{"id":"bgbl1-2019-37-7","kind":"bgbl1","year":2019,"number":37,"date":"2019-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/37#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-37-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_37.pdf#page=28","order":7,"title":"Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung  PpUGV)","law_date":"2019-10-28T00:00:00Z","page":1492,"pdf_page":28,"num_pages":16,"content":["1492           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019\nVerordnung\nzur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern\n(Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV)\nVom 28. Oktober 2019\nAuf Grund des § 137i Absatz 3 Satz 1 in Verbindung            gehilfe von mindestens einjähriger Dauer abge-\nmit Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                   schlossen haben oder\n– Gesetzliche Krankenversicherung –, der zuletzt durch       3. denen auf der Grundlage des Krankenpflegegeset-\nArtikel 12 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuch-\nzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) in der bis\nstabe aa des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I\nzum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine Er-\nS. 1202) geändert worden ist, verordnet das Bundes-              laubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpfle-\nministerium für Gesundheit:                                      gehelfer erteilt worden ist.\n§1                               Zu den Pflegehilfskräften im Sinne dieser Verordnung\nzählen außerdem\nAnwendungsbereich\n1. Medizinische Fachangestellte, die erfolgreich eine\n(1) Diese Verordnung regelt die Festlegung von Pfle-\nAusbildung nach der Verordnung über die Berufs-\ngepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen\nausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/\nin Krankenhäusern nach § 137i des Fünften Buches\nzur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April\nSozialgesetzbuch.\n2006 (BGBl. I S. 1097) abgeschlossen haben oder\n(2) Als pflegesensitiv werden die nach Maßgabe von            eine Qualifikation vorweisen, die dieser entspricht,\n§ 3 zu ermittelnden Bereiche in Krankenhäusern fest-\n2. Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhe-\ngelegt, in denen Leistungen der Intensivmedizin,\nsietechnische Assistenten, die erfolgreich eine ent-\nGeriatrie, Unfallchirurgie, Kardiologie, Neurologie und\nsprechende bundesrechtlich geregelte oder der\nHerzchirurgie erbracht werden.\nEmpfehlung der Deutschen Krankenhausgesell-\n(3) Die Pflegepersonaluntergrenzen nach dieser Ver-           schaft vom 17. September 2013 entsprechende\nordnung gelten nicht für ausschließlich pädiatrische             Ausbildung abgeschlossen haben, und\nBereiche eines Krankenhauses.\n3. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, denen auf\n§2                                   Grundlage des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai\n2013 (BGBl. I S. 1348) eine Erlaubnis zum Führen\nBegriffsbestimmungen                            der entsprechenden Berufsbezeichnung erteilt wor-\n(1) Pflegekräfte im Sinne dieser Verordnung sind              den ist.\nPflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte. Pflegefachkräfte        (2) Schichten im Sinne dieser Verordnung sind die\nsind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer          Tagschicht und die Nachtschicht. Die Tagschicht um-\nBerufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz,              fasst den Zeitraum von 6 Uhr bis 22 Uhr. Die Nacht-\ndem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz            schicht umfasst den Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr.\nerteilt wurde. Pflegehilfskräfte sind Personen,              Die Bestimmung der Tagschicht und der Nachtschicht\n1. die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assis-     nach den Sätzen 2 und 3 lässt die Schichteinteilungen\ntenz- oder Helferausbildung in der Pflege von min-       unberührt, die in den Krankenhäusern insbesondere zur\ndestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben, die       Gewährleistung familienfreundlicher und flexibler Ar-\ndie „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit            beitszeiten vorgenommen werden. Führt die Arbeits-\nliegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferbe-       zeitgestaltung eines Krankenhauses dazu, dass eine\nrufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt,    Schicht sowohl der Tagschicht als auch der Nacht-\ndie von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz         schicht nach den Sätzen 2 und 3 unterfällt, so kann\n2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz            das für diese Schicht vorgehaltene Personal anteilig\n2013 als Mindestanforderungen beschlossen wur-           der Tagschicht und der Nachtschicht zugeordnet wer-\nden,                                                     den.\n2. die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Ausbil-       (3) Der Standort eines Krankenhauses im Sinne\ndung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpfle-    dieser Verordnung bestimmt sich nach § 2 der Verein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019               1493\nbarung über die Definition von Standorten der Kranken-              an Belegungstagen in den Indikatoren-DRGs der\nhäuser und ihrer Ambulanzen vom 29. August 2017, die                neurologischen Frührehabilitation mindestens\nzwischen dem Spitzenverband Bund der Kranken-                       3 000 beträgt,\nkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft\n2. einen pflegesensitiven Bereich der Schlaganfallein-\ngemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungs-\nheit, wenn\ngesetzes geschlossen wurde und die auf der Internet-\nseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft veröf-               a) der pflegesensitive Bereich der Neurologie ge-\nfentlicht ist.                                                      mäß Absatz 2 ermittelt wurde und\n(4) Eine Station im Sinne dieser Verordnung ist die           b) in den nach § 21 des Krankenhausentgeltgeset-\nkleinste bettenführende organisatorische Einheit in der             zes übermittelten Daten des Vorjahres mindes-\nPatientenversorgung am Standort eines Krankenhau-                   tens 200 Fälle mit einem Operationen- und Pro-\nses, die auch für Dritte räumlich ausgewiesen und                   zedurenschlüssel der neurologischen Komplex-\nanhand einer ihr zugewiesenen individuellen Bezeich-                behandlung des akuten Schlaganfalls oder der\nnung identifizierbar ist. Auf einer Station werden Pa-              anderen neurologischen Komplexbehandlung\ntientinnen und Patienten entweder in einem medizini-                des akuten Schlaganfalls (8-981.* oder 8-98b.*)\nschen Fachgebiet oder interdisziplinär in verschiedenen             nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel\nmedizinischen Fachgebieten behandelt. Das einer                     enthalten sind, der nach § 301 Absatz 2 Satz 2\nStation zugeordnete Personal sowie seine Leitungs-                  des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Deut-\nstruktur lassen sich den Organisations- und Dienst-                 schen Institut für Medizinische Dokumentation\nplänen des Krankenhauses entnehmen. Zu einer inten-                 und Information im Auftrag des Bundesministeri-\nsivmedizinischen Behandlungseinheit einer Station                   ums für Gesundheit herausgegeben wird und auf\nzählt jedes Bett, das der intensivmedizinischen Patien-             der Internetseite des Instituts veröffentlicht ist,\ntenversorgung dient.\n3. einen pflegesensitiven Bereich der Intensivmedizin,\n§3                                    wenn in den nach § 21 des Krankenhausentgeltge-\nErmittlung pflegesensitiver                       setzes übermittelten Daten des Vorjahres mindes-\nBereiche in den Krankenhäusern                       tens fünf Fälle mit einem Operationen- und Prozedu-\nrenschlüssel der intensivmedizinischen Komplexbe-\n(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-            handlung oder der aufwendigen intensivmedizini-\nhaus ermittelt die pflegesensitiven Bereiche in den              schen Komplexbehandlung (8-980.* oder 8-98f.*)\nKrankenhäusern auf Grundlage                                     nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel\n1. der nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes                  enthalten sind, der nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des\nübermittelten Daten des jeweiligen Vorjahres und             Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Deutschen\n2. der in der Anlage enthaltenen Zusammenstellung                Institut für Medizinische Dokumentation und Infor-\nder Diagnosis Related Groups (Indikatoren-DRGs).             mation im Auftrag des Bundesministeriums für Ge-\nsundheit herausgegeben wird und auf der Internet-\nDas Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus                seite des Instituts veröffentlicht ist.