{"id":"bgbl1-2019-35-7","kind":"bgbl1","year":2019,"number":35,"date":"2019-10-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/35#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-35-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_35.pdf#page=16","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen","law_date":"2019-10-02T00:00:00Z","page":1416,"pdf_page":16,"num_pages":13,"content":["1416           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019\nVerordnung\nzur Änderung fahrlehrerrechtlicher\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen\nVom 2. Oktober 2019\nAuf Grund                                                   2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\n– des § 68 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6, 7, 10, 13, 14,                                      „§ 2a\n15, 16 und 17 sowie des § 55 Absatz 2 in Verbindung\nDurchführung des\nmit Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni\nLehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft\n2017 (BGBl. I S. 2162, 3784) verordnet das Bundes-\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,               (1) Der Träger der Lehrgänge über Fahrschul-\nbetriebswirtschaft nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Num-\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Stra-\nmer 5 des Fahrlehrergesetzes muss mindestens\nßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nfolgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation ein-\nmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),\nsetzen:\nvon denen § 6 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zu-\nletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppel-             1. eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richter-\nbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014                    amt (Jurist),\n(BGBl. I S. 1802) und § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-              2. eine Fachkraft für Betriebswirtschaft (Betriebs-\nstabe n durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des                   wirt) und\nGesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) ge-\nändert worden sind, verordnet das Bundesministe-               3. einen Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnis-\nrium für Verkehr und digitale Infrastruktur,                       klassen A, BE und CE oder DE besitzt und\nmindestens drei Jahre lang eine Fahrschule ver-\n– des § 6a Absatz 2 Satz 1 des Straßenverkehrsge-\nantwortlich geführt hat.\nsetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des\nGesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802)               Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministe-              eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die\nrium für Verkehr und digitale Infrastruktur,                   im Musterplan nach Anlage 1a genannten Inhalte zu\nvermitteln.\n– des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Berufs-\nkraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August                (2) Der Lehrgang muss mindestens die Sachge-\n2006 (BGBl. I S. 1958), der zuletzt durch Artikel 1            biete des Musterplans nach Anlage 1a umfassen.\nNummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. De-                  Die tägliche Dauer darf acht Unterrichtseinheiten\nzember 2016 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist,             zu je 45 Minuten nicht überschreiten.“\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr und             3. § 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\ndigitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Wirtschaft und Energie und dem              „Zur Darstellung des Lehrstoffes müssen wahl-\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                   weise Modelle, analoge oder digitale Medien sowie\ndie zur Visualisierung jeweils erforderlichen techni-\nArtikel 1                               schen Geräte vorhanden sein. Bildschirme und Pro-\njektionsflächen müssen eine ausreichende Größe\nÄnderung der                               aufweisen. Ferner müssen die für die Ausbildung\nDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz                   der Fahrschüler notwendigen aktuellen straßen-\nDie Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz               verkehrsrechtlichen Bestimmungen in schriftlicher\nvom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) wird wie folgt ge-             oder, sofern der Zugriff im Unterrichtsraum ge-\nändert:                                                          sichert ist, in elektronischer Form vorliegen.“\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:           4. In § 5 Absatz 4 Satz 5 zweiter Halbsatz werden die\na) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe               Wörter „Kraftradausbildung und eine Ausbildung\neingefügt:                                                der Fahrerlaubnisklasse T“ durch die Wörter „Aus-\nbildung der Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A\n„§ 2a Durchführung des Lehrgangs Fahrschul-               und T“ ersetzt.