{"id":"bgbl1-2019-36-5","kind":"bgbl1","year":2019,"number":36,"date":"2019-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/36#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-36-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_36.pdf#page=21","order":5,"title":"Verordnung über die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen (See-Unterkunftsverordnung  SeeUnterkunftsV)","law_date":"2019-10-17T00:00:00Z","page":1453,"pdf_page":21,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019                   1453\nVerordnung\nüber die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen\nder Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen\n(See-Unterkunftsverordnung – SeeUnterkunftsV)\nVom 17. Oktober 2019\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales ver-                                  Unterabschnitt 4\nordnet auf Grund des § 96 des Seearbeitsgesetzes, der                 Schlafräume, Bodenflächen, Kojen, Ausstattung\ndurch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 25. No-\n§ 15    Schlafräume\nvember 2015 (BGBl. I S. 2095) geändert worden ist, im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr            § 16    Bodenflächen\nund digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für         § 17    Kojen und sonstige Schlafraumausstattungen\nGesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung\nUnterabschnitt 5\nund Landwirtschaft:\nKüchen, Vorratsräume, Kühlräume und Messen\nInhaltsübersicht                          § 18    Küchen, Vorratsräume und Kühlräume\nAbschnitt 1                         § 19    Messen, Pantries und Ausstattungen\nAllgemeine Vorschriften\nUnterabschnitt 6\n§ 1    Geltungsbereich                                                              Sanitäre Einrichtungen\n§ 2    Begriffsbestimmungen\n§ 3    Allgemeine Anforderungen an Unterkünfte und Freizeit-  § 20    Anzahl und Anordnung der sanitären Einrichtungen\neinrichtungen                                          § 21    Ausstattung und Gestaltung der sanitären Einrichtungen\n§ 4    Bekanntmachung\nUnterabschnitt 7\nAbschnitt 2                                            Medizinische Räumlichkeiten\nGenehmigungen, Ausnahmen\n§ 22    Behandlungsraum\n§ 5    Genehmigung vor Bau, wesentlicher Änderung oder        § 23    Krankenraum\nFlaggenwechsel eines Schiffs                           § 24    Eingriffsraum\n§ 6    Ausnahmen\nUnterabschnitt 8\nAbschnitt 3                                                     Büroräume\nAnforderungen an Bau,\nAusrüstung und Instandhaltung                  § 25    Büroräume\nder Unterkunftsräume und Freizeiteinrichtungen\nUnterabschnitt 9\nUnterabschnitt 1\nSonstige Einrichtungen und Freizeitbereiche\nWände, Decken, Fußböden, Isolierung, Schutzvorrichtungen\n§ 26    Einrichtungen zur Wäschepflege\n§ 7    Wände, Decken, Fußböden                                § 27    Einrichtungen zur Aufbewahrung von Kleidung und per-\n§ 8    Isolierung                                                     sönlichen Gegenständen, Umkleideeinrichtungen\n§ 9    Schutzvorrichtungen gegen Ungeziefer                   § 28    Freizeitbereiche und Freizeiträume\nUnterabschnitt 2                                                  Abschnitt 4\nBeleuchtung, Lüftung, Klimatisierung, Heizung, Leitungen                         Ordnungswidrigkeiten\n§ 10   Beleuchtung                                            § 29        Ordnungswidrigkeiten\n§ 11   Luftreinhaltung, raumlufttechnische Anlagen\n§ 12   Heizungsanlage                                                                    Abschnitt 5\n§ 13   Leitungen                                                           Übergangs- und Schlussvorschriften\nUnterabschnitt 3                       § 30    Übergangsvorschriften\n§ 31    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nLärm und Vibrationen\nAnlage 1             Apothekenschrank für die Aufbewahrung der\n§ 14   Verhütung von Lärm und Vibrationen                     (zu § 22 Absatz 3) medizinischen Ausstattung an Bord","1454           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019\nAbschnitt 1                           Bei Schiffen mit Kielfall hat die Wasserlinie, in der diese\nLänge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswas-\nAllgemeine Vorschriften                     serlinie zu verlaufen.\n§1                                                           §3\nGeltungsbereich                                        Allgemeine Anforderungen\nDiese Verordnung gilt für die Unterkünfte, die Frei-             an Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen\nzeiteinrichtungen und die medizinischen Räumlichkeiten          Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die Unter-\nfür Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen, die        künfte und Freizeiteinrichtungen\n1. die Bundesflagge führen und                               1. an Bord vorhanden sind und instand gehalten wer-\n2. nach dem 1. November 2019 auf Kiel gelegt worden              den,\nsind.                                                    2. frei von Gegenständen sind, die nicht persönliches\nEigentum der Besatzungsmitglieder sind und nicht\n§2                                   der Unterbringung, Freizeitgestaltung, Sicherheit\nBegriffsbestimmungen                           oder Rettung der Besatzungsmitglieder dienen,\n(1) Zu den Unterkünften und Freizeiteinrichtungen im      3. dem zum jeweiligen Zeitpunkt der Kiellegung eines\nSinne dieser Verordnung gehören                                  Schiffs geltenden Stand der Technik entsprechen,\nund\n1. die folgenden Unterkunftsräume:\n4. für eine menschenwürdige und gesundheitsgerechte\na) Schlaf- und Wohnräume,                                    Unterbringung oder Verpflegung der Besatzungsmit-\nb) Messen, Pantries und sonstige Aufenthaltsräume,           glieder, soweit dafür vorgesehen, geeignet sind.\nc) Freizeiträume,\n§4\nd) Büroräume,                                                                Bekanntmachung\ne) Küchen,                                                  Auf jedem Schiff ist den Besatzungsmitgliedern der\nf) Umkleideräume,                                        Wortlaut dieser Verordnung in der im Borddienst ge-\nbräuchlichen Sprache zugänglich zu machen.\ng) Toiletten und Waschräume einschließlich der\nRäume und Einrichtungen zum Waschen, Trock-\nnen und Bügeln der Wäsche (sanitäre Einrichtun-                              Abschnitt 2\ngen),                                                              Genehmigungen, Ausnahmen\nh) medizinische Räumlichkeiten,\n§5\ni) Gänge in den Bereichen des Schiffs, die der\nUnterbringung der Besatzungsmitglieder dienen                  Genehmigung vor Bau, wesentlicher\n(Verkehrsgänge),                                          Änderung oder Flaggenwechsel eines Schiffs\n2. Freizeitbereiche an Deck,                                    (1) Wer den Bau eines Schiffs in Auftrag gibt, hat vor\nBeginn des Baus der Berufsgenossenschaft alle erfor-\n3. Vorratsräume und Kühlräume,                               derlichen Pläne und Unterlagen der Unterkünfte und\n4. Einrichtungen zur Trinkwasserversorgung.                  