\nprüft die Zusammenstellung der Indikatoren-DRGs jähr-\nlich auf Aktualität und legt dem Bundesministerium für          (4) Ein nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 ermittelter\nGesundheit nötigenfalls eine aktualisierte Zusammen-         pflegesensitiver Bereich umfasst die jeweilige Fachab-\nstellung vor.                                                teilung mit ihren Stationen für jeden Standort des Kran-\n(2) Ein Krankenhaus verfügt über einen pflegesen-         kenhauses gesondert. Ein nach Absatz 2 Nummer 3 er-\nsitiven Bereich, wenn in den nach § 21 des Kranken-          mittelter pflegesensitiver Bereich umfasst sämtliche\nhausentgeltgesetzes übermittelten Daten des Vorjahres        Fachabteilungen, deren Anzahl an Belegungstagen in\nden jeweiligen Indikatoren-DRGs in den nach § 21 des\n1. eine Fachabteilung der Geriatrie, der Unfallchirurgie,    Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten des\nder Kardiologie, der Neurologie oder der Herzchirur-     Vorjahres mindestens 3 000 beträgt, jeweils mit ihren\ngie oder eine Fachabteilung mit einer entsprechen-       Stationen für jeden Standort des Krankenhauses ge-\nden Schwerpunktbezeichnung ausgewiesen ist,              sondert. Erstreckt sich eine Fachabteilung, die als pfle-\n2. mindestens 40 Prozent der Fälle einer Fachabteilung       gesensitiver Bereich ermittelt wird, über mehrere\nin die jeweiligen Indikatoren-DRGs entweder der          Standorte eines Krankenhauses, so gilt die Fachabtei-\nGeriatrie, der Unfallchirurgie, der Kardiologie, der     lung mit ihren Stationen an jedem Standort des Kran-\nNeurologie oder der Herzchirurgie einzugruppieren        kenhauses als gesonderter pflegesensitiver Bereich.\nsind oder                                                Ein nach Absatz 3 Nummer 1 oder 2 ermittelter pflege-\n3. die Anzahl an Belegungstagen in den jeweiligen In-        sensitiver Bereich umfasst sämtliche Stationen, auf de-\ndikatoren-DRGs der Geriatrie, der Unfallchirurgie,       nen die entsprechenden Leistungen erbracht oder die\nder Kardiologie, der Neurologie oder der Herzchirur-     entsprechenden Fälle dokumentiert worden sind, für je-\ngie jeweils mindestens 5 000 beträgt.                    den Standort gesondert. Ein nach Absatz 3 Nummer 3\nermittelter pflegesensitiver Bereich umfasst sämtliche\n(3) Ein Krankenhaus verfügt über                          intensivmedizinische Behandlungseinheiten für jeden\n1. einen pflegesensitiven Bereich der neurologischen         Standort des Krankenhauses gesondert.\nFrührehabilitation, wenn\n(5) Die vom Institut für das Entgeltsystem im Kran-\na) der pflegesensitive Bereich der Neurologie ge-        kenhaus im Jahr 2018 für das Jahr 2019 ermittelten\nmäß Absatz 2 ermittelt wurde und                      pflegesensitiven Bereiche bestehen unberührt bis zum\nb) in den nach § 21 des Krankenhausentgeltgeset-         31. Dezember 2019 fort. Für diese pflegesensitiven Be-\nzes übermittelten Daten des Vorjahres die Anzahl      reiche gilt Absatz 4 entsprechend.","1494           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019\n§4                                   nen Fälle mit den dort genannten Operationen- und\nErmittlung des                             Prozedurenschlüsseln dokumentiert worden sind,\nPflegeaufwands zur Festlegung                       und\nrisikoadjustierter Pflegepersonaluntergrenzen           4. für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 ermittelten pfle-\n(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-           gesensitiven Bereiche: sämtliche Stationen, auf de-\nhaus ermittelt den Pflegeaufwand in den pflegesen-               nen die Merkmale und Strukturbedingungen der\nsitiven Bereichen in den Krankenhäusern. Der Pflege-             Operationen- und Prozedurenschlüssel der intensiv-\naufwand wird für jeden pflegesensitiven Bereich in den           medizinischen Komplexbehandlung oder der auf-\nKrankenhäusern für jeden Standort eines Kranken-                 wendigen intensivmedizinischen Komplexbehand-\nhauses gesondert ermittelt. Die Ermittlung erfolgt auf           lung (8-980.* oder 8-98f.*) erfüllt sind, so dass die\nder Grundlage des aktuellen vom Institut für das Ent-            entsprechenden Operationen- und Prozeduren-\ngeltsystem im Krankenhaus entwickelten Katalogs zur              schlüssel dort grundsätzlich verschlüsselt werden\nRisikoadjustierung des Pflegeaufwands.                           können; dies gilt unabhängig davon,\n(2) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-           a) ob im Einzelfall ein Operationen- und Prozedu-\nhaus hat den Katalog zur Risikoadjustierung des                     renschlüssel aus 8-980.* oder 8-98f.* verschlüs-\nPflegeaufwands zum Zweck der künftigen Weiterent-                   selt werden kann,\nwicklung und der künftigen Differenzierung der Pflege-           b) wie hoch der Anteil der Fälle mit einem Operatio-\npersonaluntergrenzen in Schweregradgruppen nach                     nen- und Prozedurenschlüssel aus 8-980.* oder\ndem jeweiligen Pflegeaufwand jährlich zu aktualisieren.             8-98f.* an allen Fällen ist und\nc) ob gegebenenfalls für Teile einer Station typi-\n§5\nscherweise keine Operationen- und Prozeduren-\nÜbermittlung der Ergebnisse der                         schlüssel aus 8-980.* oder 8-98f.* erfasst werden.\nErmittlung pflegesensitiver Bereiche an die\nDie Mitteilung nach den Nummern 1 bis 4 hat standort-\nbetroffenen Krankenhäuser, Mitteilungspflichten\nbezogen und unter Nennung der jeweils zugehörigen\n(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-       Bettenanzahl zu erfolgen.\nhaus übermittelt den Krankenhäusern, bei denen nach\n(4) Sind nach Absatz 3 mitzuteilende Fachabteilun-\n§ 3 ein oder mehrere pflegesensitive Bereiche ermittelt\ngen oder Stationen oder sind pflegesensitive Bereiche,\nwurden, das sie betreffende Ergebnis der Ermittlung,\ndie das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus\nsoweit möglich standortbezogen, jährlich bis zum\nnach § 3 Absatz 3 Nummer 3 ermittelt hat, ersatzlos\n15. November, erstmals bis zum 15. Novem-\nweggefallen, so zeigt das Krankenhaus dies jährlich\nber 2019. Das zu übermittelnde Ergebnis muss für jede\nbis zum 15. Dezember, erstmals bis zum 15. Dezem-\nbetroffene Fachabteilung des Krankenhauses die Zu-\nber 2019, gegenüber dem Institut für das Entgeltsystem\nordnung zu einem oder mehreren pflegesensitiven Be-\nim Krankenhaus an. Das Krankenhaus hat für sämtliche\nreichen und für den Fall, dass ein pflegesensitiver Be-\nnach Absatz 3 mitzuteilenden Fachabteilungen oder\nreich nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 er-\nStationen Nachfolgeeinheiten zu benennen, wenn ge-\nmittelt wird, die Mitteilung über das Erreichen des je-\ngenüber dem Vorjahr\nweiligen Schwellenwertes sowie die jeweils zugehöri-\ngen Berechnungsgrundlagen enthalten.                         1. Umbenennungen erfolgt sind oder\n(2) Wenn ein Krankenhaus Einwände gegen die Er-          2. strukturelle Veränderungen stattgefunden haben, auf\ngebnisse der Ermittlung nach § 3 Absatz 1 hat, so hat            Grund derer die betroffenen Leistungen unter Auflö-\nes diese Einwände dem Institut für das Entgeltsystem             sung der früheren Fachabteilungen oder Stationen in\nim Krankenhaus jährlich bis zum 30. November, erst-              anderen Versorgungseinheiten des Krankenhauses\nmals bis zum 30. November 2019, mitzuteilen. Das In-             erbracht werden.\nstitut für das Entgeltsystem im Krankenhaus teilt dem           (5) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-\nbetroffenen Krankenhaus jährlich bis zum 15. Dezem-          haus kann Bestimmungen zur Vereinheitlichung der\nber, erstmals bis zum 15. Dezember 2019, mit, ob und         Verfahrensabläufe nach den Absätzen 2 bis 4 treffen.\ninwieweit es unter Berücksichtigung der Einwände zu\neinem anderen Ergebnis gelangt.