{"id":"bgbl1-2019-35-6","kind":"bgbl1","year":2019,"number":35,"date":"2019-10-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/35#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-35-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_35.pdf#page=14","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung","law_date":"2019-10-02T00:00:00Z","page":1414,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["1414              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Düngemittelverordnung1\nVom 2. Oktober 2019\nAuf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-                            zeichnet sind, dürfen nicht gleichzeitig als „EG-Dün-\nsatz 3 und des § 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des                         gemittel“ nach § 7 gekennzeichnet sein.“\nDüngegesetzes, von denen § 7 Satz 2 durch Artikel 1\n6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\nNummer 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I\nS. 481) geändert worden ist, verordnet das Bundes-                                                          „§ 7a\nministerium für Ernährung und Landwirtschaft:\nKennzeichnung bei Inverkehrbringen\nArtikel 1                                           nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes\nDie Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012                                  Wer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursub-\n(BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-                     strate oder Pflanzenhilfsmittel nach § 5 Absatz 1\nnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) geändert wor-                          Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr bringt,\nden ist, wird wie folgt geändert:                                              hat dafür zu sorgen, dass der jeweilige Stoff\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7                         1. in deutscher Sprache und deutlich lesbar,\nfolgende Angabe eingefügt:\n2. entsprechend den Anforderungen des Staates, in\n„§ 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5\ndem er rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in\nAbsatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes“.\nden Verkehr gebracht worden ist, und\n2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n3. mit einem Hinweis auf den Staat nach Nummer 2\n„Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate\nund die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grund-\nund Pflanzenhilfsmittel, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2\nlage dieses Staates, auf Grund derer der Stoff\ndes Düngegesetzes in den Verkehr gebracht wer-\nhergestellt oder in Verkehr gebracht worden ist,\nden, gelten § 6 Absatz 10 und § 7a.“\n3. In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c                           gekennzeichnet ist. Andere Sprachen dürfen zusätz-\nwird jeweils die Angabe „2 mm“ durch die Angabe                             lich verwendet werden.“\n„1 mm“ ersetzt.                                                         7. Dem § 10 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n4. In § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c wird\njeweils die Angabe „2 mm“ durch die Angabe „1 mm“                               „(8) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Num-\nersetzt.                                                                    mer 4 Buchstabe b und c, und Stoffe, die § 4 Ab-\nsatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c, jeweils in der\n5. Dem § 6 wird folgender Absatz 10 angefügt:                                  bis zum 9. Oktober 2019 geltenden Fassung ent-\n„(10) Düngemittel, die entsprechend den Anfor-                         sprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. De-\nderungen der Absätze 1 bis 8 oder des § 7a gekenn-                          zember 2020 in den Verkehr gebracht werden.“\n8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) In der Tabelle 2 wird unter 2.1 folgende Nummer 2.1.9 angefügt:\n1                                       2                                          3\n„2.1.9      Isomerengemisch von                                      0,8                      Maximal 1,6 % bezogen auf den\n2-(3,4-Dimethyl-1H-pyrazol-                                                       Gesamtgehalt an Ammonium-\n1-yl)bernsteinsäure und                                                           und Carbamidstickstoff.“\n2-(4,5-Dimethyl-1H-pyrazol-\n1-yl)bernsteinsäure (DMPSA)\nb) Tabelle 6, Nummer 6.2.4. wird wie folgt gefasst:\n1                                       2                                          3\n„6.2.4      Phosphatfällung                       Fällen mineralischer Phosphate mit Soweit nicht Düngemittel nach\nAnlage 1 Abschnitt 1.2 Num-\n• Calciumchlorid,                           mer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2.\n• Kalkmilch,                                Calciumsilikathydrat nur aus\n• Magnesiumchlorid,                         originärer Herstellung, keine\nRest- oder Abfallstoffe.“\n• Magnesiumoxid oder -hydroxid,\n• Calciumsilikathydrat\n1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren\nauf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019               1415\nc) Tabelle 7 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 7.1.6 wird wie folgt gefasst:\n1                                2                                3\n„7.1.6     Pflanzliches Abfisch- und   Bestandteile des Treibsels aus der Naturbelassene Ausgangstoffe\nRechengut                   Gewässerbewirtschaftung und der nach aerober oder anaerober\nStrandräumung                      Behandlung. Im Rahmen der\nregionalen Verwertung kann\neine Freistellung von der\nBehandlungspflicht nach den\nVorgaben des § 10 Absatz 2\nder Bioabfallverordnung erteilt\nwerden.“\nbb) Abschnitt 7.4 wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 7.4.4 Spalte 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Bei der Sammlung und vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess der organischen Abfälle\nist eine Reduzierung der Fremdbestandteile nach Nummer 8.3.9, insbesondere von Kunststoff,\nanzustreben.“\nbbb) In Nummer 7.4.12 Spalte 2 werden die Wörter „in der Teichwirtschaft“ gestrichen.\nccc) Folgende Nummer 7.4.13 wird angefügt:\n1                              2                              3\n„7.4.13 Stoffe aus der Abluftreini- Im Waschprozess dürfen aus-       Insbesondere flüssige Stoffe,\ngung von Tierhaltungsan- schließlich Wasser, reine          soweit diese nicht die Anfor-\nlagen                      Schwefelsäure, reine Natron-     derungen des Düngemittel-\nlauge (technische Reinheit)      typs nach Anlage 1 Ab-\nsowie Nitrifikationshemmstoffe   schnitt 1 Nummer 1.1.12 er-\ngemäß den Vorgaben nach          füllen. Keine Filtermaterialien,\nAnlage 2 Tabelle 2 Nummer 2.1    außer nach Tabelle 7.1\nzugegeben werden.                Nummer 7.1.4.“\nd) In Tabelle 8, Nummer 8.3.9, Spalte 3, werden folgende Sätze angefügt:\n„Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen unbeschadet des Satzes 2 nicht in Komposten oder\nGärresten enthalten sein. Im Fall von verpackten Lebensmitteln aus dem Handel oder der Produktion sind\nVerpackungen oder Verpackungsbestandteile vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess (Pasteuri-\nsierung, aerobe oder anaerobe Behandlung) von den Bioabfällen zu trennen.“\ne) In Tabelle 10 wird Nummer 10.1.1, Spalte 2, Nummer 3, Satz 2 wie folgt gefasst:\n„Abweichend von Satz 1 darf das Düngemittel als „Kohlensaurer Magnesiumkalk“ bezeichnet sein, wenn der\nGehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 % beträgt.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. Oktober 2019\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}