{"id":"bgbl1-2019-31-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":31,"date":"2019-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/31#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_31.pdf#page=6","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht","law_date":"2019-08-15T00:00:00Z","page":1294,"pdf_page":6,"num_pages":13,"content":["1294          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\nZweites Gesetz\nzur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht\nVom 15. August 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 objektive Kriterien für die Annahme einer\nFluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buch-\nArtikel 1                                    stabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013“\ndurch die Wörter „§ 62 Absatz 3a für die\nÄnderung des\nwiderlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr\nAufenthaltsgesetzes\nim Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Ver-\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-                  ordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Ab-\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das                    satz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive An-\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August                    haltspunkte für die Annahme einer Flucht-\n2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist, wird wie                  gefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n\nfolgt geändert:                                                       der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entspre-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     chend; im Anwendungsbereich der Verord-\nnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Ab-\na) Nach der Angabe zu § 60a wird folgende An-                     satz 2 im Übrigen maßgeblich“ ersetzt.\ngabe eingefügt:\nbb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-\n„§ 60b Duldung für Personen mit ungeklärter\nsetzt:\nIdentität“.\n„Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtge-\nb) Nach der Angabe zu § 97 wird folgende Angabe\nfahr vorliegen, wenn\neingefügt:\n„§ 97a Geheimhaltungspflichten“.                               1. der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Ab-\nschluss eines dort laufenden Verfahrens\nc) Die Angabe zu § 105 wird wie folgt gefasst:                       zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur\n„§ 105 Übergangsregelung zur Duldung für Per-                     Prüfung eines Antrags auf internationalen\nsonen mit ungeklärter Identität“.                         Schutz verlassen hat und die Umstände\nder Feststellung im Bundesgebiet konkret\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\ndarauf hindeuten, dass er den zuständi-\na) Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                         gen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht\n„2. die Verordnung (EU) 2016/399 des Euro-                        aufsuchen will,\npäischen Parlaments und des Rates vom                      2. der Ausländer zuvor mehrfach einen Asyl-\n9. März 2016 über einen Gemeinschafts-                        antrag in anderen Mitgliedstaaten als der\nkodex für das Überschreiten der Grenzen                       Bundesrepublik Deutschland im Geltungs-\ndurch Personen (Schengener Grenzkodex)                        bereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013\n(ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und“.                         gestellt und den jeweiligen anderen Mit-\nb) Absatz 14 wird aufgehoben.                                        gliedstaat der Asylantragstellung wieder\nverlassen hat, ohne den Ausgang des\nc) Absatz 15 wird Absatz 14 und wird wie folgt ge-                   dort laufenden Verfahrens zur Zuständig-\nändert:                                                           keitsbestimmung oder zur Prüfung eines\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die in Absatz 14                 Antrags auf internationalen Schutz abzu-\ngenannten Anhaltspunkte entsprechend als                      warten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019              1295\nDie für den Antrag auf Inhaftnahme zum               dung über die Verkürzung der Frist oder die Auf-\nZwecke der Überstellung zuständige Be-               hebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das\nhörde kann einen Ausländer ohne vorherige            zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde,\nrichterliche Anordnung festhalten und vor-           ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner\nläufig in Gewahrsam nehmen, wenn                     Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausrei-\na) der dringende Verdacht für das Vorliegen          sefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Auslän-\nder Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2            der war unverschuldet an der Ausreise gehindert\nbesteht,                                          oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht\nerheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthalts-\nb) die richterliche Entscheidung über die An-        verbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicher-\nordnung der Überstellungshaft nicht vor-          heit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt\nher eingeholt werden kann und                     entsprechend.\nc) der begründete Verdacht vorliegt, dass               (5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsver-\nsich der Ausländer der Anordnung der              bots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der\nÜberstellungshaft entziehen will.                 Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verur-\nDer Ausländer ist unverzüglich dem Richter           teilung ausgewiesen worden ist oder wenn von\nzur Entscheidung über die Anordnung der              ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche\nÜberstellungshaft vorzuführen.“                      Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in\n3. In § 5 Absatz 4 werden nach dem Wort „besteht“               diesen Fällen entsprechend.\ndie Wörter „oder eine Abschiebungsanordnung                     (5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsver-\nnach § 58a erlassen wurde“ eingefügt.                        bots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer\n4. § 11 wird wie folgt gefasst:                                 wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines\nKriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen\n„§ 11                             die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr\nEinreise- und Aufenthaltsverbot                   für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen,               oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen\nzurückgeschoben oder abgeschoben worden ist,                 wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen\nist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen.         entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Auf-\nInfolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf            hebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist\nder Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet               grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landes-\neinreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm,           behörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zu-\nselbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Ge-              lassen.\nsetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.                      (5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Ab-\n(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise-             schiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundes-\nund Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Auswei-              gebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise-\nsungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das               und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den\nEinreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschie-             Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer\nbungsandrohung oder Abschiebungsanordnung                    wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten\nnach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung                Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist,\nder Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit              kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und\nder Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden.                Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a\nDas Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem           Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\nErlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist be-               (5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Ab-\nginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Ab-          schiebungsandrohung oder die Abschiebungsan-\nwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und         ordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass\nOrdnung mit einer Bedingung versehen werden,                 und die erstmalige Befristung des damit zusam-\ninsbesondere einer nachweislichen Straf- oder                menhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots\nDrogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf           zuständig.\nder Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusam-\nmen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete                  (6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreise-\nlängere Befristung.                                          pflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Aus-\nreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise-\n(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und            und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei\nAufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschie-              denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Aus-\nden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5              reise gehindert oder die Überschreitung der Aus-\nbis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.                       reisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Ab-\n(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur          satz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4\nWahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers                Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise-\noder, soweit es der Zweck des Einreise- und Auf-             und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung\nenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben             nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung\noder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots          des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1\nverkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsver-           soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übri-\nbot soll aufgehoben werden, wenn die Vorausset-              gen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein\nzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach        Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht ange-\nKapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entschei-           ordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aus-","1296           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\nsetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die         8. In § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 Num-\nder Ausländer nicht verschuldet hat.                         mer 2 werden jeweils nach dem Wort „vorliegen“\nein Semikolon und die Wörter „ist der Erteilung\n(7) Gegen einen Ausländer,\nder Aufenthaltserlaubnis eine Entscheidung des\n1. dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des                 Bundesamtes vorausgegangen, die im Jahr 2015,\nAsylgesetzes als offensichtlich unbegründet ab-          2016 oder 2017 unanfechtbar geworden ist, muss\ngelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zu-           das Bundesamt mitgeteilt haben, dass die Voraus-\nerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzun-           setzungen für den Widerruf oder die Rücknahme\ngen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Ab-             nicht vorliegen“ eingefügt.\nsatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der\n9. § 48 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nkeinen Aufenthaltstitel besitzt oder\n„Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich\n2. dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylge-\neine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist\nsetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines\nverpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Pass-\nweiteren Asylverfahrens geführt hat,\nersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Aus-\nkann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge             länderrechts betrauten Behörden vorzulegen, aus-\nein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das            zuhändigen und vorübergehend zu überlassen,\nEinreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestands-           wenn\nkraft der Entscheidung über den Asylantrag wirk-\n1. ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der\nsam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Ab-\ndeutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgeset-\nsatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten\nzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder\nentsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot\ngegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7\nist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen.\ndes Personalausweisgesetzes ergangen ist,\nBei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufent-\nwenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen,\nhaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht\ndass der Ausländer beabsichtigt, das Bundes-\nüberschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre\ngebiet zu verlassen oder\nnicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlänge-\nrung oder Verkürzung entscheidet die zuständige              2. die Voraussetzungen für eine Untersagung der\nAusländerbehörde.                                               Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes\nvorliegen und die Vorlage, Aushändigung und\n(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsver-\nvorübergehende Überlassung des ausländischen\nbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt\nPasses oder Passersatzes zur Durchführung\nwerden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten,\noder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich\nwenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfor-\nsind.“\ndern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbil-\nlige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a       10. § 53 wird wie folgt geändert:\nund 5b ist für die Entscheidung die oberste Landes-\na) In Absatz 3 werden die Wörter „der als Asylbe-\nbehörde zuständig.\nrechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die\n(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise-             Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings\nund Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein,                  genießt, der einen von einer Behörde der Bundes-\nwird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die               republik Deutschland ausgestellten Reiseaus-\nDauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt.                  weis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951\nDie Frist kann in diesem Fall verlängert werden,                über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nlängstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen                (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt,“ gestrichen.\nBefristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit\nb) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a\nbei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für\nund 3b eingefügt:\neine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Ab-\nsätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.“                                „(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter\nanerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechts-\n5. In § 12 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz\nstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt\nangefügt:\noder der einen von einer Behörde der Bundesre-\n„Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit                 publik Deutschland ausgestellten Reiseausweis\neiner räumlichen Beschränkung versehen werden,                  nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über\nwenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1                die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953\nNummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist,             II S. 559) besitzt, darf nur ausgewiesen werden,\num den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, wel-                wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine\nches die wiederholte Begehung erheblicher Strafta-              Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik\nten begünstigt.“                                                Deutschland oder eine terroristische Gefahr an-\nzusehen ist oder er eine Gefahr für die Allge-\n6. In § 15 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „5“\nmeinheit darstellt, weil er wegen einer schweren\ndurch die Angabe „6“ ersetzt.\nStraftat rechtskräftig verurteilt wurde.\n7. § 25 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(3b) Ein Ausländer, der die Rechtsstellung\n„Dies gilt nicht, wenn der Ausländer auf Grund                  eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne\neines besonders schwerwiegenden Ausweisungs-                    des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt, darf\ninteresses nach § 54 Absatz 1 ausgewiesen worden                nur ausgewiesen werden, wenn er eine schwere\nist.“                                                           Straftat begangen hat oder er eine Gefahr für die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019            1297\nAllgemeinheit oder die Sicherheit der Bundes-             b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nrepublik Deutschland darstellt.“                              „Um die wiederholte Begehung erheblicher Straf-\n11. § 54 wird wie folgt geändert:                                    taten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Ab-\nsatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden,\na) Absatz 1 Nummer 1a wird durch die folgenden\nkönnen Beschränkungen nach Satz 1 angeord-\nNummern 1a und 1b ersetzt:\nnet werden, soweit diese notwendig sind, um\n„1a. rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugend-           eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit\nstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt             oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.“\nworden ist wegen einer oder mehrerer vor-\n14. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG)\nsätzlicher Straftaten\nNr. 562/2006“ durch die Angabe „Verordnung (EU)\na) gegen das Leben,                                 2016/399“ ersetzt.