\n§6\n(3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Institut\nFestlegung der\nfür das Entgeltsystem im Krankenhaus und den jewei-\nPflegepersonaluntergrenzen\nligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausent-\ngeltgesetzes jährlich bis zum 20. Dezember, erstmals            (1) Für die folgenden pflegesensitiven Bereiche\nbis zum 20. Dezember 2019, Folgendes mitzuteilen:            werden die folgenden Pflegepersonaluntergrenzen als\nVerhältnis von Patientinnen und Patienten zu einer Pfle-\n1. für die nach § 3 Absatz 2 ermittelten pflegesensiti-\ngekraft festgelegt, die unter Berücksichtigung der in\nven Bereiche: die vom Krankenhaus verwendeten\nAbsatz 2 genannten Höchstanteile von Pflegehilfskräften\nNamen der Fachabteilungen und sämtliche zu die-\nauf den Stationen oder den intensivmedizinischen Be-\nsen Fachabteilungen gehörende Stationen,\nhandlungseinheiten schichtbezogen einzuhalten sind:\n2. für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 ermittelten\n1. Intensivmedizin:\npflegesensitiven Bereiche: sämtliche Stationen, auf\ndenen die Leistungen in den jeweiligen Indikatoren-         a) in der Tagschicht: 2,5 zu 1; ab dem 1. Ja-\nDRGs erbracht worden sind,                                     nuar 2021: 2 zu 1,\n3. für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 ermittelten pfle-          b) in der Nachtschicht: 3,5 zu 1; ab dem 1. Ja-\ngesensitiven Bereiche: sämtliche Stationen, auf de-            nuar 2021: 3 zu 1,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019            1495\n2. Geriatrie:                                                6. Neurologie:\na) in der Tagschicht: 10 zu 1,                               a) in der Tagschicht: 10 Prozent,\nb) in der Nachtschicht: 20 zu 1,                             b) in der Nachtschicht: 8 Prozent,\n3. Unfallchirurgie:                                          7. Neurologie Schlaganfalleinheit:\na) in der Tagschicht: 10 zu 1,                               a) in der Tagschicht findet keine Berücksichtigung\nvon Pflegehilfskräften statt,\nb) in der Nachtschicht: 20 zu 1,\nb) in der Nachtschicht findet keine Berücksichtigung\n4. Kardiologie:                                                     von Pflegehilfskräften statt,\na) in der Tagschicht: 12 zu 1; ab dem 1. Januar 2020:    8. Neurologische Frührehabilitation:\n10 zu 1,                                                  a) in der Tagschicht: 10 Prozent,\nb) in der Nachtschicht: 24 zu 1; ab dem 1. Ja-               b) in der Nachtschicht: 8 Prozent.\nnuar 2020: 20 zu 1,\n(3) Führt die Anwendung der Pflegepersonalunter-\n5. Herzchirurgie:                                            grenzen zu dem Ergebnis, dass für die auf einer Station\na) in der Tagschicht ab dem 1. Januar 2020: 7 zu 1,      oder in einer intensivmedizinischen Behandlungseinheit\nzu versorgende Patientenanzahl weniger als eine Pfle-\nb) in der Nachtschicht ab dem 1. Januar 2020:            gekraft vorgehalten werden müsste, ist die Anwesen-\n15 zu 1,                                              heit mindestens einer Pflegefachkraft sicherzustellen.\n6. Neurologie:                                                  (4) Sind auf einer Station verschiedene Pflegeperso-\na) in der Tagschicht ab dem 1. Januar 2020: 10 zu 1,     naluntergrenzen einzuhalten, so gilt schichtbezogen die\nPflegepersonaluntergrenze mit der niedrigsten Anzahl\nb) in der Nachtschicht ab dem 1. Januar 2020:            von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu einer\n20 zu 1,                                              Pflegekraft mit dem zugehörigen Grenzwert für den An-\n7. Neurologie Schlaganfalleinheit:                           teil von Pflegehilfskräften. Abweichend von Satz 1 sind\ndie Pflegepersonaluntergrenzen nach Absatz 1 Num-\na) in der Tagschicht ab dem 1. Januar 2020: 3 zu 1,\nmer 1 neben den Pflegepersonaluntergrenzen nach Ab-\nb) in der Nachtschicht ab dem 1. Januar 2020: 5 zu 1,    satz 1 Nummer 2 bis 8 anzuwenden.\n8. Neurologische Frührehabilitation:                            (5) Die Krankenhäuser ermitteln die Einhaltung der\nPflegepersonaluntergrenzen anhand monatlicher Durch-\na) in der Tagschicht ab dem 1. Januar 2020: 5 zu 1,\nschnittswerte.\nb) in der Nachtschicht ab dem 1. Januar 2020:\n12 zu 1.                                                                          §7\n(2) Der Anteil von Pflegehilfskräften an der Gesamt-                        Mitteilungspflicht bei\nzahl der Pflegekräfte darf die folgenden Grenzwerte in         Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen\nden folgenden pflegesensitiven Bereichen nicht über-            (1) Die Krankenhäuser teilen den jeweiligen Ver-\nschreiten:                                                   tragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgeset-\n1. Intensivmedizin:                                          zes und dem Institut für das Entgeltsystem im Kranken-\nhaus einmal je Quartal die Anzahl der Schichten mit, in\na) in der Tagschicht: 8 Prozent,\ndenen die Pflegepersonaluntergrenzen nach § 6 nicht\nb) in der Nachtschicht: 8 Prozent; ab dem 1. Ja-         eingehalten worden sind. Die Mitteilung muss spätes-\nnuar 2020 findet keine Berücksichtigung von           tens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beginn des\nPflegehilfskräften statt,                             folgenden Quartals und aufgeschlüsselt nach Monaten\n2. Geriatrie:                                                und nach der Art der Schicht erfolgen.\na) in der Tagschicht: 20 Prozent; ab dem 1. Ja-             (2) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-\nnuar 2020: 15 Prozent,                                haus übermittelt einmal je Quartal eine Zusammenstel-\nlung der Angaben nach Absatz 1 an\nb) in der Nachtschicht: 40 Prozent; ab dem 1. Ja-\n1. den Spitzenverband Bund der Krankenkassen,\nnuar 2020: 20 Prozent,\n2. die Deutsche Krankenhausgesellschaft,\n3. Unfallchirurgie:\n3. den Verband der Privaten Krankenversicherung,\na) in der Tagschicht: 10 Prozent,\n4. die jeweils zuständigen Landesbehörden,\nb) in der Nachtschicht: 15 Prozent,\n5. die Landesverbände der Krankenkassen und\n4. Kardiologie:\n6. auf Anforderung an das Bundesministerium für Ge-\na) in der Tagschicht: 10 Prozent,                            sundheit.\nb) in der Nachtschicht: 15 Prozent; ab dem 1. Ja-\nnuar 2020: 10 Prozent,                                                            §8\nAusnahmetatbestände\n5. Herzchirurgie:\nund Übergangsregelungen\na) in der Tagschicht: 5 Prozent,\n(1) Bis zum 31. März 2020 werden Vergütungsab-\nb) in der Nachtschicht findet keine Berücksichtigung     schläge gemäß § 137i Absatz 5 des Fünften Buches\nvon Pflegehilfskräften statt,                         Sozialgesetzbuch für die in § 6 Absatz 1 Nummer 5","1496           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019\nbis 8 festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen nicht er-      der Belegungstage der Fachabteilungen gilt der Entlas-\nhoben.                                                       sungstag aus einer Fachabteilung nicht als Belegungs-\n(2) Die Pflegepersonaluntergrenzen müssen in den          tag der entlassenden Fachabteilung.\nfolgenden Fällen nicht eingehalten werden:                      (2) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-\n1. bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalaus-        haus stellt jährlich zum 30. Juni eines Jahres fest, ob\nfällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß         in einem Krankenhaus mit pflegesensitiven Bereichen\nhinausgehen, und                                         im Krankenhaus unzulässige Personalverlagerungen\ngemäß Absatz 1 stattgefunden haben. Das Institut für\n2. bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie\ndas Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem be-\nbeispielsweise bei Epidemien oder bei Großscha-\ntroffenen Krankenhaus das Ergebnis der Feststellung\ndensereignissen.\nnach Satz 1. Das betroffene Krankenhaus hat das ihm\nDas Krankenhaus ist verpflichtet, den jeweiligen Ver-        übermittelte Ergebnis an die jeweiligen Vertragspar-\ntragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgeset-         teien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes wei-\nzes das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnah-          terzuleiten.\nmetatbestandes nach Satz 1 nachzuweisen.\n(3) Sind für ein Krankenhaus unzulässige Personal-\n§9                                verlagerungen gemäß Absatz 1 festgestellt worden,\nvereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 des Kran-\nPersonalverlagerungen                      kenhausentgeltgesetzes geeignete Maßnahmen, die\n(1) Personalverlagerungen aus anderen Bereichen in        das Krankenhaus zur Vermeidung von Personalverlage-\nder unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenfüh-         rungen zu ergreifen hat.\nrenden Stationen in die pflegesensitiven Bereiche in\nKrankenhäusern sind unzulässig, wenn sich die Anzahl                                     § 10\nder Pflegefachkräfte in Vollkräften in den anderen Be-\nreichen in der unmittelbaren Patientenversorgung im                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nVergleich zum Vorjahr im Jahresdurchschnitt um mehr             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nals 3 Prozent und sich dort zugleich das Verhältnis von      in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflegepersonaluntergren-\nPflegekräften in Vollkräften zu Belegungstagen um            zen-Verordnung vom 5. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1632)\nmehr als 3 Prozent reduziert hat. Bei der Ermittlung         außer Kraft.