{"id":"bgbl1-2019-38-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":38,"date":"2019-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_38.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung","law_date":"2019-10-21T00:00:00Z","page":1514,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1514          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2019\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Zollkostenverordnung\nVom 21. Oktober 2019\nAuf Grund des § 178 Absatz 3 der Abgabenordnung            4. § 3 wird wie folgt geändert:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das\nBundesministerium der Finanzen:                                                            „§ 3\nGebührensätze“.\nArtikel 1                               b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-\nÄnderung der                                  stellt:\nZollkostenverordnung                                  „(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach\nDie Zollkostenverordnung vom 6. September 2009                   § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem\n(BGBl. I S. 3001), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 3            Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchfüh-\ndes Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) ge-                 rung erforderlich ist (Stunden- oder Monatsge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         bühren).“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie\nfolgt geändert:\na) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:\n§§            aa) In Nummer 1 wird die Angabe „35 Euro“\ndurch die Angabe „41 Euro“ ersetzt.\n„Gebührensätze                                3“.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „45 Euro“\nb) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:                        durch die Angabe „52 Euro“ ersetzt.\n„Gebührenberechnung                           4“.        d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie\nfolgt geändert:\nc) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:\naa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:\n„Verbundener Kostenbescheid                  10“.\n„Die Monatsgebühr beträgt:“.\n2. In § 1 werden die Wörter „sowie von sonstigen Be-\nbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nhörden“ gestrichen.\naaa) Nach dem Wort „für“ werden die Wörter\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\n„Beamtinnen und für“ eingefügt.\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                                 bbb) Die Angabe „4 823 Euro“ wird durch\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     die Angabe „5 670 Euro“ ersetzt.\naa) Die Nummern 1, 2, 3, 4 und 6 werden auf-                cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ngehoben.                                                     aaa) Nach dem Wort „für“ werden die Wörter\nbb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 1.                             „Beamtinnen und für“ eingefügt.\ncc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 2 und                     bbb) Die Angabe „5 600 Euro“ wird durch\ndas Wort „drei“ wird durch das Wort „zwei“                        die Angabe „6 478 Euro“ ersetzt.\nersetzt.                                                dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\ndd) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 3.                        aaa) Nach dem Wort „für“ werden die Wörter\nee) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 4.                             „Beamtinnen und für“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2019             1515\nbbb) Die Angabe „6 772 Euro“ wird durch                    „(5) Sofern Tarifbeschäftigte bei kostenpflich-\ndie Angabe „7 815 Euro“ ersetzt.                  tigen Amtshandlungen zur Unterstützung oder\ne) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.                      Hilfeleistung eingesetzt werden, sind Gebühren\nin der Höhe der Gebühren für Begleitung und\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                    Bewachung nach dem zeitlichen Aufwand zu er-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      heben. Absatz 1 gilt entsprechend.“\n„§ 4                           6. § 6 wird wie folgt geändert:\nGebührenberechnung“.                       a) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-                aa) Das Wort „Gemeinschaftswaren“ wird durch\nsetzt:                                                            das Wort „Unionswaren“ ersetzt.\n„Die in Form von Stundengebühren zu erheben-                 bb) Das Wort „Nichtgemeinschaftswaren“ wird\nden Kosten sind für jede Beamtin und jeden                        durch das Wort „Nichtunionswaren“ ersetzt.