{"id":"bgbl1-2019-31-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":31,"date":"2019-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_31.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes","law_date":"2019-08-13T00:00:00Z","page":1290,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1290           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes\nVom 13. August 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             1. Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1,\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde\nArtikel 1                                  nach förderungsfähigen Ausbildung sowie\nÄnderung des\n2. Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3\nAsylbewerberleistungsgesetzes\nund 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförde-\nDas Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der              rungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen\nBekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),               Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli              Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1\n2017 (BGBl. I S. 2541; 2019 I S. 162) geändert worden              oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung\nist, wird wie folgt geändert:                                      mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungs-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    förderungsgesetzes bemisst und die Leistungen\nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz\na) Nach Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num-                   erhalten.\nmer 1a eingefügt:\n„1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die         Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Num-\nin den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten           mer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförde-\nVoraussetzungen erfüllen,“.                         rungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen\nAusbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zu-\n„Die Leistungsberechtigung endet mit der Aus-            ständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder\nreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die             Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz-\nLeistungsvoraussetzung entfällt.“                        buch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28\n2. § 1a wird wie folgt geändert:                                des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbin-\ndung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und\na) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils nach der           den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetz-\nAngabe „Nummer 1“ die Angabe „, 1a“ eingefügt.           buch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Num-            den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass\nmer 1“ die Angabe „, 1a“ eingefügt.\n1. bei der Unterbringung in einer Gemeinschafts-\n3. Dem § 2 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-                 unterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asyl-\ngefügt:                                                        gesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach\n„Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22              § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwach-\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei              sene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regel-\njedoch keine Anwendung auf                                     bedarfsstufe 2 anerkannt wird;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019             1291\n2. für jede erwachsene Person, die das 25. Lebens-           ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht\njahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist         für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig\nund mit mindestens einem Elternteil in einer Woh-        erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen be-\nnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Re-            rechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Mo-\ngelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt,             nat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann\nein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3          nicht durch Landesrecht abgewichen werden.“\nanerkannt wird.“                                      5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\n4. § 3 wird wie folgt gefasst:                                                            „§ 3a\n„§ 3                                           Bedarfssätze der Grundleistungen\nGrundleistungen                             (1) Wird der notwendige persönliche Bedarf nach\n(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leis-          § 3 Absatz 1 Satz 2 vollständig durch Geldleistungen\ntungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Un-             gedeckt, so beträgt dieser monatlich für\nterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und           1. erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer\nGebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts                    Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des\n(notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leis-              Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für\ntungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des                  die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3\ntäglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher               Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leis-\nBedarf).                                                         tungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem\n(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrich-               Elternteil in einer Wohnung leben, je 150 Euro;\ntungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes           2. erwachsene Leistungsberechtigte je 136 Euro,\nwird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen                  wenn sie\ngedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so                a) in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1\nkann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen                   Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes\nvergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt wer-                    mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder\nden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leih-                      in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähn-\nweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwen-                    licher Gemeinschaft mit einem Partner zusam-\ndige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen                   menleben;\ngedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Ver-\nwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen                 b) nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer\nfür den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit                   Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Ab-\nvertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können                     satz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemein-\nauch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von                    schaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1\nanderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen                         des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in\noder von Geldleistungen gewährt werden.                             einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft un-\ntergebracht sind;\n(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Auf-\n3. erwachsene Leistungsberechtigte je 120 Euro,\nnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1\nwenn sie\ndes Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3\nvorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwen-                 a) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet\ndigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleis-                   haben, unverheiratet sind und mit mindestens\ntungen können, soweit es nach den Umständen er-                     einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne\nforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs                 von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-\nLeistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von                    Ermittlungsgesetzes zusammenleben;\nWertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt                  b) in einer stationären Einrichtung untergebracht\nwerden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und                      sind;\nHausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und\n4. jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn\nHaushaltsenergie wird, soweit notwendig und an-\ndes 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres\ngemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung\n79 Euro;\nerbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzu-\nwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vor-           5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des\nbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu                  siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres\ndecken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne                    97 Euro;\nvon § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige                6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung\npersönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch                 des sechsten Lebensjahres 84 Euro.