{"id":"bgbl1-2019-32-4","kind":"bgbl1","year":2019,"number":32,"date":"2019-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/32#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-32-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_32.pdf#page=7","order":4,"title":"Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMI  BMIBGebV)","law_date":"2019-09-02T00:00:00Z","page":1359,"pdf_page":7,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019           1359\nBesondere Gebührenverordnung\ndes Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat\nfür individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich\n(Besondere Gebührenverordnung BMI – BMIBGebV)\nVom 2. September 2019\nAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung             (2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeich-\nmit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengeset-           nis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen\nzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das       jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebüh-\nBundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:            ren und Auslagen.\n(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagen-\n§1\nverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abge-\nErhebung von Gebühren und Auslagen                   golten.\nIm Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums\ndes Innern, für Bau und Heimat werden Gebühren und                                      §3\nAuslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leis-\ntungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf                                Zeitgebühr\nGrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:               Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis\n1. Bundespolizeigesetz,                                     nichts anderes bestimmt ist, gelten\n2. Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz,                        1. für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten\n3. BDBOS-Gesetz,                                                in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A\nder Allgemeinen Gebührenverordnung bestimmten\n4. BDBOS-Zertifizierungsverordnung,\nallgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwal-\n5. Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung,                   tungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung und\n6. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Par-\n2. für den Zeitaufwand von Polizeivollzugsbeamtinnen\nlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum\nund -beamten des Bundes die allgemeinen pau-\nSchutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung\nschalen Stundensätze für Polizeivollzugsbeamtinnen\npersonenbezogener Daten, zum freien Datenver-\nund -beamte des Bundes nach Anlage 1 Teil A der\nkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG\nAllgemeinen Gebührenverordnung.\n(Datenschutz-Grundverordnung),\n7. BSI-Gesetz,\n§4\n8. De-Mail-Gesetz,\nÜbergangsvorschrift\n9. Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbe-\nscheinigungen,                                             Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für\n10. Waffengesetz,                                            eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober\n2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht voll-\n11. Allgemeine Waffengesetz-Verordnung.                      ständig erbracht wurde, ist das bis einschließlich zum\n30. September 2019 geltende Recht weiter anzuwen-\n§2                                 den.\nHöhe der Gebühren und Auslagen\n(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich                                  §5\nnach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Das\nInkrafttreten\nGebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die\nTatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.           Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.\nBerlin, den 2. September 2019\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer","1360        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 1)\nGebühren- und Auslagenverzeichnis\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1\nBundespolizeigesetz (BPolG)\nAbschnitt 2\nVerwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)\nAbschnitt 3\nBDBOS-Gesetz (BDBOSG)\nAbschnitt 4\nBDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV)\nAbschnitt 5\nLaufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV)\nAbschnitt 6\nVerordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO)\nAbschnitt 7\nBSI-Gesetz (BSIG)\nAbschnitt 8\nDe-Mail-Gesetz (De-Mail-G)\nAbschnitt 9\nVerordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UnbBeschErtV)\nAbschnitt 10\nWaffengesetz (WaffG)\nAbschnitt 11\nAllgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)\nAbschnitt 1\nBundespolizeigesetz (BPolG)\nGebühren/Auslagen\nNummer                            Gebühren- oder Auslagentatbestand                                   in Euro\n1         Abwehr von Gefahren nach § 14 BPolG\n1.1       Polizeieinsätze\n1.1.1     Polizeieinsatz, der durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Schaffung einer\nGefahrenlage veranlasst wurde                                                           nach Zeitaufwand\n1.1.2     Polizeieinsatz, der durch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Erwecken des\nAnscheins einer Gefahrenlage veranlasst wurde                                           nach Zeitaufwand\n1.1.3     Polizeieinsatz, der durch die missbräuchliche Auslösung einer Gefahren-\nmeldeanlage, Notrufanlage oder durch missbräuchliche Nutzung von Notruf-\nzeichen veranlasst wurde                                                                nach Zeitaufwand\n1.1.4     Polizeieinsatz, der durch die Auslösung einer Gefahrenmeldeanlage veranlasst\nwurde, wenn zum Zeitpunkt der Auslösung keine Anhaltspunkte dafür vorlagen,\ndass ein sachlicher Grund für die Betätigung einer solchen Anlage bestand               nach Zeitaufwand\n1.1.5     Suche oder Rettung einer Person, sofern die Gefahrenlage vorsätzlich oder\ngrob fahrlässig herbeigeführt wurde; ein Einsatz zur Verhinderung eines Suizids\nist ausgenommen                                                                         nach Zeitaufwand\n1.1.6     Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer\nRückkehr oder ihres Auffindens bis zur Einstellung der Suchmaßnahmen, wenn\ndie Rückkehr oder das Auffinden der Polizei nicht unverzüglich mitgeteilt wird          nach Zeitaufwand\n1.1.7     Aufgreifen oder Auffinden einer betreuten oder unter Aufsicht stehenden\nabgängigen Person                                                                       