\nb) gegen die körperliche Unversehrtheit,        15. Dem § 58 werden die folgenden Absätze 4 bis 10\nc) gegen die sexuelle Selbstbestimmung              angefügt:\nnach den §§ 174, 176 bis 178, 181a,                 „(4) Die die Abschiebung durchführende Be-\n184b, 184d und 184e jeweils in Verbin-           hörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den\ndung mit § 184b des Strafgesetzbuches,           Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu\nd) gegen das Eigentum, sofern das Gesetz            verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig\nfür die Straftat eine im Mindestmaß er-          festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durch-\nhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die          führung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu\nStraftaten serienmäßig begangen wur-             beschränken.\nden oder                                            (5) Soweit der Zweck der Durchführung der Ab-\ne) wegen Widerstands gegen Vollstre-                schiebung es erfordert, kann die die Abschiebung\nckungsbeamte oder tätlichen Angriffs             durchführende Behörde die Wohnung des abzu-\ngegen Vollstreckungsbeamte,                      schiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Er-\ngreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus\n1b. wegen einer oder mehrerer Straftaten nach             denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer\n§ 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines          dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn-\nLeistungsträgers oder Sozialversicherungs-          und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Ge-\nträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder              schäftsräume sowie anderes befriedetes Besitz-\nnach dem Gesetz über den Verkehr mit Be-            tum.\ntäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Frei-\nheits- oder Jugendstrafe von mindestens                (6) Soweit der Zweck der Durchführung der Ab-\neinem Jahr verurteilt worden ist,“.                 schiebung es erfordert, kann die die Abschiebung\ndurchführende Behörde eine Durchsuchung der\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „einem                  dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei an-\nJahr“ durch die Wörter „sechs Monaten“ er-           deren Personen sind Durchsuchungen nur zur Er-\nsetzt.                                               greifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig,\nwenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen\nbb) Nummer 1a wird aufgehoben.\nist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchen-\n12. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       den Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entspre-\na) In Nummer 4 wird nach dem Wort „ausübt“ das               chend.\nKomma durch das Wort „oder“ ersetzt.                         (7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten\nb) Nummer 5 wird aufgehoben.                                 oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorlie-\ngen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergrei-\nc) Nummer 6 wird Nummer 5.                                   fung des Ausländers zum Zweck seiner Abschie-\n13. § 56 wird wie folgt geändert:                                bung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation\nder Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1.\n„(3) Er kann verpflichtet werden, in einem an-\n(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur\nderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften\ndurch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch\nauch außerhalb des Bezirks der Ausländerbe-\ndurch die die Abschiebung durchführende Behörde\nhörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint,\nangeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im\num\nVerzug kann nach Betreten der Wohnung nach Ab-\n1. die Fortführung von Bestrebungen, die zur              satz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Aus-\nAusweisung geführt haben, zu erschweren                länder nicht angetroffen wurde.\noder zu unterbinden und die Einhaltung ver-               (9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume\neinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher            darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend,\nAuflagen und Verpflichtungen besser überwa-            so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein er-\nchen zu können oder                                    wachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nach-\n2. die wiederholte Begehung erheblicher Straf-            bar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen\ntaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Ab-           Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den\nsatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbin-            Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durch-\nden.“                                                  suchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über","1298           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\ndie Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen.            (2) Besitzt der vollziehbar ausreisepflichtige\nSie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund,            Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz,\nZeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine ge-           ist er unbeschadet des § 3 verpflichtet, alle ihm un-\nrichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen,           ter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls\nwelche die Annahme einer Gefahr im Verzug be-                zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines\ngründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber                Passes oder Passersatzes selbst vorzunehmen.\noder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Ab-             Dies gilt nicht für Ausländer ab der Stellung eines\nschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die An-         Asylantrages (§ 13 des Asylgesetzes) oder eines\nfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung            Asylgesuches (§ 18 des Asylgesetzes) bis zur\neiner Abschrift nach den besonderen Umständen                rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages sowie\ndes Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck            für Ausländer, wenn ein Abschiebungsverbot nach\nder Durchsuchung gefährden, so sind dem Woh-                 § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt, es sei denn, das Ab-\nnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person                  schiebungsverbot nach § 60 Absatz 7 beruht allein\nlediglich die Durchsuchung unter Angabe der ver-             auf gesundheitlichen Gründen.\nantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der               (3) Im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist dem Aus-\nDurchsuchung schriftlich zu bestätigen.                      länder regelmäßig zumutbar,\n(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die\n1. in der den Bestimmungen des deutschen Pass-\nden Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen,\nrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Pass-\nbleiben unberührt.“\ngesetzes in der jeweils geltenden Fassung, ent-\n16. Dem § 59 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                  sprechenden Weise an der Ausstellung oder\n„Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I                    Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung\nund II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro-                   eines Antrages durch die Behörden des Her-\npäischen Parlaments und des Rates vom 14. No-                    kunftsstaates nach dem Recht des Herkunfts-\nvember 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittlän-              staates zu dulden, sofern dies nicht zu einer\nder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten                   unzumutbaren Härte führt,\nder Außengrenzen im Besitz eines Visums sein                 2. bei Behörden des Herkunftsstaates persönlich\nmüssen, sowie der Liste der Drittländer, deren                   vorzusprechen, an Anhörungen teilzunehmen,\nStaatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit                 Lichtbilder nach Anforderung anzufertigen und\nsind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten            Fingerabdrücke abzugeben, nach der Rechts-\ngleichgestellt.“                                                 und Verwaltungspraxis des Herkunftsstaates\n17. Nach § 60 Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz ein-               erforderliche Angaben oder Erklärungen abzuge-\ngefügt:                                                          ben oder sonstige nach der dortigen Rechts-\n„§ 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“                und Verwaltungspraxis erforderliche Handlun-\ngen vorzunehmen, soweit dies nicht unzumutbar\n18. § 60a Absatz 2c wird wie folgt geändert:                         ist,\na) In Satz 3 werden nach dem Wort „Erkrankung“               3. eine Erklärung gegenüber den Behörden des\nein Komma und die Wörter „den lateinischen                   Herkunftsstaates, aus dem Bundesgebiet freiwillig\nNamen oder die Klassifizierung der Erkrankung                im Rahmen seiner rechtlichen Verpflichtung\nnach ICD 10“ eingefügt.                                      nach dem deutschen Recht auszureisen, abzu-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                 geben, sofern hiervon die Ausstellung des Reise-\n„Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche                 dokumentes abhängig gemacht wird,\nMedikamente müssen mit der Angabe ihrer                  4. sofern hiervon die Ausstellung des Reisedoku-\nWirkstoffe und diese mit ihrer international ge-             mentes abhängig gemacht wird, zu erklären,\nbräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.