\nbetriebswirtschaft“.\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\nb) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 6    Ausbildungsnachweis“.\n„Ausbildungsnachweis“.\nc) Nach der Angabe zu Anlage 1.2 wird folgende\nAngabe eingefügt:                                         b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1a    Musterplan für den Fahrschulbe-                    „(1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahr-\n(zu § 2a)     triebswirtschaftslehrgang“.                     schüler nach § 31 des Fahrlehrergesetzes und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019                1417\n§ 6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsord-           9. § 17 wird wie folgt geändert:\nnung muss dem Muster nach Anlage 3 entspre-               a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 2a“\nchen.“                                                       die Angabe „und 4a“ eingefügt.\n6. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird der Satzteil vor Num-             b) In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nmer 1 wie folgt gefasst:                                         gefügt:\n„In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen min-                  „Abweichend davon dürfen in Fortbildungslehr-\ndestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifi-               gängen nach § 53 Absatz 1 des Fahrlehrergeset-\nkation tätig sein:“.                                             zes auch andere Lehrkräfte tätig werden, wenn\ndiese in der Lage sind, die in Absatz 1 genann-\n7. § 15 wird wie folgt geändert:\nten Inhalte zu vermitteln.“\na) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern           10. § 19 wird wie folgt geändert:\n„Behörde ist“ die Wörter „oder durch die Dienst-\na) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\nstelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergeset-\nzes bestimmt wird“ eingefügt.                                „In diesen Fällen beginnt die Frist nach § 15 Ab-\nsatz 3 am 1. Januar 2018.“\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nb) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-\n„Die Frist nach Satz 1 beginnt mit Ablauf des                fügt:\nJahres, in dem an der Basisausbildung nach Ab-\n„(7) Ausbildungsnachweise und Ausbildungs-\nsatz 2 teilgenommen wurde.“\nbescheinigungen, die nach dem bis zum Ablauf\n8. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                     des 31. Dezember 2019 vorgeschriebenen Mus-\n„Behörde“ die Wörter „oder die Dienststelle nach                 ter ausgefertigt wurden, bleiben bis zum Ablauf\n§ 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes“ eingefügt.                 des 1. Januar 2022 gültig.“\n11. Nach Anlage 1.2 wird folgende Anlage 1a eingefügt:\n„Anlage 1a\n(zu § 2a)\nMusterplan\nfür den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang\nAbschnitt      UE                                Sachgebiet                                     Lehrkraft1\n1.             1         Einführung                                                       Jurist, Betriebswirt,\nFahrlehrer\n2.             12        Die Fahrschule\n2.1                      Eröffnung einer Fahrschule                                       Jurist, Betriebswirt,\nFahrlehrer\n– Neugründung, Übernahme einer Fahrschule\n– Kauf\n– Pacht\n2.2                      Kriterien der Standortwahl                                       Jurist, Betriebswirt,\nFahrlehrer\n– Lage\n– Konkurrenz\n– demographische Perspektiven\n2.3                      Rechtsformen einer Fahrschule                                    Jurist\n– natürliche Personen (Einzelunternehmen)\n– juristische Personen (GmbH, e. V., AG)\nverantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes\n– BGB-Gesellschaft, Gemeinschaftsfahrschulen\n– Personengesellschaften\n– Kooperationen\n2.4                      Die Fahrschulerlaubnis und die Behörden                          Jurist, Fahrlehrer\n– Fahrschulerlaubnisbehörde, Antragsverfahren, Eröffnung,\nVerlegung, Erweiterung, Widerruf, Rücknahme, Ruhen,\nErlöschen, Zweigstellen","1418          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019\nAbschnitt     UE                               Sachgebiet                                 Lehrkraft1\n– Vertrag über Gründung einer Gemeinschaftsfahrschule\n– Kooperationsvertrag\n– Überwachung nach § 54 FahrlG\n– Ausstattung\n– Gewerbebetrieb – für Arbeitsschutz nach Landesrecht\nzuständige Behörden\n– Pflichtversicherung\n– Berufsgenossenschaft\n– Meldepflichten\n2.5                    Vertragsrecht                                                Jurist\n– Dienstvertrag\n– Werkvertrag\n– Kaufvertrag\n– Miet-, Pacht-, Leasing- oder Nutzungsvertrag\n– Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)\n2.6                    Schließung der Fahrschule                                    Jurist, Fahrlehrer\nNatürliche Personen:\n– Verzicht, Stilllegung, Verkauf, Verpachtung\n– Tod des Inhabers\nJuristische Personen, Personengesellschaften:\n– Gesamtvollstreckung/Konkurs, Liquidation\n– Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Aus-\nbildungsbetriebes bestellten Person, Fristen\n3.            