Freizeiteinrichtungen vorzulegen und die Zustimmung\nder Berufsgenossenschaft hierzu einzuholen. Aus den\n(2) Ein Fahrgastschiff ist ein Schiff, das für die Beför-\nPlänen und Unterlagen müssen erkennbar sein\nderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist.\n1. die vorgesehene Zahl der Besatzungsmitglieder,\n(3) Spezialschiffe sind Schiffe im Sinne des IMO-\nCodes über die Sicherheit von Spezialschiffen                2. das voraussichtliche Fahrtgebiet,\n(VkBl. 2009 S. 84), die für die Beförderung von mehr         3. die Lage der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen\nals zwölf Personen Spezialpersonal vorgesehen sind.              an Bord,\n(4) Fischereifahrzeuge sind Schiffe, die zur gewerb-      4. die vorgesehene Verwendung jeden Raumes an\nlichen Fischerei verwendet werden oder verwendet                 Bord,\nwerden sollen und mit einem durchgehenden wasser-\n5. die Anordnung der Einrichtungsgegenstände in\ndichten Wetterdeck, das bei allen Beladungszuständen\nWohn- und Schlafräumen,\noberhalb der Wasserlinie liegt, ausgestattet sind.\n6. die Art und Anordnung der Versorgungsanlagen für\n(5) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verord-\nBelüftung, Beleuchtung, Heizung, Klima und Trink-\nnung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\nwasser.\nPost-Logistik Telekommunikation.\nDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Un-\n(6) „Länge“ eines Schiffs ist der größere der beiden\nterkünfte und Freizeiteinrichtungen eines Schiffs we-\nfolgenden Werte:\nsentlich geändert werden sollen oder wenn ein Schiff\n1. 96 Prozent der Gesamtlänge, gemessen in einer             von einer ausländischen Flagge zur Bundesflagge\nWasserlinie in Höhe von 85 Prozent der geringsten        wechselt.\nSeitenhöhe oberhalb der Oberkante des Kiels, oder           (2) Bei der Bauausführung darf von den vorgelegten\n2. die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur         Plänen nur dann abgewichen werden, wenn die Berufs-\nDrehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie.        genossenschaft der Abweichung zugestimmt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019             1455\n§6                               1. Laderäume,\nAusnahmen                             2. Maschinenräume,\n(1) Die Berufsgenossenschaft kann für Schiffe, auf\n3. Vorratsräume,\ndenen die Interessen von Besatzungsmitgliedern mit\nunterschiedlichen religiösen und sozialen Gebräuchen         4. Kühlräume,\nzu berücksichtigen sind, zur Vermeidung von Diskrimi-\nnierung Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver-           5. Räume zum Trocknen von Wäsche,\nordnung zulassen, soweit die dadurch entstehenden            6. Küchen und\nVerhältnisse im Ganzen nicht ungünstiger sind als die\nVerhältnisse, die sich aus der Anwendung dieser Ver-         7. gemeinschaftlich genutzte Toiletten und Wasch-\nordnung ergeben würden.                                           räume in Richtung der Schlafräume.\n(2) Auf Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger      Die Innenwände und Decken der Unterkunftsräume, mit\nals 200, die keine Fischereifahrzeuge sind, sind die An-     Ausnahme der Küchen und Toiletten, müssen verklei-\nforderungen an die folgenden Ausstattungsmerkmale            det sein.\nnicht anzuwenden:\n(3) Offene Decks über den Unterkunftsräumen sind\n1. Klimaanlage (§ 11 Absatz 3),                              mit einem Belag aus Holz oder einem gleichwertigen\n2. Bodenflächen (§ 16 Absatz 1, 3, 4 und 5),                 Stoff und, soweit die Unterkunftsräume zum dauernden\nAufenthalt von Besatzungsmitgliedern bestimmt sind,\n3. eigenes Waschbecken (§ 20 Absatz 2),\nauch mit einer Trittschallisolierung zu versehen.\n4. Einrichtungen zur Wäschepflege (§ 26).\n(4) Fußböden, Wände und Decken der Unterkunfts-\n(3) Auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge von we-        räume dürfen keine scharfen Kanten haben. Sie müs-\nniger als 24 Metern sind die Anforderungen an die fol-       sen so beschaffen sein, dass sie leicht gereinigt werden\ngenden Ausstattungsmerkmale nicht anzuwenden:                können. Die Fußböden müssen rutschfest und feuch-\n1. Klimaanlage (§ 11 Absatz 3),                              tigkeitsundurchlässig sein. Wasser muss abfließen kön-\n2. Zugang zu den Schlafräumen (§ 15 Absatz 5),               nen. Die Oberfläche der Wände und Decken muss hell\nund wasserfest beschaffen sein.\n3. Bodenflächen (§ 16 Absatz 1, 5 und 8),\n(5) Die Übergänge zwischen Fußbodenbelägen aus\n4. Ausstattung von Messen (§ 19 Absatz 5 Nummer 1\nVerbundwerkstoffen und Wänden müssen so mit Pro-\nund 2),\nfilen versehen sein, dass Fugen möglichst vermieden\n5. Anzahl und Anordnung der sanitären Einrichtungen          werden.\n(§ 20 Absatz 1, 2 und 4),\n6. Büroräume (§ 25),                                                                      §8\n7. Vorrichtungen zum Bügeln (§ 26 Absatz 1 Num-                                       Isolierung\nmer 3),\n(1) Die Unterkunftsräume müssen gegen Kälte und\n8. Aufbewahrung von Koffern und sperrigen Gegen-\nHitze, die von außen oder aus Nachbarräumen einwir-\nständen (§ 27 Absatz 2),\nken, wirksam isoliert sein. Die Isolierung muss zweck-\n9. Freizeitbereiche und Freizeiträume (§ 28).                mäßig sein und gewährleisten, dass Kondenswasser\nabfließen kann.\nAbschnitt 3\n(2) Technische Einrichtungen, die die Temperatur in\nAnforderungen an Bau,                       den Unterkunftsräumen beeinflussen können, müssen\nAusrüstung und Instandhaltung                    isoliert sein.\nder Unterkunftsräume und Freizeiteinrichtungen\n§9\nUnterabschnitt 1\nSchutzvorrichtungen gegen Ungeziefer\nWände, Decken, Fußböden,\nIsolierung, Schutzvorrichtungen                            (1) Unterkunftsräume, Vorratsräume und Kühlräume\nsind gegen das Eindringen und das Einnisten von Un-\n§7                               geziefer zu schützen.\nWände, Decken, Fußböden                           (2) Auf Schiffen, die in Fahrtgebieten eingesetzt sind\n(1) In allen Unterkunftsräumen ist eine angemessene       oder Häfen anlaufen, in denen Insekten Tropenkrank-\nDeckenhöhe einzuhalten. Die lichte Höhe muss in allen        heiten übertragen können,\nUnterkunftsräumen, in denen volle Bewegungsfreiheit          1. ist vor Fenstern, Lüftungsöffnungen und Außentüren\nerforderlich ist, mindestens 203 Zentimeter betragen.             ein geeigneter Insektenschutz anzubringen und\nDie Berufsgenossenschaft kann eine geringere Min-\ndestdeckenhöhe zulassen, wenn dadurch die Gesund-            2. sind vor den Luftansaugöffnungen von raumlufttech-\nheit und das Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder                nischen Anlagen widerstandsfähige Insektenfilter\nnicht beeinträchtigt werden.                                      anzubringen.