{"id":"bgbl1-2019-31-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":31,"date":"2019-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/31#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_31.pdf#page=19","order":3,"title":"Fachkräfteeinwanderungsgesetz","law_date":"2019-08-15T00:00:00Z","page":1307,"pdf_page":19,"num_pages":40,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019                  1307\nFachkräfteeinwanderungsgesetz1\nVom 15. August 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      b) Die Angabe zu Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 wird\nwie folgt gefasst:\nArtikel 1                                                          „Abschnitt 3\nÄnderung des                                                           Aufenthalt\nAufenthaltsgesetzes                                                 zum Zweck der Ausbildung\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-                          § 16    Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das                                     der Ausbildung\nzuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. August                            § 16a   Berufsausbildung; berufliche Weiterbil-\n2019 (BGBl. I S. 1294) geändert worden ist, wird wie                                   dung\nfolgt geändert:                                                                § 16b Studium\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                             § 16c   Mobilität im Rahmen des Studiums\na) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe                            § 16d Maßnahmen zur Anerkennung ausländi-\neingefügt:                                                                   scher Berufsqualifikationen\n§ 16e   Studienbezogenes Praktikum EU\n„§ 4a     Zugang zur Erwerbstätigkeit“.\n§ 16f   Sprachkurse und Schulbesuch\n1\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/50/EG des              § 17    Suche eines Ausbildungs- oder Studien-\nRates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und\nden Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch-                   platzes\nqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17), der\nRichtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates                                  Abschnitt 4\nvom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den\nAufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als                                   Aufenthalt\nSaisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375), der Richtlinie                 zum Zweck der Erwerbstätigkeit\n2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai\n2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von            § 18    Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung;\nDrittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Trans-                   allgemeine Bestimmungen\nfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), der Richtlinie (EU) 2016/801 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die              § 18a   Fachkräfte mit Berufsausbildung\nBedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsange-\nhörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines           § 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung\nPraktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraus-           § 18c   Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte\ntauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer\nAu-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).                         § 18d Forschung","1308           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\n§ 18e    Kurzfristige Mobilität für Forscher                  anerkannten oder vergleichbar geregelten Aus-\n§ 18f    Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher             bildungsberuf handelt, für den nach bundes-\noder landesrechtlichen Vorschriften eine Aus-\n§ 19     ICT-Karte für unternehmensintern trans-              bildungsdauer von mindestens zwei Jahren fest-\nferierte Arbeitnehmer                                gelegt ist.\n§ 19a    Kurzfristige Mobilität für unternehmens-                (12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne\nintern transferierte Arbeitnehmer                    dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Aus-\n§ 19b Mobiler-ICT-Karte                                       übung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n§ 19c    Sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte                erforderlich sind, die in einem Studium oder einer\nqualifizierten Berufsausbildung erworben werden.\n§ 19d Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Ge-\nduldete zum Zweck der Beschäftigung                     (12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses\nGesetzes sind\n§ 19e    Teilnahme am europäischen Freiwilligen-\ndienst                                               1. Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen\nBerufsaus- oder Weiterbildung,\n§ 19f    Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln\nnach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18b              2. Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen\nAbsatz 2, den §§ 18d, 18e, 18f und 19e                   der Berufsbildung oder der sonstigen Aus-\nund Weiterbildung.“\n§ 20     Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\n§ 21     Selbständige Tätigkeit“.\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nc) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 2a wird die Angabe „§ 19a“ durch\n„§ 39    Zustimmung zur Beschäftigung“.\ndie Angabe „§ 18b Absatz 2“ ersetzt.\nd) Nach der Angabe zu § 81 wird folgende Angabe\nbb) In Nummer 2b wird die Angabe „§ 19b“ durch\neingefügt:\ndie Angabe „§ 19“ ersetzt.\n„§ 81a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren“.\ncc) In Nummer 2c wird die Angabe „§ 19d“ durch\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                          die Angabe „§ 19b“ ersetzt.\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\naa) In Satz 5 wird die Angabe „§ 16“ durch die            c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.\nWörter „den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f\n4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\nmit Ausnahme der Teilnehmer an Sprach-\nkursen, die nicht der Studienvorbereitung                                      „§ 4a\ndienen,“ ersetzt.                                                  Zugang zur Erwerbstätigkeit\nbb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:               (1) Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen,\n„Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung          dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn,\neiner Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d,          ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die Erwerbstätig-\n16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen,         keit kann durch Gesetz beschränkt sein. Die Aus-\ndie nicht der Studienvorbereitung dienen,            übung einer über das Verbot oder die Beschrän-\nsowie § 17 als gesichert, wenn Mittel ent-           kung hinausgehenden Erwerbstätigkeit bedarf der\nsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschla-           Erlaubnis.\nges um 10 Prozent zur Verfügung stehen.“                (2) Sofern die Ausübung einer Beschäftigung\nb) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter                    gesetzlich verboten oder beschränkt ist, bedarf\n„Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen            die Ausübung einer Beschäftigung oder einer über\nParlaments und des Rates vom 15. März 2006                die Beschränkung hinausgehenden Beschäftigung\nüber einen Gemeinschaftskodex für das Über-               der Erlaubnis; diese kann dem Vorbehalt der Zu-\nschreiten der Grenzen durch Personen (ABl.                stimmung durch die Bundesagentur für Arbeit nach\nL 105 vom 13.4.2006, S. 1)“ durch die Wörter              § 39 unterliegen. Die Zustimmung der Bundesagen-\n„Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen                tur für Arbeit kann beschränkt erteilt werden. Bedarf\nParlaments und des Rates vom 9. März 2016                 die Erlaubnis nicht der Zustimmung der Bundes-\nüber einen Gemeinschaftskodex für das Über-               agentur für Arbeit, gilt § 40 Absatz 2 oder Absatz 3\nschreiten der Grenzen durch Personen (Schen-              für die Versagung der Erlaubnis entsprechend.\ngener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016,                  (3) Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen,\nS. 1)“ ersetzt.                                           ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist\nc) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a ein-             und ob sie Beschränkungen unterliegt. Zudem\ngefügt:                                                   müssen Beschränkungen seitens der Bundesagen-\n„(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse ent-             tur für Arbeit für die Ausübung der Beschäftigung in\nsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen                    den Aufenthaltstitel übernommen werden. Für die\nEuropäischen Referenzrahmens für Sprachen.“               Änderung einer Beschränkung im Aufenthaltstitel\nist eine Erlaubnis erforderlich. Wurde ein Aufent-\nd) Nach Absatz 12 werden die folgenden Ab-                   haltstitel zum Zweck der Ausübung einer bestimm-\nsätze 12a bis 12c eingefügt:                              ten Beschäftigung erteilt, ist die Ausübung einer\n„(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im          anderen Erwerbstätigkeit verboten, solange und\nSinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich             soweit die zuständige Behörde die Ausübung der\num eine Berufsausbildung in einem staatlich               anderen Erwerbstätigkeit nicht erlaubt hat. Die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019               1309\nSätze 2 und 3 gelten nicht, wenn sich der Arbeit-         10. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngeber auf Grund eines Betriebsübergangs nach                  a) In Nummer 2a wird die Angabe „§ 4 Abs. 3\n§ 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ändert oder                    Satz 1“ durch die Wörter „§ 4a Absatz 1 und 2“\nauf Grund eines Formwechsels eine andere Rechts-                   ersetzt.\nform erhält.\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 5“ durch\n(4) Ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel be-              die Angabe „Artikel 6“ ersetzt.\nsitzt, darf eine Saisonbeschäftigung nur ausüben,\nwenn er eine Arbeitserlaubnis zum Zweck der               11. Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:\nSaisonbeschäftigung besitzt, sowie eine andere                                      „Abschnitt 3\nErwerbstätigkeit nur ausüben, wenn er auf Grund                                      Aufenthalt\neiner zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Ge-                           zum Zweck der Ausbildung\nsetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufent-\nhaltstitel hierzu berechtigt ist oder deren Ausübung                                   § 16\nihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde.\nGrundsatz des\n(5) Ein Ausländer darf nur beschäftigt oder mit                    Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung\nanderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen\nbeauftragt werden, wenn er einen Aufenthaltstitel                 Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient\nbesitzt und kein diesbezügliches Verbot oder keine            der allgemeinen Bildung und der internationalen\ndiesbezügliche Beschränkung besteht. Ein Auslän-              Verständigung ebenso wie der Sicherung des Be-\nder, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, darf nur un-        darfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fach-\nter den Voraussetzungen des Absatzes 4 beschäf-               kräften. Neben der Stärkung der wissenschaft-\ntigt werden. Wer im Bundesgebiet einen Ausländer              lichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt\nbeschäftigt, muss                                             er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die\nAusgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der\n1. prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 1                 öffentlichen Sicherheit beachtet werden.\noder Satz 2 vorliegen,\n2. für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des                                      § 16a\nAufenthaltstitels, der Arbeitserlaubnis zum Zweck                            Berufsausbildung;\nder Saisonbeschäftigung oder der Bescheini-                              berufliche Weiterbildung\ngung über die Aufenthaltsgestattung oder über\ndie Aussetzung der Abschiebung des Auslän-                    (1) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der be-\nders in elektronischer Form oder in Papierform            trieblichen Aus- und Weiterbildung kann erteilt wer-\naufbewahren und                                           den, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39\nzugestimmt hat oder durch die Beschäftigungs-\n3. der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb                 verordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung\nvon vier Wochen ab Kenntnis mitteilen, dass               bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne\ndie Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel           Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig\nnach Kapitel 2 Abschnitt 4 erteilt wurde, vor-            ist. Während des Aufenthalts nach Satz 1 darf eine\nzeitig beendet wurde.                                     Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthalts-\nSatz 3 Nummer 1 gilt auch für denjenigen, der einen           zweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufs-\nAusländer mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst-              ausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als\noder Werkleistungen beauftragt, die der Ausländer             Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit\nauf Gewinnerzielung gerichtet ausübt.“                        ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach\n§ 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen\n5. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\nAnspruchs erteilt werden. Der Aufenthaltszweck\n„Aufenthaltserlaubnis,“ die Wörter „einer Blauen\nder betrieblichen qualifizierten Berufsausbildung\nKarte EU,“ eingefügt.\nnach Satz 1 umfasst auch den Besuch eines\n6. In § 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a                 Deutschsprachkurses zur Vorbereitung auf die Be-\neingefügt:                                                    rufsausbildung, insbesondere den Besuch eines\n„(2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Aus-             berufsbezogenen Deutschsprachkurses nach der\nübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie                Deutschsprachförderverordnung.\nwurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.“                   (2) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der\n7. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                schulischen Berufsausbildung kann erteilt werden,\nwenn sie nach bundes- oder landesrechtlichen\n„Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt\nRegelungen zu einem staatlich anerkannten Berufs-\nnicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Ab-\nabschluss führt und sich der Bildungsgang nicht\nsatz 1 erlaubt werden.“\nüberwiegend an Staatsangehörige eines Staates\n8. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „berech-             richtet. Bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen\ntigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und“                 der Länder mit öffentlichen Stellen in einem ande-\ngestrichen.                                                   ren Staat über den Besuch inländischer Schulen\n9. § 9a Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        durch ausländische Schüler bleiben unberührt.\nAufenthaltserlaubnisse zur Teilnahme am Schul-\na) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 16 oder § 17“               besuch können auf Grund solcher Vereinbarungen\ndurch die Angabe „§ 16a oder § 16b“ ersetzt.              nur erteilt werden, wenn die für das Aufenthalts-\nb) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe                    recht zuständige oberste Landesbehörde der Ver-\n„§ 18“ durch die Angabe „§ 19c“ ersetzt.                  einbarung zugestimmt hat.","1310          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\n(3) Handelt es sich um eine qualifizierte Berufs-         kann die aufnehmende Bildungseinrichtung betei-\nausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur          ligt werden.\nAusübung einer von der Berufsausbildung unab-                   (3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus-\nhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je                übung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage\nWoche. Bei einer qualifizierten Berufsausbildung             oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten\nwird ein Nachweis über ausreichende deutsche                 darf, sowie zur Ausübung studentischer Neben-\nSprachkenntnisse verlangt, wenn die für die kon-             tätigkeiten. Dies gilt nicht während des Aufenthalts\nkrete qualifizierte Berufsausbildung erforderlichen          zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten\nSprachkenntnisse weder durch die Bildungseinrich-            Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferien-\ntung geprüft worden sind noch durch einen vor-               zeit.\nbereitenden Deutschsprachkurs erworben werden\nsollen.                                                         (4) Während eines Aufenthalts nach Absatz 1\ndarf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen\n(4) Bevor die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck              Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten\neiner qualifizierten Berufsausbildung aus Gründen,           Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäf-\ndie der Ausländer nicht zu vertreten hat, zurück-            tigung als Fachkraft, der Ausübung einer Be-\ngenommen, widerrufen oder gemäß § 7 Absatz 2                 schäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen\nSatz 2 nachträglich verkürzt wird, ist dem Aus-              Kenntnissen nach § 19c Absatz 2 oder in Fällen\nländer für die Dauer von bis zu sechs Monaten die            eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. § 9\nMöglichkeit zu geben, einen anderen Ausbildungs-             findet keine Anwendung.\nplatz zu suchen.\n(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaub-\nnis erteilt werden, wenn\n§ 16b\n1. er von einer staatlichen Hochschule, einer staat-\nStudium\nlich anerkannten Hochschule oder einer ver-\n(1) Einem Ausländer wird zum Zweck des Voll-                  gleichbaren Bildungseinrichtung\nzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an\na) zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen\neiner staatlich anerkannten Hochschule oder an\nworden ist und die Zulassung mit einer Bedin-\neiner vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Auf-\ngung verbunden ist, die nicht auf den Besuch\nenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungs-\neiner studienvorbereitenden Maßnahme ge-\neinrichtung zugelassen worden ist. Der Aufenthalts-\nrichtet ist,\nzweck des Studiums umfasst auch studien-\nvorbereitende Maßnahmen und das Absolvieren                      b) zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen\neines Pflichtpraktikums. Studienvorbereitende Maß-                   worden ist und die Zulassung mit der Bedin-\nnahmen sind                                                          gung des Besuchs eines Studienkollegs oder\neiner vergleichbaren Einrichtung verbunden\n1. der Besuch eines studienvorbereitenden Sprach-                    ist, der Ausländer aber den Nachweis über\nkurses, wenn der Ausländer zu einem Vollzeit-                    die Annahme zu einem Studienkolleg oder ei-\nstudium zugelassen worden ist und die Zulas-                     ner vergleichbaren Einrichtung nach Absatz 1\nsung an den Besuch eines studienvorbereiten-                     Satz 3 Nummer 2 nicht erbringen kann oder\nden Sprachkurses gebunden ist, und\nc) zum Zweck des Teilzeitstudiums zugelassen\n2. der Besuch eines Studienkollegs oder einer ver-                   worden ist,\ngleichbaren Einrichtung, wenn die Annahme zu\neinem Studienkolleg oder einer vergleichbaren            2. er zur Teilnahme an einem studienvorbereiten-\nEinrichtung nachgewiesen ist.                                den Sprachkurs angenommen worden ist, ohne\ndass eine Zulassung zum Zweck eines Studiums\nEin Nachweis über die für den konkreten Studien-                 an einer staatlichen Hochschule, einer staatlich\ngang erforderlichen Kenntnisse der Ausbildungs-                  anerkannten Hochschule oder einer vergleich-\nsprache wird nur verlangt, wenn diese Sprach-                    baren Bildungseinrichtung vorliegt, oder\nkenntnisse weder bei der Zulassungsentscheidung\ngeprüft worden sind noch durch die studienvorbe-             3. ihm die Zusage eines Betriebs für das Absolvie-\nreitende Maßnahme erworben werden sollen.                        ren eines studienvorbereitenden Praktikums vor-\nliegt.\n(2) Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis\nbeträgt bei der Ersterteilung und bei der Verlänge-          In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind Absatz 1\nrung mindestens ein Jahr und soll zwei Jahre nicht           Satz 2 bis 4 und die Absätze 2 bis 4 entsprechend\nüberschreiten. Sie beträgt mindestens zwei Jahre,            anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2\nwenn der Ausländer an einem Unions- oder multi-              und 3 sind die Absätze 2 und 4 entsprechend an-\nlateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teil-             zuwenden; die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur\nnimmt oder wenn für ihn eine Vereinbarung zwischen           Beschäftigung nur in der Ferienzeit sowie zur Aus-\nzwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt. Dauert           übung des Praktikums.\ndas Studium weniger als zwei Jahre, so wird die                 (6) Bevor die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1\nAufenthaltserlaubnis nur für die Dauer des Studiums          oder Absatz 5 aus Gründen, die der Ausländer nicht\nerteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert,           zu vertreten hat, zurückgenommen, widerrufen oder\nwenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist            gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 nachträglich verkürzt\nund in einem angemessenen Zeitraum noch er-                  wird, ist dem Ausländer für bis zu neun Monate\nreicht werden kann. Zur Beurteilung der Frage, ob            die Möglichkeit zu geben, die Zulassung bei einer\nder Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann,              anderen Bildungseinrichtung zu beantragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019             1311\n(7) Einem Ausländer, der in einem anderen Mit-            Ausländers, einen Teil des Studiums im Bundes-\ngliedstaat der Europäischen Union international              gebiet durchzuführen, noch nicht bekannt, so hat\nSchutzberechtigter ist, kann eine Aufenthaltserlaub-         sie die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu\nnis zum Zweck des Studiums erteilt werden, wenn              dem ihr die Absicht bekannt wird. Bei der Erteilung\nder Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der             des Aufenthaltstitels nach Satz 1 Nummer 1 durch\nEuropäischen Union seit mindestens zwei Jahren               einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, und bei\nein Studium betrieben hat und die Voraussetzun-              der Einreise über einen Staat, der nicht Schengen-\ngen des § 16c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3                 Staat ist, hat der Ausländer eine Kopie der Mit-\nvorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die             teilung mitzuführen und den zuständigen Behörden\nDauer des Studienteils, der in Deutschland durch-            auf deren Verlangen vorzulegen.\ngeführt wird, erteilt. Absatz 3 gilt entsprechend.\n(2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1\n§ 9 findet keine Anwendung.\nSatz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Ein-\n(8) Die Absätze 1 bis 4 und 6 dienen der Um-              reise und der Aufenthalt nicht nach § 19f Absatz 5\nsetzung der Richtlinie (EU) 2016/801 des Euro-               abgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb\npäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai                der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Num-\n2016 über die Bedingungen für die Einreise und               mer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mit-\nden Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu For-            gliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und sich\nschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung               dort zum Zweck des Studiums aufhalten. Erfolgt die\neines Praktikums, zur Teilnahme an einem Frei-               Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 3 genannten\nwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder              Zeitpunkt und wurden die Einreise und der Aufent-\nBildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-             halt nicht nach § 19f Absatz 5 abgelehnt, so darf\nTätigkeit (ABl. L132 vom 21.5.2016, S. 21).                  der Ausländer in das Bundesgebiet einreisen und\nsich dort zum Zweck des Studiums aufhalten. Der\n§ 16c                               Ausländer ist zur Ausübung einer Beschäftigung,\nMobilität im Rahmen des Studiums                   die insgesamt ein Drittel der Aufenthaltsdauer nicht\nüberschreiten darf, sowie zur Ausübung studen-\n(1) Für einen Aufenthalt zum Zweck des                    tischer Nebentätigkeiten berechtigt.