“                   die Wehrpflicht zu erfüllen, sofern die Erfüllung\n19. Nach § 60a wird folgender § 60b eingefügt:                       der Wehrpflicht nicht aus zwingenden Gründen\nunzumutbar ist, und andere zumutbare staats-\n„§ 60b                                    bürgerliche Pflichten zu erfüllen,\nDuldung für\n5. die vom Herkunftsstaat für die behördlichen\nPersonen mit ungeklärter Identität\nPassbeschaffungsmaßnahmen allgemein festge-\n(1) Einem vollziehbar ausreisepflichtigen Auslän-             legten Gebühren zu zahlen, sofern es nicht für\nder wird die Duldung im Sinne des § 60a als „Dul-                ihn unzumutbar ist und\ndung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt,\nwenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu ver-              6. erneut um die Ausstellung des Passes oder\ntretenden Gründen nicht vollzogen werden kann,                   Passersatzes im Rahmen des Zumutbaren nach-\nweil er das Abschiebungshindernis durch eigene                   zusuchen und die Handlungen nach den Num-\nTäuschung über seine Identität oder Staatsangehö-                mern 1 bis 5 vorzunehmen, sofern auf Grund\nrigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst                 einer Änderung der Sach- und Rechtslage mit\nherbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Er-                 der Ausstellung des Passes oder Passersatzes\nfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht                   durch die Behörden des Herkunftsstaates mit\nnach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 nicht                   hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet\nvornimmt. Dem Ausländer ist die Bescheinigung                    werden kann und die Ausländerbehörde ihn zur\nüber die Duldung nach § 60a Absatz 4 mit dem Zu-                 erneuten Vornahme der Handlungen auffordert.\nsatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ auszu-         Der Ausländer ist auf diese Pflichten hinzuweisen.\nstellen.                                                     Sie gelten als erfüllt, wenn der Ausländer glaubhaft","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019             1299\nmacht, dass er die Handlungen nach Satz 1 vorge-                3. eine Abschiebungsanordnung nach § 58a er-\nnommen hat. Weist die Ausländerbehörde den Aus-                     gangen ist, diese aber nicht unmittelbar voll-\nländer darauf hin, dass seine bisherigen Darlegun-                  zogen werden kann.\ngen und Nachweise zur Glaubhaftmachung der Er-\nVon der Anordnung der Sicherungshaft nach\nfüllung einer bestimmten Handlung oder mehrerer\nSatz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgese-\nbestimmter Handlungen nach Satz 1 nicht ausrei-\nhen werden, wenn der Ausländer glaubhaft\nchen, kann die Ausländerbehörde ihn mit Fristset-\nmacht, dass er sich der Abschiebung nicht ent-\nzung dazu auffordern, die Vornahme der Handlun-\nziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig,\ngen nach Satz 1 durch Erklärung an Eides statt\nwenn feststeht, dass aus Gründen, die der Aus-\nglaubhaft zu machen. Die Ausländerbehörde ist\nländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung\nhierzu zuständige Behörde im Sinne des § 156\nnicht innerhalb der nächsten drei Monate durch-\ndes Strafgesetzbuches.\ngeführt werden kann. Abweichend von Satz 3 ist\n(4) Hat der Ausländer die zumutbaren Handlun-                die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von\ngen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1                    dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben\nunterlassen, kann er diese jederzeit nachholen. In              Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren\ndiesem Fall ist die Verletzung der Mitwirkungs-                 Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn\npflicht geheilt und dem Ausländer die Bescheini-                die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten\ngung über die Duldung nach § 60a Absatz 4 ohne                  drei Monate durchgeführt werden kann.\nden Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“                (3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3\nauszustellen. Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt.                 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet,\n(5) Die Zeiten, in denen dem Ausländer die Dul-              wenn\ndung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter               1. der Ausländer gegenüber den mit der Ausfüh-\nIdentität“ ausgestellt worden ist, werden nicht als                 rung dieses Gesetzes betrauten Behörden\nVorduldungszeiten angerechnet. Dem Inhaber einer                    über seine Identität täuscht oder in einer für\nDuldung mit dem Zusatz „für Personen mit unge-                      ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise\nklärter Identität“ darf die Ausübung einer Erwerbs-                 und in zeitlichem Zusammenhang mit der Ab-\ntätigkeit nicht erlaubt werden. Er unterliegt einer                 schiebung getäuscht hat und die Angabe\nWohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d.                                nicht selbst berichtigt hat, insbesondere\n(6) § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2                   durch Unterdrückung oder Vernichtung von\nSatz 1 und 3 findet Anwendung.“                                     Identitäts- oder Reisedokumenten oder das\nVorgeben einer falschen Identität,\n20. § 61 wird wie folgt geändert:\n2. der Ausländer unentschuldigt zur Durchfüh-\na) Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e einge-\nrung einer Anhörung oder ärztlichen Unter-\nfügt:\nsuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an\n„(1e) Auflagen können zur Sicherung und                      dem von der Ausländerbehörde angegebenen\nDurchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht                  Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer\nangeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen                      bei der Ankündigung des Termins auf die\nder Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevor-                    Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des\nstehen. Insbesondere kann ein Ausländer ver-                    Nichtantreffens hingewiesen wurde,\npflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder\n3. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Aus-\nin einem längeren Intervall bei der für den Auf-\nländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises\nenthaltsort des Ausländers zuständigen Auslän-\nauf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne\nderbehörde zu melden.“\nder zuständigen Behörde eine Anschrift anzu-\nb) Der bisherige Absatz 1e wird Absatz 1f.                          geben, unter der er erreichbar ist,\n21. § 62 wird wie folgt geändert:                                   4. der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1\nSatz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, ebenfalls\nBetretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 be-\nausreichendes anderes“ gestrichen.\nsitzt,\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\n5. der Ausländer sich bereits in der Vergangen-\n„Vorbereitung der Ausweisung“ die Wörter „oder\nheit der Abschiebung entzogen hat oder\nder Abschiebungsanordnung nach § 58a“ und\nnach den Wörtern „wenn über die Ausweisung“                 6. der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass\ndie Wörter „oder die Abschiebungsanordnung                      er sich der Abschiebung entziehen will.\nnach § 58a“ eingefügt.                                         (3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr\nc) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis              im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können\n3b ersetzt:                                                 sein:\n„(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Ab-             1. der Ausländer hat gegenüber den mit der Aus-\nschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu                 führung dieses Gesetzes betrauten Behörden\nnehmen (Sicherungshaft), wenn                                   über seine Identität in einer für ein Abschie-\nbungshindernis erheblichen Weise getäuscht\n1. Fluchtgefahr besteht,\nund hat die Angabe nicht selbst berichtigt,\n2. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten                    insbesondere durch Unterdrückung oder Ver-\nEinreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder             nichtung von Identitäts- oder Reisedokumen-","1300          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\nten oder das Vorgeben einer falschen Identi-               ten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er\ntät,                                                       vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen,\n2. der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Ein-               oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststel-\nreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere                 lung seiner Reisefähigkeit durchführen zu las-\nan einen Dritten für dessen Handlung nach                  sen, in Haft genommen werden, wenn er\n§ 96, aufgewandt, die nach den Umständen                   1. einer solchen erstmaligen Anordnung oder\nderart maßgeblich sind, dass daraus ge-\n2. einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1,\nschlossen werden kann, dass er die Abschie-\nzu einem Termin bei der zuständigen Behörde\nbung verhindern wird, damit die Aufwendun-\npersönlich zu erscheinen,\ngen nicht vergeblich waren,\n3. von dem Ausländer geht eine erhebliche Ge-                 unentschuldigt ferngeblieben ist und der Auslän-\nfahr für Leib und Leben Dritter oder bedeu-                der zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme\ntende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,              hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Ver-\nlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich.\n4. der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätz-                Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer\nlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens              der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1\neiner Freiheitsstrafe verurteilt worden,                   findet entsprechende Anwendung.“\n5. der Ausländer hat die Passbeschaffungs-            22. § 62a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\npflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,\n2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat              „(1) Abschiebungsgefangene sind getrennt von\nandere als die in Absatz 3a Nummer 2 ge-               Strafgefangenen unterzubringen. Werden mehrere\nnannten gesetzlichen Mitwirkungshandlun-               Angehörige einer Familie inhaftiert, so sind diese\ngen zur Feststellung der Identität, insbeson-          getrennt von den übrigen Abschiebungsgefange-\ndere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 ob-             nen unterzubringen. Ihnen ist ein angemessenes\nliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert            Maß an Privatsphäre zu gewährleisten.“\noder unterlassen und wurde vorher auf die          23. § 62b wird wie folgt gefasst:\nMöglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der\nNichterfüllung der Passersatzbeschaffungs-                                      „§ 62b\npflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,                              Ausreisegewahrsam\n2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlas-\n(1) Unabhängig von den Voraussetzungen der\nsung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,\nSicherungshaft nach § 62 Absatz 3, insbesondere\n6. der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreise-            vom Vorliegen der Fluchtgefahr, kann ein Ausländer\nfrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61          zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschie-\nAbsatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Num-             bung auf richterliche Anordnung bis zu zehn Tage\nmer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur              in Gewahrsam genommen werden, wenn\nSicherung und Durchsetzung der Ausreise-\n1. die Ausreisefrist abgelaufen ist, es sei denn, der\npflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e\nAusländer ist unverschuldet an der Ausreise ge-\nnicht erfüllt,\nhindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist\n7. der Ausländer, der erlaubt eingereist und voll-            ist nicht erheblich,\nziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist\ndem behördlichen Zugriff entzogen, weil er             2. feststeht, dass die Abschiebung innerhalb dieser\nkeinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich                  Frist durchgeführt werden kann und\nüberwiegend aufhält.“                                  3. der Ausländer ein Verhalten gezeigt hat, das er-\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             warten lässt, dass er die Abschiebung erschwe-\nren oder vereiteln wird. Das wird vermutet, wenn\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            er\n„Sie kann in Fällen, in denen die Abschie-\na) seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten ver-\nbung aus von dem Ausländer zu vertreten-\nletzt hat,\nden Gründen nicht vollzogen werden kann,\num höchstens zwölf Monate verlängert wer-                b) über seine Identität oder Staatsangehörigkeit\nden.“                                                        getäuscht hat,\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „Nummer 1a“                     c) wegen einer im Bundesgebiet begangenen\ndurch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt und                      vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei\nwerden nach dem Wort „Unterlagen“ die                        Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tages-\nWörter „oder Dokumente“ eingefügt.                           sätzen außer Betracht bleiben oder\ncc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                d) die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage\n„Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf                     überschritten hat.\n18 Monate nicht überschreiten.“                      Von der Anordnung des Ausreisegewahrsams ist\ne) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                         abzusehen, wenn der Ausländer glaubhaft macht\n„(6) Ein Ausländer kann auf richterliche An-           oder wenn offensichtlich ist, dass er sich der Ab-\nordnung zum Zwecke der Abschiebung für die                schiebung nicht entziehen will.\nDauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung                (2) Der Ausreisegewahrsam wird im Transit-\neiner Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei            bereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft,\nden Vertretungen oder ermächtigten Bedienste-             von der aus die Ausreise des Ausländers ohne","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019              1301\nZurücklegen einer größeren Entfernung zu einer                   vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert wor-\nGrenzübergangsstelle möglich ist, vollzogen.                     den ist, in der jeweils geltenden Fassung, und\n(3) § 62 Absatz 1 und 4a sowie § 62a finden ent-              dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom\nsprechend Anwendung.                                             5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017\n(4) Die für den Antrag nach Absatz 1 zuständige               (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der je-\nBehörde kann einen Ausländer ohne vorherige                      weils geltenden Fassung, es sei denn, diese\nrichterliche Anordnung festhalten und vorläufig in               Strafgesetze werden durch verschiedene Hand-\nGewahrsam nehmen, wenn                                           lungen mehrmals verletzt oder es wird ein Straf-\n1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der                  antrag gestellt.“\nVoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 besteht,\n26. § 75 wird wie folgt geändert:\n2. die richterliche Entscheidung über die Anord-\nnung des Ausreisegewahrsams nach Absatz 1                a) In Nummer 12 werden die Wörter „Befristung\nnicht vorher eingeholt werden kann und                       eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach\n§ 11 Absatz 2“ durch die Wörter „Anordnung\n3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der\neines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11\nAusländer der Anordnung des Ausreisegewahr-\nAbsatz 1“ und wird der Punkt am Ende durch ein\nsams entziehen will.\nSemikolon ersetzt.\nDer Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Ent-\nscheidung über die Anordnung des Ausreisege-                 b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:\nwahrsams vorzuführen.“                                           „13. unbeschadet des § 71 Absatz 3 Nummer 7\n24. § 71 wird wie folgt geändert:                                          die Beschaffung von Heimreisedokumen-\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-                         ten für Ausländer im Wege der Amtshilfe.“\ngefügt:                                              27. In § 77 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 werden die Wör-\n„Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen          ter „Absatz 6 oder 7 und über die Befristung eines\nder betroffenen Länder auch geregelt werden,             Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11“ gestri-\ndass den Ausländerbehörden eines Landes für              chen.\ndie Bezirke von Ausländerbehörden verschiede-\n28. In § 82 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und die\nner Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für\nMöglichkeit der Antragstellung nach § 11 Abs. 1\ndie Vollziehung von Abschiebungen ist in den\nSatz 3“ gestrichen.\nLändern jeweils eine zentral zuständige Stelle\nzu bestimmen.“                                       29. Nach § 84 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Num-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         mer 2a eingefügt:\naa) In Nummer 1a wird die Angabe „Verordnung             „2a. Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der\n(EG) Nr. 562/2006“ durch die Angabe „Ver-                   vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Ab-\nordnung (EU) 2016/399“ ersetzt.                             satz 1e,“.\nbb) In Nummer 1d wird nach dem Wort „Staa-           30. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt:\nten“ das Wort „und“ durch ein Semikolon\nund die Wörter „die Zuständigkeit besteht                                    „§ 97a\nneben derjenigen der in Absatz 1 und in Ab-\nGeheimhaltungspflichten\nsatz 5 bestimmten Stellen,“ ersetzt.\ncc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                        Informationen zum konkreten Ablauf einer Ab-\nschiebung, insbesondere Informationen nach § 59\n„7. die Beschaffung von Heimreisedoku-               Absatz 1 Satz 8 sind Geheimnisse oder Nachrich-\nmenten im Wege der Amtshilfe in Einzel-          ten nach § 353b Absatz 1 oder Absatz 2 des Straf-\nfällen für Ausländer,“.                          gesetzbuches. Gleiches gilt für Informationen zum\n25. § 72 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                       konkreten Ablauf, insbesondere zum Zeitpunkt von\na) In Satz 4 werden die Wörter „und begleitender“            Anordnungen nach § 82 Absatz 4 Satz 1.