{"id":"bgbl1-2019-37-4","kind":"bgbl1","year":2019,"number":37,"date":"2019-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/37#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_37.pdf#page=8","order":4,"title":"Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen","law_date":"2019-10-21T00:00:00Z","page":1472,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["1472          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen\nVom 21. Oktober 2019\nAuf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-            e) Nummer 9 wird aufgehoben.\nsatz 2 und 5, des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-           f) Nummer 10 wird Nummer 9 und die Wörter „Ent-\nsatz 3, des § 6 Nummer 3 und des § 12 Absatz 2 des                schließungen MSC.369(93) und MEPC.250(66)\nGefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der                  (VkBl. 2015 S. 257)“ werden durch die Wörter\nBekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774,                 „Entschließungen MEPC.302(72) (VkBl. 2019\n3975), von denen § 3 Absatz 1 und 2, § 6 Nummer 3                 S. 248) und MSC.440(99) (VkBl. 2019 S. 249)“ er-\nsowie § 12 Absatz 2 durch Artikel 487 der Verordnung              setzt.\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 5 Ab-\nsatz 2 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli       g) Nummer 11 wird Nummer 10 und die Wörter\n2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden sind, verordnet            „Entschließung MSC.370(93) (VkBl. 2016 S. 67)“\ndas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-             werden durch die Wörter „Entschließung\nstruktur nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgut-                 MSC.441(99) (VkBl. 2019 S. 265)“ ersetzt.\nbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sachver-              h) Nummer 12 wird Nummer 11.\nständigen, Sicherheitsbehörden und -organisationen:            i) Nummer 13 wird Nummer 12 und die Wörter\n„Entschließung MSC.406(96) geändert worden\nArtikel 1                                 ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung\nÄnderung der                                 bekannt gegeben am 10. November 2016\nGefahrgutverordnung See                            (VkBl. 2016 S. 718)“ werden durch die Wörter\n„Entschließung MSC.442(99) geändert worden\nDie Gefahrgutverordnung See in der Fassung der\nist, in der amtlichen deutschen Übersetzung be-\nBekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I\nkannt gegeben am 13. November 2018\nS. 3862; 2018 I S. 131) wird wie folgt geändert:\n(VkBl. 2018 S. 847)“ ersetzt.\n1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nj) Nummer 14 wird Nummer 13 und die Wörter\na) In Nummer 1 werden die Wörter „vom 17. April                „Entschließung MSC.393(95) (VkBl. 2015 S. 789)“\n2015 (BGBl. 2015 II S. 504; 2016 II S. 50), die             werden durch die Wörter „Entschließung\ndurch die 25. ADR-Änderungsverordnung vom                   MSC.426(98) (VkBl. 2017 S. 1096)“ ersetzt.\n25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203; 2017 II\nk) Nummer 15 wird Nummer 14.\nS. 933)“ durch die Wörter „vom 29. November\n2017 (BGBl. 2017 II S. 1520), die zuletzt nach           l) Nummer 16 wird Nummer 15 und die Wörter\nMaßgabe der 27. ADR-Änderungsverordnung vom                 „17. Mai 2013 angenommenen Entschließungen\n25. Oktober 2018 (BGBl. 2018 II S. 443; 2019 II             MEPC.235(65) und MEPC.238(65) (BGBl. 2014 II\nS. 316)“ ersetzt.                                           S. 709)“ werden durch die Wörter „4. April 2014\nangenommenen Entschließungen MEPC.246(66),\nb) In Nummer 4 werden die Wörter „Entschließung\nMEPC.247(66), MEPC.248(66) und MEPC.251(66)\nMSC.212(81) (VkBl. 2010 S. 653)“ durch die Wör-\n(BGBl. 2018 II S. 737)“ ersetzt.\nter „Entschließungen MEPC.303(72) (VkBl. 2019\nS. 251) und MSC.446(99) (VkBl. 2019 S. 252)“ er-         m) Die Nummern 17 bis 20 werden die Nummern 16\nsetzt.                                                      bis 19.\nc) In Nummer 7 werden die Wörter „Leitfaden für             n) Nummer 21 wird Nummer 20 und die Wörter „20.\nUnfallbekämpfungsmaßnahmen“ durch die Wörter                RID-Änderungsverordnung vom 11. November\n„Leitfaden für überarbeitete Unfallmaßnahmen“               2016 (BGBl. 2016 II S. 1258)“ werden durch die\nund die Angabe „1. März 2017 (VkBl. 2017 S. 254)“           Wörter „21. RID-Änderungsverordnung vom\ndurch die Angabe „30. Juli 2019 (VkBl. 2019                 5. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 494)“ ersetzt.\nS. 594)“ ersetzt.                                     2. § 4 Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nd) In Nummer 8 werden die Wörter „Entschließung             „Sind für bestimmte gefährliche Güter nach Kapi-\nMSC.377(93) (VkBl. 2015 S. 263)“ durch die Wör-          tel II-2 Regel 19 Nummer 1 und 3.6 des SOLAS-\nter „Entschließung MSC.447(99) (VkBl. 2019               Übereinkommens, Kapitel 14 des IBC-Codes, nach\nS. 267)“ ersetzt.                                        den Abschnitten 3.11 und 3.12 in Verbindung mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019            1473\nKapitel VI und Nummer 4.20.26 des BCH-Codes,                     Gegenstände, für die kein Sicherheitsdaten-\nnach den Nummern 11.6.1, 13.6.13 oder Kapitel 14                 blatt nach Artikel 31 in Verbindung mit Anlage II\ndes IGC-Codes, nach Kapitel XIV oder Ab-                         der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Euro-\nschnitt 11.6 des GC-Codes, nach den jeweils zutref-              päischen Parlaments und des Rates vorge-\nfenden Stoffmerkblättern des IMSBC-Codes oder                    schrieben ist.\nnach den für das gefährliche Gut jeweils zutreffen-         3.2  Zusätzlich ist ein Verzeichnis mitzuführen, in\nden Unfallmerkblättern des EmS-Leitfadens beson-                 dem die gefährlichen Güter mit folgenden An-\ndere Ausrüstungen vorgeschrieben, ist das Schiff                 gaben aufgeführt sind:\nentsprechend auszurüsten.“\na) die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“\n3. In § 12 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c und in § 16                   vorangestellt werden,\nAbsatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „und\n6.8.3.3.3.2“ jeweils durch ein Komma und die An-                 b) der richtige technische Name nach Spalte 2\ngabe „6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2“ ersetzt.                         der Gefahrgutliste des IMDG-Codes,\nc) die Klasse der Hauptgefahr oder, falls zuge-\n4. § 27 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:\nordnet, Unterklasse der Güter sowie bei\na) Buchstabe c wird aufgehoben.                                     Klasse 1 der Buchstabe der Verträglich-\nb) Die Buchstaben d bis k werden die Buchstaben c                   keitsgruppe,\nbis j.                                                        d) die gegebenenfalls zugeordnete(n) Num-\nmer(n) für die Klasse oder Unterklasse der\nArtikel 2                                      Zusatzgefahr und\nÄnderung der                                  e) gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegen-\nGefahrgut-Ausnahmeverordnung                               stand zugeordnete Verpackungsgruppe.\nDie Anlage der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in              4    Ladung\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019\nDie Versandstücke sind in geeignete und\n(BGBl. I S. 229) wird wie folgt geändert:\nzugelassene Offshore-Container zu verladen,\n1. Dem Inhaltsverzeichnis wird folgende Angabe ange-                die den Anforderungen des Unterabschnitts\nfügt:                                                            7.3.2.3 des IMDG-Codes entsprechen. Alter-\n„Ausnahme 34 (M)      Beförderung gefährlicher Güter             nativ können Lagerschränke nach der DIN EN\nzur Offshore-Versorgung“.                  14470-1:2004 verwendet werden. Die Güter\nsind unter Beachtung der Vorschriften des Ab-\n2. Folgende Ausnahme 34 wird angefügt:\nschnitts 7.3.3 des IMDG-Codes in die Con-\n„Ausnahme 34 (M)                               tainer oder in die Lagerschränke zu stauen,\nBeförderung                                 mit der Ausnahme, dass anstelle der in Unter-\ngefährlicher Güter zur Offshore-Versorgung                  abschnitt 7.3.3.5 des IMDG-Codes in Bezug\ngenommenen Trennvorschriften die Zusam-\nAbweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 1 der\nmenladeverbote nach den Abschnitten 7.5.2\nGGVSee dürfen gefährliche Güter auf Seeschiffen\nund 7.5.4 des ADR Anwendung finden. Ist die\nim Verkehr zu Offshore-Anlagen und -Baustellen un-\nZusammenladung verboten, sind verschiedene\nter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen\nContainer