{"id":"bgbl1-2019-38-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":38,"date":"2019-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/38#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_38.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften","law_date":"2019-10-31T00:00:00Z","page":1518,"pdf_page":6,"num_pages":23,"content":["1518          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2019\nVerordnung\nzur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher,\nsportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften\nVom 31. Oktober 2019\nEs verordnen auf Grund                                      – des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrts-\naufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6a und 8 in Verbin-\nmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Ver-\ndung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b,\nbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren-\nAbsatz 1 Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Ver-\ngesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), von\nbindung mit Absatz 2, Nummer 6 und 6a jeweils auch\ndenen § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrts-\nin Verbindung mit § 3a, und § 3 Absatz 4 des Binnen-\naufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5\nschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-\ndes Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962)\nkanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),\ngeändert worden ist, das Bundesministerium für\nvon denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1\nVerkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen\nund Absatz 4 und § 3a zuletzt durch Artikel 1 des\nmit dem Bundesministerium der Finanzen,\nGesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) ge-\nändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 durch            – des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 bis 3c, Num-\nArtikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005             mer 4, 6 und 7, Nummer 2 bis 4 und Nummer 6 in\n(BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a            Verbindung mit Satz 2, Nummer 2, 3 und 4 auch\ndurch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch-              in Verbindung mit Satz 3 und Nummer 3 bis 3b auch\nstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I              in Verbindung mit § 7 Absatz 1, dieser in Verbindung\nS. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 1 Nummer 6a                 mit Absatz 2, des Seeaufgabengesetzes in der Fas-\ndurch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom                     sung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I\n22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) eingefügt wor-            S. 1489), von denen § 9 Absatz 1 durch Artikel 21\nden sind, das Bundesministerium für Verkehr und               des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258)\ndigitale Infrastruktur,                                       geändert worden ist, das Bundesministerium für\nVerkehr und digitale Infrastruktur,\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Ab-\nsatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a             – des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in\nund b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in               der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001               (BGBl. I S. 962, 2008 I S. 1980), der durch Artikel 522\n(BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil         Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015\nvor Nummer 1 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1             (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung\nNummer 3 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I             mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs-\nS. 962) geändert worden ist, das Bundesministerium            gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen        und dem Organisationserlass vom 14. März 2018\nmit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,            (BGBl. I S. 374) das Bundesministerium für Verkehr\nund digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung             Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nmit Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Num-               nukleare Sicherheit:\nmer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsauf-\ngabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nArtikel 1\nvom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3\nAbsatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 5 zu-                              Änderung der\nletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom                     Binnenschifffahrtskostenverordnung\n25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 1\nNummer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3                In der Anlage zur Binnenschifffahrtskostenverord-\nnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die\ndes Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186)\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Sep-\ngeändert und § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1\nNummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des                tember 2019 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, wird\nGesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) einge-        die Nummer 8 des Fundstellenverzeichnisses wie folgt\ngefasst:\nfügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August            „8. Europäischer Standard der technischen Vorschrif-\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass              ten für Binnenschiffe, der vom Europäischen Aus-\nvom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) das Bundes-                  schuss für die Ausarbeitung von Standards im Be-\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur              reich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen\nund das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz               wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums\nund nukleare Sicherheit gemeinsam,                              für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2019                  1519\n2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt                a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018 be-                  „2. Folgende Anforderungen müssen bei der\nrichtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundes-                      Nutzung des Inland AIS Gerätes erfüllt sein:\nministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\nvom 28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4))                      a) das Inland AIS Gerät muss ständig einge-\n– ES-TRIN“.                                                             schaltet sein,\nb) das Inland AIS Gerät muss mit maximaler\nArtikel 2                                         Leistung senden; dies gilt nicht für Tank-\nschiffe mit dem Navigationsstatus „festge-\nÄnderung der                                         macht“,\nDonauschifffahrtspolizeiverordnung\nc) es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an\nDie Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai                       Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im\n1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die                     Sendebetrieb sein,\nzuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 21. Sep-\nd) die eingegebenen Daten des im Sende-\ntember 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird\nbetrieb befindlichen Inland AIS Gerätes\nwie folgt geändert:\nmüssen zu jedem Zeitpunkt den tatsäch-\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:                                              lichen Daten des Fahrzeugs oder Verban-\n„§ 2                                          des entsprechen.\nAusnahmen                                      Satz 1 Buchstabe a gilt nicht\nAuf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbe-                      a) für den Fall, dass die zuständige Behörde\nscheinigung nach den §§ 5 und 6 der Binnenschiffs-                       eine Ausnahme für Wasserflächen gewährt\nuntersuchungsordnung vom 21. September 2018                              hat, die von der Fahrrinne baulich getrennt\n(BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fas-                    sind,\nsung dürfen Signallichter auch verwendet werden,                      b) für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Über-\nwenn sie abweichend von den Anlagen 4 und 5 zu                           mittlung von AIS-Daten die Erfüllung poli-\nder Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften                       zeilicher Aufgaben gefährden würde.“\nnach Artikel 7.05 des Europäischen Standards der\nb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\ntechnischen Vorschriften für Binnenschiffe in der\nEdition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss                   aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\nfür die Ausarbeitung von Standards im Bereich                         „c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem\nder Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde                             Standard Schiffsverfolgung und Auf-\n(Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ver-                            spürung in der Binnenschifffahrt;“.\nkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018\nbb) In Buchstabe l wird am Ende der Punkt durch\n(BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt durch das\nein Semikolon ersetzt.\nKorrigendum 2 vom 10. April 2018 berichtigt worden\nist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für                   cc) Folgender Buchstabe m wird angefügt:\nVerkehr und digitale Infrastruktur vom 28. Septem-                    „m) Rufzeichen.“\nber 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4)) (ES-TRIN), ent-             c) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\nsprechen.“\n„c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem\n2. § 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                 Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung\na) Nach Nummer 15a werden folgende Nummern 15b                        in der Binnenschifffahrt;“.\nund 15c eingefügt:                                        d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n„15b. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe b                  „6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur\nerster Halbsatz nicht sicherstellt, dass das               folgende AIS Geräte verwenden:\nInland AIS Gerät mit der maximalen Leis-\ntung sendet,                                               a) Inland AIS Geräte nach Artikel 7.06 Num-\nmer 3 ES-TRIN,\n15c.   entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe c\nnicht sicherstellt, dass nur ein Inland AIS                b) nach den Vorschriften der IMO typzugelas-\nGerät im Sendebetrieb ist,“.                                  sene AIS Geräte der Klasse A,\nb) Die bisherige Nummer 15b wird Nummer 15d und                       c) AIS Geräte der Klasse B, die den ein-\nwie folgt gefasst:                                                   schlägigen Anforderungen der Empfehlung\nITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU\n„15d. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe d                          des Europäischen Parlaments und des\nnicht sicherstellt, dass die in das Inland AIS                Rates vom 16. April 2014 über die Harmo-\nGerät eingegebenen Daten den tatsächli-                       nisierung der Rechtsvorschriften der Mit-\nchen Daten des Fahrzeugs oder Verban-                         gliedstaaten über die Bereitstellung von\ndes entsprechen,“.                                            Funkanlagen auf dem Markt und zur Auf-\nc) Die bisherige Nummer 15c wird aufgehoben.                             hebung der Richtlinie 1999/5/EG und der\nd) Die bisherige Nummer 15d wird Nummer 15e und                          internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2*\ndie Wörter „§ 10.09 Nummer 9 Buchstabe d“ wer-                       (einschließlich DSC Kanalmanagement) ent-\nden durch die Wörter „§ 10.09 Nummer 9 Buch-                         sprechen; AIS Geräte der Klasse B, die\nstabe e“ ersetzt.\n* Amtlicher Hinweis: Die Normen entsprechen den Normen DIN EN\n3. In der Anlage A wird § 10.09 wie folgt geändert:            62287-1 und DIN EN 62287-2.","1520         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2019\nden Anforderungen der am 8. November               tur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4))\n2019 geltenden Fassung der Anlage A zur            und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom\nDonauschifffahrtspolizeiverordnung     ent-        10. April 2018 berichtigt worden ist (Bekannt-\nsprechen, dürfen weiterhin verwendet wer-          machung des Bundesministeriums für Verkehr und\nden.                                               digitale Infrastruktur vom 28. September 2018 (BAnz\nDas AIS Gerät muss in einem guten Betriebs-           AT 08.10.2018 B4)),“.\nzustand sein. Die in das AIS Gerät eingegebe-\nnen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den                                     Artikel 5\ntatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Ver-                              Änderung der\nbandes entsprechen.“                                             Verordnung zur Einführung\ne) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:                             der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\n„9. Der Schiffsführer und die nach § 8.02 für Kurs       Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrts-\nund Geschwindigkeit verantwortliche Person        straßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I\nhaben jeweils sicherzustellen, dass               S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 7 der Ver-\na) das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet     ordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)\nist,                                           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) das Inland AIS Gerät auf einem Fahrzeug         1. In § 1 Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 4.06\nmit der maximalen Leistung sendet; dies            Nummer 1 Satz 1,“ die Wörter „§ 4.07 Nummer 1, 2\ngilt nicht für ein Tankschiff mit dem Navi-        und 4 bis 8,“ eingefügt.\ngationsstatus „festgemacht“,                    2. § 5 wird wie folgt geändert:\nc) immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord ei-         a) In Absatz 2 Nummer 14 wird die Angabe „§ 28.04“\nnes Fahrzeugs oder Verbandes im Sende-                durch die Angabe „§ 28.05“ ersetzt.\nbetrieb ist,                                       b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nd) die in das im Sendebetrieb befindliche                aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende\nInland AIS Gerät eingegebenen Daten zu je-                 durch ein Komma ersetzt.\ndem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2\nFahrzeugs oder Verbandes entsprechen,\neingefügt:\ne) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall                   „2. entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 Außen-\nein Inland ECDIS Gerät im Informations-                         bordarbeiten durchführt oder“.\nmodus, das mit dem Inland AIS Gerät ver-\nbunden ist, zusammen mit einer elektroni-             cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nschen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.“       c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden im Satzteil vor Buch-\nArtikel 3                                      stabe a die Wörter „§ 1.07 Nummer 5 Satz 1“\nÄnderung der                                      durch die Angabe „§ 1.07 Nummer 6“ ersetzt.\nWassermotorräder-Verordnung                             bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 8.14 Num-\nmer 2“ durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 2“\nDem § 3 Absatz 1 der Wassermotorräder-Verord-\nersetzt.\nnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt\ndurch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I         d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nS. 1016) geändert worden ist, wird folgender Satz an-              aa) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 1.07\ngefügt:                                                                 Nummer 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 1.07\n„Bei Einsätzen im Sinne des Satzes 2 Nummer 3 ist § 6                   Nummer 4 Satz 2“ ersetzt.\nAbsatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden.“                                 bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a\neingefügt:\nArtikel 4                                      „3a. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe a\nÄnderung der                                            nicht sicherstellt, dass die freie Sicht\nBinnenschifffahrt-                                         nicht eingeschränkt ist,“.\nSportbootvermietungsverordnung                            cc) Die bisherige Nummer 3a wird Nummer 3b\nund die Wörter „§ 1.07 Nummer 6 Buch-\n§ 2 Absatz 2 Nummer 6 der Binnenschifffahrt-Sport-\nstabe a“ werden durch die Wörter „§ 1.07\nbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I\nNummer 7 Buchstabe b“ ersetzt.\nS. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung\nvom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert                  dd) Die bisherige Nummer 3b wird Nummer 3c\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                                     und die Wörter „§ 1.07 Nummer 6 Buch-\nstabe b“ werden durch die Wörter „§ 1.07\n„6. ES-TRIN:\nNummer 7 Buchstabe c“ ersetzt.\nEuropäischer Standard der technischen Vorschriften             ee) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nfür Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom\nEuropäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von                     „4. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe a\nStandards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI)                       ein Fahrgastschiff führt,“.\nangenommen wurde (Bekanntmachung des Bun-                      ff) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a\ndesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruk-                bis 4d eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2019             1521\n„4a. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b               ausgehändigt werden“ durch die Wörter „eine\nDoppelbuchstabe aa nicht sicherstellt,             dort genannte Urkunde, ein Bordbuch, ein Be-\ndass Geländer nur unter den dort                   triebshandbuch oder eine dort genannte Unter-\ngenannten Voraussetzungen geöffnet                 lage mitgeführt oder ausgehändigt wird,“ ersetzt.\noder entfernt werden,                           b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „die\n4b. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b                Urkunden oder die sonstigen Unterlagen nach\nDoppelbuchstabe bb nicht sicherstellt,             § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, f bis h, j, l, m, n,\ndass Geländer geschlossen oder ge-                 s oder t oder das Bordbuch an Bord mitgeführt\nsetzt werden,                                      werden“ durch die Wörter „eine dort genannte\n4c. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b                Urkunde oder Unterlage, ein Bordbuch oder ein\nDoppelbuchstabe cc nicht sicherstellt,             Betriebshandbuch mitgeführt wird,“ ersetzt.\ndass ein Mitglied der Besatzung oder         5. § 10 wird wie folgt geändert:\neine Person eine Rettungsweste trägt,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n4d. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2.06\nDoppelbuchstabe dd nicht sicherstellt,\nNummer 2 Buchstabe a“ durch die Wörter\ndass Außenbordarbeiten nur unter den\n„§ 2.07 Nummer 2 Buchstabe a“ und die An-\ndort genannten Voraussetzungen durch-\ngabe „§§ 2.01 oder 2.02“ durch die Angabe\ngeführt werden,“.\n„§§ 2.01, 2.02 oder 2.06“ ersetzt.\ngg) In Nummer 22 wird die Angabe „§ 8.14 Num-\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2.06\nmer 5“ durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 5“\nNummer 2 Buchstabe b“ durch die Wörter\nersetzt.\n„§ 2.07 Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.\ne) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\ncc) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 1.07                         Wörter „§ 2.06 Nummer 2 Buchstabe c“\nNummer 7 Buchstabe a“ durch die Wörter                       durch die Wörter „§ 2.07 Nummer 2 Buch-\n„§ 1.07 Nummer 8 Buchstabe a“ ersetzt.                       