4        Investitionen, Finanzierung\n3.1                    Investitionsbedarf                                           Betriebswirt, Fahrlehrer\n– Unterrichtsraum\n– Lehrmittel\n– Ausbildungsfahrzeuge\n3.2                    Finanzbedarf                                                 Betriebswirt\n– Eigenkapitalfinanzierung\n– Kreditfinanzierung\n– Leasing\n– Miete\n4.            20       Management, Marketing und Werbung\n4.1                    Erweiterter Raumbedarf                                       Jurist, Betriebswirt,\nFahrlehrer\n– Fahrschulbüro\n– Geschäftsräume\n– Annahmestellen\n4.2                    Büromanagement                                               Jurist, Betriebswirt,\nFahrlehrer\n– Bürozeiten\n– Bürobesetzung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019           1419\nAbschnitt     UE                               Sachgebiet                                 Lehrkraft1\n4.3                    Kooperation                                                  Jurist, Betriebswirt,\nFahrlehrer\n– Kooperationsmöglichkeiten\n– Gemeinschaftsfahrschule\n4.4                    Aufzeichnungen nach dem Fahrlehrerrecht                      Jurist, Fahrlehrer\n– Aufzeichnung der Arbeitszeit in geeigneter Form\n– Ausbildungsnachweis\n– Preisaushang\n– Datenverarbeitung in der Fahrschule\n– Aufbewahrung und Verjährung nach Fahrlehrerrecht\n4.5                    Kundenbetreuung                                              Betriebswirt, Fahrlehrer\n– Kundengewinnung\n– Kundenberatung\n– Kundenbindung\n4.6                    Absatzorientierung                                           Jurist, Betriebswirt,\nFahrlehrer\n– Angebot und Nachfrage\n– Marktforschung\n4.7                    Wettbewerbsrecht                                             Jurist, Betriebswirt,\nFahrlehrer\n– unlauterer Wettbewerb/Irreführung\n– Sittenwidrigkeit\n4.8                    Werbung                                                      Jurist, Betriebswirt,\nFahrlehrer\n– Planung\n– Budget\n– Werbemittel- und -medien\n5.            20       Kalkulation und Rechnungswesen\n5.1                    Kalkulation                                                  Betriebswirt\n– Kostenermittlung\n– Kalkulation der Fahrschulpreise\n– Marktpreise\n5.2                    Buchführung                                                  Betriebswirt\n– Einnahmen-, Überschussrechnung\n– kaufmännische Buchführung\n5.3                    Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten        Betriebswirt\n– Einkommensteuer\n– Umsatzsteuer\n5.4                    Bilanzen, Beratungen                                         Betriebswirt\n– Jahresabschluss\n– Steuerberatung\n– Betriebsberatung\n5.5                    Liquiditätskontrolle                                         Betriebswirt\n– Status","1420           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019\nAbschnitt      UE                                      Sachgebiet                                           Lehrkraft1\n5.6                        Finanzplan                                                                 Betriebswirt\n– Schuldendienst\n– Abgaben\n5.7                        Steuervorauszahlungen                                                      Betriebswirt\n– Rentabilitätsrendite\n– Umsatzrendite\n5.8                        Rechnungsstellung                                                          Jurist, Betriebswirt\n– Geschäftsbedingungen\n– Mahnverfahren\n– Klage\n– Verrechnungsstelle\n5.9                        Zahlungsverkehr                                                            Jurist, Betriebswirt\n– Bareinnahmen und Barausgaben\n– Überweisungen, Daueraufträge\n– Homebanking\n6.             12          Arbeits- und Sozialrecht\n6.1                        Personalwesen                                                              Jurist, Betriebswirt\n– mitarbeitende/r Ehefrau/Ehemann\n– angestellte Bürokraft (nebenberuflich, geringfügig oder\nhauptberuflich angestellt)\n– angestellter Fahrlehrer\n– „freier“ Mitarbeiter\n– Vertretung des Inhabers im Einzelunternehmen\n– Ausbildungsfahrschulen/Ausbildungsfahrlehrer\n6.2                        Arbeitsrecht                                                               Jurist\n– Anstellungsvertrag\nAuflagen, Klauseln, Fristen, Lohn, Gehalt\n– Arbeitszeit\nArbeitszeitrechts-, Sonn- und Feiertagsgesetz\n– Krankheit\n– Urlaub, Weiterbildung\n– Abmahnung\n– Kündigung\n– Arbeitsgericht\n6.3                        Sozialrecht/Versicherung                                                   Jurist, Betriebswirt\n– Krankenversicherung\n– Krankenkasse\n– Altersvorsorge\n– Sozialversicherung\n– Risikoversicherung\n1           Lehrgangsabschluss                                                         Jurist, Betriebswirt,\nFahrlehrer\n– Ausgabe der Teilnahmebescheinigung\n1\nAbweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die genannten Inhalte zu vermitteln.