\nStudiums, der 360 Tage nicht überschreitet, bedarf\nein Ausländer abweichend von § 4 Absatz 1 keines                (3) Werden die Einreise und der Aufenthalt nach\nAufenthaltstitels, wenn die aufnehmende Bildungs-            § 19f Absatz 5 abgelehnt, so hat der Ausländer das\neinrichtung im Bundesgebiet dem Bundesamt für                Studium unverzüglich einzustellen. Die bis dahin\nMigration und Flüchtlinge und der zuständigen Be-            nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befreiung vom\nhörde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt hat,            Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt.\ndass der Ausländer beabsichtigt, einen Teil seines              (4) Sofern innerhalb von 30 Tagen nach Zugang\nStudiums im Bundesgebiet durchzuführen, und                  der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilung keine\ndem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit              Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts des\nder Mitteilung vorlegt:                                      Ausländers nach § 19f Absatz 5 erfolgt, ist dem\n1. den Nachweis, dass der Ausländer einen von                Ausländer durch das Bundesamt für Migration und\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen             Flüchtlinge eine Bescheinigung über die Berechti-\nUnion für die Dauer des geplanten Aufenthalts            gung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck\ngültigen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums         des Studiums im Rahmen der kurzfristigen Mobilität\nbesitzt, der in den Anwendungsbereich der                auszustellen.\nRichtlinie (EU) 2016/801 fällt,\n(5) Nach der Ablehnung gemäß § 19f Absatz 5\n2. den Nachweis, dass der Ausländer einen Teil               oder der Ausstellung der Bescheinigung im Sinne\nseines Studiums an einer Bildungseinrichtung             von Absatz 5 durch das Bundesamt für Migration\nim Bundesgebiet durchführen möchte, weil er              und Flüchtlinge ist die Ausländerbehörde gemäß\nan einem Unions- oder multilateralen Programm            § 71 Absatz 1 für weitere aufenthaltsrechtliche\nmit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder für ihn           Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Der\neine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr                Ausländer und die aufnehmende Bildungseinrich-\nHochschulen gilt,                                        tung sind verpflichtet, der Ausländerbehörde Ände-\n3. den Nachweis, dass der Ausländer von der                  rungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten\naufnehmenden Bildungseinrichtung zugelassen              Voraussetzungen anzuzeigen.\nwurde,\n4. die Kopie eines anerkannten und gültigen Passes                                   § 16d\noder Passersatzes des Ausländers und                                       Maßnahmen zur\n5. den Nachweis, dass der Lebensunterhalt des                 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen\nAusländers gesichert ist.                                   (1) Einem Ausländer soll zum Zweck der An-\nDie aufnehmende Bildungseinrichtung hat die Mit-             erkennung seiner im Ausland erworbenen Berufs-\nteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem der               qualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für die\nAusländer in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-           Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme ein-\npäischen Union den Antrag auf Erteilung eines Auf-           schließlich sich daran anschließender Prüfungen\nenthaltstitels im Anwendungsbereich der Richtlinie           erteilt werden, wenn von einer nach den Regelun-\n(EU) 2016/801 stellt. Ist der aufnehmenden Bildungs-         gen des Bundes oder der Länder für die berufliche\neinrichtung zu diesem Zeitpunkt die Absicht des              Anerkennung zuständigen Stelle festgestellt wurde,","1312           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\ndass Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen                     4. sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, den Aus-\noder weitere Qualifikationen                                      gleich der von der zuständigen Stelle festgestell-\nten Unterschiede innerhalb dieser Zeit zu er-\n1. für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Be-\nmöglichen und\nrufsqualifikation mit einer inländischen Berufs-\nqualifikation oder                                        5. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zuge-\nstimmt hat oder durch die Beschäftigungsver-\n2. in einem im Inland reglementierten Beruf für die               ordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung\nErteilung der Berufsausübungserlaubnis                        bestimmt ist, dass die Beschäftigung ohne Zu-\nerforderlich sind. Die Erteilung der Aufenthalts-                 stimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig\nerlaubnis setzt voraus, dass                                      ist.\n1. der Ausländer über der Qualifizierungsmaß-                    (4) Einem Ausländer kann zum Zweck der An-\nnahme entsprechende deutsche Sprachkennt-                 erkennung seiner im Ausland erworbenen Berufs-\nnisse, in der Regel mindestens über hinrei-               qualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr\nchende deutsche Sprachkenntnisse, verfügt,                erteilt und um jeweils ein Jahr bis zu einer Höchst-\naufenthaltsdauer von drei Jahren verlängert wer-\n2. die Qualifizierungsmaßnahme geeignet ist, dem              den, wenn der Ausländer auf Grund einer Ab-\nAusländer die Anerkennung der Berufsqualifika-            sprache der Bundesagentur für Arbeit mit der\ntion oder den Berufszugang zu ermöglichen, und            Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes\n3. bei einer überwiegend betrieblichen Qualifizie-            1. über das Verfahren, die Auswahl, die Vermittlung\nrungsmaßnahme die Bundesagentur für Arbeit                    und die Durchführung des Verfahrens zur Fest-\nnach § 39 zugestimmt hat oder durch die Be-                   stellung der Gleichwertigkeit der ausländischen\nschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche                Berufsqualifikation und zur Erteilung der Berufs-\nVereinbarung bestimmt ist, dass die Teilnahme                 ausübungserlaubnis bei durch Bundes- oder\nan der Qualifizierungsmaßnahme ohne Zustim-                   Landesgesetz reglementierten Berufen im Ge-\nmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.               sundheits- und Pflegebereich oder\nDie Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 18 Monate            2. über das Verfahren, die Auswahl, die Vermittlung\nerteilt und um längstens sechs Monate bis zu einer                und die Durchführung des Verfahrens zur Fest-\nHöchstaufenthaltsdauer von zwei Jahren verlän-                    stellung der Gleichwertigkeit der ausländischen\ngert. Sie berechtigt zur Ausübung einer von der                   Berufsqualifikation und, soweit erforderlich, zur\nQualifizierungsmaßnahme unabhängigen Beschäf-                     Erteilung der Berufsausübungserlaubnis für sons-\ntigung bis zu zehn Stunden je Woche.                              tige ausgewählte Berufsqualifikationen unter Be-\n(2) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 be-                 rücksichtigung der Angemessenheit der Ausbil-\nrechtigt zur Ausübung einer zeitlich nicht einge-                 dungsstrukturen des Herkunftslandes\nschränkten Beschäftigung, deren Anforderungen                 in eine Beschäftigung vermittelt worden ist und die\nin einem Zusammenhang mit den in der späteren                 Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat\nBeschäftigung verlangten berufsfachlichen Kennt-              oder durch die Beschäftigungsverordnung oder\nnissen stehen, wenn ein konkretes Arbeitsplatz-               zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist,\nangebot für eine spätere Beschäftigung in dem an-             dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne\nzuerkennenden oder von der beantragten Berufs-                Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig\nausübungserlaubnis erfassten Beruf vorliegt und               ist. Voraussetzung ist zudem, dass der Ausländer\ndie Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt             über die in der Absprache festgelegten deutschen\nhat oder durch die Beschäftigungsverordnung be-               Sprachkenntnisse, in der Regel mindestens hinrei-\nstimmt ist, dass die Beschäftigung ohne Zustim-               chende deutsche Sprachkenntnisse, verfügt. Die\nmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.               Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer\n§ 18 Absatz 2 Nummer 3 gilt entsprechend.                     von der anzuerkennenden Berufsqualifikation unab-\n(3) Einem Ausländer soll zum Zweck der An-                 hängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je\nerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufs-                Woche.\nqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für zwei                 (5) Einem Ausländer kann zum Ablegen von Prü-\nJahre erteilt und die Ausübung einer qualifizierten           fungen zur Anerkennung seiner ausländischen Be-\nBeschäftigung in einem im Inland nicht reglemen-              rufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis erteilt\ntierten Beruf, zu dem seine Qualifikation befähigt,           werden, wenn er über deutsche Sprachkenntnisse,\nerlaubt werden, wenn                                          die der abzulegenden Prüfung entsprechen, in der\n1. der Ausländer über der Tätigkeit entsprechende             Regel jedoch mindestens über hinreichende deut-\ndeutsche Sprachkenntnisse, in der Regel min-              sche Sprachkenntnisse, verfügt, sofern diese nicht\ndurch die Prüfung nachgewiesen werden sollen.\ndestens über hinreichende deutsche Sprach-\nkenntnisse, verfügt,                                      Absatz 1 Satz 4 findet keine Anwendung.\n(6) Nach zeitlichem Ablauf des Höchstzeitraumes\n2. von einer nach den Regelungen des Bundes\nder Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1, 3\noder der Länder für die berufliche Anerkennung\nund 4 darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen an-\nzuständigen Stelle festgestellt wurde, dass\nderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b,\nschwerpunktmäßig Fertigkeiten, Kenntnisse und\n18a, 18b oder 19c oder in Fällen eines gesetzlichen\nFähigkeiten in der betrieblichen Praxis fehlen,\nAnspruchs erteilt werden. § 20 Absatz 3 Nummer 4\n3. ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,                bleibt unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019             1313\n§ 16e                                in der Schulklasse eine Zusammensetzung aus\nStudienbezogenes Praktikum EU                      Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten ge-\nwährleistet ist und es sich handelt\n(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaub-\nnis zum Zweck eines Praktikums nach der Richtlinie            1. um eine öffentliche oder staatlich anerkannte\n(EU) 2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für                 Schule mit internationaler Ausrichtung oder\nArbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die                2. um eine Schule, die nicht oder nicht überwie-\nBeschäftigungsverordnung oder durch zwischen-                     gend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird\nstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass das                    und die Schüler auf internationale Abschlüsse,\nPraktikum ohne Zustimmung der Bundesagentur                       Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich aner-\nfür Arbeit zulässig ist, und                                      kannte Abschlüsse vorbereitet.\n1. das Praktikum dazu dient, dass sich der Auslän-               (3) Während eines Aufenthalts zur Teilnahme an\nder Wissen, praktische Kenntnisse und Erfah-              einem Sprachkurs nach Absatz 1 oder zum Schul-\nrungen in einem beruflichen Umfeld aneignet,              besuch nach Absatz 2 soll in der Regel eine Aufent-\nhaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck\n2. der Ausländer eine Vereinbarung mit einer auf-\nnur in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt\nnehmenden Einrichtung über die Teilnahme an\nwerden. Im Anschluss an einen Aufenthalt zur Teil-\neinem Praktikum vorlegt, die theoretische und\nnahme an einem Schüleraustausch darf eine Auf-\npraktische Schulungsmaßnahmen vorsieht, und\nenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck nur in\nFolgendes enthält:\nden Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt\na) eine Beschreibung des Programms für das                werden. § 9 findet keine Anwendung. Die Aufent-\nPraktikum einschließlich des Bildungsziels             haltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 berech-\noder der Lernkomponenten,                              tigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.\nb) die Angabe der Dauer des Praktikums,                      (4) Bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen\nc) die Bedingungen der Tätigkeit und der Be-              der Länder mit öffentlichen Stellen in einem ande-\ntreuung des Ausländers,                                ren Staat über den Besuch inländischer Schulen\ndurch ausländische Schüler bleiben unberührt.\nd) die Arbeitszeiten des Ausländers und\nAufenthaltserlaubnisse zur Teilnahme am Schul-\ne) das Rechtsverhältnis zwischen dem Auslän-              besuch können auf Grund solcher Vereinbarungen\nder und der aufnehmenden Einrichtung,                  nur erteilt werden, wenn die für das Aufenthalts-\n3. der Ausländer nachweist, dass er in den letzten            recht zuständige oberste Landesbehörde der Ver-\nzwei Jahren vor der Antragstellung einen Hoch-            einbarung zugestimmt hat.\nschulabschluss erlangt hat, oder nachweist,\ndass er ein Studium absolviert, das zu einem                                       § 17\nHochschulabschluss führt,                                                      Suche eines\n4. das Praktikum fachlich und im Niveau dem in                          Ausbildungs- oder Studienplatzes\nNummer 3 genannten Hochschulabschluss oder                   (1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Suche\nStudium entspricht und                                    nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung\n5. die aufnehmende Einrichtung sich schriftlich zur           einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufent-\nÜbernahme der Kosten verpflichtet hat, die                haltserlaubnis erteilt werden, wenn\nöffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach             1. er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\nder Beendigung der Praktikumsvereinbarung                 2. der Lebensunterhalt gesichert ist,\nentstehen für\n3. er über einen Abschluss einer deutschen Aus-\na) den Lebensunterhalt des Ausländers während                 landsschule oder über einen Schulabschluss\neines unerlaubten Aufenthalts im Bundes-                   verfügt, der zum Hochschulzugang im Bundes-\ngebiet und                                                 gebiet oder in dem Staat berechtigt, in dem der\nb) eine Abschiebung des Ausländers.                           Schulabschluss erworben wurde, und\n(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die verein-          4. er über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügt.\nbarte Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für              Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu sechs\nsechs Monate erteilt.                                         Monate erteilt. Sie kann erneut nur erteilt werden,\nwenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise min-\n§ 16f                                destens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie\nSprachkurse und Schulbesuch                       er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthalts-\nerlaubnis nach Satz 1 im Bundesgebiet aufgehalten\n(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaub-           hat.\nnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der\nStudienvorbereitung dienen, oder zur Teilnahme an                (2) Einem Ausländer kann zum Zweck der\neinem Schüleraustausch erteilt werden. Eine Auf-              Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt\nenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Schüler-             werden, wenn\naustausch kann auch erteilt werden, wenn kein                 1. er über die schulischen und sprachlichen Vo-\nunmittelbarer Austausch erfolgt.                                  raussetzungen zur Aufnahme eines Studiums\n(2) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaub-               verfügt oder diese innerhalb der Aufenthalts-\nnis zum Zweck des Schulbesuchs in der Regel                       dauer nach Satz 2 erworben werden sollen und\nab der neunten Klassenstufe erteilt werden, wenn              2. der Lebensunterhalt gesichert ist.","1314            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\nDie Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu neun Monate              tisches Interesse an der Beschäftigung des Aus-\nerteilt.                                                          länders besteht, abgesehen werden. Das Bun-\n(3) Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1               desministerium des Innern, für Bau und Heimat\nund 2 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit und                   gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr\nnicht zur Ausübung studentischer Nebentätig-                      jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im\nkeiten. Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll                Bundesanzeiger bekannt.\nin der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem                  (3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein\nanderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 18a                  Ausländer, der\noder 18b oder in Fällen eines gesetzlichen An-                1. eine inländische qualifizierte Berufsausbildung\nspruchs erteilt werden. Während des Aufenthalts                   oder eine mit einer inländischen qualifizierten\nnach Absatz 2 soll in der Regel eine Aufenthalts-                 Berufsausbildung gleichwertige ausländische Be-\nerlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur                   rufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufs-\nnach den §§ 16a, 16b, 18a oder 18b oder in Fällen                 ausbildung) oder\neines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.“\n2. einen deutschen, einen anerkannten ausländi-\n12. Die §§ 18 bis 20 werden wie folgt gefasst:\nschen oder einen einem deutschen Hochschul-\n„§ 18                                    abschluss vergleichbaren ausländischen Hoch-\nGrundsatz der                                schulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademi-\nFachkräfteeinwanderung;                           scher Ausbildung).\nallgemeine Bestimmungen                           (4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den\n(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter              §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jah-\norientiert sich an den Erfordernissen des Wirt-               ren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zu-\nschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutsch-                 stimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen\nland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf              kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürze-\ndem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten                ren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die\nfür ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung              Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate\nder Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen             ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des\nSicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die              Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.\nnachhaltige Integration von Fachkräften in den Ar-\nbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung                                       § 18a\nder Interessen der öffentlichen Sicherheit.                                         Fachkräfte\n(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aus-                          mit Berufsausbildung\nübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt                  Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine\nsetzt voraus, dass                                            Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizier-\n1. ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,                ten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre er-\n2. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zuge-               worbene Qualifikation sie befähigt.\nstimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz,\nzwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die                                    § 18b\nBeschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass                                     Fachkräfte\ndie Ausübung der Beschäftigung ohne Zustim-                           mit akademischer Ausbildung\nmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist;\n(1) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung\nin diesem Fall kann die Erteilung des Aufent-\nkann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer\nhaltstitels auch versagt werden, wenn einer der\nqualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der\nTatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,\nihre Qualifikation sie befähigt.\n3. eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder\nzugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,                 (2) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung\nwird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Ar-\n4. die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt        beit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer\nwurde oder ein anerkannter ausländischer oder             Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt,\nein einem deutschen Hochschulabschluss ver-               wenn sie ein Gehalt in Höhe von mindestens zwei\ngleichbarer ausländischer Hochschulabschluss              Dritteln der jährlichen Bemessungsgrenze in der\nvorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die          allgemeinen Rentenversicherung erhält und keiner\nErteilung des Aufenthaltstitels ist, und                  der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungs-\n5. in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines              gründe vorliegt. Fachkräften mit akademischer\nAufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1          Ausbildung, die einen Beruf ausüben, der zu den\nnach Vollendung des 45. Lebensjahres des                  Gruppen 21, 221 oder 25 nach der Empfehlung\nAusländers die Höhe des Gehalts mindestens                der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die\n55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungs-             Verwendung der Internationalen Standardklassifi-\ngrenze in der allgemeinen Rentenversicherung              kation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom\nentspricht, es sei denn, der Ausländer kann den           10.11.2009, S. 31) gehört, wird die Blaue Karte EU\nNachweis über eine angemessene Altersversor-              abweichend von Satz 1 mit Zustimmung der Bun-\ngung erbringen. Von den Voraussetzungen nach              desagentur für Arbeit erteilt, wenn die Höhe des\nSatz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen,            Gehalts mindestens 52 Prozent der jährlichen Bei-\nin denen ein öffentliches, insbesondere ein re-           tragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Ren-\ngionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpoli-         tenversicherung beträgt. Das Bundesministerium","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019               1315\ndes Innern gibt die Mindestgehälter für jedes Kalen-           Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Er-\nderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres             teilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1\nim Bundesanzeiger bekannt. Abweichend von § 4a                 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder\nAbsatz 3 Satz 3 ist bei einem Arbeitsplatzwechsel              einer von ihr bestimmten Stelle bedarf. Hoch quali-\neines Inhabers einer Blauen Karte EU nur in den                fiziert nach Satz 1 sind bei mehrjähriger Berufs-\nersten zwei Jahren der Beschäftigung die Erlaubnis             erfahrung insbesondere\ndurch die Ausländerbehörde erforderlich; sie wird              1. Wissenschaftler mit        besonderen    fachlichen\nerteilt, wenn die Voraussetzungen der Erteilung ei-                 Kenntnissen oder\nner Blauen Karte EU vorliegen.\n2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder\n§ 18c                                     wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener\nFunktion.