{"id":"bgbl1-2019-36-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":36,"date":"2019-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_36.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung","law_date":"2019-10-09T00:00:00Z","page":1434,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1434          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung\nVom 9. Oktober 2019\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                   b) steuerliche Behandlung der Finanzanlagen,\nverordnet auf Grund                                                  c) offene Investmentvermögen im Sinne des § 1\n– des § 11a Absatz 5 der Gewerbeordnung in der                          Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999                       die Möglichkeiten der staatlichen Förderung,\n(BGBl. I S. 202), der zuletzt durch Artikel 10 Num-                d) geschlossene Investmentvermögen im Sinne\nmer 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I                         des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetz-\nS. 396) geändert worden ist,                                          buchs,\n– des § 34g der Gewerbeordnung in der Fassung der                    e) Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2\nBekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I                          des Vermögensanlagengesetzes;\nS. 202), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 des\nGesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2354)               2. Kundenberatung:\ngeändert worden ist, im Einvernehmen mit dem                       a) Erstellung von Kundenprofilen und Bedarfs-\nBundesministerium der Finanzen und dem Bundes-                        ermittlung,\nministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:\nb) Lösungsmöglichkeiten,\nArtikel 1                                   c) Produktdarstellung und Information.\nDie Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai                (2) Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderun-\n2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 2 der          gen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich\nVerordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483)               nach der Anlage 1.“\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 3. § 2 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In der Angabe zu § 8 wird das Wort „Einge-                       „(1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder\nschränkter“ gestrichen.                                      Industrie- und Handelskammer abgelegt werden,\nb) Nach der Angabe zu § 11 wird die folgende An-                 die diese anbietet.“\ngabe eingefügt:                                          b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 11a Vermeidung, Regelung und Offenlegung                     „(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern\nvon Interessenkonflikten, Vergütung“.                können im Rahmen des § 10 des Gesetzes zur\nc) In der Angabe zu § 13 wird das letzte Komma                   vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie-\ndurch das Wort „und“ ersetzt und werden die                  und Handelskammern Vereinbarungen zur ge-\nWörter „und Interessenkonflikte“ gestrichen.                 meinsamen Durchführung der Sachkundeprü-\nfung, insbesondere über einen gemeinsamen\nd) In der Angabe zu § 18 werden die Wörter „eines                Prüfungsausschuss, schließen.“\nBeratungsprotokolls“ durch die Wörter „einer\nGeeignetheitserklärung“ ersetzt.                      4. § 3 wird wie folgt geändert:\ne) Nach der Angabe zu § 18 wird die folgende An-             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngabe eingefügt:                                                 „(1) Die Sachkundeprüfung besteht aus einem\n„§ 18a Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs-              schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Teil-\nund Beratungsgespräche und sonstiger                 nahme am praktischen Teil der Prüfung setzt das\nelektronischer Kommunikation“.                       Bestehen des schriftlichen Teils voraus.“\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 1                                    aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-\nsetzt:\nSachkundeprüfung\n„Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst\n(1) Gegenstand der Sachkundeprüfung nach                           die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten\n§ 34f Absatz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit                        Sachgebiete. Sie sind anhand praxisbezoge-\n§ 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung sind                         ner Aufgaben und in einem ausgewogenen\ndie erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf                     Verhältnis zueinander zu prüfen. Der schrift-\nfolgenden Gebieten und deren praktische Anwen-                        liche Teil der Prüfung kann mit Hilfe unter-\ndung:                                                                 schiedlicher Medien durchgeführt werden.