nach Zeitaufwand","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019          1361\nGebühren/Auslagen\nNummer                         Gebühren- oder Auslagentatbestand                             in Euro\n1.1.8   Rettung oder Bergung von Tieren                                                 nach Zeitaufwand\n1.2     Bei den Gebührentatbeständen der Nummer 1.1 sind neben den Gebühren\nfolgende Kosten als Auslagen zu erheben:\n1.2.1   Kosten für den Einsatz von Hubschraubern, Booten, Schiffen und Wasserwerfern\n1.2.2   Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Unifor-\nmen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden\n1.2.3   Kosten anderer Behörden und Dritter\n1.2.4   Kosten für die Verpflegung der gefundenen, geretteten, aufgegriffenen oder\naufgefundenen Person\n1.2.5   Kosten für Kleidung für die gefundene, gerettete, aufgegriffene oder aufgefun-\ndene Person\n1.3     Ordnungsverfügungen\n1.3.1   Verfügung eines Mitführverbots                                                  nach Zeitaufwand\n1.3.2   Erteilung einer Meldeauflage                                                    nach Zeitaufwand\n2       Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 19 BPolG\n2.1     Anordnung und Vollzug der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme               nach Zeitaufwand\n2.2     Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 2.1 sind neben der Gebühr die in den\nNummern 1.2.1 bis 1.2.3 bezeichneten Kosten als Auslagen zu erheben.\n3       Erhebung von Telekommunikationsdaten nach § 22a BPolG, soweit die Ge-\nfahrenlage oder der Gefahrenverdacht vorsätzlich oder fahrlässig herbei-\ngeführt wurde; das Auskunftsersuchen zur Verhinderung eines Suizids ist aus-\ngenommen\n3.1     Auskunftsersuchen bei Telekommunikationsdienstleistern nach § 22a Absatz 1\nBPolG über nach dem Telekommunikationsgesetz erhobene Daten                     nach Zeitaufwand\n3.2     Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 3.1 sind neben der Gebühr folgende\nKosten als Auslagen zu erheben:\n3.2.1   Kosten anderer Behörden\n3.2.2   Kosten Dritter bis zu dem sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschä-\ndigungsgesetzes ergebenden Betrag\n4       Identitätsfeststellung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 BPolG                               53,75\n5       Erkennungsdienstliche Maßnahme nach § 24 Absatz 1 BPolG bzw. § 81b zweite\nVariante StPO                                                                          59,50\n6       Zwangsweise Durchsetzung einer Vorladung nach § 25 Absatz 3 BPolG\n6.1     Anordnung und Vollzug der zwangsweisen Durchsetzung einer Vorladung             nach Zeitaufwand\n6.2     Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 6.1 sind neben der Gebühr die Kosten\nanderer Behörden und Dritter als Auslagen zu erheben.\n7       Platzverweisung nach § 38 BPolG\n7.1     Mündliche Platzverweisung in Verbindung mit Identitätsfeststellung nach § 23\nAbsatz 1 BPolG                                                                         44,65\n7.2     Schriftliche Platzverweisung\n7.2.1   Erstmalige Platzverweisung                                                             88,85\n7.2.2   Wiederholte Platzverweisung                                                            52,00\n8       Gewahrsam nach § 39 BPolG; der Gewahrsam zum Schutz einer Person, die sich\nerkennbar unverschuldet in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden\nZustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, ist ausgenommen\n8.1     Anordnung des Gewahrsams                                                               74,15\n8.2     Vollzug des Gewahrsams in der stationären Gewahrsamseinrichtung (zusätzlich\nzur Gebühr nach Nummer 8.1)                                                    6,51 je angefangene\nViertelstunde","1362      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019\nGebühren/Auslagen\nNummer                         Gebühren- oder Auslagentatbestand                               in Euro\n8.3     Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 8.1 und 8.2 sind neben den Ge-\nbühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:\n8.3.1   Kosten für die Reinigung verunreinigter Gewahrsamszellen, sonstiger Dienst-\nräume, Dienstfahrzeuge, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstge-\nbrauch verwendet werden\n8.3.2   Kosten für die Begleitung oder das Transportieren von Personen, Tieren oder\nSachen durch eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten\ndes Bundes (PVB)                                                               15,69 je angefangene\nViertelstunde pro PVB\n8.3.3   Kosten für die Aufbewahrung von Tieren oder Sachen\n8.3.4   Kosten für eine ärztliche Untersuchung auf Haft- und Gewahrsamsfähigkeit\n8.3.5   Kosten für die Verpflegung der in Gewahrsam genommenen Person\n8.3.6   Kosten für Kleidung der in Gewahrsam genommenen Person\n8.3.7   Kosten anderer Behörden und Dritter\n9       Sicherstellung von Tieren oder Sachen nach § 47 BPolG\n9.1     Anordnung und Vollzug der Sicherstellung von Tieren oder Sachen                          51,65\n9.2     Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 9.1 sind neben der Gebühr folgende\nKosten als Auslagen zu erheben:\n9.2.1   Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Unifor-\nmen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden\n9.2.2   Kosten für das Transportieren von Tieren oder Sachen durch eine oder einen PVB 15,69 je angefangene\nViertelstunde pro PVB\n9.2.3   Kosten anderer Behörden und Dritter\n10      Amtliche Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge nach § 48 BPolG\n10.1    eines Kraftfahrzeugs                                                                1,11 pro Tag\n10.2    eines Kraftrads                                                                     0,55 pro Tag\n10.3    Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 10.1 und 10.2 sind neben den\nGebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:\n10.3.1  Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Unifor-\nmen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden\n10.3.2  Kosten für das Transportieren von Tieren oder Sachen durch eine oder einen PVB 15,69 je angefangene\nViertelstunde pro PVB\n10.3.3  Kosten anderer Behörden und Dritter\n11      Verwertung oder Vernichtung sichergestellter Sachen nach § 49 BPolG\n11.1    Anordnung und Vollzug der Verwertung sichergestellter Sachen nach § 49 Ab-\nsatz 3 Satz 1 BPolG                                                                      71,75\n11.2    Anordnung und Vollzug der Vernichtung sichergestellter Sachen                    nach Zeitaufwand\n11.3    Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 11.1 und 11.2 sind neben den\nGebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:\n11.3.1  Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Unifor-\nmen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden\n11.3.2  Kosten anderer Behörden und Dritter\n12      Entscheidungen im Aufgabenbereich Grenzschutz nach § 2 BPolG, soweit\ndiese Entscheidungen auf Antrag erfolgen oder sonst im Sinne des § 3 Absatz 2\nBGebG individuell zurechenbar sind; ausgenommen ist die Schließung einer\nGrenzübergangsstelle\n12.1    Zulassung einer Grenzübergangsstelle nach § 61 Absatz 1 BPolG                    nach Zeitaufwand\n12.2    Grenzerlaubnis nach § 61 Absatz 3 BPolG; ausgenommen ist die Grenzerlaubnis\nfür Rettungsflüge                                                                        78,10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019         1363\nGebühren/Auslagen\nNummer                          Gebühren- oder Auslagentatbestand                              in Euro\n12.3    Die Kosten, die während des Transports von polizeilichen Kräften oder von\nFührungs- oder Einsatzmitteln im Zusammenhang mit einer Grenzerlaubnis\nnach § 61 Absatz 3 BPolG zur Durchführung der notwendigen Grenzübertritts-\nkontrolle nach § 2 BPolG\n– an einem Flugplatz oder Hafen entstehen, der nicht als Grenzübergangs-\nstelle zugelassen ist, oder\n– außerhalb festgesetzter Verkehrsstunden entstehen,\nsind als Auslagen zu erheben.                                                  15,69 je angefangene\nViertelstunde pro PVB\n13      Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 12.2 sind neben den Ge-\nbühren auch die Kosten für Dolmetscher als Auslagen zu erheben.\nAbschnitt 2\nVerwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)\nGebühren/Auslagen\nNummer                          Gebühren- oder Auslagentatbestand                              in Euro\n1       Verwaltungsvollstreckung eines vorausgehenden Verwaltungsaktes nach § 6\nAbsatz 1 VwVG durch die Bundespolizei\n1.1     Mahnung nach § 3 Absatz 3 VwVG                                                           26,60\n1.2     Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung nach § 10 VwVG                        nach Zeitaufwand\n1.3     Zwangsgeld nach § 11 VwVG                                                                62,20\n1.4     Unmittelbarer Zwang nach § 12 VwVG                                               nach Zeitaufwand\n2       Verwaltungsvollstreckung ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nach § 6 Ab-\nsatz 2 VwVG durch die Bundespolizei\n2.1     Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung nach § 10 VwVG                        nach Zeitaufwand\n2.2     Unmittelbarer Zwang nach § 12 VwVG                                               nach Zeitaufwand\n3       Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 und 2.2 sind neben den Ge-\nbühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:\n3.1     Kosten für Dolmetscher\n3.2     bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1.2, 1.4, 2.1 und 2.2:\n3.2.1   Kosten für den Einsatz von Hubschraubern, Booten, Schiffen und Wasserwerfern\n3.2.2   Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Unifor-\nmen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden\n3.2.3   Kosten anderer Behörden und Dritter\nAbschnitt 3\nBDBOS-Gesetz (BDBOSG)\nGebühren/Auslagen\nNummer                          Gebühren- oder Auslagentatbestand                              in Euro\n1       Anordnung der Präsidentin/des Präsidenten der Bundesanstalt für den Digital-\nfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) zur\nAbwehr von netzspezifischen Gefahren nach § 15 Absatz 1 BDBOSG                   nach Zeitaufwand\n2       Heranziehung von Dritten durch Heranziehungsbescheid, um notwendige Aus-\nkünfte nach § 15 Absatz 4 BDBOSG zu erlangen                                     nach Zeitaufwand\n3       Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 BDBOSG\n3.1     für eine Funkleitstelle\n3.1.1   ohne technische Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOS\n3.1.1.1 Erteilung des Zertifikats                                                               370,00\n3.1.1.2 Prüfung daraufhin, ob die Funkleitstelle die nachzuweisenden Leistungsmerk-\nmale aufweist (zusätzlich zur Gebühr nach 3.1.1.1)                                        3,54\npro nachzuweisendem\nLeistungsmerkmal","1364      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019\nGebühren/Auslagen\nNummer                          Gebühren- oder Auslagentatbestand                             in Euro\n3.1.2   mit technischer Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOS                       nach Zeitaufwand\n3.2     für ein sonstiges Endgerät\n3.2.1   ohne technische Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS\n3.2.1.1 Erteilung des Zertifikats                                                              308,00\n3.2.1.2 Prüfung daraufhin, ob das sonstige Endgerät die nachzuweisenden Leistungs-\nmerkmale aufweist (zusätzlich zur Gebühr nach 3.2.1.1)                                   3,54\npro nachzuweisendem\nLeistungsmerkmal\n3.2.2   mit technischer Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS                 nach Zeitaufwand\n4       Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 1 und 2 BDBOSG\n4.1     für eine Funkleitstelle\n4.1.1   ohne technische Prüfung der Funkleistelle durch die BDBOS\n4.1.1.1 Erteilung des Änderungszertifikats                                                     506,00\n4.1.1.2 Prüfung daraufhin, ob die Änderung den Änderungsfallgruppen zuzuordnen ist\n(zusätzlich zur Gebühr nach 4.1.1.1)                                                    17,17\npro Änderungsfall-\ngruppe\n4.1.1.3 Prüfung daraufhin, ob die Funkleitstelle die nachzuweisenden Leistungsmerk-\nmale aufweist (zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 4.1.1.1 und\n4.1.1.2)                                                                                 7,94\npro nachzuweisendem\nLeistungsmerkmal\n4.1.2   mit technischer Prüfung der Funkleistelle durch die BDBOS                        nach Zeitaufwand\n4.2     für ein sonstiges Endgerät\n4.2.1   ohne technische Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS\n4.2.1.1 Erteilung des Änderungszertifikats                                                     444,00\n4.2.1.2 Prüfung daraufhin, ob die Änderung den Änderungsfallgruppen zuzuordnen ist\n(zusätzlich zur Gebühr nach 4.2.1.1)                                                    17,17\npro Änderungsfall-\ngruppe\n4.2.1.3 Prüfung daraufhin, ob das sonstige Endgerät die nachzuweisenden Leistungs-\nmerkmale aufweist (zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 