\nBonn, den 28. Oktober 2019\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019              1497\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nIndikatoren-DRGs\nFolgende DRGs des German Diagnosis Related Groups Fallpauschalen-Katalogs 2018, der auf der Internetseite\ndes Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht ist, gelten als Indikatoren für das Vorhandensein\neines pflegesensitiven Bereiches in Krankenhäusern:\nGeriatrie\nDRG                                                 Bezeichnung DRG\nB44A     Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems\nmit schwerer motorischer Funktionseinschränkung, mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten\nSchlaganfalls\nB44B     Geriatrische frührehab. Komplexbehandlung bei Krankh. u. Stör. d. Nervensyst. m. schw. mot. Funk-\ntionseinschr., mit and. neurolog. Komplexbeh. d. akuten Schlaganfalls od. oh. schw. mot. Funktions-\neinschr., m. neurolog. Komplexbeh. d. akuten Schlaganfalls\nB44C     Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems\nmit schwerer motorischer Funktionseinschränkung oder ohne schwere mot. Funktionseinschränkung,\nmit anderer neurolog. Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls\nB44D     Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems\nohne schwere motorische Funktionseinschränkung, ohne Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls\nE42Z    Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen der Atmungsorgane\nF48Z    Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems\nG14Z     Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung mit bestimmter OR-Prozedur bei Krankheiten und\nStörungen der Verdauungsorgane\nG52Z     Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen der Verdauungsorgane\nH44Z     Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen an hepatobiliärem\nSystem und Pankreas\nI34Z    Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung mit bestimmter OR-Prozedur bei Krankheiten und\nStörungen an Muskel-Skelett-System und Bindegewebe\nI41Z    Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen an Muskel-Skelett-\nSystem und Bindegewebe\nJ44Z    Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen an Haut, Unterhaut\nund Mamma\nK01Z    Verschiedene Eingriffe bei Diabetes mellitus mit Komplikationen, mit Frührehabilitation oder geriatrischer\nfrührehabilitativer Komplexbehandlung\nK44Z    Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei endokrinen, Ernährungs- und Stoffwechselkrank-\nheiten\nL44Z    Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen der Harnorgane\nT44Z    Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei infektiösen und parasitären Krankheiten\nU40Z     Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei psychischen Krankheiten und Störungen\nUnfallchirurgie\nDRG                                                 Bezeichnung DRG\nB80Z    Andere Kopfverletzungen\nE66A    Schweres Thoraxtrauma mit komplizierender Diagnose\nE66B    Schweres Thoraxtrauma ohne komplizierende Diagnose\nI01Z    Beidseitige Eingriffe oder mehrere große Eingriffe an Gelenken der unteren Extremität mit komplexer\nDiagnose\nI05A    Revision oder Ersatz des Hüftgelenkes ohne komplizierende Diagnose, ohne Arthrodese, ohne komplexen\nEingriff, mit äußerst schweren CC\nI05B    Implantation einer inversen Endoprothese am Schultergelenk\nI05C    Anderer großer Gelenkersatz ohne Implantation einer inversen Endoprothese am Schultergelenk","1498       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019\nDRG                                               Bezeichnung DRG\nI08A  Andere Eingr. an Hüftgel. und Femur mit kompl. Mehrfacheingriff oder äuß. schw. CC bei Zerebralpar.\nund mit Osteotomie oder Muskel- / Gelenkplastik bei Zerebralpar. oder Kontraktur oder mit best. Eingr.\nbei Beckenfraktur oder IntK > 392 / 368 / - P.\nI08B  Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur mit komplexem Mehrfacheingriff oder komplexen Diagnosen\noder mit bestimmtem Eingriff bei Beckenfraktur mit äußerst schweren CC oder Ersatz des Hüftgelenkes\nmit best. Eingriff an oberer Extremität und Wirbelsäule\nI08C  Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur mit bestimmtem Eingriff bei Beckenfraktur ohne äußerst\nschwere CC oder Ersatz des Hüftgelenkes mit anderem Eingriff an oberer Extremität und Wirbelsäule\noder Alter < 6 Jahre\nI08D  Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur mit Mehrfacheingriff oder mit komplexer Diagnose oder mit\nkomplexer Prozedur oder mit äußerst schweren CC, Alter > 5 Jahre\nI08E  Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur mit mäßig komplexem Eingriff, ohne äußerst schwere CC, mit\nbestimmter Osteotomie oder großem Eingriff an der unteren Extremität oder bei bestimmter Knochen-\ninfektion\nI08F  Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur mit bestimmtem mäßig komplexem Eingriff, ohne äußerst\nschwere CC, mehr als ein Belegungstag\nI08G  Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur mit mäßig komplexem Eingriff, ohne äußerst schwere CC oder\nohne mäßig komplexen Eingriff, mit bestimmter Knochentransplantation oder Pseudarthrose oder\nRevision einer Endoprothese, mehr als ein Belegungstag\nI09I Bestimmte Eingriffe an der Wirbelsäule ohne komplizierende Faktoren\nI11Z  Eingriffe zur Verlängerung einer Extremität\nI12A  Knochen- und Gelenkinfektion / -entzündung mit verschiedenen Eingriffen am Muskel-Skelett-System\nund Bindegewebe mit äußerst schweren CC\nI12B  Knochen- und Gelenkinfektion / -entzündung mit verschiedenen Eingriffen am Muskel-Skelett-System\nund Bindegewebe mit schweren CC, mit Revision des Kniegelenkes oder Osteomyelitis, Alter < 16 Jahre\nI12C  Knochen- und Gelenkinfektion / -entzündung mit verschiedenen Eingriffen am Muskel-Skelett-System\nund Bindegewebe mit schweren CC, ohne Revision des Kniegelenkes, ohne Osteomyelitis, Alter > 15 Jahre\nI13A  Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk mit komplexem Mehrfacheingriff oder\nkeramischem Knochenersatz, mit komplizierendem Eingriff an Humerus und Tibia oder aufwendiger\nOsteosynthese\nI13B  Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk mit komplexem Mehrfacheingriff oder\nkeramischem Knochenersatz, ohne komplizierenden Eingriff an Humerus und Tibia, ohne aufwendige\nOsteosynthese\nI13C  Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk mit best. Mehrfacheingr. od. kompl.\nDiagn. od. best. kompl. Osteotomie bei kompl. Eingriff od. schw. Weichteilschaden oder bestimmte\nEingriffe bei Endoprothese der oberen Extremität\nI13D  Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk mit komplexem Eingriff oder schwerem\nWeichteilschaden oder komplexer Osteotomie oder bestimmter Epiphyseodese bei mäßig komplexem\nEingriff oder Pseudarthrose oder BNB bestimmter Knochen\nI13E  Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk mit mäßig komplexem Eingriff oder bei\nPseudarthrose oder Revision einer Endoprothese am Kniegelenk ohne Wechsel oder BNB bestimmter\nKnochen\nI13F  Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk ohne mäßig komplexen Eingriff, ohne\nkomplexe Diagnose, ohne Revision einer Endoprothese am Kniegelenk, mit bestimmter offener Reposition\noder Implantation von alloplastischem Knochenersatz\nI13G  Bestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk ohne mäßig komplexen Eingriff, ohne\nkomplexe Diagnose, ohne Revision einer Endoprothese am Kniegelenk, ohne bestimmte offene Reposition,\nohne Implantation von alloplastischem Knochenersatz\nI16A  Andere Eingriffe an der Schulter und bestimmte Eingriffe an der oberen Extremität mit bestimmtem\nEingriff an Schulter, Oberarm und Ellenbogen\nI18A  Wenig komplexe Eingriffe an Kniegelenk, Ellenbogengelenk und Unterarm, Alter < 16 Jahre oder mit\nmäßig komplexem Eingriff oder mit beidseitigem Eingriff am Kniegelenk\nI20A  Eingriffe am Fuß mit mehreren hochkomplexen Eingriffen oder Teilwechsel Endoprothese des unteren\nSprunggelenks, mit hochkomplexem Eingriff und komplexer Diagnose oder bestimmter Arthrodese","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019         1499\nDRG                                               Bezeichnung DRG\nI20B Eingriffe am Fuß mit mehreren komplexen Eingriffen oder hochkomplexem Eingriff oder Teilwechsel\nEndoprothese d. unteren Sprunggelenks oder bei Zerebralparese oder mit komplexem Eingriff und\nkomplexer Diagnose oder mit Eingriff an Sehnen des Rückfußes\nI20G Eingriffe am Fuß ohne komplexen Eingriff, Alter > 15 Jahre, mit Arthrodese am Großzehengrundgelenk\noder Osteosynth. einer Mehrfragment-Fx oder bestimmter Knochen-Tx oder wenig kompl. Eingriff an\nmehr als einem Strahl oder Osteotomie oder Synovialektomie\nI20H Eingriffe am Fuß ohne kompl. Eingr., Alter > 15 Jahre, ohne Arthrodese am Großzehengrundgelenk, ohne\nOsteosynth. einer Mehrfragment-Fx, ohne bestimmte Knochen-Tx, ohne wenig kompl. Eingriff an mehr\nals einem Strahl, ohne Osteotomie, ohne Synovialektomie\nI21Z Lokale Exzision und Entfernung von Osteosynthesematerial an Hüftgelenk, Femur und Wirbelsäule oder\nkomplexe Eingriffe an Ellenbogengelenk und Unterarm oder bestimmte Eingriffe an der Klavikula\nI22A Gewebe- / Hauttransplantation, außer an der Hand, mit großfläch. Gewebetransplantation, mit kompli-\nzierender Konstellation, Eingriff an mehreren Lokalisationen, schwerem Weichteilschaden oder komplexer\nGewebetransplantation mit schweren CC\nI22B Gewebe- / Hauttransplantation, außer an der Hand, mit kleinflächiger Gewebetransplantation od. mit\ngroßflächiger Gewebetransplantation ohne kompliz. Konst., oh. Eingr. an mehreren Lokal., oh. schw.