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019                                          1421\n12. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 3\n(zu § 6 Absatz 1)\nAusbildungsnachweis\nAusbildungsnachweis für Klasse ____________________\ngemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz und § 6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung\nFamilienname:                                                                                Fahrschule\nVorname:\nAnschrift:\nGeburtsdatum:              Beantragte Klasse(n):   Vorbesitz der Klasse(n):\nFahrlehrer                                    Nr.\nTheoretischer Grundunterricht          Klassenspezifischer Unterricht\nDatum Thema Minuten FL* Nr. Datum Thema Minuten FL* Nr.\nBeginn\nDatum        Prakt. Ausb. Art u. Inhalt**            Minuten FL* Nr.\nUhrzeit\nHiermit wird bestätigt, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungs-\ninhalte gemäß § 4 FahrschAusbO absolviert wurden. Der Abschluss\nder theoretischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 1 FahrschAusbO ist\nfestgestellt.\nDatum\n* FL = Fahrlehrer                     Bei den besonderen Ausbildungs-\n** Hier sind mindestens anzu-          fahrten\ngeben:                              ● Fahrstunden\nÜberlandfahrt            = ÜL\n● Fahrstunden\nIn der Grundausbildung                    auf Autobahn             = AB\n● Übungsstunden                        ● Fahrstunden\ni.g.O./a.g.O.              = Üst       bei Dunkelheit           = NF\n● Grundfahraufgaben           = Gf\n● Unterweisung am\nAusbildungsfahrzeug        = Uw\n□    Die Ausbildung erfolgte in Kooperation als\n□ Auftrag gebende\n□ Auftrag nehmende\nFahrschule mit folgender Fahrschule***\nHiermit wird bestätigt, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungs-\ninhalte gemäß § 5 FahrschAusbO absolviert wurden. Der Abschluss\nder praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 1 FahrschAusbO ist\nfestgestellt.\n*** falls zutreffend bitte ausfüllen                                                                         Datum\nOrt, Datum                      Unterschrift                                                                     Unterschrift\nder/des Fahrschulinhaber/-inhabers/der verantwortlichen Leitung des Ausbil-      der/des Fahrschülerin/Fahrschülers\ndungsbetriebes\nAbweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere\nder Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.“","1422           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019\nArtikel 2\nÄnderung der\nFahrlehrer-Ausbildungsverordnung\nDie Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), die durch Artikel 6 der Verordnung\nvom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgt“ die Wörter „für die Fahrlehrerlaubnisklassen BE und A“\neingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nach den Wörtern „einer mindestens siebenmonatigen Ausbildung“ werden die Wörter „im Umfang von\nmindestens 1 000 Unterrichtseinheiten“ eingefügt.\nbb) Nach den Wörtern „einer mindestens viermonatigen Ausbildung“ werden die Wörter „im Umfang von\nmindestens 330 Unterrichtseinheiten“ eingefügt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Während der mindestens siebenmonatigen Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte nach Ab-\nsatz 2 erfolgt im vierten Monat eine einwöchige Hospitation mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten in einer\nAusbildungsfahrschule.“\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Während des Lehrpraktikums in der Ausbildungsfahrschule finden\na) möglichst am Ende des zweiten Monats zwei Reflexionstage im Umfang von jeweils acht Unterrichts-\neinheiten und\nb) am Ende des vierten Monates eine Reflexionswoche mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahr-\nlehrerausbildungsstätte\nstatt“.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „durchzuführen, der“ die Wörter „für die mindestens siebenmonatige\nAusbildung“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ausbildung“ die Wörter „der Fahrlehreranwärter um eine Fahr-\nlehrerlaubnis der Klassen BE oder A“ eingefügt.\nc) Absatz 3 Satz 1 wird gestrichen.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen\nBehörde zu genehmigenden Praktikumsplan durchzuführen, der für die mindestens viermonatige Ausbildung\nmindestens die Inhalte und Stundenangaben nach dem Musterplan und der Unterrichtsverteilung nach An-\nlage 3 enthalten muss.