“\n1. fachliche Grundlagen:                                         bb) In den neuen Sätzen 5 bis 7 wird jeweils die\na) rechtliche Grundlagen für die Finanzanlagen-                   Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“\nvermittlung und Finanzanlagenberatung,                         ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019            1435\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                 g) als Investmentfondskaufmann oder als Invest-\n„(4) Im praktischen Teil der Prüfung wird                      mentfondskauffrau;\njeweils ein Prüfling geprüft. Dieser Prüfungsteil           2. ein Abschlusszeugnis\numfasst die Kundenberatung nach § 1 Absatz 1\na) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs\nNummer 2 und wird als Simulation eines\nder Fachrichtung Bank, Versicherungen oder\nKundenberatungsgesprächs durchgeführt. Der\nFinanzdienstleistung mit einem Hochschul-\nPrüfling hat nachzuweisen, dass er über die\nabschluss oder einem gleichwertigen Ab-\nFähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen\nschluss,\nzu entwickeln und anzubieten.“\nb) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienst-\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter                     Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlos-\n„ist nicht zu absolvieren“ durch das Wort                    senen allgemeinen kaufmännischen Ausbil-\n„entfällt“ ersetzt.                                          dung oder\nbb) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2                       c) als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte\nSatz 2 Nummer 1“ durch die Angabe „Ab-                       Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen\nsatz 2 Satz 4 Nummer 1“ ersetzt.                             weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer\ne) In Absatz 6 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt                      Hochschule,\ngefasst:                                                        wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Be-\n„Es können jedoch folgende Personen anwesend                    rufserfahrung im Bereich der Anlageberatung\nsein:                                                           oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird;\n1. Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienst-            3. ein Abschlusszeugnis als Geprüfter Fachberater\nleistungsaufsicht,                                          für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fach-\n2. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschus-                   beraterin für Finanzdienstleistungen, wenn zu-\nses,                                                        sätzlich eine mindestens zweijährige Berufs-\nerfahrung im Bereich der Anlageberatung oder\n3. Vertreter der Industrie- und Handelskammern,\nAnlagevermittlung nachgewiesen wird.\n4. Personen, die beauftragt sind, die Qualität\n(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathemati-\nder Prüfungen zu kontrollieren, oder\nschen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechts-\n5. Personen, die dafür vorgesehen sind, in einen            wissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule\nPrüfungsausschuss berufen zu werden.                    oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der\nDiese Personen dürfen nicht in die laufende Prü-            einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wird\nfung eingreifen oder in die Beratung über das               als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der\nPrüfungsergebnis einbezogen werden.“                        Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Be-\nf) In Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 Satz 2 wird                  rufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder\njeweils die Angabe „Absatz 2 Satz 2 Nummer 1                Anlagevermittlung nachgewiesen wird.“\nbis 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 4 Num-            6. § 6 wird wie folgt geändert:\nmer 1 bis 3“ ersetzt.                                       a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n5. § 4 wird wie folgt gefasst:                                         aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 4\naaa) Das Wort „Familienname“ wird durch\nGleichstellung anderer Berufsqualifikationen                             das Wort „Name“ ersetzt.\n(1) Folgende Berufsqualifikationen und deren                         bbb) Das Wort „Firmen“ wird durch das Wort\nVorläufer sind der Sachkundeprüfung gleichge-                                 „Firma“ ersetzt.\nstellt:\nbb) In Nummer 8 wird das Wort „Familienname“\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung                           durch das Wort „Name“ ersetzt.