{"id":"bgbl1-2019-37-5","kind":"bgbl1","year":2019,"number":37,"date":"2019-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/37#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-37-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_37.pdf#page=11","order":5,"title":"Neufassung der Gefahrgutverordnung See","law_date":"2019-10-21T00:00:00Z","page":1475,"pdf_page":11,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019 1475\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutverordnung See\nVom 21. Oktober 2019\nAuf Grund des Artikels 4 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I\nS. 1472) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in der\nvom 1. November 2019 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 7. Dezember 2017\n(BGBl. I S. 3862; 2018 I S. 131) und\n2. den teils am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen, teils am 1. November 2019 in\nKraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.\nBerlin, den 21. Oktober 2019\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer","1476             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen\n(Gefahrgutverordnung See – GGVSee)\nInhaltsverzeichnis                              (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung\ngefährlicher Güter, die als Schiffsvorräte oder für die\n§   1    Geltungsbereich                                           Schiffsausrüstung bestimmt sind.\n§   2    Begriffsbestimmungen\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung\n§   3    Zulassung zur Beförderung\ngefährlicher Güter mit Seeschiffen der Bundeswehr\n§   4    Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüs-     oder ausländischer Streitkräfte, soweit dies Gründe\ntung, Unterweisung\nder Verteidigung erfordern. Satz 1 gilt auch für andere\n§   5    Verladung gefährlicher Güter\nSchiffe, die im Auftrag der Bundeswehr oder der aus-\n§   6    Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter\nländischen Streitkräfte eingesetzt werden, wenn die\n§   7    Ausnahmen\nVerladung und Beförderung der gefährlichen Güter un-\n§   8    Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur\nter Überwachung nach § 10 Absatz 1 erfolgt.\n§ 9      Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Be-         (4) Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen in\nhörden                                                    Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen, die von zu-\n§ 10     Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der       ständigen Behörden und Stellen oder unter deren Über-\nVerteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienst-      wachung durchgeführt werden, insbesondere bei der\nstellen\nKampfmittelräumung, bei Havarien und beim Katastro-\n§ 11     Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Infor-\nphenschutz.\nmationstechnik und Nutzung der Bundeswehr\n§ 12     Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung      (5) In Häfen und an sonstigen Liegeplätzen gelten für\nund -prüfung                                              das Einbringen, den zeitweiligen Aufenthalt im Verlauf der\n§ 13     Zuständigkeiten des Bundesamtes für kerntechnische        Beförderung und den Umschlag gefährlicher Güter zu-\nEntsorgungssicherheit                                     sätzlich die jeweiligen örtlichen Sicherheitsvorschriften.\n§ 14     Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes\n§ 15     Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen                              §2\nbundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft\n§ 16     Zuständigkeiten der Benannten Stellen                                       Begriffsbestimmungen\n§ 16a    Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrts-         (1) Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne die-\nverwaltung des Bundes                                     ser Verordnung wie folgt verwendet:\n§ 17     Pflichten des Versenders\n§ 18     Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güter-      1. Vorschriften des „ADR“ sind die Vorschriften der\nbeförderungseinheit Verantwortlichen                           Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Euro-\n§  19    Pflichten des Auftraggebers des Beförderers                    päischen Übereinkommen vom 30. September 1957\n§  20    Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen                über die internationale Beförderung gefährlicher\n§  21    Pflichten des Beförderers                                      Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Be-\n§  22    Pflichten des Reeders                                          kanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B\n§  23    Pflichten des Schiffsführers                                   vom 29. November 2017 (BGBl. 2017 II S. 1520),\n§  24    Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten        die zuletzt nach Maßgabe der 27. ADR-Änderungs-\n§  25    Pflichten des Empfängers                                       verordnung vom 25. Oktober 2018 (BGBl. 2018 II\n§  26    Pflichten mehrerer Beteiligter                                 S. 443; 2019 II S. 316) geändert worden ist;\n§  27    Ordnungswidrigkeiten                                        2. „Basler Übereinkommen“ ist das Basler Überein-\n§  28    Übergangsbestimmungen                                          kommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle\nder grenzüberschreitenden Verbringung gefährli-\ncher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II\n§1\nS. 2703), das durch Beschlüsse vom 22. September\n1995 und vom 27. Februar 1998 (BGBl. 2002 II\nGeltungsbereich\nS. 89), vom 9. bis 13. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II\n(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr-                 S. 1626) und vom 25. bis 29. Oktober 2004\nlicher Güter mit Seeschiffen. Für die Beförderung gefähr-               (BGBl. 2005 II S. 1122) geändert worden ist, in der\nlicher Güter mit Seeschiffen auf schiffbaren Binnenge-                  jeweils geltenden Fassung;\nwässern in Deutschland, mit Ausnahme von Seeschiff-                  3. „Beförderer“ ist, wer auf Grund eines Seefrachtver-\nfahrtsstraßen und angrenzenden Seehäfen, gelten die                     trags als Verfrachter die Ortsveränderung gefähr-\nVorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-                     licher Güter mit einem ihm gehörenden oder ganz\nbahn und Binnenschifffahrt.                                             oder teilweise gecharterten Seeschiff durchführt;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019            1477\n4. „BCH-Code“ ist der Code für den Bau und die Aus-            Übersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember\nrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher           2009 (VkBl. 2009 S. 775), der zuletzt durch die Ent-\nChemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom               schließung MSC.426(98) (VkBl. 2017 S. 1096) geän-\n9. August 1983), der zuletzt durch die Entschließun-        dert worden ist;\ngen MEPC.303(72) (VkBl. 2019 S. 251) und                14. „ISPS-Code“ ist der Internationale Code für die Ge-\nMSC.446(99) (VkBl. 2019 S. 252) geändert worden             fahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen\nist;                                                        (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043);\n5. „CSS-Code“ ist die Richtlinie für die sachgerechte\n15. „MARPOL“ ist das Internationale Übereinkommen\nStauung und Sicherung von Ladung bei der Beför-\nvon 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung\nderung mit Seeschiffen in der Fassung der Be-\ndurch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu\nkanntmachung vom 13. Dezember 1990 (BAnz.\ndiesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996\nNr. 8a vom 12. Januar 1991), die zuletzt durch die\nII S. 399), das zuletzt durch die in London vom\nBekanntmachung vom 29. Januar 2016 (VkBl. 2016\nAusschuss für den Schutz der Meeresumwelt der\nS. 100) geändert worden ist;\nInternationalen Seeschifffahrts-Organisation am\n6. „CTU-Code“ sind die Verfahrensregeln der Interna-           4. April 2014 angenommenen Entschließungen\ntionalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der            MEPC.246(66), MEPC.247(66), MEPC.248(66) und\nInternationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der           MEPC.251(66) (BGBl. 2018 II S. 737) geändert wor-\nWirtschaftskommission der Vereinten Nationen für            den ist;\nEuropa (UNECE) für das Packen von Güterbeförde-\n16. „MFAG“ ist der Leitfaden für medizinische Erste-\nrungseinheiten (CTUs) in der amtlichen deutschen\nHilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gü-\nÜbersetzung bekannt gemacht am 27. April 2015\ntern in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(VkBl. 2015 S. 422);\n1. Februar 2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001);\n7. „EmS-Leitfaden“ ist der Leitfaden für überarbeitete\n17. „Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung“ ist die\nUnfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die\nOrtsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung           vom\ngefährliche Güter befördern, in der Fassung der\n29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt\nBekanntmachung vom 30. Juli 2019 (VkBl. 2019\ndurch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August\nS. 594);\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist;\n8. „GC-Code“ ist der Code für den Bau und die Aus-\nrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter      18. „ortsbewegliche Druckgeräte“ sind die in Ab-\nGase als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August            schnitt B der Anlage 1 der Ortsbewegliche-Druck-\n1983), der zuletzt durch die Entschließung                  geräte-Verordnung bestimmten Gefäße und Tanks\nMSC.447(99) (VkBl. 2019 S. 267) geändert worden             für Gase sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2\nist;                                                        und 6.7 des IMDG-Codes bestimmten Gefäße und\nTanks für Gase;\n9. „IBC-Code“ ist der Internationale Code für den Bau\nund die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung         19. „Reeder“ ist der Eigentümer eines von ihm zum Er-\ngefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz.               werb durch Seefahrt betriebenen Schiffes oder eine\nNr. 125a vom 12. Juli 1986), neu gefasst durch die          Person, die ein ihm nicht gehörendes Schiff zum\nEntschließung MSC.176(79) (VkBl. 2007 S. 8), so-            Erwerb durch Seefahrt betreibt und vom Eigentü-\nwie ergänzte Stofflisten hierzu nach Maßgabe