\n(2) Außenwände und Wände der folgenden Räume              Bei Klimaanlagen kann auf zusätzlichen Insektenschutz\nmüssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff         verzichtet werden, wenn sie mit einem Reservemotor\nhergestellt sein und wasser- und gasdicht sein:              ausgestattet sind.","1456          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019\nUnterabschnitt 2                          2. sie den Besonderheiten des Schiffsbetriebes auf\nSee Rechnung tragen und keine übermäßigen Ge-\nBeleuchtung, Lüftung,\nräusche, Vibrationen oder Zugluft verursachen und\nKlimatisierung, Heizung, Leitungen\n3. sie leicht gesäubert und desinfiziert werden können,\n§ 10                                um Beeinträchtigungen der Gesundheit und des\nWohlbefindens der Besatzungsmitglieder zu verhin-\nBeleuchtung                              dern.\n(1) Schlafräume, Wohnräume, Messen und sonstige             (5) Bei einem Ausfall der raumlufttechnischen An-\nAufenthaltsräume müssen durch Tageslicht angemes-           lage müssen die Unterkunftsräume zusätzlich auf an-\nsen erhellt sein; dies gilt nicht auf                       dere Weise belüftet werden können.\n1. Fahrgastschiffen,                                           (6) Durch Reinigung und Wartung der raumlufttech-\nnischen Anlagen hat der Reeder sicherzustellen, dass\n2. Spezialschiffen, sowie\ngesundheitliche Beeinträchtigungen der Besatzungs-\n3. Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als      mitglieder durch diese Anlagen vermieden werden.\n24 Metern,\nwenn diese Räume ausnahmsweise unter der Ladelinie                                    § 12\nuntergebracht werden dürfen.                                                    Heizungsanlage\n(2) In den Unterkunftsräumen, Vorratsräumen und             (1) Die Unterkunftsräume müssen mit einer Hei-\nKühlräumen müssen elektrische Anlagen vorhanden             zungsanlage ausgestattet sein, die eine der Gesundheit\nsein, mit denen die Räume ausreichend beleuchtet wer-       zuträgliche Temperatur unter den Wetter- und Klimabe-\nden. In den Unterkunftsräumen müssen Tische und             dingungen, denen das Schiff auf der Fahrt ausgesetzt\nSchreibpulte zum Lesen und Schreiben ausreichend            sein wird, gewährleistet; davon ausgenommen sind\nbeleuchtet werden können. Jede Koje muss am Kopf-           Schiffe, die ausschließlich in den Tropen verkehren.\nende mit einer Lampe versehen sein, die ein zum Lesen       Die Heizungsanlage ist in Betrieb zu halten, wenn sich\nausreichendes Licht abgibt.                                 Besatzungsmitglieder an Bord aufhalten und die Witte-\nrung es erfordert.\n(3) Die Unterkunftsräume müssen, wenn nicht zwei\nvoneinander unabhängige Stromquellen vorhanden                 (2) Die Wärmeversorgung innerhalb der Unterkunfts-\nsind, mit einer elektrischen Notbeleuchtungsanlage          räume darf nur mit Warmwasser, Warmluft oder Elektri-\nversehen sein.                                              zität erfolgen.\n(4) Wenn auf einem Fischereifahrzeug in den Mes-            (3) Heizkörper und sonstige Heizgeräte müssen so\nsen, Gängen oder sonstigen Räumen, die als Notaus-          aufgestellt und abgeschirmt sein, dass die Gefahr eines\ngang verwendet werden, keine Notbeleuchtung vor-            Brandes oder eine Gefährdung oder Belästigung der\nhanden ist, ist in solchen Räumen eine ständige Nacht-      Besatzungsmitglieder vermieden werden.\nbeleuchtung vorzusehen.\n§ 13\n§ 11                                                   Leitungen\nLuftreinhaltung, raumlufttechnische Anlagen               Leitungen mit gesundheitsgefährlichen Gasen oder\nFlüssigkeiten oder Leitungen, die unter einem so hohen\n(1) Unterkunftsräume sind so anzuordnen und aus-         inneren Überdruck stehen, dass sie bei einem Undicht-\nzustatten, dass sie gegen Luftverunreinigung aus ande-      werden Leben oder Gesundheit der Besatzungsmitglie-\nren Schiffsteilen, insbesondere gegen Maschinenab-          der gefährden können, dürfen nicht in Unterkunftsräu-\ngase, sowie gegen Abluft aus Tanks, Küchen, medizi-         men, ausgenommen in Küchen, verlegt sein.\nnischen Räumlichkeiten und sanitären Einrichtungen,\ngeschützt sind.                                                              Unterabschnitt 3\n(2) Unterkunftsräume sind mit raumlufttechnischen                      Lärm und Vibrationen\nAnlagen, insbesondere Klimaanlagen oder mechani-\nschen Lüftungsanlagen, auszustatten. Die raumluft-                                    § 14\ntechnischen Anlagen sind jederzeit betriebsbereit zu                 Verhütung von Lärm und Vibrationen\nhalten und bei Aufenthalt von Besatzungsmitgliedern\nan Bord zu betreiben.                                          (1) Unterkunftsräume und Freizeitbereiche an Deck\ndürfen keinen Lärmbelastungen oder Vibrationen aus-\n(3) Auf allen Schiffen, mit Ausnahme derer, die Ge-      gesetzt sein, die der Gesundheit oder dem Wohlbefin-\nbiete befahren, in denen dies auf Grund des gemäßig-        den der Besatzungsmitglieder nicht zuträglich sind.\nten Klimas nicht erforderlich ist, sind die Unterkunfts-\n(2) Unterkunftsräume und Freizeitbereiche an Deck\nräume, die Brücke sowie der Raum, in dem sich der\nsind in möglichst großer Entfernung von dem Maschi-\nzentrale Maschinenleitstand befindet, mit Klimaanlagen\nauszurüsten.                                                nenraum, dem Rudermaschinenraum, den Ladewinden,\nden Heizungsanlagen, den raumlufttechnischen Anla-\n(4) Raumlufttechnische Anlagen müssen so be-             gen und anderen lärmerzeugenden Maschinen und An-\nschaffen sein, dass                                         lagen anzuordnen.\n1. sie eine im Vergleich zu den Außenluftbedingungen           (3) Bei Bau und Verkleidung der Wände, Decken und\nder Gesundheit zuträglichere Luftbeschaffenheit so-     Fußböden in den Lärmquellen aufweisenden Räumen\nwie eine ausreichende Lufterneuerung in den Unter-      sowie von selbstschließenden schalldichten Türen in\nkunftsräumen gewährleistet,                             Maschinenräumen sind Schallabdichtungen und an-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019              1457\ndere geeignete schallschluckende Materialien zu ver-         Räume nicht unmittelbar unterhalb der für Arbeiten ge-\nwenden.                                                      nutzten Gänge angeordnet sein.\n(5) Die Schlafräume müssen von Verkehrsgängen\nUnterabschnitt 4                           aus betreten werden können, die innerhalb der Wohn-\nSchlafräume,                            bereiche liegen. Zwischen den Schlafräumen und den\nBodenflächen, Kojen, Ausstattung                        anderen Räumen müssen allgemeine Verkehrsgänge\noder Schleusen liegen. Von Satz 2 darf abgewichen\n§ 15                              werden, um Bäder und Toiletten einzurichten, die je-\nweils von zwei Schlafräumen aus gemeinsam genutzt\nSchlafräume                            werden können.\n(1) Für die Besatzungsmitglieder sind Schlafräume\n(6) Soweit möglich, sind die Besatzungsmitglieder\nvorzusehen, wenn die Betriebsumstände eine Über-\nso auf die Schlafräume zu verteilen, dass die Wachen\nnachtung an Bord erforderlich machen.