\na) als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte             b) In Satz 2 wird das Wort „Familienname“ durch\nBankfachwirtin,                                             das Wort „Name“ ersetzt.\nb) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen             7. § 8 wird wie folgt gefasst:\nund Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin\nfür Versicherungen und Finanzen,                                                 „§ 8\nc) als Geprüfter Investment-Fachwirt oder als                                      Zugang\nGeprüfte Investment-Fachwirtin,                            Die Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 2 und 9\nd) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung                dürfen nicht automatisiert abgerufen werden. Die\noder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzbera-            Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den\ntung,                                                   in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten\nBehörden Auskunft geben.“\ne) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als\nBank- oder Sparkassenkauffrau,                       8. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nf) als Kaufmann für Versicherungen und Finan-                  „(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt\nzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als              1 276 000 Euro für jeden Versicherungsfall und\nKauffrau für Versicherungen und Finanzen                1 919 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines\n„Fachrichtung Finanzberatung“ oder                      Jahres, unabhängig vom Umfang der Erlaubnis","1436           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019\nnach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder nach § 34h Ab-           12. § 12 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung.“\na) Das Wort „Familiennamen“ wird durch das Wort\n9. § 10 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                   „Namen“ ersetzt.\n„1. die Beendigung des Versicherungsvertrags,                b) Das Wort „Firmen“ wird durch das Wort „Firma“\ninsbesondere infolge einer wirksamen Kündi-                 ersetzt.\ngung“.                                              13. § 13 wird wie folgt gefasst:\n10. In § 11 wird vor dem Wort „Interesse“ das Wort                                          „§ 13\n„bestmöglichen“ eingefügt.\nInformation des Anlegers\n11. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:                           über Risiken, Kosten und Nebenkosten\n„§ 11a                                   (1) Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, dem\nVermeidung, Regelung und                       Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts\nOffenlegung von Interessenkonflikten, Vergütung            und in verständlicher Form angemessene Informa-\ntionen über die Finanzanlagen und die damit ver-\n(1) Der Gewerbetreibende muss angemessene                 bundenen Risiken, die vorgeschlagenen Anlage-\nMaßnahmen treffen, um Interessenkonflikte zu er-             strategien und alle Kosten und Nebenkosten zur\nkennen und zu vermeiden, die zwischen ihm und                Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit\nden bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden            der Anleger nach vernünftigem Ermessen die Art\nBeschäftigten einerseits und den Anlegern anderer-           und die Risiken der ihm angebotenen oder von\nseits sowie zwischen den Anlegern auftreten kön-             ihm nachgefragten Finanzanlagen verstehen und\nnen. Sofern ein Interessenkonflikt nicht vermieden           auf dieser Grundlage seine Anlageentscheidung\nwerden kann, hat der Gewerbetreibende diesen                 treffen kann.\ndurch angemessene Maßnahmen so zu regeln,\ndass das Risiko der Beeinträchtigung von Anleger-               (2) Die Informationen nach Absatz 1 können\ninteressen vermieden wird.                                   auch in standardisierter Form zur Verfügung ge-\nstellt werden und müssen folgende Angaben ent-\n(2) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 1 nicht             halten:\naus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewähr-\nleisten, dass keine Beeinträchtigung der Interessen          1. hinsichtlich der Finanzanlagen und der vorge-\ndes Anlegers riskiert wird, legt der Gewerbetrei-                schlagenen Anlagestrategie unter Berücksichti-\nbende dem Anleger die allgemeine Art oder die                    gung der jeweiligen Kundengattung, für die die\nQuellen von Interessenkonflikten rechtzeitig vor Ab-             Finanzanlage bestimmt ist (Zielmarkt) im Sinne\nschluss eines Geschäfts eindeutig offen. Die Mittei-             des § 80 Absatz 9 des Wertpapierhandelsge-\nlung hat mittels eines dauerhaften Datenträgers zu               setzes:\nerfolgen und muss so ausführlich