{"id":"bgbl1-2019-37-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":37,"date":"2019-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/37#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_37.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings","law_date":"2019-10-15T00:00:00Z","page":1467,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019              1467\nVerordnung\nzur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings\nVom 15. Oktober 2019\nAuf Grund des § 9 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung          frühzeitig unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung)\nmit Satz 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes in Ver-        über\nbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-           1. die Ziele der Maßnahmen,\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)\nund dem Organisationserlass vom 14. März 2018               2. die Mittel, mit denen die Maßnahmen verwirklicht\n(BGBl. I S. 374), von denen § 9 Satz 1 Nummer 1 durch           werden sollen, und\nArtikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom             3. die voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahmen\n4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) neu gefasst und              auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit.\n§ 9 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des         Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll bereits vor Stel-\nGesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) ein-        lung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis stattfin-\ngefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für      den.\nUmwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr                (2) Der Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung\nund digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für       und zur Erörterung gegeben werden.\nWirtschaft und Energie und dem Bundesministerium               (3) Der Maßnahmenträger teilt das Ergebnis der frü-\nfür Bildung und Forschung:                                  hen Öffentlichkeitsbeteiligung der zuständigen Behörde\nspätestens mit der Antragstellung mit.\n§1\n§3\nAnwendungsbereich\nForm und Inhalt des Antrags\nDiese Verordnung regelt das Verfahren zur Erteilung\n(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist\nvon Erlaubnissen nach § 5 Absatz 1 des Hohe-See-Ein-\nschriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Be-\nbringungsgesetzes für das Einbringen von Stoffen und\nhörde zu stellen.\nGegenständen im Rahmen des marinen Geo-Enginee-\nrings sowie das Verfahren der frühen Öffentlichkeits-          (2) Der Antrag muss enthalten\nbeteiligung vor Erteilung der Erlaubnisse.                  1. die Beschreibung der Maßnahmen nach § 1, insbe-\nsondere eine Beschreibung\n§2                                   a) der mit ihnen verfolgten Zwecke,\nFrühe Öffentlichkeitsbeteiligung                     b) der einzelnen Arbeitsphasen,\n(1) Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass            c) der jeweils zur Anwendung kommenden Arbeits-\nder Träger von Maßnahmen nach § 1 die Öffentlichkeit               methoden sowie","1468            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019\nd) des jeweils zu erwartenden Abfallaufkommens,           lichungsblatt, im Internet und in überregionalen Tages-\n2. die Beschreibung                                           zeitungen öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag ist\nnach der Bekanntmachung drei Monate zur Einsicht\na) des Standorts der Maßnahmen und ihres räum-            auszulegen.\nlichen Umfangs einschließlich der physikalischen,\ngeologischen, chemischen und biologischen\n§5\nStandortgegebenheiten sowie\nb) der von den Maßnahmen voraussichtlich betrof-                       Beteiligung anderer Behörden\nfenen Meeresumwelt,                                      Die zuständige Behörde fordert die Behörden, deren\n3. die Beschreibung der einzubringenden Stoffe oder           Zuständigkeit durch die geplanten Maßnahmen berührt\nGegenstände, insbesondere im Hinblick auf deren           wird, auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten für ih-\nren Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme zu dem\na) Herkunft, Gesamtvolumen, Form und durch-               Antrag abzugeben. Dazu übermittelt die zuständige Be-\nschnittliche Zusammensetzung,                         hörde die Unterlagen nach § 3.\nb) physikalische, chemische, biochemische und bio-\nlogische Eigenschaften, einschließlich ihrer Giftig-                              §6\nkeit,\nVorhaben mit\nc) Persistenz, Abbauverhalten und Anreicherung in              grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen\nLebewesen und Sedimenten,\n(1) Sind von den Maßnahmen nach § 1 nachteilige\n4. die Beschreibung der zu erwartenden, auch grenz-\nUmweltauswirkungen auf das Hoheitsgebiet eines an-\nüberschreitenden, Verschmutzungen im Sinne von\nderen Staates zu erwarten, so unterrichtet die zustän-\n§ 3 Absatz 4 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes\ndige Behörde den betroffenen Staat über die geplanten\nund der Auswirkungen auf die menschliche Gesund-\nMaßnahmen. Sofern der betroffene Staat die zu betei-\nheit und die Meeresumwelt, auf die damit verbunde-\nligende Behörde nicht benannt hat, ist die oberste für\nnen Ökosysteme und auf die biologische Vielfalt,\nUmweltangelegenheiten zuständige Behörde dieses\ninsbesondere im Hinblick auf die Empfindlichkeit\nStaates zu unterrichten. Sind von dem Vorhaben nach-\nvon Habitaten, Populationen und Arten und im Hin-\nteilige Umweltauswirkungen auf die Hohe See zu er-\nblick auf andere rechtmäßige Meeresnutzungen,\nwarten, so unterrichtet die zuständige Behörde das\n5. die Angabe der Dauer