\ngetrennt sind und die im Tagesdienst tätigen Besat-\n(2) Für jedes Besatzungsmitglied ist ein eigener          zungsmitglieder ihren Schlafraum nicht mit Wachgän-\nSchlafraum vorzusehen. Abweichend von Satz 1 dürfen          gern teilen müssen.\nSchlafräume, getrennt nach Männern und Frauen,\n(7) Soweit möglich, ist bei der Gestaltung von\n1. auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger         Schlafräumen die Mitnahme von Partnern der Besat-\nals 3 000 und auf Spezialschiffen mit bis zu zwei        zungsmitglieder zu berücksichtigen.\nBesatzungsmitgliedern belegt werden,\n2. auf Fahrgastschiffen mit bis zu vier Besatzungsmit-                                  § 16\ngliedern belegt werden, jedoch nicht mit mehr als                             Bodenflächen\nzwei Offizieren,\n(1) In Schlafräumen mit Einzelkojen darf die Boden-\n3. auf Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger       fläche nicht geringer sein als\nals 24 Metern mit bis zu sechs Besatzungsmitglie-\ndern belegt werden, jedoch, soweit möglich, nicht        1. 4,5 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraum-\nmit mehr als einem Offizier,                                 zahl von weniger als 3 000,\n4. auf Fischereifahrzeugen mit einer Länge von 24 Me-        2. 5,5 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraum-\ntern oder mehr mit bis zu vier Besatzungsmitgliedern         zahl von 3 000 oder mehr, aber mit einer Brutto-\nbelegt werden, jedoch nicht mit mehr als einem               raumzahl von weniger als 10 000,\nOffizier,                                                3. 7 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraum-\n5. mit zwei Auszubildenden belegt werden, wenn Aus-              zahl von 10 000 oder mehr.\nzubildende an Bord ausgebildet werden und die            Abweichend von Satz 1 darf auf Fischereifahrzeugen\nSchlafräume mit einem eigenen Bad und einer eige-        die Bodenfläche je Besatzungsmitglied in Schlafräu-\nnen Toilette ausgestattet sind.                          men, ausschließlich der von Kojen, Spinden, Kommo-\nDie Regelungen zu den Mindestbodenflächen in § 16            den und Sitzgelegenheiten eingenommenen Fläche,\nAbsatz 4 Nummer 1 gelten entsprechend. Die Berufs-           nicht geringer sein als 2,5 Quadratmeter.\ngenossenschaft kann im Einzelfall Ausnahmen von den\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenos-\nAnforderungen nach Nummer 4 zulassen, wenn auf\nsenschaft im Einzelfall für Schiffe mit einer Bruttoraum-\nGrund der Größe, der Art oder des beabsichtigten Ein-\nzahl von weniger als 3 000, für Fahrgastschiffe und für\nsatzzwecks des Fischereifahrzeuges die Belegung mit\nSpezialschiffe eine geringere Mindestgröße der Boden-\nnicht mehr als einem Offizier nicht umsetzbar ist. Auf\nflächen zulassen, um jedem Besatzungsmitglied einen\nFischereifahrzeugen ist in jedem Schlafraum die\neigenen Schlafraum zu ermöglichen, wenn dadurch die\nHöchstzahl der Besatzungsmitglieder, die darin unter-\nGesundheit und das Wohlbefinden der Besatzungsmit-\ngebracht werden dürfen, an leicht sichtbarer Stelle\nglieder nicht beeinträchtigt werden.\ndauerhaft und leserlich anzugeben.\n(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weni-\n(3) Schlafräume sind nach Möglichkeit mit eigenem\nger als 3 000, die keine Fahrgastschiffe oder Spezial-\nBad und eigener Toilette auszustatten. § 20 Absatz 5\nschiffe sind, darf die Bodenfläche von Schlafräumen,\nund 6 bleibt unberührt.\ndie nach § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit zwei Be-\n(4) Die Schlafräume sind über der Ladelinie mitt-         satzungsmitgliedern belegt sind, nicht geringer als\nschiffs oder achtern anzuordnen. Ist in Einzelfällen eine    7 Quadratmeter sein.\nAnordnung nach Satz 1 auf Grund der Größe, des\n(4) Auf Fahrgastschiffen und Spezialschiffen darf die\nSchiffstyps oder der beabsichtigten Einsatzart des\nBodenfläche in Schlafräumen für Besatzungsmitglieder,\nSchiffs nicht möglich, so können Schlafräume auch im\ndie nicht die Aufgaben von Offizieren ausführen, nicht\nVorschiff, jedoch keinesfalls vor dem Kollisionsschott\ngeringer sein als\nangeordnet werden. Die Berufsgenossenschaft kann\nfür Fahrgastschiffe, für Spezialschiffe und für Fischerei-   1. 7,5 Quadratmeter in Räumen mit zwei Besatzungs-\nfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern              mitgliedern,\nzulassen, dass die Schlafräume unterhalb der Ladelinie\n2. 11,5 Quadratmeter in Räumen mit drei Besatzungs-\nangeordnet werden, wenn Vorkehrungen für ausrei-\nmitgliedern und\nchende Beleuchtung und Lüftung getroffen sind und\nmindestens ein durch Tageslicht erhellter Aufenthalts-       3. 14,5 Quadratmeter in Räumen mit vier Besatzungs-\nraum vorhanden ist. Im Falle des Satzes 3 dürfen                 mitgliedern.","1458           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019\n(5) Die Bodenfläche der Schlafräume von Besat-               (3) Jede Koje ist mit einem Lattenrost, einer Mat-\nzungsmitgliedern, die die Aufgaben von Offizieren aus-       ratze aus geeignetem Material, einer Decke und einem\nführen und denen neben dem Schlafraum kein geson-            Kissen auszustatten.\nderter Wohnraum oder anderer Raum zur Verfügung\nsteht, darf nicht geringer sein als                             (4) Übereinander dürfen nicht mehr als zwei Kojen\naufgestellt sein. Wo sich über einer Koje ein Fenster\n1. 7,5 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraum-       befindet, dürfen Kojen der Schiffswand entlang nicht\nzahl von weniger als 3 000,                              übereinander aufgestellt werden. Die untere von zwei\n2. 8,5 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraum-       übereinanderliegenden Kojen ist mindestens 30 Zenti-\nzahl von 3 000 oder mehr, aber weniger als 10 000        meter über dem Boden und die obere ist etwa in der\nund                                                      Mitte zwischen dem Boden der unteren Koje und der\nUnterseite der Decke anzubringen. Bei übereinander\n3. 10 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraum-        aufgestellten Kojen ist unter der Matratze der oberen\nzahl von 10 000 oder mehr.                               Koje eine staubdichte Abdeckung anzubringen.\nAbweichend von Satz 1 darf auf Fischereifahrzeugen\n(5) Den Besatzungsmitgliedern sind 14täglich frische\ndie Bodenfläche der Schlafräume von Besatzungsmit-\nBettwäsche von angemessener Qualität sowie wö-\ngliedern, die die Aufgaben von Offizieren ausführen und\nchentlich mindestens zwei frische Handtücher zur Ver-\ndenen neben dem Schlafraum kein gesonderter Wohn-\nfügung zu stellen. Bei einem Wechsel des Benutzers\nraum oder anderer Raum zur Verfügung steht, nicht ge-\nder Koje ist diese einschließlich der Matratze, der De-\nringer sein als 6,5 Quadratmeter.\ncke und des Kissens gründlich zu reinigen.