sein, dass der                  a) geeignete Leitlinien zur Anlage in solche Ar-\nAnleger seine Entscheidung über die Anlagebera-                     ten von Finanzanlagen oder zu den einzelnen\ntung oder Anlagevermittlung, in deren Zusammen-                     Anlagestrategien,\nhang der Interessenkonflikt auftritt, in voller Kennt-\nnis der Sachlage treffen kann.                                   b) geeignete Warnhinweise zu den Risiken, die\nmit dieser Art von Finanzanlagen oder zu\n(3) Der Gewerbetreibende darf seine Beschäftig-                  den einzelnen Anlagestrategien verbunden\nten nicht in einer Weise vergüten oder bewerten,                    sind, und\ndie mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse\ndes Anlegers zu handeln, unvereinbar ist. Der Ge-                c) ob die Art der Finanzanlage für Privatkunden\nwerbetreibende darf keine Vorkehrungen durch die                    oder für professionelle Kunden bestimmt ist;\nVergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise               2. hinsichtlich der Risiken:\ntreffen, durch die Anreize für ihn selbst oder seine\nBeschäftigten geschaffen werden könnten, einem                   a) die mit dieser Art von Finanzanlagen einher-\nAnleger eine bestimmte Finanzanlage zu empfeh-                      gehenden Risiken, einschließlich einer Erläu-\nlen, obwohl er eine andere, den Bedürfnissen                        terung der Hebelwirkung und ihrer Effekte so-\ndes Anlegers besser entsprechende Finanzanlage                      wie des Risikos des Verlustes der gesamten\nanbieten kann. Hinsichtlich der Vergütung und                       Finanzanlage,\nBewertung der Beschäftigten nach Satz 1 gilt                     b) das Ausmaß der Schwankungen der Preise\nArtikel 27 Absatz 1, 2, 3 Satz 2 und Absatz 4 der                   (Volatilität) dieser Art von Finanzanlagen und\nDelegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kom-                       etwaige Beschränkungen des für solche\nmission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der                        Finanzanlagen verfügbaren Marktes,\nRichtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parla-\nc) den Umstand, dass jeder Anleger aufgrund\nments und des Rates in Bezug auf die organisato-\nvon Geschäften mit dieser Art von Finanz-\nrischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und\nanlagen möglicherweise finanzielle und sons-\ndie Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit\ntige Verpflichtungen einschließlich Eventual-\nsowie in Bezug auf die Definition bestimmter Be-\nverbindlichkeiten übernehmen muss, die zu\ngriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl.\nden Kosten für den Erwerb der Finanzanlage\nL 87 vom 31.3.2017, S. 1), die durch die Delegierte\nhinzukommen, und\nVerordnung (EU) 2017/2294 vom 28. August 2017\n(ABl. L 329 vom 28.8.2017, S. 4) geändert worden                 d) Einschusspflichten oder ähnliche Verpflich-\nist, entsprechend.“                                                 tungen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019              1437\n3. hinsichtlich aller Kosten und Nebenkosten:                pflicht nach den Absätzen 1 und 2 durch Bereit-\na) Informationen in Bezug auf Kosten und                 stellung des individuellen Produktinformationsblat-\nNebenkosten der Anlagevermittlung oder                tes nach § 7 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-\nAnlageberatung,                                       rungsgesetzes als erfüllt. Dem Anleger sind auf\nNachfrage die nach den Absätzen 1 und 2 erforder-\nb) Kosten der Finanzanlagen, die dem Anleger             lichen Informationen über Kosten und Nebenkosten\nvermittelt oder empfohlen werden, sowie               zur Verfügung zu stellen. Der Anleger ist bei Bereit-\nc) Zahlungsmöglichkeiten des Anlegers ein-               stellung des individuellen Produktinformationsblat-\nschließlich etwaiger Zahlungen durch Dritte.          tes nach § 7 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-\nrungsgesetzes ausdrücklich auf dieses Recht hin-\n(3) Hinsichtlich Art, Inhalt, Gestaltung und Zeit-        zuweisen. Die Pflicht zur regelmäßigen Information\npunkt der Informationen nach den Absätzen 1 und 2            nach Absatz 5 gilt durch die Bereitstellung der In-\nsind die Artikel 46, 47 Absatz 1, 48 und 50 bis 53           formationen nach § 7a des Altersvorsorgeverträge-\nder Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der                 Zertifizierungsgesetzes als erfüllt. Dem Anleger\nKommission entsprechend anzuwenden. Der Ge-                  sind auf Nachfrage die nach Absatz 5 erforder-\nwerbetreibende kann zur Erfüllung der Informations-          lichen Informationen über Kosten und Nebenkosten\npflichten nach den Absätzen 1 und 2 die Informa-             zur Verfügung zu stellen. Der Anleger ist bei Be-\ntionen, die ihm das die Finanzanlage konzipie-               reitstellung der jährlichen Informationen nach § 7a\nrende Wertpapierdienstleistungsunternehmen, der              des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes\nEmittent oder das depotverwaltende Institut zur Ver-         ausdrücklich auf dieses Recht hinzuweisen.