der zu erwartenden Umwelt-            Sekretariat des jeweils anwendbaren internationalen\nauswirkungen, einschließlich solcher Auswirkungen,        Meeresschutzabkommens über das Vorhaben. Die Un-\ndie durch die Häufigkeit der Einbringungen oder           terrichtungen haben zum gleichen Zeitpunkt und im\ndurch das Zusammenwirken mit anderen Vorhaben             gleichen Umfang wie die der Behörden nach § 5 zu\neintreten,                                                erfolgen. Dem betroffenen Staat und dem Sekretariat\n6. die Beschreibung der zu erwartenden Veränderung            des jeweils einschlägigen internationalen Meeres-\nder Wasserbeschaffenheit,                                 schutzabkommens räumt die zuständige Behörde eine\nangemessene Frist für die Mitteilung ein, ob eine Teil-\n7. die Beschreibung der Maßnahmen, mit denen zu er-\nnahme an dem Verfahren gewünscht wird.\nwartende erhebliche nachteilige Umweltauswirkun-\ngen und Gefahren sowie Abfälle vermieden oder ver-           (2) Soweit von den geplanten Maßnahmen nach § 1\nmindert werden sollen,                                    nachteilige Umweltauswirkungen auf das Hoheitsgebiet\neines anderen Staates oder auf die Hohe See zu erwar-\n8. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusam-\nten sind, soll die zuständige Behörde hierzu Gutachten\nmenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Bei-\nvon unabhängigen international anerkannten Sachver-\nspiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,\nständigen einholen. Die zu beteiligende Behörde des\nund\nbetroffenen Staates oder das Sekretariat des jeweils\n9. Nachweise, dass die Voraussetzungen nach § 5a              einschlägigen internationalen Meeresschutzabkom-\nAbsatz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes er-            mens können von der zuständigen Behörde verlangen,\nfüllt sind.                                               dass Gutachten nach Satz 1 eingeholt werden.\n§4                                    (3) Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass die\nvorgesehenen Maßnahmen nach § 1 in dem betroffe-\nPrüfung des Antrags,                       nen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht wer-\nöffentliche Bekanntmachung und Auslegung                 den. Sie wirkt ferner darauf hin, dass aus der Bekannt-\n(1) Die zuständige Behörde hat nach Eingang des            machung deutlich wird,\nAntrags unverzüglich zu prüfen, ob der Antrag den An-\n1. bei welcher Behörde Einwendungen gegen die Maß-\nforderungen nach § 3 entspricht. Reichen die Unterla-\nnahmen erhoben werden können und\ngen für die Prüfung nicht aus, so hat der Antragsteller\nauf Verlangen der zuständigen Behörde den Antrag in-          2. dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwen-\nnerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt             dungen ausgeschlossen sind, die nicht auf beson-\ndie Antragstellung in elektronischer Form, kann die zu-           deren privatrechtlichen Titeln beruhen.\nständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermitt-             (4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr\nlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in          der Antragsteller eine Übersetzung seines Antrags in\nschriftlicher Form verlangen.                                 die Amtssprache des beteiligten Staates zur Verfügung\n(2) Sind die Unterlagen vollständig, so hat die zu-        stellt, sofern im Verhältnis zu diesem Staat die Voraus-\nständige Behörde den Antrag und die vom Antragsteller         setzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und\nvorgelegten Unterlagen in ihrem amtlichen Veröffent-          Gleichwertigkeit erfüllt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019              1469\n(5) Die zuständige Behörde übermittelt den beteilig-     erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und\nten Behörden des betroffenen Staates die Entschei-          denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erör-\ndung über den Antrag einschließlich der Begründung.         tern. Für den Erörterungstermin gelten die §§ 14 bis 19\nSofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Ge-           der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in\ngenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie   der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992\nÜbersetzungen des Zulassungsbescheids in den Amts-          (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nsprachen des betroffenen Staates beifügen.                  nung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) geändert\nworden ist, entsprechend.\n§7\nEinwendungen, Erörterungstermin                                               §8\n(1) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aus-                   Öffentliche Bekanntmachung\nlegungsfrist kann die Öffentlichkeit schriftlich oder elek-\ntronisch bei der zuständigen Behörde Einwendungen              Die Entscheidung über die Erlaubniserteilung sowie\ngegen das Vorhaben erheben. Mit Ablauf der Einwen-          die Gründe für die Entscheidung sind von der zustän-\ndungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die       digen Behörde öffentlich bekannt zu machen.\nnicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.\nEinwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen                                      §9\nTiteln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordent-\nlichen Gerichten zu verweisen.                                                    Inkrafttreten\n(2) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die zu-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nständige Behörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Oktober 2019\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}