\nBeamten nach der Dauer ihrer oder seiner Be-\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\nteiligung an der kostenpflichtigen Amtshand-\nlung nach § 2 Absatz 1 zu berechnen. Mehrere           7. § 7 wird wie folgt geändert:\nkostenpflichtige Amtshandlungen, die unmittel-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Nichtgemein-\nbar nacheinander durch dieselben Beamtinnen\nschaftswaren“ durch das Wort „Nichtunions-\noder dieselben Beamten für dieselben Kosten-\nwaren“ ersetzt.\nschuldner vorgenommen werden, gelten für die\nBerechnung der Kosten als eine Amtshandlung.              b) In Absatz 3 wird das Wort „Waren“ durch das\nUnterliegen kostenpflichtige Amtshandlungen                  Wort „Nichtunionswaren“ ersetzt.\nfür denselben Kostenschuldner verschiedenen            8. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird das\nGebührensätzen nach § 3 Absatz 2, so wird die             Wort „Geschmacksmustergesetzes“ durch das Wort\nDauer der nach dem höheren Gebührensatz                   „Designgesetzes“ ersetzt.\nkostenpflichtigen Amtshandlung auf die nächste\nViertelstunde aufgerundet. Die für den restlichen      9. § 10 wird wie folgt geändert:\nTeil der Gesamtdauer zu erhebenden Gebühren               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nwerden nach dem niedrigeren Satz erhoben.“\n„§ 10\nc) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nVerbundener Kostenbescheid“.\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie\nfolgt geändert:                                           b) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden\nSatz ersetzt:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Zur Abgeltung der Kosten für die An- und               „Die Zollbehörde kann die in einem Monat für\nAbfahrt zur kostenpflichtigen Amtshandlung              einen Kostenschuldner entstandenen Kosten zu\nund für sonstige Nebenkosten wird für jede              einem Kostenbescheid verbinden, soweit der auf\nBeamtin oder jeden Beamten, die oder der                die einzelne kostenpflichtige Amtshandlung ent-\nan einer kostenpflichtigen Amtshandlung au-             fallende Betrag einen Wert von 5 Euro erreicht.“\nßerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle      10. In § 12 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe\nbeteiligt ist, neben der Stundengebühr eine          „1. Juni 2014“ durch die Angabe „1. Dezember\nGrundgebühr in Höhe der Stundengebühr für            2019“ und jeweils die Angabe „31. Mai 2014“ durch\neine volle Arbeitsstunde erhoben.“                   die Angabe „30. November 2019“ ersetzt.\nbb) In Satz 4 wird nach dem Wort „mehrere“ die        11. Die Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1) wird wie folgt ge-\nWörter „Beamtinnen oder mehrere“ einge-              ändert:\nfügt.\na) Absatz 2 der Vorbemerkungen wird wie folgt ge-\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie                 ändert:\nfolgt geändert:\naa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „im Rahmen von vereinfachten\nVerfahren“ werden durch die Wörter „durch                    aaa) Nach dem Wort „für“ werden die\nvereinfachte Zollanmeldungen oder durch                            Wörter „Beamtinnen und für“ einge-\nAnschreibung in der Buchführung des An-                            fügt.\nmelders“ ersetzt.                                            bbb) Die Angabe „63 Euro“ wird durch die\nbb) Die Angabe „6 Euro“ wird durch die Angabe                           Angabe „73 Euro“ ersetzt.\n„7 Euro“ ersetzt.                                       bb) In Buchstabe b wird die Angabe „44 Euro“\nf) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-                      durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.\nfügt:                                                     b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n„(4) Sind für die Vornahmen der in § 2 Ab-                   „(4) DIN- und ISO-Normen, auf die in dieser\nsatz 1 bezeichneten kostenpflichtigen Amts-                  Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-\nhandlungen Beamtinnen und Beamte ständig er-                 Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der\nforderlich, werden Monatsgebühren erhoben.“                  Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig ge-\ng) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                            sichert niedergelegt.“","1516          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2019\nc) Die Tabelle „Untersuchungsgebühr“ wird wie folgt geändert:\naa) Abschnitt A wird wie folgt geändert:\naaa) Nach der Nummer des Gebührentarifs A.12.6.7 werden folgende Nummern des Gebührentarifs\nA.12.6.8 bis A.12.6.8.2 eingefügt:\n„A.12.6.8                         – Kernresonanzspektroskopie (NMR)\nA.12.6.8.1             nZ +       – – – mit der Kernresonanzspektroskopie (300-MHz-NMR)\nGrundgebühr\n133,00\nA.12.6.8.2             nZ +       – – – mit der Kernresonanzspektroskopie (andere)“.