“\nfügung stellt, verwenden. Soweit das die Finanz-\nanlage konzipierende Wertpapierdienstleistungs-          14. § 14 wird wie folgt geändert:\nunternehmen, der Emittent oder das depotverwal-              a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ntende Institut dem Anleger die Informationen nach                   „(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für die\nden Absätzen 1 und 2 zur Verfügung stellt, gilt die              vom Gewerbetreibenden verwendete oder ver-\nInformationspflicht als erfüllt; dies gilt nicht für die         anlasste Werbung in Textform für den Erwerb\nInformationen über die Kosten und Nebenkosten                    von Anteilen oder Aktien an Investmentvermö-\nder Anlagevermittlung oder Anlageberatung durch                  gen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapital-\nden Gewerbetreibenden, die von diesem zur Verfü-                 anlagegesetzbuchs § 302 Absatz 1 bis 6 des\ngung gestellt werden müssen.                                     Kapitalanlagegesetzbuchs entsprechend.“\n(4) Die Informationen zu Kosten und Neben-                b) In Absatz 3 werden die Wörter „und 3“ gestri-\nkosten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, die                        chen.\nnicht durch ein zugrunde liegendes Marktrisiko\nverursacht werden, muss der Gewerbetreibende in              c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nzusammengefasster Weise darstellen, damit der                       „(5) Hinsichtlich der Anforderungen an Werbe-\nAnleger sowohl die Gesamtkosten als auch die                     mitteilungen und an faire, klare und nicht irre-\nkumulative Wirkung der Kosten auf die Rendite                    führende Informationen des Anlegers sind die\nder Anlage verstehen kann. Auf Verlangen des                     Artikel 36 und 44 der Delegierten Verordnung\nAnlegers muss der Gewerbetreibende eine Aufstel-                 (EU) 2017/565 der Kommission entsprechend\nlung, die nach den einzelnen Posten aufgegliedert                anzuwenden.“\nist, zur Verfügung stellen.                              15. § 16 wird wie folgt geändert:\n(5) Informationen nach Absatz 2 Satz 1 Num-               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nmer 3 sollen dem Anleger darüber hinaus regel-\n„(1) Der Gewerbetreibende hat im Rahmen\nmäßig, mindestens jedoch jährlich während der\nder Anlageberatung vom Anleger alle Informatio-\nLaufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt werden,\nnen\nsofern die Voraussetzungen des Artikels 50 Ab-\nsatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565                  1. über Kenntnisse und Erfahrungen des Anle-\nder Kommission vorliegen. Sofern der Anleger die                     gers in Bezug auf bestimmte Arten von\nregelmäßigen Informationen von dem die Finanz-                       Finanzanlagen,\nanlage konzipierenden Wertpapierdienstleistungs-                 2. über die finanziellen Verhältnisse des Anle-\nunternehmen, dem Emittenten oder dem depotfüh-                       gers, einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste\nrenden Institut erhält, gilt die Informationspflicht                 zu tragen, und\nnach Satz 1 als erfüllt; dies gilt nicht für die Infor-\n3. über seine Anlageziele, einschließlich seiner\nmationen über die Kosten und Nebenkosten der\nRisikotoleranz,\nAnlagevermittlung oder Anlageberatung durch den\nGewerbetreibenden, die von diesem zur Verfügung                  einzuholen, die erforderlich sind, um dem Anle-\ngestellt werden müssen.                                          ger eine Finanzanlage empfehlen zu können, die\nfür ihn geeignet ist und insbesondere seiner\n(6) Beim Vertrieb von Anteilen oder Aktien an                 Risikotoleranz und seiner Fähigkeit Verluste zu\nInvestmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1                     tragen, entspricht. Der Gewerbetreibende darf\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs gelten die §§ 293                   dem Anleger nur Finanzanlagen empfehlen, die\nbis 297 und 303 bis 307 des Kapitalanlagegesetz-                 nach den eingeholten Informationen für diesen\nbuchs entsprechend.                                              