{"id":"bgbl1-2019-35-8","kind":"bgbl1","year":2019,"number":35,"date":"2019-10-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/35#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-35-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_35.pdf#page=29","order":8,"title":"Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2020","law_date":"2019-10-01T00:00:00Z","page":1429,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019 1429\nBekanntmachung\nüber die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4\ndes Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2020\nVom 1. Oktober 2019\nNach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der durch Artikel 1\nNummer 5 des Gesetzes vom 13. August 2019 (BGBl. I S. 1290) eingefügt wor-\nden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:\n1. Als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgeset-\nzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2020 als Geldbetrag für alle notwen-\ndigen persönlichen Bedarfe anerkannt\na) für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von\n§ 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für\ndie nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten,\nsowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens\neinem Elternteil in einer Wohnung leben, je 153 Euro (§ 3a Absatz 1 Num-\nmer 1),\nb) für erwachsene Leistungsberechtigte je 139 Euro, wenn sie\naa) in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-\nErmittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in\neheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit\neinem Partner zusammenleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buch-\nstabe a),\nbb) nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung\nim Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemein-\nschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder\nnicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft un-\ntergebracht sind (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b),\nc) für erwachsene Leistungsberechtigte je 122 Euro, wenn sie\naa) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und\nmit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8\nAbsatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammen-\nleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a),\nbb) in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 1\nNummer 3 Buchstabe b),\nd) für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollen-\ndung des 18. Lebensjahres 80 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 4),\ne) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollen-\ndung des 14. Lebensjahres 99 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 5),\nf) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens-\njahres 86 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 6);\n2. als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 2 des Asylbewerberleistungsgeset-\nzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2020 als notwendiger Bedarf anerkannt\na) für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von\n§ 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für\ndie nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten,\nsowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens\neinem Elternteil in einer Wohnung leben, je 198 Euro (§ 3a Absatz 2 Num-\nmer 1),\nb) für erwachsene Leistungsberechtigte je 177 Euro, wenn sie\naa) in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-\nErmittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in\neheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit\neinem Partner zusammenleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buch-\nstabe a),","1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019\nbb) nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung\nim Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemein-\nschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder\nnicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft un-\ntergebracht sind (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b),\nc) für erwachsene Leistungsberechtigte je 158 Euro, wenn sie\naa) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und\nmit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8\nAbsatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammen-\nleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a),\nbb) in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 2\nNummer 3 Buchstabe b),\nd) für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur\nVollendung des 18. Lebensjahres 200 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 4),\ne) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollen-\ndung des 14. Lebensjahres 174 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 5),\nf) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens-\njahres 132 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 6).\nBerlin, den 1. Oktober 2019\nBundesministerium\nfür Arbeit und Soziales\nIm Auftrag\nBungartz"]}