaltung und Prüfung von Arbeits-                    „Veranstaltungsprojekt“\nmitteln und Einrichtungen zum Betrieb der Arbeits-\nstätte und                                                                           § 17\n6. Organisieren des betrieblichen Arbeits-, Umwelt-                        Gegenstand des Prüfungsteils\nund Gesundheitsschutzes im Zuständigkeitsbereich.            (1) Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ soll die\nzu prüfende Person die in § 20 dargestellten Qualifika-\n§ 15                               tionsinhalte ganzheitlich an einem veranstaltungstech-\nPrüfungsbereich                          nischen Projekt aus ihrer betrieblichen Praxis nach-\n„Personalorganisation“                       weisen.\n(1) Im Prüfungsbereich „Personalorganisation“ soll            (2) Die zu prüfende Person muss an der Durchfüh-\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbe-            rung des Projekts in einer der folgenden Funktionen\ndarf ermitteln zu können, den Personaleinsatz entspre-        beteiligt gewesen sein:\nchend den betrieblichen und rechtlichen Anforderun-           1. als technischer Gesamtleiter oder technische Ge-\ngen sicherstellen zu können und eine systematische                samtleiterin der Produktion,","1572         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019\n2. als technischer Gesamtleiter oder technische Ge-              Kosten, zu Anforderungen an das Personal sowie\nsamtleiterin der Veranstaltungsstätte,                       zum Personaleinsatz,\n3. als technischer Fachbereichsleiter oder technische        4. Gefährdungsbeurteilungen einschließlich Risiko-\nFachbereichsleiterin, insbesondere für Bühnentech-           quantifizierungen und Darstellung der daraus ab-\nnik, Beleuchtungstechnik, Beschallungstechnik oder           geleiteten Maßnahmen und\nMedientechnik, oder                                      5. Reflexion des Projektablaufs sowie Bewertung des\n4. in anderer technischer Leitungsfunktion, die einer            Projektresultats.\nder vorgenannten Funktionen in Breite und Tiefe          Der Prüfungsausschuss soll den Umfang des Berichts\ngleichwertig ist.                                        begrenzen. Die zu prüfende Person hat den Bericht\nnach Absatz 1 Nummer 1 dem Prüfungsausschuss\n§ 18                              spätestens 42 Kalendertage nach dem Tag der Geneh-\nProjektantrag                          migung des Projektantrags einzureichen.\n(1) Die zu prüfende Person hat in einem Antrag dem           (3) Sind die Inhalte nach Absatz 2 nicht vollstän-\nPrüfungsausschuss das veranstaltungstechnische Pro-          dig im Bericht vorhanden, dann ist der Prüfungsteil\njekt, das der Prüfung zugrunde gelegt werden soll            „Veranstaltungsprojekt“ nicht bestanden.\n(Projektantrag), zur Genehmigung vorzulegen. Die Ge-            (4) Die Präsentation des Veranstaltungsprojekts nach\nnehmigung ist zu erteilen, wenn das Projekt geeignet         Absatz 1 Nummer 2 soll mindestens zehn Minuten und\nist, den nach § 17 Absatz 1 verlangten Nachweis führen       höchstens 15 Minuten dauern. Die Form der Präsen-\nzu können, und die Voraussetzungen der Absätze 2             tation und der Einsatz technischer Mittel stehen der\nund 3 erfüllt sind.                                          zu prüfenden Person frei. Die verwendeten Unterlagen\n(2) Das veranstaltungstechnische Projekt soll zum         sind dem Prüfungsausschuss nach der Präsentation zu\nZeitpunkt der Antragstellung vor nicht mehr als 12 Mo-       überlassen.\nnaten abgeschlossen worden sein.                                (5) Der Präsentation schließt sich das Fachgespräch\n(3) Der Projektantrag muss mindestens Folgendes           nach Absatz 1 Nummer 3 an, das auf der Grundlage\nenthalten:                                                   des Berichts und der Präsentation geführt wird. Das\n1. den Titel des Projekts,                                   Fachgespräch soll mindestens 20 Minuten und höchs-\ntens 30 Minuten dauern.\n2. eine Beschreibung des Projekts einschließlich des\ntechnischen Umfangs,\n§ 20\n3. die Funktion der zu prüfenden Person nach § 17 Ab-\nQualifikationsinhalte\nsatz 2 und\nIm Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ soll die zu\n4. den Verantwortungsbereich der zu prüfenden Person.\nprüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,\n(4) Bei Nichtgenehmigung des Projektantrags hat\n1. Veranstaltungsprojekte zu planen und Lösungen für\nder Prüfungsausschuss die Ablehnung zu begründen\nauftretende komplexe Probleme zu erarbeiten,\nund der zu prüfenden Person einmalig Gelegenheit zur\nEinreichung eines weiteren Projektantrags zu geben.          2. technische Umsetzung und Abläufe zu koordinieren,\nWird auch der weitere Projektantrag nicht genehmigt,         3. die Sicherheit der technischen Einrichtungen und\nist der Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ nicht be-           der Mitwirkenden zu gewährleisten,\nstanden.\n4. Abläufe und Resultate zu reflektieren und Verbesse-\nrungen vorzuschlagen und\n§ 19\n5. Konzepte, Lösungen und Entscheidungen zu doku-\nBestandteile des Prüfungsteils\nmentieren, zu kommunizieren und zu begründen.\n(1) Bestandteile des Prüfungsteils „Veranstaltungs-\nprojekt“ sind                                                                      Abschnitt 5\n1. ein Bericht in Form einer Hausarbeit über das veran-                   Bewerten der Prüfungs-\nstaltungstechnische Projekt,                                         leistungen, Gesamtnote,\n2. eine Präsentation des veranstaltungstechnischen                    Zeugnisse und Wiederholung\nProjekts und\n3. ein Fachgespräch über das veranstaltungstech-                                        § 21\nnische Projekt.                                                                Befreiung von\n(2) Der Bericht nach Absatz 1 Nummer 1 muss min-                      einzelnen Prüfungsbestandteilen\ndestens Folgendes enthalten:                                    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des\n1. eine Beschreibung des veranstaltungstechnischen           Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der\nProjekts und der Funktion der zu prüfenden Person        Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prü-\nsowie eine Analyse der Projektanforderungen,             fungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbe-\nstandteile für die Anwendung der §§ 22 und 23 außer\n2. eine Beschreibung der technischen, räumlichen und         Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen\norganisatorischen Schnittstellen, eine Darstellung       sich die Anteile nach § 22 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\ndes eigenen und der angrenzenden Verantwortungs-         Satz 2 oder § 23 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem\nbereiche,                                                Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestand-\n3. Planungsunterlagen zu technischen Lösungen und            teile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschus-\nzu möglichen Alternativen, zu Arbeitsabläufen, zu        ses zugrunde zu legen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019             1573\n§ 22                                „Betriebliches Management“ sowie der gerundeten Be-\nwertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“\nBewerten der Prüfungsleistungen                    ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der An-          zuzuordnen.