\nNiederlassungserlaubnis für Fachkräfte\n(1) Einer Fachkraft ist ohne Zustimmung der                                          § 18d\nBundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaub-                                   Forschung\nnis zu erteilen, wenn\n(1) Einem Ausländer wird ohne Zustimmung der\n1. sie seit vier Jahren im Besitz eines Aufenthalts-           Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis\ntitels nach den §§ 18a, 18b oder 18d ist,                  nach der Richtlinie (EU) 2016/801 zum Zweck der\n2. sie einen Arbeitsplatz innehat, der nach den Vo-            Forschung erteilt, wenn\nraussetzungen der §§ 18a, 18b oder § 18d von               1. er\nihr besetzt werden darf,\na) eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder\n3. sie mindestens 48 Monate Pflichtbeiträge oder                       einen entsprechenden Vertrag zur Durchfüh-\nfreiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversi-                 rung eines Forschungsvorhabens mit einer\ncherung geleistet hat oder Aufwendungen für                        Forschungseinrichtung abgeschlossen hat,\neinen Anspruch auf vergleichbare Leistungen ei-                    die für die Durchführung des besonderen Zu-\nner Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung                     lassungsverfahrens für Forscher im Bundes-\noder eines Versicherungsunternehmens nach-                         gebiet anerkannt ist, oder\nweist,\nb) eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder\n4. sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen                      einen entsprechenden Vertrag mit einer For-\nSprache verfügt und                                                schungseinrichtung abgeschlossen hat, die\n5. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1                         Forschung betreibt, und\nNummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen; § 9               2. die Forschungseinrichtung sich schriftlich zur\nAbsatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend.                  Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die\nDie Frist nach Satz 1 Nummer 1 verkürzt sich auf                    öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach\nzwei Jahre und die Frist nach Satz 1 Nummer 3 ver-                  der Beendigung der Aufnahmevereinbarung ent-\nkürzt sich auf 24 Monate, wenn die Fachkraft eine                   stehen für\ninländische Berufsausbildung oder ein inländisches                  a) den Lebensunterhalt des Ausländers während\nStudium erfolgreich abgeschlossen hat.                                 eines unerlaubten Aufenthalts in einem Mit-\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist dem Inhaber                         gliedstaat der Europäischen Union und\neiner Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaub-                    b) eine Abschiebung des Ausländers.\nnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine             In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a\nBeschäftigung nach § 18b Absatz 2 ausgeübt hat                 ist die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 60 Tagen\nund für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwil-          nach Antragstellung zu erteilen.\nlige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung\ngeleistet hat oder Aufwendungen für einen An-                      (2) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Num-\nspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versi-               mer 2 soll abgesehen werden, wenn die Tätigkeit\ncherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines               der Forschungseinrichtung überwiegend aus öffent-\nVersicherungsunternehmens nachweist und die Vo-                lichen Mitteln finanziert wird. Es kann davon abge-\nraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2                 sehen werden, wenn an dem Forschungsvorhaben\nund 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache            ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Auf\nKenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Ab-              die nach Absatz 1 Nummer 2 abgegebenen Erklä-\nsatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend. Die               rungen sind § 66 Absatz 5, § 67 Absatz 3 sowie\nFrist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn            § 68 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 4 entspre-\nder Ausländer über ausreichende Kenntnisse der                 chend anzuwenden.\ndeutschen Sprache verfügt.                                         (3) Die Forschungseinrichtung kann die Erklärung\n(3) Einer hoch qualifizierten Fachkraft mit akade-          nach Absatz 1 Nummer 2 auch gegenüber der für\nmischer Ausbildung kann ohne Zustimmung der                    ihre Anerkennung zuständigen Stelle allgemein\nBundesagentur für Arbeit in besonderen Fällen eine             für sämtliche Ausländer abgeben, denen auf Grund\nNiederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die               einer mit ihr geschlossenen Aufnahmevereinbarung\nAnnahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in            eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.\ndie Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutsch-                 (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens\nland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne               ein Jahr erteilt. Nimmt der Ausländer an einem\nstaatliche Hilfe gewährleistet sind sowie die Voraus-          Unions- oder multilateralen Programm mit Mobili-\nsetzung des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt.             tätsmaßnahmen teil, so wird die Aufenthaltserlaub-","1316           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\nnis für mindestens zwei Jahre erteilt. Wenn das               länder eine Kopie der Mitteilung mitzuführen und\nForschungsvorhaben in einem kürzeren Zeitraum                 den zuständigen Behörden auf deren Verlangen\ndurchgeführt wird, wird die Aufenthaltserlaubnis              vorzulegen.\nabweichend von den Sätzen 1 und 2 auf die Dauer                  (2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1\ndes Forschungsvorhabens befristet; die Frist be-              Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Ein-\nträgt in den Fällen des Satzes 2 mindestens ein Jahr.         reise und der Aufenthalt nicht nach § 19f Absatz 5\n(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 be-           abgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb\nrechtigt zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bei             der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels in das\nder in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten                  Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck\nForschungseinrichtung und zur Aufnahme von Tätig-             der Forschung aufhalten. Erfolgt die Mitteilung zu\nkeiten in der Lehre. Änderungen des Forschungs-               dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt, so\nvorhabens während des Aufenthalts führen nicht                darf der Ausländer nach Zugang der Mitteilung in-\nzum Wegfall dieser Berechtigung.                              nerhalb der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1\nNummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen\n(6) Einem Ausländer, der in einem Mitgliedstaat\nder Europäischen Union international Schutzbe-                Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und\nrechtigter ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum            sich dort zum Zweck der Forschung aufhalten.\nZweck der Forschung erteilt werden, wenn die                     (3) Ein Ausländer, der die Voraussetzungen nach\nVoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und               Absatz 1 erfüllt, ist berechtigt, in der aufnehmenden\ner sich mindestens zwei Jahre nach Erteilung der              Forschungseinrichtung die Forschungstätigkeit auf-\nSchutzberechtigung in diesem Mitgliedstaat auf-               zunehmen und Tätigkeiten in der Lehre aufzu-\ngehalten hat. Absatz 5 gilt entsprechend.                     nehmen.\n(4) Werden die Einreise und der Aufenthalt nach\n§ 18e                                § 19f Absatz 5 abgelehnt, so hat der Ausländer die\nKurzfristige Mobilität für Forscher                Forschungsstätigkeit unverzüglich einzustellen. Die\nbis dahin nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befrei-\n(1) Für einen Aufenthalt zum Zweck der For-               ung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt.\nschung, der eine Dauer von 180 Tagen innerhalb\neines Zeitraums von 360 Tagen nicht überschreitet,               (5) Sofern keine Ablehnung der Einreise und des\nbedarf ein Ausländer abweichend von § 4 Absatz 1              Aufenthalts nach § 19f Absatz 5 erfolgt, wird dem\nkeines Aufenthaltstitels, wenn die aufnehmende                Ausländer durch das Bundesamt für Migration und\nForschungseinrichtung im Bundesgebiet dem Bun-                Flüchtlinge eine Bescheinigung über die Berechti-\ndesamt für Migration und Flüchtlinge und der zu-              gung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck\nständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates                 der Forschung im Rahmen der kurzfristigen Mobili-\nmitgeteilt hat, dass der Ausländer beabsichtigt,              tät ausgestellt.\neinen Teil seiner Forschungstätigkeit im Bundes-                 (6) Nach der Ablehnung gemäß § 19f Absatz 5\ngebiet durchzuführen, und dem Bundesamt für                   oder der Ausstellung der Bescheinigung im Sinne\nMigration und Flüchtlinge mit der Mitteilung vorlegt          von Absatz 5 durch das Bundesamt für Migration\n1. den Nachweis, dass der Ausländer einen gülti-              und Flüchtlinge ist die Ausländerbehörde gemäß\ngen nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilten          § 71 Absatz 1 für weitere aufenthaltsrechtliche\nAufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates           Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Der\nzum Zweck der Forschung besitzt,                         Ausländer und die aufnehmende Forschungsein-\nrichtung sind verpflichtet, der Ausländerbehörde\n2. die Aufnahmevereinbarung oder den entspre-                 Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten\nchenden Vertrag, die oder der mit der aufneh-            Voraussetzungen anzuzeigen.\nmenden Forschungseinrichtung im Bundesge-\nbiet geschlossen wurde,                                                            § 18f\n3. die Kopie eines anerkannten und gültigen Passes                   Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher\noder Passersatzes des Ausländers und\n(1) Für einen Aufenthalt zum Zweck der For-\n4. den Nachweis, dass der Lebensunterhalt des                 schung, der mehr als 180 Tage und höchstens ein\nAusländers gesichert ist.                                Jahr dauert, wird einem Ausländer ohne Zustim-\nDie aufnehmende Forschungseinrichtung hat die                 mung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufent-\nMitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem                 haltserlaubnis erteilt, wenn\nder Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der              1. er einen für die Dauer des Verfahrens gültigen\nEuropäischen Union den Antrag auf Erteilung eines                 nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilten Auf-\nAufenthaltstitels im Anwendungsbereich der Richt-                 enthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates be-\nlinie (EU) 2016/801 stellt. Ist der aufnehmenden                  sitzt,\nForschungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt die                 2. die Kopie eines anerkannten und gültigen Passes\nAbsicht des Ausländers, einen Teil der Forschungs-                oder Passersatzes vorgelegt wird und\ntätigkeit im Bundesgebiet durchzuführen, noch\nnicht bekannt, so hat sie die Mitteilung zu dem Zeit-         3. die Aufnahmevereinbarung oder der entspre-\npunkt zu machen, zu dem ihr die Absicht bekannt                   chende Vertrag, die oder der mit der aufnehmen-\nwird. Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach                den Forschungseinrichtung im Bundesgebiet\nSatz 1 Nummer 1 durch einen Staat, der nicht                      geschlossen wurde, vorgelegt wird.\nSchengen-Staat ist, und bei der Einreise über einen              (2) Wird der Antrag auf Erteilung der Aufenthalts-\nStaat, der nicht Schengen-Staat ist, hat der Aus-             erlaubnis mindestens 30 Tage vor Beginn des Auf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019             1317\nenthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der                Führungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in\nAufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates weiter-         einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in\nhin gültig, so gelten, bevor über den Antrag ent-            erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet\nschieden wird, der Aufenthalt und die Erwerbstätig-          und die hauptsächlich unter der allgemeinen Auf-\nkeit des Ausländers für bis zu 180 Tage innerhalb            sicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner\neines Zeitraums von 360 Tagen als erlaubt.                   oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen\n(3) Für die Berechtigung zur Ausübung der For-            allgemeine Weisungen erhält. Diese Position\nschungstätigkeit und einer Tätigkeit in der Lehre gilt       schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlas-\n§ 18d Absatz 5 entsprechend.                                 sung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der\naufnehmenden Niederlassung, die Überwachung\n(4) Der Ausländer und die aufnehmende For-                und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht\nschungseinrichtung sind verpflichtet, der Auslän-            führenden Personals und der Fach- und Führungs-\nderbehörde Änderungen in Bezug auf die in Ab-                kräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer An-\nsatz 1 genannten Voraussetzungen anzuzeigen.                 stellung, Entlassung oder sonstigen personellen\n(5) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel           Maßnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Geset-\nzu einer Mitteilung nach § 18e Absatz 1 Satz 1 ge-           zes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse\nstellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn           über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die\ner zwar während eines Aufenthalts nach § 18e Ab-             Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein\nsatz 1, aber nicht mindestens 30 Tage vor Ablauf             hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene\ndieses Aufenthalts vollständig gestellt wurde.               Berufserfahrung verfügt.\n(3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch er-\n§ 19                                teilt, wenn\nICT-Karte für\n1. er als Trainee im Rahmen eines unternehmens-\nunternehmensintern transferierte Arbeitnehmer\ninternen Transfers tätig wird und\n(1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum\n2. die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genann-\nZweck eines unternehmensinternen Transfers eines\nten Voraussetzungen vorliegen.\nAusländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist\ndie vorübergehende Abordnung eines Ausländers                Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über\n1. in eine inländische Niederlassung des Unterneh-           einen Hochschulabschluss verfügt, ein Trainee-\nmens, dem der Ausländer angehört, wenn das               programm absolviert, das der beruflichen Entwick-\nUnternehmen seinen Sitz außerhalb der Euro-              lung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäfts-\npäischen Union hat, oder                                 techniken und ‑methoden dient, und entlohnt wird.\n2. in eine inländische Niederlassung eines anderen              (4) Die ICT-Karte wird erteilt\nUnternehmens der Unternehmensgruppe, zu der              1. bei Führungskräften und bei Spezialisten für die\nauch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb                Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei\nder Europäischen Union gehört, dem der Aus-                  Jahre und\nländer angehört.\n2. bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchs-\n(2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt,               tens jedoch für ein Jahr.\nwenn\nDurch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die\n1. er in der aufnehmenden Niederlassung als Füh-             in Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschrit-\nrungskraft oder Spezialist tätig wird,                   ten werden.\n2. er dem Unternehmen oder der Unternehmens-\n(5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der\ngruppe unmittelbar vor Beginn des unterneh-\nAusländer\nmensinternen Transfers seit mindestens sechs\nMonaten und für die Zeit des Transfers ununter-          1. auf Grund von Übereinkommen zwischen der\nbrochen angehört,                                            Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten\n3. der unternehmensinterne Transfer mehr als                     einerseits und Drittstaaten andererseits ein\n90 Tage dauert,                                              Recht auf freien Personenverkehr genießt, das\ndem der Unionsbürger gleichwertig ist,\n4. der Ausländer einen für die Dauer des unterneh-\nmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag           2. in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser\nund erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben              Drittstaaten beschäftigt ist oder\nvorweist, worin enthalten sind:                          3. im Rahmen seines Studiums ein Praktikum ab-\na) Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sons-            solviert.\ntigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des               (6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht er-\nunternehmensinternen Transfers sowie                  teilt, wenn\nb) der Nachweis, dass der Ausländer nach Be-             1. sich der Ausländer im Rahmen der Möglich-\nendigung des unternehmensinternen Trans-                  keiten der Einreise und des Aufenthalts in meh-\nfers in eine außerhalb der Europäischen                   reren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu\nUnion ansässige Niederlassung des gleichen                Zwecken des unternehmensinternen Transfers\nUnternehmens oder der gleichen Unterneh-                  im Rahmen des Transfers länger in einem ande-\nmensgruppe zurückkehren kann, und                         ren Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundes-\n5. er seine berufliche Qualifikation nachweist.                  gebiet oder","1318          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\n2. der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit              der eine Kopie der Mitteilung mitzuführen und den\ndem Ende des letzten Aufenthalts des Aus-                zuständigen Behörden auf deren Verlangen vorzu-\nländers zum Zweck des unternehmensinternen               legen.\nTransfers im Bundesgebiet gestellt wird.\n(2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1\n(7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der              Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Ein-\nRichtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parla-                reise und der Aufenthalt nicht nach Absatz 4 abge-\nments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die                lehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb der\nBedingungen für die Einreise und den Aufent-                 Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nhalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines              genannten Aufenthaltstitels des anderen Mitglied-\nunternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom               staates in das Bundesgebiet einreisen und sich\n27.5.2014, S. 1).                                            dort zum Zweck des unternehmensinternen Trans-\nfers aufhalten. Erfolgt die Mitteilung zu dem in Ab-\n§ 19a                              satz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt, so darf der Aus-\nKurzfristige Mobilität für                   länder nach Zugang der Mitteilung innerhalb der\nunternehmensintern transferierte Arbeitnehmer             Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\ngenannten Aufenthaltstitels des anderen Mitglied-\n(1) Für einen Aufenthalt zum Zweck eines unter-           staates in das Bundesgebiet einreisen und sich\nnehmensinternen Transfers, der eine Dauer von bis            dort zum Zweck des unternehmensinternen Trans-\nzu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Ta-            fers aufhalten.\ngen nicht überschreitet, bedarf ein Ausländer ab-\nweichend von § 4 Absatz 1 keines Aufenthaltstitels,              (3) Die Einreise und der Aufenthalt werden durch\nwenn die ihn aufnehmende Niederlassung in dem                das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab-\nanderen Mitgliedstaat dem Bundesamt für Migra-               gelehnt, wenn\ntion und Flüchtlinge und der zuständigen Behörde             1. das Arbeitsentgelt, das dem Ausländer während\ndes anderen Mitgliedstaates mitgeteilt hat, dass                  des unternehmensinternen Transfers im Bun-\nder Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung                    desgebiet gewährt wird, ungünstiger ist als das\nim Bundesgebiet beabsichtigt, und dem Bundes-                     Arbeitsentgelt vergleichbarer deutscher Arbeit-\namt für Migration und Flüchtlinge mit der Mitteilung              nehmer,\nvorlegt\n2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1\n1. den Nachweis, dass der Ausländer einen gülti-                  Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht vorliegen,\ngen nach der Richtlinie (EU) 2014/66 erteilten\nAufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates           3. die nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen in be-\nder Europäischen Union besitzt,                               trügerischer Weise erworben oder gefälscht oder\nmanipuliert wurden,\n2. den Nachweis, dass die inländische aufneh-\nmende Niederlassung demselben Unternehmen                4. der Ausländer sich schon länger als drei Jahre in\noder derselben Unternehmensgruppe angehört                    der Europäischen Union aufhält oder, falls es\nwie dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb                  sich um einen Trainee handelt, länger als ein\nder Europäischen Union, dem der Ausländer an-                 Jahr in der Europäischen Union aufhält oder\ngehört,\n5. ein Ausweisungsinteresse besteht.\n3. einen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein\nAbordnungsschreiben gemäß den Vorgaben in                Eine Ablehnung hat in den Fällen des Satzes 1\n§ 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, der oder das              Nummer 1 bis 4 spätestens 20 Tage nach Zugang\nbereits den zuständigen Behörden des anderen             der vollständigen Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1\nMitgliedstaates vorgelegt wurde,                         beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu\nerfolgen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist eine\n4. die Kopie eines anerkannten und gültigen Passes           Ablehnung durch die Ausländerbehörde jederzeit\noder Passersatzes des Ausländers,                        während des Aufenthalts des Ausländers möglich;\n5. den Nachweis, dass eine Berufsausübungs-                  § 73 Absatz 3c ist entsprechend anwendbar. Die\nerlaubnis erteilt wurde oder ihre Erteilung zuge-        Ablehnung ist neben dem Ausländer auch der zu-\nsagt ist, soweit diese erforderlich ist.                 ständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates\nsowie der aufnehmenden Niederlassung in dem an-\nDie aufnehmende Niederlassung in dem anderen\nderen Mitgliedstaat bekannt zu geben. Bei fristge-\nMitgliedstaat hat die Mitteilung zu dem Zeitpunkt\nrechter Ablehnung hat der Ausländer die Erwerbs-\nzu machen, zu dem der Ausländer in dem anderen\ntätigkeit unverzüglich einzustellen; die bis dahin\nMitgliedstaat der Europäischen Union den Antrag\nnach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befreiung vom\nauf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anwen-\nErfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt.\ndungsbereich der Richtlinie (EU) 2014/66 stellt. Ist\nder aufnehmenden Niederlassung in dem anderen                    (4) Sofern innerhalb von 20 Tagen nach Zugang\nMitgliedstaat zu diesem Zeitpunkt die Absicht des            der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilung keine\nTransfers in eine Niederlassung im Bundesgebiet              Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts des\nnoch nicht bekannt, so hat sie die Mitteilung zu             Ausländers nach Absatz 3 erfolgt, ist dem Auslän-\ndem Zeitpunkt zu machen, zu dem ihr die Absicht              der durch das Bundesamt für Migration und Flücht-\nbekannt wird. Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels        linge eine Bescheinigung über die Berechtigung zur\nnach Satz 1 Nummer 1 durch einen Staat, der nicht            Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck des unter-\nSchengen-Staat ist, und bei der Einreise über einen          nehmensinternen Transfers im Rahmen der kurz-\nStaat, der nicht Schengen-Staat ist, hat der Auslän-         fristigen Mobilität auszustellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019              1319\n(5) Nach der Ablehnung gemäß Absatz 3 oder                    (7) Die inländische aufnehmende Niederlassung\nder Ausstellung der Bescheinigung im Sinne von                ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde\nAbsatz 4 durch das Bundesamt für Migration und                Änderungen in Bezug auf die in Absatz 2 genannten\nFlüchtlinge ist die Ausländerbehörde gemäß § 71               Voraussetzungen unverzüglich, in der Regel inner-\nAbsatz 1 für weitere aufenthaltsrechtliche Maßnah-            halb einer Woche, anzuzeigen.\nmen und Entscheidungen zuständig. Der Ausländer\nhat der Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen,                                     § 19c\nwenn der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 Satz 1\nSonstige Beschäftigungszwecke; Beamte\nNummer 1 durch den anderen Mitgliedstaat ver-\nlängert wurde.                                                   (1) Einem Ausländer kann unabhängig von einer\nQualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaub-\n§ 19b                                 nis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt wer-\nden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine\nMobiler-ICT-Karte                          zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass\n(1) Eine Mobiler-ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel        der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung\nnach der Richtlinie (EU) 2014/66 zum Zweck eines              zugelassen werden kann.\nunternehmensinternen Transfers im Sinne des § 19                 (2) Einem Ausländer mit ausgeprägten berufs-\nAbsatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer einen für die             praktischen Kenntnissen kann eine Aufenthaltser-\nDauer des Antragsverfahrens gültigen nach der                 laubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäfti-\nRichtlinie (EU) 2014/66 erteilten Aufenthaltstitel            gung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsver-\neines anderen Mitgliedstaates besitzt.                        ordnung bestimmt, dass der Ausländer zur Aus-\n(2) Einem Ausländer wird die Mobiler-ICT-Karte             übung dieser Beschäftigung zugelassen werden\nerteilt, wenn                                                 kann.\n1. er als Führungskraft, Spezialist oder Trainee                 (3) Einem Ausländer kann im begründeten Ein-\ntätig wird,                                               zelfall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden,\n2. der unternehmensinterne Transfer mehr als                  wenn an seiner Beschäftigung ein öffentliches, ins-\n90 Tage dauert und                                        besondere ein regionales, wirtschaftliches oder\narbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.\n3. er einen für die Dauer des Transfers gültigen Ar-\nbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abord-              (4) Einem Ausländer, der in einem Beamten-\nnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:            verhältnis zu einem deutschen Dienstherrn steht,\nwird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Ar-\na) Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sons-         beit eine Aufenthaltserlaubnis zur Erfüllung seiner\ntigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des            Dienstpflichten im Bundesgebiet erteilt. Die Aufent-\nTransfers sowie                                       haltserlaubnis wird für die Dauer von drei Jahren\nb) der Nachweis, dass der Ausländer nach Be-              erteilt, wenn das Dienstverhältnis nicht auf einen\nendigung des Transfers in eine außerhalb der          kürzeren Zeitraum befristet ist. Nach drei Jahren\nEuropäischen Union ansässige Niederlas-               wird eine Niederlassungserlaubnis abweichend von\nsung des gleichen Unternehmens oder der               § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 erteilt.\ngleichen Unternehmensgruppe zurückkehren\nkann.                                                                          § 19d\n(3) Wird der Antrag auf Erteilung der Mobiler-                      Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte\nICT-Karte mindestens 20 Tage vor Beginn des Auf-                    Geduldete zum Zweck der Beschäftigung\nenthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der                    (1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Auf-\nAufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates weiter-          enthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruf-\nhin gültig, so gelten bis zur Entscheidung der Aus-           lichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung\nländerbehörde der Aufenthalt und die Beschäfti-               erteilt werden, wenn der Ausländer\ngung des Ausländers für bis zu 90 Tage innerhalb\neines Zeitraums von 180 Tagen als erlaubt.                    1. im Bundesgebiet\n(4) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel                a) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem\nzu einer Mitteilung nach § 19a Absatz 1 Satz 1 ge-                   staatlich anerkannten oder vergleichbar ge-\nstellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn                   regelten Ausbildungsberuf oder ein Hoch-\ner zwar während des Aufenthalts nach § 19a, aber                     schulstudium abgeschlossen hat, oder\nnicht mindestens 20 Tage vor Ablauf dieses Aufent-                b) mit einem anerkannten oder einem deutschen\nhalts vollständig gestellt wurde.                                    Hochschulabschluss vergleichbaren auslän-\n(5) Die Mobiler-ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn                dischen Hochschulabschluss seit zwei Jah-\nsich der Ausländer im Rahmen des unternehmens-                       ren ununterbrochen eine dem Abschluss an-\ninternen Transfers im Bundesgebiet länger auf-                       gemessene Beschäftigung ausgeübt hat, oder\nhalten wird als in anderen Mitgliedstaaten.                       c) seit drei Jahren ununterbrochen eine qualifi-\n(6) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn                        zierte Beschäftigung ausgeübt hat und inner-\nhalb des letzten Jahres vor Beantragung der\n1. die Höchstdauer des unternehmensinternen                          Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunter-\nTransfers nach § 19 Absatz 4 erreicht wurde oder                 halt und den seiner Familienangehörigen oder\n2. der in § 19 Absatz 6 Nummer 2 genannte Ab-                        anderen Haushaltsangehörigen nicht auf\nlehnungsgrund vorliegt.                                          öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistun-","1320          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\ngen zur Deckung der notwendigen Kosten für            ist und der Ausländer eine Vereinbarung mit der\nUnterkunft und Heizung angewiesen war, und            aufnehmenden Einrichtung vorlegt, die Folgendes\n2. über ausreichenden Wohnraum verfügt,                      enthält:\n3. über ausreichende Kenntnisse der deutschen                1. eine Beschreibung des Freiwilligendienstes,\nSprache verfügt,                                         2. Angaben über die Dauer des Freiwilligendienstes\n4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über auf-              und über die Dienstzeiten des Ausländers,\nenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht           3. Angaben über die Bedingungen der Tätigkeit\nhat,                                                         und der Betreuung des Ausländers,\n5. behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendi-              4. Angaben über die dem Ausländer zur Verfügung\ngung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder be-               stehenden Mittel für Lebensunterhalt und Unter-\nhindert hat,                                                 kunft sowie Angaben über Taschengeld, das ihm\n6. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristi-              für die Dauer des Aufenthalts mindestens zur\nschen Organisationen hat und diese auch nicht                Verfügung steht, und\nunterstützt und                                          5. Angaben über die Ausbildung, die der Ausländer\n7. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen                  gegebenenfalls erhält, damit er die Aufgaben\nvorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei               des Freiwilligendienstes ordnungsgemäß durch-\nGeldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessät-                führen kann.\nzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straf-                 (2) Der Aufenthaltstitel für den Ausländer wird für\ntaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder               die vereinbarte Dauer der Teilnahme am euro-\ndem Asylgesetz nur von Ausländern begangen               päischen Freiwilligendienst, höchstens jedoch für\nwerden können, grundsätzlich außer Betracht              ein Jahr erteilt.\nbleiben.\n(1a) Wurde die Duldung nach § 60a Absatz 2                                         § 19f\nSatz 3 in Verbindung mit § 60c erteilt, ist nach er-                         Ablehnungsgründe bei\nfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung für             Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f,\neine der erworbenen beruflichen Qualifikation ent-             17, 18b Absatz 2, den §§ 18d, 18e, 18f und 19e\nsprechenden Beschäftigung eine Aufenthaltserlaub-               (1) Ein Aufenthaltstitel nach § 16b Absatz 1\nnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn          und 5, den §§ 16e, 17 Absatz 2, § 18b Absatz 2,\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2                  den §§ 18d und 19e wird nicht erteilt an Ausländer,\nbis 3 und 6 bis 7 vorliegen.\n1. die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen\n(1b) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1a                 Union aufhalten, weil sie einen Antrag auf Zu-\nwird widerrufen, wenn das der Erteilung dieser Auf-              erkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf\nenthaltserlaubnis zugrunde liegende Arbeitsverhält-              Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne der\nnis aus Gründen, die in der Person des Ausländers                Richtlinie (EG) 2004/83 oder auf Zuerkennung\nliegen, aufgelöst wird oder der Ausländer wegen                  internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie\neiner im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen                   (EU) 2011/95 gestellt haben, oder die in einem\nStraftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von ins-            Mitgliedstaat internationalen Schutz im Sinne\ngesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tages-               der Richtlinie (EU) 2011/95 genießen,\nsätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufent-\nhaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Aus-                 2. die sich im Rahmen einer Regelung zum vorü-\nländern begangen werden können, grundsätzlich                    bergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat der\naußer Betracht bleiben.                                          Europäischen Union aufhalten oder die in einem\nMitgliedstaat einen Antrag auf Zuerkennung\n(2) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Aus-             vorübergehenden Schutzes gestellt haben,\nübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifika-\ntion entsprechenden Beschäftigung zu jeder Be-               3. deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der\nschäftigung.                                                     Europäischen Union aus tatsächlichen oder\nrechtlichen Gründen ausgesetzt wurde,\n(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend\nvon § 5 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt            4. die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU oder\nwerden.                                                          einen Aufenthaltstitel, der durch einen anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Union auf der\n§ 19e                                  Grundlage der Richtlinie (EG) 2003/109 erteilt\nwurde, besitzen,\nTeilnahme am\neuropäischen Freiwilligendienst                   5. die auf Grund von Übereinkommen zwischen der\nEuropäischen Union und ihren Mitgliedstaaten\n(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaub-              einerseits und Drittstaaten andererseits ein\nnis zum Zweck der Teilnahme an einem euro-                       Recht auf freien Personenverkehr genießen,\npäischen Freiwilligendienst nach der Richtlinie (EU)             das dem der Unionsbürger gleichwertig ist.\n2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit\nnach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäf-                (2) Eine Blaue Karte EU nach § 18b Absatz 2\ntigungsverordnung oder durch zwischenstaatliche              wird über die in Absatz 1 genannten Ausschluss-\nVereinbarung bestimmt ist, dass die Teilnahme an             gründe hinaus nicht erteilt an Ausländer,\neinem europäischen Freiwilligendienst ohne Zu-               1. die einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 be-\nstimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig                   sitzen, der nicht auf Grund des § 23 Absatz 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019               1321\noder 4 erteilt wurde, oder eine vergleichbare                 mangels Masse abgelehnt wurde und der Ge-\nRechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat                 schäftsbetrieb eingestellt wurde,\nder Europäischen Union innehaben; Gleiches               5. die aufnehmende Einrichtung keine Geschäfts-\ngilt, wenn sie einen solchen Titel oder eine                  tätigkeit ausübt oder\nsolche Rechtsstellung beantragt haben und über\nden Antrag noch nicht abschließend entschie-             6. Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür be-\nden worden ist,                                               stehen, dass der Ausländer den Aufenthalt zu\nanderen Zwecken nutzen wird als zu jenen, für\n2. deren Einreise in einen Mitgliedstaat der Euro-                die er die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis be-\npäischen Union Verpflichtungen unterliegt, die                antragt.\nsich aus internationalen Abkommen zur Erleich-\nterung der Einreise und des vorübergehenden                  (5) Die Einreise und der Aufenthalt nach § 16c\nAufenthalts bestimmter Kategorien von natür-             oder § 18e werden durch das Bundesamt für Migra-\nlichen Personen, die handels- und investitions-          tion und Flüchtlinge abgelehnt, wenn\nbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten,                 1. die jeweiligen Voraussetzungen von § 16c Ab-\n3. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen                    satz 1 oder § 18e Absatz 1 nicht vorliegen,\nUnion als Saisonarbeitnehmer zugelassen wur-             2. die nach § 16c Absatz 1 oder § 18e Absatz 1\nden, oder                                                     vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise\n4. die unter die Richtlinie 96/71/EG des Euro-                    erworben, gefälscht oder manipuliert wurden,\npäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-            3. einer der Ablehnungsgründe des Absatzes 4 vor-\nzember 1996 über die Entsendung von Arbeit-                   liegt oder\nnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienst-             4. ein Ausweisungsinteresse besteht.\nleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1) in der\nFassung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Euro-           Eine Ablehnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 hat\npäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni           innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der vollstän-\n2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über           digen Mitteilung nach § 16c Absatz 1 Satz 1 oder\ndie Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen               § 18e Absatz 1 Satz 1 beim Bundesamt für Migra-\nder Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 173          tion und Flüchtlinge zu erfolgen. Im Fall des Sat-\nvom 9.7.2018, S. 16) fallen, für die Dauer ihrer         zes 1 Nummer 4 ist eine Ablehnung durch die Aus-\nEntsendung nach Deutschland.                             länderbehörde jederzeit während des Aufenthalts\ndes Ausländers möglich; § 73 Absatz 3c ist ent-\n(3) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16b,            sprechend anwendbar. Die Ablehnung ist neben\n16e, 17 Absatz 2, den §§ 18d und 19e wird über               dem Ausländer auch der zuständigen Behörde des\ndie in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe hi-               anderen Mitgliedstaates und der mitteilenden Ein-\nnaus nicht erteilt an Ausländer, die eine Blaue Karte        richtung schriftlich bekannt zu geben.\nEU nach § 18b Absatz 2 oder einen Aufenthaltstitel,\nder durch einen anderen Mitgliedstaat der Euro-\n§ 20\npäischen Union auf Grundlage der Richtlinie\n2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die                           Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte\nBedingungen für die Einreise und den Aufenthalt                  (1) Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann\nvon Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer                eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate\nhochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom             zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Aus-\n18.6.2009, S. 17) erteilt wurde, besitzen. Eine Auf-         übung ihre Qualifikation befähigt, erteilt werden,\nenthaltserlaubnis nach § 18d wird darüber hinaus             wenn die Fachkraft über der angestrebten Tätigkeit\nnicht erteilt, wenn die Forschungstätigkeit Bestand-         entsprechende deutsche Sprachkenntnisse ver-\nteil eines Promotionsstudiums als Vollzeitstudien-           fügt. Auf Ausländer, die sich bereits im Bundesge-\nprogramm ist.                                                biet aufhalten, findet Satz 1 nur Anwendung, wenn\n(4) Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthalts-           diese unmittelbar vor der Erteilung der Aufenthalts-\nerlaubnis nach den §§ 16b, 16e, 16f, 17, 18d, 18f            erlaubnis nach Satz 1 im Besitz eines Aufenthalts-\nund 19e kann abgelehnt werden, wenn                          titels zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder nach\n§ 16e waren. Das Bundesministerium für Arbeit und\n1. die aufnehmende Einrichtung hauptsächlich zu              Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-\ndem Zweck gegründet wurde, die Einreise und              mung des Bundesrates Berufsgruppen bestimmen,\nden Aufenthalt von Ausländern zu dem in der              in denen Fachkräften keine Aufenthaltserlaubnis\njeweiligen Vorschrift genannten Zweck zu er-             nach Satz 1 erteilt werden darf. Die Aufenthalts-\nleichtern,                                               erlaubnis berechtigt nur zur Ausübung von Probe-\n2. über das Vermögen der aufnehmenden Einrich-               beschäftigungen bis zu zehn Stunden je Woche, zu\ntung ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das          deren Ausübung die erworbene Qualifikation die\nauf Auflösung der Einrichtung und Abwicklung             Fachkraft befähigt.\ndes Geschäftsbetriebs gerichtet ist,                         (2) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung\n3. die aufnehmende Einrichtung im Rahmen der                 kann eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Mo-\nDurchführung eines Insolvenzverfahrens aufge-            nate zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen\nlöst wurde und der Geschäftsbetrieb abgewickelt          Ausübung ihre Qualifikation befähigt, erteilt wer-\nwurde,                                                   den. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.\n4. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über                  (3) Zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu des-\ndas Vermögen der aufnehmenden Einrichtung                sen Ausübung seine Qualifikation befähigt,","1322             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\n1. wird einem Ausländer nach erfolgreichem Ab-                 a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.\nschluss eines Studiums im Bundesgebiet im Rah-             b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die\nmen eines Aufenthalts nach § 16b oder § 16c                    Angabe „3“ ersetzt.\neine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate\nerteilt,                                                   c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur\n2. wird einem Ausländer nach Abschluss der For-\nAusübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach\nschungstätigkeit im Rahmen eines Aufenthalts\n§ 4a Absatz 1 erlaubt werden.“\nnach § 18d oder § 18f eine Aufenthaltserlaubnis\nfür bis zu neun Monate erteilt,                            d) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:\n3. kann einem Ausländer nach erfolgreichem Ab-                     „Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur\nschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im               Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach\nBundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts                       § 4a Absatz 1 erlaubt werden.“\nnach § 16a eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu            e) Dem Absatz 4b wird folgender Satz angefügt:\nzwölf Monate erteilt werden, oder                              „Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur\n4. kann einem Ausländer nach der Feststellung der                  Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach\nGleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der              § 4a Absatz 1 erlaubt werden.“\nErteilung der Berufsausübungserlaubnis im Bun-         18. In § 25a Absatz 4 werden die Wörter „und berech-\ndesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach                 tigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ gestri-\n§ 16d eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu zwölf           chen.\nMonate erteilt werden,\n19. In § 25b Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und\nsofern der Arbeitsplatz nach den Bestimmungen                  berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit“\nder §§ 18a, 18b, 18d, 19c und 21 von Ausländern                gestrichen.\nbesetzt werden darf.\n20. § 27 wird wie folgt geändert:\n(4) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nden Absätzen 1 bis 3 setzt die Lebensunterhalts-\nsicherung voraus. Die Verlängerung der Aufent-                     aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20, § 20b“\nhaltserlaubnis über die in den Absätzen 1 bis 3 ge-                    durch die Angabe „den §§ 18d, 18f“ und die\nnannten Höchstzeiträume hinaus ist ausgeschlos-                        Angabe „§ 20a“ durch die Angabe „§ 18e“\nsen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1                     ersetzt.\nund 2 kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der                bb) Satz 3 wird aufgehoben.\nAusländer nach seiner Ausreise mindestens so\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.\nlange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor\nauf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach          21. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 20a“\nAbsatz 1 oder 2 im Bundesgebiet aufgehalten hat.               durch die Angabe „§ 18e“ ersetzt.\n§ 9 findet keine Anwendung.“                               22. § 30 wird wie folgt geändert:\n13. § 21 wird wie folgt geändert:                                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 18                       aa) In Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c wird die\noder § 20“ durch die Angabe „§ 18c oder § 19c“                     Angabe „§ 20, § 20b“ durch die Angabe\nersetzt.                                                           „den §§ 18d, 18f“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern                      bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:\n„gesichert ist“ die Wörter „und die Vorausset-                     aaa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nzung des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vor-\n„5. der Ausländer im Besitz einer Blauen\nliegt“ eingefügt.\nKarte EU, einer ICT-Karte oder einer\n14. § 22 Satz 3 wird aufgehoben.                                                     Mobiler-ICT-Karte oder einer Auf-\n15. § 23 wird wie folgt geändert:                                                    enthaltserlaubnis nach § 18d oder\n§ 18f ist,“.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nbbb) In Nummer 7 wird die Angabe „§§ 19\n„Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur                          bis 21“ durch die Wörter „§§ 18c Ab-\nErwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen,                          satz 3 und § 21“ ersetzt.\ndass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die\nErwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a                      ccc) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 20“\nAbsatz 1 erlaubt werden kann.“                                          durch die Angabe „§ 18d“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\nb) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.\n„werden“ ein Semikolon und die Wörter\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2                  „Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales\nSatz 2 bis 5“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2                Visum besitzt“ eingefügt.\nbis 4“ ersetzt.\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n16. § 24 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20a“ durch die\n„Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Aus-                    Angabe „§ 18e“ ersetzt.\nübung einer Beschäftigung; sie kann nach § 4a Ab-                  bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 20a Absatz 1\nsatz 2 erlaubt werden.“                                                Satz 1 Nummer 1, 3 und 4“ durch die Wörter\n17. § 25 wird wie folgt geändert:                                          „§ 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019              1323\nund Absatz 6 Satz 1“ ersetzt und wird die                 b) gemäß § 18b Absatz 2 Satz 2 eine ihrer Qua-\nAngabe „§ 20c“ durch die Angabe „§ 19f“                       lifikation angemessene Beschäftigung aus-\nersetzt.                                                      üben wird,\n23. § 32 wird wie folgt geändert:                                 3. ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vor-\na) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe                    liegt und,\n„§ 19“ durch die Angabe „§ 18c Absatz 3“ und              4. sofern die Beschäftigungsverordnung nähere\ndie Angabe „§ 20 oder § 20b“ durch die Angabe                 Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung\n„§ 18d oder § 18f“ ersetzt.                                   