4.2.1.1 und\n4.2.1.2)                                                                                 7,94\npro nachzuweisendem\nLeistungsmerkmal\n4.2.2   mit technischer Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS                 nach Zeitaufwand\n5       Entscheidung über die angezeigte Änderung eines zertifizierten Endgerätes nach\n§ 15a Absatz 3 Satz 5 BDBOSG                                                           166,00\n6       Ausnahmegenehmigung zur Verwendung nicht zertifizierter Endgeräte nach\n§ 15a Absatz 4 Satz 1 BDBOSG                                                           547,00\nAbschnitt 4\nBDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV)\nGebühren/Auslagen\nNummer                          Gebühren- oder Auslagentatbestand                             in Euro\n1       Gewährung des Zugangs zum geschützten Bereich der Internetseite der BDBOS\nnach § 6 Absatz 1 Satz 1 BDBOSZertV                                                    186,00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019       1365\nAbschnitt 5\nLaufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV)\nGebühren/Auslagen\nNummer                            Gebühren- oder Auslagentatbestand                           in Euro\n1         Anerkennung einer Qualifikation als Laufbahnbefähigung\n1.1       nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 LBAV                                                      100,00\n1.2       nach Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 LBAV              200,00\n1.3       nach Durchführung eines Anpassungslehrgangs nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 LBAV          200,00\n1.4       nach Durchführung sowohl einer Eignungsprüfung als auch eines Anpassungs-\nlehrgangs nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 LBAV                                            300,00\nAbschnitt 6\nVerordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO)\nGebühren/Auslagen\nNummer                            Gebühren- oder Auslagentatbestand                           in Euro\n1         Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen im Sinne von\nArtikel 12 Absatz 5 Satz 2 DS-GVO, sofern die Antragsbearbeitung nicht ver-\nweigert wird, die Erteilung von Auskünften, Mitteilungen und Informationen\noder das Ergreifen von Maßnahmen nach den Artikeln 15 bis 22 und 34 DS-GVO.    nach Zeitaufwand\n2         Die Zurverfügungstellung weiterer Kopien nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 2\nDS-GVO ist gebührenbefreit.\n3         Konsultation der Aufsichtsbehörde bei Datenschutz-Folgenabschätzungen mit\nerhöhtem Risiko nach Artikel 36 DS-GVO                                         nach Zeitaufwand\n4         Genehmigung von Verhaltensregeln nach Artikel 40 Absatz 5 DS-GVO               nach Zeitaufwand\n5         Zertifizierung nach Artikel 42 Absatz 5 Satz 1 DS-GVO                          nach Zeitaufwand\n6         Erteilung der Befugnis nach Artikel 43 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b DS-GVO in\nVerbindung mit § 39 BDSG, als Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 Absatz 1\nSatz 1 DS-GVO tätig zu werden                                                  nach Zeitaufwand\n7         Genehmigung von geeigneten Garantien nach Artikel 46 Absatz 3 DS-GVO und\nverbindlichen internen Datenschutzvorschriften nach Artikel 47 DS-GVO          nach Zeitaufwand\n8         Beantwortung bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von\nhäufigen Wiederholungen – exzessiven Anfragen im Sinne von Artikel 57 Ab-\nsatz 4 DS-GVO                                                                  nach Zeitaufwand\n9         Mit Ausnahme der Gebührenerhebung in Bußgeldverfahren nach Artikel 58\nAbsatz 2 Buchstabe i, Artikel 83 DS-GVO in Verbindung mit § 41 BDSG und\n§ 107 OWiG sind Abhilfemaßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 DS-GVO gebüh-\nrenbefreit.\nAbschnitt 7\nBSI-Gesetz (BSIG)\nGebühren/Auslagen\nNummer                            Gebühren- oder Auslagentatbestand                           in Euro\n1         Zertifizierungen und Zertifikate\n1.1       Zertifizierung von Produkten und Standorten nach Common Criteria auf den\nverschiedenen EAL-Stufen (Evaluation Assurance Level – Stufen der Vertrau-\nenswürdigkeit einer Sicherheitsleistung)\n1.1.1     Erstzertifizierung von Produkten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Ver-\nbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG\n1.1.1.1   Produktklasse I (einfache IT-Produkte kleineren Umfangs)\n1.1.1.1.1                   EAL 1                                                             4 868,00\n1.1.1.1.2                   EAL 2                                                             7 063,00\n1.1.1.1.3                   EAL 3                                                            10 618,00\n1.1.1.1.4                   EAL 4                                                            12 921,00","1366         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019\nGebühren/Auslagen\nNummer                            Gebühren- oder Auslagentatbestand                            in Euro\n1.1.1.1.5                   EAL 5                                                             15 835,00\n1.1.1.1.6                   EAL 6                                                             18 929,00\n1.1.1.1.7                   EAL 7                                                         nach Zeitaufwand\n1.1.1.2   Produktklasse II (IT-Produkte mittleren Umfangs und mittlerer Komplexität)\n1.1.1.2.1                   EAL 1                                                              7 177,00\n1.1.1.2.2                   EAL 2                                                             11 140,00\n1.1.1.2.3                   EAL 3                                                             16 638,00\n1.1.1.2.4                   EAL 4                                                             20 022,00\n1.1.1.2.5                   EAL 5                                                             24 510,00\n1.1.1.2.6                   EAL 6                                                             28 842,00\n1.1.1.2.7                   EAL 7                                                         nach Zeitaufwand\n1.1.1.3   Produktklasse III (umfangreiche und komplexe IT-Produkte)\n1.1.1.3.1                   EAL 1                                                              9 314,00\n1.1.1.3.2                   EAL 2                                                             14 663,00\n1.1.1.3.3                   EAL 3                                                             22 352,00\n1.1.1.3.4                   EAL 4                                                             