\nlage 1 mit Punkten zu bewerten.                                    (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamt-\n(2) Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“ sind           punktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\ndie Prüfungsleistungen beider Prüfungsbereiche ein-             rechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu ge-\nzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist             wichten:\nals zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil             1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungs-\ndas arithmetische Mittel zu berechnen.                              prozesse“ mit 25 Prozent,\n(3) Im Prüfungsteil „Betriebliches Management“ sind         2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Betriebliches\nals Prüfungsleistungen zu bewerten:                                 Management“ mit 25 Prozent und\n1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 12 Absatz 1        3. die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungs-\nNummer 1,                                                      projekt“ mit 50 Prozent.\n2. die Simulation des Konfliktgesprächs einschließlich          Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden.\nReflexion nach § 12 Absatz 1 Nummer 2.                     Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1\nAus den einzelnen Bewertungen der Situationsaufgabe             die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zu-\nund der Simulation einschließlich Reflexion des Kon-            zuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.\nfliktgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung\ndas gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei                                       § 24\nsind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:                                           Zeugnisse\n1. die Bewertung der Situationsaufgabe mit 60 Prozent              (1) Wer die Prüfung nach § 23 Absatz 1 bestanden\nund                                                        hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\n2. die Bewertung der Simulation einschließlich Reflexion        nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\ndes Konfliktgesprächs mit 40 Prozent.                         (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2\n(4) Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ stellen         Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nder Bericht, die Präsentation und das Fachgespräch              kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit\ninsgesamt eine Prüfungsleistung dar. Sie ist ganzheit-          einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nlich zu bewerten.                                               Jede Befreiung nach § 21 ist mit Ort, Datum und Be-\nzeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-\ngleichbaren Prüfung anzugeben.\n§ 23\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote                    Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung            ten, insbesondere\nin den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindes-             1. über den erworbenen Abschluss oder\ntens 50 Punkte erreicht worden sind:\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder\n1. in jeder Situationsaufgabe der beiden Prüfungsbe-                anlässlich der Fortbildung erworbene besondere\nreiche des Prüfungsteils „Veranstaltungsprozesse“,             oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\n2. im Prüfungsteil „Betriebliches Management“:                      keiten.\na) in der Situationsaufgabe und                                                       § 25\nb) in der Simulation einschließlich Reflexion des                         Wiederholung der Prüfung\nKonfliktgesprächs,\n(1) Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann zweimal\n3. in der Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstal-            wiederholt werden.\ntungsprojekt“.\n(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungs-\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Be-       prüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.\nwertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu\nrunden:                                                            (3) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung\nwird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungs-\n1. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungs-             leistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegan-\nteil „Veranstaltungsprozesse“,                             genen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens aus-\n2. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungs-             reichend sind und die zu prüfende Person sich inner-\nteil „Betriebliches Management“ sowie                      halb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendi-\ngung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wieder-\n3. die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungs-          holungsprüfung angemeldet hat.\nprojekt“.\n(4) Bestandene Prüfungsleistungen können auf An-\n(3) Den zusammengefassten, gerundeten Bewertun-             trag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das\ngen für die Prüfungsteile „Veranstaltungsprozesse“ und          Ergebnis der letzten Prüfung.","1574         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019\nAbschnitt 6                                (3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag der\nSchlussvorschriften                           zu prüfenden Person auch nach dieser Verordnung\ndurchgeführt werden. Im Falle eines Antrages nach\n§ 26                               Satz 1 ist die Wiederholungsprüfung bis zum 30. Juni\n2025 zu Ende zu führen. Wird im Einzelfall die Frist des\nÜbergangsvorschriften                       Satzes 2 nicht eingehalten und hat dies die zuständige\n(1) Vor Ablauf des 31. Dezember 2019 angemeldete          Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der\nPrüfungen zum anerkannten Abschluss „Geprüfter               Frist zu Ende zu führen.