des            mer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes\nMEPC.2-Rundschreibens 12 und des MEPC.1-                    übernommen und durch Übernahme dieser Verant-\nRundschreibens 512 (VkBl. 2007 S. 80; 2007                  wortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auf-\nS. 152), der zuletzt durch die Entschließungen              erlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu\nMEPC.302(72) (VkBl. 2019 S. 248) und MSC.440                übernehmen;\n(99) (VkBl. 2019 S. 249) geändert worden ist;           20. Vorschriften des „RID“ sind die Vorschriften der\n10. „IGC-Code“ ist der Internationale Code für den Bau          Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die inter-\nund die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung             nationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter\nverflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a            (RID) – Anhang C des Übereinkommens über den\nvom 12. Juli 1986), der zuletzt durch die Entschlie-        internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom\nßung MSC.441(99) (VkBl. 2019 S. 265) geändert               9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung\nworden ist;                                                 vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die\nzuletzt nach Maßgabe der 21. RID-Änderungsver-\n11. „INF-Code“ ist der Internationale Code für die si-          ordnung vom 5. November 2018 (BGBl. 2018 II\nchere Beförderung von verpackten bestrahlten                S. 494) geändert worden sind;\nKernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven\nAbfällen (BAnz. 2000 S. 23 322), der zuletzt durch      21. „SOLAS“ ist das Internationale Übereinkommen\ndie Entschließung MSC.241(83) (VkBl. 2009 S. 82)            von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens\ngeändert worden ist;                                        auf See in der amtlichen deutschen Übersetzung\nbekannt gegeben am 21. Februar 1979 (BGBl.\n12. „IMDG-Code“ ist der International Maritime                  1979 II S. 141) mit dem Protokoll von 1988 zu die-\nDangerous Goods Code, der zuletzt durch die Ent-            sem Übereinkommen in der amtlichen deutschen\nschließung MSC.442(99) geändert worden ist, in              Übersetzung bekannt gegeben am 27. September\nder amtlichen deutschen Übersetzung bekannt ge-             1994 (BGBl. 1994 II S. 2458), das jeweils zuletzt\ngeben am 13. November 2018 (VkBl. 2018 S. 847);             nach Maßgabe der 28. SOLAS-Änderungsverord-\n13. „IMSBC-Code“ ist der International Maritime Solid           nung vom 20. Dezember 2016 (BGBl. 2016 II\nBulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen                S. 1408) geändert worden ist;","1478            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019\n22. „Versender“ ist der Hersteller oder Vertreiber ge-           (2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter\nfährlicher Güter oder jede andere Person, die die        Form oder in fester Form als Massengut befördern\nBeförderung gefährlicher Güter ursprünglich veran-       und die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Überein-\nlasst.                                                   kommens nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind gefährliche Güter      in deutschen Häfen laden und entladen, wenn für vier\nPersonen ein vollständiger Körperschutz gegen die\n1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen Be-       Einwirkung von Chemikalien sowie zwei zusätzliche\ngriffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des            umluftunabhängige Atemschutzgeräte vorhanden sind.\nIMDG-Codes fallen,                                        Diese Seeschiffe dürfen in deutschen Häfen\n2. Stoffe, die bei der Beförderung als gefährliches           1. explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,\nSchüttgut nach den Bestimmungen des IMSBC-                    ausgenommen Unterklasse 1.4S,\nCodes der Gruppe B zuzuordnen sind, oder\n2. entzündbare Gase,\n3. Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen\nund                                                       3. entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt\na) die einen Flammpunkt von 60 °C oder niedriger              unter 23 °C oder\nhaben,                                                4. giftige Flüssigkeiten\nb) die flüssige Güter nach Anlage I des MARPOL-           unter Deck nur unter den Voraussetzungen des Satzes 3\nÜbereinkommens sind,                                  oder 4 laden oder von dort entladen. Durch eine Be-\nc) die unter die Begriffsbestimmung „schädlicher          scheinigung der zuständigen Behörde des Flaggen-\nflüssiger Stoff“ in Kapitel 1 Nummer 1.3.23 des       staates oder einer anerkannten Klassifikationsgesell-\nIBC-Codes fallen oder                                 schaft ist nachzuweisen, dass in den jeweiligen Lade-\nräumen folgende Anforderungen erfüllt sind:\nd) die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind.\n1. bei der Beförderung von explosiven Stoffen und\n§3                                   Gegenständen mit Explosivstoff, ausgenommen Un-\nterklasse 1.4S, entzündbaren Gasen oder entzünd-\nZulassung zur Beförderung\nbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter\n(1) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf               23 °C müssen die elektrischen Anlagen im Laderaum\nSeeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur              in einer Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für\nübergeben, nur auf Seeschiffe verladen und mit See-               die Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet\nschiffen nur befördert werden, wenn die folgenden auf             ist; Kabeldurchführungen in Decks und Schotten\ndie einzelne Beförderung zutreffenden Vorschriften ein-           müssen gegen den Durchgang von Gasen und\ngehalten sind:                                                    Dämpfen abgedichtet sein; fest installierte elektri-\n1. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter           sche Anlagen und Verkabelungen müssen in den be-\nForm die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und          treffenden Laderäumen so ausgeführt sein, dass sie\ndes Kapitels VII Teil A des SOLAS-Übereinkommens              während des Umschlags nicht beschädigt werden\nsowie die Vorschriften des IMDG-Codes;                        können;\n2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester           2. bei der Beförderung von giftigen Flüssigkeiten oder\nForm als Massengut                                            entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt\nunter 23 °C muss das Lenzpumpensystem so aus-\na) bei Gütern, denen die Klassifizierung „MHB“ zu-\ngelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Pumpen sol-\ngeordnet ist, die Vorschriften des Kapitels VI des\ncher Flüssigkeiten und Flüssigkeiten durch Leitun-\nSOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften\ngen oder Pumpen im Maschinenraum vermieden wird.\ndes IMSBC-Codes und\nb) bei Gütern, denen eine UN-Nummer zugeordnet            Liegt die nach Satz 3 erforderliche Bescheinigung nicht\nist, zusätzlich die Vorschriften des Kapitels II-2    vor, können gefährliche Güter entladen werden, wenn\nRegel 19 und des Kapitels VII Teil A-1 des            alle in den Laderäumen installierten elektrischen Anla-\nSOLAS-Übereinkommens;                                 gen von der Spannungsquelle völlig abgetrennt sind.\n3. bei der Beförderung flüssiger gefährlicher Güter in           (3) Gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 1 Ab-\nTankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2           satz 1 des Basler Übereinkommens dürfen nur in Ver-\nRegel 16 Absatz 3 und, sofern anwendbar, des Kapi-        tragsstaaten dieses Übereinkommens auf Seeschiffe\ntels VII Teil B des SOLAS-Übereinkommens sowie die        verladen werden, es sei denn, es besteht eine Überein-\nVorschriften des IBC-Codes oder des BCH-Codes;            kunft nach Artikel 11 dieses Übereinkommens.\n4. bei der Beförderung verflüssigter Gase in Tankschif-          (4) Gefährliche Güter der Klasse 1 Verträglichkeits-\nfen die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Ab-       gruppe K des IMDG-Codes dürfen, wenn sie mit ande-\nsatz 3 und des Kapitels VII Teil C des SOLAS-Über-        ren Verkehrsträgern weiterbefördert werden sollen, nur\neinkommens sowie die Vorschriften des IGC-Codes           mit vorheriger Genehmigung der in § 9 Absatz 2 ge-\noder des GC-Codes;                                        nannten zuständigen Behörden gelöscht werden.\n5. bei der Beförderung von verpackten bestrahlten                (5) Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333, 0334,\nKernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven          0335, 0336 und 0337 dürfen über Häfen im Geltungs-\nAbfällen zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten       bereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn\nVorschriften die Vorschriften des Kapitels VII Teil D     der nach § 9 Absatz 2 zuständigen Behörde spätestens\ndes SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschrif-             72 Stunden vor Ankunft des Schiffes folgende Doku-\nten des INF-Codes.                                        mente in Kopie vorliegen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019             1479\n1. das Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1                  (4) (weggefallen)\ndes IMDG-Codes,                                              (5) Alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besat-\n2. die Bescheinigungen der zuständigen Behörde des             zungsmitglieder müssen darüber unterrichtet werden,\nHerstellungslandes über die Zulassung der Klassifi-       dass sich gefährliche Güter an Bord befinden. Insbe-\nzierung der Feuerwerkskörper nach Unterabschnitt          sondere ist in geeigneter Form bekannt zu geben, wo\n2.1.3.2 des IMDG-Codes oder eine Bescheinigung            sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen\nder zuständigen Behörde einer Vertragspartei des          können und welches Verhalten bei Unregelmäßigkeiten\nADR oder eines Mitgliedstaates des COTIF über die         erforderlich ist.\nZustimmung zur Verwendung des angegebenen                    (6) Die Ladung muss während der Beförderung regel-\nKlassifizierungscodes nach Kapitel 3.3 Sondervor-         mäßig überwacht werden. Art und Umfang der Überwa-\nschrift 645 ADR/RID bei der Beförderung und,              chung sind den Umständen des Einzelfalls anzupassen\n3. bei der Beförderung in Güterbeförderungseinheiten,          und in das Schiffstagebuch einzutragen.