26 800,00\n1.1.1.3.5                   EAL 5                                                             32 522,00\n1.1.1.3.6                   EAL 6                                                             37 510,00\n1.1.1.3.7                   EAL 7                                                         nach Zeitaufwand\n1.1.1.4   In allen Produktklassen\n1.1.1.4.1 Zertifizierung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2\nSatz 1 und Absatz 4 BSIG mit zusätzlichen einzelnen Anforderungen aus einer\nhöheren EAL-Stufe (EAL X+)                                                      nach Zeitaufwand\n1.1.1.4.2 Zertifizierung auf Basis speziell definierter Anforderungen an die Vertrauens-\nwürdigkeit nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2\nSatz 1 und Absatz 4 BSIG                                                        nach Zeitaufwand\n1.1.2     Re-Zertifizierung von Produkten (in der Regel mit Wiederverwendung von\nNachweisen aus anderen BSI-Zertifizierungsverfahren) nach § 3 Absatz 1 Satz 2\nNummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG                nach Zeitaufwand\n1.1.3     Maintenance-Verfahren für Produktzertifikate nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5\nin Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG                               725,00\n1.1.4     Re-Assessment (Neubewertung eines bestehenden Produktzertifikats nach\naktuellem Stand der Technik) nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung\nmit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG                                       nach Zeitaufwand\n1.1.5     Zertifizierung der auf den Standort bezogenen Anforderungen an die Vertrau-\nenswürdigkeit für eine Produktzertifizierung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5\nin Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG\n1.1.5.1   Erstzertifizierung eines Standortes                                             nach Zeitaufwand\n1.1.5.2   Re-Zertifizierung eines Standortes                                              nach Zeitaufwand\n1.1.5.3   Maintenance-Verfahren für Standortzertifikate                                         714,00\n1.2       Zertifizierung von Schutzprofilen nach Common Criteria und anderen Prüfkrite-\nrien nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1\nund Absatz 4 BSIG\n1.2.1     Erstzertifizierung eines Schutzprofils                                          nach Zeitaufwand\n1.2.2     Re-Zertifizierung eines Schutzprofils                                           nach Zeitaufwand\n1.2.3     Maintenance-Verfahren für Schutzprofilzertifikate                                     666,00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019       1367\nGebühren/Auslagen\nNummer                          Gebühren- oder Auslagentatbestand                           in Euro\n1.3     Zertifizierung von Produkten und Systemen nach technischen Richtlinien des\nBundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nach § 3 Absatz 1\nSatz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG\n1.3.1   Erstzertifizierung eines Produkts                                                   2 209,00\n1.3.2   Re-Zertifizierung eines Produkts                                                     991,00\n1.3.3   Maintenance-Verfahren für Produktzertifikate                                         393,00\n1.3.4   Erstzertifizierung eines Systems                                                    2 704,00\n1.3.5   Re-Zertifizierung eines Systems                                                     1 779,00\n1.3.6   Überwachungsaudit für System-Zertifikate                                             480,00\n1.4     Zertifizierung von Systemen nach ISO 27001 auf der Basis von IT-Grundschutz\nnach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und\nAbsatz 4 BSIG\n1.4.1   Erstzertifizierung eines Systems                                                    2 746,00\n1.4.2   Re-Zertifizierung eines Systems                                                     2 453,00\n1.5     Zertifizierung einer Person gemäß Verfahrensbeschreibung des BSI nach § 3\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5\nBSIG\n1.5.1   Erstzertifizierung einer Person                                                nach Zeitaufwand\n1.5.2   Re-Zertifizierung einer Person                                                       205,00\n1.5.3   Vor-Ort-Überwachung einer Person                                                     884,00\n1.6     Zertifizierung von IT-Sicherheitsdienstleistern gemäß Verfahrensbeschreibung\ndes BSI nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit 9 Absatz 2 Satz 1\nund Absatz 5 BSIG\n1.6.1   Systembegutachtung                                                             nach Zeitaufwand\n1.6.2   Fachbegutachtung                                                               nach Zeitaufwand\n1.6.3   Begutachtung zur Systemförderung                                                    1 369,00\n1.6.4   Außerordentliche Begutachtung                                                  nach Zeitaufwand\n1.6.5   Erweiterung des Geltungsbereichs einer Zertifizierung eines IT-Sicherheits-\ndienstleisters                                                                 nach Zeitaufwand\n1.7     Zertifizierung nach sonstigen vom BSI anerkannten Prüfstandards nach § 3\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4\nBSIG                                                                           nach Zeitaufwand\n1.8     Anerkennung von Zertifikaten anderer Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Num-\nmer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 7 BSIG                                      nach Zeitaufwand\n1.9     Anerkennung von sachverständigen Stellen gemäß Verfahrensbeschreibung des\nBSI nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 BSIG\n1.9.1   Systembegutachtung einer Stelle                                                nach Zeitaufwand\n1.9.2   Fachbegutachtung einer Stelle                                                  nach Zeitaufwand\n1.9.3   Begutachtung zur Systemförderung einer Stelle                                       1 336,00\n1.9.4   Außerordentliche Begutachtung einer Stelle                                     nach Zeitaufwand\n1.9.5   Erweiterung des Geltungsbereichs einer Anerkennung                             nach Zeitaufwand\n1.10    Digitale Zertifikate für den Betrieb von Krypto- und Sicherheitsmanagement-\nsystemen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 BSIG\n1.10.1  Erteilung eines digitalen Erstzertifikats                                      nach Zeitaufwand\n1.10.2  Erneuerung eines digitalen Zertifikats                                               268,00","1368      