stabe c“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2a werden die Wörter „§ 1.07                   dd) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 2.06\nNummer 7 Buchstabe b“ durch die Wörter                       Nummer 2 Buchstabe d“ durch die Wörter\n„§ 1.07 Nummer 8 Buchstabe b“ ersetzt.                       „§ 2.07 Nummer 2 Buchstabe d“ ersetzt.\ncc) In Nummer 2b werden die Wörter „§ 1.07                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nNummer 7 Buchstabe c“ durch die Wörter\n„§ 1.07 Nummer 8 Buchstabe c“ ersetzt.                  aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2.06\nNummer 1 Buchstabe a“ durch die Wörter\ndd) In Nummer 2c werden die Wörter „§ 1.07                        „§ 2.07 Nummer 1 Buchstabe a“ und die An-\nNummer 7 Buchstabe d“ durch die Wörter                       gabe „§§ 2.01 oder 2.02“ durch die Angabe\n„§ 1.07 Nummer 8 Buchstabe d“ ersetzt.                       „§§ 2.01, 2.02 oder 2.06“ ersetzt.\nee) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                         bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2.06\n„3. entgegen § 1.08 Nummer 8 nicht sicher-                   Nummer 1 Buchstabe b“ durch die Wörter\nstellt, dass dort genannte Einzelrettungs-               „§ 2.07 Nummer 1 Buchstabe b“ ersetzt.\nmittel vorhanden sind,“.                            cc) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die\nff) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 8.14 Num-                      Wörter „§ 2.06 Nummer 1 Buchstabe c“\nmer 11“ durch die Angabe „§ 8.15 Num-                        durch die Wörter „§ 2.07 Nummer 1 Buch-\nmer 12“ ersetzt.                                             stabe c“ ersetzt.\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                    dd) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 2.06\na) Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                         Nummer 1 Buchstabe d“ durch die Wörter\n„§ 2.07 Nummer 1 Buchstabe d“ ersetzt.\n„7. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a\nDoppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa          6. § 11 wird wie folgt geändert:\nnicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug oder           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nein Verband die dort genannten Höchstab-\naa) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 8.14 Num-\nmessungen oder Abladetiefen nicht über-\nmer 7“ durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 8“\nschreitet,“.\nersetzt.\nb) Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 8.14 Num-\n„7. entgegen § 15.29 Nummer 3 Buchstabe a                         mer 8“ durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 9“\nDoppelbuchstabe aa die Inbetriebnahme ei-                    ersetzt.\nnes Fahrzeugs oder Verbandes anordnet\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 8.14 Nummer 1“\noder zulässt,“.\ndurch die Angabe „§ 8.15 Nummer 1“ ersetzt.\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 4 Nummer 9 wird die Angabe „§ 8.14\na) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die                  Nummer 6“ durch die Angabe „§ 8.15 Num-\nUrkunden, das Bordbuch oder sonstigen Unter-                 mer 6“ ersetzt.\nlagen nach § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a bis c,\nf bis n, s oder t an Bord mitgeführt oder auf Ver-     7. § 12 wird wie folgt geändert:\nlangen den zur Kontrolle befugten Personen                a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:","1522           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2019\naa) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 15.29                    ter „ein dort genanntes Gebot nicht einhält oder\nNummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee“                 nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird“\ndurch die Wörter „§ 15.29 Nummer 1 Buch-                 ersetzt.\nstabe b Doppelbuchstabe ff“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 21.23 Num-\nmer 2“ durch die Wörter „§ 21.23 Nummer 2                aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\noder 3, auch in Verbindung mit § 4.05 Num-                    „1. entgegen § 7.09 Nummer 1 ein dort ge-\nmer 3 Satz 1 bis 3,“ ersetzt.                                     nanntes Gebot oder Verbot nicht einhält\ncc) In Nummer 12 wird das Wort „oder“ am Ende                          oder nicht sicherstellt, dass dieses ein-\ndurch ein Komma ersetzt.                                          gehalten wird,“.\ndd) Nach Nummer 13 werden folgende Num-                       bb) Die Nummern 10 und 14 werden aufgehoben.\nmern 14 und 15 eingefügt:                                cc) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10.\n„14. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe b\ndd) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 11\nerster Halbsatz nicht sicherstellt, dass\nund es wird das Wort „oder“ angefügt.\ndas Inland AIS Gerät mit der maximalen\nLeistung sendet,                                    ee) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 12\n15. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe c                      und das Komma und das Wort „oder“ am\nnicht sicherstellt, dass nur ein Inland AIS              Ende werden durch einen Punkt ersetzt.\nGerät im Sendebetrieb ist,“.                 10. § 24 wird wie folgt geändert:\nee) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 16                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a und in\n„16. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe d                     Nummer 7 wird jeweils die Angabe „§ 8.14\nnicht sicherstellt, dass die in das Inland               Nummer 3“ durch die Angabe „§ 8.15 Num-\nAIS Gerät eingegebenen Daten den tat-                    mer 3“ ersetzt.\nsächlichen Daten des Fahrzeugs oder\nVerbandes entsprechen, oder“.                       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8.14 Num-\nmer 4“ durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 4“\nff) Die bisherige Nummer 15 wird aufgehoben.\nersetzt.\ngg) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 17\nund die Wörter „§ 4.07 Nummer 9 Buch-                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nstabe d“ werden durch die Wörter „§ 4.07                 aa) In Nummer 1 wird im Satzteil vor Buchstabe a\nNummer 9 Buchstabe e“ ersetzt.                                die Angabe „§ 8.14 Nummer 9“ durch die\nb) In Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 2                         Angabe „§ 8.15 Nummer 10“ ersetzt.\nwerden jeweils die Wörter „den Vorschriften                   bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8.14 Num-\nnach § 4.05 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a                            mer 10“ durch die Angabe „§ 8.15 Num-\nund b“ durch die Wörter „der Vorschrift nach                       mer 11“ ersetzt.\n§ 4.05 Nummer 1 Satz 1“ ersetzt.\n11. § 25 wird wie folgt geändert:\n8. § 20 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 Buchstabe a wird die An-                      aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 9.01\ngabe „14“ durch die Angabe „15“ ersetzt.                      Nummer 1“ ein Komma und die Wörter „auch\nin Verbindung mit § 9.08 Satz 1,“ eingefügt.\nbb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6\neingefügt:                                               bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 9.01\nNummer 2“ ein Komma und die Wörter „auch\n„6. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b\nin Verbindung mit § 9.08 Satz 1,“ eingefügt.\nDoppelbuchstabe ee eine dort genannte\nVorschrift nicht einhält oder nicht sicher-       b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „ein\nstellt, dass diese eingehalten wird,“.               Fahrgastschiff oder eine Personenbarkasse zum\ncc) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die                 Ein- oder Aussteigen der Fahrgäste an einer\nNummern 7 bis 9.                                         nicht zugelassenen Anlegestelle“ durch die\nWörter „ein Fahrgastschiff“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 6.28\nNummer 15, 16 oder 17 Satz 2, jeweils auch in          12. § 36 wird wie folgt geändert:\nVerbindung mit § 6.29a,“ durch die Wörter „§ 6.28          a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie\nNummer 16, 17 oder 18 Satz 2, jeweils auch in                 folgt geändert:\nVerbindung mit § 6.29a,“ ersetzt.\naa) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:\n9. § 23 wird wie folgt geändert:\n„1. entgegen § 8.15 Nummer 7 oder § 28.04\na) In Absatz 1 werden die Wörter „die in § 7.08\nNummer 10 ein dort genanntes Gebot\nNummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 vorge-\noder Verbot nicht einhält oder nicht si-\nsehenen oder auf Grund dieser Vorschriften an-\ncherstellt, dass dieses eingehalten wird,“.\ngeordneten Gebote über das Verhalten beim\nStillliegen nicht einhält oder nicht sicherstellt,            bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die\ndass diese eingehalten werden“ durch die Wör-                      Nummern 2 und 3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2019             1523\ncc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und            b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nwie folgt gefasst:                                        „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1\n„4. entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe b              des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt,\nnicht dafür sorgt, dass die Absperrventile         wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrts-\ngeschlossen sind,“.                                straßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich\noder fahrlässig entgegen § 28.04 Nummer 11 ein\ndd) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die              dort genanntes Gebot nicht einhält oder nicht\nNummern 5 bis 8.                                       sicherstellt, dass dieses eingehalten wird.“\nArtikel 6\nÄnderung der\nBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\nDie Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-\nfahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 § 8 der\nVerordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 1.07 wird wie folgt gefasst:\n„Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste“.