geeignet sind (Geeignetheitsprüfung). Hinsicht-\n(7) Bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basis-             lich der Anforderungen an die Geeignetheit und\nrentenverträgen im Sinne des Altersvorsorgever-                  den im Zusammenhang mit der Geeignetheit\nträge-Zertifizierungsgesetzes gilt die Informations-             geltenden Pflichten sind die Artikel 54 und 55","1438             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019\nder Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der                 (3) Sofern der Gewerbetreibende dem Anleger\nKommission entsprechend anzuwenden. Sofern                anbietet, dass er die Geeignetheit der empfohlenen\nder Gewerbetreibende die erforderlichen Infor-            Finanzanlagen regelmäßig beurteilt, ist er verpflich-\nmationen nicht erlangt, darf er dem Anleger im            tet, dem Anleger regelmäßige Berichte über die\nRahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage              Geeignetheit der Anlage zur Verfügung zu stellen,\nempfehlen.“                                               die insbesondere eine Erklärung darüber enthalten,\nb) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge-              wie die Anlage den Präferenzen, den Anlagezielen\nfügt:                                                     und den sonstigen Merkmalen des Anlegers ent-\nspricht.“\n„(3b) Der Gewerbetreibende hat den nach\n§ 80 Absatz 9 des Wertpapierhandelsgesetzes           18. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:\nbestimmten Zielmarkt zu berücksichtigen und                                      „§ 18a\nmit dem jeweiligen Anleger abzugleichen. Dazu\nAufzeichnung telefonischer\nhat er alle zumutbaren Schritte zu unternehmen,\nVermittlungs- und Beratungsgespräche\num sich die erforderlichen Informationen ein-\nund sonstiger elektronischer Kommunikation\nschließlich der Bestimmung des Zielmarktes\nvon dem die Finanzanlage konzipierenden Wert-                (1) Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum\npapierdienstleistungsunternehmen oder dem                 Zwecke der Beweissicherung die Inhalte von Tele-\nEmittenten zu beschaffen und die Merkmale                 fongesprächen und sonstiger elektronischer Kom-\nsowie den Zielmarkt der Finanzanlage zu verste-           munikation aufzuzeichnen, sobald sie sich auf die\nhen. Er hat die Vereinbarkeit der Finanzanlage            Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanla-\nmit den Bedürfnissen des Anlegers unter Berück-           gen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewer-\nsichtigung des Zielmarktes zu beurteilen und              beordnung beziehen. Die Aufzeichnung hat insbe-\nsicherzustellen, dass er Finanzanlagen nur emp-           sondere diejenigen Teile der Telefongespräche und\nfiehlt, wenn dies im Interesse des Anlegers ist.“         der sonstigen elektronischen Kommunikation zu\n16. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         umfassen, in welchen die angebotene Dienstleis-\ntung der Anlageberatung oder der Anlagevermitt-\na) In Nummer 2 werden nach dem Wort „entgegen“                 lung und die Risiken, die Ertragschancen oder die\ndie Wörter „und wirkt sich nicht nachteilig auf           Ausgestaltung von bestimmten Finanzanlagen oder\ndie Qualität der Vermittlung und Beratung aus“            Gattungen von Finanzanlagen erörtert werden.\neingefügt.                                                Hierzu darf der Gewerbetreibende die personenbe-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                               zogenen Daten verarbeiten, die der Anleger im Rah-\n„Die Zuwendung darf nicht die Verpflichtung des           men des Telefongesprächs oder sonstiger elektro-\nGewerbetreibenden beeinträchtigen, im best-               nischer Kommunikation mit Bezug auf die Dienst-\nmöglichen Interesse des Anlegers ehrlich, red-            leistung der Anlageberatung oder Anlagevermitt-\nlich und professionell zu handeln.“                       lung offenlegt, soweit sie im Zusammenhang mit\nder Dienstleistung der Anlageberatung oder der An-\n17. § 18 wird wie folgt gefasst:\nlagevermittlung stehen. Satz 1 gilt auch, wenn das\n„§ 18                                Telefongespräch oder die sonstige elektronische\nAnfertigung einer Geeignetheitserklärung               Kommunikation nicht zum Abschluss eines Vertra-\nges führt.\n(1) Der Gewerbetreibende muss dem Anleger,\nder Privatkunde im Sinne des § 67 Absatz 3 des                    (2) Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen,\nWertpapierhandelsgesetzes ist, auf einem dauer-                dass alle angemessenen technischen und organi-\nhaften Datenträger vor Vertragsschluss eine Erklä-             satorischen Maßnahmen ergriffen werden, um Tele-\nrung über die Geeignetheit der im Rahmen der An-               fongespräche und sonstige elektronische Kommu-\nlageberatung gegebenen Empfehlung (Geeignet-                   nikation im Sinne des Absatzes 1 aufzuzeichnen.\nheitserklärung) zur Verfügung stellen. Die Geeignet-           Dies gilt auch für Geräte, die der Gewerbetreibende\nheitserklärung muss die erbrachte Anlageberatung               seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt. Nach Ab-\nnennen und erläutern, wie sie auf die Präferenzen,             satz 1 aufzeichnungspflichtige Telefongespräche\nAnlageziele und die sonstigen Merkmale des Anle-               und sonstige elektronische Kommunikation dürfen\ngers abgestimmt wurde. Artikel 54 Absatz 12 der                über private Geräte oder sonstige private elektroni-\nDelegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kom-                  sche Kommunikationsmittel der Beschäftigten nur\nmission ist entsprechend anzuwenden.                           