\nWeichteilschaden, oh. kompl. Gewebetranspl. m. schw. CC\nI23A Lokale Exzision und Entfernung von Osteosynthesematerial außer an Hüftgelenk, Femur und Wirbelsäule\nmit komplizierendem Eingriff am Knochen\nI23B Lokale Exzision und Entfernung von Osteosynthesematerial außer an Hüftgelenk, Femur und Wirbelsäule\nohne komplizierenden Eingriff am Knochen\nI27D Eingriffe am Weichteilgewebe ohne bestimmte kleine Eingriffe oder kleinflächige Gewebetransplantatio-\nnen, ohne schwere CC, außer bei bösartiger Neubildung, ohne bestimmten Eingriff am Weichteilgewebe\nI27E Bestimmte kleine Eingriffe am Weichteilgewebe oder ein Belegungstag\nI29A Komplexe Eingriffe am Schultergelenk oder bestimmte Osteosynthesen an der Klavikula, bei komplizie-\nrender Diagnose oder Eingriff an mehreren Lokalisationen\nI29B Komplexe Eingriffe am Schultergelenk oder best. Osteosynthesen an der Klavikula ohne kompliz.\nDiagnose, ohne Eingriff an mehreren Lokalisationen oder sonst. arthroskopische Rekonstruktion der\nRotatorenmanschette mit bestimmten Eingriffen an der Schulter\nI31A Mehrere komplexe Eingriffe an Ellenbogengelenk und Unterarm oder gelenkübergreifende Weichteil-\ndistraktion bei angeborenen Anomalien der Hand, mit aufwendigen Eingriffen am Unterarm\nI31B Mehrere komplexe Eingriffe an Ellenbogengelenk und Unterarm oder gelenkübergreifende Weichteil-\ndistraktion bei angeborenen Anomalien der Hand oder bestimmte Eingriffe bei Mehrfragmentfraktur\nder Patella, mit bestimmten komplexen Eingriffen am Unterarm\nI31C Mehrere komplexe Eingriffe an Ellenbogengelenk und Unterarm ohne gelenkübergreifende Weichteil-\ndistraktion bei angeborenen Anomalien der Hand, ohne bestimmte Eingriffe bei Mehrfragmentfraktur\nder Patella, ohne bestimmte komplexe Eingriffe am Unterarm\nI32A Eingr. an Handgelenk u. Hand mit mehrzeitigem kompl. od. mäßig kompl. Eingr. od. mit Komplex-\nbehandl. Hand od. mit aufwendigem rekonstruktivem Eingr. bei angeborener Fehlbildung der Hand oder\nmit best. gefäßgestielten Knochentx. bei Pseudarthrose der Hand\nI32F Bestimmte mäßig komplexe Eingriffe an Handgelenk und Hand, Alter > 5 Jahre, mehr als ein Belegungstag\nI32G Eingriffe an Handgelenk und Hand ohne komplexe oder mäßig komplexe Eingriffe oder mit bestimmtem\nmäßig komplexen Eingriff, Alter > 5 Jahre, ein Belegungstag oder mit anderem mäßig komplexen Eingriff,\nAlter > 5 Jahre\nI46A Prothesenwechsel am Hüftgelenk mit äußerst schweren CC oder Eingriff an mehreren Lokalisationen\nI47A Revision oder Ersatz des Hüftgelenkes ohne komplizierende Diagnose, ohne Arthrodese, ohne äußerst\nschwere CC, Alter > 15 Jahre, mit komplizierendem Eingriff oder Implantation / Wechsel einer Radius-\nkopfprothese oder Inlaywechsel Hüfte\nI47B Revision oder Ersatz des Hüftgelenkes ohne bestimmte komplizierende Faktoren, mit komplexer\nDiagnose an Becken/Oberschenkel, mit bestimmtem endoprothetischen Eingriff oder gelenkplastischem\nEingriff am Hüftgelenk\nI50A Gewebe- / Haut-Transplantation außer an der Hand, ohne bestimmte komplizierende Faktoren, mit be-\nstimmtem Eingriff oder bestimmter Vakuumbehandlung mit kontinuierlicher Sogbehandlung ab 8 Tagen\nI50B Gewebe- / Haut-Transplantation außer an der Hand, ohne bestimmte komplizierende Faktoren, ohne\nbestimmten Eingriff, mit bestimmter Vakuumbehandlung oder Alter < 16 Jahre","1500      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019\nDRG                                              Bezeichnung DRG\nI59Z Andere Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk oder mäßig komplexe Eingriffe an Knie-\ngelenk, Ellenbogengelenk und Unterarm oder bestimmte geschlossene Reposition einer Gelenkluxation\nmit Osteosynthese\nI66C Frakturen an Becken und Schenkelhals, mehr als ein Belegungstag, mit äußerst schweren CC oder\nintensivmedizinischer Komplexbehandlung > 196 / 184 / - Aufwandspunkte\nI66F Frakturen an Becken und Schenkelhals, mehr als ein Belegungstag, ohne äußerst schwere CC, ohne\nintensivmedizinische Komplexbehandlung > 196 / 184 / - Aufwandspunkte\nI68B Nicht op. beh. Erkr. und Verl. im WS-Bereich, mehr als 1 BT, auß. bei Diszitis, mit äuß. schw. oder\nschw. CC od. bei Para- / Tetrapl., mit kompl. Diagn. oder ohne äuß. schw. oder schw. CC, ohne\nPara- / Tetrapl. bei Diszitis\nI68C Nicht operativ behandelte Erkr. und Verletzungen im Wirbelsäulenbereich, mehr als ein BT oder and.\nFemurfraktur, bei Para- / Tetraplegie oder mit äußerst schw. CC oder mit schw. CC und Alter > 65 Jahre,\nohne kompl. Diagn. oder Kreuzbeinfraktur\nI74C Verletzungen an Unterarm, Handgelenk, Hand oder Fuß ohne äußerst schwere oder schwere CC,\nAlter > 9 Jahre\nI75A Schwere Verletzungen von Schulter, Arm, Ellenbogen, Knie, Bein und Sprunggelenk mit CC\nI77Z Mäßig schwere Verletzungen von Schulter, Arm, Ellenbogen, Knie, Bein und Sprunggelenk\nI78Z Leichte bis moderate Verletzungen von Schulter, Arm, Ellenbogen, Knie, Bein und Sprunggelenk\nI98Z Komplexe Vakuumbehandlung bei Krankheiten und Störungen an Muskel-Skelett-System und Binde-\ngewebe\nJ65A Verletzung der Haut, Unterhaut und Mamma mit komplexer Diagnose\nJ65B Verletzung der Haut, Unterhaut und Mamma ohne komplexe Diagnose\nW01B  Polytrauma mit Beatmung > 72 Stunden oder bestimmten Eingriffen oder IntK > 392 / 368 / 552, ohne\nFrührehabilitation, mit Beatmung > 263 Stunden oder mit komplexer Vakuumbehandlung oder mit\nIntK > 588 / 552 / - Aufwandspunkte\nW01C  Polytrauma mit Beatmung > 72 Stunden oder bestimmten Eingriffen oder IntK > 392 / 368 / 552, ohne\nFrührehabilitation, ohne Beatmung > 263 Stunden, ohne komplexe Vakuumbehandlung, ohne IntK > 588 /\n552 / - Aufwandspunkte\nW02A Polytrauma mit Eingriffen an Hüftgelenk, Femur, Extremitäten und Wirbelsäule oder komplexen Ein-\ngriffen am Abdomen mit komplizierender Konstellation oder Eingriffen an mehreren Lokalisationen\nW02B  Polytrauma mit Eingriffen an Hüftgelenk, Femur, Extremitäten und Wirbelsäule oder komplexen Ein-\ngriffen am Abdomen, ohne komplizierende Konstellation, ohne Eingriffe an mehreren Lokalisationen\nW04A Polytrauma mit anderen OR-Prozeduren oder Beatmung > 24 Stunden, mit komplizierender Konstella-\ntion oder Eingriffen an mehreren Lokalisationen\nW04B  Polytrauma mit anderen OR-Prozeduren oder Beatmung > 24 Stunden, ohne komplizierende Konstellation,\nohne Eingriffe an mehreren Lokalisationen\nW36Z Intensivmedizinische Komplexbehandlung > 784 / 828 / 828 Aufwandspunkte bei Polytrauma oder Poly-\ntrauma mit Beatmung oder Kraniotomie mit endovaskulärer Implantation von Stent-Prothesen an der Aorta\nW60Z Polytrauma, verstorben < 5 Tage nach Aufnahme\nW61A Polytrauma ohne signifikante Eingriffe mit komplizierender Diagnose\nW61B  Polytrauma ohne signifikante Eingriffe, ohne komplizierende Diagnose\nX04Z Andere Eingriffe bei Verletzungen der unteren Extremität\nX05A Andere Eingriffe bei Verletzungen der Hand, mit komplexem Eingriff\nX05B Andere Eingriffe bei Verletzungen der Hand, ohne komplexen Eingriff\nX07A Replantation bei traumatischer Amputation, mit Replantation mehr als einer Zehe oder mehr als eines\nFingers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019             1501\nKardiologie\nDRG                                                  Bezeichnung DRG\nF01A   Implantation Kardioverter / Defibrillator (AICD), Drei-Kammer-Stimulation oder Defibrillator mit kompliz.\nFaktoren oder myokardstimulierendes System oder aufwendige Sondenentf. mit kompliz. Faktoren oder\nZwei-Kammer-Stimulation mit kompliz. Faktoren\nF01B   Implantation Kardioverter / Defibrillator (AICD), Zwei-Kammer-Stimulation mit komplizierenden Faktoren\noder neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mehr als 24 Stunden mit komplizie-\nrenden Faktoren\nF01C   Implantation Kardioverter / Defibrillator (AICD), Drei-Kammer-Stimulation oder Defibrillator mit sub-\nkutaner Elektrode, ohne komplizierende Faktoren\nF01D   Implantation Kardioverter / Defibrillator (AICD), Zwei-Kammer- oder Ein-Kammer-Stimulation mit äuß.