{"id":"bgbl1-2019-37-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":37,"date":"2019-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/37#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_37.pdf#page=6","order":3,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte","law_date":"2019-10-21T00:00:00Z","page":1470,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1470          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte\nVom 21. Oktober 2019\nAuf Grund des § 11 der Bundesärzteordnung in der            b) In der Spalte Nummer wird die Angabe „107“\nFassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987                     durch die Angabe „109“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1218) verordnet die Bundesregierung:\n2. Abschnitt B wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                              a) Nummer V wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nGebührenordnung für Ärzte\nIn der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der                 „V. Zuschläge zu den Leistungen nach den\nBekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210),                       Nummern 45 bis 62, 100 und 101“.\ndie zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juni             bb) In den Allgemeinen Bestimmungen wird nach\n2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird die                  Satz 3 folgender Satz eingefügt:\nAnlage – Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen –\nwie folgt geändert:                                                   „Im Zusammenhang mit Leistungen nach\nden Nummern 100 oder 101 dürfen die\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nZuschläge nach den Buchstaben F bis H\na) In der Spalte Übersicht wird nach den Wörtern                  unabhängig von der Anzahl und Kombina-\n„V. Zuschläge zu den Leistungen nach den Num-                  tion der erbrachten Leistungen je Inan-\nmern 45 bis 62“ ein Komma und die Angabe                       spruchnahme des Arztes nur einmal berech-\n„100 und 101“ eingefügt.                                       net werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019                                                  1471\nb) Nummer VII wird wie folgt gefasst:\nGebühr\nNummer                                       Leistung                                                                         Punktzahl\nin DM\n„VII. Todesfeststellung\nAllgemeine Bestimmungen\n1. Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 109\naußerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurück-\ngelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnen.\n2. Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind Zuschläge nach den Buchstaben F bis H\nberechnungsfähig.\n3. Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind die Leistungen nach den Nummern 48 bis 52\nnicht berechnungsfähig.\n4. Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.\n5. Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sowie der Zuschlag nach Nummer 102 sind nur mit dem\neinfachen Gebührensatz berechnungsfähig.\n100          Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todes-\nbescheinigung gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenen-\nfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei\nAngehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflege-\ndiensten (Dauer mindestens 20 Minuten), gegebenenfalls einschließlich\nAufsuchen (vorläufige Leichenschau) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1896\nDauert die Leistung nach Nummer 100 weniger als 20 Minuten (ohne\nAufsuchen), mindestens aber 10 Minuten (ohne Aufsuchen), sind\n60 Prozent der Gebühr zu berechnen.\n101          Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todes-\nbescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache\ngemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich\nAktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vor-\nbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer min-\ndestens 40 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (ein-\ngehende Leichenschau) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2844\nDauert die Leistung nach Nummer 101 weniger als 40 Minuten (ohne\nAufsuchen), mindestens aber 20 Minuten (ohne Aufsuchen), sind\n60 Prozent der Gebühr zu berechnen.\n102          Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 bei einer\nLeiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder\nbesonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten)                                                    474\n106          Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             150\n107          Bulbusentnahme bei einem Toten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               250\n108          Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    230\n109          Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  220“.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. Oktober 2019\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}