“\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                       31. § 98 wird wie folgt geändert:\nb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\na) Nach Absatz 3 Nummer 5a wird folgende Num-\n„Insoweit sind Straftaten mit geringem Un-                   mer 5b eingefügt:\nrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1,\n§ 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die ent-              „5b. entgegen § 60b Absatz 1 Satz 2 nicht alle\nsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des                          zumutbaren Handlungen vornimmt, um ei-\nStrafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166,                       nen anerkannten und gültigen Pass oder\n167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242,                      Passersatz zu erlangen,“.\n246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a,           b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „und des\n267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4,                 Absatzes 3 Nr. 1“ die Angabe „und 5b“ einge-\nden §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281,              fügt.\n303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des\nStraßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-       32. In § 104 Absatz 12 wird das Wort „Befristung“\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,           durch das Wort „Anordnung“ ersetzt und wird die\n919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes           Angabe „Absatz 2“ gestrichen.","1302             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\n33. § 105 wird wie folgt gefasst:                               3. Dem § 13 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 105                               „Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu\nÜbergangsregelung                           stellen.“\nzur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität        4. § 14 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Ausländerbehörde entscheidet bei gedul-           a) In Nummer 4 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die\ndeten Ausländern über die Ausstellung einer Be-                  Angabe „Nummer 2“ ersetzt.\nscheinigung über die Duldung nach § 60a Absatz 4              b) In Nummer 5 wird die Angabe „Nr. 1a bis 5“\nmit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Iden-               durch die Wörter „Nummer 1 und 3“ ersetzt.\ntität“ frühestens aus Anlass der Prüfung einer Ver-\nlängerung der Duldung oder der Erteilung der Dul-             c) Nach Nummer 5 werden die folgenden Num-\ndung aus einem anderen Grund.                                    mern 6 und 7 eingefügt:\n(2) Auf geduldete Ausländer findet § 60b bis zum             „6. Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 des Auf-\n1. Juli 2020 keine Anwendung, wenn sie sich in                       enthaltsgesetzes,\neinem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis                 7. Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufent-\nbefinden.                                                            haltsgesetzes,“.\n(3) Ist ein Ausländer Inhaber einer Ausbildungs-       5. Nach § 44 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nduldung oder einer Beschäftigungsduldung oder                 gefügt:\nhat er diese beantragt und erfüllt er die Vorausset-\n„(2a) Die Länder sollen geeignete Maßnahmen\nzungen für ihre Erteilung, findet § 60b keine Anwen-\ntreffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender\ndung.“\nnach Absatz 1 den Schutz von Frauen und schutz-\nbedürftigen Personen zu gewährleisten.“\nArtikel 2\n6. § 47 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nGesetzes über das                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nVerfahren in Familiensachen und in den                       aa) In Satz 1 werden die Wörter „bis zu sechs\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit                        Wochen, längstens jedoch bis zu sechs Mo-\nDem § 417 des Gesetzes über das Verfahren in                            naten“ durch die Wörter „bis zur Entschei-\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-                     dung des Bundesamtes über den Asylantrag\nligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I                       und im Falle der Ablehnung des Asylantrags\nS. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des                   bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Ab-\nGesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) und Arti-                      schiebungsandrohung oder           -anordnung,\nkel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866)                      längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei min-\ngeändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:                     derjährigen Kindern und ihren Eltern oder an-\nderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljäh-\n„(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum\nrigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch\nEnde der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.“\nbis zu sechs Monate“ ersetzt.\nArtikel 3                                  bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nÄnderung des                                        „Abweichend von Satz 1 ist der Ausländer\nAsylgesetzes                                       verpflichtet, über 18 Monate hinaus in einer\nDas Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung                        Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn er\nvom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt                       1. seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Ab-\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. August 2019                               satz 2 Nummer 4 bis 7 ohne genügende\n(BGBl. I S. 1131) geändert worden ist, wird wie folgt                         Entschuldigung verletzt oder die unver-\ngeändert:                                                                     schuldet unterbliebene Mitwirkungshand-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                          lung nicht unverzüglich nachgeholt hat,\n§ 12 folgende Angabe eingefügt:                                       2. wiederholt seine Mitwirkungspflicht nach\n„§ 12a Asylverfahrensberatung“.                                          § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ohne ge-\nnügende Entschuldigung verletzt oder die\n2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:                                unverschuldet       unterbliebene    Mitwir-\n„§ 12a                                          kungshandlung nicht unverzüglich nach-\nAsylverfahrensberatung                                   geholt hat,\nDas Bundesamt führt eine für die Asylsuchenden                    3. vollziehbar ausreisepflichtig ist und ge-\nfreiwillige, unabhängige staatliche Asylverfahrens-                      genüber einer für den Vollzug des Aufent-\nberatung durch. Diese erfolgt in zwei Stufen. Auf                        haltsgesetzes zuständigen Behörde fort-\nder ersten Stufe werden allen Asylsuchenden vor                          gesetzt über seine Identität oder Staats-\nAntragstellung in Gruppengesprächen Informatio-                          angehörigkeit täuscht oder fortgesetzt\nnen zum Ablauf des Asylverfahrens sowie zu Rück-                         falsche Angaben macht oder\nkehrmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Auf der                     4. vollziehbar ausreisepflichtig ist und fort-\nzweiten Stufe erhalten alle Asylsuchenden in Ein-                        gesetzt zumutbare Anforderungen an die\nzelgesprächen eine individuelle Asylverfahrensbe-                        Mitwirkung bei der Beseitigung von Aus-\nratung, die durch das Bundesamt oder durch Wohl-                         reisehindernissen, insbesondere hinsicht-\nfahrtsverbände durchgeführt wird.“                                       lich der Identifizierung, der Vorlage eines","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019             1303\nReisedokuments oder der Passersatzbe-                 4. der Asylantrag nicht als offensichtlich unbe-\nschaffung, nicht erfüllt.                                gründet oder als unzulässig abgelehnt wurde,\nSatz 3 findet keine Anwendung bei minder-                   es sei denn das Verwaltungsgericht hat die\njährigen Kindern und ihren Eltern oder ande-                aufschiebende Wirkung der Klage gegen die\nren Sorgeberechtigten sowie ihren volljähri-                Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;\ngen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50              Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten\nbleiben unberührt.“                                      eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgeset-\nzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäf-\nb) Nach Absatz 1a Satz 1 wird folgender Satz ein-\ntigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1\ngefügt:\nNummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42\n„Satz 1 gilt nicht bei minderjährigen Kindern und             des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend\nihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten so-               für Ausländer nach Satz 2“.\nwie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern.“\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nc) Absatz 1b Satz 3 wird aufgehoben.                             „Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“\n7. In § 48 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die          12. Dem § 73 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nWörter „von sechs Monaten“ durch die Wörter „des\nnach § 47 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitraums“                 „(7) Für Entscheidungen des Bundesamtes über\nersetzt.                                                     