\ndas CTU-Packzertifikat und eine entsprechende                (7) Werden gefährliche Güter mit Seeschiffen beför-\nPackliste, in der die verladenen Versandstücke mit        dert, muss das Schiff mit den in Anhang 14 des MFAG\nfolgenden Angaben aufgeführt sind:                        aufgeführten Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet\na) detaillierte Beschreibung der Feuerwerkskörper         sein. Sind für bestimmte gefährliche Güter nach Kapitel\n(Gegenstandsgruppe),                                   II-2 Regel 19 Nummer 1 und 3.6 des SOLAS-Überein-\nkommens, Kapitel 14 des IBC-Codes, nach den Ab-\nb) Kaliber in Millimeter oder Zoll,\nschnitten 3.11 und 3.12 in Verbindung mit Kapitel VI\nc) Nettoexplosivstoffmasse je Gegenstand,                 und Nummer 4.20.26 des BCH-Codes, nach den Num-\nd) Anzahl der Gegenstände je Versandstück,                mern 11.6.1, 13.6.13 oder Kapitel 14 des IGC-Codes,\nnach Kapitel XIV oder Abschnitt 11.6 des GC-Codes,\ne) Art und Anzahl der Versandstücke je Güterbeför-        nach den jeweils zutreffenden Stoffmerkblättern des\nderungseinheit,                                        IMSBC-Codes oder nach den für das gefährliche Gut\nf) Gesamtmenge (Bruttogewicht, Nettoexplosivstoff-        jeweils zutreffenden Unfallmerkblättern des EmS-Leit-\nmasse) und                                             fadens besondere Ausrüstungen vorgeschrieben, ist\ng) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-             das Schiff entsprechend auszurüsten. Diese Ausrüs-\nAdresse des Empfängers der Ladung oder, wenn           tung muss sich jederzeit in einem einsatzbereiten Zu-\nder Empfänger keinen Sitz in Deutschland hat, des      stand befinden. Schutzkleidung und Schutzausrüstung\nBeauftragten des Empfängers in Deutschland.            müssen von den Besatzungsmitgliedern in den vorge-\nsehenen Fällen getragen werden.\nBei der Beförderung in Güterbeförderungseinheiten\n(8) Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern, die sich bei\nmuss die Identifikationsnummer der jeweiligen Güter-\nder Beförderung mit Seeschiffen einschließlich dem da-\nbeförderungseinheit auf allen vorzulegenden Dokumen-\nmit zusammenhängenden Be- und Entladen ereignen,\nten vermerkt sein. Ist die Sprache der Dokumente nicht\nist unverzüglich\nDeutsch oder Englisch, ist eine deutsche oder englische\nÜbersetzung beizufügen.                                        1. die nach Landesrecht zuständige Behörde,\n2. in den Bundeshäfen und auf Bundeswasserstraßen,\n§4                                    ausgenommen der Elbe in dem in § 19 des Seeauf-\nAllgemeine Sicherheitspflichten,                      gabengesetzes bezeichneten Umfang, die nach\nÜberwachung, Ausrüstung, Unterweisung                      Bundesrecht zuständige Strom- und Schifffahrtspo-\nlizeibehörde\n(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit See-\nschiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der         zu unterrichten.\nvorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen               (9) Sämtliche an der Beförderung gefährlicher Güter\nzu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Ein-        Beteiligten haben die zuständigen Stellen bei einem\ntritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie               Unfall zu unterstützen und zur Schadensbekämpfung\nmöglich zu halten.                                             alle erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.\n(2) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter be-       Wer gefährliche Güter regelmäßig herstellt, vertreibt\nfördern, ist es, ausgenommen innerhalb geschlossener           oder empfängt, muss den zuständigen Behörden der\nAufenthalts-, Unterkunfts- und Werkstatträume, verbo-          Seehäfen und dem Havariekommando, gemeinsame\nten, zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu ge-            Einrichtung des Bundes und der Küstenländer, Mariti-\nbrauchen. Dieses Verbot ist durch Hinweistafeln an ge-         mes Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven,\neigneten Stellen anzubringen.                                  auf Verlangen eine Rufnummer angeben, über die alle\nvorliegenden Informationen über die Eigenschaften des\n(3) An Bord von Tankschiffen, die entzündbare Flüs-        gefährlichen Gutes und Maßnahmen zur Unfallbekämp-\nsigkeiten oder entzündbare verflüssigte Gase beför-            fung und Schadensbeseitigung erhältlich sind.\ndern, oder die nach der Beförderung dieser Güter nicht\nentgast sind, dürfen an Deck im Bereich der Ladung                (10) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bun-\nsowie in Pumpenräumen und Kofferdämmen nur statio-             desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur\nnäre stromversorgte explosionsgeschützte Geräte und            über Unfälle mit gefährlichen Gütern nach Absatz 8, so-\nInstallationen oder elektrische Geräte mit eigener             weit die Umstände eines einzelnen Unfalls erkennbare\nStromquelle in einer explosionsgeschützten Bauart ver-         Auswirkungen auf die Sicherheitsvorschriften haben.\nwendet werden. Durch betriebliche und gerätetech-                 (11) Auf jedem Seeschiff, das die Bundesflagge führt\nnische Maßnahmen müssen Funkenbildung und heiße                und gefährliche Güter in verpackter Form oder in fester\nOberflächen ausgeschlossen werden.                             Form als Massengut befördert, müssen der Schiffsfüh-","1480           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019\nrer und der für die Ladung verantwortliche Offizier ihren    2. in dem nach Unterabschnitt 5.4.3.1 des IMDG-\nAufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend über              Codes vorgeschriebenen Gefahrgutmanifest oder\ndie Vorschriften unterwiesen sein, die die Beförderung           Stauplan sind Name und Anschrift der ausstellenden\ngefährlicher Güter regeln. Die Unterweisung muss sich            Firma sowie der Name des für die Erstellung des\nauch auf die möglichen Gefahren einer Verletzung oder            Gefahrgutmanifests oder des Stauplans Verantwort-\nSchädigung als Folge von Zwischenfällen beziehen. Die            lichen zu vermerken.\nUnterweisung ist in regelmäßigen Abständen von                  (2) Die schriftliche Ladungsinformation für gefährliche\nhöchstens fünf Jahren zu wiederholen. Datum und              Schüttgüter muss neben den nach Abschnitt 4.2 des\nInhalt der Unterweisung sind unverzüglich nach der           IMSBC-Codes geforderten Angaben auch den Namen\nUnterweisung aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen sind          der ausstellenden Firma sowie den Namen desjenigen\nfünf Jahre aufzubewahren und dem Arbeitnehmer und            enthalten, der eigenverantwortlich die Pflichten des Un-\nder zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.            ternehmers oder Betriebsinhabers als Versender wahr-\nNach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Aufzeich-        nimmt.\nnungen unverzüglich zu löschen.\n(3) Für gefährliche Massengüter in flüssiger oder\n(12) An Land tätige Personen (Landpersonal), die\nverflüssigter Form sind folgende Ladungsinformationen\nAufgaben nach Unterabschnitt 1.3.1.2 des IMDG-\nerforderlich:\nCodes ausüben, sind vor der selbstständigen Über-\nnahme der Aufgaben nach den Vorschriften des Kapi-           1. Stoffname,\ntels 1.3 des IMDG-Codes zu unterweisen. Die Unter-           2. MARPOL-Verschmutzungskategorie, wenn anwend-\nweisung ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen,            bar,\num Änderungen in den Vorschriften und der Praxis\n3. Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt, wenn\nRechnung zu tragen, spätestens jedoch in einem Ab-\ndieser höchstens 60 °C beträgt,\nstand von fünf Jahren. Datum und Inhalt der Unter-\nweisung sind unverzüglich nach der Unterweisung              4. Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Kör-\naufzuzeichnen, die Aufzeichnungen sind fünf Jahre auf-           perkontakt und bei Feuer zu ergreifen sind, und,\nzubewahren und dem Arbeitnehmer und der zustän-              5. wenn anwendbar, alle weiteren nach Abschnitt 16.2\ndigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf              des IBC-Codes, Abschnitt 5.2 des BCH-Codes, Ab-\nder Aufbewahrungsfrist sind die Aufzeichnungen unver-            schnitt 18.1 des IGC-Codes oder Abschnitt 18.1 des\nzüglich zu löschen.                                              GC-Codes erforderlichen Angaben.\n§5                                  (4) Werden die in den Absätzen 1 bis 3 genannten\nInformationen elektronisch übermittelt, dürfen die auf\nVerladung gefährlicher Güter                   Dokumenten vorgesehenen Unterschriften durch den\n(1) Vor der Verladung gefährlicher Güter sind Stau-       Namen der unterschriftsberechtigten Person ersetzt\nanweisungen unter Beachtung der anwendbaren Stau-            werden.\nund Trennvorschriften nach den Kapiteln 7.1, 7.2, 7.4           (5) Auf einem Seeschiff, das gefährliche Güter beför-\nbis 7.7 in Verbindung mit Abschnitt 3.1.4 und Kapitel        dert, sind folgende Unterlagen mitzuführen:\n3.2 des IMDG-Codes und nach Unterabschnitt 9.3 des\nIMSBC-Codes sowie der Vorschriften des Kapitels II-2         1. wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt,\nRegel 19 des SOLAS-Übereinkommens festzulegen.                   a) ein Abdruck dieser Verordnung und\n(2) Bei der Beförderung verpackter gefährlicher Gü-           b) der MFAG;\nter ist die Ladung unter Beachtung des CSS-Codes zu\nsichern. Die Ladungsstauung und -sicherung muss vor          2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter\ndem Auslaufen abgeschlossen sein und beim Anlegen                Form,\nim Bestimmungshafen noch vorhanden sein.                         a) der IMDG-Code,\nb) der EmS-Leitfaden,\n§6\nc) die in Abschnitt 5.4.3 des IMDG-Codes geforder-\nUnterlagen für die                               ten Unterlagen,\nBeförderung gefährlicher Güter\nd) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-\n(1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende\nfährlicher Abfälle zusätzlich die in Absatz 2.0.5.3.2\nAnforderungen zu erfüllen:\ndes IMDG-Codes geforderten Unterlagen,\n1. das Beförderungsdokument muss neben den in Ab-\ne) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2\nschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes geforderten Angaben\nRegel 19 des SOLAS-Übereinkommens und\nauch den Namen und die Anschrift der ausstellen-\nden Firma sowie den Namen desjenigen, der eigen-             f) ein Zeugnis nach dem INF-Code, wenn radioak-\nverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder               tive Stoffe befördert werden, die dem INF-Code\nBetriebsinhabers als Versender wahrnimmt, enthal-                unterliegen;\nten; verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen      3. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester\ndürfen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem             Form als Massengut,\nBeförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 des\nIMDG-Codes zusammen aufgeführt werden, wenn                  a) ein Beförderungsdokument, das mindestens die\nfür diese Güter nach den Kapiteln 3.2, 3.3, 3.4, 3.5             Anforderungen nach Kapitel VI Teil A Regel 2\noder 7.2 bis 7.7 des IMDG-Codes das Stauen in ei-                des SOLAS-Übereinkommens erfüllt,\nnem Laderaum oder einer Güterbeförderungseinheit             b) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2\nzugelassen ist;                                                  Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019             1481\nc) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-            (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nfährlicher Abfälle zusätzlich die in Abschnitt 10     Infrastruktur kann für einen nach allgemeinen Merk-\ndes IMSBC-Codes geforderten Unterlagen und            malen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis\nAusnahmen nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes\nd) der IMSBC-Code;\nnach Abstimmung mit den zuständigen Behörden des\n4. bei der Beförderung flüssiger Stoffe, die dem IBC-        Hafenstaats Abgangshafen, des Hafenstaats Ankunfts-\nCode, oder verflüssigter Gase, die dem IGC-Code          hafen und des Flaggenstaats zulassen.\nunterliegen,\n(3) Die für die Schiffssicherheit zuständige bundes-\na) der IBC-Code oder der IGC-Code,                       unmittelbare Berufsgenossenschaft kann auf Antrag\nb) der BCH-Code oder der GC-Code, wenn zutref-           1. Ausnahmen nach Abschnitt 1.5 des IMSBC-Codes\nfend und das Schiff die Bundesflagge führt,               oder nach Kapitel 17 des IBC-Codes in Verbindung\nmit Regel 6.3 der Anlage II des MARPOL-Überein-\nc) die in Abschnitt 16.2 des IBC-Codes oder Ab-\nkommens oder\nschnitt 18.1 des IGC-Codes geforderten Unter-\nlagen,                                                2. für die Beförderung von Stoffen, die im IMSBC-Code\noder die im IBC-Code nicht aufgelistet sind, Aus-\nd) die in Abschnitt 5.2 des BCH-Codes oder Ab-\nnahmen nach Abschnitt 1.3 des IMSBC-Codes oder\nschnitt 18.1 des GC-Codes geforderten Unter-\ngemäß Kapitel 17 des IBC-Codes\nlagen, wenn zutreffend und das Schiff die Bun-\ndesflagge führt, und                                  zulassen. Die für die Schiffssicherheit zuständige bun-\ndesunmittelbare Berufsgenossenschaft setzt sich vor\ne) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-         der Erteilung einer Ausnahme nach Satz 1 mit der je-\nfährlicher Abfälle zusätzlich die in Abschnitt 20.5.1 weils zuständigen deutschen Hafenbehörde ins Beneh-\ndes IBC-Codes oder Abschnitt 8.5 des BCH-             men.\nCodes geforderten Unterlagen.\n(4) Bei innerstaatlichen Beförderungen mit Schiffen\n(6) Anstelle der in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a         unter deutscher Flagge kann die für die Schiffssicher-\nund b, Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buch-               heit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossen-\nstabe a und b genannten Vorschriften dürfen die von          schaft auf Antrag Ausnahmen nach den in Absatz 3\nder Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)       Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften im\nbekannt gemachten entsprechenden Vorschriften mit-           Benehmen mit den zuständigen Hafenbehörden des\ngeführt werden.                                              Ladehafens und des Löschhafens zulassen.\n(7) Auf einem Schiff, das die Bundesflagge führt,            (5) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4\nsind die in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c und d ge-          hat der Antragsteller über die erforderlichen Sicher-\nnannten Unterlagen bis zur Beendigung der Reise mit-         heitsvorkehrungen ein Gutachten eines Sachverstän-\nzuführen. Werden Datenverarbeitungssysteme verwen-           digen vorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbe-\ndet, sind die darauf gespeicherten Informationen bis         sondere die verbleibenden Gefahren dargestellt und es\nzum Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterlagen nach          muss begründet werden, weshalb die Zulassung der\nSatz 1 sowie die gespeicherten Informationen nach            Ausnahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertret-\nSatz 2 müssen auch nach Ende der Reise bis zum               bar angesehen wird. Die nach Satz 1 zuständige Be-\nAbschluss der Unfalluntersuchung auf dem Seeschiff           hörde kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten\naufbewahrt werden, wenn Unfälle nach § 4 Absatz 8            des Antragstellers verlangen oder diese im Benehmen\ngemeldet worden sind.                                        mit dem Antragsteller selbst erstellen lassen. In begrün-\n(8) Die nach den Absätzen 5 und 6 sowie nach § 3          deten Einzelfällen kann die zuständige Behörde auf die\nAbsatz 5 erforderlichen Unterlagen oder Ausdrucke aus        Vorlage eines Gutachtens verzichten.\nden Datenverarbeitungssystemen sind zuständigen                 (6) Werden Ausnahmen nach den Absätzen 1, 3\nPersonen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.               und 4 zugelassen, so sind diese schriftlich oder elek-\ntronisch und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den\n§7                              Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheits-\nvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der\nAusnahmen\nvon der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen.\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden             Ausnahmen dürfen für längstens fünf Jahre erteilt wer-\nkönnen in ihrem Zuständigkeitsbereich, die General-          den.\ndirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in bundeseige-\n(7) Eine Kopie oder Abschrift der Ausnahmegeneh-\nnen Häfen, auf Antrag für Einzelfälle oder für einen nach\nmigung nach den Absätzen 1, 3 und 4 ist dem Beför-\nallgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmba-\nderer mit der Sendung zu übergeben und auf dem See-\nren Personenkreis Ausnahmen von dieser Verordnung\nschiff mitzuführen.\nzulassen oder Ausnahmen anderer Staaten anerken-\nnen, soweit dies\n§8\n1. nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes oder                                       Zuständigkeiten\n2. nach Ziffer 1.5.1 und der jeweiligen Stoffseite des                       des Bundesministeriums\nIMSBC-Codes oder                                                  für Verkehr und digitale Infrastruktur\n3. nach Abschnitt 1.4 des IBC-Codes oder                        Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-\nfrastruktur ist für die Durchführung dieser Verordnung\n4. nach Abschnitt 1.4 des IGC-Codes\nin allen Fällen zuständig, in denen nach den in § 2 Ab-\nzulässig ist.                                                satz 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden","1482            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019\nAufgaben übertragen worden sind und nachfolgend                   der Straßentankfahrzeuge nach den Absätzen\nkeine ausdrücklich abweichende Zuständigkeitsrege-                6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zu-\nlung getroffen ist.                                               sammenhang mit der Ausstellung der Bescheini-\ngung nach den Absätzen 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2\n§9                                  und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes.\nZuständigkeiten der\nnach Landesrecht zuständigen Behörden                                            § 11\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden                                Zuständigkeiten des\nsind zuständig für die Überwachung der Einhaltung                           Bundesamtes für Ausrüstung,\nder Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Gü-         Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr\nter in Unternehmen, an den Be- und Entladestellen und            Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik\nauf Seeschiffen in den Landes- und Kommunalhäfen,             und Nutzung der Bundeswehr ist, soweit es sich um\ndie keine Bundeswasserstraßen sind. Sie sind auch zu-         den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde\nständig für die Überwachung auf Seeschiffen in den            für Aufgaben nach\nHäfen an Bundeswasserstraßen, die nicht vom Bund              1. Teil 2 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive\nbetrieben werden.                                                 Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,\n(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in         2. Kapitel 3.3 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive\nderen Gebiet                                                      Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und\n1. der Umschlaghafen,\n3. Kapitel 4.1 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive\n2. der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb              Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.\ndes Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen\nwurden, oder                                                                        § 12\n3. der Heimat- oder Registerhafen, soweit der Lösch-                             Zuständigkeiten der\nhafen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung         Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\ngehört,\n(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und\nliegt, sind zuständig für die Festlegung von Stau- und        -prüfung ist zuständige Behörde für\nTrennvorschriften für gefährliche Güter nach den Kapi-\n1. Aufgaben nach\nteln 7.1 bis 7.7 und für die Festlegung von Stauvor-\nschriften nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 76 sowie              a) Teil 2 mit Ausnahme des Absatzes 2.6.3.6.1, des\nAufgaben nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 962.2 des                 Abschnitts 2.9.2 und des Unterabschnitts\nIMDG-Codes.                                                          