\nb) Nach der Angabe zu § 2.05 wird folgende Angabe zu § 2.06 eingefügt:\n„2.06   Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen“.\nc) Die bisherige Angabe zu § 2.06 wird die Angabe zu § 2.07.\nd) Nach der Angabe zu § 8.13 wird folgende Angabe zu § 8.14 eingefügt:\n„8.14   Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen“.\ne) Die bisherige Angabe zu § 8.14 wird die Angabe zu § 8.15.\nf) Nach der Angabe zu § 28.03 wird folgende Angabe zu § 28.04 eingefügt:\n„28.04 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)“.\ng) Die bisherige Angabe zu § 28.04 wird die Angabe zu § 28.05.\n2. § 1.01 wird wie folgt geändert:\na) Der Nummer 16 werden folgende Wörter angefügt:\n„ein Fahrgastschiff im Sinne dieser Verordnung ist auch ein Fahrgastboot;“.\nb) In Nummer 47 wird nach den Wörtern „„Inland ECDIS Gerät““ ein Doppelpunkt eingefügt.\nc) Nummer 54 wird wie folgt gefasst:\n„54. „ES-TRIN“:\nEuropäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom\nEuropäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI)\nangenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\nvom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4) und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom 10. April\n2018 berichtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra-\nstruktur vom 28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4));“.\nd) Folgende Nummern 55 bis 57 werden angefügt:\n„55. „LNG-System“:\nsämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, insbesondere\nMotoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern;\n56. „Bunkerbereich“:\nder Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler;\n57. „Flüssigerdgas (LNG)“:\nErdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von –161 °C verflüssigt wurde.“\n3. Dem § 1.02 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Sind nach den einschlägigen Besatzungsvorschriften mehrere Schiffsführer für das Fahrzeug vorgeschrieben,\nbenötigt nur der Schiffsführer, unter dessen Führung das Fahrzeug steht, ein Streckenzeugnis für den betref-\nfenden Streckenabschnitt.“","1524         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2019\n4. § 1.07 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste“.\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:\n„2. Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 250,00 m vor\ndem Bug eingeschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten einge-\nschränkt, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden\nBlickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist beim Durchfahren von Brücken oder Schleusen\ninfolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne möglich, kann dies während der\nDurchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten, Videoanlagen oder eines Aus-\nguckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden.“\nc) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.\nd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:\n„7. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass\na) die freie Sicht durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 250,00 m vor dem\nBug eingeschränkt ist,\nb) die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet,\nc) die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, jederzeit gewährleistet ist.“\ne) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und die Wörter „Nummer 3 Satz 2“ werden durch die Wörter\n„Nummer 4 Satz 2“ ersetzt.\n5. § 1.08 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 der Fahrtauglichkeitsbescheinigung einge-\ntragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl\nfür Erwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein. Für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder\neinem Alter bis zu sechs Jahren sind nur Feststoffwesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN\ngenannten Normen zulässig.“\nb) Folgende Nummern 5 bis 8 werden angefügt:\n„5. Sind die nach Artikel 14.02 Nummer 4 ES-TRIN geforderten Geländer umlegbar oder wegnehmbar,\ndürfen sie nur bei einem stillliegenden Fahrzeug geöffnet oder teilweise entfernt werden und nur bei\nfolgenden Betriebszuständen:\na) beim An- und Vonbordgehen an einer hierfür vorgesehenen Stelle,\nb) beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,\nc) beim Festmachen und Lösen eines Seils im Pollerbereich,\nd) bei einem Fahrzeug, das an einem senkrechten Ufer liegt, an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn\nkeine Absturzgefahr besteht,\ne) bei Fahrzeugen, die Bord an Bord liegen, an den sich berührenden Stellen, wenn keine Absturzgefahr\nbesteht, und\nf) wenn Beladearbeiten, Entladearbeiten oder der Baubetrieb unverhältnismäßig behindert würden.\nSind die Betriebszustände nach Satz 1 nicht mehr vorhanden, sind die Geländer sofort wieder zu schließen\noder zu setzen.\n6. Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen in folgenden Fällen Rettungs-\nwesten nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN tragen:\na) beim An- und Vonbordgehen, sofern Absturzgefahr ins Wasser besteht,\nb) bei Aufenthalt in einem Beiboot,\nc) bei einer Arbeit außenbords und\nd) bei einem Aufenthalt oder einer Arbeit an Deck oder im Gangbord, sofern Schanzkleider von mindes-\ntens 90 cm Höhe nicht vorhanden oder Geländer nach Nummer 5 nicht durchgehend gesetzt sind.\nDie Mitglieder der Besatzung dürfen Außenbordarbeiten nur bei einem stillliegenden Fahrzeug und nur\ndann durchführen, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.\n7. Der Schiffsführer\na) darf ein Fahrgastschiff nur führen, wenn die Einzelrettungsmittel nach Nummer 4 in ausreichender\nAnzahl und in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2019         1525\nb) hat sicherzustellen, dass\naa) die Geländer nach Nummer 5 Satz 1 nur in den dort genannten Fällen und nur bei Vorliegen eines\nder dort genannten Betriebszustände geöffnet oder teilweise entfernt werden,\nbb) die Geländer nach Nummer 5 Satz 1 sofort wieder geschlossen oder gesetzt werden, wenn die\ndort genannten Betriebszustände nicht mehr vorhanden sind,\ncc) die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord in den in Nummer 6 Satz 1\ngenannten Fällen die dort genannten Rettungswesten tragen,\ndd) Außenbordarbeiten nur bei einem stillliegenden Fahrzeug und nur dann durchgeführt werden,\nwenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.\n8. Der Eigentümer und der Ausrüster müssen jeweils sicherstellen, dass die Einzelrettungsmittel nach\nNummer 4 in ausreichender Anzahl und in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind.“\n6. § 1.09 Nummer 3 Satz 3 wird aufgehoben.\n7. § 1.10 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe u wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.\nbb) Folgender Buchstabe v wird angefügt:\n„v) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage 8 Nummer 1.4.9 ES-TRIN\nvorgeschriebene Betriebshandbuch und die in Artikel 30.03 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschriebene\nSicherheitsrolle.“\nb) In Nummer 7 werden die Wörter „die Urkunden und die sonstigen Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a\nbis c, e bis n, s und t“ durch die Wörter „die Urkunden, das Bordbuch, das Betriebshandbuch und die\nsonstigen Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a bis c, f bis n, s, t und v“ ersetzt.\nc) In Nummer 8 werden die Wörter „Nummer 1 Buchstabe a, e, f bis h, j, l, m, n, s und t“ durch die Wörter\n„Nummer 1 Buchstabe a, f bis h, j, l, m, n, s, t und v“ ersetzt.\n8. Kapitel 2 wird wie folgt geändert:\na) Nach § 2.05 wird folgender § 2.06 eingefügt:\n„§ 2.06\nKennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen\n(Anlage 3: Bild 65)\n1.   Ein Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brenn-         65\nstoff nutzt, muss ein Kennzeichen tragen.\n2.   Das Kennzeichen ist rechteckig mit der Aufschrift\n„LNG“ in weißen Buchstaben auf rotem Grund und\neinem weißen Rand von mindestens 5 cm Breite.\nDie Längsseite des Rechtecks muss mindestens\n60 cm betragen. Die Höhe der Schriftzeichen muss\nmindestens 20 cm betragen. Die Breite der Schrift-\nzeichen und die Stärke der Striche müssen der\nHöhe entsprechen.\n3.  Das Kennzeichen muss an einer geeigneten und gut sichtbaren Stelle angebracht sein.\n4.  Das Kennzeichen muss erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit es bei Nacht deutlich sichtbar ist.“\nb) Der bisherige § 2.06 wird § 2.07 und in Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a wird jeweils die\nAngabe „§§ 2.01 oder 2.02“ durch die Angabe „§§ 2.01, 2.02 oder 2.06“ ersetzt.\n9. § 3.09 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n„b) bei Tag:                                                   4\neinen gelben Zylinder, der oben und unten mit je\neinem schwarzen und je einem weißen Streifen\n– letztere an den äußeren Enden – eingefasst ist;\nder Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und\nso hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten\nsichtbar ist.\nDas Fahrzeug muss den Zylinder auch dann beibehalten, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen\nStrecke ein Vorspann voran fährt; der Vorspann muss den Zylinder ebenfalls führen.“","1526          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2019\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\n10. § 3.10 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:\n„bb) ein Hecklicht auf dem Achterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von hinten sicht-\nbar ist; befinden sich in dem Verband außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten\nsichtbare Fahrzeuge, ist dieses Hecklicht nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.“\n11. In § 3.14 Nummer 7 und § 7.07 Nummer 2 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „Abschnitt 8.1.8“ durch die\nAngabe „Abschnitt 1.16.1“ ersetzt.\n12. In § 3.29 Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 wird nach dem Wort „weiß“ ein Komma eingefügt.\n13. § 4.05 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss der Regio-\nnalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk entsprechen. Die Funkanlage muss nach folgenden\nVorschriften betrieben werden:\na) nach der in Satz 1 genannten Vereinbarung, die im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Num-\nmer 1 Buchstabe l) erläutert ist,\nb) nach dieser Verordnung und\nc) nach der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung.\nFunkmeldungen und Funkabsprachen sind in deutscher Sprache auszuführen. Das Bundesministerium\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den aktuellen Stand des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk im\nVerkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt.“\nb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\n„8. Der Schiffsführer hat unbeschadet der Nummer 7 sicherzustellen, dass\na) die Sprechfunkanlagen seines Fahrzeugs oder seiner schwimmenden Anlage der Vorschrift nach\nNummer 1 Satz 1 entsprechen und\nb) sein Fahrzeug mit den nach Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunk-\nanlagen ausgerüstet ist.“\nc) Nummer 9 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n„b) die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage der Vorschrift nach Nummer 1\nSatz 1 entsprechen und gemäß den Vorschriften nach Nummer 1 Satz 2 betrieben werden.“\n14. § 4.07 wird wie folgt geändert:\na) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„Auf den Wasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-Kanal, Ruhr, Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-\nKanal, Datteln-Hamm-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal, Küstenkanal, Mittellandkanal einschließlich der\nStichkanäle und des Rothenseer Verbindungskanals, Elbe-Seitenkanal, Elbe-Havel-Kanal einschließlich\nGroßer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal und Pareyer Verbindungskanal, Weser von km 204,40\nbis km 366,70 und UWe-km 0,00 bis UWe-km 1,375, Elbe, Elbe-Lübeck-Kanal, Saar von km 0,00\nbis km 87,20, Spree-Oder-Wasserstraße von km 0,00 bis km 18,25 mit Ruhlebener Altarm, Berlin-\nSpandauer-Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal und Charlottenburger\nVerbindungskanal, Teltowkanal von km 0,00 bis km 37,00, Untere Havel-Wasserstraße von km 0,00\nbis km 67,82 und von km 146,20 bis km 148,48 mit Großer Wannsee und Potsdamer Havel, Havelkanal\nund Havel-Oder-Wasserstraße mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost, Verbindungskanal Schwedter\nQuerfahrt und Veltener Stichkanal gelten die folgenden Regelungen zu Inland AIS und Inland ECDIS:“.\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Folgende Anforderungen müssen bei der Nutzung des Inland AIS Gerätes erfüllt sein:\na) das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein,\nb) das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für ein Tankschiff mit dem\nNavigationsstatus „festgemacht“,\nc) es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb sein,\nd) die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Gerätes müssen zu jedem\nZeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2019                                    1527\nSatz 1 Buchstabe a gilt nicht\na) für den Fall, dass die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen gewährt hat, die von der\nFahrrinne baulich getrennt sind,\nb) für ein Fahrzeug der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS-Daten die Erfüllung polizeilicher Auf-\ngaben gefährden würde.“\nc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnen-\nschifffahrt;“.\nbb) In Buchstabe l wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.\ncc) Folgender Buchstabe m wird angefügt:\n„m) Rufzeichen.“\nd) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnen-\nschifffahrt;“.\ne) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n„6. Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, darf nur folgende AIS Geräte verwenden:\na) Inland AIS Geräte nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN,\nb) nach den Vorschriften der IMO typzugelassene AIS Geräte der Klasse A,\nc) AIS Geräte der Klasse B, die den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der\nRichtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die\nHarmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen\nauf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen Norm IEC 62287-1\noder 2* (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen; AIS Geräte der Klasse B, die den Anfor-\nderungen der am 8. November 2019 geltenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\nentsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.\nDas AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die in das AIS Gerät eingegebenen Daten\nmüssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.“\nf) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\n„9. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person\nhaben jeweils sicherzustellen, dass\na) das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,\nb) das Inland AIS Gerät auf einem Fahrzeug mit der maximalen Leistung sendet; dies gilt nicht für ein\nTankschiff mit dem Navigationsstatus „festgemacht“,\nc) immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb ist,\nd) die in das im Sendebetrieb befindliche Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den\ntatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,\ne) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit\ndem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte\ngenutzt wird.“\n15. § 6.08 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1.** Auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzei-                           A.4\nchen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist\ndas Begegnen und Überholen verboten.\n* amtlicher Hinweis: Die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2.\n** amtlicher Hinweis: § 6.08 Nummer 1 gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist er einem\nsolchen Kleinfahrzeug oder Verband gegenüber anzuwenden.","1528          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2019\nA.4.1\nDas Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite be-\nschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen\nTafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 oder A.4.1 angebracht ist. Für eine nach Satz 1\ngekennzeichnete Strecke gelten im Übrigen die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend.“\n16. In § 6.16 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter „ihren Kurs“ durch die Wörter „seinen\nKurs“ ersetzt.\n17. § 6.28 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:\n„12. Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, darf nicht in eine\nSchleuse einfahren, wenn\na) es außerhalb des LNG-Systems zu Freisetzungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt oder\nb) eine Freisetzung von Flüssigerdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusen-\ndurchfahrt zu erwarten ist.“\nb) Die bisherigen Nummern 12 bis 17 werden die Nummern 13 bis 18.\n18. § 6.35 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6.28 Nummer 2 bis 7, Nummer 8 Satz 1 bis 3, 6 und 7, Nummer 9 bis 14,\njeweils auch in Verbindung mit § 6.29a,“ durch die Wörter „§ 6.28 Nummer 2 bis 7, Nummer 8 Satz 1 bis 3, 6\nund 7, Nummer 9 bis 15, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a,“ ersetzt.\nb) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 6.28 Nummer 15, 16 und 17 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit\n§ 6.29a,“ durch die Wörter „§ 6.28 Nummer 16, 17 und 18 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a,“\nersetzt.\n19. Dem § 7.01 wird folgende Nummer 5 angefügt:\n„5. Ein Fahrzeug darf nur über einen sicheren Zugang betreten oder verlassen werden. Ist eine geeignete\nLandanlage vorhanden, darf keine andere Einrichtung benutzt werden. Ist ein Abstand zwischen Fahrzeug\nund Land vorhanden, muss bei einem Fahrzeug, das über ein Binnenschiffszeugnis verfügt, ein Landsteg\nnach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d ES-TRIN ausgelegt und sicher befestigt sein; die Geländer des\nLandstegs müssen gesetzt sein. Wird ein Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied\nzwischen Beiboot und Deck zu überwinden, ist ein geeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen.“\n20. In § 7.03 Nummer 1 Satz 3 wird das Wort „Baustellenfahrzeuge“ durch das Wort „Fahrzeuge“ ersetzt.\n21. Dem § 7.06 werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:\n„4. An einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen B.12 (Anlage 7) B.12\naufgestellt ist, ist ein Fahrzeug verpflichtet, sich an einen\nbetriebsbereiten Landstromanschluss anzuschließen und\nseinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie während\ndes Stillliegens daraus zu decken. Ausnahmen vom Gebot\nnach Satz 1 können auf einem rechteckigen weißen zu-\nsätzlichen Schild angegeben werden, das unterhalb des\nTafelzeichens B.12 angebracht ist.\n5.   Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf ein Fahrzeug, das während des Stillliegens ausschließlich eine\nEnergieversorgung nutzt, die keine Geräusche sowie keine gasförmigen Schadstoffe und luftverun-\nreinigenden Partikel verursacht.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2019            1529\n22. § 7.08 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7.08\nWache und Aufsicht\n1. Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten\na) von einem stillliegenden Fahrzeug, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt,\nb) von einem stillliegenden Fahrzeug, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen\nist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt,\nc) von einem stillliegenden Fahrzeug, das nach dem Entladen gefährlicher Güter nach Kapitel 3.2\nTabelle A ADN noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, und\nd) von einem stillliegenden Fahrgastschiff, auf dem sich Fahrgäste befinden.\n2. An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, ist eine einsatzfähige\nWache nicht erforderlich, wenn\na) Flüssigerdgas (LNG) an Bord des Fahrzeugs nicht als Brennstoff verbraucht wird,\nb) die technischen Daten des LNG-Systems des Fahrzeugs aus der Ferne abgelesen werden und\nc) das Fahrzeug von einer Person beaufsichtigt wird, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen.\n3. An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN be-\nladen ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt oder das nach dem Entladen solcher Güter noch nicht frei\nvon gefährlichen Gasen ist, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn\na) das Fahrzeug in einem Hafenbecken stillliegt und\nb) die zuständige Behörde das Fahrzeug von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreit.\n4. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer\nPerson beaufsichtigt werden, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen. Satz 1 gilt nicht, wenn\ndie Aufsicht wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich ist oder die zuständige Behörde eine Aus-\nnahme zulässt.