“\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter der „Hospitation, die“ durch die Wörter „Teilnahme an und die“ ersetzt.\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe „§ 16 Absatz 1“ wird die Angabe „Nummer 2“ eingefügt.\nb) Die Wörter „und Ausbildungsfahrschulen nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes“ werden\ngestrichen.\n5. In Anlage 1 wird die Angabe zu Abschnitt 4.1.1 wie folgt gefasst:\nVerantwortliche Lehrkraft\nAbschnitt       Zeit\ngemäß § 9 DV-FahrlG\n„4.1.1        72         Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“                                                  “.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019             1423\n6. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 3\n(zu § 3 Absatz 1)\nMusterplan und Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum\nUnterrichtseinheiten\nLfd. Nr.            Lernthemen                                 Inhalte\n(45 Minuten)\n1        Einführung\n1.1      Der Ausbildungs- und            Kennenlernen\nFahrschulbetrieb\n– der Aufgaben und Tätigkeiten der Fahrschule\n– der Zusammenarbeit mit der Prüforganisation\n– der Mitarbeiter der Fahrschule\n– der Organisation der Fahrschule\n– der Geschäftszeiten der Fahrschule\n– der Ausbildungsfahrzeuge\n1.2      Der Ausbildungsfahrlehrer       Kennenlernen\nder Aufgaben, Pflichten und Rechte des Ausbil-\n–\ndungsfahrlehrers\n1.3      Der Fahrlehreranwärter          Aufgaben, Pflichten und Rechte des Fahrlehrer-\nanwärters\nVerantwortung des Fahrlehreranwärters gegen-\nüber\n– den ihm anvertrauten Personen,\n– den Fahrschülern (§ 6 FahrlG),\n– den Dienst- und Ausbildungsanweisungen\ndes Inhabers der Fahrschule, der für die ver-\nantwortliche Leitung der Fahrschule bestell-\nten Person und des Ausbildungsfahrlehrers\n2        Teilnahme am theoretischen\nund praktischen Unterricht\nsowie an der praktischen\nPrüfung\n2.1      Theoretischer Unterricht\n2.1.1    Vorbesprechung                  – Ausbildungsplan für den Fahrschüler § 4 Ab-\nsatz 6 FahrschAusbO\n– Materialien und Medien\n– Lernziele des Unterrichts\n2.1.2    Hospitation                     – Beobachten mehrerer verschiedener Lektio-\nnen des Grundstoffs und des klassenspezi- 10\nfischen Stoffs der Klasse B\n2.1.3    Nachbesprechung                 – Auswerten der Beobachtungen der Hospita-\ntion\n– Entwickeln von Strategien für die Durchfüh-\nrung des eigenen Theorieunterrichts","1424          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019\nUnterrichtseinheiten\nLfd. Nr.             Lernthemen                                Inhalte\n(45 Minuten)\n2.2      Praktischer Unterricht/praktische\nPrüfung\n2.2.1    Vorbesprechung                    – Organisation und Konzeption der prakti-\nschen Ausbildung\n– Lernstand der Fahrschüler\n– Lernziele der Fahrstunde\n15\n2.2.2    Hospitation                       – Beobachten der Fahrstunden in den einzel-\nnen Ausbildungsstufen                       davon 5\n– Teilnahme an Fahrerlaubnisprüfungen          nach  § 5\nAbsatz 2\n2.2.3    Nachbesprechung                   – Auswerten der Beobachtungen der Hospita- FahrschAusO\ntion\n– Entwickeln von Strategien für die Planung,\nDurchführung und Auswertung eigener Fahr-\nstunden\n3        Durchführung von theoreti-\nschem und praktischem\nUnterricht in Anwesenheit des\nAusbildungsfahrlehrers\n3.1      Theoretischer Unterricht in An-\nwesenheit des Ausbildungsfahr-\nlehrers\n3.1.1    Vorbesprechung                    Vorlegen und Erläutern des Unterrichtsentwurfs\nBeschreiben\n– der Lerngruppen\n– der Ziele und Inhalte\n– der Methoden und Medien\n3.1.2    Durchführung                      Unterrichten mehrerer verschiedener Lektionen\ndes Grundstoffs und des klassenspezifischen    12\nStoffs der Klasse B\n3.1.3    Nachbesprechung                   – Auswerten des Unterrichts und der Lern-\nstandsdiagnose beim Fahrlehreranwärter\n– Strategien entwickeln zur Umsetzung der\ngewonnenen Erkenntnisse\n– Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters\n3.2      Praktischer Unterricht in\nAnwesenheit des Ausbildungs-\nfahrlehrers\n3.2.1    Vorbesprechung                    – Planen der Fahrstunde\n– Feststellen des Ausbildungsstands und der\nLernvoraussetzungen\n– Darstellen der Ausbildungsziele und Ausbil-\ndungsschwerpunkte\n3.2.2    Durchführung                      – Durchführen von Fahrstunden in den einzel- 16\nnen Ausbildungsstufen mit verschiedenen\nFahrschülern                                davon 8\nnach § 5\n– Erörtern und Dokumentieren des jeweiligen Absatz 2\nAusbildungsstands                           FahrschAusbO\n3.2.3    Nachbesprechung                   – Auswerten der Fahrstunde und Lernstands-\ndiagnose beim Fahrlehreranwärter\n– Strategien entwickeln, um gewonnene Er-\nkenntnisse zu nutzen\n– Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019            1425\nUnterrichtseinheiten\nLfd. Nr.            