geführt werden, wenn der Gewerbetreibende deren\n(2) Wird für die Anlageberatung ein Fernkommu-             Benutzung gestattet hat und er die Aufzeichnungen\nnikationsmittel gewählt, das die Übermittlung der              mit Zustimmung der Beschäftigten anfertigen oder\nGeeignetheitserklärung vor Vertragsschluss nicht               nach Abschluss des Gesprächs auf einen eigenen\nerlaubt, darf der Gewerbetreibende die Geeignet-               Datenspeicher kopieren kann.\nheitserklärung ausnahmsweise unverzüglich nach                    (3) Der Gewerbetreibende hat den Anleger so-\ndem Vertragsschluss zur Verfügung stellen, wenn                wie seine Beschäftigten vorab in geeigneter Weise\nder Anleger dem zugestimmt hat und der Gewerbe-                über die Aufzeichnung von Telefongesprächen\ntreibende dem Anleger angeboten hat, die Weiter-               und sonstiger elektronischer Kommunikation nach\nleitung des Auftrags an die depotführende Bank,                Absatz 1 zu informieren, wobei eine einmalige\ndas Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder                  Information vor der erstmaligen Durchführung von\nden Emittenten zu verschieben, damit der Anleger               Telefongesprächen oder sonstiger elektronischer\ndie Möglichkeit hat, die Geeignetheitserklärung zu-            Kommunikation ausreichend ist. Hat der Gewerbe-\nvor zu erhalten.                                               treibende den Anleger nicht vorab über die Auf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019              1439\nzeichnung informiert oder hat der Anleger der Auf-                    den Anleger erbringt. Hinsichtlich der An-\nzeichnung widersprochen, darf der Gewerbetrei-                        forderungen an die Aufzeichnungspflicht\nbende keine telefonische oder mittels sonstiger                       ist Artikel 58 der Delegierten Verordnung\nelektronischer Kommunikation veranlasste Anlage-                      (EU) 2017/565 der Kommission entspre-\nvermittlung oder Anlageberatung erbringen.                            chend anzuwenden,\n(4) Sofern der Anleger seinen Auftrag im Rah-                1b. der Nachweis, dass die in § 11a Absatz 1\nmen eines persönlichen Gesprächs erteilt, hat der                     genannten Maßnahmen zur Erkennung und\nGewerbetreibende dies mittels eines dauerhaften                       Vermeidung von Interessenkonflikten ge-\nDatenträgers zu dokumentieren. Zu diesem Zweck                        troffen wurden,\ndürfen auch Protokolle und Vermerke in Textform                 1c. der Nachweis, dass die in § 11a Absatz 2\nüber den Inhalt des persönlichen Gesprächs ange-                      genannte Mitteilung über Interessenkon-\nfertigt werden.                                                       flikte rechtzeitig und vollständig erfolgt ist,\n(5) Die Aufzeichnungen sind gegen nachträg-                  1d. der Nachweis, dass durch die Vergütung\nliche Verfälschung und unbefugte Verwendung zu                        oder Bewertung keine Anreize im Sinne\nsichern und dürfen nicht für andere Zwecke als                        des § 11a Absatz 3 geschaffen wurden,“.\nden in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck genutzt\nb) In Nummer 6 werden die Wörter „das Beratungs-\nwerden, insbesondere nicht zur Überwachung\nprotokoll“ durch die Wörter „die Geeignetheits-\nder Beschäftigten durch den Gewerbetreibenden.\nerklärung“ und das Wort „seine“ durch das Wort\nEine Auswertung der Aufzeichnungen darf darüber\n„ihre“ ersetzt.\nhinaus nur erfolgen\n21. § 23 wird wie folgt gefasst:\n1. zur Erfüllung eines Auftrages des Anlegers durch\neinen oder mehrere vom Gewerbetreibenden zu                                        „§ 23\nbenennende Beschäftigte,                                                      Aufbewahrung\n2. zum Zweck der Überwachung des Gewerbetrei-                   Die Aufzeichnungen nach § 18a Absatz 1 Satz 1\nbenden durch die zuständige Stelle oder deren            und Absatz 4 sowie die in § 22 genannten Unterla-\nBeauftragte,                                             gen sind zehn Jahre auf einem dauerhaften Daten-\n3. durch einen Prüfer nach § 24 Absatz 1 Satz 1 im           träger vorzuhalten und so aufzubewahren, dass sie\nRahmen seiner Zuständigkeit oder                         von den Geschäftsräumen aus jederzeit zugänglich\nsind. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende\n4. durch eine Strafverfolgungsbehörde.                       des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeich-\n(6) Der Anleger kann von dem Gewerbetreiben-              nungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag\nden bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach               angefallen ist.