{"id":"bgbl1-2019-36-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":36,"date":"2019-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/36#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_36.pdf#page=18","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung","law_date":"2019-10-09T00:00:00Z","page":1450,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["1450           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019\nVerordnung\nzur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung\nVom 9. Oktober 2019\nEs verordnen auf Grund                                          1. bei Arzneimitteln, die der Verschreibungs-\npflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes\n– des § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1\nunterliegen, die Verschreibung nicht in der Apo-\nund 1a des Apothekengesetzes, von denen Absatz 1\ntheke vorgelegen hat oder\nSatz 1 zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und                 2. keine Beratung zu den Arzneimitteln stattge-\nAbsatz 2 Nummer 1a durch Artikel 20 Nummer 12                      funden hat.\nBuchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom                 Hat die Verschreibung vor der Auslieferung nicht\n14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) eingefügt wor-              in der Apotheke vorgelegen, so muss diese spä-\nden ist, das Bundesministerium für Gesundheit sowie             testens bei der Aushändigung der Arzneimittel\n– des § 78 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Arzneimittel-                übergeben werden. Hat vor der Auslieferung keine\ngesetzes, der durch Artikel 52 Nummer 24 der Ver-               Beratung stattgefunden, so muss diese in unmit-\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-               telbarem Zusammenhang mit der Aushändigung\nändert worden ist, das Bundesministerium für Wirt-              des Arzneimittels erfolgen. Die Beratung kann\nschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bun-                 auch im Wege der Telekommunikation durch die\ndesministerium für Gesundheit:                                  Apotheke erfolgen. § 4 Absatz 1 der Arzneimittel-\nverschreibungsverordnung und § 43 Absatz 5 des\nArtikel 1                                Arzneimittelgesetzes bleiben unberührt.“\nÄnderung der                              b) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert:\nApothekenbetriebsordnung                            aa) In Nummer 1 wird vor dem Komma am Ende\nDie Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der                     ein Semikolon und werden die Wörter „insbe-\nBekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I                         sondere müssen die für das Arzneimittel gel-\nS. 1195), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes                    tenden Temperaturanforderungen während\nvom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden                   des Transports bis zur Abgabe an den Emp-\nist, wird wie folgt geändert:                                          fänger eingehalten werden; die Einhaltung\nmuss bei besonders temperaturempfindlichen\n1. In § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden nach den                    Arzneimitteln, soweit erforderlich, durch mit-\nWörtern „verwendbar bis“ die Wörter „oder mit der                  geführte Temperaturkontrollen valide nachge-\nAbkürzung „verw. bis““ eingefügt.                                  wiesen werden“ eingefügt.\n2. § 17 wird wie folgt geändert:                                   bb) In Nummer 2 werden die Wörter „wird. Der“\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                durch die Wörter „wird; der“ ersetzt.\nc) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ange-\n„(2) Die Zustellung von Arzneimitteln durch\nfügt:\nBoten der Apotheke ist ohne Erlaubnis nach\n§ 11a des Apothekengesetzes zulässig. Bei der               „Verordnete Arzneimittel, die an Versicherte in der\nZustellung durch Boten der Apotheke sind die                privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfänger\nArzneimittel für jeden Empfänger getrennt zu ver-           und Selbstzahler abgegeben werden, können\npacken und jeweils mit dessen Namen und An-                 durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt\nschrift zu versehen. Absatz 2a Satz 1 Nummer 1,             werden, das mit dem verordneten Arzneimittel in\n2 und 8 und Satz 2 gilt entsprechend. Bei einer             Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für\nZustellung von Arzneimitteln durch Boten der                ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist\nApotheke hat der Apothekenleiter sicherzustellen,           und die gleiche oder eine austauschbare Dar-\ndass die Arzneimittel dem Empfänger in zuverläs-            reichungsform besitzt, sofern die verordnende\nsiger Weise geliefert werden. Die Zustellung muss           Ärztin oder der verordnende Arzt dies nicht aus-\ndurch pharmazeutisches Personal der Apotheke                geschlossen hat und die Person, für die das Arz-\nerfolgen, wenn vor der Auslieferung                         neimittel bestimmt ist, einverstanden ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019            1451\nArtikel 2                          2. In § 7 wird die Angabe „2,91 Euro“ durch die Angabe\nÄnderung der                              „4,26 Euro“ ersetzt.\nArzneimittelpreisverordnung\nDie Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November                                  Artikel 3\n1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 14 des                           Inkrafttreten\nGesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\nzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „16 Cent“\ndurch die Angabe „21 Cent“ ersetzt.                        (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. Oktober 2019\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}