der Beschäftigung vorsieht, diese vorliegen.\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung im\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20a“ durch die           Sinne des Absatzes 3 Nummer 3 erteilt, es sei\nAngabe „§ 18e“ ersetzt.                               denn, in der Beschäftigungsverordnung ist etwas\nanderes bestimmt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 20a Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1, 3 und 4“ durch die Wörter               (3) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Aus-\n„§ 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4              übung einer Beschäftigung durch einen Ausländer\nund Absatz 6 Satz 1“ und wird die Angabe              unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft\n„§ 20c“ durch die Angabe „§ 19f“ ersetzt.             zustimmen, wenn\n24. § 37 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                         1. der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbe-\n25. § 38 Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.                             dingungen als vergleichbare inländische Arbeit-\nnehmer beschäftigt wird,\n26. § 38a wird wie folgt geändert:\n2. die in den §§ 19, 19b, 19c Absatz 3 oder § 19d\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Nummer 1 oder durch die Beschäfti-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 39 Absatz 2“                 gungsverordnung geregelten Voraussetzungen\ndurch die Angabe „§ 39 Absatz 3“ und wer-                 für die Zustimmung in Bezug auf die Ausübung\nden die Wörter „oder durch Rechtsverord-                  der Beschäftigung vorliegen und\nnung nach § 42 oder durch zwischenstaat-\n3. für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer\nliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die\nsowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Ar-\nAusübung der Beschäftigung ohne Zustim-\nbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder\nmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig\nandere Ausländer, die nach dem Recht der\nist“ durch ein Semikolon und die Wörter „die\nEuropäischen Union einen Anspruch auf vor-\nZustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt“\nrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht\nersetzt.\nzur Verfügung stehen (Vorrangprüfung), soweit\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 16 und 17“                  diese Prüfung durch die Beschäftigungsverord-\ndurch die Angabe „§§ 16a und 16b“ ersetzt.                nung oder Gesetz vorgesehen ist.\ncc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 17“ durch die               (4) Für die Erteilung der Zustimmung hat der\nAngabe „§ 16a“ ersetzt.                               Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit Auskunft\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 39 Abs. 4“ durch            über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige\ndie Wörter „§ 34 der Beschäftigungsverordnung“            Arbeitsbedingungen zu erteilen. Auf Aufforderung\nersetzt.                                                  durch die Bundesagentur für Arbeit hat ein Arbeit-\n27. § 39 wird wie folgt gefasst:                                  geber, der einen Ausländer beschäftigt oder be-\nschäftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb\n„§ 39                                eines Monats zu erteilen.\nZustimmung zur Beschäftigung\n(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch, wenn bei\n(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aus-         Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Ab-\nübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung                schnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundes-\nder Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn,             agentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäfti-\ndie Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der              gung erforderlich ist.\nBeschäftigungsverordnung oder Bestimmung in ei-\n(6) Absatz 3 gilt für die Erteilung einer Arbeits-\nner zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erfor-\nerlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung ent-\nderlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn\nsprechend. Im Übrigen sind die für die Zustimmung\ndies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverord-\nder Bundesagentur für Arbeit geltenden Rechtsvor-\nnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung be-\nschriften auf die Arbeitserlaubnis anzuwenden, so-\nstimmt ist.\nweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts\n(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Aus-             anderes bestimmt ist. Die Bundesagentur für Arbeit\nübung einer Beschäftigung durch eine Fachkraft                kann für die Zustimmung zur Erteilung eines Auf-\ngemäß den §§ 18a oder 18b zustimmen, wenn                     enthaltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung\n1. sie nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen              und für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum\nals vergleichbare inländische Arbeitnehmer be-            Zweck der Saisonbeschäftigung am Bedarf orien-\nschäftigt wird,                                           tierte Zulassungszahlen festlegen.“\n2. sie                                                    28. § 40 wird wie folgt geändert:\na) gemäß § 18a oder § 18b Absatz 1 eine Be-               a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 19b\nschäftigung als Fachkraft ausüben wird, zu                 oder § 19d“ durch die Angabe „§ 19 oder § 19b“\nder ihre Qualifikation sie befähigt, oder                  ersetzt.","1324           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         3. nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Aus-\nübung einer Beschäftigung als Fachkraft nach\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nden §§ 18a und 18b,\nWörter „zur Erteilung einer ICT-Karte nach\n§ 19b oder einer Mobiler-ICT-Karte nach              4. Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten,\n§ 19d“ gestrichen und werden nach dem                5. Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Ge-\nWort „kann“ die Wörter „darüber hinaus“                  setzes stets oder unter bestimmten Vorausset-\neingefügt.                                               zungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind.\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Unterneh-                (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\nmens, dem der Ausländer angehört,“ durch             les kann durch die Beschäftigungsverordnung ohne\ndas Wort „Arbeitgebers“ und die Wörter               Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestim-\n„Auflösung des Unternehmens“ durch die               men:\nWörter „Auflösung des Arbeitgebers“ er-\n1. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Er-\nsetzt.\nteilung der Zustimmung der Bundesagentur für\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „das Unter-                Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfah-\nnehmen, dem der Ausländer angehört,“                     ren zur Vorrangprüfung geregelt werden,\ndurch die Wörter „der Arbeitgeber“ ersetzt.\n2. Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, be-\ndd) In Nummer 4 werden die Wörter „Unterneh-                 rufliche und regionale Beschränkung der Zu-\nmens, dem der Ausländer angehört,“ durch                 stimmung,\ndas Wort „Arbeitgebers“ ersetzt.                     3. Fälle nach § 39 Absatz 2 und 3, in denen für eine\nee) In Nummer 5 werden die Wörter „das Unter-                Zustimmung eine Vorrangprüfung durchgeführt\nnehmen, dem der Ausländer angehört,“                     wird, beispielsweise für die Beschäftigung von\ndurch die Wörter „der Arbeitgeber“ und wird              Fachkräften in zu bestimmenden Bezirken der\ndas Wort „oder“ am Ende durch ein Komma                  Bundesagentur für Arbeit sowie in bestimmten\nersetzt.                                                 Berufen,\nff) In Nummer 6 werden die Wörter „unterneh-             4. Fälle, in denen Ausländern, die im Besitz einer\nmensintern transferierten Arbeitnehmers“                 Duldung sind, oder anderen Ausländern, die kei-\ndurch das Wort „Ausländers“ ersetzt und                  nen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Absatz 4\nwird der Punkt am Ende durch das Wort                    eine Beschäftigung erlaubt werden kann,\n„oder“ ersetzt.                                      5. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Er-\ngg) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                         teilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der\nSaisonbeschäftigung an Staatsangehörige der in\n„7. der Arbeitgeber oder die aufnehmende                 Anhang II zu der Verordnung (EG) Nr. 539/2001\nNiederlassung hauptsächlich zu dem                   des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung\nZweck gegründet wurde, die Einreise                  der Liste der Drittländer, deren Staatsange-\nund den Aufenthalt von Ausländern zum                hörige beim Überschreiten der Außengrenzen\nZweck der Beschäftigung zu erleichtern;              im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der\ndas Gleiche gilt, wenn das Arbeitsver-               Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige\nhältnis hauptsächlich zu diesem Zweck                von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81\nbegründet wurde.“                                    vom 21.3.2001, S. 1), genannten Staaten,\n29. In § 41 wird das Wort „deutsche“ durch das Wort              6. Berufe, in denen für Angehörige bestimmter\n„inländische“ ersetzt.                                           Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu\nversagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel\n30. § 42 wird wie folgt gefasst:\nan qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufs-\n„§ 42                                   gruppen besteht.\nVerordnungsermächtigung und Weisungsrecht                    (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\nles kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durch-\n(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\nführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und\nles kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungs-\nder hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie\nverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates\nder von der Europäischen Union erlassenen Be-\nFolgendes bestimmen:\nstimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt\n1. Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a              und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über\nAbsatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den              die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen\n§§ 16d, 16e Absatz 1 Satz 1, den §§ 19, 19b,             erteilen.“\n19c Absatz 1 und 2 sowie § 19e mit oder ohne         31. In § 44 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die\nZustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu-              Angabe „§§ 18, 21“ durch die Wörter „§§ 18a\ngelassen werden können, und ihre Vorausset-              bis 18d, 19c und 21“ ersetzt.\nzungen,\n32. § 51 Absatz 1a wird wie folgt geändert:\n2. Beschäftigungen und Bedingungen, zu denen\neine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit             a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 19b“ durch die\nfür eine qualifzierte Beschäftigung nach § 19c               Angabe „§ 19“ ersetzt.\nAbsatz 2 unabhängig von der Qualifikation als            b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 16 oder § 20“ durch\nFachkraft erteilt werden kann und                            die Angabe „§ 16b oder § 18d“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019              1325\n33. § 52 wird wie folgt geändert:                                satz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländer-\na) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 19b“               behörde, das Bundesamt für Migration und Flücht-\ndurch die Angabe „§ 19“ und die Angabe „§ 19d“            linge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung\ndurch die Angabe „§ 19b“ ersetzt.                         ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch\ndann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  bedürfen.“\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die           42. In § 73 wird nach Absatz 3b folgender Absatz 3c\nWörter „§ 16 Absatz 1, 6 oder 9“ durch die           eingefügt:\nWörter „§ 16b Absatz 1, 5 oder 7“ ersetzt.\n„(3c) In Fällen der Mobilität nach den §§ 16c,\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 16 Ab-               18e und 19a kann das Bundesamt für Migration\nsatz 1, 6 oder 9“ durch die Wörter „§ 16b            und Flüchtlinge zur Feststellung von Ausweisungs-\nAbsatz 1, 5 oder 7“ ersetzt.                         interessen im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         und 4 und zur Prüfung von sonstigen Sicherheits-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-             bedenken die bei ihm gespeicherten personen-\ngabe „§ 20 oder § 20b“ durch die Angabe              bezogenen Daten zu den betroffenen Personen\n„§ 18d oder § 18f“ ersetzt.                          über das Bundesverwaltungsamt an die in Absatz 2\ngenannten Sicherheitsbehörden übermitteln. Die in\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 20 oder                Absatz 2 genannten Sicherheitsbehörden teilen\n§ 20b“ durch die Angabe „§ 18d oder § 18f“           dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob\nersetzt.                                             Ausweisungsinteressen im Sinne von § 54 Absatz 1\nd) In Absatz 4a wird die Angabe „§ 17b oder § 18d“           Nummer 2 oder 4 oder sonstige Sicherheitsbeden-\ndurch die Angabe „§ 16e oder § 19e“ ersetzt.              ken vorliegen. Die in Satz 1 genannten Behörden\n34. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG)            dürfen die übermittelten Daten speichern und nutzen,\nNr. 562/2006“ durch die Angabe „Verordnung (EU)              soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga-\n2016/399“ ersetzt.                                           ben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach\nanderen Gesetzen bleiben unberührt.“\n35. In § 59 Absatz 8 wird die Angabe „§ 4 Absatz 3“\ndurch die Angabe „§ 4a Absatz 5“ ersetzt.                43. § 75 wird wie folgt geändert:\n36. In § 60c Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe                   a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-\n„§ 18a“ durch die Angabe „§ 19d“ ersetzt.                        gefügt:\n37. In § 66 Absatz 4a werden die Wörter „§ 4 Absatz 3                „5a. Prüfung der Mitteilungen nach § 16c Ab-\nSatz 4 und 5“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 5“                        satz 1, § 18e Absatz 1 und § 19a Absatz 1\nersetzt.                                                              sowie Ausstellung der Bescheinigungen\nnach § 16c Absatz 4, § 18e Absatz 5 und\n38. § 69 wird wie folgt geändert:                                         § 19a Absatz 4 oder Ablehnung der Einreise\na) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 16a“                         und des Aufenthalts;“.\ndurch die Angabe „§ 16c“, die Angabe „§ 19c“              b) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 20“ durch die\ndurch die Angabe „§ 19a“ und die Angabe                       Angabe „§ 18d“ ersetzt.\n„§ 20a“ durch die Angabe „§ 18e“ ersetzt.\n44. Dem § 80 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nb) In Absatz 5 Nummer 5 wird die Angabe „§ 20“\ndurch die Angabe „§ 18d“ ersetzt.                            „(5) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr\nnoch nicht vollendet hat, müssen die zur Personen-\n39. § 71 wird wie folgt geändert:                                sorge berechtigten Personen einem geplanten Auf-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                enthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 zustim-\n„Die Länder sollen jeweils mindestens eine                men.“\nzentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei         45. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:\nVisumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den                                        „§ 81a\n§§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c\nAbsatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20                     Beschleunigtes Fachkräfteverfahren\nsowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder                   (1) Arbeitgeber können bei der zuständigen Aus-\nder minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck               länderbehörde in Vollmacht des Ausländers, der zu\ndes Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusam-            einem Aufenthaltszweck nach den §§ 16a, 16d,\nmenhang gestellt werden, die zuständige Aus-              18a, 18b und 18c Absatz 3 einreisen will, ein be-\nländerbehörde ist.“                                       schleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen.\nb) In Absatz 3 Nummer 1a wird die Angabe „Ver-                  (2) Arbeitgeber und zuständige Ausländerbe-\nordnung (EG) Nr. 562/2006“ durch die Angabe               hörde schließen dazu eine Vereinbarung, die ins-\n„Verordnung (EU) 2016/399“ ersetzt.                       besondere umfasst\n40. In § 71a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Ab-            1. Kontaktdaten des Ausländers, des Arbeitgebers\nsatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 98 Abs. 2a              und der Behörde,\nund 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 98 Absatz 2a                2. Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch den\nNummer 1 und Absatz 3 Nummer 1“ ersetzt.                         Ausländer,\n41. § 72 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                        3. Bevollmächtigung der zuständigen Ausländer-\n„(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Vorausset-                behörde durch den Arbeitgeber, das Verfahren\nzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Ab-                   zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Aus-","1326            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\nland erworbenen Berufsqualifikation einleiten             a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nund betreiben zu können,                                     „Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltser-\n4. Verpflichtung des Arbeitgebers, auf die Einhal-               laubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind,\ntung der Mitwirkungspflicht des Ausländers                   sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbe-\nnach § 82 Absatz 1 Satz 1 durch diesen hinzu-                hörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis\nwirken,                                                      mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Er-\n5. vorzulegende Nachweise,                                       werbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt\nwurde, vorzeitig beendet wurde.“\n6. Beschreibung der Abläufe einschließlich Be-\nteiligter und Erledigungsfristen,                         b) Satz 2 wird aufgehoben.\n7. Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers nach § 4a          47. In § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe\nAbsatz 5 Satz 3 Nummer 3 und                              „§ 20“ durch die Angabe „§ 18d“ ersetzt.\n8. Folgen bei Nichteinhalten der Vereinbarung.            48. Nach § 87 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-\ngefügt:\n(3) Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfte-\nverfahrens ist es Aufgabe der zuständigen Aus-                „Die für Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölf-\nländerbehörde,                                                ten Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen\nsind über die in Satz 1 geregelten Tatbestände\n1. den Arbeitgeber zum Verfahren und den einzu-               hinaus verpflichtet, der Ausländerbehörde mitzutei-\nreichenden Nachweisen zu beraten,                         len, wenn ein Ausländer mit einer Aufenthalts-\n2. soweit erforderlich, das Verfahren zur Feststel-           erlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 für sich\nlung der Gleichwertigkeit der im Ausland erwor-           oder seine Familienangehörigen entsprechende\nbenen Berufsqualifikation oder zur Zeugnisbe-             Leistungen beantragt.“\nwertung des ausländischen Hochschulabschlus-          49. § 91d wird wie folgt geändert:\nses bei der jeweils zuständigen Stelle unter Hin-\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nweis auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren\neinzuleiten; soll der Ausländer in einem im Inland        b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Angabe „§ 20b“\nreglementierten Beruf beschäftigt werden, ist die            wird durch die Angabe „§ 18f“ ersetzt.\nBerufsausübungserlaubnis einzuholen,                      c) Absatz 3 wird Absatz 2.\n3. die Eingangs- und Vollständigkeitsbestätigun-              d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird die\ngen der zuständigen Stellen dem Arbeitgeber                  Angabe „§§ 16a und 20a“ durch die Angabe\nunverzüglich zur Kenntnis zu übersenden, wenn                „§§ 16c und 18e“ und die Angabe „§ 20b“ durch\nein Verfahren nach Nummer 2 eingeleitet wurde;               die Angabe „§ 18f“ ersetzt.\nbei Anforderung weiterer Nachweise durch die\ne) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt ge-\nzuständige Stelle und bei Eingang der von der\nändert:\nzuständigen Stelle getroffenen Feststellungen\nist der Arbeitgeber innerhalb von drei Werktagen             aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nab Eingang zur Aushändigung und Besprechung                      aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 16a\ndes weiteren Ablaufs einzuladen,                                       Absatz 1 und § 20a Absatz 1“ durch die\n4. soweit erforderlich, unter Hinweis auf das be-                          Wörter „§ 16c Absatz 1 und § 18e Ab-\nschleunigte Fachkräfteverfahren die Zustim-                            satz 1“ und wird die Angabe „§ 20c\nmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen,                          Absatz 3“ durch die Angabe „§ 19f Ab-\nsatz 5“ ersetzt.\n5. die zuständige Auslandsvertretung über die be-\nvorstehende Visumantragstellung durch den                        bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 20b“\nAusländer zu informieren und                                           durch die Angabe „§ 18f“ ersetzt.\n6. bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzun-                bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngen, einschließlich der Feststellung der Gleich-                 „Wenn eine Ausländerbehörde die Entschei-\nwertigkeit oder Vorliegen der Vergleichbarkeit                   dung getroffen hat, übermittelt sie dem Bun-\nder Berufsqualifikation sowie der Zustimmung                     desamt für Migration und Flüchtlinge unver-\nder Bundesagentur für Arbeit, der Visumertei-                    züglich die hierfür erforderlichen Angaben.“\nlung unverzüglich vorab zuzustimmen.                      f) Absatz 6 wird Absatz 5 und wird wie folgt ge-\nStellt die zuständige Stelle durch Bescheid fest, dass           ändert:\ndie im Ausland erworbene Berufsqualifikation nicht               aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1,\ngleichwertig ist, die Gleichwertigkeit aber durch eine               den §§ 17b, 18d oder § 20“ durch die Wörter\nQualifizierungsmaßnahme erreicht werden kann,                        „§ 16b Absatz 1, den §§ 16e, 18d oder 19e“\nkann das Verfahren nach § 81a mit dem Ziel der Ein-                  ersetzt.\nreise zum Zweck des § 16d fortgeführt werden.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n(4) Dieses Verfahren umfasst auch den Familien-\nnachzug des Ehegatten und minderjähriger lediger                     „Wird dem Bundesamt für Migration und\nKinder, deren Visumanträge in zeitlichem Zusam-                      Flüchtlinge durch die zuständige Behörde\nmenhang gestellt werden.                                             eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilt,\ndass ein Aufenthaltstitel eines Ausländers,\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für sonstige                  der sich nach den §§ 16c, 18e oder 18f im\nqualifizierte Beschäftigte.“                                         Bundesgebiet aufhält, der in den Anwen-\n46. § 82 Absatz 6 wird wie folgt geändert:                               dungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019               1327\nfällt, widerrufen, zurückgenommen oder                    aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Ab-\nnicht verlängert wurde oder abgelaufen ist,                   satz 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 4a Ab-\nso unterrichtet das Bundesamt für Migration                   satz 5 Satz 1“ ersetzt.\nund Flüchtlinge unverzüglich die zuständige               bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 19c Ab-\nAusländerbehörde.“                                            satz 1 Satz 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 4a\n50. In § 91e wird die Angabe „91d“ durch die Angabe                      Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 oder § 19a Ab-\n„91g“ ersetzt.                                                       satz 1 Satz 2 oder 3“ ersetzt.\n51. In § 91f Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter                     cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 19d Ab-\n„durch Rechtsverordnung nach § 19a Absatz 2                          satz 7“ durch die Angabe „§ 19b Absatz 7“\nNummer 1“ durch die Wörter „nach § 18b Absatz 2                      ersetzt.