\n(6) Auf Fahrgastschiffen und Spezialschiffen darf die\nBodenfläche der Schlafräume                                     (6) Jeder Schlafraum ist für jedes Besatzungsmit-\nglied auszustatten mit\n1. von Besatzungsmitgliedern, die die Aufgaben von\nOffizieren auf Betriebsebene ausführen, nicht gerin-     1. einem Kleiderspind von ausreichender Größe, min-\nger als 7,5 Quadratmeter sein,                               destens 475 Liter Rauminhalt, und\n2. von Besatzungsmitgliedern, die die Aufgaben von           2. einer Kommode oder einem entsprechenden Behält-\nOffizieren auf Führungsebene ausführen, nicht gerin-         nis von mindestens 56 Liter Rauminhalt.\nger als 8,5 Quadratmeter sein,\nIst die Kommode in den Kleiderspind integriert, so\nwenn diesen Besatzungsmitgliedern neben dem Schlaf-          muss das gemeinsame Mindestvolumen des Kleider-\nraum kein gesonderter Wohnraum oder anderer Raum             spinds 500 Liter Rauminhalt betragen. Der Spind ist\nzur Verfügung steht.                                         mit einem Fach und einer Verschlussvorrichtung zu ver-\n(7) Die von den Kojen, Spinden, Kommoden und              sehen, um die Privatsphäre zu gewährleisten. Für\nSitzgelegenheiten eingenommene Fläche ist in die Be-         Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 200\nrechnung der Bodenfläche einzubeziehen. Auszuneh-            und für Fischereifahrzeuge kann die Berufsgenossen-\nmen sind jedoch kleine oder unregelmäßige Flächen,           schaft im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen\ndie den Bewegungsraum nicht wirksam vergrößern               der Sätze 1 bis 3 zulassen, wenn diese Anforderungen\nund die nicht als Stellraum verwendet werden können.         baulich nicht umsetzbar sind und das Besatzungsmit-\nglied auf andere Art und Weise die Möglichkeit hat, für\n(8) Dem Kapitän, dem Leiter der Maschinenanlage           die Dauer der Reise seine persönlichen Gegenstände\nund dem Ersten Offizier muss zusätzlich zu ihrem je-         und Kleidungsstücke angemessen zu verstauen.\nweiligen Schlafraum ein mit diesem Schlafraum unmit-\ntelbar in Verbindung stehender Wohnraum, Tagesraum              (7) Jeder Schlafraum ist auszustatten mit\noder ein gleichwertiger zusätzlicher Raum zur Verfü-\ngung stehen. Die Berufsgenossenschaft kann im Ein-           1. einem kleinen Schrank für den Toilettenartikelbedarf\nzelfall für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger         der Besatzungsmitglieder,\nals 3 000 Ausnahmen von Satz 1 zulassen.                     2. einem fest angebrachten, aufklappbaren oder aus-\nziehbaren Tisch oder Pult,\n§ 17\n3. einem Spiegel,\nKojen und sonstige Schlafraumausstattungen\n4. einer Steckdose,\n(1) Im Schlafraum ist jedem Besatzungsmitglied eine\nEinzelkoje zur Verfügung zu stellen, die seiner Körper-      5. einem Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne,\ngröße entspricht. Die Innenmaße einer Koje müssen\nmindestens 200 Zentimeter mal 80 Zentimeter betra-           6. einem Bücherbrett,\ngen. Auf Fischereifahrzeugen müssen die Innenmaße\n7. Kleiderhaken und\nabweichend von Satz 2 mindestens 198 Zentimeter\nmal 80 Zentimeter betragen.                                  8. den erforderlichen Sitzgelegenheiten.\n(2) Kojen müssen so gesichert sein, dass die Besat-       Die Fenster der Schlafräume sind mit Vorhängen aus-\nzungsmitglieder bei Seegang nicht herausfallen können.       zustatten.\nKojen dürfen nicht so nebeneinander aufgestellt sein,\ndass eine Koje überstiegen werden muss, um zur Nach-            (8) Die Einrichtungsgegenstände dürfen keine schar-\nbarkoje zu gelangen. Ausnahmen von Satz 2 sind zuläs-        fen Kanten haben. Sie müssen, mit Ausnahme der ge-\nsig, wenn ein Besatzungsmitglied von seinem Partner          polsterten Teile, aus einem festen, glatten und gegen\noder seiner Partnerin auf der Reise begleitet wird.          Korrosion geschützten Werkstoff bestehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019            1459\nUnterabschnitt 5                           dürfen keinesfalls vor dem Kollisionsschott angeordnet\nKüchen, Vorratsräume,                           werden. Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall\nKühlräume und Messen                            für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als\n3 000 Ausnahmen von Satz 1 zulassen.\n§ 18                                 (3) Die Bodenfläche einer Messe muss mindestens\nKüchen, Vorratsräume und Kühlräume                  1,5 Quadratmeter für jeden vorgesehenen Sitzplatz be-\ntragen. Eine Messe muss für die Anzahl von Besat-\n(1) Es sind Küchen vorzusehen, wenn die Betriebs-         zungsmitgliedern ausreichen, die sie üblicherweise\numstände eine Zubereitung von Speisen an Bord erfor-         gleichzeitig benutzen. Auf Fischereifahrzeugen muss\nderlich machen. Die Küchen müssen insbesondere               die Bodenfläche einer Messe abweichend von Satz 1\nausgestattet sein mit                                        eine Mindestfläche von 1,0 Quadratmeter für jeden vor-\n1. Kochgeräten,                                              gesehenen Sitzplatz betragen.\n2. einem Doppelspülbecken, einem Handwaschbecken                (4) Messen müssen so eingerichtet sein, dass die\nund einer Einrichtung mit Einmalhandtüchern,             Besatzungsmitglieder darin ihre Mahlzeiten bequem\n3. einem Anschluss für kaltes und warmes Trinkwasser,        einnehmen können. Insbesondere müssen Sitzgelegen-\nheiten mit Rückenlehnen und Tische in einer Anzahl\n4. den für die Unterbringung der beweglichen Kochge-         vorhanden sein, die der Zahl der Besatzungsmitglieder\nräte und des Essgeschirrs erforderlichen Schränken,      entspricht, die üblicherweise gleichzeitig die Messe be-\nRegalen und Geschirrgestellen aus einem geeigne-         nutzen. Die Oberflächen der Tische und Sitzgelegen-\nten, nicht rostenden Werkstoff,                          heiten müssen aus feuchtigkeitsfesten Werkstoffen\n5. einer Abluftanlage und                                    hergestellt sein.\n6. zwei Fußbodenabflüssen einschließlich einer Vor-             (5) Folgende Einrichtungen müssen in einer Messe\nrichtung zur Verhinderung des Rückflusses.               oder von einer Messe aus erreichbar vorgesehen sein:\n(2) Es müssen zum Lagern der Lebensmittel Vorrats-        1. ein Doppelspülbecken mit einem Anschluss für kal-\nräume sowie Kühlräume vorhanden sein. Abweichend                 tes und warmes Trinkwasser,\nvon Satz 1 können auf kleineren Schiffen, auf denen          2. ein Spender für Einmalhandtücher,\nKühlräume nur mit unangemessenem Aufwand einge-\nrichtet werden können, anstelle der Kühlräume Kühl-          3. ein Kühlschrank, der leicht zugänglich ist und des-\nschränke aufgestellt werden. Die Vorratsräume müssen             sen Fassungsvermögen für die Bedürfnisse der Be-\ntrocken gehalten und gut belüftet sein. In den Vorrats-          satzungsmitglieder, die die Messen besuchen, aus-\nräumen und Kühlräumen sowie in Kühlschränken muss                reicht,\ndie für das Lagergut erforderliche Temperatur herr-          4. Einrichtungen zur Zubereitung kalter und heißer Ge-\nschen. Die Vorräte sind nach den unterschiedlichen               tränke,\nTemperaturerfordernissen gesondert zu lagern. Kühl-\n5. Einrichtungen zum Aufbewahren des Geschirrs.