Lernthemen                                 Inhalte\n(45 Minuten)\n3.3      Feststellung der theoretischen\nund praktischen Prüfungsreife\n3.3.1    Vorbesprechung                  Vorlegen und Erläutern des Plans zur Feststel-\nlung der theoretischen/praktischen Prüfungs-\nreife eines Fahrschülers\n– Kriterien und Methoden\n3.3.2    Durchführung                    Anwenden der Kriterien und Methoden zur Fest-\nstellung der Prüfungsreife des Fahrschülers    8\n3.3.3    Nachbesprechung                 – Auswerten der Feststellung der theoreti-\nschen/praktischen Prüfungsreife\n– Strategien entwickeln, um gewonnene Er-\nkenntnisse zu nutzen\n4        Durchführung von theoreti-\nschem und praktischem Un-\nterricht ohne Anwesenheit des\nAusbildungsfahrlehrers\n4.1      Theoretischer Unterricht        – Unterrichten möglichst aller Lektionen des\nGrundstoffs und des klassenspezifischen\nStoffs der Klasse B\n– Reflektieren des Unterrichts                 18\n– Austauschen der Erfahrungen mit dem Aus-\nbildungsfahrlehrer\n4.2      Praktischer Unterricht          – Durchführen von Fahrstunden in den einzel-\nnen Ausbildungsstufen\n– Reflektieren der Fahrstunden                 120\n– Austauschen der Erfahrungen mit dem Aus-\nbildungsfahrlehrer\n4.3      Feststellung der Prüfungsreife  – Anwenden der Kriterien und Methoden zur\nFeststellung der Prüfungsreife\n5\n– Abstimmen der Entscheidung der Prüfungs-\nreife mit dem Ausbildungsfahrlehrer\n5        Vorstellung von Fahrschülern\nzur praktischen Prüfung\neinschließlich Begleitung\nund Beaufsichtigung bei der\npraktischen Prüfung\nDurchführung                    – Erledigen der Formalitäten\n– Begleiten und Beaufsichtigen des Fahrschü-\nlers bei der praktischen Prüfung mit und\nohne Anwesenheit des Ausbildungsfahr-\nlehrers                                    6\n– Betreuung des Fahrschülers vor und nach\nder praktischen Prüfung\n– Austauschen der Erfahrungen mit dem Aus-\nbildungsfahrlehrer\n6        Individuelle Aufteilung\nDurchführung                    Nummer 2 bis 5 nach individueller Aufteilung\nund in Absprache zwischen Ausbildungsfahr- 120\nlehrer und Fahrlehreranwärter\nGesamt                                                                         330                   “.","1426          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019\nArtikel 3\nÄnderung der\nFahrlehrer-Prüfungsverordnung\nDie Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42) wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 wird das Wort „Masterabschluss“ durch das Wort „Studienabschluss“ ersetzt.\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE, CE und die Fahrlehrerlaubnisklasse DE\nbesitzt, sofern Bewerber in der Fahrlehrerlaubnisklasse DE geprüft werden soll,“ durch die Wörter „Fahr-\nlehrerlaubnis der von dem Bewerber beantragten Klasse besitzt“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „eine danach erforderliche Fahrlehrerlaubnis“ durch die Wörter „eine Fahr-\nlehrerlaubnis der Klassen CE oder DE“ ersetzt.\n2. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Dies gilt nicht für Mitglieder, die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind oder die als\nAusbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, sofern sie den Bewerber nicht ausgebildet\nhaben.“\n3. In § 6 Satz 2 wird das Wort „Hauptsitz“ durch das Wort „Sitz“ ersetzt.\n4. In § 16 Absatz 5 werden die Wörter „die vom Prüfungsausschuss gestellt werden,“ gestrichen.\nArtikel 4\nÄnderung der\nFahrerlaubnis-Verordnung\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nnung vom 4. Juli 2019 (BGBl. I S. 1056) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\n„Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer einen Ausbildungsnachweis nach dem\naus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ersichtlichen Muster vorzulegen; ersatz-\nweise kann die Bestätigung, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert wurden und der Ab-\nschluss der Ausbildung festgestellt ist, auch elektronisch unter Angabe des Datums des Abschlusses der\nAusbildung durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Per-\nson gegenüber der Technischen Prüfstelle erfolgen.“\nb) In Satz 8 werden die Wörter „der Ausbildungsbescheinigung“ durch die Wörter „dem Ausbildungsnachweis\noder der elektronischen Bestätigung“ ersetzt.\n2. § 17 Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n„Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer einen Ausbildungsnachweis nach dem\naus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ersichtlichen Muster vorzulegen; ersatzweise\nkann die Bestätigung, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert wurden und der Abschluss der\nAusbildung festgestellt ist, auch elektronisch unter Angabe des Datums des Abschlusses der Ausbildung durch\nden Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person gegenüber der\nTechnischen Prüfstelle erfolgen.