“\n23. § 7.09 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7.09\nVerhaltenspflichten\n1. Der Schiffsführer hat die in § 7.01 Nummer 1 bis 4 und Nummer 5 Satz 3, § 7.02 Nummer 1, auch in\nVerbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, § 7.03 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,\n§ 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, §§ 7.05, 7.06 Nummer 1 bis 3 und 4\nSatz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und § 7.07 Nummer 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vor-\nschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Stillliegen, Ankern oder Festmachen\neinzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.\n2. Der Schiffsführer, der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils die in § 7.08 Nummer 1 und 4 Satz 1\nvorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Verhalten beim Stillliegen\neinzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.“\n24. Nach § 8.13 wird folgender § 8.14 eingefügt:\n„§ 8.14\nSicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen\n1. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahr-\nzeugs vergewissern, dass\na) die vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und\nb) die vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs befindlichen\nPersonen zwischen dem Fahrzeug und dem Kai angebracht sind.\n2. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen\nvon Räumen ins Freie geschlossen sein.\nDies gilt nicht für:\na) Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb;\nb) Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind;\nc) Lüftungsöffnungen von Räumen mit einer Überdruckanlage und\nd) Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage versehen sind.\nZugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit der Genehmigung des Schiffs-\nführers geöffnet werden.\n3. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist es verboten, an Bord und im Bunkerbereich zu rauchen.\nDieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte. Das Rauchverbot gilt nicht\nin den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen","1530          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2019\nsind. Der Schiffsführer hat sich ununterbrochen zu vergewissern, dass das Rauchverbot nach Satz 1 in\nVerbindung mit Satz 2 eingehalten wird.\n4. Nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume\nerforderlich.“\n25. Der bisherige § 8.14 wird § 8.15 und wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:\n„7. Der Schiffsführer hat die in § 8.14 Nummer 1, 2 Satz 1 und 3, Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit\nSatz 2, und Nummer 4 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder\nVerbote über die Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen,\neinzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.“\nb) Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die Nummern 8 bis 12.\n26. § 10.10 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. Zwischen der Neckarmündung bis zum Unterwasser der Schleusengruppe Feudenheim (km 5,80) gelten für\ndas Stillliegen folgende Regelungen:\na) für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss, ist das Stillliegen\naa) am rechten Ufer von km 0,25 bis km 0,45 nur erlaubt, wenn das Fahrzeug in die Schleuse zum\nIndustriehafen einfahren will,\nbb) am rechten Ufer im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,34 bis km 5,50 nur für Talfahrer und\nvon km 5,50 bis km 5,80 nur für Bergfahrer erlaubt;\nb) für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss, ist das Stillliegen nur\naa) am linken Ufer von km 0,10 bis km 0,55 erlaubt,\nbb) am rechten Ufer im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,07 bis km 5,34 erlaubt;\nc) für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen muss, ist das Stillliegen nur\nerlaubt, wenn ihm von der zuständigen Behörde eine Liegestelle zugewiesen wird.“\n27. § 15.02 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1.5.3 wird wie folgt gefasst:\nLänge      Breite       Abladetiefe\nBinnenschifffahrtsstraße                                                                           m\nm          m\n„1.5.3        km 21,50 bis km 81,90 (Bockholt)\na) Fahrzeug                                            110,00      10,60           2,50\nb) Verband                                             110,00      10,60           2,50\n165,00       9,65           2,50“.\nb) Nummer 1.12.7 wird wie folgt gefasst:\nLänge      Breite       Abladetiefe\nBinnenschifffahrtsstraße\nm          m               m\n„1.12.7       Rothenseer Verbindungskanal\n1.12.7.1      Rothenseer Verbindungskanal Altstrecke mit Schiffs-\nhebewerk Rothensee km 0,12 bis km 1,00\nFahrzeug/Verband                                         82,00      9,50           1,90\n82,00      9,00           2,10\n1.12.7.2      Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse\nkm 0,19 bis km 4,76 (Niedrigwasserschleuse\nMagdeburg)\n1.12.7.2.1    bei in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse\nMagdeburg\na) Fahrzeug                                            110,00      11,45           2,80\nb) Verband                                             185,00      11,45           2,80\n1.12.7.2.2    bei nicht in Betrieb befindlicher Niedrigwasser-\nschleuse Magdeburg\na) Fahrzeug                                            110,00      11,45         je nach\nFahrrinnentiefe\nb) Verband                                             185,00      11,45         je nach\nFahrrinnentiefe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2019                 1531\nLänge        Breite       Abladetiefe\nBinnenschifffahrtsstraße\nm            m              m\n– die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren\nVorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach\ndem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich be-\nkannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und\ndie aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –\n1.12.7.3      km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg)\nbis km 5,53 (Elbe)\na) Fahrzeug                                                  110,00        11,45         je nach\nFahrrinnentiefe\nb) Verband                                                   100,00        19,20         je nach\nFahrrinnentiefe\n185,00        11,45         je nach\nFahrrinnentiefe\n– die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Niedrigwasserschleuse Magdeburg bis zur Einmündung\nin die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Be-\nhörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahr-\nrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –“.\n28. Dem § 15.18 wird folgende Nummer 5 angefügt:\n„5. Für die Niedrigwasserschleuse Magdeburg bei km 4,76 des Rothenseer Verbindungskanals (RVK) gelten\nnachfolgende Regelungen:\na) Bei einem Wasserstand von weniger als 260 cm am Pegel Rothensee/Elbe findet Schleusenbetrieb\nstatt. Der Beginn und das Ende des Schleusenbetriebs werden von der zuständigen Behörde fest-\ngesetzt und bekannt gemacht. Die Schleuse wird während des Schleusenbetriebs fernbedient. Die im\nRahmen des Schleusenbetriebs erforderlichen Funkabsprachen sind unter Verwendung des Funkruf-\nnamens „Niedrigwasserschleuse Magdeburg“ auf dem Kanal des Verkehrskreises Nautische Informa-\ntion durchzuführen, der im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l) bekannt\ngegeben ist.\nb) Bei einem Wasserstand von 260 cm oder mehr am Pegel Rothensee/Elbe findet Durchfahrtsbetrieb\nstatt. Der Beginn und das Ende des Durchfahrtsbetriebs werden von der zuständigen Behörde fest-\ngesetzt und bekannt gemacht. In diesem Betriebszustand ist die Niedrigwasserschleuse Magdeburg\neine Fahrwasserenge im Sinne des § 6.07 und mit dem Tafelzeichen A.4 gekennzeichnet. Die Fahr-\nwasserenge ist in Funkselbstwahrschau zu passieren. Die Lichtsignalanlagen sind während des Durch-\nfahrtsbetriebs ausgeschaltet. Für die Dauer des Durchfahrtsbetriebs sind die §§ 6.28, 6.28a und 6.29\nnicht anzuwenden.“\n29. § 15.29 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:\naa) In Doppelbuchstabe dd wird am Satzende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.\nbb) Nach Doppelbuchstabe dd wird folgender Doppelbuchstabe ee eingefügt:\n„ee) das Verhalten beim Durchfahren der Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach § 15.18 Nummer 5\nBuchstabe a Satz 4 und Buchstabe b Satz 4 und“.\ncc) Der bisherige Doppelbuchstabe ee wird der Doppelbuchstabe ff.\nb) Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:\n„aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband\naaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2,\n1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4,\njeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und\nAbladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit\nNummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11,\n1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2\nSatz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Ver-\nbindung mit Nummer 2 Satz 2, und\nbbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.7.2.2, 1.12.7.3,\n1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5\nnicht überschreitet,“.\nc) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„a) das Fahrzeug oder der Verband","1532          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2019\naa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2,\n1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4,\njeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Ab-\nladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit\nNummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11,\n1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,\nund die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit\nNummer 2 Satz 2, und\nbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2,\n1.14.3.1 und 1.14.5\nnicht überschreitet und“.\n30. Kapitel 17 wird wie folgt geändert:\na) In § 17.01 werden die Wörter „mit Jeetzel bis zur Nordwestkante der Drahwehnertorbrücke in Hitzacker“\ngestrichen.\nb) § 17.02 wird wie folgt geändert:\naa) In den Nummern 1.1.3 und 1.2.2 wird jeweils in der Spalte 2 das Wort „Boitzenburg“ durch das\nWort „Boizenburg“ ersetzt.\nbb) Nummer 1.3 wird aufgehoben.\n31. § 19.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nLänge        Breite       Abladetiefe\nBinnenschifffahrtsstraße                                                                                  m\nm            m\n„1.            