\nräume müssen von innen zu öffnen sein, auch wenn\nsie von außen verschlossen sind, und mit einer Alarm-        Diese Einrichtungen müssen jederzeit zugänglich sein.\nvorrichtung ausgestattet sein.                               Sie sollen nach Möglichkeit in einer Pantry zusammen-\ngefasst sein.\n(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenos-\nsenschaft auf den folgenden Schiffen im Einzelfall an-          (6) Den Besatzungsmitgliedern ist geeignetes Ess-\nstelle einer Küche eine Kochgelegenheit zulassen,            geschirr und Besteck zur Verfügung zu stellen. Teller,\nwenn die Anforderungen nach Absatz 1 baulich nicht           Gläser und andere Messeutensilien müssen aus leicht\numsetzbar sind und die Besatzungsmitglieder auf an-          zu säuberndem Material bestehen.\ndere Art und Weise die Möglichkeit haben, für die Dauer\nder Reise unter Einhaltung der lebensmittelrechtlichen                         Unterabschnitt 6\nVorschriften Speisen und Getränke zuzubereiten:                          Sanitäre Einrichtungen\n1. auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 200,\ndie keine Fischereifahrzeuge sind, und                                              § 20\n2. auf Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger                       Anzahl und Anordnung\nals 24 Metern.                                                         der sanitären Einrichtungen\n(1) Für die Besatzungsmitglieder sind sanitäre Ein-\n§ 19                              richtungen, getrennt nach Männern und Frauen vorzu-\nMessen, Pantries und Ausstattungen                 sehen.\n(1) Es sind Messen vorzusehen, wenn die Betriebs-            (2) Ausgenommen auf Fahrgastschiffen muss jeder\numstände Aufenthaltsräume erforderlich machen, in            Schlafraum mit einem eigenen Waschbecken ausge-\ndenen die Besatzungsmitglieder ihre Mahlzeiten ein-          stattet sein. Dies gilt nicht für Schlafräume mit einem\nnehmen können. Soweit es die Größe des Schiffs zu-           eigenen Bad, in dem ein Waschbecken vorhanden ist.\nlässt, sind getrennte Messen für den Kapitän und die            (3) Steht Besatzungsmitgliedern kein eigenes Bad\nOffiziere einerseits sowie für die übrigen Besatzungs-       zur Verfügung, kann jeweils für höchstens vier männ-\nmitglieder andererseits einzurichten. Dabei sind die be-     liche oder vier weibliche Besatzungsmitglieder ein\nsonderen kulturellen, religiösen und sozialen Bedürf-        Waschbecken und eine Dusche zur gemeinsamen Nut-\nnisse der Besatzungsmitglieder zu berücksichtigen.           zung vorgesehen werden. Satz 1 gilt entsprechend für\n(2) Messen sind getrennt von den Schlafräumen und         die gemeinsame Nutzung einer Toilette. Die Toiletten\nmöglichst in der Nähe zur Küche anzuordnen. Messen           müssen in der Nähe von Schlaf- und Waschräumen an-","1460           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019\ngeordnet sein. Sie dürfen nur über allgemeine Verkehrs-          Toilettenpapier hat der Reeder allen Besatzungsmit-\ngänge oder von den Waschräumen aus zugänglich                    gliedern zur Verfügung zu stellen,\nsein. Satz 3 gilt nicht für eine Toilette, die zwischen\n4. befinden sich im gleichen Raum mehrere Toiletten,\nzwei Schlafräumen mit einer Gesamtbelegschaft von\nso müssen sie zum Schutz der Privatsphäre der Nut-\nhöchstens vier Besatzungsmitgliedern angeordnet ist.\nzer durch Wände ausreichend voneinander abge-\n(4) Zusätzlich zu den Toiletten nach Absatz 3 ist je-         schirmt sein,\nweils mindestens eine Toilette vorzusehen\n5. die Abflussrohre müssen so eingerichtet sein, dass\n1. nahe der Brücke, dem Maschinenraum oder dem                   sie nicht leicht verstopfen, dass sie leicht gereinigt\nMaschinenleitstand sowie                                     werden können und dass auch bei tiefen Außentem-\n2. für das Bedienungs- und Verpflegungspersonal in               peraturen ein ungehindertes Abfließen der Abwässer\nder Nähe seiner Arbeitsplätze.                               sichergestellt ist; die Abflussrohre dürfen nicht ent-\nlang der Decke von Messen, Schlaf- und Vorratsräu-\nDie Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall für Schiffe          men sowie Küchen und Pantries verlaufen; sie dür-\nmit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000 Aus-              fen nicht in der Nähe von Ansaugöffnungen der\nnahmen von Satz 1 zulassen.                                      Trinkwasseraufbereitungsanlage ins Freie münden.\n(5) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 5 000\noder mehr ist für jeden Offizier ein an seinen Schlaf-                         Unterabschnitt 7\nraum angrenzender Raum mit einer Dusche, einem\nMedizinische Räumlichkeiten\nWaschbecken und einer Toilette vorzusehen. Das\nWaschbecken kann auch im Schlafraum eingebaut\nsein.                                                                                    § 22\n(6) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 10 000                          Behandlungsraum\noder mehr, ausgenommen auf Fahrgastschiffen, ist für            (1) Über einen von anderen Unterkunftsräumen ge-\nje zwei Besatzungsmitglieder, ausgenommen Offiziere,         trennten Raum für die medizinische Behandlung von\nneben ihren Schlafräumen ein benachbarter Raum mit           Personen an Bord (Behandlungsraum) müssen verfü-\neiner Dusche, einem Waschbecken und einer Toilette           gen:\nvorzusehen.\n1. Schiffe in der weltweiten Fahrt,\n(7) Für Fahrgastschiffe, die normalerweise zu Reisen\nmit einer Fahrtdauer von höchstens vier Stunden einge-       2. Schiffe mit 15 oder mehr Personen an Bord mit einer\nsetzt werden, kann die Berufsgenossenschaft Sonder-              Reisedauer von mehr als drei Tagen,\nregelungen oder eine Herabsetzung der sich aus den           3. Fahrgastschiffe in der weltweiten Fahrt sowie in dem\nAbsätzen 1 bis 5 ergebenden Anzahl der sanitären Ein-            in § 46 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes bezeichne-\nrichtungen genehmigen.                                           ten Gebiet (Europäische Fahrt),\n4. Fischereifahrzeuge in der Großen Hochseefischerei.\n§ 21\n(2) Der Behandlungsraum darf nur für die Zwecke\nAusstattung und Gestaltung\nder medizinischen Betreuung der Personen an Bord\nder sanitären Einrichtungen\nverwendet werden, muss leicht zugänglich sein und\n(1) An allen Waschstellen muss fließendes warmes          dem Stand der Technik für Behandlungsräume entspre-\nund kaltes Trinkwasser vorhanden sein.                       chen. Der Behandlungsraum muss mit Kommunika-\n(2) Waschbecken, Duschen und Badewannen müs-              tionseinrichtungen versehen sein, die eine direkte funk-\nsen aus leicht zu reinigenden und dauerhaften Werk-          oder satellitenfunkärztliche Beratung während der me-\nstoffen hergestellt sein.                                    dizinischen Betreuung ermöglichen. Neben der Ein-\ngangstür ist ein Reserveschlüssel für die Eingangstür\n(3) Räume mit sanitären Einrichtungen, mit Aus-           in einem verglasten Kasten aufzubewahren.