\nschw. CC oder Ein-Kammer-Stimulation mit zusätzlichem Herz- oder Gefäßeingriff oder mit IntK > 392 /\n368 / - Aufwandspunkte oder best. Sondenentfernung\nF01E   Implantation Kardioverter / Defibrillator (AICD), Zwei-Kammer-Stimulation oder aufwendige Sonden-\nentfernung oder Implantation eines Drucksensors in die Pulmonalarterie\nF01F   Implantation Kardioverter / Defibrillator (AICD), Ein-Kammer-Stimulation, ohne zusätzlichen Herz- oder\nGefäßeingriff, ohne IntK > 392 / 368 / - Aufwandspunkte, ohne äußerst schwere CC, ohne aufw. Sonden-\nentfernung, ohne Implantation eines Drucksensors\nF02A   Aggregatwechsel eines Kardioverters / Defibrillators (AICD), Zwei- oder Drei-Kammer-Stimulation\nF02B   Aggregatwechsel eines Kardioverters / Defibrillators (AICD), Ein-Kammer-Stimulation\nF09B   Andere kardiothorakale Eingriffe ohne Herz-Lungen-Maschine, Alter > 15 Jahre, ohne komplizierende\nKonstellation, ohne Exzision am Vorhof, mit äußerst schweren CC\nF09C   Andere kardiothorakale Eingriffe ohne Herz-Lungen-Maschine, Alter > 15 Jahre, ohne komplizierende\nKonstellation, ohne Exzision am Vorhof, ohne äußerst schwere CC\nF12A   Implantation eines Herzschrittmachers, Drei-Kammersystem mit äuß. schw. CC oder ablativ. Maßnah-\nmen oder PTCA oder mit aufwendiger Sondenentfernung mit kompliz. Faktoren oder mit Revision eines\nHerzschrittm. oder AICD ohne Aggregatw. mit kompliz. Faktoren\nF12B   Implantation eines Herzschrittmachers, Drei-Kammersystem ohne äußerst schwere CC, ohne ablative\nMaßnahme, ohne PTCA oder Implantation eines Herzschrittmachers ohne aufwendige Sondenentfer-\nnung mit komplizierenden Faktoren\nF12D   Implantation eines Herzschrittmachers, Zwei-Kammersystem, Alter > 15 Jahre, mit komplexem Eingriff\nF12E   Implantation eines Herzschrittmachers, Zwei-Kammersystem, ohne kompl. Eingr., Alter > 15 Jahre, mit\näußerst schweren CC oder isolierter offen chirurgischer Sondenimplantation oder aufwendiger Sonden-\nentfernung\nF12F   Implantation eines Herzschrittmachers, Ein-Kammersystem, Alter > 15 Jahre, mit invasiver kardiolo-\ngischer Diagnostik bei bestimmten Eingriffen\nF12G   Implantation eines Herzschrittmachers, Zwei-Kammersystem, ohne komplexen Eingriff, Alter > 15 Jahre,\nohne äußerst schwere CC, ohne isolierte offen chirurgische Sondenimplantation, ohne aufwendige\nSondenentfernung\nF12H   Implantation eines Herzschrittmachers, Ein-Kammersystem, ohne invasive kardiologische Diagnostik bei\nbestimmten Eingriffen, Alter > 15 Jahre, mit Implantation eines Ereignisrekorders\nF12I   Implantation eines Herzschrittmachers, Ein-Kammersystem, ohne invasive kardiologische Diagnostik bei\nbestimmten Eingriffen, Alter > 15 Jahre, ohne Implantation eines Ereignisrekorders\nF15Z   Perkutane Koronarangioplastie mit komplizierender Konstellation mit komplexer Diagn. u. hochkompl.\nIntervention od. m. Angioplastie, Alt. < 16 J. oder inv. kardiolog. Diagnostik, mit kompliz. Konstellation\nod. Endokarditis, mehr als 2 Belegungstage\nF17A   Wechsel eines Herzschrittmachers, Mehrkammersystem oder Alter < 16 Jahre\nF17B   Wechsel eines Herzschrittmachers, Einkammersystem, Alter > 15 Jahre\nF18A   Revision eines Herzschrittmachers oder Kardioverters / Defibrillators (AICD) ohne Aggregatwechsel,\nAlter < 16 Jahre oder mit äußerst schweren CC, mit komplexem Eingriff oder mit aufwendiger Sonden-\nentfernung\nF18B   Revision Herzschrittmacher od. Kardioverter / Defibrillator (AICD) oh. Aggregatw., Alt. < 16 J. od. mit\näuß. schw. CC, oh. kompl. Eingr., oh. aufwend. Sondenentf. od. Alt. > 15 J., oh. äuß. schw. CC mit\nkompl. Eingr., mit intralum. exp. Extraktionshilfe","1502      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019\nDRG                                               Bezeichnung DRG\nF18C Revision eines Herzschrittmachers oder Kardioverters / Defibrillators (AICD) ohne Aggregatwechsel,\nAlter > 15 Jahre, ohne äußerst schwere CC, ohne aufwendige Sondenentfernung, mit komplexem Ein-\ngriff, ohne intraluminale expandierende Extraktionshilfe\nF18D Revision eines Herzschrittmachers oder Kardioverters / Defibrillators (AICD) ohne Aggregatwechsel,\nAlter > 15 Jahre, ohne äußerst schwere CC, ohne aufwendige Sondenentfernung, ohne komplexen Eingriff\nF19A Andere transluminale Intervention an Herz, Aorta und Lungengefäßen mit äußerst schweren CC\nF19C Andere transluminale Intervention an Herz, Aorta und Lungengefäßen ohne äußerst schwere CC,\nAlter > 17 Jahre\nF19D Radiofrequenzablation über A. renalis, Alter > 17 Jahre\nF24A Perkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose und hochkomplexer Intervention oder mit\nAngioplastie, Alter > 15 Jahre, mit äußerst schweren CC\nF24B Perkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose und hochkomplexer Intervention oder mit\nAngioplastie, Alter > 15 Jahre, ohne äußerst schwere CC\nF37Z Längerer stationärer Aufenthalt vor Transplantation bei hoher Dringlichkeitsstufe bei Krankheiten und\nStörungen des Kreislaufsystems\nF41A Invasive kardiologische Diagnostik bei akutem Myokardinfarkt mit äußerst schweren CC\nF41B Invasive kardiologische Diagnostik bei akutem Myokardinfarkt ohne äußerst schwere CC\nF43A Beatmung > 24 Stunden bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems, Alter < 6 Jahre oder\nintensivmedizinische Komplexbehandlung > 392 / 552 / 552 Aufwandspunkte\nF43B Beatmung > 24 Stunden bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems ohne IntK > 392 / 552 /\n552 Punkte, Alter > 5 Jahre und Alter < 16 Jahre oder mit komplizierender Konstellation oder bestimmter\nOR-Prozedur oder IntK > - / 368 / - Punkte\nF43C Beatmung > 24 Stunden bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems, Alter > 15 Jahre, ohne\nintensivmedizinische Komplexbehandlung > 392 / 368 / 552 Aufwandspunkte, ohne komplizierende\nKonstellation, ohne bestimmte OR-Prozedur\nF49A Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, mit äußerst schweren CC oder\nIntK > 196 / 184 / 368 Aufwandspunkten, mit komplexem Eingriff oder Alter < 10 Jahre\nF49B Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, mit äußerst schweren CC oder\nIntK > 196 / 184 / 368 Aufwandspunkten, ohne komplexen Eingriff, Alter > 9 Jahre\nF49D Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne äußerst schwere CC, ohne\nIntK > 196 / 184 / 368 Aufwandspunkte, Alter > 14 Jahre, mit kardialem Mapping oder mit schweren CC,\nmehr als ein Belegungstag\nF49E Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne IntK > 196 / 184 / 368 Auf-\nwandspunkte, Alter > 14 Jahre, ohne kardiales Mapping, ohne schwere CC oder ein Belegungstag, mit\nkomplexer Diagnose\nF49F Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne äußerst schwere CC, ohne\nIntK > 196 / 184 / 368 Aufwandspunkte, Alter > 14 Jahre, ohne kardiales Mapping, ohne schwere CC\nbei BT > 1, ohne kompl. Diagnose, mit best. Eingr.\nF49G Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne äußerst schwere CC, ohne\nIntK > 196 / 184 / 368 Aufwandspunkte, Alter > 14 Jahre, ohne kardiales Mapping, ohne schwere CC\nbei BT > 1, ohne komplexe Diagnose, ohne best. Eingr.\nF50A Ablative Maßnahmen bei Tachyarrhythmie mit komplexer Ablation im linken Vorhof oder hochkomplexer\nAblation oder Implantation eines Ereignisrekorders\nF50B Ablative Maßnahmen bei Tachyarrhythmie mit komplexer Ablation oder Alter < 16 Jahre, ohne komplexe\nAblation im linken Vorhof, ohne hochkomplexe Ablation, ohne Implantation eines Ereignisrekorders\nF50C Ablative Maßnahmen bei Tachyarrhythmie ohne komplexe Ablation, Alter > 15 Jahre, ohne Implantation\neines Ereignisrekorders, mit transseptaler Linksherz-Katheteruntersuchung oder mit bestimmter Ablation\nF50D Ablative Maßnahmen bei Tachyarrhythmie ohne komplexe Ablation, Alter > 15 Jahre, ohne Implantation\neines Ereignisrekorders, ohne transseptale Linksherz-Katheteruntersuchung, ohne bestimmte Ablation\nF52A Perkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose, mit äußerst schweren CC\nF52B Perkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose, ohne äußerst schwere CC oder mit intra-\nkoronarer Brachytherapie oder bestimmte Intervention\nF56A Perkutane Koronarangioplastie mit bestimmter hochkomplexer Intervention, mit äußerst schweren CC","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019           1503\nDRG                                              Bezeichnung DRG\nF56B Perkutane Koronarangioplastie mit hochkomplexer Intervention, ohne bestimmte hochkomplexe Inter-\nvention oder ohne äußerst schwere CC oder Kryoplastie\nF58A Perkutane Koronarangioplastie mit äußerst schweren CC\nF58B Perkutane Koronarangioplastie ohne äußerst schwere CC\nF60A Akuter Myokardinfarkt ohne invasive kardiologische Diagnostik mit äußerst schweren CC\nF60B Akuter Myokardinfarkt ohne invasive kardiologische Diagnostik ohne äußerst schwere CC\nF61A Infektiöse Endokarditis mit komplizierender Diagnose oder mit komplizierender Konstellation\nF61B Infektiöse Endokarditis ohne komplizierende Diagnose, ohne komplizierende Konstellation\nF62A Herzinsuffizienz und Schock mit äußerst schweren CC, mit Dialyse oder komplizierender Diagnose oder\nmit bestimmter hochaufwendiger Behandlung mit intensivmedizinischer Komplexbehandlung > 196 / 184 /\n368 Punkte oder komplizierender Konstellation\nF62B Herzinsuffizienz und Schock mit äuß. schw. CC, mit Dialyse oder kompliz. Diag. oder mit best. hoch-\naufw. Beh. oder ohne kompliz. Konstellation, ohne best. hochaufw. Beh., mehr als 1 Belegungstag bei\nbest. akuten Nierenversagen mit äuß. schw. CC\nF62C Herzinsuffizienz und Schock ohne äußerst schwere CC oder ohne Dialyse, ohne komplizierende Diagnose,\nohne komplizierende Konstellation, ohne best. hochaufw. Beh., mehr als ein Belegungstag, ohne best.