\nSatz 2“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 4\n52. § 91g wird wie folgt geändert:                                   Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 4“\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                     ersetzt.\nb) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Angabe „§ 19d“         54. In § 98a Absatz 1 Satz 1, Absatz 4, 5 und 6 wird\nwird durch die Angabe „§ 19b“ ersetzt.                    jeweils die Angabe „§ 4 Absatz 3“ durch die An-\ngabe „§ 4a Absatz 5“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird Absatz 2.\nd) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird die         55. Dem § 99 werden die folgenden Absätze 5 und 6\nAngabe „§ 19c“ durch die Angabe „§ 19a“ er-               angefügt:\nsetzt.                                                       „(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau\ne) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt ge-             und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechts-\nändert:                                                   verordnung zum beschleunigten Fachkräfteverfah-\nren nach § 81a\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n1. mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum\naaa) In Nummer 1 wird jeweils die Angabe                  Verfahren bei den Ausländerbehörden sowie\n„§ 19c“ durch die Angabe „§ 19a“ er-\nsetzt.                                         2. im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt\nohne Zustimmung des Bundesrates Näheres\nbbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 19d“\nzum Verfahren bei den Auslandsvertretungen\ndurch die Angabe „§ 19b“ ersetzt.\nzu bestimmen.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19b“ durch die\nAngabe „§ 19“ ersetzt.                                   (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\ntes Staaten zu bestimmen, an deren Staatsangehö-\n„Wird dem Bundesamt für Migration und                 rige bestimmte oder sämtliche Aufenthaltstitel nach\nFlüchtlinge durch die zuständige Behörde ei-          Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 nicht erteilt werden,\nnes anderen Mitgliedstaates mitgeteilt, dass          wenn bei diesen Staatsangehörigen ein erheblicher\nein Aufenthaltstitel eines Ausländers, der            Anstieg der Zahl der als offensichtlich unbegründet\nsich nach den §§ 19a oder 19b im Bundes-              abgelehnten Asylanträge im Zusammenhang mit ei-\ngebiet aufhält, und der in den Anwendungs-            nem Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4\nbereich der Richtlinie (EU) 2014/66 fällt,            zu verzeichnen ist.“\nwiderrufen, zurückgenommen oder nicht ver-\nlängert wurde oder abgelaufen ist, so unter-      56. Dem § 101 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nrichtet das Bundesamt für Migration und                  „(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3\nFlüchtlinge unverzüglich die zuständige Aus-          und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde,\nländerbehörde.“                                       gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen ent-\nf) Absatz 6 wird Absatz 5 und in Nummer 1 Buch-              sprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden\nstabe c wird die Angabe „§ 19c“ durch die An-             Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen sei-\ngabe „§ 19a“ ersetzt.                                     ner Gültigkeitsdauer fort.“\n53. § 98 wird wie folgt geändert:                            57. In § 104 Absatz 15 wird jeweils die Angabe „18a“\ndurch die Angabe „§ 19d“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n58. § 104a Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 5\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2            59. In § 105a werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 Satz 2\nSatz 1“ ersetzt.                                      und 4, Abs. 5 Satz 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2\nSatz 2“, wird die Angabe „§§ 99 und 104a“ durch\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende\ndie Wörter „§ 99 Absatz 1 bis 4 und § 104a“ und die\ndurch ein Komma ersetzt.\nAngabe „§ 99“ durch die Wörter „§ 99 Absatz 1\ncc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch              bis 4“ ersetzt.\ndas Wort „oder“ ersetzt.\ndd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                                           Artikel 2\n„5. entgegen § 82 Absatz 6 Satz 1 eine Mit-                            Änderung des\nteilung nicht oder nicht rechtzeitig                    Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nmacht.“                                        Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nb) Absatz 2a wird wie folgt geändert:                    rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,","1328           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des            und damit im Zusammenhang stehenden aufent-\nGesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert            haltsrechtlichen Fragen und begleitet sie bei der\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             Durchführung der entsprechenden Verfahren. Das\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu               Modellvorhaben ist bis zum 31. Dezember 2023 be-\n§ 421a folgende Angabe eingefügt:                            fristet. § 363 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwen-\ndung.“\n„§ 421b Erprobung einer zentralen Servicestelle\nfür anerkennungssuchende Fachkräfte im\nArtikel 2a\nAusland“.\nWeitere Änderung des\n2. In § 30 Nummer 1 wird das Wort „und“ durch\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\nein Komma ersetzt und werden nach dem Wort\n„Berufswechsel“ die Wörter „sowie zu Möglich-               Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsab-           rung –, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes\nschlüsse“ eingefügt.                                     geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n3. In § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach              1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421b\ndem Wort „Arbeitsstellen“ die Wörter „auch ein-             wie folgt gefasst:\nschließlich der Beschäftigungsmöglichkeiten von             „§ 421b (weggefallen)“.\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem\nAusland“ eingefügt.                                      2. § 421b wird aufgehoben.\n3a. Dem § 281 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 3\n„Für Ausländer, die keine Unionsbürger sind und\nÄnderung des\nsich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich\nBerufsqualifikationsfeststellungsgesetzes\ndes AZR-Gesetzes aufhalten, wird die Statistik der\nsozialversicherungspflichtig und geringfügig Be-            Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. De-\nschäftigten zusätzlich nach dem Aufenthaltsstatus        zember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt durch Arti-\nauf der Grundlage der nach § 23a des AZR-Geset-          kel 150 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)\nzes übermittelten Daten gegliedert.“                     geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. § 404 wird wie folgt geändert:                            1. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils die            a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nWörter „§ 4 Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter                „Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4\n„§ 4a Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.                              sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.“\naa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3              b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 4a Absatz 5\n„(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echt-\nSatz 1 oder 2“ ersetzt.\nheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vor-\nbb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3                  gelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 4“                 die Antragstellerin oder den Antragsteller auffor-\nersetzt und werden nach dem Wort „Be-                    dern, innerhalb einer angemessenen Frist Origi-\nschäftigung“ die Wörter „oder eine andere                nale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete\nErwerbstätigkeit“ eingefügt.                             Unterlagen vorzulegen.“\ncc) In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 3“       2. Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-\ndurch die Wörter „Absatz 4 Satz 2“ und               gefügt:\nwerden die Wörter „nicht richtig“ durch die\nWörter „nicht, nicht richtig oder nicht recht-           „(3a) Das Verfahren nach diesem Kapitel kann über\nzeitig“ ersetzt.                                     eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Ver-\nwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.“\n5. In § 405 Absatz 4 werden die Wörter „oder ohne\nAufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufent-      3. § 12 wird wie folgt geändert:\nhaltsgesetzes“ durch ein Komma und die Wörter               a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„ohne Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1\n„Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5\ndes Aufenthaltsgesetzes oder ohne Erlaubnis oder\nsind der zuständigen Stelle in Form von Kopien\nBerechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbin-\nvorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.“\ndung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes“ er-\nsetzt.                                                      b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\n6. Nach § 421a wird folgender § 421b eingefügt:                     „Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der\n„§ 421b                                 Europäischen Union oder einem weiteren Ver-\ntragsstaat des Abkommens über den Euro-\nErprobung einer                              päischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder aner-\nzentralen Servicestelle für                       kannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im\nanerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland                    Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Un-\nDie Bundesagentur berät im Rahmen eines Mo-                  terlagen sowohl an die zuständige Stelle des\ndellvorhabens Personen, die sich nicht nur vorüber-             Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden\ngehend im Ausland aufhalten, zu den Möglichkeiten               als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller\nder Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse                  auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019              1329\nsolche Aufforderung hemmt den Lauf der Fristen           men anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift\nnach § 13 Absatz 3 nicht.“                               bereits festgestellt ist.“\nc) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                5. § 19 wird wie folgt gefasst:\n„Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit                                        „§ 19\noder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten                               Ausschluss\nUnterlagen, kann die zuständige Stelle die An-                         abweichenden Landesrechts\ntragstellerin oder den Antragsteller auffordern,\ninnerhalb einer angemessenen Frist Originale, be-           Von den in § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6, in § 6 Absatz 1\nglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unter-           bis 3, 4 bis 5, in den §§ 7, 10 und 12 Absatz 1, 4\nlagen vorzulegen.“                                       und 6, in § 13 Absatz 1 bis 4 sowie in den §§ 14\nund 15 getroffenen Regelungen des Verwaltungs-\n4. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:                    verfahrens kann durch Landesrecht nicht abge-\n„§ 14a                               wichen werden.“\nBeschleunigtes Verfahren\nim Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes                                     Artikel 4\n(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes er-                             Änderung der\nfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den                         Bundesärzteordnung\n§§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen              Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Be-\nStelle. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Aus-    kanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218),\nland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3           die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. De-\nAbsatz 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge          zember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist,\nerfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach        wird wie folgt geändert:\n§ 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.                    1. § 3 wird wie folgt geändert:\n(2) Die zuständige Stelle bestätigt der antragstel-       a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nlenden Person innerhalb von zwei Wochen den Ein-\ngang des Antrags einschließlich der nach § 5 Ab-                aa) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:\nsatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unter-                       „Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes\nlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum                      soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten\ndes Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen                  erteilt werden.“\nund auf die Frist nach Absatz 3 und die Vorausset-              bb) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe „8“\nzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen.                    durch die Angabe „9“ ersetzt.\nSind die nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vor-\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „8“ die\nzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zu-\nAngabe „und 9“ eingefügt.\nständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit,\nwelche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mit-            2. Dem § 4 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\nteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist         „Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-\nnach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen             chungen von den durch Rechtsverordnung im Fall\nUnterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über          des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fris-\ndie zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Ab-                tenregelungen vorsehen.“\nsatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.                           3. In § 10 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „9“ durch\n(3) Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei         die Angabe „10“ ersetzt.\nMonaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die        4. In § 14b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „8“ durch\nFrist beginnt mit Eingang der vollständigen Unter-\ndie Angabe „9“ ersetzt.\nlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert wer-\nden, wenn dies wegen der Besonderheiten der An-\nArtikel 5\ngelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung\nist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der                                Änderung der\nSchriftwechsel und die Zustellung der Entscheidung                     Approbationsordnung für Ärzte\nerfolgen über die zuständige Ausländerbehörde                Nach § 39 Absatz 5 Satz 1 der Approbationsordnung\nnach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.               für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zu-\n(4) In den Fällen des § 5 Absatz 4 oder 5 oder         letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017\n§ 12 Absatz 4 oder 5 ist der Lauf der Frist nach Ab-      (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird folgender\nsatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle      Satz eingefügt:\nfestgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des § 14        „Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Ent-\nist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Be-          scheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“\nendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens ge-\nhemmt.                                                                              Artikel 6\n(5) Die Entscheidung der zuständigen Stelle rich-                             Änderung der\ntet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Das be-                           Bundes-Tierärzteordnung\nschleunigte Verfahren kann über eine einheitliche            Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der\nStelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfah-       Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I\nrensgesetzes abgewickelt werden.                          S. 1193), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n(6) Der Antrag auf Feststellung nach § 4 soll ab-      11. April 2017 (BGBl. I S. 817) geändert worden ist, wird\ngelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rah-         wie folgt geändert:","1330            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\n1. Nach § 4 Absatz 3b wird folgender Absatz 3c ein-                                    Artikel 10\ngefügt:                                                                         Änderung des\n„(3c) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes           Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde\nsoll der Bescheid nach § 4 Absatz 1a Satz 8, auch in         Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in\nVerbindung mit Absatz 3 Satz 2, sowie nach § 4 Ab-        der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987\nsatz 2 Satz 7 innerhalb von zwei Monaten erteilt          (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-\nwerden.“                                                  zes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert\n2. In § 5 Absatz 3 werden nach dem Wort „Verwal-              worden ist, wird wie folgt geändert:\ntungsverfahrens“ die Wörter „mit Ausnahme der             1. § 2 wird wie folgt geändert:\nFristenregelung in § 4 Absatz 3c“ eingefügt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 7                                   aa) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:\nÄnderung der                                      „Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes\nVerordnung zur Approbation                                 soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten\nvon Tierärztinnen und Tierärzten                             erteilt werden.“\nIn § 63 Absatz 5 der Verordnung zur Approbation                   bb) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe „8“\nvon Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006                       durch die Angabe „9“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-        b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „8“ die\nnung vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3341) ge-                     Angabe „und 9“ eingefügt.\nändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\n2. Dem § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Im Falle des Satzes 2 soll in den Fällen des § 81a des\n„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-\nAufenthaltsgesetzes die Entscheidung innerhalb von\nchungen von den durch Rechtsverordnung im Falle\nzwei Monaten erfolgen.“\ndes § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fris-\ntenregelungen vorsehen.“\nArtikel 8\n3. In § 13 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „9“ durch\nÄnderung der\ndie Angabe „10“ ersetzt.\nBundes-Apothekerordnung\n4. In § 20a Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „8“ durch\nDie Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der\ndie Angabe „9“ ersetzt.\nBekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478,\n1842), die zuletzt durch Artikel 1g des Gesetzes vom\nArtikel 11\n4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                                                  Änderung der\nApprobationsordnung für Zahnärzte\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\nNach § 59 Absatz 5 Satz 1 der Approbationsordnung\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfür Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\naa) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:         Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinig-\n„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes        ten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes\nsoll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten       vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden\nerteilt werden.“                                   ist, wird folgender Satz eingefügt:\nbb) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe „8“           „Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die\ndurch die Angabe „9“ ersetzt.                      Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „8“ die\nArtikel 12\nAngabe „und 9“ eingefügt.\nÄnderung des\n2. Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                               Krankenpflegegesetzes\n„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-              Dem § 8 Absatz 3 des Krankenpflegegesetzes vom\nchungen von den durch Rechtsverordnung im Falle           16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Arti-\ndes § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fris-        kel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)\ntenregelungen vorsehen.“                                  geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\n3. In § 11 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „9“ durch          „Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-\ndie Angabe „10“ ersetzt.                                  chungen von den durch Rechtsverordnung im Falle\ndes § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristen-\nArtikel 9                            regelungen vorsehen.“\nÄnderung der\nApprobationsordnung für Apotheker                                            Artikel 13\nNach § 20 Absatz 5 Satz 1 der Approbationsordnung                                 Änderung der\nfür Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die                 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 2016                 für die Berufe in der Krankenpflege\n(BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird folgender             Dem § 20c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-\nSatz eingefügt:                                               verordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom\n„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die          10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch\nEntscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“            Artikel 33 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019             1331\nS. 886) geändert worden ist, wird folgender Satz an-         § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenrege-\ngefügt:                                                      lungen vorsehen.“\n„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die\nEntscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“                                   Artikel 19\nÄnderung der\nArtikel 14                                   Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nÄnderung des                                    für Psychologische Psychotherapeuten\nAltenpflegegesetzes                           Dem § 20b Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-\nDem § 9 Absatz 3 des Altenpflegegesetzes in der           verordnung für Psychologische Psychotherapeuten\nFassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003               vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt\n(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1b des Ge-      durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I\nsetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert          S. 886) geändert worden ist, wird folgender Satz an-\nworden ist, wird folgender Satz angefügt:                    gefügt:\n„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-              „Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die\nchungen von den durch Rechtsverordnung im Falle              Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“\ndes § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristen-\nregelungen vorsehen.“                                                                Artikel 20\nÄnderung der\nArtikel 15                                   Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nfür Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten\nÄnderung der\nAltenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung                Dem § 20b Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-\nverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychothera-\nDem § 21 Absatz 4 der Altenpflege-Ausbildungs-\npeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die\nund Prüfungsverordnung vom 26. November 2002\nzuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. April 2016\n(BGBl. I S. 4418, 4429), die zuletzt durch Artikel 35\n(BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird folgender\ndes Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) ge-\nSatz angefügt:\nändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\n„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die\n„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die\nEntscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“\nEntscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“\nArtikel 21\nArtikel 16\nÄnderung des\nÄnderung des\nMasseur- und Physiotherapeutengesetzes\nPflegeberufegesetzes\nDem § 13 Absatz 4 des Masseur- und Physiothera-\nDem § 56 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes vom\npeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084),\n17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das durch Artikel 10 des\ndas zuletzt durch Artikel 17d des Gesetzes vom 23. De-\nGesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geän-\nzember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist,\ndert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nwird folgender Satz angefügt:\n„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-\n„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-\nchungen von den durch Rechtsverordnung im Falle\nchungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des\ndes § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristen-\n§ 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenrege-\nregelungen vorsehen.