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019\nGebühren/Auslagen\nNummer                          Gebühren- oder Auslagentatbestand                           in Euro\n2       Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen\noder Komponenten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BSIG\n2.1     Informationssicherheitsrevision (IS-Revision)\n2.1.1   IS-Kurzrevision                                                                     3 979,00\n2.1.2   IS-Partialrevision                                                             nach Zeitaufwand\n2.1.3   IS-Querschnittsrevision                                                        nach Zeitaufwand\n2.2     Sonstige Prüfungen und Bewertungen                                             nach Zeitaufwand\n3       Unterstützung, Beratung und Durchführung von technischen Prüfungen nach § 3\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 9 BSIG                                                  nach Zeitaufwand\n4       Unterstützungshandlung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, 13 und 13a BSIG     nach Zeitaufwand\n5       Beratung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 BSIG                               nach Zeitaufwand\n6       Prüfung der Eignung branchenspezifischer Sicherheitsstandards nach § 3 Ab-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 17 in Verbindung mit § 8a Absatz 2 BSIG                   nach Zeitaufwand\n7       Bewertung von Sicherheitsmängeln nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 in\nVerbindung mit § 8a Absatz 3 Satz 4 BSIG                                       nach Zeitaufwand\n8       Unterstützung bei der Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit\ninformationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen nach § 3 Absatz 1\nSatz 2 Nummer 18 in Verbindung mit § 5a BSIG                                   nach Zeitaufwand\n9       Beratung und Unterstützung von Betreibern Kritischer Infrastrukturen nach § 3\nAbsatz 3 BSIG                                                                  nach Zeitaufwand\n10      Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 9 sind neben den Gebühren\ndie Kosten für Dienstreisen und für Dritte als Auslagen zu erheben.\nAbschnitt 8\nDe-Mail-Gesetz (De-Mail-G)\nGebühren/Auslagen\nNummer                          Gebühren- oder Auslagentatbestand                           in Euro\n1       Akkreditierung und Erteilung des Gütezeichens nach § 17 Absatz 1 De-Mail-G\ndurch das BSI                                                                  nach Zeitaufwand\n2       Erneuerung der Akkreditierung nach § 17 Absatz 3 De-Mail-G durch das BSI       nach Zeitaufwand\n3       Zertifikat nach § 18 Absatz 3 Nummer 4 De-Mail-G durch den Bundesbeauf-\ntragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)\n3.1     Erteilung des Zertifikats durch den BfDI                                       nach Zeitaufwand\n3.2     Bei dem Gebührentatbestand nach Nummer 3.1 sind neben der Gebühr\nfolgende Kosten als Auslagen zu erheben:\n3.2.1   Kosten für Sachverständige\n3.2.2   Kosten für Leistungen anderer Behörden und Dritter\n3.2.3   Kosten für Dienstreisen\n4       Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Diensteanbieter nach § 19 Absatz 2\nDe-Mail-G durch das BSI                                                        nach Zeitaufwand\n5       Untersagung oder teilweise Untersagung des Betriebes nach § 20 Absatz 3\nDe-Mail-G durch das BSI                                                        nach Zeitaufwand\n6       Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1, 2, 4 und 5 sind neben den\nGebühren die Kosten für Dienstreisen und für Dritte als Auslagen zu erheben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019       1369\nAbschnitt 9\nVerordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UnbBeschErtV)\nGebühren/Auslagen\nNummer                         Gebühren- oder Auslagentatbestand                             in Euro\n1       Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung)\n1.1     für den Hersteller einer Spieleinrichtung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1\nUnbBeschErtV                                                                    nach Zeitaufwand\n1.2     für den Veranstalter nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 UnbBeschErtV                    nach Zeitaufwand\n2       Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (erneute Bescheinigung)\n2.1     für den Hersteller einer Spieleinrichtung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1\nUnbBeschErtV                                                                    nach Zeitaufwand\n2.2     für den Veranstalter nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 UnbBeschErtV                    nach Zeitaufwand\n3       Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung bei jedem Nachbau einer Spiel-\neinrichtung nach § 3 Absatz 2 UnbBeschErtV                                      nach Zeitaufwand\n4       Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 3 sind neben den Gebühren\ndie Kosten eines nach § 1 Satz 3 UnbBeschErtV vom BKA mit der Durchführung\nder Prüfung beauftragten Fachinstituts und die Kosten für Dienstreisen des\nSpielausschusses als Auslagen zu erheben.\n5       Änderung des Veranstaltungsplatzes bei einer erteilten Unbedenklichkeitsbe-\nscheinigung nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Nummer 5 UnbBeschErtV       nach Zeitaufwand\nAbschnitt 10\nWaffengesetz (WaffG)\nGebühren/Auslagen\nNummer         Gebühren- oder Auslagentatbestand; Gebühren- und Auslagenbefreiung            in Euro\n1       Feststellung durch das BKA nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3\nWaffG, ob Gegenstände vom WaffG erfasst werden, mit Einstufung dieser\nGegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 sowie Anlage 2 WaffG                nach Zeitaufwand\n2       Feststellungen nach Nummer 1 auf Antrag von Behörden sind gebühren- und\nauslagenbefreit.