\nakutes Nierenversagen oder ohne äußerst schwere CC\nF62D Herzinsuffizienz und Schock ohne äußerst schwere CC oder ohne Dialyse, ohne komplizierende Diagnose,\nohne komplizierende Konstellation, ohne bestimmte hochaufwendige Behandlung, ein Belegungstag\nF66A Koronararteriosklerose mit äußerst schweren CC\nF66B Koronararteriosklerose ohne äußerst schwere CC\nF68B Angeborene Herzkrankheit, Alter > 5 Jahre, ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung > 196 / - / -\nAufwandspunkte\nF69A Herzklappenerkrankungen mit äußerst schweren oder schweren CC\nF69B Herzklappenerkrankungen ohne äußerst schwere oder schwere CC\nF70A Schwere Arrhythmie und Herzstillstand mit äußerst schweren CC\nF70B Schwere Arrhythmie und Herzstillstand ohne äußerst schwere CC\nF71A Nicht schwere kardiale Arrhythmie und Erregungsleitungsstörungen mit äußerst schweren CC, mehr als\nein Belegungstag oder mit kathetergestützter elektrophysiologischer Untersuchung des Herzens oder\nbestimmter hochaufwendiger Behandlung\nF71B Nicht schwere kardiale Arrhythmie und Erregungsleitungsstörungen ohne äußerst schwere CC oder ein\nBelegungstag, ohne kathetergestützte elektrophysiologische Untersuchung des Herzens, ohne be-\nstimmte hochaufwendige Behandlung\nF72A Angina pectoris mit äußerst schweren CC\nF72B Angina pectoris ohne äußerst schwere CC\nF74Z Thoraxschmerz und sonstige und nicht näher bezeichnete Krankheiten des Kreislaufsystems\nF75D Andere Krankheiten des Kreislaufsystems ohne äußerst schwere CC oder ein Belegungstag, Alter > 17 Jahre\nF95A Interventioneller Septumverschluss, Alter < 19 Jahre oder Vorhofohrverschluss\nF95B Interventioneller Septumverschluss, Alter > 18 Jahre\nF98B Komplexe minimalinvasive Operationen an Herzklappen ohne minimalinvasiven Eingriff an mehreren\nHerzklappen, ohne hochkomplexen Eingriff, ohne komplexe Diagnose, Alter > 15 Jahre, ohne Implan-\ntation eines Wachstumsstents, mit sehr komplexem Eingriff\nF98C Komplexe minimalinvasive Operationen an Herzklappen ohne minimalinvasiven Eingriff an mehreren\nHerzklappen, ohne hochkomplexen Eingriff, ohne komplexe Diagnose, Alter > 15 Jahre, ohne Implan-\ntation eines Wachstumsstents, ohne sehr komplexen Eingriff","1504        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019\nHerzchirurgie\nDRG                                                 Bezeichnung DRG\nA03A   Lungentransplantation mit Beatmung > 179 Stunden\nA03B   Lungentransplantation ohne Beatmung > 179 Stunden\nA05A   Herztransplantation mit Beatmung > 179 Stunden oder intensivmedizinischer Komplexbehandlung > 2646 /\n2484 / - Aufwandspunkte\nA05B   Herztransplantation ohne Beatmung > 179 Stunden, ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung\n> 2646 / 2484 / - Aufwandspunkte\nF03A   Herzklappeneingriff mit Herz-Lungen-Maschine, mit komplizierender Konstellation oder bestimmter\nZweifacheingriff\nF03B   Herzklappeneingriff mit Herz-Lungen-Maschine, mit Dreifacheingriff oder Alter < 1 Jahr oder Eingriff in\ntiefer Hypothermie oder IntK > 392 / 368 / - Aufwandspunkte oder pulmonaler Endarteriektomie oder\nbestimmter komplizierender Konstellation\nF03C   Herzklappeneingriff mit Herz-Lungen-Maschine, ohne kompl. Konst., Alter > 0 Jahre, ohne Eingr. in tiefer\nHypothermie, ohne IntK > 392 / 368 / - Punkte, ohne pulm. Endarteriektomie, mit Zweifacheingriff oder\nbei angeb. Herzfehler, mit kompl. Eingriff\nF03E   Herzklappeneingriff mit Herz-Lungen-Maschine, ohne kompliz. Konstellation, ohne Eingriff in tiefer\nHypothermie, ohne IntK > 392 / 368 / - P., Alter > 15 J., mit Zweifacheingr. od. kompl. Eingriff od. bei\nEndokarditis od. bei angeb. Herzfehler\nF03F   Herzklappeneingr. mit Herz-Lungen-Maschine, ohne kompl. Konst., ohne Eingr. in tiefer Hypoth., ohne\nIntK > 392 / 368 / - P., ohne Dreifach- / Zweifacheingr., außer bei angeb. Herzfehler, ohne kompl. Eingr.,\naußer bei Endokarditis, Alter > 15 J.\nF05Z   Koronare Bypass-Operation mit invasiver kardiologischer Diagnostik oder intraoperativer Ablation, mit\nkomplizierender Konstellation oder Karotiseingriff oder bestimmte Eingriffe mit Herz-Lungen-Maschine\nin tiefer Hypothermie\nF06A   Koronare Bypass-Operation mit mehrzeitigen komplexen OR-Prozeduren, mit komplizierender Konstel-\nlation oder Karotiseingriff oder intensivmedizinischer Komplexbehandlung > 392 / 368 / - Aufwands-\npunkte\nF06B   Koronare Bypass-Operation mit mehrzeitigen komplexen OR-Prozeduren, ohne komplizierende Konstel-\nlation, ohne Karotiseingriff, ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung > 392 / 368 / - Aufwands-\npunkte\nF06C   Koronare Bypass-Operation ohne mehrzeitige komplexe OR-Prozeduren, mit kompl. Konstellation\noder IntK > 392 / 368 / - P. oder Karotiseingriff oder bei Infarkt oder mit Reoperation oder mit invasiv.\nkardiolog. Diagnostik, mit intraoperativer Ablation\nF06D   Koronare Bypass-Operation ohne mehrzeitige komplexe OR-Prozeduren, ohne komplizierende Konstel-\nlation, ohne IntK > 392 / 368 / - Aufwandspunkte, ohne Karotiseingriff, mit invasiv. kardiolog. Diagnostik\noder mit intraoperativer Ablation oder schwersten CC\nF06E   Koronare Bypass-Operation ohne mehrzeitige komplexe OR-Prozeduren, ohne komplizierende Konstel-\nlation, ohne IntK > 392 / 368 / - Aufwandspunkte, ohne Karotiseingriff, ohne invasiv. kardiolog. Diagnostik,\nohne intraoperative Ablation, ohne schwerste CC\nF07A   Andere Eingriffe mit Herz-Lungen-Maschine, Alter < 1 Jahr oder mit komplizierender Konstellation oder\nkomplexer Operation oder intensivmedizinischer Komplexbehandlung > - / 368 /- Aufwandspunkte\nF07B   Andere Eingriffe mit Herz-Lungen-Maschine, Alter > 0 Jahre, mit Reoperation an Herz oder Perikard oder\nbestimmter komplizierender Konstellation, ohne komplexe Operation, ohne intensivmedizinische Kom-\nplexbehandlung > - / 368 /- Aufwandspunkte\nF07C   Andere Eingriffe mit Herz-Lungen-Maschine, Alter > 0 Jahre, ohne Reoperation an Herz oder Perikard,\nohne komplizierende Konstellation, ohne komplexe Operation, ohne intensivmedizinische Komplex-\nbehandlung > - / 368 /- Aufwandspunkte\nF09A   Andere kardiothorakale Eingriffe ohne Herz-Lungen-Maschine, Alter < 16 Jahre, mit komplizierender\nKonstellation oder Exzision am Vorhof\nF36A   Intensivmedizinische Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems mit\nkomplizierenden Faktoren, > 1176 / 1380 / - Aufwandspunkte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019                1505\nDRG                                                   Bezeichnung DRG\nF36B   Intensivmedizinische Komplexbeh. bei Krankh. und Störungen des Kreislaufsystems mit kompliz. Faktoren,\n> 588 / 828 / - P. od. > - / - / 1104 P. mit best. OR-Proz. oder > - / - / 552 P. mit best. Aortenstent oder\nminimalinv. Eingr. an mehreren Herzklappen\nF98A   Komplexe minimalinvasive Operationen an Herzklappen ohne minimalinvasiven Eingriff an mehreren\nHerzklappen, mit hochkomplexem Eingriff oder komplexer Diagnose oder Alter < 16 Jahre oder Implan-\ntation eines Wachstumsstents\nNeurologie\nDRG                                                   Bezeichnung DRG\nA43Z   Frührehabilitation bei Wachkoma und Locked-in-Syndrom\nB02D    Komplexe Kraniotomie oder Wirbelsäulen-Operation, ohne bestimmten komplexen Eingriff, Alter > 5 Jahre,\nohne bestimmte komplizierende Faktoren\nB04A    Interventionelle oder beidseitige Eingriffe an den extrakraniellen Gefäßen mit äußerst schweren CC\nB11Z   Frührehabilitation mit bestimmter OR-Prozedur\nB13Z   Epilepsiechirurgie mit invasivem präoperativen Video-EEG\nB17A    Eingriffe an peripheren Nerven, Hirnnerven und anderen Teilen des Nervensystems oder Eingriff bei\nzerebraler Lähmung, Muskeldystrophie oder Neuropathie, mit komplexer Diagnose oder Implantation\neines Ereignis-Rekorders\nB17C    Eingriffe an peripheren Nerven, Hirnnerven und anderen Teilen des Nervensystems oder Eingriff\nbei zerebraler Lähmung, Muskeldystrophie oder Neuropathie, Alter < 19 Jahre oder mit schweren CC,\nAlter > 15 Jahre\nB39A    Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit bestimmter OR-Prozedur, mehr als\n72 Stunden mit komplexem Eingriff oder mit komplizierender Konstellation oder intensivmedizinischer\nKomplexbehandlung > 392 / 368 / - Aufwandspunkte\nB39B    Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit bestimmter OR-Prozedur, bis 72 Stun-\nden mit komplexem Eingriff oder mehr als 72 Stunden, ohne kompl. Eingr., ohne kompliz. Konst., ohne\nintensivmed. Komplexbehandlung > 392 / 368 / - Punkte\nB39C    Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit best. OR-Prozedur, bis 72 Std., ohne\nkompl. Eing., ohne kompliz. Konst., ohne intensivmed. Komplexbeh. > 392 / 368 / - P. oder and.\nneurolog. Komplexbeh. des akuten Schlaganf., mehr als 72 Std.