2.10.2.6 des IMDG-Codes und der dem Bundes-\namt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nut-\n§ 10                                    zung der Bundeswehr nach § 11 und dem Bun-\ndesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit\nZuständigkeiten der\nnach § 13 zugewiesenen Zuständigkeiten,\ndurch das Bundesministerium der Verteidigung\nbestimmten Sachverständigen und Dienststellen                  b) Kapitel 3.3 des IMDG-Codes mit Ausnahme der\nden nach Landesrecht zuständigen Behörden\n(1) Neben den zuständigen Behörden des Bundes\nnach § 9 und der dem Bundesamt für Ausrüstung,\nund der Länder sind für die Durchführung dieser Verord-\nInformationstechnik und Nutzung der Bundes-\nnung auch Dienststellen, die das Bundesministerium der\nwehr nach § 11 zugewiesenen Zuständigkeiten,\nVerteidigung bestimmt, zuständig für die Überwachung\nnach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungs-                c) Kapitel 4.1 des IMDG-Codes mit Ausnahme der\ngesetzes bei der Verladung auf Seeschiffe in Hafenan-                dem Bundesamt für Ausrüstung, Informations-\nlagen im Auftrag der Bundeswehr oder ausländischer                   technik und Nutzung der Bundeswehr nach § 11\nStreitkräfte einschließlich der Festlegung von Stau- und             zugewiesenen Zuständigkeiten,\nTrennvorschriften.                                                d) Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte\n(2) Die vom Bundesministerium der Verteidigung                   4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 des IMDG-Codes,\nbestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind               e) Kapitel 4.3 des IMDG-Codes,\nfür die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte\nzuständige Behörden für                                           f) Kapitel 6.2 des IMDG-Codes,\n1. die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prü-              g) Kapitel 6.7 des IMDG-Codes,\nfung von Druckgefäßen nach den Unterabschnitten              h) Kapitel 6.8 des IMDG-Codes und\n6.2.1.4 bis 6.2.1.6 des IMDG-Codes,                          i) Kapitel 6.9 des IMDG-Codes,\n2. die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterab-               soweit die jeweilige Aufgabe nicht einer Stelle nach\nschnitt 6.5.4.4 des IMDG-Codes,                              § 10 Absatz 2 zugewiesen ist;\n3. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder-         2. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in be-\nkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbe-            sonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung\nweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren               mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, die Prüfung und\nElementen (MEGC) nach den Unterabschnitten                   Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radio-\n6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-          aktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung\nCodes und                                                    mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und für die Zulas-\n4. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder-             sung der Bauart von Verpackungen für nicht spalt-\nkehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks              bares oder spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019             1483\nnach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterab-              technischen Regelwerken nach Absatz 6.2.1.3.6.5.4,\nschnitt 6.4.22.1 des IMDG-Codes im Einvernehmen               Unterabschnitt 6.2.3.1, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, Ab-\nmit dem Bundesamt für kerntechnische Entsor-                  satz 6.7.3.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.4.2.1 Satz 1 sowie\ngungssicherheit;                                              den Absätzen 6.7.4.7.4 und 6.7.5.2.9 des IMDG-\n3. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen, die             Codes im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nErteilung der Kennzeichen und die Bauartzulassung             rium für Verkehr und digitale Infrastruktur.\nvon Verpackungen, IBC, Großverpackungen, Ber-                (2) Die unter Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 8 ge-\ngungsverpackungen und Bergungsgroßverpackun-              nannten Zulassungen, Zustimmungen und Anerken-\ngen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 des           nungen können widerruflich erteilt, befristet und mit\nIMDG-Codes sowie für die Zulassung der Reparatur          Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist,\nflexibler IBC nach Abschnitt 1.2.1 des IMDG-Codes;        um das Einhalten der gefahrgutbeförderungsrecht-\n4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts-            lichen Vorschriften sicherzustellen.\nsicherungsprogrammen für die Fertigung, Wieder-              (3) Die nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b und c\naufarbeitung, Rekonditionierung, Reparatur und Prü-       anerkannten Prüfstellen müssen an dem Erfahrungsaus-\nfung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen           tausch nach § 12 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung\nsowie die Anerkennung von Überwachungsstellen für         Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt teilnehmen.\ndie Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit\nder Qualitätssicherungsprogramme nach den Kapi-                                      § 13\nteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 sowie die Anerkennung von\nInspektionsstellen für die erstmaligen und wieder-                   Zuständigkeiten des Bundesamtes\nkehrenden Inspektionen und Prüfungen von IBC                     für kerntechnische Entsorgungssicherheit\nnach Unterabschnitt 6.5.4.4 des IMDG-Codes;                  Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssi-\n5. die Anerkennung und Überwachung von Manage-               cherheit ist zuständige Behörde für\nmentsystemen für die Auslegung, Herstellung, Prü-         1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die\nfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung                Bestimmung der nicht in Tabelle 2.7.2.2.1 aufgeführ-\nund Inspektion von nicht zulassungspflichtigen Ver-           ten Radionuklidwerte und von alternativen Radionu-\nsandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4           klidwerten nach Absatz 2.7.2.2.2 des IMDG-Codes;\nin Verbindung mit Abschnitt 1.5.3 des IMDG-Codes;\n2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven\n6. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versandstü-           Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 des IMDG-Codes;\ncke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 des\nIMDG-Codes;                                               3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein-\nbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach\n7. die Überwachung von Managementsystemen für die                Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.5.4\nAuslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation,               des IMDG-Codes;\nden Gebrauch, die Wartung und Inspektion von zu-\nlassungspflichtigen Versandstücken für radioaktive        4. die Entgegennahme der Anmeldung nach Ab-\nStoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Ab-                 satz 5.1.5.1.4 des IMDG-Codes;\nschnitt 1.5.3 des IMDG-Codes;                             5. die Zulassung der Bauart von Versandstücken für\n8. die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen               radioaktive Stoffe und der Bauart von nach Ab-\nfür                                                           satz 2.7.2.3.5.6 freigestellten spaltbaren Stoffen\nnach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, den Un-\na) Baumusterprüfungen sowie erstmalige und wie-\nterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und 6.4.22.6 des\nderkehrende Prüfungen von ortsbeweglichen\nIMDG-Codes und\nDruckgefäßen nach den Absätzen 6.2.1.4.1 und\n6.2.2.5.4.9 und den Unterabschnitten 6.2.1.5          6. die Genehmigung eines Strahlenschutzprogramms\nund 6.2.1.6 sowie die Überprüfung des Qualitäts-          nach Absatz 5.1.5.1.2 in Verbindung mit Ab-\nsicherungssystems des Herstellers nach Ab-                satz 7.1.4.5.8 des IMDG-Codes.\nsatz 6.2.2.5.3.2 des IMDG-Codes,\nb) Baumusterprüfungen, erstmalige, wiederkeh-                                        § 14\nrende und außerordentliche Prüfungen und für                 Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes\nZwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks\nDas Umweltbundesamt ist zuständig für die Zustim-\nund Gascontainern mit mehreren Elementen\nmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes.\n(MEGC) nach den Unterabschnitten 6.7.2.19,\n6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes\nund                                                                              § 15\nc) Baumusterprüfungen sowie erstmalige, wieder-                              Zuständigkeiten der\nkehrende und außerordentliche Prüfungen von                     für die Schiffssicherheit zuständigen\nTanks der Straßentankfahrzeuge nach den Ab-                 bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft\nsätzen 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen         Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesun-\nim Zusammenhang mit der Ausstellung der Be-           mittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für\nscheinigung nach den Absätzen 6.8.3.1.3.2,\n1. Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1\n6.8.3.2.3.2, 6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2 des\ngenannten Vorschriften;\nIMDG-Codes und\n9. die Anerkennung einer Norm oder eines Regelwerks          2. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3;\nnach Absatz 6.2.1.1.9 und die Anerkennung von             3. Ausnahmen nach § 7 Absatz 4 und","1484            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019\n4. die Erteilung von Bescheinigungen nach Ziffer 1.3.2             gefährlichen Güter nach Teil 2 des IMDG-Codes\ndes IMSBC-Codes.                                              klassifiziert sind und ihre Beförderung nicht nach\nAbschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach\n§ 16                                   den Abschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unterab-\nZuständigkeiten der Benannten Stellen                     schnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unter-\nabschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sondervor-\n(1) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbeweg-             schriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des\nliche-Druckgeräte-Verordnung sind zuständig für Bau-               IMDG-Codes verboten ist;\nmusterprüfungen sowie erstmalige und wiederkehrende\nPrüfungen von ortsbeweglichen Druckgefäßen nach                 2. haben für die Beförderung verpackter gefährlicher\nden Absätzen 6.2.1.4.1 und 6.2.2.5.4.9 und den Unter-              Güter ein Beförderungsdokument zu erstellen, das\nabschnitten 6.2.1.5 und 6.2.1.6 sowie die Überprüfung              die in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes und § 6 Ab-\ndes Qualitätssicherungssystems des Herstellers nach                satz 1 Nummer 1 geforderten Angaben enthält;\nAbsatz 6.2.2.5.3.2 des IMDG-Codes.                              