Elbe-Lübeck-Kanal\n1.1            km 0,00 bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)\nFahrzeug/Schubverband                                         80,00        9,50           2,00\nsoweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist\n1.2            km 0,00 bis km 59,17 (Umschlagstelle Horsterdamm/\nLiegestelle Lauenburg Ost)\nFahrzeug/Schubverband                                        80,00         8,30           2,10\n– von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasser-\nstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasser-\nstandes –\n1.3            km 59,17 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle\nLauenburg Ost) bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)\na) Fahrzeug                                                 110,00        11,45           2,30\nb) Schubverband                                             125,00         9,60           2,30\n– von km 60,10 (Schleuse Lauenburg) bis km 61,55 gilt die zulässige Abladetiefe von 2,30 m nur bei\neinem Wasserstand von ≥ 4,30 m am Pegel Hohnstorf auf der Elbe –“.\n32. In § 19.04 Nummer 1 werden die Buchstaben b und c durch folgenden Buchstaben b ersetzt:\n„b) einer Abladetiefe von mehr als 1,20 m oder einer Breite von mehr als 8,30 m                           8 km/h.“\n33. Kapitel 21 wird wie folgt geändert:\na) In § 21.04 Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 Buchstabe l“ durch die Wörter „Nummer 1\nBuchstabe m“ ersetzt.\nb) Dem § 21.23 wird folgende Nummer 3 angefügt:\n„3. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 12,01 (Lessingbrücke) bis km 17,80 gilt § 4.05 Nummer 3\nSatz 1 bis 3 in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober täglich von 10:30 Uhr bis 19:00 Uhr auch für ein\nKleinfahrzeug.“\nc) § 21.24 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„a) der Verkehr von Kleinfahrzeugen, die ohne Maschinenantrieb fahren oder die mit einer Antriebs-\nmaschine ausgestattet sind, deren größte Nutzleistung weniger als 11,04 kW beträgt,“.\nd) In § 21.27 Nummer 7 werden die Wörter „Nummer 1 Satz 1, Nummer 2, 3 Satz 1, Nummer 4 und 5“ durch\ndie Wörter „Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 bis 6“ ersetzt.\ne) § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee wird wie folgt gefasst:\n„ee) den Sprechfunk nach § 21.23 Nummer 2 und 3, Nummer 3 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 Satz 1\nbis 3,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2019          1533\n34. In § 22.27 Nummer 8 werden die Wörter „Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 5, 6 und 7 Satz 1“ durch die Wörter\n„Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 und 5 bis 7“ ersetzt.\n35. § 23.27 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Auf dem Tegeler See darf ein Fahrzeug oder Verband die Wasserflächen nicht befahren zwischen\na) den Inseln Maienwerder und Valentinswerder,\nb) den Inseln Valentinswerder und Baumwerder,\nc) den Inseln Baumwerder und Scharfenberg und\nd) der Insel Reiswerder und dem Ostufer des Tegeler Sees.\nSatz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug des öffentlichen Fährverkehrs sowie für ein Fahrzeug ohne Antriebs-\nmaschine.“\n36. § 24.20 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„a) von der Elbe (km 0,00) bis zur Einfahrt in den Plauer See (km 121,40),“.\n37. § 26.13 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„c) ein Schifffahrtszeichen an einer Brücke, ein Schifffahrtszeichen für eine Wasserstraßenkreuzung, eine\nGefahrenstelle, ein Schifffahrtshindernis oder eine Fischereianlage sowie die Tafelzeichen B.8 und A.1,\nmit denen ein komplizierter Streckenabschnitt oder Bereich gekennzeichnet ist, sollen beleuchtet sein.“\n38. Kapitel 28 wird wie folgt geändert:\na) § 28.03 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n„b) bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitun-\ngen der Brennstofftanks geschlossen sind,“.\nbb) Nummer 2 Buchstabe b und c wird wie folgt gefasst:\n„b) die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf\nmögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks,\nc) die Reihenfolge der Befüllungen der Brennstofftanks und“.\nb) Nach § 28.03 wird folgender § 28.04 eingefügt:\n„§ 28.04\nSorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)\n1. Die in § 28.03 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und d genannten Vorschriften\ngelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).\n2. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein-\nund Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.\n3. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebe-\nnen Stellen erfolgen.\n4. Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter\nder Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis\nverfügen.\n5. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass\na) das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass\naa) Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht\naufgrund von Zug verformt werden und\nbb) das Fahrzeug bei Gefahr rasch losgemacht werden kann,\nb) eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach\n§ 2.06 tragen, gemäß dem Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 1.0\n(https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_de.pdf), ausgefüllt\nund unterschrieben wurde und alle Fragen in der Prüfliste mit „Ja“ beantwortet sind. Nicht zu-\ntreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist das\nBunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,\nc) alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.\n6. Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss\na) in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,\nb) in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen\nverständlich ist, und\nc) drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.","1534          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2019\n7. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist ununterbrochen sicherzustellen, dass\na) alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu\nverhindern,\nb) Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand\nbleiben,\nc) der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt,\nd) Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der\nBetriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.\n8. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)\na) muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 folgende für andere\nFahrzeuge sichtbare Tafeln führen:\naa) eine Tafel gemäß § 3.33 (Anlage 3 Bild 62), die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als\n10,00 m Entfernung verboten ist; die Seitenlängen der Tafel müssen mindestens 60 cm betragen,\nbb) eine Tafel A.9 (Anlage 7), die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist; die längste\nSeite der Tafel muss mindestens 60 cm betragen,\nb) müssen die Tafeln bei Nacht so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich\nsichtbar sind.\n9. Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass\na) die Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank vollständig ent-\nleert sind,\nb) die Ventile geschlossen sowie die Schlauchleitungen und die Verbindung zwischen Fahrzeug und\nBunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG) getrennt sind,\nc) der zuständigen Behörde gemeldet wird, dass das Bunkern abgeschlossen ist.\n10. Der Schiffsführer hat die in den Nummern 2 bis 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften\nangeordneten Gebote und Verbote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)\neinzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.\n11. Die für die Bunkerstelle verantwortliche Person hat die in den Nummern 2 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b\nin Verbindung mit Nummer 6 Buchstabe a und b und den Nummern 7 und 9 vorgesehenen oder auf\nGrund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssig-\nerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.“\n39. Der bisherige § 28.04 wird § 28.05.\n40. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Die textliche Beschreibung zu Bild 12 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3.10 Schubverband\nNummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer\nBreite sichtbare Fahrzeuge“.\nb) Die textliche Beschreibung zu Bild 62 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3.33                                             Verbot des Stillliegens nebeneinander\n§ 28.04 Nummer 8 Buchstabe a\nDoppelbuchstabe aa                                  Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)“.\nc) Folgendes Bild 65 wird angefügt:\nNachtbezeichnung                   Bild                  Tagbezeichnung\n„\n65\n§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2019             1535\n41. In der Anlage 6 Abschnitt C werden die Angaben zum Überholen an Steuerbord des Vorausfahrenden wie folgt\ngefasst:\n„Überholen an Steuerbord des Vorausfahrenden verlangt\n2 lange Töne,                „Ich will auf Ihrer Steuerbordseite überholen“\n1 kurzer Ton\n§ 6.10 Nummer 2 Buchstabe b\ndes Überholenden\nNormalfall:                    Kein Schallzeichen           „Einverstanden, Sie können auf meiner Steuerbord-\ndes Vorausfahrenden          seite überholen“\n§ 6.10 Nummer 3\nAbweichung:                    1 kurzer Ton                 „Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner\ndes Vorausfahrenden          Backbordseite“\n§ 6.10 Nummer 4 Satz 1 Buchstabe a\n2 kurze Töne                 „Einverstanden, ich werde auf Ihrer Backbordseite\ndes Überholenden             überholen“\n§ 6.10 Nummer 4 Satz 2 Buchstabe a“.\n42. Anlage 7 Abschnitt I wird wie folgt geändert:\na) Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:\naa) Nach dem Tafelzeichen A.4 wird folgendes Tafelzeichen A.4.1 eingefügt:\n„A.4.1     Verbot des Begegnens und Überholens für Verbände\nuntereinander\n(§ 6.08 Nummer 1 Satz 1)\n“.\nbb) In der Angabe zum Tafelzeichen A.11 werden die Wörter „(§ 6.28a Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c)“\ndurch die Wörter „(§ 6.28a Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c)“ ersetzt.\nb) Unterabschnitt B wird wie folgt geändert:\naa) In der Angabe zu den Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a und B.4b wird jeweils die Angabe\n„(§ 6.12)“ durch die Angabe „(§ 6.12 Nummer 1)“ ersetzt.\nbb) Nach dem Tafelzeichen B.11 wird das folgende Tafelzeichen B.12 eingefügt:\n„B.12      Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen\n(§ 7.06 Nummer 4)\n“.\nc) Unterabschnitt E wird wie folgt geändert:\naa) In der Angabe zum Tafelzeichen E.1 werden die Wörter „(allgemeine Zeichen)“ durch die Wörter\n„(allgemeines Zeichen)“ ersetzt.