\nnahme der Schlafräume mit Waschbecken, haben fol-\ngenden Anforderungen zu entsprechen:                            (3) Auf Schiffen in der weltweiten Fahrt und in der\nEuropäischen Fahrt sowie auf Fischereifahrzeugen in\n1. die Räume müssen über eine Ablufteinrichtung ins          der Großen Hochseefischerei und in der Kleinen Hoch-\nFreie verfügen,                                          seefischerei ist ein Apothekenschrank für die Unterbrin-\n2. die Fußböden müssen aus einem dauerhaften Werk-           gung der medizinischen Ausstattung nach Maßgabe\nstoff hergestellt und leicht zu reinigen sein, feuchtig- der Anlage fest zu installieren. Soweit auf den in Satz 1\nkeitsfest sein und mit einem angemessenen Abfluss        bezeichneten Schiffen nach Absatz 1 ein Behandlungs-\nversehen sein,                                           raum vorgeschrieben ist, ist der Apothekenschrank in\n3. in Toiletten müssen vorhanden sein:                       diesem Raum aufzustellen.\na) ein Handwaschbecken sowie                                (4) Wird nach § 23 Absatz 6 auf einen Krankenraum\nverzichtet, so muss der Behandlungsraum zur kurzzei-\nb) eine hygienisch einwandfreie Vorrichtung zum          tigen Unterbringung und Pflege einer erkrankten oder\nHändetrocknen;                                        verletzten Person geeignet sein. Insbesondere muss\njede Toilette muss mit einer starken und jederzeit       die Untersuchungsliege dreiseitig mit mindestens 1 Me-\nverwendungsbereiten Wasserspülung oder einer an-         ter freiem Bewegungsraum zugänglich und mit einer\nderen Spülung wie einer Luftspülung versehen und         Sicherheitsvorrichtung gegen Herausfallen versehen\neinzeln bedienbar sein; die Toilettensitze müssen        sein. Eine Toilette für den ausschließlichen Gebrauch\naus einem nicht saugfähigen Werkstoff hergestellt        durch erkrankte oder verletzte Personen ist im Behand-\nund leicht zu reinigen sein; Handtücher, Seife und       lungsraum oder in unmittelbarer Nähe vorzusehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019          1461\n(5) Auf Fischereifahrzeugen, die über keinen Be-                          Unterabschnitt 8\nhandlungsraum verfügen, ist einem erkrankten oder                                Büroräume\nverletzten Besatzungsmitglied ein Schlafraum oder ein\ngleichwertiger Unterkunftsraum zur Verfügung zu stel-\n§ 25\nlen.\nBüroräume\n§ 23                                Auf Schiffen müssen von anderen Unterkunftsräu-\nKrankenraum                            men getrennte Büroräume oder ein gemeinsames\nSchiffsbüro für den Decksdienst und den Maschinen-\n(1) Die in § 22 Absatz 1 bezeichneten Schiffe müs-       dienst vorhanden sein. Die Berufsgenossenschaft kann\nsen zusätzlich zu dem Behandlungsraum über mindes-          im Einzelfall für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von\ntens einen von anderen Unterkunftsräumen getrennten         weniger als 3 000 Ausnahmen von Satz 1 zulassen.\nRaum zur Pflege erkrankter oder verletzter Personen an\nBord verfügen (Krankenraum). Abweichend von Satz 1                           Unterabschnitt 9\nmüssen Fahrgastschiffe in der Europäischen Fahrt nur\nbei Reisen, die länger als zwölf Stunden dauern, einen                  Sonstige Einrichtungen\nKrankenraum haben.                                                        und Freizeitbereiche\n(2) Als Krankenraum darf kein Innenraum verwendet                                  § 26\nwerden. Der Raum muss leicht zugänglich sein und bei\nBedarf sofort zur Verfügung stehen. Der Zugang muss                    Einrichtungen zur Wäschepflege\nso breit sein, dass eine erkrankte oder verletzte Person       (1) Folgende Einrichtungen zur Wäschepflege müs-\nauf einer Krankentrage hineingetragen werden kann.          sen für Besatzungsmitglieder vorhanden sein, soweit\nNeben der Eingangstür ist ein Reserveschlüssel für die      die Betriebsumstände dies erfordern:\nEingangstür in einem verglasten Kasten aufzubewahren.\n1. Waschmaschinen,\n(3) Der Krankenraum muss mit einer für die erkrankte     2. Wäschetrockner oder ein gesonderter Raum zum\noder verletzte Person leicht erreichbaren Rufanlage             Trocknen von Wäsche mit angemessener Lüftung\noder einem Telefon mit Verbindung zur Brücke und                und Heizung sowie angemessenen Aufhängevor-\nzum Betriebsgang außerhalb des Krankenraumes aus-               richtungen sowie\ngestattet sein.\n3. Bügeleisen und Bügelbretter oder gleichwertige Vor-\n(4) Der Krankenraum muss leicht zu reinigen und zu           richtungen.\ndesinfizieren sein. Er ist mit einer Ablufteinrichtung, ei-\nner Dusche oder einer Badewanne, einem Handwasch-              (2) Auf Fischereifahrzeugen mit einer Länge von 45\nbecken sowie einem separaten Toilettenraum mit Des-         Metern oder mehr sind die Einrichtungen für die Wä-\ninfektionsmittelwandspender auszustatten. Die Was-          schepflege in einem gesonderten Raum mit angemes-\nserarmaturen dürfen nicht selbstschließend sein. Der        sener Lüftung und Heizung vorzusehen.\nToilettenraum muss unmittelbar vom Krankenraum\naus zugänglich sein und über eine Rufanlage oder ein                                  § 27\nTelefon nach Absatz 3 verfügen.                                                Einrichtungen zur\n(5) Der Krankenraum muss auf Schiffen mit bis zu                    Aufbewahrung von Kleidung und\n30 Personen mit mindestens einem Bett, auf Schiffen         persönlichen Gegenständen, Umkleideeinrichtungen\nmit mehr als 30 Personen mit mindestens zwei Betten            (1) Außerhalb der Schlafräume muss ein gut belüfte-\nausgestattet sein. Die Betten sollen in ihrer Ausstattung   ter Raum mit verschließbaren Einrichtungen für das\nKrankenhausbetten entsprechen. Sie müssen mit einer         Aufbewahren von persönlicher Schutzausrüstung vor-\nSicherheitsvorrichtung gegen Herausfallen versehen          handen sein.\nsein. Mindestens ein Bett je Raum muss dreiseitig mit\n(2) Es muss ein Raum zur Aufbewahrung von Koffern\nmindestens 1 Meter freiem Bewegungsraum zugänglich\nund ähnlichen sperrigen Gegenständen der Besat-\nsein.\nzungsmitglieder vorhanden sein.\n(6) Auf einen Krankenraum kann verzichtet werden,           (3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3 000\nwenn für jede Person ein eigener Schlafraum mit einer       oder mehr müssen für die Besatzungsmitglieder zu-\nabgeteilten Sanitärzelle mit Waschbecken, Dusche            sätzlich zu den Schlafräumen und den sanitären Ein-\noder Badewanne und Toilette sowie mit einer Rufan-          richtungen leicht zugängliche Umkleideeinrichtungen\nlage oder einem Telefon nach Absatz 3 vorhanden ist.        vorhanden sein, die mit Einzelspinden sowie mit\nWaschbecken und Duschen ausgestattet sind.