{"id":"bgbl1-2019-32-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":32,"date":"2019-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/32#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_32.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Kostenverordnung","law_date":"2019-08-18T00:00:00Z","page":1356,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1356        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019\nVerordnung\nzur Änderung der Betäubungsmittel-Kostenverordnung\nVom 18. August 2019\nAuf Grund des § 25 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, der durch Artikel 18 Nummer 2 der Verordnung\nvom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:\nArtikel 1\nDie Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1675), die durch Artikel 2 Absatz 21 des\nGesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 5 wird wie folgt gefasst:\n„§ 5\nÜbergangsvorschrift\nDie Betäubungsmittel-Kostenverordnung in der am 5. September 2019 geltenden Fassung ist weiterhin an-\nzuwenden auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 6. September 2019 bereits beantragt\nwurden.“\n2. § 6 wird aufgehoben.\n3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 1)\nGebührenverzeichnis\nGebührennummer                       Gebührenpflichtige Amtshandlung                           Gebühr in Euro\n1                 Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes\n1.1               Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel\nund Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:\n1.1.1             Anbau einschließlich Gewinnung                                                         240\n1.1.2             Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der                           480\nHerstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden)\n1.1.3             Binnenhandel                                                                           590\n1.1.4             – jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als                                  8 850\n1.1.5             Außenhandel einschließlich Binnenhandel                                              1 040\n1.1.6             – jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als                                15 600\n1.2               Sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwe-\ncken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für\njede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und\nBetriebsstätte folgende Gebühr erhoben:\n1.2.1             Anbau einschließlich Gewinnung                                                         190\n1.2.2             Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der                           190\nHerstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und\nvon Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken)\n1.2.3             Erwerb                                                                                 190\n1.2.4             Abgabe                                                                                 190\n1.2.5             Einfuhr                                                                                190\n1.2.6             Ausfuhr                                                                                190","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019       1357\nGebührennummer                    Gebührenpflichtige Amtshandlung                            Gebühr in Euro\n1.3            Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommener\nZubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittel-\ngesetzes) und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:\n1.3.1          Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der                            480\nHerstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden)\n1.3.2          Einfuhr                                                                                 500\n1.3.3          Ausfuhr                                                                                 500\n2              Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungs-\nmittelgesetzes\n2.1            Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer                           250\nRechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbun-\ndes\n2.2            Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift einer                              110\nApotheke oder eines Apothekenbetreibers\n3              In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittel-\ngesetzes werden folgende Gebühren erhoben:\n3.1            Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener                   entsprechend\nVerkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zuberei-              Gebührennummer 1\ntungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes)\n3.2            Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der       50 Prozent der Gebühr\nPerson des Erlaubnisinhabers                                        nach Gebührennummer 1\n3.3            Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage     50 Prozent der Gebühr\nder Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes            nach Gebührennummer 1\n4              In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes\nwerden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben:\n4.1            Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen                      90\noder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zweck-\nsetzung erfolgt, je Änderung\n4.2            Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung                           190\n5              Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungs-         25 Prozent der Gebühr\nmittelgesetzes befristeten Erlaubnis                                nach Gebührennummer 1\n6              Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9                                190\nAbsatz 2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes\n7              Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 Satz 2 des                                 150\nBetäubungsmittelgesetzes\n8              Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungs-                   660 bis 15 000\nmittelgesetzes\n9              Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, einer                              70\nAusfuhrgenehmigung nach § 9 Absatz 1 oder einer Durchfuhr-\ngenehmigung nach § 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außen-\nhandelsverordnung, je Betäubungsmittel oder je ausgenommene\nZubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittel-\ngesetzes)","1358       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2019\nGebührennummer                    Gebührenpflichtige Amtshandlung                             Gebühr in Euro\n10               Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für                           60\nArzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäu-\nbungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zuberei-\ntungen je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen\nje angefangene 500 Stück\n11               Sonstige auf Antrag vorgenommene Amtshandlungen\n11.1             Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte                                       50 bis 500\n11.2             Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen                         50 bis 250\n11.3             Fachliche Beratung des Antragstellers (Beratungsgespräch)                   500 bis 5 000“.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 18. August 2019\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}