3. haben für die Beförderung verpackter gefährlicher\nGüter die Angaben nach den Absätzen 5.1.5.4.2,\n(2) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbeweg-\n5.5.2.4.1 und 5.5.3.7.1 des IMDG-Codes in ein\nliche-Druckgeräte-Verordnung, die für die Durchfüh-\nrung der nachfolgenden Aufgaben nach der Norm DIN                  Konnossement oder einen Frachtbrief einzutragen;\nEN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein müssen, sind            4. dürfen für gefährliche Güter Verpackungen, IBC,\nzuständig für                                                      Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gas-\ncontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder\n1. Baumusterprüfungen, erstmalige, wiederkehrende\nSchüttgut-Container nur verwenden, wenn diese\nund außerordentliche Prüfungen und für Zwischen-\nfür die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Ver-\nprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und Gascon-\nbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3\ntainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach den\nund 7.3 des IMDG-Codes zugelassen sind und das\nUnterabschnitten 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und\nnach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungs-\n6.7.5.12 des IMDG-Codes und\nkennzeichen tragen oder bei Schüttgut-Containern,\n2. Baumusterprüfungen sowie erstmalige, wiederkeh-                 die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der\nrende und außerordentliche Prüfungen von Tanks                zuständigen Behörde erteilt worden ist;\nder Straßentankfahrzeuge nach den Absätzen\n5. dürfen ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer\n6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zu-\nmit mehreren Elementen (MEGC) nur befüllen, wenn\nsammenhang mit der Ausstellung der Bescheini-\ndie Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes\ngung nach den Absätzen 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2,\nbeachtet werden;\n6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2 des IMDG-Codes.\n6. dürfen Schüttgut-Container nur befüllen, wenn die\n(3) Die Benannten Stellen nach Absatz 2 müssen\nMaßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes be-\nan dem Erfahrungsaustausch nach § 12 Absatz 2 der\nachtet werden;\nGefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen-\nschifffahrt teilnehmen.                                         7. dürfen gefährliche Güter nur zusammenpacken,\nwenn dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Ka-\n§ 16a                                   pitel 3.3, den Unterabschnitten 3.4.4.1, 3.5.8.2,\n4.1.1.6 und dem Kapitel 7.2 des IMDG-Codes zu-\nZuständigkeit der Wasserstraßen-\nlässig ist;\nund Schifffahrtsverwaltung des Bundes\n8. dürfen unverpackte Gegenstände, Verpackungen,\n(1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter sind\nUmverpackungen, IBC, Großverpackungen, orts-\nzuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vor-\nbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Ele-\nschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf\nmenten (MEGC) oder Schüttgut-Container nur über-\nBundeswasserstraßen einschließlich der bundeseigenen\ngeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2\nHäfen. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten für die\nin Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den\nHafenaufsicht (Hafenpolizei) in den nicht vom Bund be-\nAbschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem\ntriebenen Häfen an Bundeswasserstraßen.\nAbsatz 5.1.5.4.1 und den Kapiteln 5.2 und 5.3 des\n(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-             IMDG-Codes gekennzeichnet, bezettelt und plaka-\nfahrt ist zuständig für die Entgegennahme von Meldun-              tiert sind;\ngen über Verstöße nach Unterabschnitt 1.1.1.8 des\n9. dürfen Güterbeförderungseinheiten, die begast wor-\nIMDG-Codes und für die Weiterleitung dieser Meldun-\nden sind oder die Stoffe zu Kühl- oder Konditionie-\ngen an die zuständige Behörde des Staates, in dem\nrungszwecken enthalten, die eine Erstickungsgefahr\ndas Unternehmen ansässig ist, das den Verstoß began-\ndarstellen können, nur übergeben, wenn sie nach\ngen hat. Die hierfür erforderlichen Daten können zu die-\nMaßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3 oder 5.5.3.6\nsen Zwecken von der Generaldirektion Wasserstraßen\ndes IMDG-Codes gekennzeichnet sind;\nund Schifffahrt und den nach Landesrecht zuständigen\nBehörden verarbeitet werden.                                  10. haben eine Kopie des Beförderungsdokuments für\neinen Zeitraum von drei Monaten ab Ende der Be-\n§ 17                                   förderung nach Unterabschnitt 5.4.6.1 des IMDG-\nCodes aufzubewahren und nach Ablauf der gesetz-\nPflichten des Versenders                          lichen Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen;\nDer Versender und der Beauftragte des Versenders          11. haben dafür zu sorgen, dass die Anmeldung bei der\n1. haben sich vor der Übergabe verpackter gefährlicher           zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.1.4 des\nGüter zur Beförderung zu vergewissern, dass die              IMDG-Codes erfolgt;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019            1485\n12. dürfen ein Versandstück nur zur Beförderung über-                                   § 19\ngeben, wenn eine Kopie der Anweisungen nach Ab-                                Pflichten des\nsatz 4.1.9.1.9 und eine Kopie der erforderlichen                     Auftraggebers des Beförderers\nZeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.2 vorliegen und\nhaben auf Verlangen der zuständigen Behörde                 Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefährli-\nnach Absatz 5.1.5.2.3 des IMDG-Codes Aufzeich-           cher Güter in verpackter Form mit Seeschiffen beauf-\nnungen zur Verfügung zu stellen;                         tragt, hat dem Beförderer vor der Verladung folgende\nDokumente zu übergeben oder zu übermitteln:\n13. haben sich vor der Übergabe gefährlicher Schütt-\ngüter zur Beförderung zu vergewissern, dass sie          1. ein Beförderungsdokument, das die in Ab-\nnach den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des                  schnitt 5.4.1 des IMDG-Codes und § 6 Absatz 1\nIMSBC-Codes für die Beförderung zugelassen                  Nummer 1 geforderten Angaben enthält;\nsind;                                                    2. die nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes gefor-\nderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat);\n14. haben für die Beförderung gefährlicher Schüttgüter\neine schriftliche Ladungsinformation zu erstellen,       3. die Unterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2\ndie die nach Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes und              und 3, wenn zutreffend, und\n§ 6 Absatz 2 geforderten Angaben enthält;                4. alle weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4\n15. dürfen gefährliche Schüttgüter der Gruppe B zur             und den Unterabschnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7 des\nBeförderung nur übergeben, wenn eine nach dem               IMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebenen\nanwendbaren Stoffmerkblatt in Anhang 1 des                  Dokumente.\nIMSBC-Codes erforderliche Bescheinigung vor-\nliegt;                                                                              § 20\n16. dürfen gefährliche Schüttgüter, die in den Stoff-                              Pflichten des\nmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes nicht                     für den Umschlag Verantwortlichen\nnamentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzuord-             Der für den Umschlag Verantwortliche\nnen sind, zur Beförderung nur übergeben, wenn die\n1. muss bei Unfällen nach § 4 Absatz 8 die zuständige\nnach Ziffer 1.3.1.1 des IMSBC-Codes geforderte\nBehörde unterrichten;\nAusnahme vorliegt;\n2. darf verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff\n17. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder            nur gemäß der Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1\nverflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben,           stauen;\nwenn sie jeweils nach Kapitel 17 oder 18 des IBC-\nCodes, Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX         3. darf unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Um-\ndes GC-Codes für die Beförderung zugelassen                 verpackungen, IBC, Großverpackungen, Schüttgut-\nsind, und                                                   Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit\nmehreren Elementen (MEGC) und Güterbeförde-\n18. haben dem Schiffsführer vor der Verladung die               rungseinheiten nur auf ein Seeschiff laden, wenn\nnach § 6 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen            sie keine offensichtlichen Mängel oder Beschädi-\nschriftlich oder elektronisch zu übermitteln.               gungen, die den sicheren Einschluss der gefähr-\nlichen Güter beeinträchtigen können, und keine\n§ 18                                 äußerlich erkennbaren Undichtigkeiten und äußeren\nPflichten des                             Anhaftungen von Gefahrgut aufweisen;\nfür das Packen oder Beladen                    4. darf gefährliche Schüttgüter nur verladen, wenn fol-\neiner Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen                gende Informationen vorliegen:\nDer für das Packen oder Beladen einer Güterbeför-            a) eine schriftliche Ladungsinformation mit den\nderungseinheit jeweils Verantwortliche                              nach Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes und § 6\n1. darf unverpackte Gegenstände, Verpackungen, IBC                  Absatz 2 geforderten Angaben und\nund Großverpackungen in Güterbeförderungseinhei-             b) für einen Stoff der Gruppe B eine nach der an-\nten nur stauen oder stauen lassen, wenn die Maß-                 wendbaren Stoffseite in Anhang 1 des IMSBC-\ngaben des Kapitels 7.3 in Verbindung mit den Kapi-               Codes vorgeschriebene besondere Bescheini-\nteln 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes eingehalten und                  gung oder\nKapitel 3, Unterabschnitt 4.2.3 und die Kapitel 5\nc) für gefährliche Schüttgüter, die im IMSBC-Code\nbis 11 des CTU-Codes beachtet sind;\nnicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B\n2. darf Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung                  zuzuordnen sind, die nach Ziffer 1.3.1.1 des\nnur übergeben, wenn die Vorschriften über die                    IMSBC-Codes geforderte Ausnahme, und\nKennzeichnung, Bezettelung und Plakatierung des           5. darf gefährliche Massengüter in flüssiger oder ver-\nKapitels 3.2 in Verbindung mit dem Kapitel 3.3,              flüssigter Form nur verladen, wenn die erforderlichen\ndem Kapitel 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4             Informationen nach § 6 Absatz 3 vorliegen.