\nMeister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin\nfür Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen                                         § 27\nBühne/Studio, Beleuchtung, Halle werden nach der                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Ab-\n(1) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2019 in\nschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/\nKraft.\nGeprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den\nFachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom             (2) Mit Ablauf des 30. Dezember 2019 treten außer\n26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch          Kraft:\nArtikel 1 der Verordnung vom 5. November 2018 (BGBl. I       1. die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nS. 1841) geändert worden ist, bis zum 30. Juni 2023              Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungs-\nnach diesen Vorschriften zu Ende geführt.                        technik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“\n(2) Vor Ablauf des 31. Dezember 2019 angemeldete              in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung,\nPrüfungen zum anerkannten Fortbildungsabschluss                  Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), die zu-\n„Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte            letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Novem-\nMeisterin für Veranstaltungstechnik“ werden nach der             ber 2018 (BGBl. I S. 1841) geändert worden ist, und\nVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbil-         2. die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\ndungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungs-             Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veran-\ntechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik             staltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstal-\nvom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2920), die zuletzt               tungstechnik vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2920),\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2018              die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom\n(BGBl. I S. 1841) geändert worden ist, bis zum 30. Juni          5. November 2018 (BGBl. I S. 1841) geändert wor-\n2023 nach diesen Vorschriften zu Ende geführt.                   den ist.\nBonn, den 25. Oktober 2019\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnja Karliczek\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019           1575\nAnlage 1\n(zu § 22 Absatz 1)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                    Note\nPunkte                                                                        Definition\nals Dezimalzahl           in Worten\n100                      1,0                                eine Leistung, die den Anforderungen in\nbesonderem Maß entspricht\n98 und 99                   1,1\n96 und 97                   1,2                  sehr gut\n94 und 95                   1,3\n92 und 93                   1,4\n91                      1,5                                eine Leistung, die den Anforderungen voll\nentspricht\n90                      1,6\n89                      1,7\n88                      1,8\n87                      1,9\ngut\n85 und 86                   2,0\n84                      2,1\n83                      2,2\n82                      2,3\n81                      2,4\n79 und 80                   2,5                                eine Leistung, die den Anforderungen im\nAllgemeinen entspricht\n78                      2,6\n77                      2,7\n75 und 76                   2,8\n74                      2,9\nbefriedigend\n72 und 73                   3,0\n71                      3,1\n70                      3,2\n68 und 69                   3,3\n67                      3,4\n65 und 66                   3,5                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,\naber im Ganzen den Anforderungen noch\n63 und 64                   3,6                                entspricht\n62                      3,7\n60 und 61                   3,8\n58 und 59                   3,9\nausreichend\n56 und 57                   4,0\n55                      4,1\n53 und 54                   4,2\n51 und 52                   4,3\n50                      4,4","1576     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019\nNote                    Note\nPunkte                                                                        Definition\nals Dezimalzahl           in Worten\n48 und 49                  4,5                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht\nentspricht, jedoch erkennen lässt, dass ge-\n46 und 47                  4,6                                wisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n44 und 45                  4,7\n42 und 43                  4,8\n40 und 41                  4,9\nmangelhaft\n38 und 39                  5,0\n36 und 37                  5,1\n34 und 35                  5,2\n32 und 33                  5,3\n30 und 31                  5,4\n25 bis 29                  5,5                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht\nentspricht und bei der selbst Grundkennt-\n20 bis 24                  5,6                                nisse fehlen\n15 bis 19                  5,7\nungenügend\n10 bis 14                  5,8\n5 bis 9                   5,9\n0 bis 4                   6,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. November 2019      1577\nAnlage 2\n(zu § 24 Absatz 1)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name, Geburtsort und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Be-\nrücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich\n1. zum Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note sowie\nb) Benennung der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und jeweilige Bewertung in Punkten,\n2. zum Prüfungsteil „Betriebliches Management“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note,\nb) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe in Punkten sowie\nc) Benennung des Themas der Simulation und Reflexion eines Konfliktgesprächs und Bewertung der Simula-\ntion und Reflexion in Punkten,\n3. zum Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung in Punkten und als Note sowie\nb) Benennung der Funktion der zu prüfenden Person im veranstaltungstechnischen Projekt nach § 17 Absatz 2\nund Titel des veranstaltungstechnischen Projekts nach § 18 Absatz 3 Nummer 1,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,\n7. Befreiungen nach § 21."]}