\n3       Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 1 sind neben der Gebühr auch fol-\ngende Kosten des BKA als Auslagen zu erheben:\n3.1     Kosten für die Veröffentlichung der Feststellung im Bundesanzeiger\n3.2     Kosten anderer Behörden und Dritter, soweit diese vom BKA beauftragt wurden\n3.3     Kosten für Eingangsabgaben, insbesondere Zölle und die Eingangsumsatz-\nsteuer, sowie die mit den Eingangsabgaben im Zusammenhang stehenden\nGebühren bei der Prüfung von Stoffen und Gegenständen, die dem BKA aus\ndem Ausland zugesandt werden\n4       Erlaubnis durch das BVA\n4.1     zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition (Waffenbesitzkarte)\n4.1.1   für eine Person einschließlich der Ersteintragung einer Erwerbs- und Besitzbe-\nrechtigung für eine Waffe nach § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 48\nAbsatz 2 WaffG\n4.1.1.1 für einen Waffensammler, in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WaffG, oder für\neinen Waffen- oder Munitionssachverständigen, in Verbindung mit § 18 WaffG      nach Zeitaufwand\n4.1.1.2 für eine sonstige natürliche Person einschließlich\n– Jägern, in Verbindung mit § 13 WaffG,\n– Sportschützen, in Verbindung mit § 14 WaffG,\n– Brauchtumsschützen, in Verbindung mit § 16 WaffG,\n– gefährdeten Personen, in Verbindung mit § 19 WaffG oder\n– Erben, in Verbindung mit § 20 WaffG                                                 58,20\n4.1.2   für mehrere Personen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2\nWaffG                                                                           nach Zeitaufwand","1370       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019\nGebühren/Auslagen\nNummer          Gebühren- oder Auslagentatbestand; Gebühren- und Auslagenbefreiung             in Euro\n4.1.3   für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung als juristische\nPerson nach § 10 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG\n(Vereins-Waffenbesitzkarte)                                                        nach Zeitaufwand\n4.2     zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 10 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit\n§ 48 Absatz 2 WaffG (Munitionserwerbsschein)                                       nach Zeitaufwand\n4.3     zum Führen einer Waffe nach § 10 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 48\nAbsatz 2 WaffG (Waffenschein)                                                      nach Zeitaufwand\n4.4     zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 10 Ab-\nsatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG (Kleiner Waffenschein)               35,95\n4.5     zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und zum Waffenhandel nach § 21 Ab-\nsatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG                                       nach Zeitaufwand\n4.6     zum Schießen nach § 10 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG\n(Schießerlaubnis)                                                                  nach Zeitaufwand\n4.7     zum Schießen außerhalb von Schießstätten zur Brauchtumspflege nach § 16\nAbsatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG                                     nach Zeitaufwand\n4.8     zum Erwerb von Schusswaffen oder von Munition für eine Person, die ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt\n4.8.1    – in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und Schuss-\nwaffen oder Munition in der Bundesrepublik Deutschland erwerben möchte,\nnach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG                        nach Zeitaufwand\n4.8.2    – in der Bundesrepublik Deutschland hat und Schusswaffen oder Munition in\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerben möchte,\nnach § 11 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG                        nach Zeitaufwand\n4.9     für das Verbringen oder die Mitnahme von Waffen oder Munition nach, durch\noder aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 29 Absatz 1, § 30 Absatz 1,\n§ 31 Absatz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 48 Ab-\nsatz 2 WaffG                                                                             45,60\n4.10    zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat\nnach § 32 Absatz 6 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG (Europäischer\nFeuerwaffenpass)                                                                         57,70\n4.11    zum Erwerb, Führen, Schießen, Verbringen oder Mitnahme nach den Num-\nmern 4.1 bis 4.10 durch Erteilung einer Ersatzausfertigung                         nach Zeitaufwand\n5       Eintragung oder Austragung durch das BVA\n5.1     Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte\n5.1.1   der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe oder von Munition nach § 10\nAbsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Num-\nmer 1.3 und in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG                                        37,00\n5.1.2   der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe nach § 10 Absatz 1 Satz 1\noder der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 10 Absatz 3\nSatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG                                             41,75\n5.1.3   der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines wesentlichen Teils der Waffe nach\n§ 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1\nNummer 1.3 und in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG                               nach Zeitaufwand\n5.1.4   des Überlassens einer Waffe an einen anderen Berechtigten nach § 10 Absatz 1\nin Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG                                                    41,25\n5.2     Ein- oder Austragung einer Waffe in den oder aus dem Europäischen Feuer-\nwaffenpass oder sonstige Änderungen nach § 32 Absatz 6 in Verbindung mit\n§ 48 Absatz 2 WaffG                                                                      41,80\n6       Verlängerung durch das BVA\n6.1     eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2\nWaffG                                                                              nach Zeitaufwand\n6.2     einer Erlaubnis für die Mitnahme von Waffen oder Munition nach oder durch die\nBundesrepublik Deutschland nach § 32 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 48\nAbsatz 2 WaffG                                                                     nach Zeitaufwand","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019       1371\nGebühren/Auslagen\nNummer         Gebühren- oder Auslagentatbestand; Gebühren- und Auslagenbefreiung           in Euro\n7       Genehmigung durch das BVA\n7.1     einer Sportordnung\n7.1.1   nach § 15a Absatz 2 Satz 1 und 2 WaffG                                         nach Zeitaufwand\n7.1.2   ohne gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15a Absatz 3 WaffG           nach Zeitaufwand\n7.2     von Änderungen genehmigter Sportordnungen nach § 15a Absatz 2 Satz 3 bis 5\nund Absatz 3 WaffG                                                             nach Zeitaufwand\n8       Anerkennung durch das BVA von Schießsportverbänden nach § 15 WaffG             nach Zeitaufwand\n9       Überprüfung, Überwachung, Prüfung oder Kontrolle\n9.1     Regelüberprüfung der Voraussetzungen für eine Waffen- und Munitionserlaubnis\n9.1.1   Regelüberprüfung der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 Absatz 3 