\nund 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-Codes\neingehalten sind, und                                                                § 21\n3. hat vor Übergabe zur Beförderung die in Ab-                              Pflichten des Beförderers\nschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Beschei-\nnigung (CTU-Packzertifikat) auszustellen oder den            Der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers\nInhalt der Bescheinigung in das Beförderungsdoku-         1. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung\nment aufzunehmen.                                            nur annehmen, wenn ihre Beförderung nicht nach","1486          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019\nAbschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach           pitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens er-\nden Abschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unterab-              füllt;\nschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unter-       2. hat dafür zu sorgen, dass ein Seeschiff für die Beför-\nabschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sondervor-           derung gefährlicher Güter nach § 4 Absatz 7 Satz 1\nschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des               und 2 ausgerüstet ist;\nIMDG-Codes verboten ist;\n3. hat dafür zu sorgen, dass die in § 6 Absatz 5 Num-\n2. haben dem Schiffsführer vor Verladung ein Beförde-           mer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b, e und f, Nummer 3\nrungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 des IMDG-                 Buchstabe b und d und Nummer 4 Buchstabe a\nCodes, die nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes               und b aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer\ngeforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat), die           mitgeführt werden, und\nUnterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2\nund 3, wenn zutreffend, und alle weiteren gemäß          4. hat dafür zu sorgen, dass der Schiffsführer und der\nAbsatz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4 und den Unter-             für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Ab-\nabschnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7 des IMDG-Codes               satz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die\nfür die Beförderung vorgeschriebenen Dokumente               Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 11 Satz 4\noder ein Gefahrgutmanifest oder einen Stauplan aller         und 5 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewah-\nzu ladenden gefährlichen Güter zu übergeben oder             rungsfrist gelöscht werden.\nelektronisch zu übermitteln;\n§ 23\n3. haben Kopien des Beförderungsdokuments nach\nAbschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes, der nach Ab-                             Pflichten des Schiffsführers\nschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderten Beschei-           Der Schiffsführer\nnigung (CTU-Packzertifikat), der Unterlagen nach           1. hat dafür zu sorgen, dass alle mit Notfallmaßnah-\n§ 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3, wenn zutref-              men befassten Besatzungsmitglieder vor der Verla-\nfend, und aller weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Ab-          dung gefährlicher Güter oder bei Betreten des\nschnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4 und            Schiffes nach § 4 Absatz 5 unterrichtet werden;\n5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Beförderung vorge-\nschriebenen Dokumente für einen Zeitraum von drei          2. muss dafür sorgen, dass das Anbringen der Hin-\nMonaten ab Ende der Beförderung nach Unterab-                 weistafeln nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und die Befol-\nschnitt 5.4.6.1 des IMDG-Codes aufzubewahren                  gung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und\nund nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs-               Absatz 3 Satz 1 erfolgt;\nfrist unverzüglich zu löschen;                             3. (weggefallen)\n4. haben so bald wie möglich oder im Falle einer Not-         4. muss die Ladung während der Beförderung nach\nfallexpositionssituation sofort den Versender, den            § 4 Absatz 6 überwachen;\nEmpfänger und weitere an der Beförderung betei-            5. hat dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach\nligte Stellen nach Absatz 1.5.6.1.1 Gliederungsein-           § 4 Absatz 7 Satz 3 und 4 jederzeit in einem ein-\nheit i des IMDG-Codes über die Nichteinhaltung                satzbereiten Zustand befindet und die Besatzungs-\neines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die              mitglieder die Schutzausrüstung und Schutzklei-\nKontamination zu informieren;                                 dung in den vorgesehenen Fällen tragen;\n5. haben dafür zu sorgen, dass die in § 6 Absatz 5            6. muss bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4\nNummer 2 Buchstabe c und d, Nummer 3 Buch-                    Absatz 8 unterrichten;\nstabe a und c und Nummer 4 Buchstabe c, d und e\n7. hat dafür zu sorgen, dass die Ladung nach § 5 Ab-\naufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt\nsatz 2 gesichert ist;\nwerden;\n8. hat die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 6 Ab-\n6. dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur\nsatz 5 mitzuführen;\nannehmen, wenn sie nach den Stoffmerkblättern in\nAnhang 1 des IMSBC-Codes für die Beförderung               9. muss die vorgeschriebenen Unterlagen oder die\nzugelassen sind oder für gefährliche Schüttgüter, die         gespeicherten Informationen nach § 6 Absatz 7\nin den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-               vorhalten und aufbewahren und die Unterlagen\nCodes nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B            oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungs-\nzuzuordnen sind, die nach Ziffer 1.3.1.1 des IMSBC-           systemen nach § 6 Absatz 8 auf Verlangen zur Prü-\nCodes geforderte Ausnahme vorliegt, und                       fung vorlegen;\n7. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder         10. hat sicherzustellen, dass die Stauanweisungen\nverflüssigter Form zur Beförderung nur annehmen,              nach § 5 Absatz 1 sowie die Stau- und Trennvor-\nwenn sie jeweils nach dem Kapitel 17 oder 18 des              schriften nach den Kapiteln 7.1, 7.2, 7.4 bis 7.7 in\nIBC-Codes, Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel              Verbindung mit Abschnitt 3.1.4 und Kapitel 3.2 des\nXIX des GC-Codes für die Beförderung zugelassen               IMDG-Codes oder die Stau- und Trennvorschriften\nsind.                                                         nach Abschnitt 9.3 des IMSBC-Codes und die Vor-\nschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-\n§ 22                                  Übereinkommens, soweit anwendbar, eingehalten\nwerden;\nPflichten des Reeders\n11. darf gefährliche Schüttgüter der Gruppe B des\nDer Reeder                                                    IMSBC-Codes nur übernehmen, wenn die Lade-\n1. darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter         räume die jeweils anwendbaren Anforderungen\nnur einsetzen, wenn es die Anforderungen nach Ka-             nach Kapitel II-2 Regel 19, Tabelle 19.2 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019              1487\nSOLAS-Übereinkommens erfüllen und die auf den           2. vor der Übernahme ihrer Pflichten nach Unterab-\nzutreffenden Stoffmerkblättern in Anhang 1 des              schnitt 5.5.2.2 und Absatz 5.5.3.2.4 des IMDG-\nIMSBC-Codes aufgeführten Beförderungsbedin-                 Codes unterwiesen werden.\ngungen eingehalten sind;\n12. darf gefährliche Chemikalien, die dem IBC-Code                                       § 27\noder dem BCH-Code unterliegen, nur übernehmen,                            Ordnungswidrigkeiten\nwenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 17 des           (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1\nIBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes auf-            Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungs-\ngeführten Mindestanforderungen eingehalten sind,        gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nund\n1. entgegen § 17\n13. darf verflüssigte Gase, die dem IGC-Code oder\na) Nummer 1 oder 13 sich nicht, nicht richtig oder\ndem GC-Code unterliegen, nur übernehmen, wenn\nnicht rechtzeitig vergewissert,\ndie für das jeweilige Gut in Kapitel 19 des IGC-\nCodes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufgeführ-               b) Nummer 2 oder 14 ein Beförderungsdokument\nten Mindestanforderungen eingehalten sind.                      oder eine Ladungsinformation nicht, nicht richtig\noder nicht rechtzeitig erstellt,\n§ 24                                  c) Nummer 3 die dort genannten Angaben nicht,\nPflichten des                                 nicht richtig oder nicht vollständig in ein Kon-\nmit der Planung der Beladung Beauftragten                      nossement oder einen Frachtbrief einträgt,\nd) Nummer 4 eine Verpackung, einen IBC, eine\nDer mit der Planung der Beladung Beauftragte hat\nGroßverpackung, einen ortsbeweglichen Tank,\ndafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach § 5 Ab-\neinen Gascontainer mit mehreren Elementen\nsatz 1 festgelegt werden.