\nGrundgebühr\n50,00\nbbb) Die bisherige Nummer des Gebührentarifs A.12.6.8 wird Nummer A.12.6.9.\nccc) Folgende Nummer des Gebührentarifs A.12.7 wird eingefügt:\n„A.12.7                nZ +       – Messung mit dem Differenzkalorimeter“.\nGrundgebühr\n25,00\nddd) Folgende Nummer des Gebührentarifs A.12.8 wird eingefügt:\n„A.12.8                nZ +       – andere Spektrographen oder Spektralphotometer“.\nGrundgebühr\n36,00\neee) Nach der Nummer des Gebührentarifs A.13.1 wird folgende Nummer des Gebührentarifs A.13.2\neingefügt:\n„A.13.2                nZ +       – mit dem Flüssigszintillationszähler“.\nGrundgebühr\n98,00\nfff)   Die bisherige Nummer des Gebührentarifs A.13.2 wird Nummer A.13.3.\nggg) Folgende Nummer des Gebührentarifs A.16.3 wird eingefügt:\n„A.16.3                nZ +       – Mikroskopische Untersuchungen mit dem Elektronenmikro-\nGrundgebühr      skop oder Elementanalyse (EDS)“.\n75,00\nbb) Im Abschnitt F werden in der Nummer F.9 des Gebührentarifs die Wörter „Tropfpunkt nach Ubbelohde;\nDIN 51801*“ durch die Wörter „Bestimmung des Tropfpunkts“ ersetzt.\nArtikel 2                           2. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „7 Euro“ durch die\nAngabe „8 Euro“ ersetzt.\nWeitere Änderung\nder Zollkostenverordnung                     3. In § 12 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe\nDie Zollkostenverordnung vom 6. September 2009               „1. Dezember 2019“ durch die Angabe „1. Dezember\n(BGBl. I S. 3001), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Ver-      2020“ und jeweils die Angabe „30. November 2019“\nordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           durch die Angabe „30. November 2020“ ersetzt.\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                              4. Die Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1) Absatz 2 der Vorbe-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         merkungen wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „41 Euro“                 a) In Buchstabe a wird die Angabe „73 Euro“ durch\ndurch die Angabe „47 Euro“ ersetzt.                      die Angabe „83 Euro“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „52 Euro“                 b) In Buchstabe b wird die Angabe „50 Euro“ durch\ndurch die Angabe „59 Euro“ ersetzt.                      die Angabe „56 Euro“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „5 670 Euro“\ndurch die Angabe „6 517 Euro“ ersetzt.                                Weitere Änderung\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „6 478 Euro“                         der Zollkostenverordnung\ndurch die Angabe „7 356 Euro“ ersetzt.\nDie Zollkostenverordnung vom 6. September 2009\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „7 815 Euro“           (BGBl. I S. 3001), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Ver-\ndurch die Angabe „8 858 Euro“ ersetzt.             ordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2019             1517\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                 2021“ und jeweils die Angabe „30. November 2020“\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         durch die Angabe „30. November 2021“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „47 Euro“             4. Die Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1) Absatz 2 der Vorbe-\ndurch die Angabe „55 Euro“ ersetzt.                   merkungen wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „59 Euro“                 a) In Buchstabe a wird die Angabe „83 Euro“ durch\ndurch die Angabe „68 Euro“ ersetzt.                      die Angabe „97 Euro“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         b) In Buchstabe b wird die Angabe „56 Euro“ durch\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „6 517 Euro“                 die Angabe „64 Euro“ ersetzt.\ndurch die Angabe „7 646 Euro“ ersetzt.\nArtikel 4\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „7 356 Euro“\ndurch die Angabe „8 526 Euro“ ersetzt.                                   Inkrafttreten\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „8 858 Euro“             (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2\ndurch die Angabe „10 249 Euro“ ersetzt.           und 3 am 1. Dezember 2019 in Kraft.\n2. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „8 Euro“ durch die          (2) Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. Dezember\nAngabe „9 Euro“ ersetzt.                                 2020 in Kraft.\n3. In § 12 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe              (3) Artikel 3 dieser Verordnung tritt am 1. Dezember\n„1. Dezember 2020“ durch die Angabe „1. Dezember         2021 in Kraft.\nBerlin, den 21. Oktober 2019\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}