“\n§ 23 jederzeit verlangen, dass ihm eine Kopie der        22. § 24 wird wie folgt geändert:\nAufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 4 zur\nVerfügung gestellt wird. Die Aufzeichnungen sind             a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort\nnach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 23 zu                 „unterzeichnen“ ein Komma und die Wörter\nlöschen oder zu vernichten. Die Löschung oder                   „wobei die elektronische Namenswiedergabe\nVernichtung ist zu dokumentieren.                               genügt“ eingefügt.\n(7) Hinsichtlich der Anforderungen an die Auf-            b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nzeichnungspflicht ist Artikel 76 Absatz 1, 3 bis 11                „(4) Geeignete Prüfer sind auch andere Per-\nder Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kom-               sonen, die\nmission entsprechend anzuwenden.“                               1. aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in\n19. § 19 wird wie folgt geändert:                                      der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung\na) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 11 bis 18“ durch                  im jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen\ndie Angabe „§§ 11 bis 18a“ ersetzt.                            und\n2. die öffentlich bestellt oder zugelassen wor-\nb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nden sind\naa) Die Wörter „das Beratungsprotokoll“ werden\nsowie Zusammenschlüsse dieser Personen.“\ndurch die Wörter „die Geeignetheitserklä-\nrung“ ersetzt.                                   23. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Das Wort „anzufertigen“ wird durch die Wör-          a) In Nummer 1 werden vor der Angabe „§ 12 Ab-\nter „dem Anleger zur Verfügung zu stellen“              satz 1“ die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 oder\nersetzt.                                                Absatz 2 oder“ eingefügt.\n20. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       b) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die\nAngabe „Satz 2“ ersetzt.\na) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-\nmern 1a bis 1d eingefügt:                                c) In Nummer 8 wird hinter der Angabe „Absatz 1“\ndie Angabe „Satz 1“ eingefügt.\n„1a. sofern der Gewerbetreibende regelmäßige\nEignungsbeurteilungen vornimmt, die Ver-            d) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\neinbarungen mit dem Anleger, die die                   „9. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-\nRechte und Pflichten der Vertragsparteien                  bindung mit § 19 Satz 2, eine Geeignetheits-\nsowie die sonstigen Bedingungen fest-                      erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nlegen, zu denen der Gewerbetreibende                       dig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung\nAnlagevermittlung oder Anlageberatung für                  stellt,“.","1440          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2019\ne) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:                           2.4.2.9  Aufzeichnung telefonischer Vermitt-\n„10. entgegen § 18a Absatz 3 Satz 1 einen An-                        lungs- und Beratungsgespräche und\nleger nicht oder nicht rechtzeitig infor-                       sonstiger elektronischer Kommunika-\nmiert,“.                                                        tion“.\n24. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:                   25. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2.4.2.5 wird das Wort „Produktinfor-           a) Die Wörter „Herr/Frau“ werden gestrichen.\nmationsblatt“ durch das Wort „Kurzinformations-\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 2 Num-\nblatt“ ersetzt.\nmer 2 Buchstabe b“ durch die Wörter „Absatz 1\nb) In Nummer 2.4.2.6 werden die Wörter „und                    Nummer 1 Buchstabe c“ ersetzt.\nInteressenkonflikte“ gestrichen.\nc) In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 2 Num-\nc) In Nummer 2.4.2.7 werden die Wörter „Erstel-\nmer 2 Buchstabe c“ durch die Wörter „Absatz 1\nlung eines Beratungsprotokolls“ durch das Wort\nNummer 1 Buchstabe d“ ersetzt.\n„Anfertigung einer Geeignetheitserklärung“ er-\nsetzt.                                                   d) In Nummer 5 werden die Wörter „Absatz 2 Num-\nd) Nach Nummer 2.4.2.7 werden die folgenden                    mer 2 Buchstabe d“ durch die Wörter „Absatz 1\nNummern 2.4.2.8 und 2.4.2.9 eingefügt:                      Nummer 1 Buchstabe e“ ersetzt.\n„2.4.2.8 Vermeidung, Regelung und Offenle-\nArtikel 2\ngung von Interessenkonflikten, Vergü-\ntung                                          Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. Oktober 2019\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}