\nbb) In der Angabe zum Tafelzeichen E.5.7 wird das Wort „dass“ durch das Wort „das“ ersetzt.","1536          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2019\nArtikel 7\nÄnderung der\nBinnenschiffsuntersuchungsordnung\nDie Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. ES-TRIN:\nEuropäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Euro-\npäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) ange-\nnommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom\n7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018\nberichtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom\n28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4)); bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen,“.\n2. In § 32 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des Artikels 1.01 Nummer 7 ES-TRIN“ durch die Wörter „des\nArtikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN“ ersetzt.\n3. § 33 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „zum Ort“ die Wörter „des Angelns oder“ eingefügt.\n4. § 35 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 17 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Nummer 3“\nersetzt.\nb) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:\n„19. auf einem Sportfahrzeug oder Wassermotorrad im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung\nmit Absatz 3 Satz 1 nicht mehr als die zulässige Anzahl von Fahrgästen befördert werden und die\nzulässige Anfahrtstrecke nicht überschritten wird,“.\nc) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20 eingefügt:\n„20. auf einem Sportfahrzeug im Rahmen einer Fahrt nach § 33 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a in Ver-\nbindung mit Buchstabe b die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird,“.\nd) Die bisherigen Nummern 20 und 21 werden die Nummern 21 und 22.\n5. § 36 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 42 werden die Wörter „§ 35 Absatz 3 Nummer 17, 19 oder 20 die zulässige Anzahl von Fahr-\ngästen“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 3 Nummer 17, 19, 20 oder 21 nicht dafür sorgt, dass die zulässige\nAnzahl von Fahrgästen nicht“ ersetzt.\nb) In Nummer 44 werden die Wörter „§ 35 Absatz 3 Nummer 21“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 3 Nummer 22“\nersetzt.\n6. In § 37 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „schwimmende Fahrzeuge“ durch die Wörter\n„schwimmende Geräte“ ersetzt.\n7. In Anhang II § 7.06 werden die Wörter „das gebaut und eingerichtet ist“ durch die Wörter „die gebaut und\neingerichtet sind“ ersetzt.\n8. Anhang VI Anlage 2 Teil 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:\n„14. Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt nach CDNI\na) Begriffsbestimmung und Geltungsbereich\nb) Verbot der Einbringung und Einleitung\nc) Allgemeine Sorgfaltspflicht\nd) Organisation und Kontrolle der Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen\ne) Ölkontrollbuch\nf) Sammlung der Abfälle an Bord, Abgabe an Sammelstellen“.\nb) Folgende Nummer 15 wird angefügt:\n„15. Festlegungen in den Polizeiverordnungen zum Gewässerschutz in der Rhein- und Binnenschifffahrt\na) Sammlung und Behandlung von Schiffsabfällen\nb) Allgemeine Sorgfaltspflicht\nc) Sorgfaltspflicht beim Bunkern\nd) Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2019              1537\nArtikel 8\nÄnderung der\nBinnenschiffseichordnung\nDie Binnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung\nvom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Anlage 1 wird die Seite 4 des Musters des Eichscheins für Binnenschiffe (Güterbeförderer) wie folgt gefasst:\n„\n“.","1538         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2019\n2. In der Anlage 2 wird die Seite 4 des Musters des Eichscheins für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer) wie folgt\ngefasst:\n„\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2019             1539\nArtikel 9                                     schaft“ durch das Wort „Organisation“ er-\nsetzt.\nÄnderung der\nBinnenschiffs-Abgasemissionsverordnung                        bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n§ 2 Absatz 2 der Binnenschiffs-Abgasemissionsver-             b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\nordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die                  „See-Berufsgenossenschaft“ durch das Wort\nzuletzt durch Artikel 2 § 10 der Verordnung vom 21. Sep-            „Berufsgenossenschaft“ und das Wort „Klassifi-\ntember 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird             kationsgesellschaft“ durch das Wort „Organisa-\nwie folgt gefasst:                                                  tion“ ersetzt.\n„(2) Ein Motor muss eingebaut werden nach Maß-                c) In Absatz 4 Nummer 2 wird das Wort „See-Berufs-\ngabe der Bestimmungen des Kapitels 9 des Euro-                      genossenschaft“ durch das Wort „Berufsgenos-\npäischen Standards der technischen Vorschriften für                 senschaft“ ersetzt.\nBinnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Euro-           5. In § 9 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 18 Absatz 1\npäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Stan-                Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird\ndards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) an-               jeweils das Wort „See-Berufsgenossenschaft“ durch\ngenommen wurde (Bekanntmachung des Bundes-                       das Wort „Berufsgenossenschaft“ und das Wort\nministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom          „Klassifikationsgesellschaft“ durch das Wort „Orga-\n7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt            nisation“ ersetzt.\ndurch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018 berichtigt        6. § 14 wird wie folgt geändert:\nworden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28. September         a) In Satz 1 werden die Wörter „oder eine Prüfbe-\n2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4)) (ES-TRIN).“                           scheinigung“ und die Wörter „Verkehrswirtschaft\nPost-Logistik Telekommunikation“ gestrichen.\nArtikel 10                              b) In Satz 2 werden die Wörter „des Anhangs 4“\ndurch die Wörter „des Teils 4“ ersetzt.\nÄnderung der\nSee-Sportbootverordnung\nArtikel 11\nDie See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002\n(BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nÄnderung der\nnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 237) geändert wor-                    Sportbootführerscheinverordnung\nden ist, wird wie folgt geändert:                               In der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai\n1. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter „§§ 2, 5 Abs. 3,        2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die durch Artikel 2 der\n§§ 6, 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 2a und 3 in Ver-      Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert\nbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nr. II.8 der Schiffs-   worden ist, wird Abschnitt I Nummer 1 der Anlage 2 wie\nsicherheitsverordnung“ durch die Wörter „§§ 2, 5         folgt gefasst:\nAbsatz 3, §§ 6 und 13 Absatz 1 Nummer 2a und 3           „1. Sehschärfe\nin Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nummer II.8\nDie Prüfung der Sehschärfe erfolgt durch einen Arzt\nder Schiffssicherheitsverordnung“ ersetzt.\noder Augenoptiker nach DIN 58220. Die Sehschärfe\n2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     muss ohne oder mit Sehhilfe (Brille, Kontaktlinsen) min-\na) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                      destens 0,7 auf dem einen und 0,5 auf dem anderen\nAuge betragen. Werden diese Werte nur mit Sehhilfe\n„7. anerkannte Organisation                           erreicht, muss die Sehschärfe ohne Sehhilfe für jedes\neine nach der Richtlinie 2009/15/EG aner-         Auge mindestens 0,1 betragen. Ist die Sehschärfe bei-\nkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein   der Augen zusammen besser als die jedes einzelnen\nAuftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Ab-    Auges, kann der Wert der Sehschärfe beider Augen zu-\nsatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet        sammen als der Wert des Auges mit der besseren Seh-\nworden ist,“.                                     schärfe angesetzt werden.\nb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                      Die Sehschärfe ist ohne Sehhilfe ausreichend\n„8. Berufsgenossenschaft                              (tauglich)                                         ⃞\ndie Dienststelle Schiffssicherheit bei der Be-    Die Sehschärfe ist nur mit Sehhilfe ausreichend\nrufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-       (bedingt tauglich)                                 ⃞\nLogistik Telekommunikation.“                      Die Sehschärfe ist ohne und mit Sehhilfe nicht\n3. In § 3 werden die Wörter „nach Maßgabe produkt-           ausreichend (untauglich)                           ⃞ “.\nsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sportboote\nund Wassermotorräder“ durch die Wörter „nach                                      Artikel 12\nMaßgabe produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften\nüber Sportboote und Wassermotorräder“ ersetzt.                                  Änderung der\nNaturschutzgebietsbefahrensverordnung\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\n§ 7 Nummer 1 der Naturschutzgebietsbefahrensver-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     ordnung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2538), die\naa) In Satz 1 wird das Wort „See-Berufsgenos-         zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni\nsenschaft“ durch das Wort „Berufsgenossen-        2018 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird wie\nschaft“ und das Wort „Klassifikationsgesell-      folgt gefasst:","1540         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2019\n„1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5                                Artikel 13\noder 6, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 1 Num-\nmer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Ab-\nInkrafttreten\nsatz 4, 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nSatz 1 einen dort genannten Bereich befährt,“.          in Kraft.\nBerlin, den 31. Oktober 2019\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}