“\n3. § 22 Absatz 4 Satz 6 wird gestrichen.\nArtikel 5\nÄnderung der\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die\nzuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. In der Gebührennummer 301.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Zahl „577,68“ durch die Zahl „635,68“\nersetzt.\n2. Die Gebührennummer 302.2 wird wie folgt gefasst:\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                             Euro\n„302.2                 der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG),     40,90“.\nder Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver-\nkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des\nFahrlehrerscheins","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019             1427\n3. Die Gebühren-Nummer 302.6 wird wie folgt gefasst:\nGebühren-                                                                                           Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                               Euro\n„302.6                der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärter-      33,20 bis 256,00“.\nscheins\nder Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG),\nder Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver-\nkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des\nFahrlehrerscheins\nder Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder\nder amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder\neines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47\nAbsatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG\nnach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder\nnach vorangegangenem Verzicht\n4. In der Gebühren-Nummer 303 wird das Wort „Erweiterung“ durch das Wort „Änderung“ ersetzt.\n5. Die Gebühren-Nummer 303.1 wird wie folgt gefasst:\nGebühren-                                                                                           Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                               Euro\n„303.1                der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG),       40.90“.\nder Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver-\nkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung eines\nFahrlehrerscheins oder eines Anwärterscheins\n6. In der Gebühren-Nummer 306 werden nach dem Wort „Anwärterbefugnis“ die Wörter „, Ausbildungsfahrlehr-\nerlaubnis (§ 16 FahrlG)“ eingefügt.\n7. Die Gebühren-Nummer 310 wird wie folgt gefasst:\nGebühren-                                                                                           Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                               Euro\n„310                  Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der               33,20 bis 256,00“.\nFahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG),\nder Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrs-\npädagogik (§ 46 FahrlG), der Anwärterbefugnis, der Fahrschul-\nerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis, der amtlichen Anerkennung\neiner Fahrlehrerausbildungsstätte, eines Aus- oder Fortbildungs-\nträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53\nAbsatz 10 FahrlG oder deren Änderung\nArtikel 6                              ten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unter-\nzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vor-\nÄnderung der\nzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen\nFahrschüler-Ausbildungsordnung\noder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind\nDie Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni             dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile\n2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der        mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die\nVerordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geän-            Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                      Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler aus-\nzuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.“\n1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 8 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die\n„(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inha-         Wörter „verantwortlicher Leiter des Ausbildungs-\nber der Fahrschule oder die für die verantwortliche         betriebes“ durch die Wörter „zur verantwortlichen\nLeitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person           Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person“\ndem Fahrschüler die durchgeführte theoretische              ersetzt.