und\ndes Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG, jeweils in Ver-\nbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG\n9.1.1.1 für Personen mit bekannter Adresse                                                    75,60\n9.1.1.2 für Personen mit unbekannter Adresse                                                  95,10\n9.1.2   Regelüberprüfung der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 Absatz 3 und\ndes Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG, jeweils in\nVerbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG, bei Ausnahmen von den Verboten des\nUmgangs mit Waffen oder Munition der Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG                       59,00\n9.2     Überwachung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anerkennung von\nSchießsportverbänden nach § 15 Absatz 4 Satz 1 WaffG                           nach Zeitaufwand\n9.3     Prüfung zum Nachweis der Fachkunde nach § 22 Absatz 1 in Verbindung mit\n§ 48 Absatz 2 WaffG                                                            nach Zeitaufwand\n9.4     Die verdachtsunabhängige Kontrolle der Aufbewahrung von Waffen oder Mu-\nnition nach § 36 Absatz 3 WaffG durch das BVA ist gebührenbefreit.\n10      Anordnung durch das BVA\n10.1    zur nachträglichen Anbringung eines Kennzeichens an einer Schusswaffe nach\n§ 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG                            nach Zeitaufwand\n10.2    notwendiger Ergänzungen der Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung von\nSchusswaffen oder Munition nach § 36 Absatz 6 in Verbindung mit § 48 Absatz 2\nWaffG                                                                          nach Zeitaufwand\n11      Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und\nMunition\n11.1    nach § 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG                                                 nach Zeitaufwand\n11.2    nach § 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG in Verbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG           nach Zeitaufwand\n12      Untersagen des Erwerbs und Besitzes von Waffen oder Munition (Waffen-\nbesitzverbot) durch das BVA\n12.1    deren Erwerb nach § 41 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nicht\nder Erlaubnis bedarf                                                           nach Zeitaufwand\n12.2    deren Erwerb nach § 41 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG der\nErlaubnis bedarf                                                               nach Zeitaufwand\n13      Sicherstellung, Einziehung, Verwertung, Vernichtung durch das BVA oder\nsonstige Anordnungen des BVA\n13.1    Sicherstellung, Einziehung und Verwertung von Schusswaffen oder Munition\nsowie sonstige Anordnungen in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 2 in Ver-\nbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG                                                nach Zeitaufwand\n13.2    Anordnung der dauerhaften Unbrauchbarmachung, des Überlassens an einen\nBerechtigten oder der Beseitigung der Verbotsmerkmale sowie jeweils der\nNachweisführung darüber gegenüber der Behörde und gegebenenfalls die\nSicherstellung von Erlaubnisurkunden, Waffen oder Munition in den Fällen\ndes § 46 Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG                  nach Zeitaufwand","1372      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019\nGebühren/Auslagen\nNummer         Gebühren- oder Auslagentatbestand; Gebühren- und Auslagenbefreiung           in Euro\n13.3    Einziehung, Verwertung oder Vernichtung sichergestellter Waffen oder Munition\nnach § 46 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG                        nach Zeitaufwand\n14      Ausnahmen\n14.1    von Alterserfordernissen beim Umgang mit Waffen oder Munition nach § 3 Ab-\nsatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG\n14.1.1  allgemein nach § 3 Absatz 3 WaffG                                               nach Zeitaufwand\n14.1.2  für den Einzelfall nach § 3 Absatz 3 WaffG                                      nach Zeitaufwand\n14.2    von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten nach § 12 Absatz 5 in Verbindung mit\n§ 48 Absatz 2 WaffG                                                             nach Zeitaufwand\n14.3    für das Führen von Waffen zur Brauchtumspflege nach § 16 Absatz 2 in Ver-\nbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG                                                 nach Zeitaufwand\n14.4    von der Blockierpflicht für Erbwaffen nach § 20 Absatz 7 in Verbindung mit § 48\nAbsatz 2 WaffG                                                                  nach Zeitaufwand\n14.5    vom Mindestalter beim Schießen auf Schießstätten nach § 27 Absatz 4 in Ver-\nbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG                                                 nach Zeitaufwand\n14.6    von den Verboten des Umgangs mit Waffen oder Munition nach Anlage 2 Ab-\nschnitt 1 WaffG in Verbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG                           nach Zeitaufwand\n14.7    vom Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach\n§ 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG                             nach Zeitaufwand\n14.8    Die Erteilung einer Bescheinigung über Ausnahmen von waffenrechtlichen Vor-\nschriften für Staatsgäste und andere Besucher nach § 56 Satz 1 WaffG durch\ndas BVA ist gebührenbefreit.\nAbschnitt 11\nAllgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)\nGebühren/Auslagen\nNummer                          Gebühren- oder Auslagentatbestand                           in Euro\n1       Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit\nWaffen und Munition nach § 3 Absatz 2 AWaffV in Verbindung mit § 48 Absatz 2\nWaffG                                                                           nach Zeitaufwand\n2       Feststellung, ob Schusswaffen nach § 6 Absatz 1 AWaffV vom sportlichen\nSchießen ausgeschlossen sind                                                         232,00\n3       Ausnahme für vom sportlichen Schießen ausgeschlossene Schusswaffen nach\n§ 6 Absatz 3 AWaffV in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG                       nach Zeitaufwand\n4       Genehmigung von Abweichungen von den Anforderungen an die Aufbewahrung\nvon Waffen oder Munition nach § 13 Absatz 5 bis 8 oder § 14 AWaffV, jeweils in\nVerbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG                                              nach Zeitaufwand\n5       Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 33 Absatz 1 Satz 2\nAWaffV in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG                                    nach Zeitaufwand"]}