“\nlungen vorsehen.“\nArtikel 17\nArtikel 22\nÄnderung der\nÄnderung der\nPflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung\nAusbildungs- und Prüfungs-\nDem § 43 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs-                      verordnung für Physiotherapeuten\nund -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I            Dem § 21c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-\nS. 1572), wird folgender Satz angefügt:                      verordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember\n„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes sollen die       1994 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 27 des\nEntscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 innerhalb von         Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert\nzwei Monaten erfolgen.“                                      worden ist, wird folgender Satz angefügt:\n„Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Ent-\nArtikel 18                           scheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“\nÄnderung des\nPsychotherapeutengesetzes                                              Artikel 23\nDem § 8 Absatz 7 des Psychotherapeutengesetzes                                  Änderung der\nvom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch               Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nArtikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I             für Masseure und medizinische Bademeister\nS. 3191) geändert worden ist, wird folgender Satz an-           Dem § 16c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-\ngefügt:                                                      verordnung für Masseure und medizinische Bademeis-\n„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-              ter vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt\nchungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des           durch Artikel 26 des Gesetzes vom 18. April 2016","1332           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\n(BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird folgender         2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird fol-\nSatz angefügt:                                               gender Satz angefügt:\n„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die         „Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-\nEntscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“           chungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des\n§ 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenrege-\nArtikel 24                           lungen vorsehen.“\nÄnderung des\nPodologengesetzes                                                 Artikel 29\nDem § 7 Absatz 3 des Podologengesetzes vom\n4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch                              Änderung der\nArtikel 28 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I           Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden\nS. 886) geändert worden ist, wird folgender Satz an-            Dem § 16c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-\ngefügt:                                                      ordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I\n„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-              S. 1892), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom\nchungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des           18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird\n§ 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenrege-        folgender Satz angefügt:\nlungen vorsehen.“\n„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die\nArtikel 25                           Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“\nÄnderung der\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung                                          Artikel 30\nfür Podologinnen und Podologen                                          Änderung des\nDem § 16c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-                        Ergotherapeutengesetzes\nverordnung für Podologinnen und Podologen vom\n18. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 12), die zuletzt             Dem § 5 Absatz 3 des Ergotherapeutengesetzes\ndurch Artikel 29 des Gesetzes vom 18. April 2016             vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch\n(BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird folgender         Artikel 17a des Gesetzes vom 23. Dezember 2016\nSatz angefügt:                                               (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird folgender\nSatz angefügt:\n„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die\nEntscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“           „Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-\nchungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des\nArtikel 26                           § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenrege-\nÄnderung des                           lungen vorsehen.“\nOrthoptistengesetzes\nDem § 8 Absatz 3 des Orthoptistengesetzes vom                                     Artikel 31\n28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch                             Änderung der\nArtikel 19 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I                      Ergotherapeuten-Ausbildungs-\nS. 886) geändert worden ist, wird folgender Satz an-                        und Prüfungsverordnung\ngefügt:\n„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-                 Dem § 16c Absatz 1 der Ergotherapeuten-Ausbil-\nchungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des           dungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999\n§ 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenrege-        (BGBl. I S. 1731), die zuletzt durch Artikel 15 des Ge-\nlungen vorsehen.“                                            setzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert\nworden ist, wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 27                           „Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die\nÄnderung der                           Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung\nfür Orthoptistinnen und Orthoptisten                                        Artikel 32\nDem § 16c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-\nverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom                                Änderung des\n21. März 1990 (BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Arti-                   Gesetzes über den Beruf des\nkel 20 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886)            pharmazeutisch-technischen Assistenten\ngeändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:              Dem § 7 Absatz 3 des Gesetzes über den Beruf des\n„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die         pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fas-\nEntscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“           sung der Bekanntmachung vom 23. September 1997\n(BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-\nArtikel 28                           setzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert\nÄnderung des                           worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nGesetzes über den Beruf des Logopäden                 „Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-\nDem § 5 Absatz 3 des Gesetzes über den Beruf des          chungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des\nLogopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zu-          § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenrege-\nletzt durch Artikel 17c des Gesetzes vom 23. Dezember        lungen vorsehen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019              1333\nArtikel 33                            der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987\n(BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel 11 des Geset-\nÄnderung der\nzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert wor-\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für\nden ist, wird folgender Satz angefügt:\npharmazeutisch-technische Assistentinnen\nund pharmazeutisch-technische Assistenten               „Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die\nDem § 18c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-         Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“\nverordnung für pharmazeutisch-technische Assisten-\ntinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten                                     Artikel 38\nvom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt\ndurch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. April 2016                                   Änderung des\n(BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird folgender                         Diätassistentengesetzes\nSatz angefügt:\nDem § 8 Absatz 4 des Diätassistentengesetzes vom\n„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die         8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Arti-\nEntscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“           kel 23 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886)\ngeändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 34\n„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-\nÄnderung des                            chungen von den durch Rechtsverordnung im Falle\nMTA-Gesetzes                             des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristen-\nregelungen vorsehen.“\nDem § 8 Absatz 4 des MTA-Gesetzes vom 2. August\n1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 21 des\nGesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert                                Artikel 39\nworden ist, wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung der\n„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-                      Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nchungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des                 für Diätassistentinnen und Diätassistenten\n§ 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenrege-\nlungen vorsehen.“                                               Dem § 16c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-\nverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten\nArtikel 35                            vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch\nArtikel 24 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I\nÄnderung der                            S. 886) geändert worden ist, wird folgender Satz an-\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung                 gefügt:\nfür technische Assistenten in der Medizin\n„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die\nDem § 25c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-         Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“\nverordnung für technische Assistenten in der Medizin\nvom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922), die zuletzt durch\nArtikel 6 der Verordnung vom 29. November 2018                                       Artikel 40\n(BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird folgender\nÄnderung des\nSatz angefügt:\nNotfallsanitätergesetzes\n„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die\nEntscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“              Dem § 11 Absatz 3 des Notfallsanitätergesetzes vom\n22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Arti-\nkel 1h des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778)\nArtikel 36\ngeändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung des\nHebammengesetzes                           „Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-\nchungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des\nDem § 10 Absatz 3 des Hebammengesetzes vom                § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenrege-\n4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Arti-       lungen vorsehen.“\nkel 17b des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I\nS. 3191) geändert worden ist, wird folgender Satz an-\nArtikel 41\ngefügt:\n„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abwei-                                    Änderung der\nchungen von den durch Rechtsverordnung im Falle                      Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\ndes § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristen-             für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter\nregelungen vorsehen.“\nDem § 23 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-\nverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitä-\nArtikel 37                            ter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), die durch\nÄnderung der                            Artikel 31 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung                 S. 886) geändert worden ist, wird folgender Satz an-\nfür Hebammen und Entbindungspfleger                  gefügt:\nDem § 16c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-         „Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die\nverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in            Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“","1334            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\nArtikel 42                                                   Artikel 46\nÄnderung des                                                  Änderung des\nFahrlehrergesetzes                                    Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Fahrlehrergesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I               In § 7 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nS. 2162, 3784), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom          buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver-\n4. August 2019 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist,         sicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom\nwird wie folgt geändert:                                      12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I\nS. 363), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom\n1. § 3 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                       4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist,\n„(6) Unbeschadet des § 5 Absatz 6a findet das          wird die Angabe „§ 4 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 4a\nBerufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme      Absatz 5“ ersetzt.\ndes § 17 keine Anwendung.“\nArtikel 47\n2. Nach § 5 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a ein-                                  Änderung des\ngefügt:                                                              Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\n„(6a) Für das Verfahren und die Fristen des Ab-           § 71 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nsatzes 6 Sätze 1 bis 4 findet im Fall des § 81a des       buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-\nAufenthaltsgesetzes § 14a des Berufsqualifikations-       schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom\nfeststellungsgesetzes Anwendung.“                         18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-\ntikel 16 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I\nArtikel 43                           S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                            1. In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „§ 4\nWohngeldgesetzes                              Absatz 2 Satz 3, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 2\nSatz 1, § 18a Absatz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 und\nDem § 3 Absatz 5 des Wohngeldgesetzes vom                      § 19a Absatz 1“ durch die Wörter „§ 4a Absatz 2\n24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt                 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 2\ndurch Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. No-                Nummer 2“ ersetzt.\nvember 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist,\nwird folgender Satz angefügt:                                 2. In Nummer 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 3,\n§ 17 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1, § 18a\n„In der Regel nicht wohngeldberechtigt sind Ausländer,            Absatz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 und § 19a Absatz 1“\ndie im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausbildungs-            durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 1, § 16a Ab-\nplatzsuche nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgeset-               satz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.\nzes, zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 des Aufenthalts-\ngesetzes, für ein studienbezogenes Praktikum nach                                     Artikel 48\n§ 16e des Aufenthaltsgesetzes oder zur Teilnahme am\nÄnderung des\neuropäischen Freiwilligendienst nach § 19e des Auf-\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nenthaltsgesetzes sind.“\nDas Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung\nArtikel 44                           der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I\nS. 158), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes\nÄnderung des                            vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden\nStaatsangehörigkeitsgesetzes                    ist, wird wie folgt geändert:\nIn § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsange-           1. In § 14 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1\nhörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,          Satz 2“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 3“\nGliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten             ersetzt.\nFassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom         2. In § 15 Absatz 1, § 15a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2\n4. August 2019 (BGBl. I S. 1124) geändert worden ist,             Satz 1 Nummer 1, § 16 Absatz 1 Nummer 2 sowie\nwerden die Wörter „§§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1,           § 18 Absatz 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter\n§§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5“ durch die Wörter                  „§ 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes,“ durch die\n„§§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e,          Wörter „§ 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgeset-\n22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5“               zes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a\nersetzt.                                                          Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Auf-\nenthaltsgesetzes,“ ersetzt.\nArtikel 45\nArtikel 49\nÄnderung des\nAsylgesetzes                                                 Änderung des\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes\nIn § 61 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 2. September 2008                    Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli\n(BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-     2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 1 des\nzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) geändert            Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert\nworden ist, werden die Wörter „abweichend von § 4             worden ist, wird wie folgt geändert:\nAbs. 3“ durch die Wörter „gemäß § 4a Absatz 4“ er-            1. In § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b\nsetzt.                                                            werden jeweils die Wörter „§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019             1335\ndurch die Wörter „§ 4a Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2“                  „(2) Die erstmalige Erteilung der Zustimmung\nersetzt.                                                          der Bundesagentur für Arbeit setzt in den Fällen\n2. In § 10a werden die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 2“                  des § 26 Absatz 2, in denen die Aufnahme der\ndurch die Wörter „§ 4a Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.                  Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebens-\njahres des Ausländers erfolgt, eine Höhe des\nArtikel 50                                   Gehalts von mindestens 55 Prozent der jähr-\nlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allge-\nÄnderung der                                   meinen Rentenversicherung voraus, es sei denn,\nAufenthaltsverordnung                               der Ausländer kann den Nachweis über eine an-\nDie Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004                   gemessene Altersversorgung erbringen. Von den\n(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-            Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in be-\nzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert                    gründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffent-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 liches, insbesondere ein regionales, wirtschaft-\n1. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:                         liches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an\nder Beschäftigung des Ausländers besteht, ab-\n„§ 31a                                   gesehen werden. Das Bundesministerium des\nBeschleunigtes Fachkräfteverfahren                       Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindest-\ngehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum\n(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes\n31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger\nvergibt die Auslandsvertretung einen Termin zur\nbekannt.“\nVisumantragstellung innerhalb von drei Wochen\nnach Vorlage der Vorabzustimmung der Ausländer-            2. Die Überschrift des Teils 2 wird wie folgt gefasst:\nbehörde durch die Fachkraft.                                                             „Teil 2\n(2) Die Bescheidung des Visumantrags erfolgt in                         Qualifizierte Beschäftigungen“.\nder Regel innerhalb von drei Wochen ab Stellung\ndes vollständigen Visumantrags.“                           3. § 2 wird wie folgt gefasst:\n2. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                    „§ 2\na) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein                              Vermittlungsabsprachen\nKomma ersetzt.                                               (1) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis\nb) Folgende Nummer 15 wird angefügt:                          nach § 16d Absatz 4 Nummer 1 des Aufenthalts-\ngesetzes kann Ausländerinnen und Ausländern die\n„15. für die Durchführung des beschleunigten              Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung er-\nFachkräfteverfahrens nach § 81a des Auf-             teilt werden, deren Anforderungen in einem engen\nenthaltsgesetzes 411 Euro.“                          Zusammenhang mit den berufsfachlichen Kennt-\nnissen stehen, die in dem nach der Anerkennung\nArtikel 51                               ausgeübten Beruf verlangt werden, wenn\nÄnderung der                               1. ihnen ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine\nBeschäftigungsverordnung                              qualifizierte Beschäftigung in dem nach der Ein-\nDie Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013                     reise anzuerkennenden Beruf im Gesundheits-\n(BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-           und Pflegebereich vermittelt worden ist,\nnung vom 22. Juli 2019 (BGBl. I S. 1109) geändert                2. soweit erforderlich, für diese Beschäftigung eine\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde und\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 3. sie erklären, nach der Einreise im Inland bei der\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       nach den Regelungen des Bundes oder der Län-\n„§ 1                                  der für die berufliche Anerkennung zuständigen\nStelle das Verfahren zur Feststellung der Gleich-\nAnwendungsbereich der Verordnung“.                      wertigkeit ihrer ausländischen Berufsqualifika-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             tion und, soweit erforderlich, zur Erteilung der\naa) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                  Berufsausübungserlaubnis durchzuführen.\n„3. einer Ausländerin oder einem Ausländer,          Satz 1 gilt in den Fällen von § 16d Absatz 4 Num-\ndie oder der im Besitz einer Duldung ist,        mer 2 des Aufenthaltsgesetzes auch für weitere im\noder anderen Ausländerinnen und Aus-             Inland reglementierte Berufe.\nländern, die keinen Aufenthaltstitel besit-         (2) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis\nzen, nach § 4a Absatz 4 des Aufenthalts-         bei nicht reglementierten Berufen nach § 16d Ab-\ngesetzes die Ausübung einer Beschäfti-           satz 4 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes kann\ngung mit oder ohne Zustimmung der                Ausländerinnen und Ausländern die Zustimmung\nBundesagentur für Arbeit erlaubt werden          zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in\nkann und“.                                       