die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zu-\nerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die im Jahre\n8. § 49 wird wie folgt geändert:                                2015 unanfechtbar geworden sind, endet die in Ab-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „kurzfristig nicht“         satz 2a Satz 1 bestimmte Frist für die Entscheidung\ndurch die Wörter „nicht in angemessener Zeit“             über einen Widerruf oder eine Rücknahme am\nersetzt.                                                  31. Dezember 2019, für Entscheidungen, die im\nJahre 2016 unanfechtbar geworden sind, endet\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „sonsti-\nsie am 31. Dezember 2020 und für Entscheidungen,\ngen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder\ndie im Jahre 2017 unanfechtbar geworden sind, en-\nOrdnung“ ein Komma und die Wörter „insbeson-\ndet sie am 31. Dezember 2021. Die Mitteilung an\ndere zur Gewährleistung der Unterbringung und\ndie Ausländerbehörde gemäß Absatz 2a Satz 2\nVerteilung,“ eingefügt.\nhat spätestens bis zum 31. Januar des jeweiligen\n9. § 50 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                Folgejahres zu erfolgen.“\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 4\n„1. dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3\noder 4 zuerkannt wurde oder die Vorausset-                             Änderung der\nVerwaltungsgerichtsordnung\nzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des\nAufenthaltsgesetzes in der Person des Aus-          Dem § 50 Absatz 1 Nummer 3 der Verwaltungsge-\nländers oder eines seiner Familienangehöri-      richtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung\ngen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorlie-     vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch\ngen, oder“.                                      Artikel 5 Absatz 24 des Gesetzes vom 21. Juni 2019\n(BGBl. I S. 846) geändert worden ist, werden die Wörter\nb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein\n„sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsver-\nKomma ersetzt und werden die Wörter „es sei\nbots auf dieser Grundlage,“ angefügt.\ndenn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach\n§ 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.“ an-\nArtikel 5\ngefügt.\nÄnderung des\n10. In § 53 Absatz 3 wird die Angabe „§ 44 Abs. 3 gilt“                  Asylbewerberleistungsgesetzes\ndurch die Wörter „§ 44 Absatz 2a und 3 gilt“ er-\nsetzt.                                                      Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),\n11. § 61 wird wie folgt geändert:                            das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Au-\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-           gust 2019 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, wird\ngefügt:                                               wie folgt geändert:\n„Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die          1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nAusübung einer Beschäftigung zu erlauben,                   „(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Num-\nwenn                                                     mer 5, denen bereits von einem anderen Mitglied-\n1. das Asylverfahren nicht innerhalb von neun            staat der Europäischen Union oder von einem am\nMonaten nach der Stellung des Asylantrags            Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im\nunanfechtbar abgeschlossen ist,                      Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler\nSchutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch\n2. die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat           auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der inter-\noder durch Rechtsverordnung bestimmt ist,            nationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Aus-\ndass die Ausübung der Beschäftigung ohne             ländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Aus-\nZustimmung der Bundesagentur für Arbeit              reise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei\nzulässig ist,                                        Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur ein-\n3. der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines           geschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis\nsicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und            zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistun-","1304           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\ngen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der            Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1\nÜberbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und               entsprechend.“\nüber die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6              e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nsind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die\nÜberbrückungsleistungen umfassen die Leistungen                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „nur Leistungen\nnach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1                      nach Absatz 2“ durch die Wörter „nur Leis-\nund Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht                   tungen entsprechend Absatz 1“ ersetzt.\nwerden. Soweit dies im Einzelfall besondere Um-                 bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-\nstände erfordern, werden Leistungsberechtigten                       setzt:\nnach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen\n„Satz 1 gilt entsprechend für Leistungs-\nHärte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6\nberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1\ngewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeit-\noder 1a, denen bereits von einem anderen\nraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder\ndies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände\nvon einem am Verteilmechanismus teilneh-\nzur Überwindung einer besonderen Härte und zur\nmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1\nDeckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage gebo-\nten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden                    1. internationaler Schutz oder\nauf Antrag auch die angemessenen Kosten der                          2. aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht\nRückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend,                         gewährt worden ist,\nsoweit die Personen allein durch die angemessenen\nKosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Be-                     wenn der internationale Schutz oder das aus\ndarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter               anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht\ndecken können. Die Leistung ist als Darlehen zu er-                  fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leis-\nbringen.“                                                            tungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Num-\nmer 5 entsprechend.“\n2. § 1a wird wie folgt geändert:\nf) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 7\na) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-                ersetzt:\nstellt:\n„(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1\n„(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1               Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen\nNummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine                entsprechend Absatz 1, wenn\nAusreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem\nauf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen An-              1. sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des\nspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es                Asylgesetzes nicht nachkommen,\nsei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die               2. sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2\nsie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt                Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkom-\nwerden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder                 men,\nder Durchführung ihrer Abschiebung nur noch\n3. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\nLeistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernäh-\nfestgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungs-\nrung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie\npflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asyl-\nKörper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur so-\ngesetzes nicht nachkommen,\nweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen,\nkönnen ihnen auch andere Leistungen im Sinne                 4. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\nvon § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die                     festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungs-\nLeistungen sollen als Sachleistungen erbracht                   pflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asyl-\nwerden.“                                                        gesetzes nicht nachkommen,\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und die                 5. sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2\nWörter „Leistungen nach diesem Gesetz nur, so-                  Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkom-\nweit dies im Einzelfall nach den Umständen un-                  men,\nabweisbar geboten ist“ werden durch die Wörter               6. sie den gewährten Termin zur förmlichen An-\n„nur Leistungen entsprechend Absatz 1“ ersetzt.                 tragstellung bei der zuständigen Außenstelle\nc) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.                         