\nund praktische Ausbildung nach Anlage 3 der\nDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu\nbescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6                                    Artikel 7\nAbsatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahr-                                Änderung der\nlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durch-            Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung\nführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von\ndem Inhaber der Fahrschule oder der für die verant-         Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom\nwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestell-      22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch","1428            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019\nArtikel 3 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I                Übereinstimmungsbescheinigungen eines ande-\nS. 3232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:               ren Mitgliedstaats der Europäischen Union\n1. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                abgerufen worden sind.“\n„Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt in der Aus-       2. § 15a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbildungsstätte und ist für die Dauer von fünf Jahren          „Soweit für internetbasierte Verfahren auf informa-\nnach Abschluss der erbrachten Leistung oder Teil-             tionstechnische Systembestandteile zurückgegriffen\nleistung aufzubewahren und von der Ausbildungs-               wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-Bun-\nstätte nach dem jeweiligen Ablauf dieser Aufbewah-            desamt gespeicherten Daten ermöglichen, sind die\nrungsfrist im Einzelfall                                      vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und im\na) bei Aufbewahrung in Papierform unverzüglich,               Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrs-\nb) bei Aufbewahrung in elektronischer Form auto-              blatt veröffentlichten Standards\nmatisiert                                                 1. für die Datenübermittlung und\nzu löschen“.                                                  2. für die Mindestsicherheitsanforderungen an die\n2. In § 7 Absatz 2 wird das Wort „Lehrmittel“ durch das              beteiligten informationstechnischen Systeme\nWort „Lernmittel“ ersetzt.                                    einzuhalten.“\n3. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     3. § 15b Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                           a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 15a Absatz 3\n„1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                     Satz 1 Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 15a Ab-\neine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,“.           satz 3 Satz 1 Nummer 1“ und die Wörter „§ 15a\nAbsatz 3 Satz 1 Buchstabe b“ durch die Wörter\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-\n„§ 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.\nfügt:\nb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 15a Absatz 3\n„1a. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 die Kopie einer\nSatz 1 Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 15a Ab-\nBescheinigung nicht aufbewahrt oder“.\nsatz 3 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.\nArtikel 7a                           4. § 15c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der                               „Ein elektronischer Antrag setzt eine sichere Identi-\nFahrzeug-Zulassungsverordnung                        fizierung des Halters\nDie Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar              1. anhand eines elektronischen Identitätsnachwei-\n2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-               ses nach § 18 des Personalausweisgesetzes,\nsatz 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)               nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder\n1. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   2. anhand sonstiger geeigneter technischer Verfah-\n„Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn                  ren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifi-\ndie Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu                    zierung\ndiesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter               voraus.“\nAngabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus\n1. der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungs-                                    Artikel 8\nbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes                                    Inkrafttreten\noder,                                                    Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n2. soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Da-         1. Januar 2020 in Kraft. Artikel 7a tritt am 2. November\ntenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der        2019 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. Oktober 2019\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}