\n(MEGC) oder einen Schüttgut-Container verwen-\ndet,\n§ 25\ne) Nummer 5 oder 6 einen ortsbeweglichen Tank,\nPflichten des Empfängers                             einen Gascontainer mit mehreren Elementen\nDer Empfänger hat so bald wie möglich oder im Falle               (MEGC) oder einen Schüttgut-Container befüllt,\neiner Notfallexpositionssituation sofort den Versender,           f) Nummer 7 ein gefährliches Gut zusammenpackt,\nden Beförderer und weitere an der Beförderung betei-\ng) Nummer 8, 9, 15, 16 oder 17 einen unverpackten\nligte Stellen nach Absatz 1.5.6.1.1 Gliederungseinheit ii\nGegenstand, eine Verpackung, Umverpackung,\nin Verbindung mit Absatz 1.5.6.1.3 des IMDG-Codes\neinen IBC, eine Großverpackung, einen orts-\nüber die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die\nbeweglichen Tank, einen Gascontainer mit meh-\nDosisleistung oder die Kontamination zu informieren.\nreren Elementen (MEGC), einen Schüttgut-Con-\ntainer, eine Güterbeförderungseinheit oder ein\n§ 26                                     dort genanntes Gut übergibt,\nPflichten mehrerer Beteiligter                       h) Nummer 10 eine Kopie des Beförderungsdoku-\n(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-              ments nicht oder nicht mindestens drei Monate\nligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten                 aufbewahrt,\nbei der Beförderung gefährlicher Güter die Vorschriften           i) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Anmel-\nüber die Sicherung nach Kapitel 1.4 des IMDG-Codes                   dung erfolgt,\nzu beachten. Die an der Beförderung gefährlicher Güter\nj) Nummer 12 ein Versandstück übergibt oder eine\nmit hohem Gefahrenpotential beteiligten Hersteller oder\nAufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur\nVertreiber gefährlicher Güter, die für das Packen und\nVerfügung stellt oder\nBeladen von Güterbeförderungseinheiten verantwort-\nlichen Personen und die Beförderer müssen Siche-                  k) Nummer 18 eine vorgeschriebene Information\nrungspläne nach Absatz 1.4.3.2.2 des IMDG-Codes                      nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt;\nvor der Aufnahme der Tätigkeit einführen und während           2. entgegen § 18\nder Tätigkeit anwenden, sofern sie nicht dem Kapitel XI-2\ndes SOLAS-Übereinkommens und dem ISPS-Code un-                    a) Nummer 1 einen unverpackten Gegenstand,\nterliegen.                                                           eine Verpackung, einen IBC oder eine Großver-\npackung staut oder stauen lässt,\n(2) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-\nb) Nummer 2 eine Güterbeförderungseinheit über-\nligten haben bei einem Unfall die zuständigen Stellen\ngibt oder\nnach § 4 Absatz 9 Satz 1 unverzüglich zu unterstützen\nund Auskünfte zu erteilen.                                        c) Nummer 3 die geforderte Bescheinigung nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\n(3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter betei-              zeitig ausstellt oder ihren Inhalt nicht oder nicht\nligten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass die                   richtig in das Beförderungsdokument aufnimmt;\nBeschäftigten\n3. entgegen § 19 ein dort genanntes Dokument nicht\n1. nach § 4 Absatz 12 Satz 1, auch in Verbindung mit              oder nicht rechtzeitig übergibt oder übermittelt;\nSatz 2, unterwiesen werden und die Aufzeichnungen\ndarüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und 4 aufbewahrt         4. entgegen § 20\nund nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht               a) Nummer 1 die zuständige Behörde nicht oder\nwerden und                                                       nicht rechtzeitig unterrichtet,","1488          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019\nb) Nummer 2 ein dort genanntes Gut staut,                    j) Nummer 11, 12 oder 13 ein dort genanntes Gut,\nc) Nummer 3 einen unverpackten Gegenstand,                      eine dort genannte Chemikalie oder ein dort ge-\neine Verpackung, Umverpackung, einen IBC,                    nanntes Gas übernimmt;\neine Großverpackung, einen Schüttgut-Contai-           8. entgegen § 24 nicht dafür sorgt, dass eine Stau-\nner, ortsbeweglichen Tank, Gascontainer mit               anweisung festgelegt wird;\nmehreren Elementen (MEGC) oder eine Güter-\n9. entgegen § 25 eine dort genannte Person oder\nbeförderungseinheit lädt oder\nStelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in-\nd) Nummer 4 oder 5 ein dort genanntes Gut ver-               formiert;\nlädt;\n10. entgegen § 26\n5. entgegen § 21\na) Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Vorschrift\na) Nummer 1, 6 oder 7 ein dort genanntes Gut zur                nicht beachtet,\nBeförderung annimmt,\nb) Absatz 1 Satz 2 einen Sicherungsplan nicht oder\nb) Nummer 2 ein dort genanntes Dokument nicht                   nicht rechtzeitig einführt oder nicht oder nicht\noder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder              richtig anwendet,\nnicht rechtzeitig übermittelt,\nc) Absatz 2 eine dort genannte Stelle nicht, nicht\nc) Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht                   richtig oder nicht rechtzeitig unterstützt oder\noder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt,                eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nd) Nummer 4 den Versender, den Empfänger und                    dig oder nicht rechtzeitig erteilt,\nweitere an der Beförderung beteiligte Stellen             d) Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig infor-           dort genannte Person unterwiesen wird oder eine\nmiert oder                                                   Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufbewahrt\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-               wird, oder\nnannte Unterlage mitgeführt wird;                         e) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine\n6. entgegen § 22                                                   dort genannte Person unterwiesen wird.\na) Nummer 1 ein Seeschiff einsetzt,                        (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-\ndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Seeschiff\nim Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen\nausgerüstet ist,\nKüstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bun-\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-       deseigenen Häfen auf die Generaldirektion Wasserstra-\nnannte Unterlage mitgeführt wird, oder               ßen und Schifffahrt übertragen.\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nnannte Person unterwiesen oder eine Aufzeich-                                    § 28\nnung mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird;                          Übergangsbestimmungen\n7. entgegen § 23                                              (1) Bis zum 31. Dezember 2015 kann die Beförde-\na) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-       rung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach\nnannte Person unterrichtet wird,                     den Vorschriften der Gefahrgutverordnung See in der\nFassung der Bekanntmachung vom 26. März 2014\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\n(BGBl. I S. 301), die durch Artikel 5 der Verordnung\nnannte Hinweistafel angebracht oder ein dort\nvom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden\ngenanntes Verbot befolgt wird,\nist, in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fas-\nc) Nummer 4 die Ladung nicht überwacht,                 sung durchgeführt werden.\nd) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass sich die Aus-          (2) § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist für Schiffe, die\nrüstung in einem einsatzbereiten Zustand befin-      vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe\ndet oder die Schutzausrüstung und Schutzklei-        anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapi-\ndung getragen wird,                                  tels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens die\ne) Nummer 6 die zuständige Behörde nicht oder           Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 54 des SOLAS-\nnicht rechtzeitig unterrichtet,                      Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden\nFassung einzuhalten sind.\nf) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Ladung\ngesichert ist,                                          (3) § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist für Schiffe, die\nvor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe\ng) Nummer 8 eine dort genannte Unterlage nicht          anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapi-\nmitführt,                                            tels II-2 Regel 16 Absatz 3 des SOLAS-Übereinkom-\nh) Nummer 9 eine dort genannte Unterlage oder           mens die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 59 des\nInformation nicht oder nicht für die vorgeschrie-    SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 gel-\nbene Dauer vorhält, nicht oder nicht für die vor-    tenden Fassung einzuhalten sind.\ngeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder           (4) § 5 Absatz 1 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli\nnicht rechtzeitig vorlegt,                           2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden,\ni) Nummer 10 nicht sicherstellt, dass eine dort ge-     dass anstelle der Einschränkungen in der Bescheini-\nnannte Stau- oder Trennvorschrift eingehalten        gung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Überein-\nwird, oder                                           kommens die Einschränkungen in der Bescheinigung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019           1489\nnach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom-               (6) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung\nmens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung zu           und -prüfung nach § 6 Absatz 5 Nummer 2 der Gefahr-\nbeachten sind.                                              gutverordnung See in der Fassung der Bekanntma-\n(5) § 6 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe e und Num-            chung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301), die durch\nmer 3 Buchstabe b ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli      Artikel 5 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I\n2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden,             S. 265) geändert worden ist, in der bis zum 15. Februar\ndass für diese Schiffe die erforderliche Bescheinigung      2016 geltenden Fassung anerkannten Prüfstellen dür-\nnach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom-            fen die ihnen nach § 6 Absatz 9 derselben Verordnung\nmens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung mit-         gestatteten Aufgaben noch bis zum 31. Dezember 2020\nzuführen ist.                                               wahrnehmen."]}