\nSachleistungen gedeckt werden.\n(2) Wird der notwendige Bedarf nach § 3 Absatz 1\n(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen          Satz 1 mit Ausnahme der Bedarfe für Unterkunft,\nund kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden             Heizung, Hausrat, Wohnungsinstandhaltung und\nbei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen             Haushaltsenergie vollständig durch Geldleistungen\nneben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3               gedeckt, so beträgt dieser monatlich für\nentsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften             1. erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer\nBuches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt.                Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des\n(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der             Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für\noder dem Leistungsberechtigten oder einem volljäh-               die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3\nrigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich             Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leis-","1292            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019\ntungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem             der Unterkunft und Heizung“ durch die Wörter\nElternteil in einer Wohnung leben, je 194 Euro;              „§ 3a Absatz 2 genannten Leistungen sowie die\n2. erwachsene Leistungsberechtigte je 174 Euro,                  Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushalts-\nwenn sie                                                     energie“ ersetzt.\na) in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes               aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 und\nmit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder                   des notwendigen Bedarfs nach § 3 Absatz 2,\nin eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähn-                 jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 4“ durch\nlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusam-                  die Wörter „§ 3a Absatz 1 und des notwen-\nmenleben;                                                     digen Bedarfs nach § 3a Absatz 2, jeweils in\nb) nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer               Verbindung mit § 3a Absatz 4“ ersetzt.\nAufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Ab-                 bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nsatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemein-\nschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1                  „Erhält eine leistungsberechtigte Person min-\ndes Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in                destens aus einer Tätigkeit Bezüge oder\neiner vergleichbaren sonstigen Unterkunft un-                 Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26,\ntergebracht sind;                                             26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes\nsteuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1 ein\n3. erwachsene Leistungsberechtigte je 155 Euro,                      Betrag von bis zu 200 Euro monatlich nicht\nwenn sie                                                         als Einkommen zu berücksichtigen.“\na) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-\ncc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nben, unverheiratet sind und mit mindestens\neinem Elternteil in einer Wohnung im Sinne                    „Übersteigt das Einkommen in den Fällen von\nvon § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-                     Satz 2 den Betrag von 200 Euro monatlich,\nErmittlungsgesetzes zusammenleben;                            findet Satz 3 Nummer 3 und 4 mit der Maß-\ngabe Anwendung, dass eine Absetzung der\nb) in einer stationären Einrichtung untergebracht\ndort genannten Aufwendungen nur erfolgt,\nsind;\nsoweit die oder der Leistungsberechtigte\n4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom                     nachweist, dass die Summe dieser Aufwen-\nBeginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Le-                    dungen den Betrag von 200 Euro monatlich\nbensjahres 196 Euro;                                             übersteigt. Die Möglichkeit zur Absetzung\n5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des sieb-                  der Beträge nach Satz 3 von Einkommen\nten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres                      aus Erwerbstätigkeit bleibt unberührt.“\n171 Euro;                                              7. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1\n6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung             Satz 8“ durch die Angabe „§ 3a Absatz 1“ ersetzt.\ndes sechsten Lebensjahres 130 Euro.                    8. In § 11 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „Num-\n(3) Der individuelle Geldbetrag zur Deckung des            mer 1“ durch die Angabe „Nummer 1a“ ersetzt.\nnotwendigen persönlichen Bedarfs für in Abschie-\n9. § 12 wird wie folgt geändert:\nbungs- oder Untersuchungshaft genommene Leis-\ntungsberechtigte wird durch die zuständige Behörde            a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort\nfestgelegt, wenn der Bedarf ganz oder teilweise an-              „ausschließlich“ gestrichen und wird die Angabe\nderweitig gedeckt ist.                                           „(§§ 4 bis 6)“ durch die Angabe „(§§ 4, 5 und 6)“\nersetzt.\n(4) Die Geldbeträge nach den Absätzen 1 und 2\nwerden jeweils zum 1. Januar eines Jahres ent-                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des                    aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit\nder Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung                     aaa) In Buchstabe a werden nach den Wör-\nnach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches                              tern „aufenthaltsrechtlicher Status;“ die\nSozialgesetzbuch fortgeschrieben. Die sich dabei                           Wörter „Beginn der Leistungsgewäh-\nergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro                        rung nach Monat und Jahr;“ eingefügt.\nabzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden.                       bbb) In Buchstabe b werden nach den Wör-\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt                         tern „Art und Form der Leistungen“ die\njeweils spätestens bis zum 1. November eines                               Wörter „im Laufe und am Ende eines\nKalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das                           Berichtsjahres“ eingefügt.\nfolgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundes-\nccc) In Buchstabe c werden nach den Wör-\ngesetzblatt bekannt.\ntern „Form der Grundleistung“ die Wör-\n(5) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten                            ter „im Laufe und am Ende eines Be-\nneuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor,                            richtsjahres“ eingefügt und werden die\nwerden die Höhe des Geldbetrags für alle notwendi-                         Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 1\ngen persönlichen Bedarfe und die Höhe des notwen-                          bis 6“ durch die Wörter „§ 3a Absatz 1\ndigen Bedarfs neu festgesetzt.“                                            Nummer 1 bis 6“ ersetzt.\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                         ddd) In Buchstabe d werden die Wörter „und\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2                        für einzelne Leistungsempfänger“ sowie\nSatz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten                           die Wörter „Beginn der Leistungsge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2019              1293\nwährung nach Monat und Jahr;“ gestri-               bb) In Nummer 3 wird das Wort „Telefonnummer“\nchen.                                                     durch das Wort „Kontaktdaten“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1\nSatz 8 Nummer 1 bis 6“ durch die Wörter\nArtikel 2\n„§ 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                     Inkrafttreten\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 1“ durch\ndie Wörter „Nummer 1 und 2“ ersetzt.                 Dieses Gesetz tritt am 1. September 2019 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. August 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}