ihrem anzuerkennenden Beruf erteilt werden, wenn\nbb) Nummer 4 wird aufgehoben.                            sie erklären, dass sie nach der Einreise im Inland\nbei der nach den Regelungen des Bundes oder\ncc) Nummer 5 wird Nummer 4 und die Angabe                der Länder für die berufliche Anerkennung zustän-\n„Absatz 2“ wird durch die Angabe „Absatz 3“          digen Stelle das Verfahren zur Feststellung der\nersetzt.                                             Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation durchfüh-\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          ren werden.","1336             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\n(3) Die Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2           11. § 10a wird wie folgt geändert:\nwird für ein Jahr erteilt. Eine erneute Zustimmung             a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“\nkann nur erteilt werden, wenn das Verfahren zur                    gestrichen und wird die Angabe „§ 19b“ durch\nFeststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen                die Angabe „§ 19“ und die Angabe „19d“ durch\nBerufsqualifikation oder, soweit erforderlich, zur Er-             die Angabe „19b“ ersetzt.\nteilung der Berufsausübungserlaubnis bei der nach\nden Regelungen des Bundes oder der Länder für                  b) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndie berufliche Anerkennung zuständigen Stelle be-          12. § 11 wird wie folgt geändert:\ntrieben wird. Das Verfahren umfasst die Teilnahme              a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nan Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich sich\ndaran anschließender Prüfungen, die für die Fest-              b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\nstellung der Gleichwertigkeit oder die Erteilung der               „kann“ die Wörter „mit Vorrangprüfung“ einge-\nBerufsausübungserlaubnis erforderlich sind.“                       fügt.\n4. § 4 Satz 2 wird aufgehoben.                                13. § 12 Satz 3 wird aufgehoben.\n14. In § 13 Satz 2 werden nach dem Wort „Zustim-\n5. In § 5 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe\n„§§ 20 und 20b“ durch die Angabe „§§ 18d und 18f“              mung“ die Wörter „ohne Vorrangprüfung und“ ge-\nersetzt.                                                       strichen.\n15. In § 15 Nummer 1 wird die Angabe „§ 17b“ durch\n6. § 6 wird wie folgt gefasst:\ndie Angabe „§ 16e“ ersetzt.\n„§ 6\n16. § 15a wird wie folgt geändert:\nBeschäftigung in\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nausgewählten Berufen\nbei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung                  aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe\n„180 Tagen“ die Wörter „mit Vorrangprü-\nDie Zustimmung kann Ausländerinnen und Aus-\nfung“ eingefügt.\nländern für eine qualifizierte Beschäftigung in Beru-\nfen auf dem Gebiet der Informations- und Kommu-                    bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zu-\nnikationstechnologie unabhängig von einer Qualifi-                     stimmung“ die Wörter „mit Vorrangprüfung“\nkation als Fachkraft erteilt werden, wenn die Aus-                     eingefügt.\nländerin oder der Ausländer eine durch in den letz-            b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2“\nten sieben Jahren erworbene, mindestens drei-                      durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.\njährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleich-\n17. In § 15b werden nach dem Wort „Kalenderjahr“ die\nbare Qualifikation besitzt, die Höhe des Gehalts\nWörter „mit Vorrangprüfung“ eingefügt.\nmindestens 60 Prozent der jährlichen Beitragsbe-\nmessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversi-             18. In § 15c Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ die\ncherung beträgt und die Ausländerin oder der Aus-              Wörter „mit Vorrangprüfung“ eingefügt.\nländer über ausreichende deutsche Sprachkennt-             19. § 19 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nnisse verfügt. § 9 Absatz 1 findet keine Anwen-\n20. In § 25 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach\ndung. Im begründeten Einzelfall kann auf den\ndem Wort „kann“ die Wörter „mit Vorrangprüfung“\nNachweis deutscher Sprachkenntnisse verzichtet\neingefügt.\nwerden. Das Bundesministerium des Innern, für\nBau und Heimat gibt das Mindestgehalt nach Satz 1          21. § 26 wird wie folgt geändert:\nfür jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember            a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zustim-\ndes Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.“                          mung“ die Wörter „mit Vorrangprüfung“ einge-\n7. § 7 wird aufgehoben.                                               fügt.\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                                   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\n„Zustimmungen“ die Wörter „mit Vorrangprü-\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „kann“ die                     fung“ eingefügt.\nWörter „mit Vorrangprüfung“ eingefügt und wird\ndie Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 16a“ er-        22. In den §§ 27, 28 und 29 Absatz 4 werden jeweils\nsetzt.                                                    nach dem Wort „Zustimmung“ die Wörter „mit Vor-\nrangprüfung“ eingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n23. § 32 wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Zustimmung kann für die Erteilung ei-\nner Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Absatz 1              a) Der Überschrift werden die Wörter „oder Aufent-\nSatz 2 Nummer 3, Absatz 2 und 3 des Aufent-                   haltsgestattung“ angefügt.\nhaltsgesetzes erteilt werden.“                            b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               „Zustimmung“ die Wörter „mit Vorrangprüfung“\neingefügt.\naa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 6\nAbsatz 2“ durch die Wörter „§ 18a des Auf-           c) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Ab-\nenthaltsgesetzes“ ersetzt.                               satz 1“ durch die Wörter „§ 18b Absatz 2 Satz 1\nund § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes“\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                   ersetzt.\n9. In § 9 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 16“ durch            d) In Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Ab-\ndie Angabe „16b“ ersetzt.                                          satz 2“ durch die Wörter „§ 18b Absatz 1 und 2\n10. § 10 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                              Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes“ und die Angabe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019              1337\n„§ 6“ durch die Wörter „§ 18a des Aufenthalts-        2. Dem § 5 werden die folgenden Absätze 7 und 8 an-\ngesetzes“ ersetzt.                                        gefügt:\n24. § 34 wird wie folgt geändert:                                   „(7) Über die Teilnahmeberechtigung von Perso-\na) In Absatz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort           nen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entscheidet\n„vier“ ersetzt.                                           das Bundesamt auf Antrag.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1                 (8) Über die Teilnahmeberechtigung von Perso-\nund § 17a Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter               nen nach § 4 Absatz 1 Satz 6 entscheidet das Bun-\n„§ 16a Absatz 1 und § 16d Absatz 1 Satz 2 Num-            desamt auf Antrag.“\nmer 3“ ersetzt.\n25. Dem § 35 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                                     Artikel 52a\n„Dies gilt nicht, wenn sich der Arbeitgeber auf                                    Änderung des\nGrund eines Betriebsübergangs nach § 613a des                                     AZR-Gesetzes\nBürgerlichen Gesetzbuchs ändert oder auf Grund              Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I\neines Formwechsels eine andere Rechtsform er-            S. 2265), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes\nhält.“                                                   vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden\n26. Dem § 36 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:          ist, wird wie folgt geändert:\n„Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes verkürzt      1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23\nsich die Frist nach Satz 1 auf eine Woche.“                  folgende Angabe eingefügt:\n„§ 23a Datenübermittlung an die Bundesagentur\nArtikel 52                                        für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungs-\nÄnderung der                                        statistik“.\nDeutschsprachförderverordnung\n2. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:\nDie Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016\n„§ 23a\n(BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029) geändert                                Datenübermittlung an\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                           die Bundesagentur für Arbeit\n1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 für Zwecke der Beschäftigungsstatistik\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                               Die Registerbehörde übermittelt der Bundesagen-\ntur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach § 281\naa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende               Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetz-\ndurch ein Komma ersetzt.                              buch monatlich zu Ausländern, die keine Unions-\nbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch               bürger sind und sich nicht nur vorübergehend im\ndas Wort „oder“ ersetzt.                              Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, als Er-\nhebungsmerkmale Angaben zum aufenthaltsrecht-\ncc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nlichen Status sowie als Hilfsmerkmale folgende\n„4. um sie bei der Vorbereitung auf eine Be-          Daten:\nrufsausbildung im Sinne von § 57 Absatz 1\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu            1. Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat,\nunterstützen und sie einen Ausbildungs-           2. das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-\nvertrag abgeschlossen haben.“                         Nummer),\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                       3. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreib-\n„Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher                    weise der Namen nach deutschem Recht, Ge-\nAufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutsch-                burtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht,\nland liegt, können eine Teilnahmeberechtigung                  Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),\nfür die berufsbezogene Deutschsprachförderung              4. abweichende Namensschreibweisen, andere Na-\nerhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1                 men, frühere Namen, Aliaspersonalien,\nNummer 4 vorliegen und der Ausbildungsvertrag\nin das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhält-           5. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, das Sterbe-\nnisse bei der zuständigen Stelle eingetragen                   datum sowie\nwurde oder, soweit eine solche Eintragung nicht\n6. die Anschrift im Bundesgebiet.\nerforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit einer\nstaatlichen oder staatlich anerkannten Ausbil-             Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerk-\ndungseinrichtung geschlossen wurde oder die                malen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen\nZustimmung einer staatlichen oder staatlich aner-          und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu\nkannten Ausbildungseinrichtung zu dem Ausbil-              speichern. Die Bundesagentur für Arbeit stellt der\ndungsvertrag vorliegt. Bei Drittstaatsangehörigen          Registerbehörde und obersten Bundesbehörden\nist zudem erforderlich, dass die Bundesagentur             auf Anfrage die statistischen Ergebnisse differenziert\nfür Arbeit die Zustimmung nach § 39 des Aufent-            nach dem Aufenthaltsstatus der Ausländer, die keine\nhaltsgesetzes zur Erteilung eines Aufenthaltstitels        Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend\nnach § 16a des Aufenthaltsgesetzes erteilt hat,            im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zur\nsoweit diese erforderlich ist.“                            Verfügung.“","1338            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\nArtikel 53\nÄnderung der\nAZRG-Durchführungsverordnung\nIn Anlage I der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist, wird Abschnitt I Allgemeiner Daten-\nbestand wie folgt geändert:\n1. Nummer 9 Spalte A wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe m wird die Angabe „§ 18c AufenthG“ durch die Angabe „§ 20 AufenthG“ ersetzt.\nb) In Buchstabe n wird die Angabe „§ 16a AufenthG“ durch die Angabe „§ 16c AufenthG“ ersetzt.\nc) In Buchstabe o wird die Angabe „§ 19c Absatz 1 AufenthG“ durch die Angabe „§ 19a Absatz 1 AufenthG“\nersetzt.\nd) Die folgenden Buchstaben q und r werden angefügt:\n„q) Einreise und Aufenthalt                                     (2)*    – Ausländerbehörden\nnach § 30 Absatz 5 AufenthG                                           zu Spalte A\n(Ehegattennachzug zu kurzfristig mobilen                              Buchstaben n bis r\nForschern)                                                            jeweils die Ziffern aa\naa)   Ablehnung am\nbb)   Bescheinigung\nausgestellt am\ngültig bis\nr)  § 32 Absatz 5 AufenthG                                      (2)*    – Bundesamt für\n(Kindesnachzug zu kurzfristig mobilen                                 Migration und\nForschern)                                                            Flüchtlinge\nzu Spalte A\naa)   Ablehnung am                                                    Buchstaben n bis r\nbb)   Bescheinigung\nausgestellt am\ngültig bis                                                                               “.\n2. Nummer 10 wird wie folgt geändert:\na) In den Spalten A und B werden die Buchstaben a und b bis Doppelbuchstabe uu wie folgt gefasst:\n„a) Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung\nnach\naa)   § 16a Absatz 1 AufenthG                               (2)*\n(betriebliche Berufsausbildung/\nWeiterbildung)\nerteilt am\nbefristet bis\nbb)   § 16a Absatz 2 AufenthG                               (2)*\n(schulische Berufsausbildung)\nerteilt am\nbefristet bis\ncc)   § 16b Absatz 1 AufenthG                               (2)*\n(Studium)\nerteilt am\nbefristet bis\ndd)   § 16b Absatz 5 AufenthG\naaa)     bedingte Zulassung Studium,                  (2)*\nZulassung Teilzeitstudium\nerteilt am\nbefristet bis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019 1339\nbbb)     studienvorbereitender                        (2)*\nSprachkurs ohne Zulassung\nzum Studium\nerteilt am\nbefristet bis\nccc)     studienvorbereitendes                        (2)*\nPraktikum ohne Zulassung\nzum Studium\nerteilt am\nbefristet bis\nee)   § 16b Absatz 7 AufenthG                               (2)*\n(Studium bei in einem anderen\nMitgliedstaat international\nSchutzberechtigten)\nerteilt am\nbefristet bis\nff)   § 16d Absatz 1 AufenthG                               (2)*\n(Durchführung einer Qualizierungs-\nmaßnahme)\nerteilt am\nbefristet bis\ngg)   § 16d Absatz 1 in Verbindung mit                      (2)*\nAbsatz 2 AufenthG\n(Durchführung einer Qualifizierungs-\nmaßnahme mit Beschäftigung)\nerteilt am\nbefristet bis\nhh)   § 16d Absatz 3 AufenthG                               (2)*\n(Anerkennung der Berufsqualifikation\nwährend einer Beschäftigung)\nerteilt am\nbefristet bis\nii)   § 16d Absatz 4 Nummer 1 AufenthG                      (2)*\n(Anerkennung der Berufsqualifikation\naufgrund einer Absprache\nder Bundesagentur für Arbeit\nbei reglementierten Berufen\nim Pflege- und Gesundheitsbereich)\nerteilt am\nbefristet bis\njj)   § 16d Absatz 4 Nummer 2 AufenthG                      (2)*\n(Anerkennung der Berufsqualifikation\naufgrund einer Absprache\nder Bundesagentur für Arbeit\nbei sonstigen Berufen)\nerteilt am\nbefristet bis\nkk)   § 16d Absatz 5 AufenthG                               (2)*\n(Ablegung einer Prüfung)\nerteilt am\nbefristet bis","1340        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\nll)   § 16e Absatz 1 AufenthG                               (2)*\n(Studienbezogenes Praktikum EU)\nerteilt am\nbefristet bis\nmm) § 16f Absatz 1 AufenthG                                 (2)*\n(Sprachkurse, Schüleraustausch)\nerteilt am\nbefristet bis\nnn)   § 16f Absatz 2 AufenthG                               (2)*\n(Schulbesuch, allgemeinbildend)\nerteilt am\nbefristet bis\noo)   § 17 Absatz 1 AufenthG                                (2)*\n(Ausbildungsplatzsuche)\nerteilt am\nbefristet bis\npp)   § 17 Absatz 2 AufenthG                                (2)*\n(Studienbewerbung)\nerteilt am\nbefristet bis\nb) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit\nnach\naa)   § 18a AufenthG                                        (2)*\n(Fachkraft mit Berufsausbildung)\nerteilt am\nbefristet bis\nbb)   § 18b Absatz 1 AufenthG                               (2)*\n(Fachkraft mit akademischer\nAusbildung)\nerteilt am\nbefristet bis\ncc)   § 18b Absatz 2 Satz 1 AufenthG                        (2)*\n(Blaue Karte EU, Fachkräfte\nmit akademischer Ausbildung,\nRegelberufe)\nerteilt am\nbefristet bis\ndd)   § 18b Absatz 2 Satz 2 AufenthG                        (2)*\n(Blaue Karte EU, Fachkräfte\nmit akademischer Ausbildung,\nMangelberufe)\nerteilt am\nbefristet bis\nee)   § 18d Absatz 1 AufenthG                               (2)*\n(Forscher)\nerteilt am\nbefristet bis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019 1341\nff)   § 18d Absatz 7 AufenthG                               (2)*\n(in einem anderen Mitgliedstaat\nals international Schutzberechtigte\nanerkannte Forscher)\nerteilt am\nbefristet bis\ngg)   § 18f Absatz 1 AufenthG                               (2)*\n(mobile Forscher)\nerteilt am\nbefristet bis\nhh)   § 19 Absatz 1 AufenthG                                (2)*\n(ICT-Karte)\nerteilt am\nbefristet bis\nii)   § 19b Absatz 1 AufenthG                               (2)*\n(Mobiler-ICT-Karte)\nerteilt am\nbefristet bis\njj)   § 19c Absatz 1 AufenthG\n(Beschäftigung unabhängig\nvon der Qualifikation nach der\nBeschäftigungsverordnung)\naaa)     § 3 BeschV, Leitende                         (2)*\nAngestellte, Führungskräfte\nund Spezialisten\nerteilt am\nbefristet bis\nbbb)     § 5 Nummer 1 und 2 BeschV,                   (2)*\nWissenschaft und Forschung\nerteilt am\nbefristet bis\nccc)     § 5 Nummer 3 bis 5 BeschV,                   (2)*\nWissenschaft, Forschung und\nEntwicklung\nerteilt am\nbefristet bis\nddd)     § 10 Absatz 1 Nummer 1                       (2)*\nBeschV, internationaler\nPersonalaustausch\nerteilt am\nbefristet bis\neee)     § 10 Absatz 1 Nummer 2                       (2)*\nund Absatz 2 BeschV,\ninternationaler Personal-\naustausch\nerteilt am\nbefristet bis\nfff)     § 11 Absatz 1 BeschV,                        (2)*\nSprachlehrer\nerteilt am\nbefristet bis","1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\nggg)   § 11 Absatz 2 BeschV,                          (2)*\nSpezialitätenköche\nerteilt am\nbefristet bis\nhhh)   § 12 BeschV, Au pair                           (2)*\nerteilt am\nbefristet bis\niii)   § 14 Absatz 1 Nummer 1                         (2)*\nBeschV, Freiwilligendienst\nerteilt am\nbefristet bis\njjj)   § 14 Absatz 1 Nummer 2,                        (2)*\n1. Alternative BeschV,\nBeschäftigung aus karitativen\nGründen\nerteilt am\nbefristet bis\nkkk)   § 14 Absatz 1 Nummer 2,                        (2)*\n2. Alternative BeschV,\nBeschäftigung aus religiösen\nGründen\nerteilt am\nbefristet bis\nlll)   § 15 Nummer 3 und 5 BeschV,                    (2)*\nöffentlich geförderte Praktika\nerteilt am\nbefristet bis\nmmm) § 15 Nummer 4 und 6 BeschV,                      (2)*\nPraktika\nerteilt am\nbefristet bis\nnnn)   § 18 BeschV, Journalisten                      (2)*\nerteilt am\nbefristet bis\nooo)   § 19 Absatz 2 BeschV,                          (2)*\nBeschäftigung im Rahmen\nvon Werklieferungsverträgen\nerteilt am\nbefristet bis\nppp)   § 21 BeschV, vorübergehende                    (2)*\nDienstleistungserbringung\nerteilt am\nbefristet bis\nqqq)   § 22 Nummer 4 BeschV,                          (2)*\nBerufssportler und -trainer\nerteilt am\nbefristet bis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019 1343\nrrr)     § 23 BeschV, akkreditierte                   (2)*\nPersonen bei internationalen\nSportveranstaltungen\nerteilt am\nbefristet bis\nsss)     § 24 Nummer 3 BeschV,                        (2)*\nPersonal auf Binnenschiffen\nerteilt am\nbefristet bis\nttt)     § 24 Nummer 4 BeschV,                        (2)*\nBesatzungen von Luftfahr-\nzeugen\nerteilt am\nbefristet bis\nuuu)     § 25 BeschV, Kultur, Unter-                  (2)*\nhaltung, Gastspiele, Film- und\nFernsehproduktionen\nerteilt am\nbefristet bis\nvvv)     § 26 Absatz 1 BeschV,                        (2)*\nbestimmte Staatsangehörige\nerteilt am\nbefristet bis\nwww)     § 26 Absatz 2 BeschV,                        (2)*\nbestimmte Staatsangehörige\nerteilt am\nbefristet bis\nxxx)     § 29 Absatz 3 BeschV,                        (2)*\nzwischenstaatliche\nVereinbarungen\nerteilt am\nbefristet bis\nyyy)     § 29 Absatz 5 BeschV,                        (2)*\nFreihandelsabkommen\nerteilt am\nbefristet bis\nkk)   § 19c Absatz 2 AufenthG                               (2)*\n(non-formale qualifizierte Beschäfti-\ngung in Verbindung mit § 6 BeschV)\nerteilt am\nbefristet bis\nll)   § 19c Absatz 3 AufenthG                               (2)*\n(Beschäftigung im öffentlichen\nInteresse)\nerteilt am\nbefristet bis","1344   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\nmm) § 19c Absatz 4 AufenthG                               (2)*\n(Beamtenverhältnis zu einem\ndeutschen Dienstherrn)\nerteilt am\nbefristet bis\nnn) § 19d AufenthG\naaa)     § 19d Absatz 1 Nummer 1                      (2)*\nBuchstabe a AufenthG\n(Aufenthaltserlaubnis\nfür qualifizierte Geduldete\nmit Berufsausbildung\nin Deutschland)\nerteilt am\nbefristet bis\nbbb)     § 19d Absatz 1 Nummer 1                      (2)*\nBuchstabe b AufenthG\n(Aufenthaltserlaubnis\nfür qualifizierte Geduldete\nmit Hochschulabschluss)\nerteilt am\nbefristet bis\nccc)     § 19d Absatz 1 Nummer 1                      (2)*\nBuchstabe c AufenthG\n(Aufenthaltserlaubnis\nfür qualifizierte Geduldete,\ndie seit drei Jahren ununter-\nbrochen eine Beschäftigung\nausgeübt haben)\nerteilt am\nbefristet bis\nddd)     § 19d Absatz 1a AufenthG                     (2)*\n(Aufenthaltserlaubnis\nfür qualifizierte Geduldete\nim Anschluss an eine\nAusbildungsduldung)\nerteilt am\nbefristet bis\nwiderrufen am\noo) § 19e Absatz 1 AufenthG                               (2)*\n(europäischer Freiwilligendienst)\nerteilt am\nbefristet bis\npp) § 20 Absatz 1 AufenthG                                (2)*\n(Arbeitsplatzsuche für Fachkraft\nmit Berufsausbildung)\nerteilt am\nbefristet bis\nqq) § 20 Absatz 2 AufenthG                                (2)*\n(Arbeitsplatzsuche für Fachkraft\nmit akademischer Ausbildung)\nerteilt am\nbefristet bis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019 1345\nrr)   § 20 Absatz 3 Nummer 1 AufenthG                       (2)*\n(Arbeitsplatzsuche nach Studium\nin Deutschland)\nerteilt am\nbefristet bis\nss)   § 20 Absatz 3 Nummer 2 AufenthG                       (2)*\n(Arbeitsplatzsuche nach Forschungs-\ntätigkeit)\nerteilt am\nbefristet bis\ntt)   § 20 Absatz 3 Nummer 3 AufenthG                       (2)*\n(Arbeitsplatzsuche nach qualifizierter\nBerufsausbildung in Deutschland)\nerteilt am\nbefristet bis\nuu)   § 20 Absatz 3 Nummer 4 AufenthG                       (2)*\n(Arbeitsplatzsuche nach Feststellung\nder Gleichwertigkeit der Berufsquali-\nfikation)\nerteilt am\nbefristet bis                                                                        “.\nb) In Buchstabe b werden die Doppelbuchstaben ww bis yy die Doppelbuchstaben vv bis xx.\n3. In Nummer 11 werden die Spalten A und B wie folgt geändert:\na) Die Buchstaben a bis f werden wie folgt gefasst:\n„a) § 9 AufenthG                                                (2)*\n(allgemein)\n– erteilt am\nb)  § 9a AufenthG                                               (2)*\n(Daueraufenthalt-EU)\n– erteilt am\nc)  § 18c Absatz 1 AufenthG                                     (2)*\n(Fachkräfte)\n– erteilt am\nd)  § 18c Absatz 2 Satz 1 AufenthG                              (2)*\n(Inhaber einer Blauen Karte EU\nnach 33 Monaten)\n– erteilt am\ne)  § 18c Absatz 2 Satz 3 AufenthG                              (2)*\n(Inhaber einer Blauen Karte EU\nnach 21 Monaten)\n– erteilt am\nf)  § 18c Absatz 3 AufenthG                                     (2)*\n(besonders hochqualifizierte Fachkräfte)\n– erteilt am                                                                               “.\nb) Die Buchstaben g und h werden aufgehoben.\nc) Die Buchstaben i bis v werden die Buchstaben g bis t.","1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\nArtikel 54\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. März 2020 in\nKraft. Artikel 2 Nummer 1 und 6 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nArtikel 2a tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.\n(2) § 16d Absatz 4 Nummer 2, § 17 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Aufent-\nhaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008\n(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden\nist, treten mit Ablauf des 1. März 2025 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. August 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nHeiko Maas\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}