oder Lagerschränke zu verwen-\nbefördert werden:\nden, die in einem Abstand von mindestens\n1     Art der Beförderungsdurchführung                           0,5 Meter an Bord des Schiffes aufgestellt\nDie gefährlichen Güter werden von Unterneh-                sind. Die Bestimmungen über die Kennzeich-\nmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit als             nung und Plakatierung in Unterabschnitt\nLieferung oder Rücklieferung zu Offshore-An-               7.3.3.13 erster Satz des IMDG-Codes und die\nlagen oder -Baustellen zum Zweck der Errich-               Bestimmungen zum CTU-Packzertifikat in\ntung, des Betriebs, der Instandhaltung und der             Unterabschnitt 7.3.3.17 des IMDG-Codes fin-\nWartung befördert.                                         den keine Anwendung.\n2     Verpackung und Kennzeichnung von Versand-             5    Menge der Güter\nstücken                                                    Die Bruttomasse aller gefährlichen Güter darf\n2.1   Die gefährlichen Güter sind nach Kapitel 4.1 in            3 000 Kilogramm nicht überschreiten, wobei\nVerbindung mit den Kapiteln 6.1, 6.2, 6.5 und              die Bruttomasse der gefährlichen Güter, die\n6.6 des IMDG-Codes oder des ADR/RID zu                     der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind so-\nverpacken.                                                 wie der gefährlichen Güter der Klassen 1 und\n2.3, insgesamt 300 Kilogramm nicht über-\n2.2   Die Versandstücke sind nach Kapitel 5.2 des\nschreiten darf.\nIMDG-Codes oder des ADR/RID zu kennzeich-\nnen und zu bezetteln. Die Kennzeichnung mit           6    Von der Freistellung ausgenommene Güter\ndem richtigen technischen Namen der gefähr-                Nicht befördert werden dürfen:\nlichen Güter ist nicht erforderlich.                       a) gefährliche Güter, die in Tanks befördert\n3     Dokumentation                                                 werden,\n3.1   Für alle an Bord befindlichen gefährlichen Gü-             b) gefährliche Güter, deren Beförderung nach\nter müssen die auf die jeweiligen Stoffe und                  den Vorschriften des IMDG-Codes verboten\nGegenstände zutreffenden Sicherheitsdaten-                    ist oder für die die Verpackungsanweisung\nblätter mitgeführt werden. Dies gilt nicht für                P 099 vorgeschrieben ist,","1474           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019\nc) gefährliche Güter der Klasse 1 mit den Klas-     1. Im Gebührentatbestand der Gebührennummer 1002\nsifizierungscodes 1.1 A, 1.1 L, 1.2 K, 1.2 L,        werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 2“ durch die\n1.3 K und 1.3 L sowie der UN-Num-                    Angabe „§ 9 Absatz 2“ ersetzt.\nmer 0190,\nd) selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1,        2. Im Gebührentatbestand der Gebührennummer 1050\norganische Peroxide der Klasse 5.2, poly-            wird die Angabe „und 6.8.3.3.3.2“ durch ein Komma\nmerisierende Stoffe und entzündbare Gase             und die Angabe „6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2“ ersetzt.\nund flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt\nunter 23 °C, die unter Temperaturkontrolle                               Artikel 4\nzu befördern sind,\ne) Stoffe der Klassen 4.1 und 5.2, die zusätz-                    Bekanntmachungserlaubnis\nlich mit dem Gefahrzettel „EXPLOSIVE“\nMuster 1 zu versehen sind,                          Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverord-\nf) gefährliche Güter der Klasse 6.2, Kategorie\nnung See in der vom 1. November 2019 an gelten-\nA und\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-\ng) gefährliche Güter der Klasse 7 mit Aus-          chen.\nnahme der UN-Nummern 2908, 2909, 2910\nund 2911.“\nArtikel 5\nArtikel 3\nInkrafttreten\nÄnderung der\nGefahrgutkostenverordnung                         Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit\nDie Anlage 1 der Gefahrgutkostenverordnung in der          Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Artikel 1 Num-\nFassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019                 mer 4 und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung\n(BGBl. I S. 308) wird wie folgt geändert:                    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. Oktober 2019\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}