\n§ 24\nEingriffsraum                                                    § 28\nFreizeitbereiche und Freizeiträume\nSchiffe, die nach Maßgabe der Schiffsbesetzungs-\nverordnung mit einem Schiffsarzt zu besetzen sind,             (1) Für Besatzungsmitglieder sind ein oder mehrere\nmüssen neben dem Behandlungsraum und dem Kran-              Freizeitbereiche an Deck vorzusehen. Die Freizeitberei-\nkenraum über einen besonderen Eingriffsraum von min-        che müssen so gelegen oder abgeschirmt sein, dass\ndestens 10 Quadratmetern Bodenfläche verfügen. Der          die erholungssuchenden Besatzungsmitglieder mög-\nEingriffsraum muss bestimmungsgemäß ausgestattet            lichst gegen Wind, Spritzwasser, Abgase und Abluft\nsein und dem Stand der Technik entsprechen.                 von Absauganlagen geschützt sind.","1462            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019\n(2) Für Besatzungsmitglieder sind Freizeiträume so-                               Abschnitt 5\nwie Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung kostenlos zur\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\nVerfügung zu stellen. Soweit möglich, sind folgende\nEinrichtungen und Leistungen an Bord bereitzustellen:\n§ 30\n1. Raucherraum,                                                                Übergangsvorschriften\n2. Empfang von Fernseh- und Rundfunkprogrammen,                  (1) Abweichend von § 1 sind auf Schiffe, die vor dem\n1. August 2013 auf Kiel gelegt worden sind, die folgen-\n3. Vorführung von Filmen; der Bestand an Filmen sollte        den Rechtsvorschriften anzuwenden:\nfür die Dauer der Reise ausreichend sein und regel-\nmäßig ausgetauscht werden,                                1. § 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Standes\nder Technik die allgemein anerkannten Regeln der\n4. Sportgeräte einschließlich Fitnessgeräten, Tisch-              Technik treten, sowie §§ 5, 17 Absatz 4 und § 28\nspielen und Decksspielen,                                     Absatz 2,\n5. Bibliothek mit berufsbildenden und anderen Bü-             2. die zum jeweiligen Zeitpunkt der Kiellegung gelten-\nchern; der Bestand an Büchern sollte für die Dauer            den Rechtsvorschriften zu Unterkünften, Freizeitein-\nder Reise ausreichend sein und in angemessenen                richtungen und medizinischen Räumlichkeiten.\nZeitabständen ausgetauscht werden,                           (2) Auf Schiffen, die zwischen dem 1. August 2013\nund dem 1. November 2019 auf Kiel gelegt worden und\n6. Gelegenheit für handwerkliche Betätigung zur Ent-\nkeine Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger\nspannung während der Freizeit,\nals 24 Metern sind, sind die Regelungen der See-\n7. elektronische Geräte, insbesondere Radio, Fernse-          unterkunftsverordnung vom 25. Juli 2013 (BAnz AT\nher, Videorecorder, DVD oder CD-Spieler, Personal-        30.07.2013 V1) anzuwenden.\ncomputer und Software sowie Kassettenrekorder                (3) Ein Schiff, das von einer ausländischen Flagge\noder -spieler,                                            zur Bundesflagge wechselt, muss,\n8. Schiffsbar oder Kiosk, soweit dies nicht mit nationa-      1. wenn es vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt wor-\nlen, religiösen oder sozialen Gebräuchen im Wider-            den ist und kein Fischereifahrzeug ist, den folgenden\nspruch steht.                                                 Anforderungen entsprechen:\na) den Anforderungen des Übereinkommens Num-\n(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 10 000\nmer 92 der Internationalen Arbeitsorganisation\noder mehr ist ein Schwimmbecken, eine Sauna oder ein\nüber die Quartierräume der Besatzung an Bord\nHobbyraum vorzusehen.\nvon Schiffen (Neufassung vom Jahre 1949) vom\n(4) Auf Schiffen, die regelmäßig in den Tropen oder               18. Juni 1949 (BGBl. 1974 II S. 841, 842),\nin Gebieten mit ähnlichen klimatischen Verhältnissen              b) den Anforderungen des Übereinkommens Num-\nfahren, sind für UV-Strahlen undurchlässige Sonnen-                  mer 133 der Internationalen Arbeitsorganisation\nschutzeinrichtungen über den Freizeitbereichen an                    über die Quartierräume der Besatzung an Bord\nDeck, insbesondere Sonnensegel oder Sonnendächer,                    von Schiffen (zusätzliche Bestimmungen) vom\nvorzusehen.                                                          30. Oktober 1970 (BGBl. 1974 II S. 862, 863) und\n(5) Messen dürfen auch als Freizeiträume genutzt               c) den Anforderungen der §§ 22 bis 24,\nwerden, wenn sie entsprechend ausgestattet sind.              2. wenn es vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt wor-\nden ist und ein Fischereifahrzeug ist, den folgenden\nAbschnitt 4                              Anforderungen entsprechen:\na) den Anforderungen des Übereinkommens Num-\nOrdnungswidrigkeiten\nmer 126 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Quartierräume auf Fischereifahrzeugen\n§ 29                                     vom 21. Juni 1966 (BGBl. 1974 II S. 881, 882) und\nOrdnungswidrigkeiten                           b) den Anforderungen der §§ 22 bis 24,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 1 Num-            3. wenn es nach dem 31. Juli 2013 auf Kiel gelegt wird,\nmer 18 des Seearbeitsgesetzes handelt, wer vorsätz-               den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.\nlich oder fahrlässig\n§ 31\n1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Zustimmung                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einholt oder\nDiese Verordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft.\n2. entgegen § 5 Absatz 2 bei der Bauausführung von            Gleichzeitig tritt die See-Unterkunftsverordnung vom\nden Plänen abweicht.                                      25. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 V1) außer Kraft.\nBerlin, den 17. Oktober 2019\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019        1463\nAnlage 1\n(zu § 22 Absatz 3)\nApothekenschrank\nfür die Aufbewahrung der medizinischen Ausstattung an Bord\nErläuterungen:\nAufbau des Apothekenschrankes\nDer Schrank muss aus einem Oberteil und einem Unterteil von jeweils 1 000 mm Höhe bestehen. Differenzen zur\njeweils vorhandenen Deckenhöhe sind durch Füllstücke auszugleichen.\nDas Oberteil muss 250 mm tief sein und fünf Medikamentenborde enthalten. Es muss durch zwei Türen, Falttüren\noder Rolltüren abschließbar sein. Die Medikamentenborde sollen den in Landapotheken-Einrichtungen bewährten,\nin der Aufteilung variablen Medikamenten-Borden entsprechen.\nDas Unterteil muss 600 mm tief sein. Es muss 14 Schubfächer enthalten, die einzeln abschließbar sind, ansonsten\nmuss eine verschließbare Tür wie im Oberteil vorhanden sein.\nDas Unterteil muss eine ausziehbare Arbeitsplatte enthalten, auf der gegebenenfalls die Aufstellung über die ge-\nordnete Unterbringung der Ausstattung in den Schubfächern angebracht ist. Hier ist ebenfalls eine Information\nüber die Erreichbarkeit des Funkärztlichen Beratungsdienstes Cuxhaven anzubringen (Telefon/Telefax/E-Mail).\nDiese Informationen können alternativ auch auf der Innenseite der Schranktüren angebracht sein."]}