{"id":"bgbl1-2019-37-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":37,"date":"2019-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_37.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet","law_date":"2019-10-14T00:00:00Z","page":1466,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1466            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2019\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet\nVom 14. Oktober 2019\nAuf Grund des § 9 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit               nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur\nSatz 3 der Insolvenzordnung, von denen Satz 2 zuletzt                noch abgerufen werden können, wenn die Ab-\ndurch Artikel 149 der Verordnung vom 31. August 2015                 frage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindes-\n(BGBl. I S. 1474) und Satz 3 zuletzt durch Artikel 12                tens eine der folgenden Angaben enthält:\nAbsatz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. November\na) den Familiennamen,\n2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, verordnet\ndas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-                b) den Wohnsitz des Schuldners oder\nschutz:                                                              c) das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts.\nArtikel 1                             Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a\nbis c können unvollständig sein, sofern sie Unter-\nÄnderung der\nscheidungskraft besitzen.\nVerordnung zu öffentlichen\nBekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet                  (2) Als Ergebnis der Abfrage nach Absatz 1 Satz 2\nDie Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen               darf zunächst nur eine Übersicht über die ermittelten\nin Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002           Datensätze übermittelt werden, die nur die vollstän-\n(BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-         digen Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buch-\nzes vom 13. April 2007 (BGBI. I S. 509) geändert wor-            stabe a bis c enthalten darf. Die übrigen nach der\nden ist, wird wie folgt geändert:                                Insolvenzordnung zu veröffentlichenden Daten dür-\nfen erst übermittelt werden, wenn der Nutzer den\n1. In § 1 Satz 2 wird das Wort „personenbezogenen“               entsprechenden Datensatz aus der Übersicht aus-\ngestrichen und wird das Wort „Gesetzen“ durch das            gewählt hat.“\nWort „Vorschriften“ ersetzt.\n3. § 5 wird wie folgt gefasst:\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 2                                                        „§ 5\nDatensicherheit, Schutz vor Missbrauch                                 Übergangsregelung\n(1) Durch geeignete technische und organisa-                 Für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenz-\ntorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die             verfahren, die vor dem 26. Juni 2018 eröffnet oder\nDaten                                                        vor dem 26. Juni 2018 mangels Masse abgewiesen\n1. bei der elektronischen Übermittlung von dem In-           worden sind, bleiben die Vorschriften dieser Verord-\nsolvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter an die        nung in der bis zum 29. Juni 2021 geltenden Fas-\nfür die Veröffentlichung zuständige Stelle mindes-       sung anwendbar. Gleiches gilt für öffentliche Be-\ntens fortgeschritten elektronisch signiert werden,       kanntmachungen in Insolvenzverfahren, wenn der\nAntrag auf Eröffnung des Verfahrens vor dem\n2. während der Veröffentlichung unversehrt, voll-            26. Juni 2018 anderweitig Erledigung gefunden hat.“\nständig und aktuell bleiben,\n3. der Insolvenzverfahren, in denen der Schuldner                                  Artikel 2\neine natürliche Person ist, die keine selbständige\nInkrafttreten\nwirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat,\nspätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen               Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2021 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. Oktober 2019\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}