{"id":"bgbl1-2019-35-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":35,"date":"2019-10-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/35#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_35.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung","law_date":"2019-10-01T00:00:00Z","page":1410,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1410              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019\nVerordnung\nzur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung1\nVom 1. Oktober 2019\nAuf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 1 und 3 in                               Zustand und die Instandhaltung der Anlagen\nVerbindung mit Absatz 3 des Personenbeförderungs-                               und Fahrzeuge zu dokumentieren und die Ur-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                  sachen gefährlicher Ereignisse aufklären zu\n8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), von denen Absatz 1                            können. Der Unternehmer ist außerdem befugt,\nim Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 482                              der Technischen Aufsichtsbehörde aus den in\nNummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August                              Satz 1 genannten Daten die für deren Auf-\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet                           gabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu\ndas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-                           übermitteln. Soweit es sich um personenbezo-\nstruktur:                                                                       gene Daten handelt, sind diese nach spätes-\ntens 96 Stunden zu löschen, es sei denn, ihre\nArtikel 1                                         Kenntnis ist für die Erfüllung des Zwecks der in\nDie Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom                                Satz 1 genannten Speicherung weiterhin erfor-\n11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), die zuletzt durch                          derlich.“\nArtikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016                           4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2938) geändert worden ist, wird wie folgt                       a) In Satz 1 wird vor den Wörtern „sachkundiger\ngeändert:                                                                       Personen“ das Wort „anderer“ gestrichen.\n1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       b) In Satz 2 wird vor den Wörtern „der Betriebs-\nDie Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:                              leiter“ das Wort „auch“ gestrichen.\n„§ 61 Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen                  5. Dem § 16 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nund Fahrzeugen“.                                           „Im Übrigen bleibt die Verantwortung des Stra-\n2.    Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                      ßenbaulastträgers unberührt.“\n„§ 1 Absatz 1 Satz 3 bis 5 bleiben unberührt.“                   6. In § 30 Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz\neingefügt:\n2a. In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach\ndem Wort „Personen“ die Wörter „oder eine Kom-                      „Dabei dient der Rettungsweg der Rettung von\nbination von beidem“ eingefügt.                                     Personen, soweit im Notfall ein Halt von Fahrzeu-\ngen im Haltestellenbereich nicht möglich ist.“\n3.    § 4 wird wie folgt geändert:\n7. § 31 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\n„(7) Die Höhen von Bahnsteigoberflächen,\nb) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Personen“\nFahrzeugfußboden und Fahrzeugtrittstufen müs-\ndie Wörter „oder eine Kombination von beidem\nsen so aufeinander abgestimmt sein, dass die\nin Abhängigkeit von den lokalen Verhältnissen“\nFahrgäste bequem ein- und aussteigen können.\neingefügt.\nDer Höhenunterschied zwischen Oberfläche des\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                Bahnsteigs und Fahrzeugfußboden ist unter Be-\n„(5) Der Unternehmer hat Aufzeichnungen                      rücksichtigung der Belastungs- und Verschleiß-\nzu führen über                                                  parameter der eingesetzten Fahrzeuge zu mini-\nmieren. Die Bahnsteigoberfläche soll nicht höher\n1. die im Sechsten Abschnitt geregelten be-\nliegen als der Fahrzeugfußboden; sie muss\ntrieblichen Sachverhalte,\nrutschhemmend sein.“\n2. die mittels nachrichtentechnischer Anlagen                8. In § 46 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem\nnach § 23 geführte sicherheitsrelevante                      Wort „Haltewunsches“ die Wörter „mindestens\nKommunikation mit Betriebsstellen und                        im Bereich jeder Tür“ eingefügt.\n3. die Fahrdaten der in § 33 Absatz 13 ge-                   9. § 51 Absatz 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nnannten Geräte,\n„Das Zeigen von Weichensignalen ist nicht erfor-\nund ist befugt, die in den Nummern 1 bis 3                      derlich, wenn die Weichen in Zugsicherungsanla-\ngenannten Daten zu erheben, zu speichern                        gen eingebunden sind oder ein Fahrsignal abhän-\nund zu verwenden, soweit dies erforderlich ist,                 gig von der Weichenlage gesteuert wird und ent-\num den Betrieb sicher führen zu können, den                     sprechend gekennzeichnet ist.“\n1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen      10. § 53 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-          „3. Entgleisungen unmittelbar im System erkannt\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241          werden und eine geeignete Beeinflussung der\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                          Zugsteuerung erfolgt,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019            1411\n11. In § 55 Absatz 2 werden nach dem Wort „sein“ die       15.   § 64 wird wie folgt geändert:\nWörter „und müssen für andere Verkehrsteilneh-               a) In Satz 1 werden vor den Wörtern „im Bau be-\nmer in ausreichendem Maß erkennbar sein“ ein-                    findliche“ die Worte „zu diesem Zeitpunkt“ ein-\ngefügt.                                                          gefügt.\n12. In § 57 Absatz 3 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„2. Energieversorgungsanlagen             4 Jahre,“.\n„Werden in dieser Verordnung an den Bau von\n13. § 61 wird wie folgt geändert:                                    Betriebsanlagen oder Fahrzeugen andere An-\na) Der Überschrift werden die Wörter „und Fahr-                  forderungen als nach dem bis zum 9. Oktober\nzeugen“ angefügt.                                            2019 geltenden Recht gestellt, brauchen be-\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort                       stehende oder zu diesem Zeitpunkt im Bau be-\n„Stichproben“ ein Komma und die Worte „bei                   findliche Betriebsanlagen oder Fahrzeuge den\nFahrzeugen auf das erste Fahrzeug einer Se-                  Vorschriften dieser Verordnung nicht ange-\nrie,“ eingefügt.                                             passt zu werden.“\n14. In § 62 Absatz 7 werden die Wörter „darf die Be-\ntriebsanlage oder das erste Fahrzeug einer Serie“                                Artikel 2\ndurch die Wörter „dürfen Betriebsanlagen oder             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nFahrzeuge“ ersetzt.                                    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 1. Oktober 2019\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}