\nB42A    Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems bis 27 Tage mit neurologischer\nKomplexbehandlung des akuten Schlaganfalls oder fachübergreifende u. andere Frührehabilitation mit\nneurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls\nB42B    Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems bis 27 Tage ohne neurologische\nKomplexbehandlung des akuten Schlaganfalls\nB43Z   Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems, mehr als 27 Tage\nB45Z   Intensivmedizinische Komplexbehandlung > 392 / 368 / 828 Aufwandspunkte bei Krankheiten und\nStörungen des Nervensystems\nB48Z   Frührehabilitation bei Multipler Sklerose und zerebellarer Ataxie, nicht akuter Para- / Tetraplegie oder\nanderen neurologischen Erkrankungen\nB49Z   Multimodale Komplexbehandlung bei Morbus Parkinson\nB60A    Nicht akute Paraplegie / Tetraplegie, mehr als ein Belegungstag\nB60B    Nicht akute Paraplegie / Tetraplegie, ein Belegungstag\nB63Z   Demenz und andere chronische Störungen der Hirnfunktion\nB64Z   Delirium\nB66B    Neubildungen des Nervensystems mit äußerst schweren CC, mehr als ein Belegungstag, Alter > 9 Jahre,\nohne komplizierende Konstellation\nB66D    Neubildungen des Nervensystems, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC, Alter > 15 Jahre\nB67A    Morbus Parkinson mit äußerst schweren CC oder schwerster Beeinträchtigung\nB67B    Morbus Parkinson ohne äußerst schwere CC, ohne schwerste Beeinträchtigung\nB68A    Multiple Sklerose und zerebellare Ataxie mit äußerst schweren CC, mehr als ein Belegungstag","1506      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019\nDRG                                                 Bezeichnung DRG\nB68C Multiple Sklerose und zerebellare Ataxie, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC, Alter > 15 Jahre,\nmit komplexer Diagnose\nB68D Multiple Sklerose und zerebellare Ataxie, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC, Alter > 15 Jahre,\nohne komplexe Diagnose\nB69A Transitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse mit neurologischer Kom-\nplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden\nB69B Transitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse mit neurologischer Kom-\nplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, bis 72 Stunden, mit äußerst schweren CC\nB69C Transitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse mit neurol. Komplex-\nbehandlung des akuten Schlaganfalls, bis 72 Std., ohne äuß. schw. CC oder mit anderer neurol. Kom-\nplexbeh. des akuten Schlaganfalls oder mit äuß. schw. CC\nB69D Transitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse ohne neurologische Kom-\nplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neurologische Komplexbehandlung des akuten\nSchlaganfalls, ohne äußerst schwere CC\nB70A Apoplexie mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden, mit\nkomplizierender Diagnose\nB70B Apoplexie mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden, ohne\nkomplizierende Diagnose oder mit komplexem zerebrovaskulären Vasospasmus oder intensivmedi-\nzinischer Komplexbehandlung > 196 / 184 / - Aufwandspunkte\nB70C Apoplexie ohne komplexen zerebrovask. Vasospasmus, mit neurol. Komplexbeh. des akuten Schlag-\nanfalls bis 72 Std., mit komplizierender Diagnose oder systemischer Thrombolyse oder mit anderer\nneurol. Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Std.\nB70D Apoplexie ohne komplexen zerebrovask. Vasospasmus, ohne komplizierende Diagnose oder systemische\nThrombolyse, mit neurol. Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls bis 72 Std. oder mit anderer neurol.\nKomplexbeh. des akuten Schlaganfalls bis 72 Std.\nB70E Apoplexie ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neurol.\nKomplexbeh. des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden, ohne komplexen zerebrovask. Vaso-\nspasmus, mit komplizierender Diagnose oder systemischer Thrombolyse\nB70F Apoplexie ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neurologische\nKomplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne komplexen zerebrovaskulären Vasospasmus, ohne\nkomplizierende Diagnose, ohne systemische Thrombolyse\nB70G Apoplexie mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls oder mit anderer neuro-\nlogischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, verstorben < 4 Tage nach Aufnahme\nB70H Apoplexie ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neuro-\nlogische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, verstorben < 4 Tage nach Aufnahme\nB70I Apoplexie, ein Belegungstag\nB71A Erkrankungen an Hirnnerven und peripheren Nerven mit komplexer Diagnose oder Komplexbehandlung\nder Hand, mehr als ein Belegungstag, mit äußerst schweren CC oder bei Para- / Tetraplegie mit äußerst\nschweren oder schweren CC\nB71B Erkrankungen an Hirnnerven und peripheren Nerven mit komplexer Diagnose, mit schweren CC oder bei\nPara- / Tetraplegie oder mit Komplexbehandlung der Hand oder ohne komplexe Diagnose, mit äußerst\nschweren oder schweren CC, bei Para- / Tetraplegie\nB71C Erkrankungen an Hirnnerven u. periph. Nerven ohne Komplexb. d. Hand od. m. kompl. Diagnose, ohne\nschw. CC od. außer b. Para- / Tetraplegie od. ohne kompl. Diagn., m. äuß. schw. od. schw. CC,\nauß. b. Para- / Tetrapl. od. ohne schw. CC, b. Para- / Tetrapl.\nB71D Erkrankungen an Hirnnerven und peripheren Nerven ohne komplexe Diagnose, ohne Komplexbehand-\nlung der Hand, ohne äußerst schwere oder schwere CC, außer bei Para- / Tetraplegie\nB72B Infektion des Nervensystems außer Virusmeningitis, mehr als ein Belegungstag\nB73Z Virusmeningitis oder Infektion des Nervensystems, Alter > 15 Jahre oder ein Belegungstag\nB74Z Komplexbehandlung bei multiresistenten Erregern bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems\nB76A Anfälle, mehr als ein Belegungstag, mit komplexer Diagnostik und Therapie\nB76B Anfälle, mehr als ein Belegungstag, ohne komplexe Diagnostik und Therapie, mit schweren CC,\nAlter < 3 Jahre oder mit komplexer Diagnose oder mit äußerst schweren CC oder ohne äußerst\nschwere oder schwere CC, mit EEG, mit komplexer Diagnose","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019            1507\nDRG                                                Bezeichnung DRG\nB76C    Anfälle, mehr als ein Belegungstag, ohne komplexe Diagnostik und Therapie, mit äuß. schweren CC,\nohne kompl. Diagnose oder mit schweren CC, Alter > 2 Jahre oder ohne schwere CC, mit EEG oder best.\nDiagnose, ohne kompl. Diagnose, mit angeb. Fehlbildung\nB76E   Anfälle, mehr als ein Belegungstag, ohne komplexe Diagnostik und Therapie, mit schw. CC, Alter > 2 Jahre,\nohne kompl. Diagn. oder ohne äuß. schw. oder schwere CC, mit EEG oder best. Diagnose, ohne kompl.\nDiagn., ohne angeb. Fehlbild., Alter > 0 Jahre\nB76G    Anfälle, ein Belegungstag oder ohne komplexe Diagnostik und Therapie, ohne äußerst schwere oder\nschwere CC, ohne EEG, ohne bestimmte Diagnose, Alter > 5 Jahre, ohne komplexe Diagnose\nB77Z   Kopfschmerzen\nB81A    Andere Erkrankungen des Nervensystems mit komplexer Diagnose oder bestimmter aufwendiger /\nhochaufwendiger Behandlung\nB81B    Andere Erkrankungen des Nervensystems ohne komplexe Diagnose, ohne bestimmte aufwendige /\nhochaufwendige Behandlung\nB84Z   Vaskuläre Myelopathien\nB85A    Degenerative Krankheiten des Nervensystems mit hochkomplexer Diagnose oder mit äußerst schweren\noder schweren CC, mehr als ein Belegungstag, mit komplexer Diagnose\nB85B    Degenerative Krankheiten des Nervensystems mit äußerst schweren oder schweren CC, mehr als ein\nBelegungstag, ohne komplexe Diagnose, ohne hochkomplexe Diagnose\nB85C    Degenerative Krankheiten des Nervensystems ohne hochkomplexe Diagnose, ohne äußerst schwere\noder schwere CC oder ein Belegungstag, mit komplexer Diagnose oder zerebrale Lähmungen\nB85D    Degenerative Krankheiten des Nervensystems ohne hochkomplexe Diagnose, ohne äußerst schwere\noder schwere CC oder ein Belegungstag, ohne komplexe Diagnose\nB86Z   Rückenmarkkompression, nicht näher bezeichnet und Krankheit des Rückenmarkes, nicht näher be-\nzeichnet\nC61Z    Neuro-ophthalmologische und vaskuläre Erkrankungen des Auges\nD61Z   Gleichgewichtsstörung, Hörverlust und Tinnitus\nK43Z   Frührehabilitation bei endokrinen, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten\nT64B   Andere infektiöse und parasitäre Krankheiten mit komplexer Diagnose, Alter > 15 Jahre, mehr als ein\nBelegungstag\nU61Z    Schizophrene, wahnhafte und akut psychotische Störungen\nU64Z    Angststörungen oder andere affektive und somatoforme Störungen\nW01A    Polytrauma mit Beatmung > 72 Stunden oder bestimmten Eingriffen oder IntK > 392 / 368 / 552 Auf-\nwandspunkte, mit Frührehabilitation\nW40Z    Frührehabilitation bei Polytrauma\nNeurologische Frührehabilitation\nDRG                                                Bezeichnung DRG\nA43Z   Frührehabilitation bei Wachkoma und Locked-in-Syndrom\nB11Z   Frührehabilitation mit bestimmter OR-Prozedur\nB42A    Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems bis 27 Tage mit neurologischer\nKomplexbehandlung des akuten Schlaganfalls oder fachübergreifende u. andere Frührehabilitation mit\nneurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls\nB42B    Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems bis 27 Tage ohne neurologische\nKomplexbehandlung des akuten Schlaganfalls\nB43Z   Frührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems, mehr als 27 Tage\nW01A    Polytrauma mit Beatmung > 72 Stunden oder bestimmten Eingriffen oder IntK > 392 / 368 / 552 Auf-\nwandspunkte, mit Frührehabilitation\nW40Z    Frührehabilitation bei Polytrauma"]}