des Bundesamtes für Migration und Flücht-\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                linge oder dem Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder\n„(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1\nNummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst               7. sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Num-\nzu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende                    mer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes ver-\nMaßnahmen nicht vollzogen werden können, er-                    wirklichen, indem sie Angaben über ihre Iden-\nhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Ab-                 tität oder Staatsangehörigkeit verweigern,\nschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer               es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwir-\nAbschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leis-                kungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des\ntungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach                Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Ein-\n§ 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten                  haltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahr-\nEhegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen                nehmung des Termins aus wichtigen Gründen\nKindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Ab-               nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach\nsatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu               Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwir-\nvertretenden Gründen aufenthaltsbeendende                    kungshandlung erbracht oder den Termin zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019              1305\nförmlichen Antragstellung wahrgenommen ha-                tungsberechtigte eine Beschäftigung auf dem allge-\nben.                                                      meinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder\n(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1,            ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat. Die\ndie nach Vollendung des 18. Lebensjahres vor-             Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn die leis-\nsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das ge-           tungsberechtigte Person einen wichtigen Grund für\nmäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistun-          ihr Verhalten darlegt und nachweist.“\ngen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,              7. § 11 wird wie folgt geändert:\n1. entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Ver-          a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                    „(2) Leistungsberechtigten darf in den Teilen\ndes Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht an-              der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie\ngeben oder                                                sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räum-\n2. entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Ver-              lichen Beschränkung zuwider aufhalten, von der\nbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                 für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen\ndes Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht un-              Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur\nverzüglich mitteilen                                      Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die\nReise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort ge-\nund deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem\nwährt werden. Leistungsberechtigten darf in den\nGesetz beziehen, haben nur Anspruch auf Leis-\nTeilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen\ntungen entsprechend Absatz 1.\nsie entgegen einer Wohnsitzauflage ihren ge-\n(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1                 wöhnlichen Aufenthalt nehmen, von der für den\nNummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine                  tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Be-\nEntscheidung des Bundesamtes für Migration                    hörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur De-\nund Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1                   ckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise\nin Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgeset-                zu dem Ort gewährt werden, an dem sie entspre-\nzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die                chend der Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen\neine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1                   Aufenthalt zu nehmen haben. Die Leistungen\nzweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet                nach den Sätzen 1 und 2 können als Sach- oder\nwurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Ab-               Geldleistung erbracht werden.“\nsatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht             b) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „anstelle\nunanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Ge-           der Leistungen nach den §§ 3 und 6 Leistungen\nricht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen               entsprechend § 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4“ durch\ndie Abschiebungsanordnung angeordnet hat.“                    die Wörter „nur Leistungen entsprechend § 1a\n3. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „15“ durch die An-                Absatz 1“ ersetzt.\ngabe „18“ ersetzt.                                         8. Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt:\n4. § 5 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                            „§ 15\n„Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätig-                             Übergangsregelung zum\nkeit besteht nur Anspruch auf Leistungen entspre-                          Zweiten Gesetz zur besseren\nchend § 1a Absatz 1.“                                                     Durchsetzung der Ausreisepflicht\n5. § 5a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            Für Leistungsberechtigte des Asylbewerberleis-\n„(3) Leistungsberechtigte, die sich entgegen ihrer         tungsgesetzes, auf die bis zum 21. August 2019 ge-\nVerpflichtung nach Absatz 2 trotz schriftlicher Beleh-        mäß § 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes\nrung über die Rechtsfolgen weigern, eine für sie zu-          das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend\nmutbare Flüchtlingsintegrationsmaßnahme aufzu-                anzuwenden war, ist § 2 des Asylbewerberleistungs-\nnehmen oder fortzuführen oder die die Anbahnung               gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\neiner für sie zumutbaren Flüchtlingsintegrations-             5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch\nmaßnahme durch ihr Verhalten verhindern, haben                Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I\nnur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Ab-             S. 2541; 2019 I S. 162) geändert worden ist, weiter\nsatz 1. Satz 1 gilt nicht, wenn der Leistungsberech-          anzuwenden.“\ntigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten dar-\nlegt und nachweist.“                                                                Artikel 6\n6. § 5b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                        Weitere Änderung des\nAufenthaltsgesetzes zum 1. Juli 2022\n„(2) Leistungsberechtigte nach Absatz 1, die sich\ntrotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen           § 62a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-\nweigern, einen für sie zumutbaren Integrationskurs         sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008\naus von ihnen zu vertretenden Gründen aufzuneh-            (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-\nmen oder ordnungsgemäß am Integrationskurs teil-           setzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nzunehmen, haben nur Anspruch auf Leistungen ent-              „(1) Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in spe-\nsprechend § 1a Absatz 1. § 11 Absatz 4 des Zwölf-          ziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Haft-\nten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Beurteilung       einrichtungen im Bundesgebiet nicht vorhanden oder\nder Zumutbarkeit entsprechend. Ein sonstiger wich-         geht von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib\ntiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Num-         und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der\nmer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann            inneren Sicherheit aus, kann sie in sonstigen Haftan-\ninsbesondere auch dann vorliegen, wenn der Leis-           stalten vollzogen werden; die Abschiebungsgefange-","1306           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\nnen sind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen            gesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 1 Nummer 15\nunterzubringen. Werden mehrere Angehörige einer Fa-             wird die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des\nmilie inhaftiert, so sind diese getrennt von den übrigen        Grundgesetzes) eingeschränkt.\nAbschiebungsgefangenen unterzubringen. Ihnen ist ein\nangemessenes Maß an Privatsphäre zu gewährleisten.“                                       Artikel 8\nArtikel 7                                                     Inkrafttreten\nEinschränkung eines Grundrechts                          (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nam Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDurch Artikel 1 Nummer 15, 21 und 23 wird die Frei-\nheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grund-              (2) Artikel 6 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. August 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}